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Gesetz vom 29. Mai 2008 über die Architekten und andere qualifizierte Berufe im Bereich des Bauwesens (Bauwesen-Berufe-Gesetz; BWBG)

Geltender Text a fecha 2013-02-01

Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Gegenstand und Zweck

1) Dieses Gesetz regelt die Voraussetzungen für die Ausübung des Berufs des Architekten und anderer qualifizierter Berufe im Bereich des Bauwesens.

2) Es dient insbesondere:

Art. 2

Begriffsbestimmungen und Bezeichnungen

1) Im Sinne dieses Gesetzes gelten als:

2) Im Übrigen finden die Begriffsbestimmungen von Art. 3 der Richtlinie 2005/36/EG ergänzend Anwendung.

3) Unter den in diesem Gesetz verwendeten Personen- und Berufsbezeichnungen sind Angehörige des männlichen und weiblichen Geschlechts zu verstehen.

II. Bewilligung

A. Im Allgemeinen

Art. 3

Bewilligungspflicht

1) Die selbständige Ausübung des Berufs des Architekten oder eines anderen qualifizierten Berufs im Bereich des Bauwesens ist vorbehaltlich Art. 18 bis 24 bewilligungspflichtig.

2) Die Regierung legt den Tätigkeitsbereich der Berufe nach Abs. 1 mit Verordnung fest.

Art. 4

Bewilligungsvoraussetzungen

1) Die Bewilligung zur selbständigen Berufsausübung wird erteilt, wenn der Antragsteller:

2) Die Bewilligung wird rechtsfähigen juristischen Personen sowie Kollektiv- und Kommanditgesellschaften erteilt, wenn sie die Voraussetzungen nach Abs. 1 Bst. c und e erfüllen und einen Geschäftsführer (Art. 9) bestellen. Dies gilt auch für Zweigniederlassungen von juristischen Personen oder Kollektiv- und Kommanditgesellschaften mit Sitz im Ausland.

Art. 5

Zuverlässigkeit

1) Natürliche Personen sind von der selbständigen Ausübung eines Berufs nach diesem Gesetz ausgeschlossen, wenn:

2) Juristische Personen sowie Kommandit- und Kollektivgesellschaften sind von der selbständigen Berufsausübung ausgeschlossen, wenn der Konkurs mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens rechtskräftig nicht eröffnet wurde. Dies gilt auch, wenn ein mit dem angeführten Ausschlussgrund vergleichbarer Tatbestand im Ausland verwirklicht wurde.

3) Eine Bewilligung kann dennoch erteilt werden, wenn:

4) Der Antragsteller erklärt mittels Unterschrift auf amtlichem Formular, dass bei der Antragstellung keine Ausschliessungsgründe nach Abs. 1 und 2 vorliegen.

5) Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung.

Art. 6

Fachliche Befähigung

1) Die fachliche Befähigung besitzt, wer:

2) Die Regierung legt mit Verordnung die für die einzelnen Berufe massgeblichen Ausbildungsstandards sowie die Art und den Umfang der praktischen Tätigkeit fest.

3) Bei Staatsangehörigen eines EWR-Mitgliedstaates oder der Schweiz, die den Beruf des Architekten ausüben wollen, liegt die fachliche Befähigung vor, wenn sie:

4) Auf die Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen finden im Übrigen die Bestimmungen des Gesetzes über die Anerkennung von Berufsqualifikationen Anwendung.

Art. 7

Betriebsstätte und personelle Ausstattung

1) Für die Ausübung eines Berufs nach diesem Gesetz ist der Nachweis einer im Inland gelegenen Betriebsstätte und der Nachweis der sowohl in zahlenmässiger als auch in fachlicher Hinsicht zweckmässigen personellen Ausstattung zu erbringen.

2) Die Betriebsstätte hat insbesondere aufzuweisen:

Art. 8

Haftpflichtversicherung

1) Für die Ausübung eines Berufs nach diesem Gesetz ist der Abschluss einer Haftpflichtversicherung nachzuweisen. Die Versicherung ist während der Dauer der selbständigen Berufstätigkeit aufrecht zu erhalten.

2) Die Regierung legt die Mindestversicherungssumme mit Verordnung fest; die Mindestversicherungssumme kann für die einzelnen diesem Gesetz unterstehenden Berufe unterschiedlich hoch festgesetzt werden.

Art. 9

Geschäftsführer

1) Der Geschäftsführer ist dem Bewilligungsinhaber gegenüber verantwortlich für die fachlich einwandfreie Berufsausübung und den Behörden gegenüber für die Einhaltung der für die Berufsausübung relevanten Vorschriften.

2) Der Geschäftsführer muss:

3) Bei der Prüfung der Voraussetzungen nach Abs. 2 sind das Ausmass der betrieblichen und sonstigen Verpflichtungen sowie der Wohnort des Geschäftsführers zu berücksichtigen.

4) Sind mehrere natürliche Personen als Geschäftsführer tätig, so haben alle die Voraussetzungen nach Abs. 2 zu erfüllen.

B. Bewilligungsverfahren

Art. 10

Antragstellung

1) Der Antrag auf Erteilung einer Bewilligung zur Ausübung eines Berufs nach diesem Gesetz ist an die Kommission für Architekten und andere qualifizierte Berufe im Bereich des Bauwesens (nachfolgend Kommission) zu richten.

2) Dem Antrag sind die zum Nachweis der Bewilligungsvoraussetzungen nach Art. 4 bis 9 erforderlichen Unterlagen beizulegen und die entsprechenden Angaben zu machen.

3) Die Kommission bestätigt dem Antragsteller innert Monatsfrist den Empfang der Unterlagen und teilt ihm gegebenenfalls mit, welche Unterlagen fehlen.

4) Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung.

Art. 11

Erteilung und Umfang der Bewilligung

1) Über den Antrag auf Erteilung einer Bewilligung als Architekt muss innert kürzester Frist, spätestens jedoch innert drei, im Falle von Art. 6 Abs. 4 innert vier Monaten nach Einreichung der vollständigen Unterlagen entschieden werden.

2) Die Bewilligung zur Ausübung eines Berufs nach diesem Gesetz wird erteilt, wenn der Antragsteller die Voraussetzungen nach Art. 4 bis 9 erfüllt.

3) Die Bewilligung umschreibt den zugelassenen Tätigkeitsbereich.

4) Die Bewilligung ist persönlich und nicht übertragbar. Sie kann befristet erteilt und mit Bedingungen, Einschränkungen und Auflagen verbunden werden. Die Einschränkungen können die Berufsausübung auf Teilbereiche oder nach Anforderungsmassstäben begrenzen.

C. Erlöschen und Entzug von Bewilligungen

Art. 12

Erlöschen

1) Die Bewilligung zur selbständigen Ausübung eines Berufs nach diesem Gesetz erlischt mit:

2) Die Kommission kann - sofern ein Geschäftsführer nach Art. 9 bestellt wird - die befristete Weiterführung eines Betriebs bewilligen für:

Art. 13

Entzug

Die Bewilligung zur selbständigen Ausübung eines Berufs nach diesem Gesetz wird entzogen, wenn:

D. Besondere bewilligungspflichtige Tätigkeiten

Art. 14

Erstattung von Expertenberichten

1) Personen, die nicht ohnehin im Rahmen ihrer Bewilligung nach Art. 3 zur Erstattung von Expertenberichten berechtigt sind, bedürfen für die Ausübung der Tätigkeit als Gutachter bzw. Sachverständiger im Bereich des Bauwesens einer Bewilligung.

2) Die Erteilung der Bewilligung setzt voraus:

3) Im Übrigen finden auf Personen nach Abs. 1 die für die Berufe nach diesem Gesetz aufgestellten Vorschriften sinngemäss Anwendung.

III. Rechte und Pflichten

Art. 15

Allgemeine Berufspflichten

1) Personen, die einen Beruf nach diesem Gesetz ausüben, sind verpflichtet, ihren Beruf gewissenhaft und nach Massgabe der einschlägigen Gesetze, Verordnungen und Normen auszuüben. Insbesondere sind die in Art. 1 Abs. 2 Bst. a aufgestellten Grundsätze zu beachten.

2) Sie sind insbesondere verpflichtet:

Art. 16

Meldepflichten

1) Der Bewilligungsinhaber oder der Geschäftsführer hat der Kommission schriftlich mitzuteilen, wenn:

2) Die Mitteilung hat innert einer Frist von zwei Wochen zu erfolgen.

Art. 17

Berufsbezeichnung

1) Die Berufsbezeichnung "Architekt" oder eine andere Berufsbezeichnung nach Art. 2 Abs. 1 Bst. a darf nur führen, wer über eine entsprechende Bewilligung nach Art. 3 verfügt und unter dieser Bezeichnung im Berufsverzeichnis nach Art. 27 eingetragen ist. Vorbehalten bleibt Art. 23.

2) Wortverbindungen mit Berufsbezeichnungen nach Abs. 1 oder diesen Berufsbezeichnungen ähnliche Bezeichnungen wie "Architekturbüro" darf nur verwenden, wer die entsprechende Berufsbezeichnung zu führen berechtigt ist.

IV. Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs

V. Organisation und Durchführung

Art. 18

Zulassung

1) Staatsangehörige eines EWR-Mitgliedstaates oder der Schweiz, die in einem dieser Staaten rechtmässig niedergelassen sind und dort zur Ausübung ihres Berufs berechtigt sind, sind zur vorübergehenden und gelegentlichen grenzüberschreitenden Berufsausübung in Liechtenstein im Bereich eines in diesem Gesetz geregelten Berufs zugelassen.

2) Dies gilt auch für den Fall, dass der Beruf oder die Ausbildung des Dienstleisters in seinem Niederlassungsstaat nicht reglementiert ist und er dort diesen Beruf mindestens zwei Jahre während der vorhergehenden zehn Jahre selbständig ausgeübt hat.

3) Der vorübergehende und gelegentliche Charakter der Erbringung von Dienstleistungen wird im Einzelfall beurteilt, insbesondere anhand der Dauer, der Häufigkeit, der regelmässigen Wiederkehr und der Kontinuität der Dienstleistung.

Art. 19

Erleichterung des Dienstleistungsverkehrs

Wird für die Aufnahme oder Ausübung einer diesem Gesetz unterliegenden Berufstätigkeit von liechtensteinischen Staatsangehörigen die Mitgliedschaft bei einem Berufsverband oder einer Berufskörperschaft verlangt, so sind die Dienstleister von diesem Erfordernis befreit.

Art. 20

Meldepflicht

1) Dienstleister haben die erstmalige Erbringung einer Dienstleistung in Liechtenstein der Kommission vorher schriftlich zu melden.

2) Die Meldung ist einmal jährlich zu erneuern, wenn der Dienstleister beabsichtigt, während des betreffenden Jahres vorübergehend oder gelegentlich Dienstleistungen in Liechtenstein zu erbringen.

3) Bei der erstmaligen Meldung der Dienstleistungserbringung oder im Falle wesentlicher Änderungen gegenüber der in den bisher vorgelegten Dokumenten bescheinigten Situation hat der Dienstleister vorzulegen:

Art. 21

Nachprüfung

1) Beim Bauingenieur, Elektroplaner, Geologen, Bauleiter, Brandschutzfachmann, Elektroplaner, Heizungs-, Lüftungs- und Klimaingenieur sowie Sanitärtechniker kann die Kommission den Nachweis der fachlichen Befähigung des Dienstleisters vor der ersten Erbringung einer Dienstleistung nachprüfen, sofern dies zur Verhinderung einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Gesundheit oder Sicherheit des Dienstleistungsempfängers erforderlich ist.

2) Die Kommission unterrichtet den Dienstleister binnen eines Monats und spätestens vor Ablauf des zweiten Monats ab Eingang der vollständigen Unterlagen über ihre Entscheidung, die fachliche Befähigung nicht nachzuprüfen bzw. über das Ergebnis der Nachprüfung.

3) Besteht ein wesentlicher Unterschied zwischen der fachlichen Befähigung des Dienstleisters und der in Liechtenstein geforderten Ausbildung und ist die öffentliche Gesundheit und Sicherheit dadurch gefährdet, so finden die Bestimmungen über die Ausgleichsmassnahmen nach dem Gesetz über die Anerkennung von Berufsqualifikationen Anwendung. Die Erbringung der Dienstleistung muss in jedem Fall innerhalb des Monats erfolgen können, der auf die nach Abs. 2 getroffene Entscheidung folgt.

4) Bleibt eine Reaktion der Kommission binnen der in Abs. 2 und 3 festgesetzten Frist aus, so darf die Dienstleistung erbracht werden.

5) In den Fällen, in denen die fachliche Befähigung nachgeprüft worden ist, erfolgt die Erbringung der Dienstleistung unter der entsprechenden liechtensteinischen Berufsbezeichnung.

Art. 22

Rechte und Pflichten der Dienstleister

Dienstleister unterliegen bei der Dienstleistungserbringung denselben Berufsregeln wie in Liechtenstein zur Ausübung der betreffenden Tätigkeit berechtigte Personen. Die Kommission unterrichtet den Staat, in dem der Dienstleister niedergelassen ist, unverzüglich über Verstösse des Betreffenden gegen diese Vorschriften und allenfalls getroffene Massnahmen.

Art. 23

Führen der Berufsbezeichnung

1) Dienstleister sind berechtigt, bei der Erbringung der Dienstleistung die Berufsbezeichnung des Staates ihrer Niederlassung zu führen, sofern in diesem Staat für die betreffende Tätigkeit eine solche Berufsbezeichnung vorhanden ist.

2) Die Berufsbezeichnung ist in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen des Niederlassungsstaats zu führen, und zwar so, dass keine Verwechslung mit der liechtensteinischen Berufsbezeichnung möglich ist.

3) Falls die genannte Berufsbezeichnung im Staat der Niederlassung nicht existiert, gibt der Dienstleister seinen Ausbildungsnachweis in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen dieses Staates an. Handelt es sich beim Dienstleister um einen Architekten, der über einen Ausbildungsnachweis nach Art. 6 Abs. 3 Bst. b verfügt, so kann er seine Dienstleistung ausnahmsweise unter der liechtensteinischen Berufsbezeichnung erbringen.

Art. 24

Unterrichtung der Dienstleistungsempfänger

Wird die Dienstleistung unter der Berufsbezeichnung des Niederlassungsstaates oder auf der Grundlage des Ausbildungsnachweises des Dienstleisters erbracht, hat der Dienstleister den Dienstleistungsempfänger über Folgendes zu informieren:

VI. Rechtsmittel

VII. Strafbestimmungen

VIII. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 25

Kommission für Architekten und andere qualifizierte Berufe im Bereich des Bauwesens

1) Der Vollzug dieses Gesetzes obliegt der Kommission. Ihr obliegen insbesondere:

2) Die Kommission setzt sich aus fünf Mitgliedern und drei Ersatzmitgliedern zusammen, die von der Regierung für eine Dauer von vier Jahren gewählt werden. Ihr gehören insbesondere ein Vertreter des Amtes für Bau und Infrastruktur oder des Amtes für Volkswirtschaft als Vorsitzender sowie zwei auf Vorschlag der Liechtensteinischen Ingenieur- und Architektenvereinigung gewählte Mitglieder an. Es ist darauf zu achten, dass in der Kommission möglichst umfassende Fachkenntnisse in den bewilligungspflichtigen Berufen vorhanden sind.[^2]

3) Die Kommission regelt das Nähere, insbesondere ihre Beschlussfähigkeit, in einer von der Regierung zu genehmigenden Geschäftsordnung.

Art. 26

Behördliche Zusammenarbeit

1) Die Behörden des Landes und der Gemeinden sowie öffentlich-rechtliche Anstalten und Körperschaften haben den für den Vollzug dieses Gesetzes zuständigen Organen alle Auskünfte zu erteilen, die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlich sind.

2) Die Kommission leistet der zuständigen Behörde eines anderen EWR-Mitgliedstaates oder der Schweiz unter Wahrung der Vertraulichkeit der ausgetauschten Informationen Amtshilfe, um die Anwendung dieses Gesetzes zu erleichtern. Insbesondere unterrichtet sie die zuständige Behörde unter Wahrung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen über das Vorliegen disziplinarischer oder strafrechtlicher Sanktionen oder über sonstige schwerwiegende, genau bestimmte Sachverhalte, die sich auf die Ausübung der in diesem Gesetz geregelten Berufe auswirken könnten.

Art. 27

a) Grundsatz

1) Die Kommission führt ein automatisiertes Verzeichnis, in das die Daten der Bewilligungsinhaber und der Geschäftsführer eingetragen werden (Berufsverzeichnis). Dazu gehören insbesondere:

2) Die Kommission kann alle Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerte Personendaten, insbesondere über administrative und strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen sowie Persönlichkeitsprofile, bearbeiten, die sie benötigt, um die ihr nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben zu erfüllen.

3) Das Berufsverzeichnis ist regelmässig zu aktualisieren.

4) Die Regierung regelt das Nähere über die Führung des Berufsverzeichnisses, insbesondere über die zu erfassenden Daten mit Verordnung.

Art. 28

b) Datenbekanntgabe

1) Die Kommission erteilt jedermann Auskunft über die im Berufsverzeichnis eingetragenen Daten, soweit keine datenschutzrechtlichen Bestimmungen dem entgegenstehen.

2) Für das Auskunftsbegehren gelten keine Formvorschriften.

3) Die Kommission kann Personendaten aus dem Berufsverzeichnis anderen von der Regierung mit Verordnung bezeichneten Behörden durch ein Abrufverfahren zugänglich machen, soweit dies für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist.

Art. 29

Gebühren

1) Für Amtshandlungen der Kommission, insbesondere für die Erteilung und den Entzug von Bewilligungen, werden Gebühren erhoben.

2) Die Regierung regelt das Nähere über die Erhebung von Gebühren mit Verordnung.

Art. 30

Beschwerde

1) Gegen Entscheidungen der Kommission kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde bei der Regierung erhoben werden.

2) Gegen Entscheidungen und Verfügungen der Regierung kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

3) Auf das Verfahren finden die Bestimmungen des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltungspflege Anwendung.

Art. 31

Übertretungen

1) Von der Kommission wird wegen Übertretung mit Busse bis zu 20 000 Franken bestraft, wer vorsätzlich:

2) Von der Kommission wird wegen Übertretung mit Busse bis zu 5 000 Franken bestraft, wer vorsätzlich:

3) Bei fahrlässiger Begehung wird die Strafobergrenze auf die Hälfte herabgesetzt.

4) Vorbehalten bleibt die Strafbarkeit aufgrund anderer strafrechtlicher Bestimmungen.

Art. 32

Verantwortlichkeit

Werden Widerhandlungen im Geschäftsbetrieb einer juristischen Person oder einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft oder einer Einzelfirma begangen, finden die Strafbestimmungen auf die Personen Anwendung, die für sie gehandelt haben oder hätten handeln sollen, jedoch unter solidarischer Mithaftung der juristischen Person, der Gesellschaft oder der Einzelfirma für die Bussen und Kosten.

Art. 33

Übergangsbestimmungen

1) Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängigen Gesuche werden nach diesem Gesetz behandelt.

2) Bis zum Inkrafttreten des Gesetzes über die Anerkennung von Berufsqualifikationen findet auf die Anerkennung von ausländischen Berufsqualifikationen nach Art. 6 Abs. 4 und die Ergreifung von Ausgleichsmassnahmen nach Art. 21 Abs. 3 das Gesetz über die Anerkennung von Hochschuldiplomen und beruflichen Befähigungsausweisen Anwendung.

Art. 34

Aufhebung bisherigen Rechts

Es werden aufgehoben:

Art. 35

Durchführungsverordnungen

Die Regierung erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes notwendigen Verordnungen.

Art. 36

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt des ungenutzten Ablaufs der Referendumsfrist am 1. August 2008 in Kraft, andernfalls am Tage der Kundmachung.

Berufsverzeichnis

In Stellvertretung des Landesfürsten: gez. Alois Erbprinz

gez. Otmar Hasler Fürstlicher Regierungschef

[^1]: Art. 9 Abs. 2 Bst. c abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 6.

[^2]: Art. 25 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 269.