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Kundmachung vom 16. Mai 2006 der Beschlüsse Nr. 18/2006 bis 33/2006, 35/2006, 36/2006 und 38/2006 bis 40/2006 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Geltender Text a fecha 2006-03-11

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 10. März 2006

Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 11. März 2006

Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41[^1], in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung in den Anhängen 1 bis 21 die Beschlüsse Nr. 18/2006 bis 33/2006, 35/2006, 36/2006 und 38/2006 bis 40/2006 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.

Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in den Beschlüssen Nr. 18/2006 bis 33/2006, 35/2006 und 36/2006 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.

Fürstliche Regierung: gez. Otmar Hasler Fürstlicher Regierungschef

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

beschliesst:

Anhang 1

Art. 1

In Anhang I Kapitel II des Abkommens werden nach Nummer 1zzj (Verordnung (EG) Nr. 600/2005 der Kommission) folgende Nummern eingefügt:

Art. 2

Der Wortlaut der Verordnungen (EG) Nr. 833/2005, Nr. 943/2005, Nr. 1200/2005 und Nr. 1206/2005 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 11. März 2006 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^7].

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 2

Art. 1

In Anhang I Kapitel II des Abkommens werden nach Nummer 1zzn (Verordnung (EG) Nr. 1206/2005 der Kommission) folgende Nummern eingefügt:

Art. 2

Der Wortlaut der Verordnungen (EG) Nr. 1458/2005 und Nr. 1459/2005 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 11. März 2006 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^11].

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 3

Art. 1

Anhang II Kapitel I des Abkommens wird wie folgt geändert:

Art. 2

Der Wortlaut der Richtlinie 2005/49/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 11. März 2006 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^14].

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 4

Art. 1

Anhang II Kapitel XII des Abkommens wird wie folgt geändert:

", geändert durch: - 32005 L 0031: Richtlinie 2005/31/EG der Kommission vom 29. April 2005 (ABl. Nr. L 110 vom 30.4.2005, S. 36)."

Art. 2

Der Wortlaut der Richtlinien 2005/31/EG und 2005/46/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 11. März 2006 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^18].

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 5

Art. 1

Anhang II Kapitel XII des Abkommens wird wie folgt geändert:

Art. 2

Der Wortlaut der Verordnungen (EG) Nrn. 208/2005 und 856/2005 und der Richtlinien 2005/26/EG, 2005/37/EG und 2005/38/EG sowie der Entscheidung 2005/389/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 11. März 2006 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind[^26].

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 6

Art. 1

In Anhang II Kapitel XII des Abkommens wird unter Nummer 54b (Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32005 R 1567: Verordnung (EG) Nr. 1567/2005 des Rates vom 20. September 2005 (ABl. L 252 vom 28.9.2005, S. 1.)."

Art. 2

Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 1567/2005 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 11. März 2006 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^29].

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 7

Art. 1

In Anhang II Kapitel XIII des Abkommens werden unter Nummer 14 (Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates) folgende Gedankenstriche angefügt: "- 32005 R 1148:Verordnung (EG) Nr. 1148/2005 der Kommission vom 15. Juli 2005 (ABl. L 185 vom 16.7.2005, S. 20). - 32005 R 1299:Verordnung (EG) Nr. 1299/2005 der Kommission vom 8. August 2005 (ABl. L 206 vom 9.8.2005, S. 4). - 32005 R 1356: Verordnung (EG) Nr. 1356/2005 der Kommission vom 18. August 2005 (ABl. L. 214 vom 19.8.2005, S. 3)."

Art. 2

Der Wortlaut der Verordnungen (EG) Nrn. 1148/2005, 1299/2005 und 1356/2005 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 11. März 2006 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^34].

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 8

Art. 1

In Anhang II Kapitel XIII des Abkommens wird unter Nummer 14 (Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32005 R 1518: Verordnung (EG) Nr. 1518/2005 der Kommission vom 19. September 2005 (ABl. L 244 vom 20.9.2005, S. 11)."

Art. 2

Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 1518/2005 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 11. März 2006 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^37].

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 9

Art. 1

In Anhang II Kapitel XV des Abkommens wird unter Nummer 12q (Richtlinie 2002/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) Folgendes angefügt: ", geändert durch:

Art. 2

Der Wortlaut der Entscheidung 2005/618/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 11. März 2006 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^40].

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 10

Art. 1

In Anhang II Kapitel XV des Abkommens wird unter Nummer 12s (Verordnung (EG) Nr. 2032/2003 der Kommission) Folgendes angefügt: ", geändert durch:

Art. 2

Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 1048/2005 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 11. März 2006 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^43].

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 11

Art. 1

Anhang II Kapitel XV des Abkommens wird wie folgt geändert:

Art. 2

Dieser Beschluss tritt am 11. März 2006 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^45].

Art. 3

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 12

Art. 1

In Anhang II Kapitel XVI des Abkommens werden unter Nummer 1 (Richtlinie 76/768/EWG des Rates) folgende Gedankenstriche eingefügt: "- 32005 L 0042: Richtlinie 2005/42/EG der Kommission vom 20. Juni 2005 (ABl. L 158 vom 21.6.2005, S. 17). - 32005 L 0052: Richtlinie 2005/52/EG der Kommission vom 9. September 2005 (ABl. L 234 vom 10.9.2005, S. 9)."

Art. 2

Der Wortlaut der Richtlinien 2005/42/EG und 2005/52/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 11. März 2006 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^49].

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 13

Art. 1

In Anhang II Kapitel XXIV des Abkommens wird nach Nummer 1a (Richtlinie 97/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich eingefügt: "- 32004 L 0026: Richtlinie 2004/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 (ABl. L 146 vom 30.4.2004, S. 1), berichtigt in ABl. L 225 vom 25.6.2004. S. 3."

Art. 2

Der Wortlaut der Richtlinie 2004/26/EG, berichtigt in ABl. L 225 vom 25.6.2004, S. 3, in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 11. März 2006 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^52].

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 14

Art. 1

In Anhang II Kapitel XXX des Abkommens wird nach Nummer 5 (Richtlinie 2003/32/EG der Kommission) folgende Nummer eingefügt:

Art. 2

Der Wortlaut der Richtlinie 2005/50/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 11. März 2006 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^55].

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 15

Art. 1

In Anhang VI des Abkommens wird in der Anpassung m unter Punkt 1 der Überschrift "ZC. Norwegen" (Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates) Folgendes hinzugefügt:

Art. 2

Dieser Beschluss tritt am 11. März 2006 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^59].

Art. 3

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 16

Art. 1

In Anhang IX des Abkommens wird nach Nummer 14 (Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich eingefügt: "- 32004 L 0069: Richtlinie 2004/69/EG der Kommission vom 27. April 2004 (ABl. L 125 vom 28.4.2004, S. 44)"

Art. 2

Der Wortlaut der Richtlinie 2004/69/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 11. März 2006 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^62].

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 17

Art. 1

Anhang XIII des Abkommens wird wie folgt geändert:

Art. 2

Der Wortlaut der Richtlinie 2005/45/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 11. März 2006 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^65].

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 18

Art. 1

In Anhang XX des Abkommens wird unter Nummer 32e (Richtlinie 2000/53/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich eingefügt: "- 32005 D 0438:Entscheidung 2005/438/EG der Kommission vom 10. Juni 2005 (ABl. L 152 vom 15.6.2005, S. 19)."

Art. 2

Der Wortlaut der Entscheidung 2005/438/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 11. März 2006 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^68].

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 19

Art. 1

Art. 2 des Protokolls 31 des Abkommens wird wie folgt geändert:

"Für die in Abs. 7 genannten Massnahmen werden die EFTA-Staaten gemäss Art. 82 Abs. 1 Bst. a des Abkommens einen finanziellen Beitrag zu den Haushaltslinien 09 03 04 und 09 01 04 03 (Transeuropäische Telekommunikationsnetze) sowie den künftigen entsprechenden Haushaltslinien leisten."

"Mit dem Beginn der Zusammenarbeit bei den Programmen und Massnahmen nach den Abs. 5, 6 und 7 werden sich die EFTA-Staaten umfassend an den EG-Ausschüssen beteiligen, die die EG-Kommission bei der Verwaltung, der Ausarbeitung und der Umsetzung dieser Programme und Massnahmen unterstützen."

Art. 2

Dieser Beschluss tritt an dem Tag nach der letzten Mitteilung an den Gemeinsamen EWR-Ausschuss gemäss Art. 103 Abs. 1 des Abkommens[^78] in Kraft. Er gilt ab dem 1. Januar 2006.

Art. 3

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 20

Art. 1

In Art. 5 Abs. 8 vierter Gedankenstrich (Entscheidung 2001/51/EG des Rates) des Protokolls 31 des Abkommen wird Folgendes angefügt: ", geändert durch:

Art. 2

Dieser Beschluss tritt an dem Tag nach der letzten Mitteilung an den Gemeinsamen EWR-Ausschuss gemäss Art. 103 Abs. 1 des Abkommens[^83] in Kraft. Er gilt ab dem 1. Januar 2006.

Art. 3

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 21

Art. 1

In Art. 7 Abs. 5 siebter Gedankenstrich (Entscheidung 2000/819/EG des Rates) des Protokolls 31 des Abkommens wird folgender Untergedankenstrich angefügt: "- 32005 D 1776: Beschluss Nr. 1776/2005/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. September 2005 (ABl. L 289 vom 3.11.2005, S. 14)."

Art. 2

Dieser Beschluss tritt an dem Tag nach der letzten Mitteilung an den Gemeinsamen EWR-Ausschuss gemäss Art. 103 Abs. 1 des Abkommens[^86] in Kraft. Er gilt ab dem 1. Januar 2006.

Art. 3

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Brüssel, den 10. März 2006

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

beschliesst:

Brüssel, den 10. März 2006

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (nachstehend "Abkommen" genannt), insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

beschliesst:

Brüssel, den 10. März 2006

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

beschliesst:

Brüssel, den 10. März 2006

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

beschliesst:

Brüssel, den 10. März 2006

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

beschliesst:

Brüssel, den 10. März 2006

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

beschliesst:

Brüssel, den 10. März 2006

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

beschliesst:

Brüssel, den 10. März 2006

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

beschliesst:

Brüssel, den 10. März 2006

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

beschliesst:

Brüssel, den 10. März 2006

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

beschliesst:

Brüssel, den 10. März 2006

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

beschliesst:

Brüssel, den 10. März 2006

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

beschliesst:

Brüssel, den 10. März 2006

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

beschliesst:

Brüssel, den 10. März 2006

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (nachstehend "Abkommen" genannt), insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

beschliesst:

Brüssel, den 10. März 2006

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

beschliesst:

Brüssel, den 10. März 2006

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

beschliesst:

Brüssel, den 10. März 2006

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

beschliesst:

Brüssel, den 10. März 2006

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf die Art. 86 und 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

beschliesst:

Brüssel, den 10. März 2006

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf die Art. 86 und 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

beschliesst:

Brüssel, den 10. März 2006

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf die Art. 86 und 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

beschliesst:

Brüssel, den 10. März 2006

(Es folgen die Unterschriften)

[^1]: LR 170.50

[^2]: ABl. L 14 vom 19.1.2006, S. 16.

[^3]: ABl. L 138 vom 1.6.2005, S. 5.

[^4]: ABl. L 159 vom 22.6.2005, S. 6.

[^5]: ABl. L 195 vom 27.7.2005, S. 6.

[^6]: ABl. L 197 vom 28.7.2005, S. 12.

[^7]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

[^8]: ABl. L 14 vom 19.1.2006, S. 16.

[^9]: ABl. L 233 vom 9.9.2005, S. 3.

[^10]: ABl. L 233 vom 9.9.2005, S. 8.

[^11]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

[^12]: ABl. L 92 vom 30.3.2006, S. 20.

[^13]: ABl. L 194 vom 26.7.2005, S. 12.

[^14]: Es wurden keine verfassungsrechtlichen Anforderungen mitgeteilt.

[^15]: ABl. L 339 vom 22.12.2005, S. 16.

[^16]: ABl. L 110 vom 30.4.2005, S. 36.

[^17]: ABl. L 177 vom 9.7.2005, S. 35.

[^18]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

[^19]: ABl. L 339 vom 22.12.2005, S. 16.

[^20]: ABl. L 34 vom 8.2.2005, S. 3.

[^21]: ABl. L 75 vom 22.3.2005, S. 33.

[^22]: ABl. L 141 vom 4.6.2005, S. 10.

[^23]: ABl. L 128 vom 21.5.2005, S. 73.

[^24]: ABl. L 143 vom 7.6.2005, S. 3.

[^25]: ABl. L 143 vom 7.6.2005, S. 18.

[^26]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

[^27]: ABl. L 339 vom 22.12.2005, S. 16.

[^28]: ABl. L 252 vom 28.9.2005, S. 1.

[^29]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

[^30]: ABl. L 92 vom 30.3.2006, S. 23.

[^31]: ABl. L 185 vom 16.7.2005, S. 20.

[^32]: ABl. L 206 vom 9.8.2005, S. 4.

[^33]: ABl. L 214 vom 19.8.2005, S. 3.

[^34]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

[^35]: ABl. L 92 vom 30.3.2006, S. 23.

[^36]: ABl. L 244 vom 20.9.2005, S. 11.

[^37]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

[^38]: ABl. L 53 vom 23.2.2006, S. 40.

[^39]: ABl. L 214 vom 19.8.2005, S. 65.

[^40]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

[^41]: ABl. L 53 vom 23.2.2006, S. 40.

[^42]: ABl. L 178 vom 9.7.2005, S. 1.

[^43]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

[^44]: ABl. L 53 vom 23.2.2006, S. 40.

[^45]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

[^46]: ABl. L 306 vom 24.11.2005, S. 30.

[^47]: ABl. L 158 vom 21.6.2005, S. 17.

[^48]: ABl. L 234 vom 10.9.2005, S. 9.

[^49]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

[^50]: ABl. L 130 vom 29.4.2004, S. 3.

[^51]: ABl. L 146 vom 30.4.2004, S. 1.

[^52]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

[^53]: ABl. L 130 vom 29.4.2004, S. 3.

[^54]: ABl. L 210 vom 12.8.2005, S. 41.

[^55]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

[^56]: ABl. L 399 vom 22.12.2005, S. 22.

[^57]: ABl. L 149 vom 5.7.1971, S. 2. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 647/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 117 vom 4.5.2005, S. 1).

[^58]: ABl. L 143 vom 29.5.1981, S. 1.

[^59]: Es wurden keine verfassungsrechtlichen Anforderungen mitgeteilt.

[^60]: ABl. L 399 vom 22.12.2005, S. 26.

[^61]: ABl. L 125 vom 28.4.2004, S. 44.

[^62]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

[^63]: ABl. L 92 vom 30.3.2006, S. 34.

[^64]: ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 160.

[^65]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

[^66]: ABl. L 92 vom 30.3.2006, S. 44.

[^67]: ABl. L 152 vom 15.6.2005, S. 19.

[^68]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

[^69]: ABl. L 92 vom 30.3.2006, S. 46.

[^70]: ABl. L 228 vom 23.9.1995, S. 1.

[^71]: ABl. L 197 vom 29.7.1999, S. 1.

[^72]: ABl. L 138 vom 30.4.2004, S. 17.

[^73]: ABl. L 349 vom 25.11.2004, S. 52.

[^74]: ABl. L 143 vom 30.4.2004, S. 46.

[^75]: ABl. L 191 vom 22.7.2005, S. 16.

[^76]: ABl. L 183 vom 11.7.1997, S. 12.

[^77]: ABl. L 200 vom 30.7.2002, S. 1.

[^78]: Es wurden keine verfassungsrechtlichen Anforderungen mitgeteilt.

[^79]: ABl. L 198 vom 28.7.2005, S. 45.

[^80]: ABl. L 17 vom 19.1.2001, S. 22.

[^81]: ABl. L 238 vom 6.9.2001, S. 43.

[^82]: ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 9.

[^83]: Es wurden keine verfassungsrechtlichen Anforderungen mitgeteilt.

[^84]: ABl. L 239 vom 15.9.2005, S. 67.

[^85]: ABl. L 289 vom 3.11.2005, S. 14.

[^86]: Es wurden keine verfassungsrechtlichen Anforderungen mitgeteilt.