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Gesetz vom 25. November 2005 über die Vermögensverwaltung (Vermögensverwaltungsgesetz; VVG)

Geltender Text a fecha 2019-06-01

Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Gegenstand und Zweck

1) Dieses Gesetz regelt die Voraussetzungen für die gewerbsmässige Erbringung und Vermittlung der Vermögensverwaltung und bezweckt den Schutz der Kunden sowie die Sicherung des Vertrauens in den liechtensteinischen Finanzplatz.

2) Es dient zudem der Umsetzung bzw. Durchführung folgender EWR-Rechtsvorschriften:[^1]

3) Es lässt die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 unberührt.[^5]

Art. 2

Geltungsbereich

1) Diesem Gesetz unterstehen Vermögensverwaltungsgesellschaften. Sie sind zugleich Wertpapierfirmen im Sinne der Richtlinien 2013/36/EU und 2014/65/EU.[^6]

1a) Dieses Gesetz gilt auch für Drittlandfirmen, die durch im Inland errichtete Zweigniederlassungen Vermögensverwaltung für Dritte erbringen oder vermitteln.[^7]

2) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf:

3) Die durch dieses Gesetz verliehenen Rechte erfassen nicht die Erbringung von Dienstleistungen als Gegenpartei bei Geschäften, die getätigt werden von:[^18]

Art. 2a [^19]

Konsolidierte und zusätzliche Beaufsichtigung

1) Bilden Vermögensverwaltungsgesellschaften ein Finanzkonglomerat, so unterstehen sie den Bestimmungen des Finanzkonglomeratsgesetzes.

2) Gelangt das Finanzkonglomeratsgesetz nicht zur Anwendung, so gelten für die konsolidierte und die zusätzliche Beaufsichtigung von Vermögensverwaltungsgesellschaften die einschlägigen Bestimmungen des Bankengesetzes und des Versicherungsaufsichtsgesetzes betreffend Beaufsichtigung von Banken und Wertpapierfirmen auf konsolidierter Basis sowie die zusätzliche Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen einer Versicherungsgruppe sinngemäss.

3) Für die Beaufsichtigung nach Abs. 1 gilt eine Vermögensverwaltungsgesellschaft als Teil der Branche, der sie nach Abs. 2 zugeordnet wird.

4) Die von Vermögensverwaltungsgesellschaften ausgeübten Tätigkeiten sind nach Art. 7 des Finanzkonglomeratsgesetzes als erhebliche, branchenübergreifende Tätigkeiten in die Bestimmung eines Finanzkonglomerats einzubeziehen.

Art. 3

Geschäftsbereich

1) Vermögensverwaltung im Sinne dieses Gesetzes umfasst die folgenden Dienstleistungen:[^20]

2) Die Erbringung und Vermittlung von Dienstleistungen nach Abs. 1 für Dritte darf gewerbsmässig oder im Rahmen der üblichen beruflichen Tätigkeiten ausschliesslich von Vermögensverwaltungsgesellschaften erbracht werden. Vorbehalten bleibt Art. 2 Abs. 2.[^21]

3) Vermögensverwaltungsgesellschaften dürfen zu keinem Zeitpunkt Vermögenswerte ihrer Kunden entgegennehmen oder halten.[^22]

Art. 4 [^23]

Begriffe und Bezeichnungen

1) Im Sinne dieses Gesetzes gelten als:

2) Im Übrigen finden die Begriffsbestimmungen des Bankengesetzes und des anwendbaren EWR-Rechts, insbesondere der Richtlinie 2014/65/EU, der Verordnung (EU) Nr. 600/2014, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie der Richtlinie 2013/36/EU, ergänzend Anwendung.

3) Die Regierung kann mit Verordnung die Begriffe nach Abs. 1 näher umschreiben sowie weitere in diesem Gesetz verwendete Begriffe definieren.

4) Die in diesem Gesetz verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten für Personen des weiblichen und männlichen Geschlechts.

II. Bewilligungen

Art. 5

Bewilligungspflicht

Vermögensverwaltungsgesellschaften bedürfen vorbehaltlich Art. 23 und Art. 34 vor Aufnahme ihrer Geschäftstätigkeit einer Bewilligung der FMA.

Art. 6

Bewilligungsvoraussetzungen und -verfahren

1) Die Bewilligung als Vermögensverwaltungsgesellschaft wird auf Antrag erteilt, wenn:

1a) Die Bewilligungsvoraussetzungen nach Abs. 1 sind dauernd einzuhalten.[^33]

1b) Die Bewilligung wird jedenfalls verweigert, wenn:[^34]

1c) Die Bewilligung nach Abs. 1 gilt in allen Mitgliedstaaten und berechtigt eine Vermögensverwaltungsgesellschaft, Dienstleistungen nach Art. 3 Abs. 1 im gesamten EWR zu erbringen.[^35]

2) Der Antrag ist in deutscher Sprache und die einzureichenden Unterlagen sind in deutscher oder englischer Sprache im Original einzureichen. Die FMA kann Anträge und Unterlagen auch in anderen Sprachen akzeptieren. Die Unterlagen dürfen nicht älter als drei Monate sein. Die FMA kann eine beglaubigte Übersetzung von fremdsprachigen Anträgen und von nicht in englischer Sprache eingereichten Unterlagen verlangen.[^36]

3) Über den Antrag auf Erteilung einer Bewilligung wird spätestens sechs Monate ab Eingang der vollständig eingereichten Unterlagen entschieden.

4) Die FMA hat die bewilligten Vermögensverwaltungsgesellschaften in ein Verzeichnis aufzunehmen. Dieses Verzeichnis ist öffentlich zugänglich und wird monatlich aktualisiert. Es kann mittels Abrufverfahren eingesehen werden.

4a) Die FMA hat jede Erteilung einer Bewilligung nach Abs. 1 der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) sowie der EFTA-Überwachungsbehörde mitzuteilen.[^37]

5) Die Regierung kann das Nähere mit Verordnung regeln.[^38]

Art. 7

Geschäftsleitung[^39]

1) Die Geschäftsleitung muss vorbehaltlich Abs. 1b mindestens aus zwei Personen (Geschäftsleiter) bestehen, die:[^40]

1a) Mindestens einer der Geschäftsleiter nach Abs. 1 muss zusätzlich zu den Voraussetzungen nach Abs. 1:[^41]

1b) Abweichend von Abs. 1 kann die Geschäftsleitung aus nur einem Geschäftsleiter nach Abs. 1a bestehen, wenn nachgewiesen wird, dass:[^42]

2) Ein und dieselbe Person kann höchstens Geschäftsleiter von zwei Vermögensverwaltungsgesellschaften sein.[^43]

3) Der Nachweis über die tatsächliche Leitung ist mit geeigneten Mitteln zu erbringen.

4) Die Geschäftsleitung ist für die fachlich einwandfreie Erbringung der Dienstleistungen und für die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften, einschliesslich der Meldepflichten, verantwortlich.[^44]

5) Die Regierung kann das Nähere mit Verordnung regeln.[^45]

Art. 7a [^46]

Leitungsorgan

1) Die Mitglieder des Leitungsorgans der Vermögensverwaltungsgesellschaft müssen allzeit ausreichend gut beleumundet sein und ausreichende Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrung für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben, insbesondere zur Überwachung der Geschäftsleitung, besitzen. Die Zusammensetzung des Leitungsorgans spiegelt insgesamt ein angemessen breites Spektrum an Erfahrung wider.

2) Alle Mitglieder des Leitungsorgans wenden für die Erfüllung ihrer Aufgaben in der Vermögensverwaltungsgesellschaft ausreichend Zeit auf. Das Leitungsorgan verfügt kollektiv über die zum Verständnis der Tätigkeiten der Vermögensverwaltungsgesellschaft samt ihrer Hauptrisiken notwendigen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrung.

3) Jedes Mitglied des Leitungsorgans handelt aufrichtig, integer und unvoreingenommen, um die Entscheidungen der Geschäftsleitung wirksam zu beurteilen und erforderlichenfalls in Frage zu stellen und die Entscheidungsfindung der Geschäftsleitung wirksam zu kontrollieren und zu überwachen.

4) Die Vermögensverwaltungsgesellschaft setzt für die Einführung der Mitglieder des Leitungsorgans und der Geschäftsleitung in ihr Amt und deren Schulung Personal und Finanzressourcen in angemessenem Umfang ein.

5) Bei der Berufung von Mitgliedern in das Leitungsorgan muss die Vermögensverwaltungsgesellschaft auf eine grosse Bandbreite von Eigenschaften und Fähigkeiten achten und zu diesem Zweck eine verhältnismässige Politik der Förderung von Diversität innerhalb des Leitungsorgans verfolgen.

6) Bei der Zahl der Leitungs- oder Aufsichtsfunktionen, die ein Mitglied des Leitungsorgans gleichzeitig innehaben kann, sind der Einzelfall und die Art, der Umfang und die Komplexität der Geschäfte der Vermögensverwaltungsgesellschaft zu berücksichtigen.

7) Bei einer Vermögensverwaltungsgesellschaft von erheblicher Bedeutung dürfen die Mitglieder des Leitungsorgans gleichzeitig nur eine der folgenden Kombinationen von Funktionen innehaben:

8) Leitungs- oder Aufsichtsfunktionen in Organisationen, die nicht überwiegend gewerbliche Ziele verfolgen, und Funktionen als Vertreter eines Mitgliedstaats werden für die Zwecke des Abs. 7 Bst. b nicht berücksichtigt.

9) Die FMA kann den Mitgliedern des Leitungsorgans erlauben, abweichend von Abs. 7 eine weitere Aufsichtsfunktion auszuüben. Die FMA unterrichtet die ESMA regelmässig über derartige Genehmigungen.

Art. 7b [^47]

Unternehmensführung und -kontrolle

1) Das Leitungsorgan hat Regelungen für die Unternehmensführung und -kontrolle festzulegen. Diese Regelungen müssen die wirksame und umsichtige Führung der Vermögensverwaltungsgesellschaft gewährleisten und auch eine Aufgabentrennung in der Organisation und die Vorbeugung von Interessenkonflikten vorsehen. Es ist festzulegen, wer ihre Anwendung überwacht und dafür verantwortlich ist. Dies hat in einer Weise zu erfolgen, durch welche die Integrität des Markts und die Interessen von Kunden gefördert werden.

2) Die Regelungen nach Abs. 1 haben folgenden Grundsätzen zu entsprechen:

3) Unbeschadet der Anforderungen nach Abs. 2 müssen solche Regelungen gewährleisten, dass das Leitungsorgan:

4) Das Leitungsorgan überwacht und überprüft regelmässig die Eignung und Umsetzung der strategischen Ziele der Vermögensverwaltungsgesellschaft bei der Erbringung von Dienstleistungen nach Art. 3 Abs. 1, die Wirksamkeit der Unternehmensführungsregelungen der Vermögensverwaltungsgesellschaft und die Angemessenheit der Firmenpolitik hinsichtlich der Erbringung von Dienstleistungen an die Kunden und unternimmt die erforderlichen Schritte, um etwaige Mängel zu beseitigen.

5) Die Mitglieder des Leitungsorgans haben einen angemessenen Zugang zu den Informationen und Dokumenten, die für die Beaufsichtigung und Überwachung der Entscheidungsfindung der Geschäftsleitung erforderlich sind.

6) Vermögensverwaltungsgesellschaften von erheblicher Bedeutung müssen einen Nominierungsausschuss einsetzen, der sich aus Mitgliedern des Leitungsorgans zusammensetzt, die in der betreffenden Vermögensverwaltungsgesellschaft keine Geschäftsführungsaufgaben wahrnehmen.

7) Der Nominierungsausschuss hat folgende Aufgaben:

8) Bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben berücksichtigt der Nominierungsausschuss soweit wie möglich und kontinuierlich, die Notwendigkeit, sicherzustellen, dass die Entscheidungen des Leitungsorgans nicht von einer einzigen Person oder einer kleinen Gruppe von Personen in einer Weise beherrscht werden, die für die Interessen der Vermögenverwaltungsgesellschaft als Ganzem von Nachteil ist.

9) Der Nominierungsausschuss muss auf alle Ressourcen zurückgreifen können, die er für angemessen hält, einschliesslich externer Berater, und erhält von der Vermögensverwaltungsgesellschaft zu diesem Zweck angemessene Finanzmittel.

10) Ist das Leitungsorgan in keiner Weise an der Auswahl und Bestellung seiner Mitglieder beteiligt, finden die Abs. 6 bis 9 keine Anwendung.

Art. 7c [^48]

Allgemeine organisatorische Anforderungen

1) Die Vermögensverwaltungsgesellschaft muss auf Dauer wirksame organisatorische und verwaltungsmässige Vorkehrungen für angemessene Massnahmen treffen um zu verhindern, dass Interessenkonflikte im Sinne des Art. 20 den Kundeninteressen schaden.

2) Reichen die Vorkehrungen nach Abs. 1 nicht aus, um nach vernünftigem Ermessen zu gewährleisten, dass das Risiko der Beeinträchtigung von Kundeninteressen vermieden wird, legt die Vermögensverwaltungsgesellschaft dem Kunden die allgemeine Art und/oder die Quellen von Interessenkonflikten sowie die zur Begrenzung dieser Risiken ergriffenen Massnahmen eindeutig dar, bevor sie Geschäfte in seinem Namen tätigt. Diese Offenlegung hat:

3) Die Vermögensverwaltungsgesellschaft muss über angemessene Vorkehrungen verfügen, um die Informationen über jedes von ihr angebotene oder empfohlene Finanzinstrument und über das jeweilige Produktgenehmigungsverfahren zu erhalten, um die Merkmale und den bestimmten Zielmarkt jedes Finanzinstruments zu verstehen.

4) Die Vermögensverwaltungsgesellschaft hat von ihr angebotene oder vermarktete Finanzinstrumente regelmässig zu überprüfen und dabei alle Ereignisse zu berücksichtigen, die wesentlichen Einfluss auf das potenzielle Risiko für den bestimmten Zielmarkt haben könnten. Ausserdem muss sie zumindest beurteilen, ob das Finanzinstrument weiterhin den Bedürfnissen des bestimmten Zielmarkts entspricht und ob die beabsichtigte Vertriebsstrategie immer noch geeignet ist.

5) Die Vermögensverwaltungsgesellschaft trifft angemessene Vorkehrungen, um die Kontinuität und Regelmässigkeit bei der Erbringung ihrer Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten zu gewährleisten. Zu diesem Zweck greift sie auf geeignete und verhältnismässige Systeme, Ressourcen und Verfahren zurück.

6) Die Vermögensverwaltungsgesellschaft stellt sicher, dass beim Rückgriff auf Dritte zur Wahrnehmung betrieblicher Aufgaben, die für die kontinuierliche und zufriedenstellende Erbringung bzw. Ausübung von Wertpapierdienstleistungen für Kunden und Anlagetätigkeiten ausschlaggebend sind, angemessene Vorkehrungen getroffen werden, um unnötige zusätzliche Geschäftsrisiken zu vermeiden. Die Auslagerung wichtiger betrieblicher Aufgaben darf nicht dergestalt erfolgen, dass die Qualität der internen Kontrolle und die Fähigkeit der beaufsichtigenden Stelle zu überprüfen, ob die Wertpapierfirma sämtlichen Anforderungen genügt, wesentlich beeinträchtigt werden.

7) Die Vermögensverwaltungsgesellschaft muss über eine ordnungsgemässe Verwaltung und Buchhaltung, interne Kontrollmechanismen, effiziente Verfahren zur Risikobewertung sowie wirksame Kontroll- und Sicherheitsmechanismen für Datenverarbeitungssysteme verfügen. Die Vermögensverwaltungsgesellschaft hat sicherzustellen, dass sie jederzeit die finanzielle Lage der Gesellschaft mit hinreichender Genauigkeit rechnerisch feststellen kann.

8) Eine Vermögensverwaltungsgesellschaft schliesst keine Finanzsicherheiten in Form von Rechtsübertragungen mit nichtprofessionellen Anlegern zur Besicherung oder Deckung bestehender oder künftiger, tatsächlicher, möglicher oder voraussichtlicher Verpflichtungen der Kunden ab.

9) Durch die in diesem Artikel genannten Massnahmen, Verfahren und Vorkehrungen werden alle anderen Anforderungen nach diesem Gesetz und der Verordnung (EU) Nr. 600/2014, einschliesslich derjenigen, die sich auf Offenlegung, Eignung oder Angemessenheit, Ermittlung von Interessenkonflikten und den Umgang mit ihnen sowie Anreize beziehen, nicht berührt.

10) Die Regierung kann das Nähere mit Verordnung regeln.

Art. 8 [^49]

Eigenmittel und Anfangskapital

1) Eine Vermögensverwaltungsgesellschaft muss dauernd über Eigenmittel verfügen, die den von ihr eingegangenen Risiken angemessen sind. Ihre Eigenmittel dürfen zu keinem Zeitpunkt den Betrag nach Abs. 2 unterschreiten.

2) Das Anfangskapital beträgt mindestens:

3) Das Anfangskapital setzt sich aus einem oder mehreren der in Art. 26 Abs. 1 Bst. a bis e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Bestandteile zusammen.

4) Das Anfangskapital und die Eigenmittel sind von jeder einzelnen diesem Gesetz unterstellten Vermögensverwaltungsgesellschaft sowie auf konsolidierter Basis aufzubringen.

5) Das dauernde Vorliegen des Betrages des Anfangskapitals sowie der erforderlichen Eigenmittelunterlegung hat der Wirtschaftsprüfer jährlich zu prüfen.[^51]

6) Die FMA kann in begründeten Fällen eine Berufshaftpflichtversicherung und je nach Art und Umfang des Geschäftskreises ein abweichendes Anfangskapital vorschreiben.

7) Die Regierung kann das Nähere mit Verordnung regeln.[^52]

Art. 9

Inhalt und Umfang der Bewilligung

1) Die Bewilligung berechtigt die Vermögensverwaltungsgesellschaft zur gewerbsmässigen Erbringung und Vermittlung der Dienstleistungen nach Art. 3 Abs. 1.

2) Die Bewilligung kann mit Auflagen verbunden werden.

Art. 10

Bewilligungs- und meldepflichtige Änderungen

1) Einer vorgängigen Bewilligung durch die FMA bedürfen:

2) Einer vorgängigen Meldung an die FMA bedarf jede beabsichtigte personelle Änderung des Leitungsorgans.[^55]

3) Der FMA sind alle Informationen zur Verfügung zu stellen, die sie benötigt, um die Änderungen nach Abs. 1 und 2 umfassend zu beurteilen und sich zu vergewissern, dass sämtliche Bewilligungsvoraussetzungen weiterhin vorliegen. Eintragungen ins Handelsregister sind in Fällen nach Abs. 1 erst nach Bewilligung durch die FMA, in Fällen nach Abs. 2 erst nach Meldung an die FMA zulässig.[^56]

3a) Die Vermögensverwaltungsgesellschaft hat den Wegfall einer Bewilligungsvoraussetzung unverzüglich der FMA schriftlich zu melden.[^57]

4) Die Regierung kann das Nähere mit Verordnung regeln.

Art. 10a [^59]

a) Meldepflichten

1) Jeder beabsichtigte direkte oder indirekte Erwerb und jede beabsichtigte direkte oder indirekte Veräusserung einer qualifizierten Beteiligung an einer Vermögensverwaltungsgesellschaft ist der FMA von der oder den am Erwerb und der Veräusserung interessierten Person oder Personen unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Ebenso anzuzeigen ist jede beabsichtigte direkte oder indirekte Erhöhung oder jede beabsichtigte direkte oder indirekte Verringerung einer qualifizierten Beteiligung an einer Vermögensverwaltungsgesellschaft, wenn aufgrund der Erhöhung oder der Verringerung die Schwellenwerte von 20 %, 30 % oder 50 % am Kapital oder an den Stimmrechten erreicht, über- oder unterschritten würden oder die Vermögensverwaltungsgesellschaft ihr Tochterunternehmen eines Erwerbers würde oder nicht mehr Tochterunternehmen des Veräusserers wäre.

2) Die FMA konsultiert die Behörde, die für die Bewilligung des Erwerbers bzw. des Unternehmens, dessen Mutterunternehmen oder kontrollierende Person den Erwerb oder die Erhöhung beabsichtigt, zuständig ist, wenn der Erwerb oder die Erhöhung einer Beteiligung im Sinne von Abs. 1 beabsichtigt wird durch:

3) Erhält eine Vermögensverwaltungsgesellschaft Kenntnis von einem Erwerb, einer Veräusserung, einer Erhöhung oder einer Verringerung nach Abs. 1, unterrichtet sie unverzüglich die FMA. Sind Aktien der Vermögensverwaltungsgesellschaft zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen, unterrichtet sie die FMA mindestens jährlich über die Identität der ihr bekannten qualifiziert beteiligten Aktionäre und die Höhe solcher Beteiligungen.

4) Die FMA ergreift ähnliche Massnahmen wie in Art. 41 Abs. 3 Bst. m gegen natürliche oder juristische Personen, die ihren Anzeigepflichten nach Abs. 1 nicht nachkommen.

5) Wird eine Beteiligung trotz Einspruchs der FMA erworben oder erhöht, dürfen die Stimmrechte des Erwerbers bis zur Abänderung oder Aufhebung des Einspruchs im Rechtsmittelweg oder der Rücknahme des Einspruchs durch die FMA nicht ausgeübt werden; eine dennoch erfolgte Stimmabgabe ist nichtig.

6) Die FMA arbeitet bei der Beurteilung des Erwerbs oder der Erhöhung einer Beteiligung nach Abs. 2 mit den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten zusammen. Die Zusammenarbeit umfasst insbesondere den Austausch sämtlicher für die Beurteilung des Erwerbs oder der Erhöhung einer Beteiligung relevanten Informationen.

Art. 10b [^60]

b) Verfahren

1) Bei der Prüfung, ob eine qualifizierte Beteiligung vorliegt, berücksichtigt die FMA diejenigen Stimmrechte oder Kapitalanteile nicht, die von Banken oder Wertpapierfirmen infolge der Erbringung von Dienstleistungen im Rahmen des Emissionsgeschäfts (Anhang 2 Abschnitt A Abs. 1 Ziff. 6 BankG) gehalten werden, sofern:

2) Die Meldung einer interessierten Person nach Art. 10a Abs. 1 hat schriftlich unter Angabe des Umfangs der beabsichtigten Beteiligung oder Beteiligungsreduktion sowie der Informationen, die zur Überprüfung der Kriterien nach Art. 10c Abs. 1 erforderlich sind, zu erfolgen.

3) Die FMA bestätigt dem interessierten Erwerber innerhalb von höchstens zwei Arbeitstagen schriftlich den Eingang der Meldung und der nach Art. 10c Abs. 1 erforderlichen Unterlagen. Sie teilt dem interessierten Erwerber gleichzeitig den Ablauf des Beurteilungszeitraums nach Abs. 4 mit.

4) Die FMA hat innert 60 Arbeitstagen ab dem Datum der Eingangsbestätigung die Beurteilung des Erwerbs oder der Erhöhung der Beteiligung vorzunehmen (Beurteilungszeitraum).

5) Die FMA kann bis spätestens am 50. Arbeitstag des Beurteilungszeitraums weitere Informationen anfordern, die für den Abschluss der Beurteilung notwendig sind. Diese Anforderung ergeht schriftlich unter Angabe der zusätzlich benötigten Informationen. Der Beurteilungszeitraum wird für die Dauer vom Zeitpunkt der Anforderung von Informationen durch die FMA bis zum Eingang der entsprechenden Antwort des interessierten Erwerbers unterbrochen. Diese Unterbrechung darf 20 Arbeitstage nicht überschreiten. Es liegt im Ermessen der FMA, weitere Ergänzungen oder Klarstellungen zu den Informationen anzufordern; dies führt jedoch nicht zu einer Unterbrechung des Beurteilungszeitraums.

6) Die FMA kann die Unterbrechung des Beurteilungszeitraums auf 30 Arbeitstage ausdehnen, wenn der interessierte Erwerber:

7) Erhebt die FMA gegen den Erwerb oder die Erhöhung Einspruch, teilt sie dies dem interessierten Erwerber innert zwei Tagen nach Abschluss der Beurteilung, jedenfalls jedoch innerhalb des Beurteilungszeitraums, unter Angabe der Gründe schriftlich mit. Erfolgt kein schriftlicher Einspruch gegen den beabsichtigten Erwerb innerhalb des Beurteilungszeitraums, gilt der Erwerb oder die Erhöhung als genehmigt.

8) Die FMA macht eine Begründung der Entscheidung auf Antrag des interessierten Erwerbers der Öffentlichkeit zugänglich. Die FMA kann die Begründung auch ohne entsprechenden Antrag der Öffentlichkeit zugänglich machen, wenn daran ein berechtigtes Interesse besteht. Sofern nicht ausnahmsweise ein berechtigtes öffentliches Interesse entgegensteht, ist die Veröffentlichung in anonymisierter Form vorzunehmen.

9) Die FMA kann eine Frist für den Abschluss des beabsichtigten Erwerbs festlegen und diese Frist gegebenenfalls verlängern.

10) Werden der FMA zwei oder mehrere Erwerbs-, Erhöhungs- oder Veräusserungsabsichten bezüglich qualifizierter Beteiligungen an derselben Vermögensverwaltungsgesellschaft mitgeteilt, so hat die FMA diese Absichten der Mitteilenden jedenfalls in nicht-diskriminierender Weise zu behandeln.

Art. 10c [^61]

c) Beurteilung

1) Die FMA prüft im Interesse einer soliden und umsichtigen Führung der Vermögensverwaltungsgesellschaft, an welcher der Erwerb oder die Erhöhung beabsichtigt wird, und unter Berücksichtigung des voraussichtlichen Einflusses des interessierten Erwerbers auf die Vermögensverwaltungsgesellschaft die Eignung des interessierten Erwerbers und die Solidität des beabsichtigten Erwerbs oder der beabsichtigten Erhöhung auf folgende Kriterien:

2) Die FMA kann Einspruch gegen den Erwerb oder die Erhöhung erheben, wenn es auf der Grundlage der Kriterien nach Abs. 1 triftige Gründe gibt oder die vorzulegenden Informationen oder Unterlagen unvollständig sind.

III. Rechte und Pflichten

A. Allgemeines

Art. 11

Bezeichnungsschutz, Firma

1) Bezeichnungen, die eine Tätigkeit als Vermögensverwaltungsgesellschaft vermuten lassen, dürfen in der Firma sowie in der Bezeichnung des Geschäftszweckes und in der Geschäftsreklame nur für Unternehmen verwendet werden, die eine Bewilligung als Vermögensverwaltungsgesellschaft haben.

2) Die Firma bedarf der Genehmigung der FMA aus aufsichtsrechtlicher Sicht.

Art. 12

Delegation von Tätigkeiten

1) Die Vermögensverwaltungsgesellschaft kann eine oder mehrere ihrer Tätigkeiten zum Zweck einer effizienten Geschäftsführung oder zur Erbringung ihrer Dienstleistungen an Dritte delegieren.

2) Die Delegation von Haupttätigkeiten ist verboten.[^62]

3) Die Vermögensverwaltungsgesellschaft wird durch die Delegation an Dritte nicht von ihrer Haftung befreit. Sie sorgt für die notwendige Instruktion sowie die zweckmässige Überwachung und Kontrolle des Delegierten. Insbesondere sind personenbezogene Daten, einschliesslich personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten, und andere für die Aufsicht notwendigen Unterlagen in Liechtenstein aufzubewahren. Die Geheimhaltungspflicht darf durch die Delegation nicht verletzt werden.[^63]

4) Aufgehoben[^64]

5) Die Regierung kann das Nähere, insbesondere den Umfang und die Voraussetzungen der Delegation, mit Verordnung regeln.[^65]

Art. 13 [^66]

Umwandlung

Eine Vermögensverwaltungsgesellschaft kann als Verwaltungsgesellschaft nach dem UCITSG oder dem IUG oder als Verwalter (AIFM) nach dem AIFMG zugelassen werden, wenn sie die entsprechenden gesetzlichen Erfordernisse erfüllt. Mit dem Erhalt der neuen Zulassung hat sie nach Art. 30 Abs. 1 Bst. b auf die Bewilligung als Vermögensverwaltungsgesellschaft schriftlich zu verzichten.

B. Anlegerschutz

Art. 14 [^67]

Wohlverhaltensregeln

1) Vermögensverwaltungsgesellschaften und deren Angestellte haben ihre Dienstleistungen gewissenhaft, redlich, ehrlich und professionell im bestmöglichen Interesse ihrer Kunden, insbesondere nach Massgabe der Art. 14 bis 17, 19 und 20 zu erbringen sowie durch ihr Verhalten die Ehre und das Ansehen des Berufsstandes zu wahren.

2) Sie müssen die von ihnen angebotenen oder empfohlenen Finanzinstrumente verstehen, die Vereinbarkeit der Finanzinstrumente mit den Bedürfnissen der Kunden, denen sie Wertpapierdienstleistungen erbringen, beurteilen und sicherstellen, dass Finanzinstrumente nur angeboten oder empfohlen werden, wenn dies im Interesse des Kunden liegt. Dabei ist auch der Zielmarkt von Endkunden zu berücksichtigen.

3) Vermögensverwaltungsgesellschaften haben dafür zu sorgen und der FMA auf Anfrage nachzuweisen, dass natürliche Personen, die gegenüber Kunden im Namen der Vermögensverwaltungsgesellschaft eine Anlageberatung erbringen oder Kunden Informationen über Anlageprodukte, Wertpapierdienstleistungen oder Nebendienstleistungen erteilen, über die Kenntnisse und Kompetenzen verfügen, die für die Erfüllung der Verpflichtungen nach Art. 14 bis 17, 19 und 20 notwendig sind.

4) Die Regierung kann das Nähere mit Verordnung regeln.

Art. 15 [^68]

Kundenprofil, Eignung für den Kunden

1) Erbringt die Vermögensverwaltungsgesellschaft Anlageberatung- oder Portfoliomanagement, holt sie die notwendigen Informationen über die Kenntnisse und Erfahrung des Kunden oder potenziellen Kunden im Anlagebereich in Bezug auf den speziellen Produkttyp oder den speziellen Typ der Dienstleistung, seine finanziellen Verhältnisse, einschliesslich seiner Fähigkeit, Verluste zu tragen, und seine Anlageziele, einschliesslich seiner Risikotoleranz, ein, um ihr zu ermöglichen, dem Kunden oder potenziellen Kunden Wertpapierdienstleistungen und Finanzinstrumente zu empfehlen, die für ihn geeignet sind und insbesondere seiner Risikotoleranz und seiner Fähigkeit, Verluste zu tragen, entsprechen.

2) Bei anderen als den in Abs. 1 genannten Wertpapierdienstleistungen sind die Kunden oder potenziellen Kunden um Angaben zu ihren Kenntnissen und Erfahrungen im Anlagebereich in Bezug auf den speziellen Typ der angebotenen oder angeforderten Produkte oder Dienstleistungen zu bitten, um beurteilen zu können, ob die in Betracht gezogenen Wertpapierdienstleistungen oder Produkte für den Kunden angemessen sind. Wird ein Bündel von Dienstleistungen oder Produkten nach Art. 4 Abs. 1 Ziff. 23 in Betracht gezogen, wird bei der Beurteilung berücksichtigt, ob das gesamte gebündelte Paket angemessen ist.

3) Gelangt die Vermögensverwaltungsgesellschaft auf Grund der nach Abs. 2 erhaltenen Informationen zur Auffassung, dass das Produkt oder die Dienstleistung für den Kunden oder den potenziellen Kunden nicht angemessen ist, so weist sie diesen darauf hin. Dieser Hinweis kann in standardisierter Form erfolgen.

4) Lehnt der Kunde oder potenzielle Kunde es ab, die in Abs. 2 genannten Angaben zu machen oder macht er unzureichende Angaben, so warnt ihn die Vermögensverwaltungsgesellschaft, dass sie nicht in der Lage ist zu beurteilen, ob die in Betracht gezogene Dienstleistung oder das in Betracht gezogene Produkt für ihn angemessen ist. Dieser Hinweis kann in standardisierter Form erfolgen.

5) Erbringt eine Vermögensverwaltungsgesellschaft eine Anlageberatung, bei der ein Paket von Dienstleistungen oder Produkten empfohlen wird, die nach Art. 4 Abs. 1 Ziff. 23 gebündelt sind, hat die Vermögensverwaltungsgesellschaft darauf zu achten, dass das gesamte gebündelte Paket für den Kunden geeignet ist.

6) Besteht die von der Vermögensverwaltungsgesellschaft erbrachte Dienstleistung lediglich in der Ausführung von Aufträgen im Namen des Kunden oder der Annahme und Übermittlung von Kundenaufträgen jeweils mit oder ohne Nebendienstleistung, kann die Vermögensverwaltungsgesellschaft die Dienstleistung erbringen, ohne zuvor die in Abs. 2 genannten Angaben einholen und bewerten zu müssen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

Für die Zwecke dieses Buchstabens gilt ein Markt eines Drittlandes als einem geregelten Markt gleichwertig, wenn die Anforderungen und Verfahren von Art. 4 Abs. 1 Unterabs. 3 und 4 der Richtlinie 2003/71/EU erfüllt sind.

Art. 15a [^69]

Erbringung von Dienstleistungen über eine andere Vermögensverwaltungsgesellschaft, Bank oder Wertpapierfirma

1) Eine Vermögensverwaltungsgesellschaft, die über eine andere Vermögensverwaltungsgesellschaft, Bank oder Wertpapierfirma eine Anweisung erhält, eine Dienstleistung nach Art. 3 Abs. 1 im Namen eines Kunden zu erbringen, darf sich dabei auf Kundeninformationen stützen, die von der zuletzt genannten Vermögensverwaltungsgesellschaft, Bank oder Wertpapierfirma weitergeleitet werden. Die Verantwortung für die Vollständigkeit und Richtigkeit der weitergeleiteten Anweisungen verbleibt bei der Vermögensverwaltungsgesellschaft, Bank oder Wertpapierfirma, die die Anweisungen übermittelt.

2) Die Vermögensverwaltungsgesellschaft, die eine Anweisung erhält, auf diese Art Dienstleistungen im Namen eines Kunden zu erbringen, darf sich auch auf Empfehlungen in Bezug auf die Dienstleistung oder das Geschäft verlassen, die dem Kunden von einer anderen Vermögensverwaltungsgesellschaft, Bank oder Wertpapierfirma gegeben wurden. Die Verantwortung für die Eignung der Empfehlungen oder der Beratung für den Kunden verbleibt bei der Vermögensverwaltungsgesellschaft, Bank oder Wertpapierfirma, welche die Anweisungen übermittelt.

3) Die Verantwortung für die Erbringung der Dienstleistung oder den Abschluss des Geschäfts auf der Grundlage solcher Angaben oder Empfehlungen im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen dieses Gesetzes trägt die Vermögensverwaltungsgesellschaft, die die Kundenanweisungen oder -aufträge über eine andere Vermögensverwaltungsgesellschaft, Bank oder Wertpapierfirma erhält.

Art. 16 [^70]

Aufklärungspflicht

1) Kunden und potenziellen Kunden sind angemessene Informationen über die Vermögensverwaltungsgesellschaft und ihre Dienstleistungen, die Finanzinstrumente und die vorgeschlagenen Anlagestrategien, Ausführungsorte sowie sämtliche Kosten und verbundenen Gebühren rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Diese Informationen enthalten das Folgende:

2) Die Informationen nach Abs. 1 sollen sicherstellen, dass Kunden und potenzielle Kunden nach vernünftigem Ermessen die genaue Art und die Risiken der Dienstleistungen und des speziellen Typs von Finanzinstrument, der ihnen angeboten wird, verstehen können und somit auf informierter Grundlage Anlageentscheidungen treffen können. Die Informationen nach Abs. 1 können in standardisierter Form zur Verfügung gestellt werden. Die Informationen über Kosten und Nebenkosten, einschliesslich Kosten und Nebenkosten im Zusammenhang mit der Wertpapierdienstleistung und dem Finanzinstrument, die nicht durch das zugrundeliegende Marktrisiko verursacht werden, sind zusammenzufassen, um es den Kunden zu ermöglichen, die Gesamtkosten sowie die kumulative Wirkung auf die Rendite der Anlage zu verstehen. Falls der Kunde dies verlangt, ist eine Aufstellung nach Posten zur Verfügung zu stellen. Gegebenenfalls werden solche Informationen dem Kunden regelmässig, mindestens aber jährlich, während Laufzeit der Anlage zur Verfügung gestellt.

3) Wird eine Wertpapierdienstleistung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 als Teil eines Finanzprodukts angeboten, das in Bezug auf die Informationspflichten bereits anderen Bestimmungen des EWR- oder nationalen Rechts in den Bereichen Banken und Konsumkredite unterliegt, gelten für diese Dienstleistung nicht zusätzlich die Anforderungen der Abs. 1 und 2 sowie Art. 17.

4) Informiert eine Vermögensverwaltungsgesellschaft Kunden darüber, dass die Anlageberatung unabhängig erbracht wird, dann:

5) Bietet die Vermögensverwaltungsgesellschaft eine Portfolioverwaltung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Bst. a an, ist es ihr nicht gestattet, für die Erbringung der Dienstleistung an die Kunden Gebühren, Provisionen oder andere monetäre oder nicht-monetäre Vorteile einer dritten Partei oder einer Person, die im Namen einer dritten Partei handelt, anzunehmen und zu behalten. Kleinere nicht-monetäre Vorteile, die die Servicequalität für den Kunden verbessern können und die von ihrem Umfang und ihrer Art her nicht vermuten lassen, dass sie die Einhaltung der Pflicht der Vermögensverwaltungsgesellschaft, im bestmöglichen Interesse ihrer Kunden zu handeln, beeinträchtigen, sind unmissverständlich offenzulegen und fallen nicht unter diesen Absatz.

6) Vermögensverwaltungsgesellschaften handeln in der Regel nicht gewissenhaft, redlich, ehrlich und professionell im bestmöglichen Interesse ihrer Kunden, wenn sie eine Gebühr oder Provision zahlen oder eine Gebühr oder Provision erhalten oder einen nicht-monetären Vorteil im Zusammenhang mit der Erbringung einer Wertpapierdienstleistung oder einer Nebendienstleistung einer Partei gewähren oder von einer Partei erhalten, sofern es sich bei dieser Partei nicht um den Kunden oder eine Person handelt, die im Auftrag des Kunden tätig wird, es sei denn, die Provision oder der Vorteil:

7) Die Existenz, die Art und der Betrag der in Abs. 6 genannten Gebühr oder Provision oder - wenn der Betrag nicht feststellbar ist - die Art und Weise der Berechnung dieses Betrages müssen dem Kunden vor Erbringung der betreffenden Wertpapier- oder Nebendienstleistung in umfassender, zutreffender und verständlicher Weise unmissverständlich offen gelegt werden. Gegebenenfalls hat die Vermögensverwaltungsgesellschaft den Kunden über den Mechanismus für die Weitergabe der Gebühren, Provisionen und monetären oder nicht-monetären Vorteile an den Kunden zu unterrichten, die sie im Zusammenhang mit der Erbringung der Wertpapierdienstleistung und Nebendienstleistung eingenommen hat. Die Offenlegung von Zuwendungen kann in zusammengefasster und inhaltlich allgemeiner Form erfolgen.

8) Zahlungen oder Vorteile, welche die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen - wie Verwahrungsgebühren, Abwicklungs- und Handelsplatzgebühren, Verwaltungsabgaben oder gesetzliche Gebühren - ermöglichen oder für sie notwendig sind und wesensbedingt keine Konflikte mit der Verpflichtung der Vermögensverwaltungsgesellschaft hervorrufen können, im besten Interesse ihrer Kunden ehrlich, redlich und professionell zu handeln, unterliegt nicht der Anforderung nach Abs. 6.

9) Wird eine Wertpapierdienstleistung zusammen mit einer anderen Dienstleistung oder einem Produkt als Teil eines Pakets oder als Bedingung für dieselbe Vereinbarung bzw. dasselbe Paket angeboten, informiert die Vermögensverwaltungsgesellschaft den Kunden darüber, ob die verschiedenen Bestandteile getrennt voneinander gekauft werden können, und erbringt für jeden Bestandteil einen getrennten Nachweis über Kosten und Gebühren. Besteht die Wahrscheinlichkeit, dass sich die mit solchen einem nichtprofessionellen Kunden angebotenen Vereinbarungen bzw. Paketen verbundenen Risiken von den mit den einzelnen Bestandteilen verknüpften Risiken unterscheiden, legt die Wertpapierfirma eine angemessene Beschreibung der verschiedenen Bestandteile der Vereinbarung bzw. des Pakets vor, in der auch dargelegt wird, inwiefern deren Wechselwirkung die Risiken verändert.

10) Die Regierung kann das Nähere mit Verordnung regeln.

Art. 16a [^72]

a) Im Allgemeinen

1) Die Vermögensverwaltungsgesellschaft ergreift bei der Ausführung von Aufträgen für Kunden unter Berücksichtigung des Kurses, der Kosten, der Schnelligkeit, der Wahrscheinlichkeit der Ausführung und Abwicklung des Umfangs, der Art und aller sonstigen, für die Auftragsausführung relevanten Aspekte alle hinreichenden Massnahmen, um das bestmögliche Ergebnis für ihre Kunden zu erreichen. Liegt jedoch eine ausdrückliche Weisung des Kunden vor, führt die Vermögensverwaltungsgesellschaft den Auftrag gemäss dieser ausdrücklichen Weisung aus.

2) Führt eine Vermögensverwaltungsgesellschaft einen Auftrag im Namen eines nichtprofessionellen Kunden aus, bestimmt sich das bestmögliche Ergebnis nach der Gesamtbewertung, die den Preis des Finanzinstruments und die Kosten im Zusammenhang mit der Ausführung darstellt und alle dem Kunden entstandenen Kosten umfasst, die in direktem Zusammenhang mit der Ausführung des Auftrags stehen, einschliesslich der Gebühren des Ausführungsplatzes, Clearing- und Abwicklungsgebühren und sonstigen Gebühren, die Dritten gezahlt wurden, die an der Ausführung des Auftrags beteiligt sind.

3) Kann ein Auftrag über ein Finanzinstrument an mehreren konkurrierenden Plätzen ausgeführt werden, müssen - um die in den Grundsätzen der Auftragsausführung der Vermögensverwaltungsgesellschaft aufgeführten und zur Ausführung des Auftrags fähigen Ausführungsplätze für den Kunden miteinander zu vergleichen und zu bewerten - die Provisionen der Vermögensverwaltungsgesellschaft und die Kosten der Ausführung an den einzelnen in Frage kommenden Plätzen im Interesse der Erzielung des bestmöglichen Ergebnisses in Einklang mit Abs. 1 in diese Bewertung einfliessen.

4) Eine Vermögensverwaltungsgesellschaft erhält keine Vergütung, keinen Rabatt oder nicht-monetären Vorteil für die Weiterleitung von Kundenaufträgen zu einem bestimmten Handelsplatz oder Ausführungsplatz.

5) Die Vermögensverwaltungsgesellschaft teilt nach Ausführung von Geschäften dem Kunden mit, wo der Auftrag ausgeführt wurde.

Art. 16b [^73]

b) Grundsätze der Auftragsausführung

1) Die Vermögensverwaltungsgesellschaft hat wirksame Vorkehrungen zu treffen und anzuwenden, um ihre Pflicht nach Art. 16a Abs. 1 bis 3 zu erfüllen. Insbesondere sind Grundsätze der Auftragsausführung festzulegen und anzuwenden, um bei der Ausführung ihrer Aufträge für die Kunden das bestmögliche Ergebnis in Einklang mit Art. 16a Abs. 1 bis 3 zu erzielen.

2) Die Grundsätze der Auftragsausführung enthalten für jede Gattung von Finanzinstrumenten Angaben zu den verschiedenen Handelsplätzen, an denen die Vermögensverwaltungsgesellschaft Aufträge ihrer Kunden ausführt, und die Faktoren, die für die Wahl des Ausführungsplatzes ausschlaggebend sind. Es werden zumindest die Handelsplätze genannt, an denen die Vermögensverwaltungsgesellschaft gleich bleibend die bestmöglichen Ergebnisse bei der Ausführung von Kundenaufträgen erzielen kann.

3) Die Vermögensverwaltungsgesellschaft informiert jeden Kunden über ihre Grundsätze der Auftragsausführung in geeigneter Form. In diesen Informationen wird klar, ausführlich und auf eine für Kunden verständliche Weise erläutert, wie die Kundenaufträge von der Vermögensverwaltungsgesellschaft ausgeführt werden. Die Vermögensverwaltungsgesellschaft hat die vorherige Zustimmung ihrer Kunden zu ihrer Ausführungspolitik für Aufträge einzuholen.

4) Falls die Grundsätze der Auftragsausführung einer Vermögensverwaltungsgesellschaft vorsehen, dass Aufträge ausserhalb eines Handelsplatzes ausgeführt werden dürfen, muss die Vermögensverwaltungsgesellschaft ihre Kunden oder potenziellen Kunden insbesondere auf diese Möglichkeit hinweisen. Bevor sie Kundenaufträge ausserhalb eines Handelsplatzes ausführt, hat die Vermögensverwaltungsgesellschaft die ausdrückliche Zustimmung der Kunden einzuholen. Eine solche Zustimmung kann entweder in Form einer allgemeinen Rahmenvereinbarung oder zu jedem Geschäft einzeln eingeholt werden.

Art. 16c [^74]

c) Berichts-, Überwachungs- und Nachweispflichten

1) Jede Vermögensverwaltungsgesellschaft, die Kundenaufträge ausführt, berichtet einmal jährlich für jede Klasse von Finanzinstrumenten über die fünf Handelsplätze, die gemessen am Handelsvolumen der Kundenaufträge, welche die Vermögensverwaltungsgesellschaft im Vorjahr ausgeführt hat, am wichtigsten sind. In dem Bericht sind Informationen über die erreichte Ausführungsqualität zusammenzufassen und zu veröffentlichen.

2) Vermögensverwaltungsgesellschaften, die Kundenaufträge ausführen, überwachen die Effizienz ihrer Vorkehrungen zur Auftragsausführung und ihre Ausführungspolitik, um Mängel festzustellen und gegebenenfalls zu beheben. Insbesondere prüfen sie regelmässig, ob die in der Ausführungspolitik genannten Handelsplätze das bestmögliche Ergebnis für die Kunden erbringen oder ob die Vorkehrungen zur Auftragsausführung geändert werden müssen. Dabei berücksichtigen sie unter anderem die von Handelsplätzen, systematischen Internalisierern und Ausführungsplätzen veröffentlichten Informationen sowie die Informationen nach Abs. 1. Jede Vermögensverwaltungsgesellschaft teilt ihren Kunden, mit denen sie eine laufende Geschäftsbeziehung unterhält, wesentliche Änderungen ihrer Vorkehrungen zur Auftragsausführung oder ihrer Ausführungspolitik mit.

3) Die Pflichten nach Abs. 1 und 2 gelten nicht, wenn die Vermögensverwaltungsgesellschaft die Kundenaufträge durch eine konto- oder depotführende Bank oder Wertpapierfirma ausführen lässt.

4) Die Vermögensverwaltungsgesellschaft hat auf Verlangen eines Kunden nachzuweisen, dass sie die Kundenaufträge im Einklang mit ihrer eigenen Ausführungspolitik ausgeführt hat. Sie hat der FMA auf Verlangen nachzuweisen, dass sie die Pflichten nach Art. 16a bis 16c eingehalten hat.

Art. 16d [^75]

Bearbeitung von Kundenaufträgen

1) Vermögensverwaltungsgesellschaften, die zur Ausführung von Aufträgen im Namen von Kunden berechtigt sind, richten Verfahren und Systeme ein, die die unverzügliche, redliche und rasche Ausführung von Kundenaufträgen im Verhältnis zu anderen Kundenaufträgen gewährleisten.

2) Die in Abs. 1 genannten Verfahren oder Systeme müssen ermöglichen, dass ansonsten vergleichbare Kundenaufträge gemäss dem Zeitpunkt ihres Eingangs bei der Vermögensverwaltungsgesellschaft ausgeführt werden.

3) Können Kundenlimitaufträge in Bezug auf Aktien, die zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind oder an einem Handelsplatz gehandelt werden, zu den vorherrschenden Marktbedingungen nicht sofort ausgeführt werden, muss die Vermögensverwaltungsgesellschaft Massnahmen ergreifen, um die schnellstmögliche Ausführung dieser Aufträge dadurch zu erleichtern, dass sie diese unverzüglich in einer Art und Weise bekannt macht, die für andere Marktteilnehmer leicht zugänglich ist, es sei denn, der Kunde erteilt eine anders lautende Weisung. Diese Pflicht gilt als erfüllt, wenn ein solcher Kundenlimitauftrag an einen Handelsplatz weitergeleitet wird. Die FMA kann von der Einhaltung dieser Pflicht absehen, wenn es sich um Kundenlimitaufträge von marktunüblichem Geschäftsumfang handelt.

Art. 16e [^76]

Algorithmischer Handel

1) Vermögensverwaltungsgesellschaften, die algorithmischen Handel betreiben, verfügen über wirksame Systeme und Risikokontrollen, die für das von ihnen betriebene Geschäft geeignet sind. Dadurch soll sichergestellt werden, dass ihre Handelssysteme belastbar sind und über ausreichende Kapazitäten verfügen, angemessenen Handelsschwellen und Handelsobergrenzen unterliegen sowie die Übermittlung von fehlerhaften Aufträgen oder eine Funktionsweise der Systeme vermieden wird, durch die Störungen auf dem Markt verursacht werden könnten bzw. ein Beitrag zu diesen geleistet werden könnte.

2) Solche Vermögensverwaltungsgesellschaften verfügen zudem über wirksame Systeme und Risikokontrollen, um sicherzustellen, dass die Handelssysteme nicht für einen Zweck verwendet werden können, der gegen die Marktmissbrauchsgesetzgebung oder die Vorschriften des Handelsplatzes verstösst, mit dem sie verbunden sind. Sie verfügen über wirksame Notfallvorkehrungen, um mit jeglichen Störungen in ihren Handelssystemen umzugehen, und stellen sicher, dass ihre Systeme vollständig geprüft sind und ordnungsgemäss überwacht werden, damit die in Abs. 1 und diesem Absatz festgelegten Anforderungen erfüllt werden.

3) Vermögensverwaltungsgesellschaften, die eine hochfrequente algorithmische Handelstechnik anwenden, müssen von allen von ihnen platzierten Aufträgen, einschliesslich Auftragsstornierungen, ausgeführter Aufträge und Kursnotierungen an Handelsplätzen, in einer genehmigten Form zutreffende und chronologisch geordnete Aufzeichnungen aufbewahren und diese der FMA auf deren Verlangen hin zur Verfügung stellen.

4) Im Übrigen finden die Regelungen der Bankengesetzgebung über den algorithmischen Handel sinngemäss Anwendung.

Art. 17

Informationen und Werbung

1) Alle Informationen, einschliesslich Marketing-Mitteilungen, welche die Vermögensverwaltungsgesellschaft an Kunden oder potenzielle Kunden richtet, müssen redlich, eindeutig und dürfen nicht irreführend sein. Marketing-Mitteilungen müssen eindeutig als solche erkennbar sein.

2) Die Vermögensverwaltungsgesellschaft darf weder veranlassen noch dulden, dass Dritte für sie Werbung betreiben, die ihr selbst verboten ist.

Art. 18 [^77]

Pflicht zum Abschluss schriftlicher Vereinbarungen

1) Die Vermögensverwaltungsgesellschaft hat mit dem Kunden eine schriftliche Vereinbarung über die jeweiligen Rechte und Pflichten und sonstigen Bedingungen abzuschliessen.

2) Die Regierung kann das Nähere mit Verordnung regeln.

Art. 19 [^78]

Berichtspflichten gegenüber dem Kunden

1) Die Vermögensverwaltungsgesellschaft stellt dem Kunden geeignete Berichte über die erbrachten Dienstleistungen mittels eines dauerhaften Datenträgers zur Verfügung. Diese Berichte enthalten regelmässige Mitteilungen an die Kunden, in denen der Art und der Komplexität der jeweiligen Finanzinstrumente sowie der Art der für den Kunden erbrachten Dienstleistung Rechnung getragen wird, und gegebenenfalls die Kosten, die mit den im Namen des Kunden durchgeführten Geschäften und den erbrachten Dienstleistungen verbunden sind.

2) Wenn eine Vermögensverwaltungsgesellschaft eine Portfolioverwaltung erbringt oder dem Kunden mitgeteilt hat, dass sie eine regelmässige Beurteilung der Geeignetheit vornehmen werde, muss der regelmässig zu erstellende Bericht eine aktualisierte Erklärung dazu enthalten, wie die Anlage auf die Präferenzen, Ziele und sonstigen Merkmale des nichtprofessionellen Kunden abgestimmt wurde.

3) Leistet die Vermögensverwaltungsgesellschaft Anlageberatung, erhält der Kunde vor Durchführung des Geschäfts von ihr eine Erklärung zur Geeignetheit auf einem dauerhaften Datenträger, in der sie die erbrachte Beratung nennt und erläutert, wie die Beratung auf die Präferenzen, Ziele und sonstigen Merkmale des nichtprofessionellen Kunden abgestimmt wurde.

4) Wenn die Vereinbarung, ein Finanzinstrument zu kaufen oder zu verkaufen, unter Verwendung eines Fernkommunikationsmittels geschlossen wird und die vorherige Aushändigung der Geeignetheitserklärung somit nicht möglich ist, kann die Vermögensverwaltungsgesellschaft dem Kunden die schriftliche Erklärung zur Geeignetheit auf einem dauerhaften Datenträger übermitteln, unmittelbar nachdem dieser sich vertraglich gebunden hat, sofern:

5) Die Regierung kann das Nähere mit Verordnung regeln.

Art. 20 [^79]

Vermeidung von Interessenkonflikten

1) Vermögensverwaltungsgesellschaften haben alle geeigneten Vorkehrungen zu treffen, um mögliche Interessenkonflikte zwischen der Vermögensverwaltungsgesellschaft selbst - einschliesslich ihrer Geschäftsleitung, ihrer vertraglich gebundenen Vermittler und Angestellten oder anderen Personen, die mit ihnen direkt oder indirekt durch Kontrolle verbunden sind - und ihren Kunden oder zwischen ihren Kunden untereinander zu identifizieren und zu vermeiden oder zu regeln, die bei der Erbringung ihrer Dienstleistungen nach Art. 3 Abs. 1 entstehen können. Das gilt auch für Interessenkonflikte, die auf den Erhalt von Anreizen von Dritten oder durch die eigene Vergütungsstruktur oder sonstige eigene Anreizstrukturen der Vermögensverwaltungsgesellschaft zurückgehen.

2) Jede Vermögensverwaltungsgesellschaft stellt sicher, dass sie die Leistung ihrer Mitarbeiter nicht in einer Weise vergütet oder bewertet, die mit ihrer Pflicht, im bestmöglichen Interesse ihrer Kunden zu handeln, kollidiert. Insbesondere trifft sie keine Vereinbarung im Wege der Vergütung, Verkaufsziele oder auf sonstigem Wege, die ihre Mitarbeiter verleiten könnte, einem nichtprofessionellen Kunden ein bestimmtes Finanzinstrument zu empfehlen, obwohl die Vermögensverwaltungsgesellschaft ein anderes, den Bedürfnissen des Kunden besser entsprechendes Finanzinstrument anbieten könnte.

3) Die Regierung kann das Nähere mit Verordnung regeln.

Art. 21

Geheimhaltungspflicht

1) Die Mitglieder der Organe der Vermögensverwaltungsgesellschaften und deren Angestellte sowie sonst für solche Unternehmen tätige Personen sind zur Geheimhaltung von Tatsachen verpflichtet, die ihnen auf Grund der Geschäftsverbindungen mit Kunden anvertraut oder zugänglich gemacht worden sind. Die Geheimhaltungspflicht gilt zeitlich unbegrenzt.

2) Vorbehalten bleiben die gesetzlichen Vorschriften über die Zeugnis- oder Auskunftspflicht gegenüber den Strafgerichten, der Stabsstelle FIU und den Aufsichtsorganen.[^80]

Art. 22 [^81]

Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten

1) Vermögensverwaltungsgesellschaften haben Aufzeichnungen über alle ihre Dienstleistungen, Tätigkeiten und Geschäfte zu führen, die es der FMA ausreichend ermöglichen, ihrer Aufsichtspflicht nachzukommen, gegebenenfalls die in diesem Gesetz, in der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 und in der Marktmissbrauchsgesetzgebung vorgesehenen Durchsetzungsmassnahmen zu ergreifen und sich vor allem zu vergewissern, dass eine Vermögensverwaltungsgesellschaft sämtlichen Verpflichtungen, einschliesslich denen gegenüber den Kunden oder potenziellen Kunden und im Hinblick auf die Integrität des Marktes, nachgekommen ist.

2) Die Aufzeichnungen enthalten die Aufzeichnung von Telefongesprächen oder elektronischer Kommunikation zumindest in Bezug auf die Erbringung von Dienstleistungen, die sich auf die Annahme, Übermittlung und Ausführung von Kundenaufträgen beziehen. Das gilt auch, wenn diese Gespräche und Mitteilungen nicht zur Erbringung solcher Dienstleistungen führen.

3) Die Vermögensverwaltungsgesellschaft ergreift alle angemessenen Massnahmen, um einschlägige Telefongespräche und elektronische Kommunikation nach Abs. 2 aufzuzeichnen, die mit Geräten erstellt oder von Geräten gesendet oder empfangen wurden, die die Vermögensverwaltungsgesellschaft einem Angestellten oder freien Mitarbeiter zur Verfügung gestellt hat oder deren Nutzung durch einen Angestellten oder freien Mitarbeiter von ihr gebilligt oder gestattet wurde. Zudem ergreift sie alle angemessenen Massnahmen um zu verhindern, dass ein Angestellter oder freier Mitarbeiter mithilfe privater Geräte Telefongespräche oder elektronische Mitteilungen erstellt, sendet oder empfängt, die die Vermögensverwaltungsgesellschaft nicht aufzeichnen oder kopieren kann.

4) Die Vermögensverwaltungsgesellschaft teilt Neu- und Altkunden mit, dass Telefongespräche oder elektronische Kommunikation zwischen der Vermögensverwaltungsgesellschaft und ihren Kunden, die zu Geschäften führen oder führen können, aufgezeichnet werden. Eine einmalige Mitteilung vor Erbringung der Wertpapierdienstleistungen ist ausreichend.

5) Ohne vorangehende Information der Kunden über die Aufzeichnung der Telefongespräche oder der elektronischen Kommunikation, darf die Vermögensverwaltungsgesellschaft für diese weder telefonische Wertpapierdienstleistungen erbringen noch telefonische Anlagetätigkeiten ausüben, wenn sich diese Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten auf die Annahme, Übermittlung und Ausführung von Kundenaufträgen beziehen. Kunden dürfen ihre Aufträge über andere Kanäle platzieren, allerdings müssen solche Mitteilungen über einen dauerhaften Datenträger erfolgen, wie z.B. E-Mail, Fax oder während eines Treffens erstellte Aufzeichnungen über Kundenaufträge. Insbesondere der Inhalt der entsprechenden persönlichen Gespräche darf durch die Anfertigung schriftlicher Protokolle oder Vermerke aufgezeichnet werden. Diese Aufträge gelten als den telefonisch entgegengenommenen Aufträgen gleichwertig.

6) Die in Einklang mit diesem Artikel gespeicherten Aufzeichnungen werden den betreffenden Kunden auf Verlangen zur Verfügung gestellt und fünf Jahre aufbewahrt. Auf Verlangen der FMA sind Aufzeichnungen bis zu sieben Jahre aufzubewahren.

7) Bei einer inländischen Zweigniederlassung einer Vermögensverwaltungsgesellschaft mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat ist die FMA für die Kontrolle der Einhaltung dieses Artikels in Bezug auf die von der Zweigniederlassung getätigten Geschäfte verantwortlich. Das gilt unbeschadet der direkten Zugriffsmöglichkeit der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats der Vermögensverwaltungsgesellschaft auf diese Aufzeichnungen.

Art. 23

Heranziehung von vertraglich gebundenen Vermittlern

1) Vermögensverwaltungsgesellschaften dürfen vertraglich gebundene Vermittler für die Förderung ihres Dienstleistungsgeschäfts, das Hereinholen neuer Geschäfte oder die Entgegennahme der Aufträge von Kunden oder potenziellen Kunden sowie die Übermittlung dieser Aufträge, das Platzieren von Finanzinstrumenten sowie für Beratungen in Bezug auf die von der Vermögensverwaltungsgesellschaft angebotenen Finanzinstrumente und Dienstleistungen bestellen, sofern diese im Register nach Abs. 5 oder in einem entsprechenden öffentlichen Register eines anderen Mitgliedstaates eingetragen sind.[^82]

2) Eine Vermögensverwaltungsgesellschaft haftet uneingeschränkt für jedes Handeln oder Unterlassen ihres vertraglich gebundenen Vermittlers, wenn er in ihrem Namen tätig ist.

3) Aufgehoben[^83]

4) Die Vermögensverwaltungsgesellschaft ist verpflichtet:

5) Die FMA führt ein öffentliches Register der vertraglich gebundenen Vermittler. In das Register wird eingetragen, wer:

6) Der Eintrag im Register wird von der FMA gelöscht, wenn der vertraglich gebundene Vermittler die Voraussetzungen für die Eintragung nach Abs. 5 nicht mehr erfüllt.

7) Das Register ist öffentlich zugänglich und wird regelmässig aktualisiert. Es kann mittels Abrufverfahren eingesehen werden.[^85]

8) Die Regierung kann das Nähere mit Verordnung regeln.

Art. 24 [^86]

Aufgehoben

Art. 25 [^87]

Geschäfte mit geeigneten Gegenparteien

1) Vermögensverwaltungsgesellschaften, die zur Annahme und Übermittlung von Aufträgen und/oder zur Ausführung von Aufträgen im Namen des Kunden berechtigt sind, können Geschäfte mit geeigneten Gegenparteien anbahnen und abschliessen, ohne in Bezug auf diese Geschäfte oder auf Nebendienstleistungen in direktem Zusammenhang mit diesen Geschäften den Auflagen der Art. 14 Abs. 3, Art. 15, Art. 16 Abs. 3 bis 10, Art. 16a bis 16c, 16d Abs. 1 und 2, Art. 17 und Art. 20 Abs. 2 genügen zu müssen.

2) Vermögensverwaltungsgesellschaften handeln auch in ihrer Beziehung mit den geeigneten Gegenparteien ehrlich, redlich und professionell. Sie kommunizieren mit geeigneten Gegenparteien auf redliche, eindeutige und nicht irreführende Weise und tragen dabei der Form der geeigneten Gegenpartei und deren Geschäftstätigkeit Rechnung.

3) Verlangt die geeignete Gegenpartei nicht als solche behandelt zu werden, so kann sie generell oder für jedes einzelne Geschäft eine Behandlung als professioneller oder nichtprofessioneller Kunde beantragen.

4) Die Regierung kann das Nähere mit Verordnung regeln.

C. Rechnungslegung und Berichterstattung

Art. 26

Rechnungslegung

1) Vermögensverwaltungsgesellschaften, die keine Gesellschaften im Sinne von Art. 1063 PGR sind, haben die für diese geltenden Rechnungslegungsvorschriften des 1., 2. (mit Ausnahme des 3. Unterabschnittes) und 4. Abschnittes des 20. Titels des PGR einzuhalten.

2) Für sämtliche Vermögensverwaltungsgesellschaften gelten unabhängig von ihrer Rechtsform die Vorschriften zur verkürzten Bilanz- und Erfolgsrechnung nach Art. 1068 Abs. 4 PGR nicht.[^88]

Art. 27 [^89]

Verpflichtung zur externen Revision

1) Vermögensverwaltungsgesellschaften haben ihre Geschäftstätigkeit jedes Jahr durch einen von ihnen unabhängigen Wirtschaftsprüfer nach Art. 43 prüfen zu lassen.

2) Vermögensverwaltungsgesellschaften haben dem Wirtschaftsprüfer jederzeit Einsicht in die Unterlagen der Gesellschaft, insbesondere in die Bücher, Belege, Vermögensverwaltungsaufträge, Geschäftskorrespondenz und die Protokolle des Leitungsorgans und der Geschäftsleitung, zu gewähren sowie alle Auskünfte zu erteilen, die zur Erfüllung der Prüfungspflicht erforderlich sind.

Art. 28

Periodische Berichte

1) Vermögensverwaltungsgesellschaften haben spätestens vier Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres einen Geschäftsbericht zu erstellen und bei der FMA einzureichen.

2) Vermögensverwaltungsgesellschaften sind verpflichtet, der FMA periodisch weitere Berichte zu statistischen und aufsichtsrechtlichen Zwecken zu erstatten.

3) Die Regierung kann das Nähere, insbesondere die Periodizität und den Inhalt der Berichte, mit Verordnung regeln.[^90]

IV. Erlöschen und Entzug von Bewilligungen[^91]

V. Verhältnis zum Europäischen Wirtschaftsraum und zu Drittstaaten

Art. 29 [^92]

Aufgehoben

A. Europäischer Wirtschaftsraum

B. Drittstaaten

Art. 30 [^93]

Erlöschen

1) Die Bewilligung erlischt, wenn:

2) In begründeten Fällen kann die FMA auf Antrag die Fristen nach Abs. 1 Bst. a verlängern.

3) Das Erlöschen einer Bewilligung wird auf Kosten des Bewilligungsinhabers im Amtsblatt veröffentlicht. Die FMA teilt jedes Erlöschen einer Bewilligung den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen die Vermögensverwaltungsgesellschaft nach Art. 33 und 33a tätig war, der EFTA-Überwachungsbehörde und der ESMA mit.

Art. 31 [^94]

Entzug

1) Die Bewilligung wird von der FMA entzogen, wenn:

2) Der Entzug einer Bewilligung wird auf Kosten des Bewilligungsinhabers im Amtsblatt veröffentlicht. Die FMA teilt jeden Bewilligungsentzug den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen die Vermögensverwaltungsgesellschaft nach Art. 33 und 33a tätig war, der EFTA-Überwachungsbehörde und der ESMA unter Angabe der Gründe mit.

Art. 32

Zwangsauflösung

1) Eine Gesellschaft, die ohne Bewilligung eine Dienstleistung nach Art. 3 Abs. 1 erbringt, kann von der FMA aufgelöst werden, wenn es der Zweck dieses Gesetzes erfordert. In dringenden Fällen kann dies ohne vorherige Mahnung und Fristsetzung erfolgen.

2) Die FMA trifft die für die Durchführung der Liquidation und die Abwicklung der laufenden Geschäfte erforderlichen Massnahmen und erteilt dem Liquidator die notwendigen Weisungen.

VI. Aufsicht

A. Allgemeines

Art. 33 [^95]

Freier Dienstleistungsverkehr liechtensteinischer Vermögensverwaltungsgesellschaften

1) Vermögensverwaltungsgesellschaften mit Sitz in Liechtenstein, denen eine Bewilligung nach diesem Gesetz erteilt wurde, dürfen ihre Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs ausüben, sofern eine Dienstleistung nach Art. 3 Abs. 1 tatsächlich erbracht wird. Dienstleistungen nach Art. 3 Abs. 1 Bst. b dürfen nur in Verbindung mit einer Dienstleistung nach Art. 3 Abs. 1 Bst. a erbracht werden.

2) Jede Vermögensverwaltungsgesellschaft, die im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats erstmals Dienstleistungen nach Art. 3 Abs. 1 ausüben möchte oder die Palette ihrer dort angebotenen Dienstleistungen nach Art. 3 Abs. 1 ändern möchte, übermittelt der FMA folgende Angaben:

3) Die FMA leitet diese Angaben innerhalb eines Monats nach Erhalt aller Informationen an die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats weiter. Die Vermögensverwaltungsgesellschaft kann dann im Aufnahmemitgliedstaat die betreffenden Dienstleistungen nach Art. 3 Abs. 1 erbringen.

4) Bei einer Änderung der nach Abs. 2 übermittelten Angaben teilt die Vermögensverwaltungsgesellschaft der FMA diese Änderung mindestens einen Monat vor Durchführung der Änderung schriftlich mit. Die FMA setzt die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats von dieser Änderung in Kenntnis.

Art. 33a [^96]

Zweigniederlassungen liechtensteinischer Vermögensverwaltungsgesellschaften in anderen Mitgliedstaaten

1) Jede Vermögensverwaltungsgesellschaft mit Sitz in Liechtenstein, die im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats eine Zweigniederlassung errichten oder vertraglich gebundene Vermittler, die in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen sind, in dem sie keine Zweigniederlassung errichtet hat, heranziehen möchte, teilt dies der FMA zuvor mit. Die Mitteilung hat folgende Angaben und Unterlagen zu enthalten:

2) Dienstleistungen nach Art. 3 Abs. 1 Bst. b dürfen nur in Verbindung mit einer Dienstleistung nach Art. 3 Abs. 1 Bst. a erbracht werden.

3) Zieht eine Vermögensverwaltungsgesellschaft einen vertraglich gebundenen Vermittler heran, der in einem anderen Mitgliedstaat als ihrem Herkunftsmitgliedstaat ansässig ist, wird dieser vertraglich gebundene Vermittler der Zweigniederlassung - sofern eine solche errichtet wurde - gleichgestellt und unterliegt in jedem Fall den für Zweigniederlassungen geltenden Bestimmungen dieses Gesetzes.

4) Sofern die FMA in Anbetracht der geplanten Tätigkeiten keinen Grund hat, die Angemessenheit der Verwaltungsstrukturen oder der Finanzlage der Vermögensverwaltungsgesellschaft anzuzweifeln, übermittelt sie die Angaben innerhalb von drei Monaten nach Eingang sämtlicher Angaben der als Kontaktstelle benannten zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaats und teilt dies der betreffenden Vermögensverwaltungsgesellschaft mit.

5) Zusätzlich zu den Angaben nach Abs. 1 übermittelt die FMA der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaats genaue Angaben zu dem anerkannten Anlegerentschädigungssystem, dem die Vermögensverwaltungsgesellschaft angeschlossen ist. Im Falle einer Änderung dieser Angaben teilt die FMA dies der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaats mit.

6) Verweigert die FMA die Übermittlung der Angaben an die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats, nennt sie der betroffenen Vermögensverwaltungsgesellschaft innerhalb von drei Monaten nach Eingang sämtlicher Angaben die Gründe dafür.

7) Die Vermögensverwaltungsgesellschaft hat der FMA jede Änderung des Inhalts der Angaben nach Abs. 1 mindestens einen Monat vor deren Durchführung schriftlich mitzuteilen. Die FMA setzt die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats von dieser Änderung in Kenntnis.

Art. 34 [^98]

a) Grundsatz

1) Vermögensverwaltungsgesellschaften mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat dürfen Dienstleistungen nach Art. 3 Abs. 1 in Liechtenstein im Einklang mit diesem Gesetz im Rahmen der Errichtung einer Zweigniederlassung, im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs oder durch Heranziehung eines vertraglich gebundenen Vermittlers, der in einem anderen Mitgliedstaat als dem Herkunftsmitgliedstaat der Vermögensverwaltungsgesellschaft niedergelassen ist, ohne Bewilligung nach diesem Gesetz erbringen, sofern sie dazu in ihrem Herkunftsmitgliedstaat zugelassen sind.

2) Dienstleistungen nach Art. 3 Abs. 1 Bst. b dürfen nur in Verbindung mit einer Dienstleistung nach Art. 3 Abs. 1 Bst. a erbracht werden.

Art. 34a [^99]

b) Freier Dienstleistungsverkehr

1) Das erstmalige Tätigwerden einer Vermögensverwaltungsgesellschaft in Liechtenstein im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs bedarf einer Mitteilung der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaates an die FMA. Diese Mitteilung hat Folgendes zu enthalten:

2) Nach Eingang der Mitteilung darf die Vermögensverwaltungsgesellschaft mit der Erbringung der entsprechenden Dienstleistungen beginnen.

3) Die FMA teilt der Vermögensverwaltungsgesellschaft die Bedingungen, einschliesslich allfälliger Wohlverhaltensregeln, mit, die für die Ausübung der Tätigkeit aus Gründen des Allgemeininteresses in Liechtenstein zu beachten sind.

4) Die Vermögensverwaltungsgesellschaft hat der FMA jede Änderung des Inhalts der Angaben nach Abs. 1 mindestens einen Monat vor deren Durchführung schriftlich mitzuteilen.

5) Vermögensverwaltungsgesellschaften aus anderen Mitgliedstaaten, die zur Ausführung von Kundenaufträgen berechtigt sind, haben in gleicher Weise Zugang zu in Liechtenstein ansässigen geregelten Märkten, zentralen Gegenparteien und Clearing- und Abrechnungssystemen wie inländische Vermögensverwaltungsgesellschaften.

Art. 34b [^100]

c) Zweigniederlassungen

1) Die Errichtung einer Zweigniederlassung von Vermögensverwaltungsgesellschaften mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat oder die Heranziehung eines vertraglich gebundenen Vermittlers, der in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen ist, ist in Liechtenstein zulässig, wenn:

2) Innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Angaben nach Abs. 1 teilt die FMA der Vermögensverwaltungsgesellschaft die für die Tätigkeit in Liechtenstein vorgeschriebenen Meldungen und Bedingungen, einschliesslich allfälliger Wohlverhaltensregeln, mit, die für die Ausübung der Tätigkeit aus Gründen des Allgemeininteresses gelten.

3) Nach Eingang der Mitteilung nach Abs. 2 oder - bei Nichtäusserung der FMA - nach Ablauf einer Frist von zwei Monaten nach Weiterleitung der Mitteilung durch die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats, darf die Vermögensverwaltungsgesellschaft die Zweigniederlassung errichten und den Geschäftsbetrieb aufnehmen bzw. der vertraglich gebundene Vermittler tätig werden. Die Errichtung der Zweigniederlassung darf nicht von einem Anfangskapital abhängig gemacht werden.

4) Die Vermögensverwaltungsgesellschaft hat der FMA jede Änderung des Inhalts der Angaben nach Abs. 1 mindestens einen Monat vor deren Durchführung schriftlich mitzuteilen.

5) Die Vermögensverwaltungsgesellschaft hat der FMA halbjährlich über die Tätigkeiten der Zweigniederlassung Bericht zu erstatten.

6) Wenn die Vermögensverwaltungsgesellschaft die in Abs. 1 festgelegten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt und die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates die FMA davon in Kenntnis gesetzt haben, fällt die Tätigkeit der Vermögensverwaltungsgesellschaft in Liechtenstein unter die liechtensteinischen Vorschriften. Die FMA trifft geeignete Massnahmen, damit keine weiteren Geschäfte in Liechtenstein getätigt und die Interessen der Anleger geschützt werden.

7) Die FMA kann in Erfüllung der ihr nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben von den Zweigniederlassungen der Vermögensverwaltungsgesellschaften diejenigen Angaben verlangen, die erforderlich sind, um die Einhaltung der für sie massgebenden Vorschriften zu überwachen.

8) Zieht eine Vermögensverwaltungsgesellschaft mit Sitz in einem anderen Mitgliedsstaat einen vertraglich gebundenen Vermittler heran, der in Liechtenstein ansässig ist, wird dieser vertraglich gebundene Vermittler der Zweigniederlassung - sofern eine solche errichtet wurde - gleichgestellt und unterliegt in diesem Fall den für Zweigniederlassungen geltenden Bestimmungen.

Art. 35

Berichterstattung und Auskunftspflicht bei Zweigniederlassungen

1) Ausländische Vermögensverwaltungsgesellschaften mit Zweigniederlassungen in Liechtenstein haben der FMA für statistische Zwecke in regelmässigen Abständen über die Tätigkeit dieser Zweigniederlassungen Bericht zu erstatten.

2) Die FMA kann in Ausübung der ihr mit diesem Gesetz übertragenen Befugnisse von den Zweigniederlassungen der Vermögensverwaltungsgesellschaften die Angaben verlangen, die erforderlich sind, um die Einhaltung der für sie massgebenden Vorschriften zu überwachen.

3) Die Regierung kann das Nähere mit Verordnung regeln.

B. Finanzmarktaufsicht (FMA)

Art. 36

Auslandstätigkeit inländischer Vermögensverwaltungsgesellschaften

1) Vermögensverwaltungsgesellschaften mit Sitz in Liechtenstein, denen eine Bewilligung nach diesem Gesetz erteilt wurde, haben - sofern sie beabsichtigen, im Drittstaat aktiv Kunden zu akquirieren - vor Aufnahme ihrer Tätigkeit der FMA nachzuweisen, dass sie über eine entsprechende Bewilligung des betreffenden Staates verfügen oder dort keiner Bewilligungspflicht unterliegen.

2) Im Übrigen richtet sich die Erbringung von Dienstleistungen nach Art. 3 Abs. 1 nach den im betreffenden Staat geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften.

Art. 37

Inlandstätigkeit ausländischer Vermögensverwaltungsgesellschaften

Vermögensverwaltungsgesellschaften bzw. Vermögensverwalter mit Sitz bzw. Wohnsitz in einem Drittstaat bedürfen für die Erbringung von Dienstleistungen nach Art. 3 Abs. 1, sofern sie in Liechtenstein aktiv Kunden akquirieren, einer Bewilligung nach Art. 5.

C. Wirtschaftsprüfer[^120]

D. Landgericht

E. Ernennung eines Sachwalters

Art. 38

Organe

[^101]Mit der Durchführung dieses Gesetzes und der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 werden betraut:

Art. 39

Amtsgeheimnis

1) Die mit der Durchführung dieses Gesetzes betrauten Organe sowie allfällig durch diese beigezogene weitere Personen unterliegen hinsichtlich der vertraulichen Informationen, die ihnen bei ihrer dienstlichen Tätigkeit bekannt werden, zeitlich unbeschränkt dem Amtsgeheimnis.

2) Die dem Amtsgeheimnis unterliegenden Informationen dürfen nicht weitergegeben werden. Vorbehalten bleiben strafrechtliche Bestimmungen sowie besondere gesetzliche Vorschriften.

3) Wurde gegen eine Vermögensverwaltungsgesellschaft durch Gerichtsbeschluss das Konkursverfahren eröffnet oder die Liquidation eingeleitet, so können vertrauliche Informationen, die sich nicht auf Dritte beziehen, in zivil- oder handelsrechtlichen Verfahren weitergegeben werden, sofern dies für das betreffende Verfahren erforderlich ist.

4) Unbeschadet der Anforderungen des Straf- oder Steuerrechts dürfen die FMA, alle anderen Verwaltungsbehörden und Stellen sowie andere natürliche und juristische Personen vertrauliche Informationen, die sie gemäss diesem Gesetz erhalten, nur zur Wahrnehmung ihrer Verantwortlichkeiten und Aufgaben innerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes oder für die Zwecke, für welche die Information übermittelt wurde, und/oder bei Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren, die sich speziell auf die Wahrnehmung dieser Aufgaben beziehen, verwenden. Gibt die FMA oder eine andere Verwaltungsbehörde oder Stelle oder Person, welche die Information übermittelt, jedoch ihre Zustimmung, so darf die Behörde, welche die Information erhält, diese für andere Zwecke verwenden.[^103]

5) Der FMA ist es unter Einhaltung des innerstaatlichen Rechts erlaubt, vertrauliche Informationen, die sie von einer nicht zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes erhalten hat, an andere zuständige Behörden von Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes zu übermitteln.[^104]

Art. 40

Aufsichtsabgaben und Gebühren

Die Aufsichtsabgaben und Gebühren richten sich nach der Finanzmarktaufsichtsgesetzgebung.

F. Amtshilfe

1. Zusammenarbeit mit anderen inländischen Behörden
Art. 41

Aufgaben

1) Die FMA überwacht die Einhaltung dieses Gesetzes und der dazu erlassenen Verordnungen sowie der anwendbaren EWR-Rechtsvorschriften, insbesondere der Verordnung (EU) Nr. 600/2014. Sie trifft die für den Vollzug notwendigen Massnahmen. Ihre Befugnisse übt sie aus:[^105]

2) Der FMA obliegen insbesondere:

3) Die FMA kann insbesondere:

4) Erhält die FMA von Verletzungen dieses Gesetzes oder von sonstigen Missständen Kenntnis, so ergreift sie die zur Herstellung des rechtmässigen Zustandes und zur Beseitigung der Missstände notwendigen Massnahmen.

5) Besteht Grund zur Annahme, dass ohne Bewilligung eine diesem Gesetz unterstehende Tätigkeit ausgeübt wird, so kann die FMA von den betreffenden Personen Auskünfte und Unterlagen verlangen, wie wenn es sich um unterstellte Personen handelte.

6) Die FMA kann im Einzelfall durch Kundmachung in den amtlichen Publikationsorganen die Öffentlichkeit informieren, dass ein namentlich genanntes Unternehmen nicht berechtigt ist, Dienstleistungen nach Art. 3 Abs. 1 zu erbringen. Die FMA kann diese Mitteilung ebenfalls durch Abrufverfahren einsehbar machen.

7) Die FMA informiert die Regierung über etwaige allgemeine Schwierigkeiten, welche die liechtensteinischen Vermögensverwaltungsgesellschaften bei der Niederlassung oder der Erbringung von Dienstleistungen nach Art. 3 Abs. 1 in einem Drittstaat haben. Die Regierung muss diese Meldung der EFTA-Überwachungsbehörde weiterleiten.

8) Die Regierung kann das Nähere mit Verordnung regeln.

2. Zusammenarbeit mit zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten und der ESMA[^131]
Art. 42 [^119]

Verarbeitung personenbezogener Daten

Die FMA darf personenbezogene Daten, einschliesslich personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten von mit der Verwaltung und Geschäftsleitung einer Vermögensverwaltungsgesellschaft betrauten Personen, verarbeiten oder verarbeiten lassen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist.

3. Zusammenarbeit mit zuständigen Behörden von Drittstaaten

VII. Verfahren, Rechtsmittel und aussergerichtliche Streitbeilegung

VIII. Strafbestimmungen

Art. 47

Strafbehörde

Das Landgericht ist Strafbehörde bei Vergehen nach Art. 62 Abs. 1 und 2.

IX. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 48

Grundsatz

1) Die FMA ernennt einen Sachwalter für:

2) Die FMA bringt den Sachwalter beim Amt für Justiz zur Eintragung.[^126]

3) Die Vermögensverwaltungsgesellschaft hat den Kunden die Ernennung eines Sachwalters mitzuteilen.

4) Der Sachwalter beantragt bei der FMA innerhalb von einem Jahr die Zustimmung zu einer Nachfolgeregelung oder die Auflösung.

5) Die FMA entscheidet über die Vergütung des Sachwalters. Vergütung und Aufwand des Sachwalters gehen zu Lasten der Vermögensverwaltungsgesellschaft.[^127]

6) Die Regierung kann das Nähere, insbesondere die Kriterien für die Vergütung und die persönlichen Anforderungen an den Sachwalter, mit Verordnung regeln.[^128]

Anhang 1[^172]

Kundenklassen

Art. 49

Grundsatz

1) Die FMA arbeitet im Rahmen ihrer Aufsicht mit anderen inländischen Behörden zusammen, soweit es für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.

1a) Die zuständigen inländischen Behörden dürfen einander personenbezogene Daten, einschliesslich personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten, übermitteln, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufsichtsaufgaben erforderlich ist.[^129]

2) Das Amt für Justiz hat der FMA alle Änderungen von Einträgen im Handelsregister, die eine Vermögensverwaltungsgesellschaft betreffen, mitzuteilen. Es hat der FMA zudem elektronisch Zugriff auf die Daten des Handelsregisters zu gewähren.[^130]

Anhang 2[^173]

Art. 50 [^132]

Grundsatz

1) Die FMA arbeitet im Rahmen ihrer Aufsicht mit den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten und der ESMA nach Massgabe dieses Gesetzes eng zusammen.

1a) Im Übrigen richtet sich die Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten vorbehaltlich Art. 51 bis 56 nach Art. 26b Abs. 2 und 4 FMAG.[^133]

2) Die FMA stellt der ESMA unverzüglich alle für die Ausführung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz und der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 erforderlichen Informationen zur Verfügung.

Art. 51 [^134]

Gemeinsame Missbrauchsbekämpfung

1) Hat die FMA begründeten Anlass zur Vermutung, dass Unternehmen, die nicht ihrer Aufsicht unterliegen, im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates gegen die Bestimmungen der Richtlinie 2014/65/EU oder der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 verstossen oder verstossen haben, so teilt die FMA diesen Umstand der zuständigen Behörde und der ESMA so genau wie möglich mit.

2) Teilt eine zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaates der FMA mit, dass in Liechtenstein ein Unternehmen gegen die Bestimmungen der Richtlinie 2014/65/EU und die Verordnung (EU) Nr. 600/2014 verstösst oder verstossen hat, so hat die FMA die geeigneten Massnahmen gegen dieses Unternehmen zu ergreifen. Die FMA unterrichtet die benachrichtigende Behörde und die ESMA über die ergriffenen Massnahmen und das Verfahren.

Art. 52

Überwachung, Überprüfung vor Ort und Ermittlungen

1) Die zuständige Behörde eines Mitgliedstaates kann die FMA um Zusammenarbeit bei einer Überwachung, einer Überprüfung vor Ort oder einer Ermittlung ersuchen.

2) Erhält die FMA ein Ersuchen um eine Überprüfung vor Ort oder eine Ermittlung, so wird sie im Rahmen ihrer Befugnisse tätig, indem sie:

3) Werden Prüfungen vor Ort nicht durch die FMA selbst vorgenommen, sind die Prüfer durch Mitarbeiter der FMA zu begleiten.[^136]

4) In Bezug auf inländische Zweigniederlassungen von Vermögensverwaltungsgesellschaften mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat, die der Aufsicht zuständiger ausländischer Behörden unterstehen, können diese Behörden, nach vorheriger Unterrichtung der FMA, selbst oder durch zu diesem Zweck benannte Personen, die für die Aufsicht erforderlichen Informationen vor Ort überprüfen.[^137]

5) Die FMA kann die zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaates um Zusammenarbeit bei einer Überwachung, einer Überprüfung vor Ort oder einer Ermittlung ersuchen.[^138]

Art. 53

Informationsaustausch

1) Die FMA übermittelt einer ersuchenden zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates alle Informationen, die diese zur Wahrnehmung ihrer Aufsichtsaufgaben nach der Richtlinie 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 benötigt.[^139]

2) Die FMA hat bei der Übermittlung von Informationen anzugeben,

3) Die FMA kann die zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten um Übermittlung aller Informationen ersuchen, die zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz notwendig sind. Die erhaltenen Informationen darf sie an die in Art. 38 genannten Aufsichtsorgane weiterleiten. Ausser in gebührend begründeten Fällen darf sie diese Informationen nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Behörden, die sie übermittelt haben, und nur für die Zwecke, für die diese Behörden ihre Zustimmung gegeben haben, an andere Stellen oder natürliche oder juristische Personen weitergeben. In diesem Fall unterrichtet die FMA unverzüglich die Behörde, welche die Informationen übermittelt hat.

4) Die in Art. 38 genannten Aufsichtsorgane, Verwaltungsbehörden und Stellen sowie natürliche oder juristische Personen, die vertrauliche Informationen erhalten, dürfen diese in Wahrnehmung ihrer Aufgaben nur für folgende Zwecke verwenden:

5) Dieser Artikel sowie die Art. 39, 57 und 58 stehen dem nicht entgegen, dass die FMA den Zentralbanken, dem Europäischen System der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank in ihrer Eigenschaft als Währungsbehörden sowie gegebenenfalls anderen staatlichen Behörden, die mit der Überwachung der Zahlungssysteme betraut sind, zur Erfüllung ihrer Aufgaben vertrauliche Informationen übermittelt; ebenso wenig stehen sie dem entgegen, dass diese Behörden oder Stellen der FMA die Informationen übermitteln, die diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz benötigt.

6) Die Regierung kann das Nähere mit Verordnung regeln.

Art. 54

Ablehnung der Zusammenarbeit

1) Die FMA kann ein Ersuchen auf Zusammenarbeit bei der Durchführung einer Ermittlung, einer Überprüfung vor Ort oder einer Überwachung nach Art. 52 oder auf Austausch von Informationen nach Art. 53 nur ablehnen, wenn:

2) Im Falle einer Ablehnung teilt die FMA dies der ersuchenden zuständigen Behörde mit und informiert sie über den Grund der Ablehnung.

Art. 55

Konsultation zwischen den Behörden vor Bewilligungserteilung

1) Die FMA konsultiert vor der Erteilung einer Bewilligung die zuständigen Behörden des anderen betroffenen Mitgliedstaates, wenn die Vermögensverwaltungsgesellschaft:

2) Die FMA konsultiert vor der Erteilung einer Bewilligung die zuständige Behörde des für die Überwachung von Banken oder Versicherungsunternehmen zuständigen Mitgliedstaates, wenn die Vermögensverwaltungsgesellschaft:

3) Die FMA konsultiert die in Abs. 1 und 2 genannten Behörden insbesondere hinsichtlich der Überprüfung der Eignung der Anteilseigner oder Gesellschafter sowie des Leumunds und der Erfahrung der Personen, die die Geschäfte eines anderen Unternehmens derselben Gruppe tatsächlich leiten.[^142]

4) Wird die FMA von den in Abs. 1 und 2 genannten Behörden konsultiert, übermittelt sie alle Informationen hinsichtlich der Eignung der Anteilseigner oder Gesellschafter sowie des Leumunds und der Erfahrung der Personen, welche die Geschäfte tatsächlich leiten, die für die anderen zuständigen Behörden bei der Erteilung der Bewilligung und der laufenden Überprüfung der Einhaltung der Bedingungen für die Ausübung der Tätigkeit von Belang sind.[^143]

Art. 56

Sicherungsmassnahmen

1) Hat die FMA klare und nachweisliche Gründe zur Annahme, dass eine in Liechtenstein im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs tätige Vermögensverwaltungsgesellschaft oder dass eine Vermögensverwaltungsgesellschaft mit einer Zweigniederlassung in Liechtenstein gegen die Verpflichtungen nach der Richtlinie 2014/65/EU verstösst, so teilt sie dies der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaates mit, sofern der FMA nicht die Aufsichtszuständigkeit übertragen ist.[^144]

2) Verhält sich die Vermögensverwaltungsgesellschaft trotz der von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaates ergriffenen Massnahmen, oder weil diese Massnahmen unzureichend sind, weiterhin auf eine Art und Weise, die den Interessen der Kunden in Liechtenstein oder dem ordnungsgemässen Funktionieren der Märkte eindeutig abträglich ist, so ergreift die FMA nach vorheriger Unterrichtung der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaates alle geeigneten Massnahmen, um den Schutz der Kunden und das ordnungsgemässe Funktionieren der Märkte zu gewährleisten. Zu diesen Massnahmen gehört auch die Möglichkeit, der betreffenden Vermögensverwaltungsgesellschaft neue Geschäfte in Liechtenstein zu untersagen. Die FMA hat die EFTA-Überwachungsbehörde und die ESMA von diesen Massnahmen unverzüglich in Kenntnis zu setzen.[^145]

3) Stellt die FMA fest, dass eine Vermögensverwaltungsgesellschaft mit Zweigniederlassung in Liechtenstein die Vorschriften dieses Gesetzes, der dazu erlassenen Verordnungen oder der bestehenden Geschäftsreglemente (Satzungen, Weisungen, etc.) nicht beachtet, so fordert sie die betreffende Vermögensverwaltungsgesellschaft auf, die vorschriftswidrige Situation zu beenden.[^146]

4) Kommt die Vermögensverwaltungsgesellschaft der Aufforderung nicht nach, so trifft die FMA alle geeigneten Massnahmen, damit die betreffende Vermögensverwaltungsgesellschaft die vorschriftswidrige Situation beendet. Die Art dieser Massnahmen ist den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates mitzuteilen.

5) Verletzt die Vermögensverwaltungsgesellschaft trotz der von der FMA getroffenen Massnahmen weiterhin die in Abs. 3 genannten Bestimmungen, so kann die FMA nach Unterrichtung der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates geeignete Massnahmen ergreifen, um weitere Verstösse zu verhindern oder zu ahnden; soweit erforderlich, kann sie der Vermögensverwaltungsgesellschaft auch neue Geschäfte in Liechtenstein untersagen. Die FMA hat die EFTA-Überwachungsbehörde und die ESMA von diesen Massnahmen unverzüglich in Kenntnis zu setzen.[^147]

6) Jede Massnahme gemäss diesem Artikel, die Sanktionen oder Einschränkungen der Tätigkeit einer Vermögensverwaltungsgesellschaft beinhaltet, ist ordnungsgemäss zu begründen und der betreffenden Vermögensverwaltungsgesellschaft mitzuteilen.

Finanzinstrumente

Art. 57

Kooperationsvereinbarungen mit Drittstaaten

1) Die FMA kann mit den zuständigen Behörden von Drittstaaten Kooperationsvereinbarungen über den Informationsaustausch abschliessen, sofern gewährleistet ist, dass die übermittelten Informationen zumindest in dem in Art. 39 vorgeschriebenen Umfang dem Amtsgeheimnis unterliegen. Ein derartiger Informationsaustausch muss der Wahrnehmung der Aufgaben dieser zuständigen Behörden dienen.

2) Im Übrigen richtet sich die Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden von Drittstaaten vorbehaltlich der nachfolgenden Absätze sowie Art. 58 nach Art. 26b Abs. 3 und 4 FMAG.[^148]

3) Die FMA kann ferner Kooperationsvereinbarungen über den Informationsaustausch mit Behörden, Stellen und natürlichen oder juristischen Personen von Drittstaaten abschliessen, die dafür zuständig sind:

4) Bei Abschluss einer Kooperationsvereinbarung nach Abs. 3 muss gewährleistet sein, dass die übermittelten Informationen zumindest in dem in Art. 39 vorgeschriebenen Umfang dem Amtsgeheimnis unterliegen. Ein derartiger Informationsaustausch muss der Wahrnehmung der Aufgaben dieser Behörden, Stellen, natürlichen oder juristischen Personen dienen.

5) Kooperationsvereinbarungen der FMA nach Abs. 1 und 3 bedürfen der Genehmigung der Regierung.

6) Stammen die Informationen aus einem anderen Mitgliedstaat, so dürfen sie nur mit ausdrücklicher Zustimmung der zuständigen Behörden, die diese übermittelt haben, und gegebenenfalls nur für die Zwecke, für die diese Behörden ihre Zustimmung gegeben haben, weitergegeben werden. Dies gilt auch für Informationen, die von den zuständigen Behörden eines Drittstaates übermittelt werden.

Art. 58

Informationsaustausch mit Drittstaaten

1) Die Übermittlung von Informationen durch die FMA an zuständige Behörden von Drittstaaten ist zulässig, wenn:

2) Informationen nach Abs. 1 sowie von zuständigen Behörden von Drittstaaten erhaltene Informationen dürfen von den zuständigen Behörden nur für Zwecke des Art. 53 Abs. 4 verwendet werden.

3) Ein Informationsaustausch durch die FMA mit in Art. 57 Abs. 3 genannten Institutionen aus Drittstaaten ist zulässig, soweit diese die Informationen zur Erfüllung ihrer aufsichtsrechtlichen Aufgaben benötigen.

4) Informationen nach Abs. 3 fallen unter das Amtsgeheimnis. Informationen, die aus einem Drittstaat stammen, dürfen nur mit ausdrücklicher Zustimmung der zuständigen Behörden, die diese Informationen mitgeteilt haben, und nur für die Zwecke, für die diese Behörden ihre Zustimmung gegeben haben, weitergegeben werden.

5) Die FMA kann jederzeit Auskünfte über Aktivitäten liechtensteinischer Vermögensverwaltungsgesellschaften in Drittstaaten und die wirtschaftlichen Verhältnisse ausländischer Vermögensverwaltungsgesellschaften, deren Tätigkeit sich auf das liechtensteinische Geld- und Kreditwesen auswirken kann, einholen, wenn dies nach dem Zweck dieses Gesetzes erforderlich ist.

6) Die Bestimmungen nach Abs. 1 bis 5 sind nur anzuwenden, soweit in zwischenstaatlichen Vereinbarungen oder Kooperationsvereinbarungen nichts anderes bestimmt ist.

Übergangsbestimmungen

950.4 Vermögensverwaltungsgesetz; VVG

II.

Übergangsbestimmungen

II.

Übergangsbestimmung

II.

Übergangsbestimmung

II.

Übergangsbestimmungen

Art. 59

Entscheidungen und Verfügungen

1) Werden Verstösse gegen Vorschriften dieses Gesetzes, der dazu erlassenen Verordnungen oder der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 von der FMA festgestellt und wird trotz Mahnung und Fristsetzung keine Abhilfe geschaffen, so trifft die FMA die nötigen Entscheidungen und ergreift entsprechende Massnahmen.[^149]

2) Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, findet das Gesetz über die allgemeine Landesverwaltungspflege Anwendung.

Art. 60

Rechtsmittel

1) Gegen Entscheidungen und Verfügungen der FMA kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde bei der FMA-Beschwerdekommission erhoben werden.

2) Gegen Entscheidungen und Verfügungen der FMA-Beschwerdekommission kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

3) Im Interesse und/oder auf Initiative der Kunden stehen dem Amt für Volkswirtschaft sämtliche Rechtsmittel und -behelfe zur Verfügung, um dafür zu sorgen, dass die Vorschriften dieses Gesetzes angewandt werden.[^150]

Art. 61

Streitbeilegung[^151]

1) Zur Beilegung von Streitfällen zwischen Kunden und Vermögensverwaltungsgesellschaften über die erbrachten Dienstleistungen bestimmt die Regierung mit Verordnung eine Schlichtungsstelle.

2) Die Schlichtungsstelle hat zur Aufgabe, im Streitfall zwischen den Parteien auf geeignete Weise zu vermitteln und auf diese Weise eine Einigung zwischen den Parteien herbeizuführen.

3) Kann keine Einigung zwischen den Parteien erzielt werden, so sind sie auf den ordentlichen Rechtsweg zu verweisen.

4) Die Regierung kann das Nähere, insbesondere die organisatorische Ausgestaltung, die Zusammensetzung und das Verfahren, mit Verordnung regeln.[^152]

Art. 62

Vergehen und Übertretungen

1) Vom Landgericht wird wegen Vergehen mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen bestraft, wer:[^153]

2) Vom Landgericht wird wegen Vergehen mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis 180 Tagessätzen bestraft, wer:

2a) Wer eine Bewilligung aufgrund falscher Angaben oder auf andere rechtswidrige Weise erschlichen hat, wird, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, von der FMA wegen Übertretung mit Busse bestraft. Diese beträgt:[^159]

3) Von der FMA wird wegen Übertretung mit Busse bis zu 100 000 Franken bestraft, wer:[^160]

4) Bei fahrlässiger Begehung werden die Strafobergrenzen auf die Hälfte herabgesetzt.

5) Aufgehoben[^161]

6) Aufgehoben[^162]

7) Ein Schuldspruch nach diesem Artikel ist mit Bezug auf die Beurteilung der Schuld und der Widerrechtlichkeit sowie die Bestimmung des Schadens für den Zivilrichter nicht verbindlich.[^163]

Art. 62a [^164]

Verhältnismässigkeit und Effizienzgebot

1) Bei der Verhängung von Strafen nach Art. 62 berücksichtigen das Landgericht und die FMA:

2) Im Übrigen findet der Allgemeine Teil des Strafgesetzbuches sinngemäss Anwendung.

Art. 63

Verantwortlichkeit

Werden Widerhandlungen im Geschäftsbetrieb einer juristischen Person, einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft begangen, so finden die Strafbestimmungen auf die Personen Anwendung, die für sie gehandelt haben oder hätten handeln sollen, jedoch unter solidarischer Mithaftung der juristischen Person oder der Gesellschaft für Geldstrafen und Bussen.

Art. 63a [^165]

Meldung von Gesetzesverstössen

1) Die FMA hat über ein wirksames und verlässliches Meldesystem zu verfügen, in das über einen allgemein zugänglichen, sicheren Berichtsweg potenzielle oder tatsächliche Verstösse gegen Bestimmungen dieses Gesetzes, der dazu erlassenen Verordnungen und der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 gemeldet werden können.

2) Das Meldesystem umfasst zumindest:

3) Eine Meldung durch Angestellte von Vermögensverwaltungsgesellschaften an die FMA oder ESMA gilt nicht als Verstoss gegen eine vertragliche oder gesetzliche Geheimhaltungspflicht und hat keine diesbezügliche Haftung der meldenden Person zur Folge.

4) Die Regierung kann das Nähere mit Verordnung regeln.

Art. 64 [^167]

Mitteilungspflicht anderer Behörden

Die Gerichte übermitteln der FMA in vollständiger Ausfertigung alle Urteile und Einstellungsbeschlüsse, welche Mitglieder des Leitungsorgans oder der Geschäftsleitung von Vermögensverwaltungsgesellschaften und Wirtschaftsprüfer betreffen.

Art. 64a [^168]

Veröffentlichung von Sanktionen und Information der ESMA[^169]

1) Die FMA veröffentlicht auf ihrer Internetseite alle rechtskräftig verhängten Sanktionen wegen Vergehen oder Übertretungen nach Art. 62 unverzüglich, nachdem der betroffenen Person die Sanktion mitgeteilt wurde. Eine solche Veröffentlichung stellt keine Verletzung des Amtsgeheimnisses nach Art. 39 dar. Die Veröffentlichung enthält:

2) Die FMA veröffentlicht rechtskräftig verhängte Sanktionen auf ihrer Internetseite in anonymisierter Form oder sieht gänzlich von einer Veröffentlichung ab, wenn die Offenlegung personenbezogener Daten, einschliesslich personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten, oder die anonyme Veröffentlichung:[^170]

3) Liegen Gründe für eine anonyme Veröffentlichung nach Abs. 2 vor, ist aber davon auszugehen, dass diese Gründe in absehbarer Zeit nicht mehr vorliegen werden, so kann die FMA auf die anonyme Veröffentlichung verzichten und die Sanktion nach Wegfall der Gründe nach Abs. 1 veröffentlichen.

4) Die FMA stellt sicher, dass die Veröffentlichung mindestens fünf Jahre ab Veröffentlichung der Sanktion auf der Internetseite abrufbar ist. Dabei ist die Veröffentlichung personenbezogener Daten nur aufrecht zu erhalten, so lange nicht eines der Kriterien des Abs. 2 erfüllt werden würde.

5) Die Veröffentlichung nach Abs. 1 ist von der FMA zu verfügen; dies gilt nicht für anonyme Veröffentlichungen.

6) Die FMA informiert die ESMA über rechtskräftig verhängte Sanktionen, insbesondere auch über jene Sanktionen, die zwar verhängt, aber nicht bekanntgemacht wurden. Dies stellt keine Verletzung des Amtsgeheimnisses nach Art. 39 dar. Die FMA übermittelt der ESMA jährlich eine Zusammenfassung von Informationen über alle verhängten Sanktionen, einschliesslich anonymisierte und aggregierte Daten über alle durchgeführten strafrechtlichen Ermittlungen und verhängten strafrechtlichen Sanktionen. Diese Verpflichtung gilt nicht für Massnahmen mit Ermittlungscharakter. Hat die FMA eine Sanktion der Öffentlichkeit bekannt gemacht, so unterrichtet sie die ESMA gleichzeitig mit der Veröffentlichung darüber.

Art. 65

Übergangsbestimmungen

1) Natürliche Personen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes berechtigt sind, die Vermögensverwaltung - insbesondere nach Art. 7 Abs. 1 Bst. c des Gesetzes über die Treuhänder oder nach Art. 65 Bst. a des Gesetzes über die Rechtsanwälte - gewerbsmässig auszuüben, sowie Personen, die bis spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes die Treuhänderprüfung oder die Eignungsprüfung für Treuhänder mit Erfolg absolviert haben, erfüllen die Voraussetzungen nach Art. 7 Abs. 1 Bst. c.

2) Die Berücksichtigung der weiteren Verpflichtungen nach Art. 7 Abs. 1 Bst. b findet auf eine Person nach Abs. 1 keine Anwendung, sofern sie nicht bereits Geschäftsführer einer anderen Vermögensverwaltungsgesellschaft ist.

3) Bereits bestehende juristische Personen, Treuhänderschaften und sonstige Gemeinschaften sowie Vermögenseinheiten haben die Anforderungen nach Art. 11 ab dem 1. Januar 2008 zu erfüllen. Widrigenfalls kann die FMA diese ohne vorherige Aufforderung nach Art. 32 auflösen.

4) Für bereits bestehende Kunden von Personen nach Abs. 1 sind die Verpflichtungen nach Art. 15 und 16 innerhalb von zwei Jahren ab Inkrafttreten dieses Gesetzes zu erfüllen.

Art. 66 [^171]

Durchführungsverordnungen

Die Regierung erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes notwendigen Verordnungen; dabei berücksichtigt sie die Vorgaben, Standards und Verfahren der Europäischen Aufsichtsbehörden.

Art. 67

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2006 in Kraft.

Qualifizierte Beteiligungen[^58]

Verpflichtung zur kundengünstigsten Ausführung von Aufträgen[^71]

Inlandstätigkeit von Vermögensverwaltungsgesellschaften aus dem Europäischen Wirtschaftsraum[^97]

In Stellvertretung des Landesfürsten: gez. Alois Erbprinz

gez. Otmar Hasler Fürstlicher Regierungschef

(Art. 4 Abs. 1 Ziff. 7 bis 9)

Ein professioneller Kunde ist ein Kunde, der über ausreichende Erfahrungen, Kenntnisse und Sachverstand verfügt, um seine Anlageentscheidungen selbst treffen und die damit verbundenen Risiken angemessen beurteilen zu können. Um als professioneller Kunde angesehen zu werden, muss ein Kunde den folgenden Kriterien genügen.

Als nichtprofessionelle Kunden gelten alle Kunden, die weder geeignete Gegenpartei noch professioneller Kunde sind.

(Art. 4 Abs. 1 Ziff. 10)

...

Bereits bestehende Vermögensverwaltungsgesellschaften, welche die Rück- oder sonstige Versicherungsvermittlung betreiben, haben das zusätzliche Anfangskapital nach Art. 6 Abs. 1 Bst. k ab dem 1. Juli 2008 zu erfüllen. Widrigenfalls kann die FMA diesen die Rück- oder sonstige Versicherungsvermittlungstätigkeit untersagen.

...

...

Vermögensverwaltungsgesellschaften, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes[^174] über eine Bewilligung verfügen, können ihre Tätigkeit weiterhin ausüben, wenn sie sich spätestens neun Monate nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes an ein System für die Entschädigung von Anlegern anschliessen. Der Anschluss ist der FMA unverzüglich nachzuweisen. Wird diese Frist nicht eingehalten, findet Art. 31 Abs. 1 Bst. a VVG Anwendung.

...

...

Leitende Revisoren, die nicht über eine Bewilligung nach dem Gesetz über die Wirtschaftsprüfer und Revisionsgesellschaften verfügen, jedoch bislang für die Prüfung nach diesem Gesetz anerkannt waren, dürfen ihre bisherige Tätigkeit bis zum 31. Dezember 2016 weiterhin ausüben.

...

...

1) C.6-Energiederivatkontrakte, die von nichtfinanziellen Gegenparteien im Sinne von Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 oder von nichtfinanziellen Gegenparteien, die nach dem 3. Januar 2018 erstmals als Banken oder Wertpapierfirmen zugelassen werden, eingegangen werden, unterliegen bis zum 3. Juli 2021 weder der Clearingpflicht nach Art. 4 noch den Risikominderungstechniken nach Art. 11 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012.

2) C.6-Energiederivatkontrakte nach Abs. 1 gelten bis zum 3. Juli 2020 nicht als OTC-Derivatkontrakte für die Zwecke des Clearingschwellenwertes nach Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012.

3) C.6-Energiederivatkontrakte nach Abs. 1 unterliegen allen anderen Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 648/2012.

4) Die Ausnahmen nach Abs. 1 und 2 sind bei der FMA zu beantragen. Die FMA teilt der ESMA mit, für welche C.6-Energiederivatekontrakte die Ausnahmen nach Abs. 1 und 2 gewährt worden sind.

5) Art. 26 Abs. 2 findet erstmals auf Geschäftsjahre Anwendung, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes beginnen.

...

[^1]: Art. 1 Abs. 2 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 398.

[^2]: Art. 1 Abs. 2 Bst. a tritt gleichzeitig mit dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses betreffend die Übernahme der Richtlinie 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 in Kraft (LGBl. 2017 Nr. 398)

[^3]: Art. 1 Abs. 2 Bst. abis tritt gleichzeitig mit dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses betreffend die Übernahme der Richtlinie 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 in Kraft (LGBl. 2017 Nr. 398).

[^4]: Art. 1 Abs. 2 Bst. b tritt gleichzeitig mit dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses betreffend die Übernahme der Richtlinie 2013/36/EU in Kraft (LGBl. 2014 Nr. 349).

[^5]: Art. 1 Abs. 3 eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 398.

[^6]: Art. 2 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 398.

[^7]: Art. 2 Abs. 1a eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 398.

[^8]: Art. 2 Abs. 2 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 267.

[^9]: Art. 2 Abs. 2 Bst. e abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 398.

[^10]: Art. 2 Abs. 2 Bst. g abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 398.

[^11]: Art. 2 Abs. 2 Bst. h abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 398.

[^12]: Art. 2 Abs. 2 Bst. i abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 398.

[^13]: Art. 2 Abs. 2 Bst. k abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 398.

[^14]: Art. 2 Abs. 2 Bst. l abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 398.

[^15]: Art. 2 Abs. 2 Bst. m abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 398.

[^16]: Art. 2 Abs. 2 Bst. o eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 398.

[^17]: Art. 2 Abs. 2 Bst. p eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 398.

[^18]: Art. 2 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 398.

[^19]: Art. 2a eingefügt durch LGBl. 2013 Nr. 62.

[^20]: Art. 3 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 398.

[^21]: Art. 3 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 398.

[^22]: Art. 3 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2014 Nr. 349.

[^23]: Art. 4 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 398.

[^24]: Art. 6 Abs. 1 Bst. c abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 398.

[^25]: Art. 6 Abs. 1 Bst. d abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 398.

[^26]: Art. 6 Abs. 1 Bst. e abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 398.

[^27]: Art. 6 Abs. 1 Bst. f abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 398.

[^28]: Art. 6 Abs. 1 Bst. g abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 398.

[^29]: Art. 6 Abs. 1 Bst. h abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 398.

[^30]: Art. 6 Abs. 1 Bst. k abgeändert durch LGBl. 2014 Nr. 349.

[^31]: Art. 6 Abs. 1 Bst. m abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 109.

[^32]: Art. 6 Abs. 1 Bst. n eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 398.

[^33]: Art. 6 Abs. 1a eingefügt durch LGBl. 2009 Nr. 185.

[^34]: Art. 6 Abs. 1b eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 398.

[^35]: Art. 6 Abs. 1c eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 398.

[^36]: Art. 6 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 62.

[^37]: Art. 6 Abs. 4a eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 398.

[^38]: Art. 6 Abs. 5 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 398.

[^39]: Art. 7 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 398.

[^40]: Art. 7 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 398.

[^41]: Art. 7 Abs. 1a eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 398.

[^42]: Art. 7 Abs. 1b eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 398.

[^43]: Art. 7 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 398.

[^44]: Art. 7 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 398.

[^45]: Art. 7 Abs. 5 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 398.

[^46]: Art. 7a eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 398.

[^47]: Art. 7b eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 398.

[^48]: Art. 7c eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 398.

[^49]: Art. 8 abgeändert durch LGBl. 2014 Nr. 349.

[^50]: Art. 8 Abs. 2 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 12.

[^51]: Art. 8 Abs. 5 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 398.

[^52]: Art. 8 Abs. 7 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 398.

[^53]: Art. 10 Abs. 1 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 398.

[^54]: Art. 10 Abs. 1 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 185.

[^55]: Art. 10 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 398.

[^56]: Art. 10 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 6.

[^57]: Art. 10 Abs. 3a eingefügt durch LGBl. 2009 Nr. 185.

[^58]: Sachüberschrift vor Art. 10a eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 398.

[^59]: Art. 10a abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 398.

[^60]: Art. 10b eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 398.

[^61]: Art. 10c eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 398.

[^62]: Art. 12 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 398.

[^63]: Art. 12 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 300.

[^64]: Art. 12 Abs. 4 aufgehoben durch LGBl. 2007 Nr. 267.

[^65]: Art. 12 Abs. 5 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 398.

[^66]: Art. 13 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 398.

[^67]: Art. 14 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 398.

[^68]: Art. 15 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 398.

[^69]: Art. 15a eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 398.

[^70]: Art. 16 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 398.

[^71]: Sachüberschrift vor Art. 16a eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 398.

[^72]: Art. 16a eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 398.

[^73]: Art. 16b eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 398.

[^74]: Art. 16c eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 398.

[^75]: Art. 16d eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 398.

[^76]: Art. 16e eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 398.

[^77]: Art. 18 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 398.

[^78]: Art. 19 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 398.

[^79]: Art. 20 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 398.

[^80]: Art. 21 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 42.

[^81]: Art. 22 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 398.

[^82]: Art. 23 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 398.

[^83]: Art. 23 Abs. 3 aufgehoben durch LGBl. 2017 Nr. 398.

[^84]: Art. 23 Abs. 5 Bst. c abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 398.

[^85]: Art. 23 Abs. 7 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 398.

[^86]: Art. 24 aufgehoben durch LGBl. 2017 Nr. 398.

[^87]: Art. 25 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 398.

[^88]: Art. 26 Abs. 2 eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 398.

[^89]: Art. 27 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 398.

[^90]: Art. 28 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 398.

[^91]: Überschrift vor Art. 29 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 398.

[^92]: Art. 29 aufgehoben durch LGBl. 2017 Nr. 398.

[^93]: Art. 30 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 398.

[^94]: Art. 31 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 398.

[^95]: Art. 33 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 398.

[^96]: Art. 33a eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 398.

[^97]: Sachüberschrift vor Art. 34 eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 398.

[^98]: Art. 34 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 398.

[^99]: Art. 34a eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 398.

[^100]: Art. 34b eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 398.

[^101]: Art. 38 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 398.

[^102]: Art. 38 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 398.

[^103]: Art. 39 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 398.

[^104]: Art. 39 Abs. 5 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 267.

[^105]: Art. 41 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 398.

[^106]: Art. 41 Abs. 2 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 398.

[^107]: Art. 41 Abs. 2 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 398.

[^108]: Art. 41 Abs. 2 Bst. e abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 398.

[^109]: Art. 41 Abs. 3 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 398.

[^110]: Art. 41 Abs. 3 Bst. d abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 398.

[^111]: Art. 41 Abs. 3 Bst. e abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 398.

[^112]: Art. 41 Abs. 3 Bst. f abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 398.

[^113]: Art. 41 Abs. 3 Bst. g abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 161.

[^114]: Art. 41 Abs. 3 Bst. h eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 398.

[^115]: Art. 41 Abs. 3 Bst. i eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 398.

[^116]: Art. 41 Abs. 3 Bst. k eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 398.

[^117]: Art. 41 Abs. 3 Bst. l eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 398.

[^118]: Art. 41 Abs. 3 Bst. m eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 398.

[^119]: Art. 42 abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 300.

[^120]: Überschrift vor Art. 43 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 398.

[^121]: Art. 43 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 398.

[^122]: Art. 44 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 398.

[^123]: Art. 45 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 398.

[^124]: Art. 45a abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 398.

[^125]: Art. 48 Abs. 1 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 398.

[^126]: Art. 48 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 6.

[^127]: Art. 48 Abs. 5 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 398.

[^128]: Art. 48 Abs. 6 eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 398.

[^129]: Art. 49 Abs. 1a eingefügt durch LGBl. 2018 Nr. 300.

[^130]: Art. 49 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 6.

[^131]: Überschrift vor Art. 50 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 398.

[^132]: Art. 50 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 398.

[^133]: Art. 50 Abs. 1a eingefügt durch LGBl. 2018 Nr. 300.

[^134]: Art. 51 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 398.

[^135]: Art. 52 Abs. 2 Bst. c abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 398.

[^136]: Art. 52 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 398.

[^137]: Art. 52 Abs. 4 eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 398.

[^138]: Art. 52 Abs. 5 eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 398.

[^139]: Art. 53 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 398.

[^140]: Art. 54 Abs. 1 Bst. a aufgehoben durch LGBl. 2017 Nr. 398.

[^141]: Art. 55 Abs. 1 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 398.

[^142]: Art. 55 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 398.

[^143]: Art. 55 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 398.

[^144]: Art. 56 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 398.

[^145]: Art. 56 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 398.

[^146]: Art. 56 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 398.

[^147]: Art. 56 Abs. 5 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 398.

[^148]: Art. 57 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 300.

[^149]: Art. 59 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 398.

[^150]: Art. 60 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 267 und LGBl. 2011 Nr. 551.

[^151]: Art. 61 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 398.

[^152]: Art. 61 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 398.

[^153]: Art. 62 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 398.

[^154]: Art. 62 Abs. 2 Bst. c abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 398.

[^155]: Art. 62 Abs. 2 Bst. f abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 398.

[^156]: Art. 62 Abs. 2 Bst. g abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 398.

[^157]: Art. 62 Abs. 2 Bst. h abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 398.

[^158]: Art. 62 Abs. 2 Bst. i eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 398.

[^159]: Art. 62 Abs. 2a eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 398.

[^160]: Art. 62 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 398.

[^161]: Art. 62 Abs. 5 aufgehoben durch LGBl. 2017 Nr. 398.

[^162]: Art. 62 Abs. 6 aufgehoben durch LGBl. 2017 Nr. 398.

[^163]: Art. 62 Abs. 7 eingefügt durch LGBl. 2007 Nr. 267.

[^164]: Art. 62a eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 398.

[^165]: Art. 63a eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 398.

[^166]: Art. 63a Abs. 2 Bst. c abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 300.

[^167]: Art. 64 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 398.

[^168]: Art. 64a eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 398.

[^169]: Art. 64a Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 300.

[^170]: Art. 64a Abs. 2 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 300.

[^171]: Art. 66 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 398.

[^172]: Anhang 1 eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 398.

[^173]: Anhang 2 eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 398.

[^174]: Inkrafttreten: 1. Februar 2015.

Art. 43 [^121]

Bestellung des Wirtschaftsprüfers

1) Jede Vermögensverwaltungsgesellschaft hat einen von der FMA anerkannten Wirtschaftsprüfer oder eine von der FMA anerkannte Revisionsgesellschaft zu bestellen.

2) Die Anerkennung nach Abs. 1 wird erteilt, wenn:

3) Die Revisionsgesellschaften haben die verantwortlichen Wirt-schaftsprüfer der FMA vor Revisionsbeginn zu melden.

4) Der Wirtschaftsprüfer hat sich ausschliesslich der Prüfungstätigkeit und den unmittelbar damit zusammenhängenden Geschäften zu widmen. Er darf keine Vermögensverwaltungen besorgen und muss von der zu prüfenden Vermögensverwaltungsgesellschaft unabhängig sein.

5) Die Regierung kann das Nähere mit Verordnung regeln, insbesondere:

Art. 44 [^122]

Pflichten des Wirtschaftsprüfers

1) Vorbehaltlich abweichender Regelungen in diesem Gesetz prüft der Wirtschaftsprüfer insbesondere:

2) Für die Geheimhaltungspflicht des Wirtschaftsprüfers gilt Art. 21 entsprechend.

3) Der Prüfungsbericht mit Ausführungen zum Aufsichtsrecht ist spätestens sechs Monate nach dem Ende des Geschäftsjahrs gleichzeitig zu übermitteln:

4) Die Pflicht nach Abs. 3 endet erst mit dem rechtskräftigen Verlust der Bewilligung oder, wenn dieser Zeitpunkt später liegt, mit der Beendigung der Liquidation.

5) Der Wirtschaftsprüfer haftet für alle Pflichtverletzungen nach den Vorschriften des Personen- und Gesellschaftsrechts über die Abschlussprüfung.

6) Die Regierung kann das Nähere mit Verordnung regeln, insbesondere:

Art. 45 [^123]

Anzeigepflichten

1) Der Wirtschaftsprüfer muss der FMA unverzüglich alle Tatsachen oder Entscheidungen anzeigen, von denen er bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben Kenntnis erhalten hat und die insbesondere:

2) Die Anzeigepflichten nach Abs. 1 bestehen auch in Bezug auf Unternehmen, die aus einem Kontrollverhältnis heraus enge Verbindungen zur Vermögensverwaltungsgesellschaft oder den Unternehmen, die an seiner Geschäftstätigkeit mitwirken, unterhalten.

3) Zeigt der Wirtschaftsprüfer der FMA in gutem Glauben die in Abs. 1 genannten Tatsachen oder Entscheidungen an, verletzt er dabei keine vertragliche oder gesetzliche Geheimhaltungspflicht. Er ist von jeglicher Haftung für die Anzeige ausgenommen.

4) Beanstandungen müssen jedenfalls in den nach diesem Gesetz zu erstellenden Prüfungsbericht aufgenommen werden.

5) Die Regierung kann das Nähere mit Verordnung regeln.

Art. 46

Kosten der Revision

1) Die Vermögensverwaltungsgesellschaften tragen die Kosten der ordentlichen sowie der ausserordentlichen Revision. Die Kosten der Revision richten sich nach einem allgemein anerkannten Tarif.

2) Die Vereinbarung einer Pauschalentschädigung oder eines bestimmten Zeitaufwandes für die Revision ist untersagt.

Art. 45a [^124]

Aufsicht über die Wirtschaftsprüfer

Bei der Beaufsichtigung der Wirtschaftsprüfer kann die FMA insbesondere Qualitätskontrollen durchführen und die Wirtschaftsprüfer bei ihrer Prüftätigkeit bei Vermögensverwaltungsgesellschaften begleiten.