Änderungshistorie

Verordnung vom 12. Dezember 2006 über die fachliche Eignung im Gastgewerbe

5 Versionen · 2006-12-19
2025-09-01
Verordnung vom 12 — arts. 3, 13, 16 y 3 más
2022-01-01
Verordnung vom 12 — arts. 13, 16, 17 y 2 más
2021-01-01
Verordnung vom 12 — arts. 19, 20
2011-06-15
Verordnung vom 12 — arts. 3, 13, 17

Änderungen vom 2011-06-15

@@ -30,7 +30,7 @@
- a) eine Prüfung nach Art. 4 bis 17;
- b) einen von einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellten Befähigungsnachweis nach Art. 3 und 4 der Richtlinie 1999/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juni 1999 über ein Verfahren zur Anerkennung der Befähigungsnachweise für die unter die Liberalisierungs- und Übergangsrichtlinien fallenden Berufstätigkeiten in Ergänzung der allgemeinen Regelung zur Anerkennung der Befähigungsnachweise (EWR-Rechtssammlung, Anh. VII - 1b.01); die Verordnung über die Anerkennung beruflicher Qualifikationen im Gewerbebereich im Europäischen Wirtschaftsraum findet Anwendung;
- b) einen von einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellten Befähigungsnachweis nach Art. 16 iVm Art. 19 oder nach Art. 10 Bst. a der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (EWR-Rechtssammlung, Anh. VII - 1.01); im Übrigen finden das Gesetz über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und die Gewerbeverordnung Anwendung; oder[^2]
- c) einen von einem Drittstatt ausgestellten Befähigungsnachweis, wenn er auf einer Prüfung beruht, die der liechtensteinischen Prüfung nach Bst. a gleichwertig ist und Gegenrecht besteht.
@@ -150,7 +150,7 @@
- a) Rechtskunde: Polizeistunde, polizeiliches Meldewesen, Nächtigungstaxen, Mehrwertsteuergesetz, Jugendgesetz (inkl. Alkoholbestimmungen), Betäubungsmittelgesetz, Arbeitsrecht, Arbeitsgesetz, ausländerrechtliche Bestimmungen;
- b) Lebensmittelrecht und -hygiene: Rechtsgrundlagen (Lebensmittel- und Tabakpräventionsgesetzgebung), Grundkenntnisse in Warenkunde und Mikrobiologie, Lebensmittelhygiene, Gefahren im Umgang mit Lebensmitteln, Deklaration, Täuschungs- und Allergieproblematik, Produkthaftung, Selbstkontrolle und Mitarbeiterschulung, amtliche Lebensmittelkontrolle.[^2]
- b) Lebensmittelrecht und -hygiene: Rechtsgrundlagen (Lebensmittel- und Tabakpräventionsgesetzgebung), Grundkenntnisse in Warenkunde und Mikrobiologie, Lebensmittelhygiene, Gefahren im Umgang mit Lebensmitteln, Deklaration, Täuschungs- und Allergieproblematik, Produkthaftung, Selbstkontrolle und Mitarbeiterschulung, amtliche Lebensmittelkontrolle.[^3]
##### Art. 14
@@ -186,9 +186,9 @@
1) Wer nur ein Prüfungsfach nicht bestanden hat, kann dieses innerhalb von zwei Jahren wiederholen.
2) Ein Prüfungsfach oder die Prüfung als Ganzes kann höchstens zweimal wiederholt werden. Die Wiederholungsprüfung kann wahlweise schriftlich oder mündlich erfolgen.[^3]
2a) Die Wahl der mündlichen Prüfung ist dem Amt für Volkswirtschaft bei der Anmeldung mittels amtlichem Formular bekannt zu geben. Die Abnahme der mündlichen Prüfung erfolgt in deutscher Sprache durch zwei Mitglieder der Prüfungskommission.[^4]
2) Ein Prüfungsfach oder die Prüfung als Ganzes kann höchstens zweimal wiederholt werden. Die Wiederholungsprüfung kann wahlweise schriftlich oder mündlich erfolgen.[^4]
2a) Die Wahl der mündlichen Prüfung ist dem Amt für Volkswirtschaft bei der Anmeldung mittels amtlichem Formular bekannt zu geben. Die Abnahme der mündlichen Prüfung erfolgt in deutscher Sprache durch zwei Mitglieder der Prüfungskommission.[^5]
3) Im Übrigen finden die Bestimmungen nach Art. 4 bis 18 sinngemäss Anwendung.
@@ -240,8 +240,10 @@
[^1]: LR 930.1
[^2]: Art. 13 Abs. 2 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 2009 Nr. 112](https://www.gesetze.li/chrono/2009112000).
[^3]: Art. 17 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2009 Nr. 112](https://www.gesetze.li/chrono/2009112000).
[^4]: Art. 17 Abs. 2a eingefügt durch [LGBl. 2009 Nr. 112](https://www.gesetze.li/chrono/2009112000).
[^2]: Art. 3 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 230](https://www.gesetze.li/chrono/2011230000). (Die LR-Nr. lautet fälschlicherweise 935.202.5 anstatt 935.101.5)
[^3]: Art. 13 Abs. 2 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 2009 Nr. 112](https://www.gesetze.li/chrono/2009112000).
[^4]: Art. 17 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2009 Nr. 112](https://www.gesetze.li/chrono/2009112000).
[^5]: Art. 17 Abs. 2a eingefügt durch [LGBl. 2009 Nr. 112](https://www.gesetze.li/chrono/2009112000).
2009-03-27
Verordnung vom 12
Originalfassung Text zu diesem Datum