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Abkommen zwischen den EWR-/EFTA-Staaten und den Vereinigten Staaten von Amerika über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen

Geltender Text a fecha 2006-03-01

Abgeschlossen in Washington am 17. Oktober 2005

Inkrafttreten: 1. März 2006

Die Vereinigten Staaten von Amerika auf der einen Seite und die Republik Island, das Fürstentum Liechtenstein und das Königreich Norwegen auf der anderen Seite,

eingedenk der traditionell freundschaftlichen Bindungen zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika (die Vereinigten Staaten) und den EWR-/ EFTA-Staaten,

in dem Wunsch den bilateralen Handel zwischen ihnen zu erleichtern,

in der Erkenntnis, dass die gegenseitige Anerkennung der Konformitätsbewertungstätigkeiten wesentlich zur Verbesserung des Marktzugangs zwischen den Vereinigten Staaten und den EWR-/EFTA-Staaten beitragen kann,

in der Erkenntnis, dass ein Abkommen über die gegenseitige Anerkennung der Konformitätsbewertungen für kleine und mittlere Unternehmen in den Vereinigten Staaten und in den EWR-/EFTA-Staaten von besonderem Interesse ist,

in der Erkenntnis, dass die gegenseitige Anerkennung auch Vertrauen in die stetige Zuverlässigkeit der Konformitätsbewertungen der Vereinigten Staaten und der EWR-/EFTA-Staaten erfordert,

in Anerkennung der Bedeutung, die der Aufrechterhaltung der hohen Gesundheits-, Sicherheits-, Umwelt- und Verbraucherschutzstandards in den Vereinigten Staaten und den EWR-/EFTA-Staaten beigemessen wird,

in der Erkenntnis, dass Abkommen über die gegenseitige Anerkennung einen positiven Beitrag zur Förderung einer weitergehenden internationalen Harmonisierung der Normen leisten können,

in der Erkenntnis, dass das Abkommen über die gegenseitige Anerkennung zwischen den Vereinigten Staaten und der Europäischen Gemeinschaft und die durch das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum enge Beziehung zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den EWR-/EFTA-Staaten die Vorteile eines parallelen gegenseitigen Anerkennungsabkommens zwischen den Vereinigten Staaten und den EWR-/ EFTA-Staaten steigern,

unter Hinweis darauf, dass dieses Abkommen die im privaten Sektor bestehenden bilateralen und multilateralen Vereinbarungen zwischen Konformitätsbewertungsstellen nicht ersetzen und die Regelungen, die Eigenbewertungen und Konformitätserklärungen der Hersteller zulassen, nicht beeinträchtigen soll,

im Bewusstsein, dass das Übereinkommen über technische Handelshemmnisse im Anhang zum Übereinkommen über die Errichtung der Welthandelsorganisation (WTO) die WTO-Vertragsparteien auffordert, Verhandlungen über den Abschluss von Übereinkünften über die gegenseitige Anerkennung der Ergebnisse ihrer Konformitätsbewertung aufzunehmen,

in der Erkenntnis, dass die gegenseitige Anerkennung die gleiche Gewähr für die Einhaltung der geltenden technischen Vorschriften oder Normen bieten muss wie die eigenen Verfahren der Vertragsparteien,

in Anbetracht der Notwendigkeit, ein Abkommen über die gegenseitige Anerkennung (MRA) im Bereich der Konformitätsbewertung mit Sektoralen Anhängen abzuschliessen,

eingedenk der jeweiligen Verpflichtungen der Vertragsparteien im Rahmen bilateraler, regionaler und multilateraler Übereinkünfte über Umwelt-, Gesundheits-, Sicherheits- und Verbraucherschutz,

sind wie folgt übereingekommen:

Art. 1

Begriffsbestimmungen

1) Die nachstehenden Begriffe und Begriffsbestimmungen gelten nur für dieses Abkommen: - "Vertragspartei" bedeutet je nachdem die Vereinigten Staaten, die Republik Island, das Fürstentum Liechtenstein oder das Königreich Norwegen. - "EWR-/EFTA-Staaten" bedeutet jene Mitglieder der Europäischen Freihandelsassoziation, welche Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) sind, nämlich die Republik Island, das Fürstentum Liechtenstein und das Königreich Norwegen. - "Seite" bedeutet je nachdem die Vereinigten Staaten oder die EWR-/ EFTA-Staaten. - "Benennende Behörde" bedeutet eine Stelle, die befugt ist, nach Massgabe dieses Abkommens Konformitätsbewertungsstellen zu benennen, zu überwachen, zu suspendieren, ihre Suspendierung aufzuheben oder ihre Benennung zu widerrufen. - "Benennung" bedeutet die Bestimmung einer Konformitätsbewertungsstelle durch eine benennende Behörde, welche die Konformitätsbewertung im Rahmen dieses Abkommens durchführen soll. - "Regelungsbehörde" bedeutet eine staatliche Behörde oder Stelle, die gesetzlich befugt ist, den Verkauf und die Verwendung von Erzeugnissen im Gebiet einer Vertragspartei zu kontrollieren und Durchsetzungsmassnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass die in ihrem Gebiet in Verkehr gebrachten Erzeugnisse den gesetzlichen Anforderungen genügen.

2) Andere in diesem Abkommen verwendete Begriffe der Konformitätsbewertung haben die an anderer Stelle in diesem Abkommen oder in den Begriffsbestimmungen des Leitfadens 2 (Ausgabe von 1996) der Internationalen Organisation für Standardisierung (International Organisation for Standardisation, ISO) und der Internationalen Elektrotechnischen Kommission (International Electrotechnical Commission, IEC) angegebene Bedeutung. Weichen die Begriffsbestimmungen des ISO-/IEC-Leitfadens 2 und die Begriffsbestimmungen dieses Abkommens voneinander ab, so haben letztere Vorrang.

Art. 2

Zweck des Abkommens

Dieses Abkommen legt fest, unter welchen Bedingungen die Vereinigten Staaten einerseits und die EWR-/EFTA-Staaten andererseits die Ergebnisse der Konformitätsbewertungsverfahren annehmen oder anerkennen, die von den Konformitätsbewertungsstellen oder -behörden der anderen Seite bei der Bewertung der Konformität mit den sektorspezifischen Anforderungen der einführenden Vertragspartei in den Sektoralen Anhängen durchgeführt werden, und sieht weitere damit zusammenhängende Kooperationsmassnahmen vor. Ziel der gegenseitigen Anerkennung ist es, im Hinblick auf die Konformitätsbewertung für einen wirksamen Marktzugang zwischen den Vereinigten Staaten und den EWR-/EFTA-Staaten für alle unter dieses Abkommen fallenden Produkte zu sorgen. Im Falle einer Behinderung des Marktzugangs werden unverzüglich Konsultationen abgehalten. Führen diese zu keinem zufrieden stellenden Ergebnis, so kann die Seite, die eine Behinderung des Marktzugangs geltend macht, innerhalb von 90 Tagen nach der Konsultation von ihrem Recht auf Kündigung des Abkommens oder jedes einzelnen Sektoralen Anhangs gemäss Art. 21 Gebrauch machen.

Art. 3

Allgemeine Pflichten

1) Die Vereinigten Staaten nehmen oder erkennen nach Massgabe der Sektoralen Anhänge die Ergebnisse der darin genannten Verfahren zur Bewertung der Übereinstimmung mit ihren angegebenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften an, die von den Konformitätsbewertungsstellen und/oder -behörden der EWR-/EFTA-Staaten durchgeführt werden.

2) Die EWR-/EFTA-Staaten nehmen oder erkennen nach Massgabe der Sektoralen Anhänge die Ergebnisse der darin genannten Verfahren zur Bewertung der Übereinstimmung mit ihren angegebenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften an, die von den Konformitätsbewertungsstellen und/oder -behörden der Vereinigten Staaten durchgeführt werden.

3) Sofern in den Sektoralen Anhängen sektorale Übergangsregelungen festgelegt sind, gelten die vorgenannten Verpflichtungen erst nach erfolgreicher Beendigung dieser sektoralen Übergangsregelungen, mit der Massgabe, dass die angewandten Konformitätsbewertungsverfahren zur vollen Zufriedenheit der einführenden Vertragspartei die Übereinstimmung mit ihren geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften in der gleichen Weise wie ihre eigenen Verfahren gewährleisten.

Art. 4

Allgemeiner Geltungsbereich des Abkommens

1) Dieses Abkommen gilt für die darin beschriebenen Konformitätsbewertungsverfahren für Produkte und/oder Produktionsverfahren und für sonstige damit zusammenhängende Kooperationsmassnahmen.

2) Die Sektoralen Anhänge können Folgendes enthalten:

3) Dieses Abkommen ist nicht so auszulegen, dass es eine gegenseitige Anerkennung der Normen und technischen Vorschriften der Vertragsparteien bedingt; sofern in einem Sektoralen Anhang nichts anderes festgelegt ist, bedingt es auch keine gegenseitige Anerkennung der Gleichwertigkeit der Normen und technischen Vorschriften.

Art. 5

Übergangsbestimmungen

1) Jede Vertragspartei kommt ihren Verpflichtungen zur Vertrauensbildung während der Übergangszeit gemäss den Sektoralen Anhängen nach.

2) In jeder sektoralen Übergangsbestimmung ist die Dauer der Übergangsbestimmung festzulegen.

3) Die Vertragsparteien können jede Übergangsbestimmung im gegenseitigen Einvernehmen durch einen Beschluss des Gemischten Ausschusses ändern.

4) Der Übergang von der Übergangs- zur Durchführungsphase erfolgt nach Massgabe jedes Sektoralen Anhangs, es sei denn, dass eine Seite nachweist, dass die in dem betreffenden Sektoralen Anhang vorgesehenen Voraussetzungen für einen erfolgreichen Übergang nicht erfüllt sind.

Art. 6

Benennende Behörden

Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die in den Sektoralen Anhängen genannten benennenden Behörden in ihrem jeweiligen Gebiet über die erforderliche Befugnis und fachliche Kompetenz verfügen, um im Rahmen dieses Abkommens Konformitätsbewertungsstellen zu benennen, zu überwachen, zu suspendieren sowie ihre Suspendierung aufzuheben oder ihre Benennung zu widerrufen.

Art. 7

Benennungs- und Aufnahmeverfahren

Für die Benennung der Konformitätsbewertungsstellen und deren Aufnahme in die entsprechende Liste eines Sektoralen Anhangs gelten folgende Verfahren:

Art. 8

Suspendierung aufgenommener Konformitätsbewertungsstellen

Für die Suspendierung einer in einen Sektoralen Anhang aufgenommenen Konformitätsbewertungsstelle gelten folgende Verfahren:

Art. 9

Widerrufung der Benennung aufgenommener Konformitätsbewertungsstellen

Für die Widerrufung der Benennung einer in einen Sektoralen Anhang aufgenommenen Konformitätsbewertungsstelle gelten folgende Verfahren:

Art. 10

Überwachung der Konformitätsbewertungsstellen

Für die Überwachung der in einen Sektoralen Anhang aufgenommenen Konformitätsbewertungsstellen gelten folgende Bestimmungen:

Art. 11

Konformitätsbewertungsstellen

Die Vereinigten Staaten und die EWR-/EFTA-Staaten erkennen an, dass die in die Sektoralen Anhänge aufgenommenen Konformitätsbewertungsstellen die Voraussetzungen erfüllen, um die Konformität nach den darin genannten Anforderungen zu bewerten. Sie legen ferner fest, für welche Konformitätsbewertungsverfahren diese Stellen aufgenommen werden.

Art. 12

Informationsaustausch

1) Die beiden Seiten tauschen Informationen über die Durchführung der in den Sektoralen Anhängen aufgeführten Rechts- und Verwaltungsvorschriften aus.

2) Jede Seite unterrichtet die andere Seite mindestens 60 Tage vor Inkrafttreten über Änderungen der Rechts- und Verwaltungsvorschriften in den Bereichen, die Gegenstand dieses Abkommens sind. Sind aus Gründen des Gesundheitsschutzes, der Sicherheit oder des Umweltschutzes dringendere Massnahmen erforderlich, so unterrichtet eine Seite die andere so bald wie möglich.

3) Jede Seite unterrichtet die andere Seite unverzüglich über Änderungen ihrer benennenden Behörden und/oder Konformitätsbewertungsstellen.

4) Die beiden Seiten tauschen Informationen über die Verfahren aus, mit denen sie sicherstellen, dass die unter ihre Zuständigkeit fallenden aufgenommenen Konformitätsbewertungsstellen die in den Sektoralen Anhängen angegebenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften einhalten.

5) Die in den Sektoralen Anhängen genannten Regelungsbehörden konsultieren bei Bedarf ihre Partnerbehörden, um das Vertrauen in die Konformitätsbewertungsverfahren zu wahren und zu gewährleisten, dass alle technischen Anforderungen berücksichtigt und zufrieden stellend erfüllt werden.

Art. 13

Sektorale Kontaktstellen

Jede Vertragspartei benennt Kontaktstellen, die für die Tätigkeiten im Rahmen jedes Sektoralen Anhangs verantwortlich sind, und bestätigt die Benennung schriftlich.

Art. 14

Gemischter Ausschuss der Vertragsparteien

1) Die Vertragsparteien setzen einen aus Vertretern jeder Vertragspartei bestehenden Gemischten Ausschuss ein. Der Gemischte Ausschuss ist für das wirksame Funktionieren des Abkommens verantwortlich.

2) Der Gemischte Ausschuss kann Gemischte Sektorausschüsse einsetzen, die sich aus Vertretern der zuständigen Regelungsbehörden und anderer Stellen, deren Teilnahme für notwendig erachtet wird, zusammensetzen.

3) Jede Seite verfügt im Gemischten Ausschuss über eine Stimme. Der Gemischte Ausschuss fasst seine Beschlüsse einstimmig. Er gibt sich eine Geschäftsordnung.

4) Der Gemischte Ausschuss prüft alle mit dem wirksamen Funktionieren des Abkommens zusammenhängenden Fragen. Er ist insbesondere zuständig für:

5) Führt eine Seite neue oder zusätzliche Konformitätsbewertungsverfahren ein, die einen Sektoralen Anhang berühren, so erörtern die Vertragsparteien die Angelegenheit im Gemischten Ausschuss mit dem Ziel, diese neuen oder zusätzlichen Verfahren in das Abkommen und den einschlägigen Sektoralen Anhang einzubeziehen.

Art. 15

Fortbestehende Regelungsbefugnis

1) Keine Bestimmung dieses Abkommens ist so auszulegen, als schränke sie das Recht einer Vertragspartei ein, in ihren Rechts- und Verwaltungsvorschriften das von ihr für angemessen erachtete Niveau der Sicherheit, des Schutzes des Lebens von Menschen, Pflanzen und Tieren oder des Gesundheits-, Umwelt- und Verbraucherschutzes sowie des Schutzes gegen eine sonstige Gefährdung im Rahmen des jeweiligen Sektoralen Anhangs festzulegen.

2) Keine Bestimmung dieses Abkommens ist so auszulegen, als schränke sie das Recht einer Regelungsbehörde ein, unverzüglich alle zweckdienlichen Massnahmen zu ergreifen, wenn sie feststellt, dass ein Produkt: a) die Gesundheit oder die Sicherheit von Personen in ihrem Gebiet gefährden könnte, b) gegebenenfalls gegen die in dem einschlägigen Sektoralen Anhang angegebenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften verstösst oder c) einer in dem betreffenden Sektoralen Anhang festgelegten Anforderung nicht genügt. Diese Massnahmen können die Rücknahme des Produkts vom Markt, das Verbot seines Inverkehrbringens, die Beschränkung seines freien Verkehrs, die Einleitung eines Produktrückrufs sowie entsprechende Vorbeugemassnahmen wie zum Beispiel ein Einfuhrverbot umfassen. Ergreift die Regelungsbehörde derartige Massnahmen, so unterrichtet sie ihre Partnerbehörde(n) und die andere Seite innerhalb von 15 Tagen unter Angabe der Gründe.

Art. 16

Ruhen der Verpflichtungen zur Anerkennung

Jede Seite kann ihre Verpflichtungen aus einem bestimmten Sektoralen Anhang ganz oder teilweise ruhen lassen, wenn:

Art. 17

Vertraulichkeit

1) Jede Vertragspartei wahrt die Vertraulichkeit der im Rahmen dieses Abkommens ausgetauschten Informationen, soweit dies aufgrund ihrer jeweiligen Rechtsvorschriften möglich ist.

2) Insbesondere gibt keine Vertragspartei im Rahmen dieses Abkommens ausgetauschte Informationen preis, und sie erlaubt keiner Konformitätsbewertungsstelle, Informationen preiszugeben, bei denen es sich um Handelsgeheimnisse, vertrauliche Handels- oder Finanzinformationen oder um Informationen über laufende Untersuchungen handelt.

3) Eine Vertragspartei oder eine Konformitätsbewertungsstelle kann beim Austausch von Informationen mit der anderen Seite oder mit einer Konformitätsbewertungsstelle der anderen Seite angeben, welche Informationen nicht preisgegeben werden dürfen.

4) Jede Vertragspartei trifft alle zweckdienlichen Vorkehrungen zum Schutz der im Rahmen dieses Abkommens ausgetauschten Informationen gegen unbefugte Preisgabe.

Art. 18

Gebühren

Jede Vertragspartei bemüht sich, sicherzustellen, dass die Gebühren, die für die im Rahmen dieses Abkommens erbrachten Dienstleistungen erhoben werden, in einem angemessenen Verhältnis zu diesen Dienstleistungen stehen. Jede Vertragspartei stellt sicher, dass im Falle der unter dieses Abkommen fallenden Sektoren und Konformitätsbewertungsverfahren keine Gebühren für die von der anderen Seite durchgeführten Konformitätsbewertungen erhoben werden.

Art. 19

Abkommen mit anderen Ländern

Sofern die beiden Seiten keine anders lautende schriftliche Vereinbarung getroffen haben, bedingen die Abkommen über gegenseitige Anerkennung, die von einer Vertragspartei mit einer Nichtvertragspartei (einer dritten Partei) geschlossen wurden, für die andere Seite keinerlei Verpflichtung zur Anerkennung der Ergebnisse der im Gebiet der dritten Partei durchgeführten Konformitätsbewertungen.

Art. 20

Geographischer Geltungsbereich

Dieses Abkommen gilt für die Gebiete der EWR-/EFTA-Staaten einerseits sowie für das Gebiet der Vereinigten Staaten andererseits.

Art. 21

Inkrafttreten, Änderung und Kündigung

1) Dieses Abkommen einschliesslich seiner Sektoralen Anhänge über Telekommunikationsgeräte, Elektromagnetische Verträglichkeit und Sportboote tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien dem Depositar den Abschluss ihrer jeweiligen Verfahren für das Inkrafttreten des Abkommens notifiziert haben.

2) Dieses Abkommen einschliesslich der Sektoralen Anhänge kann durch einen schriftlichen Beschluss des Gemischten Ausschusses von den Vertragsparteien geändert werden. Die Vertragsparteien können einen Sektoralen Anhang hinzufügen, indem sie dem Depositar ihre dementsprechende Vereinbarung notifizieren. Dieser Anhang tritt dann am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, von dem Datum an, an dem die Vertragsparteien dem Depositar den Abschluss ihrer jeweiligen Verfahren für das Inkrafttreten des Sektoralen Anhangs notifiziert haben.

3) Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen in seiner Gesamtheit oder einzelne Sektorale Anhänge unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten durch schriftliche Notifikation an die anderen Vertragsparteien kündigen. Im Fall der Kündigung des Abkommens oder eines oder mehrerer Sektoraler Anhänge durch einen EWR-/EFTA-Staat bemühen sich die restlichen Vertragsparteien, eine Einigung über die Änderung dieses Abkommens nach den in diesem Artikel festgelegten Verfahren zu erzielen. Kommt keine Einigung zustande, so tritt das Abkommen oder der Sektorale Anhang nach Ablauf von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt der Notifikation ausser Kraft.

4) Nach der Kündigung des Abkommens in seiner Gesamtheit oder einzelner Sektoraler Anhänge erkennt eine Vertragspartei die Ergebnisse der im Rahmen dieses Abkommens vor der Kündigung durchgeführten Konformitätsbewertungen weiterhin an, sofern nicht eine Regelungsbehörde dieser Vertragspartei aus Gründen des Gesundheitsschutzes, der Sicherheit und des Umweltschutzes oder der Nichterfüllung anderer Anforderungen im Rahmen des anzuwendenden Sektoralen Anhangs etwas anderes beschliesst.

Art. 22

Depositar

Die Regierung des Königreichs Norwegen als Depositar notifiziert allen Vertragsparteien den Abschluss der Verfahren in allen Vertragsparteien für das Inkrafttreten des Abkommens oder allfälliger neuer Sektoraler Anhänge.

Art. 23

Schlussbestimmungen

1) Die in Art. 21 Abs. 1 genannten Sektoralen Anhänge sowie etwaige neue gemäss Art. 21 Abs. 2 hinzugefügte Sektorale Anhänge sind Bestandteil dieses Abkommens.

2) Für ein bestimmtes Produkt oder einen bestimmten Sektor haben die Bestimmungen des betreffenden Sektoralen Anhangs Vorrang vor den Bestimmungen des vorliegenden Wortlauts. Im Fall von Abweichungen zwischen den Bestimmungen des Sektoralen Anhangs und dem vorliegenden Wortlaut sind insoweit die Bestimmungen des Sektoralen Anhangs massgebend.

3) Dieses Abkommen lässt die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien im Rahmen anderer internationaler Übereinkünfte unberührt.

Dieses Abkommen und die Sektoralen Anhänge sind in vier Urschriften in englischer Sprache abgefasst.

Anhang 1

Sektoraler Anhang über Telekommunikationsgeräte[^2]

Anhang 2

Sektoraler Anhang über Elektromagnetische Verträglichkeit (EMV) [^3]

Anhang 3

Sektoraler Anhang über Sportboote[^4]

Geschehen in Washington am 17. Oktober 2005.

(Es folgen die Unterschriften)

[^1]: Inoffizielle Übersetzung des englischen Originaltextes.

[^2]: Der Text dieses Anhangs wird im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt nicht veröffentlicht. Er kann beim Amt für Auswärtige Angelegenheiten eingesehen und bezogen werden.

[^3]: Der Text dieses Anhangs wird im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt nicht veröffentlicht. Er kann beim Amt für Auswärtige Angelegenheiten eingesehen und bezogen werden.

[^4]: Der Text dieses Anhangs wird im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt nicht veröffentlicht. Er kann beim Amt für Auswärtige Angelegenheiten eingesehen und bezogen werden.