Kundmachung vom 16. Mai 2006 der Beschlüsse Nr. 18/2006 bis 33/2006, 35/2006, 36/2006 und 38/2006 bis 40/2006 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 10. März 2006
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 11. März 2006
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41[^1], in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung in den Anhängen 1 bis 21 die Beschlüsse Nr. 18/2006 bis 33/2006, 35/2006, 36/2006 und 38/2006 bis 40/2006 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in den Beschlüssen Nr. 18/2006 bis 33/2006, 35/2006 und 36/2006 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.
Fürstliche Regierung: gez. Otmar Hasler Fürstlicher Regierungschef
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
-
- Anhang I des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 130/2005 vom 21. Oktober 2005[^2] geändert.
-
- Die Verordnung (EG) Nr. 833/2005 der Kommission vom 31. Mai 2005 zur Zulassung bestimmter Zusatzstoffe in der Tierernährung für unbegrenzte Zeit[^3] ist in das Abkommen aufzunehmen.
-
- Die Verordnung (EG) Nr. 943/2005 der Kommission vom 21. Juni 2005 über die vorläufigen Zulassungen von Zusatzstoffen in der Tierernährung[^4] ist in das Abkommen aufzunehmen.
-
- Die Verordnung (EG) Nr. 1200/2005 der Kommission vom 26. Juli 2005 zur Zulassung bestimmter Zusatzstoffe in Futtermitteln auf unbegrenzte Zeit und zur vorläufigen Zulassung eines neuen Verwendungszwecks eines in Futtermitteln bereits zugelassenen Zusatzstoffes[^5] ist in das Abkommen aufzunehmen.
-
- Die Verordnung (EG) Nr. 1206/2005 der Kommission vom 27. Juli 2005 zur Zulassung bestimmter Zusatzstoffe in Futtermitteln auf unbegrenzte Zeit[^6] ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Anhang 1
Art. 1
In Anhang I Kapitel II des Abkommens werden nach Nummer 1zzj (Verordnung (EG) Nr. 600/2005 der Kommission) folgende Nummern eingefügt:
- "1zzk. 32005 R 0833:Verordnung (EG) Nr. 833/2005 der Kommission vom 31. Mai 2005 zur Zulassung bestimmter Zusatzstoffe in der Tierernährung auf unbegrenzte Zeit (ABl. L 138 vom 1.6.2005, S. 5).
- 1zzl. 32005 R 0943: Verordnung (EG) Nr. 943/2005 der Kommission vom 21. Juni 2005 zur Zulassung bestimmter Zusatzstoffe in der Tierernährung auf unbegrenzte Zeit (ABl. L 159 vom 22.6.2005, S. 6).
- 1zzm. 32005 R 1200: Verordnung (EG) Nr. 1200/2005 der Kommission vom 26. Juli 2005 zur Zulassung bestimmter Zusatzstoffe in Futtermitteln auf unbegrenzte Zeit und zur vorläufigen Zulassung eines neuen Verwendungszwecks eines in Futtermitteln bereits zugelassenen Zusatzstoffes (ABl. L 195 vom 27.7.2005, S. 6).
- 1zzn. 32005 R 1206: Verordnung (EG) Nr. 1206/2005 der Kommission vom 27. Juli 2005 zur Zulassung bestimmter Zusatzstoffe in der Tierernährung auf unbegrenzte Zeit (ABl. L 197 vom 28.7.2005, S. 12)."
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnungen (EG) Nr. 833/2005, Nr. 943/2005, Nr. 1200/2005 und Nr. 1206/2005 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 11. März 2006 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^7].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 2
Art. 1
In Anhang I Kapitel II des Abkommens werden nach Nummer 1zzn (Verordnung (EG) Nr. 1206/2005 der Kommission) folgende Nummern eingefügt:
- "1zzo. 32005 R 1458:Verordnung (EG) Nr. 1458/2005 der Kommission vom 8. September 2005 über die unbefristete beziehungsweise die vorläufige Zulassung bestimmter Zusatzstoffe und die vorläufige Zulassung neuer Verwendungszwecke bestimmter in Futtermitteln bereits zugelassener Zusatzstoffe (ABl. L 233 vom 9.9.2005, S. 3).
- 1zzp. 32005 R 1459:Verordnung (EG) Nr. 1459/2005 der Kommission vom 8. September 2005 zur Änderung der Bedingungen für die Zulassung einer Reihe von zur Gruppe der Spurenelemente zählenden Futtermittelzusatzstoffen (ABl. L 233 vom 9.9.2005, S. 8)."
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnungen (EG) Nr. 1458/2005 und Nr. 1459/2005 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 11. März 2006 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^11].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 3
Art. 1
Anhang II Kapitel I des Abkommens wird wie folgt geändert:
-
- Unter den Nummern 1 (Richtlinie 70/156/EWG des Rates) und 11 (Richtlinie 72/245/EWG des Rates) wird folgender Gedankenstrich eingefügt:
-
- Nach Nummer 45zg (Richtlinie 2005/30/EG der Kommission) wird folgende Nummer eingefügt:
- "45zh. 32005 L 0049: Richtlinie 2005/49/EG der Kommission vom 25. Juli 2005 zur Änderung der Richtlinie 72/245/EWG des Rates über die Funkentstörung (elektromagnetische Verträglichkeit) von Kraftfahrzeugen und der Richtlinie 70/156/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt (ABl. L 194 vom 26.7.2005, S. 12)."
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie 2005/49/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 11. März 2006 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^14].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 4
Art. 1
Anhang II Kapitel XII des Abkommens wird wie folgt geändert:
-
- Der Nummer 34 (Richtlinie 84/500/EWG des Rates) wird Folgendes angefügt:
", geändert durch: - 32005 L 0031: Richtlinie 2005/31/EG der Kommission vom 29. April 2005 (ABl. Nr. L 110 vom 30.4.2005, S. 36)."
-
- Unter den Nummern 38 (Richtlinie 86/362/EWG des Rates), 39 (Richtlinie 86/363/EWG des Rates) und 54 (Richtlinie 90/642/EWG des Rates) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinien 2005/31/EG und 2005/46/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 11. März 2006 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^18].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 5
Art. 1
Anhang II Kapitel XII des Abkommens wird wie folgt geändert:
-
- Unter den Nummern 38 (Richtlinie 86/362/EWG des Rates) und 54 (Richtlinie 90/642/EWG des Rates) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
-
- Unter Nummer 54v (Entscheidung 1999/217/EG der Kommission) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
-
- Unter Nummer 54zn (Verordnung (EG) Nr. 466/2001 der Kommission) werden folgende Gedankenstriche angefügt:
-
- Nach Nummer 54zzt (Verordnung Nr. 1935/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates) werden folgende Nummern eingefügt:
- "54zzu. 32005 L 0026: Richtlinie 2005/26/EG der Kommission vom 21. März 2005 zur Erstellung eines Verzeichnisses von Lebensmittelzutaten oder Stoffen, die vorläufig aus Anhang IIIa der Richtlinie 2000/13/EG ausgeschlossen werden (ABl. L 75 vom 22.3.2005, S. 33).
- 54zzv. 32005 L 0038: Richtlinie 2005/38/EG der Kommission vom 6. Juni 2005 zur Festlegung der Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Kontrolle des Gehalts an Fusarientoxinen in Lebensmitteln (ABl. L 143 vom 7.6.2005, S. 18)."
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnungen (EG) Nrn. 208/2005 und 856/2005 und der Richtlinien 2005/26/EG, 2005/37/EG und 2005/38/EG sowie der Entscheidung 2005/389/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 11. März 2006 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind[^26].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 6
Art. 1
In Anhang II Kapitel XII des Abkommens wird unter Nummer 54b (Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32005 R 1567: Verordnung (EG) Nr. 1567/2005 des Rates vom 20. September 2005 (ABl. L 252 vom 28.9.2005, S. 1.)."
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 1567/2005 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 11. März 2006 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^29].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 7
Art. 1
In Anhang II Kapitel XIII des Abkommens werden unter Nummer 14 (Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates) folgende Gedankenstriche angefügt: "- 32005 R 1148:Verordnung (EG) Nr. 1148/2005 der Kommission vom 15. Juli 2005 (ABl. L 185 vom 16.7.2005, S. 20). - 32005 R 1299:Verordnung (EG) Nr. 1299/2005 der Kommission vom 8. August 2005 (ABl. L 206 vom 9.8.2005, S. 4). - 32005 R 1356: Verordnung (EG) Nr. 1356/2005 der Kommission vom 18. August 2005 (ABl. L. 214 vom 19.8.2005, S. 3)."
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnungen (EG) Nrn. 1148/2005, 1299/2005 und 1356/2005 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 11. März 2006 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^34].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 8
Art. 1
In Anhang II Kapitel XIII des Abkommens wird unter Nummer 14 (Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32005 R 1518: Verordnung (EG) Nr. 1518/2005 der Kommission vom 19. September 2005 (ABl. L 244 vom 20.9.2005, S. 11)."
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 1518/2005 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 11. März 2006 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^37].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 9
Art. 1
In Anhang II Kapitel XV des Abkommens wird unter Nummer 12q (Richtlinie 2002/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) Folgendes angefügt: ", geändert durch:
Art. 2
Der Wortlaut der Entscheidung 2005/618/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 11. März 2006 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^40].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 10
Art. 1
In Anhang II Kapitel XV des Abkommens wird unter Nummer 12s (Verordnung (EG) Nr. 2032/2003 der Kommission) Folgendes angefügt: ", geändert durch:
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 1048/2005 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 11. März 2006 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^43].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 11
Art. 1
Anhang II Kapitel XV des Abkommens wird wie folgt geändert:
-
- Unter Nummer 1 (Richtlinie 67/548/EWG des Rates) erhalten die Anpassungen c und d folgenden Wortlaut:
- "c) Folgende Bestimmungen finden auf Norwegen keine Anwendung:
- i) Art. 30 in Verbindung mit den Art. 4 und 5, in Bezug auf die Vorschriften für Einstufung, Kennzeichnung und/oder spezifische Konzentrationsgrenzwerte für die nachstehenden Stoffe oder Stoffgruppen, die in Anhang I der Richtlinie sowie in der folgenden Liste aufgeführt sind. Für diese Stoffe kann Norwegen die Anwendung abweichender Bestimmungen für Einstufung, Kennzeichnung und spezifische Konzentrationsgrenzwerte vorschreiben.
- ii) Art. 30 in Verbindung mit den Art. 4 und 6 in Bezug auf die Vorschriften für die Einstufung und Kennzeichnung und/oder spezifische Konzentrationsgrenzwerte für die nachstehenden Stoffe oder Stoffgruppen, die nicht in Anhang I der Richtlinie, aber in der folgenden Liste aufgeführt sind. Für diese Stoffe kann Norwegen die Anwendung abweichender Bestimmungen für Einstufung, Kennzeichnung und spezifische Konzentrationsgrenzwerte vorschreiben.
- iii) Für die unter die oben genannten Anpassungen c und i fallenden Stoffe die Bestimmungen der Art. 23 Abs. 2 der Richtlinien, die den Vermerk "EG-Kennzeichnung" vorschreiben;
- iv) Die Vertragsparteien sind sich über das Ziel einig, dass die Bestimmungen der gemeinschaftlichen Rechtsakte über gefährliche Stoffe und Zubereitungen ab 1. Juli 2007 gelten sollten. Infolge der Zusammenarbeit, um verbleibende Probleme zu lösen, wird im Laufe des Jahres 2006 die Lage einschliesslich der Bereiche, die nicht durch die Gemeinschaftsvorschriften abgedeckt sind, überprüft. Kommt ein EFTA-Staat zu dem Schluss, dass er eine Ausnahmeregelung zu den gemeinschaftlichen Rechtsakten über die Einstufung und Kennzeichnung benötigt, so finden letztere auf ihn keine Anwendung, sofern der Gemeinsame EWR-Ausschuss sich nicht auf eine andere Lösung einigt."
-
- In der Überprüfungsklausel zu Nummer 4 (Richtlinie 76/769/EWG des Rates) werden die Wörter "Quecksilberverbindungen", "Pentachlorphenol" und "Kadmium" gestrichen.
-
- In der Überprüfungsklausel zu Nummer 4 (Richtlinie 76/769/EWG des Rates) wird das Wort "2005" durch das Wort "2009" ersetzt.
-
- In der Überprüfungsklausel zu Nummer 10 (Richtlinie 91/155/EWG der Kommission) werden die Wörter "1. Juli 2005" durch die Wörter "1. Juli 2007" und das Wort "2004" durch das Wort "2006" ersetzt.
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- Unter Nummer 12r (Richtlinie 1999/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) erhalten die Anpassungen d und e folgende Fassung:
- "d) Folgende Bestimmungen finden auf Norwegen keine Anwendung:
- i) Art. 18 in Verbindung mit den Art. 6 und 10 in Bezug auf Zubereitungen, die die in Nummer 1 Bst. c, i und ii genannten Stoffe enthalten.
- ii) Die Vertragsparteien sind sich über das Ziel einig, dass die Bestimmungen der gemeinschaftlichen Rechtsakte über gefährliche Stoffe und Zubereitungen ab 1. Juli 2007 gelten sollten. Infolge der Zusammenarbeit, um verbleibende Probleme zu lösen, wird im Laufe des Jahres 2006 die Lage einschliesslich der Bereiche, die nicht durch die Gemeinschaftsvorschriften abgedeckt sind, überprüft. Kommt ein EFTA-Staat zu dem Schluss, dass er eine Ausnahmeregelung zu den gemeinschaftlichen Rechtsakten über die Einstufung und Kennzeichnung benötigt, so finden letztere auf ihn keine Anwendung, sofern der Gemeinsame EWR-Ausschuss sich nicht auf eine andere Lösung einigt."
Art. 2
Dieser Beschluss tritt am 11. März 2006 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^45].
Art. 3
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 12
Art. 1
In Anhang II Kapitel XVI des Abkommens werden unter Nummer 1 (Richtlinie 76/768/EWG des Rates) folgende Gedankenstriche eingefügt: "- 32005 L 0042: Richtlinie 2005/42/EG der Kommission vom 20. Juni 2005 (ABl. L 158 vom 21.6.2005, S. 17). - 32005 L 0052: Richtlinie 2005/52/EG der Kommission vom 9. September 2005 (ABl. L 234 vom 10.9.2005, S. 9)."
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinien 2005/42/EG und 2005/52/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 11. März 2006 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^49].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 13
Art. 1
In Anhang II Kapitel XXIV des Abkommens wird nach Nummer 1a (Richtlinie 97/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich eingefügt: "- 32004 L 0026: Richtlinie 2004/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 (ABl. L 146 vom 30.4.2004, S. 1), berichtigt in ABl. L 225 vom 25.6.2004. S. 3."
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie 2004/26/EG, berichtigt in ABl. L 225 vom 25.6.2004, S. 3, in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 11. März 2006 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^52].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 14
Art. 1
In Anhang II Kapitel XXX des Abkommens wird nach Nummer 5 (Richtlinie 2003/32/EG der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
- "6. 32005 L 0050: Richtlinie 2005/50/EG der Kommission vom 11. August 2005 zur Neuklassifizierung von Gelenkersatz für Hüfte, Knie und Schulter im Rahmen der Richtlinie 93/42/EWG über Medizinprodukte (ABl. L 210 vom 12.8.2005, S. 41)."
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie 2005/50/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 11. März 2006 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^55].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 15
Art. 1
In Anhang VI des Abkommens wird in der Anpassung m unter Punkt 1 der Überschrift "ZC. Norwegen" (Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates) Folgendes hinzugefügt:
- "d) Sonderleistungen im Einklang mit dem Gesetz Nr. 21 vom 29. April 2005 über zusätzliche Leistungen für Personen, die sich für kurze Zeit in Norwegen aufhalten."
Art. 2
Dieser Beschluss tritt am 11. März 2006 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^59].
Art. 3
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 16
Art. 1
In Anhang IX des Abkommens wird nach Nummer 14 (Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich eingefügt: "- 32004 L 0069: Richtlinie 2004/69/EG der Kommission vom 27. April 2004 (ABl. L 125 vom 28.4.2004, S. 44)"
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie 2004/69/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 11. März 2006 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^62].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 17
Art. 1
Anhang XIII des Abkommens wird wie folgt geändert:
-
- Nach Nummer 56r (Verordnung (EG) Nr. 884/2005 der Kommission) wird folgende Nummer eingefügt:
- "56s. 32005 L 0045: Richtlinie 2005/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die gegenseitige Anerkennung von Befähigungszeugnissen der Mitgliedstaaten für Seeleute und zur Änderung der Richtlinie 2001/25/EG (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 160)."
-
- Unter Nummer 56j (Richtlinie 2001/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird folgender Gedankenstrich eingefügt:
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie 2005/45/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 11. März 2006 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^65].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 18
Art. 1
In Anhang XX des Abkommens wird unter Nummer 32e (Richtlinie 2000/53/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich eingefügt: "- 32005 D 0438:Entscheidung 2005/438/EG der Kommission vom 10. Juni 2005 (ABl. L 152 vom 15.6.2005, S. 19)."
Art. 2
Der Wortlaut der Entscheidung 2005/438/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 11. März 2006 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^68].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 19
Art. 1
Art. 2 des Protokolls 31 des Abkommens wird wie folgt geändert:
-
- Nach Nummer 6 (Förderung europäischer digitaler Inhalte in globalen Netzen) wird folgende Nummer eingefügt:
- "7. Die EFTA-Staaten werden sich ab dem 1. Januar 2006 an den Massnahmen beteiligen, die sich aus den folgenden Rechtsakten ergeben können, soweit diese Massnahmen in Beziehung zu Projekten von allgemeinem Interesse im Bereich der transeuropäischen Telekommunikationsnetze stehen:
-
- Unter Nummer 2 wird folgender Absatz angefügt:
"Für die in Abs. 7 genannten Massnahmen werden die EFTA-Staaten gemäss Art. 82 Abs. 1 Bst. a des Abkommens einen finanziellen Beitrag zu den Haushaltslinien 09 03 04 und 09 01 04 03 (Transeuropäische Telekommunikationsnetze) sowie den künftigen entsprechenden Haushaltslinien leisten."
-
- Nummer 3 erhält folgende Fassung:
"Mit dem Beginn der Zusammenarbeit bei den Programmen und Massnahmen nach den Abs. 5, 6 und 7 werden sich die EFTA-Staaten umfassend an den EG-Ausschüssen beteiligen, die die EG-Kommission bei der Verwaltung, der Ausarbeitung und der Umsetzung dieser Programme und Massnahmen unterstützen."
Art. 2
Dieser Beschluss tritt an dem Tag nach der letzten Mitteilung an den Gemeinsamen EWR-Ausschuss gemäss Art. 103 Abs. 1 des Abkommens[^78] in Kraft. Er gilt ab dem 1. Januar 2006.
Art. 3
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 20
Art. 1
In Art. 5 Abs. 8 vierter Gedankenstrich (Entscheidung 2001/51/EG des Rates) des Protokolls 31 des Abkommen wird Folgendes angefügt: ", geändert durch:
Art. 2
Dieser Beschluss tritt an dem Tag nach der letzten Mitteilung an den Gemeinsamen EWR-Ausschuss gemäss Art. 103 Abs. 1 des Abkommens[^83] in Kraft. Er gilt ab dem 1. Januar 2006.
Art. 3
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 21
Art. 1
In Art. 7 Abs. 5 siebter Gedankenstrich (Entscheidung 2000/819/EG des Rates) des Protokolls 31 des Abkommens wird folgender Untergedankenstrich angefügt: "- 32005 D 1776: Beschluss Nr. 1776/2005/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. September 2005 (ABl. L 289 vom 3.11.2005, S. 14)."
Art. 2
Dieser Beschluss tritt an dem Tag nach der letzten Mitteilung an den Gemeinsamen EWR-Ausschuss gemäss Art. 103 Abs. 1 des Abkommens[^86] in Kraft. Er gilt ab dem 1. Januar 2006.
Art. 3
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Brüssel, den 10. März 2006
(Es folgen die Unterschriften)
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
-
- Anhang I des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 130/2005 vom 21. Oktober 2005[^8] geändert.
-
- Die Verordnung (EG) Nr. 1458/2005 der Kommission vom 8. September 2005 über die unbefristete beziehungsweise die vorläufige Zulassung bestimmter Zusatzstoffe und die vorläufige Zulassung neuer Verwendungszwecke bestimmter in Futtermitteln bereits zugelassener Zusatzstoffe[^9] ist in das Abkommen aufzunehmen.
-
- Die Verordnung (EG) Nr. 1459/2005 der Kommission vom 8. September 2005 zur Änderung der Bedingungen für die Zulassung einer Reihe von zur Gruppe der Spurenelemente zählenden Futtermittelzusatzstoffen[^10] ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Brüssel, den 10. März 2006
(Es folgen die Unterschriften)
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (nachstehend "Abkommen" genannt), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
-
- Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 2/2006 vom 27. Januar 2006 geändert[^12].
-
- Die Richtlinie 2005/49/EG der Kommission vom 25. Juli 2005 zur Änderung der Richtlinie 72/245/EWG des Rates über die Funkentstörung (elektromagnetische Verträglichkeit) von Kraftfahrzeugen und der Richtlinie 70/156/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt[^13] ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Brüssel, den 10. März 2006
(Es folgen die Unterschriften)
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
-
- Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 115/2005 vom 30. September 2005[^15] geändert.
-
- Die Richtlinie 2005/31/EG der Kommission vom 29. April 2005 zur Änderung der Richtlinie 84/500/EWG des Rates hinsichtlich einer Erklärung über die Einhaltung der Vorschriften und hinsichtlich der Leistungskriterien für die Methode zur Analyse von Keramikgegenständen, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen[^16] ist in das Abkommen aufzunehmen.
-
- Die Richtlinie 2005/46/EG der Kommission vom 8. Juli 2005 zur Änderung der Anhänge der Richtlinien 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen für Amitraz[^17] ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Brüssel, den 10. März 2006
(Es folgen die Unterschriften)
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
-
- Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 115/2005 vom 30. September 2005[^19] geändert.
-
- Die Verordnung (EG) Nr. 208/2005 der Kommission vom 4. Februar 2005 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 466/2001 im Hinblick auf polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe[^20] ist in das Abkommen aufzunehmen.
-
- Die Richtlinie 2005/26/EG der Kommission vom 21. März 2005 zur Erstellung eines Verzeichnisses von Lebensmittelzutaten oder Stoffen, die vorläufig aus Anhang IIIa der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ausgeschlossen werden[^21], ist in das Abkommen aufzunehmen.
-
- Die Richtlinie 2005/37/EG der Kommission vom 3. Juni 2005 zur Änderung der Richtlinien 86/362/EWG und 90/642/EWG des Rates über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln in und auf Getreide und bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschliesslich Obst und Gemüse[^22] ist in das Abkommen aufzunehmen.
-
- Die Entscheidung 2005/389 der Kommission vom 18. Mai 2005 zur Änderung der Entscheidung 1999/217/EG in Bezug auf das Verzeichnis der in oder auf Lebensmitteln verwendeten Aromastoffe[^23] ist in das Abkommen aufzunehmen.
-
- Die Verordnung (EG) Nr. 856/2005 der Kommission vom 6. Juni 2005 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 466/2001 in Bezug auf Fusarientoxine[^24] ist in das Abkommen aufzunehmen.
-
- Die Richtlinie 2005/38/EG der Kommission vom 6. Juni 2005 zur Festlegung der Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Kontrolle des Gehalts an Fusarientoxinen in Lebensmitteln[^25] ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Brüssel, den 10. März 2006
(Es folgen die Unterschriften)
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
-
- Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 115/2005 vom 30. September 2005[^27] geändert.
-
- Die Verordnung (EG) Nr. 1567/2005 des Rates vom 20. September 2005 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel[^28] ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Brüssel, den 10. März 2006
(Es folgen die Unterschriften)
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
-
- Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 4/2006 vom 27. Januar 2006[^30] geändert.
-
- Die Verordnung (EG) Nr. 1148/2005 der Kommission vom 15. Juli 2005 zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates zur Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs in Bezug auf Penethamat[^31] ist in das Abkommen aufzunehmen.
-
- Die Verordnung (EG) Nr. 1299/2005 der Kommission vom 8. August 2005 zur Änderung der Anhänge I und III der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates zur Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs in Bezug auf Phenoxymethylpenicillin, Phoxim, Norgestomet und Thiamphenicol[^32] ist in das Abkommen aufzunehmen.
-
- Die Verordnung (EG) Nr. 1356/2005 der Kommission vom 18. August 2005 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates zur Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs in Bezug auf Oxolinsäure und Morantel[^33] ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Brüssel, den 10. März 2006
(Es folgen die Unterschriften)
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
-
- Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 4/2006 vom 27. Januar 2006[^35] geändert.
-
- Die Verordnung (EG) Nr. 1518/2005 der Kommission vom 19. September 2005 zur Änderung der Anhänge I und III der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates zur Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs[^36] ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Brüssel, den 10. März 2006
(Es folgen die Unterschriften)
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
-
- Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 144/2005 vom 2. Dezember 2005[^38] geändert.
-
- Die Entscheidung 2005/618/EG der Kommission vom 18. August 2005 zur Änderung des Anhangs der Richtlinie 2002/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks Festlegung von Konzentrationshöchstwerten für bestimmte gefährliche Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten[^39] ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Brüssel, den 10. März 2006
(Es folgen die Unterschriften)
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
-
- Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 144/2005 vom 2. Dezember 2005[^41] geändert.
-
- Die Verordnung (EG) Nr. 1048/2005 der Kommission vom 13. Juni 2005 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2032/2003 über die zweite Phase des Zehn-Jahres-Arbeitsprogramms gemäss Art. 16 Abs. 2 der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten[^42] ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Brüssel, den 10. März 2006
(Es folgen die Unterschriften)
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
-
- Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 144/2005 vom 2. Dezember 2005[^44] geändert.
-
- Einige Überprüfungsklauseln in Anhang II Kapitel XV des Abkommens müssen überarbeitet, andere müssen erweitert, wiederum andere gestrichen werden -
beschliesst:
Brüssel, den 10. März 2006
(Es folgen die Unterschriften)
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
-
- Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 100/2005 vom 8. Juli 2005[^46] geändert.
-
- Die Richtlinie 2005/42/EG der Kommission vom 20. Juni 2005 zur Anpassung der Anhänge II, IV und VI der Richtlinie 76/768/EWG über kosmetische Mittel an den technischen Fortschritt[^47] ist in das Abkommen aufzunehmen.
-
- Die Richtlinie 2005/52/EG der Kommission vom 9. September 2005 zur Anpassung des Anhangs III der Richtlinie 76/768/EWG des Rates über kosmetische Mittel an den technischen Fortschritt[^48] ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Brüssel, den 10. März 2006
(Es folgen die Unterschriften)
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
-
- Anhang II des Abkommens wurde durch das am 14. Oktober 2003 in Luxemburg unterzeichnete Übereinkommen über die Beteiligung der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Ungarn, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik am Europäischen Wirtschaftsraum[^50] geändert.
-
- Die Richtlinie 2004/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Änderung der Richtlinie 97/68/EG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massnahmen zur Bekämpfung der Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln aus Verbrennungsmotoren für mobile Maschinen und Geräte[^51], berichtigt in ABl. L 225 vom 25.6.2004, S. 3, ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Brüssel, den 10. März 2006
(Es folgen die Unterschriften)
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
-
- Anhang II des Abkommens wurde durch das am 14. Oktober 2003 in Luxemburg unterzeichnete Übereinkommen über die Beteiligung der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Ungarn, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik am Europäischen Wirtschaftsraum[^53] geändert.
-
- Die Richtlinie 2005/50/EG der Kommission vom 11. August 2005 zur Neuklassifizierung von Gelenkersatz für Hüfte, Knie und Schulter im Rahmen der Richtlinie 93/42/EWG über Medizinprodukte[^54] ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Brüssel, den 10. März 2006
(Es folgen die Unterschriften)
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (nachstehend "Abkommen" genannt), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
-
- Anhang VI des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 118/2005 vom 30. September 2005[^56] geändert.
-
- Die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern[^57], ist in das Abkommen aufgenommen worden.
-
- Der Titel der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 wurde durch die Verordnung (EWG) Nr. 1390/81[^58] auf Selbständige sowie deren Familienangehörige ausgedehnt.
-
- In Anhang IIa der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 ist ein neuer Buchstabe betreffend Norwegen einzufügen -
beschliesst:
Brüssel, den 10. März 2006
(Es folgen die Unterschriften)
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
-
- Anhang IX des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 120/2005 vom 30. September 2005[^60] geändert.
-
- Die Richtlinie 2004/69/EG der Kommission vom 27. April 2004 zur Änderung der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Definition der "multilateralen Entwicklungsbanken"[^61] ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Brüssel, den 10. März 2006
(Es folgen die Unterschriften)
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
-
- Anhang XIII des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 11/2006 vom 27. Januar 2006[^63] geändert.
-
- Die Richtlinie 2005/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die gegenseitige Anerkennung von Befähigungszeugnissen der Mitgliedstaaten für Seeleute und zur Änderung der Richtlinie 2001/25/EG[^64] ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Brüssel, den 10. März 2006
(Es folgen die Unterschriften)
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
-
- Anhang XX des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 15/2006 vom 27. Januar 2006[^66] geändert.
-
- Die Entscheidung 2005/438/EG der Kommission vom 10. Juni 2005 zur Änderung des Anhangs II der Richtlinie 2000/53/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Altfahrzeuge[^67] ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Brüssel, den 10. März 2006
(Es folgen die Unterschriften)
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf die Art. 86 und 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
-
- Protokoll 31 des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 17/2006 vom 27. Januar 2006[^69] geändert.
-
- Es empfiehlt sich, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des Abkommens auf die Verordnung (EG) Nr. 2236/95 des Rates vom 18. September 1995 über die Grundregeln für die Gewährung von Gemeinschaftszuschüssen für transeuropäische Netze[^70] auszuweiten.
-
- Es empfiehlt sich, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des Abkommens auf die Verordnung (EG) Nr. 1655/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 1999 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2236/1995 über die Grundregeln für die Gewährung von Gemeinschaftszuschüssen für transeuropäische Netze[^71] auszuweiten.
-
- Die Verordnung (EG) Nr. 788/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2236/95 des Rates und der Verordnungen (EG) Nr. 1655/2000, (EG) Nr. 1382/2003 und (EG) Nr. 2152/2003 im Hinblick auf die Anpassung der Referenzbeträge zur Berücksichtigung der Erweiterung der Europäischen Union[^72] wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 90/2004 vom 8. Juni 2004[^73] in das Abkommen aufgenommen.
-
- Es empfiehlt sich, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des Abkommens auf die Verordnung (EG) Nr. 807/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2236/95 über Grundregeln für die Gewährung von Gemeinschaftszuschüssen für transeuropäische Netze[^74] auszuweiten.
-
- Es empfiehlt sich, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des Abkommens auf die Verordnung (EG) Nr. 1159/2005 des Europäschen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2005 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2236/95 über Grundregeln für die Gewährung von Gemeinschaftszuschüssen für transeuropäische Netze[^75] auszuweiten.
-
- Es empfiehlt sich, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des Abkommens auf die Entscheidung Nr. 1336/97/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1997 über Leitlinien für transeuropäische Telekommunikationsnetze[^76] auszuweiten.
-
- Es empfiehlt sich, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des Abkommens auf die Entscheidung Nr. 1376/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 zur Änderung der Entscheidung Nr. 1336/97/EG über Leitlinien für transeuropäische Telekommunikationsnetze[^77] auszuweiten.
-
- Die Zusammenarbeit nach der Verordnung (EG) Nr. 2236/95 in der geänderten Fassung wird auf den Bereich der transeuropäischen Telekommunikationsnetze beschränkt.
-
- Protokoll 31 des Abkommens sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2006 zu ermöglichen -
beschliesst:
Brüssel, den 10. März 2006
(Es folgen die Unterschriften)
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf die Art. 86 und 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
-
- Protokoll 31 des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 43/2005 vom 11. März 2005[^79] geändert.
-
- Die Entscheidung 2001/51/EG des Rates vom 20. Dezember 2000 über ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft betreffend die Gemeinschaftsstrategie für die Gleichstellung von Frauen und Männern (2001-2005)[^80] wurde durch den Beschluss Nr. 88/2001 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 19. Juni 2001[^81] in das Protokoll 31 des Abkommens aufgenommen.
-
- Es empfiehlt sich, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des Abkommens auf die Entscheidung Nr. 1554/2005/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 zur Änderung der Entscheidung 2001/51/EG des Rates über ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft betreffend die Gemeinschaftsstrategie für die Gleichstellung von Frauen und Männern und den Beschluss Nr. 848/2004/EG über ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft zur Förderung von Organisationen, die auf europäischer Ebene für die Gleichstellung von Männern und Frauen tätig sind[^82], auszuweiten.
-
- Protokoll 31 des Abkommens sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit mit Wirkung ab dem 1. Januar 2006 zu ermöglichen.
-
- Die Aufnahme der Entscheidung Nr. 1554/2005/EG in das Protokoll 31 des Abkommens sollte nur für die Entscheidung 2001/51/EG des Rates von Relevanz sein -
beschliesst:
Brüssel, den 10. März 2006
(Es folgen die Unterschriften)
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf die Art. 86 und 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
-
- Das Protokoll 31 des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 74/2005 vom 29. April 2005[^84] geändert
-
- Es empfiehlt sich, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des Abkommens auf den Beschluss Nr. 1776/2005/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. September 2005 zur Änderung der Entscheidung 2000/819/EG des Rates über ein Mehrjahresprogramm für Unternehmen und unternehmerische Initiative, insbesondere für die kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) (2001-2005)[^85], auszuweiten.
-
- Das Protokoll 31 des Abkommens sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2006 zu ermöglichen -
beschliesst:
Brüssel, den 10. März 2006
(Es folgen die Unterschriften)
[^1]: LR 170.50
[^2]: ABl. L 14 vom 19.1.2006, S. 16.
[^3]: ABl. L 138 vom 1.6.2005, S. 5.
[^4]: ABl. L 159 vom 22.6.2005, S. 6.
[^5]: ABl. L 195 vom 27.7.2005, S. 6.
[^6]: ABl. L 197 vom 28.7.2005, S. 12.
[^7]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
[^8]: ABl. L 14 vom 19.1.2006, S. 16.
[^9]: ABl. L 233 vom 9.9.2005, S. 3.
[^10]: ABl. L 233 vom 9.9.2005, S. 8.
[^11]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
[^12]: ABl. L 92 vom 30.3.2006, S. 20.
[^13]: ABl. L 194 vom 26.7.2005, S. 12.
[^14]: Es wurden keine verfassungsrechtlichen Anforderungen mitgeteilt.
[^15]: ABl. L 339 vom 22.12.2005, S. 16.
[^16]: ABl. L 110 vom 30.4.2005, S. 36.
[^17]: ABl. L 177 vom 9.7.2005, S. 35.
[^18]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
[^19]: ABl. L 339 vom 22.12.2005, S. 16.
[^20]: ABl. L 34 vom 8.2.2005, S. 3.
[^21]: ABl. L 75 vom 22.3.2005, S. 33.
[^22]: ABl. L 141 vom 4.6.2005, S. 10.
[^23]: ABl. L 128 vom 21.5.2005, S. 73.
[^24]: ABl. L 143 vom 7.6.2005, S. 3.
[^25]: ABl. L 143 vom 7.6.2005, S. 18.
[^26]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
[^27]: ABl. L 339 vom 22.12.2005, S. 16.
[^28]: ABl. L 252 vom 28.9.2005, S. 1.
[^29]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
[^30]: ABl. L 92 vom 30.3.2006, S. 23.
[^31]: ABl. L 185 vom 16.7.2005, S. 20.
[^32]: ABl. L 206 vom 9.8.2005, S. 4.
[^33]: ABl. L 214 vom 19.8.2005, S. 3.
[^34]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
[^35]: ABl. L 92 vom 30.3.2006, S. 23.
[^36]: ABl. L 244 vom 20.9.2005, S. 11.
[^37]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
[^38]: ABl. L 53 vom 23.2.2006, S. 40.
[^39]: ABl. L 214 vom 19.8.2005, S. 65.
[^40]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
[^41]: ABl. L 53 vom 23.2.2006, S. 40.
[^42]: ABl. L 178 vom 9.7.2005, S. 1.
[^43]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
[^44]: ABl. L 53 vom 23.2.2006, S. 40.
[^45]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
[^46]: ABl. L 306 vom 24.11.2005, S. 30.
[^47]: ABl. L 158 vom 21.6.2005, S. 17.
[^48]: ABl. L 234 vom 10.9.2005, S. 9.
[^49]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
[^50]: ABl. L 130 vom 29.4.2004, S. 3.
[^51]: ABl. L 146 vom 30.4.2004, S. 1.
[^52]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
[^53]: ABl. L 130 vom 29.4.2004, S. 3.
[^54]: ABl. L 210 vom 12.8.2005, S. 41.
[^55]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
[^56]: ABl. L 399 vom 22.12.2005, S. 22.
[^57]: ABl. L 149 vom 5.7.1971, S. 2. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 647/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 117 vom 4.5.2005, S. 1).
[^58]: ABl. L 143 vom 29.5.1981, S. 1.
[^59]: Es wurden keine verfassungsrechtlichen Anforderungen mitgeteilt.
[^60]: ABl. L 399 vom 22.12.2005, S. 26.
[^61]: ABl. L 125 vom 28.4.2004, S. 44.
[^62]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
[^63]: ABl. L 92 vom 30.3.2006, S. 34.
[^64]: ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 160.
[^65]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
[^66]: ABl. L 92 vom 30.3.2006, S. 44.
[^67]: ABl. L 152 vom 15.6.2005, S. 19.
[^68]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
[^69]: ABl. L 92 vom 30.3.2006, S. 46.
[^70]: ABl. L 228 vom 23.9.1995, S. 1.
[^71]: ABl. L 197 vom 29.7.1999, S. 1.
[^72]: ABl. L 138 vom 30.4.2004, S. 17.
[^73]: ABl. L 349 vom 25.11.2004, S. 52.
[^74]: ABl. L 143 vom 30.4.2004, S. 46.
[^75]: ABl. L 191 vom 22.7.2005, S. 16.
[^76]: ABl. L 183 vom 11.7.1997, S. 12.
[^77]: ABl. L 200 vom 30.7.2002, S. 1.
[^78]: Es wurden keine verfassungsrechtlichen Anforderungen mitgeteilt.
[^79]: ABl. L 198 vom 28.7.2005, S. 45.
[^80]: ABl. L 17 vom 19.1.2001, S. 22.
[^81]: ABl. L 238 vom 6.9.2001, S. 43.
[^82]: ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 9.
[^83]: Es wurden keine verfassungsrechtlichen Anforderungen mitgeteilt.
[^84]: ABl. L 239 vom 15.9.2005, S. 67.
[^85]: ABl. L 289 vom 3.11.2005, S. 14.
[^86]: Es wurden keine verfassungsrechtlichen Anforderungen mitgeteilt.