Luftreinhalteverordnung (LRV) vom 30. September 2008
Aufgrund von Art. 15 Abs. 2, Art. 16 Abs. 1, Art. 19 Abs. 2, Art. 23, 69 und 94 des Umweltschutzgesetzes (USG) vom 29. Mai 2008, LGBl. 2008 Nr. 199[^1], verordnet die Regierung:
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Zweck und Geltungsbereich
1) Diese Verordnung soll Menschen, Tiere, Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaften und Lebensräume sowie den Boden vor schädlichen oder lästigen Luftverunreinigungen schützen. Sie bezweckt zudem die Reduktion des Ausstosses von Treibhausgasen.
2) Sie regelt:
- a) die vorsorgliche Emissionsbegrenzung bei Anlagen nach Art. 6 Abs. 1 Bst. t des Gesetzes, welche die Luft verunreinigen;
- b) die Anforderungen an Brenn- und Treibstoffe;
- c) die höchstzulässige Belastung der Luft (Immissionsgrenzwerte; Zielwerte);
- d) das Vorgehen für den Fall, dass die Immissionen übermässig sind.
3) Sie dient der Umsetzung der im Anhang 8 aufgeführten EWR-Rechtsvorschriften.
Art. 2
Begriffsbestimmungen und Bezeichnungen
1) Im Sinne dieser Verordnung gelten als:
- a) "stationäre Anlagen":
-
- Bauten und andere ortsfeste Einrichtungen;
-
- Terrainveränderungen;
-
- Geräte und Maschinen;
-
- Lüftungsanlagen, welche die Abgase von Fahrzeugen sammeln und als Abluft an die Umwelt abgeben;
- b) "Fahrzeuge": Motorfahrzeuge, Luftfahrzeuge und Eisenbahnen;
- c) "Verkehrsanlagen": Strassen, Flugplätze, Geleise und andere Anlagen, bei denen die Abgase von Fahrzeugen nicht gesammelt als Abluft an die Umwelt abgegeben werden;
- d) "neue Anlagen": auch Anlagen, die umgebaut, erweitert oder instand gestellt werden, wenn:
-
- dadurch höhere oder andere Emissionen zu erwarten sind; oder
-
- mehr als die Hälfte der Kosten aufgewendet wird, die eine neue Anlage verursachen würde;
- e) "übermässige Immissionen": Immissionen, die einen oder mehrere Immissionsgrenzwerte nach Anhang 6 oder einen oder mehrere Zielwerte nach Anhang 7 überschreiten. Bestehen für einen Schadstoff keine Immissionsgrenzwerte, so gelten die Immissionen als übermässig, wenn:
-
- sie Menschen, Tiere, Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaften oder ihre Lebensräume gefährden;
-
- aufgrund einer Erhebung feststeht, dass sie einen wesentlichen Teil der betroffenen Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden erheblich stören;
-
- sie Bauwerke beschädigen; oder
-
- sie die Fruchtbarkeit des Bodens, die Vegetation oder die Gewässer beeinträchtigen.
- f) "Inverkehrbringen": die erstmalige entgeltliche oder unentgeltliche Übertragung oder Überlassung eines Gerätes oder einer Maschine zum Vertrieb oder Gebrauch. Dem Inverkehrbringen gleichgestellt ist die erstmalige Inbetriebnahme von Geräten und Maschinen im eigenen Betrieb, wenn zuvor kein Inverkehrbringen stattgefunden hat.[^2]
2) Im Übrigen finden die Begriffsbestimmungen des EWR-Rechts, insbesondere der Richtlinie 1999/13/EG, ergänzend Anwendung.
3) Die in dieser Verordnung verwendeten Personenbezeichnungen gelten für Personen männlichen und weiblichen Geschlechts.
II. Emissionen
A. Emissionsbegrenzung bei neuen stationären Anlagen
Art. 3
Vorsorgliche Emissionsbegrenzung nach den Anhängen 1 bis 3
1) Neue stationäre Anlagen müssen so ausgerüstet und betrieben werden, dass sie die im Anhang 1 festgelegten Emissionsbegrenzungen einhalten.
2) Für folgende Anlagen gelten ergänzende oder abweichende Anforderungen:
- a) für Anlagen nach Anhang 2: die in diesem Anhang festgelegten Anforderungen;
- b) für Feuerungsanlagen: die Anforderungen nach Anhang 3;
- c) für Feuerungsanlagen nach Art. 22 und sowie Maschinen und Geräte mit einem Fremdzündungsmotor mit einer Leistung bis 19 kW (Arbeitsgeräte): die aufgrund des Zollvertrages in Liechtenstein anwendbaren Bestimmungen.[^3]
Art. 4 [^4]
Vorsorgliche Emissionsbegrenzung durch die Behörde
Emissionen, für die diese Verordnung keine Emissionsbegrenzung festlegt oder eine bestimmte Begrenzung als nicht anwendbar erklärt, sind vom Amt für Umwelt vorsorglich so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist.
Art. 5
Verschärfte Emissionsbegrenzungen durch die Behörde
1) Ist zu erwarten, dass eine einzelne geplante Anlage übermässige Immissionen verursachen wird, obwohl die vorsorglichen Emissionsbegrenzungen eingehalten sind, so verfügt das Amt für Umwelt für diese Anlage ergänzende oder verschärfte Emissionsbegrenzungen.[^5]
2) Die Emissionsbegrenzungen sind so weit zu ergänzen oder zu verschärfen, dass keine übermässigen Immissionen verursacht werden.
Art. 6
Erfassung und Ableitung von Emissionen
1) Emissionen sind möglichst nahe am Ort ihrer Entstehung möglichst vollständig zu erfassen und so abzuleiten, dass keine übermässigen Immissionen entstehen.
2) Sie müssen in der Regel durch Kamine oder Abluftkanäle über Dach ausgestossen werden.
3) Für Hochkamine gilt Anhang 5. Kann die erforderliche Kaminbauhöhe H nicht verwirklicht werden oder beträgt die Rechengrösse H0 mehr als 100 m, so verschärft das Amt für Umwelt ersatzweise die in den Anhängen 1 bis 3 vorgesehenen Emissionsbegrenzungen.[^6]
B. Emissionsbegrenzung bei bestehenden stationären Anlagen
Art. 7
Vorsorgliche Emissionsbegrenzung
Die Bestimmungen über die vorsorgliche Emissionsbegrenzung bei neuen stationären Anlagen (Art. 3, 4 und 6) gelten auch für bestehende stationäre Anlagen.
Art. 8
Sanierungspflicht
1) Das Amt für Umwelt sorgt dafür, dass bestehende stationäre Anlagen, die den Anforderungen dieser Verordnung nicht entsprechen, saniert werden.[^7]
2) Es erlässt die erforderlichen Verfügungen und legt darin die Sanierungsfrist nach Art. 10 fest. Notfalls verfügt es für die Dauer der Sanierung Betriebseinschränkungen oder die Stilllegung der Anlage.
3) Auf die Sanierung kann verzichtet werden, wenn sich der Inhaber verpflichtet, die Anlage innert der Sanierungsfrist stillzulegen.
Art. 9
Verschärfte Emissionsbegrenzungen
1) Steht fest, dass eine einzelne bestehende Anlage übermässige Immissionen verursacht, obwohl sie die vorsorglichen Emissionsbegrenzungen einhält, so verfügt das Amt für Umwelt für diese Anlage ergänzende oder verschärfte Emissionsbegrenzungen.[^8]
2) Die Emissionsbegrenzungen sind so weit zu ergänzen oder zu verschärfen, dass keine übermässigen Immissionen mehr verursacht werden.
3) Die ergänzenden oder verschärften Emissionsbegrenzungen werden durch Sanierungsverfügungen mit einer Sanierungsfrist bis zu höchstens zwei Jahren angeordnet. Notfalls verfügt das Amt für Umwelt für die Dauer der Sanierung Betriebseinschränkungen oder die Stilllegung der Anlage.[^9]
4) Werden die übermässigen Immissionen durch mehrere Anlagen verursacht, ist der Massnahmenplan nach Art. 66 des Gesetzes anzupassen.
Art. 10
Sanierungsfristen
1) Die ordentliche Sanierungsfrist beträgt zwei Jahre.
2) Kürzere Fristen bis zu höchstens einem Jahr, mindestens aber 30 Tage, werden festgelegt, wenn:
- a) die Sanierung ohne erhebliche Investitionen durchgeführt werden kann;
- b) die Emissionen mehr als das Dreifache des Wertes betragen, der für die vorsorgliche Emissionsbegrenzung gilt; oder
- c) die von der Anlage allein verursachten Immissionen übermässig sind.
3) Längere Fristen bis zu höchstens fünf Jahren können festgelegt werden, wenn:
- a) die Emissionen weniger als das Anderthalbfache des Wertes betragen, der für die vorsorgliche Emissionsbegrenzung gilt, oder die Vorschriften über die Abgasverluste nicht eingehalten werden; und
- b) weder Bst. a noch Bst. c von Abs. 2 erfüllt ist.
Art. 11
Erleichterungen
1) Das Amt für Umwelt gewährt dem Inhaber einer Anlage auf Gesuch hin Erleichterungen, wenn eine Sanierung nach den Art. 8 und 10 unverhältnismässig, insbesondere technisch oder betrieblich nicht möglich oder wirtschaftlich nicht tragbar wäre.[^10]
2) Als Erleichterung kann das Amt für Umwelt in erster Linie längere Fristen einräumen. Genügt die Einräumung längerer Fristen nicht, so legt das Amt für Umwelt mildere Emissionsbegrenzungen fest.[^11]
C. Kontrolle von stationären Anlagen
Art. 12
Emissionserklärung
1) Wer eine Anlage betreibt oder errichten will, die Luftverunreinigungen verursacht, muss dem Amt für Umwelt auf Verlangen Auskunft erteilen, insbesondere über:[^12]
- a) die Art und Menge der Emissionen;
- b) den Ort, die Höhe und den zeitlichen Verlauf des Ausstosses;
- c) weitere Bedingungen des Ausstosses, die für die Beurteilung der Emissionen nötig sind.
2) Die Emissionserklärung kann sich auf Messungen oder Materialbilanzen der eingesetzten Stoffe stützen.
Art. 13
Emissionsmessungen und -kontrollen
1) Das Amt für Umwelt überwacht die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen. Es führt selber Emissionsmessungen oder -kontrollen durch oder lässt solche durchführen. Art. 14 Abs. 1 bleibt vorbehalten.[^13]
2) Die erste Messung oder Kontrolle soll wenn möglich innert drei, spätestens jedoch innert zwölf Monaten nach der Inbetriebnahme der neuen oder sanierten Anlage erfolgen.
3) Bei Anlagen, aus denen erhebliche Emissionen austreten können, ordnet das Amt für Umwelt die kontinuierliche Messung und Aufzeichnung der Emissionen oder einer anderen Betriebsgrösse an, welche die Kontrolle der Emissionen ermöglicht.[^14]
4) Das Amt für Umwelt führt bei Bedarf weitere Emissionskontrollen oder die Messung weiterer Parameter als in den Anhängen 1 bis 3 vorgesehen durch oder ordnet solche an.[^15]
5) Für Emissionsmessungen und Kontrollen finden die massgebenden Bestimmungen des EWR-Rechts, insbesondere der Richtlinie 1999/13/EG, ergänzend Anwendung.
Art. 14
Überwachung der Feuerungsanlagen
1) Die Feuerungskontrolleure nach Art. 70 des Gesetzes haben jährlich die mit Öl oder Gas betriebenen Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung bis zu 1 000 Kilowatt zu messen oder zu kontrollieren. Zudem unterstützen sie das Amt für Umwelt bei der Kontrolle von Brennstoffen.[^16]
2) Das Amt für Umwelt hat jährlich die mit Öl oder Gas betriebenen Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung über 1 000 Kilowatt sowie die mit festen Brennstoffen betriebenen Feuerungsanlagen zu messen oder zu kontrollieren. Für die periodische Messung oder Kontrolle von mit festen Brennstoffen betriebenen Feuerungsanlagen kann das Amt für Umwelt grössere Zeitabstände festlegen.[^17]
3) Vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen in Anhang 3.
4) Das Amt für Umwelt und die Feuerungskontrolleure arbeiten bei den ihnen zugeteilten Aufgaben zusammen.[^18]
5) Die Feuerungskontrolleure erstatten dem Amt für Umwelt über ihre Kontrolltätigkeit fortlaufend Bericht. Zudem reichen sie dem Amt für Umwelt jeweils bis Mitte Januar eine Statistik über die durchgeführten Kontrollen und die Kontrollergebnisse des vorangegangenen Jahres ein.[^19]
Art. 15
Überwachung der besonderen Anlagen
1) Das Amt für Umwelt hat in der Regel alle drei Jahre die besonderen Anlagen nach Anhang 2 zu messen oder zu kontrollieren.[^20]
2) Bei Bedarf ordnet das Amt für Umwelt periodische Kontrollen in kürzeren Zeitabständen an.[^21]
3) Vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen in Anhang 2.
4) Die massgebenden Bestimmungen des EWR-Rechts, insbesondere der Richtlinie 1999/13/EG, finden ergänzend Anwendung.
Art. 16
Durchführung der Messungen
1) Die Messungen müssen die für die Beurteilung wichtigen Betriebszustände erfassen. Wenn nötig legt das Amt für Umwelt Art und Umfang der Messung sowie die zu erfassenden Betriebszustände fest.[^22]
2) Emissionsmessungen sind nach den anerkannten Regeln der Messtechnik durchzuführen. Das Amt für Umwelt legt die geeigneten Messverfahren fest. Die massgebenden Bestimmungen des EWR-Rechts, insbesondere der Richtlinie 1999/13/EG, finden Anwendung. Für die technischen Anforderungen an die Messsysteme und an die Messbeständigkeit gilt die schweizerische Messmittelverordnung (SR 941.210).[^23]
3) Der Inhaber der zu überprüfenden Anlage muss nach Anweisung des Amtes für Umwelt geeignete Messplätze einrichten und zugänglich machen.[^24]
4) Die gemessenen und errechneten Werte, die verwendeten Messverfahren und die Betriebsbedingungen der Anlage während der Messungen müssen in einem Messbericht festgehalten werden.
Art. 17
Beurteilung der Emissionen
1) Das Amt für Umwelt beurteilt die Emissionen.[^25]
2) Die gemessenen Werte sind auf die in Anhang 1 Ziff. 23 festgelegten Bezugsgrössen umzurechnen.
3) Soweit die Anhänge 1 bis 3 nichts anderes bestimmen, sind die nach Abs. 2 errechneten Werte für die Beurteilung über den Zeitraum einer Stunde zu mitteln. Das Amt für Umwelt kann in begründeten Fällen andere geeignete Mittelungszeiten festlegen.[^26]
4) Bei Abnahme- und Kontrollmessungen gelten die Emissionsbegrenzungen als eingehalten, wenn keiner der nach Abs. 3 bestimmten Mittelwerte den Grenzwert überschreitet.
5) Bei kontinuierlicher Messung der Emissionen gelten die Emissionsgrenzwerte als eingehalten, wenn innerhalb des Kalenderjahres:
- a) keiner der Tagesmittelwerte den Emissionsgrenzwert überschreitet;
- b) 97 % aller Stundenmittelwerte das 1,2-fache des Grenzwertes nicht überschreiten; und
- c) keiner der Stundenmittelwerte das Zweifache des Grenzwertes überschreitet.
6) Die Emissionen während der An- und Abfahrzeiten der Anlage werden unter Berücksichtigung der besonderen Umstände beurteilt.
7) Die massgebenden Bestimmungen des EWR-Rechts, insbesondere der Richtlinie 1999/13/EG, finden ergänzend Anwendung.
Art. 18
Umgehungsleitungen und Betriebsstörungen
1) Eine Umgehungsleitung zum Schutze von Abgasreinigungsanlagen darf nur mit Zustimmung des Amtes für Umwelt verwendet werden.[^27]
2) Können durch die Verwendung von Umgehungsleitungen oder bei Betriebsstörungen erhebliche Emissionen auftreten, so legt das Amt für Umwelt fest, welche Massnahmen zu treffen sind.[^28]
D. Emissionen von Fahrzeugen und Verkehrsanlagen
Art. 19
Vorsorgliche Emissionsbegrenzung bei Fahrzeugen
Die Emissionen von Fahrzeugen sind nach den Gesetzgebungen über den Strassenverkehr, die Luftfahrt und die Eisenbahnen vorsorglich so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist.
Art. 20
Vorsorgliche Emissionsbegrenzung bei Verkehrsanlagen
Bei Verkehrsanlagen ordnet die zuständige Behörde alle technisch und betrieblich möglichen und wirtschaftlich tragbaren Massnahmen an, mit denen die vom Verkehr verursachten Emissionen begrenzt werden können.
Art. 21
Massnahmen gegen übermässige Immissionen aus dem Verkehr
Steht fest oder ist zu erwarten, dass Fahrzeuge oder Verkehrsanlagen übermässige Immissionen verursachen, ist der Massnahmenplan nach Art. 66 des Gesetzes anzupassen.
E. Inverkehrbringen von Feuerungsanlagen
Art. 22
Voraussetzungen für das Inverkehrbringen
1) Die folgenden Feuerungsanlagen dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn die aufgrund des Zollvertrages in Liechtenstein anwendbaren Rechtsvorschriften zum Konformitätsnachweis eingehalten sind:
- a) Gebläsebrenner für Heizöl "Extra leicht" oder Gas mit einer Feuerungswärmeleistung bis 350 kW;
- b) Heizkessel für Gebläsebrenner nach Bst. a, sofern als Wärmeträger Wasser verwendet wird und die Absicherungstemperatur wasserseitig höchstens 110 °C beträgt;
- c) Heizkessel nach Bst. b mit fest zugeordneten Gebläsebrennern (Unit);
- d) Heizkessel und Umlaufwärmeerzeuger mit atmosphärischen Gasbrennern mit einer Feuerungswärmeleistung bis 350 kW, sofern als Wärmeträger Wasser verwendet wird und die Absicherungstemperatur wasserseitig höchstens 110 °C beträgt;
- e) Heizkessel und Umlaufwärmeerzeuger nach Bst. d mit Ölverdampfungsbrennern für Heizöl "Extra leicht";
- f) direkt befeuerte Gas-Speicherwassererwärmer (Boiler) mit einem Wasserinhalt von mehr als 30 Litern und einer Feuerungswärmeleistung bis 350 kW;
- g) Gas-Durchflusswassererwärmer mit einer Feuerungswärmeleistung von 35 kW bis 350 kW;
- h) Feuerungen für Brennstoffe nach Anhang 4 Ziff. 2 und 3 mit einer Feuerungswärmeleistung bis 350 kW, namentlich Heizkessel, Raumheizer, Herde, Speicheröfen, Heizcheminées (Kamineinsätze) und offene Kamine (Cheminées); vom Konformitätsnachweis ausgenommen sind handwerklich hergestellte Feuerungen:
-
- die nach einem anerkannten Berechnungsverfahren, insbesondere dem Kachelofenberechnungsprogramm des Verbands Schweizerischer Hafner- und Plattengeschäfte, gebaut wurden; oder
-
- bei denen mit einem Staubabscheidesystem die Konzentration der Feststoffe im Abgas im Normalbetrieb um mindestens 60 % vermindert wird.
2) Aufgehoben[^29]
3) Das Amt für Umwelt kann die praktische Erprobung von Anlagen ohne Konformitätserklärung in begrenzter Anzahl während einer Dauer von höchstens zwei Jahren zulassen. Anlagen, die nach Ablauf dieser Frist in der vorliegenden Form noch keine Konformitätserklärung haben, müssen wieder ausser Betrieb genommen werden.[^30]
F. Brenn- und Treibstoffe
Art. 23
Brenn- und Treibstoffe
Für die Anforderungen an und die Deklaration von Brenn- und Treibstoffen gelten die Bestimmungen nach Anhang 4 sowie die aufgrund des Zollvertrages und des EWR-Abkommens in Liechtenstein anwendbaren Rechtsvorschriften.
Art. 24
Anlagen für unverbleites Motorenbenzin
1) Anlagen für unverbleites Motorenbenzin, wie Lager- und Transportbehälter, Tankfahrzeuge und Zapfsäulen, müssen mit der Aufschrift "Bleifrei" deutlich gekennzeichnet sein.
2) Soll für unverbleites Benzin eine Anlage verwendet werden, die vorher Bleibenzin enthielt, so muss der Inhaber die Anlage vorher gründlich reinigen oder durch andere Massnahmen dafür sorgen, dass sie keine übermässigen Bleirückstände enthält.
G. Verbrennen von Abfällen
Art. 25
Verbrennen von Abfällen
1) Abfälle dürfen nur in Anlagen nach Anhang 2 Ziff. 7 verbrannt oder thermisch zersetzt werden; ausgenommen ist die Verbrennung von Abfällen nach Anhang 2 Ziff. 11.
2) Für das Verbrennen von Abfällen ausserhalb von Anlagen gilt Art. 45 des Gesetzes.
III. Immissionen
IV. Emissionshöchstmengen
Art. 26
Ermittlung der Immissionen
1) Das Amt für Umwelt überwacht den Stand und die Entwicklung der Luftverunreinigung; es ermittelt insbesondere das Ausmass der Immissionen.[^31]
2) Es führt dazu Erhebungen, Messungen und Ausbreitungsrechnungen durch.
Art. 27
Immissionsprognose
1) Bevor eine stationäre Anlage oder eine Verkehrsanlage, aus der erhebliche Emissionen zu erwarten sind, errichtet oder saniert wird, kann das Amt für Umwelt vom Inhaber eine Immissionsprognose verlangen.[^32]
2) Die Prognose muss angeben, welche Immissionen in welchen Gebieten, in welchem Umfang und mit welcher Häufigkeit zu erwarten sind.
3) In der Prognose sind die Art und Menge der Emissionen sowie die Ausbreitungsbedingungen und die Berechnungsmethoden anzugeben.
Art. 28 [^33]
Überwachung bei einzelnen Anlagen
Vom Inhaber einer Anlage, aus der erhebliche Emissionen austreten, kann das Amt für Umwelt verlangen, dass er die Immissionen im betroffenen Gebiet messtechnisch überwacht.
Art. 29 [^34]
Beurteilung der Immissionen
Das Amt für Umwelt beurteilt, ob die ermittelten Immissionen übermässig sind (Art. 2 Abs. 1 Bst. e). Es berücksichtigt dabei auch die Kriterien zur Beurteilung von Immissionen nach den massgebenden EWR-Rechtsvorschriften.
V. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Anhang 1[^37]
Allgemeine vorsorgliche Emissionsbegrenzungen
Art. 30
Versauernde, eutrophierende und photochemische Luftschadstoffe
1) Die Emissionen von Schwefeldioxid, Stickstoffoxiden und flüchtigen organischen Verbindungen sind gegenüber 1990 gesamthaft um mindestens folgende Anteile zu vermindern:
- a) Schwefeldioxid: 27 %;
- b) Stickstoffoxide: 41 %;
- c) flüchtige organische Verbindungen: 45 %.
2) Die Emissionsreduktionen sind bis zum Jahre 2010 zu erreichen.
Anhang 2[^40]
Art. 31
Zielwerte
Die Zielwerte nach Anhang 7 sind ab 2012 einzuhalten.
Art. 32
Sanierungsfristen
1) Für Anlagen, die gemäss der Verordnung vom 15. März 2005 über die Abänderung der Verordnung zum Luftreinhaltegesetz, LGBl. 2005 Nr. 63, sanierungspflichtig werden, aber bereits die vorsorglichen Emissionsbegrenzungen aufgrund der bis dahin gültigen Bestimmungen erfüllen, gewährt das Amt für Umwelt abweichend von Art. 10 Sanierungsfristen von sechs bis zehn Jahren. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen von Art. 10 Abs. 2 Bst. a und c.[^35]
2) Für Anlagen, die aufgrund der Bestimmungen dieser Verordnung sanierungspflichtig werden, welche aber bereits die vorsorglichen Emissionsbegrenzungen aufgrund der bisherigen Bestimmungen erfüllen, gewährt das Amt für Umwelt abweichend von Art. 10 Sanierungsfristen von sechs bis zehn Jahren. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen von Art. 10 Abs. 2 Bst. a und c.[^36]
Art. 33
Aufhebung bisherigen Rechts
Es werden aufgehoben:
- a) Verordnung vom 24. August 1987 zum Luftreinhaltegesetz (Luftreinhalteverordnung; LRV), LGBl. 1987 Nr. 62;
- b) Verordnung vom 22. November 1988 über die Abänderung der Verordnung zum Luftreinhaltegesetz, LGBl. 1988 Nr. 45;
- c) Verordnung vom 28. April 1992 über die Abänderung der Verordnung zum Luftreinhaltegesetz, LGBl. 1992 Nr. 54;
- d) Verordnung vom 19. Oktober 1999 über die Abänderung der Verordnung zum Luftreinhaltegesetz, LGBl. 1999 Nr. 203;
- e) Verordnung vom 9. Dezember 2003 über die Abänderung der Verordnung zum Luftreinhaltegesetz, LGBl. 2003 Nr. 260;
- f) Verordnung vom 15. März 2005 über die Abänderung der Verordnung zum Luftreinhaltegesetz, LGBl. 2005 Nr. 63;
- g) Verordnung vom 15. März 2005 über die Delegation von Geschäften nach dem Luftreinhaltegesetz, LGBl. 2005 Nr. 64.
Art. 34
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.
Ergänzende und abweichende Emissionsbegrenzungen für besondere Anlagen
Anhang 3[^45]
Ergänzende und abweichende Emissionsbegrenzungen für Feuerungsanlagen
Anhang 4[^47]
Anforderungen an Brenn- und Treibstoffe
Anhang 5[^48]
Mindesthöhe von Hochkaminen
Anhang 6
Immissionsgrenzwerte
Anhang 7
Zielwerte
Anhang 8
EWR-Rechtsvorschriften
Fürstliche Regierung: gez. Otmar Hasler Fürstlicher Regierungschef
(Art. 3 Abs. 1)
- 1 Geltungsbereich
1) Die Bestimmungen dieses Anhangs gelten für die vorsorgliche Begrenzung der Emissionen von stationären Anlagen.
2) Vorbehalten bleiben die ergänzenden oder abweichenden Bestimmungen:
- a) für die besonderen Anlagen nach Anhang 2;
- b) für die Feuerungsanlagen nach Anhang 3.
- 2 Begriffe
- 21 Abgase
Abluft, Rauchgase und andere von Anlagen abgegebene Luftverunreinigungen werden als Abgase bezeichnet.
- 22 Emissionen
Das Mass der Emissionen wird angegeben als:
- a) Konzentration:
Masse der emittierten Stoffe bezogen auf das Volumen des Abgases (z. B. in Milligramm pro Kubikmeter [mg/m³]);
- b) Massenstrom:
Masse der emittierten Stoffe pro Zeiteinheit (z. B. in Gramm pro Stunde [g/h]);
- c) Emissionsfaktor:
Verhältnis der Masse der emittierten Stoffe zur Masse der erzeugten oder verarbeiteten Produkte (z. B. in Kilogramm pro Tonne [kg/t]);
- d) Emissionsgrad:
Verhältnis der emittierten Masse eines luftverunreinigenden Stoffes zur Masse dieses Stoffes, welche der Anlage mit den Brenn- und Einsatzstoffen zugeführt wird (in Prozent [% Masse]);
- e) Russzahl:
Der durch Abgase erzeugte Grad der Schwärzung auf einem Filterpapier. Die für die Bestimmung der Russzahl (nach Bacharach) zu verwendende Vergleichsskala umfasst 10 Stufen; die Stufen werden mit 0 bis 9 angegeben.
- 23 Bezugsgrösse bei Emissionskonzentrationen
1) Die als Konzentrationen angegebenen Grenzwerte und die als Bezugsgrössen angegebenen Sauerstoffgehalte beziehen sich auf das Volumen des Abgases im Normzustand (0 °C, 1013 mbar) nach Abzug des Feuchtegehaltes (trocken).
2) Die als Emissionskonzentrationen angegebenen Grenzwerte beziehen sich auf die Abgasmenge, die nicht stärker verdünnt ist, als dies technisch und betrieblich unvermeidlich ist.
3) Wird für eine Anlage in den Anhängen 2 und 3 als Bezugsgrösse ein Volumengehalt an Sauerstoff angegeben, so sind die gemessenen Emissionskonzentrationen jeweils auf diese Bezugsgrösse umzurechnen.
- 24 Feuerungswärmeleistung
Die Feuerungswärmeleistung bezeichnet die einer Anlage zugeführte Wärmeenergie pro Zeiteinheit. Sie wird errechnet, indem der Brennstoffverbrauch der Anlage mit dem unteren Heizwert des Brennstoffes multipliziert wird.
- 3 Allgemeine Bestimmungen
- 31 Emissionsbegrenzung
1) Es gelten folgende Emissionsbegrenzungen:
- a) für Staub: Ziff. 4;
- b) für anorganische, vorwiegend staubförmige Stoffe: Ziff. 5;
- c) für anorganische gas- oder dampfförmige Stoffe: Ziff. 6;
- d) für organische gas-, dampf- oder partikelförmige Stoffe: Ziff. 7;
- e) für krebserzeugende Stoffe: Ziff. 8.
2) Die in Ziff. 5 bis 8 nicht aufgeführten Stoffe werden durch das Amt für Umwelt den Stoffklassen zugeordnet, mit denen sie in ihrer Einwirkung auf die Umwelt vergleichbar sind. Dabei sind insbesondere die Abbaubarkeit und Anreicherbarkeit, die Toxizität, die Auswirkungen von Abbauvorgängen und deren Folgeprodukten sowie die Geruchsintensität zu berücksichtigen.
- 32 Emissionsbegrenzungen, welche von der Anlagegrösse abhängig sind
1) Sind mehrere Emissionsquellen vorhanden und hängt die Anforderung an die Emissionsbegrenzung von der Grösse einer Anlage (z. B. Leistung oder Massenstrom) ab, so legt das Amt für Umwelt fest, welche Emissionsquellen zusammen als eine einzige Anlage gelten.
2) Als eine einzige Anlage sind in der Regel Emissionsquellen zu bezeichnen, die in einem engen räumlichen Zusammenhang stehen und deren Emissionen:
- a) im Wesentlichen die gleichen oder ähnliche Schadstoffe enthalten; oder
- b) mit der gleichen Technik vermindert werden können.
3) Teile einer Anlage, die nur dazu dienen, bei Betriebsausfällen die Leistung anderer Anlageteile zu ersetzen, werden bei der Bestimmung der Anlagegrösse nicht berücksichtigt.
4) Emissionsgrenzwerte, die von einem bestimmten Massenstrom abhängen, gelten nur, wenn:
- a) dieser Massenstrom während mehr als fünf Stunden pro Woche erreicht oder überschritten wird; oder
- b) während einer kürzeren Zeit das Zweifache dieses Massenstroms erreicht oder überschritten wird.
- 4 Staub
- 41 Grenzwert für den Gesamtstaub
Beträgt der Massenstrom an Staub 0,20 kg/h oder mehr, so dürfen die staubförmigen Emissionen gesamthaft 20 mg/m³ nicht überschreiten.
- 42 Immissionsbegrenzung für die Inhaltsstoffe des Staubes
Für die Begrenzung der einzelnen Inhaltsstoffe des Staubes gelten die Anforderungen nach Ziff. 5, 7 und 8.
- 43 Massnahmen bei Aufbereitungs-, Lagerungs-, Umschlags- und Transportvorgängen
1) Können in gewerblichen oder industriellen Betrieben durch Vorgänge wie Fördern, Zerkleinern, Klassieren oder Abfüllen staubender Güter erhebliche Staubemissionen entstehen, so müssen die staubhaltigen Abgase erfasst und einer Entstaubungsanlage zugeführt werden.
2) Bei der Lagerung und beim Umschlag staubender Güter im Freien müssen Massnahmen zur Verhinderung von erheblichen Staubemissionen getroffen werden.
3) Beim Transport staubender Güter müssen Transporteinrichtungen verwendet werden, welche die Entstehung erheblicher Staubemissionen verhindern.
4) Können durch den Werkverkehr auf Fahrwegen erhebliche Staubemissionen entstehen, so müssen die Fahrwege staubfrei gehalten werden.
- 5 Anorganische, vorwiegend staubförmige Stoffe
- 51 Grenzwerte
1) Die Emissionskonzentration der in Ziff. 52 aufgeführten Stoffe darf folgende Werte nicht übersteigen:
2) Die Grenzwerte gelten für die gesamte Masse eines emittierten Stoffes, einschliesslich der gas- und dampfförmigen Anteile im Abgas.
3) Enthält das Abgas mehrere Stoffe der gleichen Klasse, so gilt der Grenzwert für die Summe dieser Stoffe.
- 52 Tabelle der anorganischen, vorwiegend staubförmigen Stoffe
- 6 Anorganische gas- oder dampfförmige Stoffe
- 61 Grenzwerte
Die Emissionskonzentration eines der in Ziff. 62 aufgeführten Stoffe darf folgende Werte nicht übersteigen:
- 62 Tabelle der anorganischen gas- oder dampfförmigen Stoffe
- 7 Organische gas-, dampf- oder partikelförmige Stoffe
- 71 Grenzwerte
1) Die Emissionskonzentration der in Ziff. 72 aufgeführten Stoffe darf folgende Werte nicht übersteigen:
2) Für partikelförmige organische Stoffe der Klassen 2 und 3 gelten abweichend von Abs. 1 die Vorschriften über die Staubbegrenzung nach Ziff. 41.
3) Enthält das Abgas mehrere Stoffe der gleichen Klasse, so gilt der Grenzwert für die Summe dieser Stoffe.
4) Enthält das Abgas Stoffe von verschiedenen Klassen, so darf zusätzlich zu den Anforderungen nach Abs. 1 und 2 die Summe der Stoffe bei einem Massenstrom von insgesamt 3,0 kg/h oder mehr den Grenzwert von 150 mg/m³ nicht übersteigen.
5) Für Stoffe, bei denen der begründete Verdacht auf eine krebserzeugende Wirkung[^38] besteht und die nicht in der Tabelle Ziff. 72 als Stoffe der Klasse 1 klassiert sind, müssen die Emissionen nach Abs. 1 Bst. a begrenzt werden.
6) Für Stoffe, die nach Anhang 1.4 der schweizerischen Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung, SR 814.81, zu einem Abbau der Ozonschicht führen und die nicht in der Tabelle unter Ziff. 72 als Stoffe der Klasse 1 klassiert sind, müssen die Emissionen nach Abs. 1 Bst. a begrenzt werden. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen von Ziff. 8.
- 72 Tabelle der organischen gas-, dampf- oder partikelförmigen Stoffe
- 8 Krebserzeugende Stoffe
- 81 Begriff
Als krebserzeugend gelten Stoffe, die in der Liste der arbeitshygienischen Grenzwerte[^39] der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) als krebserzeugend (K) bezeichnet sind.
- 82 Emissionsbegrenzung
1) Die Emissionen von krebserzeugenden Stoffen sind unabhängig vom Risiko der durch sie verursachten krebserzeugenden Belastung so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist.
2) Die Emissionen der in Ziff. 83 aufgeführten krebserzeugenden Stoffe sind mindestens so weit zu begrenzen, dass die Emissionskonzentrationen die folgenden Werte nicht übersteigen:
3) Enthält das Abgas mehrere Stoffe der gleichen Klasse, so gilt die Begrenzung nach Abs. 2 für die Summe dieser Stoffe.
- 83 Tabelle von krebserzeugenden Stoffen
(Art. 3 Abs. 2 Bst. a)
Inhaltsübersicht
- 1 Steine und Erden
- 11 Zementöfen und Kalkklinkeröfen
- 12 Anlagen zum Brennen von keramischen Erzeugnissen unter Verwendung von Ton
- 13 Anlagen zur Herstellung von Glas
- 2 Chemie
- 21 Anlagen zur Herstellung von Schwefelsäure
- 22 Claus-Anlagen
- 23 Anlagen zur Herstellung von Chlor
- 24 Anlagen zur Herstellung von 1,2-Dichlorethan und Vinylchlorid
- 25 ...
- 26 Herstellung und Konfektionierung von Pflanzenschutzmitteln
- 27 Anlagen zur Herstellung von Russ
- 28 Anlagen zur Herstellung von Kohlenstoff (Hartbrandkohle) oder Elektrographit durch Brennen
- 3 Mineralölindustrie
- 31 Raffinerien
- 32 Grosstankanlagen
- 33 Anlagen zum Umschlag von Benzin
- 4 Metalle
- 41 Giessereien
- 42 Kupolöfen
- 43 Aluminiumhütten
- 44 Umschmelzanlagen für Nichteisenmetalle
- 45 Verzinkungsanlagen
- 46 Anlagen zur Herstellung von Blei-Akkumulatoren
- 47 Wärme- und Wärmebehandlungsöfen
- 5 Landwirtschaft und Lebensmittel
- 51 Tierhaltung
- 52 Räucheranlagen
- 53 Anlagen zur Tierkörper-Verwertung und Kot-Trocknung
- 54 Anlagen zum Trocknen von Grünfutter
- 55 ...
- 56 Kaffee- und Kakao-Röstereien
- 6 Beschichten und Bedrucken
- 61 Anlagen zum Beschichten und Bedrucken mit organischen Stoffen
- 7 Abfälle
- 71 Anlagen zum Verbrennen von Siedlungs- und Sonderabfällen
- 72 Anlagen zum Verbrennen von Altholz, Papier- und ähnlichen Abfällen
- 73 Anlagen zum Verbrennen von Sulfit-Ablauge aus der Zellstoffherstellung
- 74 Anlagen zum Verbrennen von biogenen Abfällen und Erzeugnissen der Landwirtschaft
- 8 Weitere Anlagen
- 81 Anlagen, in denen Güter durch unmittelbare Berührung mit Feuerungsabgasen behandelt werden
- 82 Stationäre Verbrennungsmotoren
- 83 Gasturbinen
- 84 Anlagen zur Herstellung von Spanplatten
- 85 Textilreinigung
- 86 Krematorien
- 87 Anlagen zur Oberflächenbehandlung
- 88 Baustellen
- 89 Arbeitsgeräte mit Verbrennungsmotoren
- 1 Steine und Erden
- 11 Zementöfen und Kalkklinkeröfen
- 111 Brennstoffe und Abfälle
1) Ziff. 81 gilt nicht für Zementöfen.
2) Abfälle dürfen in Zementöfen nur verwertet oder behandelt werden, wenn sie aufgrund ihrer Art, Menge und Zusammensetzung dazu geeignet sind.
- 112 Stickoxide
Die Emissionen von Stickoxiden (Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid), angegeben als Stickstoffdioxid, sind so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist, mindestens aber auf 800 mg/m³.
- 113 Schwefeloxide
Die Emissionen von Schwefeloxiden, angegeben als Schwefeldioxid, dürfen 500 mg/m³ nicht überschreiten.
- 12 Anlagen zum Brennen von keramischen Erzeugnissen unter Verwendung von Ton
- 121 Bezugsgrösse
Die Emissionsgrenzwerte beziehen sich auf einen Sauerstoffgehalt im Abgas von 18 % (% vol).
- 122 Fluorverbindungen
1) Die Emissionsbegrenzungen für Fluorverbindungen nach Anhang 1 Ziff. 5 und 6 gelten nicht.
2) Die Emissionen von Fluorverbindungen, angegeben als Fluorwasserstoff, dürfen 250 g/h nicht überschreiten.
- 123 Stickoxide
Die Emissionen von Stickoxiden (Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid), angegeben als Stickstoffdioxid, sind so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist, bei einem Massenstrom von 2000 g/h oder mehr, mindestens aber auf 150 mg/m³.
- 124 Organische Stoffe
1) Die Emissionsbegrenzungen nach Anhang 1 Ziff. 7 gelten nicht.
2) Die Emissionen von gas- und dampfförmigen organischen Stoffen werden als Gesamtkohlenstoff angegeben und dürfen 100 mg/m³ nicht überschreiten.
- 125 Verhältnis zu Ziff. 81
Die Bestimmungen von Ziff. 81 sind anwendbar.
- 13 Anlagen zur Herstellung von Glas
- 131 Geltungsbereich
Die Bestimmungen dieser Ziffer gelten für Anlagen, in denen mehr als 2 Tonnen Glas pro Jahr produziert werden.
- 132 Bezugsgrösse
Die Emissionsgrenzwerte beziehen sich auf folgende Sauerstoffgehalte im Abgas:
- 133 Stickoxide
1) Die Emissionsbegrenzung für Stickoxide nach Anhang 1 Ziff. 6 gilt nicht.
2) Die Emissionen von Stickoxiden (Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid), angegeben als Stickstoffdioxid, sind so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist, mindestens aber so weit, dass sie folgende Werte nicht überschreiten:
- 134 Staub
1) Die Emissionsbegrenzung für Gesamtstaub nach Anhang 1 Ziff. 41 gilt nicht.
2) Die staubförmigen Emissionen dürfen gesamthaft 0,4 kg pro Tonne produziertes Glas nicht überschreiten.
- 135 Schwefeloxide
Die Emissionen von Schwefeloxiden aus dem Rohstoff, angegeben als Schwefeldioxid, dürfen 500 mg/m³ nicht überschreiten.
- 136 Verhältnis zu Ziff. 81
Die Bestimmungen von Ziff. 81 sind anwendbar.
- 2 Chemie
- 21 Anlagen zur Herstellung von Schwefelsäure
- 211 Geltungsbereich
Die Bestimmungen dieser Ziffer gelten für Anlagen zur Herstellung von Schwefeldioxid, Schwefeltrioxid, Schwefelsäure und Oleum.
- 212 Schwefeldioxid
1) Die Emissionsbegrenzung für Schwefeldioxid nach Anhang 1 Ziff. 6 gilt nicht.
2) Die Emissionen von Schwefeldioxid dürfen 2,6 kg pro Tonne 100-prozentige Schwefelsäure nicht überschreiten.
- 213 Schwefeltrioxid
Die Emissionen von Schwefeltrioxid dürfen bei konstanten Gasbedingungen 60 mg/m³, in den übrigen Fällen 120 mg/m³, nicht überschreiten.
- 22 Claus-Anlagen
- 221 Schwefel
Der Schwefel Emissionsgrad darf folgende Grenzwerte nicht überschreiten:
- 222 Schwefelwasserstoff
1) Die Abgase sind einer Nachverbrennung zuzuführen.
2) Die Emissionen von Schwefelwasserstoff dürfen 10 mg/m³ nicht überschreiten.
- 23 Anlagen zur Herstellung von Chlor
- 231 Chlor
1) Die Emissionen von Chlor dürfen 3 mg/m³ nicht überschreiten.
2) Bei Anlagen zur Herstellung von Chlor mit vollständiger Verflüssigung dürfen die Emissionen von Chlor 6 mg/m³ nicht überschreiten.
- 232 Quecksilber
Bei der Chloralkali-Elektrolyse nach dem Amalgam-Verfahren dürfen die Emissionen von Quecksilber im Jahresmittel 1,5 g pro Tonne installierte Chlorkapazität nicht überschreiten.
- 24 Anlagen zur Herstellung von 1,2-Dichlorethan und Vinylchlorid
1) Die Abgase sind einer Abgasreinigung zuzuführen.
2) Die Emissionsbegrenzungen für 1,2-Dichlorethan und Vinylchlorid nach Anhang 1 gelten unabhängig von den dort festgelegten Massenströmen.
- 26 Herstellung und Konfektionierung von Pflanzenschutzmitteln
1) Wer Pflanzenschutzmittel herstellt oder konfektioniert, muss dies dem Amt für Umwelt melden.
2) Das Amt für Umwelt legt die vorsorglichen Emissionsbegrenzungen für Gesamtstaub nach Art. 4 fest; Anhang 1 Ziff. 41 ist nicht anwendbar.
- 27 Anlagen zur Herstellung von Russ
Die staubförmigen Emissionen dürfen gesamthaft 20 mg/m³ nicht überschreiten.
- 28 Anlagen zur Herstellung von Kohlenstoff (Hartbrandkohle) oder Elektrographit durch Brennen
- 281 Organische Stoffe
1) Die Emissionen von organischen Stoffen, angegeben als Gesamtkohlenstoff, dürfen die Emissionsbegrenzungen nach Ziff. 282 bis 284 nicht überschreiten.
2) Die Emissionsbegrenzungen nach Anhang 1 Ziff. 7 gelten nicht.
- 282 Mischen und Formen
Die Emissionen von organischen Stoffen im Abgas von Misch- und Formgebungsanlagen, in denen Pech, Teer oder sonstige flüchtige Binde- oder Fliessmittel bei erhöhter Temperatur verarbeitet werden, dürfen 100 mg/m³ nicht überschreiten.
- 283 Brennen
1) Die Emissionen von organischen Stoffen im Abgas von Einzelkammeröfen, Kammerverbundöfen und Tunnelöfen dürfen 50 mg/m³ nicht überschreiten.
2) Die Emissionen von gasförmigen organischen Stoffen im Abgas von Ringöfen für Graphitelektroden, Kohlenstoffelektroden und Kohlenstoffsteine dürfen 200 mg/m³ nicht überschreiten.
- 284 Imprägnieren
Die Emissionen von organischen Stoffen im Abgas von Imprägnieranlagen, in denen Imprägniermittel auf Teerbasis verwendet werden, dürfen 50 mg/m³ nicht überschreiten.
- 285 Verhältnis zu Ziff. 81
Für Anlagen, in denen Güter durch unmittelbare Berührung mit Feuerungsabgasen behandelt werden, gelten zusätzlich die Bestimmungen von Ziff. 81.
- 3 Mineralölindustrie
- 31 Raffinerien
- 311 Begriff und Geltungsbereich
Die Bestimmungen dieser Ziffer gelten für Anlagen zur Destillation oder Raffination von Erdöl und Erdölerzeugnissen sowie für andere Anlagen zur Herstellung von Kohlenwasserstoffen.
- 312 Raffineriefeuerungen
- 312.1 Bezugsgrössen
1) Die Emissionsgrenzwerte beziehen sich auf einen Sauerstoffgehalt im Abgas von 3 % (% vol).
2) Für die Anforderungen an die Emissionsbegrenzung der Raffineriefeuerungen ist die gesamte Feuerungswärmeleistung der Raffinerie massgebend.
- 312.2 Schwefeloxide
Die Emissionen von Schwefeloxiden, angegeben als Schwefeldioxid, dürfen folgende Emissionskonzentrationen nicht überschreiten:
- 312.3 Stickoxide
Die Emissionen von Stickoxiden (Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid), angegeben als Stickstoffdioxid, dürfen 300 mg/m³ nicht überschreiten.
- 313 Lagerung
1) Für die Lagerung von Rohölen und Verarbeitungsprodukten, die bei einer Temperatur von 20 °C einen Dampfdruck von mehr als 13 mbar aufweisen, sind Schwimmdachtanks, Festdachtanks mit Schwimmdecke, Festdachtanks mit Anschluss an die Raffineriegasleitung oder gleichwertige Massnahmen vorzusehen. Schwimmdachtanks müssen wirksame Randabdichtungen aufweisen.
2) Festdachtanks müssen eine Zwangsbeatmung aufweisen, und die anfallenden Gase müssen dem Gassammelsystem oder einer Nachverbrennung zugeführt werden, wenn:
- a) Flüssigkeiten gelagert werden, die unter Lagerungsbedingungen Stoffe der Klasse 1 nach Anhang 1 Ziff. 7 oder Stoffe nach Anhang 1 Ziff. 8 emittieren können; und
- b) die zu erwartenden Emissionen die in Anhang 1 angegebenen Massenströme übersteigen.
- 314 Andere Emissionsquellen
1) Austretende organische Gase und Dämpfe sind mit einem Gassammelsystem zu erfassen. Sie sind zu verwerten, einer Gasreinigung zuzuführen, nachzuverbrennen oder abzufackeln. Diese Vorschrift gilt insbesondere für:
- a) Druckentlastungs- und Entleerungseinrichtungen;
- b) Prozessanlagen;
- c) das Regenerieren von Katalysatoren;
- d) Inspektionen und Reinigungsarbeiten;
- e) Anfahr- und Abstellvorgänge; sowie
- f) das Umfüllen von Roh-, Zwischen- und Fertigprodukten, die bei einer Temperatur von 20 °C einen Dampfdruck von mehr als 13 mbar aufweisen.
2) Entlastungseinrichtungen für den Katastrophen- und Brandfall müssen nicht in ein Gassammelsystem eingeleitet werden.
- 315 Schwefelwasserstoff
1) Gase aus Entschwefelungsanlagen und anderen Quellen sind weiter zu verarbeiten, wenn sie gleichzeitig folgende Voraussetzungen erfüllen:
2) Die Emissionen von Schwefelwasserstoff in Gasen, die nicht weiterverarbeitet werden, dürfen 10 mg/m³ nicht überschreiten.
- 316 Prozesswasser und Ballastwasser
1) Bevor Prozesswasser oder überschüssiges Ballastwasser in ein offenes System eingeleitet wird, muss es entgast werden.
2) Die entstehenden Abgase sind durch Wäsche oder Verbrennung zu reinigen.
- 32 Grosstankanlagen
- 321 Begriff und Geltungsbereich
Die Bestimmungen dieser Ziff. gelten für Grosstankanlagen mit einem Fassungsvermögen von mehr als 500 m³ pro Tank, die zur Lagerung von Produkten mit einem Dampfdruck von mehr als 1 mbar bei einer Temperatur von 20 °C bestimmt sind.
- 322 Lagerung
Für die Lagerung sind Festdachtanks mit Schwimmdecke oder Schwimmdachtanks mit wirksamen Randabdichtungen oder andere gleichwertige Massnahmen zur Emissionsminderung vorzusehen.
- 33 Anlagen zum Umschlag von Benzin
1) Das Befüllen von Tankfahrzeugen, Kesselwagen oder ähnlichen Transportbehältern mit Motorenbenzin oder Flugbenzin muss mittels Untenbefüllung oder anderen gleichwertigen Massnahmen zur Emissionsminderung erfolgen.
2) Für Tankstellen sind die Emissionsbegrenzungen nach Anhang 1 Ziff. 7 und 8 nicht anwendbar.
3) Tankstellen sind so auszurüsten und zu betreiben, dass:
- a) die bei der Belieferung der Tankstelle verdrängten organischen Gase und Dämpfe erfasst und in den Transportbehälter zurückgeführt werden (Gaspendelung); das Gaspendelsystem und die angeschlossenen Anlagen dürfen während des Gaspendelns im Normalbetrieb keine Öffnungen ins Freie aufweisen;
- b) beim Betanken von Fahrzeugen mit genormten Tankeinfüllstutzen[^41] höchstens 10 % der in der Verdrängungsluft enthaltenen organischen Stoffe emittiert werden; diese Anforderung gilt als erfüllt, wenn entsprechende Messresultate einer amtlichen Fachstelle vorliegen und wenn das Gaspendelsystem ordnungsgemäss installiert und betrieben wird.
4) Die Bestimmungen von Abs. 3 Bst. b gelten nicht beim Betanken mit Kleinabgabe-Geräten.
5) Neue Tankstellen sowie Zapfsäulen, die ersetzt werden, sind mit selbstüberwachenden Systemen auszurüsten und zu betreiben. Bei baulichen Änderungen an bestehenden Tankstellen entscheidet das Amt für Umwelt, ob selbstüberwachende Systeme einzubauen und zu betreiben sind. Bestehende Tankstellen, die bereits mit selbstüberwachenden Systemen ausgerüstet sind, müssen diese in Betrieb nehmen.
- 4 Metalle
- 41 Giessereien
- 411 Amine
Die bei der Kernherstellung entstehenden Emissionen von Aminen dürfen 5 mg/m³ nicht überschreiten.
- 412 Verhältnis zu Ziff. 81
Für Anlagen, in denen Güter durch unmittelbare Berührung mit Feuerungsabgasen behandelt werden, gelten zusätzlich die Bestimmungen von Ziff. 81.
- 42 Kupolöfen
- 421 Staub
1) Die Emissionsbegrenzung für Gesamtstaub nach Anhang 1 Ziff. 41 gilt nicht.
2) Die staubförmigen Emissionen dürfen gesamthaft pro Tonne erschmolzenes Eisen folgende Grenzwerte nicht überschreiten:
- 422 Kohlenmonoxid
Die Emissionen von Kohlenmonoxid im Abgas dürfen bei Heisswindöfen mit nachgeschaltetem eigenbeheiztem Rekuperator 1000 mg/m³ nicht überschreiten.
- 423 Verhältnis zu Ziff. 81
Die Bestimmungen von Ziff. 81 sind anwendbar.
- 43 Aluminiumhütten
- 431 Fluorverbindungen
1) Die Emissionsbegrenzungen für Fluorverbindungen nach Anhang 1 Ziff. 5 und 6 gelten nicht.
2) Die Emissionen von Fluorverbindungen, angegeben als Fluorwasserstoff, dürfen insgesamt 700 g pro Tonne produziertes Aluminium nicht überschreiten.
3) Die Emissionen von gasförmigen Fluorverbindungen, angegeben als Fluorwasserstoff, dürfen 250 g pro Tonne produziertes Aluminium nicht überschreiten.
- 432 Beurteilung der Emissionen
Für den Vergleich mit den Emissionsgrenzwerten werden die gemessenen Emissionen über eine Betriebsperiode von einem Monat gemittelt.
- 44 Umschmelzanlagen für Nichteisenmetalle
- 441 Organische Stoffe
1) Die Emissionsbegrenzungen nach Anhang 1 Ziff. 7 gelten nicht.
2) Die Emissionen von organischen Stoffen, angegeben als Gesamtkohlenstoff, dürfen 50 mg/m³ nicht überschreiten.
- 442 Verhältnis zu Ziff. 81
Für Anlagen, in denen Güter durch unmittelbare Berührung mit Feuerungsabgasen behandelt werden, gelten zusätzlich die Bestimmungen von Ziff. 81.
- 45 Verzinkungsanlagen
- 451 Staub
Die staubförmigen Emissionen dürfen gesamthaft 10 mg/m³ nicht überschreiten.
- 452 Ergänzende Bestimmungen für Feuerverzinkereien
1) Die Emissionsgrenzwerte beziehen sich auf eine Abluftmenge von 3000 m³ je Quadratmeter Zinkbadoberfläche und Stunde.
2) Die Emissionen des Zinkbades sind durch Einhausungen, Hauben, Randabsaugungen oder ähnliche Massnahmen zu mindestens 80 % zu erfassen.
3) Die Emissionen sind nur während der Tauchzeit zu messen. Die Tauchzeit beginnt jeweils beim ersten und endet mit dem letzten Kontakt des Verzinkungsgutes mit dem Verzinkungsbad.
- 46 Anlagen zur Herstellung von Blei-Akkumulatoren
- 461 Blei
1) Die Abgase der Anlagen sind zu erfassen und einer Entstaubungsanlage zuzuführen.
2) Die Emissionen von Blei dürfen 1 mg/m³ nicht überschreiten.
- 462 Schwefelsäure-Dämpfe
1) Schwefelsäure-Dämpfe, die bei der Formierung auftreten, sind zu erfassen und einer Abgasreinigungsanlage zuzuführen.
2) Die Emissionen von Schwefelsäure, angegeben als H2SO4, dürfen 1 mg/m³ nicht überschreiten.
- 463 Verhältnis zu Ziff. 81
Für Anlagen, in denen Güter durch unmittelbare Berührung mit Feuerungsabgasen behandelt werden, gelten zusätzlich die Bestimmungen von Ziff. 81.
- 47 Wärme- und Wärmebehandlungsöfen
- 471 Geltungsbereich
Die Bestimmungen dieser Ziffer gelten für Wärme- und Wärmebehandlungsöfen mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 100 kW, die mit Gasbrennstoffen nach Anhang 4 Ziff. 4 Bst. a bis c beheizt werden.
- 472 Bezugsgrösse
Die Emissionsgrenzwerte beziehen sich auf einen Sauerstoffgehalt im Abgas von 5 % (% vol).
- 473 Stickoxide
Die Emissionen von Stickoxiden, angegeben als Stickstoffdioxid, dürfen die Werte nach dem folgenden Diagramm nicht überschreiten.
- Diagramm:
- 474 Messungen
Die Emissionen sind bei mindestens 80 % Nennlast und bei der jeweils höchsten Betriebstemperatur zu messen.
- 475 Verhältnis zu Ziff. 81
Die Bestimmungen von Ziff. 81 sind anwendbar.
- 5 Landwirtschaft und Lebensmittel
- 51 Tierhaltung
- 511 Geltungsbereich
Die Bestimmungen dieser Ziffer gelten für Anlagen der bäuerlichen Tierhaltung und der Intensivtierhaltung.
- 512 Mindestabstand
Bei der Errichtung von Anlagen müssen die nach den anerkannten Regeln der Tierhaltung erforderlichen Mindestabstände zu bewohnten Zonen eingehalten werden. Als solche Regeln gelten insbesondere die Empfehlungen der Eidgenössischen Forschungsanstalt für Betriebswirtschaft und Landtechnik[^42].
- 513 Lüftungsanlagen
Die Lüftungsanlagen müssen den anerkannten Regeln der Lüftungstechnik entsprechen. Als solche gelten insbesondere die Empfehlungen der Schweizerischen Stallklima-Norm.[^43]
- 52 Räucheranlagen
- 521 Geltungsbereich
Die Bestimmungen dieser Ziffer gelten für Anlagen zum Räuchern von Fleisch, Wurstwaren und Fischen.
- 522 Raucherzeugung
Ziff. 81 ist nicht anwendbar.
- 523 Organische Stoffe
1) Die Emissionsbegrenzungen nach Anhang 1 Ziff. 7 gelten nicht.
2) Die Emissionen von organischen Stoffen werden als Gesamtkohlenstoff angegeben. Sie dürfen folgende Werte nicht überschreiten:
- 53 Anlagen zur Tierkörper-Verwertung und Kot-Trocknung
- 531 Begriff und Geltungsbereich
Die Bestimmungen dieser Ziffer gelten für:
- a) Tierkörper-Verwertungsanstalten;
- b) Einrichtungen, in denen Tierkörper, Tierkörper-Teile und Erzeugnisse tierischer Herkunft zur Verwertung oder Beseitigung in Tierkörper-Verwertungsanstalten gesammelt und gelagert werden;
- c) Anlagen zum Schmelzen von tierischen Fetten;
- d) Anlagen zur Herstellung von Gelatine, Hämoglobin sowie von Tierfutterprodukten;
- e) Anlagen zur Trocknung von Kot.
- 532 Bauliche und betriebliche Anforderungen
1) Prozessanlagen und Lager, bei denen sich Gerüche entwickeln können, sind in geschlossenen Räumen unterzubringen.
2) Geruchsintensive Abgase sind zu erfassen und einer Abgasreinigungsanlage zuzuführen.
3) Roh- und Zwischenprodukte sind in verschlossenen Behältern zu lagern.
- 533 Verhältnis zu Ziff. 81
Für Anlagen, in denen Güter durch unmittelbare Berührung mit Feuerungsabgasen behandelt werden, gelten zusätzlich die Bestimmungen von Ziff. 81.
- 54 Anlagen zum Trocknen von Grünfutter
- 541 Geltungsbereich
Die Bestimmungen dieser Ziffer gelten für Anlagen, in denen Gras, Maispflanzen und ähnliche Grünfutter sowie Trester, Kartoffeln und Zuckerrübenschnitzel getrocknet werden.
- 542 Staub
Die staubförmigen Emissionen sind so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist, mindestens aber auf 150 mg/m³.
- 543 Verhältnis zu Ziff. 81
Für Anlagen, in denen Güter durch unmittelbare Berührung mit Feuerungsabgasen behandelt werden, gelten zusätzlich die Bestimmungen von Ziff. 81.
- 56 Kaffee- und Kakao-Röstereien
- 561 Organische Stoffe
1) Die Emissionsbegrenzungen nach Anhang 1 Ziff. 7 gelten nicht.
2) Die Emissionen von gas- und dampfförmigen organischen Stoffen werden als Gesamtkohlenstoff angegeben. Sie dürfen bei Anlagen mit einer Röstleistung von mehr als 100 kg Rohprodukt pro Stunde folgende Werte nicht überschreiten:
- 562 Verhältnis zu Ziff. 81
Für Anlagen, in denen Güter durch unmittelbare Berührung mit Feuerungsabgasen behandelt werden, gelten zusätzlich die Bestimmungen von Ziff. 81.
- 6 Beschichten und Bedrucken
- 61 Anlagen zum Beschichten und Bedrucken mit organischen Stoffen
- 611 Geltungsbereich
1) Die Bestimmungen dieser Ziffer gelten für:
- a) Anlagen zum Beschichten und Bedrucken von Oberflächen mit organischen Stoffen wie Farben, Lacke oder Kunststoffe;
- b) Anlagen zum Imprägnieren.
2) Sie gelten sowohl für die Applikations- und Abdunstzone als auch für die zugehörigen Trocknungs- und Einbrennanlagen.
- 612 Staub
Die staubförmigen Emissionen dürfen gesamthaft folgende Werte nicht überschreiten:
- 613 Lösemittel-Emissionen
1) Für die gas- und dampfförmigen organischen Emissionen von Stoffen der Klassen 2 und 3 nach Anhang 1 Ziff. 72 gelten die Emissionsbegrenzungen nach Anhang 1 Ziff. 71 nicht.
2) Diese Emissionen werden als Gesamtkohlenstoff angegeben und dürfen bei einem Massenstrom von 3 kg/h oder mehr gesamthaft 150 mg/m³ nicht überschreiten.
3) Werden Farben verwendet, die als Lösemittel neben Wasser ausschliesslich Ethanol bis zu 15 % (% Masse) enthalten, so dürfen die Emissionen von Ethanol bei einem Massenstrom von 3 kg/h oder mehr 300 mg/m³ nicht überschreiten.
- 614 Abgase von Trocknungs- und Einbrennanlagen
1) Für Trocknungs- und für Einbrennanlagen, in denen bei Temperaturen von mehr als 120 °C getrocknet oder eingebrannt wird, gelten die Emissionsbegrenzungen nach Anhang 1 Ziff. 7 nicht.
2) Die Emissionen von gas- und dampfförmigen organischen Stoffen werden als Gesamtkohlenstoff angegeben und dürfen bei einem Massenstrom von mehr als 250 g/h folgende Werte nicht überschreiten:
- 615 Verhältnis zu Ziff. 81
Für Anlagen, in denen Güter durch unmittelbare Berührung mit Feuerungsabgasen behandelt werden, gelten zusätzlich die Bestimmungen von Ziff. 81.
- 7 Abfälle
- 71 Anlagen zum Verbrennen von Siedlungs- und Sonderabfällen
- 711 Geltungsbereich und Begriffe
1) Die Bestimmungen dieser Ziffer gelten für Anlagen, in denen Siedlungs- oder Sonderabfälle verbrannt oder thermisch zersetzt werden. Ausgenommen sind die Anlagen zum Verbrennen von Altholz, Papier- und ähnlichen Abfällen (Ziff. 72), von Sulfit-Ablauge aus der Zellstoffherstellung (Ziff. 73) sowie Zementöfen (Ziff. 11).
2) Siedlungsabfälle sind die aus Haushalten stammenden Abfälle sowie andere Abfälle vergleichbarer Zusammensetzung. Dazu gehören insbesondere:
- a) Gartenabfälle;
- b) Marktabfälle;
- c) Strassenkehricht;
- d) Büroabfälle, Verpackungen und Küchenabfälle aus dem Gastgewerbe;
- e) aufbereitete Siedlungsabfälle;
- f) Tierkörper und Fleischabfälle;
- g) Schlamm aus kommunalen Abwasserreinigungsanlagen;
- h) Abfallgase nach Anhang 4 Ziff. 41 Abs. 2;
- i) Abfälle nach Anhang 4 Ziff. 3 Abs. 2 Bst. b.
3) Sonderabfälle sind Abfälle, die im Abfallverzeichnis, das nach Art. 2 der schweizerischen Verordnung über den Verkehr mit Abfällen (VeVA), SR 814.610, erlassen wurde, als Sonderabfälle bezeichnet sind.
- 712 Verhältnis zu Anhang 1
1) Die Emissionsbegrenzungen nach Anhang 1 Ziff. 7 gelten nicht.
2) Soweit Emissionsbegrenzungen nach Anhang 1 gültig sind, gelten sie unabhängig von den dort festgelegten Massenströmen.
- 713 Bezugsgrösse und Beurteilung der Emissionen
1) Die Emissionsgrenzwerte beziehen sich auf folgende Sauerstoffgehalte im Abgas:
2) Für die Beurteilung der Emissionen sind die ermittelten Werte über eine Betriebsperiode von mehreren Stunden zu mitteln.
- 714 Emissionsgrenzwerte
1) Die Emissionen dürfen folgende Werte nicht überschreiten:
2) Für Anlagen mit einem Gehalt an Stickoxiden (Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid), angegeben als Stickstoffdioxid, von 1000 mg/m³ oder mehr im Rohgas, kann das Amt für Umwelt abweichend von Abs. 1 Bst. h einen milderen Emissionsgrenzwert für Ammoniak und Ammoniumverbindungen festlegen.
- 716 Überwachung
1) Es sind kontinuierlich zu messen und aufzuzeichnen:
- a) die Temperatur der Abgase im Bereich der Ausbrandzone sowie im Kamin;
- b) der Sauerstoffgehalt der Abgase nach dem Austritt aus der Ausbrandzone;
- c) der Kohlenmonoxidgehalt der Abgase.
2) Der Betrieb der Abgasreinigungsanlage muss durch Messung einer Emissionsgrösse oder einer geeigneten Betriebsgrösse, wie Abgastemperatur, Druckabfall oder Wasserdurchsatz des Rauchgaswäschers, kontinuierlich überwacht werden.
- 717 Lagerung
Geruchsintensive Abfälle und Abfälle, die gefährliche Dämpfe entwickeln, sind in geschlossenen Bunkern, Räumen oder Tankanlagen zu lagern. Die Abluft ist abzusaugen und zu reinigen.
- 718 Verbot der Abfallverbrennung in Kleinanlagen
1) Siedlungs- und Sonderabfälle dürfen nicht in Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 350 kW verbrannt werden.
2) Das Verbot gilt nicht für Sonderabfälle aus Krankenhäusern, die aufgrund ihrer Zusammensetzung nicht als Siedlungsabfälle entsorgt werden können.
- 719 Verbrennung besonders umweltgefährdender Abfälle
1) Bevor der Inhaber einer Anlage Abfälle verbrennt, bei denen die Emissionen besonders umweltgefährdend sein können, muss er durch Vorversuche mit geringen Mengen die zu erwartenden Emissionen ermitteln und das Ergebnis dem Amt für Umwelt mitteilen.
2) Als besonders umweltgefährdend gelten Emissionen, die gleichzeitig hochtoxisch und schwer abbaubar sind, wie polyhalogenierte aromatische Kohlenwasserstoffe.
- 72 Anlagen zum Verbrennen von Altholz, Papier- und ähnlichen Abfällen
- 721 Geltungsbereich
1) Die Bestimmungen dieser Ziffer gelten für Anlagen, in denen Abfälle aus folgenden Arten von Stoffen allein oder zusammen mit Holzbrennstoffen nach Anhang 4 verbrannt oder thermisch zersetzt werden:
- a) Altholz nach Anhang 4 Ziff. 3 Abs. 2 Bst. a;
- b) Papier und Karton;
- c) andere Abfälle, bei deren Verbrennung ähnliche Emissionen auftreten wie bei Abfällen nach Bst. a und b.
2) Werden solche Abfälle zusammen mit Abfällen nach Ziff. 711 verbrannt, so gelten die Bestimmungen von Ziff. 71.
3) Die Bestimmungen dieser Ziffer gelten nicht für Zementöfen (Ziff. 11).
- 722 Bezugsgrösse
Die Emissionswerte beziehen sich auf einen Sauerstoffgehalt im Abgas von 11 % (% vol).
- 723 Staub
Die staubförmigen Emissionen dürfen folgende Werte nicht überschreiten:
- 724 Blei und Zink
Die Emissionen von Blei und Zink dürfen zusammen 5 mg/m³ nicht überschreiten.
- 725 Organische Stoffe
1) Die Emissionsbegrenzungen nach Anhang 1 Ziff. 7 gelten nicht.
2) Die Emissionen von gasförmigen organischen Stoffen, angegeben als Gesamtkohlenstoff, dürfen 50 mg/m³ nicht überschreiten.
- 726 Kohlenmonoxid und Stickoxide
1) Die Emissionen von Kohlenmonoxid dürfen 250 mg/m³ nicht überschreiten.
2) Bei Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung über 10 MW dürfen die Emissionen von Stickoxiden, angegeben als Stickstoffdioxid, 150 mg/m³ nicht überschreiten.
- 727 Verbrennungsregelung
Die Anlage muss mit einer automatischen Regelung für die Feuerungsführung betrieben werden.
- 728 Verbot der Abfallverbrennung in Kleinanlagen
Abfälle nach Ziff. 721 dürfen nicht in Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 350 kW verbrannt werden.
- 73 Anlagen zum Verbrennen von Sulfit-Ablauge aus der Zellstoffherstellung
- 731 Schwefeloxide
1) Die Emissionsbegrenzung für Schwefeloxide nach Anhang 1 Ziff. 6 gilt nicht.
2) Die Emissionen von Schwefeloxiden, angegeben als Schwefeldioxid, dürfen 4,0 kg pro Tonne verbrannter Ablauge nicht überschreiten.
- 732 Beurteilung der Emissionen
Für den Vergleich mit den Emissionsgrenzwerten werden die gemessenen Emissionen über eine Betriebsperiode von 24 Stunden gemittelt.
- 74 Anlagen zum Verbrennen von biogenen Abfällen und Erzeugnissen der Landwirtschaft
- 741 Geltungsbereich
1) Die Bestimmungen dieser Ziffer gelten für Anlagen, in denen feste biogene Abfälle und Erzeugnisse der Landwirtschaft allein oder zusammen mit Holzbrennstoffen nach Anhang 4 verbrannt oder thermisch zersetzt werden. Hofdünger sowie andere geruchsintensive Abfälle und Erzeugnisse dürfen in solchen Anlagen weder verbrannt noch thermisch zersetzt werden.
2) Werden solche Abfälle und Erzeugnisse zusammen mit Abfällen nach Ziff. 711 oder 721 verbrannt, so gelten die Bestimmungen von Ziff. 71 oder Ziff. 72.
3) Werden solche Abfälle und Erzeugnisse zusammen mit anderen Brennstoffen nach Anhang 4 verbrannt, gilt der Mischgrenzwert nach Anhang 3 Ziff. 82.
4) Die Bestimmungen dieser Ziffer gelten nicht für Zementöfen (Ziff. 11).
- 742 Emissionsgrenzwerte
Die Emissionen dürfen folgende Werte nicht überschreiten:
- 743 Verbot der Verbrennung in Kleinanlagen
Feste biogene Abfälle und Erzeugnisse der Landwirtschaft nach Ziff. 741 dürfen nicht in Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 70 kW verbrannt werden.
- 8 Weitere Anlagen
- 81 Anlagen, in denen Güter durch unmittelbare Berührung mit Feuerungsabgasen behandelt werden
1) Es dürfen nur Brennstoffe nach Anhang 4 verwendet werden.
2) Für die Emissionen von Schwefeloxiden aus dem Brennstoff gilt Anhang 1 Ziff. 6 nicht. Wird Kohle oder Heizöl "Mittel" oder "Schwer" verwendet, so müssen die Emissionen von Schwefeloxiden, angegeben als Schwefeldioxid, so weit begrenzt werden, dass sie nicht höher sind als die ungeminderten Emissionen bei der Verwendung einer Brennstoffqualität mit einem Schwefelgehalt von 1,0 % (% Masse).
3) Für die Emissionen von Schwefeloxiden aus den behandelten Gütern gilt Anhang 1 Ziff. 6.
- 82 Stationäre Verbrennungsmotoren
- 821 Bezugsgrösse
Die Emissionsgrenzwerte beziehen sich auf einen Sauerstoffgehalt im Abgas von 5 % (% vol).
- 822 Brenn- und Treibstoffe
Stationäre Verbrennungsmotoren dürfen nur mit Brenn- und Treibstoffen nach Anhang 4 betrieben werden.
- 823 Feststoffe
Die staubförmigen Emissionen dürfen 50 mg/m³ nicht überschreiten.
- 824 Stickoxide und Kohlenmonoxid
1) Die Emissionen von stationären Verbrennungsmotoren mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 100 kW dürfen folgende Grenzwerte nicht überschreiten:
2) Die Emissionen von stationären Verbrennungsmotoren mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 100 kW dürfen folgende Grenzwerte nicht überschreiten:
3) Für Verbrennungsmotoren von Notstromgruppen, die während höchstens 50 Stunden pro Jahr betrieben werden, legt das Amt für Umwelt die vorsorglichen Emissionsbegrenzungen nach Art. 4 fest; Abs. 1 und Anhang 1 gelten nicht.
- 825 Prüfstände
Für Prüfstände, auf denen Verbrennungsmotoren getestet werden, legt das Amt für Umwelt die vorsorglichen Emissionsbegrenzungen nach Art. 4 fest; Anhang 1 und Anhang 2 Ziff. 821 bis 824 gelten nicht.
- 83 Gasturbinen
- 831 Bezugsgrösse
Die Emissionsgrenzwerte beziehen sich auf den Betrieb mit Nennleistung und einen Sauerstoffgehalt im Abgas von 15 % (% vol).
- 832 Brennstoffe
Gasturbinen dürfen nur mit Brennstoffen nach Anhang 4 betrieben werden.
- 833 Russzahl
Die Emissionen von Russ dürfen folgende Russzahlen (Anh. 1 Ziff. 22) nicht überschreiten:
- 834 Kohlenmonoxid
Die Emissionen von Kohlenmonoxid dürfen folgende Grenzwerte nicht überschreiten:
- 835 Schwefeloxide
Die Emissionen von Schwefeloxiden, angegeben als Schwefeldioxid, dürfen bei einem Massenstrom von 2,5 kg/h oder mehr 120 mg/m³ nicht überschreiten.
- 836 Stickoxide
Die Emissionen von Stickoxiden (Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid), angegeben als Stickstoffdioxid, dürfen folgende Grenzwerte nicht überschreiten:
- 837 Prüfstände und Notstromgruppen
1) Für Prüfstände, auf denen Gasturbinen getestet werden, legt das Amt für Umwelt die vorsorglichen Emissionsbegrenzungen nach Art. 4 fest; Anhang 1 und Anhang 2 Ziff. 831 bis 836 gelten nicht.
2) Für Gasturbinen von Notstromgruppen, die während höchstens 50 Stunden pro Jahr betrieben werden, legt das Amt für Umwelt die vorsorglichen Emissionsbegrenzungen nach Art. 4 fest; Anhang 1 und Anhang 2 Ziff. 833, 834 und 836 gelten nicht.
- 84 Anlagen zur Herstellung von Spanplatten
- 841 Geltungsbereich
Die Bestimmungen dieser Ziffer gelten für Anlagen, in denen Spanplatten im Trockenprozess hergestellt werden.
- 842 Staub
Die staubförmigen Emissionen dürfen folgende Werte nicht überschreiten:
- 843 Organische Stoffe
1) Die Emissionsbegrenzungen nach Anhang 1 Ziff. 7 gelten nicht.
2) Die Emissionen von gas- und dampfförmigen organischen Stoffen werden, gemessen bei einer Temperatur von 150 °C, als Gesamtkohlenstoff angegeben.
3) Diese Emissionen sind so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist, mindestens aber auf 350 g pro Tonne Holzeinsatz (absolut trocken).
- 844 Verhältnis zu Ziff. 81
Für Anlagen, in denen Güter durch unmittelbare Berührung mit Feuerungsabgasen behandelt werden, gelten zusätzlich die Bestimmungen von Ziff. 81.
- 85 Textilreinigung
1) Die Bestimmungen dieser Ziffer gelten für Textilreinigungsanlagen, die mit halogenierten Kohlenwasserstoffen betrieben werden.
2) Die Beladetüre einer Textil-Reinigungsmaschine muss durch eine automatische Sicherung so lange verriegelt bleiben, bis die Konzentration an gas- und dampfförmigen organischen Stoffen in der Maschinenluft 2 g/m³ unterschreitet.
3) Die für die Verriegelung massgebende Konzentration nach Abs. 2 muss im Innern der Maschine im Bereich der Beladetüre kontinuierlich messtechnisch überwacht werden.
4) Das Reinigungsgut muss vor der Entnahme aus der Maschine eine Temperatur von mindestens 35 °C aufweisen.
5) Wird Maschinenabluft abgesaugt, so muss diese mit einem Aktivkohlefilter oder gleichwertigen Massnahmen gereinigt werden.
6) Die Raumluft muss so abgesaugt werden, dass in den Betriebsräumen stets ein Unterdruck herrscht.
- 86 Krematorien
- 861 Organische Stoffe
1) Die Emissionsbegrenzungen nach Anhang 1 Ziff. 7 gelten nicht.
2) Die Emissionen von gas- und dampfförmigen organischen Stoffen, angegeben als Gesamtkohlenstoff, dürfen 20 mg/m³ nicht überschreiten.
- 862 Kohlenmonoxid
Die Emissionen von Kohlenmonoxid dürfen 50 mg/m³ nicht überschreiten.
- 87 Anlagen zur Oberflächenbehandlung
1) Die Bestimmungen dieser Ziffer gelten für Anlagen, in denen die Oberfläche von Gegenständen und Erzeugnissen aus Metall, Glas, Keramik, Kunststoff, Gummi oder anderen Stoffen mit halogenierten organischen Stoffen behandelt werden, die bei einem Druck von 1013 mbar einen Siedepunkt von weniger als 150 ºC aufweisen.
2) Anlagen zur Oberflächenbehandlung sind wie folgt auszurüsten und zu betreiben:
- a) Die Gegenstände und Erzeugnisse müssen in einem Gehäuse behandelt werden, das mit Ausnahme der Öffnungen, die der Absaugung von Abgasen dienen, geschlossen sind.
- b) Durch eine automatische Verriegelung ist sicherzustellen, dass die Gegenstände oder Erzeugnisse erst entnommen werden können, wenn die Konzentration von halogenierten organischen Stoffen von 1 g/m³ im Entnahmebereich erreicht oder unterschritten ist.
- c) Abgesaugte Abgase müssen in einem Abscheider gereinigt werden. Dabei dürfen die Emissionen von halogenierten organischen Stoffen nach Anhang 1 Ziff. 72 einen Massenstrom von 100 g/h und die Emissionen von halogenierten Kohlenwasserstoffen nach Anhang 1 Ziff. 83 einen Massenstrom von 25 g/h nicht überschreiten. Die Emissionsbegrenzungen von Anhang 1 Ziff. 7 und 8 gelten nicht.
- d) Werden halogenierte organische Stoffe in die Anlage eingefüllt oder aus der Anlage entnommen, so müssen die Emissionen mit einer Gaspendelung oder durch gleichwertige Massnahmen vermindert werden.
3) Können bei einer Anlage die Anforderungen nach Abs. 2 Bst. a und b nicht eingehalten werden, weil die behandelten Gegenstände und Erzeugnisse sperrig sind, so müssen die Emissionen durch Massnahmen wie Kapselung, Abdichtung, Abscheidung aus der Anlagenabluft, Luftschleusen oder Absaugung so weit vermindert werden, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist.
- 88 Baustellen
1) Die Emissionen von Baustellen sind insbesondere durch Emissionsbegrenzungen bei den eingesetzten Maschinen und Geräten sowie durch geeignete Betriebsabläufe so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist. Insbesondere gelten die Bestimmungen der Baustellen-Emissionsbegrenzungs-Verordnung.
2) Die Emissionsgrenzwerte nach Anhang 1 gelten nicht für Baumaschinen und Baustellen.
- 89 Aufgehoben
(Art. 3 Abs. 2 Bst. b)
- 1 Geltungsbereich
1) Die Bestimmungen dieses Anhangs gelten für Feuerungsanlagen, die folgenden Zwecken dienen:
- a) Raumheizung;
- b) Erzeugung von Prozesswärme;
- c) Erzeugung von Warm- oder Heisswasser;
- d) Dampferzeugung.
2) Sie gelten nicht für Feuerungsanlagen, in denen Güter durch die unmittelbare Berührung mit Feuerungsabgasen behandelt werden.
- 2 Allgemeine Bestimmungen
- 21 Brennstoffe
In Feuerungsanlagen nach Ziff. 1 dürfen nur Brennstoffe nach Anhang 4 verbrannt werden.
- 22 Feuerungskontrolle
Folgende Feuerungen müssen nicht nach Art. 14 periodisch gemessen werden:
- a) Feuerungen, die im Kalenderjahr weniger als 100 Stunden betrieben werden;
- b) Feuerungen mit einer Feuerungswärmeleistung bis 12 kW, die ausschliesslich zur Heizung von Einzelräumen dienen;
- c) Kohlefeuerungen mit einer Feuerungswärmeleistung bis 70 kW;
- d) Holzfeuerungen mit einer Feuerungswärmeleistung bis 70 kW, sofern sie ausschliesslich mit reinem, naturbelassenem Holz nach Anhang 4 Ziff. 3 Abs. 1 Bst. a oder b betrieben werden.
- 23 Messung und Beurteilung der Emissionen
1) Die Emissionen sind bei jeder Einzelfeuerung im stationären Zustand in denjenigen Lastbereichen zu messen, welche für die Beurteilung wichtig sind. In der Regel sind dies mindestens der oberste und der unterste Lastpunkt, in welchen die Anlage unter üblichen Betriebsbedingungen betrieben wird.
2) Für Anlagen, die mit Russblasen oder ähnlichen Reinigungsprozessen betrieben werden, sind die Staubemissionen über eine halbe Stunde zu messen und zu beurteilen. Die Messung muss die Reinigungsphase einschliessen.
- 3 Besondere Vorschriften für Feuerungsanlagen mit mehreren Einzelfeuerungen
1) Bilden mehrere Einzelfeuerungen zusammen eine betriebliche Einheit, so ist für die Emissionsbegrenzung jeder Einzelfeuerung die Feuerungswärmeleistung (Anh. 1 Ziff. 24) der ganzen betrieblichen Einheit (gesamte Feuerungswärmeleistung) massgebend.
2) Als gesamte Feuerungswärmeleistung gilt die Summe der Feuerungswärmeleistungen aller Einzelfeuerungen der betrieblichen Einheit.
3) Von den Abs. 1 und 2 sind ausgenommen:
- a) Einzelfeuerungen mit einer Feuerungswärmeleistung bis 1 MW, sofern eine oder mehrere weitere Einzelfeuerungen der betrieblichen Einheit mit den gleichen Brennstoffen betrieben werden;
- b) Einzelfeuerungen mit einer Feuerungswärmeleistung bis 10 MW, sofern keine weiteren Einzelfeuerungen der betrieblichen Einheit mit dem gleichen Brennstoff betrieben werden.
- 4 Ölfeuerungen
- 41 Anforderungen bei der Verbrennung von Heizöl "Extra leicht"
- 411 Emissionsgrenzwerte
1) Die Emissionen von Feuerungen, welche mit Heizöl "Extra leicht" betrieben werden, dürfen folgende Werte nicht überschreiten:
2) Die Emissionen von Schwefeloxiden sind durch den Grenzwert für den Schwefelgehalt nach Anhang 4 Ziff. 11 begrenzt. Die Emissionsbegrenzungen nach Anhang 1 Ziff. 6 für Schwefeloxide gelten nicht.
- 412 Ergänzende Bestimmungen über die Stickoxid-Emissionen
1) Für Feuerungen mit einer Heizmediumtemperatur über 150 °C, bei denen die Einhaltung des Stickoxid-Grenzwertes von 150 mg/m³ nach Ziff. 411 technisch oder betrieblich nicht möglich oder wirtschaftlich nicht tragbar ist, kann das Amt für Umwelt mildere Grenzwerte festlegen. Die Emissionen an Stickoxiden, angegeben als Stickstoffdioxid, dürfen jedoch 250 mg/m³ nicht überschreiten.
2) Die Emissionsgrenzwerte für die Stickoxide beziehen sich auf einen Gehalt an organisch gebundenem Stickstoff im Brennstoff von 140 mg/kg. Bei höherem Stickstoffgehalt dürfen die Emissionen an Stickoxiden, angegeben als Stickstoffdioxid, pro 1 mg Stickstoff im Brennstoff um 0,2 mg/m³ höher sein; bei niedrigerem Stickstoffgehalt müssen die Emissionen an Stickoxiden, angegeben als Stickstoffdioxid, pro 1 mg Stickstoff im Brennstoff um 0,2 mg/m³ niedriger sein.
3) Abweichend von Abs. 2 kann das Amt für Umwelt für die Erstmessung von Anlagen nach Art. 22 Abs. 1 sowie bei der periodischen Kontrolle von Feuerungen mit einer Feuerungswärmeleistung bis 1 MW ein vereinfachtes Bewertungsverfahren festlegen.
- 413 Unvollständig verbrannte Ölanteile
1) In den Abgasen von Feuerungen für Heizöl "Extra leicht" dürfen keine unvollständig verbrannten Ölanteile auftreten.
2) Die Abgase gelten in der Regel als frei von unvollständig verbrannten Ölanteilen, wenn im Rahmen der periodischen Feuerungskontrolle die Kohlenmonoxid-Grenzwerte nach Ziff. 411 eingehalten werden. Bei Geruchsemissionen kann der Feuerungskontrolleur oder das Amt für Umwelt einen ergänzenden Öltest mit Fliessmitteln durchführen.
- 414 Energetische Anforderungen
1) Die Abgasverluste von Heizkesseln dürfen folgende Werte nicht überschreiten:
2) Bei Heizkesseln mit einer Absicherungstemperatur wärmeträgerseitig von über 110 °C, bei denen die Anforderungen nach Abs. 1 technisch oder betrieblich nicht möglich oder wirtschaftlich nicht tragbar sind, kann das Amt für Umwelt mildere Grenzwerte festlegen.
- 42 Anforderungen bei der Verbrennung von anderen flüssigen Brennstoffen
Andere flüssige Brennstoffe dürfen bei der Verbrennung keine höheren und keine anderen Schadstoff-Emissionen hervorrufen, als dies beim Heizöl "Extra leicht" der Fall ist.
- 5 Kohle- und Holzfeuerungen
- 51 Kohlefeuerungen
- 511 Emissionsgrenzwerte
1) Die Emissionen von Feuerungen, die mit Kohle, Kohlebriketts oder Koks betrieben werden, dürfen folgende Werte nicht überschreiten:
2) Das Amt für Umwelt legt die vorsorglichen Emissionsbegrenzungen für anorganische, vorwiegend staubförmige Stoffe sowie für Chlor- und Fluorverbindungen nach Art. 4 fest; Anhang 1 Ziff. 5 sowie die Emissionsbegrenzungen für Chlor- und Fluorverbindungen nach Anhang 1 Ziff. 6 gelten nicht.
- 512 Messung und Kontrolle
Bei Feuerungen mit einer Feuerungswärmeleistung bis 70 kW gilt der Emissionsgrenzwert für Kohlenmonoxid in der Regel als eingehalten, wenn feststeht, dass die Anlage bezüglich Brennstoff und Anlagebedienung nach den Weisungen des Herstellers betrieben wird. Bei Verdacht auf übermässige Rauch- oder Geruchsimmissionen kann das Amt für Umwelt ergänzend eine Kohlenmonoxid-Messung veranlassen.
- 513 Verwendung von Kohle
In Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung unter 1 MW dürfen nur Kohle, Kohlebriketts und Koks mit einem Schwefelgehalt von höchstens 1 % (% Masse) verwendet werden.
- 52 Holzfeuerungen
- 521 Anlage- und Brennstoffart
1) In Holzfeuerungen dürfen nur Holzbrennstoffe nach Anhang 4 Ziff. 3 Abs. 1 verbrannt werden, die aufgrund ihrer Art, Qualität und Feuchtigkeit für das Verbrennen in diesen Anlagen geeignet sind.
2) In handbeschickten Feuerungen mit einer Feuerungswärmeleistung bis 40 kW sowie in Cheminées dürfen zudem nur naturbelassenes stückiges Holz sowie Reisig und Zapfen nach Anhang 4 Ziff. 3 Abs. 1 Bst. a verbrannt werden.
- 522 Emissionsgrenzwerte
1) Die Emissionen von Feuerungen, die mit Holzbrennstoffen nach Anhang 4 Ziff. 3 Abs. 1 betrieben werden, dürfen folgende Werte nicht überschreiten:
2) Vorbehalten bleiben die besonderen Anforderungen an neue handbeschickte Feuerungen nach Ziff. 523.
3) Das Amt für Umwelt legt die vorsorglichen Emissionsbegrenzungen für Chlorverbindungen und für organische gas-, dampf- oder partikelförmige Stoffe nach Art. 4 fest; die Emissionsbegrenzungen für Chlorverbindungen nach Anhang 1 Ziff. 6 sowie die Emissionsbegrenzungen für organische Stoffe nach Anhang 1 Ziff. 7 gelten nicht.
- 523 Besondere Anforderungen an handbeschickte Feuerungen
Handbeschickte Heizkessel, welche die Emissionsgrenzwerte nach Ziff. 522 bei 30 % Nennwärmeleistung nicht einhalten können, müssen mit einem Wärmespeicher ausgerüstet werden, der mindestens die Hälfte der bei Nennwärmeleistung pro Charge abgegebenen Wärmeenergie aufnehmen kann.
- 524 Messung und Kontrolle
1) Bei Feuerungen mit einer Feuerungswärmeleistung bis 70 kW gilt der Emissionsgrenzwert für Kohlenmonoxid in der Regel als eingehalten, wenn feststeht, dass die Anlage fachgerecht betrieben und ausschliesslich naturbelassenes Holz nach Anhang 4 Ziff. 3 Abs. 1 Bst. a und b verbrannt wird. Steht fest oder ist zu erwarten, dass Rauchemissionen oder Geruchsimmissionen auftreten, kann das Amt für Umwelt Emissionsmessungen oder weitere Untersuchungen veranlassen.
2) Für die Beurteilung massgebend sind die mittleren Emissionen über den Zeitraum einer halben Stunde. Das Amt für Umwelt empfiehlt geeignete Mess- und Beurteilungsverfahren.
- 6 Gasfeuerungen
- 61 Emissionsgrenzwerte
Die Emissionen von Feuerungen, die mit Gasbrennstoffen betrieben werden, dürfen folgende Werte nicht überschreiten:
- 62 Ergänzende Bestimmungen über die Stickoxid-Emissionen
1) Für Feuerungen mit einer Heizmediumtemperatur über 150 °C, für welche die Einhaltung des Stickoxid-Grenzwertes von 110 mg/m³ nach Ziff. 61 technisch oder betrieblich nicht möglich oder wirtschaftlich nicht tragbar ist, kann das Amt für Umwelt mildere Grenzwerte festlegen. Die Emissionen an Stickoxiden, angegeben als Stickstoffdioxid, dürfen jedoch 200 mg/m³ nicht überschreiten.
2) Für Gasfeuerungen, die mit Gasbrennstoffen nach Anhang 4 Ziff. 41 Bst. b, d und e betrieben werden, gelten abweichend von Ziff. 61 die Stickoxid-Grenzwerte nach Anhang 3 Ziff. 411.
3) Für Anlagen nach Art. 22 Abs. 1 Bst. f und g gelten die Emissionsbegrenzungen für Stickoxide nach Anhang 1 Ziff. 6 und nach Anhang 3 Ziff. 61 nicht; vorsorgliche Emissionsbegrenzungen nach Art. 4 werden nicht angeordnet.
- 63 Energetische Anforderungen
1) Die Abgasverluste von Heizkesseln dürfen folgende Werte nicht überschreiten:
2) Bei Heizkesseln mit einer Absicherungstemperatur wärmeträgerseitig von über 110 °C, bei denen die Anforderungen nach Abs. 1 technisch oder betrieblich nicht möglich oder wirtschaftlich nicht tragbar sind, kann das Amt für Umwelt mildere Grenzwerte festlegen.
- 7 Feuerungen für flüssige Brennstoffe nach Anhang 4 Ziff. 13
1) Für Feuerungen, in denen flüssige Brennstoffe nach Anhang 4 Ziff. 13 verbrannt werden, gelten die Anforderungen nach Ziff. 41.
2) Brennstoffe nach Anhang 4 Ziff. 13 dürfen nicht in Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 350 kW verbrannt werden.
- 8 Mehrstoff- und Mischfeuerungen
- 81 Mehrstoff-Feuerungen
Wird eine Einzelfeuerung abwechselnd mit verschiedenen Brennstoffen betrieben, so ist für die Emissionsbegrenzung der jeweils eingesetzte Brennstoff massgebend.
- 82 Misch-Feuerungen
1) Werden in einer Einzelfeuerung gleichzeitig verschiedene Brennstoffe verbrannt, so dürfen die Emissionskonzentrationen den Mischgrenzwert nicht überschreiten.
2) Der Mischgrenzwert wird nach der folgenden Formel berechnet: Dabei bedeuten:
3) Bei der Berechnung des massgebenden Schwefelemissionsgrades ist sinngemäss nach Abs. 2 vorzugehen.
(Art. 23)
- 1 Heizöle und andere flüssige Brennstoffe
- 11 Schwefelgehalt von Heizölen
1) Der Schwefelgehalt von Heizöl "Extra leicht" darf 0,10 % (% Masse) nicht übersteigen.
2) Der Schwefelgehalt von Heizöl "Mittel" und "Schwer" darf 2,8 % (% Masse) nicht übersteigen.
- 12 Weitere Anforderungen an Heizöle
1) Heizölen dürfen keine Zusätze beigegeben werden, die Halogen- oder Schwermetallverbindungen (ausgenommen Eisenverbindungen) enthalten.
2) Dem Heizöl "Extra leicht" dürfen zudem keine Zusätze beigegeben werden, die Stoffe wie Magnesiumverbindungen enthalten, welche das Ergebnis der Russzahl-Messung bei der Ölfeuerungskontrolle verfälschen.
3) Heizölen dürfen keine Altöle beigemischt werden.
- 13 Andere flüssige Brennstoffe
- 131 Begriff
Als andere flüssige Brennstoffe gelten flüssige organische Verbindungen, die sich wie Heizöl "Extra leicht" verbrennen lassen und die Anforderungen nach Ziff. 132 erfüllen.
- 132 Anforderungen
1) Andere flüssige Brennstoffe dürfen bei der Verbrennung keine höheren und keine anderen Schadstoff-Emissionen hervorrufen, als dies beim Heizöl "Extra leicht" der Fall ist.
2) Der Schadstoffgehalt im Brennstoff darf folgende Werte nicht überschreiten:
- 133 Verhältnis zu Anhang 2 Ziff. 71
Andere flüssige organische Verbindungen, welche den Anforderungen nach Ziff. 132 nicht entsprechen, gelten als Sonderabfälle.
- 2 Kohle, Kohlebriketts und Koks
Der Schwefelgehalt von Kohle, Kohlebriketts und Koks darf 3,0 % (% Masse) nicht übersteigen.
- 3 Holzbrennstoffe
- 31 Begriffe
1) Als Holzbrennstoffe gelten:
- a) naturbelassenes stückiges Holz einschliesslich anhaftender Rinde, insbesondere Scheitholz, Holzbriketts, Reisig und Zapfen;
- b) naturbelassenes nichtstückiges Holz, insbesondere Holzpellets, Hackschnitzel, Späne, Sägemehl, Schleifstaub und Rinde;
- c) Restholz aus der holzverarbeitenden Industrie und dem holzverarbeitenden Gewerbe, soweit das Holz nicht druckimprägniert ist und keine Beschichtungen aus halogenorganischen Verbindungen enthält.
2) Nicht als Holzbrennstoffe gelten:
- a) Altholz aus Gebäudeabbrüchen, Umbauten oder Renovationen, Restholz von Baustellen, Altholz aus Verpackungen einschliesslich Paletten und alte Holzmöbel, sowie Gemische davon mit Holzbrennstoffen nach Abs. 1;
- b) alle übrigen Stoffe aus Holz, wie:
-
- Altholz oder Holzabfälle, die mit Holzschutzmitteln nach einem Druckverfahren imprägniert wurden oder Beschichtungen aus halogenorganischen Verbindungen aufweisen;
-
- mit Holzschutzmitteln wie Pentachlorphenol intensiv behandelte Holzabfälle oder Altholz;
-
- Gemische von solchen Abfällen mit Holzbrennstoffen nach Abs. 1 oder Altholz nach Bst. a.
- 32 Anforderungen an Holzbriketts und -pellets
Für die Herstellung von Holzbriketts und Holzpellets aus naturbelassenem Holz dürfen nur natürliche Gleitmittel verwendet werden, welche keine höheren oder anderen Schadstoff-Emissionen als naturbelassenes Holz verursachen.
- 4 Gasbrennstoffe und Gastreibstoffe
- 41 Begriff
1) Als Gasbrennstoffe oder Gastreibstoffe gelten:
- a) Erdgas, Erdölgas oder Stadtgas, das in der öffentlichen Gasversorgung eingespiesen wird;
- b) Flüssiggas, bestehend aus Propan und/oder Butan;
- c) Wasserstoff;
- d) dem Erdgas, Erdölgas oder Stadtgas ähnliche Gase wie Biogas aus der Landwirtschaft oder Klärgase;
- e) Deponiegase, sofern deren Gehalt an anorganischen und organischen Chlor- und Fluorverbindungen, angegeben als Chlor- und Fluorwasserstoff, zusammen 50 mg/m³ nicht überschreitet.
2) Alle übrigen Gase gelten als Abfallgase, bei deren Verbrennung die Anforderungen nach Anhang 2 Ziff. 71 eingehalten werden müssen. Dies gilt namentlich auch für Deponiegase, die den Anforderungen nach Abs. 1 Bst. e nicht entsprechen.
- 42 Anforderungen
In Gasen nach Ziff. 41 Bst. a und b darf der Schwefelgehalt den Wert von 190 mg/kg nicht überschreiten.
- 5 Benzine
1) Motorenbenzin darf gewerbsmässig nur eingeführt oder in Verkehr gebracht werden, wenn es den folgenden Anforderungen entspricht:
2) Wird dem Motorenbenzin Bioethanol beigemischt, so darf im Sommerhalbjahr bis am 30. September 2015 vom Dampfdruck-Höchstwert von 60,0 kPa nach Abs. 1 wie folgt abgewichen werden:
3) Flugbenzin darf gewerbsmässig nur eingeführt oder in Verkehr gebracht werden, wenn der Bleigehalt höchstens 0,56 g/l und der Benzolgehalt höchstens 1 % (% V/V) beträgt. In Verkehr gebrachtes Flugbenzin muss blau eingefärbt sein.
- 6 Dieselöl
Dieselöl darf gewerbsmässig nur eingeführt oder in Verkehr gebracht werden, wenn es den folgenden Anforderungen entspricht:
(Art. 6 Abs. 3)
- 1 Geltungsbereich
Die Bestimmungen dieses Anhangs gelten für Anlagen, bei denen die Grösse Q/S den Wert 5 überschreitet. Dabei bedeutet:
- 2 Berechnungsverfahren
1) Die erforderliche Kaminbauhöhe wird schrittweise nach Ziff. 3 bis 6 berechnet.
2) Werden mehrere luftverunreinigende Stoffe emittiert, so wird die Kaminbauhöhe aufgrund des Stoffes berechnet, für den die Grösse Q/S den höchsten Wert aufweist.
- 3 Rechengrösse H 0
- 31 Bestimmung von H 0 nach Diagramm 1
1) Die Rechengrösse H0 berücksichtigt die Kurzzeit-Einwirkungen der von einer Einzelanlage emittierten luftverunreinigenden Stoffe. Sie wird mit Hilfe von Diagramm 1 bestimmt.
2) Die Grössen Q und F sind von den Emissionsbedingungen der Anlage abhängig. Für die Berechnung von H0 werden die Werte bei Volllast und die für die Luftreinhaltung ungünstigsten Brennstoff- bzw. Emissionsbedingungen eingesetzt.
3) Mit der Grösse S werden die von der Anlage verursachten maximalen Kurzzeit-Immissionen auf einen bestimmten Wert (S-Wert) begrenzt. Für die Berechnung von H0 werden die S-Werte nach Ziff. 9 eingesetzt.
- 32 Bestimmung von H 0 im Einzelfall
1) Die Rechengrösse H0 wird im Einzelfall nach den anerkannten Regeln zur Berechnung der Kaminhöhe und der Ausbreitung von Abgasen bestimmt, wenn:
- a) die Werte Q/S oder F ausserhalb von Diagramm 1 liegen; oder
- b) die Abgastemperatur weniger als 55 °C beträgt.
2) Bei Abgastemperaturen unter 55 °C darf jedoch die Rechengrösse H0 nicht kleiner sein als der Wert, der sich nach Diagramm 1 für eine Temperatur von 55 °C ergibt.
- 4 Mindesthöhe für ebenes Gebiet ohne Hindernisse
1) Die Kaminhöhe für ebenes, hindernisfreies Gebiet beträgt:
Der Korrekturfaktor f berücksichtigt die Langzeit-Einwirkungen infolge kanalisierter Winde.
2) Für f werden Werte zwischen 1,0 und 1,5 wie folgt eingesetzt:
3) Je nach Standortsituation sind für f auch Zwischenwerte möglich.
- 5 Höhenzuschlag für Bebauung und Bewuchs
Erhöhte Objekte (Bebauung und Bewuchs) in der Umgebung des Hochkamins werden durch einen Höhenzuschlag I1 berücksichtigt: Dabei bedeuten:
- 6 Kaminbauhöhe
Die Kaminbauhöhe H wird nach folgender Formel berechnet:
- 7 Weitergehende Anforderungen
In begründeten Fällen verlangt das Amt für Umwelt höhere Kamine, zum Beispiel bei:
- a) besonderen Gebäudeformen;
- b) Standorten mit besonders schlechten meteorologischen Ausbreitungsbedingungen;
- c) besonderen topographischen Situationen, wie engen Tälern, Hanglagen oder Geländemulden.
- 8 Formelzeichen
- 9 S-Werte
Bestimmung des Korrekturfaktors g für Bebauung und Bewuchs
Diagramm 2
(Art. 2 Abs. 1 Bst. e)
(Art. 2 Abs. 1 Bst. e)
Zielwerte für Arsen, Cadmium, Nickel und Benzo(a)pyren
(Art. 1 Abs. 3)
Diese Verordnung dient der Umsetzung:
- a) der Richtlinie 96/62/EG des Rates vom 27. September 1996 über die Beurteilung und die Kontrolle der Luftqualität (EWR-Rechtssammlung: Anh. XX - 14a.01);
- b) der Richtlinie 1999/30/EG des Rates vom 22. April 1999 über die Grenzwerte für Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid und Stickstoffoxide, Partikel und Blei in der Luft (EWR-Rechtssammlung: Anh. XX -13e.01);
- c) der Richtlinie 2000/69/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2000 über Grenzwerte für Benzol und Kohlenmonoxid in der Luft (EWR-Rechtssammlung: Anh. XX - 13d.01);
- d) der Richtlinie 1999/13/EG des Rates vom 11. März 1999 über die Begrenzung von Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen, die bei bestimmten Tätigkeiten und in bestimmten Anlagen bei der Verwendung organischer Lösungsmittel entstehen (EWR-Rechtssammlung: Anh. XX - 21ab.01);
- e) der Richtlinie 2002/3/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Februar 2002 über den Ozongehalt der Luft (EWR-Rechtssammlung: Anh. XX - 21ag.01);
- f) der Richtlinie 2004/107/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 über Arsen, Kadmium, Quecksilber, Nickel und polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe in der Luft (EWR-Rechtssammlung: Anh. XX - 21ak.01).
[^1]: LR 814.01
[^2]: Art. 2 Abs. 1 Bst. f eingefügt durch LGBl. 2010 Nr. 360.
[^3]: Art. 3 Abs. 2 Bst. c abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 360.
[^4]: Art. 4 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 321.
[^5]: Art. 5 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 321.
[^6]: Art. 6 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 321.
[^7]: Art. 8 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 321.
[^8]: Art. 9 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 321.
[^9]: Art. 9 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 321.
[^10]: Art. 11 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 321.
[^11]: Art. 11 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 321.
[^12]: Art. 12 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 321.
[^13]: Art. 13 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 321.
[^14]: Art. 13 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 321.
[^15]: Art. 13 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 321.
[^16]: Art. 14 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 321.
[^17]: Art. 14 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 321.
[^18]: Art. 14 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 321.
[^19]: Art. 14 Abs. 5 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 321.
[^20]: Art. 15 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 321.
[^21]: Art. 15 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 321.
[^22]: Art. 16 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 321.
[^23]: Art. 16 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 360 und LGBl. 2012 Nr. 321.
[^24]: Art. 16 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 321.
[^25]: Art. 17 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 321.
[^26]: Art. 17 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 321.
[^27]: Art. 18 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 321.
[^28]: Art. 18 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 321.
[^29]: Art. 22 Abs. 2 aufgehoben durch LGBl. 2010 Nr. 360.
[^30]: Art. 22 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 321.
[^31]: Art. 26 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 321.
[^32]: Art. 27 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 321.
[^33]: Art. 28 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 321.
[^34]: Art. 29 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 321.
[^35]: Art. 32 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 321.
[^36]: Art. 32 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 321.
[^37]: Anhang 1 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 321.
[^38]: Als Stoffe mit begründetem Verdacht auf eine krebserzeugende Wirkung gelten insbesondere die in Abschnitt III (Stoffe, die wegen möglicher krebserzeugender Wirkung beim Menschen Anlass zu Besorgnis geben, aber aufgrund unzureichender Informationen nicht endgültig beurteilt werden können) der "MAK- und BAT-Werte-Liste" der Deutschen Forschungsgemeinschaft aufgeführten Stoffe. Bezugsquelle: VCH Verlags-AG, Postfach, 4020 Basel.
[^39]: Bezugsquelle: Schweizerische Unfallversicherungsanstalt SUVA, Postfach, 6002 Luzern.
[^40]: Anhang 2 abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 360 und LGBl. 2012 Nr. 321.
[^41]: US-Norm SAE 1140 Bezugsquelle: SAE European Office, 27-29 Knowl Piece, Wilbury Way, Hitchin, Herts SG4 OSX, England.
[^42]: Bezugsquelle: Eidg. Forschungsanstalt für Agrarwirtschaft und Landtechnik, 8355 Tänikon.
[^43]: Bezugsquelle: Institut für Nutztierwissenschaften, ETH-Zentrum, 8092 Zürich.
[^44]: Bezugsquelle dieser Norm: Schweiz. Normen-Vereinigung (SNV), Bürglistrasse 29, 8400 Winterthur.
[^45]: Anhang 3 abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 360 und LGBl. 2012 Nr. 321.
[^46]: Hinweis: Als Emissionsgrenzwerte für Schwefeldioxide sind einzusetzen: a)für Heizöl "Extra leicht": G = 330 mg/m3, bezogen auf einen Sauerstoffgehalt im Abgas von 3 % (% vol); b)für Gas: G = 38 mg/m3, bezogen auf einen Sauerstoffgehalt im Abgas von 3 % (% vol).
[^47]: Anhang 4 abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 360.
[^48]: Anhang 5 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 321.