Kundmachung vom 24. April 2007 des Beschlusses Nr. 64/2006 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 2. Juni 2006
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. Juni 2007
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41[^1], in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 64/2006 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die im Beschluss Nr. 64/2006 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.
Fürstliche Regierung: gez. Otmar Hasler Fürstlicher Regierungschef
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (nachstehend "Abkommen" genannt), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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- Anhang XIII des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 33/2006 vom 10. März 2006 geändert[^2].
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- Die Richtlinie 2003/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates und der Richtlinie 91/439/EWG des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 76/914/EWG des Rates[^3] ist in das Abkommen aufzunehmen.
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- Das sehr kleine Gebiet sowie die Gesamteinwohnerzahl von Liechtenstein und die daraus resultierende besondere Marktstruktur im Verkehrsbereich und im Bereich der praktischen Schulung für Fahrer sind zu berücksichtigen.
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- Die geringe Anzahl Verkehrsunternehmen in Verbindung mit der geringen Anzahl Lastwagenfahrer, die in Liechtenstein beschäftigt sind und/oder dort ihren regulären Wohnsitz haben und die beschränkte Anzahl Fahrer, die nach Richtlinie 2003/59/EG zu einer Weiterbildung verpflichtet sind, sind zu berücksichtigen -
beschliesst:
Anhang
Art. 1
Anhang XIII des Abkommens wird wie folgt geändert:
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- Nach Nummer 36 (Verordnung (EWG) Nr. 3572/90 des Rates, gestrichen) wird die folgende Nummer eingefügt:
- "36a. 32003 L 0059: Richtlinie 2003/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates und der Richtlinie 91/439/EWG des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 76/914/EWG des Rates (ABl. L 226 vom 10.9.2003, S. 4).
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
- a) In Art. 9 wird folgender Absatz angefügt:
"Fahrer nach Art. 1, die ihren regulären Wohnsitz in Liechtenstein haben und in Liechtenstein arbeiten, sind berechtigt, eine Weiterbildung nach Art. 7 in der Schweiz, in Österreich oder in Deutschland zu absolvieren, sofern die in diesen Staaten angebotenen Weiterbildungen der Richtlinie vollständig entsprechen."
- b) Die EFTA-Staaten sind berechtigt, einen Fahrerqualifizierungsnachweis entsprechend den Bestimmungen dieser Richtlinie und mit den folgenden Anpassungen auszustellen:
- i) In Anhang II wird unter Nummer 2 Bst. c betreffend Seite 1 des Nachweises nach dem Eintrag für das Vereinigte Königreich Folgendes angefügt:
"das Unterscheidungszeichen des EFTA-Staates, der den Nachweis ausstellt, in einem elliptischen Kreis gemäss Art. 37 des UN-Übereinkommens über den Strassenverkehr vom 8. November 1968 (mit demselben Hintergrund wie der Nachweis). Die Unterscheidungszeichen sind wie folgt: IS: Island FL: Liechtenstein N: Norwegen"
- ii) In Anhang II wird unter Nummer 2 Bst. e betreffend Seite 1 des Nachweises "Modell der Europäischen Gemeinschaften" durch "EWR-Modell" ersetzt.
- iii) In Anhang II wird unter Nummer 2 Bst. e betreffend Seite 1 des Nachweises Folgendes angefügt:
"atvinnuskírteini ökumanns
yrkessjåførbevis/yrkessjåførprov"
- iv) Nummer 2 Bst. f des Anhangs II betreffend Seite 1 des Nachweises ist nicht auf die EFTA-Staaten anwendbar.
- v) In Anhang II werden unter Nummer 2 Bst. b betreffend Seite 2 des Nachweises die Wörter "oder Spanisch" durch "Spanisch, Isländisch oder Norwegisch" ersetzt.
- vi) In Anhang II wird unter Nummer 2 Bst. b betreffend Seite 2 des Nachweises folgender Absatz angefügt:
"Eine Bezugnahme auf die norwegische Sprachfassung ist als Bezugnahme sowohl auf die schriftsprachliche norwegische Sprachfassung ("yrkessjåførbevis") als auch die neunorwegische Sprachfassung ("yrkessjåførprov") zu verstehen."
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- Unter Nummer 20 (Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates) wird Folgendes angefügt:
", geändert durch: - 32003 L 0059: Richtlinie Nr. 2003/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2003 (ABl. L 226 vom 10.9.2003, S. 4)."
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- Unter Nummer 24a (Richtlinie 91/439/EWG des Rates) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
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- Der Wortlaut von Nummer 22 (Richtlinie 76/914/EWG des Rates) wird mit Wirkung vom 10. September 2009 gestrichen.
Art. 2
Die isländische und die norwegische Sprachfassung der Richtlinie 2003/59/EG, die in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht werden, sind verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 3. Juni 2006 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^4].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 2. Juni 2006.
(Es folgen die Unterschriften)
[^1]: LR 170.50
[^2]: ABl. L 147 vom 1.6.2006, S. 53.
[^3]: ABl. L 226 vom 10.9.2003, S. 4.
[^4]: Es wurden verfassungsrechtliche Anforderungen mitgeteilt.