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Gesetz vom 22. Juni 2006 über die Zulassung als Strassentransportunternehmen und die grenzüberschreitenden Personen- und Gütertransporte auf der Strasse (Strassentransportgesetz; STG)

Geltender Text a fecha 2019-01-01

Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Gegenstand und Zweck

1) Dieses Gesetz regelt:

2) Es dient insbesondere der Umsetzung der Richtlinie 96/26/EG des Rates vom 29. April 1996 über den Zugang zum Beruf des Güter- und Personenkraftverkehrsunternehmers im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr sowie über die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise für die Beförderung von Gütern und die Beförderung von Personen im Strassenverkehr und über Massnahmen zur Förderung der tatsächlichen Inanspruchnahme der Niederlassungsfreiheit der betreffenden Verkehrsunternehmer (EWR-Rechtssammlung: Anh. XIII - 19.01).

Art. 2

Begriffsbestimmungen; Bezeichnungen

1) Im Sinne dieses Gesetzes bedeutet:

2) Unter den in diesem Gesetz verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen sind Angehörige des weiblichen und männlichen Geschlechts zu verstehen.

Art. 3

Verweisungen und Publikationen

1) Wird in diesem Gesetz auf EWR-Rechtsvorschriften verwiesen, so beziehen sich diese Verweise auf deren jeweils gültige Fassung, einschliesslich deren Abänderungen, Ergänzungen und Durchführungsvorschriften durch das EWR-Abkommen.

2) Die Bestimmungen der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in diesem Gesetz verwiesen wird, sind unmittelbar anwendbar und allgemein verbindlich.

3) Die gültige Fassung der in Abs. 1 genannten Rechtsvorschriften ergibt sich aus der EWR-Rechtssammlung und der Kundmachung der Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt nach Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes.

4) Wird auf internationale Transportabkommen oder Transportvereinbarungen verwiesen, so sind die Bestimmungen der jeweils betroffenen Abkommen und Vereinbarungen anwendbar.

II. Zulassung als Strassentransportunternehmen

A. Bewilligungspflicht und -voraussetzungen

Art. 4

Bewilligungspflicht

1) Wer die Tätigkeit als Strassentransportunternehmen gewerbsmässig ausüben will, bedarf einer Bewilligung des Amtes für Volkswirtschaft (Transportunternehmerbewilligung).[^1]

2) Die Bewilligung ist persönlich und nicht übertragbar.

Art. 5

Bewilligungsvoraussetzungen

1) Die Bewilligung nach Art. 4 Abs. 1 wird erteilt, wenn der Antragsteller:

2) Die Bewilligung wird rechtsfähigen juristischen Personen sowie Kollektiv- und Kommanditgesellschaften erteilt, wenn sie die Voraussetzungen nach Abs. 1 Bst. b, e, f und g erfüllen und einen Geschäftsführer (Art. 10) bestellen. Dies gilt auch für Zweigniederlassungen von juristischen Personen oder Kollektiv- und Kommanditgesellschaften mit Sitz im Ausland.[^2]

3) Von der Erfüllung der Voraussetzungen nach Abs. 1 Bst. d und e ausgenommen sind:

Art. 6

Zuverlässigkeit

1) Natürliche Personen sind von der Ausübung der Tätigkeit als Strassentransportunternehmen ausgeschlossen, wenn:

2) Juristische Personen sowie Kommandit- und Kollektivgesellschaften sind von der Ausübung der Tätigkeit als Strassentransportunternehmen ausgeschlossen, wenn der Konkurs mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens rechtskräftig nicht eröffnet wurde. Dies gilt auch, wenn ein mit dem angeführten Ausschlussgrund vergleichbarer Tatbestand im Ausland verwirklicht wurde.

3) Eine Bewilligung kann dennoch erteilt werden, wenn:

4) Der Antragsteller erklärt mittels Unterschrift auf amtlichem Formular, dass bei der Antragstellung keine Ausschliessungsgründe nach Abs. 1 und 2 vorliegen.

5) Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung.

Art. 7

Fachliche Eignung

1) Der Antragsteller muss zum Nachweis der fachlichen Eignung eine Prüfung über die zur Ausübung des Berufes erforderlichen Kenntnisse (Fachprüfung) ablegen.

2) Die Regierung regelt das Nähere über den Inhalt, die Organisation und die Durchführung der Fachprüfung sowie deren Zulassungsvoraussetzungen mit Verordnung.

Art. 8

Finanzielle Leistungsfähigkeit

1) Die finanzielle Leistungsfähigkeit ist gegeben, wenn die zur ordnungsgemässen Inbetriebnahme und Führung des Unternehmens erforderlichen finanziellen Mittel verfügbar sind.

2) Die zur Beurteilung der finanziellen Leistungsfähigkeit heranzuziehenden Geschäftsdaten, aus denen die wirtschaftliche Lage des Unternehmens ersichtlich ist, und die erforderlichen finanziellen Mittel legt die Regierung mit Verordnung fest.

Art. 9

Betriebsstätte und personelle Ausstattung

1) Für die Ausübung der Tätigkeit als Strassentransportunternehmen ist der Nachweis einer im Inland gelegenen Betriebsstätte und der Nachweis der sowohl in zahlenmässiger als auch in fachlicher Hinsicht zweckmässigen personellen Ausstattung zu erbringen.

2) Die Betriebsstätte hat insbesondere aufzuweisen:

3) Die Führung mehrerer Betriebsstätten im Inland ist zulässig.

4) Unternehmen im Sinne von Art. 5 Abs. 3 sind von der Voraussetzung nach Abs. 2 Bst. b befreit.

5) Die Regierung regelt die Einzelheiten mit Verordnung.

Art. 10

Geschäftsführer

1) Der Geschäftführer ist dem Bewilligungsinhaber gegenüber verantwortlich für die fachlich einwandfreie Ausübung der Tätigkeit als Strassentransportunternehmen und den Behörden gegenüber für die Einhaltung der für die Ausübung dieser Tätigkeit relevanten Vorschriften.

2) Der Geschäftsführer muss:

3) Bei der Prüfung der Voraussetzungen nach Abs. 2 sind das Ausmass der betrieblichen und sonstigen Verpflichtungen sowie der Wohnort des Geschäftsführers zu berücksichtigen.

4) Sind mehrere natürliche Personen als Geschäftsführer tätig, so haben alle die Voraussetzungen nach Abs. 2 zu erfüllen.

B. Bewilligungsverfahren

Art. 11

Antragstellung

1) Der Antrag auf Erteilung einer Bewilligung ist unter Verwendung eines amtlichen Formulars an das Amt für Volkswirtschaft zu richten.[^5]

2) Dem Antrag sind die zum Nachweis der Bewilligungsvoraussetzungen nach Art. 5 bis 10 erforderlichen Unterlagen beizulegen und die entsprechenden Angaben zu machen. Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung.

Art. 12

Erteilung und Umfang der Bewilligung

1) Die Bewilligung wird erteilt, wenn der Antragsteller die Voraussetzungen nach Art. 5 bis 10 erfüllt.

2) Die Bewilligung kann bei Vorliegen besonderer Gründe befristet und unter Auflagen und Bedingungen erteilt werden.

3) Die Tätigkeit als Strassentransportunternehmen darf erst nach Ausstellung der Bewilligung ausgeübt werden.

4) Die Bewilligung umschreibt den zugelassenen Tätigkeitsbereich.

C. Meldepflichten

Art. 13

Grundsatz

1) Der Bewilligungsinhaber oder der Geschäftsführer hat dem Amt für Volkswirtschaft schriftlich mitzuteilen, wenn:[^6]

2) Die Mitteilung hat innert einer Frist von zwei Wochen zu erfolgen.

D. Erlöschen und Entzug der Bewilligung

Art. 14

Erlöschen

1) Die Bewilligung erlischt durch:

2) In den Fällen nach Abs. 1 Bst. b bis e ist das Erlöschen der Bewilligung durch Verfügung festzustellen.

Art. 15

Entzug

Die Bewilligung wird entzogen, wenn:

III. Grenzüberschreitende Personen- und Gütertransporte auf der Strasse

A. Vergabe von Euro-Lizenzen, Fahrerbescheinigungen und Genehmigungen sowie Zuteilung von Kontingenten

Art. 16 [^8]

Grundsatz

Für die Durchführung von grenzüberschreitenden Güter- oder Personentransporten auf der Strasse sind neben der Bewilligung nach Art. 4 auch die vom Amt für Volkswirtschaft ausgestellten bzw. zugeteilten Euro-Lizenzen, Fahrerbescheinigungen, Genehmigungen und/oder Kontingente erforderlich.

Art. 17

Vergabe- und Zuteilungsvoraussetzungen

1) Um bei der Vergabe von Euro-Lizenzen, Fahrerbescheinigungen und Genehmigungen sowie bei der Zuteilung von Kontingenten berücksichtigt werden zu können, müssen beim Antragsteller die Voraussetzungen insbesondere folgender Rechtsvorschriften erfüllt sein:

2) Für die Vergabe von Euro-Lizenzen, Fahrerbescheinigungen und Genehmigungen sowie für die Zuteilung von Kontingenten müssen die Unternehmer nachweisen, dass sie im Besitz einer gültigen Bewilligung nach Art. 4 sind und die im Inland immatrikulierten Fahrzeuge, die mit einer Euro-Lizenz oder Genehmigung verwendet werden, ihnen als volles Eigentum oder aufgrund eines anderen Rechts, insbesondere aus Ratenkauf-, Miet- oder Leasingvertrag, zur Verfügung stehen.

3) Die zum Nachweis der Erfüllung dieser Vorschriften erforderlichen Unterlagen müssen dem Amt für Volkswirtschaft vollständig vorgelegt werden.[^9]

4) Die Kriterien für die Vergabe von Euro-Lizenzen, Fahrerbescheinigungen und Genehmigungen sowie für die Zuteilung von Kontingenten werden von der Regierung durch Verordnung festgelegt. Die Regierung berücksichtigt dabei:

5) Genügt die Zahl der zu vergebenden Genehmigungen bzw. die Grösse der zur Verfügung stehenden Kontingente nicht, so kann die Regierung weitere Einschränkungen vornehmen und berücksichtigt dabei:

Art. 18

Ausstellung von Dokumenten

1) Dokumente für grenzüberschreitende Güter- und Personentransporte auf der Strasse (Art. 20 Abs. 2 Bst. f) werden auf den Namen des Transportunternehmens ausgestellt und dürfen nicht übertragen werden. Sie dürfen nicht von anderen Unternehmen und nicht mit Fahrzeugen, die nicht zum Unternehmen gehören, verwendet werden.

2) Diese Dokumente gelten als öffentliche Urkunden.

B. Entzug, Rückforderung und Verweigerung

Art. 19

Grundsatz

1) Bei Verstössen gegen die Bestimmungen der Art. 4 ff., 17 oder 18 kann das Amt für Volkswirtschaft dem betreffenden Strassentransportunternehmen die Euro-Lizenz oder beglaubigte Kopien davon sowie Fahrerbescheinigungen ganz oder teilweise entziehen bzw. zurückfordern oder die Ausgabe von weiteren Lizenzkopien, Fahrerbescheinigungen, Genehmigungen oder Kontingentzuteilungen verweigern.[^10]

2) Vorbehalten bleibt der Entzug der Bewilligung nach Art. 15.

IV. Organisation und Durchführung

A. Allgemeines

Art. 20

Vollzug

1) Der Vollzug dieses Gesetzes und der dazu erlassenen Verordnungen obliegt dem Amt für Volkswirtschaft.[^11]

2) Ihm obliegen insbesondere:

Art. 21

Amtshilfe

1) Das Amt für Volkswirtschaft ist zuständig für die Gewährung von Amtshilfe an andere EWR-Mitgliedstaaten im Rahmen der in Anhang XIII des EWR-Abkommens enthaltenen Vorschriften, die dieses Gesetz betreffen.[^12]

2) Die Behörden des Landes und der Gemeinden sowie öffentlich-rechtliche Anstalten und Körperschaften haben dem Amt für Volkswirtschaft alle Auskünfte zu erteilen, die zum Vollzug des Gesetzes erforderlich sind.[^13]

3) Das Amt für Volkswirtschaft ist zur Erfüllung seiner Aufgaben berechtigt, in folgende Register durch ein Abrufverfahren Einsicht zu nehmen:[^14]

4) Die Regierung kann mit Verordnung die Einsichtnahme durch ein Abrufverfahren in weitere Register bestimmen, soweit dies zum Vollzug der Aufgaben des Amtes für Volkswirtschaft erforderlich ist und keine datenschutzrechtlichen Bestimmungen dem entgegenstehen.[^16]

Art. 22 [^17]

Aufgehoben

B. Register der Strassentransportunternehmen und Datenschutz[^18]

Art. 23

Grundsatz

1) Das Amt für Volkswirtschaft führt ein Register, in das die Daten der Inhaber von Bewilligungen und der Geschäftsführer eingetragen werden (Register der Strassentransportunternehmen). Dazu gehören insbesondere:[^19]

2) Aufgehoben[^20]

3) Die Regierung regelt das Nähere über die Führung des Registers, insbesondere über die zu erfassenden Daten, mit Verordnung.

Art. 24

Auskunftsrecht und Abrufverfahren[^21]

1) Das Amt für Volkswirtschaft erteilt jedermann Auskunft über die im Register eingetragenen Daten, soweit keine datenschutzrechtlichen Bestimmungen dem entgegenstehen.[^22]

2) Für das Auskunftsbegehren gelten keine Formvorschriften.

3) Das Amt für Volkswirtschaft darf die Registerdaten anderen von der Regierung mit Verordnung bezeichneten Behörden durch ein Abrufverfahren zugänglich machen, soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist.[^23]

4) Die Regierung regelt das Nähere über das Auskunftsrecht, insbesondere über die offenzulegenden Daten und das Abrufverfahren, mit Verordnung.[^24]

Art. 24a [^25]

Verarbeitung und Offenlegung personenbezogener Daten

1) Das Amt für Volkswirtschaft darf personenbezogene Daten, einschliesslich personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten, verarbeiten oder verarbeiten lassen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist.

2) Das Amt für Volkswirtschaft darf die Daten nach Abs. 1 offenlegen:

C. Kontrollen

Art. 25

Kontrollen und Auskunftspflicht

1) Das Amt für Volkswirtschaft kann im Rahmen seiner Zuständigkeit die Kontrolle und Durchsuchung von Betrieben veranlassen oder durchführen, um die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes oder der dazu erlassenen Verordnungen zu überprüfen. Auf das Verfahren findet das Gesetz über die allgemeine Landesverwaltungspflege Anwendung.[^26]

2) Die Inhaber von Bewilligungen und deren Personal sind verpflichtet, dem Amt für Volkswirtschaft alle Auskünfte zu erteilen, die für eine sachgemässe Kontrolle erforderlich sind.[^27]

3) Die Kontrollen auf der Strasse betreffend den Besitz oder das Mitführen von Lizenzkopien, Fahrerbescheinigungen oder Fahrtenblattheften durch Unternehmen aus anderen EWR-Mitgliedstaaten werden durch die Landespolizei durchgeführt.

D. Gebühren

Art. 26

Gebühren

1) Für die Ausstellung von Bewilligungen und anderen Dokumenten sowie für weitere Amtshandlungen des Amtes für Volkswirtschaft werden Gebühren erhoben.[^28]

2) Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung.

V. Strafbestimmungen; Rechtsmittel

A. Strafbestimmungen

Art. 27

Amt für Volkswirtschaft[^29]

1) Vom Amt für Volkswirtschaft wird wegen Übertretung mit Busse bis zu 20 000 Franken bestraft, wer vorsätzlich:[^30]

2) Vom Amt für Volkswirtschaft wird wegen Übertretung mit Busse bis zu 5 000 Franken bestraft, wer vorsätzlich:[^31]

3) Bei fahrlässiger Begehung wird die Strafobergrenze auf die Hälfte herabgesetzt.

4) Vorbehalten bleibt die Strafbarkeit aufgrund anderer strafrechtlicher Bestimmungen.

Art. 28

Landgericht

1) Vom Landgericht wird wegen Übertretung mit Busse bis zu 20 000 Franken, im Nichteinbringlichkeitsfall mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten bestraft, wer vorsätzlich:

2) Vom Landgericht wird wegen Übertretung mit Busse bis zu 5 000 Franken, im Nichteinbringlichkeitsfall mit Freiheitsstrafe bis zu einem Monat bestraft, wer vorsätzlich:

3) Bei fahrlässiger Begehung wird die Strafobergrenze auf die Hälfte herabgesetzt.

4) Vorbehalten bleibt die Strafbarkeit aufgrund anderer strafrechtlicher Normen.

Art. 29

Vereinfachtes Verfahren

1) Die Landespolizei ist ermächtigt, bei Übertretungen nach Art. 28 Abs. 1 eine Busse von bis zu 2 000 Franken und bei Übertretungen nach Art. 28 Abs. 2 eine Busse von bis zu 1 000 Franken in einem vereinfachten Verfahren zu verhängen.

2) Die Polizeibeamten sind verpflichtet, dem Täter mitzuteilen, dass er das vereinfachte Verfahren ablehnen kann. Lehnt der Täter dieses ab, so wird das ordentliche Strafverfahren durch Anzeige an die Staatsanwaltschaft eingeleitet.

3) Bei der sofortigen Bezahlung erhält der Täter eine Quittung. Es dürfen keine Kosten erhoben werden. Mit der Bezahlung wird die Busse rechtskräftig.

4) Die Busse kann sofort oder innert 30 Tagen nach deren Verhängung bezahlt werden, andernfalls das ordentliche Strafverfahren eingeleitet wird. Bezahlt ein Täter, der in Liechtenstein keinen Wohnsitz hat, die Busse nicht sofort oder lehnt er das vereinfachte Verfahren ab, so hat er den Betrag zu hinterlegen oder eine andere angemessene Sicherheit zu leisten.

5) Die Regierung bestimmt den Bussenbetrag für die einzelnen Übertretungstatbestände mit Verordnung (Bussenliste).

Art. 30

Verantwortlichkeit

Werden die Widerhandlungen im Geschäftsbetrieb einer juristischen Person, einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft oder einer Einzelfirma begangen, so finden die Strafbestimmungen auf die Personen Anwendung, die für sie gehandelt haben oder hätten handeln sollen, jedoch unter solidarischer Mithaftung der juristischen Person, der Gesellschaft oder der Einzelfirma für die Bussen und Kosten.

B. Rechtsmittel

Art. 31

Beschwerde

1) Gegen Entscheidungen und Verfügungen des Amtes für Volkswirtschaft kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde bei der Regierung erhoben werden.[^32]

2) Gegen Entscheidungen und Verfügungen der Regierung kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Vorstellung bei der Regierung oder Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

3) Auf das Verfahren finden die Bestimmungen des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltungspflege Anwendung.

VI. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 32

Durchführungsverordnungen

Die Regierung erlässt die für die Durchführung dieses Gesetzes notwendigen Verordnungen, insbesondere über:

Art. 33

Hängige Verfahren

1) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes beim Amt für Volkswirtschaft hängige Gesuche werden vom Amt für Volkswirtschaft nach neuem Recht beurteilt.[^34]

2) Auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes hängige Strafverfahren findet das bisherige Recht Anwendung.

Art. 34

Bestehende Gewerbebewilligungen

1) Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes aufgrund einer nach bisherigem Recht erworbenen Gewerbebewilligung die Tätigkeit als Strassentransportunternehmen ausüben, müssen nicht neuerlich um eine Bewilligung nach diesem Gesetz ansuchen.

2) Diese Personen haben ihre nach bisherigem Recht erworbene Gewerbebewilligung bzw. Urkunde innerhalb eines Jahres an das Amt für Volkswirtschaft zurückzugeben und es wird von Amtes wegen eine Bewilligung nach diesem Gesetz gebührenfrei ausgestellt.

3) Wird die nach bisherigem Recht erworbene Gewerbebewilligung nicht innerhalb der in Abs. 2 genannten Frist zurückgegeben, so erlischt diese Bewilligung im Umfang der nach diesem Gesetz bewilligungspflichtigen Tätigkeit.

Art. 35

Aufhebung bisherigen Rechts

Das Gesetz vom 21. April 1999 über die grenzüberschreitenden Personen- und Gütertransporte, LGBl. 1999 Nr. 124, wird aufgehoben.

Art. 36

Aufgehoben[^35]

Art. 37

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gewerbegesetz vom 22. Juni 2006 in Kraft.

In Stellvertretung des Landesfürsten: gez. Alois Erbprinz

gez. Otmar Hasler Fürstlicher Regierungschef

[^1]: Art. 4 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 551.

[^2]: Art. 5 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 354.

[^3]: Art. 6 Abs. 1 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 47.

[^4]: Art. 10 Abs. 2 Bst. c abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 6.

[^5]: Art. 11 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 551.

[^6]: Art. 13 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 551.

[^7]: Art. 14 Abs. 1 Bst. d abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 6.

[^8]: Art. 16 abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 551.

[^9]: Art. 17 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 551.

[^10]: Art. 19 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 551.

[^11]: Art. 20 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 551.

[^12]: Art. 21 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 551.

[^13]: Art. 21 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 551.

[^14]: Art. 21 Abs. 3 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 551.

[^15]: Art. 21 Abs. 3 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 6.

[^16]: Art. 21 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 551.

[^17]: Art. 22 aufgehoben durch LGBl. 2008 Nr. 331.

[^18]: Überschrift vor Art. 23 abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 374.

[^19]: Art. 23 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 551.

[^20]: Art. 23 Abs. 2 aufgehoben durch LGBl. 2018 Nr. 374.

[^21]: Art. 24 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 374.

[^22]: Art. 24 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 551.

[^23]: Art. 24 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 374.

[^24]: Art. 24 Abs. 4 eingefügt durch LGBl. 2018 Nr. 374.

[^25]: Art. 24a eingefügt durch LGBl. 2018 Nr. 374.

[^26]: Art. 25 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 551.

[^27]: Art. 25 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 551.

[^28]: Art. 26 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 551.

[^29]: Art. 27 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 551.

[^30]: Art. 27 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 551.

[^31]: Art. 27 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 551.

[^32]: Art. 31 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 551.

[^33]: Art. 32 Bst. g abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 551.

[^34]: Art. 33 Abs. 1 aufgehoben durch LGBl. 2011 Nr. 551.

[^35]: Art. 36 aufgehoben durch LGBl. 2011 Nr. 551.