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Verordnung vom 20. Dezember 2005 zum Gesetz über die Vermögensverwaltung (Vermögensverwaltungsverordnung; VVO)

Geltender Text a fecha 2020-01-01

Aufgrund von Art. 6 Abs. 5, Art. 7c Abs. 10, Art. 8 Abs. 7, Art. 10 Abs. 4, Art. 12 Abs. 5, Art. 14 Abs. 4, Art. 16 Abs. 10, Art. 18 Abs. 2, Art. 19 Abs. 5, Art. 20 Abs. 3, Art. 23 Abs. 8, Art. 25 Abs. 4, Art. 28 Abs. 3, Art. 35 Abs. 3, Art. 41 Abs. 8, Art. 43 Abs. 5, Art. 44 Abs. 6, Art. 45 Abs. 5, Art. 48 Abs. 6, Art. 53 Abs. 6, Art. 61 Abs. 1 und 4, Art. 63a Abs. 4 und Art. 66 des Gesetzes vom 25. November 2005 über die Vermögensverwaltung (Vermögensverwaltungsgesetz; VVG), LGBl. 2005 Nr. 278, in der geltenden Fassung, verordnet die Regierung:[^1]

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1[^2]

Gegenstand und Zweck

1) Diese Verordnung regelt in Durchführung des Vermögensverwaltungsgesetzes das Nähere über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit der Erbringung und Vermittlung der Vermögensverwaltung.

2) Sie dient insbesondere der Umsetzung bzw. Durchführung folgender EWR-Rechtsvorschriften:

3) Sie lässt die in Anhang 1 aufgeführten Durchführungsvorschriften zur Richtlinie 2014/65/EU und Verordnung (EU) Nr. 600/2014 unberührt.

Art. 2

Bezeichnungen

Die in dieser Verordnung verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten für Personen des weiblichen und männlichen Geschlechts.

II. Bewilligungen

Art. 3

Geschäftsplan

Der Geschäftsplan hat zumindest folgende Angaben zu enthalten:

Art. 4

Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit

1) Zum Nachweis der Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit der mit der Verwaltung und Geschäftsführung betrauten Personen sind bei der FMA insbesondere einzureichen:

2) Änderungen der Angaben nach Abs. 1 Bst. c sind der FMA unverzüglich mitzuteilen.

Art. 5[^3]

Aufgehoben

Art. 6[^5]

Berechnung der Eigenmittel

1) Für die Berechnung der Eigenmittel ist die Verordnung (EU) Nr. 575/2013, insbesondere Art. 95, anwendbar.[^6]

2) Die Eigenmittel einer Vermögensverwaltungsgesellschaft, die weder Mutterunternehmen noch Tochterunternehmen einer Bank, einer Wertpapierfirma im Sinne des Bankengesetzes, eines Finanzinstituts oder einer Vermögensverwaltungsgesellschaft ist, sind auf Basis der Jahresrechnung zu berechnen.

3) Die Eigenmittel sind zusätzlich auf konsolidierter Basis zu berechnen, sofern die Vermögensverwaltungsgesellschaft:

4) Auf die Eigenmittelkonsolidierung nach Abs. 3 finden die Vorschriften der Art. 41a ff. des Bankengesetzes sinngemäss Anwendung.

Art. 7[^7]

Aufgehoben

Art. 8[^8]

Aufgehoben

A. Bewilligungsvoraussetzungen

Art. 9[^9]

Delegation von Tätigkeiten

1) Haupttätigkeiten im Sinne des Art. 12 Abs. 2 des Gesetzes sind Tätigkeiten nach Art. 3 Abs. 1 des Gesetzes, sofern sie nicht nur hilfsweise erbracht werden.

2) Die Vermögensverwaltungsgesellschaft ergreift Massnahmen, welche die Überwachung der Delegation jederzeit wirksam sicherstellen. Sie kann dem Delegierten jederzeit Anweisungen erteilen oder die Delegation mit sofortiger Wirkung entziehen.

3) Die Vorschriften des Anhangs 6 der Bankenverordnung gelten für Vermögensverwaltungsgesellschaften sinngemäss.

Art. 10[^11]

a) Im Allgemeinen

Die FMA kann von einer Vermögensverwaltungsgesellschaft die Vorlage eines Organisations- und Geschäftsreglements verlangen, wenn dies insbesondere aufgrund der Kundenstruktur, der Höhe des verwalteten Kundenvermögens oder der Mitarbeiteranzahl erforderlich erscheint.

Art. 10a[^12]

b) Im Besonderen

1) Die Vermögensverwaltungsgesellschaft hat - je nach Art, Umfang sowie Komplexität ihrer Geschäfte sowie nach Art und Spektrum der damit verbundenen Dienstleistungen nach Art. 3 Abs. 1 des Gesetzes - folgende Stellen bzw. Funktionen im Rahmen ihrer Organisation zu schaffen:

2) Der mit der Compliance-Funktion betrauten Person obliegt die regelmässige Bewertung der Angemessenheit und Wirksamkeit der implementierten Verfahren, Vorkehrungen und Grundsätze der Behandlung des Missachtungsrisikos, gegebenenfalls, deren Behebung sowie die allgemeine Beratung und Unterstützung der Vermögensverwaltungsgesellschaft. Sie erstattet der Geschäftleitung mindestens jährlich Bericht. Die Vermögensverwaltungsgesellschaft hat sicherzustellen, dass die mit der Compliance-Funktion betraute Person über die notwendigen Fachkenntnisse, Befugnisse und organisatorische Unabhängigkeit verfügt. Sie darf nicht in die sonstige Dienstleistungstätigkeit der Vermögensverwaltungsgesellschaft eingebunden werden, wenn die Art, der Umfang sowie die Komplexität der Geschäfte der Vermögensverwaltungsgesellschaft sowie die Art und das Spektrum der damit verbundenen Dienstleistungen nach Art. 3 Abs. 1 des Gesetzes dies erfordern.

3) Die mit dem Risikomanagement betraute Person hat die von der Vermögensverwaltungsgesellschaft erlassenen Grundsätze sowie die installierten Verfahren, Abläufe und Mechanismen im Rahmen des Risikomanagements anzuwenden, über deren Angemessenheit und Wirksamkeit bzw. deren Einhaltung der Geschäftsleitung Bericht zu erstatten und diese in derartigen Belangen zu beraten. Sie erstattet der Geschäftsleitung mindestens jährlich Bericht.

4) Die mit der Funktion der internen Revision betraute Person hat eine standardisierte Überprüfung der Angemessenheit und Wirksamkeit der Systeme, internen Kontrollmechanismen und Vorkehrungen vorzunehmen und zu bewerten sowie diesbezügliche Empfehlungen abzugeben und diese Prüfungen in einem Revisionsbericht zu dokumentieren. Sie erstattet der Geschäftsleitung mindestens jährlich Bericht.

5) Die mit Kundenbeschwerden befasste Person hat eingehende Beschwerden unverzüglich und angemessen zu erfassen und zu bearbeiten.

Art. 11

Vermögensverwaltungsverträge

1) Die Vermögensverwaltungsgesellschaften haben mit ihren Kunden schriftliche Vereinbarungen über die jeweiligen Rechte und Pflichten sowie sonstigen Bedingungen (Vermögensverwaltungsverträge) abzuschliessen.

2) Vermögensverwaltungsverträge enthalten insbesondere:

3) Die Vorschriften der Abs. 1 und 2 gelten sinngemäss im Rahmen der Erbringung der Dienstleistung nach Art. 3 Abs. 1 Bst. c des Gesetzes.[^13]

Art. 12[^14]

Kundenklassierung

Die Vermögensverwaltungsgesellschaft hat jeden ihrer Kunden nach Massgabe von Anhang 1 des Gesetzes zu klassieren als:

Art. 12a[^15]

Aufgehoben

Art. 12b[^16]

Vermeidung von Interessenkonflikten

Bei der Behandlung von Interessenkonflikten sind die Vorschriften des Anhangs 2 anwendbar. Dies gilt insbesondere für Interessenkonflikte, die aus dem Erhalt von Zuwendungen oder anderen Anreizen resultieren.

Art. 12c[^17]

Kundeninformation

1) Die Vermögensverwaltungsgesellschaft hat ihre Kunden angemessen nach Art. 16 bis 16c des Gesetzes und nach Massgabe der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 zu informieren.

2) Ist ein Wohnimmobilienkreditvertrag, der den Bestimmungen zur Beurteilung der Kreditwürdigkeit von Konsumenten der Richtlinie 2014/17/EU unterliegt, an die Vorbedingung geknüpft, dass demselben Konsumenten eine Wertpapierdienstleistung in Bezug auf speziell zur Besicherung der Finanzierung des Kredits begebene Pfandbriefe mit denselben Konditionen wie der Wohnimmobilienkreditvertrag erbracht wird, damit der Kredit ausgezahlt, refinanziert oder abgelöst werden kann, unterliegt diese Dienstleistung nicht den in Art. 14 Abs. 3, Art. 15, 16 Abs. 1 Bst. b, Art. 18 und 19 des Gesetzes genannten Verpflichtungen.[^18]

Art. 12d[^19]

Berichtspflichten

Die Vermögensverwaltungsgesellschaft hat ihren Kunden in geeigneter Form über die für sie erbrachten Dienstleistungen nach Art. 19 des Gesetzes und nach Massgabe der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 Bericht zu erstatten. Organ- und Mitarbeitergeschäfte[^20]

Art. 12e[^21]

a) Begriff

1) Als Organ- und Mitarbeitergeschäfte gelten alle Geschäfte mit Finanzinstrumenten nach Art. 4 Abs. 1 Ziff. 10 des Gesetzes, die von folgenden Personen für eigene Rechnung oder für Rechnung von Personen, zu denen eine enge, insbesondere familiäre Beziehung, besteht, getätigt werden:[^22]

2) Als Personen, zu denen eine enge Beziehung besteht, gelten auch natürliche und juristische Personen sowie rechtlich verselbständigte Zweckvermögen, zu denen eine Person nach Abs. 1 in einer Beziehung steht, die ein direktes oder indirektes, wesentliches Interesse an der Durchführung des Geschäfts begründet, das über das Interesse an der Generierung von Gebühren und Provisionen hinausgeht.

3) Als Organ- und Mitarbeitergeschäfte gelten auch Geschäfte mit Finanzinstrumenten, die eine Person nach Abs. 1 für Rechnung von in Abs. 1 und 2 nicht erfassten Personen ausserhalb ihres Aufgabenbereiches bei der Vermögensverwaltungsgesellschaft tätigt.

Art. 12f[^23]

b) Behandlung von Organ- und Mitarbeitergeschäften

1) Vermögensverwaltungsgesellschaften stellen durch geeignete organisatorische Massnahmen, insbesondere durch Verbote, Kontrollen und vertragliche Vereinbarungen, sicher, dass keine Organ- und Mitarbeitergeschäfte getätigt werden, die:

2) Vermögensverwaltungsgesellschaften sorgen dafür, dass alle Personen nach Art. 12e Abs. 1 über die Bestimmungen zu den Organ- und Mitarbeitergeschäften informiert sind.

3) Sie stellen sicher, dass alle Personen nach Art. 12e Abs. 1 durch vertragliche Vereinbarungen verpflichtet sind, Organ- und Mitarbeitergeschäfte den dafür zuständigen Personen zu melden. Die für die Entgegennahme solcher Meldungen zuständigen Personen melden eigene Organ- bzw. Mitarbeitergeschäfte dem Vorsitzenden der Geschäftsleitung. Über die Meldung und Genehmigung von Organ- und Mitarbeitergeschäften wird ein Register geführt.

4) Vom Geltungsbereich der Abs. 1 und 3 ausgenommen sind Organ- und Mitarbeitergeschäfte, die ausschliesslich Anteile an Organismen für gemeinsame Anlagen, welche die Voraussetzungen erfüllen, um die Rechte der Richtlinie 85/611/EWG in Anspruch nehmen zu können, oder die mit Bezug auf die Risikostreuung einer gleichwertigen Aufsicht eines EWR-Mitgliedstaates unterliegen, zum Gegenstand haben, und die Person, für deren Rechnung das Geschäft durchgeführt wird, nicht an der Geschäftsleitung des in Frage stehenden Organismus beteiligt ist.

Art. 12g[^24]

c) Prüfung durch den Wirtschaftsprüfer

Der Wirtschaftsprüfer prüft regelmässig die für Personen nach Art. 12e Abs. 1 getätigten Geschäfte und stellt fest, ob sie mit den Vorschriften der Art. 14 bis 20 des Gesetzes und mit den allgemein anerkannten Grundsätzen der Vermögensverwaltungsbranche übereinstimmen.

Art. 12h[^25]

Produktinterventionsmassnahmen nach Art. 42 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014

Auf die Produktinterventionsmassnahmen nach Art. 42 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 findet Art. 27dbis der Bankenverordnung sinngemäss Anwendung.

Art. 13[^26]

Produktüberprüfungsspflicht beim Vertrieb von Finanzinstrumenten

1) Vermögensverwaltungsgesellschaften müssen bei ihrer Entscheidung über die Palette der Finanzinstrumente, die von ihnen selbst oder von anderen Firmen begeben werden, und der Dienstleistungen, die sie den Kunden anbieten oder empfehlen wollen, die einschlägigen Anforderungen der folgenden Absätze so erfüllen, wie es unter Berücksichtigung der Art des Finanzinstruments, der Wertpapierdienstleistung und des Zielmarkts des Produkts angemessen und verhältnismässig ist.

2) Die im Gesetz und in diesem Artikel festgelegten Anforderungen für die Produktüberprüfung müssen von Vermögensverwaltungsgesellschaften auch dann erfüllt werden, wenn sie Finanzinstrumente anbieten oder empfehlen, die von nicht unter die Richtlinie 2014/65/EU fallenden Unternehmen konzipiert wurden. Sie müssen über wirksame Vorkehrungen verfügen, die sicherstellen, dass sie von den betreffenden Konzepteuren ausreichende Informationen über diese Finanzinstrumente erhalten.

3) Vermögensverwaltungsgesellschaften müssen über angemessene Produktüberprüfungsvorkehrungen verfügen, die sicherstellen, dass die Produkte und Dienstleistungen, die sie anbieten oder empfehlen wollen, mit den Bedürfnissen, Merkmalen und Zielen eines bestimmten Zielmarkts vereinbar sind und dass die beabsichtigte Vertriebsstrategie dem bestimmten Zielmarkt entspricht. Sie müssen die Situation und die Bedürfnisse der Kunden, auf die sich konzentrieren wollen, in angemessener Weise ermitteln und bewerten, um sicherzustellen, dass deren Interessen nicht aufgrund kommerziellen oder finanziellen Drucks beeinträchtigt werden. Dabei müssen jegliche Kundengruppen bestimmt werden, mit deren Bedürfnissen, Merkmalen und Zielen das Finanzinstrument oder die Dienstleistung nicht vereinbar ist.

4) Vermögensverwaltungsgesellschaften müssen dafür sorgen, dass sie Informationen erhalten, die ihnen von jenen Banken und Wertpapierfirmen, die Finanzprodukte konzipieren, zur Verfügung gestellt werden müssen (Art. 27f Abs. 13 BankV). Bei Konzepteuren, die nicht unter die Richtlinie 2014/65/EU fallen, müssen sie alle zumutbaren Schritte unternehmen, um zu gewährleisten, dass sie ausreichende und zuverlässige Informationen erhalten und die Produkte entsprechend den Merkmalen, Zielen und Bedürfnissen des Zielmarkts vertrieben werden. Sind relevante Informationen nicht öffentlich zugänglich, unternimmt die vertreibende Vermögensverwaltungsgesellschaft alle zumutbaren Schritte, um diese relevanten Informationen vom Konzepteur oder seinem Beauftragten zu erhalten. Akzeptable öffentlich zugängliche Informationen sind Informationen, die klar und verlässlich sind und zur Erfüllung regulatorischer Anforderungen, etwa der Offenlegungspflichten nach dem Offenlegungsgesetz, dem Wertpapierprospektgesetz und dem Gesetz über die Verwalter alternativer Investmentfonds erstellt werden. Diese Verpflichtung gilt für Produkte, die auf den Primär- und den Sekundärmärkten verkauft werden, und wird je nach Grad der Erhältlichkeit öffentlich zugänglicher Informationen und der Komplexität des Produkts in einer dem Verhältnismässigkeitsprinzip entsprechenden Weise angewandt.

5) Die vertreibende Vermögensverwaltungsgesellschaft muss den Zielmarkt und die Vertriebsstrategie anhand der von den Konzepteuren erhaltenen Informationen und der Informationen über ihre eigenen Kunden bestimmen. Dies gilt auch dann, wenn der Zielmarkt nicht vom Konzepteur abgegrenzt wurde.

6) Vermögensverwaltungsgesellschaften müssen bei ihrer Entscheidung über die Palette der Finanzinstrumente und Dienstleistungen, die sie anbieten oder empfehlen wollen, und über die jeweiligen Zielmärkte Verfahren und Massnahmen aufrechterhalten, die die Einhaltung aller gemäss Gesetz und dieser Verordnung geltenden Anforderungen sicherstellen, einschliesslich jener, die für die Offenlegung, für die Bewertung der Geeignetheit oder Angemessenheit, für Anreize und für den ordnungsgemässen Umgang mit Interessenkonflikten gelten. In diesem Zusammenhang müssen sie mit besonderer Sorgfalt verfahren, wenn sie neue Produkte anbieten oder empfehlen wollen oder wenn es bei den Dienstleistungen, die sie erbringen, Veränderungen gibt.

7) Vermögensverwaltungsgesellschaften müssen ihre Produktüberprüfungsvorkehrungen in regelmässigen Abständen überprüfen und aktualisieren, damit sichergestellt ist, dass diese belastbar und zweckmässig bleiben, und erforderlichenfalls geeignete Massnahmen ergreifen.

8) Vermögensverwaltungsgesellschaften müssen die von ihnen angebotenen oder empfohlenen Finanzinstrumente und die von ihnen erbrachten Dienstleistungen regelmässig überprüfen und dabei alle Ereignisse berücksichtigen, die das potenzielle Risiko für den bestimmten Zielmarkt wesentlich beeinflussen könnten. Sie müssen zumindest bewerten, ob das Produkt oder die Dienstleistung den Bedürfnissen, Merkmalen und Zielen des bestimmten Zielmarkts weiterhin entspricht und ob die beabsichtigte Vertriebsstrategie immer noch geeignet ist. Wird ihnen bewusst, dass sie den Zielmarkt für ein bestimmtes Produkt oder eine bestimmte Dienstleistung nicht richtig bestimmt haben oder dass das Produkt oder die Dienstleistung den Gegebenheiten des bestimmten Zielmarkts nicht mehr gerecht wird, beispielsweise falls das Produkt aufgrund von Marktveränderungen illiquide oder hochgradig volatil wird, müssen sie gegebenenfalls den Zielmarkt erneut überprüfen oder die Produktüberwachungsvorkehrungen aktualisieren.

9) Vermögensverwaltungsgesellschaften müssen sicherstellen, dass ihre Compliance-Funktion die Entwicklung und regelmässige Überprüfung der Produktüberwachungsvorkehrungen kontrolliert, damit jegliches Risiko, dass sie die in diesem Artikel festgelegten Verpflichtungen nicht erfüllen, erkannt wird.

10) Vermögensverwaltungsgesellschaften müssen sicherstellen, dass die massgeblichen Mitarbeiter über die notwendige Sachkenntnis verfügen, um die Merkmale und Risiken der Produkte, die sie anbieten oder empfehlen wollen, und der erbrachten Dienstleistungen sowie die Bedürfnisse, Merkmale und Ziele des bestimmten Zielmarkts zu verstehen.

11) Vermögensverwaltungsgesellschaften müssen sicherstellen, dass das Leitungsorgan eine tatsächliche Kontrolle über den Produktüberwachungsprozess ausübt, mit dem die Palette der Anlageprodukte, die sie auf den jeweiligen Zielmärkten anbieten oder empfehlen, und der Dienstleistungen, die sie auf den jeweiligen Zielmärkten erbringen, festgelegt wird. Sie müssen ausserdem sicherstellen, dass die Compliance-Berichte an das Leitungsorgan systematisch auch Informationen über die ihnen angebotenen oder empfohlenen Produkte und die erbrachten Dienstleistungen enthalten. Die Compliance-Berichte werden auf Verlangen der FMA zur Verfügung gestellt.

12) Vermögensverwaltungsgesellschaften müssen als Vertreiber von Finanzprodukten den Konzepteuren Informationen über die Verkäufe und, sofern angebracht, Informationen über die vorgenannten Überprüfungen übermitteln, um die von den Konzepteuren durchgeführten Produktüberprüfungen zu unterstützen.

13) Arbeiten verschiedene Banken, Wertpapierfirmen und Vermögensverwaltungsgesellschaften beim Vertrieb eines Produkts oder einer Dienstleistung zusammen, trägt die Vermögensverwaltungsgesellschaft mit der direkten Kundenbeziehung die Letztverantwortung für die Erfüllung der in diesem Artikel festgelegten Produktüberwachungspflichten. Jedoch ist eine zwischengeschaltete Vermögensverwaltungsgesellschaft verpflichtet:

Art. 14[^27]

Berichterstattung

1) Inländische Vermögensverwaltungsgesellschaften sowie inländische Zweigstellen ausländischer Vermögensverwaltungsgesellschaften haben halbjährlich per 30. Juni und 31. Dezember einen Bericht nach Massgabe des von der FMA zur Verfügung gestellten Formulars zu erstellen und diesen jeweils innerhalb von zwei Monaten nach dem entsprechenden Stichtag bei der FMA einzureichen.

2) Wirtschaftsprüfer von inländischen Zweigstellen ausländischer Vermögensverwaltungsgesellschaften haben die Zweigstellen einmal jährlich im Hinblick auf die Einhaltung der Wohlverhaltensregeln nach Art. 14 des Gesetzes sowie der Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht nach Art. 22 des Gesetzes zu überprüfen und den entsprechenden Bericht spätestens sechs Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres der FMA einzureichen.

B. Eigenmittel[^4]

Art. 15[^29]

Qualifikation des Wirtschaftsprüfers

1) Wirtschaftsprüfer sind nach Art. 43 des Gesetzes qualifiziert, wenn sie über die für die Prüfung einer Vermögensverwaltungsgesellschaft - nach Massgabe der von dieser angebotenen Dienstleistungen nach Art. 3 des Gesetzes - erforderlichen Kenntnisse verfügen und aufgrund ihrer Betriebsorganisation eine sachgemässe und dauernde Erfüllung der Prüfungs- und Berichtstätigkeiten - insbesondere durch angemessene Vertretungsregeln - gewährleisten.

2) Wirtschaftsprüfer, die nach der Richtlinie 2006/43/EG in einem anderen EWR-Mitgliedstaat zugelassen sind und Prüfungs- und Berichtstätigkeiten nach dem Gesetz im Inland ausüben wollen, müssen regelmässig eine mit der Prüfungs- und Berichtstätigkeit nach dem Gesetz vergleichbare Tätigkeit gegenüber Aufsichtsbehörden anderer EWR-Mitgliedstaaten ausüben.

3) Wirtschaftsprüfer im Sinne dieser Verordnung sind auch Revisionsgesellschaften nach dem Gesetz über Wirtschaftsprüfer und Revisionsgesellschaften.

Art. 15a[^30]

Nachweis der Qualifikation

1) Der Wirtschaftsprüfer hat der FMA gegenüber den Nachweis für seine Qualifikation zu erbringen.

2) Die FMA veröffentlicht auf ihrer Internetseite eine Liste der Wirtschaftsprüfer, die im Sinne von Art. 43 des Gesetzes und Art. 15 dieser Verordnung qualifiziert sind.

Art. 15b[^31]

Vorgaben zur Prüfung

1) Die FMA kann nach Anhörung der Liechtensteinischen Wirtschaftsprüfervereinigung verbindliche Prüfungsformulare für Vermögensverwaltungsgesellschaften bereitstellen.

2) Die FMA kann den Grundsatz der risikoorientierten Prüfung sowie Form und Inhalt des jährlichen Prüfungsberichts durch Richtlinien konkretisieren.

Art. 15c[^32]

Pflichten der Wirtschaftsprüfer

1) Die Honorareinnahmen aus einem Prüfungsmandat dürfen im Durchschnitt nicht mehr als 20 % der gesamten jährlichen Honorareinnahmen des Wirtschaftsprüfers ausmachen.

2) Die Wirtschaftsprüfer sind verpflichtet:

3) Die FMA kann über die Gründe des Ausscheidens von Mitgliedern der Geschäftsleitung und den der FMA gemeldeten leitenden Wirtschaftsprüfern Auskunft verlangen.

Art. 15d[^33]

Wechsel des Wirtschaftsprüfers

1) Der beabsichtige Wechsel des Wirtschaftsprüfers bedarf einer Bewilligung der FMA. Der Bewilligungsantrag ist von der Vermögensgesellschaft zu begründen.

2) Der Antrag nach Abs. 1 ist vom bisherigen Wirtschaftsprüfer mit zu unterzeichnen. Können sich Vermögensverwaltungsgesellschaft und Wirtschaftsprüfer über den Grund für den Wechsel nicht einigen, hat der bisherige Wirtschaftsprüfer eine Anzeige nach Art. 45 des Gesetzes zu machen.

3) Entfällt die Qualifikation des Wirtschaftsprüfers oder wird einem Wirtschaftsprüfer die Zulassung entzogen, hat die Vermögensverwaltungsgesellschaft unverzüglich, spätestens binnen eines Monats, einen neuen Wirtschaftsprüfer zu bestellen. In Ausnahmefällen kann die FMA auf Antrag diese Frist angemessen verlängern. Die Bestellung des neuen Wirtschaftsprüfers bedarf einer vorgängigen Bewilligung durch die FMA.

4) Nimmt ein Wirtschaftsprüfer die aufsichtsrechtliche Prüfung einer Vermögensverwaltungsgesellschaft nicht ordnungsgemäss vor, so kann die FMA von der Vermögensverwaltungsgesellschaft verlangen, dass sie für die folgende Prüfperiode einen anderen Wirtschaftsprüfer mit der Prüfung beauftragt.

Art. 15e[^34]

Ausserordentliche Prüfung

1) Die FMA kann für die Durchführung einer ausserordentlichen Prüfung im Sinne von Art. 41 Abs. 3 Bst. b des Gesetzes einen nach Art. 43 des Gesetzes iVm Art. 15 dieser Verordnung anerkannten Wirtschaftsprüfer beauftragen.

2) Die FMA kann von der Vermögensverwaltungsgesellschaft einen Kostenvorschuss verlangen.

Art. 15f[^35]

Anzeigepflichten

Anzeigen im Sinne von Art. 45 Abs. 1 des Gesetzes sind innerhalb von drei Arbeitstagen ab der Verifizierung des Sachverhalts bei der FMA zu erstatten.

Art. 15g[^36]

Prüfungsberichte

1) Die Prüfungsberichte sind die vertraulichen, ausführlichen Berichte des Wirtschaftsprüfers über die aufsichtsrechtliche Prüfung der Vermögensverwaltungsgesellschaft. Sie sind nicht zu veröffentlichen.

2) Die FMA legt den Inhalt und die Gliederung des Prüfungsberichts fest.

Art. 16[^37]

Aufgehoben

Art. 17[^38]

Grundsatz

Auf die aussergerichtliche Schlichtungsstelle finden die Bestimmungen der Verordnung über die aussergerichtliche Schlichtungsstelle im Finanzdienstleistungsbereich Anwendung.

Art. 18 bis 21[^39]

Aufgehoben

III. Rechte und Pflichten

Art. 22

Übergangsbestimmung

Für Treuhandgesellschaften, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Vermögensverwaltungsgesetzes eine Bewilligung nach dem Treuhändergesetz haben, gewährt die FMA Erleichterungen in Bezug auf Art. 3 Bst. d.

Art. 23

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit dem Vermögensverwaltungsgesetz vom 25. November 2005 in Kraft.

IV. Wirtschaftsprüfer[^28]

V. Aussergerichtliche Schlichtungsstelle

VI. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Anhang 1[^40]

Durchführungsvorschriften zur Richtlinie 2014/65/EU und Verordnung (EU) Nr. 600/2014

Anhang 2[^41]

Feststellung von und Umgang mit Interessenkonflikten und Zuwendungen

Übergangs- und Inkrafttretensbestimmungen

950.41 Vermögensverwaltungsverordnung (VVO)

III.

Übergangsbestimmungen

III.

Übergangsbestimmung

III.

Organisatorische Anforderungen[^10]

Fürstliche Regierung: gez. Otmar Hasler Fürstlicher Regierungschef

(Art. 1 Abs. 3)

(Art. 12b)

Zur Feststellung der Art von Interessenkonflikten, die bei der Erbringung von Vermögensverwaltungsdienstleistungen nach Art. 3 Abs. 1 des Gesetzes auftreten können, muss die Vermögensverwaltungsgesellschaft der Frage Rechnung tragen, ob auf die Vermögensverwaltungsgesellschaft, ein Organ oder einen Mitarbeitenden oder eine Person, die direkt oder indirekt einen kontrollierenden Einfluss auf die Vermögensverwaltungsgesellschaft hat, eine der folgenden Situationen zutrifft:

1) Die nachfolgenden Personen gehören in den Kreis der für die Ermittlung von möglichen Interessenkonflikten relevanten Personen:

2) Als Personen, zu denen eine enge Beziehung besteht, gehören auch natürliche und juristische Personen sowie rechtlich verselbständigte Zweckvermögen, zu denen eine Person nach Abs. 1 in einer Beziehung steht, die ein direktes oder indirektes wesentliches Interesse an der Durchführung des Geschäfts begründet, das über das Interesse an der Generierung von Gebühren und Provisionen hinausgeht.

3) Ist die Vermögensverwaltungsgesellschaft Teil einer Gruppe, muss die Vermögensverwaltungsgesellschaft in Anwendung pflichtgemässer und zumutbarer Sorgfalt Personen und Personengruppen aus anderen Gruppengesellschaften in den Kreis der für die Ermittlung von möglichen Interessenkonflikten relevanten Personen miteinbeziehen.

Die Vermögensverwaltungsgesellschaft sorgt für eine wirksame Funktionstrennung zwischen Vermögensverwaltung/Anlageberatung und Abwicklung, sofern eine solche Massnahme der Grösse und Organisation der jeweiligen Vermögensverwaltungsgesellschaft sowie der Art, dem Umfang und der Komplexität der erbrachten Vermögensverwaltungsdienstleistungen angemessen ist.

Die Vermögensverwaltungsgesellschaft schafft wirksame interne Verfahren, die den Austausch von Informationen zwischen den Personen oder Personengruppen, deren Tätigkeit einen Interessenkonflikt nach sich ziehen könnte, verhindern (z.B. sog. Chinese Walls).

Die Vermögensverwaltungsgesellschaft sorgt für die gesonderte Überwachung von einzelnen Personen oder Personengruppen, deren Hauptaufgabe darin besteht, Tätigkeiten für Kunden zu erbringen, deren Interessen möglicherweise kollidieren oder die in anderer Weise unterschiedliche Interessen - einschliesslich der der Vermögensverwaltungsgesellschaft - vertreten, die kollidieren könnten.

Die Vermögensverwaltungsgesellschaft hebt jeden direkten Zusammenhang zwischen der Vergütung relevanter Personen nach Bst. A Ziff. 2, die sich hauptsächlich mit einer Tätigkeit beschäftigen, einerseits, und der Vergütung anderer relevanter Personen bzw. dem von diesen erwirtschafteten Einkommen, die sich hauptsächlich mit einer anderen Tätigkeit beschäftigen, andererseits, sofern diese beiden Tätigkeiten einen Interessenkonflikt auslösen könnten, auf.

Die Vermögensverwaltungsgesellschaft hebt die Weisungsbefugnisse von Personen, die bei der Ausführung von bestimmten Vermögensverwaltungsdienstleistungen in Bezug auf einen Kunden oder eine Kundengruppe in einem Interessenkonflikt stehen könnten, vorübergehend und mit Bezug auf die betroffenen Geschäfte, Kunden oder Kundengruppen auf.

Die Vermögensverwaltungsgesellschaft schliesst Personen, die bei der Ausführung von bestimmten Vermögensverwaltungsgeschäften in einem Interessenkonflikt stehen könnten, von der Ausführung dieser Geschäfte aus.

1) Reichen die vorstehend aufgeführten Massnahmen nicht aus, um nach vernünftigem Ermessen zu gewährleisten, dass das Risiko der Beeinträchtigung von Kundeninteressen vermieden wird oder sind diese ihrer Grösse, Organisation und gegebenenfalls Gruppenstruktur sowie der Art, des Umfangs und der Komplexität ihrer Geschäfte nicht angemessen, so legt die Vermögensverwaltungsgesellschaft dem Kunden die allgemeine Art und/oder die Quellen von Interessenkonflikten offen, bevor sie ein mit Interessenkonflikten belastetes Geschäft ausführt.

2) Regelmässig auftretende Arten von Interessenkonflikten kann die Vermögensverwaltungsgesellschaft den Kunden in standardisierter Weise offen legen, bevor entsprechende Geschäfte getätigt werden.

3) Die Vermögensverwaltungsgesellschaft hat die Art und Quellen von Interessenkonflikten in allgemeiner Weise auf einem dauerhaften Datenträger nach Art. 4 Abs. 1 Ziff. 28 des Gesetzes offenzulegen und hat dabei so ausführlich zu sein, dass der Kunde seine Entscheidung über die Vermögensverwaltungsdienstleistung, in deren Zusammenhang der Interessenkonflikt auftritt, auf informierter Grundlage treffen kann.

Die Vermögensverwaltungsgesellschaft führt Aufzeichnungen über die erbrachten Vermögensverwaltungsdienstleistungen, bei denen ein den Interessen eines oder mehrerer Kunden in erheblichem Masse abträglicher Interessenkonflikt aufgetreten ist bzw. bei noch laufenden Dienstleistungen oder Tätigkeiten auftritt oder auftreten könnte.

1) Für die Erstellung oder Verbreitung von Finanzanalysen gilt die Verordnung über die Erstellung von Finanzanalysen nach dem Marktmissbrauchsgesetz (Finanzanalyse-Marktmissbrauchs-Verordnung; FinMV).

2) Eine Empfehlung, die Finanzinstrumente nach Anhang 2 des Gesetzes betrifft, jedoch keine Finanzanalyse im Sinne der Finanzanalyse-Marktmissbrauchs-Verordnung darstellt:

1) Zusätzlich zu den unter Ziff. I genannten Anforderungen hat eine Vermögensverwaltungsgesellschaft Vorkehrungen zu treffen, welche die Erfüllung der folgenden Bedingungen gewährleisten:

Dies jeweils erst dann, wenn die Adressaten der Finanzanalyse ausreichend Gelegenheit hatten, auf diese zu reagieren.

Bst. a bis e gelten auch für verbundene Finanzinstrumente. Darunter ist ein Finanzinstrument zu verstehen, dessen Preis stark durch Preisbewegungen bei einem anderen Finanzinstrument, das Gegenstand der Finanzanalyse ist, beeinflusst wird; dies umfasst auch ein Derivat dieses anderen Finanzinstruments.

2) Vermögensverwaltungsgesellschaften, die von Dritten erstellte Finanzanalysen an die Öffentlichkeit oder ihre Kunden weitergeben, sind von den Anforderungen nach Ziff. I Bst. B ausgenommen, wenn folgende Kriterien erfüllt sind:

1) Das Gewähren oder Annehmen von Gebühren oder Provisionen oder nicht in Geldform angebotene Zuwendungen ("Zuwendungen") im Sinne von Art. 20 des Gesetzes ist zulässig, wenn:

2) Insbesondere folgende Zuwendungen sind dazu geeignet, die Qualität der Dienstleistung zu verbessern:

3) Es wird vermutet, dass die Annahme oder Gewährung einer Zuwendung im Zusammenhang mit einer Anlageberatung oder allgemeinen Empfehlungen darauf ausgerichtet ist, eine qualitative Verbesserung dieser Dienstleistung gegenüber dem Kunden zu bewirken, sofern die Beratung oder Empfehlung unvoreingenommen erfolgt.

4) Insbesondere in folgenden Fällen ist die Vermögensverwaltungsgesellschaft nicht daran gehindert, pflichtgemäss im besten Interesse des Kunden im Sinne von Abs. 1 Bst. c Ziff. 2 zu handeln:

5) Bei Gebühren, Zuwendungen oder nicht-monetären Vorteilen wird jedenfalls davon ausgegangen, dass sie dazu bestimmt sind, die Qualität der jeweiligen Dienstleistung für den Kunden zu verbessern, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

6) Gebühren, Zuwendungen oder nicht-monetäre Vorteile werden nicht als zulässig angesehen, wenn die Erbringung der betreffenden Dienstleistungen für den Kunden aufgrund der Gebühr, der Zuwendung oder des nicht-monetären Vorteils befangen oder verzerrt ist.

7) Vermögensverwaltungsgesellschaften müssen die in Abs. 5 dargelegten Anforderungen kontinuierlich erfüllen, solange sie die Gebühr, die Zuwendung oder den nicht-monetären Vorteil erhalten oder entrichten bzw. gewähren.

8) Vermögensverwaltungsgesellschaften müssen Nachweise bereithalten, dass jegliche von ihnen entrichtete bzw. gewährte oder erhaltene Gebühren, Zuwendungen oder nicht-monetären Vorteile dazu bestimmt sind, die Qualität der jeweiligen Dienstleistung für den Kunden zu verbessern, indem sie:

9) In Bezug auf Zahlungen oder Vorteile, die von Dritten entgegengenommen oder Dritten gezahlt bzw. gewährt werden, müssen Vermögensverwaltungsgesellschaften gegenüber dem Kunden die folgenden Informationen offenlegen:

10) Bei der Umsetzung der Anforderungen nach Abs. 9 tragen die Vermögensverwaltungsgesellschaften den Vorschriften über Kosten und Gebühren in Art. 16 Abs. 1 Bst. e des Gesetzes und Art. 50 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 Rechnung.

11) Sind an einem Vertriebskanal mehrere Firmen beteiligt, erfüllt jede Vermögensverwaltungsgesellschaft, die eine Wertpapier- oder Nebendienstleistung erbringt, ihre Offenlegungspflichten nach Abs. 9 gegenüber ihren Kunden.

12) Die Offenlegung gemäss Abs. 1 Bst. c Ziff. 1 kann nach Massgabe von Art. 20 des Gesetzes auch in zusammengefasster und inhaltlich allgemeiner Form erfolgen.

13) Die Verpflichtung zur Offenlegung entfällt, wenn die Leistungen nach Abs. 1 Bst. c Ziff. 1 dem Kunden nach Abs. 1 Bst. b weitergeleitet werden.

1) Vermögensverwaltungsgesellschaften, die unabhängige Anlageberatung oder Portfolioverwaltung erbringen, müssen:

2) Vermögensverwaltungsgesellschaften, die unabhängige Anlageberatung oder Portfolioverwaltung erbringen, dürfen keine nicht-monetären Vorteile annehmen, sofern diese nicht geringfügig sind. Die folgenden Vorteile sind nur dann als geringfügige nicht-monetäre Vorteile zulässig, wenn es sich dabei um Folgendes handelt:

3) Geringfügige nicht-monetäre Vorteile müssen verhältnismässig sein und sich in einer Grössenordnung bewegen, die es unwahrscheinlich macht, dass sie das Verhalten der Vermögensverwaltungsgesellschaft in einer Weise beeinflussen, die den Interessen des betreffenden Kunden abträglich ist.

4) Geringfügige nicht-monetäre Vorteile müssen offengelegt werden, bevor die betreffenden Wertpapier- oder Nebendienstleistungen für die Kunden erbracht werden. Geringfügige nicht-monetäre Vorteile können generisch beschrieben werden.

1) Die Bereitstellung von Analysen durch Dritte an Vermögensverwaltungsgesellschaften, die Portfolioverwaltungs- oder andere Wertpapierdienstleistungen oder Nebendienstleistungen für Kunden erbringen, wird nicht als Anreiz angesehen, wenn sie als Gegenleistung für Folgendes angenommen wird:

2) Macht eine Vermögensverwaltungsgesellschaft vom Analysekonto nach Abs. 1 Bst. b Gebrauch, übermittelt sie den Kunden folgende Informationen:

3) Führt eine Vermögensverwaltungsgesellschaft ein Analysekonto, ist diese auch verpflichtet, auf Verlangen ihrer Kunden oder der FMA eine Zusammenstellung mit den von diesem Konto vergüteten Anbietern, dem an diese in einem bestimmten Zeitraum gezahlten Gesamtbetrag, den von der Vermögensverwaltungsgesellschaft erhaltenen Vorteilen und Dienstleistungen und einer Gegenüberstellung des von diesem Konto gezahlten Gesamtbetrags mit dem von der Vermögensverwaltungsgesellschaft für diesen Zeitraum veranschlagten Analysebudget vorzulegen, wobei jede Rückerstattung oder jeder Übertrag, falls Mittel auf dem Konto verbleiben, ausgewiesen wird. Für die Zwecke des Abs. 1 Bst. b Ziff. 1 erfüllt die spezielle Analysegebühr folgende Bedingungen:

4) Jede operative Vereinbarung für die Erhebung der Analysegebühr bei Kunden weist, sofern diese Gebühr nicht getrennt, sondern zusammen mit einer Geschäftsprovision erhoben wird, die Analysegebühr eindeutig separat aus und erfüllt uneingeschränkt die Bedingungen des Abs. 1 Bst. b und Abs. 2.

5) Der Gesamtbetrag der eingenommenen Analysegebühren darf das Analysebudget nicht übersteigen.

6) Die Vermögensverwaltungsgesellschaft muss mit den Kunden im Vermögensverwaltungsvertrag oder in den allgemeinen Geschäftsbedingungen die von ihr veranschlagte Analysegebühr und die zeitlichen Abstände vereinbaren, in denen die spezielle Analysegebühr während des Jahres von den Kundenmitteln einbehalten wird. Erhöhungen des Analysebudgets erfolgen erst, nachdem die Kunden unmissverständlich über derartige beabsichtigte Erhöhungen unterrichtet wurden. Weist das Analysekonto am Ende eines Zeitraums einen Überschuss auf, hat die Vermögensverwaltungsgesellschaft über ein Verfahren zu verfügen, um dem Kunden die betreffenden Mittel rückzuerstatten oder sie mit dem Analysebudget und der kalkulierten Gebühr für den Folgezeitraum zu verrechnen.

7) Für die Zwecke des Abs. 1 Bst. b Ziff. 2 wird das Analysebudget einzig von der Vermögensverwaltungsgesellschaft verwaltet und auf Basis einer angemessenen Bewertung des Bedarfs an Analysen Dritter festgesetzt. Die Zuweisung des Analysebudgets für den Erwerb von Analysen Dritter wird angemessenen Kontrollen und der Aufsicht durch die Geschäftsleitung unterworfen, damit sichergestellt ist, dass es im besten Interesse der Kunden verwaltet und verwendet wird. Diese Kontrollen umfassen einen eindeutigen Prüfpfad der an Analyseanbieter geleisteten Zahlungen und der Art und Weise, wie die gezahlten Beträge mit Bezug auf die unter Abs. 1 Bst. b Ziff. 4 genannten Qualitätskriterien festgelegt wurden. Die Vermögensverwaltungsgesellschaft darf das Analysebudget und das Analysekonto nicht zur Finanzierung interner Analysen verwenden.

8) Für die Zwecke des Abs. 1 Bst. b Ziff. 3 kann die Vermögensverwaltungsgesellschaft die Verwaltung des Analysekontos einem Dritten übertragen, sofern die Vereinbarung den Erwerb von Analysen Dritter und Zahlungen an Analyseanbieter im Namen der Vermögensverwaltungsgesellschaft ohne ungebührliche Verzögerung gemäss der Anweisung der Vermögensverwaltungsgesellschaft erleichtert.

9) Für die Zwecke des Abs. 1 Bst. b Ziff. 4 müssen Vermögensverwaltungsgesellschaften alle erforderlichen Elemente in einem schriftlichen Grundsatzdokument festhalten und dieses ihren Kunden übermitteln. Darin wird auch festgelegt, bis zu welchem Grad die über das Analysekonto erworbenen Analysen den Portfolios der Kunden zugute kommen können, auch indem, sofern relevant, den für die verschiedenen Arten von Portfolios geltenden Anlagestrategien Rechnung getragen wird, und welchen Ansatz die Vermögensverwaltungsgesellschaft verfolgt, um derartige Kosten fair auf die verschiedenen Kundenportfolios zu verteilen.

10) Eine Vermögensverwaltungsgesellschaft, die Ausführungsdienstleistungen erbringt, legt für diese Dienstleistungen separate Gebühren fest, die nur die Kosten für die Ausführung des Geschäfts widerspiegeln. Die Gewährung jedes anderen Vorteils oder die Erbringung jeder anderen Dienstleistung durch dieselbe Vermögensverwaltungsgesellschaft für im EWR niedergelassene Wertpapierfirmen wird mit einer separat erkennbaren Gebühr belegt; die Bereitstellung dieser Vorteile oder Dienstleistungen und die Gebühren dafür dürfen nicht von der Höhe der Zahlungen für Ausführungsdienstleistungen beeinflusst oder abhängig gemacht werden.

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Auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung[^42] hängige Verfahren findet das neue Recht Anwendung.

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Auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens[^43] dieser Verordnung hängige Aufsichtsverfahren findet das neue Recht Anwendung.

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1) Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt von Abs. 2 bis 5 am 3. Januar 2018 in Kraft.

2) Art. 1 Abs. 2 Bst. a und c tritt gleichzeitig mit dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses betreffend die Übernahme der Richtlinie 2014/65/EU[^44] und der Verordnung (EU) Nr. 600/2014[^45] in Kraft.

3) Art. 1 Abs. 2 Bst. b tritt gleichzeitig mit dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses betreffend die Übernahme der Delegierten Richtlinie (EU) 2017/593[^46] in Kraft.

4) Art. 1 Abs. 2 Bst. d und e tritt gleichzeitig mit dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses betreffend die Übernahme der Richtlinie 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013[^47] in Kraft.

5) Art. 12c Abs. 2 tritt gleichzeitig mit dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses betreffend die Übernahme der Richtlinie 2014/17/EU in Kraft.

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[^1]: Ingress abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 432.

[^2]: Art. 1 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 432.

[^3]: Art. 5 aufgehoben durch LGBl. 2017 Nr. 432.

[^4]: Überschrift vor Art. 6 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 280.

[^5]: Art. 6 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 280.

[^6]: Art. 6 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2015 Nr. 20.

[^7]: Art. 7 aufgehoben durch LGBl. 2007 Nr. 280.

[^8]: Art. 8 aufgehoben durch LGBl. 2017 Nr. 432.

[^9]: Art. 9 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 280.

[^10]: Sachüberschrift vor Art. 10 eingefügt durch LGBl. 2007 Nr. 280.

[^11]: Art. 10 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 432.

[^12]: Art. 10a eingefügt durch LGBl. 2007 Nr. 280.

[^13]: Art. 11 Abs. 3 eingefügt durch LGBl. 2007 Nr. 280.

[^14]: Art. 12 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 432.

[^15]: Art. 12a aufgehoben durch LGBl. 2017 Nr. 432.

[^16]: Art. 12b abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 432.

[^17]: Art. 12c abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 432.

[^18]: Art. 12 c Abs. 2 tritt gleichzeitig mit dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses betreffend die Übernahme der Richtlinie 2014/17/EU in Kraft (LGBl. 2017 Nr. 432).

[^19]: Art. 12d abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 432.

[^20]: Sachüberschrift vor Art. 12e eingefügt durch LGBl. 2007 Nr. 280.

[^21]: Art. 12e eingefügt durch LGBl. 2007 Nr. 280.

[^22]: Art. 12e Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 432.

[^23]: Art. 12f eingefügt durch LGBl. 2007 Nr. 280.

[^24]: Art. 12g abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 432.

[^25]: Art. 12h eingefügt durch LGBl. 2019 Nr. 205.

[^26]: Art. 13 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 432.

[^27]: Art. 14 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 432.

[^28]: Überschrift vor Art. 15 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 432.

[^29]: Art. 15 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 432.

[^30]: Art. 15a eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 432.

[^31]: Art. 15b eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 432.

[^32]: Art. 15c eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 432.

[^33]: Art. 15d eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 432.

[^34]: Art. 15e eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 432.

[^35]: Art. 15f eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 432.

[^36]: Art. 15g eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 432.

[^37]: Art. 16 aufgehoben durch LGBl. 2017 Nr. 432.

[^38]: Art. 17 abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 280.

[^39]: Art. 18 bis 21 aufgehoben durch LGBl. 2009 Nr. 280.

[^40]: Anhang 1 eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 432.

[^41]: Anhang 2 eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 432.

[^42]: Inkrafttreten: 1. November 2007.

[^43]: Inkrafttreten: 2. Oktober 2009.Inkrafttreten: 3. Dezember 2019 (LGBl. 2019 Nr. 318).

[^44]: Inkrafttreten: 3. Dezember 2019 (LGBl. 2019 Nr. 318).

[^45]: Inkrafttreten: 3. Dezember 2019 (LGBl. 2019 Nr. 318).

[^46]: Inkrafttreten: 3. Dezember 2019 (LGBl. 2019 Nr. 319).

[^47]: Inkrafttreten: 1. Januar 2020 (LGBl. 2019 Nr. 343).

Inkrafttreten