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Genfer Akte des Haager Abkommens über die internationale Eintragung gewerblicher Muster und Modelle

Geltender Text a fecha 2003-12-23

Abgeschlossen in Genf am 2. Juli 1999

Zustimmung des Landtags: 15. Mai 2003

Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 23. Dezember 2003

Einleitende Bestimmungen

Art. 1

Abkürzungen

Im Sinne dieses Abkommens bedeutet:

Art. 2

Anwendbarkeit sonstiger Schutzvorschriften nach dem Recht der Vertragsparteien und bestimmten internationalen Verträgen

1) [Recht der Vertragsparteien und bestimmte internationale Verträge] Die Bestimmungen dieses Abkommens lassen die Anwendung von umfassenderen Schutzvorschriften nach dem Recht einer Vertragspartei unberührt; sie berühren auch in keiner Weise den Schutz, der den Werken der Kunst und den Werken der angewandten Kunst durch internationale Verträge und Abkommen über das Urheberrecht gewährt wird, und ebensowenig den Schutz, der gewerblichen Mustern oder Modellen nach dem Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte an geistigem Eigentum (TRIPS) gewährt wird, das dem Übereinkommen über die Errichtung der Welthandelsorganisation beigefügt ist.

2) [Verpflichtung zur Erfüllung der Pariser Verbandsübereinkunft] Jede Vertragspartei muss die Bestimmungen der Pariser Verbandsübereinkunft betreffend die gewerblichen Muster und Modelle einhalten.

Kapitel I

Internationale Anmeldung und internationale Eintragung

Art. 3

Berechtigung zur Hinterlegung einer internationalen Anmeldung

Jeder Angehörige eines Staats, der Vertragspartei ist, oder eines Mitgliedsstaats einer zwischenstaatlichen Organisation, die Vertragspartei ist, oder Personen, die ihren Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre tatsächliche und nicht nur zum Schein bestehende gewerbliche oder Handelsniederlassung im Gebiet einer Vertragspartei haben, sind berechtigt, eine internationale Anmeldung zu hinterlegen.

Art. 4

Verfahren zur Hinterlegung einer internationalen Anmeldung

1) [Direkte oder indirekte Hinterlegung]

2) [Übermittlungsgebühr im Falle indirekter Hinterlegung] Das Amt jeder Vertragspartei kann verlangen, dass der Anmelder eine diesem Amt verbleibende Übermittlungsgebühr für jede durch dieses Amt eingereichte internationale Anmeldung entrichtet.

Art. 5

Inhalt der internationalen Anmeldung

1) [Zwingend vorgeschriebener Inhalt der internationalen Anmeldung] Die internationale Anmeldung muss in der vorgeschriebenen Sprache oder in einer der vorgeschriebenen Sprachen abgefasst sein; die Anmeldung muss folgendes enthalten oder ihr ist folgendes beizufügen:

2) [Zusätzlicher zwingend erforderlicher Inhalt der internationalen Anmeldung]

3) [Mögliche sonstige Bestandteile der internationalen Anmeldung] Die internationale Anmeldung kann weitere in der Ausführungsordnung vorgesehene Bestandteile enthalten oder es können ihr weitere vorgeschriebene Bestandteile beigefügt werden.

4) [Mehrere gewerbliche Muster und Modelle in einer internationalen Anmeldung] Vorbehaltlich allfällig vorgeschriebener Bedingungen kann eine internationale Anmeldung mehr als ein gewerbliches Muster oder Modell enthalten.

5) [Gesuch um Aufschub der Veröffentlichung] Die internationale Anmeldung kann ein Gesuch um Aufschub der Veröffentlichung enthalten.

Art. 6

Priorität

1) [Inanspruchnahme von Prioritäten]

2) [Internationale Anmeldung als Basis für die Inanspruchnahme einer Priorität] Der internationalen Anmeldung kommt ab ihrem Hinterlegungsdatum die Bedeutung einer vorschriftsmässigen Hinterlegung nach Art. 4 der Pariser Verbandsübereinkunft zu, wobei der spätere Verlauf der Anmeldung ohne Bedeutung ist.

Art. 7

Bestimmungsgebühren

1) [Vorgeschriebene Bestimmungsgebühr] Vorbehaltlich Abs. 2 schliessen die vorgeschriebenen Gebühren eine Bestimmungsgebühr für jede bestimmte Vertragspartei ein.

2) [Individuelle Bestimmungsgebühr] Jede Vertragspartei, deren Amt ein Prüfendes Amt ist, und jede Vertragspartei, die eine zwischenstaatliche Organisation ist, kann dem Generaldirektor in einer Notifikation mitteilen, dass anstelle der in Abs. 1 genannten vorgeschriebenen Bestimmungsgebühr für jede internationale Anmeldung, in der die Vertragspartei bestimmt wird, und für die Verlängerung jeder internationalen Eintragung, die sich aus einer solchen internationalen Anmeldung ergibt, eine individuelle Bestimmungsgebühr zu entrichten ist, deren Betrag in der Erklärung anzugeben ist und in weiteren Erklärungen geändert werden kann. Dieser Betrag kann von der genannten Vertragspartei für die erste Schutzfrist und für jeden Verlängerungszeitraum oder für die von der betreffenden Vertragspartei zugelassene maximale Schutzdauer festgelegt werden; dieser Betrag darf jedoch nicht höher sein als der Gegenwert des Betrags, den das Amt der betreffenden Vertragspartei bei der Schutzerteilung für einen entsprechend langen Zeitraum und dieselbe Anzahl von gewerblichen Mustern und Modellen vom Anmelder zu erhalten berechtigt wäre, wobei dieser Betrag um die Einsparungen verringert wird, die sich aus dem internationalen Verfahren ergeben.

3) [Überweisung von Bestimmungsgebühren] Die Bestimmungsgebühren gemäss den Abs. 1 und 2 sind vom Internationalen Büro an die Vertragsparteien zu überweisen, für welche diese Gebühren entrichtet wurden.

Art. 8

Berichtigungen

1) [Prüfung der internationalen Anmeldung] Stellt das Internationale Büro fest, dass die internationale Anmeldung am Tag ihres Eingangs beim Internationalen Büro die Erfordernisse dieses Abkommens und der Ausführungsordnung nicht erfüllt, so fordert es den Anmelder auf, die Berichtigungen innerhalb der vorgeschriebenen Frist vorzunehmen.

2) [Nicht behobene Mängel]

Art. 9

Hinterlegungsdatum der internationalen Anmeldung

1) [Direkt eingereichte internationale Anmeldung] Wird die internationale Anmeldung direkt beim Internationalen Büro eingereicht, so ist das Hinterlegungsdatum vorbehaltlich des Abs. 3 das Datum des Tages, an dem die internationale Anmeldung beim Internationalen Büro eingeht.

2) [Indirekt eingereichte internationale Anmeldung] Wird die internationale Anmeldung durch das Amt der Vertragspartei des Anmelders eingereicht, so wird das Hinterlegungsdatum wie vorgeschrieben bestimmt.

3) [Mangelhafte internationale Anmeldung] Enthält die internationale Anmeldung am Tag des Eingangs der Anmeldung beim Internationalen Büro einen Mangel, der nach den Regeln zu einer Verschiebung des Hinterlegungsdatum der internationalen Anmeldung führt, so ist das Hinterlegungsdatum das Datum des Tages, an dem die Berichtigung dieses Mangels beim Internationalen Büro eingeht.

Art. 10

Internationale Eintragung, Datum der internationalen Eintragung, Veröffentlichung und vertrauliche Kopien der internationalen Eintragung

1) [Internationale Eintragung] Das Internationale Büro trägt jedes gewerbliche Muster oder Modell, das Gegenstand einer internationalen Anmeldung ist, unverzüglich beim Eingang der internationalen Anmeldung ein oder, falls Berichtigungen nach Art. 8 angefordert werden, unverzüglich bei Eingang der erforderlichen Berichtigungen. Die Eintragung erfolgt auch bei einem Aufschub der Veröffentlichung nach Art. 11.

2) [Datum der internationalen Eintragung]

3) [Veröffentlichung]

4) [Vertrauliche Behandlung vor der Veröffentlichung] Vorbehaltlich des Abs. 5 und des Art. 11 Abs. 4 Bst. b behandelt das Internationale Büro jede internationale Anmeldung und jede internationale Eintragung bis zur Veröffentlichung vertraulich.

5) [Vertrauliche Kopien]

Art. 11

Aufschub der Veröffentlichung

1) [Gesetzliche Vorschriften von Vertragsparteien über den Aufschub der Veröffentlichung]

2) [Aufschub der Veröffentlichung] Enthält die internationale Anmeldung ein Gesuch um Aufschub der Veröffentlichung, so findet die Veröffentlichung statt:

3) [Handhabung von Gesuchen um Aufschub, bei denen ein Aufschub nach geltendem Recht nicht möglich ist] Ist der Aufschub der Veröffentlichung beantragt worden und hat eine der in der internationalen Anmeldung bestimmten Vertragsparteien eine Erklärung nach Abs. 1 Bst. b abgegeben, wonach ein Aufschub der Veröffentlichung nach ihrem Recht nicht möglich ist,

4) [Gesuch um vorzeitige Veröffentlichung oder auf besondere Einsichtnahme in diese internationale Eintragung]

5) [Verzicht und Beschränkung]

6) [Veröffentlichung und Vorlage von Abbildungen]

Art. 12

Schutzverweigerung

1) [Recht auf Schutzverweigerung] Werden die Bedingungen für die Schutzerteilung nach dem Recht einer bestimmten Vertragspartei für ein oder alle gewerblichen Muster und Modelle, die Gegenstand der internationalen Eintragung sind, nicht erfüllt, so kann das Amt dieser Vertragspartei die Wirkungen der internationalen Eintragung für das Gebiet dieser Vertragspartei teilweise oder ganz verweigern; jedoch kann kein Amt die Wirkungen der internationalen Eintragung ganz oder teilweise deshalb verweigern, weil die internationale Anmeldung die Erfordernisse hinsichtlich Form oder Inhalt, die in diesem Abkommen oder in dieser Ausführungsordnung vorgesehen sind, oder abweichende beziehungsweise ergänzende Erfordernisse nach dem Recht der betreffenden Vertragspartei nicht erfüllt.

2) [Mitteilung der Schutzverweigerung]

3) [Übermittlung der Mitteilung der Schutzverweigerung; Rechtsmittel]

4) [Zurücknahme der Schutzverweigerung] Jede Schutzverweigerung kann jederzeit vom Amt, das die Mitteilung hierüber vorgenommen hat, ganz oder teilweise zurückgenommen werden.

Art. 13

Besondere Erfordernisse hinsichtlich der Einheitlichkeit des Musters oder Modells

1) [Mitteilung über besondere Erfordernisse] Wenn das Recht einer Vertragspartei zum Zeitpunkt ihres Beitritts zu diesem Abkommen verlangt, dass für Muster oder Modelle, die Gegenstand derselben Anmeldung sind, eine Einheitlichkeit des Musters oder Modells, eine einheitliche Herstellung oder eine einheitliche Nutzung gewährleistet ist, oder verlangt, dass die Muster oder Modelle, die Gegenstand derselben Anmeldung sind, zu derselben Serie oder Zusammensetzung von Gegenständen gehören, oder verlangt, dass nur ein einziges gesondertes und klar zu unterscheidendes Muster oder Modell in einer einzigen Anmeldung beansprucht werden kann, so kann die Vertragspartei den Generaldirektor in einer entsprechenden Notifikation hiervon unterrichten. Eine solche Notifikation hat jedoch keine Auswirkung auf das Recht des Anmelders, mehr als ein gewerbliches Muster oder Modell in Übereinstimmung mit Art. 5 Abs. 4 in eine internationalen Anmeldung aufzunehmen, selbst wenn die Vertragspartei, die die Erklärung abgegeben hat, in der Anmeldung bestimmt wird.

2) [Wirkung der Erklärung] Eine solche Erklärung berechtigt das Amt der Vertragspartei, die sie abgegeben hat, die Wirkungen der internationalen Eintragung nach Art. 12 Abs. 1 bis zur Erfüllung der Erfordernisse, die von dieser Vertragspartei mitgeteilt worden sind, zu verweigern.

3) [Weitere bei Teilung der Eintragung zahlbare Gebühren] Wird eine internationale Eintragung nach einer Mitteilung der Schutzverweigerung gemäss Abs. 2 vor dem betreffenden Amt geteilt, um ein in der Mitteilung angegebenes Schutzhindernis zu beseitigen, so ist dieses Amt berechtigt, eine Gebühr für jede zusätzliche internationale Anmeldung zu erheben, die zur Vermeidung dieses Schutzhindernisses notwendig gewesen wäre.

Art. 14

Wirkungen der internationalen Eintragung

1) [Wirkung wie bei einer Anmeldung nach geltendem Recht] Vom Zeitpunkt der internationalen Registrierung an hat die internationale Eintragung zumindest dieselbe Wirkung für jede bestimmte Vertragspartei wie ein nach dem Recht dieser Vertragspartei vorschriftsmässig eingereichtes Gesuch um Schutzerteilung für ein gewerbliches Muster oder Modell.

2) [Identische Wirkung wie bei Schutzerteilung nach dem anwendbaren Recht]

3) [Erklärung hinsichtlich der Wirkung der Bestimmung der Vertragspartei des Anmelders]

Art. 15

Ungültigerklärung

1) [Möglichkeit der Verteidigung] Die zuständigen Behörden der bestimmten Vertragspartei können die Wirkungen der internationalen Eintragung auf dem Gebiet der Vertragspartei nicht ganz oder teilweise für ungültig erklären, ohne dem Inhaber rechtzeitig die Möglichkeit zu geben, seine Rechte zu verteidigen.

2) [Mitteilung der Ungültigkeit] Das Amt der Vertragspartei, auf deren Gebiet die Wirkungen der internationalen Eintragung für ungültig erklärt worden sind, benachrichtigt das Internationale Büro hiervon, falls es Kenntnis von der Ungültigerklärung erlangt hat.

Art. 16

Eintragung von Änderungen und sonstigen Angaben hinsichtlich internationaler Eintragungen

1) [Eintragung von Änderungen und sonstigen Angaben] Das Internationale Büro trägt, wie vorgeschrieben, folgende Angaben in das internationale Register ein:

2) [Wirkung der Eintragung im internationalen Register] Jede in Abs. 1 Ziff. i, ii, iv, v, vi und vii genannte Eintragung hat dieselbe Wirkung wie eine Eintragung im Register des Amts jeder der betroffenen Vertragsparteien; eine Vertragspartei kann jedoch dem Generaldirektor in einer Notifikation mitteilen, dass eine in Abs. 1 Ziff. i genannte Eintragung keine Wirkung innerhalb dieser Vertragspartei hat, solange die Vertragspartei die in dieser Erklärung aufgeführten Angaben oder Unterlagen noch nicht erhalten hat.

3) [Gebühren] Für jede nach Abs. 1 vorgenommene Eintragung können Gebühren erhoben werden.

4) [Veröffentlichung] Das Internationale Büro veröffentlicht einen Hinweis hinsichtlich jeder nach Abs. 1 vorgenommenen Eintragung. Es übermittelt dem Amt jeder der betroffenen Vertragsparteien eine Kopie der Veröffentlichung des Hinweises.

Art. 17

Erste Schutzfrist sowie Verlängerung der internationalen Eintragung und Schutzdauer

1) [Erste Schutzfrist der internationalen Eintragung] Die internationale Eintragung wird zunächst für einen Zeitraum von fünf Jahren, gerechnet ab dem Datum der internationalen Eintragung, vorgenommen.

2) [Verlängerung der internationalen Eintragung] Die internationale Eintragung kann nach dem vorgeschriebenen Verfahren und vorbehaltlich der Zahlung der vorgeschriebenen Gebühren um weitere Zeiträume von fünf Jahren verlängert werden.

4) [Möglichkeit der eingeschränkten Verlängerung] Die Verlängerung der internationalen Eintragung kann für eine oder alle der bestimmten Vertragsparteien vorgenommen werden und für ein oder alle gewerblichen Muster und Modelle, die Gegenstand der internationalen Eintragung sind.

5) [Eintragung und Veröffentlichung der Verlängerung] Das Internationale Büro trägt die Verlängerungen in das internationale Register ein und veröffentlicht einen entsprechenden Hinweis. Es übermittelt eine Kopie der Veröffentlichung des Hinweises an das Amt jeder der betroffenen Vertragsparteien.

Art. 18

Auskunft über veröffentlichte internationale Eintragungen

1) [Zugang zu Informationen] Das Internationale Büro stellt jeder Person auf Antrag und gegen Zahlung der vorgeschriebenen Gebühr hinsichtlich jeder veröffentlichten internationalen Eintragung Auszüge aus dem internationalen Register oder Informationen über den Inhalt des internationalen Registers zur Verfügung.

2) [Befreiung von der Beglaubigung] Die vom Internationalen Büro zur Verfügung gestellten Auszüge aus dem internationalen Register sind in jeder Vertragspartei vom Erfordernis der Beglaubigung freigestellt.

Kapitel II

Verwaltungsbestimmungen

Art. 19

Gemeinsames Amt mehrerer Staaten

1) [Notifikation eines gemeinsamen Amts] Haben mehrere Staaten, die beabsichtigen, Mitglied dieses Abkommens zu werden, ihre Landesgesetze über gewerbliche Muster und Modelle vereinheitlicht oder kommen mehrere Mitgliedstaaten dieses Abkommens überein, ihre Landesgesetze über gewerbliche Muster und Modelle zu vereinheitlichen, so können sie dem Generaldirektor notifizieren:

2) [Zeitpunkt, zu dem die Notifikation erfolgen soll] Die in Abs. 1 genannte Notifikation erfolgt:

3) [Tag des Wirksamwerdens der Notifikation] Die in den Abs. 1 und 2 genannte Notifikation wird wirksam:

Art. 20

Mitgliedschaft in der Haager Union

Die Vertragsparteien sind Mitglieder derselben Union wie die Staaten, die Vertragsparteien des Abkommens in der Fassung von 1934 oder in der Fassung von 1960 sind.

Art. 21

Versammlung

1) [Zusammensetzung]

2) [Aufgaben]

3) [Quorum]

4) [Beschlussfassung in der Versammlung]

5) [Mehrheiten]

6) [Tagungen]

7) [Geschäftsordnung] Die Versammlung gibt sich eine Geschäftsordnung.

Art. 22

Internationales Büro

1) [Verwaltungsaufgaben]

2) [Generaldirektor] Der Generaldirektor ist der höchste Beamte der Union und vertritt sie.

3) [Sonstige Sitzungen, die nicht im Rahmen von Tagungen der Versammlung stattfinden] Alle von der Versammlung gebildeten Ausschüsse oder Arbeitsgruppen sowie alle anderen Sitzungen, in denen Angelegenheiten behandelt werden, die die Union betreffen, werden vom Generaldirektor einberufen.

4) [Rolle des Internationalen Büros in der Versammlung und bei sonstigen Sitzungen]

5) [Konferenzen]

6) [Andere Aufgaben] Das Internationale Büro nimmt alle anderen Aufgaben wahr, die ihm hinsichtlich dieses Abkommens übertragen werden.

Art. 23

Finanzen

1) [Haushalt]

2) [Abstimmung mit den Haushaltsplänen anderer Verbände] Der Haushaltsplan der Union wird unter Berücksichtigung der Notwendigkeit seiner Abstimmung mit den Haushaltsplänen der anderen von der Organisation verwalteten Verbände aufgestellt.

3) [Einnahmen im Haushaltsplan] Der Haushaltsplan der Union umfasst folgende Einnahmen:

4) [Festsetzung der Gebühren; Höhe des Haushalts]

5) [Betriebsmittelfonds] Der Verband hat einen Betriebsmittelfonds, der durch die Einnahmenüberschüsse und, wenn diese Einnahmenüberschüsse nicht genügen, durch eine einmalige Zahlung jedes Verbandsmitglieds gebildet wird. Reicht der Fonds nicht mehr aus, so beschliesst die Versammlung seine Erhöhung. Dieses Verhältnis und die Zahlungsbedingungen werden von der Konferenz auf Vorschlag des Generaldirektors festgesetzt.

6) [Vorschüsse des Gastgeberstaates]

7) [Rechnungsprüfung] Die Rechnungsprüfung wird nach Massgabe der Finanzvorschriften von einem oder mehreren Mitgliedsstaaten der Union oder von aussenstehenden Rechnungsprüfern vorgenommen, die mit ihrer Zustimmung von der Versammlung bestimmt werden.

Art. 24

Ausführungsordnung

1) [Gegenstand] Die Ausführungsordnung regelt die Einzelheiten der Ausführung dieses Abkommens. Sie enthält insbesondere Vorschriften über:

2) [Änderungen einzelner Regeln der Ausführungsordnung]

3) [Mangelnde Übereinstimmung zwischen diesem Abkommen und der Ausführungsordnung] Im Falle mangelnder Übereinstimmung zwischen den Bestimmungen diese Abkommens und den Regeln der Ausführungsordnung haben die Bestimmungen des Abkommens Vorrang.

Kapitel III

Revision und Änderung

Art. 25

Revision dieses Abkommens

1) [Revisionskonferenzen] Dieses Abkommen kann von einer Konferenz der Vertragsstaaten revidiert werden.

2) [Revision oder Änderung bestimmter Artikel] Art. 21, 22, 23 und 26 können entweder durch eine Revisionskonferenz oder nach den Bestimmungen des Art. 26 durch die Versammlung geändert werden.

Art. 26

Änderung bestimmter Artikel durch die Versammlung

1) [Vorschläge zur Änderung]

2) [Mehrheiten] Der Beschluss jeder Änderung der in Abs. 1 genannten Artikel erfordert eine Mehrheit von drei Vierteln; hingegen erfordert die Annahme einer Änderung des Art. 21 oder des vorliegenden Absatzes eine Mehrheit von vier Fünfteln.

3) [Inkrafttreten]

Kapitel IV

Schlussbestimmungen

Art. 27

Voraussetzung, um Mitglied dieses Abkommens zu werden

1) [Voraussetzungen] Vorbehaltlich der Abs. 2 und 3 und des Art. 28 können dieses Abkommen unterzeichnen und Vertragspartei dieses Abkommens werden:

2) [Ratifikation oder Beitritt] Alle in Abs. 1 genannten Staaten oder zwischenstaatlichen Organisationen können

3) [Tag des Wirksamwerdens der Hinterlegung]

Art. 28

Tag des Wirksamwerdens der Ratifikation und des Beitritts

1) [In Betracht zu ziehende Urkunden] Für die Zwecke dieses Artikels werden nur Ratifikations- oder Beitrittsurkunden in Betracht gezogen, die von den in Art. 27 Abs. 1 bezeichneten Staaten oder zwischenstaatlichen Organisationen hinterlegt worden sind und deren Tag des Wirksamwerdens in Art. 27 Abs. 3 vorgesehen ist.

2) [Inkrafttreten dieses Abkommens] Dieses Abkommen tritt drei Monate nach Hinterlegung der Ratifikations- oder Beitrittsurkunden von sechs Staaten in Kraft, sofern wenigstens drei dieser Staaten eine der nachfolgenden Bedingungen erfüllen:

3) [Inkrafttreten der Ratifikation und des Beitritts]

Art. 29

Verbot von Vorbehalten

Vorbehalte zu diesem Abkommen sind nicht gestattet.

Art. 30

Erklärungen der Vertragsparteien

1) [Zeitpunkt für die Abgabe von Erklärungen] Die Abgabe einer Erklärung nach Art. 4 Abs. 1 Bst. b, Art. 5 Abs. 2 Bst. a, Art. 7 Abs. 2, Art. 11 Abs. 1, Art. 13 Abs. 1, Art. 14 Abs. 3, Art. 16 Abs. 2 oder Art. 17 Abs. 3 Bst. c kann erfolgen:

2) [Erklärungen von Staaten mit einem gemeinsamen Amt] Unbeschadet des Abs. 1 wird eine in Abs. 1 genannte Erklärung, die von einem Staat abgegeben wurde, der zusammen mit einem anderen Staat oder mit anderen Staaten dem Generaldirektor nach Art. 19 Abs. 1 notifiziert hat, dass ein gemeinsames Amt an die Stelle ihrer nationalen Ämter tritt, nur dann wirksam, wenn jener andere Staat eine entsprechende Erklärung abgibt oder jene anderen Staaten entsprechende Erklärungen abgeben.

3) [Zurücknahme von Erklärungen] Eine in Abs. 1 genannte Erklärung kann jederzeit durch eine an den Generaldirektor gerichtete Notifikation zurückgenommen werden. Diese Zurücknahme wird drei Monate nach dem Tag, an dem der Generaldirektor die Notifikation erhält oder zu einem späteren in der Notifikation angegebenen Zeitpunkt wirksam. Ist eine Erklärung nach Art. 7 Abs. 2 abgegeben worden, so bleiben internationale Anmeldungen, die vor dem Wirksamwerden dieser Zurücknahme eingereicht wurden, von der Zurücknahme unberührt.

Art. 31

Anwendbarkeit der Fassungen von 1934 und 1960

1) [Beziehungen zwischen Staaten, die gleichzeitig diesem Abkommen und dem Abkommen in den Fassungen von 1934 oder 1960 angehören] Die Staaten, die gleichzeitig diesem Abkommen und dem Abkommen in der Fassung von 1934 oder der Fassung von 1960 angehören, sind in ihren gegenseitigen Beziehungen allein durch dieses Abkommen gebunden. Diese Staaten sind jedoch in ihren gegenseitigen Beziehungen verpflichtet, die Bestimmungen in der Fassung von 1934 oder der Fassung von 1960 anzuwenden, wenn die Muster oder Modelle beim Internationalen Büro vor dem Zeitpunkt hinterlegt worden sind, an dem dieses Abkommen für die gegenseitigen Beziehungen verbindlich geworden ist.

2) [Beziehungen zwischen Staaten, die gleichzeitig diesem Abkommen und dem Abkommen in den Fassungen von 1934 oder 1960 angehören und Staaten, die dem Abkommen in den Fassungen von 1934 oder 1960 und nicht diesem Abkommen angehören]

Art. 32

Kündigung dieses Abkommens

1) [Notifikation] Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch eine an den Generaldirektor gerichtete Notifikation kündigen.

2) [Zeitpunkt des Wirksamwerdens] Die Kündigung wird ein Jahr nach dem Tag wirksam, an dem die Notifikation beim Generaldirektor eingegangen ist oder an einem späteren in der Notifikation angegebenen Tag. Sie lässt die Anwendung dieses Abkommens auf die im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung anhängigen internationalen Anmeldungen oder bestehenden internationalen Eintragungen in Bezug auf die kündigende Vertragspartei unberührt.

Art. 33

Sprachen dieses Abkommens; Unterzeichnung

1) [Urschriften; amtliche Fassungen]

2) [Unterzeichnungsfrist] Dieses Abkommen liegt nach seiner Annahme ein Jahr lang am Sitz der Organisation zur Unterzeichnung auf.

Art. 34

Verwahrer

Der Generaldirektor ist Verwahrer dieses Abkommens.

Geltungsbereich des Abkommens am 5. Dezember 2006

(Es folgen die Unterschriften)

[^1]: Übersetzung des französischen Originaltextes.