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Gesetz vom 25. November 2005 über die Vermögensverwaltung (Vermögensverwaltungsgesetz; VVG)

Geltender Text a fecha 2009-07-01

Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Gegenstand und Zweck

1) Dieses Gesetz regelt die Voraussetzungen für die gewerbsmässige Erbringung und Vermittlung der Vermögensverwaltung und bezweckt den Schutz der Kunden sowie die Sicherung des Vertrauens in den liechtensteinischen Finanzplatz.

2) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates (EWR-Rechtssammlung: Anhang IX - 30ca.01).

Art. 2

Geltungsbereich

1) Diesem Gesetz unterstehen Unternehmen, die gewerbsmässig Vermögensverwaltung für Dritte erbringen oder vermitteln (Vermögensverwaltungsgesellschaften). Sie sind zugleich Wertpapierfirmen im Sinne der Richtlinie 2004/39/EG.

2) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf:

3) Die durch dieses Gesetz verliehenen Rechte erfassen nicht die Erbringung von Dienstleistungen als Gegenpartei bei Geschäften, die von staatlichen Stellen der staatlichen Schuldenverwaltung oder von Mitgliedern des Europäischen Systems der Zentralbanken in Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäss dem Vertrag und dem Statut des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank getätigt werden.

Art. 2a[^3]

Konsolidierte und zusätzliche Beaufsichtigung

1) Bilden Vermögensverwaltungsgesellschaften ein Finanzkonglomerat, so unterstehen sie den Bestimmungen des Finanzkonglomeratsgesetzes.

2) Gelangt das Finanzkonglomeratsgesetz nicht zur Anwendung, so gelten für die konsolidierte und die zusätzliche Beaufsichtigung von Vermögensverwaltungsgesellschaften die einschlägigen Bestimmungen des Bankengesetzes und des Versicherungsaufsichtsgesetzes betreffend Beaufsichtigung von Banken und Wertpapierfirmen auf konsolidierter Basis sowie die zusätzliche Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen einer Versicherungsgruppe sinngemäss.

3) Für die Beaufsichtigung nach Abs. 1 gilt eine Vermögensverwaltungsgesellschaft als Teil der Branche, der sie nach Abs. 2 zugeordnet wird.

4) Die von Vermögensverwaltungsgesellschaften ausgeübten Tätigkeiten sind nach Art. 7 des Finanzkonglomeratsgesetzes als erhebliche, branchenübergreifende Tätigkeiten in die Bestimmung eines Finanzkonglomerats einzubeziehen.

Art. 3

Geschäftsbereich

1) Vermögensverwaltung nach Art. 2 Abs. 1 umfasst folgende Dienstleistungen:

2) Die gewerbsmässige Erbringung und Vermittlung von Dienstleistungen nach Abs. 1 für Dritte darf ausschliesslich von Vermögensverwaltungsgesellschaften erbracht werden. Vorbehalten bleibt Art. 2 Abs. 2.

3) Vermögensverwaltungsgesellschaften dürfen zu keinem Zeitpunkt Vermögenswerte Dritter entgegennehmen oder halten.

Art. 4

Begriffsbestimmungen

1) Im Sinne dieses Gesetzes bedeutet:

Als enge Verbindung zwischen zwei oder mehreren natürlichen oder juristischen Personen gilt auch eine Situation, in der die betreffenden Personen mit ein und derselben Person durch ein Kontrollverhältnis dauerhaft verbunden sind;

2) Im Übrigen finden die Begriffsbestimmungen der Richtlinie 2004/39/EG ergänzend Anwendung.

3) Die in diesem Gesetz verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten für Personen des weiblichen und männlichen Geschlechts.

II. Bewilligungen

Art. 5

Bewilligungspflicht

Vermögensverwaltungsgesellschaften bedürfen vorbehaltlich Art. 23 und Art. 34 vor Aufnahme ihrer Geschäftstätigkeit einer Bewilligung der FMA.

Art. 6

Bewilligungsvoraussetzungen und -verfahren

1) Die Bewilligung als Vermögensverwaltungsgesellschaft wird auf Antrag erteilt, wenn:

1a) Die Bewilligungsvoraussetzungen nach Abs. 1 sind dauernd einzuhalten.[^9]

2) Der Antrag und die einzureichenden Unterlagen sind im Original beizubringen. Die Unterlagen dürfen nicht älter als drei Monate sein. Die FMA kann bei fremdsprachigen Anträgen eine beglaubigte Übersetzung einfordern.

3) Über den Antrag auf Erteilung einer Bewilligung wird spätestens sechs Monate ab Eingang der vollständig eingereichten Unterlagen entschieden.

4) Die FMA hat die bewilligten Vermögensverwaltungsgesellschaften in ein Verzeichnis aufzunehmen. Dieses Verzeichnis ist öffentlich zugänglich und wird monatlich aktualisiert. Es kann mittels Abrufverfahren eingesehen werden.

5) Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung.

Art. 6a [^108]

Vereinfachtes Bewilligungsverfahren

1) Einer Wertpapierfirma mit einer Zulassung nach Art. 5 des Wertpapierfirmengesetzes wird die Bewilligung als Vermögensverwaltungsgesellschaft ohne neuerliche Prüfung der Bewilligungsvoraussetzungen nach Art. 6 dieses Gesetzes auf Antrag erteilt, wenn:

2) Für Wertpapierfirmen, die Dienstleistungen nach Art. 3 erbringen möchten, welche nicht von ihrer Zulassung nach dem Wertpapierfirmengesetz umfasst sind, gilt Art. 6 hinsichtlich der nicht umfassten Wertpapierdienstleistungen und Nebendienstleistungen sinngemäss.

Art. 7

Geschäftsführung

1) Geschäftsführung im Sinne dieses Gesetzes ist die tatsächliche Leitung durch eine natürliche Person (Geschäftsführer). Ein Geschäftsführer im Sinne des Art. 6 Abs. 1 Bst. d muss:

2) Ein und dieselbe Person kann höchstens Geschäftsführer von zwei Vermögensverwaltungsgesellschaften sein.

3) Der Nachweis über die tatsächliche Leitung ist mit geeigneten Mitteln zu erbringen.

4) Der Geschäftsführer ist für die fachlich einwandfreie Erbringung der Dienstleistungen und für die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften, einschliesslich der Meldepflichten, verantwortlich.

5) Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung.

Art. 7a[^46]

Leitungsorgan

1) Die Mitglieder des Leitungsorgans der Vermögensverwaltungsgesellschaft müssen allzeit ausreichend gut beleumundet sein und ausreichende Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrung für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben, insbesondere zur Überwachung der Geschäftsleitung, besitzen. Die Zusammensetzung des Leitungsorgans spiegelt insgesamt ein angemessen breites Spektrum an Erfahrung wider.

2) Alle Mitglieder des Leitungsorgans wenden für die Erfüllung ihrer Aufgaben in der Vermögensverwaltungsgesellschaft ausreichend Zeit auf. Das Leitungsorgan verfügt kollektiv über die zum Verständnis der Tätigkeiten der Vermögensverwaltungsgesellschaft samt ihrer Hauptrisiken notwendigen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrung.

3) Jedes Mitglied des Leitungsorgans handelt aufrichtig, integer und unvoreingenommen, um die Entscheidungen der Geschäftsleitung wirksam zu beurteilen und erforderlichenfalls in Frage zu stellen und die Entscheidungsfindung der Geschäftsleitung wirksam zu kontrollieren und zu überwachen.

4) Die Vermögensverwaltungsgesellschaft setzt für die Einführung der Mitglieder des Leitungsorgans und der Geschäftsleitung in ihr Amt und deren Schulung Personal und Finanzressourcen in angemessenem Umfang ein.

5) Bei der Berufung von Mitgliedern in das Leitungsorgan muss die Vermögensverwaltungsgesellschaft auf eine grosse Bandbreite von Eigenschaften und Fähigkeiten achten und zu diesem Zweck eine verhältnismässige Politik der Förderung von Diversität innerhalb des Leitungsorgans verfolgen.

6) Bei der Zahl der Leitungs- oder Aufsichtsfunktionen, die ein Mitglied des Leitungsorgans gleichzeitig innehaben kann, sind der Einzelfall und die Art, der Umfang und die Komplexität der Geschäfte der Vermögensverwaltungsgesellschaft zu berücksichtigen.

7) Bei einer Vermögensverwaltungsgesellschaft von erheblicher Bedeutung dürfen die Mitglieder des Leitungsorgans gleichzeitig nur eine der folgenden Kombinationen von Funktionen innehaben:

8) Leitungs- oder Aufsichtsfunktionen in Organisationen, die nicht überwiegend gewerbliche Ziele verfolgen, und Funktionen als Vertreter eines Mitgliedstaats werden für die Zwecke des Abs. 7 Bst. b nicht berücksichtigt.

9) Die FMA kann den Mitgliedern des Leitungsorgans erlauben, abweichend von Abs. 7 eine weitere Aufsichtsfunktion auszuüben. Die FMA unterrichtet die ESMA regelmässig über derartige Genehmigungen.

Art. 7b[^47]

Unternehmensführung und -kontrolle

1) Das Leitungsorgan hat Regelungen für die Unternehmensführung und -kontrolle festzulegen. Diese Regelungen müssen die wirksame und umsichtige Führung der Vermögensverwaltungsgesellschaft gewährleisten und auch eine Aufgabentrennung in der Organisation und die Vorbeugung von Interessenkonflikten vorsehen. Es ist festzulegen, wer ihre Anwendung überwacht und dafür verantwortlich ist. Dies hat in einer Weise zu erfolgen, durch welche die Integrität des Markts und die Interessen von Kunden gefördert werden.

2) Die Regelungen nach Abs. 1 haben folgenden Grundsätzen zu entsprechen:

3) Unbeschadet der Anforderungen nach Abs. 2 müssen solche Regelungen gewährleisten, dass das Leitungsorgan:

4) Das Leitungsorgan überwacht und überprüft regelmässig die Eignung und Umsetzung der strategischen Ziele der Vermögensverwaltungsgesellschaft bei der Erbringung von Dienstleistungen nach Art. 3 Abs. 1, die Wirksamkeit der Unternehmensführungsregelungen der Vermögensverwaltungsgesellschaft und die Angemessenheit der Firmenpolitik hinsichtlich der Erbringung von Dienstleistungen an die Kunden und unternimmt die erforderlichen Schritte, um etwaige Mängel zu beseitigen.

5) Die Mitglieder des Leitungsorgans haben einen angemessenen Zugang zu den Informationen und Dokumenten, die für die Beaufsichtigung und Überwachung der Entscheidungsfindung der Geschäftsleitung erforderlich sind.

6) Vermögensverwaltungsgesellschaften von erheblicher Bedeutung müssen einen Nominierungsausschuss einsetzen, der sich aus Mitgliedern des Leitungsorgans zusammensetzt, die in der betreffenden Vermögensverwaltungsgesellschaft keine Geschäftsführungsaufgaben wahrnehmen.

7) Der Nominierungsausschuss hat folgende Aufgaben:

8) Bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben berücksichtigt der Nominierungsausschuss soweit wie möglich und kontinuierlich, die Notwendigkeit, sicherzustellen, dass die Entscheidungen des Leitungsorgans nicht von einer einzigen Person oder einer kleinen Gruppe von Personen in einer Weise beherrscht werden, die für die Interessen der Vermögenverwaltungsgesellschaft als Ganzem von Nachteil ist.

9) Der Nominierungsausschuss muss auf alle Ressourcen zurückgreifen können, die er für angemessen hält, einschliesslich externer Berater, und erhält von der Vermögensverwaltungsgesellschaft zu diesem Zweck angemessene Finanzmittel.

10) Ist das Leitungsorgan in keiner Weise an der Auswahl und Bestellung seiner Mitglieder beteiligt, finden die Abs. 6 bis 9 keine Anwendung.

Art. 7c[^48]

Allgemeine organisatorische Anforderungen

1) Die Vermögensverwaltungsgesellschaft muss auf Dauer wirksame organisatorische und verwaltungsmässige Vorkehrungen für angemessene Massnahmen treffen um zu verhindern, dass Interessenkonflikte im Sinne des Art. 20 den Kundeninteressen schaden.

2) Reichen die Vorkehrungen nach Abs. 1 nicht aus, um nach vernünftigem Ermessen zu gewährleisten, dass das Risiko der Beeinträchtigung von Kundeninteressen vermieden wird, legt die Vermögensverwaltungsgesellschaft dem Kunden die allgemeine Art und/oder die Quellen von Interessenkonflikten sowie die zur Begrenzung dieser Risiken ergriffenen Massnahmen eindeutig dar, bevor sie Geschäfte in seinem Namen tätigt. Diese Offenlegung hat:

3) Die Vermögensverwaltungsgesellschaft muss über angemessene Vorkehrungen verfügen, um die Informationen über jedes von ihr angebotene oder empfohlene Finanzinstrument und über das jeweilige Produktgenehmigungsverfahren zu erhalten, um die Merkmale und den bestimmten Zielmarkt jedes Finanzinstruments zu verstehen.

4) Die Vermögensverwaltungsgesellschaft hat von ihr angebotene oder vermarktete Finanzinstrumente regelmässig zu überprüfen und dabei alle Ereignisse zu berücksichtigen, die wesentlichen Einfluss auf das potenzielle Risiko für den bestimmten Zielmarkt haben könnten. Ausserdem muss sie zumindest beurteilen, ob das Finanzinstrument weiterhin den Bedürfnissen des bestimmten Zielmarkts entspricht und ob die beabsichtigte Vertriebsstrategie immer noch geeignet ist.

5) Die Vermögensverwaltungsgesellschaft trifft angemessene Vorkehrungen, um die Kontinuität und Regelmässigkeit bei der Erbringung ihrer Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten zu gewährleisten. Zu diesem Zweck greift sie auf geeignete und verhältnismässige Systeme, Ressourcen und Verfahren zurück.

6) Die Vermögensverwaltungsgesellschaft stellt sicher, dass beim Rückgriff auf Dritte zur Wahrnehmung betrieblicher Aufgaben, die für die kontinuierliche und zufriedenstellende Erbringung bzw. Ausübung von Wertpapierdienstleistungen für Kunden und Anlagetätigkeiten ausschlaggebend sind, angemessene Vorkehrungen getroffen werden, um unnötige zusätzliche Geschäftsrisiken zu vermeiden. Die Auslagerung wichtiger betrieblicher Aufgaben darf nicht dergestalt erfolgen, dass die Qualität der internen Kontrolle und die Fähigkeit der beaufsichtigenden Stelle zu überprüfen, ob die Wertpapierfirma sämtlichen Anforderungen genügt, wesentlich beeinträchtigt werden.

7) Die Vermögensverwaltungsgesellschaft muss über eine ordnungsgemässe Verwaltung und Buchhaltung, interne Kontrollmechanismen, effiziente Verfahren zur Risikobewertung sowie wirksame Kontroll- und Sicherheitsmechanismen für Datenverarbeitungssysteme verfügen. Die Vermögensverwaltungsgesellschaft hat sicherzustellen, dass sie jederzeit die finanzielle Lage der Gesellschaft mit hinreichender Genauigkeit rechnerisch feststellen kann.

8) Eine Vermögensverwaltungsgesellschaft schliesst keine Finanzsicherheiten in Form von Rechtsübertragungen mit nichtprofessionellen Anlegern zur Besicherung oder Deckung bestehender oder künftiger, tatsächlicher, möglicher oder voraussichtlicher Verpflichtungen der Kunden ab.

9) Durch die in diesem Artikel genannten Massnahmen, Verfahren und Vorkehrungen werden alle anderen Anforderungen nach diesem Gesetz und der Verordnung (EU) Nr. 600/2014, einschliesslich derjenigen, die sich auf Offenlegung, Eignung oder Angemessenheit, Ermittlung von Interessenkonflikten und den Umgang mit ihnen sowie Anreize beziehen, nicht berührt.

10) Die Regierung kann das Nähere mit Verordnung regeln.

Art. 7d [^138]

Verarbeitung personenbezogener Daten

Vermögensverwaltungsgesellschaften dürfen personenbezogene Daten, einschliesslich besonderer Kategorien personenbezogener Daten sowie personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten, zum Zwecke der Erbringung der Vermögensverwaltung unter Beachtung der Datenschutzgesetzgebung verarbeiten, soweit dies für die Erbringung dieser Geschäfte erforderlich ist.

Art. 8

Eigenmittel[^10]

1) Eine Vermögensverwaltungsgesellschaft muss dauernd über Eigenmittel verfügen, die den von ihr eingegangenen Risiken angemessen sind. Ihre Eigenmittel dürfen zu keinem Zeitpunkt den Betrag nach Art. 6 Abs. 1 Bst. k unterschreiten.[^11]

2) Die Eigenmittelvorschriften sind von jeder einzelnen diesem Gesetz unterstellten Vermögensverwaltungsgesellschaft sowie auf konsolidierter Basis zu erfüllen.

3) Das dauernde Vorliegen des Betrages des Anfangskapitals sowie der erforderlichen Eigenmittelunterlegung hat die Revisionsstelle jährlich zu prüfen.[^12]

4) Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung.[^13]

Art. 9

Inhalt und Umfang der Bewilligung

1) Die Bewilligung berechtigt die Vermögensverwaltungsgesellschaft zur gewerbsmässigen Erbringung und Vermittlung der Dienstleistungen nach Art. 3 Abs. 1.

2) Die Bewilligung kann mit Auflagen verbunden werden.

Art. 10

Bewilligungs- und meldepflichtige Änderungen

1) Einer vorgängigen Bewilligung durch die FMA bedürfen:

2) Einer vorgängigen Meldung an die FMA bedarf jede beabsichtigte personelle Änderung des Verwaltungsrates.

3) Der FMA sind alle Informationen zur Verfügung zu stellen, die sie benötigt, um die Änderungen nach Abs. 1 und 2 umfassend zu beurteilen und sich zu vergewissern, dass sämtliche Bewilligungsvoraussetzungen weiterhin vorliegen. Eintragungen ins Öffentlichkeitsregister sind in Fällen nach Abs. 1 erst nach Bewilligung durch die FMA, in Fällen nach Abs. 2 erst nach Meldung an die FMA zulässig.

3a) Die Vermögensverwaltungsgesellschaft hat den Wegfall einer Bewilligungsvoraussetzung unverzüglich der FMA schriftlich zu melden.[^15]

4) Die Regierung kann das Nähere mit Verordnung regeln.

Art. 10a [^16]

Qualifizierte Beteiligungen

1) Jeder beabsichtigte direkte oder indirekte Erwerb, jede beabsichtigte direkte oder indirekte Erhöhung oder jede beabsichtigte Veräusserung einer qualifizierten Beteiligung an einer Vermögensverwaltungsgesellschaft ist der FMA zu melden.

2) Die FMA konsultiert die Behörde, die für die Zulassung des Erwerbers bzw. des Unternehmens, dessen Mutterunternehmen oder kontrollierende Person den Erwerb oder die Erhöhung beabsichtigt, zuständig ist, wenn der Erwerb oder die Erhöhung einer Beteiligung im Sinne von Abs. 1 beabsichtigt wird durch:

3) Die Regierung regelt das Nähere über das Verfahren und die Kriterien zur Beurteilung des Erwerbs, der Erhöhung oder der Veräusserung qualifizierter Beteiligungen mit Verordnung.

Art. 10b[^59]

b) Verfahren

1) Bei der Prüfung, ob eine qualifizierte Beteiligung vorliegt, berücksichtigt die FMA diejenigen Stimmrechte oder Kapitalanteile nicht, die von Banken oder Wertpapierfirmen infolge der Erbringung von Dienstleistungen im Rahmen des Emissionsgeschäfts (Anhang 2 Abschnitt A Abs. 1 Ziff. 6 BankG) gehalten werden, sofern:

2) Die Meldung einer interessierten Person nach Art. 10a Abs. 1 hat schriftlich unter Angabe des Umfangs der beabsichtigten Beteiligung oder Beteiligungsreduktion sowie der Informationen, die zur Überprüfung der Kriterien nach Art. 10c Abs. 1 erforderlich sind, zu erfolgen.

3) Die FMA bestätigt dem interessierten Erwerber innerhalb von höchstens zwei Arbeitstagen schriftlich den Eingang der Meldung und der nach Art. 10c Abs. 1 erforderlichen Unterlagen. Sie teilt dem interessierten Erwerber gleichzeitig den Ablauf des Beurteilungszeitraums nach Abs. 4 mit.

4) Die FMA hat innert 60 Arbeitstagen ab dem Datum der Eingangsbestätigung die Beurteilung des Erwerbs oder der Erhöhung der Beteiligung vorzunehmen (Beurteilungszeitraum).

5) Die FMA kann bis spätestens am 50. Arbeitstag des Beurteilungszeitraums weitere Informationen anfordern, die für den Abschluss der Beurteilung notwendig sind. Diese Anforderung ergeht schriftlich unter Angabe der zusätzlich benötigten Informationen. Der Beurteilungszeitraum wird für die Dauer vom Zeitpunkt der Anforderung von Informationen durch die FMA bis zum Eingang der entsprechenden Antwort des interessierten Erwerbers unterbrochen. Diese Unterbrechung darf 20 Arbeitstage nicht überschreiten. Es liegt im Ermessen der FMA, weitere Ergänzungen oder Klarstellungen zu den Informationen anzufordern; dies führt jedoch nicht zu einer Unterbrechung des Beurteilungszeitraums.

6) Die FMA kann die Unterbrechung des Beurteilungszeitraums auf 30 Arbeitstage ausdehnen, wenn der interessierte Erwerber:

7) Erhebt die FMA gegen den Erwerb oder die Erhöhung Einspruch, teilt sie dies dem interessierten Erwerber innert zwei Tagen nach Abschluss der Beurteilung, jedenfalls jedoch innerhalb des Beurteilungszeitraums, unter Angabe der Gründe schriftlich mit. Erfolgt kein schriftlicher Einspruch gegen den beabsichtigten Erwerb innerhalb des Beurteilungszeitraums, gilt der Erwerb oder die Erhöhung als genehmigt.

8) Die FMA macht eine Begründung der Entscheidung auf Antrag des interessierten Erwerbers der Öffentlichkeit zugänglich. Die FMA kann die Begründung auch ohne entsprechenden Antrag der Öffentlichkeit zugänglich machen, wenn daran ein berechtigtes Interesse besteht. Sofern nicht ausnahmsweise ein berechtigtes öffentliches Interesse entgegensteht, ist die Veröffentlichung in anonymisierter Form vorzunehmen.

9) Die FMA kann eine Frist für den Abschluss des beabsichtigten Erwerbs festlegen und diese Frist gegebenenfalls verlängern.

10) Werden der FMA zwei oder mehrere Erwerbs-, Erhöhungs- oder Veräusserungsabsichten bezüglich qualifizierter Beteiligungen an derselben Vermögensverwaltungsgesellschaft mitgeteilt, so hat die FMA diese Absichten der Mitteilenden jedenfalls in nicht-diskriminierender Weise zu behandeln.

Art. 10c[^60]

c) Beurteilung

1) Die FMA prüft im Interesse einer soliden und umsichtigen Führung der Vermögensverwaltungsgesellschaft, an welcher der Erwerb oder die Erhöhung beabsichtigt wird, und unter Berücksichtigung des voraussichtlichen Einflusses des interessierten Erwerbers auf die Vermögensverwaltungsgesellschaft die Eignung des interessierten Erwerbers und die Solidität des beabsichtigten Erwerbs oder der beabsichtigten Erhöhung auf folgende Kriterien:

2) Die FMA kann Einspruch gegen den Erwerb oder die Erhöhung erheben, wenn es auf der Grundlage der Kriterien nach Abs. 1 triftige Gründe gibt oder die vorzulegenden Informationen oder Unterlagen unvollständig sind.

III. Rechte und Pflichten

A. Allgemeines

Art. 11

Bezeichnungsschutz, Firma

1) Bezeichnungen, die eine Tätigkeit als Vermögensverwaltungsgesellschaft vermuten lassen, dürfen in der Firma sowie in der Bezeichnung des Geschäftszweckes und in der Geschäftsreklame nur für Unternehmen verwendet werden, die eine Bewilligung als Vermögensverwaltungsgesellschaft haben.

2) Die Firma bedarf der Genehmigung der FMA aus aufsichtsrechtlicher Sicht.

Art. 12

Delegation von Tätigkeiten

1) Die Vermögensverwaltungsgesellschaft kann eine oder mehrere ihrer Tätigkeiten zum Zweck einer effizienten Geschäftsführung oder zur Erbringung ihrer Dienstleistungen an Dritte delegieren.

2) Die Delegation von in direktem Kontakt mit Kunden erbrachten Haupttätigkeiten ist verboten.[^17]

3) Die Vermögensverwaltungsgesellschaft wird durch die Delegation an Dritte nicht von ihrer Haftung befreit. Sie sorgt für die notwendige Instruktion sowie die zweckmässige Überwachung und Kontrolle des Delegierten. Insbesondere sind Personendaten und andere für die Aufsicht notwendigen Unterlagen in Liechtenstein aufzubewahren. Die Geheimhaltungspflicht darf durch die Delegation nicht verletzt werden.

4) Aufgehoben[^18]

5) Die Regierung regelt insbesondere Umfang und Voraussetzungen der Delegation mit Verordnung.

Art. 13

Umwandlung

Eine Vermögensverwaltungsgesellschaft kann in eine Fondsleitung im Sinne des Gesetzes über Investmentunternehmen umgewandelt werden, wenn sie die Erfordernisse des Gesetzes über Investmentunternehmen erfüllt. Mit der Umwandlung erlischt die Bewilligung als Vermögensverwaltungsgesellschaft.

B. Anlegerschutz

Art. 14

Wohlverhaltensregeln und Standesrichtlinien

1) Vermögensverwaltungsgesellschaften und deren Angestellte haben ihre Dienstleistungen gewissenhaft, redlich, ehrlich und professionell im bestmöglichen Interesse ihrer Kunden, insbesondere nach Massgabe der Art. 15 bis 19, zu erbringen sowie durch ihr Verhalten die Ehre und das Ansehen des Berufsstandes zu wahren.

2) Die Regierung regelt das Nähere, insbesondere hinsichtlich der Kundeninformation und Kundenklassierung, mit Verordnung.[^19]

3) Die FMA kann Standesrichtlinien für verbindlich erklären.

4) Die FMA kann nähere Ausführungen zu den Wohlverhaltensregeln in Form einer Richtlinie erlassen. Diese dient als Auslegungshilfe.[^20]

Art. 15

Kundenprofil

1) Die Vermögensverwaltungsgesellschaft erstellt ein Kundenprofil, um die für den betreffenden Kunden oder potenziellen Kunden geeignet erscheinenden Dienstleistungen und Finanzinstrumente erbringen bzw. empfehlen zu können.

2) Die Vermögensverwaltungsgesellschaft holt von ihren Kunden die für die Erstellung des Kundenprofils erforderlichen Angaben über deren Finanzlage, Anlageziele sowie Kenntnisse und Erfahrungen im Anlagebereich ein.

3) Lehnt der Kunde oder potenzielle Kunde es ab, die in Abs. 2 genannten Angaben zu machen oder macht er unzureichende Angaben, so weist ihn die Vermögensverwaltungsgesellschaft darauf hin, dass eine solche Entscheidung es ihr nicht ermöglicht, zu beurteilen, ob die in Betracht gezogene Dienstleistung oder das in Betracht gezogene Produkt für ihn geeignet ist.

4) Die Ablehnung bzw. das Vorliegen unzureichender Angaben nach Abs. 3 ist von der Vermögensverwaltungsgesellschaft im Kundenprofil zu dokumentieren und vom Kunden schriftlich zu bestätigen.

Art. 15a[^67]

Erbringung von Dienstleistungen über eine andere Vermögensverwaltungsgesellschaft, Bank oder Wertpapierfirma

1) Eine Vermögensverwaltungsgesellschaft, die über eine andere Vermögensverwaltungsgesellschaft, Bank oder Wertpapierfirma eine Anweisung erhält, eine Dienstleistung nach Art. 3 Abs. 1 im Namen eines Kunden zu erbringen, darf sich dabei auf Kundeninformationen stützen, die von der zuletzt genannten Vermögensverwaltungsgesellschaft, Bank oder Wertpapierfirma weitergeleitet werden. Die Verantwortung für die Vollständigkeit und Richtigkeit der weitergeleiteten Anweisungen verbleibt bei der Vermögensverwaltungsgesellschaft, Bank oder Wertpapierfirma, die die Anweisungen übermittelt.

2) Die Vermögensverwaltungsgesellschaft, die eine Anweisung erhält, auf diese Art Dienstleistungen im Namen eines Kunden zu erbringen, darf sich auch auf Empfehlungen in Bezug auf die Dienstleistung oder das Geschäft verlassen, die dem Kunden von einer anderen Vermögensverwaltungsgesellschaft, Bank oder Wertpapierfirma gegeben wurden. Die Verantwortung für die Eignung der Empfehlungen oder der Beratung für den Kunden verbleibt bei der Vermögensverwaltungsgesellschaft, Bank oder Wertpapierfirma, welche die Anweisungen übermittelt.

3) Die Verantwortung für die Erbringung der Dienstleistung oder den Abschluss des Geschäfts auf der Grundlage solcher Angaben oder Empfehlungen im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen dieses Gesetzes trägt die Vermögensverwaltungsgesellschaft, die die Kundenanweisungen oder -aufträge über eine andere Vermögensverwaltungsgesellschaft, Bank oder Wertpapierfirma erhält.

Art. 16

Aufklärungspflicht

1) Kunden und potenzielle Kunden sind in verständlicher Form angemessene Informationen zur Verfügung zu stellen über:

2) Die Informationen nach Abs. 1 sollen sicherstellen, dass Kunden und potenzielle Kunden nach vernünftigem Ermessen die genaue Art und die Risiken der Dienstleistungen und des speziellen Typs von Finanzinstrument, der ihnen angeboten wird, verstehen können und somit auf informierter Grundlage Anlageentscheidungen treffen können. Die Informationen nach Abs. 1 Bst. a und c können in standardisierter Form zur Verfügung gestellt werden.

3) Gelangt die Vermögensverwaltungsgesellschaft auf Grund der nach Art. 15 erhaltenen Informationen zur Auffassung, dass das Produkt oder die Dienstleistung für den Kunden oder den potenziellen Kunden nicht geeignet ist, so weist sie diesen darauf hin.

Art. 16a[^70]

a) Im Allgemeinen

1) Die Vermögensverwaltungsgesellschaft ergreift bei der Ausführung von Aufträgen für Kunden unter Berücksichtigung des Kurses, der Kosten, der Schnelligkeit, der Wahrscheinlichkeit der Ausführung und Abwicklung des Umfangs, der Art und aller sonstigen, für die Auftragsausführung relevanten Aspekte alle hinreichenden Massnahmen, um das bestmögliche Ergebnis für ihre Kunden zu erreichen. Liegt jedoch eine ausdrückliche Weisung des Kunden vor, führt die Vermögensverwaltungsgesellschaft den Auftrag gemäss dieser ausdrücklichen Weisung aus.

2) Führt eine Vermögensverwaltungsgesellschaft einen Auftrag im Namen eines nichtprofessionellen Kunden aus, bestimmt sich das bestmögliche Ergebnis nach der Gesamtbewertung, die den Preis des Finanzinstruments und die Kosten im Zusammenhang mit der Ausführung darstellt und alle dem Kunden entstandenen Kosten umfasst, die in direktem Zusammenhang mit der Ausführung des Auftrags stehen, einschliesslich der Gebühren des Ausführungsplatzes, Clearing- und Abwicklungsgebühren und sonstigen Gebühren, die Dritten gezahlt wurden, die an der Ausführung des Auftrags beteiligt sind.

3) Kann ein Auftrag über ein Finanzinstrument an mehreren konkurrierenden Plätzen ausgeführt werden, müssen - um die in den Grundsätzen der Auftragsausführung der Vermögensverwaltungsgesellschaft aufgeführten und zur Ausführung des Auftrags fähigen Ausführungsplätze für den Kunden miteinander zu vergleichen und zu bewerten - die Provisionen der Vermögensverwaltungsgesellschaft und die Kosten der Ausführung an den einzelnen in Frage kommenden Plätzen im Interesse der Erzielung des bestmöglichen Ergebnisses in Einklang mit Abs. 1 in diese Bewertung einfliessen.

4) Eine Vermögensverwaltungsgesellschaft erhält keine Vergütung, keinen Rabatt oder nicht-monetären Vorteil für die Weiterleitung von Kundenaufträgen zu einem bestimmten Handelsplatz oder Ausführungsplatz.

5) Die Vermögensverwaltungsgesellschaft teilt nach Ausführung von Geschäften dem Kunden mit, wo der Auftrag ausgeführt wurde.

Art. 16b[^71]

b) Grundsätze der Auftragsausführung

1) Die Vermögensverwaltungsgesellschaft hat wirksame Vorkehrungen zu treffen und anzuwenden, um ihre Pflicht nach Art. 16a Abs. 1 bis 3 zu erfüllen. Insbesondere sind Grundsätze der Auftragsausführung festzulegen und anzuwenden, um bei der Ausführung ihrer Aufträge für die Kunden das bestmögliche Ergebnis in Einklang mit Art. 16a Abs. 1 bis 3 zu erzielen.

2) Die Grundsätze der Auftragsausführung enthalten für jede Gattung von Finanzinstrumenten Angaben zu den verschiedenen Handelsplätzen, an denen die Vermögensverwaltungsgesellschaft Aufträge ihrer Kunden ausführt, und die Faktoren, die für die Wahl des Ausführungsplatzes ausschlaggebend sind. Es werden zumindest die Handelsplätze genannt, an denen die Vermögensverwaltungsgesellschaft gleich bleibend die bestmöglichen Ergebnisse bei der Ausführung von Kundenaufträgen erzielen kann.

3) Die Vermögensverwaltungsgesellschaft informiert jeden Kunden über ihre Grundsätze der Auftragsausführung in geeigneter Form. In diesen Informationen wird klar, ausführlich und auf eine für Kunden verständliche Weise erläutert, wie die Kundenaufträge von der Vermögensverwaltungsgesellschaft ausgeführt werden. Die Vermögensverwaltungsgesellschaft hat die vorherige Zustimmung ihrer Kunden zu ihrer Ausführungspolitik für Aufträge einzuholen.

4) Falls die Grundsätze der Auftragsausführung einer Vermögensverwaltungsgesellschaft vorsehen, dass Aufträge ausserhalb eines Handelsplatzes ausgeführt werden dürfen, muss die Vermögensverwaltungsgesellschaft ihre Kunden oder potenziellen Kunden insbesondere auf diese Möglichkeit hinweisen. Bevor sie Kundenaufträge ausserhalb eines Handelsplatzes ausführt, hat die Vermögensverwaltungsgesellschaft die ausdrückliche Zustimmung der Kunden einzuholen. Eine solche Zustimmung kann entweder in Form einer allgemeinen Rahmenvereinbarung oder zu jedem Geschäft einzeln eingeholt werden.

Art. 16c[^72]

c) Berichts-, Überwachungs- und Nachweispflichten

1) Jede Vermögensverwaltungsgesellschaft, die Kundenaufträge ausführt, berichtet einmal jährlich für jede Klasse von Finanzinstrumenten über die fünf Handelsplätze, die gemessen am Handelsvolumen der Kundenaufträge, welche die Vermögensverwaltungsgesellschaft im Vorjahr ausgeführt hat, am wichtigsten sind. In dem Bericht sind Informationen über die erreichte Ausführungsqualität zusammenzufassen und zu veröffentlichen.

2) Vermögensverwaltungsgesellschaften, die Kundenaufträge ausführen, überwachen die Effizienz ihrer Vorkehrungen zur Auftragsausführung und ihre Ausführungspolitik, um Mängel festzustellen und gegebenenfalls zu beheben. Insbesondere prüfen sie regelmässig, ob die in der Ausführungspolitik genannten Handelsplätze das bestmögliche Ergebnis für die Kunden erbringen oder ob die Vorkehrungen zur Auftragsausführung geändert werden müssen. Dabei berücksichtigen sie unter anderem die von Handelsplätzen, systematischen Internalisierern und Ausführungsplätzen veröffentlichten Informationen sowie die Informationen nach Abs. 1. Jede Vermögensverwaltungsgesellschaft teilt ihren Kunden, mit denen sie eine laufende Geschäftsbeziehung unterhält, wesentliche Änderungen ihrer Vorkehrungen zur Auftragsausführung oder ihrer Ausführungspolitik mit.

3) Die Pflichten nach Abs. 1 und 2 gelten nicht, wenn die Vermögensverwaltungsgesellschaft die Kundenaufträge durch eine konto- oder depotführende Bank oder Wertpapierfirma ausführen lässt.

4) Die Vermögensverwaltungsgesellschaft hat auf Verlangen eines Kunden nachzuweisen, dass sie die Kundenaufträge im Einklang mit ihrer eigenen Ausführungspolitik ausgeführt hat. Sie hat der FMA auf Verlangen nachzuweisen, dass sie die Pflichten nach Art. 16a bis 16c eingehalten hat.

Art. 16d[^73]

Bearbeitung von Kundenaufträgen

1) Vermögensverwaltungsgesellschaften, die zur Ausführung von Aufträgen im Namen von Kunden berechtigt sind, richten Verfahren und Systeme ein, die die unverzügliche, redliche und rasche Ausführung von Kundenaufträgen im Verhältnis zu anderen Kundenaufträgen gewährleisten.

2) Die in Abs. 1 genannten Verfahren oder Systeme müssen ermöglichen, dass ansonsten vergleichbare Kundenaufträge gemäss dem Zeitpunkt ihres Eingangs bei der Vermögensverwaltungsgesellschaft ausgeführt werden.

3) Können Kundenlimitaufträge in Bezug auf Aktien, die zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind oder an einem Handelsplatz gehandelt werden, zu den vorherrschenden Marktbedingungen nicht sofort ausgeführt werden, muss die Vermögensverwaltungsgesellschaft Massnahmen ergreifen, um die schnellstmögliche Ausführung dieser Aufträge dadurch zu erleichtern, dass sie diese unverzüglich in einer Art und Weise bekannt macht, die für andere Marktteilnehmer leicht zugänglich ist, es sei denn, der Kunde erteilt eine anders lautende Weisung. Diese Pflicht gilt als erfüllt, wenn ein solcher Kundenlimitauftrag an einen Handelsplatz weitergeleitet wird. Die FMA kann von der Einhaltung dieser Pflicht absehen, wenn es sich um Kundenlimitaufträge von marktunüblichem Geschäftsumfang handelt.

Art. 16e[^74]

Algorithmischer Handel

1) Vermögensverwaltungsgesellschaften, die algorithmischen Handel betreiben, verfügen über wirksame Systeme und Risikokontrollen, die für das von ihnen betriebene Geschäft geeignet sind. Dadurch soll sichergestellt werden, dass ihre Handelssysteme belastbar sind und über ausreichende Kapazitäten verfügen, angemessenen Handelsschwellen und Handelsobergrenzen unterliegen sowie die Übermittlung von fehlerhaften Aufträgen oder eine Funktionsweise der Systeme vermieden wird, durch die Störungen auf dem Markt verursacht werden könnten bzw. ein Beitrag zu diesen geleistet werden könnte.

2) Solche Vermögensverwaltungsgesellschaften verfügen zudem über wirksame Systeme und Risikokontrollen, um sicherzustellen, dass die Handelssysteme nicht für einen Zweck verwendet werden können, der gegen die Marktmissbrauchsgesetzgebung oder die Vorschriften des Handelsplatzes verstösst, mit dem sie verbunden sind. Sie verfügen über wirksame Notfallvorkehrungen, um mit jeglichen Störungen in ihren Handelssystemen umzugehen, und stellen sicher, dass ihre Systeme vollständig geprüft sind und ordnungsgemäss überwacht werden, damit die in Abs. 1 und diesem Absatz festgelegten Anforderungen erfüllt werden.

3) Vermögensverwaltungsgesellschaften, die eine hochfrequente algorithmische Handelstechnik anwenden, müssen von allen von ihnen platzierten Aufträgen, einschliesslich Auftragsstornierungen, ausgeführter Aufträge und Kursnotierungen an Handelsplätzen, in einer genehmigten Form zutreffende und chronologisch geordnete Aufzeichnungen aufbewahren und diese der FMA auf deren Verlangen hin zur Verfügung stellen.

4) Im Übrigen finden die Regelungen der Bankengesetzgebung über den algorithmischen Handel sinngemäss Anwendung.

Art. 17

Informationen und Werbung

1) Alle Informationen, einschliesslich Marketing-Mitteilungen, welche die Vermögensverwaltungsgesellschaft an Kunden oder potenzielle Kunden richtet, müssen redlich, eindeutig und dürfen nicht irreführend sein. Marketing-Mitteilungen müssen eindeutig als solche erkennbar sein.

2) Die Vermögensverwaltungsgesellschaft darf weder veranlassen noch dulden, dass Dritte für sie Werbung betreiben, die ihr selbst verboten ist.

Art. 18

Pflicht zum Abschluss schriftlicher Vereinbarungen

Die Vermögensverwaltungsgesellschaft hat mit dem Kunden eine schriftliche Vereinbarung über die jeweiligen Rechte und Pflichten und die sonstigen Bedingungen abzuschliessen, insbesondere über:

Art. 19

Auskunfts- und Informationspflicht

Die Vermögensverwaltungsgesellschaft ist verpflichtet, den Kunden zumindest einmal jährlich umfassend, samt Vorlage eines Vermögens- und Erfolgsausweises, über die Entwicklung der Anlagen und Kosten zu informieren und ihm auf Verlangen Auskunft über die von ihr erbrachten Leistungen zu erteilen.

Art. 19a[^204]

Ausnahme für Wohnimmobilienkreditverträge

Ist ein Wohnimmobilienkreditvertrag, der den Bestimmungen zur Beurteilung der Kreditwürdigkeit von Konsumenten nach dem Hypothekar- und Immobilienkreditgesetz oder der Richtlinie 2014/17/EU[^205] unterliegt, an die Vorbedingung geknüpft, dass demselben Konsumenten eine Wertpapierdienstleistung in Bezug auf speziell zur Besicherung der Finanzierung des Kredits begebene Pfandbriefe mit denselben Konditionen wie der Wohnimmobilienkreditvertrag erbracht wird, damit der Kredit ausgezahlt, refinanziert oder abgelöst werden kann, unterliegt diese Dienstleistung nicht den Anforderungen nach Art. 14 Abs. 3, Art. 15, 16 Abs. 1 Bst. b sowie Art. 18 und 19.

Art. 20

Vermeidung von Interessenkonflikten

1) Vermögensverwaltungsgesellschaften haben alle angemessenen Vorkehrungen zu treffen, um mögliche Interessenkonflikte zwischen der Vermögensverwaltungsgesellschaft selbst - einschliesslich ihrer Geschäftsführung, ihrer vertraglich gebundenen Vermittler und Angestellten - und ihren Kunden oder zwischen ihren Kunden zu identifizieren, die bei der Erbringung ihrer Dienstleistungen entstehen können.

2) Vermögensverwaltungsgesellschaften haben wirksame organisatorische und verwaltungsmässige Vorkehrungen zu treffen und beizubehalten, durch welche verhindert wird, dass Interessenkonflikte die Kundeninteressen negativ beeinflussen.

3) Reichen die organisatorischen oder verwaltungsmässigen Vorkehrungen der Vermögensverwaltungsgesellschaft nicht aus, um nach vernünftigem Ermessen zu gewährleisten, dass das Risiko der Beeinträchtigung von Kundeninteressen vermieden wird, so legt die Vermögensverwaltungsgesellschaft dem Kunden deutlich die allgemeine Art und/oder die Quellen der Interessenkonflikte offen, bevor sie tätig wird.

4) Vermögensverwaltungsgesellschaften haben die Zuwendungen nach Massgabe der Verordnung offen zu legen. Die Offenlegung von Zuwendungen kann in zusammengefasster und inhaltlich allgemeiner Form, z.B. in den Allgemeinen oder anderen vorformulierten Geschäftsbedingungen, erfolgen. Vermögensverwaltungsgesellschaften sind verpflichtet, weitere Einzelheiten offen zu legen, sofern dies vom Kunden verlangt wird.[^21]

5) Die Regierung regelt das Nähere, insbesondere hinsichtlich der Erkennung von und dem Umgang mit Interessenkonflikten, mit Verordnung.[^22]

Art. 21

Geheimhaltungspflicht

1) Die Mitglieder der Organe der Vermögensverwaltungsgesellschaften und deren Angestellte sowie sonst für solche Unternehmen tätige Personen sind zur Geheimhaltung von Tatsachen verpflichtet, die ihnen auf Grund der Geschäftsverbindungen mit Kunden anvertraut oder zugänglich gemacht worden sind. Die Geheimhaltungspflicht gilt zeitlich unbegrenzt.

2) Vorbehalten bleiben die gesetzlichen Vorschriften über die Zeugnis- oder Auskunftspflicht gegenüber Aufsichtsorganen sowie Strafgerichten.

Art. 22

Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht

1) Vermögensverwaltungsgesellschaften haben Aufzeichnungen über ihre Tätigkeiten zu führen, die ausreichen, um die Einhaltung der Anforderungen dieses Gesetzes sowie der Verpflichtungen gegenüber Kunden überprüfen zu können.

2) Vermögensverwaltungsgesellschaften haben der FMA mindestens fünf Jahre lang die einschlägigen Unterlagen, die sich auf Geschäfte mit Finanzinstrumenten beziehen (z.B. Belege, Auszüge), zur Verfügung zu halten.

3) Die Unterlagen nach Abs. 2 können als Aufzeichnungen auf Bild- oder Datenträgern aufbewahrt werden, wenn die Aufzeichnungen mit den Unterlagen übereinstimmen und jederzeit lesbar gemacht werden können. Die Bestimmungen des Art. 1059 des Personen- und Gesellschaftsrechts (PGR) und der dazu erlassenen Verordnung finden sinngemäss Anwendung.

4) Weitergehende Bestimmungen über die Pflicht zur Aufbewahrung in diesem oder anderen Gesetzen bleiben vorbehalten.

Art. 23

Heranziehung von vertraglich gebundenen Vermittlern

1) Vermögensverwaltungsgesellschaften dürfen vertraglich gebundene Vermittler für die Förderung ihres Dienstleistungsgeschäfts, die Anbahnung neuer Geschäftsbeziehungen sowie für Beratungen in Bezug auf die von ihnen angebotenen Finanzinstrumente und Dienstleistungen heranziehen, sofern diese im Register nach Abs. 5 oder in einem entsprechenden öffentlichen Register eines anderen Mitgliedstaates eingetragen sind.

2) Eine Vermögensverwaltungsgesellschaft haftet uneingeschränkt für jedes Handeln oder Unterlassen ihres vertraglich gebundenen Vermittlers, wenn er in ihrem Namen tätig ist.

3) Vertraglich gebundene Vermittler dürfen unter Einhaltung der Aufzeichnungspflicht nach Art. 22 Abs. 1 Finanzinstrumente und/oder Gelder von Kunden der Vermögensverwaltungsgesellschaft verwalten, für die und unter deren uneingeschränkter Verantwortung sie tätig sind. Diese Erlaubnis erstreckt sich auf Tätigkeiten in Liechtenstein und - bei grenzüberschreitenden Geschäften - auf Tätigkeiten im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates, der vertraglich gebundenen Vermittlern die Verwaltung von Kundengeldern gestattet.

4) Die Vermögensverwaltungsgesellschaft ist verpflichtet:

5) Die FMA führt ein öffentliches Register der vertraglich gebundenen Vermittler. In das Register wird eingetragen, wer:

6) Der Eintrag im Register wird von der FMA gelöscht, wenn der vertraglich gebundene Vermittler die Voraussetzungen für die Eintragung nach Abs. 5 nicht mehr erfüllt.

7) Das Register ist öffentlich zugänglich und wird monatlich aktualisiert. Es kann mittels Abrufverfahren eingesehen werden.

8) Die Regierung kann das Nähere mit Verordnung regeln.

Art. 24 [^23]

Professioneller Kunde

Der Anlegerschutz kann bei der Wertpapierdienstleistungserbringung gegenüber professionellen Kunden durch Verordnung der Regierung eingeschränkt werden.

Art. 25

Geschäfte mit geeigneten Gegenparteien

1) Vermögensverwaltungsgesellschaften können bei der Erbringung der Dienstleistung nach Art. 3 Abs. 1 Bst. c gegenüber einer geeigneten Gegenpartei von den Bestimmungen der Art. 15 bis 19 absehen. Wünscht die geeignete Gegenpartei nicht als solche behandelt zu werden, so kann sie generell oder für jedes einzelne Geschäft eine Behandlung als nichtprofessioneller Kunde beantragen.[^24]

2) Geeignete Gegenparteien sind Rechtspersönlichkeiten nach Kapitel I. Ziff. 1 Bst. a bis f sowie Ziff. 3 des Anhangs.

3) Die Regierung kann das Nähere mit Verordnung regeln.[^25]

C. Rechnungslegung und Berichterstattung

Art. 26

Rechnungslegung

Vermögensverwaltungsgesellschaften, die keine Gesellschaften im Sinne von Art. 1063 PGR sind, haben die für diese geltenden Rechnungslegungsvorschriften des 1., 2. (mit Ausnahme des 3. Unterabschnittes) und 4. Abschnittes des 20. Titels des PGR einzuhalten.

Art. 27

Verpflichtung zur externen Revision

1) Vermögensverwaltungsgesellschaften haben ihre Geschäftstätigkeit jedes Jahr durch eine von ihnen unabhängige Revisionsstelle nach Art. 43 prüfen zu lassen.

2) Vermögensverwaltungsgesellschaften haben der Revisionsstelle jederzeit Einsicht in die Unterlagen der Gesellschaft, insbesondere in die Bücher, Belege, Vermögensverwaltungsaufträge, Geschäftskorrespondenz und die Protokolle des Verwaltungsrates und der Geschäftsführung, zu gewähren sowie alle Auskünfte zu erteilen, die zur Erfüllung der Prüfungspflicht erforderlich sind.

Art. 28

Periodische Berichte

1) Vermögensverwaltungsgesellschaften haben spätestens vier Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres einen Geschäftsbericht zu erstellen und bei der FMA einzureichen.

2) Vermögensverwaltungsgesellschaften sind verpflichtet, der FMA periodisch weitere Berichte zu statistischen und aufsichtsrechtlichen Zwecken zu erstatten.

3) Die Regierung regelt insbesondere Periodizität und Inhalt der Berichte mit Verordnung.

Art. 28a [^165]

Offenlegung der Anlagestrategie

1) Klasse-2 Vermögensverwaltungsgesellschaften, deren bilanzielle und ausserbilanzielle Vermögenswerte in den dem jeweiligen Geschäftsjahr unmittelbar vorangegangenen vier Jahren im Durchschnitt den Gegenwert von 100 Millionen Euro überschritten haben, legen nach Art. 46 der Verordnung (EU) 2019/2033 Folgendes offen:

2) Die Offenlegungspflicht nach Abs. 1 Bst. b gilt nicht, wenn nach den vertraglichen Vereinbarungen aller Aktionäre, die von der Klasse-2 Vermögensverwaltungsgesellschaft in der Aktionärsversammlung vertreten werden, die Vermögensverwaltungsgesellschaft nicht ermächtigt ist, im Namen der Aktionäre abzustimmen, es sei denn, diese haben ausdrücklich Abstimmungsanweisungen erteilt, nachdem sie die Tagesordnung der Versammlung erhalten haben.

3) Eine Klasse-2 Vermögensverwaltungsgesellschaft nach Abs. 1 erfüllt die Offenlegungspflicht nach diesem Artikel nur in Bezug auf jedes Unternehmen, dessen Aktien zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, und nur in Bezug auf die Aktien, die mit Stimmrechten verbunden sind, sofern der Anteil der Stimmrechte, die die Vermögensverwaltungsgesellschaft direkt oder indirekt hält, mehr als 5 % aller mit den vom betreffenden Unternehmen emittierten Aktien verbundenen Stimmrechte beträgt. Die Stimmrechte werden ausgehend von der Gesamtzahl der mit Stimmrechten verbundenen Aktien berechnet, auch wenn die Ausübung dieser Stimmrechte ausgesetzt ist.

IV. Widerruf, Erlöschen und Entzug von Bewilligungen

V. Verhältnis zum Europäischen Wirtschaftsraum und zu Drittstaaten

Art. 29

Widerruf

1) Die Bewilligung wird von der FMA widerrufen, wenn:

2) Der Widerruf einer Bewilligung wird auf Kosten des Bewilligungsinhabers in den amtlichen Publikationsorganen veröffentlicht.

A. Europäischer Wirtschaftsraum

Art. 29a [^170]

Anwendungsbereich

1) Dieser Unterabschnitt findet mit Ausnahme von Art. 29e Abs. 1 Bst. a, c und d sowie Abs. 2 bis 4 keine Anwendung auf Klasse-3 Vermögensverwaltungsgesellschaften.

2) Erfüllt eine Vermögensverwaltungsgesellschaft, die zuvor nicht alle in Art. 12 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2019/2033 genannten Bedingungen erfüllt hat, diese in der Folge ununterbrochen über einen Zeitraum von sechs Monaten, findet dieser Unterabschnitt mit Ausnahme von Art. 29e Abs. 1 Bst. a, c und d sowie Abs. 2 bis 4 auf sie keine Anwendung mehr, sobald sie die FMA entsprechend schriftlich in Kenntnis gesetzt hat.

3) Stellt eine Vermögensverwaltungsgesellschaft fest, dass sie nicht mehr alle in Art. 12 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2019/2033 genannten Bedingungen erfüllt, teilt sie dies der FMA unverzüglich mit und wendet die Bestimmungen dieses Unterabschnitts spätestens zwölf Monate nach dem Datum der Feststellung an.

4) Klasse-2 Vermögensverwaltungsgesellschaften wenden die Bestimmungen nach Art. 29g auf die Vergütung für erbrachte Dienstleistungen oder auf die Leistung in dem Geschäftsjahr an, das auf das Geschäftsjahr folgt, in dem die Feststellung nach Abs. 3 erfolgt ist.

5) In Fällen, in denen dieser Unterabschnitt anzuwenden ist und Art. 8 der Verordnung (EU) 2019/2033 über den Gruppenkapitaltest angewandt wird, gelten die Bestimmungen dieses Unterabschnitts für Klasse-2 Vermögensverwaltungsgesellschaften auf Einzelbasis.

6) In Fällen, in denen dieser Unterabschnitt anzuwenden ist und die aufsichtliche Konsolidierung nach Art. 7 der Verordnung (EU) 2019/2033 angewandt wird, gelten die Bestimmungen dieses Unterabschnitts sowohl für Klasse-2 Vermögensverwaltungsgesellschaften auf Einzelbasis als auch auf konsolidierter Basis.

7) Abweichend von Abs. 6 findet dieser Unterabschnitt keine Anwendung auf Tochterunternehmen, die in eine konsolidierte Lage einbezogen sind und ihren Sitz in Drittländern haben, sofern das Mutterunternehmen im EWR der FMA gegenüber nachweisen kann, dass die Anwendung dieses Unterabschnitts nach den gesetzlichen Bestimmungen des Drittlands, in dem diese Tochterunternehmen ihren Sitz haben, rechtswidrig wäre.

Art. 29b [^171]

Interne Unternehmensführung

1) Klasse-2 Vermögensverwaltungsgesellschaften haben über solide Regelungen für die Unternehmensführung zu verfügen, die zweckdienlich sind und der Art, dem Umfang und der Komplexität der ihren Geschäftsmodellen entsprechenden Risiken und ihren Geschäften Rechnung tragen. Dazu zählen:

2) Bei der Festlegung der Regelungen nach Abs. 1 sind die Kriterien nach Art. 29d bis 29h zu berücksichtigen.

Art. 29c [^172]

Länderspezifische Berichterstattung

1) Klasse-2 Vermögensverwaltungsgesellschaften, deren Zweigniederlassungen oder Tochterunternehmen ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat oder Drittland haben und Finanzinstitute nach Art. 4 Abs. 1 Ziff. 26 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sind, haben jährlich die folgenden Angaben, aufgeschlüsselt nach Mitgliedstaaten und Drittländern, offenzulegen:

2) Die Angaben nach Abs. 1 sind im Einklang mit dem Wirtschaftsprüfergesetz zu prüfen und, soweit möglich, dem Jahresbericht oder gegebenenfalls dem konsolidierten Jahresbericht der Klasse-2 Vermögensverwaltungsgesellschaft beizufügen.

3) Die Regierung kann das Nähere über die Offenlegungspflichten, insbesondere zu den Fristen, mit Verordnung regeln.

Art. 29d [^173]

Funktion des Leitungsorgans im Risikomanagement

1) Das Leitungsorgan der Klasse-2 Vermögensverwaltungsgesellschaft hat die Strategien und Grundsätze für die Risikobereitschaft und für die Steuerung, Überwachung und Minderung der Risiken, denen die Vermögensverwaltungsgesellschaft ausgesetzt ist oder sein könnte, einschliesslich der Risiken aus dem makroökonomischen Umfeld und ihres Geschäftszyklus zu genehmigen und regelmässig zu überprüfen.

2) Das Leitungsorgan hat der Erörterung der Aufgaben nach Abs. 1 ausreichend Zeit zu widmen und ausreichend Ressourcen für die Steuerung aller wesentlichen Risiken, denen die Klasse-2 Vermögensverwaltungsgesellschaft ausgesetzt ist, bereitzustellen.

3) Klasse-2 Vermögensverwaltungsgesellschaften legen Berichterstattungspflichten fest, durch die dem Leitungsorgan alle wesentlichen Risiken und Risikomanagementgrundsätze sowie allfällige diesbezügliche Änderungen zur Kenntnis gebracht werden.

4) Klasse-2 Vermögensverwaltungsgesellschaften, deren bilanzielle und ausserbilanzielle Vermögenswerte in den dem jeweiligen Geschäftsjahr unmittelbar vorangegangenen vier Jahren im Durchschnitt den Gegenwert von 100 Millionen Euro überschritten haben, müssen einen Risikoausschuss einrichten, der sich aus Mitgliedern des Leitungsorgans zusammensetzt. Die Mitglieder des Risikoausschusses nehmen bei der Klasse-2 Vermögensverwaltungsgesellschaft keine Führungsaufgaben wahr und besitzen für die vollständige Erfassung, Steuerung und Überwachung von Risikostrategie und Risikobereitschaft die nötigen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen. Die allgemeine Verantwortung für Risikostrategien und -grundsätze bleibt beim Leitungsorgan.

5) Zu den Aufgaben des Risikoausschusses nach Abs. 4 zählen:

6) Das Leitungsorgan in seiner Aufsichtsfunktion und der Risikoausschuss, sofern ein solcher eingerichtet wurde, haben Zugang zu Informationen über die Risiken, denen die Klasse-2 Vermögensverwaltungsgesellschaft ausgesetzt ist oder sein könnte.

Art. 29e [^174]

Behandlung von Risiken

1) Vermögensverwaltungsgesellschaften haben über solide Strategien, Grundsätze, Verfahren und Systeme zu verfügen, mit denen sie folgende Aspekte ermitteln, messen, steuern und überwachen können:

2) Die Strategien, Grundsätze, Verfahren und Systeme haben der Komplexität, dem Risikoprofil und dem Tätigkeitsbereich der Vermögensverwaltungsgesellschaft sowie der vom Leitungsorgan festgelegten Risikotoleranz zu entsprechen und die Bedeutung der Vermögensverwaltungsgesellschaft in jedem Mitgliedstaat, in dem sie tätig ist, widerzuspiegeln.

3) Die Vermögensverwaltungsgesellschaft hat zu prüfen, ob der Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung eine Minderung der Risiken nach Abs. 1 Bst. a ermöglicht.

4) Für die Zwecke von Abs. 1 Bst. c zählen zu den wesentlichen Ursachen von Risiken für die Vermögensverwaltungsgesellschaften:

5) Klasse-2 Vermögensverwaltungsgesellschaften haben allen wesentlichen Auswirkungen auf die Eigenmittel gebührend Rechnung zu tragen, soweit solche Risiken nicht angemessen durch die nach Art. 11 der Verordnung (EU) 2019/2033 berechneten Eigenmittelanforderungen erfasst werden.

6) Sie tragen im Falle einer Einstellung ihrer Tätigkeiten unter Berücksichtigung der Tragfähigkeit und Nachhaltigkeit ihrer Geschäftsmodelle und -strategien, den Erfordernissen und dem Mittelbedarf, die mit Blick auf den Zeitplan und die Erhaltung der Eigenmittel und der liquiden Mittel während des gesamten Prozesses des Marktaustritts zu erwarten sind, gebührend Rechnung.

Art. 29f [^175]

Vergütungspolitik

1) Klasse-2 Vermögensverwaltungsgesellschaften wenden bei der Festlegung und Anwendung der Vergütungspolitik für die einzelnen Mitarbeiterkategorien, einschliesslich Geschäftsleitung, Mitarbeiter, die hohe Risikopositionen eingehen können (Risikoträger), Mitarbeiter mit Kontrollfunktionen und aller Mitarbeiter, deren Gesamtvergütung mindestens der niedrigsten Einkommensstufe der Geschäftsleitung und der Risikoträger entspricht und deren berufliche Tätigkeit sich wesentlich auf das Risikoprofil der Klasse-2 Vermögensverwaltungsgesellschaft oder der von ihr verwalteten Vermögenswerte auswirkt, die nachstehenden Grundsätze in einer Art und einem Ausmass an, die ihrer Grösse, ihrer internen Organisation sowie der Art, dem Umfang und der Komplexität ihrer Geschäfte nach angemessen sind:

2) Für die Zwecke von Abs. 1 Bst. l legen Klasse-2 Vermögensverwaltungsgesellschaften für das Verhältnis zwischen dem variablen und festen Bestandteil der Gesamtvergütung unter Berücksichtigung der Geschäftstätigkeit der Klasse-2 Vermögensverwaltungsgesellschaft und der damit einhergehenden Risiken sowie der Auswirkungen, die die einzelnen Mitarbeiterkategorien nach Abs. 1 auf das Risikoprofil der Klasse-2 Vermögensverwaltungsgesellschaft haben, angemessene Werte fest.

3) Kommt eine Klasse-2 Vermögensverwaltungsgesellschaft in den Genuss ausserordentlicher finanzieller Unterstützung aus öffentlichen Mitteln nach Art. 3 Abs. 1 Ziff. 16 SAG, finden zusätzlich zu Abs. 1 folgende Grundsätze Anwendung:

Art. 29g [^176]

Variable Vergütung

1) Jede variable Vergütung, die eine Klasse-2 Vermögensverwaltungsgesellschaft den Mitarbeiterkategorien nach Art. 29f Abs. 1 gewährt und auszahlt, erfüllt alle folgenden Anforderungen in einer Art und einem Ausmass, die ihrer Grösse, ihrer internen Organisation sowie der Art, dem Umfang und der Komplexität ihrer Tätigkeiten nach angemessen sind:

2) Personen nach Art. 29f Abs. 1 dürfen keine persönlichen Absicherungsstrategien oder vergütungs- und haftungsbezogenen Versicherungen einsetzen, um die Vergütungsgrundsätze nach Abs. 1 zu unterlaufen.

3) Die variable Vergütung wird nicht anhand von Finanzinstrumenten oder Verfahren ausgezahlt, die eine Umgehung der Anforderungen dieses Gesetzes sowie der Verordnung (EU) 2019/2033 erleichtern.

4) Für die Zwecke von Abs. 1 Bst. k werden die darin genannten Instrumente für eine angemessene Zeit einbehalten, um die Anreize der Person nach den längerfristigen Interessen der Klasse-2 Vermögensverwaltungsgesellschaft, ihrer Gläubiger und Kunden auszurichten. Gegebenenfalls kann die FMA Art und Ausgestaltung dieser Instrumente einschränken oder die Nutzung bestimmter Instrumente für die variable Vergütung untersagen.

5) Für die Zwecke von Abs. 1 Bst. m wird der Anspruch auf die Zurückbehaltung der variablen Vergütung anteilig erworben.

6) Verlässt der Mitarbeiter die Klasse-2 Vermögensverwaltungsgesellschaft vor dem Ruhestandsalter, werden für die Zwecke von Abs. 1 Bst. o freiwillige Altersvorsorgeleistungen von der Klasse-2 Vermögensverwaltungsgesellschaft für die Dauer von fünf Jahren in Form der Instrumente nach Abs. 1 Bst. k gehalten. Erreicht ein Mitarbeiter das Ruhestandsalter und geht in den Ruhestand, werden ihm die freiwilligen Altersvorsorgeleistungen vorbehaltlich einer fünfjährigen Sperrfrist in Form der Instrumente nach Abs. 1 Bst. k ausgezahlt.

7) Abs. 1 Bst. k und m sowie Abs. 6 gelten nicht für:

8) Abweichend von Abs. 7 Bst. a kann die FMA unter Berücksichtigung der Art und des Umfangs der Tätigkeiten der Klasse-2 Vermögensverwaltungsgesellschaft, ihrer internen Organisation und gegebenenfalls der Eigenschaften der Gruppe, der sie angehört, den darin genannten Schwellenwert auf Antrag bis zu einem Gegenwert von 300 Millionen Euro heraufsetzen, sofern:

Art. 29h [^177]

Vergütungsausschuss

1) Klasse-2 Vermögensverwaltungsgesellschaften, die die Kriterien nach Art. 29g Abs. 7 Bst. a nicht erfüllen, haben einen Vergütungsausschuss einzurichten. Dieser muss eine ausgewogene Zusammensetzung aus Frauen und Männern aufweisen und die Vergütungspolitik und -praxis sowie die für das Risiko-, Kapital- und Liquiditätsmanagement geschaffenen Anreize sachkundig und unabhängig bewerten. Der Vergütungsausschuss kann auf Gruppenebene eingerichtet werden.

2) Der Vergütungsausschuss ist für die Ausarbeitung von Beschlüssen betreffend die Vergütung, einschliesslich solcher, die sich auf Risiko und Risikomanagement der Klasse-2 Vermögensverwaltungsgesellschaft auswirken und die vom Leitungsorgan zu fassen sind, zuständig. Der Vorsitzende des Vergütungsausschusses und dessen Mitglieder sind Mitglieder des Leitungsorgans, die in der betreffenden Klasse-2 Vermögensverwaltungsgesellschaft keine Führungsaufgaben wahrnehmen.

3) Bei der Vorbereitung der Beschlüsse nach Abs. 2 trägt der Vergütungsausschuss dem öffentlichen Interesse und den langfristigen Interessen der Gesellschafter, Anleger und sonstigen Interessensträger der Klasse-2 Vermögensverwaltungsgesellschaft Rechnung.

Art. 29i [^178]

Überwachung der Vergütungspolitik

1) Klasse-2 Vermögensverwaltungsgesellschaften haben der FMA einmal jährlich die nach Art. 51 Abs. 1 Bst. c und d der Verordnung (EU) 2019/2033 offengelegten Informationen sowie Informationen zum Einkommensgefälle zwischen Frauen und Männern zu melden. Die FMA nutzt diese um Vergütungstrends und -praxis zu vergleichen.

2) Klasse-2 Vermögensverwaltungsgesellschaften melden der FMA einmal jährlich Informationen über die Anzahl der natürlichen Personen, die in den einzelnen Klasse-2 Vermögensverwaltungsgesellschaften eine Vergütung ab einem Gegenwert von 1 Million Euro pro Geschäftsjahr, aufgeschlüsselt nach Vergütungsstufen von 1 Million Euro, beziehen, einschliesslich Angaben zu deren Aufgabenbereichen, dem betreffenden Geschäftsbereich und den wesentlichen Gehaltsbestandteilen, Bonuszahlungen, langfristigen Prämien und Altersvorsorgebeiträgen.

3) Die FMA kann von Klasse-2 Vermögensverwaltungsgesellschaften Informationen zur Höhe der Gesamtvergütung einzelner Mitglieder des Leitungsorgans oder der Geschäftsleitung verlangen.

4) Sie leitet Informationen nach Abs. 1 bis 3 an die EBA weiter.

5) Die Regierung kann das Nähere über die Meldepflicht, insbesondere zum Inhalt und den Fristen, mit Verordnung regeln.

B. Drittstaaten

Art. 30

Erlöschen

1) Die Bewilligung erlischt, wenn:

2) In begründeten Fällen kann die FMA auf Antrag die Fristen nach Abs. 1 Bst. a und b verlängern.

3) Das Erlöschen einer Bewilligung wird auf Kosten des Bewilligungsinhabers in den amtlichen Publikationsorganen veröffentlicht.

Art. 31

Entzug

1) Die Bewilligung wird von der FMA entzogen, wenn:

2) Der Entzug einer Bewilligung wird auf Kosten des Bewilligungsinhabers in den amtlichen Publikationsorganen veröffentlicht.

Art. 31a [^242]

Folgen des Erlöschens einer Bewilligung

1) Ist eine Bewilligung nach Art. 30 erloschen, hat die Vermögensverwaltungsgesellschaft innerhalb von 30 Tagen ab der Feststellung des Erlöschens durch die FMA:

2) Die Eintragungen im Handelsregister nach Abs. 1 Bst. b sind der FMA nachzuweisen. Wird der Nachweis nicht erbracht, informiert die FMA das Amt für Justiz. Das Amt für Justiz hat die Auflösung und Liquidation der Gesellschaft nach Art. 971 des Personen- und Gesellschaftsrechts zu verfügen.

Art. 31b [^243]

Folgen des Entzugs einer Bewilligung

1) Wird die Bewilligung nach Art. 31 Abs. 1 Bst. b bis g entzogen, hat die FMA gleichzeitig die Beendigung sämtlicher bewilligungspflichtiger Geschäfte der Vermögensverwaltungsgesellschaft anzuordnen und diese Tätigkeit an eine geeignete Person zu übertragen, die zum Geschäftsabwickler bestellt wird.

2) Die FMA legt, auf der Grundlage dessen, was unter den jeweiligen Umständen in Bezug auf die Beendigung verhältnismässig ist, die Aufgaben und Befugnisse, insbesondere das Zeichnungsrecht, des Geschäftsabwicklers fest. Die Befugnisse können einige oder sämtliche Befugnisse umfassen, über die das Leitungsorgan oder die Geschäftsleitung der Vermögensverwaltungsgesellschaften nach deren Statuten und aufgrund der nationalen Rechtsvorschriften verfügen, unter anderem die Befugnis, einige oder sämtliche Verwaltungsfunktionen des Leitungsorgans auszuüben. Die Befugnisse des Geschäftsabwicklers in Bezug auf die Vermögensverwaltungsgesellschaft müssen dem geltenden Gesellschaftsrecht entsprechen. Ordnet die FMA eine Zusammenarbeit des Geschäftsabwicklers mit dem Leitungsorgan oder der Geschäftsleitung an, so sind die jeweilige Funktion sowie die Aufgaben und Befugnisse festzulegen. Das Leitungsorgan oder die Geschäftsleitung kann verpflichtet werden, vor Beschlussfassung oder dem Ergreifen von Massnahmen den Geschäftsabwickler anzuhören oder dessen Einwilligung einzuholen. Die FMA hat die Bestellung eines Geschäftsabwicklers auf ihrer Internetseite öffentlich bekanntzumachen und das Amt für Justiz anzuweisen, den Geschäftsabwickler samt dessen Zeichnungsrecht, im Handelsregister einzutragen. Zudem kann die FMA veranlassen, dass Zeichnungsrechte von bestehenden Mitgliedern des Leitungsorgans oder der Geschäftsleitung im Handelsregister gelöscht oder abgeändert werden.

3) Die FMA hat das ausschliessliche Recht zur Bestellung und Abberufung aller Geschäftsabwickler. Sie kann den Umfang der Befugnisse und die sonstigen Bedingungen für die Bestellung eines Geschäftsabwicklers jederzeit nach Massgabe dieses Artikels ändern.

4) Der Geschäftsabwickler hat in fachlicher und persönlicher Hinsicht jederzeit Gewähr für eine ordnungsgemässe Beendigung der bewilligungspflichtigen Geschäfte der Vermögensverwaltungsgesellschaft zu bieten. Die Anforderungen nach Art. 7a Abs. 1 bis 3 gelten sinngemäss. Die FMA kann dem Geschäftsabwickler die für die Beendigung der bewilligungspflichtigen Geschäfte notwendigen Weisungen erteilen. Erfüllt der Geschäftsabwickler die Anforderungen nicht oder nicht mehr oder kommt er den Weisungen der FMA nicht nach, ergreift die FMA die erforderlichen Massnahmen, insbesondere dessen Abberufung nach Abs. 3 unter gleichzeitiger Bestellung eines anderen geeigneten Geschäftsabwicklers.

5) Der Geschäftsabwickler hat der FMA in regelmässigen Abständen über den Fortgang der Beendigung der offenen bewilligungspflichtigen Geschäfte der Vermögensverwaltungsgesellschaft zu berichten. Der Inhalt und die Periodizität der Berichte werden von der FMA festgelegt. Die FMA kann jederzeit zusätzliche Informationen und Dokumente über den Fortgang der Beendigung der offenen bewilligungspflichtigen Geschäfte verlangen.

6) Die FMA kann als Geschäftsabwickler folgende Personen bestellen:

7) Der Wegfall der Bewilligung hindert den Geschäftsabwickler nicht daran, bewilligungspflichtige Geschäfte der Vermögensverwaltungsgesellschaft weiter zu betreiben, soweit dies für Zwecke der Beendigung der bewilligungspflichtigen Geschäfte erforderlich ist. Die Erbringung anderer Dienstleistungen nach Art. 3 Abs. 1 für Kunden ist unzulässig. Bis zur vollständigen Beendigung sämtlicher bewilligungspflichtiger Geschäfte gilt die Vermögensverwaltungsgesellschaft als Sorgfaltspflichtige nach Art. 3 Abs. 1 des Sorgfaltspflichtgesetzes. Bis zur vollständigen Beendigung sämtlicher bewilligungspflichtiger Geschäfte finden die Bestimmungen dieses Gesetzes sowie der Verordnungen (EU) Nr. 600/2014 und (EU) 2019/2033 weiterhin Anwendung.

8) Ein von der FMA eingesetzter Geschäftsabwickler hat einen Anspruch auf Entlohnung gegenüber der Vermögensverwaltungsgesellschaft. Wird die Höhe der Entlohnung von der Vermögensverwaltungsgesellschaft nicht anerkannt, so hat die FMA die Entlohnung festzulegen und der Vermögensverwaltungsgesellschaft deren Auszahlung aufzutragen.

9) Wird die Bewilligung nach Art. 31 entzogen, hat die Vermögensverwaltungsgesellschaft innerhalb von 30 Tagen nach rechtskräftiger Entscheidung über den Entzug:

10) Die Eintragungen im Handelsregister nach Abs. 9 Bst. b sind der FMA nachzuweisen. Wird der Nachweis nicht erbracht, informiert die FMA das Amt für Justiz. Das Amt für Justiz hat die Auflösung und Liquidation der Gesellschaft nach Art. 971 des Personen- und Gesellschaftsrechts zu verfügen.

Art. 32

Zwangsauflösung

1) Eine Gesellschaft, die ohne Bewilligung eine Dienstleistung nach Art. 3 Abs. 1 erbringt, kann von der FMA aufgelöst werden, wenn es der Zweck dieses Gesetzes erfordert. In dringenden Fällen kann dies ohne vorherige Mahnung und Fristsetzung erfolgen.

2) Die FMA trifft die für die Durchführung der Liquidation und die Abwicklung der laufenden Geschäfte erforderlichen Massnahmen und erteilt dem Liquidator die notwendigen Weisungen.

VI. Aufsicht

A. Allgemeines

Art. 33

Auslandstätigkeit inländischer Vermögensverwaltungsgesellschaften

1) Vermögensverwaltungsgesellschaften mit Sitz in Liechtenstein, denen eine Bewilligung nach diesem Gesetz erteilt wurde, dürfen ihre Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat entweder im Rahmen der Errichtung einer Zweigniederlassung oder im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs ausüben, sofern eine Dienstleistung nach Art. 3 Abs. 1 Bst. a, b oder c tatsächlich erbracht wird.

2) Im Übrigen finden die Bestimmungen nach Art. 30b und 30c des Bankengesetzes sinngemäss Anwendung.[^26]

Art. 33a[^94]

Zweigniederlassungen liechtensteinischer Vermögensverwaltungsgesellschaften in anderen Mitgliedstaaten

1) Jede Vermögensverwaltungsgesellschaft mit Sitz in Liechtenstein, die im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats eine Zweigniederlassung errichten oder vertraglich gebundene Vermittler, die in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen sind, in dem sie keine Zweigniederlassung errichtet hat, heranziehen möchte, teilt dies der FMA zuvor mit. Die Mitteilung hat folgende Angaben und Unterlagen zu enthalten:

2) Dienstleistungen nach Art. 3 Abs. 1 Bst. b dürfen nur in Verbindung mit einer Dienstleistung nach Art. 3 Abs. 1 Bst. a erbracht werden.

3) Zieht eine Vermögensverwaltungsgesellschaft einen vertraglich gebundenen Vermittler heran, der in einem anderen Mitgliedstaat als ihrem Herkunftsmitgliedstaat ansässig ist, wird dieser vertraglich gebundene Vermittler der Zweigniederlassung - sofern eine solche errichtet wurde - gleichgestellt und unterliegt in jedem Fall den für Zweigniederlassungen geltenden Bestimmungen dieses Gesetzes.

4) Sofern die FMA in Anbetracht der geplanten Tätigkeiten keinen Grund hat, die Angemessenheit der Verwaltungsstrukturen oder der Finanzlage der Vermögensverwaltungsgesellschaft anzuzweifeln, übermittelt sie die Angaben innerhalb von drei Monaten nach Eingang sämtlicher Angaben der als Kontaktstelle benannten zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaats und teilt dies der betreffenden Vermögensverwaltungsgesellschaft mit.

5) Zusätzlich zu den Angaben nach Abs. 1 übermittelt die FMA der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaats genaue Angaben zu dem anerkannten Anlegerentschädigungssystem, dem die Vermögensverwaltungsgesellschaft angeschlossen ist. Im Falle einer Änderung dieser Angaben teilt die FMA dies der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaats mit.

6) Verweigert die FMA die Übermittlung der Angaben an die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats, nennt sie der betroffenen Vermögensverwaltungsgesellschaft innerhalb von drei Monaten nach Eingang sämtlicher Angaben die Gründe dafür.

7) Die Vermögensverwaltungsgesellschaft hat der FMA jede Änderung des Inhalts der Angaben nach Abs. 1 mindestens einen Monat vor deren Durchführung schriftlich mitzuteilen. Die FMA setzt die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats von dieser Änderung in Kenntnis.

Art. 34

Inlandstätigkeit ausländischer Vermögensverwaltungsgesellschaften

1) Vermögensverwaltungsgesellschaften mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat dürfen die Dienstleistungen nach Art. 3 Abs. 1 im Inland entweder im Rahmen der Errichtung einer Zweigniederlassung oder im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs ohne Bewilligung nach diesem Gesetz erbringen, sofern sie dazu in ihrem Herkunftsmitgliedstaat zugelassen sind.

2) Im Übrigen finden die Bestimmungen nach Art. 30d und 30e des Bankengesetzes sinngemäss Anwendung.[^27]

Art. 34a[^97]

b) Freier Dienstleistungsverkehr

1) Das erstmalige Tätigwerden einer Vermögensverwaltungsgesellschaft in Liechtenstein im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs bedarf einer Mitteilung der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaates an die FMA. Diese Mitteilung hat Folgendes zu enthalten:

2) Nach Eingang der Mitteilung darf die Vermögensverwaltungsgesellschaft mit der Erbringung der entsprechenden Dienstleistungen beginnen.

3) Die FMA teilt der Vermögensverwaltungsgesellschaft die Bedingungen, einschliesslich allfälliger Wohlverhaltensregeln, mit, die für die Ausübung der Tätigkeit aus Gründen des Allgemeininteresses in Liechtenstein zu beachten sind.

4) Die Vermögensverwaltungsgesellschaft hat der FMA jede Änderung des Inhalts der Angaben nach Abs. 1 mindestens einen Monat vor deren Durchführung schriftlich mitzuteilen.

5) Vermögensverwaltungsgesellschaften aus anderen Mitgliedstaaten, die zur Ausführung von Kundenaufträgen berechtigt sind, haben in gleicher Weise Zugang zu in Liechtenstein ansässigen geregelten Märkten, zentralen Gegenparteien und Clearing- und Abrechnungssystemen wie inländische Vermögensverwaltungsgesellschaften.

Art. 34b[^98]

c) Zweigniederlassungen

1) Die Errichtung einer Zweigniederlassung von Vermögensverwaltungsgesellschaften mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat oder die Heranziehung eines vertraglich gebundenen Vermittlers, der in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen ist, ist in Liechtenstein zulässig, wenn:

2) Innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Angaben nach Abs. 1 teilt die FMA der Vermögensverwaltungsgesellschaft die für die Tätigkeit in Liechtenstein vorgeschriebenen Meldungen und Bedingungen, einschliesslich allfälliger Wohlverhaltensregeln, mit, die für die Ausübung der Tätigkeit aus Gründen des Allgemeininteresses gelten.

3) Nach Eingang der Mitteilung nach Abs. 2 oder - bei Nichtäusserung der FMA - nach Ablauf einer Frist von zwei Monaten nach Weiterleitung der Mitteilung durch die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats, darf die Vermögensverwaltungsgesellschaft die Zweigniederlassung errichten und den Geschäftsbetrieb aufnehmen bzw. der vertraglich gebundene Vermittler tätig werden. Die Errichtung der Zweigniederlassung darf nicht von einem Anfangskapital abhängig gemacht werden.

4) Die Vermögensverwaltungsgesellschaft hat der FMA jede Änderung des Inhalts der Angaben nach Abs. 1 mindestens einen Monat vor deren Durchführung schriftlich mitzuteilen.

5) Die Vermögensverwaltungsgesellschaft hat der FMA halbjährlich über die Tätigkeiten der Zweigniederlassung Bericht zu erstatten.

6) Wenn die Vermögensverwaltungsgesellschaft die in Abs. 1 festgelegten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt und die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates die FMA davon in Kenntnis gesetzt haben, fällt die Tätigkeit der Vermögensverwaltungsgesellschaft in Liechtenstein unter die liechtensteinischen Vorschriften. Die FMA trifft geeignete Massnahmen, damit keine weiteren Geschäfte in Liechtenstein getätigt und die Interessen der Anleger geschützt werden.

7) Die FMA kann in Erfüllung der ihr nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben von den Zweigniederlassungen der Vermögensverwaltungsgesellschaften diejenigen Angaben verlangen, die erforderlich sind, um die Einhaltung der für sie massgebenden Vorschriften zu überwachen.

8) Zieht eine Vermögensverwaltungsgesellschaft mit Sitz in einem anderen Mitgliedsstaat einen vertraglich gebundenen Vermittler heran, der in Liechtenstein ansässig ist, wird dieser vertraglich gebundene Vermittler der Zweigniederlassung - sofern eine solche errichtet wurde - gleichgestellt und unterliegt in diesem Fall den für Zweigniederlassungen geltenden Bestimmungen.

Art. 35

Berichterstattung und Auskunftspflicht bei Zweigniederlassungen

1) Ausländische Vermögensverwaltungsgesellschaften mit Zweigniederlassungen in Liechtenstein haben der FMA für statistische Zwecke in regelmässigen Abständen über die Tätigkeit dieser Zweigniederlassungen Bericht zu erstatten.

2) Die FMA kann in Ausübung der ihr mit diesem Gesetz übertragenen Befugnisse von den Zweigniederlassungen der Vermögensverwaltungsgesellschaften die Angaben verlangen, die erforderlich sind, um die Einhaltung der für sie massgebenden Vorschriften zu überwachen.

3) Die Regierung kann das Nähere mit Verordnung regeln.

B. Finanzmarktaufsicht (FMA)

Art. 36

Auslandstätigkeit inländischer Vermögensverwaltungsgesellschaften

1) Vermögensverwaltungsgesellschaften mit Sitz in Liechtenstein, denen eine Bewilligung nach diesem Gesetz erteilt wurde, haben - sofern sie beabsichtigen, im Drittstaat aktiv Kunden zu akquirieren - vor Aufnahme ihrer Tätigkeit der FMA nachzuweisen, dass sie über eine entsprechende Bewilligung des betreffenden Staates verfügen oder dort keiner Bewilligungspflicht unterliegen.

2) Im Übrigen richtet sich die Erbringung von Dienstleistungen nach Art. 3 Abs. 1 nach den im betreffenden Staat geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften.

Art. 37

Inlandstätigkeit ausländischer Vermögensverwaltungsgesellschaften

Vermögensverwaltungsgesellschaften bzw. Vermögensverwalter mit Sitz bzw. Wohnsitz in einem Drittstaat bedürfen für die Erbringung von Dienstleistungen nach Art. 3 Abs. 1, sofern sie in Liechtenstein aktiv Kunden akquirieren, einer Bewilligung nach Art. 5.

C. Revisionsstellen

Art. 37a [^272]

Bestellung der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft

1) Jede Vermögensverwaltungsgesellschaft hat eine von der FMA anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu bestellen.

2) Die Anerkennung einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft wird von der FMA erteilt, wenn sie:

3) Die Anerkennung eines Wirtschaftsprüfers wird von der FMA erteilt, wenn er:

4) Die Wirtschaftsprüfungsgesellschaften haben die verantwortlichen Wirtschaftsprüfer der FMA vor Prüfungsbeginn zu melden.

5) Die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bzw. der Wirtschaftsprüfer hat sich ausschliesslich der Prüfungstätigkeit und den unmittelbar damit zusammenhängenden Geschäften zu widmen. Sie bzw. er darf keine Vermögensverwaltungen besorgen und muss von der zu prüfenden Vermögensverwaltungsgesellschaft unabhängig sein.

6) Die FMA widerruft die Anerkennung der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bzw. des Wirtschaftsprüfers, wenn:

7) Eine Anerkennung erlischt, wenn eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder ein Wirtschaftsprüfer gegenüber der FMA schriftlich darauf verzichtet.

8) Die Regierung kann das Nähere mit Verordnung regeln, insbesondere:

Art. 37b [^273]

Pflichten der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bzw. des Wirtschaftsprüfers

1) Vorbehaltlich abweichender Regelungen in diesem Gesetz prüft die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft insbesondere:

2) Die FMA legt Einzelheiten zur Prüfung mit Richtlinien fest.

3) Der Prüfungsbericht mit Ausführungen zum Aufsichtsrecht ist spätestens sechs Monate nach dem Ende des Geschäftsjahrs gleichzeitig zu übermitteln:

4) Die Pflicht nach Abs. 3 endet erst mit dem rechtskräftigen Verlust der Bewilligung oder, wenn dieser Zeitpunkt später liegt, mit der Beendigung der Liquidation.

5) Die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bzw. der Wirtschaftsprüfer haftet für alle Pflichtverletzungen nach den Vorschriften des Personen- und Gesellschaftsrechts über die Abschlussprüfung.

6) Anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, deren Organe und deren Mitarbeiter unterliegen hinsichtlich der vertraulichen Informationen, die ihnen bei Wahrnehmung ihrer Aufgaben bekannt werden, zeitlich unbeschränkt der Geheimhaltungspflicht. Art. 26 des Wirtschaftsprüfergesetzes findet sinngemäss Anwendung.

7) Die Regierung kann das Nähere mit Verordnung regeln, insbesondere:

Art. 37c [^274]

Anzeigepflichten

1) Die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft muss der FMA unverzüglich alle Tatsachen oder Entscheidungen anzeigen, von denen sie bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben Kenntnis erhalten hat und die insbesondere:

2) Die Anzeigepflichten nach Abs. 1 bestehen auch in Bezug auf Unternehmen, die aus einem Kontrollverhältnis heraus enge Verbindungen zur Vermögensverwaltungsgesellschaft oder den Unternehmen, die an seiner Geschäftstätigkeit mitwirken, unterhalten.

3) Zeigt die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft der FMA in gutem Glauben die in Abs. 1 genannten Tatsachen oder Entscheidungen an, verletzt sie dabei keine vertragliche oder gesetzliche Geheimhaltungspflicht. Sie ist von jeglicher Haftung für die Anzeige ausgenommen.

4) Beanstandungen müssen jedenfalls in den nach diesem Gesetz zu erstellenden Prüfungsbericht aufgenommen werden.

5) Die Regierung kann das Nähere über die Anzeigepflichten mit Verordnung regeln.

Art. 37d [^275]

Aufsicht über die Wirtschaftsprüfungsgesellschaften bzw. Wirtschaftsprüfer

1) Bei der Beaufsichtigung der Wirtschaftsprüfungsgesellschaften bzw. Wirtschaftsprüfern kann die FMA insbesondere Qualitätskontrollen durchführen und die Wirtschaftsprüfungsgesellschaften bzw. Wirtschaftsprüfer bei ihrer Prüftätigkeit bei Vermögensverwaltungsgesellschaften begleiten.

2) Die Regierung kann das Nähere mit Verordnung regeln.

Art. 37e [^276]

Kosten der Prüfung

1) Die Vermögensverwaltungsgesellschaften tragen die Kosten der ordentlichen sowie der ausserordentlichen Prüfung durch Wirtschaftsprüfungsgesellschaften. Die Kosten der Prüfung richten sich nach einem allgemein anerkannten Tarif.

2) Die Vereinbarung einer Pauschalentschädigung oder eines bestimmten Zeitaufwandes für die Prüfung ist untersagt.

D. Landgericht

E. Ernennung eines Sachwalters

Art. 38

Organe

Mit der Durchführung dieses Gesetzes werden betraut:

Art. 39

Amtsgeheimnis

1) Die mit der Durchführung dieses Gesetzes betrauten Organe sowie allfällig durch diese beigezogene weitere Personen unterliegen hinsichtlich der vertraulichen Informationen, die ihnen bei ihrer dienstlichen Tätigkeit bekannt werden, zeitlich unbeschränkt dem Amtsgeheimnis.

2) Die dem Amtsgeheimnis unterliegenden Informationen dürfen nicht weitergegeben werden. Vorbehalten bleiben strafrechtliche Bestimmungen sowie besondere gesetzliche Vorschriften.

3) Wurde gegen eine Vermögensverwaltungsgesellschaft durch Gerichtsbeschluss das Konkursverfahren eröffnet oder die Liquidation eingeleitet, so können vertrauliche Informationen, die sich nicht auf Dritte beziehen, in zivil- oder handelsrechtlichen Verfahren weitergegeben werden, sofern dies für das betreffende Verfahren erforderlich ist.

4) Unbeschadet der Fälle, die unter das Strafrecht fallen, dürfen die FMA, alle anderen Verwaltungsbehörden und Stellen sowie andere natürliche und juristische Personen vertrauliche Informationen, die sie gemäss diesem Gesetz erhalten, nur zur Wahrnehmung ihrer Verantwortlichkeiten und Aufgaben innerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes oder für die Zwecke, für welche die Information übermittelt wurde, und/oder bei Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren, die sich speziell auf die Wahrnehmung dieser Aufgaben beziehen, verwenden. Gibt die FMA oder eine andere Verwaltungsbehörde oder Stelle oder Person, welche die Information übermittelt, jedoch ihre Zustimmung, so darf die Behörde, welche die Information erhält, diese für andere Zwecke verwenden.

5) Der FMA ist es unter Einhaltung des innerstaatlichen Rechts erlaubt, vertrauliche Informationen, die sie von einer nicht zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes erhalten hat, an andere zuständige Behörden von Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes zu übermitteln.[^28]

Art. 39a [^213]

Verarbeitung personenbezogener Daten

Die mit der Durchführung dieses Gesetzes betrauten Organe dürfen personenbezogene Daten, einschliesslich personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten von mit der Verwaltung und Geschäftsleitung einer Vermögensverwaltungsgesellschaft oder einer Zweigniederlassung betrauten Personen, verarbeiten oder verarbeiten lassen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist.

Art. 40

Aufsichtsabgaben und Gebühren

Die Aufsichtsabgaben und Gebühren richten sich nach der Finanzmarktaufsichtsgesetzgebung.

F. Amtshilfe

1. Zusammenarbeit mit anderen inländischen Behörden
Art. 41

Aufgaben

1) Die FMA überwacht den Vollzug dieses Gesetzes und der dazu erlassenen Verordnungen sowie die Einhaltung der Wohlverhaltensregeln und der für verbindlich erklärten Standesrichtlinien. Sie trifft die für den Vollzug notwendigen Massnahmen. Ihre Befugnisse übt sie aus:

2) Der FMA obliegen insbesondere:

3) Die FMA kann insbesondere:

4) Erhält die FMA von Verletzungen dieses Gesetzes oder von sonstigen Missständen Kenntnis, so ergreift sie die zur Herstellung des rechtmässigen Zustandes und zur Beseitigung der Missstände notwendigen Massnahmen.

5) Besteht Grund zur Annahme, dass ohne Bewilligung eine diesem Gesetz unterstehende Tätigkeit ausgeübt wird, so kann die FMA von den betreffenden Personen Auskünfte und Unterlagen verlangen, wie wenn es sich um unterstellte Personen handelte.

6) Die FMA kann im Einzelfall durch Kundmachung in den amtlichen Publikationsorganen die Öffentlichkeit informieren, dass ein namentlich genanntes Unternehmen nicht berechtigt ist, Dienstleistungen nach Art. 3 Abs. 1 zu erbringen. Die FMA kann diese Mitteilung ebenfalls durch Abrufverfahren einsehbar machen.

7) Die FMA informiert die Regierung über etwaige allgemeine Schwierigkeiten, welche die liechtensteinischen Vermögensverwaltungsgesellschaften bei der Niederlassung oder der Erbringung von Dienstleistungen nach Art. 3 Abs. 1 in einem Drittstaat haben. Die Regierung muss diese Meldung der EFTA-Überwachungsbehörde weiterleiten.

8) Die Regierung kann das Nähere mit Verordnung regeln.

2. Zusammenarbeit mit zuständigen Behörden von Mitgliedstaaten
Art. 42

Datenbearbeitung

1) Die FMA kann alle Daten, einschliesslich Persönlichkeitsprofile und besonders schützenswerte Personendaten über administrative oder strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen von mit der Verwaltung und Geschäftsleitung einer Vermögensverwaltungsgesellschaft betrauten Personen, bearbeiten, welche notwendig sind, um den Aufgaben nach diesem Gesetz nachzukommen.

2) Die bearbeiteten Personendaten werden nach Auflösung und Löschung der Vermögensverwaltungsgesellschaft nach den Bestimmungen des Archivgesetzes archiviert.

3. Zusammenarbeit mit zuständigen Behörden von Drittstaaten
Art. 42a [^250]

Grundsatz

1) Bei Verstössen oder nachweislich drohenden Verstössen gegen die Vorschriften dieses Gesetzes oder der Verordnung (EU) 2019/2033, aufgrund der Ergebnisse der aufsichtlichen Überprüfung und Bewertung nach Art. 42 sowie für die Zwecke der Anwendung der genannten Verordnung ist die FMA befugt, von einer Vermögensverwaltungsgesellschaft insbesondere zu verlangen:

2) Die FMA kann einer Vermögensverwaltungsgesellschaft zusätzliche Meldepflichten oder kürzere Meldeintervalle nach Abs. 1 Bst. k nur dann vorschreiben, wenn die damit angeforderten Informationen nicht schon an anderer Stelle vorhanden sind und:

3) Die Informationen gelten bereits an anderer Stelle als vorhanden, wenn:

Art. 42b [^251]

Zusätzliche Eigenmittelanforderung

1) Die FMA kann die zusätzliche Eigenmittelanforderung nach Art. 42a Abs. 1 Bst. a nur dann vorschreiben, wenn sie bei der Prüfung nach Art. 42 feststellt, dass die Klasse-2 Vermögensverwaltungsgesellschaft:

2) Risiken oder Risikokomponenten nach Abs. 1 Bst. a sind nur dann als von der Eigenmittelanforderung nach den Teilen 3 und 4 der Verordnung (EU) 2019/2033 nicht oder nicht ausreichend abgedeckt, wenn die Höhe, Zusammensetzung und Verteilung des Kapitals, das von der FMA unter Berücksichtigung ihrer aufsichtlichen Überprüfung der nach Art. 29 von der Klasse-2 Vermögensverwaltungsgesellschaft vorgenommenen Bewertung als angemessen erachtet wird, über die in den Teilen 3 oder 4 der genannten Verordnung festgelegten Eigenmittelanforderungen hinausgehen.

3) Für die Zwecke von Abs. 2 kann das als angemessen betrachtete Kapital Risiken oder Risikokomponenten umfassen, die von der Eigenmittelanforderung nach den Teilen 3 oder 4 der Verordnung (EU) 2019/2033 ausdrücklich ausgeschlossen sind.

4) Die FMA legt die Höhe der nach Art. 42a Abs. 1 Bst. a erforderlichen zusätzlichen Eigenmittel als Differenz zwischen dem als angemessen betrachteten internen Kapital nach Abs. 2 und 3 und der Eigenmittelanforderung nach den Teilen 3 oder 4 der Verordnung (EU) 2019/2033 fest.

5) Sie verpflichtet Klasse-2 Vermögensverwaltungsgesellschaften, die zusätzliche Eigenmittelanforderung nach Art. 42a Abs. 1 Bst. a folgendermassen mit Eigenmitteln zu erfüllen:

6) Sie hat die Anordnung einer zusätzlichen Eigenmittelanforderung nach Art. 42a Abs. 1 Bst. a schriftlich durch klare Darlegung der vollständigen Bewertung der Komponenten nach Abs. 1 bis 5 zu begründen.

7) Sofern die FMA dies aufgrund einer Bewertung im Einzelfall für notwendig erachtet, kann sie Klasse-3 Vermögensverwaltungsgesellschaften eine zusätzliche Eigenmittelanforderung nach Massgabe dieses Artikels vorschreiben.

Art. 42c [^252]

Empfehlungen zu zusätzlichen Eigenmitteln

1) Die FMA kann unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit und entsprechend der Grösse, der Systemrelevanz, der Art, dem Umfang und der Komplexität der Tätigkeiten von Klasse-2 Vermögensverwaltungsgesellschaften verlangen, dass ihre Eigenmittelausstattung nach Art. 29 hinreichend über den in Teil 3 der Verordnung (EU) 2019/2033 und den in diesem Gesetz festgelegten Anforderungen, einschliesslich der zusätzlichen Eigenmittelanforderungen nach Art. 42a Abs. 1 Bst. a, hinausgeht, um zu verhindern, dass konjunkturbedingte wirtschaftliche Schwankungen einen Verstoss gegen diese Anforderungen nach sich ziehen oder die Fähigkeit der Klasse-2 Vermögensverwaltungsgesellschaft, die Einstellung der Geschäftstätigkeit geordnet durchzuführen, gefährden.

2) Sie überprüft gegebenenfalls die von Klasse-2 Vermögensverwaltungsgesellschaften nach Abs. 1 festgelegte Eigenmittelausstattung und teilt ihnen, soweit relevant, die Schlussfolgerungen aus dieser Überprüfung, einschliesslich allfälliger erwarteter Korrekturen an der nach Abs. 1 festgelegten Eigenmittelausstattung, mit. In dieser Mitteilung ist die von der FMA vorgegebene Frist zur Umsetzung der Korrektur der Eigenmittelanforderungen anzugeben.

Art. 42d [^253]

Besondere Liquiditätsanforderungen

1) Die FMA kann einer Vermögensverwaltungsgesellschaft, die der Liquiditätsanforderung nach Art. 43 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2019/2033 unterliegt, besondere Liquiditätsanforderungen nach Art. 42a Abs. 1 Bst. l vorschreiben, wenn die Überprüfung nach Art. 42 ergibt, dass sie sich in einer der folgenden Situationen befindet:

2) Für die Zwecke von Art. 1 Bst. a gelten Liquiditätsrisiken oder Liquiditätsrisikokomponenten nur dann als von der Liquiditätsanforderung nach Teil 5 der Verordnung (EU) 2019/2033 nicht oder nicht ausreichend abgedeckt, wenn die Liquidität, welche die FMA nach der aufsichtlichen Überprüfung der nach Art. 29 Abs. 1 durchgeführten Bewertung für angemessen hält, hinsichtlich ihrer Höhe und der Arten von Liquidität über die in Teil 5 der genannten Verordnung festgelegte Liquiditätsanforderung an die Vermögensverwaltungsgesellschaft hinausgeht.

3) Die FMA legt die Höhe der nach Art. 42a Abs. 1 Bst. l erforderlichen besonderen Liquidität als Differenz zwischen der als angemessen betrachteten Liquidität nach Abs. 2 und der Liquiditätsanforderung nach Teil 5 der Verordnung (EU) 2019/2033 fest.

4) Sie verpflichtet Vermögensverwaltungsgesellschaften, die besonderen Liquiditätsanforderungen nach Art. 42a Abs. 1 Bst. l mit liquiden Aktiva gemäss Art. 43 der Verordnung (EU) 2019/2033 zu erfüllen.

5) Sie hat die Anordnung besonderer Liquiditätsanforderungen nach Art. 42a Abs. 1 Bst. l schriftlich durch klare Darlegung der vollständigen Bewertung der Komponenten nach Abs. 1 bis 3 zu begründen.

Art. 42e [^254]

Besondere Publizitätsanforderungen

1) Die FMA kann Klasse-2 Vermögensverwaltungsgesellschaften sowie Klasse-3 Vermögensverwaltungsgesellschaften, welche die Bedingungen nach Art. 46 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2019/2033 erfüllen, dazu verpflichten:

2) Sie kann Mutterunternehmen dazu verpflichten, jährlich entweder in Vollform oder durch einen Verweis auf gleichwertige Angaben eine Beschreibung ihrer rechtlichen Struktur und der Unternehmensführungs- und Organisationsstruktur der Wertpapierfirmengruppe nach Art. 6 Abs. 1 Bst. g und Art. 29b zu veröffentlichen.

Art. 42f [^255]

Pflicht zur Unterrichtung der EBA

Die FMA unterrichtet die EBA über:

VII. Verfahren, Rechtsmittel und aussergerichtliche Streitbeilegung

Art. 42g [^257]

Grundsatz

1) Die FMA veröffentlicht auf ihrer Internetseite die folgenden Angaben:

2) Die nach Abs. 1 Bst. b bis d gelieferten Angaben müssen einen aussagekräftigen Vergleich unter den Vorgehensweisen der verschiedenen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten ermöglichen.

3) Die Angaben nach Abs. 1 sind in einem festgelegten Format zu veröffentlichen und regelmässig zu aktualisieren. Sie müssen über eine einzige Zugangsadresse elektronisch abrufbar sein.

Art. 43 bis 46 [^331]

Aufgehoben

VIII. Strafbestimmungen

Art. 47

Strafbehörde

Das Landgericht ist Strafbehörde bei Vergehen nach Art. 62 Abs. 1 und 2.

IX. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 48

Grundsatz

1) Die FMA ernennt einen Sachwalter für:

2) Die FMA bringt den Sachwalter beim Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt zur Eintragung.

3) Die Vermögensverwaltungsgesellschaft hat den Kunden die Ernennung eines Sachwalters mitzuteilen.

4) Der Sachwalter beantragt bei der FMA innerhalb von einem Jahr die Zustimmung zu einer Nachfolgeregelung oder die Auflösung.

5) Die FMA entscheidet über die Vergütung an den Sachwalter.

Anhang

Professionelle Kunden

Art. 49

Grundsatz

1) Die FMA arbeitet im Rahmen ihrer Aufsicht mit anderen inländischen Behörden zusammen, soweit es für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.

2) Das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt hat der FMA alle Änderungen von Einträgen im Öffentlichkeitsregister, die eine Vermögensverwaltungsgesellschaft betreffen, mitzuteilen. Es hat der FMA zudem elektronisch Zugriff auf die Daten des Öffentlichkeitsregisters zu gewähren.

Übergangsbestimmungen

Art. 50

Grundsatz

Die FMA arbeitet im Rahmen ihrer Aufsicht mit den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten nach Massgabe dieses Gesetzes eng zusammen.

Art. 51

Gemeinsame Missbrauchsbekämpfung

1) Hat die FMA begründeten Anlass zur Vermutung, dass Unternehmen, die nicht ihrer Aufsicht unterliegen, im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates gegen die Bestimmungen der Richtlinie 2004/39/EG verstossen oder verstossen haben, so teilt die FMA diesen Umstand der zuständigen Behörde so genau wie möglich mit.

2) Teilt eine zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaates der FMA mit, dass in Liechtenstein ein Unternehmen gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes verstösst oder verstossen hat, so hat die FMA die geeigneten Massnahmen gegen dieses Unternehmen zu ergreifen. Die FMA unterrichtet die benachrichtigende Behörde über die ergriffenen Massnahmen und das Verfahren.

Art. 52

Überwachung, Überprüfung vor Ort und Ermittlungen

1) Die zuständige Behörde eines Mitgliedstaates kann die FMA um Zusammenarbeit bei einer Überwachung, einer Überprüfung vor Ort oder einer Ermittlung ersuchen.

2) Erhält die FMA ein Ersuchen um eine Überprüfung vor Ort oder eine Ermittlung, so wird sie im Rahmen ihrer Befugnisse tätig, indem sie:

3) Die FMA kann die zuständige Behörde eines Mitgliedstaates um Zusammenarbeit bei einer Überwachung, einer Überprüfung vor Ort oder einer Ermittlung ersuchen.

Art. 53

Informationsaustausch

1) Die FMA übermittelt einer ersuchenden zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates alle Informationen, die diese zur Wahrnehmung ihrer Aufsichtsaufgaben nach der Richtlinie 2004/39/EG benötigt.

2) Die FMA hat bei der Übermittlung von Informationen anzugeben,

3) Die FMA kann die zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten um Übermittlung aller Informationen ersuchen, die zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz notwendig sind. Die erhaltenen Informationen darf sie an die in Art. 38 genannten Aufsichtsorgane weiterleiten. Ausser in gebührend begründeten Fällen darf sie diese Informationen nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Behörden, die sie übermittelt haben, und nur für die Zwecke, für die diese Behörden ihre Zustimmung gegeben haben, an andere Stellen oder natürliche oder juristische Personen weitergeben. In diesem Fall unterrichtet die FMA unverzüglich die Behörde, welche die Informationen übermittelt hat.

4) Die in Art. 38 genannten Aufsichtsorgane, Verwaltungsbehörden und Stellen sowie natürliche oder juristische Personen, die vertrauliche Informationen erhalten, dürfen diese in Wahrnehmung ihrer Aufgaben nur für folgende Zwecke verwenden:

5) Dieser Artikel sowie die Art. 39, 57 und 58 stehen dem nicht entgegen, dass die FMA den Zentralbanken, dem Europäischen System der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank in ihrer Eigenschaft als Währungsbehörden sowie gegebenenfalls anderen staatlichen Behörden, die mit der Überwachung der Zahlungssysteme betraut sind, zur Erfüllung ihrer Aufgaben vertrauliche Informationen übermittelt; ebenso wenig stehen sie dem entgegen, dass diese Behörden oder Stellen der FMA die Informationen übermitteln, die diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz benötigt.

6) Die Regierung kann das Nähere mit Verordnung regeln.

Art. 54

Ablehnung der Zusammenarbeit

1) Die FMA kann ein Ersuchen auf Zusammenarbeit bei der Durchführung einer Ermittlung, einer Überprüfung vor Ort oder einer Überwachung nach Art. 52 oder auf Austausch von Informationen nach Art. 53 nur ablehnen, wenn:

2) Im Falle einer Ablehnung teilt die FMA dies der ersuchenden zuständigen Behörde mit und informiert sie über den Grund der Ablehnung.

Art. 55

Konsultation zwischen den Behörden vor Bewilligungserteilung

1) Die FMA konsultiert vor der Erteilung einer Bewilligung die zuständigen Behörden des anderen betroffenen Mitgliedstaates, wenn die Vermögensverwaltungsgesellschaft:

2) Die FMA konsultiert vor der Erteilung einer Bewilligung die zuständige Behörde des für die Überwachung von Banken oder Versicherungsunternehmen zuständigen Mitgliedstaates, wenn die Vermögensverwaltungsgesellschaft:

3) Die FMA konsultiert die in Abs. 1 und 2 genannten Behörden insbesondere hinsichtlich der Überprüfung der Eignung der Aktionäre oder Mitglieder der Verwaltung sowie des Leumunds und der Erfahrung der Personen, die die Geschäfte eines anderen Unternehmens derselben Gruppe tatsächlich leiten.

4) Wird die FMA von den in Abs. 1 und 2 genannten Behörden konsultiert, übermittelt sie alle Informationen hinsichtlich der Eignung der Aktionäre oder Mitglieder sowie des Leumunds und der Erfahrung der Personen, welche die Geschäfte tatsächlich leiten, die für die anderen zuständigen Behörden bei der Erteilung der Bewilligung und der laufenden Überprüfung der Einhaltung der Bedingungen für die Ausübung der Tätigkeit von Belang sind.

Art. 56

Sicherungsmassnahmen

1) Hat die FMA klare und nachweisliche Gründe zur Annahme, dass eine in Liechtenstein im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs tätige Vermögensverwaltungsgesellschaft oder dass eine Vermögensverwaltungsgesellschaft mit einer Zweigniederlassung in Liechtenstein gegen die Verpflichtungen gemäss der Richtlinie 2004/39/EG verstösst, so teilt sie dies der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaates mit, sofern der FMA nicht die Aufsichtszuständigkeit übertragen ist.

2) Verhält sich die Vermögensverwaltungsgesellschaft trotz der von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaates ergriffenen Massnahmen, oder weil diese Massnahmen unzureichend sind, weiterhin auf eine Art und Weise, die den Interessen der Kunden in Liechtenstein oder dem ordnungsgemässen Funktionieren der Märkte eindeutig abträglich ist, so ergreift die FMA nach vorheriger Unterrichtung der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaates alle geeigneten Massnahmen, um den Schutz der Kunden und das ordnungsgemässe Funktionieren der Märkte zu gewährleisten. Zu diesen Massnahmen gehört auch die Möglichkeit, der betreffenden Vermögensverwaltungsgesellschaft neue Geschäfte in Liechtenstein zu untersagen. Die EFTA-Überwachungsbehörde wird von diesen Massnahmen unverzüglich in Kenntnis gesetzt.

3) Stellt die FMA fest, dass eine Vermögensverwaltungsgesellschaft mit Zweigniederlassung in Liechtenstein die Gesetzesvorschriften, Wohlverhaltensregeln oder Standesrichtlinien nicht beachtet, so fordert sie die betreffende Vermögensverwaltungsgesellschaft auf, die vorschriftswidrige Situation zu beenden.

4) Kommt die Vermögensverwaltungsgesellschaft der Aufforderung nicht nach, so trifft die FMA alle geeigneten Massnahmen, damit die betreffende Vermögensverwaltungsgesellschaft die vorschriftswidrige Situation beendet. Die Art dieser Massnahmen ist den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates mitzuteilen.

5) Verletzt die Vermögensverwaltungsgesellschaft trotz der von der FMA getroffenen Massnahmen weiterhin die in Abs. 3 genannten Bestimmungen, so kann die FMA nach Unterrichtung der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates geeignete Massnahmen ergreifen, um weitere Verstösse zu verhindern oder zu ahnden; soweit erforderlich, kann sie der Vermögensverwaltungsgesellschaft auch neue Geschäfte in Liechtenstein untersagen. Die EFTA-Überwachungsbehörde wird von diesen Massnahmen unverzüglich in Kenntnis gesetzt.

6) Jede Massnahme gemäss diesem Artikel, die Sanktionen oder Einschränkungen der Tätigkeit einer Vermögensverwaltungsgesellschaft beinhaltet, ist ordnungsgemäss zu begründen und der betreffenden Vermögensverwaltungsgesellschaft mitzuteilen.

950.4 Vermögensverwaltungsgesetz; VVG

Art. 57

Kooperationsvereinbarungen mit Drittstaaten

1) Die FMA kann mit den zuständigen Behörden von Drittstaaten Kooperationsvereinbarungen über den Informationsaustausch abschliessen, sofern gewährleistet ist, dass die übermittelten Informationen zumindest in dem in Art. 39 vorgeschriebenen Umfang dem Amtsgeheimnis unterliegen. Ein derartiger Informationsaustausch muss der Wahrnehmung der Aufgaben dieser zuständigen Behörden dienen.

2) Vorbehaltlich Abs. 1 darf die FMA nach Massgabe von Art. 8 des Datenschutzgesetzes Personendaten an Drittstaaten weiterleiten.

3) Die FMA kann ferner Kooperationsvereinbarungen über den Informationsaustausch mit Behörden, Stellen und natürlichen oder juristischen Personen von Drittstaaten abschliessen, die dafür zuständig sind:

4) Bei Abschluss einer Kooperationsvereinbarung nach Abs. 3 muss gewährleistet sein, dass die übermittelten Informationen zumindest in dem in Art. 39 vorgeschriebenen Umfang dem Amtsgeheimnis unterliegen. Ein derartiger Informationsaustausch muss der Wahrnehmung der Aufgaben dieser Behörden, Stellen, natürlichen oder juristischen Personen dienen.

5) Kooperationsvereinbarungen der FMA nach Abs. 1 und 3 bedürfen der Genehmigung der Regierung.

6) Stammen die Informationen aus einem anderen Mitgliedstaat, so dürfen sie nur mit ausdrücklicher Zustimmung der zuständigen Behörden, die diese übermittelt haben, und gegebenenfalls nur für die Zwecke, für die diese Behörden ihre Zustimmung gegeben haben, weitergegeben werden. Dies gilt auch für Informationen, die von den zuständigen Behörden eines Drittstaates übermittelt werden.

Art. 58

Informationsaustausch mit Drittstaaten

1) Die Übermittlung von Informationen durch die FMA an zuständige Behörden von Drittstaaten ist zulässig, wenn:

2) Informationen nach Abs. 1 sowie von zuständigen Behörden von Drittstaaten erhaltene Informationen dürfen von den zuständigen Behörden nur für Zwecke des Art. 53 Abs. 4 verwendet werden.

3) Ein Informationsaustausch durch die FMA mit in Art. 57 Abs. 3 genannten Institutionen aus Drittstaaten ist zulässig, soweit diese die Informationen zur Erfüllung ihrer aufsichtsrechtlichen Aufgaben benötigen.

4) Informationen nach Abs. 3 fallen unter das Amtsgeheimnis. Informationen, die aus einem Drittstaat stammen, dürfen nur mit ausdrücklicher Zustimmung der zuständigen Behörden, die diese Informationen mitgeteilt haben, und nur für die Zwecke, für die diese Behörden ihre Zustimmung gegeben haben, weitergegeben werden.

5) Die FMA kann jederzeit Auskünfte über Aktivitäten liechtensteinischer Vermögensverwaltungsgesellschaften in Drittstaaten und die wirtschaftlichen Verhältnisse ausländischer Vermögensverwaltungsgesellschaften, deren Tätigkeit sich auf das liechtensteinische Geld- und Kreditwesen auswirken kann, einholen, wenn dies nach dem Zweck dieses Gesetzes erforderlich ist.

6) Die Bestimmungen nach Abs. 1 bis 5 sind nur anzuwenden, soweit in zwischenstaatlichen Vereinbarungen oder Kooperationsvereinbarungen nichts anderes bestimmt ist.

II.

Übergangsbestimmungen

Art. 58a [^332]

Zuständigkeit

1) Die FMA ist für die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis oder die Überwachung der Einhaltung des Gruppenkapitaltests zuständig, wenn:

2) Die FMA kann im Einvernehmen mit den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung der betreffenden Wertpapierfirmen und der Bedeutung ihrer Tätigkeiten in den jeweiligen Mitgliedstaaten von den Voraussetzungen nach Abs. 1 Bst. c bis e abweichen und für die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis oder für die Überwachung der Einhaltung des Gruppenkapitaltests eine andere zuständige Behörde benennen, falls die Anwendung dieser Voraussetzungen für eine wirksame Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis oder Überwachung der Einhaltung des Gruppenkapitaltests nicht angemessen wäre.

3) Der EWR-Mutterinvestmentholdinggesellschaft, der gemischten EWR-Mutterfinanzholdinggesellschaft und in Fällen von Abs. 1 Bst. e der Wertpapierfirma mit der höchsten Bilanzsumme ist vor einer solchen Entscheidung rechtliches Gehör zu gewähren.

4) Die FMA meldet der EBA und der EFTA-Überwachungsbehörde jede im Rahmen von Abs. 2 getroffene Vereinbarung.

Art. 58b [^333]

Informationspflichten in Krisensituationen

Bei Eintritt einer Krisensituation, einschliesslich einer Situation nach Art. 18 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 oder widriger Entwicklungen an den Märkten, die die Marktliquidität und die Stabilität des Finanzsystems in einem Mitgliedstaat, in denen Unternehmen einer Wertpapierfirmengruppe zugelassen sind, gefährden könnte, unterrichtet die FMA, soweit sie nach Art. 58a für die Gruppenaufsicht zuständig ist, so rasch wie möglich die EBA, den ESRB und alle relevanten zuständigen Behörden und übermittelt ihnen alle für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben wesentlichen Informationen; vorbehalten bleiben die Geheimhaltungs- und Anzeigepflichten nach Art. 39, 45, 53 und 57.

Art. 58c [^334]

Aufsichtskollegien

1) Ist die FMA für die Gruppenaufsicht nach Art. 58a zuständig, so kann sie Aufsichtskollegien einrichten, um die Ausübung der Aufgaben nach Abs. 2 zu unterstützen und um die Koordinierung und Zusammenarbeit mit den jeweils zuständigen Behörden von Drittländern zu gewährleisten, insbesondere sofern dies zum Zweck der Anwendung von Art. 23 Abs 1 Unterabs. 1 Bst. c und Abs. 2 der Verordnung (EU) 2019/2033 notwendig ist, um relevante Informationen über das Einschussmodell mit den Aufsichtsbehörden der qualifizierten zentralen Gegenparteien auszutauschen und diese Informationen zu aktualisieren.

2) Die Aufsichtskollegien geben den Rahmen vor, innerhalb dessen die FMA, die EBA und die anderen jeweils zuständigen Behörden folgende Aufgaben wahrnehmen:

3) Die FMA kann auch dann Aufsichtskollegien einrichten, wenn Tochterunternehmen einer Wertpapierfirmengruppe, an deren Spitze eine Wertpapierfirma, eine EWR-Mutterinvestmentholdinggesellschaft oder eine gemischte EWR-Mutterfinanzholdinggesellschaft steht, ihren Sitz in Drittländern haben.

4) Mitglieder der Aufsichtskollegien sind:

5) Die FMA führt bei den Sitzungen des Aufsichtskollegiums den Vorsitz und trifft die Entscheidungen. Sie informiert alle Mitglieder des Aufsichtskollegiums laufend und umfassend:

6) Bei ihren Entscheidungen berücksichtigt die FMA die Relevanz der von den Behörden nach Abs. 4 zu planenden oder zu koordinierenden Aufsichtstätigkeit. Die FMA legt die Modalitäten für die Einrichtung und Arbeitsweise der Aufsichtskollegien schriftlich fest.

7) Bei Uneinigkeiten hinsichtlich einer Entscheidung einer für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde über die Arbeitsweise der Aufsichtskollegien kann die FMA folgende Behörden damit befassen und diese um Unterstützung ersuchen:

Art. 58d [^336]

Zusammenarbeit mit anderen zuständigen Behörden

1) Die FMA hat als Mitglied eines Aufsichtskollegiums der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde oder, falls die FMA nach Art. 58a die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde ist, den Behörden nach Art. 58c Abs. 4 bei Bedarf alle relevanten Informationen zu übermitteln, insbesondere:

2) Sie kann Fälle an die EFTA-Überwachungsbehörde verweisen, sofern ausschliesslich zuständige Behörden von EFTA-Staaten betroffen sind, oder an die EFTA-Überwachungsbehörde und die EBA, sofern sowohl die FMA als auch zuständige Behörden von Mitgliedstaaten der Europäischen Union betroffen sind, in denen:

3) Die FMA konsultiert die zuständigen Behörden nach Art. 58c Abs. 4 vor einer Entscheidung, die für die Aufsichtsaufgaben anderer zuständiger Behörden von Bedeutung sein könnte, in Bezug auf:

4) Die FMA hat die konsolidierende Aufsichtsbehörde nach Art. 46 der Richtlinie (EU) 2019/2034 zu konsultieren, bevor sie erhebliche Sanktionen oder sonstige aussergewöhnliche Massnahmen nach Abs. 3 Bst. b verhängt oder ergreift.

5) In Notfällen oder in Fällen, in denen eine Konsultation nach Abs. 3 die Wirksamkeit ihrer Entscheidung gefährden könnte, kann die FMA von einer Konsultation der anderen zuständigen Behörden absehen. In diesem Fall setzt die FMA die anderen betroffenen zuständigen Behörden unverzüglich davon in Kenntnis.

Art. 58e [^337]

Nachprüfung von Informationen

1) Wird die FMA von einer zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates hinsichtlich einer Vermögensverwaltungsgesellschaft, Investmentholdinggesellschaft, gemischten Finanzholdinggesellschaft, eines Finanzinstituts, Anbieters von Nebendienstleistungen, gemischten Unternehmens oder Tochterunternehmens, einschliesslich eines Tochterunternehmens, bei denen es sich um ein Versicherungsunternehmen handelt, um eine Nachprüfung ersucht:

2) Die ersuchende zuständige Behörde kann auf Verlangen bei der Nachprüfung teilnehmen, wenn sie diese nicht selbst durchführt.

II.

Art. 58f [^339]

Einbeziehung von Holdinggesellschaften bei der Überwachung der Einhaltung des Gruppenkapitaltests

Die FMA hat Investmentholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften in die Überwachung der Einhaltung des Gruppenkapitaltests einzubeziehen.

Art. 58g [^340]

Eignung des Leitungsorgans

1) Die Mitglieder des Leitungsorgans einer Investmentholdinggesellschaft oder einer gemischten Finanzholdinggesellschaft müssen ausreichend gut beleumundet sein sowie über ausreichende Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrung für die wirksame Erfüllung ihrer Aufgaben unter Berücksichtigung der besonderen Rolle einer Investmentholdinggesellschaft oder einer gemischten Finanzholdinggesellschaft verfügen. Sie wenden für die Erfüllung ihrer Aufgaben ausreichend Zeit auf.

2) Jede personelle Änderung des Leitungsorgans einer Investmentholdinggesellschaft oder einer gemischten Finanzholdinggesellschaft bedarf einer vorgängigen Genehmigung durch die FMA. Der FMA sind alle Informationen zur Verfügung zu stellen, die sie benötigt, um die Änderungen umfassend zu beurteilen. Eintragungen ins Handelsregister sind erst nach Genehmigung durch die FMA zulässig.

Art. 58h [^341]

Gemischte Holdinggesellschaften

1) Ist das Mutterunternehmen einer Vermögensverwaltungsgesellschaft eine gemischte Holdinggesellschaft und ist die FMA für die Beaufsichtigung der Vermögensverwaltungsgesellschaft zuständig, so kann die FMA:

2) Die FMA kann die von den gemischten Holdinggesellschaften und ihren Tochterunternehmen erhaltenen Informationen vor Ort nachprüfen oder von externen Prüfern nachprüfen lassen.

Art. 58i [^342]

Bewertung der Aufsicht in Drittländern und andere Aufsichtstechniken

1) Unterliegen eine oder mehrere Vermögensverwaltungsgesellschaften, die Tochterunternehmen desselben Mutterunternehmens mit Sitz in einem Drittland sind, auf Gruppenebene keiner wirksamen Aufsicht, so hat die FMA zu überprüfen, ob die Beaufsichtigung der Vermögensverwaltungsgesellschaften durch die zuständige Behörde des Drittlands der Beaufsichtigung nach diesem Gesetz und Teil 1 der Verordnung (EU) 2019/2033 gleichwertig ist.

2) Wenn die Beaufsichtigung durch die zuständige Behörde des Drittlands nicht gleichwertig ist, wendet die FMA, soweit sie die zuständige Behörde ist, angemessene Aufsichtstechniken an, mit denen die Ziele der Beaufsichtigung nach Art. 7 oder 8 der Verordnung (EU) 2019/2033 erreicht werden können. Die FMA ist die zuständige Behörde, wenn sie für die Gruppenaufsicht zuständig wäre, wenn das Mutterunternehmen seinen Sitz im EWR hätte. Die FMA teilt alle nach diesem Absatz getroffenen Massnahmen den anderen jeweils zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten, der EFTA-Überwachungsbehörde sowie der EBA mit.

3) Ist die FMA die nach Abs. 2 zuständige Behörde, kann sie insbesondere die Errichtung einer Investmentholdinggesellschaft oder einer gemischten Finanzholdinggesellschaft mit Sitz im EWR verlangen und Art. 7 oder 8 der Verordnung (EU) 2019/2033 auf diese Investmentholdinggesellschaft oder gemischten Finanzholdinggesellschaft anwenden.

Übergangsbestimmung

II.

Art. 58k [^407]

Anwendungsbereich

Die Art. 58l bis 58zocties sind auf Vermögensverwaltungsgesellschaften und deren Zweigniederlassungen in anderen Mitgliedstaaten anzuwenden.

Art. 58l [^408]

Internationale Zuständigkeit

Zur Eröffnung eines Sanierungs- oder Konkursverfahrens ist das Landgericht nur dann zuständig, wenn der Vermögensverwaltungsgesellschaft in Liechtenstein die Bewilligung erteilt worden ist.

Art. 58m [^409]

Informationspflicht und Bekanntmachungen im Ausland

1) Die FMA ist unverzüglich über die Eröffnung eines Sanierungs- oder Konkursverfahrens und den konkreten Wirkungen dieser Massnahmen durch das Landgericht zu verständigen.

2) Die FMA hat von der Entscheidung nach Abs. 1 unverzüglich die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaates zu unterrichten. Vor jeder Entscheidung der Organe der Vermögensverwaltungsgesellschaft über eine freiwillige Liquidation werden die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates von der FMA gehört. Die freiwillige Liquidation der Vermögensverwaltungsgesellschaft steht der Einleitung einer Sanierungsmassnahme oder der Eröffnung eines Liquidationsverfahrens nicht entgegen.

3) Das Landgericht veranlasst weiters unverzüglich die Bekanntmachung der Eröffnung eines Sanierungs- und Konkursverfahrens im Amtsblatt durch Edikt und im Amtsblatt der Europäischen Union sowie in zwei überregionalen Zeitungen jedes der Mitgliedstaaten, in denen die Vermögensverwaltungsgesellschaft eine Zweigniederlassung hat oder grenzüberschreitende Dienstleistungen erbringt, in der Amtssprache oder den Amtssprachen der betroffenen Staaten. In der Bekanntmachung sind auch insbesondere Gegenstand und Rechtsgrundlage der Entscheidung, die Rechtsmittelfristen, vor allem eine leicht verständliche Angabe des Zeitpunkts, zu dem diese Fristen enden, sowie die genaue Anschrift des Gerichts, bei dem das Rechtsmittel einzubringen, und des Gerichts, von dem über das Rechtsmittel zu entscheiden ist, anzugeben. Zur Bekanntmachung sind die Unterlagen unverzüglich und auf dem geeignetsten Wege an das EFTA-Sekretariat in Brüssel und an zwei überregionale Zeitungen jedes der betroffenen Mitgliedstaaten zu senden.

4) Für die Forderungsanmeldung gilt Art. 58q.

Art. 58n [^410]

Tätigwerden im Ausland

1) Dem Verwalter ist auf dessen Verlangen die Bestellungsurkunde in einer oder mehreren Sprachen der Mitgliedstaaten auszustellen.

2) Der Verwalter kann Personen bestellen, die ihn bei seiner Tätigkeit im Ausland unterstützen.

Übergangsbestimmung

Art. 58o [^412]

Zustellung des Beschlusses über die Konkurseröffnung und weitere Unterrichtung der Gläubiger

1) Eine Ausfertigung des Konkursedikts ist den Gläubigern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt, ihren Wohnsitz oder ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat haben, zuzustellen, selbst wenn die Voraussetzungen nach Art. 1 Abs. 5 der Insolvenzordnung vorliegen. Dem Edikt ist eine Belehrung anzuschliessen, die in sämtlichen Amtssprachen des EWR mit den Worten "Aufforderung zur Anmeldung einer Forderung. Fristen beachten!" überschrieben sein muss und in der anzugeben ist, bei welchem Gericht die Forderung anzumelden ist und ob die bevorrechtigten oder dinglich gesicherten Gläubiger ihre Forderungen anmelden müssen.

2) Der Liquidator hat die Gläubiger in geeigneter Form, insbesondere über den Fortgang der Verwertung, zu unterrichten.

Art. 58p [^413]

Zahlung nach Eröffnung eines Liquidationsverfahrens

1) Wer an eine Vermögensverwaltungsgesellschaft, die keine juristische Person ist und über deren Vermögen ein Liquidationsverfahren in einem anderen Mitgliedstaat eröffnet worden ist, leistet, wird von seiner Schuld befreit, wenn ihm die Eröffnung des Liquidationsverfahrens nicht bekannt war.

2) Erfolgt die Leistung vor der öffentlichen Bekanntmachung nach Art. 58m, so wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet, dass dem Leistenden die Konkurseröffnung nicht bekannt war. Erfolgt die Leistung nach dieser Bekanntmachung, so wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet, dass dem Leistenden die Eröffnung bekannt war.

Art. 58q [^414]

Geltendmachung der Forderungen

1) Jeder Gläubiger, der seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz in einem anderen Mitgliedstaat hat, hat in der Anmeldung die Art, den Entstehungszeitpunkt und den Betrag der Forderung anzugeben, weiters ob er für die Forderung ein Vorrecht, eine dingliche Sicherheit oder einen Eigentumsvorbehalt geltend macht und welche Vermögenswerte Gegenstand seiner Sicherheit sind. Er hat der Anmeldung eine Kopie der etwaigen Belege anzuschliessen.

2) Jeder Gläubiger, der seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz in einem anderen Mitgliedstaat hat, kann seine Forderung in der Amtssprache dieses Staates anmelden. In diesem Fall muss die Anmeldung die Überschrift "Anmeldung einer Forderung" in deutscher Sprache tragen. Das Landgericht kann jedoch vom Gläubiger eine Übersetzung der Anmeldung verlangen.

II.

Art. 58r [^416]

Grundsatz

Die Entscheidung eines Mitgliedstaates über Sanierungsmassnahmen und die Eröffnung eines Liquidationsverfahren über eine Vermögensverwaltungsgesellschaft wird in Liechtenstein ohne Rücksicht auf die Voraussetzungen nach Art. 5 Abs. 3 der Insolvenzordnung anerkannt. Sie ist in Liechtenstein wirksam, sobald die Entscheidung in dem Staat der Verfahrenseröffnung wirksam wird. Dies gilt auch dann, wenn eine solche Sanierungsmassnahme in Liechtenstein nicht vorgesehen ist.

Art. 58s [^417]

Befugnisse ausländischer Verwalter und Liquidatoren

1) Die ausländischen Verwalter und Liquidatoren dürfen in Liechtenstein ohne weitere Formalität alle Befugnisse ausüben, die ihnen im Hoheitsgebiet des Herkunftsmitgliedstaates zustehen. Davon ausgeschlossen ist die Anwendung von Zwangsmitteln oder das Recht, über Rechtsstreitigkeiten oder andere Auseinandersetzungen zu befinden.

2) Die Verwalter und Liquidatoren haben bei der Ausübung ihrer Befugnisse in Liechtenstein liechtensteinisches Recht, insbesondere hinsichtlich der Art und Weise der Verwertung von Vermögenswerten und der Unterrichtung der Arbeitnehmer, zu beachten.

3) Die Verwalter und Liquidatoren sowie die Personen, die sie vertreten oder sonst bei der Arbeit unterstützen, unterliegen der Geheimhaltungspflicht (Art. 21) und den damit verbundenen Strafbestimmungen. Informationen, welche unter die Geheimhaltungspflicht fallen, müssen den Verwaltern und Liquidatoren nur zugänglich gemacht werden, wenn:

4) Die nach Abs. 3 erlangten Informationen dürfen ausschliesslich zur Durchführung der Sanierungsmassnahme oder des Liquidationsverfahrens verwendet werden.

5) Der Verwalter und der Liquidator weisen ihre Bestellung durch eine beglaubigte Abschrift der Entscheidung, durch die sie bestellt worden sind, oder durch eine andere von den Verwaltungs- oder Gerichtsbehörden des Herkunftsmitgliedstaates ausgestellte Bescheinigung nach. Es kann eine Übersetzung in die deutsche Sprache verlangt werden.

Art. 58t [^418]

Anmerkungen

1) Auf Antrag des Verwalters, des Liquidators oder auf Ersuchen jeder Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaates hat das Landgericht die Anmerkungen nach Art. 12 der Insolvenzordnung zu veranlassen.

2) Hat die Vermögensverwaltungsgesellschaft in Liechtenstein eine Zweigniederlassung oder Vermögen, so muss der Verwalter oder die sonst zuständige Stelle einen Antrag nach Abs. 1 stellen.

Übergangsbestimmung

Art. 58u [^420]

Unterrichtung

1) Hält die FMA bei Vermögensverwaltungsgesellschaften, die im Wege einer Zweigniederlassung in Liechtenstein tätig sind, die Durchführung einer oder mehrerer Sanierungsmassnahmen für notwendig, so setzt sie die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates davon in Kenntnis.

2) Die zuständige Behörde nach Abs. 1 ist eine zuständige Behörde im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Ziff. 40 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

II.

Art. 58v [^422]

Grundsatz

1) Für die Sanierungsmassnahmen und das Liquidationsverfahren gilt, soweit in Art. 58w bis 58zocties nichts anderes bestimmt ist, das Recht des Staates, in dem das Verfahren eröffnet wird.

2) Nach dem Recht des Staates der Verfahrenseröffnung richten sich insbesondere:

Art. 58w [^423]

Wirkungen auf bestimmte Verträge und Rechte

Für die Wirkungen des Sanierungs- oder Konkursverfahrens ist:

Art. 58x [^424]

Dingliche Rechte Dritter

1) Das dingliche Recht eines Gläubigers oder eines Dritten an körperlichen oder unkörperlichen, beweglichen oder unbeweglichen Sachen der Vermögensverwaltungsgesellschaft, sowohl an bestimmten Sachen als auch an einer Mehrheit von nicht bestimmten Sachen mit wechselnder Zusammensetzung, die sich zum Zeitpunkt der Eröffnung des Verfahrens im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates befinden, wird von der Eröffnung des Verfahrens nicht berührt.

2) Rechte im Sinne des Abs. 1 sind insbesondere:

3) Das in einem öffentlichen Register eingetragene und gegen jedermann wirksame Recht, ein dingliches Recht im Sinne des Abs. 1 zu erlangen, wird einem dinglichen Recht gleichgestellt.

4) Abs. 1 steht der Geltendmachung der Nichtigkeit, Anfechtung oder relativen Unwirksamkeit einer Rechtshandlung nach Art. 58v Abs. 2 Bst. m nicht entgegen.

Art. 58y [^425]

Eigentumsvorbehalt

1) Die Einleitung von Sanierungsmassnahmen oder die Eröffnung eines Liquidationsverfahrens über das Vermögen der Vermögensverwaltungsgesellschaft als Käuferin einer Sache lässt die Rechte des Verkäufers aus einem Eigentumsvorbehalt unberührt, wenn sich diese Sache zum Zeitpunkt der Einleitung von Sanierungsmassnahmen bzw. der Eröffnung des Verfahrens im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates als dem der Verfahrenseröffnung befindet.

2) Die Einleitung von Sanierungsmassnahmen oder die Eröffnung eines Liquidationsverfahrens über das Vermögen der Vermögensverwaltungsgesellschaft als Verkäuferin einer Sache nach deren Lieferung rechtfertigt nicht die Auflösung oder Beendigung des Kaufvertrags und steht dem Eigentumserwerb des Käufers nicht entgegen, wenn sich diese Sache zum Zeitpunkt der Einleitung von Sanierungsmassnahmen bzw. der Eröffnung des Verfahrens im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates als dem der Verfahrenseröffnung befindet.

3) Abs. 1 und 2 stehen der Geltendmachung der Nichtigkeit, Anfechtung oder relativen Unwirksamkeit einer Rechtshandlung nach Art. 58v Abs. 2 Bst. m nicht entgegen.

Art. 58z [^426]

Aufrechnung

1) Die Befugnis eines Gläubigers, mit seiner Forderung gegen eine Forderung der Vermögensverwaltungsgesellschaft aufzurechnen, wird von der Eröffnung des Verfahrens nicht berührt, wenn diese Aufrechnung nach dem für die Forderung der Vermögensverwaltungsgesellschaft massgebenden Recht zulässig ist.

2) Abs. 1 steht der Geltendmachung der Nichtigkeit, Anfechtung oder relativen Unwirksamkeit einer Rechtshandlung nach Art. 58v Abs. 2 Bst. m nicht entgegen.

Art. 58z bis [^427]

Recht der gelegenen Sache

Für die Ausübung von Eigentumsrechten oder anderen Rechten an Finanzinstrumenten nach Anhang 2, deren Existenz oder Übertragung die Eintragung in ein in einem Mitgliedstaat geführtes Register oder Konto oder bei einer zentralen Verwahrstelle voraussetzt, ist das Recht des Staates massgebend, in dem sich das Register, das Konto bzw. die zentrale Verwahrstelle befindet, in dem bzw. bei der die betreffenden Rechte eingetragen wurden.

Art. 58z ter [^428]

Saldierungsvereinbarungen

Für Saldierungsvereinbarungen gilt ausschliesslich das Recht, das für den Vertrag über derartige Vereinbarungen massgeblich ist.

Art. 58z quater [^429]

Wertpapierpensionsgeschäfte

Für Wertpapierpensionsgeschäfte gilt ausschliesslich das Recht, das für den Vertrag über derartige Geschäfte massgeblich ist.

Art. 58z quinquies [^430]

Geregelte Märkte

1) Unbeschadet des Art. 58zbis ist für Transaktionen im Rahmen eines geregelten Marktes das Recht des Staates massgebend, das auf derartige Transaktionen anzuwenden ist.

2) Abs. 1 steht der Geltendmachung der Nichtigkeit, Anfechtung oder relativen Unwirksamkeit einer Rechtshandlung nach Art. 58v Abs. 2 Bst. m nicht entgegen.

Art. 58z sexies [^431]

Anfechtung

Art. 58v findet keine Anwendung, wenn die Person, die durch eine die Gesamtheit der Gläubiger benachteiligende Rechtshandlung begünstigt wurde, nachweist, dass:

Art. 58z septies [^432]

Schutz des Dritterwerbers

Verfügt die Vermögensverwaltungsgesellschaft durch eine nach Eröffnung des Verfahrens vorgenommene Rechtshandlung gegen Entgelt über eine unbewegliche Sache, ein Schiff oder ein Luftfahrzeug, das der Eintragung in ein öffentliches Register unterliegt oder Finanzinstrumente, so richtet sich die Wirksamkeit dieser Rechtshandlung nach dem Recht des Staates, in dem diese unbewegliche Sache gelegen ist oder unter dessen Aufsicht das Register, das Konto oder die Verwahrstelle steht.

Art. 58z octies [^433]

Anhängige Rechtsstreitigkeiten

Für die Wirkungen des Verfahrens auf eine anhängige Rechtsstreitigkeit über eine Sache oder ein Recht der Masse ist ausschliesslich das Recht des Staates massgebend, in dem die Rechtsstreitigkeit anhängig ist.

Übergangsbestimmungen

Art. 59

Entscheidungen und Verfügungen

1) Werden Verstösse gegen Vorschriften dieses Gesetzes oder der dazu erlassenen Verordnungen festgestellt und wird trotz Mahnung und Fristsetzung keine Abhilfe geschaffen, so trifft die FMA die nötigen Entscheidungen und ergreift entsprechende Massnahmen.

2) Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, findet das Gesetz über die allgemeine Landesverwaltungspflege Anwendung.

Art. 60

Rechtsmittel

1) Gegen Entscheidungen und Verfügungen der FMA kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde bei der FMA-Beschwerdekommission erhoben werden.

2) Gegen Entscheidungen und Verfügungen der FMA-Beschwerdekommission kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

3) Im Interesse und/oder auf Initiative der Kunden stehen dem Amt für Handel und Transport sämtliche Rechtsmittel und -behelfe zur Verfügung, um dafür zu sorgen, dass die Vorschriften dieses Gesetzes angewandt werden.[^31]

Art. 61

Aussergerichtliche Schlichtungsstelle

1) Zur Beilegung von Streitfällen zwischen Kunden und Vermögensverwaltungsgesellschaften über die erbrachten Dienstleistungen bestimmt die Regierung mit Verordnung eine Schlichtungsstelle.

2) Die Schlichtungsstelle hat zur Aufgabe, im Streitfall zwischen den Parteien auf geeignete Weise zu vermitteln und auf diese Weise eine Einigung zwischen den Parteien herbeizuführen.

3) Kann keine Einigung zwischen den Parteien erzielt werden, so sind sie auf den ordentlichen Rechtsweg zu verweisen.

4) Die Regierung regelt das Nähere, insbesondere die organisatorische Ausgestaltung, die Zusammensetzung und das Verfahren, mit Verordnung.

IV.

Art. 62

Vergehen und Übertretungen

1) Vom Landgericht wird wegen Vergehen mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen bestraft, wer:

2) Vom Landgericht wird wegen Vergehen mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis 180 Tagessätzen bestraft, wer:

3) Von der FMA wird wegen Übertretung mit Busse bis zu 100 000 Schweizer Franken bestraft, wer:

4) Bei fahrlässiger Begehung werden die Strafobergrenzen auf die Hälfte herabgesetzt.

5) Im Übrigen findet der allgemeine Teil des Strafgesetzbuches sinngemäss Anwendung.

6) Die FMA kann die Verhängung von rechtskräftigen Strafen und Bussen bekannt machen, sofern dies den Zweck dieses Gesetzes verwirklicht und verhältnismässig ist.[^34]

7) Ein Schuldspruch nach diesem Artikel ist mit Bezug auf die Beurteilung der Schuld und der Widerrechtlichkeit sowie die Bestimmung des Schadens für den Zivilrichter nicht verbindlich.[^35]

Art. 62a[^158]

Verhältnismässigkeit und Effizienzgebot

1) Bei der Verhängung von Strafen nach Art. 62 berücksichtigen das Landgericht und die FMA:

2) Im Übrigen findet der Allgemeine Teil des Strafgesetzbuches sinngemäss Anwendung.

Art. 62b [^391]

Verhältnismässigkeit und Effizienzgebot

1) Bei der Verhängung von Strafen nach Art. 62 und sonstigen Massnahmen nach Art. 62a berücksichtigen das Landgericht und die FMA:

2) Im Übrigen findet der Allgemeine Teil des Strafgesetzbuches sinngemäss Anwendung.

Art. 63

Verantwortlichkeit

Werden Widerhandlungen im Geschäftsbetrieb einer juristischen Person, einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft begangen, so finden die Strafbestimmungen auf die Personen Anwendung, die für sie gehandelt haben oder hätten handeln sollen, jedoch unter solidarischer Mithaftung der juristischen Person oder der Gesellschaft für Geldstrafen und Bussen.

Art. 63a[^159]

Meldung von Gesetzesverstössen

1) Die FMA hat über ein wirksames und verlässliches Meldesystem zu verfügen, in das über einen allgemein zugänglichen, sicheren Berichtsweg potenzielle oder tatsächliche Verstösse gegen Bestimmungen dieses Gesetzes, der dazu erlassenen Verordnungen und der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 gemeldet werden können.

2) Das Meldesystem umfasst zumindest:

3) Eine Meldung durch Angestellte von Vermögensverwaltungsgesellschaften an die FMA oder ESMA gilt nicht als Verstoss gegen eine vertragliche oder gesetzliche Geheimhaltungspflicht und hat keine diesbezügliche Haftung der meldenden Person zur Folge.

4) Die Regierung kann das Nähere mit Verordnung regeln.

Art. 64

Mitteilungspflicht anderer Behörden

Die Gerichte übermitteln der FMA in vollständiger Ausfertigung alle Urteile und Einstellungsbeschlüsse, welche Mitglieder der Verwaltung oder Geschäftsführung von Vermögensverwaltungsgesellschaften und Revisionsstellen betreffen.

Art. 64a[^161]

Bekanntmachung von Sanktionen und Information der ESMA

1) Die FMA veröffentlicht auf ihrer Internetseite alle rechtskräftig verhängten Sanktionen wegen Vergehen oder Übertretungen nach Art. 62 unverzüglich, nachdem der betroffenen Person die Sanktion mitgeteilt wurde. Eine solche Veröffentlichung stellt keine Verletzung des Amtsgeheimnisses nach Art. 39 dar. Die Veröffentlichung enthält:

2) Die FMA macht rechtskräftig verhängte Sanktionen auf ihrer Internetseite in anonymisierter Form bekannt oder sieht gänzlich von einer Veröffentlichung ab, wenn die öffentliche Bekanntmachung der personenbezogenen Daten oder die anonyme Veröffentlichung:

3) Liegen Gründe für eine anonyme Veröffentlichung nach Abs. 2 vor, ist aber davon auszugehen, dass diese Gründe in absehbarer Zeit nicht mehr vorliegen werden, so kann die FMA auf die anonyme Veröffentlichung verzichten und die Sanktion nach Wegfall der Gründe nach Abs. 1 veröffentlichen.

4) Die FMA stellt sicher, dass die Veröffentlichung mindestens fünf Jahre ab Veröffentlichung der Sanktion auf der Internetseite abrufbar ist. Dabei ist die Veröffentlichung personenbezogener Daten nur aufrecht zu erhalten, so lange nicht eines der Kriterien des Abs. 2 erfüllt werden würde.

5) Die Veröffentlichung nach Abs. 1 ist von der FMA zu verfügen; dies gilt nicht für anonyme Veröffentlichungen.

6) Die FMA informiert die ESMA über rechtskräftig verhängte Sanktionen, insbesondere auch über jene Sanktionen, die zwar verhängt, aber nicht bekanntgemacht wurden. Dies stellt keine Verletzung des Amtsgeheimnisses nach Art. 39 dar. Die FMA übermittelt der ESMA jährlich eine Zusammenfassung von Informationen über alle verhängten Sanktionen, einschliesslich anonymisierte und aggregierte Daten über alle durchgeführten strafrechtlichen Ermittlungen und verhängten strafrechtlichen Sanktionen. Diese Verpflichtung gilt nicht für Massnahmen mit Ermittlungscharakter. Hat die FMA eine Sanktion der Öffentlichkeit bekannt gemacht, so unterrichtet sie die ESMA gleichzeitig mit der Veröffentlichung darüber.

Inkrafttreten und Ausserkrafttreten

Art. 65

Übergangsbestimmungen

1) Natürliche Personen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes berechtigt sind, die Vermögensverwaltung - insbesondere nach Art. 7 Abs. 1 Bst. c des Gesetzes über die Treuhänder oder nach Art. 65 Bst. a des Gesetzes über die Rechtsanwälte - gewerbsmässig auszuüben, sowie Personen, die bis spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes die Treuhänderprüfung oder die Eignungsprüfung für Treuhänder mit Erfolg absolviert haben, erfüllen die Voraussetzungen nach Art. 7 Abs. 1 Bst. c.

2) Die Berücksichtigung der weiteren Verpflichtungen nach Art. 7 Abs. 1 Bst. b findet auf eine Person nach Abs. 1 keine Anwendung, sofern sie nicht bereits Geschäftsführer einer anderen Vermögensverwaltungsgesellschaft ist.

3) Bereits bestehende juristische Personen, Treuhänderschaften und sonstige Gemeinschaften sowie Vermögenseinheiten haben die Anforderungen nach Art. 11 ab dem 1. Januar 2008 zu erfüllen. Widrigenfalls kann die FMA diese ohne vorherige Aufforderung nach Art. 32 auflösen.

4) Für bereits bestehende Kunden von Personen nach Abs. 1 sind die Verpflichtungen nach Art. 15 und 16 innerhalb von zwei Jahren ab Inkrafttreten dieses Gesetzes zu erfüllen.

Art. 66

Durchführungsverordnungen

Die Regierung erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes notwendigen Verordnungen.

Art. 67

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2006 in Kraft.

IV.

Inkrafttreten und Ausserkrafttreten

III.

Anwendbarkeit von EU-Rechtsvorschriften

IV.

Inkrafttreten und Ausserkrafttreten

II.

Übergangsbestimmung

II.

Übergangsbestimmungen

IV.

Inkrafttreten und Ausserkrafttreten

III.

Anwendbarkeit von EU-Rechtsvorschriften

III.

Übergangsbestimmung

V.

Inkrafttreten

III.

Anwendbarkeit von EU-Rechtsvorschriften

III.

Übergangsbestimmung

V.

Inkrafttreten

II.

Übergangsbestimmung

In Stellvertretung des Landesfürsten: gez. Alois Erbprinz

gez. Otmar Hasler Fürstlicher Regierungschef

(Art. 4 Abs. 1 Bst. e)

I. Kategorien von Kunden, die als professionelle Kunden angesehen werden Folgende Rechtspersönlichkeiten sind in Bezug auf alle Dienstleistungen nach Art. 3 Abs. 1 und Finanzinstrumente als professionelle Kunden im Sinne dieses Gesetzes anzusehen: Die oben genannten Rechtspersönlichkeiten können eine Behandlung als nichtprofessioneller Kunde beantragen. Die Vermögensverwaltungsgesellschaften können in diesem Fall ein höheres Schutzniveau gewähren. Handelt es sich bei dem Kunden einer Vermögensverwaltungsgesellschaft um eine der oben genannten Rechtspersönlichkeiten, muss die Vermögensverwaltungsgesellschaft ihn vor Erbringung von Dienstleistungen darauf hinweisen, dass er auf Grund der ihr vorliegenden Informationen als professioneller Kunde eingestuft und behandelt wird, es sei denn, die Vermögensverwaltungsgesellschaft und der Kunde vereinbaren etwas anderes. Die Vermögensverwaltungsgesellschaft muss den Kunden auch darüber informieren, dass er eine Änderung der vereinbarten Bedingungen beantragen kann, um sich ein höheres Schutzniveau zu verschaffen. Es obliegt dem als professioneller Kunde eingestuften Kunden, das höhere Schutzniveau zu beantragen, wenn er glaubt, die mit der Anlage verbundenen Risiken nicht korrekt beurteilen oder steuern zu können. Das höhere Schutzniveau wird dann gewährt, wenn ein als professioneller Kunde eingestufter Kunde eine schriftliche Übereinkunft mit der Vermögensverwaltungsgesellschaft dahingehend trifft, ihn im Sinne der geltenden Wohlverhaltensregeln nicht als professionellen Kunden zu behandeln. In dieser Übereinkunft sollte festgelegt werden, ob dies für eine oder mehrere Dienstleistung(en) oder Geschäfte oder für eine oder mehrere Art(en) von Produkten oder Geschäften gilt.

II. Kunden, die auf Antrag als professionelle Kunden behandelt werden können

Anderen Kunden als den in Kapitel I dieses Anhangs genannten, einschliesslich öffentlich-rechtlicher Körperschaften und individueller privater Anleger, kann es ebenfalls gestattet werden, auf das Schutzniveau zu verzichten, das von den Wohlverhaltensregeln geboten wird.

Vermögensverwaltungsgesellschaften dürfen diese Kunden als professionelle Kunden behandeln, sofern die nachstehend genannten einschlägigen Kriterien und Verfahren eingehalten werden. Bei diesen Kunden sollte allerdings nicht davon ausgegangen werden, dass sie über Marktkenntnisse und -erfahrungen verfügen, die denen der Kunden nach Kapitel I dieses Anhangs vergleichbar sind.

Eine Senkung des normalerweise von den Wohlverhaltensregeln gebotenen Schutzniveaus ist nur dann zulässig, wenn die Vermögensverwaltungsgesellschaft sich durch eine angemessene Beurteilung des Sachverstands, der Erfahrungen und der Kenntnisse des Kunden davon vergewissert hat, dass dieser in Anbetracht der Art der geplanten Geschäfte oder Dienstleistungen nach vernünftigem Ermessen in der Lage ist, seine Anlageentscheidungen selbst zu treffen und die damit einhergehenden Risiken versteht.

Der Eignungstest, der auf Manager und Führungskräfte von Rechtspersönlichkeiten angewandt wird, die auf Grund von Spezialgesetzen zugelassen sind, könnte als ein Beispiel für die Beurteilung des Sachverstands und der Kenntnisse angesehen werden. Im Falle kleiner Rechtspersönlichkeiten sollte die Person der oben genannten Beurteilung unterzogen werden, die befugt ist, Geschäfte im Namen der Rechtspersönlichkeit zu tätigen.

Die genannte Beurteilung sollte ergeben, dass mindestens zwei der folgenden Kriterien erfüllt werden:

Die Kunden im oben genannten Sinn können nur dann auf den Schutz durch die Wohlverhaltensregeln verzichten, wenn folgendes Verfahren eingehalten wird:

Vermögensverwaltungsgesellschaften sind verpflichtet, durch angemessene Vorkehrungen sicherzustellen, dass ein Kunde, der als professioneller Kunde behandelt werden möchte, die einschlägigen Kriterien gemäss Ziff. 1 erfüllt, bevor sie einem Antrag auf Verzicht auf den Schutz stattgeben.

Wurden Kunden hingegen auf Grund von Parametern und Verfahren, die den oben genannten vergleichbar sind, bereits als professionelle Kunden eingestuft, sollte sich ihr Verhältnis zu den Vermögensverwaltungsgesellschaften durch neue, auf Grund dieses Anhangs angenommene Regeln nicht ändern.

Die Vermögensverwaltungsgesellschaften müssen zweckmässige schriftliche interne Strategien und Verfahren einführen, anhand deren die Kunden eingestuft werden können. Die professionellen Kunden sind dafür verantwortlich, die Vermögensverwaltungsgesellschaft über alle Änderungen zu informieren, die ihre Einstufung beeinflussen könnten. Sollte die Vermögensverwaltungsgesellschaft zu der Erkenntnis gelangen, dass der Kunde die Bedingungen nicht mehr erfüllt, die ihn anfänglich für eine Behandlung als professioneller Kunde in Frage kommen liessen, so muss sie entsprechende Schritte in die Wege leiten.

...

Bereits bestehende Vermögensverwaltungsgesellschaften, welche die Rück- oder sonstige Versicherungsvermittlung betreiben, haben das zusätzliche Anfangskapital nach Art. 6 Abs. 1 Bst. k ab dem 1. Juli 2008 zu erfüllen. Widrigenfalls kann die FMA diesen die Rück- oder sonstige Versicherungsvermittlungstätigkeit untersagen.

...

[^1]: Art. 2 Abs. 2 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 267.

[^2]: Art. 4 Abs. 1 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 267.

[^3]: Art. 4 Abs. 1 Bst. d abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 267.

[^4]: Art. 4 Abs. 1 Bst. p abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 359.

[^5]: Art. 4 Abs. 1 Bst. t abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 267.

[^6]: Art. 4 Abs. 1 Bst. u abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 267.

[^7]: Art. 6 Abs. 1 Bst. g abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 185.

[^8]: Art. 6 Abs. 1 Bst. k abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 267.

[^9]: Art. 6 Abs. 1a eingefügt durch LGBl. 2009 Nr. 185.

[^10]: Art. 8 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 267.

[^11]: Art. 8 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 267.

[^12]: Art. 8 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 267.

[^13]: Art. 8 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 267.

[^14]: Art. 10 Abs. 1 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 185.

[^15]: Art. 10 Abs. 3a eingefügt durch LGBl. 2009 Nr. 185.

[^16]: Art. 10a eingefügt durch LGBl. 2009 Nr. 185.

[^17]: Art. 12 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 267.

[^18]: Art. 12 Abs. 4 aufgehoben durch LGBl. 2007 Nr. 267.

[^19]: Art. 14 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 267.

[^20]: Art. 14 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 267.

[^21]: Art. 20 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 267.

[^22]: Art. 20 Abs. 5 eingefügt durch LGBl. 2007 Nr. 267.

[^23]: Art. 24 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 267.

[^24]: Art. 25 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 267.

[^25]: Art. 25 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 267.

[^26]: Art. 33 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 267.

[^27]: Art. 34 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 267.

[^28]: Art. 39 Abs. 5 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 267.

[^29]: Art. 41 Abs. 3 Bst. f eingefügt durch LGBl. 2007 Nr. 267.

[^30]: Art. 41 Abs. 3 Bst. g eingefügt durch LGBl. 2007 Nr. 267.

[^31]: Art. 60 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 267.

[^32]: Art. 62 Abs. 2 Bst. g abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 267.

[^33]: Art. 62 Abs. 3 Bst. i aufgehoben durch LGBl. 2007 Nr. 267.

[^34]: Art. 62 Abs. 6 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 267.

[^35]: Art. 62 Abs. 7 eingefügt durch LGBl. 2007 Nr. 267.

Art. 43

Grundsatz

1) Als Revisionsstelle von Vermögensverwaltungsgesellschaften können eingesetzt werden:

2) Die Revisionsstellen sind verpflichtet, die verantwortlichen Revisoren der FMA vor Revisionsbeginn zu melden.

3) Die Revisionsstelle hat ihre Geschäftsführung und die Organisation dermassen auszugestalten, dass sie in der Lage ist, die Revisionsaufträge dauernd und sachgemäss auszuführen.

4) Die Regierung kann das Nähere mit Verordnung regeln.

Art. 44

Aufgaben

1) Die Revisionsstelle prüft, ob:

2) Der Revisionsbericht ist spätestens sechs Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres gleichzeitig an den Verwaltungsrat bzw. die Komplementäre der Vermögensverwaltungsgesellschaft und an die FMA zu übermitteln.

3) Die Regierung kann das Nähere mit Verordnung regeln.

Art. 45

Beanstandungen

1) Stellt die Revisionsstelle Verletzungen von gesetzlichen Vorschriften oder sonstige Missstände fest, setzt sie der Vermögensverwaltungsgesellschaft eine angemessene Frist zur Herstellung des gesetzmässigen Zustandes. Wird die Frist nicht eingehalten, erstattet die Revisionsstelle Meldung an die FMA.

2) Die Revisionsstelle hat die FMA sofort zu benachrichtigen, wenn:

3) Die Revisionsstelle ist ferner zur Meldung jedes Sachverhalts nach Abs. 2 verpflichtet, von dem sie in Ausübung ihrer Tätigkeit in Bezug auf ein Unternehmen Kenntnis erlangt, das in enger Verbindung zu einer von ihr zu prüfenden Vermögensverwaltungsgesellschaft steht.

4) Revisionsstellen, die der FMA nach Treu und Glauben Sachverhalte nach Abs. 2 und 3 zur Kenntnis bringen, verstossen dadurch nicht gegen eine etwaige vertragliche oder gesetzliche Beschränkung der Informationsweitergabe. Die Erfüllung der Informationspflicht zieht insoweit keinerlei Haftung für die Revisionsstelle nach sich.

5) Beanstandungen müssen jedenfalls in den nach diesem Gesetz zu erstellenden Revisionsbericht aufgenommen werden.

Art. 46

Kosten der Revision

1) Die Vermögensverwaltungsgesellschaften tragen die Kosten der ordentlichen sowie der ausserordentlichen Revision. Die Kosten der Revision richten sich nach einem allgemein anerkannten Tarif.

2) Die Vereinbarung einer Pauschalentschädigung oder eines bestimmten Zeitaufwandes für die Revision ist untersagt.

Art. 45a[^32]

Aufsicht über die Revisionsstellen

Bei der Beaufsichtigung der Revisionsstellen kann die FMA insbesondere Qualitätskontrollen durchführen und die Revisionsstellen bei ihrer Prüftätigkeit bei Vermögensverwaltungsgesellschaften begleiten.

Art. 38[^277]

Organisation und Durchführung

Mit der Durchführung dieses Gesetzes sowie der Verordnungen (EU) Nr. 600/2014 und (EU) 2019/2033 werden betraut:

Art. 38[^278]