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Kundmachung vom 23. August 2006 der Beschlüsse Nr. 56/2006 bis 58/2006, 60/2006 bis 63/2006, 66/2006, 70/2006, 71/2006 und 73/2006 bis 75/2006 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Geltender Text a fecha 2006-06-03

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 2. Juni 2006

Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 3. Juni 2006

Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41[^1], in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung in den Anhängen 1 bis 13 die Beschlüsse Nr. 56/2006 bis 58/2006, 60/2006 bis 63/2006, 66/2006, 70/2006, 71/2006 und 73/2006 bis 75/2006 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.

Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in den Beschlüssen Nr. 56/2006 bis 58/2006, 60/2006 bis 63/2006, 66/2006, 70/2006 und 71/2006 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.

Fürstliche Regierung: gez. Otmar Hasler Fürstlicher Regierungschef

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (nachstehend "Abkommen" genannt), insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

beschliesst:

Anhang 1

Art. 1

In Anhang II Kapitel XV des Abkommens werden unter Nummer 12a (Richtlinie 91/414/EWG des Rates) folgende Gedankenstriche angefügt: "- 32005 L 0053: Richtlinie 2005/53/EG der Kommission vom 16. September 2005 (ABl. L 241 vom 17.9.2005, S. 51), - 32005 L 0054: Richtlinie 2005/54/EG der Kommission vom 19. September 2005 (ABl. L 244 vom 20.9.2005, S. 21), - 32005 L 0057: Richtlinie 2005/57/EG der Kommission vom 21. September 2005 (ABl. L 246 vom 22.9.2005, S. 14), - 32005 L 0058: Richtlinie 2005/58/EG der Kommission vom 21. September 2005 (ABl. L 246 vom 22.9.2005, S. 17), - 32005 L 0072: Richtlinie 2005/72/EG der Kommission vom 21. Oktober 2005 (ABl. L 279 vom 22.10.2005, S. 63), - 32006 L 0005: Richtlinie 2006/5/EG der Kommission vom 17. Januar 2006 (ABl. L 12 vom 18.1.2006, S. 17), - 32006 L 0006: Richtlinie 2006/6/EG der Kommission vom 17. Januar 2006 (ABl. L 12 vom 18.1.2006, S. 21)."

Art. 2

Die isländische und norwegische Sprachfassung der Richtlinien 2005/53/EG, 2005/54/EG, 2005/55/EG, 2005/57/EG, 2005/58/EG, 2005/72/EG, 2006/5/EG und 2006/6/EG, die in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 3. Juni 2006 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^10].

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 2

Art. 1

In Anhang II Kapitel XVIII des Abkommens wird nach Nummer 4zzn (Entscheidung 2005/53/EG der Kommission) folgende Nummer eingefügt:

Art. 2

Die isländische und die norwegische Sprachfassung der Entscheidung 2005/631/EG, die in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht werden, sind verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 3. Juni 2006 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^13].

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 3

Art. 1

In Anhang VI des Abkommens wird unter Nummer 3.51 (Beschluss Nr. 170) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32005 D 0965: Beschluss Nr. 203 vom 26. Mai 2005 (ABl. L 349 vom 31.12.2005, S. 27)."

Art. 2

Die isländische und die norwegische Sprachfassung des Beschlusses Nr. 203, die in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht werden, sind verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 3. Juni 2006 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^16].

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 4

Art. 1

In Anhang IX des Abkommens wird nach Nummer 8b (Entscheidung 2004/332/EG der Kommission) folgende Nummer eingefügt:

Art. 2

Die isländische und die norwegische Sprachfassung der Entscheidung 2005/849/EG, die in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht werden, sind verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 3. Juni 2006 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^19].

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 5

Art. 1

In Anhang XI des Abkommens wird nach Nummer 5cr (Entscheidung 2005/50/EG der Kommission) folgende Nummer eingefügt:

Art. 2

Die isländische und die norwegische Sprachfassung der Entscheidung. 2005/513/EG, die in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht werden, sind verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 3. Juni 2006 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^22].

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 6

Art. 1

In Anhang XIII des Abkommens wird Nummer 5 (Entscheidung Nr. 1692/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wie folgt geändert:

"in Art. 8 Abs. 1 ist der Halbsatz "und indem sie die Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten und die Richtlinie 92/43/EWG anwenden" nicht anwendbar."

Art. 2

Die isländische und die norwegische Sprachfassung der Entscheidung Nr. 884/2004/EG, die in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht werden, sind verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 3. Juni 2006 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^29].

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 7

Art. 1

Anhang XIII des Abkommens wird wie folgt geändert:

Art. 2

Die isländische und die norwegische Sprachfassung der Richtlinie 2006/1/EG, die in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht werden, sind verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 3. Juni 2006 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^33].

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 8

Art. 1

In Anhang XIII des Abkommens wird unter Nummer 66i (Verordnung (EG) Nr. 622/2003 der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32006 R 0065: Verordnung (EG) Nr. 65/2006 der Kommission vom 13. Januar 2006 (ABl. L 11 vom 17.1.2006, S. 4)."

Art. 2

Die isländische und die norwegische Sprachfassung der Verordnung (EG) Nr. 65/2006, die in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht werden, sind verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 3. Juni 2006 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^38].

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 9

Art. 1

Anhang XXI des Abkommens wird wie folgt geändert: "Rechtsakte, die die Vertragsparteien zur Kenntnis nehmen Die Vertragsparteien nehmen den Inhalt des folgenden Rechtsakts zur Kenntnis:

Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:

Diese Verordnung gilt nicht für Island und Liechtenstein."

", geändert durch: - 32005 R 1553: Verordnung (EG) Nr. 1553/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 6)."

Art. 2

Die norwegische Sprachfassung der Verordnung (EG) Nr. 1552/2005 sowie die isländische und die norwegische Sprachfassung der Verordnungen (EG) Nr. 1553/2005 und 1722/2005 und der Empfehlung KOM(2005) 217, die in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht werden, sind verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 3. Juni 2006 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^44].

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 10

Art. 1

Anhang XXI des Abkommens wird wie folgt geändert:

", geändert durch: - 32005 R 1737: Verordnung (EG) Nr. 1737/2005 der Kommission vom 21. Oktober 2005 (ABl. L 279 vom 22.10.2005, S. 11)."

", geändert durch: - 32005 R 1738: Verordnung (EG) Nr. 1738/2005 der Kommission vom 21. Oktober 2005 (ABl. L 279 vom 22.10.2005, S. 32)."

Art. 2

Die isländische und die norwegische Sprachfassung der Verordnungen (EG) Nrn. 1708/2005, 1737/2005 und 1738/2005, die in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht werden, sind verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 3. Juni 2006 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^49].

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 11

Art. 1

In Protokoll 31 des Abkommens wird in Art. 2 Abs. 5 neunter Gedankenstrich (Entscheidung Nr. 2256/2003/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32005 D 2113: Entscheidung Nr. 2113/2005/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2005 (ABl. L 344 vom 27.12.2005, S. 34)."

Art. 2

Dieser Beschluss tritt an dem Tag nach der letzten Mitteilung an den Gemeinsamen EWR-Ausschuss gemäss Art. 103 Abs. 1 des Abkommens in Kraft[^52] . Er gilt ab 1. Januar 2006.

Art. 3

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 12

Art. 1

Art. 7 des Protokolls 31 des Abkommens wird wie folgt geändert:

"7) Die EFTA-Staaten beteiligen sich ab dem 1. Januar 2006 an den Massnahmen der Gemeinschaft zu Lasten der folgenden Haushaltslinie des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2006: - Haushaltslinie 02.03.01: "Verwirklichung und Entwicklung des Binnenmarktes"."

Art. 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach der letzten Mitteilung an den Gemeinsamen EWR-Ausschuss gemäss Art. 103 Abs. 1 des Abkommens in Kraft[^54] . Er gilt ab 1. Januar 2006.

Art. 3

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 13

Art. 1

Protokoll 47 des Abkommens wird gemäss dem Anhang dieses Beschlusses geändert.

Art. 2

Der Wortlaut der Verordnungen (EG) Nr. 1493/1999, berichtigt in ABl. L 271 vom 21.10.1999, S. 47, Nr. 1607/2000, Nr. 1622/2000, Nr. 2451/2000, Nr. 884/2001, Nr. 1609/2001, Nr. 1655/2001, Nr. 2066/2001, Nr. 753/2002, berichtigt in ABl. L 272 vom 23.10.2003, S. 38, Nr. 2086/2002, Nr. 440/2003, Nr. 1205/2003, Nr. 1410/2003, Nr. 1793/2003, Nr. 1795/2003, Nr. 128/2004, Nr. 316/2004, Nr. 908/2004, Nr. 1427/2004, Nr. 1428/2004, Nr. 1429/2004 und Nr. 1991/2004 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 3. Juni 2006 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^79].

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang

Geschehen zu Brüssel am 2. Juni 2006

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (nachstehend "Abkommen" genannt), insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

beschliesst:

Geschehen zu Brüssel am 2. Juni 2006

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (nachstehend "Abkommen" genannt), insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

beschliesst:

Geschehen zu Brüssel am 2. Juni 2006

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (nachstehend "Abkommen" genannt), insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

beschliesst:

Geschehen zu Brüssel am 2. Juni 2006

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (nachstehend "Abkommen" genannt), insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

beschliesst:

Geschehen zu Brüssel am 2. Juni 2006

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (nachstehend "Abkommen" genannt), insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

beschliesst:

Geschehen zu Brüssel am 2. Juni 2006

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (nachstehend "Abkommen" genannt), insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

beschliesst:

Geschehen zu Brüssel am 2. Juni 2006

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (nachstehend "Abkommen" genannt), insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

beschliesst:

Geschehen zu Brüssel am 2. Juni 2006

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (nachstehend "Abkommen" genannt), insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

beschliesst:

Geschehen zu Brüssel am 2. Juni 2006

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (nachstehend "Abkommen" genannt), insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

beschliesst:

Geschehen zu Brüssel am 2. Juni 2006

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 86 und 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

beschliesst:

Geschehen zu Brüssel am 2. Juni 2006

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 86 und 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

beschliesst:

Geschehen zu Brüssel am 2. Juni 2006

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (nachstehend "Abkommen" genannt), insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

beschliesst:

Geschehen zu Brüssel am 2. Juni 2006

(Es folgen die Unterschriften)

zum Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 75/2006

Anlage 1 des Protokolls 47 erhält folgende Fassung:

"Anlage 1

Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:

In der Verordnung enthaltene Verweise auf andere Rechtsakte gelten in dem Umfang und in der Form, in denen sie in das Abkommen übernommen wurden.

Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

Des Weiteren findet Anhang VI Abschnitt B Nr. 1 letzter Satz auf Liechenstein keine Anwendung.

Abweichend von den Rechtsvorschriften Liechtensteins müssen Tafelweine mit Ursprung in Liechtenstein, für die keine geografische Angabe verwendet werden darf, die Vorschriften des Titels V Kapitel II über die Beschreibung, die Bezeichnung, die Aufmachung und den Schutz bestimmter Erzeugnisse erfüllen, falls diese Tafelweine für den EWR-Markt ausserhalb Liechtensteins bestimmt sind.

Qualitätsweine mit Ursprung in den EFTA-Staaten gelten als gleichwertig mit Qualitätsweinen bestimmter Anbaugebiete ("Qualitätsweine b. A."), sofern sie nationalen Rechtsvorschriften entsprechen, die für die Zwecke dieses Protokolls den Grundsätzen der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates in der für die Zwecke dieses Abkommens geänderten Fassung entsprechen.

Die Bezeichnung "Qualitätswein b.A." sowie andere Bezeichnungen, auf die Art. 54 Abs. 2 Bezug nimmt, dürfen für diese Weine nicht verwendet werden.

Das von den weinerzeugenden EFTA-Staaten erstellte Verzeichnis der Qualitätsweine wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Für Qualitätsweine mit Ursprung in Liechtenstein dürfen folgende geografische Angaben mit Bezug auf den Ursprung der Trauben, wie er im "Rebbau- und AOC- Verzeichnis" von Liechtenstein aufgeführt ist, auch ergänzt durch den Namen des Weinbaubetriebs, verwendet werden:

Balzers, Bendern, Eschen, Eschnerberg, Gamprin, Mauren, Ruggell, Schaan, Schellenberg, Triesen, Vaduz.

Die geografische Angabe wird auf dem Etikett durch eine der Angaben "Kontrollierte Ursprungsbezeichnung", "KUB", "Appellation d"origine contrôlée" oder "AOC" ergänzt.

Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:

In der Verordnung enthaltene Verweise auf andere Rechtsakte gelten in dem Umfang und in der Form, in denen sie in das Abkommen übernommen wurden.

Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:

In der Verordnung enthaltene Verweise auf andere Rechtsakte gelten in dem Umfang und in der Form, in denen sie in das Abkommen übernommen wurden.

Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

" (*) unbeschadet der Verwendung des traditionellen deutschen Begriffes "Federweisser" für zum unmittelbaren Verzehr bestimmten, teilweise gegorenen Traubenmost nach § 34c der deutschen Weinverordnung sowie Art. 12 Abs. 1 Bst. b und Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 753/2002 der Kommission in der geänderten Fassung."

Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:

In der Verordnung enthaltene Verweise auf andere Rechtsakte gelten in dem Umfang und in der Form, in denen sie in das Abkommen übernommen wurden."

[^1]: LR 170.50

[^2]: ABl. L 175 vom 29.6.2006, S. 95.

[^3]: ABl. L 241 vom 17.9.2005, S. 51.

[^4]: ABl. L 244 vom 20.9.2005, S. 21.

[^5]: ABl. L 246 vom 22.9.2005, S. 14.

[^6]: ABl. L 246 vom 22.9.2005, S. 17.

[^7]: ABl. L 279 vom 22.10.2005, S. 63.

[^8]: ABl. L 12 vom 18.1.2006, S. 17.

[^9]: ABl. L 12 vom 18.1.2006, S. 21.

[^10]: Es wurden keine verfassungsrechtlichen Anforderungen mitgeteilt.

[^11]: ABl. L 306 vom 24.11.2005, S. 32.

[^12]: ABl. L 225 vom 31.8.2005, S. 28.

[^13]: Es wurden keine verfassungsrechtlichen Anforderungen mitgeteilt.

[^14]: ABl. L 339 vom 22.12.2005, S. 22.

[^15]: ABl. L 349 vom 31.12.2005, S. 27.

[^16]: Es wurden keine verfassungsrechtlichen Anforderungen mitgeteilt.

[^17]: ABl. L 147 vom 1.6.2006, S. 50.

[^18]: ABl. L 315 vom 1.12.2005, S. 16.

[^19]: Es wurden keine verfassungsrechtlichen Anforderungen mitgeteilt.

[^20]: ABl. L 92 vom 30.3.2006, S. 31.

[^21]: ABl. L 187 vom 19.7.2005, S. 22.

[^22]: Es wurden keine verfassungsrechtlichen Anforderungen mitgeteilt.

[^23]: ABl. L 147 vom 1.6.2006, S. 53.

[^24]: ABl. L 167 vom 30.4.2004, S. 1.

[^25]: ABl. L 103 vom 25.4.1979, S. 1.

[^26]: ABl. L 130 vom 25.5.1994, S. 1.

[^27]: ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 73.

[^28]: ABl. L 228 vom 23.9.1995, S. 1.

[^29]: Es wurden keine verfassungsrechtlichen Anforderungen mitgeteilt.

[^30]: ABl. L 147 vom 1.6.2006, S. 53.

[^31]: ABl. L 33 vom 4.2.2006, S. 82.

[^32]: ABl. L 335 vom 22.12.1984, S. 72.

[^33]: Es wurden keine verfassungsrechtlichen Anforderungen mitgeteilt.

[^34]: ABl. L 147 vom 1.6.2006, S. 53.

[^35]: ABl. L 355 vom 30.12.2002, S. 1.

[^36]: ABl. L 277 vom 26.8.2004, S. 175.

[^37]: ABl. L 11 vom 17.1.2006, S. 4.

[^38]: Es wurden keine verfassungsrechtlichen Anforderungen mitgeteilt.

[^39]: ABl. L 175 vom 29.6.2006, S. 103.

[^40]: ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 1.

[^41]: ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 6.

[^42]: ABl. L 276 vom 21.10.2005, S. 5.

[^43]: ABl. C 172 vom 12.7.2005, S. 22.

[^44]: Es wurden keine verfassungsrechtlichen Anforderungen mitgeteilt.

[^45]: ABl. L 175 vom 29.6.2006, S. 103.

[^46]: ABl. L 274 vom 20.10.2005, S. 9.

[^47]: ABl. L 279 vom 22.10.2005, S. 11.

[^48]: ABl. L 279 vom 22.10.2005, S. 32.

[^49]: Es wurden keine verfassungsrechtlichen Anforderungen mitgeteilt.

[^50]: ABl. L 147 vom 1.6.2006, S. 58.

[^51]: ABl. L 344 vom 27.12.2005, S. 34.

[^52]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

[^53]: ABl L 147 vom 1.6.2006, S. 63.

[^54]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

[^55]: ABl. L 315 vom 14.12.2000, S. 32.

[^56]: ABl. L 179 vom 14.7.1999, S. 1.

[^57]: ABl. L 185 vom 25.7.2000, S. 17.

[^58]: ABl. L 194 vom 31.7.2000, S. 1.

[^59]: ABl. L 282 vom 8.11.2000, S. 7.

[^60]: ABl. L 128 vom 10.5.2001, S. 32.

[^61]: ABl. L 212 vom 7.8.2001, S. 9.

[^62]: ABl. L 220 vom 15.8.2001, S. 17.

[^63]: ABl. L 278 vom 23.10.2001, S. 9.

[^64]: ABl. L 118 vom 4.5.2002, S. 1.

[^65]: ABl. L 321 vom 26.11.2002, S. 8.

[^66]: ABl. L 66 vom 11.3.2003, S. 15.

[^67]: ABl. L 168 vom 5.7.2003, S.13.

[^68]: ABl. L 201 vom 8.8.2003, S. 9.

[^69]: ABl. L 262 vom 14.10.2003, S. 10.

[^70]: ABl. L 262 vom 14.10.2003, S. 13.

[^71]: ABl. L 19 vom 27.1.2004, S. 3.

[^72]: ABl. L 55 vom 24.2.2004, S. 16.

[^73]: ABl. L 163 vom 30.4.2004, S. 56.

[^74]: ABl. L 263 vom 10.8.2004, S. 3.

[^75]: ABl. L 263 vom 10.8.2004, S. 7.

[^76]: ABl. L 263 vom 10.8.2004, S. 11.

[^77]: ABl. L 344 vom 20.11.2004, S. 9.

[^78]: ABl. L 272 vom 3.10.1990, S. 1.

[^79]: Es wurden keine verfassungsrechtlichen Anforderungen mitgeteilt.