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Gesundheitsgesetz (GesG) vom 13. Dezember 2007

Geltender Text a fecha 2013-02-01

Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Gegenstand und Zweck

1) Dieses Gesetz regelt das öffentliche Gesundheitswesen und legt zum Schutz der Öffentlichkeit insbesondere die Anforderungen an die Gesundheitsberufe und die Einrichtungen des Gesundheitswesens fest.

2) Es bezweckt unter Berücksichtigung der Eigenverantwortlichkeit den Schutz, die Erhaltung und die Förderung der Gesundheit der Bevölkerung sowie die Sicherstellung eines hohen Qualitätsstandards der Gesundheitsversorgung.

3) Es dient zudem der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22).

Art. 2

Ausnahmen vom Geltungsbereich

Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf den Gesundheitsberuf:

Art. 3

Bezeichnungen

1) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, sind unter den in diesem Gesetz verwendeten, auf Personen bezogenen Personen-, Berufs- und Funktionsbezeichnungen Angehörige des weiblichen und männlichen Geschlechts zu verstehen.

2) Auf dieses Gesetz finden die Begriffsbestimmungen von Art. 3 der Richtlinie 2005/36/EG Anwendung.[^1]

II. Gesundheitsförderung und Prävention

Art. 4

Zweck

1) Die Gesundheitsförderung bezweckt die Erhaltung und die Verbesserung des Gesundheitszustandes der Bevölkerung.

2) Die Prävention dient der Früherkennung von Risikofaktoren sowie der Verhütung von Krankheiten und Unfällen.

Art. 5

Massnahmen

1) Massnahmen der Gesundheitsförderung und Prävention umfassen insbesondere:

2) Massnahmen zur Förderung der Gesundheit oder zur Prävention dürfen nicht zwangsweise durchgesetzt werden. Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen der Epidemiengesetzgebung.

Art. 5a [^3]

a) Grundsatz

1) Die Regierung sorgt für die hinreichende Versorgung der Bevölkerung mit den wichtigsten zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten geeigneten Heilmitteln.

2) Das Land trägt die Kosten für die hinreichende Versorgung der Bevölkerung mit Heilmitteln nach Abs. 1.

3) Die Übernahme der Kosten der Heilmittel richtet sich im Falle der Abgabe nach den Voraussetzungen:

4) Sind die Voraussetzungen nach Abs. 3 nicht erfüllt, übernimmt das Land die Kosten der Heilmittel.

Art. 5b [^4]

b) Schadensdeckung

1) Das Land kann sich verpflichten, dem Hersteller eines Heilmittels nach Art. 5a den Schaden zu decken, für den es als Folge einer von der Regierung empfohlenen oder angeordneten Verwendung einstehen muss, wenn die hinreichende Versorgung der Bevölkerung im Fall von ausserordentlichen Umständen nicht anders gewährleistet werden kann.

2) Der Umfang und die Modalitäten der Schadensdeckung werden in einer Vereinbarung zwischen dem Land und der Schweiz oder dem Hersteller festgelegt.

III. Gesundheitsberufe

A. Allgemeines

Art. 6

Bewilligungspflicht

1) Die eigenverantwortliche Ausübung eines der folgenden Gesundheitsberufe bedarf vorbehaltlich Art. 31 bis 35 einer Bewilligung des Amtes für Gesundheit:

2) Eigenverantwortlichkeit im Sinne von Abs. 1 liegt vor, wenn der Gesundheitsberuf ausgeübt wird:

3) Die Regierung kann den Tätigkeitsbereich der in Abs. 1 aufgeführten Gesundheitsberufe mit Verordnung näher umschreiben.

Art. 7

Bewilligungsvoraussetzungen

1) Die Bewilligung zur eigenverantwortlichen Ausübung eines Gesundheitsberufs (Berufsausübungsbewilligung) wird erteilt, wenn der Antragsteller:

2) Personen, die beabsichtigen, einen Gesundheitsberuf freiberuflich auszuüben, haben einen Berufsitz im Inland sowie geeignete Räumlichkeiten und Einrichtungen nachzuweisen. Die Regierung bezeichnet die Berufe, bei denen vom Erfordernis der geeigneten Räumlichkeiten und Einrichtungen abgesehen werden kann, mit Verordnung.

3) Personen, die beabsichtigen, einen Gesundheitsberuf im Rahmen eines Anstellungsverhältnisses auszuüben, haben den Arbeitgeber bekannt zu geben.

4) Die Regierung kann auf Antrag in begründeten Fällen vom Erfordernis der Staatsangehörigkeit nach Abs. 1 Bst. a absehen.

4a) Der Versicherungsschutz der Berufshaftpflichtversicherung hat sich insbesondere auch auf Schadenfälle zu beziehen, die während der Versicherungsdauer verursacht, aber erst nach deren Ablauf bekannt und angemeldet werden. Der Selbstbehalt darf 50 000 Franken nicht übersteigen. Der Versicherungsvertrag muss folgende Bestimmung enthalten: "Der Versicherungsnehmer weist den Versicherer an, das Aussetzen oder Aufhören des Versicherungsschutzes dem Amt für Gesundheit mitzuteilen."[^6]

5) Sie regelt das Nähere über die Bewilligungsvoraussetzungen mit Verordnung, insbesondere über:

B. Bewilligungsverfahren

Art. 8

Antragstellung

1) Der Antrag auf Erteilung einer Berufsausübungsbewilligung ist schriftlich beim Amt für Gesundheit einzureichen.

2) Dem Antrag sind die zum Nachweis der Bewilligungsvoraussetzungen erforderlichen Unterlagen beizulegen und die entsprechenden Angaben zu machen. Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung.

Art. 9

Erteilung und Umfang der Bewilligung

1) Erfüllt der Antragsteller die Voraussetzungen nach Art. 7, ist die Berufsausübungsbewilligung zu erteilen und die Eintragung in die Liste des jeweiligen Gesundheitsberufes vorzunehmen.[^7]

2) Die Bewilligung ist persönlich und nicht übertragbar. Sie umschreibt den zugelassenen Tätigkeitsbereich und kann befristet und unter Bedingungen oder Auflagen erteilt werden.

3) Der Gesundheitsberuf darf erst nach Erhalt der Bestätigung über die Eintragung in die Liste des jeweiligen Gesundheitsberufes oder im Falle einer Gesundheitsberufegesellschaft nach Erhalt der Bestätigung über die Eintragung in die Liste der Gesundheitsberufegesellschaften aufgenommen werden.[^8]

4) Die Bewilligung beschränkt sich auf die Ausübung des Gesundheitsberufes in jenem Tätigkeitsbereich, welcher der Aus- und Weiterbildung des Bewilligungsinhabers entspricht.

5) Das Amt für Gesundheit führt die Listen der jeweiligen Gesundheitsberufe, hält diese Listen auf dem aktuellen Stand und veröffentlicht sie in geeigneter Form.[^9]

C. Rechte und Pflichten

Art. 10

Behandlung und Beratung der Patienten

Inhaber einer Berufsausübungsbewilligung sind verpflichtet:

Art. 11

Inpflichtnahme

Bei aussergewöhnlichen Ereignissen, insbesondere bei Katastrophen oder Epidemien, kann die Regierung Personen, die einen Gesundheitsberuf ausüben, zu einem befristeten Dienst verpflichten.

Art. 12

Dokumentations- und Auskunftspflicht

1) Inhaber einer Berufsausübungsbewilligung sind verpflichtet, Aufzeichnungen über die Beratung oder Behandlung der Patienten zu führen und ihnen oder der zu ihrer gesetzlichen Vertretung befugten Person alle Auskünfte zu erteilen.

2) Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung, insbesondere die Aufbewahrungsfrist für Aufzeichnungen.

Art. 13

Fortbildung

Inhaber einer Berufsausübungsbewilligung haben sich im Rahmen der Fortbildungsrichtlinien ihres Berufsstandes laufend fortzubilden.

Art. 14

Anzeigepflicht

Inhaber einer Berufsausübungsbewilligung sind verpflichtet, dem Amt für Gesundheit Anzeige zu erstatten über die in Ausübung ihres Berufes gemachten Feststellungen, die den Verdacht erwecken, dass:

Art. 15

Verschwiegenheitspflicht

1) Personen, die einen Gesundheitsberuf ausüben, und ihre Mitarbeiter sind verpflichtet, Feststellungen, die ihnen in Ausübung ihres Berufes anvertraut oder bekannt wurden, als Geheimnis zu wahren.

2) Sie sind zur Offenlegung des Geheimnisses nur in Erfüllung einer ausdrücklichen gesetzlichen Pflicht oder aufgrund einer Ermächtigung des vom Geheimnis Betroffenen berechtigt oder verpflichtet.

Art. 16

Berufs- und Geschäftsbezeichnung; Werbung

1) Inhaber einer Berufsausübungsbewilligung haben sich in der Berufs- oder Geschäftsbezeichnung auf den Wortlaut der ihnen erteilten Bewilligungsart zu beschränken. Andere Berufs- oder Geschäftsbezeichnungen oder solche, die nur einen Teilbereich davon erfassen, sind unzulässig.

2) Sie dürfen sich nur für Beratungen und Behandlungen empfehlen, die ihnen erlaubt sind.

3) Jede aufdringlich wirkende Empfehlung oder Berufs- oder Geschäftsbezeichnung ist untersagt.

4) Niemand darf in öffentlicher Werbung oder auf sonstige Art den Eindruck erwecken, er biete Schmerz- oder Heilbehandlungen an, die nach diesem Gesetz einer Bewilligung bedürfen, wenn er diese nicht besitzt.

Art. 17

Praxisgemeinschaften und Zweitpraxis

1) Die gemeinsame Nutzung von Praxisräumen oder medizinischen Geräten (Praxisgemeinschaften) ist unter Wahrung der freiberuflichen Tätigkeit erlaubt. Die freiberufliche Tätigkeit muss nach aussen eindeutig in Erscheinung treten.

2) Inhaber einer Berufsausübungsbewilligung dürfen eine Zweitpraxis führen, wenn:

2a) Gesundheitsberufegesellschaften sind im Rahmen von Abs. 1 und 2 freiberuflich tätigen Inhabern einer Berufsausübungsbewilligung gleichgestellt.[^10]

3) Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung.

Art. 18

a) Zulässigkeit und Rechtsform[^12]

1) Inhaber einer Berufsausübungsbewilligung dürfen sich mit anderen Inhabern einer Berufsausübungsbewilligung des gleichen Gesundheitsberufes zur gemeinsamen Berufsausübung in einer Gesundheitsberufegesellschaft zusammenschliessen. Der Zusammenschluss von Inhabern einer Berufsausübungsbewilligung verschiedener Gesundheitsberufe ist nicht zulässig. Die Gesundheitsberufegesellschaft besteht entweder nur aus Mitgliedern mit oder nur aus Mitgliedern ohne Zulassung im Sinne der Bedarfsplanung gemäss Art. 16b Krankenversicherungsgesetz (KVG).[^13]

2) Als Rechtsformen für den Zusammenschluss stehen den Gesellschaftern die Aktiengesellschaft und die Gesellschaft mit beschränkter Haftung offen. Gesundheitsberufegesellschaften in Form einer Aktiengesellschaft dürfen ausschliesslich Namenaktien ausgeben.[^14]

3) Die Beteiligung von Gesundheitsberufegesellschaften an anderen Gesundheitsberufegesellschaften sowie der Zusammenschluss mehrerer Gesundheitsberufegesellschaften zu einer Konzernverbindung sind nicht zulässig.[^15]

Art. 18a [^16]

b) Zweck

1) Der Zweck einer Gesundheitsberufegesellschaft darf nur den in der Bewilligung umschriebenen Tätigkeitsbereich einschliesslich der erforderlichen Hilfstätigkeiten sowie der Verwaltung des Gesellschaftsvermögens enthalten.

2) Ist der Tätigkeitsbereich in den Bewilligungen der Gesellschafter nicht gleichlautend umschrieben, muss in geeigneter Weise darauf hingewiesen werden, dass die Gesundheitsberufegesellschaft die entsprechenden Tätigkeiten nur unter der Verantwortung des Inhabers der entsprechenden Berufsausübungsbewilligung durchführen darf.

Art. 18b [^17]

c) Firma

1) Das Bestehen als Gesundheitsberufegesellschaft muss nach aussen durch geeignete Massnahmen sichtbar gemacht werden.

2) Die Firma muss den Hinweis auf die Ausübung des Gesundheitsberufes, der sich auf den Wortlaut der Bewilligungsart zu beschränken hat, enthalten.

3) Sie darf keine irreführenden Angaben oder solche zu blossen Reklamezwecken enthalten.

Art. 18c [^18]

d) Eintragung in die Liste der Gesundheitsberufegesellschaften

1) Die Gesundheitsberufegesellschaften haben beim Amt für Gesundheit die Eintragung in die Liste der Gesundheitsberufegesellschaften zu beantragen.

2) Das Amt für Gesundheit prüft die Übereinstimmung der Gesellschaftsverträge, des Statutenentwurfs und weiterer Verträge zwischen den Gesellschaftern mit den Erfordernissen dieses Gesetzes und verweigert die Eintragung in die Liste der Gesundheitsberufegesellschaften in Form einer rechtsmittelfähigen Verfügung, wenn diese nicht erfüllt sind.

3) Soweit zur Erlangung der Rechtspersönlichkeit der Gesundheitsberufegesellschaft die Eintragung in das Handelsregister erforderlich ist, sind dem Amt für Gesundheit die für die Eintragung und die nach diesem Gesetz notwendigen Unterlagen vor der Antragstellung vorzulegen. Das Amt für Gesundheit stellt zu Handen des Amtes für Justiz eine Bescheinigung aus, dass die Erfordernisse dieses Gesetzes erfüllt sind und die Gesellschaft nach der Eintragung in das Handelsregister in die Liste der Gesundheitsberufegesellschaften eingetragen wird. Ohne diese Bescheinigung darf die Gesellschaft im Handelsregister nicht eingetragen werden.[^19]

4) Die Gesundheitsberufegesellschaft ist in die Liste der Gesundheitsberufegesellschaften einzutragen, wenn der Nachweis erbracht wird, dass die Gesellschaft die Erfordernisse nach Art. 18 bis 18c und 18f bis 18i erfüllt.

5) Im Übrigen findet Art. 9 Abs. 5 sinngemäss Anwendung.

Art. 18d [^20]

e) Mitteilungspflicht

Die eingetragenen Gesundheitsberufegesellschaften teilen dem Amt für Gesundheit jede Änderung der im Eintragungsverfahren vorzulegenden Dokumente und der Zusammensetzung der Gesellschafter binnen einem Monat mit.

Art. 18e [^21]

f) Streichung aus der Liste der Gesundheitsberufegesellschaften und Auflösung der Gesundheitsberufegesellschaft

1) Stehen die Änderungen der im Eintragungsverfahren vorzulegenden Dokumente oder der Zusammensetzung der Gesellschafter (Art. 18d) im Widerspruch zu den Erfordernissen dieses Gesetzes oder sind die Voraussetzungen für die Eintragung der Gesellschaft in die Liste der Gesundheitsberufegesellschaften nicht mehr gegeben, ist die Gesellschaft nach ihrer vorheriger Anhörung aus der Liste der Gesundheitsberufegesellschaften zu streichen, wenn sie den gesetzlichen Zustand nicht innerhalb von drei Monaten wiederherstellt.

2) Die Streichung aus der Liste der Gesundheitsberufegesellschaften bewirkt die Auflösung der Gesellschaft. Das Amt für Gesundheit teilt dem Amt für Justiz unverzüglich mit, wenn die Streichung aus der Liste der Gesundheitsberufegesellschaften rechtskräftig ist. Das Amt für Justiz trägt bei eingetragenen Gesellschaften die Auflösung der Gesundheitsberufegesellschaft im Handelsregister ein und bestellt einen Liquidator nach Massgabe von Art. 133ff PGR.[^22]

Art. 18f [^23]

g) Berufshaftpflichtversicherung

1) Die Gesundheitsberufegesellschaft ist verpflichtet, den Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung nachzuweisen, welche die Gesundheitsberufegesellschaft sowie alle in ihr tätigen Personen, die einen Gesundheitsberuf ausüben, einbezieht und deren Deckung der Art und dem Umfang der Risiken entspricht, die mit der Tätigkeit der Gesellschaft verbunden sind.

2) Die Mindestversicherungssumme beträgt für Gesundheitsberufegesellschaften von Apothekern, Chiropraktoren, Drogisten, labormedizinischen Diagnostikern und Zahnärzten 10 Millionen Franken, für solche der übrigen Gesundheitsberufe 5 Millionen Franken.

3) Im Übrigen findet Art. 7 Abs. 4a sinngemäss Anwendung.

Art. 18g [^24]

h) Gesellschafter

1) Gesellschafter einer Gesundheitsberufegesellschaft können nur Personen sein, die in die Liste des jeweiligen Gesundheitsberufes eingetragen sind.

2) Gesellschaftsanteile, Aktien oder Stammeinlagen dürfen nicht für Rechnung Dritter gehalten oder Dritte nicht am Gewinn der Gesundheitsberufegesellschaft beteiligt werden.

3) Gesellschafter dürfen zur Ausübung von Gesellschafterrechten nur Gesellschafter bevollmächtigen.

4) Die Gesellschafter dürfen nur Mitglied einer Gesundheitsberufegesellschaft des entsprechenden Gesundheitsberufes sein. Sie dürfen nicht:

Art. 18h [^25]

i) Verwaltung und Vertretung der Gesundheitsberufegesellschaft

1) Mitglied der Verwaltung einer Gesundheitsberufegesellschaft dürfen nur Personen sein, die als Inhaber der entsprechenden Berufsausübungsbewilligung in die Liste des jeweiligen Gesundheitsberufes eingetragen sind.

2) Im Rahmen der Ausübung des Gesundheitsberufes muss jeder Inhaber einer Berufsausübungsbewilligung allein zur Vertretung der Gesundheitsberufegesellschaft beziehungsweise sämtlicher Gesellschafter befugt sein.

Art. 18i [^26]

k) Berufs- und Standespflichten

1) Die Inhaber einer Berufsausübungsbewilligung, die einer Gesundheitsberufegesellschaft angehören, bleiben für die Erfüllung ihrer Berufs- und Standespflichten persönlich und disziplinarrechtlich verantwortlich.

2) Die persönliche und disziplinarrechtliche Verantwortlichkeit für die Erfüllung der Berufs- und Standespflichten kann weder durch Gesellschaftsvertrag noch durch Beschlüsse der Gesellschaften beziehungsweise der Verwaltung noch durch Geschäftsführungsmassnahmen eingeschränkt oder aufgehoben werden.

Art. 19

Übertragung von Tätigkeiten an fachlich unterstellte Personen

1) Inhaber einer Berufsausübungsbewilligung dürfen nur solche Tätigkeiten an ihnen fachlich unterstellte Personen übertragen, zu deren Durchführung sie selbst berechtigt sind.

2) Sie sind dafür verantwortlich, dass die ihnen fachlich unterstellten Personen die ihnen übertragenen Tätigkeiten beherrschen und haften für Schäden, die solche Personen in Ausübung ihrer Tätigkeit verursachen.

Art. 20

Meldepflichten

1) Inhaber einer Berufsausübungsbewilligung haben dem Amt für Gesundheit schriftlich mitzuteilen:

2) Die Mitteilung nach Abs. 1 hat zu erfolgen:[^27]

3) Bei einem Angestelltenverhältnis hat der Arbeitgeber dem Amt für Gesundheit schriftlich mitzuteilen:

Art. 21

Besondere Pflichten für einzelne Gesundheitsberufe

Die Regierung kann für die Ausübung einzelner Gesundheitsberufe mit Verordnung besondere Pflichten festlegen, sofern dies zum Schutz der öffentlichen Gesundheit erforderlich ist.

D. Besondere Bestimmungen für Naturheilpraktiker

Art. 22

Grundsatz

Soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist, finden auf die Ausübung des Berufes als Naturheilpraktiker die übrigen Bestimmungen des III. Kapitels Anwendung.

Art. 23

Bewilligungspflicht und -voraussetzungen

1) Für die eigenverantwortliche Ausübung der Homöopathie, der Traditionellen Chinesischen Medizin und der Traditionellen Europäischen Naturheilkunde bedarf es einer Bewilligung als Naturheilpraktiker des Amtes für Gesundheit.

2) Die fachliche Eignung für die Erteilung der Berufsausübungsbewilligung wird nachgewiesen durch:

3) Die Berufsausübungsbewilligung umschreibt den zugelassenen Tätigkeitsbereich im Sinne der in Abs. 1 genannten Methoden oder Methodengruppen.

4) Die Regierung bestimmt das Nähere mit Verordnung. Sie kann darin auch weitere Fachbereiche festlegen.

Art. 24

Rechte und Pflichten

1) Dem Naturheilpraktiker ist die Anwendung und Abgabe von nicht verschreibungspflichtigen zugelassenen oder nicht zulassungspflichtigen Arzneimitteln in den durch Verordnung bezeichneten Fällen erlaubt.

2) Dem Naturheilpraktiker ist es untersagt:

E. Besondere Bestimmungen für Zahnärzte

Art. 25

Grundsatz

Soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist, finden auf die Ausübung des Berufes als Zahnarzt die übrigen Bestimmungen des III. Kapitels Anwendung.

Art. 26

Zahnmedizinischer Notfalldienst

1) Der Zahnarzt ist verpflichtet, am zahnmedizinischen Notfalldienst mitzuwirken.

2) Der zahnmedizinische Notfalldienst während der Nacht sowie an Wochenenden und Feiertagen bezweckt die Sicherstellung nicht aufschiebbarer zahnärztlicher Patientenbehandlungen.

3) Die interne Organisation des Notfalldienstes (Einteilung und Turnus) wird der Berufsvereinigung übertragen. Diese legt Qualitätsnormen fest.

Art. 27

Zahnärztliche Abgabe von Arzneimitteln; Praxisapotheken

1) Der Zahnarzt ist berechtigt, Arzneimittel während der Konsultation an Patienten anzuwenden sowie den Patienten in Notfällen, bei Hausbesuchen und zur Sicherstellung der notwendigen ersten Versorgung Arzneimittel und Heilvorrichtungen abzugeben.

2) Die Führung einer Praxisapotheke zur Abgabe von Arzneimitteln an Patienten bedarf einer Bewilligung des Amtes für Gesundheit. Sie wird Zahnärzten erteilt, die für eine fachgerechte Lagerung und Überwachung der Arzneimittel Gewähr bieten.

3) Das Amt für Gesundheit führt periodisch Betriebskontrollen durch. Die Massnahmen richten sich nach den Bestimmungen der Heilmittelgesetzgebung.

E.bis Besondere Bestimmungen für Chiropraktoren[^29]

Art. 27a [^30]

Ausstellung von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen

Der Chiropraktor ist im Rahmen seines Tätigkeitsbereiches berechtigt, Bescheinigungen über die Arbeitsunfähigkeit seiner Patienten auszustellen.

Art. 27b [^31]

Überweisungen an Physiotherapeuten

Der Chiropraktor ist im Rahmen seines Tätigkeitsbereiches berechtigt, bei Vorliegen einer medizinischen Notwendigkeit Überweisungen seiner Patienten an Physiotherapeuten vorzunehmen.

F. Erlöschen, Ruhen und Entzug der Bewilligung

Art. 28

Erlöschen und Ruhen der Bewilligung

1) Die Berufsausübungsbewilligung erlischt mit dem schriftlich erklärten Verzicht auf die Berufsausübung.

2) Das Erlöschen der Bewilligung ist durch Verfügung festzustellen.

3) Die Berechtigung zur Ausübung des Berufes ruht aufgrund eines für die Dauer von höchstens zwölf Monaten erklärten Verzichts auf die Berechtigung zur Ausübung des Berufes. Der Verzicht ist dem Amt für Gesundheit unter Angabe des Zeitpunktes und der Dauer des Verzichts schriftlich zu melden.

Art. 29

Entzug der Bewilligung

Die Berufsausübungsbewilligung wird vom Amt für Gesundheit entzogen, wenn:

Art. 30

Einstweiliges Untersagen der Berufsausübung

1) In Wahrung des öffentlichen Wohles und bei Gefahr in Verzug hat das Amt für Gesundheit nach Eröffnung eines Verfahrens zum Entzug der Bewilligung die Ausübung des Berufes einstweilen zu untersagen, wenn eine Gefährdung der Sicherheit und Gesundheit der Belegschaft oder anderer Personen in Zusammenhang mit der Ausübung der Tätigkeit zu befürchten ist.

2) Die Regierung kann das Nähere mit Verordnung festlegen.

G. Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs

Art. 31

Zulassung

1) Staatsangehörige einer Vertragspartei des EWRA oder Staatsangehörige mit einer anderen aufgrund staatsvertraglicher Vereinbarung gleichgestellten Staatsangehörigkeit, die in einem dieser Staaten zur Ausübung ihres Berufes rechtmässig niedergelassen sind, sind zur vorübergehenden und gelegentlichen grenzüberschreitenden Berufsausübung in Liechtenstein im Bereich eines in diesem Gesetz geregelten Berufes zugelassen.

2) Dies gilt auch für den Fall, dass der Beruf oder die Ausbildung des Dienstleisters in seinem Niederlassungsstaat nicht reglementiert ist und er dort diesen Beruf mindestens zwei Jahre während der vorhergehenden zehn Jahre freiberuflich ausgeübt hat.

3) Der vorübergehende und gelegentliche Charakter der Erbringung von Dienstleistungen wird im Einzelfall beurteilt, insbesondere anhand der Dauer, der Häufigkeit, der regelmässigen Wiederkehr und der Kontinuität der Dienstleistungserbringung.

Art. 32

Meldepflicht

1) Dienstleister haben die erstmalige Erbringung einer Dienstleistung in Liechtenstein dem Amt für Gesundheit vorher schriftlich zu melden. In dringenden Fällen kann diese Meldung unverzüglich nach Erbringung der Dienstleistung erfolgen.[^32]

2) Die Meldung ist einmal jährlich zu erneuern, wenn der Dienstleister beabsichtigt, während des betreffenden Jahres vorübergehend oder gelegentlich Dienstleistungen in Liechtenstein zu erbringen.

3) Bei der erstmaligen Meldung der Dienstleistungserbringung oder im Falle wesentlicher Änderungen gegenüber der in den bisher vorgelegten Dokumenten bescheinigten Situation hat der Dienstleister vorzulegen:

4) In bestimmten Fällen kann das Amt für Gesundheit vor der ersten Erbringung einer Dienstleistung die Berufsqualifikationen des Dienstleisters nachprüfen. Die Regierung bestimmt das Nähere mit Verordnung.[^34]

Art. 33

Erleichterung des Dienstleistungsverkehrs

1) Wird für die Aufnahme oder Ausübung einer diesem Gesetz unterliegenden Berufstätigkeit von liechtensteinischen Staatsangehörigen die Mitgliedschaft bei einem Berufsverband oder einer Berufskörperschaft verlangt, so sind die Dienstleister von diesem Erfordernis befreit.

2) Wird in Liechtenstein zur Abrechnung von Tätigkeiten zugunsten von Sozialversicherten die Mitgliedschaft bei einer Körperschaft des öffentlichen Rechts im Bereich der sozialen Sicherheit verlangt, so sind die Dienstleister im Falle der Erbringung von Dienstleistungen, für welche sie den Ort wechseln müssen, von diesem Erfordernis befreit. Die Dienstleister haben jedoch diese Körperschaft vor der Erbringung der Dienstleistung, in dringenden Fällen nachträglich, über die Dienstleistungserbringung zu unterrichten.

Art. 34

Rechte und Pflichten der Dienstleistungserbringer

Dienstleister unterliegen bei der Dienstleistungserbringung denselben Berufsregeln wie in Liechtenstein zur Ausübung der betreffenden Tätigkeit zugelassene Personen. Das Amt für Gesundheit unterrichtet den Staat, in dem der Dienstleister niedergelassen ist, unverzüglich über Verstösse des Betreffenden gegen diese Vorschriften und allenfalls getroffene Massnahmen.

Art. 35

Führen der Berufsbezeichnung

1) Dienstleister sind berechtigt, bei der Erbringung der Dienstleistung die Berufsbezeichnung des Staates ihrer Niederlassung zu führen, sofern in diesem Staat für die betreffende Tätigkeit eine solche Berufsbezeichnung vorhanden ist.

2) Die Berufsbezeichnung ist in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen des Niederlassungsmitgliedstaats zu führen, und zwar so, dass keine Verwechslung mit der liechtensteinischen Berufsbezeichnung möglich ist.

3) Falls die genannte Berufsbezeichnung im Staat der Niederlassung nicht existiert, gibt der Dienstleister seinen Ausbildungsnachweis in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen dieses Staates an.

4) Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung, insbesondere bestimmt sie die Fälle, in denen die Dienstleistung ausnahmsweise unter der liechtensteinischen Berufsbezeichnung zu erbringen ist.

H. Berufsvereinigungen

IV. Einrichtungen des Gesundheitswesens

Art. 36

Stellung

Vereinigungen der Gesundheitsberufe nach diesem Gesetz unterstehen dem Vereinsrecht und haben keine öffentlich-rechtlichen Befugnisse. Durch Gesetz können ihnen bestimmte Geschäfte zur selbstständigen Erledigung übertragen werden.

A. Allgemeines

B. Erteilung der Betriebsbewilligung

Art. 37

Grundsatz

1) Als Einrichtungen des Gesundheitswesens gelten:

2) Das Land kann Einrichtungen des Gesundheitswesens errichten, betreiben, sich an solchen Einrichtungen beteiligen oder diese durch finanzielle Beiträge unterstützen.

3) Auf das Liechtensteinische Landesspital finden die Bestimmungen des Gesetzes über das Liechtensteinische Landesspital Anwendung.

4) Aufgehoben[^35]

C. Entzug der Betriebsbewilligung

Art. 38

Bewilligungspflicht und -arten

1) Der Betrieb einer Einrichtung des Gesundheitswesens bedarf einer Bewilligung der Regierung (Betriebsbewilligung).

2) Es werden folgende Arten von Bewilligungen unterschieden:

Art. 39

a) Bewilligungsvoraussetzungen und -verfahren

1) Die provisorische Betriebsbewilligung wird auf Antrag erteilt, wenn:

2) Das Konzept enthält alle notwendigen Angaben über:

3) Die Regierung kann zur Prüfung des Konzeptes und des Finanzierungsnachweises auf Kosten des Antragstellers ein Gutachten einholen.

4) Eine Bewilligung wird nicht erteilt, wenn die angebotenen Leistungen auch im Rahmen von Einzelpraxen oder Praxisgemeinschaften (Art. 17) erbracht werden können.

5) Die provisorische Bewilligung wird längstens für die Dauer von fünf Jahren erteilt. Sie umschreibt den zugelassenen Tätigkeitsbereich.

6) Die Regierung kann mit Verordnung für Einrichtungen nach Art. 37 Abs. 1 Bst. c Erleichterungen in Bezug auf die Bewilligungsvoraussetzungen und das -verfahren festlegen.

Art. 40

b) Rechtsform

Einrichtungen des Gesundheitswesens müssen in der Rechtsform einer juristischen Person des Privatrechts oder als Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts betrieben werden.

Art. 41

c) Personelle, räumliche und technische Ausstattung

1) Der Betrieb einer Einrichtung des Gesundheitswesens setzt voraus, dass:

2) Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung.

Art. 42

d) Finanzierungsnachweis

Einrichtungen des Gesundheitswesens müssen in der Lage sein, auch ohne Inanspruchnahme von Landesbeiträgen nach dem Krankenversicherungsgesetz ihr Leistungsangebot zu erbringen.

Art. 43

e) Auflagen

Mit der provisorischen Betriebsbewilligung werden folgende Auflagen verbunden:

Art. 44

Definitive Betriebsbewilligung

1) Eine definitive Betriebsbewilligung wird auf Antrag erteilt, wenn:

2) Die definitive Betriebsbewilligung wird nur erteilt, wenn seit der Erteilung der provisorischen Betriebsbewilligung mindestens zwei Jahre vergangen sind. Der Antrag auf Erteilung der definitiven Betriebsbewilligung ist spätestens ein halbes Jahr vor Ablauf der provisorischen Betriebsbewilligung zu stellen.

V. Obduktion und Entnahme von Organen, Geweben und Zellen

Art. 45

Grundsatz

Die Betriebsbewilligung wird von der Regierung entzogen, wenn:

VI. Organisation und Durchführung

Art. 46

Obduktion

1) An einer verstorbenen Person kann auf Anordnung des verantwortlichen Arztes eine Obduktion durchgeführt werden. Bei den nächsten Angehörigen ist für die beabsichtigte Obduktion vorgängig eine Einwilligung einzuholen.

2) Die Obduktion ist vorbehaltlich Abs. 3 und 4 nur zulässig, wenn die verstorbene Person oder an ihrer Stelle die nächsten Angehörigen ihre Zustimmung erklärt haben.

3) Der Amtsarzt kann ohne Rücksicht auf einen allfälligen Einspruch eine Obduktion anordnen, wenn sie zur näheren Abklärung der Todesursache zwingend notwendig ist, insbesondere wenn Verdacht auf eine übertragbare Krankheit besteht.

4) Die Gesetzgebung über die Strafrechtspflege, insbesondere die Bestimmungen der §§ 80 ff. StPO über das Verfahren bei Untersuchungen wegen Tötungen, bleibt vorbehalten.

VII. Strafbestimmungen

Art. 47

Entnahme von Organen, Geweben oder Zellen bei verstorbenen Personen

1) Einer Person, deren Tod festgestellt worden ist, können Organe, Gewebe oder Zellen zur Verpflanzung entnommen werden, wenn es zur Rettung oder Behandlung eines Patienten unerlässlich ist und die verstorbene Person vor ihrem Tod einer Entnahme schriftlich zugestimmt hat.

2) Liegt keine schriftliche Zustimmung der verstorbenen Person im Sinne von Abs. 1 vor, so kann eine Entnahme von Organen, Geweben oder Zellen zur Verpflanzung dennoch erfolgen, wenn:

3) Sind keine nächsten Angehörigen vorhanden oder erreichbar, so ist die Entnahme unzulässig.

4) An der Entnahme oder Verpflanzung dürfen sich nur Ärzte beteiligen, die bei der Todesfeststellung nicht mitgewirkt haben.

5) Die Regierung regelt die näheren Voraussetzungen, insbesondere den Kreis der nächsten Angehörigen, mit Verordnung.

VIII. Rechtsmittel

Art. 48

Zuständigkeit

Mit der Durchführung dieses Gesetzes sind betraut:

Art. 49

Regierung

1) Der Regierung steht die oberste Leitung und Aufsicht über das gesamte öffentliche Gesundheitswesen zu. Ihr obliegen insbesondere:

2) Sie wählt:

3) Sie kann Ärzte, die über eine Bewilligung zur Berufsausübung nach dem Ärztegesetz verfügen, mit der Wahrnehmung amtsärztlicher Tätigkeiten beauftragen.

4) Bei der Behandlung von Geschäften mit erheblichen Auswirkungen auf die Gemeinden und Berufsvereinigungen gibt die Regierung diesen Gelegenheit zur Stellungnahme.

Art. 50

Amt für Gesundheit

1) Dem Amt für Gesundheit obliegt der Vollzug dieses Gesetzes und der dazu erlassenen Verordnungen, soweit Aufgaben nach diesem Gesetz keinem anderen Organ übertragen sind. Es ist insbesondere zuständig für:

2) Das Amt für Gesundheit kann jederzeit Inspektionen und Kontrollen in Praxen und Einrichtungen des Gesundheitswesens durchführen oder durchführen lassen. Seinen Organen ist der unbeschränkte Zutritt zu den Räumlichkeiten zu gewähren.

3) Amtsärztliche Tätigkeiten, wie das Erstellen von amtsärztlichen Gutachten, sowie andere gesetzlich ausdrücklich dem Amtsarzt oder einem seiner Stellvertreter zugewiesenen Obliegenheiten, können nur von Personen ausgeübt werden, die über eine Bewilligung zur Ausübung des ärztlichen Berufes verfügen.

4) Das Amt für Gesundheit schliesst Leistungsvereinbarungen mit Institutionen im Bereich des Gesundheitswesens, die das Land massgeblich finanziell unterstützt, ab, sofern sie nicht einem anderen Amt zugeordnet sind. Die Leistungsvereinbarungen bedürfen der Genehmigung durch die Regierung.

Art. 51

Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen

1) Dem Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen obliegt die Hygienekontrolle öffentlicher Einrichtungen. Es führt Inspektionen und Probenerhebungen durch, insbesondere in:

2) Die Regierung erlässt Vorschriften über die Anforderungen für einen einwandfreien Betrieb der unter Abs. 1 aufgeführten Einrichtungen sowie deren Leistungen. Ebenso wird das Nähere über die Kontrolle der Einhaltung dieser Vorschriften, die Massnahmen bei Beanstandungen und die Erhebung von Gebühren bei Kontrollen, die zu Beanstandungen geführt haben, mit Verordnung geregelt.

Art. 52

Landesgesundheitskommission

1) Die Landesgesundheitskommission besteht aus mindestens sieben Mitgliedern, wobei jeweils mindestens ein Vertreter des Liechtensteinischen Dachverbandes von Berufen der Gesundheitspflege, der Liechtensteinischen Ärztekammer, des Krankenkassenverbandes, der psychosozialen Berufe sowie der Liechtensteinischen Patientenorganisation Einsitz nehmen.

2) Ihr obliegen insbesondere:

3) Sie trifft sich einmal jährlich mit dem zuständigen Regierungsmitglied, den Leistungserbringern und nationalen Gesundheitsorganisationen zu einer Gesundheitskonferenz.

4) Sie erstattet zuhanden der Regierung jährlich einen Bericht über ihre Tätigkeit.

5) Die Regierung kann das Nähere durch Verordnung regeln.

Art. 53

Gemeinden

1) Den Gemeinden obliegen im eigenen Wirkungskreis insbesondere folgende Aufgaben auf dem Gebiet des Gesundheitswesens:

2) Das Land kann Massnahmen der Hauspflege und der Hauskrankenpflege durch Beiträge unterstützen.

Art. 54

Amtshilfe

1) Die Behörden des Landes und der Gemeinden sowie öffentlich-rechtliche Anstalten und Körperschaften haben den für den Vollzug dieses Gesetzes zuständigen Organen alle Auskünfte zu erteilen, die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlich sind.

2) Die Steuerverwaltung hat dem Amt für Gesundheit jährlich jene Bewilligungsinhaber mitzuteilen, bei denen sich aus den eingereichten Unterlagen ergibt, dass sie im gesamten vorangegangenen Jahr keine Geschäftstätigkeit ausgeübt haben.

3) Das Amt für Gesundheit ist berechtigt, in die von der Regierung mit Verordnung bezeichneten Register der Behörden des Landes durch ein Abrufverfahren Einsicht zu nehmen, wenn dies zum Vollzug der Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist und keine datenschutzrechtlichen Bestimmungen dem entgegenstehen.

4) Das Amt für Gesundheit leistet der zuständigen Behörde eines anderen Vertragsstaates des EWRA unter Wahrung der Vertraulichkeit der ausgetauschten Informationen Amtshilfe, um die Anwendung dieses Gesetzes zu erleichtern. Insbesondere unterrichtet es die zuständigen Behörden unter Wahrung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen über das Vorliegen disziplinarischer oder strafrechtlicher Sanktionen oder über sonstige schwerwiegende, genau bestimmte Sachverhalte, die sich auf die Ausübung der in diesem Gesetz erfassten Tätigkeiten auswirken könnten.

Art. 55

Datenbearbeitung und -bekanntgabe

1) Die mit der Durchführung sowie der Kontrolle oder der Beaufsichtigung der Durchführung dieses Gesetzes betrauten Organe sind befugt, die Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Daten und Persönlichkeitsprofile, zu bearbeiten oder bearbeiten zu lassen, die sie benötigen, um die nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben zu erfüllen.

2) Sofern kein überwiegendes Privatinteresse entgegensteht, dürfen Organe, die mit der Durchführung sowie der Kontrolle oder der Beaufsichtigung der Durchführung dieses Gesetzes betraut sind, Daten bekannt geben:

Art. 56

Krebsregister

1) Das Amt für Gesundheit führt für Zwecke der Krebsbekämpfung und -forschung ein elektronisches Register (Krebsregister).

2) Das Krebsregister enthält Gesundheitsdaten von Personen, die an Krebs erkrankt und in Liechtenstein wohnhaft sind.

3) Sämtliche in Liechtenstein tätige Ärzte und deren Hilfspersonen sind berechtigt, dem Amt für Gesundheit Gesundheitsdaten nach Abs. 2 zu übermitteln. Der betroffene Patient ist vor der beabsichtigten Übermittlung über sein Recht aufzuklären, sich der Weitergabe seiner Gesundheitsdaten schriftlich zu widersetzen.

4) Das Amt für Gesundheit hat den im Krebsregister eingetragenen Patienten oder der zu ihrer gesetzlichen Vertretung befugten Person alle Auskünfte über die ihn betreffenden Gesundheitsdaten zu erteilen.

5) Das Amt für Gesundheit kann sich auch an einem ausländischen Krebsregister beteiligen.

6) Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung, insbesondere über:

Art. 57

Gebühren

1) Für Amtshandlungen nach diesem Gesetz, insbesondere für die Erteilung und den Entzug von Bewilligungen sowie für Betriebskontrollen, werden Gebühren erhoben.

2) Die Regierung regelt das Nähere über die Erhebung von Gebühren mit Verordnung.

IX. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 58

Vergehen

Vom Landgericht wird wegen Vergehens mit einer Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder einer Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft, wer:

Art. 59

Verwaltungsübertretungen

1) Vom Amt für Gesundheit wird wegen Übertretung mit einer Busse bis zu 50 000 Franken, im Nichteinbringlichkeitsfall mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Monaten bestraft, wer:

2) Bei fahrlässiger Begehung wird die Strafobergrenze auf die Hälfte herabgesetzt.

Art. 60

Verantwortlichkeit

Werden Widerhandlungen im Geschäftsbetrieb einer juristischen Person oder einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft oder einer Einzelfirma begangen, finden die Strafbestimmungen auf die Personen Anwendung, die für sie gehandelt haben oder hätten handeln sollen, jedoch unter solidarischer Mithaftung der juristischen Person, der Gesellschaft oder der Einzelfirma für die Geldstrafen bzw. Bussen und Kosten.

A. Übergangsbestimmungen

Art. 61

Beschwerde

1) Gegen Entscheidungen und Verfügungen des Amtes für Gesundheit und des Amtes für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde bei der Regierung erhoben werden.

2) Gegen Entscheidungen und Verfügungen der Regierung kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

3) Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof kann sich nur gegen rechtswidriges Vorgehen und Erledigen oder gegen aktenwidrige oder unrichtige Sachverhaltsdarstellung richten.

B. Schlussbestimmungen

Übergangsbestimmungen

Art. 62

Konzessionen und Bewilligungen nach bisherigem Recht

1) Personen, die bereits vor Inkrafttreten dieses Gesetzes aufgrund einer Konzession oder Bewilligung Berufe der Gesundheitspflege ausgeübt oder einen Betrieb der Gesundheitspflege geführt haben, können vorbehaltlich der Abs. 2 bis 4 ihre Tätigkeit im bisherigen Rahmen weiterführen. Sie haben binnen einer Frist von zwölf Monaten den Nachweis des Abschlusses einer Betriebshaftpflichtversicherung nach Art. 7 Abs. 1 Bst. e zu erbringen. Das Erlöschen, das Ruhen und der Entzug von Konzessionen und Bewilligungen richten sich nach den Vorschriften dieses Gesetzes.

2) Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes aufgrund einer nach bisherigem Recht erworbenen Konzession als Fusspfleger, Fachmann für Hörhilfen, Orthopädist oder Zahntechniker tätig sind, haben ihre Konzession bzw. Urkunde innerhalb eines Jahres an das Amt für Gesundheit zurückzugeben. Das Amt für Volkswirtschaft stellt ihnen von Amtes wegen eine Gewerbebewilligung gebührenfrei aus. Wird die Konzession nach bisherigem Recht nicht innerhalb dieser Frist zurückgegeben, so erlischt diese Konzession.

3) Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes aufgrund einer nach bisherigem Recht erworbenen Gewerbebewilligung zur Ausübung der Naturheilkunde bzw. einer der drei in diesem Gesetz genannten Fachbereiche des Naturheilpraktikers oder zur Ausübung der Logopädie befugt sind, haben ihre Bewilligung bzw. Urkunde innerhalb eines Jahres an das Amt für Volkswirtschaft zurückzugeben. Das Amt für Gesundheit stellt ihnen von Amtes wegen eine Berufsausübungsbewilligung nach diesem Gesetz gebührenfrei aus. Die Berufsausübungsbewilligung wird erteilt, wenn die Voraussetzungen nach diesem Gesetz erfüllt sind. Wird die Gewerbebewilligung nach bisherigem Recht nicht innerhalb dieser Frist zurückgegeben, so erlischt diese Bewilligung.

4) Aufgehoben[^41]

5) Auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes hängige Bewilligungsverfahren findet das neue Recht Anwendung. Die Weiterleitung der hängigen Gesuche an eine allfällige neu zuständige Behörde erfolgt von Amtes wegen.

Art. 63

Dentist

1) Das Amt für Gesundheit kann einem zugelassenen Zahnarzt die Anstellung eines Dentisten bewilligen, wenn der Bewerber liechtensteinischer Staatsangehöriger oder Staatsangehöriger eines Vertragsstaates des EWRA ist und am 1. März 1986 das Diplom einer von der Regierung anerkannten Dentistenschule besass.

2) Der Dentist übt seine Tätigkeit im Rahmen der ihm im Diplom zuerkannten Befugnisse aus und steht unter der unmittelbaren Aufsicht, Anleitung und Verantwortung des Bewilligungsinhabers.

Art. 64

Heilgymnastiker

Heilgymnastiker, die über eine Konzession nach bisherigem Recht verfügen, können beim Amt für Gesundheit binnen sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes die Umwandlung ihrer Konzession in eine Bewilligung als Physiotherapeut beantragen. Dem Antrag ist ein Nachweis über eine dauernde Berufsausübung während der letzten drei Jahre vor Inkrafttreten dieses Gesetzes sowie ein Nachweis über den Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung beizulegen.

811.01 Gesundheitsgesetz (GesG)

Art. 65

Durchführungsverordnungen

1) Die Regierung erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes notwendigen Verordnungen.

2) Sie kann mit Verordnung die ihr in Art. 49 zugewiesenen Geschäfte unter Vorbehalt des Rechtszuges an die Kollegialregierung an das Amt für Gesundheit zur selbständigen Erledigung übertragen.

Art. 66

Aufhebung bisherigen Rechts

Es werden aufgehoben:

Art. 67

Terminologie

In Gesetzen und Verordnungen sind, in der jeweils grammatikalisch richtigen Form, zu ersetzen:

Art. 68

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt des ungenutzten Ablaufs der Referendumsfrist am 1. Februar 2008 in Kraft, andernfalls am Tage der Kundmachung.

II.

Übergangsbestimmungen

Versorgung mit Heilmitteln[^2]

Gesundheitsberufegesellschaften[^11]

Provisorische Betriebsbewilligung

In Stellvertretung des Landesfürsten: gez. Alois Erbprinz

gez. Otmar Hasler Fürstlicher Regierungschef

...

1) Auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens[^42] dieses Gesetzes hängige Gesuche und Verfahren findet das neue Recht Anwendung.

2) Das Amt für Gesundheit hat die Inhaber einer bestehenden Berufsausübungsbewilligung von Amts wegen in die Liste des jeweiligen Gesundheitsberufes einzutragen.

3) Bestehende Gesellschaften sowie Verbandspersonen von Inhabern einer Berufsausübungsbewilligung haben sich unter Vorbehalt von Abs. 4 innerhalb von einem Jahr ab Inkrafttreten dieses Gesetzes an das neue Recht anzupassen und beim Amt für Gesundheit den Antrag auf Eintragung in die Liste der Gesundheitsberufegesellschaften zu stellen.

4) Inhaber einer Berufsausübungsbewilligung und bestehende Gesellschaften sowie Verbandspersonen von Inhabern einer Berufsausübungsbewilligung haben bestehende Berufshaftpflichtversicherungsverträge innerhalb von sechs Monaten ab Inkrafttreten dieses Gesetzes an die Bestimmungen des Art. 7 Abs. 4a anzupassen und dem Amt für Gesundheit nachzuweisen.

...

[^1]: Art. 3 Abs. 2 eingefügt durch LGBl. 2008 Nr. 363.

[^2]: Sachüberschrift vor Art. 5a eingefügt durch LGBl. 2008 Nr. 363.

[^3]: Art. 5a eingefügt durch LGBl. 2008 Nr. 363.

[^4]: Art. 5b eingefügt durch LGBl. 2008 Nr. 363.

[^5]: Art. 6 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 376.

[^6]: Art. 7 Abs. 4a eingefügt durch LGBl. 2010 Nr. 376.

[^7]: Art. 9 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 376.

[^8]: Art. 9 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 376.

[^9]: Art. 9 Abs. 5 eingefügt durch LGBl. 2010 Nr. 376.

[^10]: Art. 17 Abs. 2a eingefügt durch LGBl. 2010 Nr. 376.

[^11]: Sachüberschrift vor Art. 18 eingefügt durch LGBl. 2010 Nr. 376.

[^12]: Art. 18 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 376.

[^13]: Art. 18 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 38.

[^14]: Art. 18 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 376.

[^15]: Art. 18 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 376.

[^16]: Art. 18a eingefügt durch LGBl. 2010 Nr. 376.

[^17]: Art. 18b eingefügt durch LGBl. 2010 Nr. 376.

[^18]: Art. 18c eingefügt durch LGBl. 2010 Nr. 376.

[^19]: Art. 18c Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 6.

[^20]: Art. 18d eingefügt durch LGBl. 2010 Nr. 376.

[^21]: Art. 18e eingefügt durch LGBl. 2010 Nr. 376.

[^22]: Art. 18e Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 6.

[^23]: Art. 18f eingefügt durch LGBl. 2010 Nr. 376.

[^24]: Art. 18g eingefügt durch LGBl. 2010 Nr. 376.

[^25]: Art. 18h eingefügt durch LGBl. 2010 Nr. 376.

[^26]: Art. 18i eingefügt durch LGBl. 2010 Nr. 376.

[^27]: Art. 20 Abs. 2 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 376.

[^28]: Art. 20 Abs. 3 eingefügt durch LGBl. 2010 Nr. 376.

[^29]: Überschrift vor Art. 27a eingefügt durch LGBl. 2010 Nr. 376.

[^30]: Art. 27a eingefügt durch LGBl. 2010 Nr. 376.

[^31]: Art. 27b eingefügt durch LGBl. 2010 Nr. 376.

[^32]: Art. 32 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 363.

[^33]: Art. 32 Bst. e eingefügt durch LGBl. 2010 Nr. 376.

[^34]: Art. 32 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 363.

[^35]: Art. 37 Abs. 4 aufgehoben durch LGBl. 2009 Nr. 106.

[^36]: Art. 49 Abs. 2 Bst. a Ziff. 2 aufgehoben durch LGBl. 2012 Nr. 343.

[^37]: Art. 50 Abs. 1 Bst. bbis eingefügt durch LGBl. 2010 Nr. 376.

[^38]: Art. 50 Abs. 1 Bst. bter eingefügt durch LGBl. 2010 Nr. 376.

[^39]: Art. 50 Abs. 1 Bst. e abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 376.

[^40]: Art. 59 Abs. 1 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 376.

[^41]: Art. 62 Abs. 4 aufgehoben durch LGBl. 2009 Nr. 106.

[^42]: Inkrafttreten: 7. Dezember 2010.