Gesetz vom 29. Mai 2008 über die Architekten und andere qualifizierte Berufe im Bereich des Bauwesens (Bauwesen-Berufe-Gesetz; BWBG)
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Gegenstand und Zweck
1) Dieses Gesetz regelt die Voraussetzungen für die Ausübung des Berufs des Architekten und anderer qualifizierter Berufe im Bereich des Bauwesens.
2) Es dient insbesondere:
- a) der Durchsetzung der anerkannten Regeln der Bautechnik und Baukunst, insbesondere im Hinblick auf die Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheit des Menschen sowie die Förderung einer wirtschaftlichen und dem Bedürfnis des Umweltschutzes und der Ortsbildgestaltung entsprechenden Planung und Bauausführung;
- b) der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22).
Art. 1a[^4]
Anerkennung von Berufsqualifikationen
1) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, findet auf die Anerkennung von Berufsqualifikationen, die in einem EWR-Mitgliedstaat oder der Schweiz erworben bzw. anerkannt wurden, und die damit zusammenhängenden Modalitäten der Berufsausübung das Gesetz über die Anerkennung von Berufsqualifikationen Anwendung.
2) Berufsqualifikationen, die in einem Drittstaat erworben wurden, können anerkannt werden, wenn sie einem anerkannten liechtensteinischen Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis gleichwertig sind und Gegenrecht besteht.
Art. 2
Begriffsbestimmungen und Bezeichnungen
1) Im Sinne dieses Gesetzes gelten als:
- a) "qualifizierte Berufe im Bereich des Bauwesens": der Beruf des:
-
- Bauingenieurs;
-
- Heizungs-, Lüftungs- und Klimaingenieurs;
-
- Elektroingenieurs;
-
- Geomatikingenieurs (Kulturingenieurs);
-
- Vermessungsingenieurs;
-
- Umweltingenieurs;
-
- Fassaden- und Metallbauingenieurs;
-
- Geologen;
-
- Raum- oder Siedlungsplaners;
-
- Bauphysikers;
-
- Bauleiters;
-
- Sanitärtechnikers;
-
- Brandschutzfachmanns oder -beraters;
-
- Elektroplaners;
- b) "reglementierter Beruf": ein Beruf, dessen Aufnahme oder Ausübung an den Besitz bestimmter Berufsqualifikationen oder an die Mitgliedschaft in Verbänden und Organisationen im Sinne des Anhangs I der Richtlinie 2005/36/EG gebunden ist;
- c) "Berufsqualifikationen": Qualifikationen, die durch einen Ausbildungsnachweis, einen Befähigungsnachweis nach Art. 11 Bst. a Ziff. i der Richtlinie 2005/36/EG und/oder Berufserfahrung nachgewiesen werden;
- d) "Ausbildungsnachweise": Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise, die von einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) für den Abschluss einer überwiegend in Mitgliedstaaten absolvierten Berufsausbildung ausgestellt werden. Einem Ausbildungsnachweis gleichgestellt ist jeder in einem Drittland ausgestellte Ausbildungsnachweis, sofern sein Inhaber den Beruf während drei Jahren in einem EWR-Mitgliedstaat rechtmässig ausgeübt hat und der Mitgliedstaat die Berufserfahrung bescheinigt;
- e) "reglementierte Ausbildung": eine Ausbildung, die speziell auf die Ausübung eines bestimmten Berufs ausgerichtet ist, aus einem oder mehreren abgeschlossenen Ausbildungsgängen besteht und gegebenenfalls durch eine Berufsausbildung, ein Berufspraktikum oder eine Berufspraxis ergänzt wird.
2) Im Übrigen finden die Begriffsbestimmungen von Art. 3 der Richtlinie 2005/36/EG ergänzend Anwendung.
3) Unter den in diesem Gesetz verwendeten Personen- und Berufsbezeichnungen sind Angehörige des männlichen und weiblichen Geschlechts zu verstehen.
II. Bewilligung
A. Im Allgemeinen
Art. 3
Bewilligungspflicht
1) Die selbständige Ausübung des Berufs des Architekten oder eines anderen qualifizierten Berufs im Bereich des Bauwesens ist vorbehaltlich Art. 18 bis 24 bewilligungspflichtig.
2) Die Regierung legt den Tätigkeitsbereich der Berufe nach Abs. 1 mit Verordnung fest.
Art. 4
Bewilligungsvoraussetzungen
1) Die Bewilligung zur selbständigen Berufsausübung wird erteilt, wenn der Antragsteller:
- a) handlungsfähig ist;
- b) die Staatsangehörigkeit eines EWR-Mitgliedstaates oder der Schweiz besitzt oder als Drittstaatsangehöriger einen ununterbrochenen Wohnsitz von mindestens zwölf Jahren im Inland hat und diesen dauernd aufrecht erhält;
- c) zuverlässig ist (Art. 5);
- d) die entsprechende fachliche Befähigung nachweist (Art. 6);
- e) über eine inländische Betriebsstätte und das erforderliche Personal verfügt (Art. 7);
- f) eine Berufshaftpflichtversicherung abgeschlossen hat (Art. 8);
- g) die notwendigen Kenntnisse der deutschen Sprache besitzt.
2) Die Bewilligung wird rechtsfähigen juristischen Personen sowie Kollektiv- und Kommanditgesellschaften erteilt, wenn sie die Voraussetzungen nach Abs. 1 Bst. c und e erfüllen und einen Geschäftsführer (Art. 9) bestellen. Dies gilt auch für Zweigniederlassungen von juristischen Personen oder Kollektiv- und Kommanditgesellschaften mit Sitz im Ausland.
Art. 5
Zuverlässigkeit
1) Natürliche Personen sind von der selbständigen Ausübung eines Berufs nach diesem Gesetz ausgeschlossen, wenn:
- a) sie von einem Gericht wegen betrügerischem Konkurs, Schädigung fremder Gläubiger, Begünstigung eines Gläubigers oder grob fahrlässiger Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen (§§ 156 bis 159 StGB) oder wegen einer strafbaren Handlung gegen die Zuverlässigkeit von Urkunden und Beweiszeichen oder wegen einer sonstigen Handlung zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen verurteilt worden sind und die Verurteilung nicht getilgt ist;
- b) sie fruchtlos gepfändet wurden; oder
- c) andere Gründe vorliegen, die ernsthafte Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit begründen.
2) Juristische Personen sowie Kommandit- und Kollektivgesellschaften sind von der selbständigen Berufsausübung ausgeschlossen, wenn der Konkurs mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens rechtskräftig nicht eröffnet wurde. Dies gilt auch, wenn ein mit dem angeführten Ausschlussgrund vergleichbarer Tatbestand im Ausland verwirklicht wurde.
3) Eine Bewilligung kann dennoch erteilt werden, wenn:
- a) in den Fällen von Abs. 1 Bst. a nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Berufs nicht zu befürchten ist;
- b) in den Fällen von Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 aufgrund der wirtschaftlichen Lage des Antragstellers erwartet werden kann, dass er den mit der Ausübung des Berufs verbundenen Zahlungspflichten nachkommen wird.
4) Der Antragsteller erklärt mittels Unterschrift auf amtlichem Formular, dass bei der Antragstellung keine Ausschliessungsgründe nach Abs. 1 und 2 vorliegen.
5) Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung.
Art. 6
Fachliche Befähigung
1) Die fachliche Befähigung besitzt, wer:
- a) eine fachspezifische Ausbildung abgeschlossen hat; und
- b) eine praktische Tätigkeit vorweisen kann, die:
-
- ununterbrochen während mindestens zwei Jahren hauptberuflich ausgeübt wurde;
-
- nach Abschluss der fachspezifischen Ausbildung und während der letzten fünf Jahre vor Antragstellung zurückgelegt wurde; und
-
- geeignet ist, die für die Ausübung des entsprechenden Berufs erforderlichen Kenntnisse zu vermitteln.
2) Die Regierung legt mit Verordnung die für die einzelnen Berufe massgeblichen Ausbildungsstandards sowie die Art und den Umfang der praktischen Tätigkeit fest.
3) Bei Staatsangehörigen eines EWR-Mitgliedstaates oder der Schweiz, die den Beruf des Architekten ausüben wollen, liegt die fachliche Befähigung vor, wenn sie:
- a) in ihrem Herkunftsstaat berechtigt sind, den Beruf eines selbständigen Architekten auszuüben; und
- b) über einen Ausbildungsnachweis nach Art. 21 und 22 iVm Art. 46 bis 49 der Richtlinie 2005/36/EG oder den entsprechenden Bestimmungen des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (Vaduzer Konvention) verfügen.
4) Auf die Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen finden im Übrigen die Bestimmungen des Gesetzes über die Anerkennung von Berufsqualifikationen Anwendung.
Art. 7
Betriebsstätte und personelle Ausstattung
1) Für die Ausübung eines Berufs nach diesem Gesetz ist der Nachweis einer im Inland gelegenen Betriebsstätte und der Nachweis der sowohl in zahlenmässiger als auch in fachlicher Hinsicht zweckmässigen personellen Ausstattung zu erbringen.
2) Die Betriebsstätte hat insbesondere aufzuweisen:
- a) geeignete Räumlichkeiten und physische Einrichtungen zur Verrichtung der mit dem Beruf notwendig zusammenhängenden Tätigkeiten; und
- b) geeignete Arbeitsplätze für das sowohl zahlenmässig als auch fachlich notwendige Personal zur einwandfreien Ausübung des Berufs.
Art. 8
Haftpflichtversicherung
1) Für die Ausübung eines Berufs nach diesem Gesetz ist der Abschluss einer Haftpflichtversicherung nachzuweisen. Die Versicherung ist während der Dauer der selbständigen Berufstätigkeit aufrecht zu erhalten.
2) Die Regierung legt die Mindestversicherungssumme mit Verordnung fest; die Mindestversicherungssumme kann für die einzelnen diesem Gesetz unterstehenden Berufe unterschiedlich hoch festgesetzt werden.
Art. 9
Geschäftsführer
1) Der Geschäftsführer ist dem Bewilligungsinhaber gegenüber verantwortlich für die fachlich einwandfreie Berufsausübung und den Behörden gegenüber für die Einhaltung der für die Berufsausübung relevanten Vorschriften.
2) Der Geschäftsführer muss:
- a) die Voraussetzungen nach Art. 4 Abs. 1 Bst. a bis d und g erfüllen;
- b) tatsächlich und leitend im Betrieb tätig sein und sich insbesondere mit einem den Erfordernissen des Betriebes entsprechenden Arbeitspensum tatsächlich in der Betriebsstätte betätigen;
- c) selbstverantwortliche Anordnungsbefugnis innerhalb des Betriebs besitzen; hierzu zählt insbesondere ein im Öffentlichkeitsregister eingetragenes Zeichnungsrecht und eine umfassende Weisungsbefugnis;
- d) dem zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organ der juristischen Person bzw. Kollektiv- und Kommanditgesellschaft angehören oder Arbeitnehmer in einem festen Angestelltenverhältnis sein.
3) Bei der Prüfung der Voraussetzungen nach Abs. 2 sind das Ausmass der betrieblichen und sonstigen Verpflichtungen sowie der Wohnort des Geschäftsführers zu berücksichtigen.
4) Sind mehrere natürliche Personen als Geschäftsführer tätig, so haben alle die Voraussetzungen nach Abs. 2 zu erfüllen.
Art. 9a [^12]
Betriebsleiter
1) Erfüllt der Geschäftsführer die Voraussetzung nach Art. 4 Abs. 1 Bst. d nicht, so muss ein Betriebsleiter bestellt werden. Dieser ist dem Bewilligungsinhaber und dem Geschäftsführer gegenüber für die fachlich einwandfreie Berufsausübung verantwortlich.
2) Der Betriebsleiter muss erfüllen:
- a) die Voraussetzungen nach Art. 9 Abs. 2 Bst. a und d;
- b) hinsichtlich der fachspezifischen Leitung die Voraussetzungen nach Art. 9 Abs. 2 Bst. b und c.
3) Art. 9 Abs. 3 findet sinngemäss Anwendung.
B. Bewilligungsverfahren
Art. 10
Antragstellung
1) Der Antrag auf Erteilung einer Bewilligung zur Ausübung eines Berufs nach diesem Gesetz ist an die Kommission für Architekten und andere qualifizierte Berufe im Bereich des Bauwesens (nachfolgend Kommission) zu richten.
2) Dem Antrag sind die zum Nachweis der Bewilligungsvoraussetzungen nach Art. 4 bis 9 erforderlichen Unterlagen beizulegen und die entsprechenden Angaben zu machen.
3) Die Kommission bestätigt dem Antragsteller innert Monatsfrist den Empfang der Unterlagen und teilt ihm gegebenenfalls mit, welche Unterlagen fehlen.
4) Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung.
Art. 11
Erteilung und Umfang der Bewilligung
1) Über den Antrag auf Erteilung einer Bewilligung als Architekt muss innert kürzester Frist, spätestens jedoch innert drei, im Falle von Art. 6 Abs. 4 innert vier Monaten nach Einreichung der vollständigen Unterlagen entschieden werden.
2) Die Bewilligung zur Ausübung eines Berufs nach diesem Gesetz wird erteilt, wenn der Antragsteller die Voraussetzungen nach Art. 4 bis 9 erfüllt.
3) Die Bewilligung umschreibt den zugelassenen Tätigkeitsbereich.
4) Die Bewilligung ist persönlich und nicht übertragbar. Sie kann befristet erteilt und mit Bedingungen, Einschränkungen und Auflagen verbunden werden. Die Einschränkungen können die Berufsausübung auf Teilbereiche oder nach Anforderungsmassstäben begrenzen.
C. Erlöschen und Entzug von Bewilligungen
Art. 11a [^18]
Ruhen
1) Die Bewilligung zur Ausübung eines Berufs nach diesem Gesetz ruht aufgrund eines für die Dauer von höchstens zwei Jahren erklärten Verzichts auf die Ausübung des Berufes.
2) Das Ruhen beginnt mit der schriftlichen Meldung des Verzichts und der Hinterlegung des Originals der Bewilligung beim Amt für Volkswirtschaft; in der Meldung ist die Dauer des Verzichts anzugeben.
3) Während des Ruhens ist eine inländische Zustelladresse zu bezeichnen.
4) Ein erneutes Ruhen kann frühestens zwölf Monate nach Wiederaufnahme des Berufes erfolgen.
Art. 12
Erlöschen
1) Die Bewilligung zur selbständigen Ausübung eines Berufs nach diesem Gesetz erlischt mit:
- a) dem Verlust der Handlungsfähigkeit;
- b) dem schriftlich erklärten Verzicht;
- c) dem Tod des Bewilligungsinhabers.
2) Die Kommission kann - sofern ein Geschäftsführer nach Art. 9 bestellt wird - die befristete Weiterführung eines Betriebs bewilligen für:
- a) die Dauer der Liquidation des Betriebs;
- b) die Sicherstellung der Nachfolge; oder
- c) die Behebung einer wirtschaftlichen Notlage der Familie des Verstorbenen.
Art. 13
Entzug
Die Bewilligung zur selbständigen Ausübung eines Berufs nach diesem Gesetz wird entzogen, wenn:
- a) die Voraussetzungen für deren Erteilung nicht mehr erfüllt sind;
- b) der Beruf ununterbrochen während mindestens zwei Jahren nicht mehr ausgeübt wurde;
- c) sie durch unrichtige oder irreführende Angaben oder durch Verschweigen wesentlicher Tatsachen erwirkt wurde;
- d) der Konkurs eröffnet wird;
- e) die Berufspflichten trotz Verwarnung schwer verletzt wurden;
- f) schwerwiegende Widerhandlungen gegen dieses Gesetz oder die dazu erlassene Verordnung vorliegen.
D. Besondere bewilligungspflichtige Tätigkeiten
Art. 14
Erstattung von Expertenberichten
1) Personen, die nicht ohnehin im Rahmen ihrer Bewilligung nach Art. 3 zur Erstattung von Expertenberichten berechtigt sind, bedürfen für die Ausübung der Tätigkeit als Gutachter bzw. Sachverständiger im Bereich des Bauwesens einer Bewilligung.
2) Die Erteilung der Bewilligung setzt voraus:
- a) den Nachweis der Sachkunde und Kenntnis der einschlägigen Bauvorschriften und Normen, der Befundaufnahme sowie des Aufbaus eines schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachtens;
- b) den Nachweis folgender praktischer Tätigkeiten:
-
- eine ununterbrochene zehnjährige hauptberufliche Tätigkeit in verantwortlicher Stellung in dem beantragten oder einem damit verwandten Fachgebiet im Bereich des Bauwesens unmittelbar vor Antragstellung; oder
-
- eine ununterbrochene fünfjährige hauptberufliche Tätigkeit in dem beantragten oder einem damit verwandten Fachgebiet im Bereich des Bauwesens unmittelbar vor Antragstellung, wenn der Antragsteller über eine entsprechende Ausbildung nach Art. 6 Abs. 1 Bst. a verfügt; und
- c) die Erfüllung der Voraussetzungen nach Art. 4 Abs. 1 Bst. a bis c, e und g sowie Abs. 2.
3) Im Übrigen finden auf Personen nach Abs. 1 die für die Berufe nach diesem Gesetz aufgestellten Vorschriften sinngemäss Anwendung.
III. Rechte und Pflichten
Art. 15
Allgemeine Berufspflichten
1) Personen, die einen Beruf nach diesem Gesetz ausüben, sind verpflichtet, ihren Beruf gewissenhaft und nach Massgabe der einschlägigen Gesetze, Verordnungen und Normen auszuüben. Insbesondere sind die in Art. 1 Abs. 2 Bst. a aufgestellten Grundsätze zu beachten.
2) Sie sind insbesondere verpflichtet:
- a) bei der Berufsausübung den allgemein anerkannten Wissensstand des betreffenden Berufs zu berücksichtigen;
- b) die berechtigten Interessen des Auftraggebers zu wahren;
- c) das ihnen entgegengebrachte Vertrauen nicht zu missbrauchen;
- d) keine persönlichen Vergünstigungen von Dritten wie Unternehmern und Lieferanten zu fordern oder anzunehmen.
Art. 16
Meldepflichten
1) Der Bewilligungsinhaber oder der Geschäftsführer hat der Kommission schriftlich mitzuteilen, wenn:
- a) sich die Voraussetzungen, die zur Erteilung der Bewilligung geführt haben, nachträglich ändern;
- b) der Beruf ununterbrochen während mindestens zwei Jahren nicht mehr ausgeübt wurde.
2) Die Mitteilung hat innert einer Frist von zwei Wochen zu erfolgen.
Art. 17
Berufsbezeichnung
1) Die Berufsbezeichnung "Architekt" oder eine andere Berufsbezeichnung nach Art. 2 Abs. 1 Bst. a darf nur führen, wer über eine entsprechende Bewilligung nach Art. 3 verfügt und unter dieser Bezeichnung im Berufsverzeichnis nach Art. 27 eingetragen ist. Vorbehalten bleibt Art. 23.
2) Wortverbindungen mit Berufsbezeichnungen nach Abs. 1 oder diesen Berufsbezeichnungen ähnliche Bezeichnungen wie "Architekturbüro" darf nur verwenden, wer die entsprechende Berufsbezeichnung zu führen berechtigt ist.
IV. Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs
V. Organisation und Durchführung
Art. 18
Zulassung
1) Staatsangehörige eines EWR-Mitgliedstaates oder der Schweiz, die in einem dieser Staaten rechtmässig niedergelassen sind und dort zur Ausübung ihres Berufs berechtigt sind, sind zur vorübergehenden und gelegentlichen grenzüberschreitenden Berufsausübung in Liechtenstein im Bereich eines in diesem Gesetz geregelten Berufs zugelassen.
2) Dies gilt auch für den Fall, dass der Beruf oder die Ausbildung des Dienstleisters in seinem Niederlassungsstaat nicht reglementiert ist und er dort diesen Beruf mindestens zwei Jahre während der vorhergehenden zehn Jahre selbständig ausgeübt hat.
3) Der vorübergehende und gelegentliche Charakter der Erbringung von Dienstleistungen wird im Einzelfall beurteilt, insbesondere anhand der Dauer, der Häufigkeit, der regelmässigen Wiederkehr und der Kontinuität der Dienstleistung.
Art. 19
Erleichterung des Dienstleistungsverkehrs
Wird für die Aufnahme oder Ausübung einer diesem Gesetz unterliegenden Berufstätigkeit von liechtensteinischen Staatsangehörigen die Mitgliedschaft bei einem Berufsverband oder einer Berufskörperschaft verlangt, so sind die Dienstleister von diesem Erfordernis befreit.
Art. 20
Meldepflicht
1) Dienstleister haben die erstmalige Erbringung einer Dienstleistung in Liechtenstein der Kommission vorher schriftlich zu melden.
2) Die Meldung ist einmal jährlich zu erneuern, wenn der Dienstleister beabsichtigt, während des betreffenden Jahres vorübergehend oder gelegentlich Dienstleistungen in Liechtenstein zu erbringen.
3) Bei der erstmaligen Meldung der Dienstleistungserbringung oder im Falle wesentlicher Änderungen gegenüber der in den bisher vorgelegten Dokumenten bescheinigten Situation hat der Dienstleister vorzulegen:
- a) eine Bescheinigung, aus der hervorgeht, dass:
-
- der Dienstleister im Staat seiner Niederlassung rechtmässig zur Ausübung der betreffenden Tätigkeiten niedergelassen ist; und
-
- dem Dienstleister die Ausübung dieser Tätigkeit zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist;
- b) ein Nachweis über die fachliche Befähigung;
- c) ein Nachweis über die Staatsangehörigkeit;
- d) ein Nachweis über das Bestehen einer Haftpflichtversicherung oder einer anderen Art des individuellen oder kollektiven Schutzes in Bezug auf die Berufshaftpflicht;
- e) in den in Art. 18 Abs. 2 genannten Fällen ein Nachweis darüber, dass der Dienstleister die betreffende Tätigkeit während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens zwei Jahre lang selbständig ausgeübt hat.
Art. 20a[^56]
Dokumente
1) Mit der Meldung der erstmaligen Erbringung einer Dienstleistung in Liechtenstein sind folgende Dokumente vorzulegen:
- a) eine Bescheinigung, aus der hervorgeht, dass:
-
- der Dienstleister den betreffenden Beruf im Niederlassungsstaat rechtmässig ausübt; und
-
- dem Dienstleister die Ausübung dieses Berufs zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist;
- b) ein Nachweis über die Berufsqualifikation;
- c) ein Nachweis über die Staatsangehörigkeit;
- d) ein Nachweis über das Bestehen einer Haftpflichtversicherung oder einer anderen Art des individuellen oder kollektiven Schutzes in Bezug auf die Berufshaftpflicht;
- e) für Berufe, die die Tätigkeiten nach Art. 16 der Richtlinie 2005/36/EG umfassen und nach Art. 59 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG gemeldet sind, eine Bescheinigung des Niederlassungsstaates über die Art und Dauer der Tätigkeit.
2) Der Nachweis der Berufsqualifikation ist nicht erforderlich, wenn der Beruf oder die Ausbildung zu diesem Beruf im Niederlassungsstaat des Dienstleisters nicht reglementiert ist. In einem solchen Fall hat der Dienstleister einen Nachweis darüber zu erbringen, dass er den betreffenden Beruf mindestens ein Jahr während der vorhergehenden zehn Jahre in einem oder mehreren der in Art. 18 Abs. 1 genannten Staaten ausgeübt hat.
3) Ist der Dienstleister eine juristische Person im Sinne des Art. 18 Abs. 2, so sind die Nachweise nach Abs. 1 Bst. b und c für den Geschäftsführer oder den Betriebsleiter beizubringen.
4) Mit der Meldung einer wesentlichen Änderung nach Art. 20 Abs. 3 sind die entsprechenden Dokumente einzureichen.
Art. 21
Nachprüfung
1) Beim Bauingenieur, Elektroplaner, Geologen, Bauleiter, Brandschutzfachmann, Elektroplaner, Heizungs-, Lüftungs- und Klimaingenieur sowie Sanitärtechniker kann die Kommission den Nachweis der fachlichen Befähigung des Dienstleisters vor der ersten Erbringung einer Dienstleistung nachprüfen, sofern dies zur Verhinderung einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Gesundheit oder Sicherheit des Dienstleistungsempfängers erforderlich ist.
2) Die Kommission unterrichtet den Dienstleister binnen eines Monats und spätestens vor Ablauf des zweiten Monats ab Eingang der vollständigen Unterlagen über ihre Entscheidung, die fachliche Befähigung nicht nachzuprüfen bzw. über das Ergebnis der Nachprüfung.
3) Besteht ein wesentlicher Unterschied zwischen der fachlichen Befähigung des Dienstleisters und der in Liechtenstein geforderten Ausbildung und ist die öffentliche Gesundheit und Sicherheit dadurch gefährdet, so finden die Bestimmungen über die Ausgleichsmassnahmen nach dem Gesetz über die Anerkennung von Berufsqualifikationen Anwendung. Die Erbringung der Dienstleistung muss in jedem Fall innerhalb des Monats erfolgen können, der auf die nach Abs. 2 getroffene Entscheidung folgt.
4) Bleibt eine Reaktion der Kommission binnen der in Abs. 2 und 3 festgesetzten Frist aus, so darf die Dienstleistung erbracht werden.
5) In den Fällen, in denen die fachliche Befähigung nachgeprüft worden ist, erfolgt die Erbringung der Dienstleistung unter der entsprechenden liechtensteinischen Berufsbezeichnung.
Art. 22
Rechte und Pflichten der Dienstleister
Dienstleister unterliegen bei der Dienstleistungserbringung denselben Berufsregeln wie in Liechtenstein zur Ausübung der betreffenden Tätigkeit berechtigte Personen. Die Kommission unterrichtet den Staat, in dem der Dienstleister niedergelassen ist, unverzüglich über Verstösse des Betreffenden gegen diese Vorschriften und allenfalls getroffene Massnahmen.
Art. 23
Führen der Berufsbezeichnung
1) Dienstleister sind berechtigt, bei der Erbringung der Dienstleistung die Berufsbezeichnung des Staates ihrer Niederlassung zu führen, sofern in diesem Staat für die betreffende Tätigkeit eine solche Berufsbezeichnung vorhanden ist.
2) Die Berufsbezeichnung ist in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen des Niederlassungsstaats zu führen, und zwar so, dass keine Verwechslung mit der liechtensteinischen Berufsbezeichnung möglich ist.
3) Falls die genannte Berufsbezeichnung im Staat der Niederlassung nicht existiert, gibt der Dienstleister seinen Ausbildungsnachweis in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen dieses Staates an. Handelt es sich beim Dienstleister um einen Architekten, der über einen Ausbildungsnachweis nach Art. 6 Abs. 3 Bst. b verfügt, so kann er seine Dienstleistung ausnahmsweise unter der liechtensteinischen Berufsbezeichnung erbringen.
Art. 24
Unterrichtung der Dienstleistungsempfänger
Wird die Dienstleistung unter der Berufsbezeichnung des Niederlassungsstaates oder auf der Grundlage des Ausbildungsnachweises des Dienstleisters erbracht, hat der Dienstleister den Dienstleistungsempfänger über Folgendes zu informieren:
- a) das Register, in dem er eingetragen ist, sowie die Nummer der Eintragung oder gleichwertige, der Identifikation dienende Angaben aus diesem Register;
- b) den Namen und die Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde des Niederlassungsstaates;
- c) den Namen des Berufsverbandes, der Berufskammer oder einer vergleichbaren Organisation, denen der Dienstleister angehört;
- d) die Berufsbezeichnung oder, falls eine solche nicht existiert, den Ausbildungsnachweis des Dienstleisters und den Staat, in dem die Berufsbezeichnung verliehen bzw. der Ausbildungsnachweis ausgestellt wurde;
- e) die Einzelheiten zu einer Haftpflichtversicherung oder einer anderen Art des individuellen oder kollektiven Schutzes in Bezug auf die Berufshaftpflicht.
VI. Rechtsmittel
Art. 24a[^60]
Grundsatz
1) Staatsangehörige eines Drittstaates und juristische Personen mit Niederlassung in einem Drittstaat, die dort zur Ausübung einer Tätigkeit nach diesem Gesetz berechtigt sind, können im Rahmen ihrer Berechtigung zur vorübergehenden und gelegentlichen grenzüberschreitenden Dienstleistungserbringung in Liechtenstein bewilligt werden, wenn:
- a) die ausländische Berechtigung der liechtensteinischen Bewilligung gleichwertig ist;
- b) Gegenrecht besteht; und
- c) eine inländische Zustelladresse bezeichnet wurde.
2) Der Dienstleister unterstützt das Amt für Volkswirtschaft durch Übermittlung der im Hinblick auf die Anforderungen der Gleichwertigkeit und das Gegenrecht notwendigen Informationen und hat insbesondere folgende Dokumente vorzulegen:
- a) eine Bescheinigung, aus der hervorgeht, dass:
-
- der Dienstleister die betreffende Tätigkeit im Niederlassungsstaat rechtmässig ausübt; und
-
- dem Dienstleister die Ausübung dieser Tätigkeit zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist;
- b) ein Nachweis über die Staatsangehörigkeit;
- c) ein Nachweis über die fachliche Eignung;
- d) ein Nachweis über die inländische Zustelladresse.
3) Ist der Dienstleister eine juristische Person im Sinne des Abs. 1, so sind die Nachweise nach Abs. 2 Bst. b und c für den Geschäftsführer oder den Betriebsleiter beizubringen.
4) Eine Bewilligung kann auch erteilt werden, wenn:
- a) die Bewilligungsvoraussetzungen nach Art. 4 Abs. 1 Bst. a, c und d erfüllt sind und eine inländische Zustelladresse bezeichnet wurde; und
- b) berücksichtigungswürdige wirtschaftliche Interessen des Landes vorliegen.
5) Ist der Dienstleister in den Fällen nach Abs. 4 eine juristische Person, so sind die Bewilligungsvoraussetzungen nach Art. 4 Abs. 1 Bst. a, c und d für den Geschäftsführer oder den Betriebsleiter nachzuweisen.
6) Auf die Verfahren findet Art. 10 Abs. 1, 2 und 4 sinngemäss Anwendung.
7) Alle wesentlichen Änderungen gegenüber der in den bisher vorgelegten Dokumenten bescheinigten Situation sind schriftlich unter Beilage der Dokumente unverzüglich dem Amt für Volkswirtschaft zu melden.
8) Vorbehalten bleiben staatsvertragliche Bestimmungen.
VII. Strafbestimmungen
VIII. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 25
Kommission für Architekten und andere qualifizierte Berufe im Bereich des Bauwesens
1) Der Vollzug dieses Gesetzes obliegt der Kommission. Ihr obliegen insbesondere:
- a) die Erteilung und der Entzug von Bewilligungen (Art. 3 und 13);
- b) die Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen (Art. 6);
- c) die Führung eines Berufsverzeichnisses (Art. 27);
- d) die Ahndung von Übertretungen (Art. 31).
2) Die Kommission setzt sich aus fünf Mitgliedern und drei Ersatzmitgliedern zusammen, die von der Regierung für eine Dauer von vier Jahren gewählt werden. Ihr gehören insbesondere ein Vertreter des Hoch- oder Tiefbauamtes oder des Amtes für Volkswirtschaft als Vorsitzender sowie zwei auf Vorschlag der Liechtensteinischen Ingenieur- und Architektenvereinigung gewählte Mitglieder an. Es ist darauf zu achten, dass in der Kommission möglichst umfassende Fachkenntnisse in den bewilligungspflichtigen Berufen vorhanden sind.
3) Die Kommission regelt das Nähere, insbesondere ihre Beschlussfähigkeit, in einer von der Regierung zu genehmigenden Geschäftsordnung.
Art. 26
Behördliche Zusammenarbeit
1) Die Behörden des Landes und der Gemeinden sowie öffentlich-rechtliche Anstalten und Körperschaften haben den für den Vollzug dieses Gesetzes zuständigen Organen alle Auskünfte zu erteilen, die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlich sind.
2) Die Kommission leistet der zuständigen Behörde eines anderen EWR-Mitgliedstaates oder der Schweiz unter Wahrung der Vertraulichkeit der ausgetauschten Informationen Amtshilfe, um die Anwendung dieses Gesetzes zu erleichtern. Insbesondere unterrichtet sie die zuständige Behörde unter Wahrung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen über das Vorliegen disziplinarischer oder strafrechtlicher Sanktionen oder über sonstige schwerwiegende, genau bestimmte Sachverhalte, die sich auf die Ausübung der in diesem Gesetz geregelten Berufe auswirken könnten.
D. Gebühren[^48]
Art. 27
a) Grundsatz
1) Die Kommission führt ein automatisiertes Verzeichnis, in das die Daten der Bewilligungsinhaber und der Geschäftsführer eingetragen werden (Berufsverzeichnis). Dazu gehören insbesondere:
- a) die Personalien bzw. die Firma, der Sitz und die Rechtsform des Bewilligungsinhabers sowie die Personalien des Geschäftsführers;
- b) die Zustelladresse;
- c) die genaue Bezeichnung des Berufs;
- d) der Standort der Betriebsstätte;
- e) das Datum der Ausstellung und der Endigung der Bewilligung;
- f) Administrativmassnahmen und verwaltungsstrafrechtliche Sanktionen.
2) Die Kommission kann alle Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerte Personendaten, insbesondere über administrative und strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen sowie Persönlichkeitsprofile, bearbeiten, die sie benötigt, um die ihr nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben zu erfüllen.
3) Das Berufsverzeichnis ist regelmässig zu aktualisieren.
4) Die Regierung regelt das Nähere über die Führung des Berufsverzeichnisses, insbesondere über die zu erfassenden Daten mit Verordnung.
Art. 28
b) Datenbekanntgabe
1) Die Kommission erteilt jedermann Auskunft über die im Berufsverzeichnis eingetragenen Daten, soweit keine datenschutzrechtlichen Bestimmungen dem entgegenstehen.
2) Für das Auskunftsbegehren gelten keine Formvorschriften.
3) Die Kommission kann Personendaten aus dem Berufsverzeichnis anderen von der Regierung mit Verordnung bezeichneten Behörden durch ein Abrufverfahren zugänglich machen, soweit dies für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist.
VI. Rechtsmittel
Art. 28a [^45]
Kontrollen und Auskunftspflicht
1) Das Amt für Volkswirtschaft kann im Rahmen seiner Zuständigkeit die Kontrolle und Durchsuchung von Betrieben veranlassen oder durchführen, um die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes oder der dazu erlassenen Verordnungen zu überprüfen. Auf das Verfahren findet das Gesetz über die allgemeine Landesverwaltungspflege Anwendung.
2) Die Inhaber von Bewilligungen und deren Personal sind verpflichtet, dem Amt für Volkswirtschaft alle Auskünfte zu erteilen, die für eine sachgemässe Kontrolle erforderlich sind.
Art. 28b [^46]
Schliessung von Betrieben
Das Amt für Volkswirtschaft kann die Schliessung von Betrieben anordnen, in denen Berufe nach diesem Gesetz ohne Bewilligung ausgeübt werden.
Art. 28c [^47]
Besondere Massnahmen bei grenzüberschreitender Dienstleistungserbringung
Wer wiederholt eine strafbare Handlung nach Art. 31 Abs. 1 Bst. f begeht, kann vom Amt für Volkswirtschaft zusätzlich für die Dauer von höchstens einem Jahr von der grenzüberschreitenden Dienstleistungserbringung ausgeschlossen werden.
VII. Strafbestimmungen
Art. 29
Gebühren
1) Für Amtshandlungen der Kommission, insbesondere für die Erteilung und den Entzug von Bewilligungen, werden Gebühren erhoben.
2) Die Regierung regelt das Nähere über die Erhebung von Gebühren mit Verordnung.
VIII. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 29a[^52]
Verarbeitung und Offenlegung personenbezogener Daten
1) Das Amt für Volkswirtschaft darf personenbezogene Daten, einschliesslich personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten, verarbeiten oder verarbeiten lassen, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist.
2) Das Amt für Volkswirtschaft darf die Daten nach Abs. 1 offenlegen:
- a) im Rahmen des Auskunftsrechts nach Massgabe von Art. 28;
- b) anderen Behörden und Stellen, soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Pflichten erforderlich ist;
- c) zuständigen Behörden und Stellen anderer EWR-Mitgliedstaaten und der Schweiz sowie der EFTA-Überwachungsbehörde nach Massgabe von Art. 26 Abs. 2 und in Übereinstimmung mit den Rechten und Pflichten, die sich aus dem Staatsvertragsrecht, insbesondere aus dem EWR-Recht, ergeben.
Übergangsbestimmungen
Art. 30
Beschwerde
1) Gegen Entscheidungen der Kommission kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde bei der Regierung erhoben werden.
2) Gegen Entscheidungen und Verfügungen der Regierung kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
3) Auf das Verfahren finden die Bestimmungen des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltungspflege Anwendung.
933.1 G über die Architekten und andere qualifizierte Berufe im Bereich des Bauwesens (Bauwesen-Berufe-Gesetz; BWBG)
Art. 31
Übertretungen
1) Von der Kommission wird wegen Übertretung mit Busse bis zu 20 000 Franken bestraft, wer vorsätzlich:
- a) ohne Bewilligung einen Beruf nach diesem Gesetz ausübt;
- b) durch unrichtige oder irreführende Angaben oder durch Verschweigen wesentlicher Tatsachen eine Bewilligung erwirkt;
- c) keine Betriebsstätte nach Art. 7 führt;
- d) keinen Geschäftsführer nach Art. 9 bestellt;
- e) unberechtigt eine Berufsbezeichnung eines nach diesem Gesetz geregelten Berufs oder eine gleichbedeutende Bezeichnung führt.
2) Von der Kommission wird wegen Übertretung mit Busse bis zu 5 000 Franken bestraft, wer vorsätzlich:
- a) als Geschäftsführer nicht tatsächlich und leitend im Betrieb tätig ist (Art. 9 Abs. 2 Bst. b);
- b) die Meldepflichten nach Art. 16 und 20 verletzt;
- c) die Verpflichtung zur Information des Dienstleistungsempfängers nach Art. 24 nicht oder nicht vollständig erfüllt;
- d) gegen Verordnungsvorschriften, deren Übertretung für strafbar erklärt wird, verstösst.
3) Bei fahrlässiger Begehung wird die Strafobergrenze auf die Hälfte herabgesetzt.
4) Vorbehalten bleibt die Strafbarkeit aufgrund anderer strafrechtlicher Bestimmungen.
Art. 32
Verantwortlichkeit
Werden Widerhandlungen im Geschäftsbetrieb einer juristischen Person oder einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft oder einer Einzelfirma begangen, finden die Strafbestimmungen auf die Personen Anwendung, die für sie gehandelt haben oder hätten handeln sollen, jedoch unter solidarischer Mithaftung der juristischen Person, der Gesellschaft oder der Einzelfirma für die Bussen und Kosten.
II.
Art. 33
Übergangsbestimmungen
1) Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängigen Gesuche werden nach diesem Gesetz behandelt.
2) Bis zum Inkrafttreten des Gesetzes über die Anerkennung von Berufsqualifikationen findet auf die Anerkennung von ausländischen Berufsqualifikationen nach Art. 6 Abs. 4 und die Ergreifung von Ausgleichsmassnahmen nach Art. 21 Abs. 3 das Gesetz über die Anerkennung von Hochschuldiplomen und beruflichen Befähigungsausweisen Anwendung.
Art. 34
Aufhebung bisherigen Rechts
Es werden aufgehoben:
- a) Gesetz vom 27. September 1989 über die Berufsausübung der im Bauwesen tätigen Ingenieure und der Architekten, LGBl. 1989 Nr. 60;
- b) Gesetz vom 16. Dezember 1994 betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Berufsausübung der im Bauwesen tätigen Ingenieure und der Architekten, LGBl. 1995 Nr. 10;
- c) Gesetz vom 19. November 1998 betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Berufsausübung der im Bauwesen tätigen Ingenieure und der Architekten, LGBl. 1999 Nr. 12;
- d) Gesetz vom 23. November 2000 betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Berufsausübung der im Bauwesen tätigen Ingenieure und der Architekten, LGBl. 2001 Nr. 2.
Art. 35
Durchführungsverordnungen
Die Regierung erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes notwendigen Verordnungen.
Art. 36
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt des ungenutzten Ablaufs der Referendumsfrist am 1. August 2008 in Kraft, andernfalls am Tage der Kundmachung.
Übergangsbestimmungen
Übergangsbestimmungen
II.
Übergangsbestimmungen
II.
Übergangsbestimmungen
Berufsverzeichnis
In Stellvertretung des Landesfürsten: gez. Alois Erbprinz
gez. Otmar Hasler Fürstlicher Regierungschef
[^1]: Art. 25 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 269.