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Kundmachung vom 23. September 2008 der Beschlüsse Nr. 63/2008, 67/2008 bis 70/2008, 72/2008 und 75/2008 bis 78/2008 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Geltender Text a fecha 2008-06-07

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 6. Juni 2008

Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 7. Juni 2008

Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41[^1], in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung in den Anhängen 1 bis 10 die Beschlüsse Nr. 63/2008, 67/2008 bis 70/2008, 72/2008 und 75/2008 bis 78/2008 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.

Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in den Beschlüssen Nr. 63/2008, 67/2008 bis 70/2008 und 72/2008 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.

Fürstliche Regierung: gez. Dr. Klaus Tschütscher Regierungschef-Stellvertreter

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

beschliesst:

Anhang 1

Art. 1

In Anhang II Kapitel XIII des Abkommens wird unter Nummer 14 (Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32007 R 1323: Verordnung (EG) Nr. 1323/2007 der Kommission vom 12. November 2007 (ABl. L 294 vom 13.11.2007, S. 11) - 32007 R 1353: Verordnung (EG) Nr. 1353/2007 der Kommission vom 20. November 2007 (ABl. L 303 vom 21.11.2007, S. 6)."

Art. 2

Der Wortlaut der Verordnungen (EG) Nrn. 1323/2007 und 1353/2007 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 7. Juni 2008 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^5].

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR Abschnitt und in der EWR Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 2

Art. 1

In Anhang XI des Abkommens wird unter Nummer 5ci (Beschlusses 2002/627/EG der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32007 D 0804: Beschluss 2007/804/EG der Kommission vom 6. Dezember 2007 (ABl. L 323 vom 8.12.2007, S. 43)"

Art. 2

Der Wortlaut des Beschlusses 2007/804/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 7. Juni 2008 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^8].

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 3

Art. 1

In Anhang XIII des Abkommens wird nach Nummer 37d (Richtlinie 2001/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) folgende Nummer eingefügt:

Art. 2

Der Wortlaut der Entscheidung 2007/756/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 7. Juni 2008 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^11].

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 4

Art. 1

In Anhang XIII des Abkommens erhält der Text der Nummer 45b (Verordnung (EG) Nr. 805/1999 der Kommission) folgende Fassung: " 32008 R 0181: Verordnung (EG) Nr. 181/2008 der Kommission vom 28. Februar 2008 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 718/1999 des Rates über kapazitätsbezogene Massnahmen für die Binnenschifffahrtsflotten der Gemeinschaft zur Förderung des Binnenschiffsverkehrs (kodifizierte Fassung) (ABl. L 56 vom 29.2.2008, S. 8)"

Art. 2

Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 181/2008 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 7. Juni 2008 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^15].

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 5

Art. 1

In Anhang XIII des Abkommens wird unter Nummer 66a (Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32008 R 0808: Verordnung (EG) Nr. 8/2008 der Kommission vom 11. Dezember 2007 (ABl. L 10 vom 12.1.2008, S. 1)"

Art. 2

Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 8/2008 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 7. Juni 2008 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^18].

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 6

Art. 1

In Anhang XIII des Abkommens wird unter Nummer 66zab (Verordnung (EG) Nr. 474/2006 der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32008 R 0331: Verordnung (EG) Nr. 331/2008 der Kommission vom 11. April 2008 (ABl. L 102 vom 12.4.2008, S. 3)"

Art. 2

Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 331/2008 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 7. Juni 2008 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^21].

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR Abschnitt und in der EWR Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 7

Art. 1

Protokoll 30 des Abkommens wird gemäss dem Anhang dieses Beschlusses geändert.

Art. 2

Die von den Vertragsparteien des Abkommens vereinbarte und in der Vereinbarten Niederschrift zu Protokoll 30 der Verhandlungen über ein Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und ihren Mitgliedstaaten und den EFTA-Staaten über den Europäischen Wirtschaftsraum aufgeführte Liste der Ausschüsse gilt gemäss Art. 1 Abs. 2 von Protokoll 30 in der durch diesen Beschluss geänderten Fassung unbeschadet der Teilnahme der EFTA-Staaten an anderen EG-Ausschüssen oder -Gremien.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am Tag nach der letzten Mitteilung an den Gemeinsamen EWR-Ausschuss gemäss Art. 103 Abs. 1 des Abkommens in Kraft[^26] . Er gilt ab dem 1. Januar 2008.

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang

Art. 2

Statistisches Programm 2003 bis 2007

1) Das mit der in Abs. 4 genannten Entscheidung des Europäischen Parlaments und des Rates aufgestellte Statistische Programm der Gemeinschaft 2003 bis 2007 ist der Rahmen für die statistischen Massnahmen des EWR im Zeitraum 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2007. Sämtliche Hauptbereiche und Arbeitsthemen des Statistischen Programms der Gemeinschaft 2003 bis 2007 gelten als relevant für die EWR-Zusammenarbeit im Bereich Statistik und stehen den EFTA-Staaten uneingeschränkt zur Teilnahme offen.

2) Ab 1. Januar 2003 wird vom EFTA Statistical Office in Konsultation mit der Arbeitsgruppe der Leiter der nationalen statistischen Ämter der EFTA-Staaten jedes Jahr ein eigenes Statistisches Programm für den EWR erarbeitet. Das jährliche Statistische Programm für den EWR stützt sich auf einen Teil des jährlichen Arbeitsprogramms, das die Kommission gemäss der in Abs. 4 genannten Entscheidung des Europäischen Parlaments und des Rates erstellt, und wird gleichzeitig ausgearbeitet.

3) Ab 1. Januar 2003 leisten die EFTA-Staaten gemäss Art. 82 Abs. 1 Bst. a des Abkommens und den dazugehörigen Finanzierungsvorschriften einen Finanzbeitrag in Höhe von 75 Prozent des unter den Haushaltslinien B5-600A und B5-600B oder ihren Nachfolgern (Politik auf dem Gebiet der statistischen Information) des Gemeinschaftshaushalts ausgewiesenen Betrags.

4) Folgende Rechtsakte der Gemeinschaft sind Gegenstand dieses Artikels: 32002 D 2367: Entscheidung Nr. 2367/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über das Statistische Programm der Gemeinschaft 2003-2007 (ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 1), geändert durch: 32004 D 0787: Entscheidung Nr. 787/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 (ABl. L 138 vom 30.4.2004, S. 12).

Art. 3

Statistisches Programm 2008 bis 2012

1) Das mit dem in Abs. 4 genannten Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates aufgestellte Statistische Programm der Gemeinschaft 2008 bis 2012 ist der Rahmen für die statistischen Massnahmen des EWR im Zeitraum 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2012. Sämtliche Hauptbereiche und Arbeitsthemen des Statistischen Programms der Gemeinschaft 2008 bis 2012 gelten als relevant für die EWR-Zusammenarbeit im Bereich Statistik und stehen den EFTA-Staaten uneingeschränkt zur Teilnahme offen.

2) Ab 1. Januar 2008 erarbeiten das EFTA Statistical Office und Eurostat jedes Jahr gemeinsam ein eigenes Statistisches Programm für den EWR. Das jährliche Statistische Programm für den EWR stützt sich auf einen Teil des jährlichen Arbeitsprogramms, das die Kommission gemäss dem in Abs. 4 genannten Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates erstellt, und wird gleichzeitig ausgearbeitet. Das jährliche Statistische Programm für den EWR wird von den Vertragsparteien gemäss ihren eigenen internen Verfahren genehmigt.

3) Ab 1. Januar 2008 leisten die EFTA-Staaten gemäss Art. 82 Abs. 1 Bst. a des Abkommens und den dazugehörigen Finanzierungsvorschriften einen Finanzbeitrag in Höhe von 75 Prozent des unter den Haushaltslinien 29 02 03 und 29 01 04 01 (Politik auf dem Gebiet der statistischen Information) des Gemeinschaftshaushalts ausgewiesenen Betrags.

4) Folgender Rechtsakt der Gemeinschaft ist Gegenstand dieses Artikels: 32007 D 1578: Beschluss Nr. 1578/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2007 über das Statistische Programm der Gemeinschaft 2008 bis 2012 (ABl. L 344 vom 28.12.2007, S. 15)."

Anhang 8

Art. 1

In Art. 16 Abs. 1 von Protokoll 31 zum Abkommen wird folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32007 D 1150:Beschluss Nr. 1150/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. September 2007 zur Auflegung des spezifischen Programms "Drogenprävention und -aufklärung" als Teil des Generellen Programms "Grundrechte und Justiz" für den Zeitraum 2007 2013 (ABl. L 257 vom 3.10.2007, S. 23)."

Art. 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung an den Gemeinsamen EWR-Ausschuss gemäss Art. 103 Abs. 1 des Abkommens in Kraft[^29] . Er gilt ab 1. Januar 2008.

Art. 3

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 9

Art. 1

In Art. 16 Abs. 1 des Protokolls 31 zum Abkommen wird Folgendes angefügt: "- 32007 D 1350: Beschluss Nr. 1350/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über ein zweites Aktionsprogramm der Gemeinschaft im Bereich der Gesundheit (2008-2013) (ABl. L 301 vom 20.11.2007, S. 3)."

Art. 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach der letzten Mitteilung an den Gemeinsamen EWR-Ausschuss gemäss Art. 103 Abs. 1 des Abkommens in Kraft[^32] . Er gilt ab 1. Januar 2008.

Art. 3

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 10

Art. 1

In Protokoll 31 des Abkommens wird in Art. 16 Abs. 1 zweiter Gedankenstrich (Entscheidung Nr. 2119/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) Folgendes angefügt: ", geändert durch:

Art. 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung an den Gemeinsamen EWR-Ausschuss nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens in Kraft[^35].

Art. 3

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 6. Juni 2008.

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

beschliesst:

Brüssel, den 6. Juni 2008

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

beschliesst:

Brüssel, den 6. Juni 2008

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

beschliesst:

Brüssel, den 6. Juni 2008

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

beschliesst:

Brüssel, den 6. Juni 2008

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

beschliesst:

Brüssel, den 6. Juni 2008

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

beschliesst:

Geschehen zu Brüssel am 6. Juni 2008.

(Es folgen die Unterschriften)

des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 75/2008

Der Wortlaut von Protokoll 30 des Abkommens erhält folgende Fassung: "Art. 1 Allgemeine Bestimmungen

1) Eine Konferenz von Vertretern der nationalen statistischen Einrichtungen der Vertragsparteien, des Statistischen Amtes der Europäischen Gemeinschaften (Eurostat) und des EFTA Statistical Office (ESO) leitet die statistische Zusammenarbeit, entwickelt Programme und Verfahren für die statistische Zusammenarbeit, die eng mit denen der Gemeinschaft abgestimmt sind, und überwacht ihre Durchführung. Diese Konferenz und der Ausschuss für das Statistische Programm (ASP) erfüllen ihre Aufgaben für die Zwecke dieses Protokolls auf gemeinsamen Sitzungen als ASP/EWR-Konferenz gemäss der Geschäftsordnung, die sich die ASP/EWR-Konferenz gibt.

2) Mit Beginn der Zusammenarbeit bei den in diesem Protokoll genannten Programmen und Massnahmen nehmen die EFTA-Staaten uneingeschränkt, jedoch ohne Stimmrecht an allen EG-Ausschüssen und anderen Gremien teil, die die EG-Kommission bei der Verwaltung und Entwicklung dieser Programme und Massnahmen unterstützen.

3) Die statistischen Angaben aus den EFTA-Staaten werden von diesen zur Speicherung, Verarbeitung und Verbreitung an Eurostat weitergeleitet. Zu diesem Zweck arbeitet das ESO eng mit den EFTA-Staaten und Eurostat zusammen, um sicherzustellen, dass die Daten aus den EFTA-Staaten als Teil der EWR-Statistiken ordnungsgemäss übermittelt und über die üblichen Verbreitungskanäle an die verschiedenen Benutzergruppen weitergeleitet werden.

4) Die EFTA-Staaten übernehmen die Eurostat entstehenden zusätzlichen Kosten der Speicherung, Verarbeitung und Verbreitung der Daten aus ihren Ländern.

5) Die EFTA-Staaten leisten entsprechend Art. 82 Abs. 1 Bst. b des Abkommens einen Finanzbeitrag zu den Gemeinkosten, die der Gemeinschaft neben den Kosten der Speicherung, Verarbeitung und Verbreitung der Daten durch die Teilnahme der EFTA-Staaten an den in diesem Protokoll genannten Programmen und Massnahmen entstehen.

6) Für den Umgang mit Statistiken aus den EFTA-Staaten gilt die Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates vom 17. Februar 1997 über die Gemeinschaftsstatistiken (ABl. L 52 vom 22.2.1997, S. 1).

7) Es wird ein gemeinsamer ESO/Eurostat-Jahresbericht erstellt, in dem die Verwirklichung der im Zusammenhang mit diesem Protokoll vorgesehenen Ziele, Prioritäten und Massnahmen geprüft wird und der der in Abs. 1 genannten ASP/EWR-Konferenz sowie dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss vorgelegt wird.

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf die Art. 86 und 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

beschliesst:

Geschehen zu Brüssel am 6. Juni 2008.

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf die Art. 86 und 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

beschliesst:

Geschehen zu Brüssel am 6. Juni 2008.

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf die Art. 86 und 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

beschliesst:

Brüssel, den 6. Juni 2008

(Es folgen die Unterschriften)

[^1]: LR 170.50

[^2]: ABl. L 223 vom 21.8.2008, S. 42.

[^3]: ABl. L 294 vom 13.11.2007, S. 11.

[^4]: ABl. L 303 vom 21.11.2007, S. 6.

[^5]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

[^6]: ABl. L 154 vom 12.6.2008, S. 23.

[^7]: ABl. L 323 vom 8.12.2007, S. 43.

[^8]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

[^9]: ABl. L 223 vom 21.8.2008, S. 50.

[^10]: ABl. L 305 vom 23.11.2007, S. 30.

[^11]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

[^12]: ABl. L 223 vom 21.8.2008, S. 50.

[^13]: ABl. L 56 vom 29.2.2008, S. 8.

[^14]: ABl. L 102 vom 17.4.1999, S. 64.

[^15]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

[^16]: ABl. L 223 vom 21.8.2008, S. 50.

[^17]: ABl. L 10 vom 12.1.2008, S. 1.

[^18]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

[^19]: ABl. L 223 vom 21.8.2008, S. 50.

[^20]: ABl. L 102 vom 12.4.2008, S. 3.

[^21]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

[^22]: ABl. L 349 vom 25.11.2004, S. 52.

[^23]: ABl. L 41 vom 12.2.2004, S. 64.

[^24]: ABl. L 349 vom 25.11.2004, S. 52.

[^25]: ABl. L 344 vom 28.12.2007, S. 15.

[^26]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

[^27]: ABl. L 161 vom 23.6.2005, S. 52.

[^28]: ABl. L 257 vom 3.10.2007, S. 23.

[^29]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

[^30]: ABl. L 161 vom 23.6.2005, S. 52.

[^31]: ABl. L 301 vom 20.11.2007, S. 3.

[^32]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

[^33]: ABl. L 161 vom 23.6.2005, S. 52.

[^34]: ABl. L 344 vom 28.12.2007, S. 48.

[^35]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.