Änderungshistorie
Medienförderungsgesetz (MFG) vom 21. September 2006
3 Versionen
· 2006-11-20
2026-01-01
Medienförderungsgesetz (MFG) vom 21 — arts. 4, 5, 6 y 9 más
Änderungen vom 2026-01-01
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- d) das mindestens 10 Mal pro Kalenderjahr erscheint; und
- e) dessen inhaltliche Gestaltung mindestens ein hauptberuflicher Medienmitarbeiter besorgt.
- e) dessen inhaltliche Gestaltung mindestens zwei hauptberufliche Medienmitarbeiter besorgen.[^3]
1a) Die förderberechtigten Medienunternehmen nach Abs. 1 müssen zudem:[^4]
- a) über ein vom Medieninhaber zu veröffentlichendes Redaktionsstatut verfügen; und
- b) sich zur Einhaltung eines von der Medienkommission anerkannten Journalistenkodex (Art. 84 Abs. 1 Bst. f MedienG) verpflichten.
2) Ungeachtet des Abs. 1 ist die Förderungswürdigkeit eines periodischen Mediums ausgeschlossen, das:
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4) Der Landtag legt den Gesamtbetrag der zur Verfügung stehenden Mittel und deren Aufteilung auf die einzelnen Förderungsformen nach Abs. 2 und 3 im Landesvoranschlag fest.
##### Art. 5a[^6]
**a) Grundsatz**
Die Summe der direkten und indirekten Medienförderung darf die Gesamterträge eines Medienunternehmens nicht übersteigen. Zu den Gesamterträgen werden sämtliche Einnahmen von Dritten im Zusammenhang mit der Erstellung und Verbreitung eines periodischen Mediums gerechnet.
##### Art. 6
**Höhe der direkten Medienförderung**
1) Die Höhe der direkten Medienförderung beträgt pro Medienunternehmen mindestens 20 000 Franken und höchstens 30 % der standardisierten Lohnkosten der Medienmitarbeiter, die die inhaltliche Gestaltung eines Mediums im Sinne von Art. 4 Abs. 1 besorgen und bemisst sich nach folgenden Kriterien:
**b) Direkte Medienförderung[^7]**
1) Die Höhe der direkten Medienförderung beträgt pro Medienunternehmen 100 000 Franken (Sockelbeitrag) und zusätzlich höchstens 30 % der standardisierten Lohnkosten oder Honorare der Medienmitarbeiter, die die inhaltliche Gestaltung eines Mediums im Sinne von Art. 4 Abs. 1 besorgen, und bemisst sich nach folgenden Kriterien:[^8]
- a) Art und Umfang der gesamten journalistisch-redaktionellen Leistung;
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##### Art. 7
**Höhe der indirekten Medienförderung**
1) Die Höhe der indirekten Medienförderung beträgt pro Medienunternehmen:
- a) 25 % der für die Verbreitung eines Mediums im Sinne von Art. 4 Abs. 1 im Inland nachweislich angefallenen Kosten;
- b) 40 % der für die Aus- und Weiterbildung von Medienmitarbeitern, die die inhaltliche Gestaltung eines Mediums im Sinne von Art. 4 Abs. 1 besorgen, nachweislich angefallenen Kosten.
**c) Indirekte Medienförderung[^9]**
1) Die Höhe der indirekten Medienförderung beträgt pro Medienunternehmen:[^10]
- a) 30 % der für die Verbreitung eines Mediums im Sinne von Art. 4 Abs. 1 im Inland nachweislich angefallenen Kosten;
- b) 75 % der für die externe fachspezifische Aus- und Weiterbildung von Medienmitarbeitern, die die inhaltliche Gestaltung eines Mediums im Sinne von Art. 4 Abs. 1 besorgen, nachweislich angefallenen Kosten;
- c) 50 % der für die Entwicklung elektronischer Medienangebote anfallenden externen Projekt- und Investitionskosten, höchstens jedoch 100 000 Franken.
2) Beiträge Dritter, die das förderungsberechtigte Medienunternehmen oder dessen Mitarbeiter für die Verbreitung oder Aus- und Weiterbildung erhalten, sind offen zu legen und in Abzug zu bringen.
##### 2. Verfahren[^3]
##### 2. Verfahren[^11]
##### Art. 8
**Verfahren**
1) Anträge auf direkte oder indirekte Medienförderung sind bis spätestens Ende April eines jeden Jahres bei der Medienkommission schriftlich einzureichen und haben ein bestimmtes Begehren sowie eine kurze und vollständige Darlegung der Erfüllung der Förderungsvoraussetzungen zu enthalten. Beizuschliessen sind sämtliche Unterlagen und Belege mit Bezug auf das vergangene Kalenderjahr, die zur Bescheinigung der Förderungsberechtigung sowie von Art und Umfang der begehrten Förderung, insbesondere der Kosten, deren Abgeltung oder Erstattung begehrt wird, geeignet sind. Verspätete Anträge sind ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.[^4]
1) Anträge auf direkte oder indirekte Medienförderung sind bis spätestens Ende April eines jeden Jahres bei der Medienkommission schriftlich einzureichen und haben ein bestimmtes Begehren sowie eine kurze und vollständige Darlegung der Erfüllung der Förderungsvoraussetzungen zu enthalten. Beizuschliessen sind sämtliche Unterlagen und Belege mit Bezug auf das vergangene Kalenderjahr, die zur Bescheinigung der Förderungsberechtigung sowie von Art und Umfang der begehrten Förderung, insbesondere der Kosten, deren Abgeltung oder Erstattung begehrt wird, geeignet sind. Verspätete Anträge sind ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.[^12]
2) Reichen die vorgelegten Unterlagen und Belege zur abschliessenden Beurteilung und Entscheidung über einen Antrag nicht aus, so hat die Medienkommission dem Antragsteller die Ergänzung derselben binnen einer bestimmten Frist bei sonstiger Zurückweisung des Antrags aufzutragen.
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1) Förderungsbeiträge nach diesem Gesetz werden an die Medienunternehmen aufgrund der rechtskräftigen Entscheidungen der Medienkommission ausgerichtet.
2) Übersteigt die Summe der zugesprochenen Förderungsbeiträge die für die jeweilige Förderungsform nach dem Landesvoranschlag zur Verfügung stehenden Mittel, so sind in dem betreffenden Jahr alle Förderungsbeiträge in gleicher Weise anteilsmässig zu kürzen. Der minimale Förderbeitrag nach Art. 6 Abs. 1 bleibt hiervon ausgenommen.
1a) Übersteigt die Summe der zugesprochenen Förderungsbeiträge die Gesamterträge eines Medienunternehmens (Art. 5a), so wird die Medienförderung für die jeweilige Förderungsform anteilsmässig gekürzt. Der Sockelbeitrag nach Art. 6 Abs. 1 bleibt hiervon ausgenommen.[^13]
2) Übersteigt die Summe der zugesprochenen Förderungsbeiträge die für die jeweilige Förderungsform nach dem Landesvoranschlag zur Verfügung stehenden Mittel, so sind in dem betreffenden Jahr alle Förderungsbeiträge in gleicher Weise anteilsmässig zu kürzen. Der Sockelbeitrag nach Art. 6 Abs. 1 bleibt hiervon ausgenommen.[^14]
3) Erreicht die Summe der zugesprochenen Förderungsbeiträge die für die jeweilige Förderungsform nach dem Landesvoranschlag zur Verfügung stehenden Mittel nicht, so fliessen die verbleibenden Mittel in den ordentlichen Staatshaushalt und können weder auf die nächste Jahresrechnung vorgetragen noch zurückgestellt werden.
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2) Ein Ausschluss nach Abs. 1 muss verhältnismässig sein.
#### B. Anschubfinanzierung[^5]
##### Art. 11a [^6]
#### B. Anschubfinanzierung[^15]
##### Art. 11a[^16]
**Voraussetzungen und Höhe**
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6) Die Regierung regelt das Nähere über die Anschubfinanzierung, insbesondere über die Voraussetzungen und das Verfahren, mit Verordnung.
### III. Rechtschutz[^7]
##### Art. 12 [^8]
### III. Rechtschutz[^17]
##### Art. 12[^18]
**Beschwerderecht**
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Dem Landtag obliegt die Festlegung des Gesamtbetrags der für die Medienförderung zur Verfügung stehenden Mittel und dessen Aufteilung auf die einzelnen Förderungsformen.
##### Art. 14a [^9]
##### Art. 14a[^19]
**Datenschutz**
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### Inkrafttreten
**Höhe der Medienförderung[^5]**
**In Stellvertretung des Landesfürsten: gez. *Alois* Erbprinz**
**gez. *Otmar Hasler* Fürstlicher Regierungschef**
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[^2]: Überschrift vor Art. 3 eingefügt durch [LGBl. 2025 Nr. 68](https://www.gesetze.li/chrono/2025068000).
[^3]: Überschrift vor Art. 8 abgeändert durch [LGBl. 2025 Nr. 68](https://www.gesetze.li/chrono/2025068000).
[^4]: Art. 8 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2025 Nr. 68](https://www.gesetze.li/chrono/2025068000).
[^5]: Überschrift vor Art. 11a eingefügt durch [LGBl. 2025 Nr. 68](https://www.gesetze.li/chrono/2025068000).
[^6]: Art. 11a eingefügt durch [LGBl. 2025 Nr. 68](https://www.gesetze.li/chrono/2025068000).
[^7]: Überschrift vor Art. 12 eingefügt durch [LGBl. 2025 Nr. 68](https://www.gesetze.li/chrono/2025068000).
[^8]: Art. 12 abgeändert durch [LGBl. 2025 Nr. 68](https://www.gesetze.li/chrono/2025068000).
[^9]: Art. 14a eingefügt durch [LGBl. 2025 Nr. 68](https://www.gesetze.li/chrono/2025068000).
[^3]: Art. 4 Abs. 1 Bst. e abgeändert durch [LGBl. 2025 Nr. 68](https://www.gesetze.li/chrono/2025068000).
[^4]: Art. 4 Abs. 1a eingefügt durch [LGBl. 2025 Nr. 68](https://www.gesetze.li/chrono/2025068000).
[^5]: Sachüberschrift vor Art. 5a eingefügt durch [LGBl. 2025 Nr. 68](https://www.gesetze.li/chrono/2025068000).
[^6]: Art. 5a eingefügt durch [LGBl. 2025 Nr. 68](https://www.gesetze.li/chrono/2025068000).
[^7]: Art. 6 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2025 Nr. 68](https://www.gesetze.li/chrono/2025068000).
[^8]: Art. 6 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2025 Nr. 68](https://www.gesetze.li/chrono/2025068000).
[^9]: Art. 7 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2025 Nr. 68](https://www.gesetze.li/chrono/2025068000).
[^10]: Art. 7 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2025 Nr. 68](https://www.gesetze.li/chrono/2025068000).
[^11]: Überschrift vor Art. 8 abgeändert durch [LGBl. 2025 Nr. 68](https://www.gesetze.li/chrono/2025068000).
[^12]: Art. 8 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2025 Nr. 68](https://www.gesetze.li/chrono/2025068000).
[^13]: Art. 9 Abs. 1a eingefügt durch [LGBl. 2025 Nr. 68](https://www.gesetze.li/chrono/2025068000).
[^14]: Art. 9 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2025 Nr. 68](https://www.gesetze.li/chrono/2025068000).
[^15]: Überschrift vor Art. 11a eingefügt durch [LGBl. 2025 Nr. 68](https://www.gesetze.li/chrono/2025068000).
[^16]: Art. 11a eingefügt durch [LGBl. 2025 Nr. 68](https://www.gesetze.li/chrono/2025068000).
[^17]: Überschrift vor Art. 12 eingefügt durch [LGBl. 2025 Nr. 68](https://www.gesetze.li/chrono/2025068000).
[^18]: Art. 12 abgeändert durch [LGBl. 2025 Nr. 68](https://www.gesetze.li/chrono/2025068000).
[^19]: Art. 14a eingefügt durch [LGBl. 2025 Nr. 68](https://www.gesetze.li/chrono/2025068000).
2025-03-01
Medienförderungsgesetz (MFG) vom 21 — arts. 3, 4, 5 y 15 más
2007-01-01
Medienförderungsgesetz (MFG) vom 21
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Text zu diesem Datum