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Ausführungsordnung zur Genfer Akte (1999) des Haager Abkommens über die internationale Eintragung gewerblicher Muster oder Modelle

Geltender Text a fecha 2009-01-01

Angenommen von der Versammlung des Haager Verbands am 30. September 2003

Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. April 2004

Kapitel 1

Allgemeine Bestimmungen

Regel 1 [^2]

Begriffsbestimmungen

1) [Abkürzungen] Im Sinne dieser Ausführungsordnung bedeutet:

2) [Übereinstimmung zwischen einigen in den Abkommen in der Fassung von 1999 und dem Abkommen in der Fassung von 1960 verwendeten Begriffen] Im Sinne dieser Ausführungsordnung:

Regel 2

Mitteilungen an das Internationale Büro

Mitteilungen an das Internationale Büro sind in der in den Verwaltungsvorschriften angegebenen Weise vorzunehmen.

Regel 3

Vertretung vor dem Internationalen Büro

1) [Vertreter; Vertreteranzahl]

2) [Bestellung des Vertreters]

3) [Eintragung der Bestellung eines Vertreters und Mitteilung darüber; Datum des Wirksamwerdens der Bestellung]

4) [Wirkung der Bestellung eines Vertreters]

5) [Löschung der Eintragung; Datum des Wirksamwerdens der Löschung]

Regel 4

Berechnung der Fristen

1) [Nach Jahren bemessene Fristen] Jede nach Jahren bemessene Frist endet im massgeblichen folgenden Jahr in dem Monat, der dieselbe Bezeichnung, und an dem Tag, der dieselbe Zahl trägt wie der Monat und der Tag des Ereignisses, an dem die Frist begann; hat sich das Ereignis jedoch am 29. Februar zugetragen und endet der Monat Februar des massgeblichen folgenden Jahres am 28., so endet die Frist am 28. Februar.

2) [Nach Monaten bemessene Fristen] Jede nach Monaten bemessene Frist endet in dem massgeblichen folgenden Monat an dem Tag, der dieselbe Zahl trägt wie der Tag des Ereignisses, an dem die Frist begann; hat der massgebliche folgende Monat jedoch keinen Tag mit der entsprechenden Zahl, so endet die Frist am letzten Tag des betreffenden Monats.

3) [In Tagen bemessene Fristen] Jede in Tagen bemessene Frist beginnt an dem auf den Eintritt des betreffenden Ereignisses folgenden Tag und endet entsprechend.

4) [Ablauf an einem Tag, an dem das Internationale Büro oder ein Amt für die Öffentlichkeit nicht geöffnet ist] Endet eine Frist an einem Tag, an dem das Internationale Büro oder das betreffende Amt für die Öffentlichkeit nicht geöffnet ist, so endet die Frist, unbeschadet der Abs. 1 bis 3, am ersten darauf folgenden Tag, an dem das Internationale Büro oder das betreffende Amt für die Öffentlichkeit geöffnet ist.

Regel 5

Störungen im Post- und Zustelldienst

1) [Durch einen Postdienst übersandte Mitteilungen] Versäumt ein Beteiligter, eine Frist für eine Mitteilung, die an das Internationale Büro gerichtet ist und durch einen Postdienst versandt wird, einzuhalten, so wird dies entschuldigt, wenn der Beteiligte dem Internationalen Büro gegenüber überzeugend beweist,

2) [Durch einen Zustelldienst übersandte Mitteilungen] Versäumt ein Beteiligter, die Frist für eine Mitteilung, die an das Internationale Büro gerichtet ist und durch einen Zustelldienst übersandt wird, einzuhalten, so wird dies entschuldigt, wenn der Beteiligte gegenüber dem Internationalen Büro überzeugend beweist,

3) [Einschränkung der Entschuldigung] Ein Fristversäumnis wird nach dieser Regel nur entschuldigt, wenn der in Abs. 1 oder 2 bezeichnete Nachweis und die Mitteilung oder ein Duplikat davon innerhalb von sechs Monaten nach Fristablauf beim Internationalen Büro eingehen.

Regel 6 [^4]

Sprachen

1) [Internationale Anmeldung] Die internationale Anmeldung ist in englischer, französischer oder spanischer Sprache abzufassen.

2) [Registrierung und Veröffentlichung] Die Registrierung der internationalen Eintragung im internationalen Register und die Veröffentlichung im Bulletin sowie die Veröffentlichung aller Angaben zu dieser internationalen Eintragung, die nach dieser Ausführungsordnung sowohl einzutragen als auch im Bulletin zu veröffentlichen sind, sind in englischer, französischer und spanischer Sprache abzufassen. In der Registrierung und der Veröffentlichung der internationalen Eintragung ist anzugeben, in welcher Sprache die internationale Anmeldung beim Internationalen Büro eingegangen ist.

3) [Mitteilungen] Mitteilungen bezüglich einer internationalen Anmeldung oder der aufgrund der Anmeldung vorgenommenen internationalen Eintragung sind wie folgt abzufassen:

4) [Übersetzung] Die nach Abs. 2 für die Eintragungen und Veröffentlichungen erforderlichen Übersetzungen werden vom Internationalen Büro angefertigt. Der Anmelder kann der internationalen Anmeldung einen Übersetzungsvorschlag für die in der internationalen Anmeldung enthaltenen Textbestandteile beifügen. Sieht das Internationale Büro diesen Übersetzungsvorschlag als nicht korrekt an, so wird er durch das Internationale Büro berichtigt, nachdem das Internationale Büro den Anmelder aufgefordert hat, innerhalb eines Monats ab dem Datum der Aufforderung zu den vorgeschlagenen Berichtigungen Stellung zu nehmen.

Kapitel 2

Internationale Anmeldungen und Internationale Eintragungen

Regel 7

Erfordernisse bezüglich der internationalen Anmeldung

1) [Formular und Unterschrift] Die internationale Anmeldung ist auf dem amtlichen Formular einzureichen. Die internationale Anmeldung ist vom Anmelder zu unterzeichnen.

2) [Gebühren] Die für die internationale Anmeldung geltenden vorgeschriebenen Gebühren sind entsprechend den Regeln 27 und 28 zu entrichten.

3) [Zwingend vorgeschriebener Inhalt der internationalen Anmeldung] Die internationale Anmeldung muss folgendes enthalten oder angeben:

4) [Zusätzlicher zwingend vorgeschriebener Inhalt einer internationalen Anmeldung]

5) [Fakultativer Inhalt einer internationalen Anmeldung]

6) [Keine zusätzlichen Angaben] Enthält die internationale Anmeldung andere als die nach dem Abkommen in der Fassung von 1999, nach dem Abkommen in der Fassung von 1960, dieser Ausführungsordnung oder den Verwaltungsvorschriften vorgeschriebenen oder zulässigen Angaben, so werden diese vom Internationalen Büro von Amtes wegen gestrichen. Sind der internationalen Anmeldung andere als die vorgeschriebenen oder zulässigen Unterlagen beigefügt, so kann das Internationale Büro über diese Unterlagen verfügen.[^5]

7) [Zugehörigkeit aller Erzeugnisse zu derselben Klasse] Alle Erzeugnisse, die die gewerblichen Muster oder Modelle darstellen, auf die sich eine internationale Anmeldung bezieht, oder für welche die gewerblichen Muster oder Modelle verwendet werden sollen, müssen derselben Klasse der Internationalen Klassifikation angehören.

Regel 8

Besondere Erfordernisse bezüglich des Anmelders

1) [Unterrichtung über besondere Erfordernisse]

2) [Identität des Schöpfers und Übertragung der internationalen Anmeldung] Enthält eine internationale Anmeldung die Bestimmung einer Vertragspartei, welche die Erklärung nach Abs. 1 abgegeben hat,

Regel 9

Abbildungen des gewerblichen Musters oder Modells

1) [Form und Anzahl der Abbildungen des gewerblichen Musters oder Modells]

2) [Erfordernisse bezüglich der Abbildungen]

3) [Erforderliche Ansichten]

4) [Schutzverweigerung aufgrund der Abbildungen des gewerblichen Musters oder Modells] Eine Vertragspartei kann die Wirkungen der internationalen Eintragung nicht deshalb verweigern, weil Erfordernisse bezüglich der Form der Abbildungen des gewerblichen Musters oder Modells nach ihrem Recht nicht erfüllt sind, wenn es sich um Ergänzungen zu oder Abweichungen von den von dieser Vertragspartei nach Abs. 3 Bst. a bekannt gegebenen Erfordernissen handelt. Jedoch kann eine Vertragspartei die Wirkungen einer internationalen Eintragung mit der Begründung verweigern, dass die in der internationalen Eintragung enthaltenen Abbildungen zur vollständigen Offenbarung des gewerblichen Musters oder Modells nicht ausreichen.

Regel 10

Musterabschnitte (Exemplare) bei einem Gesuch auf Aufschub der Veröffentlichung

1) [Anzahl der Musterabschnitte] Enthält eine ausschliesslich durch das Abkommen in der Fassung von 1999 geregelte internationale Anmeldung einen Antrag auf Aufschub der Veröffentlichung hinsichtlich eines flächenmässigen gewerblichen Musters und sind diesem Antrag anstelle der Abbildungen nach Regel 9 Musterabschnitte beigefügt, so sind der internationalen Anmeldung die folgende Anzahl von Musterabschnitten beizufügen:

2) [Musterabschnitte] Alle Musterabschnitte müssen in einem einzigen Paket enthalten sein. Sie können gefaltet werden. Die Höchstmasse und das Höchstgewicht des Pakets werden in den Verwaltungsvorschriften angegeben.

Regel 11

Identität des Schöpfers; Beschreibung; Anspruch

1) [Identität des Schöpfers] Enthält die internationale Anmeldung Angaben bezüglich der Identität des Schöpfers des gewerblichen Musters oder Modells, so sind sein Name und seine Anschrift nach den Verwaltungsvorschriften anzugeben.

2) [Beschreibung] Enthält die internationale Anmeldung eine Beschreibung, so hat sich diese auf diejenigen Merkmale zu beziehen, die in den Abbildungen des gewerblichen Musters oder Modells erscheinen und sich nicht auf technische Merkmale, die die Funktion der gewerblichen Muster und Modelle oder die Möglichkeiten der Verwendung betreffen, beziehen. Umfasst die Beschreibung mehr als 100 Wörter, so ist eine zusätzliche, im Gebührenverzeichnis festgesetzte Gebühr zu entrichten.

3) [Anspruch] Eine Erklärung nach Art. 5 Abs. 2 Bst. a des Abkommens in der Fassung von 1999, dass nach dem Recht einer Vertragspartei ein Anspruch verlangt wird, damit einem Gesuch um Schutzerteilung für ein gewerbliches Muster oder Modell nach diesem Recht ein Anmeldedatum zuerkannt wird, hat den genauen Wortlaut des erforderlichen Anspruchs anzugeben. Enthält die internationale Anmeldung einen Anspruch, so ist er entsprechend dem in der Erklärung angegebenen Wortlaut abzufassen.

Regel 12

Gebühren für die internationale Anmeldung

1) [Vorgeschriebene Gebühren]

2) [Vorgeschriebener Zeitpunkt für die Entrichtung der Gebühren] Die in Abs. 1 genannten Gebühren sind, vorbehaltlich des Abs. 3, zum Zeitpunkt der Einreichung der internationalen Anmeldung zu entrichten; enthält die internationale Anmeldung jedoch einen Antrag auf Aufschub der Veröffentlichung, so kann die Veröffentlichungsgebühr nach Regel 16 Abs. 3 zu einem späteren Zeitpunkt entrichtet werden.

3) [Individuelle Bestimmungsgebühr zahlbar in zwei Teilbeträgen]

Regel 13

Einreichung der internationalen Anmeldung durch ein Amt

1) [Datum des Eingangs beim Amt und Übermittlung an das Internationale Büro] Wird eine ausschliesslich durch das Abkommen in der Fassung von 1999 geregelte internationale Anmeldung durch das Amt der Vertragspartei des Anmelders eingereicht, so teilt dieses Amt dem Anmelder das Datum mit, an dem die Anmeldung bei ihm eingegangen ist. Bei Übermittlung der internationalen Anmeldung an das Internationale Büro teilt das Amt dem Internationalen Büro mit, an welchem Tag die Anmeldung bei ihm eingegangen ist. Das Amt teilt dem Anmelder mit, dass es die internationale Anmeldung dem Internationalen Büro übermittelt hat.

2) [Übermittlungsgebühr] Erhebt ein Amt eine Übermittlungsgebühr nach Art. 4 Abs. 2 des Abkommens in der Fassung von 1999, so hat es das Internationale Büro über das Fälligkeitsdatum und die Höhe dieser Gebühr zu unterrichten, welche die Verwaltungskosten für die Entgegennahme und Weiterleitung der internationalen Anmeldung nicht überschreiten sollte.

3) [Datum der internationalen Anmeldung bei indirekter Einreichung] Vorbehaltlich der Regel 14 Abs. 2 ist das Anmeldedatum einer internationalen Anmeldung bei Einreichung durch ein Amt:

4) [Datum der Einreichung, wenn die Vertragspartei des Anmelders eine Sicherheitsüberprüfung fordert] Unbeschadet des Abs. 3 kann eine Vertragspartei, deren Recht zum Zeitpunkt ihres Beitritts zu dem Abkommen in der Fassung von 1999 eine Sicherheitsüberprüfung verlangt, dem Generaldirektor in einer Erklärung notifizieren, dass die in Abs. 3 angegebene Frist von einem Monat durch eine Frist von sechs Monaten zu ersetzen ist.

Regel 14

Prüfung durch das Internationale Büro

1) [Frist für die Beseitigung von Mängeln] Stellt das Internationale Büro fest, dass die internationale Anmeldung im Zeitpunkt des Eingangs beim Internationalen Büro den geltenden Erfordernissen nicht entspricht, so fordert es den Hinterleger zur Beseitigung der Mängel auf. Die Frist für die Beseitigung von Mängeln beträgt drei Monate ab dem Datum der Aufforderung durch das Internationale Büro.

2) [Mängel, die zu einer Verschiebung des Anmeldedatums der internationalen Anmeldung führen] Enthält eine internationale Anmeldung im Zeitpunkt des Eingangs beim Internationalen Büro einen Mangel, der nach den Vorschriften zu einer Verschiebung des Anmeldedatums der internationalen Anmeldung führt, ist das Hinterlegungsdatum das Datum, an dem die Beseitigung dieses Mangels beim Internationalen Büro eingeht. Die folgenden Mängel führen nach den Vorschriften zu einer Verschiebung des Anmeldedatums der internationalen Anmeldung:

3) [Als zurückgenommen geltende internationale Anmeldung; Gebührenrückerstattung] Wird ein Mangel, mit Ausnahme eines Mangels nach Art. 8 Abs. 2 Bst. b des Abkommens in der Fassung von 1999, nicht innert Frist nach Abs. 1 beseitigt, gilt die internationale Anmeldung als zurückgenommen. Das Internationale Büro erstattet die für diese Anmeldung entrichteten Gebühren nach Abzug eines Betrages in Höhe der Grundgebühr.

Regel 15

Eintragung des gewerblichen Musters oder Modells in das internationale Register

1) [Eintragung des gewerblichen Musters oder Modells in das internationale Register] Stellt das Internationale Büro fest, dass die internationale Anmeldung den geltenden Erfordernissen entspricht, so trägt es das gewerbliche Muster oder Modell in das internationale Register ein und übersendet dem Inhaber eine Bescheinigung.

2) [Inhalt der Eintragung] Die internationale Eintragung enthält:

Regel 16

Aufschub der Veröffentlichung

1) [Maximaler Aufschiebungszeitraum]

2) [Zeitraum für die Zurücknahme der Bestimmung, wenn ein Aufschub nach geltendem Recht nicht möglich ist] Der Zeitraum nach Art. 11 Abs. 3 Ziff. i des Abkommens in der Fassung von 1999, in dem der Anmelder die Bestimmung einer Vertragspartei zurücknehmen kann, deren Recht einen Aufschub der Veröffentlichung nicht zulässt, beträgt einen Monat ab dem Datum der Mitteilung des Internationalen Büros.

3) [Frist für die Zahlung der Veröffentlichungsgebühr und die Einreichung von Abbildungen]

4) [Eintragung von Abbildungen] Das Internationale Büro trägt die nach Abs. 3 eingereichten Abbildungen in das internationale Register ein.

5) [Nicht erfüllte Erfordernisse] Werden die Erfordernisse des Abs. 3 nicht erfüllt, so wird die internationale Eintragung gelöscht und nicht veröffentlicht.

Regel 17

Veröffentlichung der internationalen Eintragung

1) [Zeitpunkt der Veröffentlichung] Die Veröffentlichung der internationalen Eintragung erfolgt

2) [Inhalt der Veröffentlichung] Die Veröffentlichung der internationalen Eintragung im Bulletin enthält:

Kapitel 3

Schutzverweigerungen und Ungültigerklärungen

Regel 18

Mitteilung der Schutzverweigerung

1) [Frist für die Mitteilung der Schutzverweigerung]

2) [Mitteilung der Schutzverweigerung]

3) [Mitteilung über die Teilung der internationalen Eintragung] Wird die internationale Eintragung nach einer Mitteilung der Schutzverweigerung gemäss Art. 13 Abs. 2 des Abkommens in der Fassung von 1999 vor dem Amt einer bestimmten Vertragspartei geteilt, um ein in dieser Mitteilung angegebenes Schutzhindernis zu beseitigen, so macht dieses Amt, wie in den Verwaltungsvorschriften festgelegt, dem Internationalen Büro die die Teilung betreffenden Angaben.

4) [Mitteilung über die Zurücknahme der Schutzverweigerung]

5) [Eintragung] Das Internationale Büro trägt die nach Abs. 1 Bst. c Ziff. ii, Abs. 2 oder 4 bei ihm eingegangenen Mitteilungen in das internationale Register ein, im Falle einer Mitteilung der Schutzverweigerung unter Angabe des Datums, an dem diese Mitteilung dem Internationalen Büro übersandt wurde.

6) [Übermittlung von Kopien von Mitteilungen] Das Internationale Büro übermittelt dem Inhaber Kopien von Mitteilungen, die bei ihm nach Abs. 1 Bst. c Ziff. ii, Abs. 2 oder 4 eingegangen sind.

Regel 18bis [^7]

Erklärung über die Schutzerteilung

1) [Erklärung über die Schutzerteilung, wenn keine Mitteilung über die vorläufige Schutzverweigerung übermittelt wurde]

2) [Erklärung über die Schutzerteilung nach einer Schutzverweigerung]

3) [Eintragung, Benachrichtigung des Inhabers und Übermittlung von Kopien] Das Internationale Büro trägt alle nach dieser Regel erhaltenen Erklärungen ins internationale Register ein, unterrichtet den Inhaber entsprechend und übersendet, sofern die Erklärung in Form eines getrennten Dokuments übermittelt wurde oder wiedergegeben werden kann, dem Inhaber eine Kopie dieses Dokuments.

Regel 19

Nicht vorschriftsmässige Schutzverweigerungen

1) [Mitteilung, die nicht also solche betrachtet wird]

2) [Nicht vorschriftsmässige Mitteilung] Falls die Mitteilung der Schutzverweigerung: Auf Verlangen des Inhabers fordert das Internationale Büro das Amt, welches die Schutzverweigerung übermittelt hat, auf, seine Mitteilung unverzüglich zu berichtigen.

Regel 20

Ungültigerklärung in den bestimmten Vertragsparteien

1) [Inhalt der Mitteilung der Ungültigerklärung] Werden die Wirkungen einer internationalen Eintragung innerhalb einer bestimmten Vertragspartei für ungültig erklärt und kann die Ungültigerklärung nicht mehr Gegenstand einer Überprüfung oder einer Beschwerde sein, so unterrichtet das Amt der Vertragspartei, deren zuständige Behörde die Ungültigerklärung ausgesprochen hat, wenn es von der Ungültigerklärung Kenntnis hat, das Internationale Büro entsprechend. Die Mitteilung hat folgendes anzugeben:

2) [Eintragung der Ungültigerklärung] Das Internationale Büro trägt die Ungültigerklärung zusammen mit den in der Mitteilung der Ungültigerklärung enthaltenen Angaben in das internationale Register ein.

Kapitel 4

Änderungen und Berichtigungen

Regel 21

Eintragung einer Änderung

1) [Einreichung des Gesuches]

2) [Inhalt des Antrags] Neben der beantragten Änderung muss das Gesuch um Eintragung einer Änderung folgendes enthalten oder angeben:

3) [Unzulässiger Antrag] Eine Änderung des Inhabers der internationalen Eintragung kann in Bezug auf eine bestimmte Vertragspartei nicht eingetragen werden, falls diese Vertragspartei nicht durch ein Abkommen gebunden ist, welches die in Abs. 2 Ziff. iv bezeichnete Vertragspartei oder eine der Vertragsparteien bindet.

4) [Nicht vorschriftsmässiger Antrag] Entspricht der Antrag nicht den geltenden Vorschriften, so teilt das Internationale Büro dem Inhaber dies mit; gibt der Antragsteller an, der neue Inhaber zu sein, so wird die Mitteilung an ihn gerichtet.

5) [Frist zur Behebung des Mangels] Der Mangel kann innerhalb von drei Monaten nach dem Datum behoben werden, an dem das Internationale Büro den Mangel mitgeteilt hat. Wird der Mangel nicht innerhalb dieser drei Monate behoben, so gilt der Antrag als zurückgenommen und das Internationale Büro teilt dies gleichzeitig dem Inhaber und, falls der Antrag von einer Person eingereicht wurde, die der neue Inhaber zu sein behauptet, dieser mit und erstattet die entrichteten Gebühren nach Abzug eines Betrages in Höhe der Hälfte der entsprechenden Gebühren zurück.

6) [Eintragung und Benachrichtigung über eine Änderung]

7) [Eintragung einer teilweisen Änderung der Inhaberschaft] Eine Abtretung oder sonstige Übertragung der internationalen Eintragung in Bezug auf nur einige der gewerblichen Muster oder Modelle oder nur einige der bestimmten Vertragsparteien wird im internationalen Register unter der Nummer der internationalen Eintragung registriert, die teilweise abgetreten oder auf andere Weise übertragen worden ist; jeder abgetretene oder auf andere Weise übertragene Teil wird unter der Nummer der genannten internationalen Eintragung gelöscht und als eigenständige internationale Eintragung registriert. Die eigenständige internationale Eintragung trägt die Nummer der teilweise abgetretenen oder auf andere Weise übertragenen internationalen Eintragung mit einem Grossbuchstaben.

8) [Registrierung von Zusammenschlüssen internationaler Eintragungen] Wird eine Person infolge eines teilweisen Inhaberwechsels Inhaber von zwei oder mehr internationalen Eintragungen, so werden diese Eintragungen auf Antrag der genannten Person zusammengeführt; die Abs. 1 bis 6 finden sinngemäss Anwendung. Die aus einer Zusammenführung hervorgegangene internationale Eintragung trägt die Nummer der teilweise abgetretenen oder auf andere Weise übertragenen internationalen Eintragung, gegebenenfalls mit einem Grossbuchstaben.

Regel 21bis [^8]

Erklärung, dass eine Änderung des Inhabers ohne Wirkung ist

1) [Erklärung und ihre Wirkungen] Das Amt einer bestimmten Vertragspartei kann erklären, dass eine Änderung des ins internationale Register eingetragenen Inhabers in dieser Vertragspartei ohne Wirkung ist. Diese Erklärung hat zur Folge, dass die betreffende internationale Eintragung hinsichtlich dieser Vertragspartei weiterhin auf den Namen des Zedenten lautet.

2) [Inhalt der Erklärung] Die Erklärung nach Abs. 1 hat Folgendes anzugeben:

3) [Frist für das Übersenden der Erklärung] Die Erklärung nach Abs. 1 ist dem Internationalen Büro innerhalb von sechs Monaten nach dem Datum der Veröffentlichung der Änderung des Inhabers oder innerhalb der nach Art. 12 Abs. 2 der Fassung von 1999 oder nach Art. 8 Abs. 1 der Fassung von 1960 geltenden Frist zu übersenden, wobei die später ablaufende Frist berücksichtigt wird.

4) [Eintragung und Benachrichtigung über die Erklärung; entsprechende Änderung des internationalen Registers] Das Internationale Büro trägt alle nach Abs. 3 abgegebenen Erklärungen in das internationale Register ein und ändert das internationale Register so, dass der Teil der internationalen Eintragung, der Gegenstand der Erklärung war, als eigenständige internationale Eintragung auf den Namen des früheren Inhabers (Zedenten) eingetragen wird. Das Internationale Büro teilt dies dem früheren Inhaber (Zedenten) und dem neuen Inhaber (Zessionar) mit.

5) [Zurücknahme einer Erklärung] Eine Erklärung nach Abs. 3 kann ganz oder teilweise zurückgenommen werden. Die Zurücknahme der Erklärung wird dem Internationalen Büro mitgeteilt und von diesem ins internationale Register eingetragen. Das Internationale Büro ändert das internationale Register entsprechend und teilt dies dem früheren Inhaber (Zedenten) und dem neuen Inhaber (Zessionar) mit.

Regel 22

Berichtigungen im internationalen Register

1) [Berichtigung] Ist das Internationale Büro, das von Amts wegen oder auf Antrag des Inhabers tätig wird, der Auffassung, dass in Bezug auf eine internationale Eintragung ein Fehler im internationalen Register vorliegt, so ändert es das Register und unterrichtet den Inhaber entsprechend.

2) [Nichtanerkennung der Wirkungen der Berichtigung] Das Amt jeder bestimmten Vertragspartei hat das Recht, das Internationale Büro in einer Erklärung davon in Kenntnis zu setzen, dass es die Wirkungen der Berichtigung nicht anerkennt. Die Regeln 18-19 finden sinngemäss Anwendung.[^8]

Kapitel 5

Verlängerungen

Regel 23

Inoffizielle Mitteilung über den Schutzablauf

Sechs Monate vor Ablauf einer Schutzfrist von fünf Jahren übersendet das Internationale Büro dem Inhaber und gegebenenfalls dem Vertreter eine Mitteilung, in der das Datum des Ablaufs der internationalen Eintragung angegeben wird. Die Tatsache, dass diese Mitteilung nicht eingegangen ist, stellt keine Entschuldigung für die Nichteinhaltung einer Frist nach Regel 24 dar.

Regel 24

Einzelheiten hinsichtlich der Verlängerung

1) [Gebühren]

2) [Weitere Einzelheiten]

3) [Nicht ausreichende Gebühren]

Regel 25

Eintragung der Verlängerung; Bescheinigung

1) [Eintragung und Datum des Wirksamwerdens der Verlängerung] Die Verlängerung wird mit dem Datum ihrer Fälligkeit in das internationale Register eingetragen, selbst wenn die für die Verlängerung erforderlichen Gebühren innerhalb der Nachfrist nach Regel 24 Abs. 1 Bst. c entrichtet worden sind.

2) [Bescheinigung] Das Internationale Büro übersendet dem Inhaber eine Verlängerungsbescheinigung.

Kapitel 6

Bulletin

Regel 26

Bulletin

1) [Informationen über internationale Eintragungen] Das Internationale Büro veröffentlicht im Bulletin die massgeblichen Daten über:

2) [Informationen über Erklärungen; weitere Informationen] Das Internationale Büro veröffentlicht im Bulletin alle nach dem Abkommen in der Fassung von 1999, dem Abkommen in der Fassung von 1960 oder dieser Ausführungsordnung abgegebenen Erklärungen einer Vertragspartei sowie eine Aufstellung der Tage, an denen das Internationale Büro im laufenden und im folgenden Kalenderjahr für die Öffentlichkeit geschlossen ist.

3) [Publikationsweise des Bulletins] Das Bulletin wird auf der Internetseite der Organisation veröffentlicht. Das Datum der Veröffentlichung jeder Ausgabe des Bulletins auf dieser Internetseite wird dem Büro jeder Vertragspartei vom Internationalen Büro elektronisch mitgeteilt. Diese Mitteilung ersetzt die Versendung des Bulletins nach Art. 10 Abs. 3 Bst. b des Abkommens in der Fassung von 1999 und nach Art. 6 Abs. 3 Bst. b des Abkommens in der Fassung von 1960 und, zwecks Art. 8 Abs. 2 des Abkommens in der Fassung von 1960, gilt das Bulletin von jedem betreffenden Büro am Datum der besagten Mitteilung als erhalten.[^10]

Kapitel 7

Gebühren

Regel 27

Höhe und Zahlung der Gebühren

1) [Höhe der Gebühren] Mit Ausnahme der individuellen Bestimmungsgebühren nach Regel 12 Abs. 1 Bst. a Ziff. iii ergeben sich die Beträge der nach dem Abkommen in der Fassung von 1999, dem Abkommen in der Fassung von 1960 und dieser Ausführungsordnung zu entrichtenden Gebühren aus dem Gebührenverzeichnis, das im Anhang dieser Ausführungsordnung erscheint und Bestandteil derselben ist.[^11]

2) [Zahlung]

3) [Zahlungsweise] Die Gebühren sind nach Massgabe der Verwaltungsvorschriften an das Internationale Büro zu entrichten.

4) [Angaben bei der Zahlung] Bei jeder Gebührenzahlung an das Internationale Büro ist folgendes anzugeben:

5) [Datum der Zahlung]

6) [Änderung des Gebührenbetrags]

Regel 28

Währung, in der die Zahlungen zu entrichten sind

1) [Verpflichtung zur Zahlung in Schweizer Währung] Alle Zahlungen, die nach dieser Ausführungsordnung an das Internationale Büro geleistet werden, sind in Schweizer Währung zu entrichten, unabhängig davon, ob die Gebühren im Falle einer Zahlung durch ein Amt von diesem Amt in einer anderen Währung entgegengenommen worden sind.

2) [Festsetzung des Betrages der individuellen Bestimmungsgebühren in Schweizer Währung]

Regel 29

Gutschrift von Gebühren auf den Konten der betroffenen Vertragsparteien

Jede in Bezug auf eine Vertragspartei an das Internationale Büro entrichtete Standard-Bestimmungsgebühr oder individuelle Bestimmungsgebühr wird dem Konto dieser Vertragspartei beim Internationalen Büro im Laufe des Monats gutgeschrieben, der auf den Monat folgt, in dem die Registrierung der internationalen Eintragung oder die Verlängerung vorgenommen wurde, für die diese Gebühr entrichtet wurde; im Falle des zweiten Teilbetrags der individuellen Bestimmungsgebühr erfolgt die Gutschrift unmittelbar nach Eingang beim Internationalen Büro.

Kapitel 8

Kapitel 9

Regel 30[^12]

Aufgehoben

Regel 31[^13]

Aufgehoben

Regel 32

Auszüge, Kopien und Auskünfte betreffend publizierte internationale Eintragungen

1) [Einzelheiten] Gegen Zahlung einer Gebühr, deren Betrag im Gebührenverzeichnis festgelegt ist, kann jede Person beim Internationalen Büro zugunsten aller veröffentlichten internationalen Eintragungen erhalten:

2) [Befreiung der Authentifizierung, der Beglaubigung oder anderer Bescheinigungen] Ist ein Dokument nach Abs. 1 Ziff. i und ii mit dem Siegel des Internationalen Büros versehen und trägt es die Unterschrift des Generaldirektors oder einer in seinem Namen handelnden Person, kann keine Behörde einer Vertragspartei eine Authentifizierung, Beglaubigung oder andere Bescheinigung dieses Dokumentes, ein Siegel oder eine Unterschrift einer anderen Person oder anderen Behörde verlangen. Der vorliegende Absatz ist sinngemäss anwendbar auf das Zertifikat der internationalen Eintragung nach Regel 15 Abs. 1.

Regel 33

Änderung bestimmter Regeln

1) [Erfordernis der Einstimmigkeit] Die Änderung der folgenden Bestimmungen dieser Ausführungsordnung setzt Einstimmigkeit der durch das Abkommen in der Fassung von 1999 gebundenen Vertragsparteien voraus:

(2) [Erfordernis einer Mehrheit von vier Fünfteln] Die Änderung der folgenden Bestimmungen dieser Ausführungsordnung und des Abs. 3 der vorliegenden Regel setzt eine Mehrheit von vier Fünfteln der durch das Abkommen in der Fassung von 1999 gebundenen Vertragsparteien voraus:

3) [Verfahren] Jeder Vorschlag zur Änderung einer der in Abs. 1 oder 2 genannten Bestimmungen ist allen Vertragsparteien mindestens zwei Monate vor Beginn der Sitzung der Versammlung zu übersenden, auf der über den Vorschlag entschieden werden soll.

Regel 34

Verwaltungsvorschriften

1) [Erlass von Verwaltungsvorschriften; in den Verwaltungsvorschriften geregelte Angelegenheiten]

2) [Aufsicht der Versammlung] Die Versammlung kann den Generaldirektor auffordern, Bestimmungen der Verwaltungsvorschriften zu ändern; der Generaldirektor handelt entsprechend.

3) [Bekanntmachung und Inkrafttreten]

4) [Mangelnde Übereinstimmung zwischen den Verwaltungsvorschriften und dem Abkommen in der Fassung von 1999, dem Abkommen in der Fassung von 1960 oder dieser Ausführungsordnung] Im Falle mangelnder Übereinstimmung einer Bestimmung der Verwaltungsvorschriften und einer Bestimmung des Abkommens in der Fassung von 1999, des Abkommens in der Fassung von 1960 oder dieser Ausführungsordnung haben Letztere Vorrang.[^14]

Regel 35

Erklärungen der Vertragsparteien zum Abkommen in der Fassung von 1999

1) [Abgabe und Wirksamwerden von Erklärungen] Art. 30 Abs. 1 und 2 des Abkommens in der Fassung von 1999 findet sinngemäss auf die Abgabe von Erklärungen nach Regel 8 Abs. 1, Regel 9 Abs. 3 Bst. a, Regel 13 Abs. 4 oder Regel 18 Abs. 1 Bst. b und ihr Wirksamwerden Anwendung.

2) [Zurücknahme von Erklärungen] Eine Erklärung nach Abs. 1 kann jederzeit durch Mitteilung an den Generaldirektor zurückgenommen werden. Die Zurücknahme wird am Tag des Eingangs der Mitteilung der Zurücknahme beim Generaldirektor oder zu einem späteren, in der Mitteilung angegebenen Datum wirksam. Im Falle einer Erklärung nach Regel 18 Abs. 1 Bst. b hat die Zurücknahme keine Auswirkung auf eine internationale Eintragung, die vor dem Wirksamwerden der Zurücknahme erfolgte.

Regel 36

Erklärungen der Vertragsparteien zum Abkommen in der Fassung von 1960

1) [Individuelle Bestimmungsgebühr] Zum Zwecke des Art. 15 Abs. 1 Ziff. 2 Bst. b des Abkommens in der Fassung von 1960 kann jede Vertragspartei des Abkommen in der Fassung von 1960 dessen Amt ein prüfendes Amt ist in einer Erklärung dem Generaldirektor mitteilen, dass für jede internationale Anmeldung, in welcher sie nach dem Abkommen in der Fassung von 1960 bestimmt wird, die nach Regel 12 Abs. 1 Bst. a Ziff. ii vorgeschriebene Standard-Bestimmungsgebühr durch eine individuelle Bestimmungsgebühr ersetzt wird, dessen Betrag in der Erklärung angegeben ist und in späteren Erklärungen geändert werden kann. Dieser Betrag darf den Betrag, welchen das Amt der besagten Vertragspartei vom Hinterleger für einen gewährten Schutz, für eine gleichwertige Dauer, für dieselbe Anzahl von gewerblichen Mustern und Modellen verlangen dürfte, nicht übersteigen; der fragliche Betrag wird um den Betrag der Ersparnisse verringert, die aus dem internationalen Verfahren resultieren.

2) [Maximale Schutzdauer] Jede Vertragspartei des Abkommens in der Fassung von 1960 teilt dem Generaldirektor in einer Erklärung die maximale Schutzdauer, die in ihrer Gesetzgebung vorgesehen ist, mit.

3) [Zeitpunkt, zu welchem die Erklärungen gemacht werden können] Jede Erklärung nach Abs. 1 und 2 kann gemacht werden

Regel 37 [^15]

Übergangsbestimmungen

1) [Übergangsbestimmung zum Abkommen in der Fassung von 1934]

2) [Übergangsbestimmung in Bezug auf die Sprachen] Regel 6 in ihrer Anwendung vor dem 1. April 2010 bleibt anwendbar auf eine vor diesem Zeitpunkt eingereichte internationale Anmeldung und die daraus entstandene internationale Eintragung.

Verschiedenes

(In Kraft seit dem 1. Januar 2010)

I. Internationale Anmeldungen

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II. Aufgehoben

III. Verlängerung einer internationalen Eintragung, die aus einer internationalen Anmeldung hervorgegangen ist, die ausschliesslich oder teilweise durch das Abkommen in der Fassung von 1960 oder das Abkommen in der Fassung von 1999 geregelt ist

IV. Aufgehoben

V. Verschiedene Eintragungen

VI. Informationen betreffend die veröffentlichten internationalen Eintragungen

[^1]: Übersetzung des französischen Originaltextes.

[^2]: Regel 1 abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 172.

[^3]: Diese Bestimmung ist dadurch gerechtfertigt, dass sich in der englischen Fassung der Texte die verwendete Terminologie für diese Begriffe zwischen dem Abkommen in der Fassung von 1999 und dem Abkommen in der Fassung von 1960 unterscheidet ("applicant" und "holder" bzw. "depositor" und "owner").

[^4]: Regel 6 abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 172.

[^5]: Regel 7 Abs. 6 abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 172.

[^6]: Regel 14 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 172.

[^7]: Regel 18bis eingefügt durch LGBl. 2011 Nr. 172.

[^8]: Regel 22 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 172.

[^9]: Regel 26 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 172.

[^10]: Regel 26 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 172.

[^11]: Regel 27 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 172.

[^12]: Regel 30 aufgehoben durch LGBl. 2011 Nr. 172.

[^13]: Regel 31 aufgehoben durch LGBl. 2011 Nr. 172.

[^14]: Regel 34 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 172.

[^15]: Regel 37 eingefügt durch LGBl. 2011 Nr. 172.

[^16]: Gebührenverzeichnis abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 172.

Gebührenverzeichnis[^16]