Abkommen zwischen den EWR-/EFTA-Staaten und den Vereinigten Staaten von Amerika über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen
Abgeschlossen in Washington am 17. Oktober 2005
Inkrafttreten: 1. März 2006
Die Vereinigten Staaten von Amerika auf der einen Seite und die Republik Island, das Fürstentum Liechtenstein und das Königreich Norwegen auf der anderen Seite,
eingedenk der traditionell freundschaftlichen Bindungen zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika (die Vereinigten Staaten) und den EWR-/ EFTA-Staaten,
in dem Wunsch den bilateralen Handel zwischen ihnen zu erleichtern,
in der Erkenntnis, dass die gegenseitige Anerkennung der Konformitätsbewertungstätigkeiten wesentlich zur Verbesserung des Marktzugangs zwischen den Vereinigten Staaten und den EWR-/EFTA-Staaten beitragen kann,
in der Erkenntnis, dass ein Abkommen über die gegenseitige Anerkennung der Konformitätsbewertungen für kleine und mittlere Unternehmen in den Vereinigten Staaten und in den EWR-/EFTA-Staaten von besonderem Interesse ist,
in der Erkenntnis, dass die gegenseitige Anerkennung auch Vertrauen in die stetige Zuverlässigkeit der Konformitätsbewertungen der Vereinigten Staaten und der EWR-/EFTA-Staaten erfordert,
in Anerkennung der Bedeutung, die der Aufrechterhaltung der hohen Gesundheits-, Sicherheits-, Umwelt- und Verbraucherschutzstandards in den Vereinigten Staaten und den EWR-/EFTA-Staaten beigemessen wird,
in der Erkenntnis, dass Abkommen über die gegenseitige Anerkennung einen positiven Beitrag zur Förderung einer weitergehenden internationalen Harmonisierung der Normen leisten können,
in der Erkenntnis, dass das Abkommen über die gegenseitige Anerkennung zwischen den Vereinigten Staaten und der Europäischen Gemeinschaft und die durch das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum enge Beziehung zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den EWR-/EFTA-Staaten die Vorteile eines parallelen gegenseitigen Anerkennungsabkommens zwischen den Vereinigten Staaten und den EWR-/ EFTA-Staaten steigern,
unter Hinweis darauf, dass dieses Abkommen die im privaten Sektor bestehenden bilateralen und multilateralen Vereinbarungen zwischen Konformitätsbewertungsstellen nicht ersetzen und die Regelungen, die Eigenbewertungen und Konformitätserklärungen der Hersteller zulassen, nicht beeinträchtigen soll,
im Bewusstsein, dass das Übereinkommen über technische Handelshemmnisse im Anhang zum Übereinkommen über die Errichtung der Welthandelsorganisation (WTO) die WTO-Vertragsparteien auffordert, Verhandlungen über den Abschluss von Übereinkünften über die gegenseitige Anerkennung der Ergebnisse ihrer Konformitätsbewertung aufzunehmen,
in der Erkenntnis, dass die gegenseitige Anerkennung die gleiche Gewähr für die Einhaltung der geltenden technischen Vorschriften oder Normen bieten muss wie die eigenen Verfahren der Vertragsparteien,
in Anbetracht der Notwendigkeit, ein Abkommen über die gegenseitige Anerkennung (MRA) im Bereich der Konformitätsbewertung mit Sektoralen Anhängen abzuschliessen,
eingedenk der jeweiligen Verpflichtungen der Vertragsparteien im Rahmen bilateraler, regionaler und multilateraler Übereinkünfte über Umwelt-, Gesundheits-, Sicherheits- und Verbraucherschutz,
sind wie folgt übereingekommen:
Art. 1
Begriffsbestimmungen
1) Die nachstehenden Begriffe und Begriffsbestimmungen gelten nur für dieses Abkommen: - "Vertragspartei" bedeutet je nachdem die Vereinigten Staaten, die Republik Island, das Fürstentum Liechtenstein oder das Königreich Norwegen. - "EWR-/EFTA-Staaten" bedeutet jene Mitglieder der Europäischen Freihandelsassoziation, welche Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) sind, nämlich die Republik Island, das Fürstentum Liechtenstein und das Königreich Norwegen. - "Seite" bedeutet je nachdem die Vereinigten Staaten oder die EWR-/ EFTA-Staaten. - "Benennende Behörde" bedeutet eine Stelle, die befugt ist, nach Massgabe dieses Abkommens Konformitätsbewertungsstellen zu benennen, zu überwachen, zu suspendieren, ihre Suspendierung aufzuheben oder ihre Benennung zu widerrufen. - "Benennung" bedeutet die Bestimmung einer Konformitätsbewertungsstelle durch eine benennende Behörde, welche die Konformitätsbewertung im Rahmen dieses Abkommens durchführen soll. - "Regelungsbehörde" bedeutet eine staatliche Behörde oder Stelle, die gesetzlich befugt ist, den Verkauf und die Verwendung von Erzeugnissen im Gebiet einer Vertragspartei zu kontrollieren und Durchsetzungsmassnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass die in ihrem Gebiet in Verkehr gebrachten Erzeugnisse den gesetzlichen Anforderungen genügen.
2) Andere in diesem Abkommen verwendete Begriffe der Konformitätsbewertung haben die an anderer Stelle in diesem Abkommen oder in den Begriffsbestimmungen des Leitfadens 2 (Ausgabe von 1996) der Internationalen Organisation für Standardisierung (International Organisation for Standardisation, ISO) und der Internationalen Elektrotechnischen Kommission (International Electrotechnical Commission, IEC) angegebene Bedeutung. Weichen die Begriffsbestimmungen des ISO-/IEC-Leitfadens 2 und die Begriffsbestimmungen dieses Abkommens voneinander ab, so haben letztere Vorrang.
Art. 2
Zweck des Abkommens
Dieses Abkommen legt fest, unter welchen Bedingungen die Vereinigten Staaten einerseits und die EWR-/EFTA-Staaten andererseits die Ergebnisse der Konformitätsbewertungsverfahren annehmen oder anerkennen, die von den Konformitätsbewertungsstellen oder -behörden der anderen Seite bei der Bewertung der Konformität mit den sektorspezifischen Anforderungen der einführenden Vertragspartei in den Sektoralen Anhängen durchgeführt werden, und sieht weitere damit zusammenhängende Kooperationsmassnahmen vor. Ziel der gegenseitigen Anerkennung ist es, im Hinblick auf die Konformitätsbewertung für einen wirksamen Marktzugang zwischen den Vereinigten Staaten und den EWR-/EFTA-Staaten für alle unter dieses Abkommen fallenden Produkte zu sorgen. Im Falle einer Behinderung des Marktzugangs werden unverzüglich Konsultationen abgehalten. Führen diese zu keinem zufrieden stellenden Ergebnis, so kann die Seite, die eine Behinderung des Marktzugangs geltend macht, innerhalb von 90 Tagen nach der Konsultation von ihrem Recht auf Kündigung des Abkommens oder jedes einzelnen Sektoralen Anhangs gemäss Art. 21 Gebrauch machen.
Art. 3
Allgemeine Pflichten
1) Die Vereinigten Staaten nehmen oder erkennen nach Massgabe der Sektoralen Anhänge die Ergebnisse der darin genannten Verfahren zur Bewertung der Übereinstimmung mit ihren angegebenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften an, die von den Konformitätsbewertungsstellen und/oder -behörden der EWR-/EFTA-Staaten durchgeführt werden.
2) Die EWR-/EFTA-Staaten nehmen oder erkennen nach Massgabe der Sektoralen Anhänge die Ergebnisse der darin genannten Verfahren zur Bewertung der Übereinstimmung mit ihren angegebenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften an, die von den Konformitätsbewertungsstellen und/oder -behörden der Vereinigten Staaten durchgeführt werden.
3) Sofern in den Sektoralen Anhängen sektorale Übergangsregelungen festgelegt sind, gelten die vorgenannten Verpflichtungen erst nach erfolgreicher Beendigung dieser sektoralen Übergangsregelungen, mit der Massgabe, dass die angewandten Konformitätsbewertungsverfahren zur vollen Zufriedenheit der einführenden Vertragspartei die Übereinstimmung mit ihren geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften in der gleichen Weise wie ihre eigenen Verfahren gewährleisten.
Art. 4
Allgemeiner Geltungsbereich des Abkommens
1) Dieses Abkommen gilt für die darin beschriebenen Konformitätsbewertungsverfahren für Produkte und/oder Produktionsverfahren und für sonstige damit zusammenhängende Kooperationsmassnahmen.
2) Die Sektoralen Anhänge können Folgendes enthalten:
- a) eine Beschreibung der einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Konformitätsbewertungsverfahren und technische Vorschriften;
- b) eine Erklärung über die in den Anwendungs- und Geltungsbereich fallenden Produkte;
- c) eine Liste der benennenden Behörden;
- d) eine Liste der vereinbarten Konformitätsbewertungsstellen oder -behörden oder eine Bezugsquelle dieser Liste und die Angabe des Umfangs der Konformitätsbewertungsverfahren, für die sie vereinbart sind;
- e) die Verfahren und Kriterien für die Benennung der Konformitätsbewertungsstellen;
- f) eine Beschreibung der Verpflichtungen zur gegenseitigen Anerkennung;
- g) eine Übergangsregelung für den jeweiligen Sektor;
- h) eine Kontaktstelle im Gebiet jeder Vertragspartei für den jeweiligen Sektor;
- i) eine Erklärung über die Einsetzung eines Gemischten Sektorausschusses.
3) Dieses Abkommen ist nicht so auszulegen, dass es eine gegenseitige Anerkennung der Normen und technischen Vorschriften der Vertragsparteien bedingt; sofern in einem Sektoralen Anhang nichts anderes festgelegt ist, bedingt es auch keine gegenseitige Anerkennung der Gleichwertigkeit der Normen und technischen Vorschriften.
Art. 5
Übergangsbestimmungen
1) Jede Vertragspartei kommt ihren Verpflichtungen zur Vertrauensbildung während der Übergangszeit gemäss den Sektoralen Anhängen nach.
2) In jeder sektoralen Übergangsbestimmung ist die Dauer der Übergangsbestimmung festzulegen.
3) Die Vertragsparteien können jede Übergangsbestimmung im gegenseitigen Einvernehmen durch einen Beschluss des Gemischten Ausschusses ändern.
4) Der Übergang von der Übergangs- zur Durchführungsphase erfolgt nach Massgabe jedes Sektoralen Anhangs, es sei denn, dass eine Seite nachweist, dass die in dem betreffenden Sektoralen Anhang vorgesehenen Voraussetzungen für einen erfolgreichen Übergang nicht erfüllt sind.
Art. 6
Benennende Behörden
Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die in den Sektoralen Anhängen genannten benennenden Behörden in ihrem jeweiligen Gebiet über die erforderliche Befugnis und fachliche Kompetenz verfügen, um im Rahmen dieses Abkommens Konformitätsbewertungsstellen zu benennen, zu überwachen, zu suspendieren sowie ihre Suspendierung aufzuheben oder ihre Benennung zu widerrufen.
Art. 7
Benennungs- und Aufnahmeverfahren
Für die Benennung der Konformitätsbewertungsstellen und deren Aufnahme in die entsprechende Liste eines Sektoralen Anhangs gelten folgende Verfahren:
- a) Die in dem Sektoralen Anhang genannte benennende Behörde benennt die Konformitätsbewertungsstellen nach den darin festgelegten Verfahren und Kriterien.
- b) Eine Vertragspartei, die eine oder mehrere Konformitätsbewertungsstellen in die entsprechende Liste eines Sektoralen Anhangs aufnehmen will, unterbreitet der anderen Seite schriftlich ihren Vorschlag im Hinblick auf eine Beschlussfassung im Gemischten Ausschuss.
- c) Binnen 60 Tagen nach Eingang des Vorschlags gibt die andere Seite ihre Zustimmung oder ihre Ablehnung bekannt. Mit der Zustimmung durch einen Beschluss des Gemischten Ausschusses wird die Aufnahme der vorgeschlagenen Konformitätsbewertungsstelle(n) in den Sektoralen Anhang wirksam.
- d) Wird die fachliche Kompetenz einer vorgeschlagenen Konformitätsbewertungsstelle oder die Erfüllung der Anforderungen durch diese Stelle anhand schriftlicher Nachweise von der anderen Seite angefochten, oder verlangt diese schriftlich eine zusätzliche Frist von 30 Tagen zur eingehenderen Prüfung dieser Nachweise, so wird diese Konformitätsbewertungsstelle nicht in die Liste des betreffenden Sektoralen Anhangs aufgenommen. In diesem Fall kann der Gemischte Ausschuss eine Überprüfung der betreffenden Stelle veranlassen. Nach Abschluss dieser Überprüfung kann der anderen Seite ein erneuter Vorschlag zur Aufnahme der Konformitätsbewertungsstelle in den Sektoralen Anhang unterbreitet werden.
Art. 8
Suspendierung aufgenommener Konformitätsbewertungsstellen
Für die Suspendierung einer in einen Sektoralen Anhang aufgenommenen Konformitätsbewertungsstelle gelten folgende Verfahren:
- a) Eine Seite setzt die andere Seite davon in Kenntnis, dass sie die fachliche Kompetenz einer in einem Sektoralen Anhang aufgenommenen Konformitätsbewertungsstelle oder die Erfüllung der Anforderungen durch diese Stelle bestreitet, und notifiziert ihr ihre Absicht, die betreffende Konformitätsbewertungsstelle zu suspendieren. Die Anfechtung ist der anderen Seite unter Angabe objektiver und sachdienlicher Argumente schriftlich bekannt zu geben.
- b) Die Konformitätsbewertungsstelle wird von der anderen Seite unverzüglich benachrichtigt und erhält die Möglichkeit, Informationen vorzulegen, um die Anfechtung zurückzuweisen, oder die der Anfechtung zugrunde liegenden Mängel zu beheben.
- c) Die Vertragsparteien beraten im zuständigen Gemischten Sektorausschuss über die Anfechtung. Besteht kein Gemischter Sektorausschuss, so befasst die anfechtende Seite den Gemischten Ausschuss direkt mit der Angelegenheit. Erzielt der Gemischte Sektorausschuss - beziehungsweise bei Fehlen eines solchen der Gemischte Ausschuss - eine Einigung über die Suspendierung, so wird die Konformitätsbewertungsstelle suspendiert.
- d) Beschliesst der Gemischte Sektorausschuss beziehungsweise der Gemischte Ausschuss, dass die fachliche Kompetenz oder die Erfüllung der Anforderungen zu überprüfen sind, so wird diese Überprüfung normalerweise von der Vertragspartei, in deren Gebiet die Konformitätsbewertungsstelle ihren Sitz hat, so bald wie möglich durchgeführt; soweit gerechtfertigt, kann sie aber auch von den Vertragsparteien gemeinsam durchgeführt werden.
- e) Wird die Angelegenheit nicht innerhalb von 10 Tagen nach der Notifizierung der Anfechtung vom Gemischten Sektorausschuss entschieden, so wird sie dem Gemischten Ausschuss zur Entscheidung unterbreitet. In Ermangelung eines Gemischten Sektorausschusses wird der Gemischte Ausschuss direkt befasst. Trifft der Gemischte Ausschuss nicht innerhalb von 10 Tagen nach seiner Befassung eine Entscheidung, so wird die Konformitätsbewertungsstelle auf Antrag der anfechtenden Seite suspendiert.
- f) Im Falle der Suspendierung einer in einem Sektoralen Anhang aufgenommenen Konformitätsbewertungsstelle ist die anfechtende Seite nicht länger verpflichtet, die Ergebnisse der von dieser Stelle nach ihrer Suspendierung durchgeführten Konformitätsbewertungen anzunehmen oder anzuerkennen. Die Seite erkennt die Ergebnisse der von dieser Stelle vor der Suspendierung durchgeführten Konformitätsbewertungen jedoch weiterhin an, sofern nicht eine Regelungsbehörde dieser Seite aus Gründen des Gesundheitsschutzes, der Sicherheit oder des Umweltschutzes oder der Nichterfüllung anderer Anforderungen im Rahmen des anzuwendenden Sektoralen Anhangs etwas anderes beschliesst.
- g) Die Suspendierung bleibt so lange gültig, bis der Gemischte Ausschuss eine Einigung über den künftigen Status der betreffenden Konformitätsbewertungsstelle erzielt.
Art. 9
Widerrufung der Benennung aufgenommener Konformitätsbewertungsstellen
Für die Widerrufung der Benennung einer in einen Sektoralen Anhang aufgenommenen Konformitätsbewertungsstelle gelten folgende Verfahren:
- a) Eine Seite, die die Benennung einer in einen Sektoralen Anhang aufgenommenen Konformitätsbewertungsstelle widerrufen will, übermittelt der anderen Seite einen entsprechenden schriftlichen Vorschlag.
- b) Die Vertragspartei, in deren Gebiet die betroffene Konformitätsbewertungsstelle ihren Sitz hat, unterrichtet die Stelle unverzüglich und räumt ihr eine Frist von mindestens 30 Tagen nach Eingang des Vorschlags ein, innerhalb deren sie Informationen vorlegen kann, um die vorgeschlagene Widerrufung zurückzuweisen, oder die dem Vorschlag zugrunde liegenden Mängel beheben kann.
- c) Binnen 60 Tagen nach Eingang des Vorschlags gibt die andere Seite ihre Zustimmung oder ihre Ablehnung bekannt. Mit der Zustimmung durch einen Beschluss des Gemischten Ausschusses wird die Widerrufung der Benennung der in den Sektoralen Anhang aufgenommenen Konformitätsbewertungsstelle wirksam.
- d) Lehnt die andere Seite die vorgeschlagene Widerrufung mit dem Hinweis ab, dass die betroffene Konformitätsbewertungsstelle fachlich kompetent ist und die Anforderungen erfüllt, so wird diese Stelle nicht zu diesem Zeitpunkt aus der Liste der Konformitätsbewertungsstellen des einschlägigen Sektoralen Anhangs gestrichen. In diesem Fall kann der Gemischte Sektorausschuss oder der Gemischte Ausschuss die Durchführung einer gemeinsamen Überprüfung der betreffenden Konformitätsbewertungsstelle beschliessen. Nach Abschluss dieser Überprüfung kann der Vorschlag zur Widerrufung der Benennung der Konformitätsbewertungsstelle der anderen Seite erneut unterbreitet werden.
- e) Nach der Widerrufung der Benennung einer in die Liste eines Sektoralen Anhangs aufgenommenen Konformitätsbewertungsstelle erkennt die anfechtende Seite die Ergebnisse der von dieser Konformitätsbewertungsstelle vor der Widerrufung durchgeführten Konformitätsbewertungen jedoch weiterhin an, sofern nicht eine Regelungsbehörde dieser Seite aus Gründen des Gesundheitsschutzes, der Sicherheit oder des Umweltschutzes oder der Nichterfüllung anderer Anforderungen im Rahmen des anzuwendenden Sektoralen Anhangs etwas anderes beschliesst.
Art. 10
Überwachung der Konformitätsbewertungsstellen
Für die Überwachung der in einen Sektoralen Anhang aufgenommenen Konformitätsbewertungsstellen gelten folgende Bestimmungen:
- a) Die benennenden Behörden stellen sicher, dass ihre in einen Sektoralen Anhang aufgenommenen Konformitätsbewertungsstellen befähigt sind und befähigt bleiben, die Konformität der unter den einschlägigen Sektoralen Anhang fallenden Produkte beziehungsweise Verfahren ordnungsgemäss zu bewerten. Zu diesem Zweck gewährleisten oder veranlassen die benennenden Behörden eine laufende Überwachung ihrer Konformitätsbewertungsstellen mittels regelmässiger Kontrollen oder Beurteilungen.
- b) Die beiden Seiten verpflichten sich, die Methoden zu vergleichen, mit denen sie kontrollieren, ob die in die Sektoralen Anhänge aufgenommenen Konformitätsbewertungsstellen die darin enthaltenen einschlägigen Anforderungen erfüllen. Für diese Vergleiche können die bestehenden Systeme zur Beurteilung der Konformitätsbewertungsstellen herangezogen werden.
- c) Eine benennende Behörde konsultiert gegebenenfalls ihre Partnerbehörde(n), um das Vertrauen in die Konformitätsbewertungsverfahren zu wahren. Mit Zustimmung jeder betroffenen Vertragspartei kann diese Konsultation auch die gemeinsame Teilnahme an Überprüfungen/Kontrollen der Konformitätsbewertungstätigkeiten oder anderen Beurteilungen der in einen Sektoralen Anhang aufgenommenen Konformitätsbewertungsstellen umfassen.
- d) Die benennenden Behörden konsultieren gegebenenfalls die zuständigen Regelungsbehörden der anderen Seite, um sicherzustellen, dass alle technischen Anforderungen berücksichtigt und zufrieden stellend erfüllt werden.
Art. 11
Konformitätsbewertungsstellen
Die Vereinigten Staaten und die EWR-/EFTA-Staaten erkennen an, dass die in die Sektoralen Anhänge aufgenommenen Konformitätsbewertungsstellen die Voraussetzungen erfüllen, um die Konformität nach den darin genannten Anforderungen zu bewerten. Sie legen ferner fest, für welche Konformitätsbewertungsverfahren diese Stellen aufgenommen werden.
Art. 12
Informationsaustausch
1) Die beiden Seiten tauschen Informationen über die Durchführung der in den Sektoralen Anhängen aufgeführten Rechts- und Verwaltungsvorschriften aus.
2) Jede Seite unterrichtet die andere Seite mindestens 60 Tage vor Inkrafttreten über Änderungen der Rechts- und Verwaltungsvorschriften in den Bereichen, die Gegenstand dieses Abkommens sind. Sind aus Gründen des Gesundheitsschutzes, der Sicherheit oder des Umweltschutzes dringendere Massnahmen erforderlich, so unterrichtet eine Seite die andere so bald wie möglich.
3) Jede Seite unterrichtet die andere Seite unverzüglich über Änderungen ihrer benennenden Behörden und/oder Konformitätsbewertungsstellen.
4) Die beiden Seiten tauschen Informationen über die Verfahren aus, mit denen sie sicherstellen, dass die unter ihre Zuständigkeit fallenden aufgenommenen Konformitätsbewertungsstellen die in den Sektoralen Anhängen angegebenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften einhalten.
5) Die in den Sektoralen Anhängen genannten Regelungsbehörden konsultieren bei Bedarf ihre Partnerbehörden, um das Vertrauen in die Konformitätsbewertungsverfahren zu wahren und zu gewährleisten, dass alle technischen Anforderungen berücksichtigt und zufrieden stellend erfüllt werden.
Art. 13
Sektorale Kontaktstellen
Jede Vertragspartei benennt Kontaktstellen, die für die Tätigkeiten im Rahmen jedes Sektoralen Anhangs verantwortlich sind, und bestätigt die Benennung schriftlich.
Art. 14
Gemischter Ausschuss der Vertragsparteien
1) Die Vertragsparteien setzen einen aus Vertretern jeder Vertragspartei bestehenden Gemischten Ausschuss ein. Der Gemischte Ausschuss ist für das wirksame Funktionieren des Abkommens verantwortlich.
2) Der Gemischte Ausschuss kann Gemischte Sektorausschüsse einsetzen, die sich aus Vertretern der zuständigen Regelungsbehörden und anderer Stellen, deren Teilnahme für notwendig erachtet wird, zusammensetzen.
3) Jede Seite verfügt im Gemischten Ausschuss über eine Stimme. Der Gemischte Ausschuss fasst seine Beschlüsse einstimmig. Er gibt sich eine Geschäftsordnung.
4) Der Gemischte Ausschuss prüft alle mit dem wirksamen Funktionieren des Abkommens zusammenhängenden Fragen. Er ist insbesondere zuständig für:
- a) die Aufnahme, die Suspendierung, den Widerruf der Benennung und die Überprüfung der Konformitätsbewertungsstellen nach Massgabe dieses Abkommens;
- b) die Änderung der in den Sektoralen Anhängen enthaltenen Übergangsregelungen;
- c) die Entscheidung aller mit der Durchführung dieses Abkommens und seiner Sektoralen Anhänge zusammenhängenden Fragen, die vom jeweiligen Gemischten Sektorausschuss nicht entschieden wurden;
- d) die Eröffnung eines Diskussionsforums für Fragen, die sich im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Abkommens stellen können;
- e) die Prüfung von Verbesserungsmöglichkeiten für die Durchführung dieses Abkommens;
- f) die Koordinierung der Verhandlungen über zusätzliche Sektorale Anhänge;
- g) die Prüfung der Frage, ob das Abkommen und seine Sektoralen Anhänge gemäss Art. 21 geändert werden sollen.
5) Führt eine Seite neue oder zusätzliche Konformitätsbewertungsverfahren ein, die einen Sektoralen Anhang berühren, so erörtern die Vertragsparteien die Angelegenheit im Gemischten Ausschuss mit dem Ziel, diese neuen oder zusätzlichen Verfahren in das Abkommen und den einschlägigen Sektoralen Anhang einzubeziehen.
Art. 15
Fortbestehende Regelungsbefugnis
1) Keine Bestimmung dieses Abkommens ist so auszulegen, als schränke sie das Recht einer Vertragspartei ein, in ihren Rechts- und Verwaltungsvorschriften das von ihr für angemessen erachtete Niveau der Sicherheit, des Schutzes des Lebens von Menschen, Pflanzen und Tieren oder des Gesundheits-, Umwelt- und Verbraucherschutzes sowie des Schutzes gegen eine sonstige Gefährdung im Rahmen des jeweiligen Sektoralen Anhangs festzulegen.
2) Keine Bestimmung dieses Abkommens ist so auszulegen, als schränke sie das Recht einer Regelungsbehörde ein, unverzüglich alle zweckdienlichen Massnahmen zu ergreifen, wenn sie feststellt, dass ein Produkt: a) die Gesundheit oder die Sicherheit von Personen in ihrem Gebiet gefährden könnte, b) gegebenenfalls gegen die in dem einschlägigen Sektoralen Anhang angegebenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften verstösst oder c) einer in dem betreffenden Sektoralen Anhang festgelegten Anforderung nicht genügt. Diese Massnahmen können die Rücknahme des Produkts vom Markt, das Verbot seines Inverkehrbringens, die Beschränkung seines freien Verkehrs, die Einleitung eines Produktrückrufs sowie entsprechende Vorbeugemassnahmen wie zum Beispiel ein Einfuhrverbot umfassen. Ergreift die Regelungsbehörde derartige Massnahmen, so unterrichtet sie ihre Partnerbehörde(n) und die andere Seite innerhalb von 15 Tagen unter Angabe der Gründe.
Art. 16
Ruhen der Verpflichtungen zur Anerkennung
Jede Seite kann ihre Verpflichtungen aus einem bestimmten Sektoralen Anhang ganz oder teilweise ruhen lassen, wenn:
- a) der Marktzugang der Produkte dieser Seite im Rahmen des Sektoralen Anhangs infolge des Versäumnisses der anderen Seite, ihren Verpflichtungen aus dem Abkommen nachzukommen, beeinträchtigt wird;
- b) der Marktzugang der Produkte dieser Seite im Rahmen des Sektoralen Anhangs infolge der Einführung neuer oder zusätzlicher Konformitätsbewertungsvorschriften nach Art. 14 Abs. 5 beeinträchtigt wird, weil die von dieser Seite zur Erfüllung dieser Vorschriften benannten Konformitätsbewertungsstellen von der Seite, die diese Vorschriften einführt, nicht anerkannt worden sind;
- c) die andere Seite es versäumt, die für die Durchführung dieses Abkommens erforderlichen Rechtsinstanzen und Regelungsbehörden aufrechtzuerhalten.
Art. 17
Vertraulichkeit
1) Jede Vertragspartei wahrt die Vertraulichkeit der im Rahmen dieses Abkommens ausgetauschten Informationen, soweit dies aufgrund ihrer jeweiligen Rechtsvorschriften möglich ist.
2) Insbesondere gibt keine Vertragspartei im Rahmen dieses Abkommens ausgetauschte Informationen preis, und sie erlaubt keiner Konformitätsbewertungsstelle, Informationen preiszugeben, bei denen es sich um Handelsgeheimnisse, vertrauliche Handels- oder Finanzinformationen oder um Informationen über laufende Untersuchungen handelt.
3) Eine Vertragspartei oder eine Konformitätsbewertungsstelle kann beim Austausch von Informationen mit der anderen Seite oder mit einer Konformitätsbewertungsstelle der anderen Seite angeben, welche Informationen nicht preisgegeben werden dürfen.
4) Jede Vertragspartei trifft alle zweckdienlichen Vorkehrungen zum Schutz der im Rahmen dieses Abkommens ausgetauschten Informationen gegen unbefugte Preisgabe.
Art. 18
Gebühren
Jede Vertragspartei bemüht sich, sicherzustellen, dass die Gebühren, die für die im Rahmen dieses Abkommens erbrachten Dienstleistungen erhoben werden, in einem angemessenen Verhältnis zu diesen Dienstleistungen stehen. Jede Vertragspartei stellt sicher, dass im Falle der unter dieses Abkommen fallenden Sektoren und Konformitätsbewertungsverfahren keine Gebühren für die von der anderen Seite durchgeführten Konformitätsbewertungen erhoben werden.
Art. 19
Abkommen mit anderen Ländern
Sofern die beiden Seiten keine anders lautende schriftliche Vereinbarung getroffen haben, bedingen die Abkommen über gegenseitige Anerkennung, die von einer Vertragspartei mit einer Nichtvertragspartei (einer dritten Partei) geschlossen wurden, für die andere Seite keinerlei Verpflichtung zur Anerkennung der Ergebnisse der im Gebiet der dritten Partei durchgeführten Konformitätsbewertungen.
Art. 20
Geographischer Geltungsbereich
Dieses Abkommen gilt für die Gebiete der EWR-/EFTA-Staaten einerseits sowie für das Gebiet der Vereinigten Staaten andererseits.
Art. 21
Inkrafttreten, Änderung und Kündigung
1) Dieses Abkommen einschliesslich seiner Sektoralen Anhänge über Telekommunikationsgeräte, Elektromagnetische Verträglichkeit und Sportboote tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien dem Depositar den Abschluss ihrer jeweiligen Verfahren für das Inkrafttreten des Abkommens notifiziert haben.
2) Dieses Abkommen einschliesslich der Sektoralen Anhänge kann durch einen schriftlichen Beschluss des Gemischten Ausschusses von den Vertragsparteien geändert werden. Die Vertragsparteien können einen Sektoralen Anhang hinzufügen, indem sie dem Depositar ihre dementsprechende Vereinbarung notifizieren. Dieser Anhang tritt dann am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, von dem Datum an, an dem die Vertragsparteien dem Depositar den Abschluss ihrer jeweiligen Verfahren für das Inkrafttreten des Sektoralen Anhangs notifiziert haben.
3) Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen in seiner Gesamtheit oder einzelne Sektorale Anhänge unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten durch schriftliche Notifikation an die anderen Vertragsparteien kündigen. Im Fall der Kündigung des Abkommens oder eines oder mehrerer Sektoraler Anhänge durch einen EWR-/EFTA-Staat bemühen sich die restlichen Vertragsparteien, eine Einigung über die Änderung dieses Abkommens nach den in diesem Artikel festgelegten Verfahren zu erzielen. Kommt keine Einigung zustande, so tritt das Abkommen oder der Sektorale Anhang nach Ablauf von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt der Notifikation ausser Kraft.
4) Nach der Kündigung des Abkommens in seiner Gesamtheit oder einzelner Sektoraler Anhänge erkennt eine Vertragspartei die Ergebnisse der im Rahmen dieses Abkommens vor der Kündigung durchgeführten Konformitätsbewertungen weiterhin an, sofern nicht eine Regelungsbehörde dieser Vertragspartei aus Gründen des Gesundheitsschutzes, der Sicherheit und des Umweltschutzes oder der Nichterfüllung anderer Anforderungen im Rahmen des anzuwendenden Sektoralen Anhangs etwas anderes beschliesst.
Art. 22
Depositar
Die Regierung des Königreichs Norwegen als Depositar notifiziert allen Vertragsparteien den Abschluss der Verfahren in allen Vertragsparteien für das Inkrafttreten des Abkommens oder allfälliger neuer Sektoraler Anhänge.
Art. 23
Schlussbestimmungen
1) Die in Art. 21 Abs. 1 genannten Sektoralen Anhänge sowie etwaige neue gemäss Art. 21 Abs. 2 hinzugefügte Sektorale Anhänge sind Bestandteil dieses Abkommens.
2) Für ein bestimmtes Produkt oder einen bestimmten Sektor haben die Bestimmungen des betreffenden Sektoralen Anhangs Vorrang vor den Bestimmungen des vorliegenden Wortlauts. Im Fall von Abweichungen zwischen den Bestimmungen des Sektoralen Anhangs und dem vorliegenden Wortlaut sind insoweit die Bestimmungen des Sektoralen Anhangs massgebend.
3) Dieses Abkommen lässt die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien im Rahmen anderer internationaler Übereinkünfte unberührt.
Dieses Abkommen und die Sektoralen Anhänge sind in vier Urschriften in englischer Sprache abgefasst.
Anhang 1
Sektoraler Anhang über Telekommunikationsgeräte[^2]
Anhang 2
Sektoraler Anhang über Elektromagnetische Verträglichkeit (EMV) [^3]
Anhang 3
Sektoraler Anhang über Sportboote[^4]
Geschehen in Washington am 17. Oktober 2005.
(Es folgen die Unterschriften)
[^1]: Inoffizielle Übersetzung des englischen Originaltextes.
[^2]: Der Text dieses Anhangs wird im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt nicht veröffentlicht. Er kann beim Amt für Auswärtige Angelegenheiten eingesehen und bezogen werden.
[^3]: Der Text dieses Anhangs wird im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt nicht veröffentlicht. Er kann beim Amt für Auswärtige Angelegenheiten eingesehen und bezogen werden.
[^4]: Der Text dieses Anhangs wird im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt nicht veröffentlicht. Er kann beim Amt für Auswärtige Angelegenheiten eingesehen und bezogen werden.