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Gesetz vom 24. April 2008 über die Förderung der Energieeffizienz und der erneuerbaren Energien (Energieeffizienzgesetz; EEG)

Geltender Text a fecha 2024-06-01

Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Gegenstand und Zweck

1) Dieses Gesetz regelt:

1a) Es legt zudem die Rahmenbedingungen für die Führung und Nutzung von Landes- und Gemeindeenergiekatastern fest.[^1]

2) Es trägt zu einer effizienten und umweltverträglichen Energieverwendung und -versorgung bei.

3) Es dient zudem der Umsetzung der Richtlinie 2004/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über die Förderung einer am Nutzwärmebedarf orientierten Kraft-Wärme-Kopplung im Energiebinnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 92/42/EWG (EWR-Rechtssammlung: Anh. IV - 24.01).

Art. 2

Begriffe und Bezeichnungen

1) Im Sinne dieses Gesetzes gelten als:

2) Unter den in diesem Gesetz verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen sind Angehörige des weiblichen und männlichen Geschlechts zu verstehen.

II. Förderungswürdige Massnahmen und Förderbeiträge

A. Im Allgemeinen

Art. 3

Förderungswürdige Massnahmen und Förderungsempfänger

1) Der Staat fördert folgende Massnahmen im Inland:

2) Förderberechtigt sind natürliche und juristische Personen des Privatrechts sowie öffentlich-rechtliche Körperschaften, Anstalten und Stiftungen, mit Ausnahme der Gemeinden.[^5]

Art. 4

Förderungsgrundsätze

1) Förderbeiträge werden nur dann ausgerichtet, wenn eine fachkundige Planung und Ausführung der Massnahmen gewährleistet ist.

1a) Aufgehoben[^6]

2) Massnahmen werden nicht gefördert, wenn sie:

3) Förderbeiträge werden für jede Massnahme nur einmal ausgerichtet; eine erneute Förderung derselben Massnahme ist erst nach Ablauf von 20 Jahren möglich.[^8]

4) Die Höhe der Förderbeiträge kann vom Nachweis eines bestimmten Qualitätsstandards, der tatsächlichen Kosten oder des Wirkungsgrades der Massnahme abhängig gemacht werden.[^9]

5) Der Anspruch auf Ausrichtung von Förderbeiträgen erlischt, wenn mit den Massnahmen begonnen wird, bevor eine rechtskräftige Zusicherung der Förderbeiträge vorliegt. Davon ausgenommen sind Förderbeiträge für Minergie-Bauten nach Art. 7 und Ausgleichsbeiträge nach Art. 17.[^10]

6) Förderbeiträge nach diesem Gesetz können kumuliert werden:

7) Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung.

B. Massnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz

1. Wärmedämmung bestehender Bauten
Art. 5[^11]

Grundsatz

Wärmedämmmassnahmen an beheizten bestehenden Bauten, für die vor dem 30. März 1993 eine Baubewilligung erteilt wurde, werden gefördert, wenn die baurechtlich geforderten Wärmedurchgangskoeffizienten (U-Werte) der energierelevanten Einzelbauteile nachgewiesen werden.

Art. 6

Beitragsberechnung

1) Die Förderbeiträge berechnen sich in Abhängigkeit der Einzelbauteile sowie deren Fläche. Sie betragen 2 000 Franken bis 200 000 Franken.[^12]

2) Die Regierung regelt das Nähere, insbesondere die Anforderungen an die Einzelbauteile und die flächenbezogene Förderung, mit Verordnung.

2. Minergie-Bauten
Art. 7[^13]

Grundsatz

Die Erstellung von Minergie-Bauten wird gefördert, wenn:

Art. 8

Beitragsberechnung

1) Für die Berechnung der Förderbeiträge ist die Energiebezugsfläche und der jeweilige Minergie-Standard der Bauten massgebend. Sie betragen 5 000 Franken bis 60 000 Franken.

2) Die Regierung regelt das Nähere über die Berechnung der Förderbeiträge mit Verordnung.

3. Haustechnikanlagen
Art. 9

Grundsatz

An den Einbau besonders energieeffizienter und ökologischer Haustechnikanlagen in Wohn-, Industrie- und Gewerbebauten werden Förderbeiträge ausgerichtet, sofern die Kriterien nach Art. 10 erfüllt sind.

Art. 10

Beitragsberechnung

1) Für den Anspruch auf eine Förderung und die Berechnung der Förderbeiträge sind folgende Kriterien massgebend:

2) Die Förderbeiträge betragen 2 000 Franken bis 20 000 Franken. Wird eine bestehende Haustechnikanlage ersetzt, kann der Förderbeitrag herabgesetzt werden.

3) Die förderberechtigte Energiebezugsfläche beträgt höchstens 1 750 m².

4) Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung.

4. KWK-Anlagen
Art. 11

Grundsatz

1) An die Errichtung von hocheffizienten, am Nutzwärmebedarf orientierten und mit erneuerbaren Brennstoffen betriebenen KWK-Anlagen mit 1 bis höchstens 250 Kilowatt elektrischer Leistung wird ein Förderbeitrag von höchstens 400 Franken pro Kilowatt elektrischer Leistung ausgerichtet. Anlagen mit mehr als 250 Kilowatt elektrischer Leistung können nach Art. 15 als andere Anlagen gefördert werden.[^14]

2) Die Regierung regelt das Nähere über die Berechnung des Förderbeitrages mit Verordnung.

C. Massnahmen im Bereich der erneuerbaren Energien

Art. 12

Thermische Sonnenkollektoren und Wärmepumpenboiler[^15]

1) An die Errichtung von thermischen Sonnenkollektoren zur Erwärmung des Brauchwassers, die eine Sonnenkollektorfläche von 1 m² bis höchstens 40 m² aufweisen, wird ein Förderbeitrag von höchstens 350 Franken pro m² Sonnenkollektorfläche ausgerichtet. Anlagen mit mehr als 40 m² Sonnenkollektorfläche können nach Art. 15 als andere Anlagen gefördert werden.[^16]

1a) An die Errichtung von Wärmepumpenboilern zur Erwärmung des Wassers wird ein Förderbeitrag von höchstens 1 500 Franken ausgerichtet.[^17]

2) Werden thermische Sonnenkollektoren nachweislich zu einem erheblichen Teil zur Heizunterstützung eingesetzt, kann dieser Anteil subsidiär im Rahmen der Förderung von Haustechnikanlagen nach Art. 9 und 10 berücksichtigt werden.

3) Die Regierung regelt das Nähere über die Berechnung des Förderbeitrages mit Verordnung.

Art. 13

Photovoltaikanlagen

1) An die Errichtung von Photovoltaikanlagen mit 1 bis höchstens 250 Kilowatt elektrischer Gleichstromleistung wird ein Förderbeitrag von höchstens 1 000 Franken pro Kilowatt installierter Gleichstromleistung ausgerichtet. Anlagen von hohem allgemeinem Interesse oder mit mehr als 250 Kilowatt elektrischer Gleichstromleistung können nach Art. 15 als andere Anlagen gefördert werden.[^18]

2) Die Regierung regelt das Nähere über die Berechnung des Förderbeitrages mit Verordnung.

Art. 14

Demonstrationsobjekte

1) An die Errichtung von Demonstrationsobjekten, die in besonderer Weise zu einer effizienten und umweltverträglichen Energieverwendung und -versorgung beitragen, können Förderbeiträge bis 200 000 Franken ausgerichtet werden.

2) Für die Berechnung der Förderbeiträge werden dabei insbesondere folgende Kriterien berücksichtigt:

3) Betreiber von geförderten Demonstrationsobjekten sind verpflichtet, die energierelevanten und für die Beurteilung der Kriterien nach Abs. 2 notwendigen Angaben jährlich der Energiefachstelle bekannt zu geben. Die Daten können veröffentlicht werden.

D. Andere Anlagen und andere Massnahmen[^19]

Art. 15[^20]

Grundsatz

1) An die Errichtung anderer Anlagen und die Umsetzung anderer Massnahmen können Förderbeiträge von 500 bis 400 000 Franken ausgerichtet werden.

2) Für die Berechnung der Förderbeiträge werden dabei insbesondere folgende Kriterien berücksichtigt:

3) Betreiber und Empfänger von Förderungen für andere Anlagen und andere Massnahmen sind verpflichtet, die energierelevanten und für die Beurteilung der Kriterien nach Abs. 2 notwendigen Angaben jährlich der Energiefachstelle bekannt zu geben. Die Daten können veröffentlicht werden.

4) Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung.

III. Abnahme und Vergütung von Elektrizität aus erneuerbaren Energien und KWK-Anlagen

IV. Organisation und Durchführung

Art. 16

Abnahmepflicht

1) Netzbetreiber sind verpflichtet, die Elektrizität, welche durch die Nutzung erneuerbarer Energien oder nach dem Prinzip der Kraft-Wärme-Kopplung erzeugt wird, in einer für das Netz geeigneten Form abzunehmen. Das Recht, diese Elektrizität und ihren ökologischen Mehrwert zu verwerten, geht damit an die Netzbetreiber über.[^21]

2) Die Abnahmepflicht nach Abs. 1 besteht nicht, wenn ein Anlagebetreiber sich entscheidet, seine Elektrizität selbst zu vermarkten.

3) Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung.

Art. 17

Vergütungspflicht

1) Der Netzbetreiber hat dem Anlagebetreiber vorbehaltlich Abs. 2 und 2a für die nach Art. 16 abgenommene Elektrizität auf der Grundlage marktorientierter Preise eine Vergütung zu entrichten.[^22]

2) Für Elektrizität aus folgenden Anlagen, die bis zum 31. Dezember 2022 in Betrieb genommen werden, entrichten die Netzbetreiber anstelle des marktorientierten Preises nach Abs. 1 eine feste Einspeisevergütung pro erzeugte Kilowattstunde Elektrizität:[^23]

b)

hocheffiziente, am Nutzwärmebedarf orientierte KWK-Anlagen von 1 bis 250 Kilowatt elektrischer Leistung.

2a) Für Elektrizität aus folgenden Anlagen entrichten die Netzbetreiber zusätzlich zum marktorientierten Preis nach Abs. 1 einen Ausgleichsbeitrag:[^25]

2b) Der Ausgleichsbeitrag nach Abs. 2a errechnet sich aus der Differenz zwischen der jährlichen Mindestvergütung und dem durchschnittlichen jährlichen marktorientierten Preis, der bei einer definierten Referenzproduktion im Inland erzielt werden konnte. Zur Ermittlung des durchschnittlichen jährlichen marktorientierten Preises ist der marktorientierte Preis mit den entsprechenden Produktionsmengen in identischen Zeitintervallen zu multiplizieren und durch die gesamte Produktionsmenge zu teilen. Ein negativer jährlicher Ausgleichsbeitrag wird mit Null bewertet.[^26]

3) Die Regierung regelt die Höhe der festen Einspeisevergütung auf Grundlage der angewandten Erzeugungstechnologie, der verwendeten Energiequellen und der Leistung mit Verordnung.

4) Die feste Einspeisevergütung nach Abs. 2 wird während zehn Jahren ab Inbetriebnahme der Anlage entrichtet.

5) Die Energiekommission kann für Anlagen nach Abs. 2a Bst. a und b mit mehr als 250 Kilowatt elektrischer Leistung zusätzlich zum marktorientierten Preis nach Abs. 1 einen Ausgleichsbeitrag pro Kilowattstunde Elektrizität festlegen, sofern der marktorientierte Preis die von ihr unter Berücksichtigung des konkreten Projekts festgelegte Mindestvergütung von höchstens 20 Rappen pro erzeugte Kilowattstunde Elektrizität nicht erreicht. Abs. 2b gilt sinngemäss.[^27]

6) Die Regierung kann für Elektrizität aus anderen als in Abs. 2 und 2a genannten erneuerbaren Energien zusätzlich zum marktorientierten Preis nach Abs. 1 ebenfalls einen Ausgleichsbeitrag pro Kilowattstunde Elektrizität festlegen, sofern der marktorientierte Preis eine mit Verordnung bestimmte Mindestvergütung von 4 bis 20 Rappen pro erzeugte Kilowattstunde Elektrizität nicht erreicht. Abs. 2b gilt sinngemäss.[^28]

Art. 18

Fonds für Einspeisevergütungen und Förderabgabe auf Elektrizitätsverbrauch

1) Die ausbezahlten Vergütungen nach Art. 17 werden den Netzbetreibern samt einer Entschädigung für den mit der Auszahlung verbundenen, zu Selbstkosten berechneten eigenen Aufwand aus den Mitteln des Fonds für Einspeisevergütungen zurückerstattet.

1a) Die ausbezahlten Förderbeiträge für KWK-Anlagen (Art. 11) und Photovoltaikanlagen (Art. 13) werden im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel vom Fonds getragen; die Energiefachstelle erstellt jährlich eine Gesamtabrechnung über die ausbezahlten Förderbeiträge zuhanden des Fonds.[^29]

2) Die Mittel des Fonds für Einspeisevergütungen setzen sich zusammen aus:

3) Der Fonds für Einspeisevergütungen wird von den Liechtensteinischen Kraftwerken verwaltet. Der zu Selbstkosten berechnete Aufwand der Liechtensteinischen Kraftwerke wird aus Mitteln des Fonds gedeckt.

4) Die Regierung überwacht die Verwaltung des Fonds für Einspeisvergütungen durch die Liechtensteinischen Kraftwerke; sie kann diese Aufgabe mit Verordnung an eine Amtsstelle delegieren.

5) Die Liechtensteinischen Kraftwerke sind verpflichtet, der Regierung binnen zwei Monaten nach Jahresabschluss einen Bericht über die finanzielle Lage des Fonds einzureichen. Die Regierung orientiert den Landtag jährlich im Rahmen des Rechenschaftsberichts über die Entwicklung des Fonds.

6) Besteht Grund zur Annahme, dass die Mittel des Fonds nicht mehr ausreichen werden, um die Kosten für die festen Einspeisevergütungen, die Ausgleichsbeiträge, die Förderbeiträge nach Abs. 1a sowie den Aufwand der Liechtensteinischen Kraftwerke zu decken, haben die Liechtensteinischen Kraftwerke die Regierung unverzüglich hierüber zu informieren.[^31]

7) Die Regierung schliesst mit den Liechtensteinischen Kraftwerken eine Leistungsvereinbarung über die Verwaltung des Fonds für Einspeisevergütungen ab. Der Fonds wird am 31. Dezember 2040 aufgelöst. Ein positiver Endsaldo wird von den Liechtensteinischen Kraftwerken an das Land abgeführt.[^32]

Art. 19[^33]

Erzeugungsnachweise für Elektrizität aus erneuerbaren Energien und mit erneuerbaren Brennstoffen betriebenen KWK-Anlagen

1) Für Elektrizität aus erneuerbaren Energien und mit erneuerbaren Brennstoffen betriebenen KWK-Anlagen ist ein Erzeugungsnachweis zu erstellen. Dieser ist Voraussetzung für die Vergütung nach Art. 17.

2) Die Regierung regelt das Nähere, insbesondere die Anforderungen an die Erzeugungsnachweise sowie die Überwachung der Effizienz von mit erneuerbaren Brennstoffen betriebenen KWK-Anlagen, mit Verordnung.

A. Organisation

B. Verfahren

Art. 20

a) Bestellung, Zusammensetzung und Beschlussfassung

1) Die Regierung bestellt für jeweils vier Jahre eine Energiekommission.

2) Die Energiekommission besteht aus dem für den Geschäftsbereich Wirtschaft zuständigen Regierungsmitglied als Vorsitzenden und vier weiteren Mitgliedern, die über besonderes energiepolitisches Fachwissen verfügen.[^34]

3) Die Energiekommission ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder anwesend sind. Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.

4) Die Vertreter der mit Energiefragen befassten Amtsstellen nehmen an den Sitzungen mit beratender Stimme teil.

5) Die näheren Bestimmungen können in einer Geschäftsordnung geregelt werden; diese bedarf der Genehmigung durch die Regierung.

Art. 21

b) Aufgaben

Der Energiekommission obliegen insbesondere:

Art. 22

Energiefachstelle Liechtenstein

Der beim Amt für Volkswirtschaft eingerichteten Energiefachstelle obliegen insbesondere:

C. Weitere Vollzugsbestimmungen

Art. 23

Anträge

1) Bei der Energiefachstelle sind unter Verwendung der amtlichen Formulare einzureichen:

2) Die Energiefachstelle kann ergänzende Unterlagen und Auskünfte verlangen.

Art. 24

Zuständigkeit und Entscheidung

1) Über Anträge nach Art. 23 Abs. 1 entscheidet:

2) Die Entscheidungen nach Abs. 1 können mit Auflagen und Bedingungen verbunden werden.

3) Bei einer baubewilligungspflichtigen Massnahme wird über einen Antrag nach Art. 23 Abs. 1 erst entschieden, wenn die entsprechende Bewilligung vorliegt.

4) Die Kontrolle und Abnahme von Massnahmen können an Dritte übertragen werden. Der Energiefachstelle ist ein Kontrollbericht vorzulegen.

Art. 25

Befristung der Zusicherung von Förderbeiträgen

Die Zusicherung der Förderbeiträge wird befristet. Die Massnahmen sind binnen eines Jahres ab der Entscheidung über die Gewährung von Förderbeiträgen zu beginnen und binnen zwei Jahren abzuschliessen. Die verfügende Behörde kann in begründeten Fällen Ausnahmen bewilligen.

Art. 26

Auszahlung

1) Die Auszahlung der Förderbeiträge erfolgt nach Durchführung und Abnahme der geförderten Massnahmen.

2) Die Auszahlung der Vergütungen nach Art. 17 durch den Netzbetreiber hat periodisch zu erfolgen.

Art. 27

Änderung von Massnahmen und Erlöschen des Anspruchs

1) Der Antragsteller hat der Energiefachstelle Änderungen der Massnahmen während des Verfahrens unverzüglich zu melden.

2) Die Höhe der Förderbeiträge kann auf Grundlage der Änderungen der Massnahme neu ermittelt werden.

3) Der Anspruch auf Förderbeiträge sowie auf Abnahme und Vergütung von Elektrizität nach Art. 16 und 17 erlischt, wenn der Antragsteller unrichtige Angaben macht oder gegen Auflagen und Bedingungen verstösst.

Art. 28

Rückforderung

1) Sind die Voraussetzungen, unter denen Förderbeiträge gewährt wurden, nicht mehr erfüllt oder werden Auflagen oder Bedingungen nicht eingehalten, so werden Förderbeiträge unter angemessener Verzinsung ganz oder teilweise zurückgefordert.

2) Zu Unrecht bezogene Förderbeiträge sind unabhängig von der Anwendung strafrechtlicher Bestimmungen zurückzuerstatten oder zu verrechnen.

3) Die Rückzahlungspflicht erlischt zehn Jahre nach Auszahlung.

Art. 29

Eigentumswechsel

1) Handänderungen geförderter Bauten sind der Energiefachstelle mitzuteilen.

2) Der neue Eigentümer übernimmt mit vollzogener Handänderung sämtliche Rechte und Pflichten, die im Zusammenhang mit den Förderungen bestehen.

3) Die Verpflichtungen nach Abs. 2 erlöschen zehn Jahre nach Auszahlung.

V. Rechtsmittel

Art. 30

Öffentlichkeitsarbeit

Die mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Stellen können Informations- und Sensibilisierungskampagnen durchführen, um das Verständnis der Bevölkerung in allen Fragen der effizienten und umweltfreundlichen Energieverwendung und des Einsatzes erneuerbarer Energien zu erhöhen und die verschiedenen Handlungsmöglichkeiten aufzuzeigen.

Art. 31[^39]

Auskunftspflicht

1) Förderungsempfänger und Betreiber von Anlagen zur Erzeugung von Elektrizität aus erneuerbaren Energien und KWK-Anlagen haben den zuständigen Behörden alle Auskünfte zu erteilen und Unterlagen zu übermitteln, die für den Vollzug dieses Gesetzes notwendig sind.

2) Sie haben den zuständigen Behörden auf Verlangen Einsicht in die Betriebsdaten und während den üblichen Arbeitszeiten Zutritt zu den Anlagen zu ermöglichen.

Art. 31a[^40]

Datenschutz[^41]

1) Die für den Vollzug dieses Gesetzes zuständigen Stellen und Behörden dürfen personenbezogene Daten verarbeiten oder verarbeiten lassen, soweit dies zur Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben erforderlich ist.[^42]

2) Sie dürfen personenbezogene Daten übermitteln:[^43]

Art. 32

Amts- und Geschäftsgeheimnis

1) Alle mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragten Personen unterstehen dem Amtsgeheimnis.

2) Das Betriebs- und Geschäftsgeheimnis bleibt in jeden Fall gewahrt.

Art. 33

Berichterstattung und Erstellung von Statistiken

1) Das Amt für Volkswirtschaft ist die für die Erstellung von Analysen und die Erstattung von Berichten nach Art. 6 und 10 der Richtlinie 2004/8/EG zuständige Behörde.

2) Die Aufgaben nach Abs. 1 können an Dritte übertragen werden.

Art. 34

Gebühren

1) Für Amtshandlungen nach diesem Gesetz, insbesondere für die Durchführung von Kontrollen und besondere Dienstleistungen, werden Gebühren erhoben.

2) Informations- und Beratungstätigkeiten der Energiefachstelle sind gebührenfrei.

3) Die Regierung regelt das Nähere über die Erhebung von Gebühren mit Verordnung.

Va. Führung und Nutzung der Landes- und Gemeindeenergiekataster[^44]

Art. 35

Beschwerde

1) Gegen Entscheidungen und Verfügungen der Energiekommission oder der Energiefachstelle kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde bei der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten erhoben werden.

2) Gegen Entscheidungen der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

VI. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 35a[^45]

Grundsatz

1) Zur Sicherstellung einer nachhaltigen Energiestrategie und -planung werden über den Energie- und Wasserverbrauch auf Landes- und Gemeindeebene Energiekataster geführt.

2) Die Energiekataster dienen insbesondere:

Art. 35b[^46]

Begriffe

Im Sinne dieses Kapitels gelten als:

Art. 35c[^49]

Form und Inhalt

1) Die Energiekataster werden in elektronischer Form geführt.

2) Sie enthalten kumulierte Energie- und Wasserverbrauchsdaten mit Angaben über:

3) Die Regierung regelt das Nähere über die Form und den Inhalt der Energiekataster mit Verordnung.

Art. 35d[^50]

Katasterverantwortliche Stellen

1) Die Führung der Energiekataster obliegt:

2) Die Führung der Gemeindeenergiekataster gehört zum übertragenen Wirkungskreis einer Gemeinde (Art. 13 GemG).

Art. 35e[^51]

a) bei Gemeindeenergiekatastern

1) Die datenliefernden Stellen haben den zuständigen Gemeindeorganen auf Verlangen folgende für die Zwecke nach Art. 35a erforderlichen Daten bereitzustellen:

2) Die Bereitstellung der Daten nach Abs. 1 hat vorbehaltlich Art. 35g Abs. 1 in kumulierter und anonymisierter Form zu erfolgen.

3) Sind Daten nach Abs. 1 bereits bei den zuständigen Gemeindeorganen vorhanden, dürfen diese die Daten für die Zwecke nach Art. 35a verarbeiten.

4) Die Bereitstellung der Daten hat nach Massgabe der Standards nach Art. 35h zu erfolgen. Bei der Bereitstellung sind die Integrität, Sicherheit und Vertraulichkeit der Daten durch angemessene technische und organisatorische Massnahmen zu gewährleisten.

5) Die Bereitstellung der Daten hat kostenlos zu erfolgen; für einen ausserordentlichen Arbeitsaufwand kann ausnahmsweise eine angemessene Entschädigung verlangt werden.

6) Die Regierung regelt das Nähere über die Bereitstellung von Daten, insbesondere die Erhebung der Entschädigung nach Abs. 5, mit Verordnung.

Art. 35f[^52]

b) beim Landesenergiekataster

1) Die für die Führung des Landesenergiekatasters erforderlichen Daten nach Art. 35e Abs. 1, einschliesslich der Auswertungen nach Art. 35l, werden von den Gemeinden über eine einheitlich definierte Schnittstelle kostenlos bereitgestellt.

2) Die Gemeinden sind zum Zwecke des Abs. 1 verpflichtet:

3) Soweit dies für die Führung des Landesenergiekatasters erforderlich ist, haben die datenliefernden Stellen ungeachtet von Abs. 1 und 2 der Energiefachstelle auf Verlangen Daten nach Massgabe von Art. 35e bereitzustellen.

4) Die Regierung regelt das Nähere über die Bereitstellung von Daten für den Landesenergiekataster durch die Gemeinden mit Verordnung.

Art. 35g[^53]

Verarbeitung personenbezogener Daten

1) Die katasterverantwortlichen Stellen dürfen personenbezogene Daten nur verarbeiten, soweit:

2) Die datenliefernden Stellen haben den katasterverantwortlichen Stellen die für die Zwecke des Abs. 1 erforderlichen Daten nach Massgabe von Art. 35e bereitzustellen.

Art. 35h[^54]

Prüfung und Aufnahme von Daten

1) Die katasterverantwortlichen Stellen überprüfen vor der Aufnahme in die Energiekataster, ob die nach Art. 35e und 35f bereitgestellten Daten die qualitativen und technischen Anforderungen dieses Gesetzes erfüllen.

2) Weisen die bereitgestellten Daten Mängel auf, lassen sie diese beheben, bevor sie die Daten in die Energiekataster aufnehmen.

3) Bei der Aufnahme und Änderung von Daten müssen der Stand der Technik und die Vergleichbarkeit gewährleistet sowie Redundanzen vermieden werden.

4) Der Zeitpunkt der Aufnahme und der letzten Änderung der Daten muss jederzeit ersichtlich sein.

5) Für die Aufnahme und die weitere Verarbeitung der Daten in den Energiekatastern legen die katasterverantwortlichen Stellen den Ablauf fest.

Art. 35i[^55]

Zusammenarbeit und gemeinsame Nutzung der Energiekataster

1) Die katasterverantwortlichen Stellen arbeiten eng zusammen und gewähren sich vorbehaltlich Art. 35f gegenseitig einfachen und direkten Zugang zu den Energiekatastern.

2) Sie schliessen jegliche Beschränkung aus, durch die praktische Hindernisse zum Zeitpunkt der Nutzung für die gemeinsame Nutzung der Energiekataster entstehen könnten.

3) Für die gemeinsame Nutzung der Energiekataster kann ein Abrufverfahren eingerichtet werden. Die Regierung regelt das Nähere über das Abrufverfahren mit Verordnung.

Art. 35k[^56]

Datenverarbeitung durch Dritte

Katasterverantwortliche Stellen dürfen die Datenverarbeitung in Zusammenhang mit der Führung der Energiekataster an Dritte übertragen, wenn gewährleistet ist, dass:

Art. 35l[^57]

Auswertung und Veröffentlichung von Daten

1) Die in die Energiekataster aufgenommenen Daten sind von den katasterverantwortlichen Stellen aufzubereiten und für die Zwecke nach Art. 35a auszuwerten.

2) Die Auswertungen der Gemeindeenergiekataster können in einer allgemein zugänglichen Form veröffentlicht werden. Für die Auswertungen des Landesenergiekatasters besteht eine Verpflichtung hierzu.

3) Die Auswertungen und deren Veröffentlichung dürfen weder Rückschlüsse auf natürliche Personen ermöglichen noch Geschäftsgeheimnisse verletzen.

Art. 35m[^58]

Zugriffsrechte

1) Soweit dies für Zwecke nach Art. 35a oder zum Vollzug gesetzlicher Aufgaben erforderlich ist, können die katasterverantwortlichen Stellen folgenden Behörden Zugriff auf die Auswertungen der Energiekataster nach Art. 35l gewähren:

2) Dem Amt für Statistik ist Zugriff auf die Daten und Auswertungen nach Art. 35e, 35f und 35l zu gewähren.

Art. 35n[^60]

Aufbewahrung, Verfügbarkeit und Vernichtung von Daten

1) Die Daten nach Art. 35e, 35f und 35l sind durch geeignete technische und organisatorische Massnahmen vor unberechtigten Zugriffen und Verlust zu schützen und sicher aufzubewahren.

2) Die langfristige Verfügbarkeit, die Verwertbarkeit, die Archivierung und die Historisierung der Daten nach Art. 35l sind zu gewährleisten.

3) Die Daten nach Art. 35e und 35f sind spätestens zehn Jahre nach ihrer Erhebung zu vernichten.

Art. 35o[^61]

Verbot der zweckwidrigen Weiterverwendung von Daten

Daten nach Art. 35e und 35f dürfen nicht für andere als in diesem Gesetz genannte Zwecke verwendet werden.

Art. 35p[^62]

Kosten der Energiekataster

Die Kosten für die Führung der Energiekataster, namentlich für die Aufnahme, Änderung und Verwaltung von Daten, einschliesslich deren Sicherung, Archivierung und Historisierung, sind von der jeweils zuständigen katasterverantwortlichen Stelle zu tragen.

Übergangsbestimmungen

Art. 36

Durchführungsverordnung

Die Regierung erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes notwendigen Verordnungen.

Art. 37

Aufhebung bisherigen Rechts

Es werden aufgehoben:

Art. 38

Bestehende Anlagen

1) Für Elektrizität aus bestehenden KWK-Anlagen, die vor dem 1. Juni 2008 vom Durchleitungspreis nach Art. 19 des Elektrizitätsmarktgesetzes befreit waren, wird vom 1. Februar 2015 bis zum 31. Dezember 2022 eine feste Einspeisevergütung nach Art. 17 entrichtet.[^63]

2) Für Elektrizität aus bestehenden Photovoltaik-Anlagen, die bereits vor Inkrafttreten dieses Gesetzes in Betrieb waren und für die bislang keine staatlichen Förderbeiträge ausgerichtet wurden, wird während längstens zehn Jahren eine Einspeisevergütung nach Art. 17 entrichtet. Die Betreiber dieser Anlagen haben bei der Energiefachstelle einen begründeten Antrag auf Aufnahme in das System der Einspeisevergütung zu stellen. Dieser Antrag muss innert sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes gestellt werden, danach ist jeder Anspruch verwirkt.

3) Die Netzbetreiber sind verpflichtet, Elektrizität aus erneuerbaren Energien bestehender Anlagen in einer für das Netz geeigneten Form abzunehmen.

4) Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung.

Art. 39

Hängige Verfahren und Revision

1) Auf Förderanträge, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eingereicht worden sind, findet vorbehaltlich Abs. 2 und 3 das bisherige Recht Anwendung.

2) Auf Förderanträge, die zwischen dem 1. Januar 2008 und dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingereicht worden sind, findet das neue Recht Anwendung.

3) Wurden in den Fällen nach Abs. 2 bereits Förderbeiträge nach bisherigem Recht zugesichert oder ausgerichtet, so kann bei der Energiefachstelle innerhalb von drei Monaten ab Inkrafttreten dieses Gesetzes Antrag auf Ausrichtung von Förderbeiträgen nach neuem Recht gestellt werden. Bereits ausgerichtete Förderbeiträge sind zu verrechnen.

Art. 40

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt des ungenutzten Ablaufs der Referendumsfrist am 1. Juni 2008 in Kraft, andernfalls am Tage der Kundmachung.

730.2 Energieeffizienzgesetz (EEG)

II.

Übergangsbestimmung

II.

Übergangsbestimmung

II.

Übergangsbestimmungen

II.

Übergangsbestimmung

Energiekommission

Bereitstellung von Daten

In Stellvertretung des Landesfürsten: gez. Alois Erbprinz

gez. Otmar Hasler Fürstlicher Regierungschef

...

Auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens[^64] dieses Gesetzes hängige Gesuche findet das bisherige Recht Anwendung.

...

...

1) Auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens[^65] dieses Gesetzes hängige Gesuche findet das bisherige Recht Anwendung.

2) Für Zusicherungen nach Art. 17 Abs. 2 des bisherigen Rechts besteht der Anspruch auf eine feste Einspeisevergütung nur, wenn die Anlage bis spätestens 31. Mai 2013 in Betrieb genommen wurde.

...

...

1) Die Energiefachstelle hat innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes[^66] den Landesenergiekataster zu erstellen und dessen Auswertungen nach Massgabe von Art. 35l zu veröffentlichen.

2) Die zuständigen Gemeindeorgane haben zu diesem Zweck der Energiefachstelle spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes die zur Führung des Landesenergiekatasters erforderlichen Daten nach Massgabe von Art. 35f bereitzustellen.

...

...

Auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens[^67] dieses Gesetzes hängige Gesuche findet das bisherige Recht Anwendung.

...

[^1]: Art. 1 Abs. 1a eingefügt durch LGBl. 2020 Nr. 153.

[^2]: Art. 2 Abs. 1 Bst. t eingefügt durch LGBl. 2015 Nr. 10.

[^3]: Art. 2 Abs. 1 Bst. u eingefügt durch LGBl. 2015 Nr. 10.

[^4]: Art. 3 Abs. 1 Bst. g abgeändert durch LGBl. 2022 Nr. 398.

[^5]: Art. 3 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2015 Nr. 10.

[^6]: Art. 4 Abs. 1a aufgehoben durch LGBl. 2021 Nr. 361.

[^7]: Art. 4 Abs. 2 Bst. c abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 277.

[^8]: Art. 4 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2022 Nr. 398.

[^9]: Art. 4 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2021 Nr. 361.

[^10]: Art. 4 Abs. 5 abgeändert durch LGBl. 2022 Nr. 398.

[^11]: Art. 5 abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 164.

[^12]: Art. 6 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2015 Nr. 10.

[^13]: Art. 7 abgeändert durch LGBl. 2015 Nr. 10.

[^14]: Art. 11 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2022 Nr. 398.

[^15]: Art. 12 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2015 Nr. 10.

[^16]: Art. 12 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2015 Nr. 10.

[^17]: Art. 12 Abs. 1a eingefügt durch LGBl. 2015 Nr. 10.

[^18]: Art. 13 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2022 Nr. 398.

[^19]: Überschrift vor Art. 15 abgeändert durch LGBl. 2015 Nr. 10.

[^20]: Art. 15 abgeändert durch LGBl. 2015 Nr. 10.

[^21]: Art. 16 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2022 Nr. 398.

[^22]: Art. 17 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2022 Nr. 398.

[^23]: Art. 17 Abs. 2 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2021 Nr. 361.

[^24]: Art. 17 Abs. 2 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2015 Nr. 10.

[^25]: Art. 17 Abs. 2a eingefügt durch LGBl. 2022 Nr. 398.

[^26]: Art. 17 Abs. 2b eingefügt durch LGBl. 2022 Nr. 398.

[^27]: Art. 17 Abs. 5 abgeändert durch LGBl. 2022 Nr. 398.

[^28]: Art. 17 Abs. 6 eingefügt durch LGBl. 2022 Nr. 398.

[^29]: Art. 18 Abs. 1a eingefügt durch LGBl. 2022 Nr. 398.

[^30]: Art. 18 Abs. 2 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2022 Nr. 398.

[^31]: Art. 18 Abs. 6 abgeändert durch LGBl. 2022 Nr. 398.

[^32]: Art. 18 Abs. 7 abgeändert durch LGBl. 2022 Nr. 398.

[^33]: Art. 19 abgeändert durch LGBl. 2022 Nr. 398.

[^34]: Art. 20 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 348.

[^35]: Art. 21 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2015 Nr. 10.

[^36]: Art. 22 Bst. bbis eingefügt durch LGBl. 2022 Nr. 398.

[^37]: Art. 22 Bst. m eingefügt durch LGBl. 2020 Nr. 153.

[^38]: Art. 24 Abs. 1 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2015 Nr. 10.

[^39]: Art. 31 abgeändert durch LGBl. 2015 Nr. 10.

[^40]: Art. 31a eingefügt durch LGBl. 2015 Nr. 10.

[^41]: Art. 31a Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 277.

[^42]: Art. 31a Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 277.

[^43]: Art. 31a Abs. 2 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 277.

[^44]: Überschrift vor Art. 35a eingefügt durch LGBl. 2020 Nr. 153.

[^45]: Art. 35a eingefügt durch LGBl. 2020 Nr. 153.

[^46]: Art. 35b eingefügt durch LGBl. 2020 Nr. 153.

[^47]: Art. 35b Bst. d Ziff. 1 abgeändert durch LGBl. 2022 Nr. 56.

[^48]: Art. 35b Bst. d Ziff. 5 abgeändert durch LGBl. 2024 Nr. 183.

[^49]: Art. 35c eingefügt durch LGBl. 2020 Nr. 153.

[^50]: Art. 35d eingefügt durch LGBl. 2020 Nr. 153.

[^51]: Art. 35e eingefügt durch LGBl. 2020 Nr. 153.

[^52]: Art. 35f eingefügt durch LGBl. 2020 Nr. 153.

[^53]: Art. 35g eingefügt durch LGBl. 2020 Nr. 153.

[^54]: Art. 35h eingefügt durch LGBl. 2020 Nr. 153.

[^55]: Art. 35i eingefügt durch LGBl. 2020 Nr. 153.

[^56]: Art. 35k eingefügt durch LGBl. 2020 Nr. 153.

[^57]: Art. 35l eingefügt durch LGBl. 2020 Nr. 153.

[^58]: Art. 35m eingefügt durch LGBl. 2020 Nr. 153.

[^59]: Art. 35m Abs. 1 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2022 Nr. 56.

[^60]: Art. 35n eingefügt durch LGBl. 2020 Nr. 153.

[^61]: Art. 35o eingefügt durch LGBl. 2020 Nr. 153.

[^62]: Art. 35p eingefügt durch LGBl. 2020 Nr. 153.

[^63]: Art. 38 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2021 Nr. 361.

[^64]: Inkrafttreten: 11. Juni 2010..

[^65]: Inkrafttreten: 1. Februar 2015..

[^66]: Inkrafttreten: 1. August 2020.

[^67]: Inkrafttreten: 1. Januar 2023.