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Berufsbildungsgesetz (BBG) vom 13. März 2008

Geltender Text a fecha 2018-08-11

Dem nachstehenden vom Landtag genehmigten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Zweck und Ziele

Dieses Gesetz fördert:

Art. 2

Gegenstand und Geltungsbereich

1) Dieses Gesetz regelt:

2) Dieses Gesetz gilt nicht für Bildungen, die in anderen Gesetzen geregelt sind.

Art. 3

Zusammenarbeit der Anbieter der Berufsbildung

1) Die Berufsbildung ist eine gemeinsame Aufgabe des Staates und der Organisationen der Arbeitswelt. Gemeinsames Ziel ist ein ausreichendes Bildungsangebot, insbesondere in zukunftsfähigen Berufsfeldern.

2) Zur Verwirklichung der Ziele dieses Gesetzes:

3) Die Regierung kann Vereinbarungen über die Zusammenarbeit und Koordination der Bildungen abschliessen und sich an ausländischen Fachstellen und Projekten zur Entwicklung und Koordination der Bildung beteiligen.

4) Auf Antrag der Organisationen der Arbeitswelt oder bei Bedarf stellt der Staat den Zugang zu ausländischen Aus- und Weiterbildungsinstitutionen sicher.

Art. 4

Begriffsbestimmungen; Bezeichnungen

1) Im Sinne dieses Gesetzes bedeuten:

2) Unter den in diesem Gesetz verwendeten Personen-, Berufs- und Funktionsbezeichnungen sind Angehörige des weiblichen und männlichen Geschlechts zu verstehen.

Art. 5

Entwicklung der Berufsbildung

1) Der Staat fördert die Entwicklung der Berufsbildung mit gezielten Massnahmen.

2) Dafür kann die Regierung nach Rücksprache mit den betroffenen Organisationen der Arbeitswelt zur Erprobung besonderer Massnahmen abweichend von den einschlägigen Bestimmungen dieses Gesetzes zeitlich beschränkte Pilotversuche durchführen, sofern die Ziele und Zwecke im Rahmen des Art. 1 liegen.

Art. 6

Qualitätsentwicklung

1) Die Anbieter von Berufsbildung stellen die Qualitätsentwicklung sicher.

2) Der Staat fördert die Qualitätsentwicklung, stellt Qualitätsstandards auf und überwacht deren Einhaltung.

Art. 7

Förderung der Durchlässigkeit und Gleichwertigkeit

1) Die Vorschriften über die Berufsbildung gewährleisten grösstmögliche Durchlässigkeit sowohl innerhalb der Berufsbildung als auch zwischen der Berufsbildung und den übrigen Bildungsbereichen.

2) Ausserhalb üblicher Bildungsgänge erworbene berufliche oder ausserberufliche Praxiserfahrung und fachliche oder allgemeine Bildung werden angemessen angerechnet.

Art. 8

Mitspracherecht der Lernenden

Die Anbieter der Bildung in beruflicher Praxis und die Anbieter der schulischen Bildung räumen den Lernenden angemessene Mitspracherechte ein.

Art. 9

Wettbewerb

Gegenüber privaten Anbietern auf dem Bildungsmarkt dürfen durch Massnahmen dieses Gesetzes keine ungerechtfertigten Wettbewerbsverzerrungen entstehen.

II. Berufliche Grundbildung

A. Allgemeine Bestimmungen

Art. 10

Gegenstand

1) Die berufliche Grundbildung dient der Vermittlung und dem Erwerb der Qualifikationen, die zur Ausübung einer Berufstätigkeit erforderlich sind.

2) Sie umfasst insbesondere die Vermittlung und den Erwerb:

3) Die berufliche Grundbildung kann sowohl betrieblich (Art. 4 Abs. 1 Bst. a) als auch schulisch (Art. 4 Abs. 1 Bst. b) organisiert sein.

4) Sie setzt die Erfüllung der Schulpflicht oder eine gleichwertige Qualifikation voraus.

Art. 11

Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung

Der Staat sorgt für Massnahmen, die Personen mit schulischen, sozialen oder sprachlichen Schwierigkeiten am Ende ihrer Schulpflicht auf die berufliche Grundbildung vorbereiten.

Art. 12

Ungleichgewichte auf dem Markt für berufliche Grundbildung

Zeichnet sich ein Ungleichgewicht auf dem Markt für berufliche Grundbildung ab oder ist ein solches Ungleichgewicht bereits eingetreten, so kann die Regierung befristete Massnahmen zur Bekämpfung treffen.

Art. 13

Lehrstellen

1) Das Amt für Berufsbildung und Berufsberatung unterstützt Personen bei der Lehrstellensuche.

2) Es führt je ein Verzeichnis über die Anbieter der Bildung in beruflicher Praxis und die freien Lehrstellen. Diese sind öffentlich zugänglich.

Art. 14

Inhalte, Lernorte, Verantwortlichkeiten

1) Die berufliche Grundbildung besteht aus:

2) Die Vermittlung der beruflichen Grundbildung findet in der Regel an folgenden Lernorten statt:

3) Die Anteile der Bildung nach Abs. 1, ihre organisatorische Ausgestaltung und die zeitliche Aufteilung werden nach den Ansprüchen der jeweiligen Berufstätigkeit in den entsprechenden Bildungsverordnungen geregelt.

4) Die auf die lernende Person anwendbaren Bestimmungen richten sich nach dem Lehrort. Wo kein solcher besteht, richten sie sich nach dem Ort der schulischen Bildung.

5) Zur Erreichung der Ziele der beruflichen Grundbildung arbeiten die Anbieter der Bildung in beruflicher Praxis und der schulischen Bildung sowie der überbetrieblichen Kurse zusammen.

Art. 15

Bildungstypen und Dauer

1) Die berufliche Grundbildung dauert zwei bis vier Jahre.

2) Die zweijährige berufliche Grundbildung schliesst in der Regel mit einer Prüfung ab und führt zum Berufsattest. Sie ist so ausgestaltet, dass die Angebote den unterschiedlichen Voraussetzungen der Lernenden besonders Rechnung tragen.

3) In besonders begründeten Ausnahmen kann eine zweijährige Anlehre als berufliche Grundbildung absolviert werden, welche mit einer praktischen Prüfung abschliesst und zu einem Anlehrausweis führt. Den Inhalt und die Organisation der Anlehre regelt die Regierung durch Verordnung.

4) Die drei- bis vierjährige berufliche Grundbildung schliesst in der Regel mit einer Abschlussprüfung ab und führt zum Fähigkeitszeugnis.

5) Das Fähigkeitszeugnis führt zusammen mit dem Abschluss einer erweiterten Allgemeinbildung zur Berufsmaturität.

6) Die berufliche Grundbildung kann auch durch eine nicht formalisierte Bildung erworben werden; diese wird durch ein Qualifikationsverfahren abgeschlossen.

Art. 16

Berücksichtigung individueller Bedürfnisse

1) Für besonders befähigte oder vorgebildete Personen sowie für Personen mit Lernschwierigkeiten oder Behinderungen kann die Dauer der beruflichen Grundbildung angemessen verkürzt oder verlängert werden.

2) Die Regierung erlässt besondere Bestimmungen über die fachkundige individuelle Begleitung von Personen mit Lernschwierigkeiten in zweijährigen beruflichen Grundbildungen.

3) Der Staat fördert die fachkundige individuelle Begleitung.

B. Lehrvertrag

Art. 17

Grundsatz

1) Zwischen dem Lernenden und dem Anbieter der Bildung in beruflicher Praxis wird ein Lehrvertrag abgeschlossen. Dieser bedarf zu seiner Gültigkeit der Schriftform. Die Vertragsparteien verwenden die vom Amt für Berufsbildung und Berufsberatung zur Verfügung gestellten Vertragsformulare.

2) Die Bestimmungen des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches über den Arbeitsvertrag (§ 1173a Art. 1 ff.) finden sinngemäss auf den Lehrvertrag Anwendung, sofern nichts anderes bestimmt ist.

3) Der Lehrvertrag ist vor Beginn der beruflichen Grundbildung vom Anbieter der Bildung in beruflicher Praxis dem Amt für Berufsbildung und Berufsberatung zur Genehmigung einzureichen. Für die Genehmigung werden keine Gebühren erhoben.

4) Wird der Abschluss eines Lehrvertrages unterlassen oder wird dieser nicht oder verspätet zur Genehmigung eingereicht, so unterliegt das Lehrverhältnis dennoch den Vorschriften dieses Gesetzes.

5) Wenn Streitfälle aus dem Lehrvertrag nicht durch Aussprache der Vertragsparteien behoben werden können, sind sie dem Amt für Berufsbildung und Berufsberatung zu unterbreiten, das einen Schlichtungsversuch unternimmt. Zur Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche steht der ordentliche Rechtsweg offen.

Art. 18

Inhalt des Lehrvertrages

1) Durch den Lehrvertrag verpflichtet sich der Anbieter der Bildung in beruflicher Praxis, die lernende Person für eine bestimmte Berufstätigkeit fachgemäss zu bilden. Die lernende Person verpflichtet sich, Arbeit im Dienst des Anbieters der Bildung in beruflicher Praxis zu leisten und die Berufsfachschule sowie die überbetrieblichen Kurse zu besuchen.

2) Der Vertrag hat die Art und die Dauer der beruflichen Bildung, den Lohn, die Probezeit, die Arbeitszeit und die Ferien im Rahmen öffentlich-rechtlicher und gesamtarbeitsvertraglicher Bestimmungen zu regeln.

3) Der Vertrag kann weitere Bestimmungen enthalten, wie namentlich über die Beschaffung von Berufswerkzeugen, Beiträge an Unterkunft und Verpflegung, Übernahme von Versicherungsprämien oder andere Leistungen der Vertragsparteien.

4) Abreden mit dem Anbieter der Bildung in beruflicher Praxis, die die lernende Person im freien Entschluss über die berufliche Tätigkeit nach beendigter beruflicher Grundbildung beeinträchtigen, sind nichtig.

Art. 19

Dauer des Lehrvertrages

1) Der Lehrvertrag wird grundsätzlich für die gesamte Dauer der beruflichen Grundbildung abgeschlossen.

2) Erfolgt die Bildung in beruflicher Praxis nacheinander in verschiedenen Betrieben, so kann der Vertrag für die Dauer des jeweiligen Bildungsverhältnisses abgeschlossen werden. In diesem Fall müssen zum Zeitpunkt des Beginns der beruflichen Grundbildung alle Verträge für die einzelnen Bildungsverhältnisse unterzeichnet und vom Amt für Berufsbildung und Berufsberatung genehmigt sein.

3) Findet die berufliche Grundbildung in einem Lehrbetriebsverbund statt, so schliesst der Leitbetrieb oder die Leitorganisation mit der lernenden Person den Lehrvertrag ab.

Art. 20

Verkürzung und Verlängerung des Lehrvertrages

Über eine Verkürzung oder Verlängerung der Bildungsdauer nach Art. 16 Abs. 1 entscheidet das Amt für Berufsbildung und Berufsberatung nach Anhörung der Lehrvertragsparteien und der Berufsfachschule.

Art. 21

Probezeit

1) Die Probezeit darf nicht weniger als einen Monat und nicht mehr als drei Monate betragen. Haben die Vertragsparteien im Lehrvertrag keine Probezeit festgelegt, so gilt eine Probezeit von drei Monaten. Wird ein Lehrvertrag für einen Bildungsteil abgeschlossen, so dauert die Probezeit für diesen Teil in der Regel einen Monat.

2) Die Probezeit beginnt mit dem Antritt der beruflichen Grundbildung unter dem entsprechenden Lehrvertrag.

3) Sie kann vor ihrem Ablauf durch Vereinbarung der Parteien und mit Zustimmung des Amtes für Berufsbildung und Berufsberatung ausnahmsweise bis auf sechs Monate verlängert werden.

Art. 22

Besondere Pflichten der lernenden Person und ihres gesetzlichen Vertreters

1) Die lernende Person hat alles zu tun, um die Ziele und Anforderungen der entsprechenden Bildungsverordnung zu erreichen.

2) Der gesetzliche Vertreter der lernenden Person hat den Anbieter der Bildung in beruflicher Praxis in der Erfüllung seiner Aufgabe nach Kräften zu unterstützen und das gute Einvernehmen zwischen diesem und der lernenden Person zu fördern.

Art. 23

Besondere Pflichten des Anbieters der Bildung in beruflicher Praxis

1) Der Anbieter der Bildung in beruflicher Praxis hat dafür zu sorgen, dass die berufliche Grundbildung unter der Verantwortung eines Berufsbildners nach Art. 51 steht, welcher die dafür nötigen beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Eigenschaften besitzt.

2) Er hat der lernenden Person ohne Lohnabzug die Zeit freizugeben, die für den Besuch der Berufsfachschule und der überbetrieblichen Kurse und für die Teilnahme an Qualifikationsverfahren erforderlich ist.

3) Er darf die lernende Person zu anderen als beruflichen Arbeiten und zu Akkordlohnarbeiten nur so weit einsetzen, als solche Arbeiten mit dem zu erlernenden Beruf in Zusammenhang stehen und die Bildung nicht beeinträchtigt wird.

Art. 24

Beendigung des Lehrvertrages

1) Der Lehrvertrag endet ohne vorzeitige Auflösung und Kündigung mit Ablauf der Vertragsfrist.

2) Im Einvernehmen beider Vertragsparteien kann das Lehrverhältnis unter Einbezug des Amtes für Berufsbildung und Berufsberatung jederzeit vor Ablauf der Vertragsfrist aufgelöst werden.

3) Während der Probezeit kann der Lehrvertrag ohne Begründung von jeder Vertragspartei jederzeit unter Beachtung einer Kündigungsfrist von sieben Tagen gekündigt werden.

4) Im Rahmen seiner Aufsicht nach Art. 37 Abs. 5 kann das Amt für Berufsbildung und Berufsberatung den Lehrvertrag auflösen, wenn die gesetzlichen Vorschriften nicht eingehalten werden oder der Erfolg der beruflichen Grundbildung in Frage gestellt ist.

5) Aus wichtigen Gründen im Sinne von § 1173a Art. 53 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches kann der Lehrvertrag durch einseitige Erklärung einer Partei fristlos aufgelöst werden, wenn insbesondere:

6) Wird der Lehrvertrag vorzeitig aufgelöst, so hat der Anbieter der Bildung in beruflicher Praxis umgehend das Amt für Berufsbildung und Berufsberatung hiervon zu benachrichtigen.

7) Wird ein Betrieb geschlossen oder vermittelt er die berufliche Grundbildung nicht mehr nach den gesetzlichen Vorschriften, so sorgt das Amt für Berufsbildung und Berufsberatung nach Möglichkeit dafür, dass eine begonnene Grundbildung ordnungsgemäss beendet werden kann.

Art. 25

Lehrzeugnis

1) Nach Beendigung der beruflichen Grundbildung hat der Anbieter der Bildung in beruflicher Praxis der lernenden Person ein Zeugnis auszustellen, das die erforderlichen Angaben über die erlernte Berufstätigkeit und die Dauer der beruflichen Grundbildung enthält.

2) Auf Verlangen der lernenden Person oder deren gesetzlichen Vertreters hat sich das Zeugnis auch über die Fähigkeiten, die Leistungen und das Verhalten der lernenden Person auszusprechen.

C. Bildungsverordnungen

Art. 26

Grundsatz

1) Die Regierung erlässt Bildungsverordnungen für den Bereich der beruflichen Grundbildung auf Antrag der Organisationen der Arbeitswelt oder bei Bedarf von sich aus.

2) Die Qualifikationsverfahren für die nicht formalisierten Bildungen orientieren sich an den entsprechenden Bildungsverordnungen.

3) Aufgehoben[^1]

Art. 27

Inhalte der Bildungsverordnungen

1) Die Bildungsverordnungen regeln:

2) Die Bildungsverordnungen können Promotionsbedingungen vorsehen. Diese berücksichtigen die Bildung in beruflicher Praxis und die schulische Bildung.

D. Anbieter

Art. 28

Anbieter der Bildung in beruflicher Praxis

1) Die Anbieter der Bildung in beruflicher Praxis setzen sich für den bestmöglichen Lernerfolg der Lernenden ein und überprüfen diesen periodisch.

2) Sie bedürfen einer Bildungsbewilligung des Amtes für Berufsbildung und Berufsberatung. Für die Bewilligung werden keine Gebühren erhoben.

3) Zur Sicherung der Ausbildungsqualität kann als Voraussetzung bei der erstmaligen Erteilung einer Bildungsbewilligung die Durchführung einer Standortbestimmung individuell oder für bestimmte Berufe generell durch das Amt für Berufsbildung und Berufsberatung angeordnet werden.

4) Anbieter der Bildung in beruflicher Praxis können beim Amt für Berufsbildung und Berufsberatung bei Bedarf eine Standortbestimmung beantragen.

Art. 29

Berufsfachschule

1) Die Berufsfachschule vermittelt die schulische Bildung. Diese besteht aus beruflichem und allgemein bildendem Unterricht.

2) Die Berufsfachschule hat einen eigenständigen Bildungsauftrag; sie:

3) Der Besuch der Berufsfachschule ist obligatorisch.

4) Die Berufsfachschule kann auch Angebote der höheren Berufsbildung und der berufsorientierten Weiterbildung bereitstellen.

5) Die Berufsfachschule kann sich in Zusammenarbeit mit den Organisationen der Arbeitswelt und den Betrieben an überbetrieblichen Kursen und weiteren vergleichbaren dritten Lernorten beteiligen.

6) Sie kann Koordinationsaufgaben im Hinblick auf die Zusammenarbeit der an der Berufsbildung Beteiligten übernehmen.

Art. 30

Angebote an Berufsfachschulen

1) Der Staat sorgt für ein bedarfsgerechtes Angebot an Berufsfachschulen.

2) Der obligatorische Unterricht sowie die Stütz- und Freikurse der Berufsfachschule sind unentgeltlich und gelten als Arbeitszeit; ein Schultag entspricht dabei einem Arbeitstag.

3) Bei ganztägigem Pflichtunterricht darf die lernende Person am gleichen Tag nicht zur Arbeit im Betrieb herangezogen werden.

4) Wer beim Anbieter der Bildung in beruflicher Praxis und in der Berufsfachschule die für den jeweiligen Freikurs vorausgesetzten Bedingungen erfüllt, kann Freikurse ohne Lohnabzug besuchen. Der Besuch erfolgt im Einvernehmen mit dem Betrieb. Bei Uneinigkeit entscheidet das Amt für Berufsbildung und Berufsberatung.

5) Ist eine lernende Person im Hinblick auf eine erfolgreiche Absolvierung der Berufsfachschule auf Stützkurse angewiesen, so kann die Berufsfachschule im Einvernehmen mit dem Betrieb und mit der lernenden Person den Besuch solcher Kurse anordnen. Der Besuch erfolgt ohne Lohnabzug. Bei Uneinigkeit entscheidet das Amt für Berufsbildung und Berufsberatung.

6) Der Umfang der Stütz- und Freikurse der Berufsfachschule darf während der Arbeitzeit durchschnittlich einen halben Tag pro Woche nicht übersteigen.

Art. 31

Überbetriebliche Kurse und vergleichbare dritte Lernorte

1) Überbetriebliche Kurse und vergleichbare dritte Lernorte dienen der Vermittlung und dem Erwerb grundlegender Fertigkeiten. Sie ergänzen die Bildung in beruflicher Praxis und die schulische Bildung, wo die zu erlernende Berufstätigkeit dies erfordert.

2) Der Staat sorgt unter Mitwirkung der Organisationen der Arbeitswelt für ein ausreichendes Angebot an überbetrieblichen Kursen und vergleichbaren dritten Lernorten. Die Regierung kann zu diesem Zweck Vereinbarungen mit ausländischen Organisationen und Trägern von überbetrieblichen Kursen abschliessen.

3) Das Amt für Berufsbildung und Berufsberatung anerkennt Träger und Organisationen überbetrieblicher Kurse und vergleichbarer dritter Lernorte, wenn sie Kurse anbieten, die den Voraussetzungen dieses Gesetzes und der darauf gestützten Verordnungen entsprechen.

4) Der Besuch der Kurse ist obligatorisch und gilt als Arbeitszeit; ein überbetrieblicher Kurstag entspricht dabei einem Arbeitstag.

5) Die Anbieter der Bildung in beruflicher Praxis tragen die nach Abzug eines allfälligen Staatsbeitrages verbleibenden Kosten eines überbetrieblichen Kurses oder eines vergleichbaren dritten Lernortes.

6) Das Amt für Berufsbildung und Berufsberatung kann auf Gesuch des Anbieters der Bildung in beruflicher Praxis Lernende vom Besuch der überbetrieblichen Kurse befreien, wenn die Bildungsinhalte in einem betrieblichen Bildungszentrum oder in einer Lehrwerkstätte vermittelt werden.

7) Organisationen der Arbeitswelt, die überbetriebliche Kurse und vergleichbare Angebote durchführen, können zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen von Betrieben, die nicht Mitglied der Organisation sind, eine höhere Kostenbeteiligung verlangen.

E. Berufsmaturität

Art. 32

Grundsatz

1) Der lehrbegleitende Berufsmaturitätsunterricht hat die Aufgabe, Lernenden eine erweiterte Allgemeinbildung zu vermitteln und diese auf ein weiterführendes Studium vorzubereiten.

2) Der Staat sorgt für die Möglichkeit zum Besuch von lehrbegleitendem Berufsmaturitätsunterricht.

3) Der lehrbegleitende Berufsmaturitätsunterricht gilt als Arbeitszeit, solange dieser unter Einrechnung der schulischen Grundbildung und der Freikurse durchschnittlich zwei Tage pro Woche nicht übersteigt.

F. Ausweise, Atteste und Zeugnisse

Art. 33

Anlehrausweis

Den Anlehrausweis erhält, wer die zweijährige berufliche Grundbildung mit einer individuellen praktischen Prüfung abgeschlossen hat oder ein gleichwertiges Qualifikationsverfahren erfolgreich durchlaufen hat.

Art. 34

Berufsattest

Das Berufsattest erhält, wer die zweijährige berufliche Grundbildung mit einer Prüfung abgeschlossen oder ein gleichwertiges Qualifikationsverfahren erfolgreich durchlaufen hat.

Art. 35

Fähigkeitszeugnis

Das Fähigkeitszeugnis erhält, wer die Lehrabschlussprüfung bestanden oder ein gleichwertiges Qualifikationsverfahren erfolgreich durchlaufen hat.

Art. 36

Berufsmaturitätszeugnis

Das Berufsmaturitätszeugnis für die lehrbegleitende Berufsmaturität wird von dem für den Standort der Schule zuständigen Amt ausgestellt. Voraussetzung dafür sind ein Fähigkeitszeugnis und das Bestehen einer vom Staat anerkannten Berufsmaturitätsprüfung oder das erfolgreiche Durchlaufen eines gleichwertigen Qualifikationsverfahrens.

G. Aufsicht

Art. 37

Aufsicht über die berufliche Grundbildung

1) Das Amt für Berufsbildung und Berufsberatung übt die Aufsicht über die berufliche Grundbildung aus.

2) Zur Aufsicht gehören die Beratung und Begleitung der Lehrvertragsparteien und die Koordination zwischen den an der beruflichen Grundbildung Beteiligten.

3) Gegenstand der Aufsicht sind darüber hinaus:

4) Das Amt für Berufsbildung und Berufsberatung entscheidet auf gemeinsamen Antrag eines Anbieters der Berufsbildung und des Lernenden über:

5) Das Amt für Berufsbildung und Berufsberatung kann im Rahmen der Aufsicht:

Art. 38

Besondere Massnahmen

1) Das Amt für Berufsbildung und Berufsberatung verweigert die Bildungsbewilligung oder widerruft sie, wenn:

2) Ist der Erfolg der beruflichen Grundbildung in Frage gestellt, so trifft das Amt für Berufsbildung und Berufsberatung nach Anhörung der Beteiligten die notwendigen Vorkehrungen, um der lernenden Person nach Möglichkeit eine berufliche Grundbildung entsprechend ihren Fähigkeiten und Neigungen zu vermitteln.

3) Das Amt für Berufsbildung und Berufsberatung empfiehlt nötigenfalls den Vertragsparteien, den Lehrvertrag anzupassen, oder unterstützt die lernende Person bei der Suche nach einer anderen beruflichen Grundbildung oder einem anderen Bildungsort.

4) Ergeben sich nach der Aufnahme in die Berufsmaturitätsschule Schwierigkeiten, welche den erfolgreichen Abschluss der beruflichen Grundbildung in Frage stellen, so kann das Amt für Berufsbildung und Berufsberatung auf Antrag der Berufsfachschule oder des Anbieters der Bildung in beruflicher Praxis den weiteren Besuch der Berufsmaturitätsschule untersagen.

III. Höhere Berufsbildung

Art. 39

Gegenstand

1) Die höhere Berufsbildung dient auf der Tertiärstufe der Vermittlung und dem Erwerb der Qualifikationen, die für die Ausübung einer anspruchs- oder einer verantwortungsvollen Berufstätigkeit erforderlich sind.

2) Sie setzt ein Fähigkeitszeugnis, den Abschluss einer höheren schulischen Allgemeinbildung oder eine gleichwertige Qualifikation voraus.

3) Der Staat kann bei Bedarf höhere Fachschulen errichten oder sich an solchen beteiligen.

Art. 40

Formen der höheren Berufsbildung

Die höhere Berufsbildung wird erworben durch:

Art. 41

Berufsprüfungen und höhere Fachprüfungen

1) Die Berufsprüfungen und die höheren Fachprüfungen setzen eine einschlägige berufliche Praxis und einschlägiges Fachwissen voraus.

2) Die zuständigen Organisationen der Arbeitswelt können der Regierung Vorschläge zur Regelung der Zulassungsbedingungen, Lerninhalte, Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel unterbreiten. Sie berücksichtigen hierbei die anschliessenden Bildungsgänge.

3) Die Regierung erlässt entsprechend den in Abs. 2 an sie gelangten Vorschlägen Verordnungen.[^2]

Art. 42

Höhere Fachschulen

1) Die höheren Fachschulen bieten praxisorientierte Bildungsgänge an, welche die Fähigkeiten zu methodischem und vernetztem Denken, zur Analyse der berufsbezogenen Aufgabenstellungen und zur praktischen Umsetzung der erworbenen Kenntnisse fördern.

2) Die Regierung anerkennt und beaufsichtigt die höheren Fachschulen. Sie regelt das Nähere insbesondere über die Zulassungsbedingungen, Lerninhalte, Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel sowie das Anerkennungsverfahren mit Verordnung.

3) Die Zulassung zu einer anerkannten Bildung an einer höheren Fachschule setzt eine einschlägige berufliche Praxis voraus, soweit diese nicht in den Bildungsgang integriert ist.

4) Die vollzeitliche Bildung dauert inklusive Praktika mindestens zwei Jahre, die berufsbegleitende Bildung mindestens drei Jahre.

5) Zur Prüfung des obligatorischen Konzeptes und Finanzierungsnachweises einer höheren Fachschule, die Antrag auf Anerkennung stellt, kann die Regierung auf Kosten des Antragstellers ein Gutachten einholen.

IV. Berufsorientierte Weiterbildung

Art. 43

Gegenstand

Die berufsorientierte Weiterbildung dient dazu, durch organisiertes Lernen:

Art. 44

Massnahmen

1) Der Staat fördert Angebote und Massnahmen der berufsorientierten Weiterbildung, an denen ein besonderes öffentliches Interesse besteht und welche ohne seine Unterstützung nicht bereitgestellt werden können.

2) Er unterstützt insbesondere Angebote:

3) Er unterstützt darüber hinaus Massnahmen, welche die Koordination, Transparenz und Qualität des Weiterbildungsangebotes fördern.

4) Die vom Staat geförderten Angebote der berufsorientierten Weiterbildung und die arbeitsmarktlichen Massnahmen nach dem Gesetz über die Arbeitslosenversicherung sind zu koordinieren.

V. Qualifikationsverfahren

Art. 45

Prüfungen und andere Qualifikationsverfahren

Die beruflichen Qualifikationen werden nachgewiesen durch eine Gesamtprüfung, eine Verbindung von Teilprüfungen oder durch andere von der Regierung anerkannte Qualifikationsverfahren zur Anerkennung nicht formal erworbener Bildung.

Art. 46

Anforderungen an Prüfungen und andere Qualifikationsverfahren

1) Die Regierung regelt die Anforderungen an Prüfungen und andere Qualifikationsverfahren. Sie stellt die Qualität und die Vergleichbarkeit zwischen diesen sicher. Die in Prüfungen und anderen Qualifikationsverfahren verwendeten Beurteilungskriterien müssen sachgerecht und transparent sein sowie die Chancengleichheit wahren.

2) Die Zulassung zu Prüfungen und anderen Qualifikationsverfahren ist nicht vom Besuch bestimmter Bildungsgänge abhängig.

3) Wurden Qualifikationen ausserhalb eines geregelten Bildungsganges erworben, so setzt die Zulassung zu den Prüfungen eine mindestens fünfjährige berufliche Erfahrung voraus.

Art. 47

Förderung anderer Qualifikationsverfahren

Die Regierung kann Organisationen fördern, die andere Qualifikationsverfahren zur Anerkennung nicht formal erworbener Bildung entwickeln oder anbieten.

Art. 48

Durchführung der Prüfungen und anderer Qualifikationsverfahren

1) Das Amt für Berufsbildung und Berufsberatung sorgt für die Durchführung der Prüfungen und anderer Qualifikationsverfahren.

2) Es kann Organisationen der Arbeitswelt mit deren Einverständnis die Durchführung der Prüfungen und anderer Qualifikationsverfahren übertragen.

Art. 49

Titelverzeichnis

1) Das Amt für Berufsbildung und Berufsberatung führt ein Verzeichnis der geschützten Titel.

2) Es kann zusätzlich englische Titel benennen, wenn diese international eindeutig sind.

Art. 50

Titelschutz

Nur Inhaber eines Abschlusses der beruflichen Grundbildung und der höheren Berufsbildung sind berechtigt, die in den entsprechenden Vorschriften festgelegten Titel zu führen.

VI. Bildung von Berufsbildungsverantwortlichen

Art. 51

Anforderungen an Berufsbildner

1) Als Berufsbildner gilt, wer in der beruflichen Grundbildung die Bildung in beruflicher Praxis vermittelt.

2) Berufsbildner verfügen über eine qualifizierte fachliche Bildung sowie über angemessene pädagogische und methodisch-didaktische Fähigkeiten.

3) Berufsbildner in Lehrbetrieben, die gegenüber dem Amt für Berufsbildung und Berufsberatung verantwortlich zeichnen, verfügen über:

4) Berufsbildner in überbetrieblichen Kursen und vergleichbaren dritten Lernorten sowie in Lehrwerkstätten und anderen für die Bildung in beruflicher Praxis anerkannten Institutionen verfügen über:

Die berufspädagogische Bildung ist nicht erforderlich, wenn der Berufsbildner durchschnittlich weniger als vier Wochenstunden unterrichtet.

5) Wer die Mindestanforderungen nicht bereits bei Aufnahme seiner Tätigkeit erfüllt, hat die entsprechenden Qualifikationen nach Massgabe der vom Amt für Berufsbildung und Berufsberatung erteilten Auflagen spätestens innerhalb von zwei Jahren nachzuholen.

Art. 52

Anforderungen an die Lehrkräfte

1) Lehrkräfte, die in der beruflichen Grundbildung, der höheren Berufsbildung und der berufsorientierten Weiterbildung unterrichten, verfügen über eine fachliche und eine pädagogische und methodisch-didaktische Bildung.

2) Die Mindestanforderungen an die Bildung der Lehrkräfte wird mit Verordnung festgelegt.

Art. 53

Anforderungen an andere Berufsbildungsverantwortliche

Für die Bildung von anderen Berufsbildungsverantwortlichen wie Prüfungsexperten sowie von weiteren in der Berufsbildung tätigen Personen kann der Staat Angebote bereitstellen.

Art. 54

Aus- und Weiterbildung von Berufsbildnern

1) Die Aus- und Weiterbildung von Berufsbildnern ist Gegenstand der Massnahmen zur Qualitätsentwicklung nach Art. 6.

2) Der Staat sorgt für ein Kursangebot für Berufsbildner. Er kann Dritte damit beauftragen.

VII. Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung

Art. 55

Grundsatz

1) Das Amt für Berufsbildung und Berufsberatung führt Berufs-, Studien- und Laufbahnberatungen durch.

2) Die Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung unterstützt folgende in Liechtenstein wohnhafte Personen bei der Berufs- und Studienwahl sowie bei der Gestaltung der beruflichen Laufbahn:[^3]

3) Die Beratung nach Abs. 2 ist freiwillig und grundsätzlich unentgeltlich. Für besondere Aufwendungen, die im Einverständnis der Ratsuchenden bzw. deren gesetzlicher Vertretung erfolgen, können die Kosten in Rechnung gestellt werden.

4) Die Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung und die arbeitsmarktlichen Massnahmen nach der Arbeitslosenversicherungsgesetzgebung sind zu koordinieren.

Art. 56

Gegenstand der Beratung

1) Das Amt für Berufsbildung und Berufsberatung stellt zusammen mit Dritten Angebote zur Vorbereitung, Wahl und Gestaltung der beruflichen Laufbahn bereit.

2) Die Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung erfolgt insbesondere durch:

VIII. Finanzierung

A. Kostenübernahme und Beiträge

Art. 57

Kostenübernahme

Der Staat trägt die Kosten:

Art. 58

Beiträge

1) Der Staat entrichtet Beiträge für:

2) Der Staat kann Beiträge gewähren:

3) Für Massnahmen im öffentlichen Interesse kann der Staat darüber hinaus Beiträge gewähren zur:

Art. 59

Beitragsvoraussetzungen

1) Die Regierung entscheidet über die Förderungswürdigkeit und die Höhe der Beiträge.

2) Beiträge nach Art. 58 werden nur gewährt, wenn das zu unterstützende Vorhaben:

3) Werden für Angebote oder Massnahmen des Art. 58 bereits finanzielle Unterstützungen nach einem anderen Gesetz ausgerichtet, dann werden keine zusätzlichen Beiträge nach diesem Gesetz gewährt.

4) Die Regierung kann mit Verordnung weitere Bedingungen und Auflagen festlegen.

Art. 60

Kürzung und Rückforderung

1) Verletzt ein Empfänger von staatlichen Mitteln nach Art. 57 und 58 die Aufgaben und Pflichten nach diesem Gesetz und der dazu erlassenen Verordnungen, können diese Mittel zuzüglich angemessener Verzinsung ganz oder teilweise gekürzt oder zurückgefordert werden.

2) Die Kürzung oder Rückforderung bemisst sich nach der Schwere der Pflichtverletzung des Empfängers staatlicher Mittel.

3) Die Rückzahlungspflicht erlischt zehn Jahre nach Auszahlung der staatlichen Mittel.

B. Gebührenpflichtige Dienstleistungen und Kostentragung

Art. 61

Gebühren und Kosten

1) Das Amt für Berufsbildung und Berufsberatung erhebt Gebühren:

2) Die Regierung setzt die Höhe der Gebühren mit Verordnung fest.

3) Die Kosten für die persönlichen Lehrmittel, für Unterrichtsmaterialien sowie für Studienwochen, Exkursionen und Sprachzertifikate gehen zu Lasten der Lernenden.

4) Materialkosten und Raummieten, die bei Prüfungen zum Erwerb des Fähigkeitszeugnisses, des Berufsattestes und des Berufsmaturitätszeugnisses anfallen, werden den Anbietern der Bildung in beruflicher Praxis in Rechnung gestellt.

IX. Organisation und Durchführung

Art. 62

Grundsatz

Mit der Durchführung dieses Gesetzes werden betraut:

Art. 63

Regierung

1) Die Regierung ist für alle Geschäfte zuständig, die dieses Gesetz nicht ausdrücklich anderen Organen zuweist.

2) Sie kann einzelne dieser Geschäfte unter Vorbehalt des Rechtszuges an die Kollegialregierung mit Verordnung an eine Amtsstelle zur selbstständigen Erledigung übertragen.

Art. 64

Amt für Berufsbildung und Berufsberatung

Dem Amt für Berufsbildung und Berufsberatung obliegen:

Art. 65

a) Grundsatz

1) Die Regierung bestellt einen aus höchstens sieben Mitgliedern bestehenden Berufsbildungsbeirat, der sich aus Vertretern der Organisationen der Arbeitswelt, einem Vertreter der schulisch organisierten beruflichen Grundbildung sowie je einem Vertreter des Schulamtes und des Amtes für Berufsbildung und Berufsberatung zusammensetzt. Bei der Bestellung des Berufsbildungsbeirates ist auf eine gleichmässige Besetzung durch Personen des weiblichen und männlichen Geschlechts zu achten.

2) Der Vorsitz der Kommission wird von der Regierung bestimmt. Im Übrigen konstituiert sich der Berufsbildungsbeirat selbst. Das Amt für Berufsbildung und Berufsberatung nimmt die Aufgaben des Sekretariates wahr.

3) Die Bestellung des Berufsbildungsbeirates erfolgt auf die Dauer von vier Jahren. Im Falle des vorzeitigen Ausscheidens eines Mitgliedes und seines Ersatzmitgliedes hat die Regierung für die restliche Mandatsdauer ein neues Mitglied zu bestellen.

4) Der Berufsbildungsbeirat ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.

5) Die Mitglieder des Berufsbildungsbeirates sind verpflichtet, über Tatsachen, die ihnen in Ausübung ihrer Tätigkeit zur Kenntnis gelangen und deren Geheimhaltung im Interesse der Beteiligten oder des Staates gelegen ist, Stillschweigen zu bewahren.

6) Die nichtamtlichen Mitglieder des Berufsbildungsbeirates erhalten für ihre Tätigkeit eine Entschädigung. Die Entschädigung richtet sich nach dem Gesetz über die Bezüge der Mitglieder der Regierung und der Kommissionen sowie der nebenamtlichen Richter und der Ad-hoc-Richter.[^4]

Art. 66

b) Aufgaben

1) Der Berufsbildungsbeirat berät die Regierung und das Amt für Berufsbildung und Berufsberatung in strategischen Fragen der Berufsbildung, der berufsorientierten Weiterbildung sowie in Fragen der Entwicklung, Koordination und deren Abstimmung mit der allgemeinen Bildungspolitik.

2) Der Berufsbildungsbeirat ist zu allen grundsätzlichen Fragen der Berufsbildung zu hören.

3) Er kann von sich aus Anträge stellen und Stellungnahmen abgeben.

4) Er nimmt nach Aufforderung durch die Regierung oder durch das Amt für Berufsbildung und Berufsberatung zu Anträgen oder Projekten Stellung.

5) Er erstattet jährlich einen Tätigkeitsbericht zuhanden der Regierung.

Art. 67

Datenbearbeitung

1) Die mit der Durchführung dieses Gesetzes betrauten Organe können alle Daten von Personen und Institutionen bearbeiten, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz benötigen.

2) Sie dürfen Daten nach Abs. 1 gegenüber anderen in der Berufsbildung tätigen Personen oder Institutionen nur bekannt geben, wenn:

3) Nicht mehr benötigte Daten sind nach Art. 25 des Datenschutzgesetzes zu behandeln.

Art. 68

Übertragung von Aufgaben an Dritte

1) Die Regierung und das Amt für Berufsbildung und Berufsberatung können bei Bedarf Dritte mit der Erfüllung einzelner Aufgaben nach diesem Gesetz betrauen.

2) Zu diesem Zweck können Leistungsvereinbarungen abgeschlossen werden. Leistungsvereinbarungen des Amtes für Berufsbildung und Berufsberatung bedürfen der Genehmigung der Regierung.

Art. 69

Kontrollen und Auskunftspflicht

1) Die mit der Durchführung dieses Gesetzes betrauten Organe können im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Kontrolle von Lernorten nach Art. 14 Abs. 2 durchführen oder durchführen lassen, um die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes und der dazu erlassenen Verordnungen zu überprüfen. Auf das Verfahren findet das Gesetz über die allgemeine Landesverwaltungspflege Anwendung.

2) Die zuständigen Personen an den jeweiligen Lernorten sind verpflichtet, den mit der Durchführung dieses Gesetzes betrauten Organen alle Auskünfte zu erteilen, die für eine sachgemässe Kontrolle erforderlich sind.

X. Rechtsmittel

Art. 70

Beschwerde

1) Gegen Verfügungen des Amtes für Berufsbildung und Berufsberatung kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde bei der Regierung erhoben werden.

2) Gegen Entscheidungen der Regierung kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

XI. Strafbestimmungen

Art. 71

Übertretungen

1) Wegen Übertretung wird vom Amt für Berufsbildung und Berufsberatung mit Busse bis zu 5 000 Franken bestraft, wer:

2) Bei leichtem Verschulden kann in den Fällen nach Abs. 1 statt der Busse eine Verwarnung ausgesprochen werden.

3) Wegen Übertretung wird vom Landgericht mit Busse bis zu 50 000 Franken, im Nichteinbringlichkeitsfalle mit einer Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten, bestraft, wer:

4) Die Bestimmungen des Strafgesetzbuches und seiner Nebengesetze bleiben vorbehalten.

Art. 72

Entzug von Ausweisen und Titeln

Das Amt für Berufsbildung und Berufsberatung entzieht Ausweise und Titel, die auf rechtswidrige Weise erwirkt wurden. Die strafrechtliche Verfolgung bleibt vorbehalten.

XII. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 73

Übergangsbestimmungen

1) Ausbildungsreglemente nach bisherigem Recht sind innert fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes durch Bildungsverordnungen des neuen Rechts zu ersetzen.

2) Bewilligungen zur Lehrlingsausbildung, die nach bisherigem Recht erteilt wurden, bleiben weiterhin aufrecht.

3) Personen, die nach bisherigem Recht als Lehrmeister tätig waren, können ihre Tätigkeit als Berufsbildner weiterhin ausüben; sie gelten als fachlich qualifiziert im Sinne des Art. 51.

4) Auf vor Inkrafttreten dieses Gesetzes genehmigte Lehrverträge findet dann das bisherige Recht Anwendung, wenn dies zum Vorteil des Lernenden ist.

5) Nach bisherigem Recht erworbene geschützte Titel sind weiterhin geschützt.

6) Auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes hängige Verfahren findet das bisherige Recht Anwendung.

7) Die Bestellung des Berufbildungsbeirats erfolgt spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes. Bis zur Neubestellung des Berufsbildungsbeirates führt der bestehende Berufsbildungsrat die Geschäfte nach neuem Recht weiter.

Art. 74

Aufhebung bisherigen Rechts

Es werden aufgehoben:

Art. 75

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt des ungenutzten Ablaufs der Referendumsfrist am 1. August 2008 in Kraft, andernfalls am Tage der Kundmachung.

Übergangsbestimmungen

412.0 Berufsbildungsgesetz (BBG)

II.

Übergangsbestimmung

Berufsbildungsbeirat

In Stellvertretung des Landesfürsten: gez. Alois Erbprinz

gez. Otmar Hasler Fürstlicher Regierungschef

...

Auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens[^5] dieses Gesetzes bereits laufende Berufs-, Studien- oder Laufbahnberatungen findet das bisherige Recht Anwendung.

...

[^1]: Art. 26 Abs. 3 aufgehoben durch LGBl. 2018 Nr. 160.

[^2]: Art. 41 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 160.

[^3]: Art. 55 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2015 Nr. 12.

[^4]: Art. 65 Abs. 6 abgeändert durch LGBl. 2014 Nr. 347.

[^5]: Inkrafttreten: 1. Februar 2015.