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Kundmachung vom 24. April 2007 des Beschlusses Nr. 68/2006 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Geltender Text a fecha 2007-04-18

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 2. Juni 2006

Zustimmung des Landtags: 21. September 2006

Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 18. April 2007

Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41[^1], in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 68/2006 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.

Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die im Beschluss Nr. 68/2006 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.

Fürstliche Regierung: gez. Otmar Hasler Fürstlicher Regierungschef

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, (nachstehend "Abkommen" genannt), insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

beschliesst:

Anhang

Art. 1

Anhang XVI des Abkommens wird einschliesslich der Anlagen 1 bis 14 des genannten Anhangs gemäss dem Anhang dieses Beschlusses geändert.

Art. 2

Der Wortlaut der Verordnungen (EG) Nr. 1874/2004 und (EG) Nr. 1564/2005, der Richtlinien 2004/17/EG, geändert in ABl. L 351 vom 26.11.2004, S. 44, 2004/18/EG, geändert in ABl. L 358 vom 3.12.2004, S. 35, und 2005/51/EG sowie der Entscheidung 2005/15/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt an dem Tag nach Eingang der letzten Mitteilung nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens beim Gemeinsamen EWR-Ausschuss in Kraft[^12].

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang

Art. 1

In Abs. 1 der Sektoralen Anpassungen werden die Worte "Richtlinien 93/36/EWG, 93/37/EWG und 93/38/EWG" durch die Worte "Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG" ersetzt.

Art. 2

Die Nummer 2 (Richtlinie 93/37/EWG des Rates) erhält folgende Fassung:

Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

Art. 3

Die Nummer 3 (Richtlinie 93/36/EWG des Rates) wird gestrichen.

Art. 4

Nummer 4 (Richtlinie 93/38/EWG des Rates) erhält folgende Fassung:

Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

"5) Im Rahmen der allgemeinen institutionellen Bestimmungen des EWR-Abkommens werden Jahresberichte vorgelegt über die Fortschritte bei den multilateralen bzw. bilateralen Verhandlungen hinsichtlich des Zugangs der Unternehmen der Gemeinschaft und der EFTA-Staaten zu den Märkten von Drittländern in den unter diese Richtlinie fallenden Bereichen, über alle durch diese Verhandlungen erzielten Ergebnisse und über die tatsächliche Anwendung aller geschlossenen Übereinkünfte. Aufgrund dieser Entwicklungen können die Bestimmungen dieses Artikels im Rahmen des allgemeinen Beschlussfassungsverfahrens des EWR-Abkommens geändert werden.".

Art. 5

Der Nummer 5b (Richtlinie 92/50/EWG des Rates) wird folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32004 L 0018: Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31 März 2004 (ABl. L 134 vom 30.4.2004, S. 1), berichtigt in ABl. L 351 vom 26.11.2004, S. 44."

Art. 6

Nach Nummer 6a (Verordnung (EG) Nr. 2195/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates) wird Folgendes eingefügt:

Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:

In Liechtenstein entspricht dem Ausdruck "Rahmenvereinbarung" der Ausdruck "Rahmenübereinkunft", dem Ausdruck "Bietergemeinschaft" der Ausdruck "Arbeitsgemeinschaft", dem Ausdruck "Bieter" der Ausdruck "Offertsteller" und dem Ausdruck "Angebot" der Ausdruck "Offerte"."

Art. 7

Die Anlagen 1 bis 14 erhalten folgende Fassung: "Anlage 1 Verzeichnisse der Einrichtungen und Kategorien von Einrichtungen des öffentlichen Rechts nach Art. 1 Abs. 9 Unterabs. 2 der Richtlinie 2004/18/EG I. In Island: Kategorien: II. In Liechtenstein: III. In Norwegen: Einrichtungen: Kategorien:

Geschehen zu Brüssel am 2. Juni 2006.

(Es folgen die Unterschriften)

zum Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 68/2006

Anhang XVI (Öffentliches Auftragswesen) des Abkommens wird wie folgt geändert:

[^1]: LR 170.50

[^2]: ABl. L 349 vom 25.11.2004, S. 38.

[^3]: ABl. L 134 vom 30.4.2004, S. 1. Berichtigt in ABl. L 358 vom 3.12.2004, S. 35.

[^4]: ABl. L 134 vom 30.4.2004, S. 114. Berichtigt in ABl. L 351 vom 26.11.2004, S. 44.

[^5]: ABl. L 326 vom 29.10.2004, S. 17.

[^6]: ABl. L 7 vom 11.1.2005, S. 7.

[^7]: ABl. L 257 vom 1.10.2005, S. 1.

[^8]: ABl. L 257 vom 1.10.2005, S. 127.

[^9]: ABl. L 199 vom 9.8.1993, S. 84.

[^10]: ABl. L 199 vom 9.8.1993, S. 1.

[^11]: ABl. L 199 vom 9.8.1993, S. 54.

[^12]: Es wurden verfassungsrechtliche Anforderungen mitgeteilt.