Verordnung vom 8. November 2005 über das Öffentliche Auftragswesen im Bereich der Sektoren (ÖAWSV)
2) Das System, das verschiedene Stufen umfassen kann, ist auf der Grundlage objektiver Regeln und Kriterien für den Ausschluss und die Auswahl der Unternehmen sowie für die Funktionsweise des Prüfungssystems zu handhaben, wie die Aufnahme in das System, die regelmässige Aktualisierung etwaiger Qualifikationen und die Dauer der Aufrechterhaltung des Systems. Umfassen diese Regeln und Kriterien technische Spezifikationen, kommt Art. 30 des Gesetzes zur Anwendung. Sie sind erforderlichenfalls auf den neuesten Stand zu bringen.[^169]
3) Die Regeln und Kriterien für die Prüfung sind den interessierten Unternehmen auf Wunsch zur Verfügung zu stellen. Die Überarbeitung dieser Regeln und Kriterien ist interessierten Unternehmen mitzuteilen. Entspricht das Prüfungssystem anderer Stellen oder Einrichtungen nach Ansicht des Auftraggebers ihren Anforderungen, so teilt er den interessierten Unternehmen die Namen dieser anderen Stellen oder Einrichtungen mit.[^170]
3a) Enthalten die in Abs. 2 genannten Regeln und Kriterien Anforderungen an die wirtschaftliche, finanzielle, berufliche oder technische Leistungsfähigkeit der Unternehmen, kann sich der Bewerber oder Offertsteller auf die Leistungsfähigkeit von Subunternehmen stützen, unabhängig von dem Rechtsverhältnis, in dem er zu diesen steht. Er muss nachweisen, dass er während der gesamten Gültigkeit des Prüfungssystems über diese Ressourcen verfügt, insbesondere durch eine Zusage dieser Unternehmen, dass sie dem Bewerber oder Offertsteller die erforderlichen Mittel zur Verfügung stellen. Unter den selben Voraussetzungen können sich Arbeitsgemeinschaften auf die Kapazitäten der Mitglieder der Gemeinschaften oder anderer Unternehmen stützen.[^171]
3b) Handelt es sich um Kriterien für Ausbildungsnachweise und Bescheinigungen über die berufliche Befähigung des Dienstleistungserbringers, Unternehmers und/oder der Führungskräfte des Unternehmens oder für die einschlägige berufliche Erfahrung, kann der Bewerber oder Offertsteller nur dann Subunternehmer beiziehen, wenn diese die Arbeiten ausführen oder die Dienstleistungen erbringen, für die sie benötigt werden.[^172]
3c) Ein Subunternehmer, welcher die Eignungskriterien nicht erfüllt oder bei dem Ausschlussgründe vorliegen, ist zu ersetzen. Stützt sich der Bewerber oder Offertsteller auf die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit von Subunternehmen, kann der Auftraggeber vorschreiben, dass der Auftragnehmer und der Subunternehmer gemeinsam für die Ausführung des Auftrages haften.[^173]
4) Auftraggeber haben die Bewerber innerhalb einer Frist von sechs Monaten über die Entscheidung, die sie zur Qualifikation der Antragsteller getroffen haben, zu unterrichten. Kann die Entscheidung über die Qualifikation nicht innerhalb von vier Monaten nach Eingang des Prüfungsantrages getroffen werden, hat der Auftraggeber dem Bewerber spätestens zwei Monate nach Eingang des Antrages die Gründe für eine längere Bearbeitungszeit mitzuteilen und anzugeben, wann über die Annahme oder die Ablehnung seines Antrages entschieden wird.[^174]
5) In ihrer Entscheidung über die Qualifikation sowie bei der Überarbeitung der Prüfungskriterien und Prüfungsregeln dürfen die Auftraggeber nicht:
- a) bestimmten Unternehmen administrative, technische oder finanzielle Verpflichtungen auferlegen, die sie anderen nicht auferlegt hätten; sowie
- b) Prüfungen und Nachweise verlangen, die sich mit bereits vorliegenden objektiven Nachweisen überschneiden.
6) Negative Entscheidungen über die Qualifikation sind den Bewerbern innerhalb von 15 Tagen nach der Entscheidung unter Angabe von Gründen mitzuteilen. Diese Gründe müssen sich auf die in Abs. 2 erwähnten Prüfungskriterien beziehen.[^175]
7) Unternehmen, die die festgelegten Eignungskriterien erfüllen, werden in ein Verzeichnis aufgenommen, wobei eine Untergliederung nach Auftragstypen, für die die einzelnen Unternehmen qualifiziert sind, möglich ist.
8) Auftraggeber können einem Unternehmen die Qualifikation nur aus Gründen aberkennen, die auf den in Abs. 2 erwähnten Kriterien beruhen. Die beabsichtigte Aberkennung ist dem betroffenen Unternehmen mindestens 15 Tage vor dem für die Aberkennung der Qualifikation vorgesehenen Termin schriftlich unter Angabe der Gründe mitzuteilen.[^176]
9) Die Bekanntmachung des Bestehens eines Prüfungssystems hat nach Art. 20 zu erfolgen. Dabei hat der Auftraggeber den Zweck und wie die Regeln dazu abgerufen werden können darzulegen. Er gibt in der Bekanntmachung die Gültigkeitsdauer dieses Systems an. Wird die Gültigkeitsdauer geändert, ohne das System zu ändern, veröffentlicht er eine Bekanntmachung nach Art. 20. Wird das System beendet, übermittelt er dem Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Union eine Mitteilung nach Art. 43.[^177]
10) Gebühren, die im Zusammenhang mit Anträgen auf Qualifikation, Aktualisierung oder Aufrechterhaltung einer bereits bestehenden Qualifikation für das System erhoben werden, müssen im Verhältnis zu den angefallenen Kosten stehen.[^178]
Art. 41[^179]
Aufgehoben
D. Zuschlag[^180]
1. Zuschlagsverfahren[^181]
Art. 42
Inhalt und Zustellung des Vergabevermerkes
1) Die Auftraggeber fertigen über jeden vergebenen Auftrag, einschliesslich der Vergabe im Rahmen eines dynamischen Beschaffungssystems oder einer Rahmenvereinbarung, einen Vergabevermerk an, welcher folgende Angaben zu enthalten hat:[^182]
- a) den Namen und die Anschrift des Auftraggebers;
- b) den Gegenstand und den Wert des Auftrages, der Rahmenvereinbarung oder des dynamischen Beschaffungssystems, bei gemeinsamen Projekten nach Art. 58 des Gesetzes den Wert des Auftrages aller Auftraggeber;[^183]
- c) den Namen des erfolgreichen Offertstellers und die Gründe für die Auswahl seiner Offerte sowie - falls bekannt - den Anteil am Auftrag oder an der Rahmenvereinbarung, den der Offertsteller an Dritte weiterzugeben beabsichtigt und gegebenenfalls, soweit zu diesem Zeitpunkt bekannt, den Namen der Subunternehmer;[^184]
- d) die Namen der abgelehnten Offertsteller und die Gründe für die Ablehnung ihrer Offerten, einschliesslich der Gründe, weshalb keine Gleichwertigkeit vorliegt oder die Bauarbeiten, Lieferungen oder Dienstleistungen nicht den Leistungs- oder Funktionsanforderungen entsprechen;[^185]
- e) die Verfahrensart;[^186]
- f) das Verfahren für die Zustellung einer Vergabeverfügung (Art. 61 des Gesetzes);[^187]
- g) bei Vergaben oberhalb der Schwellenwerte, ob eine Ausnahme nach Art. 8 bis 18 des Gesetzes vorliegt;[^188]
- h) bei Vergaben oberhalb der Schwellenwerte die Gründe für die Ablehnung von ungewöhnlich niedrigen Offerten;[^189]
- i) bei Vergaben oberhalb der Schwellenwerte gegebenenfalls die Gründe für den Verzicht auf die Vergabe des Auftrages;[^190]
- k) eine genaue Angabe der konkreten Stillhaltefrist.[^191]
- l) bei Vergaben oberhalb der Schwellenwerte den Verlauf und die Fortschritte der Verhandlungen und des Dialogs;[^192]
- m) bei Vergaben oberhalb der Schwellenwerte die Gründe, aus denen andere als elektronische Kommunikationsmittel für die Einreichung der Offerten verwendet wurden;[^193]
- n) bei Vergaben oberhalb der Schwellenwerte Angaben zu aufgedeckten Interessenkonflikten und getroffenen Abhilfemassnahmen.[^194]
2) Innerhalb von 15 Tagen nach Vergabe des Auftrages, einschliesslich der Vergabe im Rahmen eines dynamischen Beschaffungssystems oder einer Rahmenvereinbarung, übermittelt der Auftraggeber allen Offertstellern den Vergabevermerk nach Abs. 1.[^195]
3) Die Frist für die Zustellung der Verfügung durch den Auftraggeber beträgt 15 Tage ab Eingang des Antrages.
4) Angaben über die Auftragsvergabe oder das Ergebnis des Wettbewerbs müssen nicht veröffentlicht werden, wenn ihre Offenlegung den Vollzug des Gesetzes und dieser Verordnung behindert, dem öffentlichen Interesse zuwiderläuft, die legitimen geschäftlichen Interessen öffentlicher oder privater Unternehmen schädigt oder den lauteren Wettbewerb zwischen ihnen beeinträchtigen würde.[^196]
Art. 43[^197]
Mitteilungen bei Vergaben oberhalb der Schwellenwerte
1) Auftraggeber haben dem Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Union innerhalb von 30 Tagen nach erfolgter Vergabe bei Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträgen oder nach Abschluss einer Rahmenvereinbarung oder eines Wettbewerbs eine Mitteilung nach Anhang XII, Anhang XVIII Teil D oder Anhang XX der Richtlinie 2014/25/EU zu übermitteln. Der Absender muss den Tag der Absendung nachweisen können. Als Nachweis der Veröffentlichung gilt eine vom Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Union ausgestellte Bestätigung der Veröffentlichung, in welcher das Datum der Veröffentlichung angegeben ist.
2) Erfolgte die Bekanntmachung durch Veröffentlichung einer regelmässigen Bekanntmachung und hat der Auftraggeber beschlossen, keine weitere Vergabe während dieses Zeitraumes vorzunehmen, enthält die Bekanntmachung einen entsprechenden Hinweis.
3) Der Auftraggeber kann die Bekanntmachung über die Vergabe von Aufträgen für soziale und andere besondere Dienstleistungen vierteljährlich zusammenfassen und veröffentlichen. In diesem Fall versendet er die Zusammenstellung innerhalb von 30 Tagen nach Quartalsende.
4) Bei Rahmenvereinbarungen ist nicht für jeden Einzelauftrag, der aufgrund dieser Vereinbarung vergeben wird, eine Bekanntmachung mit den Ergebnissen des jeweiligen Vergabeverfahrens zu versenden. Der Auftraggeber kann diese Bekanntmachung auf Quartalsbasis zusammenfassen. In diesem Fall versendet er die Zusammenstellung innerhalb von 30 Tagen nach Quartalsende.
5) Der Auftraggeber übermittelt dem Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Union innerhalb von 30 Tagen nach jeder Auftragsvergabe eine Mitteilung mit dem Ergebnis der Vergabe der Einzelaufträge, die im Rahmen eines dynamischen Beschaffungssystems vergeben werden. Er kann diese Bekanntmachung jedoch auf Quartalsbasis zusammenfassen. In diesem Fall versendet er die Zusammenstellung innerhalb von 30 Tagen nach Quartalsende.
6) Angaben über die Auftragsvergabe nach Anhang XII der Richtlinie 2014/25/EU werden nach Massgabe von Anhang IX der Richtlinie 2014/25/EU im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Angaben über die Auftragsvergabe oder den Abschluss der Rahmenvereinbarung müssen nicht veröffentlicht werden, wenn ihre Offenlegung den Vollzug des Gesetzes oder dieser Verordnung behindert, dem öffentlichen Interesse zuwiderläuft, die legitimen geschäftlichen Interessen öffentlicher oder privater Unternehmen schädigt oder den lauteren Wettbewerb zwischen ihnen beeinträchtigen würde.
7) Auftraggeber, die Dienstleistungsaufträge auf dem Gebiet der Forschung und Entwicklung (FuE-Dienstleistungen) vergeben, können die nach Anhang XII der Richtlinie 2014/25/EU zu liefernden Angaben über Art und Umfang der zu erbringenden Dienstleistungen entweder auf die Angabe "FuE-Dienstleistungen" beschränken, sofern Art. 29 Bst. b anwendbar ist, oder auf Angaben in der Bekanntmachung, die mindestens so detailliert sind wie die Angaben in der Bekanntmachung nach Art. 15, 18 oder 20.
8) Die Angaben nach Anhang XII der Richtlinie 2014/25/EU, die als nicht für die Veröffentlichung bestimmt gekennzeichnet sind, werden nur in vereinfachter Form nach Massgabe von Anhang IX der Richtlinie 2014/25/EU zu statistischen Zwecken veröffentlicht.
Art. 44
Aufbewahrung der Unterlagen bei Vergaben oberhalb der Schwellenwerte
1) Die Auftraggeber haben sachdienliche Unterlagen über jede Auftragsvergabe, jede Rahmenvereinbarung oder jede Einrichtung eines dynamischen Beschaffungssystems aufzubewahren, die es ihnen zu einem späteren Zeitpunkt ermöglichen, die Entscheidung zu begründen über:[^198][^199]
- a) die Qualifikation und Auswahl der Unternehmen und die Auftragsvergabe;
- b) den Rückgriff auf Verfahren ohne vorgängige Bekanntmachung nach Art. 29;
- c) die Nichtanwendung der Bestimmungen des Gesetzes und dieser Verordnung aufgrund der Ausnahmen nach Art. 8 bis 18 des Gesetzes;
- d) die Nichtverwendung von elektronischen Kommunikationsmitteln für die elektronische Einreichung der Offerten.[^200]
2) Diese Unterlagen müssen mindestens drei Jahre lang ab dem Zeitpunkt der Auftragsvergabe aufbewahrt werden, damit der Auftraggeber der EFTA-Überwachungsbehörde in dieser Zeit auf Anfrage die erforderlichen Auskünfte erteilen kann.[^201]
3) Die Auftraggeber treffen geeignete Massnahmen, um den Ablauf der mit elektronischen Mitteln durchgeführten Vergabeverfahren zu dokumentieren.[^202]
4) Die Auftraggeber bewahren mindestens für die Dauer des Auftrags Kopien aller vergebenen Aufträge auf, die mindestens den folgenden Auftragswert haben:[^203]
- a) 1 000 000 Euro bei Liefer- oder Dienstleistungsaufträgen;
- b) 10 000 000 Euro bei Bauaufträgen.
5) Die Auftraggeber gewähren den Zugang zu den Verträgen, sofern dem Zugang zu bestimmten Unterlagen oder Einzelinformationen keine datenschutzrechtlichen oder sonstigen Bestimmungen entgegenstehen.[^204]
Art. 44a[^205]
Veröffentlichung des Vergabevermerks bei Vergaben oberhalb und unterhalb der Schwellenwerte
1) Werden Bau-, Liefer- oder Dienstleistungsaufträge im offenen Verfahren, im nicht offenen Verfahren oder im Verhandlungsverfahren vergeben, veröffentlicht der Auftraggeber innerhalb von 30 Tagen nach erfolgter Vergabe den Vergabevermerk in den liechtensteinischen amtlichen Publikationsorganen mit folgenden Angaben:[^206]
- a) Name des Auftraggebers;
- b) Gegenstand und Wert des Auftrages;
- c) Name des erfolgreichen Offertstellers;
- d) Verfahrensart;
- e) Zuschlagskriterien.
2) Bei Vergaben oberhalb der Schwellenwerte darf die Veröffentlichung des Vergabevermerks in den liechtensteinischen amtlichen Publikationsorganen nicht vor der Veröffentlichung durch das Amt für amtliche Veröffentlichungen nach Art. 43 erfolgen. Die Veröffentlichung in den liechtensteinischen amtlichen Publikationsorganen kann erfolgen, wenn der Auftraggeber nicht innerhalb von 48 Stunden nach der Bestätigung des Eingangs der Bekanntmachung über die Veröffentlichung unterrichtet wurde. Sie darf nur die Angaben enthalten, welche an das Amt für amtliche Veröffentlichungen weitergeleitet wurden.[^207]
2. Elektronische Rechnung[^208]
Art. 44b[^209]
Inhalt der elektronischen Rechnung
Die Kernelemente einer elektronischen Rechnung umfassen unter anderem:
- a) Prozess- und Rechnungskennungen;
- b) Rechnungszeitraum;
- c) Informationen über den Verkäufer;
- d) Informationen über den Käufer;
- e) Informationen über den Zahlungsempfänger;
- f) Informationen über den Steuervertreter des Verkäufers;
- g) Auftragsreferenz;
- h) Lieferungsdetails;
- i) Anweisungen zur Ausführung der Zahlung;
- k) Informationen über Zu- und Abschläge;
- l) Informationen zu den einzelnen Rechnungszeilenposten;
- m) Rechnungsgesamtbeträge;
- n) MwSt.-Aufschlüsselung.
III. Vergabe von Konzessionen[^210]
Art. 44c[^211]
Berechnung des Konzessionswertes
1) Liegt der Wert der Konzession zum Zeitpunkt der Vergabe mehr als 20 % über dem geschätzten Wert, so ist der Konzessionswert zum Zeitpunkt des Zuschlags als geltende Schätzung massgeblich.
2) Bei der Berechnung des geschätzten Konzessionswertes berücksichtigt der Auftraggeber insbesondere Folgendes:
- a) den Wert aller Arten von Optionen und etwaigen Verlängerungen der Konzession;
- b) die Einkünfte aus von den Nutzern der Bauwerke oder Dienstleistungen gezahlten Gebühren und Bussgeldern, soweit diese nicht im Auftrag erhoben werden;
- c) die Zahlungen des Auftraggebers oder jeder anderen Behörde an den Konzessionsnehmer oder finanzielle Vorteile jedweder Art, einschliesslich Gegenleistungen für die Erfüllung von Gemeinwohlverpflichtungen sowie staatlicher Investitionsbeihilfen;
- d) den Wert von Zuschüssen oder sonstigen finanziellen Vorteilen jeglicher Art, die von Dritten für die Durchführung der Konzession gewährt werden;
- e) die Einkünfte aus dem Verkauf von Vermögensgegenständen, die Teil der Konzession sind;
- f) den Wert aller Lieferungen und Dienstleistungen, die die Auftraggeber für den Konzessionsnehmer bereitstellen, sofern sie für die Erbringung der Bauleistungen oder der Dienstleistungen erforderlich sind;
- g) Prämien oder Zahlungen an Bewerber oder Offertsteller.
Art. 44d[^212]
Ausnahmen von Konzessionsbekanntmachungen
1) Die Auftraggeber müssen keine Bekanntmachung veröffentlichen, wenn die Bau- oder Dienstleistung aus folgenden Gründen nur von einem bestimmten Unternehmen erbracht werden kann:
- a) Ziel der Konzession ist die Erschaffung oder der Erwerb eines einzigartigen Kunstwerks oder einer einzigartigen künstlerischen Leistung;
- b) nicht vorhandener Wettbewerb aus technischen Gründen;
- c) das Bestehen eines ausschliesslichen Rechts;
- d) der Schutz der Rechte des geistigen Eigentums und anderer ausschliesslicher Rechte.
2) Die Ausnahmen nach Abs. 1 Bst. b, c und d finden nur Anwendung, wenn es keine sinnvolle Alternative oder Ersatzlösung gibt und der fehlende Wettbewerb nicht das Ergebnis einer künstlichen Einengung der Konzessionsvergabeparameter ist.
Art. 44e[^213]
Zuschlagsbekanntmachungen
1) Der Auftraggeber hat dem Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Union innerhalb von 48 Tagen nach der Vergabe einer Konzession eine Mitteilung nach Anhang VII bzw. Anhang VIII der Richtlinie 2014/23/EU zu übermitteln. Er kann die Bekanntmachung über die Vergabe von Konzessionen für soziale und andere besondere Dienstleistungen vierteljährlich zusammenfassen und veröffentlichen. In diesem Fall versendet er die Zusammenstellung innerhalb von 48 Tagen nach Quartalsende. Der Absender muss den Tag der Absendung nachweisen können. Als Nachweis der Veröffentlichung gilt eine vom Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Union ausgestellte Bestätigung der Veröffentlichung, in welcher das Datum der Veröffentlichung angegeben ist.
2) Die Bekanntmachungen nach Abs. 1 werden im Einklang mit Anhang IX der Richtlinie 2014/23/EU erstellt, dem Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Union elektronisch übermittelt und veröffentlicht. Sie werden spätestens fünf Tage nach ihrer Absendung veröffentlicht.
Art. 44f[^214]
Ergänzendes Recht
Soweit in diesem Kapitel nichts anderes bestimmt ist, finden auf die Vergabe von Konzessionen ergänzend folgende Bestimmungen sinngemäss Anwendung:
- a) Art. 5c, 15 Abs. 2, Art. 17, 21 Abs. 1 und 3, Art. 23 Abs. 1 bis 3, Art. 24 Abs. 2 und 3, Art. 28, 30, 30b Abs. 1, Art. 30c Abs. 1, Art. 34, 34a Abs. 1 und 3, Art. 34b, 35 Abs. 1 Bst. e, Abs. 4 Bst. c, 5 Bst. c, 6 Bst. b, 7 Bst. b und Abs. 9 Satz 1, Art. 37 bis 40, 42, 43 Abs. 6 Satz 2, Art. 44a Abs. 2 und Art. 44b;
- b) Art. 15 Abs. 3 mit der Massgabe, dass die regelmässige Bekanntmachung die in Anhang VI der Richtlinie 2014/23/EU genannten Angaben enthält und die regelmässige Bekanntmachung dem Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union auf elektronischem Weg in dem in Anhang IX der Richtlinie 2014/23/EU genannten Format und Verfahren übermittelt werden;
- c) Art. 18 mit der Massgabe, dass die Bekanntmachung die in Anhang V der Richtlinie 2014/23/EU genannten Angaben enthält;
- d) Art. 21 Abs. 2 und 4 mit der Massgabe, dass die Bekanntmachung die in Anhang IX der Richtlinie 2014/23/EU genannten Angaben enthält;
- e) Art. 23 Abs. 2 mit der Massgabe, dass die allgemeinen Auftragsbestimmungen zusätzlich eine Beschreibung der geplanten Organisation des Verfahrens sowie einen unverbindlichen Schlusstermin beinhalten;
- e) Art. 29 Bst. a mit der Massgabe, dass ein Verhandlungsverfahren ohne vorgängige Bekanntmachung zur Anwendung gelangen darf, wenn bei einem vorausgegangenen Konzessionsverfahren keine oder keine geeigneten Offerten oder Bewerbungen abgegeben worden sind und die ursprünglichen Auftragsbestimmungen nicht grundlegend geändert werden. Der EFTA-Überwachungsbehörde ist ein Bericht vorzulegen, wenn sie dies wünscht;
- f) Art. 35 Abs. 1 Bst. a mit der Massgabe, dass die Frist für den Eingang der Offerten 30 Tage beträgt, gerechnet vom Tag der Absendung der Bekanntmachung an. Diese Frist kann um fünf Tage verkürzt werden, wenn die Offerten elektronisch übermittelt werden;
- g) Art. 35 Abs. 4 Bst. a, Abs. 5 Bst. a, Abs. 6 Bst. a, Abs. 7 Bst. a und Abs. 8 Bst. a mit der Massgabe, dass die Frist für den Eingang der Bewerbungen 30 Tage beträgt, gerechnet vom Tag der Absendung der Bekanntmachung an;
- h) Art. 35 Abs. 4 Bst. b, Abs. 5 Bst. b und Abs. 8 Bst. b mit der Massgabe, dass die Frist für den Eingang der Offerten 22 Tage beträgt, gerechnet vom Tag der Absendung der Aufforderung zur Offerteinreichung an. Diese Frist kann um fünf Tage verkürzt werden, wenn die Offerten elektronisch übermittelt werden.
IV. Organisation und Durchführung[^215]
Art. 45[^216]
Auskunfts- und Informationspflicht[^217]
1) Die Auftraggeber übermitteln der Regierungskanzlei das Offertöffnungsprotokoll, den Offertvergleich einschliesslich Vergabeantrag, die Mitteilung über die Auswahl der Bewerber und den Vergabevermerk.
2) Die Regierungskanzlei stellt Informationen und Anleitungen für die Auslegung und Anwendung der Bestimmungen über das Vergaberecht zur Verfügung und unterstützt Auftraggeber bei der Planung und Durchführung von Vergabeverfahren.[^218]
Art. 45a[^219]
Überwachungsbericht oberhalb der Schwellenwerte
Die Regierungskanzlei übermittelt der EFTA-Überwachungsbehörde bis zum 18. April 2019 und danach alle drei Jahre einen Überwachungsbericht mit folgendem Inhalt:
- a) die Entscheidungen der Rechtsmittelbehörden;
- b) gegebenenfalls die Informationen über die häufigsten Ursachen einer falschen Anwendung oder Rechtsunsicherheit, einschliesslich möglicher struktureller oder wiederkehrender Probleme bei der Anwendung des Gesetzes oder dieser Verordnung;
- c) gegebenenfalls Informationen über das Ausmass der Beteiligung von KMU an Vergabeverfahren; oder
- d) gegebenenfalls Informationen über die Vorbeugung, Aufdeckung und angemessene Berichterstattung über Fälle von Betrug, Bestechung, Interessenkonflikten und sonstigen schwerwiegenden Unregelmässigkeiten im Bereich des öffentlichen Auftragswesens;
- e) Informationen über die institutionelle Organisation im Zusammenhang mit der Umsetzung, Überwachung und Durchsetzung der Bestimmungen des Vergaberechts sowie über nationale Initiativen, mit denen bezweckt wird, Orientierungshilfen zu geben, Unterstützung zu leisten oder auf Herausforderungen im Zusammenhang mit der Durchführung der Vorschriften zu reagieren.
Art. 46
Statistik
1) Aufgrund der Vergabevermerke nach Art. 45 erstellt die Regierungskanzlei Statistiken mit folgendem Inhalt:[^220]
- a) den geschätzten Gesamtwert aller vergebenen Aufträge;
- b) die Anzahl und den Gesamtwert der vergebenen Aufträge, aufgegliedert nach:
-
- Auftragswert (oberhalb von 30 000 Franken);
-
- angewendeter Verfahrensart;
-
- einem einheitlichem Klassifikationssystem in Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträgen;
-
- der Nationalität der Auftragnehmer (aufgegliedert nach Staatsangehörigen aus dem EWR, der Schweiz, den anderen WTO-Ländern sowie des übrigen Auslandes);
-
- Name des Auftragnehmers;
-
- Beteiligung von KMU;[^221]
- c) die Anzahl und den Gesamtwert der Aufträge, die aufgrund der Ausnahmeregelungen nach Art. 8 bis 18 des Gesetzes nicht nach dem Gesetz und dieser Verordnung vergeben wurden.
1a) Aufgehoben[^222]
2) Die Regierungskanzlei erstellt zudem die nach dem EWRA und dem WTO-Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen erforderlichen Statistiken und übermittelt diese der EFTA-Überwachungsbehörde bis zum 18. April 2019 und danach alle drei Jahre bzw. dem WTO-Ausschuss über das öffentliche Beschaffungswesen jeweils bis zum 31. Oktober jeden Jahres. Die statistische Aufstellung an die EFTA-Überwachungsbehörde hat den geschätzten Gesamtwert aller in den Anwendungsbereich des Gesetzes und dieser Verordnung fallenden Aufträge und Wettbewerbe unterhalb der Schwellenwerte zu enthalten, wobei eine stichprobenartige Schätzung zur Ermittlung dieses Wertes zulässig ist. Dieser Bericht kann in den Bericht nach Art. 45a aufgenommen werden.[^223]
3) Bei Mängeln in der Qualität und Vollständigkeit der statistischen Informationen, übermittelt die Regierungskanzlei der EFTA-Überwachungsbehörde die fehlenden statistischen Informationen innerhalb einer angemessenen Frist.[^224]
V. Rechtsmittel[^225]
Art. 46a[^226]
Nichtigerklärung
Die Rechtsmittelbehörde hat den Vertrag aufgrund von Art. 76 Abs. 4 Bst. c des Gesetzes für nichtig zu erklären, wenn der Zuschlag entgegen Art. 35a Abs. 3 des Gesetzes iVm Art. 33a Abs. 4 dieser Verordnung erteilt wurde.
VI. Übergangs- und Schlussbestimmungen[^227]
Art. 47
Übergangsbestimmung
Diese Verordnung findet auf die Vergabe öffentlicher Aufträge Anwendung, wenn im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung:
- a) eine Bekanntmachung noch nicht stattgefunden hat; oder
- b) bei Vergabeverfahren ohne Bekanntmachung der Zuschlag noch nicht erteilt wurde.
Art. 48
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit dem Gesetz vom 21. September 2005 über das Öffentliche Auftragswesen im Bereich der Sektoren in Kraft.
Anhang[^228]
Soziale und andere besondere Dienstleistungsaufträge
Übergangsbestimmungen
172.052.1 Verordnung über das Öffentliche Auftragswesen im Bereich der Sektoren (ÖAWSV)
II.
Übergangsbestimmungen
II.
Übergangsbestimmungen
II.
Übergangsbestimmungen
Inhalt der Bekanntmachung bei Vergaben oberhalb der Schwellenwerte
Verhandlungsverfahren
Planungswettbewerb
Fürstliche Regierung: gez. Otmar Hasler Fürstlicher Regierungschef
(Art. 5)
...
Diese Verordnung findet auf die Vergabe öffentlicher Aufträge Anwendung, wenn im Zeitpunkt ihres Inkrafttretens:[^230]
- a) eine Bekanntmachung noch nicht stattgefunden hat; oder
- b) bei Vergabeverfahren ohne Bekanntmachung das Verfahren noch nicht eingeleitet wurde.
...
...
Diese Verordnung findet auf die Vergabe öffentlicher Aufträge Anwendung, wenn im Zeitpunkt ihres Inkrafttretens:[^231]
- a) eine Bekanntmachung noch nicht stattgefunden hat; oder
- b) bei Vergabeverfahren ohne Bekanntmachung das Verfahren noch nicht eingeleitet wurde.
...
...
Diese Verordnung findet auf die Vergabe von Aufträgen oder Konzessionen Anwendung, wenn im Zeitpunkt ihres Inkrafttretens[^232]:
- a) eine Bekanntmachung noch nicht stattgefunden hat; oder
- b) bei Vergabeverfahren ohne Bekanntmachung das Verfahren noch nicht eingeleitet wurde.
...
[^1]: Titel abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 233.
[^2]: LR 172.052
[^3]: Ingress abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 374.
[^4]: Art. 1 abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 233.
[^5]: Art. 3 abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 233.
[^6]: Art. 3 Abs. 1 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 436.
[^7]: Art. 3 Abs. 1 Bst. c eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 436.
[^8]: Art. 3 Abs. 1 Bst. d eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 436.
[^9]: Art. 3 Abs. 2 eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 436.
[^10]: Art. 4 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 436.
[^11]: Art. 5 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 436.
[^12]: Art. 5a abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 436.
[^13]: Art. 5b eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 436.
[^15]: Art. 5b Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2021 Nr. 67.
[^16]: Überschrift vor Art. 5c abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 436.
[^17]: Überschrift vor Art. 5c eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 436.
[^18]: Art. 5c eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 436.
[^19]: Art. 6 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 436.
[^20]: Art. 7 Abs. 2 aufgehoben durch LGBl. 2008 Nr. 233.
[^21]: Art. 8 Abs. 2 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 436.
[^22]: Art. 9 abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 233.
[^23]: Art. 9 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 436.
[^24]: Art. 9 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 436.
[^25]: Art. 10 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 436.
[^26]: Art. 11 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 233.
[^27]: Art. 13 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 233.
[^28]: Art. 13 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 436.
[^29]: Art. 14 abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 233.
[^30]: Art. 14a eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 436.
[^31]: Überschrift vor Art. 15 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 436.
[^32]: Überschrift vor Art. 15 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 436.
[^33]: Überschrift vor Art. 15 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 436.
[^34]: Art. 15 abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 233.
[^35]: Art. 15 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 436.
[^36]: Art. 15 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 436.
[^37]: Art. 15 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 436.
[^38]: Art. 15 Abs. 5 eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 436.
[^39]: Art. 16 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 233.
[^40]: Art. 16 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 233 und LGBl. 2012 Nr. 374.
[^41]: Art. 16 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 436.
[^42]: Art. 16 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 233.
[^43]: Art. 16 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 436.
[^44]: Art. 16 Abs. 5 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 436.
[^45]: Art. 16 Abs. 5 Bst. c abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 436.
[^46]: Art. 16 Abs. 5 abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 233.
[^47]: Art. 16 Abs. 6 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 436.
[^48]: Art. 16 Abs. 7 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 436.
[^49]: Überschrift vor Art. 17 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 436.
[^50]: Art. 17 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 436.
[^51]: Art. 17 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 436.
[^52]: Art. 18 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 436.
[^53]: Art. 19 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 436.
[^54]: Art. 19 Abs. 1 Bst. c abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 233.
[^55]: Art. 19 Abs. 1 Bst. c Ziff. 4abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 436.
[^56]: Art. 19 Abs. 1 Bst. c Ziff. 5 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 436.
[^57]: Art. 19 Abs. 1 Bst. c Ziff. 7aufgehoben durch LGBl. 2017 Nr. 436.
[^58]: Art. 19 Abs. 1 Bst. c Ziff. 9 eingefügt durch LGBl. 2008 Nr. 233.
[^59]: Art. 19 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 436.
[^60]: Art. 19 Abs. 3 eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 436.
[^61]: Art. 20 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 436.
[^62]: Art. 21 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 233 und LGBl. 2012 Nr. 374.
[^63]: Art. 21 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 436.
[^64]: Art. 21 Abs. 3 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 436.
[^65]: Art. 21 Abs. 3 Bst. c abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 233.
[^66]: Art. 21 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 436.
[^67]: Art. 21a eingefügt durch LGBl. 2012 Nr. 374.
[^68]: Art. 21a Bst. b abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 436.
[^69]: Art. 22 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 436.
[^70]: Überschrift vor Art. 23 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 436.
[^71]: Art. 23 Abs. 2 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 436.
[^72]: Art. 23 Abs. 2 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 436.
[^73]: Art. 23 Abs. 2 Bst. e abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 436.
[^74]: Art. 23 Abs. 2 Bst. f abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 233.
[^75]: Art. 23 Abs. 2 Bst. l abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 436.
[^76]: Art. 23 Abs. 2 Bst. p abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 436.
[^77]: Art. 23 Abs. 2a eingefügt durch LGBl. 2008 Nr. 233.
[^78]: Art. 23 Abs. 3 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 436.
[^79]: Art. 23 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 233.
[^80]: Art. 23 Abs. 5 eingefügt durch LGBl. 2008 Nr. 233.
[^81]: Art. 24 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 436.
[^82]: Art. 24 Abs. 3 eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 436.
[^83]: Art. 25 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 233.
[^84]: Art. 25 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 436.
[^85]: Art. 25 Abs. 1 Bst. b aufgehoben durch LGBl. 2017 Nr. 436.
[^86]: Art. 25 Bst. e abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 233.
[^87]: Art. 25 Bst. f abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 233.
[^88]: Art. 25 Abs. 1 Bst. g abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 436.
[^89]: Art. 25 Abs. 2 eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 436.
[^90]: Überschrift vor Art. 26 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 436.
[^91]: Art. 26 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 436.
[^92]: Art. 26 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 436.
[^93]: Überschrift vor Art. 27 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 436.
[^94]: Art. 27 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 233.
[^95]: Art. 28 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 12.
[^96]: Art. 29 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 436.
[^97]: Art. 29 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 436.
[^98]: Art. 29 Bst. c abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 436.
[^99]: Art. 29 Bst. d abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 436.
[^100]: Art. 29 Bst. e abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 436.
[^101]: Art. 29 Bst. f aufgehoben durch LGBl. 2017 Nr. 436.
[^102]: Art. 29 Bst. g abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 436.
[^103]: Art. 29 Bst. i aufgehoben durch LGBl. 2017 Nr. 436.
[^104]: Art. 29 Bst. l abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 436.
[^105]: Art. 30 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 436.
[^106]: Art. 30 Abs. 1 Einleitungssaz abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 436.
[^107]: Art. 30 Abs. 1 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 233.
[^108]: Art. 30 Abs. 1 Bst. d abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 233.
[^109]: Art. 30 Abs. 1 Bst. e abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 233.
[^110]: Art. 30 Abs. 1 Bst. f eingefügt durch LGBl. 2008 Nr. 233.
[^111]: Art. 30 Abs. 1 Bst. g eingefügt durch LGBl. 2008 Nr. 233.
[^112]: Art. 30 Abs. 1 Bst. h eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 436.
[^113]: Art. 30 Abs. 4 eingefügt durch LGBl. 2008 Nr. 233.
[^114]: Art. 30a eingefügt durch LGBl. 2008 Nr. 233.
[^115]: Art. 30b eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 436.
[^116]: Art. 30c eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 436.
[^117]: Art. 31 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 374.
[^118]: Art. 32 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 233.
[^119]: Art. 32 Abs. 6 abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 233.
[^120]: Art. 33 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 233.
[^121]: Art. 33 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 233.
[^122]: Art. 33 Abs. 4 eingefügt durch LGBl. 2008 Nr. 233.
[^123]: Art. 33 Abs. 5 eingefügt durch LGBl. 2008 Nr. 233.
[^124]: Art. 33a eingefügt durch LGBl. 2008 Nr. 233.
[^125]: Art. 33a Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 436.
[^126]: Art. 33a Abs. 1 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 436.
[^127]: Art. 33a Abs. 1 Bst. c abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 436.
[^128]: Art. 33a Abs. 1 Bst. d eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 436.
[^129]: Art. 33a Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 436.
[^130]: Art. 33a Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 436.
[^131]: Art. 33a Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 436.
[^132]: Art. 33a Abs. 5 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 436.
[^133]: Art. 33a Abs. 6 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 436.
[^134]: Art. 33b eingefügt durch LGBl. 2008 Nr. 233.
[^135]: Art. 33b Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 436.
[^136]: Art. 33b Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 436.
[^137]: Art. 33b Abs. 2a eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 436.
[^138]: Art. 33b Abs. 2b eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 436.
[^139]: Art. 33b Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 436.
[^140]: Art. 33b Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 436.
[^141]: Art. 33c eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 436.
[^142]: Überschrift vor Art. 34 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 436.
[^143]: Art. 34 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 436.
[^144]: Art. 34a eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 436.
[^145]: Überschrift vor Art. 34b eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 436.
[^146]: Überschrift vor Art. 34b eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 436.
[^147]: Art. 34b eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 436.
[^148]: Überschrift vor Art. 35 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 436.
[^149]: Art. 35 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 436.
[^150]: Überschrift vor Art. 36 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 436.
[^151]: Art. 36 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 22.
[^152]: Art. 36 Abs. 5 eingefügt durch LGBl. 2012 Nr. 374.
[^153]: Überschrift vor Art. 37 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 436.
[^154]: Überschrift vor Art. 37 eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 436.
[^155]: Art. 37 Abs. 1 Bst. e eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 436.
[^156]: Art. 37 Abs. 1 Bst. f eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 436.
[^157]: Art. 37 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 374.
[^158]: Überschrift vor Art. 37a eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 436.
[^159]: Art. 37a eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 436.
[^160]: Art. 38 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 233.
[^161]: Art. 38 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 374.
[^162]: Art. 38 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 233.
[^163]: Art. 38 Abs. 3 eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 436.
[^164]: Art. 38 Abs. 4 eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 436.
[^165]: Art. 38 Abs. 5 eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 436.
[^166]: Art. 38 Abs. 6 eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 436.
[^167]: Art. 39 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 436.
[^168]: Art. 39a eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 436.
[^169]: Art. 40 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 436.
[^170]: Art. 40 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 436.
[^171]: Art. 40 Abs. 3a eingefügt durch LGBl. 2008 Nr. 233.
[^172]: Art. 40 Abs. 3b eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 436.
[^173]: Art. 40 Abs. 3c eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 436.
[^174]: Art. 40 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 233.
[^175]: Art. 40 Abs. 6 abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 233.
[^176]: Art. 40 Abs. 8 abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 233.
[^177]: Art. 40 Abs. 9 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 436.
[^178]: Art. 40 Abs. 10 eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 436.
[^179]: Art. 41 aufgehoben durch LGBl. 2017 Nr. 436.
[^180]: Überschrift vor Art. 42 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 436.
[^181]: Überschrift vor Art. 42 eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 436.
[^182]: Art. 42 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 233.
[^183]: Art. 42 Abs. 1 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 233.
[^184]: Art. 42 Abs. 1 Bst. c abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 436.
[^185]: Art. 42 Abs. 1 Bst. d abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 233.
[^186]: Art. 42 Abs. 1 Bst. e abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 233.
[^187]: Art. 42 Abs. 1 Bst. f abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 233.
[^188]: Art. 42 Abs. 1 Bst. g abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 436.
[^189]: Art. 42 Abs. 1 Bst. h abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 436.
[^190]: Art. 42 Abs. 1 Bst. i abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 436.
[^191]: Art. 42 Abs. 1 Bst. k eingefügt durch LGBl. 2012 Nr. 374.
[^192]: Art. 42 Abs. 1 Bst. l eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 436.
[^193]: Art. 42 Abs. 1 Bst. m eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 436.
[^194]: Art. 42 Abs. 1 Bst. n eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 436.
[^195]: Art. 42 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 233.
[^196]: Art. 42 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 233.
[^197]: Art. 43 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 436.
[^198]: Art. 44 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 233.
[^199]: Art. 44 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 436.
[^200]: Art. 44 Abs. 1 Bst. d eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 436.
[^201]: Art. 44 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 436.
[^202]: Art. 44 Abs. 3 eingefügt durch LGBl. 2008 Nr. 233.
[^203]: Art. 44 Abs. 4 eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 436.
[^204]: Art. 44 Abs. 5 eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 436.
[^205]: Art. 44a eingefügt durch LGBl. 2014 Nr. 249.
[^206]: Art. 44a Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 436.
[^207]: Art. 44a Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 436.
[^208]: Überschrift vor Art. 44b eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 436.
[^209]: Art. 44b eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 436.
[^210]: Überschrift vor Art. 44c eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 436.
[^211]: Art. 44c eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 436.
[^212]: Art. 44d eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 436.
[^213]: Art. 44e eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 436.
[^214]: Art. 44f eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 436.
[^215]: Überschrift vor Art. 45 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 436.
[^216]: Art. 45 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 374.
[^217]: Art. 45 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 436.
[^218]: Art. 45 Abs. 2 eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 436.
[^219]: Art. 45a eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 436.
[^220]: Art. 46 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 374.
[^221]: Art. 46 Abs. 1 Bst. b Ziff. 6 eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 436.
[^222]: Art. 46 Abs. 1a aufgehoben durch LGBl. 2018 Nr. 22.
[^223]: Art. 46 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 436.
[^224]: Art. 46 Abs. 3 eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 436.
[^225]: Überschrift vor Art. 46a abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 436.
[^226]: Art. 46a abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 436.
[^227]: Überschrift vor Art. 47 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 436.
[^228]: Anhang abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 436.
[^229]: Diese Dienstleistungen sind ausgenommen, wenn sie als nichtwirtschaftliche Dienstleistungen von allgemeinem Interesse organisiert werden.
[^230]: Inkrafttreten: 1. Oktober 2008.
[^231]: Inkrafttreten: 1. Januar 2015.
[^232]: Inkrafttreten: 1. Januar 2018.
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