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Kundmachung vom 10. Oktober 2006 der Beschlüsse Nr. 76/2006 bis 80/2006, 82/2006 bis 85/2006, 90/2006, 91/2006 und 94/2006 bis 98/2006 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Geltender Text a fecha 2006-06-03

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 2. Juni 2006

Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 3. Juni 2006

Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 4[^1], in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung in den Anhängen 1 bis 16 die Beschlüsse Nr. 76/2006 bis 80/2006, 82/2006 bis 85/2006, 90/2006, 91/2006 und 94/2006 bis 98/2006 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.

Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in den Beschlüssen Nr. 76/2006 bis 80/2006, 82/2006 bis 85/2006, 90/2006, 91/2006 und 94/2006 bis 97/2006 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.

Fürstliche Regierung: gez. Dr. Klaus Tschütscher Regierungschef-Stellvertreter

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

beschliesst:

Anhang 1

Art. 1

Anhang I Kapitel II des Abkommens wird gemäss dem Anhang dieses Beschlusses geändert.

Art. 2

Der Wortlaut der Verordnungen (EG) Nr. 1980/2005, (EG) Nr. 2036/2005 und (EG) Nr. 2037/2005 sowie der Richtlinien 2005/86/EG und 2005/87/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 8. Juli 2006 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^8].

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang

Anhang 2

Art. 1

Anhang II Kapitel I des Abkommens wird gemäss dem Anhang dieses Beschlusses geändert.

Art. 2

Der Wortlaut der Richtlinien 2005/39/EG, 2005/40/EG, 2005/41/EG, 2005/55/EG, 2005/83/EG, 2005/66/EG, 2005/64/EG und 2005/78/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 8. Juli 2006 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^23].

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang

Anhang 3

Art. 1

In Anhang II Kapitel XII des Abkommens wird unter Nummer 54zn (Richtlinie 2001/609/EWG der Kommission) Folgendes eingefügt: "- 32005 R 1822: Verordnung (EC) Nr. 1822/2005 der Kommission vom 8. November 2005 (ABl. L 293 vom 9.11.2005, S. 11)

Art. 2

Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 1822/2005 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 8. Juli 2006 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^26].

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 4

Art. 1

In Anhang II Kapitel XII des Abkommens wird unter den Nummern 38 (Richtlinie 86/362/EWG des Rates), 39 (Richtlinie 86/363/EWG des Rates) und 54 (Richtlinie 90/642/EWG des Rates) folgender Gedankenstrich eingefügt: "- 32005 L 0048: Richtlinie 2005/48/EG der Kommission vom 23. August 2005 (ABl. L 219 vom 24.8.2005, S. 29)"

Art. 2

Der Wortlaut der Richtlinie 2005/48/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 8. Juli 2006 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^29].

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 5

Art. 1

In Anhang II Kapitel XIII des Abkommens werden unter Nummer 14 (Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates) folgende Gedankenstriche eingefügt: "- 32005 R 1911: Verordnung (EG) Nr. 1911/2005 der Kommission vom 23. November 2005 (ABl. L 305 vom 24.11.2005, S. 30)."

Art. 2

Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 1911/2005 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 8. Juli 2006 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^32].

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 6

Art. 1

In Anhang II Kapitel XVI des Abkommens wird unter Nummer 1 (Richtlinie 76/768/EWG des Rates) folgender Gedankenstrich eingefügt: "- 32005 L 0080: Richtlinie 2005/80/EG der Kommission vom 21. November 2005 (ABl. L 303 vom 22.11.2005, S. 32)"

Art. 2

Der Wortlaut der Richtlinie 2005/80/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 8. Juli 2006 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^35].

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 7

Art. 1

In Anhang II Kapitel XIX des Abkommens wird nach Nummer 3i (Entscheidung 2005/323/EG der Kommission) folgende Nummer eingefügt:

Art. 2

Der Wortlaut der Entscheidung 2005/718/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 8. Juli 2006 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^38].

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 8

Art. 1

Anhang II Kapitel XXI des Abkommens wird wie folgt geändert:

Art. 2

Die isländische und die norwegische Sprachfassung der Entscheidungen 2005/403/EG, 2005/484/EG, 2005/610/EG und 2005/823/EG, die in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht werden, sind verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 8. Juli 2006 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^44].

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 9

Art. 1

In Anhang VI des Abkommens wird Nummer 2 (Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates) wie folgt geändert:

"Art. 15 des Nordischen Abkommens vom 18. August 2003 über soziale Sicherheit: Vereinbarung über den gegenseitigen Verzicht auf die Erstattung gemäss Art. 36 Abs. 3, Art. 63 Abs. 3 und Art. 70 Abs. 3 der Verordnung (Kosten für Sachleistungen bei Krankheit und Mutterschaft, Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie Arbeitslosengeld) und gemäss Art. 105 Abs. 2 der Durchführungsverordnung (Kosten für verwaltungsmässige Kontrollen und ärztliche Untersuchungen)."

Art. 2

Die isländische und die norwegische Sprachfassung der Verordnung (EG) Nr. 207/2006, die in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht werden, sind verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 8. Juli 2006 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^47].

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 10

Art. 1

In Anhang XIII des Abkommens wird unter Nummer 66i (Verordnung (EG) Nr. 622/2003 der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32006 R 0240:Verordnung (EG) Nr. 240/2006 der Kommission vom 10. Februar 2006 (ABl. L 40 vom 11.2.2006, S. 3)."

Art. 2

Die isländische und die norwegische Sprachfassung der Verordnung (EG) Nr. 240/2006, die in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht werden, sind verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 8. Juli 2006 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^52].

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 11

Art. 1

Anhang XV des Abkommens wird wie folgt geändert: "Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse

Die Entscheidung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

Art. 2

Die isländische und die norwegische Sprachfassung der Richtlinie 2005/81/EG und der Entscheidung 2005/842/EG, die in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht werden, sind verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 8. Juli 2006 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^56].

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 12

Art. 1

In Anhang XX des Abkommens wird unter Nummern 2c (Entscheidung 2001/689/EG der Kommission), 2g (Entscheidung 2002/231/EG der Kommission) und 2k (Entscheidung 2002/272/EG der Kommission) Folgendes hinzugefügt: ", geändert durch:

Art. 2

Die isländische und die norwegische Sprachfassung der Entscheidung 2005/783/EG, die in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht werden, sind verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 8. Juli 2006 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^59].

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 13

Art. 1

In Anhang XXI des Abkommens wird nach Nummer 4ac (Verordnung (EG) Nr. 912/2004 der Kommission) folgende Nummer eingefügt:

Art. 2

Die isländische und die norwegische Sprachfassung der Verordnung (EG) Nr. 317/2006, die in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht werden, sind verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 8. Juli 2006 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^62].

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 14

Art. 1

Anhang XXI des Abkommens wird wie folgt geändert:

", geändert durch: - 32006 R 0341: Verordnung (EG) Nr. 341/2006 der Kommission vom 24. Februar 2006 (ABl. L 55 vom 25.2.2006, S. 9)."

Art. 2

Die isländische und die norwegische Sprachfassung der Verordnung (EG) Nr. 341/2006, die in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht werden, sind verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 8. Juli 2006 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^65].

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 15

Art. 1

Anhang XXI des Abkommens wird wie folgt geändert:

Art. 2

Die isländische und die norwegische Sprachfassung der Verordnung (EG) Nr. 204/2006, die in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht werden, sind verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 8. Juli 2006 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^68].

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang

Merkmalskatalog 2007[^69]

Anhang 16

Art. 1

Art. 1 des Protokolls 31 des Abkommens wird wie folgt geändert:

"1) Ab dem 1. Januar 1994 beteiligen sich die EFTA-Staaten an der Durchführung der Rahmenprogramme der unter Abs. 5 genannten Gemeinschaftsaktivitäten im Bereich Forschung und technologische Entwicklung und ab dem 1. Januar 2005 beziehungsweise dem 1. Januar 2006 durch Beteiligung an ihren spezifischen Programmen an den unter Abs. 9 und Abs. 10 genannten Aktivitäten."

"2) Die EFTA-Staaten leisten nach Massgabe des Art. 82 Abs. 1 Bst. a des Abkommens einen Finanzbeitrag zu den in den Abs. 5, 9 und 10 genannten Aktivitäten."

"6) Die in den Abs. 5, 9 und 10 genannte Bewertung und umfassende Neuorientierung der Aktivitäten der Gemeinschaft im Bereich Forschung und technologische Entwicklung wird nach dem in Art. 79 Abs. 3 des Abkommens genannten Verfahren durchgeführt."

"10) Die EFTA-Staaten beteiligen sich ab dem 1. Januar 2006 an den Massnahmen der Gemeinschaft zu Lasten der folgenden Haushaltslinie des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2006: - Haushaltslinie 02 04 02: "Vorbereitende Massnahmen zur Stärkung der europäischen Gefahrenabwehrforschung"."

Art. 2

Dieser Beschluss tritt an dem Tag nach der letzten Mitteilung an den Gemeinsamen EWR-Ausschuss gemäss Art. 103 Abs. 1 des Abkommens[^76] in Kraft. Er gilt ab dem 1. Januar 2006.

Art. 3

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 7. Juli 2006

(Es folgen die Unterschriften

zum Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 76/2006

Anhang I Kapitel II des Abkommens wird wie folgt geändert:

", geändert durch: - 32005 R 2037: Verordnung (EG) Nr. 2037/2005 der Kommission vom 14. Dezember 2005 (ABl. L 328 vom 15.12.2005, S. 21)."

", geändert durch: - 32005 R 1980: Verordnung (EG) Nr. 1980/2005 der Kommission vom 5. Dezember 2005 (ABl. L 318 vom 6.12.2005, S. 3)."

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

beschliesst:

Geschehen zu Brüssel am 7. Juli 2006

(Es folgen die Unterschriften)

zum Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 77/2006

Anhang II Kapitel I des Abkommens wird wie folgt geändert:

Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit der folgenden Anpassung:

Im Anhang I wird der Fussnote unter Nummer 5.1.3 Folgendes hinzugefügt:

"IS = Island, FL = Liechtenstein, 16 = Norwegen".

Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit der folgenden Anpassung:

Im Anhang II wird unter Nummer 3.2.1 Folgendes hinzugefügt:

"IS für Island

FL für Liechtenstein

16 für Norwegen"

Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit der folgenden Anpassung:

Im Anhang V wird unter Nummer 1 Folgendes hinzugefügt:

"IS für Island

FL für Liechtenstein

16 für Norwegen" "

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

beschliesst:

Geschehen zu Brüssel am 7. Juli 2006

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

beschliesst:

Geschehen zu Brüssel am 7. Juli 2006

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

beschliesst:

Geschehen zu Brüssel am 7. Juli 2006

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

beschliesst:

Geschehen zu Brüssel am 7. Juli 2006

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

beschliesst:

Geschehen zu Brüssel am 7. Juli 2006

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (nachstehend "Abkommen" genannt), insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

beschliesst:

Geschehen zu Brüssel am 7. Juli 2006

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (nachstehend "Abkommen" genannt), insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

beschliesst:

Geschehen zu Brüssel am 7. Juli 2006

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (nachstehend "Abkommen" genannt), insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

beschliesst:

Geschehen zu Brüssel am 7. Juli 2006

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (nachstehend "Abkommen" genannt), insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

beschliesst:

Geschehen zu Brüssel am 7. Juli 2006

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (nachstehend "Abkommen" genannt), insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

beschliesst:

Geschehen zu Brüssel am 7. Juli 2006

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (nachstehend "Abkommen" genannt), insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

beschliesst:

Geschehen zu Brüssel am 7. Juli 2006

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (nachstehend "Abkommen" genannt), insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

beschliesst:

Geschehen zu Brüssel am 7. Juli 2006

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (nachstehend "Abkommen" genannt), insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

beschliesst:

Geschehen zu Brüssel am 7. Juli 2006

(Es folgen die Unterschriften)

zum Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 97/2006

Erklärung:

NR = nicht zutreffend

NS = unbedeutend

NE = nicht vorhanden

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf die Art. 86 und 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

beschliesst:

Geschehen zu Brüssel am 7. Juli 2006

(Es folgen die Unterschriften)

[^1]: LR 170.50

[^2]: ABl. L 175 vom 29.6.2006, S. 91.

[^3]: ABl. L 318 vom 6.12.2005, S. 3.

[^4]: ABl. L 318 vom 6.12.2005, S. 16.

[^5]: ABl. L 318 vom 6.12.2005, S. 19.

[^6]: ABl. L 328 vom 15.12.2005, S. 13.

[^7]: ABl. L 328 vom 15.12.2005, S. 21.

[^8]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

[^9]: ABl. L 147 vom 1.6.2006, S. 30.

[^10]: ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 143.

[^11]: ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 146.

[^12]: ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 149.

[^13]: ABl. L 275 vom 20.10.2005, S. 1.

[^14]: ABl. L 305 vom 24.11.2005, S. 32.

[^15]: ABl. L 309 vom 25.11.2005, S. 37.

[^16]: ABl. L 310 vom 25.11.2005, S. 10.

[^17]: ABl. L 313 vom 29.11.2005, S. 1.

[^18]: ABl. L 36 vom 9.2.1988, S. 33.

[^19]: ABl. L 295 vom 25.10.1991, S. 1.

[^20]: ABl. L 40 vom 17.2.1996, S. 1.

[^21]: ABl. L 44 vom 16.2.2000, S. 1.

[^22]: ABl. L 107 vom 18.4.2001, S. 10.

[^23]: Es wurden keine verfassungsrechtlichen Anforderungen mitgeteilt.

[^24]: ABl. L 175 vom 29.6.2006, S. 94.

[^25]: ABl. L 293 vom 9.11.2005, S. 11.

[^26]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

[^27]: ABl. L 175 vom 29.6.2006, S. 94.

[^28]: ABl. L 219 vom 24.8.2005, S. 29.

[^29]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

[^30]: ABl. L 147 vom 1.6.2006, S. 37.

[^31]: ABl. L 305 vom 24.11.2005, S. 30.

[^32]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

[^33]: ABl. L 147 vom 1.6.2006, S. 44.

[^34]: ABl. L 303 vom 22.11.2005, S. 32.

[^35]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

[^36]: ABl. L 92 vom 30.3.2006, S. 28.

[^37]: ABl. L 271 vom 15.10.2005, S. 51.

[^38]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

[^39]: ABl. L 268 vom 13.10.2005, S. 12.

[^40]: ABl. L 135 vom 28.5.2005, S. 37.

[^41]: ABl. L 173 vom 6.7.2005, S. 15.

[^42]: ABl. L 208 vom 11.8.2005, S. 21.

[^43]: ABl. L 307 vom 25.11.2005, S. 53.

[^44]: Es wurden keine verfassungsrechtlichen Anforderungen mitgeteilt.

[^45]: ABl. L 245 vom 7.9.2006, S. 4.

[^46]: ABl. L 36 vom 8.2.2006, S. 3.

[^47]: Es wurden keine verfassungsrechtlichen Anforderungen mitgeteilt.

[^48]: ABl. L 245 vom 7.9.2006, S. 18.

[^49]: ABl. L 355 vom 30.12.2002, S. 1.

[^50]: ABl. L 277 vom 26.8.2004, S. 175.

[^51]: ABl. L 40 vom 11.2.2006, S. 3.

[^52]: Es wurden verfassungsrechtliche Anforderungen mitgeteilt.

[^53]: ABl. L 339 vom 22.12.2005, S. 32.

[^54]: ABl. L 312 vom 29.11.2005, S. 47.

[^55]: ABl. L 312 vom 29.11.2005, S. 67.

[^56]: Es wurden keine verfassungsrechtlichen Anforderungen mitgeteilt.

[^57]: ABl. L 175 vom 29.6.2006, S. 100.

[^58]: ABl. L 295 vom 11.11.2005, S. 51.

[^59]: Es wurden keine verfassungsrechtlichen Anforderungen mitgeteilt.

[^60]: ABl. L 245 vom 7.9.2006, S. 42.

[^61]: ABl. L 60 vom 1.3.2006, S. 1.

[^62]: Es wurden keine verfassungsrechtlichen Anforderungen mitgeteilt.

[^63]: ABl. L 245 vom 7.9.2006, S. 42.

[^64]: ABl. L 55 vom 25.2.2006, S. 9.

[^65]: Es wurden keine verfassungsrechtlichen Anforderungen mitgeteilt.

[^66]: ABl. L 245 vom 7.9.2006, S. 42.

[^67]: ABl. L 34 vom 7.2.2006, S. 3.

[^68]: Es wurden keine verfassungsrechtlichen Anforderungen mitgeteilt.

[^69]: Hinweis für den Leser: Die Codierung der Merkmale ist eine Folge des langjährigen Bestehens der Erhebungen über die Strukturen landwirtschaftlicher Betriebe und kann nicht geändert werden, ohne dass sich dies auf die Vergleichbarkeit zwischen den Erhebungen auswirken würde.

[^70]: Die Bereitstellung von Informationen über benachteiligte Gebiete (A2) und Berggebiete (A2a) ist fakultativ, wenn für jeden einzelnen Betrieb der Code für die Gemeinde (A1a) angegeben wird. Wird der Gemeindecode (A1a) für den Betrieb nicht angegeben, sind die Informationen über benachteiligte Gebiete (A2) und Berggebiete (A2a) obligatorisch.

[^71]: Freiwillige Auskunft

[^72]: Belgien, die Niederlande und Österreich beziehen diese Position G/1c "Schalenobst" unter dieser Rubrik ein.

[^73]: Deutschland kann die Positionen 8c, 8d und 8e zusammenfassen.

[^74]: Fakultativ für Mitgliedstaaten, die auf regionaler Ebene einen Gesamtschätzwert für dieses Merkmal liefern können.

[^75]: ABl. L 239 vom 15.9.2005, S. 64.

[^76]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.