Kundmachung vom 27. Februar 2007 des Beschlusses Nr. 87/2006 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 7. Juli 2006
Zustimmung des Landtags: 14. Dezember 2006
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. April 2007
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41[^1], in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 87/2006 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die im Beschluss Nr. 87/2006 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.
Fürstliche Regierung: gez. Dr. Klaus Tschütscher Regierungschef-Stellvertreter
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (nachstehend "Abkommen" genannt), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
-
- Anhang IX des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 60/2006 vom 2. Juni 2006 geändert[^2].
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- Die Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung[^3] ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Anhang
Art. 1
In Anhang IX des Abkommens wird nach Nummer 23a (Richtlinie 92/121/EWG des Rates) folgende Nummer eingefügt:
- "23b. 32005 L 0060: Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung (ABl. L 309 vom 25.11.2005, S. 15).
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
Art. 3 Abs. 5 Bst. d erhält folgende Fassung:
"Betrug, zumindest in schweren Fällen, durch den die finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften beeinträchtigt werden ist
- a) im Falle von Ausgaben, jede vorsätzliche Handlung oder Unterlassung betreffend
- b) im Falle von Einnahmen im Sinne des Beschlusses des Rates vom 29. September 2000 über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften[^4] jede vorsätzliche Handlung oder Unterlassung betreffend
Als schwerer Betrug gilt ein Betrug ab einem Mindestbetrag, der nicht höher als 50 000 EUR festzusetzen ist.""
Art. 2
Die isländische und die norwegische Sprachfassung der Richtlinie 2005/60/EG, die in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht werden, sind verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 8. Juli 2006 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^5].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Gemeinsame Erklärung der Vertragsparteien zum Beschluss Nr. 87/2006 zur Aufnahme der Richtlinie 2005/60/EG in das EWR-Abkommen
Geschehen zu Brüssel am 7. Juli 2006.
(Es folgen die Unterschriften)
"In Bezug auf Richtlinie 2005/60/EG erinnern die Vertragsparteien daran, dass unbeschadet der Bezugnahmen auf Rechtsakte betreffend die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen gilt, dass die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (Titel VI EU-Vertrag) nicht in den Anwendungsbereich des EWR-Abkommens fällt.
Des Weiteren erinnern die Vertragsparteien in Bezug auf die Aufnahme der Richtlinie 2005/60/EG in das EWR-Abkommen an die Erklärung der Kommission, die Gemeinsame Erklärung der EWR- und EFTA-Staaten sowie die Gemeinsame Erklärung der Vertragsparteien, die dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 98/2003 vom 11. August 2003 angefügt sind, und berücksichtigen diese."
[^1]: LR 170.50
[^2]: ABl. L 245 vom 7.9.2006, S. 7.
[^3]: ABl. L 309 vom 25.11.2005, S. 15.
[^4]: ABl. L 253 vom 7.10.2000, S. 42.
[^5]: Es wurden verfassungsrechtliche Anforderungen mitgeteilt.