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Gesetz vom 22. Juni 2007 betreffend Übernahmeangebote (Übernahmegesetz; ÜbG)

Geltender Text a fecha 2011-09-01

Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Gegenstand, Zweck und Geltungsbereich

1) Dieses Gesetz regelt das Verfahren bei Übernahmeangeboten zum Erwerb von Beteiligungspapieren, die von einer Zielgesellschaft ausgegeben wurden und an Börsen zum Handel auf einem geregelten Markt im Sinne der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente (EWR-Rechtssammlung: Anh. IX - 30ca.01) in einem oder mehreren EWR-Mitgliedstaaten oder zum Handel an Börsen in Drittstaaten zugelassen sind.

2) Es dient der Umsetzung der Richtlinie 2004/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 betreffend Übernahmeangebote (EWR-Rechtssammlung: Anh. XXII - 10d.01).

3) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (UCITSG) und Investmentunternehmen für andere Werte oder Immobilien (IUG).[^1]

Art. 2

Begriffsbestimmungen und Bezeichnungen

1) Im Sinne dieses Gesetzes bedeuten:

2) Im Übrigen finden die Begriffsbestimmungen der Richtlinie 2004/25/EG ergänzend Anwendung.

3) Unter den in diesem Gesetz verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen sind Angehörige des weiblichen und männlichen Geschlechts zu verstehen.

Art. 3

Allgemeine Grundsätze für öffentliche Übernahmeangebote

Bei der Durchführung dieses Gesetzes sind folgende allgemeine Grundsätze zu beachten:

II. Freiwillige öffentliche Übernahmeangebote

Art. 4

Allgemeine Pflichten des Bieters

Der Bieter hat im gesamten Übernahmeverfahren Folgendes zu beachten:

Art. 5

Geheimhaltungs- und Bekanntmachungspflichten

1) Der Bieter ist zur Vermeidung von Marktverzerrungen und des Missbrauchs von Insiderinformationen insbesondere verpflichtet:

2) Die Bekanntmachung nach Abs. 1 Bst. c und d hat im amtlichen Publikationsorgan und in einem Börsepflichtblatt so zu erfolgen, dass dadurch Insidergeschäfte und Marktverzerrungen möglichst vermieden werden. Die Finanzmarktaufsicht (FMA) kann auf Antrag des Bieters unter Berücksichtigung der Interessen der Beteiligungspapierinhaber von der Verpflichtung zur Bekanntmachung für eine kurze Frist befreien, wenn dadurch die Schädigung berechtigter Interessen des Bieters oder mit ihm gemeinsam handelnder Personen (Art. 2 Abs. 1 Bst. f) verhindert werden kann und der Bieter bescheinigt, dass die Geheimhaltung gewährleistet ist.

Art. 6

Verhandlungen mit der Zielgesellschaft

1) Der Bieter kann seine Überlegungen und seine Absicht, ein Angebot zu stellen, auch vor deren Bekanntmachung oder Veröffentlichung den Verwaltungsorganen der Zielgesellschaft bekannt geben und hierüber mit diesen verhandeln.

2) Die Verwaltungsorgane der Zielgesellschaft haben für Geheimhaltung zu sorgen; die Bestimmungen über die Pflichten des Bieters gelten auch für die Verwaltungsorgane der Zielgesellschaft. Die Verwaltung der Zielgesellschaft ist jedoch zur Bekanntmachung verpflichtet, wenn bei Beteiligungspapieren der Zielgesellschaft erhebliche Kursbewegungen oder Gerüchte und Spekulationen betreffend ein bevorstehendes Angebot auftreten und anzunehmen ist, dass diese auf die Vorbereitung des Angebots oder diesbezügliche Überlegungen zurückzuführen sind.

3) Zur Geheimhaltung sind auch die Aktionäre der Zielgesellschaft sowie sämtliche Inhaber von Beteiligungspapieren nach Art. 2 Abs. 1 Bst. d verpflichtet, mit denen der Bieter unter Hinweis auf die Vertraulichkeit über den Erwerb von Anteilsrechten verhandelt oder die sonst vom Bieter oder von der Zielgesellschaft Kenntnis von geheim zu haltenden Tatsachen erlangen.

Art. 7

Angebotsunterlage und Prüfung

1) Der Bieter hat eine Angebotsunterlage zu erstellen, die mindestens folgende Angaben zu enthalten hat:

2) Der Bieter hat zur Prüfung der Angebotsunterlage einen von ihm unabhängigen Sachverständigen, der dem Gesetz über Wirtschaftsprüfer und Revisionsgesellschaften untersteht, zu bestellen. Der Sachverständige hat die Vollständigkeit und die Gesetzmässigkeit der Angebotsunterlage, insbesondere hinsichtlich der angebotenen Gegenleistung, zu prüfen und darüber einen schriftlichen Bericht zu erstellen. Er hat weiters das Ergebnis der Prüfung in einer abschliessenden Erklärung zusammenzufassen und hierin auch eine Erklärung darüber abzugeben, dass dem Bieter die zur vollständigen Erfüllung des Angebots notwendigen Mittel zur Verfügung stehen.

Art. 8

Bedingungen und Rücktrittsvorbehalte

Eine Bedingung des Angebots und ein Vorbehalt des Rücktritts sind nur zulässig, wenn sie sachlich gerechtfertigt sind, insbesondere wenn sie auf Rechtspflichten des Bieters beruhen, oder der Eintritt der Bedingung oder die Geltendmachung des Rücktrittsrechts nicht ausschliesslich vom Ermessen des Bieters abhängt.

Art. 9

Anzeige des Angebots

1) Der Bieter hat der FMA das Angebot unter Vorlage der Angebotsunterlage und des Berichts samt der Bestätigung des Sachverständigen nach Art. 7 Abs. 2 anzuzeigen. Nach Bekanntgabe der Absicht, ein Angebot zu stellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c und d, Art. 6 Abs. 2), hat der Bieter das Angebot innerhalb von zehn Börsetagen anzuzeigen; die FMA kann auf Antrag des Bieters diese Frist mit höchstens vierzig Börsetagen festsetzen. Die FMA hat das Einlangen der Anzeige unter Angabe des Datums zu bestätigen.

2) Ein Bieter mit Sitz, Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland hat gleichzeitig mit der Anzeige einen Zustellbevollmächtigten mit Sitz, Wohnsitz oder Zweigstelle im Inland namhaft zu machen. Dieser muss Rechtsanwalt, Treuhänder, Wirtschaftsprüfer bzw. eine hiezu befugte Gesellschaft oder ein Bankinstitut sein.

3) Die FMA kann zum Angebot und zur Angebotsunterlage schriftlich Stellung nehmen und diese Stellungnahme ergänzen oder abändern; sie kann die Gesetzwidrigkeit des Angebots oder der Angebotsunterlage feststellen sowie die Veröffentlichung der Angebotsunterlage und die Durchführung des Angebots untersagen.

Art. 10

Veröffentlichung und Information der Zielgesellschaft

1) Der Bieter hat die Angebotsunterlage gemeinsam mit dem Bericht des Sachverständigen (Art. 7 Abs. 2) frühestens am zwölften und spätestens am fünfzehnten Börsetag nach Einlangen bei der FMA zu veröffentlichen, es sei denn, dass die FMA die Veröffentlichung des Angebots untersagt. Die FMA kann in begründeten Fällen, insbesondere zum Zweck der näheren Prüfung der Angebotsunterlage, anordnen, dass die Veröffentlichung vorläufig zu unterbleiben hat; sie kann die Frist zur Veröffentlichung im Einvernehmen mit dem Bieter auch verkürzen. Veröffentlichungen haben im amtlichen Publikationsorgan und in einem Börsepflichtblatt zu erfolgen.

2) Der Bieter ist verpflichtet, die Unterlagen nach Abs. 1 Satz 1 dem Verwaltungsorgan der Zielgesellschaft vor der Veröffentlichung zur Kenntnis zu bringen.

3) Das Verwaltungsorgan der Zielgesellschaft hat eine allfällig bestehende Arbeitnehmervertretung - in Ermangelung einer solchen die Arbeitnehmer selbst - von Bekanntmachungen nach Art. 5 und 6 unverzüglich zu unterrichten und ihr die Angebotsunterlage unverzüglich nach Erhalt zur Kenntnis zu bringen sowie sie über die Möglichkeit zur Äusserung nach Art. 12 Abs. 3 zu informieren.

Art. 11

Neutralitätsgebot für die Verwaltungsorgane der Zielgesellschaft

1) Das Verwaltungsorgan der Zielgesellschaft darf keine Massnahmen setzen, die geeignet sind, den Aktionären die Gelegenheit zur freien und informierten Entscheidung über das Angebot zu nehmen.

2) Ab dem Zeitpunkt, zu dem der Zielgesellschaft die Absicht des Bieters, ein Angebot abzugeben, bekannt wurde, bis zur Veröffentlichung des Ergebnisses, bei Zustandekommen der Übernahme bis zur Durchführung des Angebots:

3) Entscheidungen, die von der Zielgesellschaft vor dem in Abs. 2 genannten Zeitpunkt gefasst wurden und mit deren Umsetzung bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht begonnen worden ist, bedürfen vor ihrer Umsetzung der Zustimmung der Generalversammlung, sofern diese Massnahmen ausserhalb des normalen Geschäftsverlaufs liegen und deren Umsetzung zu einer Vereitelung des Angebots führen kann.

4) Zur Erlangung der Zustimmung der Generalversammlung nach Abs. 2 und 3 ist die Einberufung derselben unter der Voraussetzung zulässig, dass sie frühestens zwei Wochen nach der Einberufung abgehalten wird.

Art. 12

Äusserung der Zielgesellschaft, Prüfung und Veröffentlichung

1) Das Verwaltungsorgan der Zielgesellschaft hat unverzüglich nach der Veröffentlichung der Angebotsunterlage eine Äusserung zum Angebot zu verfassen. Diese hat insbesondere eine Beurteilung darüber zu enthalten, ob die angebotene Gegenleistung und der sonstige Inhalt des Angebots dem Interesse aller Aktionäre und sonstigen Inhaber von Beteiligungspapieren wie auch dem Interesse der Arbeitnehmer, der Gläubiger und dem öffentlichen Interesse angemessen Rechnung trägt; falls sich das Verwaltungsorgan nicht in der Lage sieht, eine abschliessende Empfehlung abzugeben, hat es jedenfalls die Argumente für die Annahme und für die Ablehnung des Angebots unter Betonung der wesentlichen Gesichtspunkte darzustellen. Ausserdem hat das Verwaltungsorgan auf die voraussichtlichen Auswirkungen des Angebots auf die Interessen der Zielgesellschaft, der Arbeitnehmer, der Gläubiger und das öffentliche Interesse angesichts der strategischen Planung des Bieters für die Zielgesellschaft einzugehen.

2) Die Zielgesellschaft hat zur Prüfung der Äusserung ihres Verwaltungsorgans nach Abs. 1 einen hiefür geeigneten, von der Zielgesellschaft unabhängigen Sachverständigen (Art. 7 Abs. 2) zu bestellen; die Bestellung erfolgt durch das Verwaltungsorgan. Der Sachverständige hat seine Beurteilung des Angebots und der Äusserung des Verwaltungsorgans der Zielgesellschaft sowie einer allfälligen Äusserung des Aufsichtsrats schriftlich zu erstatten.

3) Das Verwaltungsorgan hat seine Äusserung sowie die Äusserung einer allfällig bestehenden gesetzlichen Arbeitnehmervertretung - in Ermangelung einer solchen der Arbeitnehmer selbst - und der Beurteilung des Sachverständigen spätestens fünf Börsetage vor Ablauf der Annahmefrist zu veröffentlichen; sie ist unverzüglich vor der Veröffentlichung der FMA anzuzeigen und gleichzeitig einer allfällig bestehenden gesetzlichen Arbeitnehmervertretung bzw. den Arbeitnehmern selbst zu übermitteln.

Art. 13

Verbesserungen und sonstige Änderungen des Angebots

1) Der Bieter kann die in seinem Angebot vorgesehene Gegenleistung während dessen Laufzeit verbessern und das Angebot zugunsten der Beteiligungspapierinhaber auch sonst ändern. Der Bieter hat das verbesserte oder sonst geänderte Angebot frühestens am vierten und spätestens am siebten Börsetag nach Einlangen der Anzeige bei der FMA (Art. 10 Abs. 1) zu veröffentlichen.

2) Verbesserungen der Gegenleistung gelten auch für zu diesem Zeitpunkt bereits erklärte Annahmen, ebenso sonstige Änderungen zugunsten des Beteiligungspapierinhabers, es sei denn, dass dieser widerspricht.

Art. 14

Transaktionen in Beteiligungspapieren der Zielgesellschaft

1) Sobald eine Bekanntmachung betreffend ein Angebot (Art. 5 Abs. 1 Bst. c und d, Art. 6 Abs. 2) oder eine Anzeige (Art. 9 Abs. 1) erfolgt ist, dürfen der Bieter und die mit ihm gemeinsam handelnden Personen (Art. 2 Abs. 1 Bst. f) keine rechtsgeschäftlichen Erklärungen, die auf den Erwerb von Beteiligungspapieren der Zielgesellschaft zu besseren Bedingungen als im Angebot gerichtet sind, abgeben, es sei denn, der Bieter verbessert das öffentliche Angebot; solche Erklärungen sind jedenfalls unverzüglich zu veröffentlichen (Art. 10 Abs. 1 letzter Satz).[^3]

2) Gibt der Bieter oder eine mit ihm gemeinsam handelnde Person (Art. 2 Abs. 1 Bst. f) entgegen Abs. 1 eine Erklärung auf Erwerb zu besseren Bedingungen ab, so gilt dies als Verbesserung des öffentlichen Angebots zugunsten aller Empfänger (Art. 13).

3) Sobald eine Bekanntmachung betreffend ein Angebot (Art. 5 Abs. 1 Bst. c und d, Art. 6 Abs. 2) oder eine Anzeige (Art. 9 Abs. 1) erfolgt ist, dürfen der Bieter und die mit ihm gemeinsam handelnden Personen (Art. 2 Abs. 1 Bst. f) keine Beteiligungspapiere der Zielgesellschaft verkaufen.

4) Die FMA kann, allenfalls unter Verfügung von Bedingungen und Auflagen, für die Tätigkeit von Kreditinstituten im Rahmen ihrer Wertpapiergeschäfte Ausnahmen von Abs. 1 bis 3 vorsehen, soweit dies ohne Beeinträchtigung der Vermögensinteressen der Wertpapierinhaber möglich und für die ordnungsgemässe Führung dieser Bankgeschäfte notwendig oder zweckmässig ist.

5) Sobald eine Bekanntmachung betreffend ein Angebot (Art. 5 Abs. 1 Bst. c und d, Art. 6 Abs. 2) oder eine Anzeige (Art. 9 Abs. 1) erfolgt ist, haben alle am Ausgang des Übernahmeangebots besonders interessierten Personen, den Erwerb und die Veräusserung von Beteiligungspapieren der Zielgesellschaft und von Optionen, die Beteiligungspapiere der Zielgesellschaft zum Gegenstand haben, der FMA unverzüglich bekannt zu geben. Dasselbe gilt für Beteiligungspapiere und Optionen auf Beteiligungspapiere einer anderen Gesellschaft, wenn der Bieter Beteiligungspapiere dieser anderen Gesellschaft zum Tausch angeboten hat. Besonders interessierte Personen sind insbesondere der Bieter, alle mit ihm gemeinsam handelnden Personen (Art. 2 Abs. 1 Bst. f), die Zielgesellschaft und die mit ihr konzernmässig verbundenen Unternehmen, Mitglieder der Verwaltungsorgane dieser Unternehmen, Berater der genannten Unternehmen und Aktionäre, die über stimmberechtigte Aktien im Umfang von mindestens 2 % des Aktienkapitals verfügen. Die FMA kann die Form der Offenlegung und den Kreis der besonders interessierten Rechtsträger näher bestimmen.

6) Die Bestimmungen nach Abs. 1 bis 3 und 5 gelten bis zum Ablauf der Frist für die Annahme des Angebotes (Art. 17 Abs. 1), bei Verlängerung der Angebotsfrist (Art. 17 Abs. 3) bis zum Ablauf dieser Frist.

7) Erwerben der Bieter oder mit ihm gemeinsam handelnde Personen (Art. 2 Abs. 1 Bst. f) innerhalb von neun Monaten nach Ablauf der Frist für die Annahme des Angebots (Art. 17 Abs. 1), bei Verlängerung der Angebotsfrist nach Art. 17 Abs. 3 innerhalb von neun Monaten nach Ablauf dieser Frist, Beteiligungspapiere der Zielgesellschaft und wird hiefür wertmässig eine höhere Gegenleistung als die im Angebot für diese Beteiligungspapiere angebotene Gegenleistung gewährt oder vereinbart, so ist der Bieter gegenüber den Inhabern der Beteiligungspapiere, die das Angebot angenommen haben, zur Zahlung einer Geldleistung in Höhe des Unterschiedsbetrags verpflichtet; Art. 25 Abs. 2 und 3 gilt sinngemäss. Die Ausübung eines gesetzlichen Bezugsrechts aufgrund einer Erhöhung des Aktienkapitals der Zielgesellschaft gilt nicht als Erwerb. Die Verpflichtung zur Zahlung einer Geldleistung in Höhe des Unterschiedsbetrags gilt sinngemäss auch für die Weiterveräusserung einer kontrollierenden Beteiligung an der Zielgesellschaft.

Art. 15

Rechtsfolgen von konkurrierenden Angeboten

Wird ein konkurrierendes Angebot gemacht, so sind die Inhaber von Beteiligungspapieren berechtigt, von vorangegangenen Annahmeerklärungen hinsichtlich eines anderen Angebots zurückzutreten.

Art. 16

Empfehlungen und Anordnungen der FMA betreffend die Information der Öffentlichkeit

Die FMA kann in einer Stellungnahme empfehlen oder durch Verfügung anordnen, dass der Bieter oder die Zielgesellschaft ergänzende Äusserungen oder Berichtigungen zu veröffentlichen oder in anderer geeigneter Weise bekannt zu machen oder bestimmte Massnahmen zur Beeinflussung der öffentlichen Meinung zu unterlassen hat. Sie kann die Anzeige von Äusserungen vor ihrer Veröffentlichung verlangen.

Art. 17

Frist für die Annahme des Angebots und Veröffentlichung des Ergebnisses

1) Die Frist zur Annahme des Angebots darf nicht weniger als zwei Wochen und nicht mehr als zehn Wochen ab der Veröffentlichung der Angebotsunterlage betragen. Macht das Verwaltungsorgan der Zielgesellschaft glaubhaft, dass ihm bei einer Annahmefrist des Bieters von weniger als drei Wochen eine angemessene Beurteilung des Angebots nicht zeitgerecht möglich ist, so kann die FMA eine Mindestannahmefrist von drei Wochen festlegen.

2) Der Bieter hat das Ergebnis des Übernahmeangebots nach Ablauf der Angebotsfrist unverzüglich zu veröffentlichen (Art. 10 Abs. 1 letzter Satz); er hat dabei auf die Rechtsfolgen nach Abs. 3 hinzuweisen.

3) Für diejenigen Inhaber von Beteiligungspapieren, die das Angebot bisher nicht angenommen haben, verlängert sich die Angebotsfrist um drei Monate ab Bekanntgabe des Ergebnisses, wenn:

4) Sofern der Bieter nach dem Ablauf der Angebotsfrist über mindestens 95 % des stimmberechtigten Kapitals und der Stimmrechte der Zielgesellschaft verfügt, ist er berechtigt, binnen einer Frist von drei Monaten von der FMA die Verfügung der Kraftloserklärung der restlichen Beteiligungspapiere gegen Entrichtung des Angebotspreises oder Erfüllung des Austauschangebots zu verlangen. Diese Regelung ist auf den Bieter, der nach dem Ablauf der Angebotsfrist über mindestens 95 % einer Gattung der übrigen Beteiligungspapiere im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. d verfügt, innerhalb der Gattung sinngemäss anzuwenden.

4a) Der Anspruch des Inhabers eines kraftlos erklärten Beteiligungspapiers auf Entrichtung des Angebotspreises oder Erfüllung des Austauschangebots verjährt in fünf Jahren nach dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Verfügung der Kraftloserklärung der restlichen Beteiligungspapiere durch die FMA veröffentlicht wurde.[^4]

5) Die Regierung kann die Angebotsfristen und die in diesem Zusammenhang erforderliche Veröffentlichung sowie das besondere Verfahren der Kraftloserklärung der restlichen Beteiligungspapiere nach Abs. 4 durch Verordnung näher regeln. Die Verordnung kann unter Festlegung der näheren Bedingungen auch vorsehen, dass der Bieter ein erfolgreiches Angebot ohne Festlegung des Endes der Annahmefrist verlängern kann, wenn er seine Absicht zur Schliessung des Angebots mindestens zwei Wochen zuvor bekannt gibt.[^5]

Art. 18

Zuteilungsregelung beim Teilangebot

Ist bei einem Teilangebot, das auf den Erwerb eines bestimmten Anteils oder einer bestimmten Zahl von Beteiligungspapieren der Zielgesellschaft gerichtet ist, die Menge der Beteiligungspapiere, hinsichtlich derer Annahmeerklärungen abgegeben werden, grösser als die Menge der Beteiligungspapiere, die der Bieter erwerben wollte (Art. 7 Abs. 1 Bst. f), so sind die Annahmerklärungen verhältnismässig zu berücksichtigen. Die Annahmeerklärung jedes Beteiligungspapierinhabers ist in dem Verhältnis zu berücksichtigen, in dem das Teilangebot zur Gesamtheit der zugegangenen Annahmeerklärungen steht. Der Bieter kann in der Angebotsunterlage Ausnahmen zur Vermeidung unrunder Aktienbestände festlegen.

Art. 19

Sperrfrist

1) Wenn ein Angebot zum Erwerb von Beteiligungspapieren gescheitert ist, dürfen der Bieter sowie alle mit ihm gemeinsam handelnden Personen (Art. 2 Abs. 1 Bst. f) innerhalb eines Jahres ab Veröffentlichung des Ergebnisses des Angebots kein weiteres Angebot für Beteiligungspapiere der Zielgesellschaft abgeben. Während derselben Frist ist ihnen auch jeder Erwerb von Aktien untersagt, der eine Angebotspflicht auslösen würde.

2) Dasselbe gilt, wenn der Bieter kein Angebot stellt, obwohl er: Die Sperrfrist beginnt in diesen Fällen vierzig Börsetage nach der Bekanntgabe oder der öffentlichen Erklärung.

3) Weiters ist die Stellung eines Angebots für die Dauer eines Jahres untersagt, wenn der Bieter öffentlich erklärt hat, dass ein Angebot nicht abgegeben werde oder die Herbeiführung von Tatsachen, die zur Stellung eines Angebots verpflichten, nicht erwogen werde.

4) Die FMA hat auf Antrag des Bieters und nach Anhörung der Zielgesellschaft die Sperrfrist zu verkürzen, wenn dies die Interessen der Zielgesellschaft und der Inhaber von Beteiligungspapieren der Zielgesellschaft nicht verletzt.

III. Pflichtangebote

Art. 20

Pflicht zur Stellung eines Angebots bei kontrollierender Beteiligung

1) Wer durch alleinigen Erwerb oder durch Erwerb mit gemeinsam handelnden Personen (Art. 2 Abs. 1 Bst. f) eine unmittelbare oder mittelbare kontrollierende Beteiligung an einer Gesellschaft (Zielgesellschaft) erlangt, muss dies der FMA unverzüglich melden und innerhalb von zwanzig Börsetagen ein den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechendes Angebot für alle Beteiligungspapiere der Zielgesellschaft anzeigen.

2) Eine kontrollierende Beteiligung ist eine Beteiligung, die es dem Bieter ermöglicht, einen beherrschenden Einfluss auf die Zielgesellschaft auszuüben. Bei der Beurteilung ist insbesondere auf die Höhe des Prozentsatzes der Beteiligung am stimmberechtigten Aktienkapital, die Streuung des sonstigen stimmberechtigten Aktienbesitzes, das üblicherweise in den Generalversammlungen vertretene stimmberechtigte Aktienkapital und die Bestimmungen der Statuten Bedacht zu nehmen.

3) Die Pflicht zur Stellung eines Angebots besteht nicht, wenn die unmittelbare Beteiligung an der Zielgesellschaft weniger als 30 % der auf die ständig stimmberechtigten Aktien entfallenden Stimmrechte beträgt.

4) Eine mittelbare kontrollierende Beteiligung liegt vor, wenn eine Beteiligung an einer Zielgesellschaft nach Abs. 2:

5) Dem Bieter sind Beteiligungen einseitig zuzurechnen, wenn er auf die Ausübung der Stimmrechte direkt oder indirekt Einfluss ausüben kann. Die Hinzurechnung erfolgt insbesondere für Beteiligungen: Bei den Tatbeständen nach Bst. a bis e sind dem Rechtsträger die mit ihm gemeinsam handelnden Personen (Art. 2 Abs. 1 Bst. f) gleichzuhalten.

6) Erlangt der Bieter zumindest 30 % der auf die ständig stimmberechtigten Aktien entfallenden Stimmrechte, so wird vermutet, dass eine kontrollierende Beteiligung vorliegt. Diese Vermutung kann insbesondere durch den Nachweis widerlegt werden, dass ein anderer Aktionär zusammen mit den mit ihm gemeinsam handelnden Personen über mehr Stimmrechte an der Zielgesellschaft als der Bieter verfügt.

7) Auf Pflichtangebote sind die Bestimmungen des II. Kapitels anzuwenden, soweit in diesem Kapitel nichts anderes bestimmt wird.

Art. 21

Inhalt des Angebots

1) Das Angebot muss auf Erwerb durch Kauf gegen Barzahlung einer bestimmten, spätestens zehn Börsetage nach der unbedingten Verbindlichkeit des Angebots zu entrichtenden Geldsumme lauten. Der Bieter kann daneben auch den Tausch in andere Beteiligungspapiere anbieten. Beteiligungspapierinhaber, die von der Nachfrist nach Art. 17 Abs. 3 Gebrauch gemacht haben, haben Anspruch auf Barzahlung spätestens zehn Börsetage nach Ablauf der Nachfrist.

2) Ein Erwerb von Aktien, der eine Verpflichtung zum Angebot auslösen würde, ist nur zulässig, wenn der Erwerber zuvor sichergestellt hat, dass ihm die zur vollständigen Erfüllung seiner Verpflichtung notwendigen Mittel rechtzeitig und in vollem Umfang zur Verfügung stehen.

3) Das Angebot darf nicht bedingt sein, es sei denn, dass die Bedingung gesetzlich geboten ist.

Art. 22

Gemeinsames Handeln

1) Zur Beurteilung des Erreichens einer kontrollierenden Beteiligung ist dem Anteilsbesitz des Bieters der Anteilsbesitz der mit ihm gemeinsam handelnden Personen (Art. 2 Abs. 1 Bst. f) hinzuzurechnen, wobei die Hinzurechnung wechselseitig stattfindet.

2) Die Pflicht zur Stellung eines Angebots sowie alle sonstigen Pflichten eines Bieters gelten für alle gemeinsam handelnden Personen (Art. 2 Abs. 1 Bst. f), sofern dies nicht unverhältnismässig ist, wie insbesondere aufgrund des geringen Ausmasses der von einer Person gehaltenen Beteiligung.

Art. 23

Ausnahmen von der Angebotspflicht kraft Gesetz

1) Die Pflicht zur Stellung eines Angebots besteht nicht, wenn:

2) Aufgehoben[^8]

3) Aufgehoben[^9]

Art. 24

Anzeigepflicht bei kontrollierender Beteiligung

1) Abweichend von Art. 20 genügt eine innerhalb von 20 Börsetagen zu erstattende Mitteilung über den Sachverhalt an die FMA, wenn:

2) Die Regierung kann durch Verordnung die Fälle nach Abs. 1 näher umschreiben und weitere Fälle bestimmen, in denen abweichend von Art. 20 eine Mitteilung des Sachverhalts genügt, wenn:

3) Die Mitteilungspflicht nach Abs. 1 und 2 besteht auch in denjenigen Fällen, in denen eine Ausnahme nach Art. 23 besteht.

4) Die FMA kann in den Fällen nach Abs. 1 und 2 die Stellung eines Pflichtangebots an die Inhaber von Beteiligungspapieren der Zielgesellschaft anordnen; sieht sie davon ab, so kann sie ihre Entscheidung von Bedingungen abhängig machen und Auflagen aussprechen. Die FMA hat ihre Entscheidung insbesondere davon abhängig zu machen, ob nach den tatsächlichen Verhältnissen des Einzelfalls eine Gefährdung der Vermögensinteressen der Inhaber von Beteiligungspapieren der Zielgesellschaft zu befürchten ist. Auf Antrag des Bieters hat die FMA möglichst rasch, längstens innerhalb eines Monats ab Einlangen des Antrags zu entscheiden, ob ein Pflichtangebot gestellt werden muss. Ordnet die FMA die Stellung eines Angebots an, so hat sie gleichzeitig die Frist festzulegen, innerhalb welcher die Anzeige nach Art. 9 Abs. 1 zu erstatten ist.

5) Die Regierung kann durch Verordnung nähere Voraussetzungen für Entscheidungen nach Abs. 4 umschreiben. Hierbei hat sie insbesondere darauf Bedacht zu nehmen, ob:

Art. 25

Preis des Pflichtangebots

1) Der Preis des Pflichtangebots darf die höchste vom Bieter oder von einer gemeinsam mit ihm handelnden Person (Art. 2 Abs. 1 Bst. f) innerhalb der letzten zwölf Monate vor der Anzeige des Angebots in Geld gewährte oder vereinbarte Gegenleistung für dieses Beteiligungspapier der Zielgesellschaft nicht unterschreiten. Dasselbe gilt für Beteiligungspapiere, zu deren zukünftigem Erwerb der Bieter oder eine mit ihm gemeinsam handelnde Person (Art. 2 Abs. 1 Bst. f) berechtigt oder verpflichtet ist. Der Preis muss zudem mindestens dem durchschnittlichen nach den jeweiligen Handelsvolumina gewichteten Börsenkurs des jeweiligen Beteiligungspapiers während der letzten sechs Monate vor demjenigen Tag entsprechen, an dem die Absicht, ein Angebot abzugeben, bekannt gemacht wurde.

2) Betrifft das Pflichtangebot andere Beteiligungspapiere als Stammaktien und hat der Bieter oder eine mit ihm gemeinsam handelnde Person (Art. 2 Abs. 1 Bst. f) innerhalb der letzten zwölf Monate Stammaktien erworben, so muss der für diese anderen Beteiligungspapiere gebotene Preis überdies in einem angemessenen Verhältnis zu der für die Stammaktien gewährten Gegenleistung stehen; für die Bestimmung der Angemessenheit ist insbesondere der jeweilige Inhalt der verbrieften Rechte zu berücksichtigen. Dasselbe gilt in Bezug auf Gegenleistungen für Stammaktien, zu deren zukünftigem Erwerb der Bieter oder eine mit ihm gemeinsam handelnde Person berechtigt oder verpflichtet ist.

3) Bestand die Gegenleistung nicht oder nicht nur in Bargeld, so ist ihr Gesamtwert der Berechnung des Preises zugrunde zu legen; bei der Ermittlung des Gesamtwerts sind auch weitere zugewendete oder zugesagte Zahlungen oder sonstige vermögenswerte Vorteile einzubeziehen, wenn diese in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der erlangten kontrollierenden Beteiligung stehen. Im Übrigen ist der Preis des Pflichtangebots unter Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes (Art. 3 Bst. a) und unter Berücksichtigung von Abs. 1 und 2 angemessen festzulegen, wenn:

4) Der Bieter sowie die mit ihm gemeinsam handelnden Personen (Art. 2 Abs. 1 Bst. f) haben alle für die Angemessenheit des Preises erheblichen Umstände dem Sachverständigen (Art. 7 Abs. 2) und der FMA gleichzeitig mit der Anzeige nach Art. 9 Abs. 1 offen zu legen.

5) Inhaber von Beteiligungspapieren im Sinne von Art. 35 Abs. 2 Bst. d können einen Antrag auf Überprüfung der Gesetzmässigkeit des angebotenen Preises innerhalb von drei Monaten ab Veröffentlichung des Ergebnisses eines Übernahmeangebots stellen.

6) Die Regierung kann durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Ermittlung des Mindestpreises des Pflichtangebots erlassen.

Art. 26

Abweichende Statutenbestimmungen

1) Die Zielgesellschaft kann in ihren Statuten vorsehen, dass:

2) Beschlüsse der Generalversammlung im Sinne von Abs. 1 sowie Beschlüsse zu deren Änderung bedürfen einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel des bei der Beschlussfassung vertretenen Aktienkapitals umfasst. Die Statuten können diese Mehrheit durch eine andere Kapitalmehrheit ersetzen.

Art. 27

Durchbrechung von statutarischen Beschränkungen

1) Die Statuten der Zielgesellschaft können vorsehen, dass die Abs. 3 bis 5 sowohl bei Angeboten, die diesem Kapitel unterliegen, als auch bei freiwilligen Angeboten, die dem II. Kapitel unterliegen, anwendbar sind.

2) Die Zielgesellschaft hat die Statutenänderung der FMA und den Aufsichtsstellen derjenigen EWR-Mitgliedstaaten mitzuteilen, in denen ihre Aktien zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind. Die FMA hat ein regelmässig aktualisiertes Verzeichnis der auf die verschiedenen Gesellschaften anzuwendenden Bestimmungen zu führen und in geeigneter Weise zu veröffentlichen.

3) Zwischen Veröffentlichung der Angebotsunterlage und Ende der Nachfrist gelten in den Statuten der Zielgesellschaft vorgesehene Beschränkungen der Übertragbarkeit der Aktien nicht, sofern die Aktien an den Bieter oder an mit ihm gemeinsam handelnde Personen übertragen werden sollen.

4) Stimmrechtsbeschränkungen finden keine Anwendung, wenn die Generalversammlung während der Annahmefrist über Massnahmen beschliesst, durch die das Angebot vereitelt werden könnte.

5) Verfügt der Bieter nach einem Angebot über mindestens 75 % des stimmberechtigten Aktienkapitals, kann er in den Bekanntmachungsblättern der Zielgesellschaft eine Generalversammlung einberufen. Die Generalversammlung darf frühestens zwei Wochen nach der Bekanntmachung durchgeführt werden. Wenn die Statuten geändert werden sollen oder Änderungen im Verwaltungsorgan vorgenommen werden sollen, gelten Stimmrechtsbeschränkungen nicht. Zudem haben statutarisch vorgesehene Beschränkungen der Übertragbarkeit der Anteile in der Zeit von der Bekanntmachung der Generalversammlung bis zu deren Ende keine Gültigkeit, sofern die Aktien an den Bieter oder an mit ihm gemeinsam handelnde Personen übertragen werden sollen.

IV. Internationaler Anwendungsbereich

Art. 28

Anwendungsbereich im EWR

1) Auf öffentliche Angebote zum Erwerb von stimmberechtigten Aktien, die von einer Zielgesellschaft mit Sitz im Inland ausgegeben wurden findet Abs. 2 Anwendung, wenn:

2) Auf Angebote im Sinne von Abs. 1 finden die Bestimmungen dieses Gesetzes über die Unterrichtung der Arbeitnehmer der Zielgesellschaft (Art. 10 Abs. 3 und Art. 12 Abs. 3, soweit sich diese Normen auf die Unterrichtung der Arbeitnehmer der Zielgesellschaft beziehen) und über gesellschaftsrechtliche Fragen, insbesondere betreffend den Anteil an Stimmrechten, der die kontrollierende Beteiligung begründet (Art. 20), gesetzliche Ausnahmen von der Angebotspflicht (Art. 23), abweichende Statutenbestimmungen (Art. 26, mit Ausnahme von Art. 26 Abs. 1 Bst. c), Bedingungen, unter denen das Verwaltungsorgan der Zielgesellschaft Massnahmen ergreifen kann, die das Angebot vereiteln könnten (Art. 11), das Ausschlussverfahren (Art. 17 Abs. 4) und das Andienungsrecht (Art. 17 Abs. 3), Anwendung.

3) Im Übrigen findet dieses Gesetz Anwendung, soweit das Recht des Marktortes nicht anwendbar ist.

Art. 29

Anwendungsbereich in Drittstaaten

1) Auf öffentliche Angebote zum Erwerb von Beteiligungspapieren, die von einer Zielgesellschaft ausgegeben wurden, findet auf übernahmerechtliche Fragen das Recht desjenigen Drittstaates Anwendung, in welchem die Beteiligungspapiere zum Handel am Markt zugelassen sind. Auf gesellschaftsrechtliche Fragen, insbesondere betreffend den Anteil an Stimmrechten, der die Kontrolle begründet (Art. 20), gesetzliche Ausnahmen von der Angebotspflicht (Art. 23), das Ausschlussverfahren (Art. 17 Abs. 4) und Andienungsrecht (Art. 17 Abs. 3) und abweichende Statutenbestimmungen (Art. 26, mit Ausnahme von Art. 26 Abs. 1 Bst. c), sind die Bestimmungen dieses Gesetzes anzuwenden.

2) Im Übrigen findet dieses Gesetz Anwendung, soweit das Recht des Marktortes nicht anwendbar ist.

3) Sofern die Zuständigkeit nicht vom Drittstaat, in dem die Beteiligungspapiere zum Handel zugelassen sind, beansprucht wird, ist die FMA für die Durchführung und Überwachung des Übernahmeverfahrens zuständig.

V. Aufsicht

Art. 30

Zuständige Behörde

1) Die FMA überwacht die Durchführung dieses Gesetzes und der dazu erlassenen Verordnungen und trifft die notwendigen Massnahmen.

2) Die FMA übt insbesondere die Aufsicht über das Übernahmeverfahren nach den Vorschriften dieses Gesetzes aus. Sie hat im Rahmen ihrer Tätigkeit die ordnungsgemässe Durchführung des Verfahrens zu gewährleisten und Missständen entgegenzuwirken, die erhebliche Nachteile für den Wertpapiermarkt bewirken können.

3) Sie ist zudem für die Erstattung von Stellungnahmen, die Beratung und die gütliche Beilegung von Meinungsverschiedenheiten bei der Anwendung dieses Gesetzes zuständig.

4) Sie erhebt für ihre Tätigkeit Aufsichtsabgaben und Gebühren nach der Finanzmarktaufsichtsgesetzgebung.

Art. 31

Verschwiegenheitspflicht und Datenbearbeitung

1) Die Mitarbeiter der FMA sind zur Verschwiegenheit verpflichtet; sie dürfen alle ihnen aus ihrer Tätigkeit nach diesem Gesetz bekannt gewordenen Tatsachen nur zur Erfüllung ihrer Aufgaben verwenden.

2) Die FMA kann alle Daten, einschliesslich Persönlichkeitsprofile und besonders schützenswerte Personendaten über administrative oder strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen, bearbeiten, welche notwendig sind, um den Aufgaben nach diesem Gesetz nachzukommen. Sie darf Daten nur bekannt geben, wenn dies im Rahmen der Aufsicht oder Amtshilfe notwendig oder sonst ausdrücklich gesetzlich vorgesehen ist. Sie trifft alle technischen und organisatorischen Massnahmen, die notwendig sind, um die gesammelten Daten vor Missbrauch zu schützen.

Art. 32

Amtshilfe

1) Alle inländischen Behörden und Gerichte sind im Rahmen ihres gesetzlichen Wirkungsbereichs zur Hilfestellung und Auskunftserteilung an die FMA verpflichtet.

2) Die FMA hat mit den zuständigen ausländischen Aufsichtsstellen und anderen ausländischen Stellen, die Kapitalmärkte beaufsichtigen, zusammenzuarbeiten und ihnen Auskünfte zu erteilen, soweit dies für den Vollzug dieses Gesetzes erforderlich ist. Zur Zusammenarbeit gehört insbesondere, dass die erforderlichen Schriftstücke zur Durchsetzung von durch andere zuständige Stellen getroffenen Massnahmen im Zusammenhang mit diesem Gesetz zugestellt werden können. Im Übrigen finden auf die Zusammenarbeit mit anderen ausländischen Stellen die Art. 13 bis 16 und 18 des Marktmissbrauchsgesetzes sinngemäss Anwendung.

VI. Verfahren, Sanktionen und Rechtsmittel

Art. 33

Verfahren

1) Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, findet das Gesetz über die allgemeine Landesverwaltungspflege (LVG) Anwendung.

2) Entscheidungen der FMA sind möglichst rasch, längstens innerhalb eines Monats, in Verfahren nach Art. 35 binnen angemessener Frist zu treffen; dies gilt nicht für Entscheidungen nach Art. 37.

3) Die FMA kann auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichten, wenn anzunehmen ist, dass sie aufgrund der Verhandlung zu keinem anderen Ergebnis kommen kann, insbesondere wenn es sich um einen klaren Sachverhalt sowie eine klare Rechtsfrage handelt und die Notwendigkeit einer raschen Entscheidung die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung untunlich erscheinen lässt. Eine mündliche Verhandlung ist jedenfalls im Verwaltungsstrafverfahren durchzuführen, weiters wenn die Parteien nicht auf die mündliche Verhandlung verzichtet haben und die Entscheidung einen der folgenden Gegenstände betrifft:

4) Börsenkotierte Gesellschaften, der Bieter, gemeinsam mit der Zielgesellschaft oder dem Bieter handelnde Personen (Art. 2 Abs. 1 Bst. f), die Verwaltungsorgane der genannten Personen sowie deren unmittelbare oder mittelbare Gesellschafter samt deren verbundenen Unternehmen sowie die Sachverständigen (Art. 7 Abs. 2) haben der FMA die zur Beurteilung des Angebots zweckdienlichen Angaben zu machen und jederzeit auf ihr Verlangen alle verfügbaren Informationen über das Angebot mitzuteilen sowie die Auskünfte zu geben und Unterlagen auszufolgen, welche für die FMA zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig sind; die Auskunftspflicht gilt insbesondere auch für die Ermittlung von Sachverhalten nach Art. 5 ff. und Art. 20 ff.

5) Alle Veröffentlichungen, Bekanntmachungen, in die Öffentlichkeit gelangten Stellungnahmen und sonstigen Äusserungen des Bieters, der Organe der Zielgesellschaft, der Sachverständigen und aller sonstigen Berater sind der FMA unverzüglich zur Kenntnis zu bringen, soweit sie ihr nicht vor der Veröffentlichung anzuzeigen sind.

6) Die FMA kann ihre Stellungnahmen und Entscheidungen veröffentlichen, wenn dies zur Information der Inhaber von Beteiligungspapieren der Zielgesellschaft zweckmässig ist.

Art. 34

Veröffentlichung von Stellungnahmen und Entscheidungen

Die FMA hat allgemeine Stellungnahmen, die einer im Einzelfall ergangenen Stellungnahme zugrunde liegende Rechtsauffassung sowie Entscheidungen in geeigneter Weise zu veröffentlichen, soweit diese über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung haben; hierbei sind berechtigte Interessen des Bieters, der Zielgesellschaft und sonstiger Beteiligter an der Wahrung von Geschäftsgeheimnissen tunlichst zu berücksichtigen.

Art. 35

Besondere Vorschriften über das Pflichtangebot, die Preisbildung und Sanktionen

1) Die FMA kann nach Massgabe von Abs. 2 bis 6 von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei mit Wirkung für und gegen den Bieter, die gemeinsam mit ihm handelnden Personen, die Zielgesellschaft und die Inhaber von Beteiligungspapieren der Zielgesellschaft feststellen, ob:

2) Parteien des Verfahrens sind:

3) Die FMA hat die Einleitung des Verfahrens unverzüglich zu veröffentlichen. Sie hat in dieser Veröffentlichung den Bieter und mit ihm gemeinsam handelnde Personen mit Sitz, Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland aufzufordern, Zustellungsbevollmächtigte nach Art. 9 Abs. 2 zu bestellen. Ausserdem hat sie in der Veröffentlichung Inhaber von Beteiligungspapieren unter Setzung einer Frist von einem Monat darauf hinzuweisen, dass sie sich dem Verfahren unter den Voraussetzungen von Abs. 2 Bst. d anschliessen können. Nach Ablauf dieser Frist sind Anträge weiterer Beteiligungspapierinhaber unzulässig; darauf ist in der Veröffentlichung hinzuweisen.

4) Die FMA hat zur Wahrung der Rechte der Inhaber von Beteiligungspapieren der Zielgesellschaft die beantragte Entscheidung auch dann zu treffen, wenn alle Parteien nach Abs. 2 ihre allfälligen Anträge zurückziehen.

5) Die Kosten des Verfahrens trägt der Bieter. Sie sind jedoch insoweit der Zielgesellschaft ganz oder zum Teil nach Billigkeit aufzuerlegen, als diese einen Antrag oder Gegenantrag gestellt hat und überhaupt oder ab einem bestimmten Zeitpunkt voraussehen konnte, dass ihr Antrag einen nicht zweckentsprechenden Verfahrensaufwand verursacht; unter den gleichen Voraussetzungen können den Beteiligungspapierinhabern Verfahrenskosten auferlegt werden. Die Kosten rechtsfreundlicher Vertretung der Zielgesellschaft und der Beteiligungspapierinhaber sind nach Billigkeit ganz oder zum Teil dem Bieter aufzuerlegen, insbesondere wenn ihren Anträgen stattgegeben wird.

6) Hat ein Bieter bzw. eine gemeinsam mit ihm handelnde Person mit Sitz, Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland nach der Veröffentlichung nach Abs. 3 keinen Zustellbevollmächtigten namhaft gemacht, kann die FMA auf Kosten des Bieters bzw. der gemeinsam mit ihm handelnden Person einen Zustellbevollmächtigten bestellen.

Art. 36

Sanktionen

1) Hat ein Bieter Beteiligungspapiere unter Verletzung der Vorschriften des II. Kapitels dieses Gesetzes erworben oder seiner Verpflichtung zur Stellung eines Angebots oder zur Mitteilung nach dem III. Kapitel dieses Gesetzes nicht entsprochen, so ruhen seine Stimmrechte.

2) Auf Antrag des Bieters bzw. jeder mit ihm gemeinsam handelnden Person kann die FMA in Fällen geringfügiger Verletzungen dieses Gesetzes eine Ausnahme vom Ruhen der Stimmrechte gewähren; sie kann ihre Entscheidung mit Bedingungen oder Auflagen verbinden.

3) Bei schweren Verletzungen der Vorschriften dieses Gesetzes kann die FMA auch das Ruhen der sonstigen Rechte des Beteiligungspapierinhabers verfügen.

4) Weiters kann jeder Verkäufer bei schweren Verletzungen der Vorschriften dieses Gesetzes von einem in Durchführung des Angebots geschlossenen Vertrag innerhalb von sechs Monaten ab Bekanntmachung der Entscheidung der FMA durch Erklärung gegenüber dem Käufer zurücktreten und bereits abgewickelte Verkäufe rückgängig machen. Dabei hat der Verkäufer Zug um Zug gegen Rückgabe der Aktien nach seiner Wahl zu erstatten:

5) Eine schwere Verletzung der Vorschriften dieses Gesetzes liegt vor, wenn:

6) Die FMA hat die Sanktionen nach Abs. 1, 3 und 4 sowie Bedingungen und Auflagen nach Abs. 2 aufzuheben, wenn sie:

Art. 37

Strafbestimmungen

1) Vom Landgericht wird wegen Vergehen mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen bestraft, wer als Bieter, als Mitglied eines Verwaltungsorgans des Bieters, als mit dem Bieter gemeinsam handelnde Person oder als Mitglied eines Verwaltungsorgans einer mit dem Bieter gemeinsam handelnden Person:

2) Vom Landgericht wird wegen Vergehen mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft, wer als Mitglied eines Verwaltungsorgans der Zielgesellschaft:

3) Von der FMA wird wegen Übertretung mit Busse bis zu 50 000 Schweizer Franken bestraft, wer als Mitglied eines Verwaltungsorgans einer in Art. 33 Abs. 4 genannten Person beziehungsweise als Bieter, gemeinsam mit ihm handelnde Person, mittelbare und unmittelbare Gesellschafter von Bietern oder börsenkotierten Gesellschaften oder Sachverständiger (Art. 7 Abs. 2) entgegen Art. 33 Abs. 4 eine Auskunft unrichtig, unvollständig, verspätet oder gar nicht erteilt oder eine Unterlage unvollständig, verspätet oder gar nicht vorlegt.

Art. 38

Rechtsmittel

1) Gegen Entscheidungen und Verfügungen der FMA kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde bei der FMA-Beschwerdekommission erhoben werden.

2) Gegen Entscheidungen und Verfügungen der FMA-Beschwerdekommission kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

3) Beschwerden gegen Entscheidungen oder Verfügungen der FMA, mit Ausnahme solcher nach Art. 37, haben keine aufschiebende Wirkung.

VII. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 39

Anwendbarkeit

1) Die Vorschriften dieses Gesetzes sind auf freiwillige Übernahmeangebote anzuwenden, die nach seinem Inkrafttreten gestellt werden.

2) Die Bestimmungen über das Pflichtangebot sind anzuwenden, wenn der das Pflichtangebot auslösende Tatbestand nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes verwirklicht wird.

Art. 40

Ausnahme von der Angebotspflicht kraft Statuten

1) Die Generalversammlung kann bis zum Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes durch Statutenänderung beschliessen, dass die Vorschriften des III. Kapitels (Pflichtangebote) auf den Erwerber einer kontrollierenden Beteiligung und die gemeinsam mit ihm handelnden Personen keine Anwendung finden.

2) Der Beschluss der Generalversammlung bedarf einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel des bei der Beschlussfassung vertretenen Aktienkapitals umfasst; die Statuten können diese Mehrheit durch eine grössere Kapitalmehrheit ersetzen. Für den Beschluss der Generalversammlung zur Aufhebung einer Statutenbestimmung nach Abs. 1 genügt die einfache Mehrheit des bei der Beschlussfassung vertretenen Aktienkapitals.

3) Beteiligungspapiere solcher Gesellschaften dürfen nicht im amtlichen Handel kotieren. Das Verwaltungsorgan einer Gesellschaft, deren Beteiligungspapiere bisher im amtlichen Handel an der Börse kotieren, hat eine beglaubigte Abschrift des Generalversammlungsbeschlusses über die Statutenänderung im Sinne von Abs. 1 dem die Börse leitenden und verwaltenden Börseunternehmen zu übermitteln. Die Statutenänderung nach Abs. 1 darf im Öffentlichkeitsregister erst nach der Umreihung vom amtlichen Handel in den geregelten Freiverkehr eingetragen werden. Gegen diese Verfügung ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Art. 41

Kraftloserklärung restlicher Beteiligungspapiere

1) Wer bei Inkrafttreten dieses Gesetzes aufgrund eines früheren öffentlichen Angebots über 95 % des stimmberechtigten Kapitals und der Stimmrechte der Gesellschaft oder sonst über 95 % einer Gattung von Beteiligungspapieren im Sinne des Art. 2 Bst. d verfügt, kann binnen einer Frist von sechs Monaten das Ausschlussverfahren nach Art. 17 Abs. 4 anwenden. Dies gilt auch dann, wenn die Beteiligungspapiere nicht mehr börsenkotiert sind.

2) Der Inhaber der kraftlos erklärten Beteiligungspapiere hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung. Die Angemessenheit wird von einem Sachverständigen, welcher dem Gesetz über Wirtschaftsprüfer und Revisionsgesellschaften untersteht oder von einer im Wertschriftenhandel tätigen Bank bestätigt.

3) Die Bestätigung ist den Inhabern der kraftlos erklärten Beteiligungspapiere vollumfänglich offen zu legen und zu begründen. Insbesondere sind die konkret herangezogenen Grundlagen und angewandten Parameter offen zu legen. Diese sollen denjenigen des vorausgegangenen öffentlichen Angebots entsprechen.

4) Der Inhaber des kraftlos erklärten Beteiligungspapiers kann innerhalb von zwei Monaten ab Zustellung der Bestätigung nach Abs. 3 Klage vor dem Landgericht auf Festsetzung einer angemessenen Entschädigung erheben. Das Urteil hat Wirkung für sämtliche Inhaber kraftlos erklärter Beteiligungspapiere. Die unterlegene Partei trägt die Kosten des Verfahrens, es sei denn, die Kosten sind aufgrund besonderer Umstände der anderen Partei aufzuerlegen. Die Klage hindert die Rechtswirksamkeit der Kraftloserklärung nicht.

Art. 42

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.

Übergangsbestimmungen

954.4 Übernahmegesetz (ÜbG)

II.

Übergangsbestimmung

In Stellvertretung des Landesfürsten: gez. Alois Erbprinz

gez. Otmar Hasler Fürstlicher Regierungschef

...

Auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens[^10]dieses Gesetzes hängige Verfahren findet das neue Recht Anwendung.

...

[^1]: Art. 1 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 301.

[^2]: Art. 2 Abs. 1 Bst. f abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 215.

[^3]: Art. 14 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 215.

[^4]: Art. 17 Abs. 4a eingefügt durch LGBl. 2011 Nr. 215.

[^5]: Art. 17 Abs. 5 abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 215.

[^6]: Art. 23 Abs. 1 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 401.

[^7]: Art. 23 Abs. 1 Bst. d eingefügt durch LGBl. 2011 Nr. 215.

[^8]: Art. 23 Abs. 2 aufgehoben durch LGBl. 2011 Nr. 215.

[^9]: Art. 23 Abs. 3 aufgehoben durch LGBl. 2011 Nr. 215.

[^10]: Inkrafttreten: 1. Juli 2011.