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Verordnung vom 1. Juli 2008 über die Festsetzung der pfändungsfreien Beträge bei Exekutionen auf Arbeits- und Diensteinkommen

Geltender Text a fecha 2008-08-01

Aufgrund von Art. 211 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. November 1971 über das Exekutions- und Rechtssicherungsverfahren (Exekutionsordnung), LGBl. 1972 Nr. 32[^1], verordnet die Regierung:

Art. 1

Unpfändbare Mindestbeträge

Bei Exekutionen auf Einkommen im Sinne von Art. 211 Abs. 1 der Exekutionsordnung sind folgende Mindestbeträge unpfändbar:

Art. 2

Erhöhung bei Unterhalt

1) Gewährt der Verpflichtete seinem Ehegatten, einem früheren Ehegatten, einem ehelichen oder unehelichen Kind den Unterhalt, so erhöht sich der unpfändbare Betrag:

2) Der unpfändbare Betrag darf den tatsächlich geleisteten Unterhalt nicht übersteigen.

Art. 3

Abzüge

Bei der Berechnung des pfändbaren Einkommens sind in Abzug zu bringen:

Art. 4

Naturalleistungen

Der Durchschnittspreis für Naturalleistungen im Sinne von Art. 211 Abs. 4 der Exekutionsordnung beträgt pro Tag:

Art. 5

Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung vom 10. Dezember 1996 über die Festsetzung der pfändungsfreien Beträge bei Exekutionen auf Arbeits- und Diensteinkommen, LGBl. 1997 Nr. 6, wird aufgehoben.

Art. 6

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. August 2008 in Kraft.

Fürstliche Regierung: gez. Dr. Klaus Tschütscher Regierungschef-Stellvertreter

[^1]: LR 281.0