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Verordnung vom 27. Mai 2008 über die Förderung der Energieeffizienz und der erneuerbaren Energien (Energieeffizienzverordnung; EEV)

Geltender Text a fecha 2023-01-01

Aufgrund von Art. 4 Abs. 7, Art. 6 Abs. 2, Art. 8 Abs. 2, Art. 10 Abs. 4, Art. 11 Abs. 2, Art. 12 Abs. 3, Art. 13 Abs. 2, Art. 15 Abs. 4, Art. 16 Abs. 3, Art. 17 Abs. 2a und 3, Art. 18 Abs. 2, Art. 19 Abs. 2 und Art. 36 des Gesetzes vom 24. April 2008 über die Förderung der Energieeffizienz und der erneuerbaren Energien (Energieeffizienzgesetz; EEG), LGBl. 2008 Nr. 116, in der geltenden Fassung, verordnet die Regierung:[^1]

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Begriffe und Bezeichnungen

1) Im Sinne dieser Verordnung bedeuten:

2) Unter den in dieser Verordnung verwendeten Personenbezeichnungen sind Angehörige des weiblichen und männlichen Geschlechts zu verstehen.

Art. 2 [^3]

Umsetzung von EWR-Rechtsvorschriften

1) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2004/8/EG über die Förderung einer am Nutzwärmebedarf orientierten Kraft-Wärme-Kopplung im Energiebinnenmarkt[^4].

2) Die gültige Fassung der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in dieser Verordnung Bezug genommen wird, ergibt sich aus der Kundmachung der Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt nach Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes.

Ia. Förderungsempfänger[^5]

Art. 2a [^6]

Grundsatz

1) Förderbeiträge dürfen nur ausgerichtet werden an:

2) Einem Unternehmen, das einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Entscheides der EFTA-Überwachungsbehörde zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem EWR-Abkommen nicht nachgekommen ist, darf kein Förderbeitrag ausgerichtet werden.

II. Förderung der Energieeffizienz

A. Wärmedämmung bestehender Bauten

Art. 3

Anforderungen

1) Förderbeiträge werden ausgerichtet für:

2) Bei Umbauten gelten die Bestimmungen der Baugesetzgebung, insbesondere der Energieverordnung.

Art. 4

Förderbeiträge

Für die Verbesserung der Wärmedämmung der verschiedenen Bauteile werden folgende flächenbezogene Förderbeiträge ausgerichtet:

B. Minergie-Bauten

Art. 5

Förderbeiträge

1) Für Bauten nach dem Minergie-P- oder Minergie-A-Standard, welche die Anforderungen nach Art. 7 des Gesetzes erfüllen, werden folgende Förderbeiträge ausgerichtet:[^11]

2) Die förderberechtigte Energiebezugsfläche beträgt höchstens 2 000 m².

C. Haustechnikanlagen

Art. 6

Anforderungen

1) Förderbeiträge für Haustechnikanlagen werden ausgerichtet, wenn ein erheblicher Anteil des Heizenergiebedarfs mit förderungsberechtigten Heizsystemen abgedeckt wird.

2) Der Anteil gilt als erheblich, wenn er:

3) Nicht gefördert werden Haustechnikanlagen, wenn sie als Zusatzheizung zu einer an sich ausreichenden (monovalenten) Heizung dienen. Davon ausgenommen sind thermische Sonnenkollektoren zur Heizungsunterstützung.

Art. 7

Förderbeiträge

1) Die Höhe des Förderbeitrages ist abhängig von der Energiebezugsfläche (AE) und der erreichten Punktesumme nach Abs. 2. Bei einer Energiebezugsfläche (AE) bis 500 m² beträgt die für die Ermittlung der Förderhöhe massgebliche Energiebezugsfläche pauschal 500 m².[^12]

2) Je nach Erfüllungsgrad der einzelnen Kriterien werden Bonus- oder Maluspunkte vergeben:

0 Punkte = keine Nutzung

12 Punkte = 100 % wird mit erneuerbaren Energien abgedeckt

0 Punkte = keine Belastung

-12 Punkte = grosse Belastung

12 Punkte = Verwendung heimischer Energien

0 Punkte = Verwendung importierter Energien

0 Punkte = schlechter Wirkungsgrad

5 Punkte = guter Wirkungsgrad

-5 Punkte = ineffiziente Nutzung

5 Punkte = effiziente Nutzung

-2 Punkte = Belastung des Netzes

3 Punkte = Entlastung des Netzes

0 Punkte = lange Rückzahldauer

5 Punkte = kurze Rückzahldauer

0 Punkte = Standardlösung

10 Punkte = innovative Lösung

3) Die Energiekommission erlässt Richtlinien über die Einstufung der zum Einsatz kommenden Haustechniksysteme.

4) Erreicht das Heizsystem mindestens 0 Punkte, berechnet sich der Förderbeitrag mit folgender Formel:[^13] Förderhöhe = 7 x AE + (Punkte/52) x (1.7143 x AE + 8 000) + 2 000

D. KWK-Anlagen

Art. 8

Hocheffiziente KWK-Anlagen

KWK-Klein- und Kleinstanlagen gelten als hocheffizient, wenn sie die Luftreinhaltevorschriften erfüllen und folgende Grenzwerte des Gesamtwirkungsgrades erreichen oder überschreiten:

Art. 9

Überwachung der Anlageneffizienz

Die Energiefachstelle kann zur Kontrolle der KWK-Anlageneffizienz Stichproben durchführen oder diese Aufgabe an Dritte delegieren. Hierzu sind geeichte und plombierte Wärme- und Stromzähler einzubauen. Bei Anlagen kleiner 20 Kilowatt thermischer bzw. 20 Kilowatt elektrischer Leistung entscheidet die Energiefachstelle.

Art. 10

Förderbeiträge

Für hocheffiziente, am Nutzwärmebedarf orientierte KWK-Anlagen im Sinne von Art. 8 mit 1 bis höchstens 250 Kilowatt elektrischer Leistung wird ein Förderbeitrag in Höhe von 400 Franken pro Kilowatt elektrischer Leistung ausgerichtet.

III. Förderung von erneuerbaren Energien

Art. 11 [^14]

Thermische Sonnenkollektoren

1) An die Errichtung von Sonnenkollektoranlagen wird ein Förderbeitrag von 250 Franken pro m² Sonnenkollektorfläche ausgerichtet.

2) Für die Beitragsberechnung von thermischen Sonnenkollektoren ist die Bruttofläche des Kollektors massgebend.

3) Pro Person wird höchstens eine Bruttofläche von 3.6 m² gefördert.

4) Bei gewerblicher Nutzung von Bauten ist die Energieeinsparung durch den Einsatz von thermischen Sonnenkollektoren nachzuweisen.

Art. 11a [^15]

Wärmepumpenboiler

1) An die Errichtung von Wärmepumpenboiler zur Erwärmung von Wasser wird ein Förderbeitrag von 750 Franken ausgerichtet.

2) Pro Wohneinheit wird höchstens ein Wärmepumpenboiler gefördert.

3) Bei gewerblicher Nutzung von Bauten ist die Energieeinsparung durch den Einsatz von Wärmepumpenboiler nachzuweisen.

Art. 11b [^16]

Photovoltaik-Anlagen

An die Errichtung von Photovoltaik-Anlagen mit 1 bis höchstens 250 Kilowatt elektrischer Gleichstromleistung werden pro Kilowatt installierter Gleichstromleistung folgende Förderbeiträge ausgerichtet:

IIIa. Andere Anlagen und andere Massnahmen[^17]

Art. 11c [^18]

Grundsatz

Die Energiekommission erlässt Richtlinien über die Einstufung von Anlagen und Massnahmen als andere Anlagen und andere Massnahmen im Sinne von Art. 15 des Gesetzes. Die Richtlinien sind regelmässig an den neuesten Stand der Technik anzupassen.

IV. Abnahme und Vergütung von Elektrizität aus erneuerbaren Energien und KWK-Anlagen

V. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 12

Einspeisevergütungen für KWK-Anlagen

1) Für hocheffiziente, am Nutzwärmebedarf orientierte KWK-Anlagen nach Art. 17 Abs. 2 Bst. b des Gesetzes hat der Netzbetreiber folgende Einspeisevergütungen zu entrichten:

2) Wird der Gesamtwirkungsgrad der Anlage nach Art. 8 während eines Jahres nicht eingehalten, erhält der Anlagebetreiber für das Jahr, in dem der Gesamtwirkungsgrad nicht eingehalten wird, nur den marktorientierten Preis nach Art. 17 Abs. 1 des Gesetzes als Vergütung.

Art. 12a [^21]

Mindestvergütung für KWK-Anlagen

1) Für hocheffiziente, am Nutzwärmebedarf orientierte KWK-Anlagen nach Art. 17 Abs. 2a Bst. b des Gesetzes beträgt die Mindestvergütung pro Kilowattstunde elektrischer Energie:

2) Wird der Gesamtwirkungsgrad der Anlage nach Art. 8 während eines Jahres nicht eingehalten, erhält der Anlagebetreiber für das Jahr, in dem der Gesamtwirkungsgrad nicht eingehalten wird, nur den marktorientierten Preis nach Art. 17 Abs. 1 des Gesetzes als Vergütung.

Art. 13 [^22]

Einspeisevergütung für Photovoltaik-Anlagen

Für Photovoltaik-Anlagen nach Art. 17 Abs. 2 Bst. a des Gesetzes hat der Netzbetreiber eine Einspeisevergütung von 0.10 Franken pro Kilowattstunde elektrischer Energie zu entrichten.

Art. 13a [^23]

Mindestvergütung für Photovoltaik-Anlagen

Für Photovoltaik-Anlagen von 1 bis höchstens 250 Kilowatt nach Art. 17 Abs. 2a Bst. a des Gesetzes beträgt die Mindestvergütung pro Kilowattstunde elektrischer Energie 0.06 Franken.

Art. 14 [^24]

Marktorientierte Preise

Zur Bestimmung der marktorientierten Preise werden die Grosshandelspreise der European Energy Exchange (EEX) in Leipzig verwendet. Die daraus berechneten Durchschnittspreise abzüglich des Aufwands des Netzbetreibers beziehungsweise dessen Energiehändlers ergeben den marktorientierten Preis für die nach Art. 17 Abs. 1 des Gesetzes zu vergütenden Strommengen und für die nach Art. 12 Abs. 1 Bst. a und b und Art. 19 Abs. 1 dieser Verordnung zu bildenden Summen.

Art. 15

Wechsel zur Selbstvermarktung

Will ein Anlagebetreiber, der sich bei Inbetriebnahme seiner Anlage für die Inanspruchnahme der festen Einspeisevergütung nach Art. 17 Abs. 2 beziehungsweise des marktorientierten Preises nach Art. 17 Abs. 1 des Gesetzes entschieden hat, seine Elektrizität selbst vermarkten, kann er die Vereinbarung mit dem Netzbetreiber unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist auf das Ende eines Kalenderjahres kündigen.

Art. 16 [^25]

Förderabgabe auf den Elektrizitätsverbrauch

Die Förderabgabe auf den Elektrizitätsverbrauch nach Art. 18 Abs. 2 Bst. b des Gesetzes beträgt:

Art. 17 [^26]

Überwachung des Fonds für Einspeisevergütungen

Die Überwachung des Fonds für Einspeisevergütungen obliegt den Liechtensteinischen Kraftwerken und dem Amt für Volkswirtschaft.

Art. 18 [^27]

Erzeugungsnachweise für Elektrizität aus erneuerbaren Energien und KWK-Anlagen

Die Anforderungen an Erzeugungsnachweise für Elektrizität aus erneuerbaren Energien und KWK-Anlagen richten sich nach Art. 11 der Elektrizitätsmarktverordnung.

Übergangsbestimmungen

Art. 19

Einspeisevergütung für bestehende Anlagen

1) Für bestehende KWK-Anlagen nach Art. 38 Abs. 1 des Gesetzes hat der Netzbetreiber eine feste Einspeisevergütung zu entrichten, sofern mindestens der Gesamtwirkungsgrad nach Art. 8 erreicht wird. Sie entspricht der Summe aus dem marktorientierten Preis und einem fixen Zuschlag von 0.075 Franken pro Kilowattstunde elektrischer Energie, mindestens jedoch 0.145 Franken pro Kilowattstunde elektrischer Energie.[^28]

2) Für bestehende Photovoltaik-Anlagen nach Art. 38 Abs. 2 des Gesetzes hat der Netzbetreiber eine Einspeisevergütung von 0.55 Franken pro Kilowattstunde elektrischer Energie zu entrichten.

Art. 20

Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung vom 26. November 1996 zum Gesetz über die Förderung des Energiesparens, LGBl. 1996 Nr. 202, wird aufgehoben.

Art. 21

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2008 in Kraft.

730.21 Verordnung über die Förderung der Energieeffizienz und der erneuerbaren Energien (Energieeffizienzverordnung; EEV)

II.

Übergangsbestimmung

II.

Übergangsbestimmung

II.

Übergangsbestimmung

II.

Übergangsbestimmung

II.

Übergangsbestimmung

Fürstliche Regierung: gez. Otmar Hasler Fürstlicher Regierungschef

...

Auf Förderanträge, die vor Inkrafttreten[^29] dieser Verordnung eingereicht worden sind, findet das bisherige Recht Anwendung.

...

...

Auf Förderanträge, die vor Inkrafttreten[^30] dieser Verordnung eingereicht worden sind, findet das bisherige Recht Anwendung.

...

...

Auf Förderanträge, die vor Inkrafttreten[^31] dieser Verordnung eingereicht worden sind, findet das bisherige Recht Anwendung.

...

...

Auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens[^32] dieser Verordnung hängige Gesuche findet das bisherige Recht Anwendung.

...

...

Auf Förderanträge, die vor Inkrafttreten[^33] dieser Verordnung eingereicht worden sind, findet das bisherige Recht Anwendung.

...

[^1]: Ingress abgeändert durch LGBl. 2022 Nr. 355.

[^2]: Art. 1 Abs. 1 Bst. g eingefügt durch LGBl. 2018 Nr. 102.

[^3]: Art. 2 abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 54.

[^4]: Richtlinie 2004/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über die Förderung einer am Nutzwärmebedarf orientierten Kraft-Wärme-Kopplung im Energiebinnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 92/42/EWG (ABl. L 52 vom 21.2.2004, S. 50).

[^5]: Überschrift vor Art. 2a eingefügt durch LGBl. 2020 Nr. 54.

[^6]: Art. 2a eingefügt durch LGBl. 2020 Nr. 54.

[^7]: Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Art. 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1).

[^8]: Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Art. 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1).

[^9]: Art. 4 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 80.

[^10]: Art. 4 Bst. e abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 80.

[^11]: Art. 5 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2015 Nr. 15.

[^12]: Art. 7 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2022 Nr. 400.

[^13]: Art. 7 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2022 Nr. 400.

[^14]: Art. 11 abgeändert durch LGBl. 2015 Nr. 15.

[^15]: Art. 11a abgeändert durch LGBl. 2015 Nr. 15.

[^16]: Art. 11b abgeändert durch LGBl. 2022 Nr. 355.

[^17]: Überschrift vor Art. 11c eingefügt durch LGBl. 2015 Nr. 15.

[^18]: Art. 11c eingefügt durch LGBl. 2015 Nr. 15.

[^19]: Art. 12 Abs. 1 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 51.

[^20]: Art. 12 Abs. 1 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 51.

[^21]: Art. 12a eingefügt durch LGBl. 2022 Nr. 355.

[^22]: Art. 13 abgeändert durch LGBl. 2015 Nr. 15.

[^23]: Art. 13a eingefügt durch LGBl. 2022 Nr. 355.

[^24]: Art. 14 abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 51.

[^25]: Art. 16 abgeändert durch LGBl. 2015 Nr. 286.

[^26]: Art. 17 abgeändert durch LGBl. 2015 Nr. 15.

[^27]: Art. 18 abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 23.

[^28]: Art. 19 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 51.

[^29]: Inkraftreten: 11. September 2009.

[^30]: Inkraftreten: 29. September 2011.

[^31]: Inkraftreten: 13. Juli 2012.

[^32]: Inkrafttreten: 1. Februar 2015.

[^33]: Inkrafttreten: 15. Juni 2018.