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Verordnung vom 20. Dezember 2005 zum Gesetz über die Vermögensverwaltung (Vermögensverwaltungsverordnung; VVO)

Geltender Text a fecha 2009-10-30

Aufgrund von Art. 6, 7, 8, 10, 12, 14, 20, 23, 24, 25, 28, 35, 41, 43, 44, 53, 61 und 66 des Gesetzes vom 25. November 2005 über die Vermögensverwaltung (Vermögensverwaltungsgesetz; VVG), LGBl. 2005 Nr. 278[^1], verordnet die Regierung:

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Gegenstand

Diese Verordnung regelt insbesondere das Nähere über:

Art. 2

Bezeichnungen

Die in dieser Verordnung verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten für Personen des weiblichen und männlichen Geschlechts.

II. Bewilligungen

Art. 3

Geschäftsplan

Der Geschäftsplan hat zumindest folgende Angaben zu enthalten:

Art. 4

Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit

1) Zum Nachweis der Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit der mit der Verwaltung und Geschäftsführung betrauten Personen sind bei der FMA insbesondere einzureichen:

2) Änderungen der Angaben nach Abs. 1 Bst. c sind der FMA unverzüglich mitzuteilen.

Art. 5

Enge Verbindungen zu Personen mit Sitz in Drittstaaten

Bestehen zwischen einer Vermögensverwaltungsgesellschaft und einer natürlichen oder juristischen Person mit Sitz ausserhalb des EWR enge Verbindungen, so dürfen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften im betreffenden Staat oder Schwierigkeiten bei deren Anwendung die FMA nicht daran hindern, ihre Aufsichtsfunktion wirksam wahrzunehmen.

Art. 6 [^3]

Berechnung der Eigenmittel

1) Für die Berechnung der Eigenmittel ist die Eigenmittelverordnung, insbesondere Art. 24, anwendbar.

2) Die Eigenmittel einer Vermögensverwaltungsgesellschaft, die weder Mutterunternehmen noch Tochterunternehmen einer Bank, einer Wertpapierfirma im Sinne des Bankengesetzes, eines Finanzinstituts oder einer Vermögensverwaltungsgesellschaft ist, sind auf Basis der Jahresrechnung zu berechnen.

3) Die Eigenmittel sind zusätzlich auf konsolidierter Basis zu berechnen, sofern die Vermögensverwaltungsgesellschaft:

4) Auf die Eigenmittelkonsolidierung nach Abs. 3 finden die Vorschriften der Art. 41a ff. des Bankengesetzes sinngemäss Anwendung.

Art. 7 [^4]

Aufgehoben

Art. 8 [^5]

Grundsatz

Der Erwerb, die Erhöhung oder die Veräusserung von qualifizierten Beteiligungen an einer Vermögensverwaltungsgesellschaft richtet sich sinngemäss nach den Bestimmungen des Anhangs 8 der Bankenverordnung.

A. Bewilligungsvoraussetzungen

Art. 9 [^6]

Delegation von Tätigkeiten

1) Haupttätigkeiten im Sinne des Art. 12 Abs. 2 des Gesetzes sind Tätigkeiten nach Art. 3 Abs. 1 des Gesetzes, sofern sie nicht nur hilfsweise erbracht werden.

2) Die Vermögensverwaltungsgesellschaft ergreift Massnahmen, welche die Überwachung der Delegation jederzeit wirksam sicherstellen. Sie kann dem Delegierten jederzeit Anweisungen erteilen oder die Delegation mit sofortiger Wirkung entziehen.

3) Die Vorschriften des Anhangs 6 der Bankenverordnung gelten für Vermögensverwaltungsgesellschaften sinngemäss.

Art. 10

a) Im Allgemeinen[^8]

1) Die Vermögensverwaltungsgesellschaft hat - unter Berücksichtigung der Art, des Umfanges sowie der Komplexität ihrer Geschäfte sowie der Art und dem Spektrum der damit verbundenen Wertpapierdienstleistungen und Nebendienstleistungen - wirksame und angemessene organisatorische Vorkehrungen zu treffen, um:[^9]

2) Im Falle von Zweigstellen von Vermögensverwaltungsgesellschaften ist die FMA - unbeschadet der Möglichkeit der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaates, direkten Zugang zu den Aufzeichnungen zu erhalten - für die Kontrolle der Einhaltung von Abs. 1 Bst. f in Bezug auf die von der Zweigstelle getätigten Geschäfte verantwortlich.[^16]

3) Die FMA kann von einer Vermögensverwaltungsgesellschaft die Vorlage eines Organisations- und Geschäftsreglements verlangen, wenn dies insbesondere aufgrund der Kundenstruktur, der Höhe des verwalteten Kundenvermögens oder der Mitarbeiteranzahl erforderlich erscheint.

Art. 10a [^17]

b) Im Besonderen

1) Die Vermögensverwaltungsgesellschaft hat - je nach Art, Umfang sowie Komplexität ihrer Geschäfte sowie nach Art und Spektrum der damit verbundenen Dienstleistungen nach Art. 3 Abs. 1 des Gesetzes - folgende Stellen bzw. Funktionen im Rahmen ihrer Organisation zu schaffen:

2) Der mit der Compliance-Funktion betrauten Person obliegt die regelmässige Bewertung der Angemessenheit und Wirksamkeit der implementierten Verfahren, Vorkehrungen und Grundsätze der Behandlung des Missachtungsrisikos, gegebenenfalls, deren Behebung sowie die allgemeine Beratung und Unterstützung der Vermögensverwaltungsgesellschaft. Sie erstattet der Geschäftleitung mindestens jährlich Bericht. Die Vermögensverwaltungsgesellschaft hat sicherzustellen, dass die mit der Compliance-Funktion betraute Person über die notwendigen Fachkenntnisse, Befugnisse und organisatorische Unabhängigkeit verfügt. Sie darf nicht in die sonstige Dienstleistungstätigkeit der Vermögensverwaltungsgesellschaft eingebunden werden, wenn die Art, der Umfang sowie die Komplexität der Geschäfte der Vermögensverwaltungsgesellschaft sowie die Art und das Spektrum der damit verbundenen Dienstleistungen nach Art. 3 Abs. 1 des Gesetzes dies erfordern.

3) Die mit dem Risikomanagement betraute Person hat die von der Vermögensverwaltungsgesellschaft erlassenen Grundsätze sowie die installierten Verfahren, Abläufe und Mechanismen im Rahmen des Risikomanagements anzuwenden, über deren Angemessenheit und Wirksamkeit bzw. deren Einhaltung der Geschäftsleitung Bericht zu erstatten und diese in derartigen Belangen zu beraten. Sie erstattet der Geschäftsleitung mindestens jährlich Bericht.

4) Die mit der Funktion der internen Revision betraute Person hat eine standardisierte Überprüfung der Angemessenheit und Wirksamkeit der Systeme, internen Kontrollmechanismen und Vorkehrungen vorzunehmen und zu bewerten sowie diesbezügliche Empfehlungen abzugeben und diese Prüfungen in einem Revisionsbericht zu dokumentieren. Sie erstattet der Geschäftsleitung mindestens jährlich Bericht.

5) Die mit Kundenbeschwerden befasste Person hat eingehende Beschwerden unverzüglich und angemessen zu erfassen und zu bearbeiten.

Art. 11

Vermögensverwaltungsverträge

1) Die Vermögensverwaltungsgesellschaften haben mit ihren Kunden schriftliche Vereinbarungen über die jeweiligen Rechte und Pflichten sowie sonstigen Bedingungen (Vermögensverwaltungsverträge) abzuschliessen.

2) Vermögensverwaltungsverträge enthalten insbesondere:

3) Die Vorschriften der Abs. 1 und 2 gelten sinngemäss im Rahmen der Erbringung der Dienstleistung nach Art. 3 Abs. 1 Bst. c des Gesetzes.[^18]

Art. 12 [^19]

Kundenklassierung

1) Die Vermögensverwaltungsgesellschaft hat jeden ihrer Kunden zu klassieren als:

2) In Bezug auf das Klassierungsverfahren gilt Anhang 7.2 der Bankenverordnung sinngemäss.

Art. 12a [^20]

Dienstleistungserbringung

1) Die Vermögensverwaltungsgesellschaft trifft alle angemessenen Massnahmen, um bei der Dienstleistungserbringung für ihre Kunden das bestmögliche Ergebnis zu erreichen. Sie hat darin den Faktoren nach Anhang 7.4 Ziff. I. Abs. 1 Bst. a der Bankenverordnung Rechnung zu tragen. Verfährt die Vermögensverwaltungsgesellschaft mit Kundenaufträgen gemäss ausdrücklicher Kundenweisung, so erfüllt sie jedenfalls die Pflicht zur Herbeiführung des bestmöglichen Ergebnisses für den Kunden.

2) Die Vermögensverwaltungsgesellschaft hat Grundsätze zur Erzielung des bestmöglichen Ergebnisses bei der Dienstleistungserbringung festzulegen. Sie benennt darin für jede Finanzinstrumentegattung diejenigen Stellen, denen sie die Aufträge zur Ausführung weiterleitet. Die Ausführungsgrundsätze dieser Stellen haben dabei der Vermögensverwaltungsgesellschaft die Einhaltung ihrer eigenen Grundsätze zur Dienstleistungserbringung zu ermöglichen.

3) Die Vermögensverwaltungsgesellschaft hat die Wirksamkeit ihrer Grundsätze zur Dienstleistungserbringung zu überwachen sowie diese mindestens einmal jährlich zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen.

4) Bei professionellen Kunden und geeigneten Gegenparteien darf die Vermögensverwaltungsgesellschaft davon ausgehen, dass sie in Bezug auf eine verlangte Dienstleistung nach Art. 3 Abs. 1 des Gesetzes über ausreichend Kenntnisse und Erfahrungen verfügen sowie in der Lage sind, das Anlagerisiko finanziell zu tragen.

Art. 12b [^21]

Interessenkonflikte

Im Rahmen der Behandlung der Interessenkonflikte sind die Vorschriften des Anhangs 7.1 der Bankenverordnung sinngemäss anwendbar.

Art. 12c [^22]

Kundeninformation

Die Vermögensverwaltungsgesellschaft hat ihre Kunden nach Massgabe der Art. 16, 17 und 19 des Gesetzes angemessen zu informieren. Ebenso hat sie ihre Kunden über die Grundsätze der Dienstleistungserbringung nach Art. 12a zu unterrichten. Die Vorschriften des Anhangs 7.3 der Bankenverordnung gelten sinngemäss.

Art. 12d [^23]

Berichtspflichten

Die Vermögensverwaltungsgesellschaft hat ihren Kunden in geeigneter Form über die für sie erbrachten Dienstleistungen Bericht zu erstatten. Die entsprechenden Vorschriften des Anhangs 7.3 der Bankenverordnung gelten sinngemäss. Organ- und Mitarbeitergeschäfte [^24]

Art. 12e [^25]

a) Begriff

1) Als Organ- und Mitarbeitergeschäfte gelten alle Geschäfte mit Finanzinstrumenten nach Art. 4 Abs. 1 Bst. g des Gesetzes, die von folgenden Personen für eigene Rechnung oder für Rechnung von Personen, zu denen eine enge, insbesondere familiäre Beziehung, besteht, getätigt werden:

2) Als Personen, zu denen eine enge Beziehung besteht, gelten auch natürliche und juristische Personen sowie rechtlich verselbständigte Zweckvermögen, zu denen eine Person nach Abs. 1 in einer Beziehung steht, die ein direktes oder indirektes, wesentliches Interesse an der Durchführung des Geschäfts begründet, das über das Interesse an der Generierung von Gebühren und Provisionen hinausgeht.

3) Als Organ- und Mitarbeitergeschäfte gelten auch Geschäfte mit Finanzinstrumenten, die eine Person nach Abs. 1 für Rechnung von in Abs. 1 und 2 nicht erfassten Personen ausserhalb ihres Aufgabenbereiches bei der Vermögensverwaltungsgesellschaft tätigt.

Art. 12f [^26]

b) Behandlung von Organ- und Mitarbeitergeschäften

1) Vermögensverwaltungsgesellschaften stellen durch geeignete organisatorische Massnahmen, insbesondere durch Verbote, Kontrollen und vertragliche Vereinbarungen, sicher, dass keine Organ- und Mitarbeitergeschäfte getätigt werden, die:

2) Vermögensverwaltungsgesellschaften sorgen dafür, dass alle Personen nach Art. 12e Abs. 1 über die Bestimmungen zu den Organ- und Mitarbeitergeschäften informiert sind.

3) Sie stellen sicher, dass alle Personen nach Art. 12e Abs. 1 durch vertragliche Vereinbarungen verpflichtet sind, Organ- und Mitarbeitergeschäfte den dafür zuständigen Personen zu melden. Die für die Entgegennahme solcher Meldungen zuständigen Personen melden eigene Organ- bzw. Mitarbeitergeschäfte dem Vorsitzenden der Geschäftsleitung. Über die Meldung und Genehmigung von Organ- und Mitarbeitergeschäften wird ein Register geführt.

4) Vom Geltungsbereich der Abs. 1 und 3 ausgenommen sind Organ- und Mitarbeitergeschäfte, die ausschliesslich Anteile an Organismen für gemeinsame Anlagen, welche die Voraussetzungen erfüllen, um die Rechte der Richtlinie 85/611/EWG in Anspruch nehmen zu können, oder die mit Bezug auf die Risikostreuung einer gleichwertigen Aufsicht eines EWR-Mitgliedstaates unterliegen, zum Gegenstand haben, und die Person, für deren Rechnung das Geschäft durchgeführt wird, nicht an der Geschäftsleitung des in Frage stehenden Organismus beteiligt ist.

Art. 12g [^27]

c) Prüfung durch die Revisionsstelle

Die Revisionsstelle prüft regelmässig die für Personen nach Art. 12e Abs. 1 getätigten Geschäfte und stellt fest, ob sie mit den Vorschriften der Art. 14 bis 20 des Gesetzes und mit den allgemein anerkannten Grundsätzen der Vermögensverwaltungsbranche übereinstimmen.

Art. 12h [^30]

Produktinterventionsmassnahmen nach Art. 42 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014

Auf die Produktinterventionsmassnahmen nach Art. 42 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 findet Art. 27dbis der Bankenverordnung sinngemäss Anwendung.

Art. 12i [^39]

f) Informationen an Vertreiber

Vermögensverwaltungsgesellschaften haben dafür zu sorgen, dass:

Art. 12k [^40]

g) Überprüfung

1) Vermögensverwaltungsgesellschaften haben die von ihnen konzipierten Finanzinstrumente regelmässig zu überprüfen und dabei alle Ereignisse zu berücksichtigen, die das potenzielle Risiko für den bestimmten Zielmarkt wesentlich beeinflussen könnten. Sie haben zu prüfen, ob das Finanzinstrument weiterhin mit den Bedürfnissen, Merkmalen und Zielen des Zielmarkts vereinbar ist und auf dem Zielmarkt vertrieben wird oder ob es Kunden erreicht, mit deren Bedürfnissen, Merkmalen und Zielen, einschliesslich etwaiger nachhaltigkeitsbezogener Ziele, das Finanzinstrument nicht vereinbar ist.

2) Vermögensverwaltungsgesellschaften haben die Finanzinstrumente vor jeder weiteren Begebung oder Wiederauflage - wenn sie Kenntnis von einem Ereignis haben, das das potenzielle Risiko für die Anleger wesentlich beeinflussen könnte - sowie in regelmässigen Abständen zu überprüfen, um zu bewerten, ob die Finanzinstrumente in der beabsichtigten Weise funktionieren. Sie haben festzulegen, wie regelmässig sie ihre Finanzinstrumente überprüfen, wobei sie relevante Faktoren berücksichtigen müssen, insbesondere auch Faktoren, die mit der Komplexität oder dem innovativen Charakter der verfolgten Anlagestrategien zusammenhängen.

3) Vermögensverwaltungsgesellschaften haben zentrale Ereignisse zu bestimmen, die das potenzielle Risiko oder die Renditeerwartungen des Finanzinstruments beeinflussen können, insbesondere:

4) Sie haben bei Eintritt von Ereignissen nach Abs. 3 angemessene Massnahmen zu ergreifen, die Folgendes beinhalten können:

Art. 12l [^42]

a) Grundsatz

1) Vermögensverwaltungsgesellschaften müssen bei ihrer Entscheidung über die Palette der Finanzinstrumente, die von ihnen selbst oder von anderen Firmen begeben werden, und der Dienstleistungen, die sie den Kunden anbieten oder empfehlen wollen, die einschlägigen Anforderungen nach Abs. 2 sowie Art. 12m und 12n so erfüllen, wie es unter Berücksichtigung der Art des Finanzinstruments, der Wertpapierdienstleistung und des Zielmarkts des Produkts angemessen und verhältnismässig ist.

2) Die im Gesetz und in diesem Artikel sowie in Art. 12m und 12n festgelegten Anforderungen müssen von Vermögensverwaltungsgesellschaften auch dann erfüllt werden, wenn sie Finanzinstrumente anbieten oder empfehlen, die von nicht unter die Richtlinie 2014/65/EU fallenden Unternehmen konzipiert wurden. Diese Vermögensverwaltungsgesellschaften müssen über wirksame Vorkehrungen verfügen, die sicherstellen, dass sie von den betreffenden Konzepteuren ausreichende Informationen über diese Finanzinstrumente erhalten.

Art. 12m [^43]

b) Zielmarktbestimmung und Eignungstest

1) Vermögensverwaltungsgesellschaften müssen über angemessene Produktüberwachungsvorkehrungen verfügen, die sicherstellen, dass die Produkte und Dienstleistungen, die sie anbieten oder empfehlen wollen, mit den Bedürfnissen, Merkmalen und Zielen, einschliesslich allfälliger nachhaltigkeitsbezogener Ziele, eines bestimmten Zielmarkts vereinbar sind und dass die beabsichtigte Vertriebsstrategie dem bestimmten Zielmarkt entspricht. Sie müssen die Situation und die Bedürfnisse der Kunden, auf die sie sich konzentrieren wollen, in angemessener Weise ermitteln und bewerten, um sicherzustellen, dass die Interessen der Kunden nicht aufgrund kommerziellen oder finanziellen Drucks beeinträchtigt werden. Dabei müssen jegliche Kundengruppen bestimmt werden, mit deren Bedürfnissen, Merkmalen und Zielen das Produkt oder die Dienstleistung nicht vereinbar ist, es sei denn, bei den betreffenden Finanzinstrumenten werden Nachhaltigkeitsfaktoren berücksichtigt.

2) Vermögensverwaltungsgesellschaften müssen dafür sorgen, von Konzepteuren, die unter das Vermögensverwaltungsgesetz, das Bankengesetz, das Wertpapierfirmengesetz oder die Richtlinie 2014/65/EU fallen, Informationen zu erhalten, um das erforderliche Verständnis und Wissen in Bezug auf die Produkte zu erlangen, die sie empfehlen oder verkaufen wollen, damit sichergestellt ist, dass diese Produkte entsprechend den Bedürfnissen, Merkmalen und Zielen des bestimmten Zielmarkts vertrieben werden.

3) Vermögensverwaltungsgesellschaften müssen alle zumutbaren Schritte unternehmen, um zu gewährleisten, dass sie auch von Konzepteuren, die nicht unter das Vermögensverwaltungsgesetz, das Bankengesetz, das Wertpapierfirmengesetz oder die Richtlinie 2014/65/EU fallen, ausreichende und zuverlässige Informationen erhalten, damit sichergestellt ist, dass die Produkte entsprechend den Merkmalen, Zielen und Bedürfnissen des Zielmarkts vertrieben werden. Sind relevante Informationen nicht öffentlich zugänglich, unternimmt der Vertreiber alle zumutbaren Schritte, um diese relevanten Informationen vom Konzepteur oder seinem Beauftragten zu erhalten. Akzeptable öffentlich zugängliche Informationen sind Informationen, die klar und verlässlich sind und zur Erfüllung regulatorischer Anforderungen, etwa der Offenlegungspflichten nach den Bestimmungen der Wertpapierprospektgesetzgebung oder des Offenlegungsgesetzes erstellt werden. Diese Verpflichtung gilt für Produkte, die auf den Primär- und den Sekundärmärkten verkauft werden, und wird je nach Grad der Erhältlichkeit öffentlich zugänglicher Informationen und der Komplexität des Produkts in einer dem Verhältnismässigkeitsprinzip entsprechenden Weise angewandt.

4) Vermögensverwaltungsgesellschaften müssen den Zielmarkt und die Vertriebsstrategie anhand der von den Konzepteuren erhaltenen Informationen und der Informationen über ihre eigenen Kunden bestimmen. Dies gilt auch dann, wenn der Zielmarkt nicht vom Konzepteur abgegrenzt wurde. Handelt eine Vermögensverwaltungsgesellschaft sowohl als Konzepteur als auch als Vertreiber, ist nur eine Marktbewertung erforderlich.

5) Vermögensverwaltungsgesellschaften müssen bei ihrer Entscheidung über die Palette der Finanzinstrumente und Dienstleistungen, die sie anbieten oder empfehlen wollen, und über die jeweiligen Zielmärkte Verfahren und Massnahmen aufrechterhalten, die die Einhaltung aller nach dem Gesetz und dieser Verordnung geltenden Anforderungen sicherstellen, einschliesslich jener, die für die Offenlegung, für die Bewertung der Geeignetheit oder Angemessenheit, für Anreize und für den ordnungsgemässen Umgang mit Interessenkonflikten gelten. In diesem Zusammenhang ist mit besonderer Sorgfalt zu verfahren, wenn Vertreiber neue Produkte anbieten oder empfehlen wollen oder wenn es bei den Dienstleistungen, die sie erbringen, Veränderungen gibt.

6) Vermögensverwaltungsgesellschaften müssen ihre Produktüberprüfungsvorkehrungen in regelmässigen Abständen überprüfen und aktualisieren, damit sichergestellt ist, dass diese belastbar und zweckmässig bleiben, und erforderlichenfalls geeignete Massnahmen ergreifen.

7) Vermögensverwaltungsgesellschaften müssen die von ihnen angebotenen oder empfohlenen Finanzinstrumente und die von ihnen erbrachten Dienstleistungen regelmässig überprüfen und dabei alle Ereignisse berücksichtigen, die das potenzielle Risiko für den bestimmten Zielmarkt wesentlich beeinflussen könnten. Sie müssen zumindest bewerten, ob das Produkt oder die Dienstleistung den Bedürfnissen, Merkmalen und Zielen, einschliesslich allfälliger nachhaltigkeitsbezogener Ziele, des bestimmten Zielmarkts weiterhin entspricht und ob die beabsichtigte Vertriebsstrategie immer noch geeignet ist. Erkennen sie, dass sie den Zielmarkt für ein bestimmtes Produkt oder eine bestimmte Dienstleistung nicht richtig bestimmt haben oder dass das Produkt oder die Dienstleistung den Gegebenheiten des bestimmten Zielmarkts nicht mehr gerecht wird, insbesondere falls das Produkt aufgrund von Marktveränderungen illiquide oder hochgradig volatil wird, müssen sie den Zielmarkt erneut überprüfen und/oder die Produktüberwachungsvorkehrungen aktualisieren.

Art. 12n [^44]

c) Compliance

1) Vermögensverwaltungsgesellschaften müssen sicherstellen, dass ihre Compliance-Funktion die Entwicklung und regelmässige Überprüfung der Produktüberwachungsvorkehrungen kontrolliert, damit jegliches Risiko, dass sie die in Art. 12l, 12m und diesem Artikel festgelegten Verpflichtungen nicht erfüllen, erkannt wird.

2) Vermögensverwaltungsgesellschaften müssen sicherstellen, dass die massgeblichen Mitarbeiter über die notwendige Sachkenntnis verfügen, um die Merkmale und Risiken der Produkte, die sie anbieten oder empfehlen wollen, und der erbrachten Dienstleistungen sowie die Bedürfnisse, Merkmale und Ziele des bestimmten Zielmarkts zu verstehen.

3) Vermögensverwaltungsgesellschaften müssen sicherstellen, dass das Leitungsorgan eine tatsächliche Kontrolle über den Produktüberwachungsprozess ausübt, mit dem die Palette der Anlageprodukte, die sie auf den jeweiligen Zielmärkten anbieten oder empfehlen, und der Dienstleistungen, die sie auf den jeweiligen Zielmärkten erbringen, festgelegt wird. Sie müssen ausserdem sicherstellen, dass die Compliance-Berichte an das Leitungsorgan systematisch auch Informationen über die ihnen angebotenen oder empfohlenen Produkte und die erbrachten Dienstleistungen enthalten. Die Compliance-Berichte werden auf Verlangen der FMA zur Verfügung gestellt.

4) Vermögensverwaltungsgesellschaften müssen als Vertreiber von Finanzprodukten den Konzepteuren Informationen über die Verkäufe und, sofern angebracht, Informationen über die vorgenannten Überprüfungen übermitteln, um die von den Konzepteuren durchgeführten Produktüberprüfungen zu unterstützen.

5) Arbeiten Vermögensverwaltungsgesellschaften nach dem Vermögensverwaltungsgesetz, Wertpapierfirmen nach dem Wertpapierfirmengesetz, Banken bzw. EWR-Kreditinstitute nach Art. 4 Abs. 1 Ziff. 74 oder 75 des Vermögensverwaltungsgesetzes oder Banken nach Art. 4 Abs. 1 des Bankengesetzes beim Vertrieb eines Produkts oder einer Dienstleistung zusammen, trägt die Vermögensverwaltungsgesellschaft mit der direkten Kundenbeziehung die Letztverantwortung für die Erfüllung der in Art. 12l, 12m und diesem Artikel festgelegten Produktüberwachungspflichten. Jedoch ist eine zwischengeschaltete Vermögensverwaltungsgesellschaft verpflichtet:

Art. 13

Aufbewahrungspflicht

1) Die Vermögensverwaltungsgesellschaft hat sicherzustellen, dass Belege über durch sie getätigte Transaktionen erstellt werden, die einem fachkundigen Dritten erlauben, sich ein zuverlässiges Urteil über die Transaktionen und Geschäftsbeziehungen sowie über die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen und des Vermögensverwaltungsvertrages bilden zu können.

2) Die Archivierung dieser Belege hat im Inland zu erfolgen und ist so zu organisieren, dass jederzeit eine Überprüfung durch die Revisionsstelle oder die FMA möglich ist.

Art. 14 [^28]

Berichterstattung

1) Inländische Vermögensverwaltungsgesellschaften sowie inländische Zweigstellen ausländischer Vermögensverwaltungsgesellschaften haben halbjährlich per 30. Juni und 31. Dezember einen Bericht nach Massgabe des Formulars im Anhang zu erstellen und diesen jeweils innerhalb von zwei Monaten nach dem entsprechenden Stichtag bei der FMA einzureichen.

2) Revisionsstellen von inländischen Zweigstellen ausländischer Vermögensverwaltungsgesellschaften haben die Zweigstellen einmal jährlich im Hinblick auf die Einhaltung der Wohlverhaltensregeln nach Art. 14 des Gesetzes sowie der Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht nach Art. 22 des Gesetzes zu überprüfen und den entsprechenden Bericht spätestens sechs Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres der FMA einzureichen.

Art. 14a [^42]

Meldepflicht über die Vergütungspolitik

Vermögensverwaltungsgesellschaften übermitteln der FMA bis zum 28. Februar jeden Jahres die Informationen nach Art. 29i Abs. 1 und 2 des Gesetzes.

Art. 14b [^50]

Offenlegung nach Teil 6 der Verordnung (EU) 2019/2033

1) Für die Zwecke des Teils 6 der Verordnung (EU) 2019/2033 gilt für Klasse-2 Vermögensverwaltungsgesellschaften sowie Klasse-3 Vermögensverwaltungsgesellschaften, welche die Bedingungen nach Art. 46 Abs. 2 der genannten Verordnung erfüllen, als Tag der Veröffentlichung des Jahresabschlusses der Tag der Einreichung der ordnungsgemäss gebilligten Jahresrechnung beim Amt für Justiz, spätestens jedoch der Tag vor Ablauf des zwölften Monats nach dem Bilanzstichtag.

2) Vermögensverwaltungsgesellschaften nach Abs. 1 haben der FMA die Offenlegung von Informationen nach Teil 6 der Verordnung (EU) 2019/2033, einschliesslich der Angabe, über welche Medien die Offenlegung erfolgt, unverzüglich schriftlich zu melden.

B. Eigenmittel[^2]

Art. 15

Inhalt des Revisionsberichts

1) Der Revisionsbericht muss insbesondere enthalten:

2) Falls der Revisionsstelle weitere Fragen wichtig erscheinen, hat sie die Revision auszudehnen und darüber zu berichten.

Art. 15a [^34]

Nachweis der Qualifikation

1) Der Wirtschaftsprüfer hat der FMA gegenüber den Nachweis für seine Qualifikation zu erbringen.

2) Die FMA veröffentlicht auf ihrer Internetseite eine Liste der Wirtschaftsprüfer, die im Sinne von Art. 43 des Gesetzes und Art. 15 dieser Verordnung qualifiziert sind.

Art. 15b [^35]

Vorgaben zur Prüfung

1) Die FMA kann nach Anhörung der Liechtensteinischen Wirtschaftsprüfervereinigung verbindliche Prüfungsformulare für Vermögensverwaltungsgesellschaften bereitstellen.

2) Die FMA kann den Grundsatz der risikoorientierten Prüfung sowie Form und Inhalt des jährlichen Prüfungsberichts durch Richtlinien konkretisieren.

Art. 15c [^36]

Pflichten der Wirtschaftsprüfer

1) Die Honorareinnahmen aus einem Prüfungsmandat dürfen im Durchschnitt nicht mehr als 20 % der gesamten jährlichen Honorareinnahmen des Wirtschaftsprüfers ausmachen.

2) Die Wirtschaftsprüfer sind verpflichtet:

3) Die FMA kann über die Gründe des Ausscheidens von Mitgliedern der Geschäftsleitung und den der FMA gemeldeten leitenden Wirtschaftsprüfern Auskunft verlangen.

Art. 15d [^37]

Wechsel des Wirtschaftsprüfers

1) Der beabsichtige Wechsel des Wirtschaftsprüfers bedarf einer Bewilligung der FMA. Der Bewilligungsantrag ist von der Vermögensgesellschaft zu begründen.

2) Der Antrag nach Abs. 1 ist vom bisherigen Wirtschaftsprüfer mit zu unterzeichnen. Können sich Vermögensverwaltungsgesellschaft und Wirtschaftsprüfer über den Grund für den Wechsel nicht einigen, hat der bisherige Wirtschaftsprüfer eine Anzeige nach Art. 45 des Gesetzes zu machen.

3) Entfällt die Qualifikation des Wirtschaftsprüfers oder wird einem Wirtschaftsprüfer die Zulassung entzogen, hat die Vermögensverwaltungsgesellschaft unverzüglich, spätestens binnen eines Monats, einen neuen Wirtschaftsprüfer zu bestellen. In Ausnahmefällen kann die FMA auf Antrag diese Frist angemessen verlängern. Die Bestellung des neuen Wirtschaftsprüfers bedarf einer vorgängigen Bewilligung durch die FMA.

4) Nimmt ein Wirtschaftsprüfer die aufsichtsrechtliche Prüfung einer Vermögensverwaltungsgesellschaft nicht ordnungsgemäss vor, so kann die FMA von der Vermögensverwaltungsgesellschaft verlangen, dass sie für die folgende Prüfperiode einen anderen Wirtschaftsprüfer mit der Prüfung beauftragt.

Art. 15e [^38]

Ausserordentliche Prüfung

1) Die FMA kann für die Durchführung einer ausserordentlichen Prüfung im Sinne von Art. 41 Abs. 3 Bst. b des Gesetzes einen nach Art. 43 des Gesetzes iVm Art. 15 dieser Verordnung anerkannten Wirtschaftsprüfer beauftragen.

2) Die FMA kann von der Vermögensverwaltungsgesellschaft einen Kostenvorschuss verlangen.

Art. 15f [^39]

Anzeigepflichten

Anzeigen im Sinne von Art. 45 Abs. 1 des Gesetzes sind innerhalb von drei Arbeitstagen ab der Verifizierung des Sachverhalts bei der FMA zu erstatten.

Art. 15g [^40]

Prüfungsberichte

1) Die Prüfungsberichte sind die vertraulichen, ausführlichen Berichte des Wirtschaftsprüfers über die aufsichtsrechtliche Prüfung der Vermögensverwaltungsgesellschaft. Sie sind nicht zu veröffentlichen.

2) Die FMA legt den Inhalt und die Gliederung des Prüfungsberichts fest.

Art. 16

Überprüfung der Geschäftstätigkeit

Die Überprüfung der Geschäftstätigkeit umfasst insbesondere folgende Punkte:

Art. 17 [^30]

Grundsatz

Auf die aussergerichtliche Schlichtungsstelle finden die Bestimmungen der Verordnung über die aussergerichtliche Schlichtungsstelle im Finanzdienstleistungsbereich Anwendung.

Art. 18 bis 21 [^31]

Aufgehoben

C. Qualifizierte Beteiligungen

Art. 22

Übergangsbestimmung

Für Treuhandgesellschaften, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Vermögensverwaltungsgesetzes eine Bewilligung nach dem Treuhändergesetz haben, gewährt die FMA Erleichterungen in Bezug auf Art. 3 Bst. d.

Art. 23

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit dem Vermögensverwaltungsgesetz vom 25. November 2005 in Kraft.

III. Rechte und Pflichten

IV. Revisionsbericht

V. Aussergerichtliche Schlichtungsstelle

VI. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Anhang

Formular für die halbjährliche Berichterstattung

Übergangsbestimmungen

950.41 Vermögensverwaltungsverordnung (VVO)

III.

Übergangsbestimmungen

III.

Übergangsbestimmung

Übergangsbestimmung

III.

Organisatorische Anforderungen[^7]

Fürstliche Regierung: gez. Otmar Hasler Fürstlicher Regierungschef

(Art. 14 Abs. 1)


Name der Vermögensverwaltungsgesellschaft:

Auskunftsperson:

Telefon / Telefax / eMail der Auskunftsperson:


Informationen per: □ 30. Juni ... □ 31. Dezember ...

...

Auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung[^32] hängige Verfahren findet das neue Recht Anwendung.

...

...

Auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens[^33] dieser Verordnung hängige Aufsichtsverfahren findet das neue Recht Anwendung.

...

[^1]: LR 950.4

[^2]: Überschrift vor Art. 6 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 280.

[^3]: Art. 6 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 280.

[^4]: Art. 7 aufgehoben durch LGBl. 2007 Nr. 280.

[^5]: Art. 8 abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 256.

[^6]: Art. 9 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 280.

[^7]: Sachüberschrift vor Art. 10 eingefügt durch LGBl. 2007 Nr. 280.

[^8]: Art. 10 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 280.

[^9]: Art. 10 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 280.

[^10]: Art. 10 Abs. 1 Bst. c abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 280.

[^11]: Art. 10 Abs. 1 Bst. d abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 280.

[^12]: Art. 10 Abs. 1 Bst. h eingefügt durch LGBl. 2007 Nr. 280.

[^13]: Art. 10 Abs. 1 Bst. i eingefügt durch LGBl. 2007 Nr. 280.

[^14]: Art. 10 Abs. 1 Bst. k eingefügt durch LGBl. 2007 Nr. 280.

[^15]: Art. 10 Abs. 1 Bst. l eingefügt durch LGBl. 2007 Nr. 280.

[^16]: Art. 10 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 280.

[^17]: Art. 10a eingefügt durch LGBl. 2007 Nr. 280.

[^18]: Art. 11 Abs. 3 eingefügt durch LGBl. 2007 Nr. 280.

[^19]: Art. 12 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 280.

[^20]: Art. 12a eingefügt durch LGBl. 2007 Nr. 280.

[^21]: Art. 12b eingefügt durch LGBl. 2007 Nr. 280.

[^22]: Art. 12c eingefügt durch LGBl. 2007 Nr. 280.

[^23]: Art. 12d eingefügt durch LGBl. 2007 Nr. 280.

[^24]: Sachüberschrift vor Art. 12e eingefügt durch LGBl. 2007 Nr. 280.

[^25]: Art. 12e eingefügt durch LGBl. 2007 Nr. 280.

[^26]: Art. 12f eingefügt durch LGBl. 2007 Nr. 280.

[^27]: Art. 12g eingefügt durch LGBl. 2007 Nr. 280.

[^28]: Art. 14 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 280.

[^29]: Art. 16 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 280.

[^30]: Art. 17 abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 280.

[^31]: Art. 18 bis 21 aufgehoben durch LGBl. 2009 Nr. 280.

[^32]: Inkrafttreten: 1. November 2007.

[^33]: Inkrafttreten: 2. Oktober 2009.

Inkrafttreten

Übergangsbestimmung

III.

Inkrafttreten

Art. 12e und 12f [^34]

Aufgehoben