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Kundmachung vom 29. Januar 2008 der Beschlüsse Nr. 100/2007, 101/2007, 103/2007 bis 111/2007, 113/2007, 115/2007 bis 120/2007, 123/2007, 124/2007, 126/2007, 128/2007 und 129/2007 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Geltender Text a fecha 2007-09-29

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 28. September 2007

Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 29. September 2007

Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41[^1], in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung in den Anhängen 1 bis 23 die Beschlüsse Nr. 100/2007, 101/2007, 103/2007 bis 111/2007, 113/2007, 115/2007 bis 120/2007, 123/2007, 124/2007, 126/2007, 128/2007 und 129/2007 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.

Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in den Beschlüssen Nr. 100/2007, 101/2007, 103/2007 bis 111/2007, 113/2007, 115/2007 bis 120/2007, 123/2007, 124/2007, 126/2007, 128/2007 und 129/2007 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.

Fürstliche Regierung: gez. Otmar Hasler Fürstlicher Regierungschef

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

beschliesst:

Anhang 1

Art. 1

In Anhang I Kapitel II werden nach Nummer 1zzzi (Verordnung (EG) Nr. 188/2007 der Kommission) die folgenden Nummern eingefügt:

Art. 2

Der Wortlaut der Verordnungen (EG) Nrn. 184/2007, 186/2007, 226/2007, 242/2007, 243/2007 und 244/2007 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 29. September 2007 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^9].

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 2

Art. 1

Anhang II Kapitel I des Abkommens wird wie folgt geändert:

", geändert durch: - 32006 L 0120: Richtlinie 2006/120/EG der Kommission vom 27. November 2006 (ABl. L 330 vom 28.11.2006, S. 16)."

", geändert durch: - 32006 L 0120: Richtlinie 2006/120/EG der Kommission vom 27. November 2006 (ABl. L 330 vom 28.11.2006, S. 16)."

", geändert durch: - 32006 L 0120: Richtlinie 2006/120/EG der Kommission vom 27. November 2006 (ABl. L 330 vom 28.11.2006, S. 16)."

Art. 2

Der Wortlaut der Richtlinien 2006/119/EG und 2006/120/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 29. September 2007 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^13].

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 3

Art. 1

Anhang II Kapitel XII des Abkommens wird wie folgt geändert:

Art. 2

Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 2023/2006, der Richtlinien 2006/142/EG, 2007/7/EG, 2007/12/EG, 2007/8/EG, 2007/9/EG und 2007/11/EG und der Empfehlung 2006/583/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 29. September 2007 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^23].

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 4

Art. 1

In Anhang II Kapitel XII des Abkommens wird unter Nummer 54b (Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32007 R 0394: Verordnung (EG) Nr. 394/2007 der Kommission vom 12. April 2007 (ABl. L 98 vom 13.4.2007, S. 3)."

Art. 2

Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 394/2007 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 29. September 2007 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^26].

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 5

Art. 1

In Anhang II Kapitel XIII des Abkommens wird unter Nummer 14 (Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32007 R 0287: Verordnung (EG) Nr. 287/2007 der Kommission vom 16. März 2007 (ABl. L 78 vom 17.3.2007, S. 13)."

Art. 2

Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 287/2007 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 29. September 2007 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^29].

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 6

Art. 1

In Anhang II Kapitel XIV des Abkommens wird unter Nummer 1 (Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32007 R 0162: Verordnung (EG) Nr. 162/2007 der Kommission vom 19. Februar 2007 (ABl. L 51 vom 20.2.2007, S. 7)."

Art. 2

Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 162/2007 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 29. September 2007 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^32].

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 7

Art. 1

Anhang II Kapitel XV des Abkommens wird wie folgt geändert:

Art. 2

Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 850/2004, berichtigt in ABl. L 229 vom 29.6.2004, S. 5, der Verordnungen (EG) Nrn. 1195/2006, 172/2007 und 323/2007 und der Richtlinien 2005/69/EG, 2005/84/EG, berichtigt in ABl. L 33 vom 4.2.2006, S. 88, und 2006/8/EG, berichtigt in ABl. L 43 vom 15.2.2007, S. 42, in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 29. September 2007 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^43].

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 8

Art. 1

In Anhang II Kapitel XV des Abkommens wird unter Nummer 4 (Richtlinie 76/769/EWG des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32006 L 0139: Richtlinie 2006/139/EG der Kommission vom 20. Dezember 2006 (ABl. L 384 vom 29.12.2006, S. 94)."

Art. 2

Der Wortlaut der Richtlinie 2006/139/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 29. September 2007 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^46].

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 9

Art. 1

In Anhang II Kapitel XV des Abkommens wird unter Nummer 12n (Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32007 L 0020: Richtlinie 2007/20/EG der Kommission vom 3. April 2007 (ABl. L 94 vom 4.4.2007, S. 23)."

Art. 2

Der Wortlaut der Richtlinie 2007/20/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 29. September 2007 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^49].

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 10

Art. 1

Anhang II Kapitel XVI des Abkommens wird wie folgt geändert:

Art. 2

Der Wortlaut der Richtlinien 2006/65/EG und 2007/1/EG und der Empfehlung 2006/647/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 29. September 2007 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^54].

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 11

Art. 1

In Anhang II Kapitel XVI des Abkommens wird unter Nummer 1 (Richtlinie 76/768/EWG des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32007 L 0017: Richtlinie 2007/17/EG der Kommission vom 22. März 2007 (ABl. L 82 vom 23.3.2007, S. 27)."

Art. 2

Der Wortlaut der Richtlinie 2007/17/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 29. September 2007 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^57].

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 12

Art. 1

In Anhang IX des Abkommens wird unter Nummer 29ba (Verordnung (EG) Nr. 809/2004 der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32007 R 0211: Verordnung (EG) Nr. 211/2007 der Kommission vom 27. Februar 2007 (ABl. L 61 vom 28.2.2007, S. 24)."

Art. 2

Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 211/2007 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 29. September 2007 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^60].

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 13

Art. 1

Anhang XI des Abkommens wird wie folgt geändert:

Verfahren für die Beteiligung Liechtensteins, Islands und Norwegens gemäss Art. 101 des Abkommens:

Jeder EFTA-Staat kann gemäss Art. 3 des Kommissionsbeschlusses 2006/215/EG einen Beobachter zur Teilnahme an den Sitzungen der Hochrangigen Sachverständigengruppe für die Strategie i2010 ernennen.

Die Europäische Kommission wird die Teilnehmer zu gegebenem Zeitpunkt über die Sitzungstermine dieser Gruppe informieren und ihnen die entsprechenden Unterlagen zukommen lassen."

"Verfahren für die Beteiligung Liechtensteins, Islands und Norwegens gemäss Art. 101 des Abkommens:

Jeder EFTA-Staat kann gemäss Art. 3 des Kommissionsbeschlusses 2005/752/EG einen Beobachter zur Teilnahme an den Sitzungen der Expertengruppe "Elektronischer Geschäftsverkehr" ernennen.

Die Europäische Kommission wird die Teilnehmer zu gegebenem Zeitpunkt über die Sitzungstermine dieser Gruppe informieren und ihnen die entsprechenden Unterlagen zukommen lassen."

Art. 2

In Protokoll 37 (mit der in Art. 101 vorgesehenen Liste) des Abkommens werden folgende Punkte eingefügt:

Art. 3

Die isländische und die norwegische Sprachfassung des Beschlusses 2006/215/EG, die in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht werden, sind verbindlich.

Art. 4

Dieser Beschluss tritt am 29. September 2007 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^65].

Art. 5

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 14

Art. 1

In Anhang XIII des Abkommens wird nach Nummer 21a (Richtlinie 2006/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) folgende Nummer eingefügt:

Art. 2

Der Wortlaut der Entscheidung 2007/230/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 29. September 2007 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^68].

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 15

Art. 1

Nach Nummer 37f (Entscheidung 2004/447/EG der Kommission) wird folgende Nummer eingefügt:

Art. 2

Der Wortlaut der Entscheidung 2006/66/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 29. September 2007 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^71].

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 16

Art. 1

In Anhang XIII des Abkommens werden nach Nummer 49a (Richtlinie 2005/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) folgende Nummern eingefügt:

Art. 2

Der Wortlaut der Verordnungen (EG) Nr. 414/2007, (EG) 415/2007 und (EG) 416/2007 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 29. September 2007 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^76].

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 17

Art. 1

In Anhang XIII des Abkommens wird unter Nummer 56m (Verordnung (EG) Nr. 417/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32007 R 0457: Verordnung (EG) Nr. 457/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. April 2007 (ABl. L 113 vom 30.4.2007, S. 1)."

Art. 2

Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 457/2007 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 29. September 2007 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^79].

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 18

Art. 1

In Anhang XIII des Abkommens werden unter Nummer 66a (Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates) folgende Gedankenstriche angefügt: "- 32006 R 1899: Verordnung (EG) Nr. 1899/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 (ABl. L 377 vom 27.12.2006, S. 1), - 32006 R 1900: Verordnung (EG) Nr. 1900/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 (ABl. L 377 vom 27.12.2006, S. 176)."

Art. 2

Der Wortlaut der Verordnungen (EG) Nr. 1899/2006 und (EG) Nr. 1900/2006 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 29. September 2007 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^82].

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 19

Art. 1

Nach Nummer 16jd (Richtlinie 2006/15/EG der Kommission) wird folgende Nummer eingefügt:

Art. 2

Der Wortlaut der Richtlinie 2006/25/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 29. September 2007 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^85].

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 20

Art. 1

Anhang XX des Abkommens wird wie folgt geändert:

", geändert durch: - 32007 D 0207: Entscheidung 2007/207/EG der Kommission vom 29. März 2007 (ABl. L 92 vom 3.4.2007, S. 16)."

Art. 2

Der Wortlaut der Entscheidung 2007/207/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 29. September 2007 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^88].

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 21

Art. 1

In Anhang XX des Abkommens wird nach Nummer 13ca (Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) Folgendes eingefügt: ", geändert durch:

Art. 2

Der Wortlaut der Entscheidung 2455/2001/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 29. September 2007 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^91].

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 22

Art. 1

In Anhang XXI des Abkommens wird nach Nummer 7j (Verordnung (EG) Nr. 1365/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgende Nummer eingefügt: Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit der folgenden Anpassung: Diese Verordnung gilt nicht für Island."

Art. 2

Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 332/2007 in norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 29. September 2007 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^94].

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 23

Art. 1

Anhang XXI des Abkommens wird wie folgt geändert:

", geändert durch: - 32007 R 0102: Verordnung (EG) Nr. 102/2007 der Kommission vom 2. Februar 2007 (ABl. L 28 vom 3.2.2007, S. 3)."

Art. 2

Der Wortlaut der Verordnungen (EG) Nr. 102/2007 und (EG) Nr. 215/2007 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 29. September 2007 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^98].

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Brüssel, den 28. September 2007

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

beschliesst:

Brüssel, den 28. September 2007

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

beschliesst:

Geschehen zu Brüssel am 28. September 2007.

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

beschliesst:

Geschehen zu Brüssel am 28. September 2007.

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

beschliesst:

Geschehen zu Brüssel am 28. September 2007.

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

beschliesst:

Geschehen zu Brüssel am 28. September 2007.

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

beschliesst:

Geschehen zu Brüssel am 28. September 2007.

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

beschliesst:

Geschehen zu Brüssel am 28. September 2007.

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

beschliesst:

Geschehen zu Brüssel am 28. September 2007.

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

beschliesst:

Geschehen zu Brüssel am 28. September 2007.

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

beschliesst:

Geschehen zu Brüssel am 28. September 2007.

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

beschliesst:

Geschehen zu Brüssel am 28. September 2007.

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "Abkommen" genannt), insbesondere auf die Art. 98 und 101,

in Erwägung nachstehender Gründe:

beschliesst:

Geschehen zu Brüssel am 28. September 2007.

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

beschliesst:

Geschehen zu Brüssel am 28. September 2007.

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

beschliesst:

Geschehen zu Brüssel am 28. September 2007.

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

beschliesst:

Geschehen zu Brüssel am 28. September 2007.

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

beschliesst:

Geschehen zu Brüssel am 28. September 2007.

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

beschliesst:

Geschehen zu Brüssel am 28. September 2007.

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

beschliesst:

Geschehen zu Brüssel am 28. September 2007.

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

beschliesst:

Geschehen zu Brüssel am 28. September 2007.

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

beschliesst:

Geschehen zu Brüssel am 28. September 2007.

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

beschliesst:

Geschehen zu Brüssel am 28. September 2007.

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

beschliesst:

Geschehen zu Brüssel am 28. September 2007.

(Es folgen die Unterschriften)

[^1]: LR 170.50

[^2]: ABl. L 328 vom 13.12.2007, S. 8.

[^3]: ABl. L 63 vom 1.3.2007, S. 1.

[^4]: ABl. L 63 vom 1.3.2007, S. 6.

[^5]: ABl. L 64 vom 2.3.2007, S. 26.

[^6]: ABl. L 73 vom 13.3.2007, S. 1.

[^7]: ABl. L 73 vom 13.3.2007, S. 4.

[^8]: ABl. L 73 vom 13.3.2007, S. 6.

[^9]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

[^10]: ABl. L 209 vom 9.8.2007, S. 13.

[^11]: ABl. L 330 vom 28.11.2006, S. 12.

[^12]: ABl. L 330 vom 28.11.2006, S. 16.

[^13]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

[^14]: ABl. L L 328, 13.12.2007, S. 18.

[^15]: ABl. L 234 vom 29.8.2006, S. 35.

[^16]: ABl. L 368 vom 23.12.2006, S. 110.

[^17]: ABl. L 384 vom 29.12.2006, S. 75.

[^18]: ABl. L 43 vom 15.2.2007, S. 19.

[^19]: ABl. L 59 vom 27.2.2007, S. 75.

[^20]: ABl. L 63 vom 1.3.2007, S. 9.

[^21]: ABl. L 63 vom 1.3.2007, S. 17.

[^22]: ABl. L 63 vom 1.3.2007, S. 26.

[^23]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

[^24]: ABl. L 328 vom 13.12.2007, S. 18.

[^25]: ABl. L 98 vom 13.4.2007, S. 3.

[^26]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

[^27]: ABl. L 328 vom 13.12.2007, S. 21.

[^28]: ABl. L 78 vom 17.3.2007, S. 13.

[^29]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

[^30]: ABl. L 89 vom 29.3.2007, S. 19.

[^31]: ABl. L 51 vom 20.2.2007, S. 7.

[^32]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

[^33]: ABl. L 328 vom 13.12.2007, S. 25.

[^34]: ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 7.

[^35]: ABl. L 323 vom 9.12.2005, S. 51.

[^36]: ABl. L 344 vom 27.12.2005, S. 40.

[^37]: ABl. L 19 vom 24.1.2006, S. 12.

[^38]: ABl. L 217 vom 8.8.2006, S. 1.

[^39]: ABl. L 55 vom 23.2.2007, S. 1.

[^40]: ABl. L 85 vom 27.3.2007, S. 3.

[^41]: ABl. L 63 vom 6.3.2003, S. 1.

[^42]: ABl. L 251 vom 29.8.1992, S. 13.

[^43]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

[^44]: ABl. L 328 vom 13.12.2007, S. 25.

[^45]: ABl. L 384 vom 29.12.2006, S. 94.

[^46]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

[^47]: ABl. L 328 vom 13.12.2007, S. 25.

[^48]: ABl. L 94 vom 4.4.2007, S. 23.

[^49]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

[^50]: ABl. L 209 vom 9.8.2007, S. 30.

[^51]: ABl. L 198 vom 20.7.2006, S. 11.

[^52]: ABl. L 265 vom 26.9.2006, S. 39.

[^53]: ABl. L 25 vom 1.2.2007, S. 9.

[^54]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

[^55]: ABl. L 209 vom 9.8.2007, S. 30.

[^56]: ABl. L 82 vom 23.3.2007, S. 27.

[^57]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

[^58]: ABl. L L 328, 13.12.2007, S. 32.

[^59]: ABl. L 61 vom 28.2.2007, S. 24.

[^60]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

[^61]: ABl. L 209 vom 9.8.2007, S. 40.

[^62]: ABl. L 116 vom 22.4.2004, S. 58.

[^63]: ABl. L 80 vom 17.3.2006, S. 74.

[^64]: ABl. L 282 vom 26.10.2005, S. 20.

[^65]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

[^66]: ABl. L 328 vom 13.12.2007, S. 40.

[^67]: ABl. L 99 vom 14.4.2007, S. 14.

[^68]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

[^69]: ABl. L 328 vom 13.12.2007, S. 40.

[^70]: ABl. L 37 vom 8.2.2006, S. 1.

[^71]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

[^72]: ABl. L 328 vom 13.12.2007, S. 40.

[^73]: ABl. L 105 vom 23.4.2007, S. 1.

[^74]: ABl. L 105 vom 23.4.2007, S. 35.

[^75]: ABl. L 105 vom 23.4.2007, S. 88.

[^76]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

[^77]: ABl. L 328 vom 13.12.2007, S. 40.

[^78]: ABl. L 113 vom 30.4.2007, S. 1.

[^79]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

[^80]: ABl. L 377 vom 27.12.2006, S. 1.

[^81]: ABl. L 377 vom 27.12.2006, S. 176.

[^82]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

[^83]: ABl. L 209 vom 9.8.2007, S. 56.

[^84]: ABl. L 114 vom 27.4.2006, S. 38.

[^85]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

[^86]: ABl. L 328 vom 13.12.2007, S. 42.

[^87]: ABl. L 92 vom 3.4.2007, S. 16.

[^88]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

[^89]: ABl. L 328 vom 13.12.2007, S. 42.

[^90]: ABl. L 331 vom 15.12.2001, S. 1.

[^91]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

[^92]: ABl. L 328 vom 13.12.2007, S. 46.

[^93]: ABl. L 88 vom 29.3.2007, S. 16.

[^94]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

[^95]: ABl. L 328 vom 13.12.2007, S. 46.

[^96]: ABl. L 28 vom 3.2.2007, S. 3.

[^97]: ABl. L 62 vom 1.3.2007, S. 8.

[^98]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.