Strafvollzugsgesetz (StVG) vom 20. September 2007
5) Die Anwendung unmittelbaren Zwanges zur Durchsetzung einer Durchsuchung nach Abs. 4 ist nur zulässig, wenn eine Gefahr für die Sicherheit und Ordnung des Strafvollzuges nicht mit anderen Mitteln abgewendet werden kann. Personendurchsuchungen sind von Bediensteten des Geschlechts der zu durchsuchenden Person und möglichst schonend durchzuführen. Die Strafvollzugsbediensteten haben sich dabei auf eine Durchsuchung der Kleidung und eine Besichtigung des Körpers zu beschränken, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, die zu durchsuchende Person habe einen Gegenstand in ihrem Körper versteckt; in solchen Fällen ist mit der Durchsuchung ein Arzt zu betrauen.
Art. 95
Sicherung der Ordnung in der Anstalt
1) Es ist darüber zu wachen, dass sich die Strafgefangenen so verhalten, wie es in diesem Gesetz und den darauf gegründeten Vorschriften und Verfügungen allgemein oder im Einzelfall angeordnet ist. Insbesondere ist angemessene Vorsorge dafür zu treffen, dass sowohl die Begehung strafbarer Handlungen durch Strafgefangene als auch die Begehung strafbarer Handlungen an Strafgefangenen verhindert werden.
2) Die Strafgefangenen sind auch in der Freizeit und Ruhezeit in den ihnen zum Aufenthalt zugewiesenen Räumen unvermutet zu beobachten oder aufzusuchen. Zu diesem Zweck können diese Räume auch während der Nachtruhe vorübergehend beleuchtet werden. Die Strafgefangenen, ihre Sachen und die von ihnen benutzten Räume sind von Zeit zu Zeit zu durchsuchen. Durchsuchungen sind möglichst schonend, Personendurchsuchungen von Bediensteten des Geschlechts des Strafgefangenen durchzuführen. Art. 94 Abs. 5 letzter Satz gilt entsprechend. Die mit einer Entblössung verbundene körperliche Durchsuchung ist in Anwesenheit zweier Bediensteter des Geschlechtes des Strafgefangenen und in Abwesenheit von Mitgefangenen und Personen des anderen Geschlechtes durchzuführen.
3) Anstaltsschlüssel, Waffen, Munition und andere Sicherungsmittel sowie Dienstbekleidungsstücke, die nicht ausgegeben sind oder gebraucht werden, sind unter sicherem Verschluss zu halten.
4) Arbeitsgeräte, Werkstoffe und andere Gegenstände, die die Sicherheit gefährden können, sind sicher zu verwahren und dürfen Strafgefangenen nur unter Aufsicht und nicht länger als nötig überlassen werden.
5) Der Verlust eines der in den Abs. 3 und 4 genannten Gegenstände ist unverzüglich zu melden.
Art. 95a [^15]
Feststellung des Konsums von berauschenden Mittel oder Betäubungsmitteln
Zur Sicherung der Ordnung in der Anstalt sind der Anstaltsleiter oder damit besonders beauftragte Strafvollzugsbedienstete dazu ermächtigt, einen Strafgefangenen stichprobenweise oder bei Verdacht geeigneten Massnahmen zur Feststellung des Konsums eines berauschenden Mittels oder Betäubungsmittels zu unterziehen. Diese Massnahmen haben unter Achtung des Ehrgefühls und der Menschenwürde des Strafgefangenen stattzufinden und dürfen nicht mit einem körperlichen Eingriff verbunden sein.
Art. 95b [^16]
Videoüberwachung
1) Zur Sicherung der Abschliessung der Strafgefangenen von der Aussenwelt und zur Sicherung der Ordnung in der Anstalt, insbesondere zur Vorbeugung und Abwehr der Begehung strafbarer Handlungen durch Strafgefangene sowie der Begehung strafbarer Handlungen an Strafgefangenen, und bei einer ernstlichen und erheblichen Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit eines Strafgefangenen ist der Anstaltsleiter ermächtigt, technische Mittel zur Bildübertragung in Echtzeit in der Anstalt und an deren Aussengrenzen einzusetzen (Echtzeitüberwachung).
2) Das Ermitteln von personenbezogenen Daten Anwesender mit technischen Mitteln zur Bildaufnahme ist nur aus den in Abs. 1 genannten Gründen und überdies nur im Eingangsbereich, in den Besucher- und Vernehmungszonen, den Gängen im Gesperre, den Örtlichkeiten, die der Beschäftigung und dem Aufenthalt von Strafgefangenen ausserhalb der Hafträume dienen, und in vergleichbaren Bereichen sowie an den Aussengrenzen der Anstalt zulässig. Die auf diese Weise ermittelten personenbezogenen Daten dürfen auch zur Verfolgung einer gerichtlich strafbaren Handlung oder einer Ordnungswidrigkeit verwendet werden.[^17]
3) Für andere als in den vorstehenden Absätzen genannte Zwecke, insbesondere zur Leistungskontrolle der Strafvollzugsbediensteten, ist die Videoüberwachung nicht zulässig. In gewöhnlichen Hafträumen, gemeinschaftlichen Sanitärräumen und Räumen, die ausschliesslich dem Aufenthalt von Vollzugsbediensteten vorbehalten sind, ist die Videoüberwachung nicht zulässig.
4) Bei jeglicher Videoüberwachung, insbesondere beim Einsatz von technischen Mitteln zur Bildaufnahme, ist darauf zu achten, dass Eingriffe in die Privatsphäre der Betroffenen die Verhältnismässigkeit zum Anlass wahren. Im Fall der Überwachung der Aussengrenzen der Anstalt ist darauf zu achten, dass der überwachte Bereich im öffentlichen Raum möglichst gering gehalten wird.
5) Der Umstand der Videoüberwachung ist durch geeignete Massnahmen erkennbar zu machen. Diese Kennzeichnung hat ausserhalb der Anstalt örtlich derart zu erfolgen, dass jeder potenziell Betroffene, der ein überwachtes Objekt passieren möchte, tunlichst die Möglichkeit hat, der Videoüberwachung auszuweichen.
6) Aufgezeichnete Daten sind, sofern sie nicht zur weiteren Verfolgung einer gerichtlich strafbaren Handlung oder einer Ordnungswidrigkeit benötigt werden, spätestens nach Ablauf von 72 Stunden, gerechnet vom Zeitpunkt der erstmaligen Aufnahme, zu löschen.
7) Jeder Verwendungsvorgang einer Videoüberwachung ist zu protokollieren. Dies gilt nicht für Fälle der Echtzeitüberwachung.
Art. 96
Besondere Sicherheitsmassnahmen
1) Gegen Strafgefangene, bei denen Fluchtgefahr, die Gefahr von Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen oder die Gefahr eines Selbstmordes oder der Selbstbeschädigung besteht oder von denen sonst eine beträchtliche Gefahr für die Sicherheit oder Ordnung ausgeht, sind die erforderlichen besonderen Sicherheitsmassnahmen anzuordnen.
2) Als besondere Sicherheitsmassnahmen, die eine zusätzliche Beschränkung der Lebensführung des Strafgefangenen mit sich bringen, kommen nur in Betracht:
- a) die häufigere Durchsuchung des Strafgefangenen, seiner Sachen und seines Haftraumes;
- b) die Unterbringung eines Strafgefangenen, der entweder während der täglichen Arbeit oder während einer täglichen Freizeit von mindestens zwei Stunden in Gemeinschaft angehalten wird, für die verbleibende Zeit in einem Einzelhaftraum;
- c) die nächtliche Beleuchtung des Haftraumes;
- d) die Entziehung von Einrichtungs- oder Gebrauchsgegenständen oder Bekleidungsstücken, deren Missbrauch zu befürchten ist;
- e) die Unterbringung in einer besonders gesicherten Zelle, aus der alle Gegenstände entfernt sind, mit denen der Strafgefangene Schaden anrichten kann;
- f) die Anlegung von Fesseln oder einer Zwangsjacke oder die Festhaltung in einem Fixationsbett.
3) Strafgefangene, hinsichtlich derer Massnahmen nach Abs. 2 Bst. e und f angeordnet werden, sind für die Dauer der Massnahmen vom Recht auf Besuchsempfang und auf Telefongespräche ausgeschlossen. Sie sind jedoch unbeschadet der besonderen Überwachung durch Vollzugsbedienstete alsbald, längstens binnen 24 Stunden, von einem Arzt aufzusuchen, der insbesondere zu prüfen hat, ob eine Überstellung nach Art. 69 angezeigt ist. In der Folge sind solche Strafgefangene vom Anstaltsarzt täglich aufzusuchen. Soweit das tunlich erscheint, ist ein Psychiater oder ein Psychologe beizuziehen.
4) In der besonders gesicherten Zelle dürfen nur Strafgefangene untergebracht werden, deren Gefährlichkeit für sich selbst, andere Personen oder Sachen die Unterbringung in einem anderen Haftraum nicht gestattet. Die besonders gesicherte Zelle muss ausreichende Luftzufuhr und genügendes Tageslicht aufweisen. Soweit keine Bedenken bestehen, sind einem in der besonders gesicherten Zelle Untergebrachten jedenfalls eine Matratze und zur Einnahme der Mahlzeiten ein Löffel zur Verfügung zu stellen.
5) Fesseln dürfen einem Strafgefangenen ausser bei Ausführungen und Überstellungen nur angelegt werden, wenn er Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen, Selbstmord oder Flucht androht, vorbereitet oder versucht hat, die ernste Gefahr einer Wiederholung oder Ausführung besteht und andere Sicherheitsmassnahmen den Umständen nach nicht möglich sind oder nicht ausreichen. Die Fesseln sind an den Händen, wenn aber sonst der Zweck der Fesselung nicht erreicht werden kann, auch an den Füssen anzulegen.
6) Besondere Sicherheitsmassnahmen sind aufrechtzuerhalten, soweit und solange dies das Ausmass und der Fortbestand der Gefahr, die zu ihrer Anordnung geführt hat, unbedingt erfordern.
7) Die Anordnung besonderer Sicherheitsmassnahmen steht dem Aufsicht führenden Strafvollzugsbediensteten zu. Dieser hat jede solche Anordnung unverzüglich dem Anstaltsleiter zu melden. Der Anstaltsleiter hat unverzüglich über die Aufrechterhaltung der besonderen Sicherheitsmassnahme zu entscheiden. Die Aufrechterhaltung einer Massnahme nach Abs. 2 Bst. e über eine Woche oder einer Massnahme nach Abs. 2 Bst. f über 48 Stunden hinaus kann nur das Vollzugsgericht anordnen, das hierüber auf Antrag des Anstaltsleiters zu entscheiden hat (Art. 15 Abs. 1 Bst. e und f). Ordnet das Vollzugsgericht die Aufrechterhaltung der Massnahme an, so hat es zugleich deren zulässige Höchstdauer zu bestimmen; fallen die Gründe, die zur Anordnung einer solchen Massnahme geführt haben, vor Ablauf dieses Zeitraumes weg, so hat der Anstaltsleiter die Massnahme unverzüglich aufzuheben (Abs. 6).
Art. 97
Unmittelbarer Zwang
1) Die Strafvollzugsbediensteten dürfen unmittelbare Gewalt nur anwenden:
- a) im Falle der Notwehr (§ 3 des Strafgesetzbuches);
- b) zur Überwindung eines Widerstandes gegen die Staatsgewalt oder eines tätlichen Angriffes auf einen Beamten (§§ 269 und 270 des Strafgesetzbuches);
- c) zur Verhinderung der Flucht eines Strafgefangenen oder zu seiner Wiederergreifung;
- d) gegenüber einer Person, die in die Anstalt eindringt oder einzudringen oder einen Strafgefangenen zu befreien versucht;
- e) zur Überwindung einer sonstigen die Sicherheit und Ordnung des Strafvollzuges gefährdenden Nichtbefolgung einer Anordnung.
2) Die Anwendung von Gewalt hat sich auf das notwendige Mass zu beschränken. Sie darf nur nach vorheriger Androhung erfolgen, es sei denn, dass dadurch der Zweck der Gewaltanwendung gefährdet würde.
Art. 98
Bewaffnung und Waffengebrauch
1) Die Strafvollzugsbediensteten, die Strafgefangene ausführen oder zu überstellen oder über die Sicherung der Abschliessung und der Ordnung in der Anstalt zu wachen haben (Art. 90, 94 und 95), können, soweit dies zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung in der Anstalt geboten erscheint, bei Ausübung ihres Dienstes Waffen führen.
2) Waffen im Sinne von Abs. 1 sind insbesondere Gummiknüppel, Polizeimehrzweckstöcke und Reizstoffsprays.
3) Die Strafvollzugsbediensteten dürfen von ihren Waffen nur in den Fällen des Art. 97 Abs. 1 Bst. a bis d im Rahmen der Verhältnismässigkeit Gebrauch machen.
4) Die Strafvollzugsbediensteten können zur Unterstützung auch Bedienstete der Landespolizei hinzuziehen; die Anwendung unmittelbarer Gewalt und der Einsatz von Schusswaffen durch diese richtet sich nach dem Polizeigesetz.
Art. 99
Wegweisung Unbeteiligter
Die Strafvollzugsbediensteten und Bedienstete der Landespolizei, die Strafgefangene auszuführen, zu überstellen oder ausserhalb der Anstalt zu bewachen haben, sind ermächtigt, Unbeteiligte aus der unmittelbaren Umgebung eines Strafgefangenen wegzuweisen, soweit dies zum Schutz des Strafgefangenen oder zur Hintanhaltung der Behinderung einer Amtshandlung erforderlich ist.
Art. 100
Flucht
1) Ein Strafgefangener, der flüchtet, ist, soweit dies ohne Vernachlässigung der Aufsicht über andere Strafgefangene geschehen kann, unverzüglich und nachdrücklich zu verfolgen und wieder einzubringen. Die Strafvollzugsbediensteten und die Bediensteten der Landespolizei sind ermächtigt, im Zuge der Nacheile Grundstücke und Räume zu betreten, sofern dies zur Wiedereinbringung des flüchtenden Strafgefangenen erforderlich ist, sowie Grundstücke, Räume und Kraftfahrzeuge nach dem flüchtenden Strafgefangenen zu durchsuchen, sofern auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass dieser sich dort aufhält. Für Durchsuchungen gelten die Bestimmungen der §§ 94 Abs. 2 sowie 95 Abs. 1 und 3 Strafprozessordnung sinngemäss. Auch beim Betreten von Grundstücken und Räumen haben die Strafvollzugsbediensteten mit Vermeidung unnötigen Aufsehens, jeder nicht unumgänglich nötigen Belästigung oder Störung betroffener Personen sowie mit möglichster Schonung ihres Rufes vorzugehen.
2) Kann man eines geflohenen Strafgefangenen nicht sogleich habhaft werden, so haben die Strafvollzugsbediensteten bei der Landespolizei die Fahndung zu erwirken und rechtzeitig die Ausschreibung zur Festnahme zu beantragen.
3) Der unmittelbar Aufsicht führende Strafvollzugsbedienstete hat jeden Fall einer gelungenen oder versuchten Flucht unverzüglich dem Anstaltsleiter zu melden. Dieser hat den Fall zu untersuchen. Die Untersuchung hat sich insbesondere auch darauf zu erstrecken, ob die Flucht durch ein pflichtwidriges Verhalten einer im Strafvollzug tätigen Person oder durch Mängel der Anstaltseinrichtungen begünstigt worden ist. Über Ausbrüche und Aufsehen erregende Fluchtfälle sowie über solche Fluchtfälle, die durch pflichtwidriges Verhalten im Strafvollzug tätiger Personen ermöglicht worden sind, hat der Anstaltsleiter sogleich unmittelbar der Regierung und dem Landgerichtsvorstand zu berichten.
10. Ordnungswidrigkeiten
Art. 101
Begriffsbestimmung
1) Eine Ordnungswidrigkeit begeht der Strafgefangene, der entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes vorsätzlich
- a) die Anstalt verlässt oder sonst flüchtet;
- b) mit einer Person ausserhalb der Anstalt, einer im Strafvollzug oder sonst für die Anstalt tätigen Person, einem Bediensteten der öffentlichen Verwaltung, einem Unternehmer, anderen privaten Auftraggeber (Art. 42 Abs. 2) oder einem seiner Bediensteten, einem Besucher oder mit einem anderen Strafgefangenen verkehrt;
- c) sich selbst am Körper verletzt oder an der Gesundheit schädigt oder durch einen anderen verletzen oder schädigen lässt, um sich zur Erfüllung seiner Pflichten untauglich zu machen, oder sich tätowiert oder tätowieren lässt;
- d) Äusserungen macht, in denen zu gerichtlich oder disziplinär strafbaren Handlungen aufgefordert wird oder in denen solche Handlungen gutgeheissen werden, oder den Anstand gröblich verletzt;
- e) Gegenstände in seinem Gewahrsam hat;
- f) eine der im Art. 33 angeführten Meldungen unterlässt oder eine solche Meldung wider besseres Wissen erstattet;
- g) trotz Abmahnung eine ihm zugewiesene Arbeit nicht verrichtet;
- h) die Strafe nach einer Unterbrechung der Freiheitsstrafe oder nach einem Ausgang nicht unverzüglich wieder antritt;
- i) sich einer im Strafvollzug oder sonst für die Anstalt tätigen Person, einem Bediensteten der öffentlichen Verwaltung, einem Unternehmer, anderen privaten Auftraggeber (Art. 42 Abs. 2) oder einem seiner Bediensteten oder einem Besucher gegenüber ungebührlich benimmt; oder
- k) sonst den allgemeinen Pflichten der Strafgefangenen nach Art. 24 zuwiderhandelt.
2) Eine Ordnungswidrigkeit begeht auch der Strafgefangene, der vorsätzlich oder grob fahrlässig einen Schaden am Anstaltsgut oder an den übrigen im Art. 32 genannten Gegenständen herbeiführt oder dieses Gut oder diese Gegenstände stark beschmutzt.
3) Eine Ordnungswidrigkeit begeht ferner unbeschadet des Art. 112 Abs. 1 der Strafgefangene, der sich einer in die Zuständigkeit des Landgerichtes fallenden strafbaren Handlung gegen die körperliche Sicherheit, gegen die Ehre oder gegen das Vermögen einer der im Abs. 1 Bst. i genannten Personen oder eines Mitgefangenen oder einer in die Zuständigkeit des Landgerichtes fallenden strafbaren Handlung gegen das Anstaltsgut schuldig macht.
4) Das Verfahren wegen Ordnungswidrigkeiten richtet sich nach dem Gesetz über die allgemeine Landesverwaltungspflege, soweit in diesem Unterabschnitt nicht anderes bestimmt ist. Der Versuch ist strafbar.
Art. 102
Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
1) Begeht ein Strafgefangener eine Ordnungswidrigkeit, so ist er in jedem Fall durch den Aufsicht führenden Strafvollzugsbediensteten abzumahnen.
2) Ist die Schuld des Strafgefangenen gering, hat die Ordnungswidrigkeit keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen und scheint die Bestrafung auch nicht geboten, um den Strafgefangenen von künftigen Verfehlungen abzuhalten, so hat es bei der Abmahnung sein Bewenden. Andernfalls ist gegen den Strafgefangenen eine Strafe zu verhängen.
3) Der Aufsicht führende Strafvollzugsbedienstete hat die Begehung einer Ordnungswidrigkeit dem Anstaltsleiter zu melden, wenn er der Ansicht ist, dass nach Abs. 2 eine Strafe zu verhängen sei, oder wenn er dies zumindest für möglich hält.
Art. 103
Strafen für Ordnungswidrigkeiten
Als Strafen für Ordnungswidrigkeiten kommen nur eine oder mehrere der folgenden Massnahmen in Betracht:
- a) der Verweis;
- b) die Beschränkung oder Entziehung von Vergünstigungen;
- c) die Beschränkung oder Entziehung der Rechte auf Verfügung über das Hausgeld (Art. 49), Fernsehempfang (Art. 54), Briefverkehr (Art. 77), Paket- und Geldsendung (Art. 82), Besuchsempfang (Art. 84) oder Telefongespräche (Art. 88);
- d) die Geldbusse;
- e) der Hausarrest.
Art. 104
Verweis
Der Verweis besteht in einem nachdrücklichen Tadel, der dem Strafgefangenen vom Anstaltsleiter auszusprechen ist.
Art. 105
Beschränkung oder Entziehung von Vergünstigungen
Vergünstigungen dürfen höchstens für die Dauer von drei Monaten beschränkt oder entzogen werden. Mit dem Ablauf der Zeit der Beschränkung oder Entziehung können sie unter den sonst erforderlichen Voraussetzungen (Art. 22) wieder ohne die angeordnete Beschränkung oder von neuem erworben werden.
Art. 106
Beschränkung oder Entziehung von Rechten
1) Die Strafe der Beschränkung oder zeitweiligen Entziehung des Rechtes auf Briefverkehr, Besuchsempfang oder Telefongespräche darf nur wegen eines Missbrauchs dieses Rechtes verhängt werden.
2) Das Recht auf Fernsehempfang darf höchstens für die Dauer von acht Wochen, jenes auf Briefverkehr oder Telefongespräche höchstens für die Dauer von vier Wochen entzogen oder beschränkt werden. Das Recht auf Verfügung über das Hausgeld und das Recht auf Empfang von Paket- und Geldsendungen darf höchstens für die Dauer von vier Wochen entzogen und höchstens für die Dauer von acht Wochen beschränkt werden. Das Recht auf Besuchsempfang darf höchstens in der Weise entzogen oder beschränkt werden, dass der Strafgefangene bis zu dreimal in ununterbrochener Folge zu den sonst vorgesehenen Zeitpunkten keine oder nur bestimmte Besuche empfangen darf.
3) Wird das Recht eines Strafgefangenen auf Verfügung über das Hausgeld entzogen, so sind die Beträge, die ihm für die Zeit der Wirksamkeit der Entziehung als Hausgeld gutzuschreiben wären, als Rücklage gutzuschreiben. Wird das Recht auf Verfügung über das Hausgeld nur beschränkt, so hat die Gutschreibung als Rücklage statt als Hausgeld nach Massgabe des Ausmasses der Beschränkung zu geschehen.
4) Das Recht auf schriftlichen Verkehr mit den im Art. 81 Abs. 4 bis 6 genannten Personen und Stellen sowie das Recht, von diesen Personen und von Vertretern der im Art. 81 Abs. 4 bis 6 genannten Stellen Besuche zu empfangen, bleiben von jeder Beschränkung oder Entziehung des Rechtes auf Briefverkehr oder Besuchsempfang unberührt.
Art. 107
Geldbusse
Die Geldbusse darf den Betrag von 500 Franken nicht übersteigen. Sie ist vom Hausgeld in angemessenen Teilbeträgen einzubehalten.
Art. 108
Hausarrest
1) Die Strafe des einfachen oder strengen Hausarrestes darf nur bei Überwiegen erschwerender Umstände verhängt werden. Der Hausarrest darf vier Wochen nicht übersteigen.
2) Während der Zeit des Hausarrestes ist der Strafgefangene in einem besonderen Einzelraum anzuhalten; bei Strafgefangenen, die in Einzelhaft angehalten werden, kann in leichteren Fällen im Straferkenntnis angeordnet werden, dass sie den Hausarrest in ihrem gewöhnlichen Haftraum zu verbüssen haben. Der Strafgefangene entbehrt während dieser Anhaltung die im Art. 103 Bst. c genannten Rechte und die ihm gewährten Vergünstigungen, soweit nicht bei einfachem Hausarrest einzelne dieser Rechte oder Vergünstigungen zur Erreichung des erzieherischen Strafzweckes im Straferkenntnis ausdrücklich aufrechterhalten werden. Bei der Bewegung im Freien ist der Strafgefangene von anderen getrennt zu halten. Der Strafgefangene darf nur mit Arbeiten beschäftigt werden, die im Haftraum verrichtet werden können.
3) Wird strenger Hausarrest verhängt, so ist im Straferkenntnis für die Dauer des Hausarrestes zumindest eine der nachstehend angeführten Massnahmen anzuordnen:
- a) Beschränkung der Zeit, in der der Haftraum künstlich beleuchtet wird;
- b) Entzug der Arbeit.
Art. 109
Nichteinrechnung in die Strafzeit
Hat sich ein Strafgefangener durch eine Selbstbeschädigung oder durch eine andere Ordnungswidrigkeit vorsätzlich seiner Arbeitspflicht entzogen, so ist dem Strafgefangenen die wegen dieser Ordnungswidrigkeit im Hausarrest zugebrachte Zeit ganz oder teilweise nicht in die Strafzeit einzurechnen. Hierüber hat das Vollzugsgericht auf Antrag des Anstaltsleiters zu entscheiden (Art. 15 Abs. 2 Bst. g).
Art. 110
Verfahren bei Ordnungswidrigkeiten
1) Über die Verhängung von Ordnungsstrafen hat unbeschadet der Bestimmung des Art. 102 der Anstaltsleiter zu entscheiden. Richtet sich die Ordnungswidrigkeit aber gegen die Person des Anstaltsleiters, so steht die Entscheidung der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten zu. Die Zuständigkeit bleibt auch erhalten, wenn der Strafgefangene während eines anhängigen Ordnungsstrafverfahrens in eine andere Anstalt überstellt wird.
2) Ist ein Strafgefangener einer mit einer Strafe zu ahndenden Ordnungswidrigkeit verdächtig und erscheint seine Absonderung von den übrigen Strafgefangenen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung in der Anstalt notwendig, so hat ihn der unmittelbar Aufsicht führende Vollzugsbedienstete in einen Einzelraum oder, falls der Strafgefangene in Einzelhaft angehalten wird, in seinen Haftraum einzuweisen.
3) Wird ein Strafgefangener einer Ordnungswidrigkeit beschuldigt, wegen der eine Strafe zu verhängen wäre, so ist er zu dieser Anschuldigung zu hören. Soweit danach der Sachverhalt nicht genügend geklärt erscheint, sind weitere Erhebungen anzustellen. Wäre nach dem Ergebnis dieser Erhebungen eine Strafe zu verhängen, so ist der Strafgefangene neuerlich zu hören.
4) Ein Straferkenntnis hat, wenn sich die Ordnungswidrigkeit nicht gegen die Person des Anstaltsleiters gerichtet hat, dieser, sonst sein Stellvertreter dem Strafgefangenen zu verkünden. Zugleich ist der Strafgefangene über die Möglichkeit einer Beschwerde (Art. 114) zu belehren. Auf sein Verlangen ist ihm eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses zuzustellen. Der wesentliche Inhalt des Erkenntnisses ist in den Personalakten des Strafgefangenen ersichtlich zu machen.
5) Ist ein Strafgefangener der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig, so ist ihm im Ordnungsstrafverfahren die erforderliche Übersetzungshilfe zu leisten.
6) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt wird, sind Strafen unverzüglich zu vollziehen. Ist an einem Strafgefangenen die Strafe des Hausarrestes vollzogen worden, so darf eine solche Strafe an ihm erst wieder nach Verstreichen eines der Dauer des vollzogenen Hausarrestes entsprechenden Zeitraumes vollzogen werden.
7) Die erkennende Behörde (Abs. 1) kann die im Art. 103 Bst. b bis e angeführten Strafen unbedingt aussprechen oder unter Bestimmung einer Probezeit von einem bis zu sechs Monaten bedingt oder teilweise bedingt nachsehen, mildern oder mildernd umwandeln, wenn dies bei Berücksichtigung aller Umstände zweckmässiger ist als der Vollzug oder weitere Vollzug der verhängten Strafe. Die Probezeit endet spätestens mit der Entlassung aus der Strafhaft. Wird der Strafgefangene innerhalb der Probezeit wegen einer weiteren Ordnungswidrigkeit schuldig erkannt, so ist die bedingte Nachsicht nach Anhörung des Strafgefangenen zu widerrufen und die Strafe zu vollziehen, sofern es nicht aus besonderen Gründen zweckmässig erscheint, trotzdem von einem Widerruf abzusehen. Wegen einer in der Probezeit begangenen Ordnungswidrigkeit kann der Widerruf auch noch binnen sechs Wochen nach Ablauf der Probezeit stattfinden.
Art. 111
Mitwirkung des Anstaltsarztes
Die Strafe des Hausarrestes darf nicht vollzogen werden, wenn und solange nach der Erklärung des Anstaltsarztes die Gesundheit des Strafgefangenen dadurch gefährdet würde.
Art. 112
Gerichtliche Verfolgung
1) Es hindert die gerichtliche Ahndung einer Tat nicht, dass sie auch als Ordnungswidrigkeit geahndet werden kann.
2) Die Strafvollzugsbehörden haben jeden Verdacht einer mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlung eines Strafgefangenen, die nicht bloss auf Verlangen des Verletzten zu verfolgen ist, unverzüglich der Staatsanwaltschaft anzuzeigen.
3) Von der Verfolgung eines Strafgefangenen wegen einer in die Zuständigkeit des Einzelrichters nach § 317 der Strafprozessordnung fallenden strafbaren Handlung kann die Staatsanwaltschaft absehen oder zurücktreten, wenn die Tat nur geringfügig ist und die verhängte Strafe eine gerichtliche Ahndung entbehrlich macht.
11. Ansuchen und Beschwerden
Art. 113
Ansuchen
Die Strafgefangenen haben das Recht, hinsichtlich des ihre Person betreffenden Vollzuges in angemessener Form mündlich oder schriftlich Ansuchen zu stellen. Zu diesem Zweck haben sie sich in Fällen, die keinen Aufschub dulden, an den zunächst erreichbaren Strafvollzugsbediensteten, sonst zu der in der Hausordnung festzusetzenden Tageszeit an den hiefür zuständigen Strafvollzugsbediensteten zu wenden.
Art. 114
Beschwerden
1) Die Strafgefangenen können sich gegen jede ihre Rechte betreffende Entscheidung oder Anordnung und über jedes ihrer Rechte betreffende Verhalten der Strafvollzugsbediensteten beschweren. Über die Art der ärztlichen Behandlung können sich die Strafgefangenen jedoch nur nach Art. 116 beschweren. Die Beschwerde hat die angefochtene Entscheidung, Anordnung oder das Verhalten zu bezeichnen und die Gründe für die Erhebung der Beschwerde, soweit sie nicht offenkundig sind, darzulegen.
2) Eine Beschwerde kann ausser bei Gefahr im Verzug frühestens am ersten Tag, spätestens aber am vierzehnten Tag nach jenem Tag erhoben werden, an welchem dem Strafgefangenen der Beschwerdegrund bekannt geworden ist. Richtet sich die Beschwerde gegen eine Entscheidung, so kann sie ausser bei Gefahr im Verzug frühestens am ersten Tag, spätestens aber am vierzehnten Tag nach jenem Tag erhoben werden, an welchem die Entscheidung dem Strafgefangenen verkündet oder zugestellt worden ist. Beschwerden sind schriftlich oder zu der vom Anstaltsleiter festzusetzenden Tageszeit mündlich bei dem hiefür zuständigen Strafvollzugsbediensteten anzubringen. Richtet sich die Beschwerde gegen den Anstaltsleiter und wird sie innerhalb der Beschwerdefrist bei der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten eingebracht, so gilt dies als rechtzeitige Einbringung. Die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten hat in diesem Fall die bei ihr eingebrachte Beschwerde unverzüglich an den Anstaltsleiter weiterzuleiten.
3) Die Erhebung einer Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Der Anstaltsleiter und die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten können jedoch den Vollzug von Anordnungen, gegen die Beschwerde erhoben wird, bis zur Erledigung vorläufig aussetzen, wenn keine Gefahr im Verzug ist.
Art. 115
Verfahren bei Beschwerden
1) Über Beschwerden gegen Strafvollzugsbedienstete oder deren Anordnungen hat der Anstaltsleiter zu entscheiden. Richtet sich die Beschwerde gegen den Anstaltsleiter oder gegen eine von ihm getroffene Entscheidung oder Anordnung und hilft er der Beschwerde nicht selbst ab, so steht die Entscheidung der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten zu.
2) Soweit der Sachverhalt nicht genügend bekannt ist, sind vor der Erledigung Erhebungen anzustellen. Bei der Vorlage von Beschwerden hat der Anstaltsleiter einen kurzen Bericht anzuschliessen, soweit sich der Sachverhalt nicht schon aus den etwa mitvorgelegten Akten ergibt.
3) Vor der Entscheidung ist der Beschwerdeführer zu hören, es sei denn, dass eine solche Anhörung nach den Umständen des Falles nicht erforderlich erscheint, insbesondere weil der Sachverhalt bereits hinreichend geklärt scheint oder der Beschwerde insoweit zur Gänze stattgegeben wird.
4) Ein Beschwerdeerkenntnis hat, wenn sich die Beschwerde nicht gegen die Person des Anstaltsleiters gerichtet hat, dieser, sonst sein Stellvertreter dem Strafgefangenen zu verkünden. Zugleich ist der Strafgefangene über die Möglichkeit einer weiteren Beschwerde zu belehren. Auf sein Verlangen ist dem Strafgefangenen auch eine schriftliche Ausfertigung der Entscheidung zuzustellen.
Art. 116
Anrufung des Aufsichtsrechtes der Vollzugsbehörden
Die Strafgefangenen haben das Recht, durch Ansuchen und Beschwerden das Aufsichtsrecht der Vollzugsbehörden anzurufen. Auf solche Ansuchen oder Beschwerden braucht keine Entscheidung erlassen zu werden.
12. Formen des Strafvollzuges
Art. 117
Differenzierung
Innerhalb des durch die Bestimmungen dieses Gesetzes geschaffenen Rahmens sind unterschiedliche Formen des Strafvollzuges zu entwickeln, die geeignet sind, die Erreichung der Zwecke des Strafvollzuges (Art. 19) zu fördern.
Art. 118
Formen der Unterbringung
1) Die Strafgefangenen sind bei Tag so lange wie möglich in Gemeinschaft mit anderen, während der Zeit der Nachtruhe möglichst einzeln unterzubringen. Soweit es nach der Art des Vollzuges und den sonstigen Umständen zweckmässig ist, hat die Unterbringung in Wohngruppen oder sonst ohne Verschliessung der Haft- oder Aufenthaltsräume bei Tag zu erfolgen.
2) Insbesondere bei der Bildung von Wohn-, Arbeits- und Freizeitgruppen der Strafgefangenen ist darauf Rücksicht zu nehmen, dass möglichst ein schädlicher Einfluss auf oder durch Mitgefangene vermieden und ein nützlicher Einfluss gefördert wird.
3) Von der Unterbringung eines Strafgefangenen in Gemeinschaft mit anderen bei Tag ist abzusehen, soweit das aus gesundheitlichen Gründen oder sonst zur Erreichung der Zwecke des Strafvollzuges (Art. 19) um seiner selbst oder um seiner Mitgefangenen willen notwendig ist.
4) Von der Einzelunterbringung Strafgefangener bei Nacht darf nur abgesehen werden, soweit die Einrichtungen der Anstalt eine solche nicht zulassen, organisatorische Gründe entgegenstehen oder wenn der Strafgefangene die Unterbringung in Gemeinschaft mit anderen wünscht. Die Einzelunterbringung bei Nacht hat jedoch zu unterbleiben, soweit durch sie eine Gefährdung des körperlichen oder geistigen Zustandes des Strafgefangenen zu besorgen wäre.
5) Die Bestimmungen der Art. 96, 108 und 110 Abs. 2 bleiben unberührt.
Art. 119
Einzelhaft
1) Ist ein Strafgefangener, aus welchem Grund immer, bei Tag und bei Nacht einzeln untergebracht (Einzelhaft), so muss er, soweit er keine Besuche erhält (Art. 84), mindestens einmal täglich von einem geeigneten Vollzugsbediensteten aufgesucht werden.
2) Über vier Wochen hinaus darf ein Strafgefangener gegen seinen Willen ununterbrochen in Einzelhaft nur auf Anordnung des Vollzugsgerichtes angehalten werden, das hierüber auf Antrag des Anstaltsleiters zu entscheiden hat (Art. 15 Abs. 1 Bst. h). Ordnet das Vollzugsgericht die Aufrechterhaltung der Einzelhaft an, so hat es zugleich die Dauer der Aufrechterhaltung zu bestimmen. Über sechs Monate hinaus darf ein Strafgefangener nur auf sein Verlangen und nur mit Zustimmung des Anstaltsarztes ununterbrochen in Einzelhaft angehalten werden.
Art. 120
Strafvollzug in gelockerter Form
1) Strafgefangene, an denen zeitliche Freiheitsstrafen vollzogen werden, sind im Strafvollzug in gelockerter Form anzuhalten, soweit Einrichtungen für einen solchen Vollzug bestehen, diese Einrichtungen dadurch am besten genützt werden und zu erwarten ist, dass die Strafgefangenen die Lockerungen nicht missbrauchen werden.
2) Im Strafvollzug in gelockerter Form sind den Strafgefangenen eine oder mehrere der folgenden Lockerungen zu gewähren:
- a) Anhaltung ohne Verschliessung der Aufenthaltsräume oder auch der Tore am Tage;
- b) Beschränkung oder Entfall der Bewachung bei der Arbeit, auch ausserhalb der Anstalt;
- c) Verlassen der Anstalt zum Zweck der Berufsausbildung und -fortbildung oder der Inanspruchnahme ambulanter Behandlungsmassnahmen;
- d) ein oder zwei Ausgänge im Sinne des Art. 92 im Monat auch zu anderen als den dort genannten Zwecken.
3) Die Anordnung, dass ein Strafgefangener Arbeiten ohne Bewachung ausserhalb der Anstalt und nicht für einen zur Anstalt gehörenden Wirtschaftsbetrieb zu verrichten hat (Freigang), darf nur mit Zustimmung des Strafgefangenen getroffen werden. Hierbei sowie im Falle des Abs. 2 Bst. c ist auch anzuordnen, wann der Strafgefangene in die Anstalt zurückzukehren hat.
4) Strafgefangenen, die im Strafvollzug in gelockerter Form angehalten werden, kann auch die Teilnahme an einem Ausgang in kleiner Gruppe und in Begleitung einer im Strafvollzug tätigen Person gestattet werden. Strafgefangenen, denen Lockerungen nach Abs. 2 Bst. b und c gewährt werden, kann auch gestattet werden, die Bewegung im Freien (Art. 40) ausserhalb der Anstalt vorzunehmen.
5) Die Entscheidung darüber, ob ein Strafgefangener im Strafvollzug in gelockerter Form anzuhalten ist, steht dem Anstaltsleiter zu.
Art. 121
Erstvollzug
1) Strafgefangene, die zum ersten Mal eine Freiheitsstrafe verbüssen, sind soweit möglich getrennt von Strafgefangenen anzuhalten, bei denen dies nicht der Fall ist; bei Strafgefangenen, deren Strafzeit drei Jahre übersteigt, kann mit ihrer Zustimmung von einer solchen Trennung abgesehen werden.
2) Strafgefangene im Erstvollzug sind, soweit sie dessen bedürfen, in vermehrtem Ausmass erzieherisch (Art. 52) zu betreuen.
Art. 122
Vollzug an Strafgefangenen, die wegen fahrlässig begangener strafbarer Handlungen verurteilt worden sind
1) Strafgefangene, die ausschliesslich oder überwiegend wegen fahrlässig begangener strafbarer Handlungen oder wegen Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung (§ 287 des Strafgesetzbuches) in Bezug auf eine fahrlässig begangene Handlung oder Unterlassung verurteilt worden sind, sind soweit möglich getrennt von Strafgefangenen anzuhalten, bei denen dies nicht der Fall ist.
2) Für Strafgefangene, die wegen fahrlässig begangener strafbarer Handlungen gegen Leib oder Leben oder wegen Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung (§ 287 des Strafgesetzbuches) in Bezug auf solche Handlungen oder Unterlassungen verurteilt worden sind, ist, soweit dies den Grundsätzen einer sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmässigen Verwaltung nicht widerspricht, ein Unterricht über die Verhütung von Unfällen und über Erste Hilfe abzuhalten.
Art. 123
Vollzug an Strafgefangenen, die sich wegen psychischer Besonderheiten nicht für den allgemeinen Strafvollzug eignen
Strafgefangene, die sich wegen psychischer Besonderheiten nicht für den allgemeinen Strafvollzug eignen, sind unbeschadet des Art. 126 getrennt von anderen Strafgefangenen zu verwahren und entsprechend ihrem Zustand zu betreuen. Würde die Durchführung des Strafvollzuges auf die regelmässige Art einem solchen Strafgefangenen schaden, so hat der Anstaltsleiter die der Eigenart des Strafgefangenen angepassten Abweichungen von den Vorschriften dieses Gesetzes anzuordnen. Dabei dürfen jedoch die den Strafgefangenen eingeräumten Rechte nicht beeinträchtigt werden.
C. Durchführung des Strafvollzuges
1. Aufnahme
Art. 124
Einleitung des Strafvollzuges
1) Findet sich jemand zur Einleitung des Vollzuges einer Freiheitsstrafe im Landesgefängnis während der Amtsstunden ein oder wird er zu diesem Zwecke dorthin vorgeführt oder überstellt, so ist festzustellen, ob er der Verurteilte sei; bejahendenfalls ist er als Strafgefangener aufzunehmen.
2) Die Vorschriften über die Aufnahme gelten sinngemäss auch für die Übernahme eines Verurteilten in den Strafvollzug.
3) Weibliche Verurteilte, denen das Recht auf die Pflege und Erziehung ihrer Kinder zusteht, dürfen diese nach Massgabe des Art. 73 Abs. 2 bei sich behalten. Art. 73 Abs. 3 gilt auch für diese Fälle.
Art. 125
Durchsuchung der Strafgefangenen, ärztliche Untersuchungen und erkennungsdienstliche Behandlung
1) Die Aufnahme ist in den dafür vorgesehenen Räumen durchzuführen. Die Strafgefangenen haben sich dabei zu entkleiden und sind zu durchsuchen; die Bestimmungen des Art. 95 Abs. 2 über die Durchsuchungen sind sinngemäss anzuwenden.
2) Gegenstände, die die Strafgefangenen mitbringen, sind ihnen nach Massgabe der räumlichen Verhältnisse, insbesondere unter Bedachtnahme auf den Platzbedarf Mitgefangener, so weit zu belassen, als kein Missbrauch zu befürchten und die erforderliche Überwachung möglich ist. Erinnerungsstücke von persönlichem Wert und Gegenstände, die der Körperpflege dienen, soweit sie ungefährlich sind, Lichtbilder ihnen nahe stehender Personen, der Ehe- oder Partnerschaftsring, eine Armband- oder Taschenuhr, eigene Kleider nach Massgabe des Art. 36 Abs. 1 sowie Gegenstände zur Ausschmückung des Haftraums im Sinne des Art. 37 Abs. 2 sind den Strafgefangenen jedenfalls zu belassen. Ebenso sind den Strafgefangenen die grundlegende Schrift sowie ein Andachtsbuch und Andachtsgegenstände ihres Glaubensbekenntnisses zu belassen. Die Überlassung von Nahrungs- und Genussmitteln ist nur in den in den Art. 26, 31, 35 und 82 bestimmten Fällen gestattet.[^18]
3) Körperersatzstücke, orthopädische und andere Hilfsmittel, die die Strafgefangenen benützen, sind ihnen zu belassen, soweit sie dieser Gegenstände im Hinblick auf ihren Zustand bedürfen. Entstehen hierüber Zweifel, so ist dazu der Anstaltsarzt zu hören. Mitgeführte Arznei- und Heilmittel dürfen dem Strafgefangenen nur belassen werden, wenn dagegen nach der Erklärung des Anstaltsarztes vom Standpunkt der Gesundheitspflege keine Bedenken bestehen.
4) Bei der Aufnahme oder soweit dies sonst zu erkennungsdienstlichen Zwecken notwendig ist, dürfen auch gegen den Willen der Strafgefangenen von ihnen Lichtbilder und Fingerabdrücke aufgenommen und Messungen an ihnen vorgenommen werden. Im Übrigen ist der Landespolizei für deren Aufgabenerfüllung die erkennungsdienstliche Behandlung der Strafgefangenen zu ermöglichen.
5) Die Strafgefangenen sind bei der Aufnahme oder alsbald danach ärztlich zu untersuchen. Ist nach dem Ergebnis der Untersuchung anzunehmen, dass der Strafvollzug nachträglich aufzuschieben sei (Art. 126), so ist davon das Vollzugsgericht zu verständigen.
Art. 126
Nachträglicher Aufschub des Strafvollzuges
1) Stellt sich nachträglich heraus, dass die Einleitung des Strafvollzuges wegen Vollzugsuntauglichkeit aufzuschieben gewesen wäre, und bestehen die dafür massgebenden Umstände fort, so ist Art. 5 sinngemäss anzuwenden.
2) Ebenso ist vorzugehen, wenn ein Strafgefangener während der Haft schwer erkrankt, einen Unfall mit schweren Folgen erleidet oder in einen sonstigen schweren körperlichen oder geistigen Schwächezustand verfällt und anzunehmen ist, dass sein Zustand mit naher Lebensgefahr verbunden ist oder für immer oder für lange Zeit fortbestehen wird.
3) Die Entscheidung über den nachträglichen Aufschub steht dem Vollzugsgericht zu (Art. 15 Abs. 1 Bst. i).
2. Vorbereitung der Entlassung
Art. 127
Entlassungsvollzug
1) Vor der Entlassung sind die Strafgefangenen zur Vorbereitung auf das Leben in Freiheit im vermehrten Ausmass erzieherisch (Art. 52) und fürsorgerisch zu betreuen.
2) Soweit dies nach den Einrichtungen der Anstalt möglich ist, sind Strafgefangenen, von denen zu erwarten ist, dass sie die Lockerungen nicht missbrauchen werden, im Entlassungsvollzug eine oder mehrere der im Art. 120 erwähnten Lockerungen zu gewähren.
Art. 128
Beginn des Entlassungsvollzuges
1) Der Entlassungsvollzug beginnt je nach dem Ausmass der zu vollziehenden Freiheitsstrafe drei bis zwölf Monate vor der voraussichtlichen Entlassung.
2) Ist der Anstaltsleiter der Auffassung, dass der Strafgefangene voraussichtlich bedingt entlassen wird, so ist im Sinne des Abs. 1 der Zeitpunkt der voraussichtlichen bedingten Entlassung massgebend. Ist gegen einen Strafgefangenen, an dem eine lebenslange Freiheitsstrafe zu vollziehen ist, nach Beginn des Strafvollzuges auf eine weitere Freiheitsstrafe erkannt worden, so darf der Zeitpunkt der voraussichtlichen bedingten Entlassung nicht vor dem Zeitpunkt angenommen werden, in dem auch die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung aus der weiteren Freiheitsstrafe vorliegen, wobei in diesem Fall der Berechnung die seit dem Eintritt der Rechtskraft des weiteren Strafurteiles in Strafhaft verbrachte Zeit zugrunde zu legen ist.
3) Sind im Entlassungsvollzug nach Art. 127 Abs. 2 Lockerungen gewährt worden, so dürfen sie dem Strafgefangenen nicht lediglich deshalb entzogen werden, weil seine bedingte Entlassung abgelehnt worden ist.
Art. 129
Vorbereitung der Entlassung
1) Die Strafgefangenen sind darüber zu belehren, welche nach der Entlassung fortdauernden Rechtsnachteile ihnen aus der Verurteilung erwachsen sind und welche rechtlichen Möglichkeiten bestehen, diese Nachteile wieder zu beseitigen.
2) Den Strafgefangenen ist erforderlichenfalls nahe zu legen, rechtzeitig Vorsorge dafür zu treffen, dass sie nach ihrer Entlassung eine geeignete Unterkunft sowie einen redlichen Erwerb finden und bei der Entlassung über eine ordentliche Bekleidung und über die Mittel verfügen, die für die Zureise zu ihrem künftigen Aufenthaltsort und ihren Unterhalt in der ersten Zeit nach der Entlassung notwendig sind. Kranken, verletzten oder schwangeren Strafgefangenen ist nahe zu legen, für ihre ärztliche Betreuung nach der Entlassung Vorsorge zu treffen. Die Bemühungen der Strafgefangenen sind im Zusammenwirken mit dem Amt für Volkswirtschaft sowie mit den öffentlichen und privaten Fürsorgestellen mit Rat und Tat zu unterstützen.
3) Soweit davon eine Förderung der Wiedereingliederung in das Leben in Freiheit, insbesondere der Aussichten auf ein redliches Fortkommen, zu erwarten ist, kann Strafgefangenen im Rahmen der Grundsätze des Strafvollzuges die Benützung von Einrichtungen und die Teilnahme an Veranstaltungen gestattet werden, die andere Rechtsträger als das Land für vergleichbare Zwecke betreiben oder durchführen. Werden die Kosten dafür nicht von anderer Seite getragen, so kann sie das Land bis zu dem Ausmass übernehmen, das für vergleichbare Einrichtungen oder Veranstaltungen des Landes aufgewendet werden müsste.
Art. 129a [^19]
Ausgang
1) Während des Entlassungsvollzuges sind einem Strafgefangenen auf sein Ansuchen zur Vorbereitung auf das Leben in Freiheit und zur Ordnung seiner Angelegenheiten ein oder mehrere Ausgänge in der Dauer von jeweils höchstens drei Tagen zuzüglich erforderlicher Reisebewegungen zu gestatten, wenn nach seiner Person, seinem Vorleben und seiner Aufführung während der Anhaltung zu erwarten ist, dass er den Ausgang nicht missbrauchen werde, und wenn eine Unterkunft und der Unterhalt des Strafgefangenen für die Zeit des Ausganges gesichert sind. Von der Bewilligung eines Ausganges ist die Landespolizei zu verständigen.
2) Art. 91 Abs. 3 bis 6 gilt dem Sinne nach.
3) Die Entscheidung über den Ausgang und über den Widerruf steht dem Anstaltsleiter zu.
4) Die Entscheidung über die Nichteinrechnung der Zeit des Ausganges oder der ausserhalb der Strafe verbrachten Zeit in die Strafzeit (Art. 91 Abs. 6) steht dem Vollzugsgericht zu (Art. 15 Abs. 1 Bst. d).
3. Entlassung
Art. 130
Zeitpunkt der Entlassung
1) Hat ein Strafgefangener die Strafzeit abzüglich des davon etwa unbedingt oder bedingt nachgesehenen oder nachgelassenen Teiles in Strafhaft zugebracht, so ist er zu entlassen.
2) Die Strafgefangenen sind jeweils innerhalb der ersten beiden Amtsstunden des Entlassungstages zu entlassen. Endet die Strafzeit (Abs. 1) jedoch vor dem Beginn der Amtsstunden oder an einem Tag, an dem keine Amtsstunden abgehalten werden, so ist so vorzugehen, als ob die Strafzeit an dem letzten vorangehenden Tag endete, an dem Amtsstunden abgehalten werden.
3) Abs. 2 findet auf Strafgefangene, deren Strafzeit zwei Wochen nicht übersteigt, keine Anwendung.
Art. 131
Entlassung
1) Vor der Entlassung hat der Anstaltsleiter mit dem Strafgefangenen ein abschliessendes Gespräch zu führen. Der Strafgefangene ist über die Entlassung zu belehren. Es ist ihm ein Merkblatt zu übergeben, das kurz und in einfachen Worten die auch nach der Entlassung fortdauernden Rechtsnachteile, die ihm aus der Verurteilung erwachsen sind, sowie die Verpflichtungen, die ihm auferlegt sind, und im Falle einer bedingten Entlassung auch die Gründe angibt, aus denen die Entlassung widerrufen werden kann.
2) Die Entlassung ist in den dafür vorgesehenen Räumen durchzuführen. Die Strafgefangenen haben sich zu entkleiden und sind körperlich zu durchsuchen; die Bestimmungen des Art. 95 Abs. 2 über Durchsuchungen sind sinngemäss anzuwenden. Gefängniseigene Kleidung (Art. 36 Abs. 1) und die übrigen den Strafgefangenen zum Gebrauche überlassenen Anstaltssachen sind ihnen abzunehmen.
3) Strafgefangenen, deren Kleidung Instand zu setzen nicht tunlich wäre oder deren Kleidung wegen der Jahreszeit oder des Gesundheitszustandes des Strafgefangenen nicht ausreicht und die sich ordentliche Entlassungsbekleidung auf andere Weise nicht beschaffen können, sind die notwendigen einfachen Kleidungsstücke von Amts wegen zuzuteilen.
4) Die Strafgefangenen sind vor der Entlassung ärztlich zu untersuchen.
4. Vollzug an Strafgefangenen, deren Unterbringung in einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter angeordnet ist
Art. 132
1) Auf die Anordnung der Unterbringung eines Strafgefangenen in einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter ist im Strafvollzug im Allgemeinen und bei der Arbeitszuweisung (Art. 44), bei Ausführungen und Überstellungen (Art. 90) sowie bei der Unterbringung (Art. 118 und 119) besonders Bedacht zu nehmen.
2) Solange nicht entschieden ist, dass die Überstellung des Rechtsbrechers in die Anstalt für gefährliche Rückfallstäter nicht mehr notwendig ist (§ 24 Abs. 2 des Strafgesetzbuches), sind die Art. 127 bis 131 nicht anzuwenden, es sei denn, der Strafgefangene wird voraussichtlich bedingt entlassen (Art. 128 Abs. 2 und 3).
3) Wird der Strafgefangene nicht vorzeitig entlassen, so hat das Gericht die Prüfung, ob die Unterbringung in einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter noch notwendig ist (§ 24 Abs. 2 des Strafgesetzbuches), spätestens drei Monate vor dem Ende der Strafzeit vorzunehmen. Wird der Strafgefangene bedingt entlassen, so ist zugleich auszusprechen, dass die Unterbringung nicht mehr notwendig ist (§§ 24 Abs. 2 und 47 Abs. 4 des Strafgesetzbuches).
4) Ist der Verurteilte aus der Strafhaft in eine Anstalt für gefährliche Rückfallstäter zu überstellen, so ist die Überstellung so zeitig vorzunehmen, dass sich der Verurteilte in dem Zeitpunkt, in dem die Strafzeit endet, schon in der Anstalt für gefährliche Rückfallstäter befindet. Zu diesem Zweck kann die Überstellung bis zu zwei Wochen vor dem Ende der Strafzeit eingeleitet werden. Die im Strafvollzug als Eigengeld, Hausgeld oder Rücklage gutgeschriebenen Geldbeträge sind dem Verurteilten mit dem Tag der Überstellung im Vollzug der Unterbringung in einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter gutzuschreiben. Soweit Ordnungsstrafen im Zeitpunkt der Überstellung noch nicht oder noch nicht zur Gänze vollzogen sind, ist ihr Vollzug unbeschadet des Art. 110 Abs. 6 in der Anstalt für gefährliche Rückfallstäter durchzuführen.
5. Vorbereitung einer bedingten Entlassung
Art. 133
Entscheidung über eine bedingte Entlassung
1) Über die bedingte Entlassung eines Strafgefangenen ist auf dessen Antrag oder auf Antrag des Anstaltsleiters oder der Staatsanwaltschaft zu entscheiden. Einem Antrag des Verurteilten steht ein Antrag eines Angehörigen gleich. Von Amts wegen ist über die bedingte Entlassung eines Strafgefangenen zu entscheiden, der im übernächsten Monat die zeitlichen Voraussetzungen einer bedingten Entlassung nach § 46 Abs. 2 des Strafgesetzbuches erfüllt haben wird. Die Entscheidung steht in jedem Fall dem Vollzugsgericht zu (Art. 15 Abs. 1 Bst. k).
2) Vor jeder Entscheidung über eine bedingte Entlassung hat das Gericht in die Akten über das Strafverfahren und in den Personalakt des Strafgefangenen Einsicht zu nehmen. Wenn eine bedingte Entlassung nicht schon mangels Erfüllung der zeitlichen Voraussetzungen ausgeschlossen ist, hat das Gericht ferner eine Äusserung des Strafgefangenen, des Anstaltsleiters und der Staatsanwaltschaft einzuholen. Der Anstaltsleiter hat in seiner Äusserung insbesondere dazu Stellung zu nehmen, welche Anhaltspunkte sich aus der Person des Strafgefangenen, seiner Aufführung im Vollzug und aus den zu erwartenden äusseren Umständen im Zeitpunkt einer allfälligen Entlassung für die Lebensführung des Verurteilten in Freiheit ergeben. Der Einholung von Äusserungen bedarf es insoweit nicht, als der Strafgefangene, der Anstaltsleiter oder die Staatsanwaltschaft selbst den Entlassungsantrag gestellt und entsprechend begründet haben.
3) Ist die Unterbringung des Strafgefangenen in einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter angeordnet, so ist vor der Entscheidung über eine bedingte Entlassung auch der Landespolizei Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
Art. 134
Anhörung und Beschwerde
1) Vor der Entscheidung hat das Gericht den Strafgefangenen zu hören, es sei denn, dass eine solche Anhörung nach den Umständen des Falles nicht erforderlich erscheint. Beantragt der Strafgefangene zum Zwecke einer bedingten Entlassung unter den zeitlichen Voraussetzungen des § 46 Abs. 2 und 6 des Strafgesetzbuches zum ersten Mal selbst seine Anhörung, so darf diese nur unterbleiben, wenn das Gericht die Entlassung bewilligt. Im Fall seiner Anhörung ist dem Strafgefangenen womöglich auch die Entscheidung durch das Gericht mündlich zu verkünden. Es ist zulässig, dass das Gericht den Strafgefangenen unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung anhört und ihm den Beschluss auf gleiche Weise verkündet.
2) Soweit es zur Vorhersage über das künftige Verhalten des Verurteilten zweckmässig erscheint, hat das Gericht hiezu geeignete Auskunftspersonen wie den Anstaltsleiter oder einen von diesem dazu besonders bestellten Strafvollzugsbediensteten und andere im Strafvollzug oder in der Bewährungshilfe tätige Personen sowie erforderlichenfalls auch einen ärztlichen oder psychologischen Sachverständigen zu hören.
3) Meldet im Falle der mündlichen Verkündung der Entscheidung der Verurteilte oder die Staatsanwaltschaft, sofern ein Vertreter der Staatsanwaltschaft bei der Verkündung anwesend war, binnen drei Tagen nach der Verkündung eine Beschwerde an, so ist dem Beschwerdeführer und auf Verlangen des Verurteilten dessen Verteidiger eine Abschrift des Beschlusses zuzustellen. In diesem Fall kann er die Beschwerde binnen vierzehn Tagen nach Zustellung näher ausführen. Verzichten die Staatsanwaltschaft und der Verurteilte auf Rechtsmittel gegen den Beschluss oder melden sie innerhalb der hiefür offen stehenden Frist kein Rechtsmittel an, so können das Protokoll über die Vernehmungen nach Abs. 1 und 2 und die Ausfertigung des Beschlusses durch einen vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterschreibenden Vermerk ersetzt werden, der die Namen der vernommenen und bei der Vernehmung anwesenden Personen sowie in Schlagworten die für die Entscheidung massgebenden Umstände zu enthalten hat.
IV. Vollzug der mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Massnahmen
A. Anordnung des Vollzuges
Art. 135
1) Für die Anordnung des Vollzuges der mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Massnahmen gelten die Art. 3 bis 5, 7 und 8 Abs. 1 sinngemäss, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt wird.
2) Ist der Vollzug einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Massnahme drei Jahre, nachdem die Massnahme vollstreckbar geworden ist, noch nicht eingeleitet worden, so darf die Massnahme nur vollzogen werden, wenn festgestellt wird, dass die Gefährlichkeit, gegen die sich die Massnahme richtet, noch besteht. Die Entscheidung, dass die Gefährlichkeit nicht mehr besteht, steht einer bedingten Entlassung aus der betreffenden Massnahme gleich.
3) Für die Entscheidung nach Abs. 2 gilt Art. 7 sinngemäss.
B. Einrichtungen und Behörden
Art. 136
Anstalten für geistig abnorme Rechtsbrecher
1) Die Unterbringung geistig abnormer Rechtsbrecher ist in dafür besonders bestimmten Anstalten zu vollziehen, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt wird. Art. 8 Abs. 2 gilt sinngemäss.
2) In den Anstalten für geistig abnorme Rechtsbrecher darf auch der Strafvollzug an Strafgefangenen durchgeführt werden, die wegen ihres psychischen Zustandes in anderen Vollzugsanstalten nicht sachgemäss behandelt werden können oder die sich wegen psychischer Besonderheiten nicht für den allgemeinen Vollzug eignen. Dies gilt für den Vollzug der Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher und für den Vollzug der Unterbringung in einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter sinngemäss.
3) Bei der Einrichtung von Anstalten, die der Unterbringung nach § 21 Abs. 1 des Strafgesetzbuches dienen, ist insbesondere auf die Erfordernisse Bedacht zu nehmen, die sich im Zusammenhang mit der psychiatrischen Behandlung der Untergebrachten (Art. 142) ergeben. Die Anstalten sind zur Führung und Aufbewahrung von Krankengeschichten zu verpflichten.
4) Die Unterbringung nach § 21 Abs. 1 des Strafgesetzbuches darf durch Aufnahme in eine geeignete Krankenanstalt für Psychiatrie vollzogen werden, wenn:
- a) unter Berücksichtigung des Zustandes des unterzubringenden Rechtsbrechers mit den Einrichtungen das Auslangen gefunden werden kann, wie sie in der öffentlichen Krankenanstalt für die Unterbringung von psychisch Kranken nach dem Sozialhilfegesetz bestehen;
- b) der Rechtsbrecher und sein gesetzlicher Vertreter ihre Zustimmung erteilen; und
- c) dem Leiter der Krankenanstalt Gelegenheit zu einer Äusserung gegeben worden ist.
5) Die Unterbringung nach § 21 Abs. 2 des Strafgesetzbuches darf auch in besonderen Abteilungen der Anstalten zum Vollzug von Freiheitsstrafen vollzogen werden.
Art. 137
Anstalten für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher
1) Die Unterbringung entwöhnungsbedürftiger Rechtsbrecher ist in den dafür besonders bestimmten Anstalten oder in besonderen Abteilungen der Anstalten zum Vollzug von Freiheitsstrafen zu vollziehen, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt wird. Art. 8 Abs. 2 gilt sinngemäss.
2) In den Anstalten und besonderen Abteilungen für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher darf auch der Strafvollzug an entwöhnungsbedürftigen Strafgefangenen (Art. 66) durchgeführt werden.
Art. 138
Anstalten für gefährliche Rückfallstäter
1) Die Unterbringung gefährlicher Rückfallstäter ist in den dafür besonders bestimmten Anstalten oder in besonderen Abteilungen der Anstalten zum Vollzug von Freiheitsstrafen zu vollziehen, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt wird. Art. 8 Abs. 2 gilt sinngemäss.
2) In besonderen Abteilungen für gefährliche Rückfallstäter darf auch der Strafvollzug an Strafgefangenen durchgeführt werden.
Art. 139
Vollzugsgericht
Das Vollzugsgericht (Art. 15) entscheidet auch über:
- a) die Notwendigkeit der Unterbringung oder weiteren Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher, in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher oder in einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter (§§ 24 und 25 des Strafgesetzbuches), über die bedingte Entlassung aus einer dieser Anstalten und die damit zusammenhängenden Anordnungen, über den Widerruf der bedingten Entlassung und darüber, dass die bedingte Entlassung endgültig geworden ist, soweit in Art. 154 nichts anderes bestimmt wird (§§ 47 bis 52, 54 und 56 des Strafgesetzbuches);
- b) die unbedingte Entlassung aus einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher, wenn eine Fortsetzung oder Ergänzung der Entwöhnungsbehandlung keinen Erfolg verspräche (§ 47 des Strafgesetzbuches);
- c) die Zulässigkeit von Beschränkungen der Bewegungsfreiheit und des Verkehrs mit der Aussenwelt sowie von Behandlungsmassnahmen im Falle der Unterbringung eines geistig abnormen Rechtsbrechers nach § 21 Abs. 1 des Strafgesetzbuches in einer öffentlichen Krankenanstalt für Psychiatrie (Art. 145).
Art. 140
Ergänzende Bestimmungen
Die Art. 9 bis 11 und 16 bis 18 gelten sinngemäss.
C. Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher
Art. 141
Zwecke der Unterbringung
1) Die Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher soll die Untergebrachten davon abhalten, unter dem Einfluss ihrer geistigen oder seelischen Abartigkeit mit Strafe bedrohte Handlungen zu begehen. Die Unterbringung soll den Zustand der Untergebrachten soweit bessern, dass von ihnen die Begehung mit Strafe bedrohter Handlungen nicht mehr zu erwarten ist, und den Untergebrachten zu einer rechtschaffenen und den Erfordernissen des Gemeinschaftslebens angepassten Lebenseinstellung verhelfen.
2) Soweit die Zeit der Anhaltung auf die zugleich mit ihrer Anordnung ausgesprochene Strafe anzurechnen ist (§ 24 Abs. 1 des Strafgesetzbuches), soll der Vollzug auch den Unwert des der Verurteilung zugrunde liegenden Verhaltens aufzeigen.
Art. 142
Unterbringung nach § 21 Abs. 1 des Strafgesetzbuches
1) Für den Vollzug der Unterbringung nach § 21 Abs. 1 des Strafgesetzbuches gelten folgende besondere Bestimmungen:
- a) Die Untergebrachten sind unter Berücksichtigung ihres Zustandes zur Erreichung der Vollzugszwecke (Art. 141) und zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung in den Anstalten so zu behandeln wie es den Grundsätzen und anerkannten Methoden der Psychiatrie, Psychologie und Pädagogik entspricht. Rechte der Untergebrachten, die den in den Art. 19 bis 123 den Strafgefangenen eingeräumten Rechten entsprechen, dürfen dabei nur insoweit beschränkt werden, als dies zur Erreichung der vorgenannten Zwecke unerlässlich ist. Die Rechte der Untergebrachten, die den in den Art. 113 bis 116 den Strafgefangenen eingeräumten Rechten entsprechen, sowie die Menschenwürde der Untergebrachten dürfen nicht beeinträchtigt werden. Beschwerden, von denen es offensichtlich ist, dass ihre Erhebung ausschliesslich auf die geistige oder seelische Abartigkeit des Untergebrachten und nicht auf eine Beeinträchtigung seiner Rechte zurückzuführen ist, sind jedoch ohne förmliches Verfahren zurückzulegen.
- b) Der Bst. a gilt sinngemäss auch für allgemein oder im Einzelfall getroffene Anordnungen hinsichtlich der Pflichten der Untergebrachten sowie hinsichtlich der Massnahmen gegenüber Untergebrachten, die Handlungen begangen haben, die bei einem Strafgefangenen als Ordnungswidrigkeiten anzusehen wären; solche Massnahmen dürfen ausserdem den Untergebrachten in ihrer Gesamtauswirkung keiner ungünstigeren Behandlung unterwerfen, als dies bei einem Strafgefangenen zulässig wäre.
2) Soweit sich aus Abs. 1 nichts anderes ergibt, gelten auch für den Vollzug der Unterbringung nach § 21 Abs. 1 des Strafgesetzbuches die Bestimmungen des Art. 143.
Art. 143
Unterbringung nach § 21 Abs. 2 des Strafgesetzbuches
Für den Vollzug der Unterbringung nach § 21 Abs. 2 des Strafgesetzbuches gelten folgende besondere Bestimmungen:
- a) Die Untergebrachten sind zur Erreichung der Vollzugszwecke (Art. 141) entsprechend ihrem Zustand ärztlich, insbesondere psychiatrisch, psychotherapeutisch und erzieherisch zu betreuen sowie ihre psychische Gesundheit zu fördern. Soweit danach Abweichungen von den Bestimmungen über den Vollzug der Unterbringung (Art. 144) erforderlich sind, hat der Anstaltsleiter diese Abweichungen im Rahmen des Art. 142 Abs. 1 Bst. a und b anzuordnen.
- b) Eine Unterbrechung der Unterbringung darf nur gewährt werden, wenn anzunehmen ist, dass der Untergebrachte während der Zeit dieser Unterbrechung keine gerichtlich strafbare Handlung begehen wird. Im Übrigen gilt Art. 91 sinngemäss.
Art. 144
Ergänzende Bestimmungen
1) Soweit die Art. 141 bis 143 nichts anderes bestimmen, gelten die Art. 19 bis 126, 129 bis 131 und 133 sinngemäss. Eine Anhörung des Untergebrachten durch das Gericht vor der Entscheidung über die bedingte Entlassung (Art. 134) hat mindestens einmal innerhalb von zwei Jahren stattzufinden.
2) Vor der Entscheidung über eine bedingte Entlassung ist auch der Landespolizei Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
Art. 145
Vollzug durch Aufnahme in geeignete Krankenanstalten
1) Die geeigneten Krankenanstalten sind verpflichtet, die nach den Art. 136 Abs. 4 eingewiesenen Personen aufzunehmen und anzuhalten.
2) Unterbrechungen, Ausgänge und Entlassungen sind nur nach Massgabe der Art. 139 und 143 Bst. b dieses Gesetzes sowie des § 47 des Strafgesetzbuches zulässig.
D. Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher
Art. 146
Zwecke der Unterbringung
1) Die Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher soll die Untergebrachten je nach ihrem Zustand vom Missbrauch berauschender Mittel oder Betäubungsmittel entwöhnen, den Untergebrachten zu einer rechtschaffenen und den Erfordernissen des Gemeinschaftslebens angepassten Lebenseinstellung verhelfen und sie davon abhalten, schädlichen Neigungen nachzugehen.
2) Soweit die Zeit der Anhaltung auf die zugleich mit ihrer Anordnung ausgesprochene Strafe anzurechnen ist (§ 24 Abs. 1 des Strafgesetzbuches), soll der Vollzug auch den Unwert des der Verurteilung zugrunde liegenden Verhaltens aufzeigen.
Art. 147
Besondere Bestimmungen
Für die Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher gelten folgende besondere Bestimmungen:
- a) Die Untergebrachten sind zur Erreichung der Vollzugszwecke (Art. 146) einer Entwöhnungsbehandlung zu unterziehen und entsprechend ihrem Zustand ärztlich, insbesondere psychotherapeutisch und erzieherisch zu betreuen sowie ihre psychische Gesundheit zu fördern.
- b) Für Unterbrechungen der Unterbringung gilt Art. 143 Bst. b entsprechend.
- c) Wird ein Untergebrachter nicht voraussichtlich bedingt entlassen, so hat der Entlassungsvollzug drei Monate vor dem Ablauf der Anhaltezeit (§ 25 Abs. 1 des Strafgesetzbuches) zu beginnen.
Art. 148
Ergänzende Bestimmungen
Soweit die Art. 146 und 147 nichts anderes bestimmen, gelten die Art. 19 bis 131 und 133 sinngemäss. Eine Anhörung des Untergebrachten durch das Gericht vor der Entscheidung über die bedingte Entlassung (Art. 134) hat mindestens einmal innerhalb von zwei Jahren stattzufinden.
E. Unterbringung in einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter
Art. 149
Zwecke der Unterbringung
Die Unterbringung in einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter soll die Untergebrachten davon abhalten, schädlichen Neigungen nachzugehen, und ihnen zu einer rechtschaffenen und den Erfordernissen des Gemeinschaftslebens angepassten Lebenseinstellung verhelfen.
Art. 150
Beginn des Entlassungsvollzuges
Wird ein Untergebrachter nicht voraussichtlich bedingt entlassen, so hat der Entlassungsvollzug sechs Monate vor dem Ablauf der Anhaltezeit (§ 25 Abs. 1 des Strafgesetzbuches) zu beginnen.
Art. 151
Ergänzende Bestimmungen
Soweit die Art. 149 und 150 nichts anderes bestimmen, gelten die Art. 19 bis 90, 93 bis 131 und 133 sinngemäss. Eine Anhörung des Untergebrachten durch das Gericht vor der Entscheidung über die bedingte Entlassung (Art. 134) hat mindestens einmal innerhalb von zwei Jahren stattzufinden.
F. Zusammentreffen von Freiheitsstrafen und vorbeugenden Massnahmen
Art. 152
1) Bei der Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher und in einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter ist die im § 24 des Strafgesetzbuches bestimmte Reihenfolge des Vollzuges gegenüber einer an demselben Rechtsbrecher zu vollziehenden Freiheitsstrafe auch dann einzuhalten, wenn die Freiheitsstrafe nicht zugleich mit der Anordnung der Unterbringung verhängt worden ist.
2) Sind an derselben Person die Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher und eine oder mehrere Freiheitsstrafen, deren Strafzeit insgesamt zwei Jahre übersteigt, zu vollziehen, so ist nach Art. 66 Abs. 1 Bst. b vorzugehen.
3) Die Zeit der Anhaltung in einer Anstalt für geistig abnorme oder entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher ist auch auf Strafen anzurechnen, die nicht zugleich mit der Unterbringung angeordnet worden sind.
V. Verfahren nach bedingter Entlassung
Art. 153
Nachbetreuung
Einem Rechtsbrecher, der bedingt entlassen wird, kann die Weisung, sich einer Entwöhnungsbehandlung, einer psychotherapeutischen oder sonst einer medizinischen oder psychologischen Behandlung zu unterziehen (§ 51 Abs. 3 des Strafgesetzbuches) erteilt werden.
Art. 154
Verfahren
1) Für das Verfahren nach einer bedingten Entlassung gilt Art. 16 sinngemäss.
2) Vor der Entscheidung über den Widerruf der bedingten Entlassung hat das Gericht stets in die Akten über das Strafverfahren Einsicht zu nehmen und womöglich den Entlassenen, wenn ein Bewährungshelfer bestellt worden ist, auch diesen zu hören. Vor einer beabsichtigten Verlängerung der Probezeit nach § 53 Abs. 2 oder 4 des Strafgesetzbuches ist ein ärztlicher oder psychologischer Sachverständiger zu hören. Vor dem Ausspruch, dass die Entlassung endgültig geworden ist, ist der Landespolizei Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Ausserdem ist vor dieser Entscheidung eine Strafregisterauskunft einzuholen und, wenn ein Bewährungshelfer bestellt worden ist, auch dieser zu hören.[^20]
3) Das Gericht und die Landespolizei können den Entlassenen in vorläufige Verwahrung nehmen, wenn dringender Verdacht besteht, dass Grund zum Widerruf der bedingten Entlassung vorhanden sei, und zu befürchten ist, dass der Entlassene fliehen werde oder die Begehung weiterer mit Strafe bedrohter Handlungen unmittelbar bevorstehe. Die Beschwerde gegen eine vorläufige Verwahrung hat keine aufschiebende Wirkung.
4) Die Landespolizei ist über eine bedingte Entlassung, die endgültig geworden ist, zu benachrichtigen.
VI. Strafbestimmungen
Art. 155
1) Sofern die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, wird vom Landgericht wegen Übertretung mit Busse bis zu 20 000 Franken, im Nichteinbringlichkeitsfalle mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten, bestraft, wer vorsätzlich in ungesetzlicher Weise:
- a) mit einer Person, die sich in vorläufiger Verwahrung oder in ordentlicher Untersuchungshaft befindet, mit einem Strafgefangenen oder einem Untergebrachten schriftlich oder mündlich verkehrt oder sich auf andere Weise verständigt;
- b) Geld oder Gegenstände einer der in Bst. a bezeichneten Personen übermittelt oder von einer solchen Person empfängt.
2) Bei fahrlässiger Begehung wird die Strafobergrenze auf die Hälfte herabgesetzt.
3) Die Strafvollzugsbediensteten sind zur Feststellung der Identität einer bei einer Übertretung nach Abs. 1 auf frischer Tat betretenen Person ermächtigt. Art. 24 Abs. 2 des Polizeigesetzes gilt sinngemäss.
VII. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 156
Durchführungsverordnung
Die Regierung erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes notwendigen Verordnungen und bestimmt die Zuständigkeit für das Landesgefängnis im Ämterplan.
Art. 157
Aufhebung bisherigen Rechts
Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes wird das Strafvollzugsgesetz vom 5. Oktober 1983, LGBl. 1983 Nr. 53, aufgehoben.
Art. 158
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt des ungenutzten Ablaufs der Referendumsfrist am 1. Januar 2008 in Kraft, andernfalls am Tage der Kundmachung.
Übergangsbestimmungen
340 Strafvollzugsgesetz (StVG)
II.
Übergangsbestimmung
II.
Übergangsbestimmung
Hausgeld und Rücklage
Besuche
In Stellvertretung des Landesfürsten: gez. Alois Erbprinz
gez. Otmar Hasler Fürstlicher Regierungschef
...
Auf hängige Verfahren, in denen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens[^21] dieses Gesetzes bereits Anklage beim Untersuchungsrichter eingebracht wurde, findet das bisherige Recht Anwendung.
...
...
Auf bei Inkrafttreten dieses Gesetzes[^22] bereits hängige Verfahren ist das neue Recht anzuwenden.
...
[^1]: Art. 6 Abs. 1 Bst. a Ziff. 3 abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 382.
[^2]: Art. 12 abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 323.
[^3]: Art. 13 abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 323.
[^4]: Art. 14 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 323.
[^5]: Art. 14 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 323.
[^6]: Art. 14 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 323.
[^7]: Art. 15 Abs. 1 Bst. d abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 168.
[^8]: Art. 15 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 598.
[^9]: Art. 17 Abs. 8 abgeändert durch LGBl. 2014 Nr. 347.
[^10]: Art. 70 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 382.
[^11]: Art. 91 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 168.
[^12]: Art. 92 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 168.
[^13]: Art. 93 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 382.
[^14]: Art. 93 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 382.
[^15]: Art. 95a eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 168.
[^16]: Art. 95b eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 168.
[^17]: Art. 95b Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 323.
[^18]: Art. 125 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 382.
[^19]: Art. 129a eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 168.
[^20]: Art. 154 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 187.
[^21]: Inkrafttreten: 1. Januar 2012.
[^22]: Inkrafttreten: 1. Januar 2018.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.
Dieser Text wird zu den eigenen Weiterverwendungsbedingungen von Lilex veröffentlicht, nicht unter einer Legalize-Lizenz oder einer Public-Domain-Lizenz.
Lilex
gemeinfrei (amtliche Werke des Staates)