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Luftreinhalteverordnung (LRV) vom 30. September 2008

Geltender Text a fecha 2013-04-01

Aufgrund von Art. 15 Abs. 2, Art. 16 Abs. 1, Art. 19 Abs. 2, Art. 23, 69 und 94 des Umweltschutzgesetzes (USG) vom 29. Mai 2008, LGBl. 2008 Nr. 199[^1], verordnet die Regierung:

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Zweck und Geltungsbereich

1) Diese Verordnung soll Menschen, Tiere, Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaften und Lebensräume sowie den Boden vor schädlichen oder lästigen Luftverunreinigungen schützen. Sie bezweckt zudem die Reduktion des Ausstosses von Treibhausgasen.

2) Sie regelt:

3) Sie dient der Umsetzung der im Anhang 8 aufgeführten EWR-Rechtsvorschriften.

Art. 2

Begriffsbestimmungen und Bezeichnungen

1) Im Sinne dieser Verordnung gelten als:

2) Im Übrigen finden die Begriffsbestimmungen des EWR-Rechts, insbesondere der Richtlinien 2008/50/EG und 2010/75/EU, ergänzend Anwendung.[^4]

3) Die in dieser Verordnung verwendeten Personenbezeichnungen gelten für Personen männlichen und weiblichen Geschlechts.

II. Emissionen

A. Emissionsbegrenzung bei neuen stationären Anlagen

Art. 3

Vorsorgliche Emissionsbegrenzung nach den Anhängen 1 bis 3

1) Neue stationäre Anlagen müssen so ausgerüstet und betrieben werden, dass sie die im Anhang 1 festgelegten Emissionsbegrenzungen einhalten.

2) Für folgende Anlagen gelten ergänzende oder abweichende Anforderungen:

Art. 4 [^6]

Vorsorgliche Emissionsbegrenzung durch die Behörde

Emissionen, für die diese Verordnung keine Emissionsbegrenzung festlegt oder eine bestimmte Begrenzung als nicht anwendbar erklärt, sind vom Amt für Umwelt vorsorglich so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist.

Art. 5

Verschärfte Emissionsbegrenzungen durch die Behörde

1) Ist zu erwarten, dass eine einzelne geplante Anlage übermässige Immissionen verursachen wird, obwohl die vorsorglichen Emissionsbegrenzungen eingehalten sind, so verfügt das Amt für Umwelt für diese Anlage ergänzende oder verschärfte Emissionsbegrenzungen.[^7]

2) Die Emissionsbegrenzungen sind so weit zu ergänzen oder zu verschärfen, dass keine übermässigen Immissionen verursacht werden.

Art. 6

Erfassung und Ableitung von Emissionen

1) Emissionen sind möglichst nahe am Ort ihrer Entstehung möglichst vollständig zu erfassen und so abzuleiten, dass keine übermässigen Immissionen entstehen.

2) Sie müssen in der Regel durch Kamine oder Abluftkanäle über Dach ausgestossen werden.

3) Für Hochkamine gilt Anhang 5. Kann die erforderliche Kaminbauhöhe H nicht verwirklicht werden oder beträgt die Rechengrösse H0 mehr als 100 m, so verschärft das Amt für Umwelt ersatzweise die in den Anhängen 1 bis 3 vorgesehenen Emissionsbegrenzungen.[^8]

B. Emissionsbegrenzung bei bestehenden stationären Anlagen

Art. 7

Vorsorgliche Emissionsbegrenzung

Die Bestimmungen über die vorsorgliche Emissionsbegrenzung bei neuen stationären Anlagen (Art. 3, 4 und 6) gelten auch für bestehende stationäre Anlagen.

Art. 8

Sanierungspflicht

1) Das Amt für Umwelt sorgt dafür, dass bestehende stationäre Anlagen, die den Anforderungen dieser Verordnung nicht entsprechen, saniert werden.[^9]

2) Es erlässt die erforderlichen Verfügungen und legt darin die Sanierungsfrist nach Art. 10 fest. Notfalls verfügt es für die Dauer der Sanierung Betriebseinschränkungen oder die Stilllegung der Anlage.

3) Auf die Sanierung kann verzichtet werden, wenn sich der Inhaber verpflichtet, die Anlage innert der Sanierungsfrist stillzulegen.

Art. 9

Verschärfte Emissionsbegrenzungen

1) Steht fest, dass eine einzelne bestehende Anlage übermässige Immissionen verursacht, obwohl sie die vorsorglichen Emissionsbegrenzungen einhält, so verfügt das Amt für Umwelt für diese Anlage ergänzende oder verschärfte Emissionsbegrenzungen.[^10]

2) Die Emissionsbegrenzungen sind so weit zu ergänzen oder zu verschärfen, dass keine übermässigen Immissionen mehr verursacht werden.

3) Die ergänzenden oder verschärften Emissionsbegrenzungen werden durch Sanierungsverfügungen mit einer Sanierungsfrist bis zu höchstens zwei Jahren angeordnet. Notfalls verfügt das Amt für Umwelt für die Dauer der Sanierung Betriebseinschränkungen oder die Stilllegung der Anlage.[^11]

4) Werden die übermässigen Immissionen durch mehrere Anlagen verursacht, ist der Massnahmenplan nach Art. 66 des Gesetzes anzupassen.

Art. 10

Sanierungsfristen

1) Die ordentliche Sanierungsfrist beträgt zwei Jahre.

2) Kürzere Fristen bis zu höchstens einem Jahr, mindestens aber 30 Tage, werden festgelegt, wenn:

3) Längere Fristen bis zu höchstens fünf Jahren können festgelegt werden, wenn:

Art. 11

Erleichterungen

1) Das Amt für Umwelt gewährt dem Inhaber einer Anlage auf Gesuch hin Erleichterungen, wenn eine Sanierung nach den Art. 8 und 10 unverhältnismässig, insbesondere technisch oder betrieblich nicht möglich oder wirtschaftlich nicht tragbar wäre.[^12]

2) Als Erleichterung kann das Amt für Umwelt in erster Linie längere Fristen einräumen. Genügt die Einräumung längerer Fristen nicht, so legt das Amt für Umwelt mildere Emissionsbegrenzungen fest.[^13]

C. Kontrolle von stationären Anlagen

Art. 12

Emissionserklärung

1) Wer eine Anlage betreibt oder errichten will, die Luftverunreinigungen verursacht, muss dem Amt für Umwelt auf Verlangen Auskunft erteilen, insbesondere über:[^14]

2) Die Emissionserklärung kann sich auf Messungen oder Materialbilanzen der eingesetzten Stoffe stützen.

Art. 13

Emissionsmessungen und -kontrollen

1) Das Amt für Umwelt überwacht die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen. Es führt selber Emissionsmessungen oder -kontrollen durch oder lässt solche durchführen. Art. 14 Abs. 1 bleibt vorbehalten.[^15]

2) Die erste Messung oder Kontrolle soll wenn möglich innert drei, spätestens jedoch innert zwölf Monaten nach der Inbetriebnahme der neuen oder sanierten Anlage erfolgen.

3) Bei Anlagen, aus denen erhebliche Emissionen austreten können, ordnet das Amt für Umwelt die kontinuierliche Messung und Aufzeichnung der Emissionen oder einer anderen Betriebsgrösse an, welche die Kontrolle der Emissionen ermöglicht.[^16]

4) Das Amt für Umwelt führt bei Bedarf weitere Emissionskontrollen oder die Messung weiterer Parameter als in den Anhängen 1 bis 3 vorgesehen durch oder ordnet solche an.[^17]

5) Für Emissionsmessungen und Kontrollen finden die massgebenden Bestimmungen des EWR-Rechts, insbesondere der Richtlinie 2010/75/EU, ergänzend Anwendung.[^18]

Art. 14

Überwachung der Feuerungsanlagen

1) Die Feuerungskontrolleure nach Art. 70 des Gesetzes haben jährlich die mit Öl oder Gas betriebenen Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung bis zu 1 000 Kilowatt zu messen oder zu kontrollieren. Zudem unterstützen sie das Amt für Umwelt bei der Kontrolle von Brennstoffen.[^19]

2) Das Amt für Umwelt hat jährlich die mit Öl oder Gas betriebenen Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung über 1 000 Kilowatt sowie die mit festen Brennstoffen betriebenen Feuerungsanlagen zu messen oder zu kontrollieren. Für die periodische Messung oder Kontrolle von mit festen Brennstoffen betriebenen Feuerungsanlagen kann das Amt für Umwelt grössere Zeitabstände festlegen.[^20]

3) Vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen in Anhang 3.

4) Das Amt für Umwelt und die Feuerungskontrolleure arbeiten bei den ihnen zugeteilten Aufgaben zusammen.[^21]

5) Die Feuerungskontrolleure erstatten dem Amt für Umwelt über ihre Kontrolltätigkeit fortlaufend Bericht. Zudem reichen sie dem Amt für Umwelt jeweils bis Mitte Januar eine Statistik über die durchgeführten Kontrollen und die Kontrollergebnisse des vorangegangenen Jahres ein.[^22]

Art. 15

Überwachung der besonderen Anlagen

1) Das Amt für Umwelt hat in der Regel alle drei Jahre die besonderen Anlagen nach Anhang 2 zu messen oder zu kontrollieren.[^23]

2) Bei Bedarf ordnet das Amt für Umwelt periodische Kontrollen in kürzeren Zeitabständen an.[^24]

3) Vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen in Anhang 2.

4) Die massgebenden Bestimmungen des EWR-Rechts, insbesondere der Richtlinie 2010/75/EU, finden ergänzend Anwendung.[^25]

Art. 16

Durchführung der Messungen

1) Die Messungen müssen die für die Beurteilung wichtigen Betriebszustände erfassen. Wenn nötig legt das Amt für Umwelt Art und Umfang der Messung sowie die zu erfassenden Betriebszustände fest.[^26]

2) Emissionsmessungen sind nach den anerkannten Regeln der Messtechnik durchzuführen. Das Amt für Umwelt legt die geeigneten Messverfahren fest. Die massgebenden Bestimmungen des EWR-Rechts, insbesondere der Richtlinie 2010/75/EU, finden ergänzend Anwendung. Für die technischen Anforderungen an die Messsysteme und an die Messbeständigkeit gilt die schweizerische Messmittelverordnung (SR 941.210).[^27]

3) Der Inhaber der zu überprüfenden Anlage muss nach Anweisung des Amtes für Umwelt geeignete Messplätze einrichten und zugänglich machen.[^28]

4) Die gemessenen und errechneten Werte, die verwendeten Messverfahren und die Betriebsbedingungen der Anlage während der Messungen müssen in einem Messbericht festgehalten werden.

Art. 17

Beurteilung der Emissionen

1) Das Amt für Umwelt beurteilt die Emissionen.[^29]

2) Die gemessenen Werte sind auf die in Anhang 1 Ziff. 23 festgelegten Bezugsgrössen umzurechnen.

3) Soweit die Anhänge 1 bis 3 nichts anderes bestimmen, sind die nach Abs. 2 errechneten Werte für die Beurteilung über den Zeitraum einer Stunde zu mitteln. Das Amt für Umwelt kann in begründeten Fällen andere geeignete Mittelungszeiten festlegen.[^30]

4) Bei Abnahme- und Kontrollmessungen gelten die Emissionsbegrenzungen als eingehalten, wenn keiner der nach Abs. 3 bestimmten Mittelwerte den Grenzwert überschreitet.

5) Bei kontinuierlicher Messung der Emissionen gelten die Emissionsgrenzwerte als eingehalten, wenn innerhalb des Kalenderjahres:

6) Die Emissionen während der An- und Abfahrzeiten der Anlage werden unter Berücksichtigung der besonderen Umstände beurteilt.

7) Die massgebenden Bestimmungen des EWR-Rechts, insbesondere der Richtlinie 1999/13/EG, finden ergänzend Anwendung.

Art. 18

Umgehungsleitungen und Betriebsstörungen

1) Eine Umgehungsleitung zum Schutze von Abgasreinigungsanlagen darf nur mit Zustimmung des Amtes für Umwelt verwendet werden.[^31]

2) Können durch die Verwendung von Umgehungsleitungen oder bei Betriebsstörungen erhebliche Emissionen auftreten, so legt das Amt für Umwelt fest, welche Massnahmen zu treffen sind.[^32]

D. Emissionen von Fahrzeugen und Verkehrsanlagen

Art. 19

Vorsorgliche Emissionsbegrenzung bei Fahrzeugen

Die Emissionen von Fahrzeugen sind nach den Gesetzgebungen über den Strassenverkehr, die Luftfahrt und die Eisenbahnen vorsorglich so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist.

Art. 20

Vorsorgliche Emissionsbegrenzung bei Verkehrsanlagen

Bei Verkehrsanlagen ordnet die zuständige Behörde alle technisch und betrieblich möglichen und wirtschaftlich tragbaren Massnahmen an, mit denen die vom Verkehr verursachten Emissionen begrenzt werden können.

Art. 21

Massnahmen gegen übermässige Immissionen aus dem Verkehr

Steht fest oder ist zu erwarten, dass Fahrzeuge oder Verkehrsanlagen übermässige Immissionen verursachen, ist der Massnahmenplan nach Art. 66 des Gesetzes anzupassen.

E. Inverkehrbringen von Feuerungsanlagen

Art. 22

Voraussetzungen für das Inverkehrbringen

1) Die folgenden Feuerungsanlagen dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn die aufgrund des Zollvertrages in Liechtenstein anwendbaren Rechtsvorschriften zum Konformitätsnachweis eingehalten sind:

2) Aufgehoben[^33]

3) Das Amt für Umwelt kann die praktische Erprobung von Anlagen ohne Konformitätserklärung in begrenzter Anzahl während einer Dauer von höchstens zwei Jahren zulassen. Anlagen, die nach Ablauf dieser Frist in der vorliegenden Form noch keine Konformitätserklärung haben, müssen wieder ausser Betrieb genommen werden.[^34]

F. Brenn- und Treibstoffe

Art. 23

Brenn- und Treibstoffe

Für die Anforderungen an und die Deklaration von Brenn- und Treibstoffen gelten die Bestimmungen nach Anhang 4 sowie die aufgrund des Zollvertrages und des EWR-Abkommens in Liechtenstein anwendbaren Rechtsvorschriften.

Art. 24

Anlagen für unverbleites Motorenbenzin

1) Anlagen für unverbleites Motorenbenzin, wie Lager- und Transportbehälter, Tankfahrzeuge und Zapfsäulen, müssen mit der Aufschrift "Bleifrei" deutlich gekennzeichnet sein.

2) Soll für unverbleites Benzin eine Anlage verwendet werden, die vorher Bleibenzin enthielt, so muss der Inhaber die Anlage vorher gründlich reinigen oder durch andere Massnahmen dafür sorgen, dass sie keine übermässigen Bleirückstände enthält.

G. Verbrennen von Abfällen

Art. 25

Verbrennen von Abfällen

1) Abfälle dürfen nur in Anlagen nach Anhang 2 Ziff. 7 verbrannt oder thermisch zersetzt werden; ausgenommen ist die Verbrennung von Abfällen nach Anhang 2 Ziff. 11.

2) Für das Verbrennen von Abfällen ausserhalb von Anlagen gilt Art. 45 des Gesetzes.

III. Immissionen

A. Ermittlung und Beurteilung[^35]

Art. 26

Ermittlung der Immissionen

1) Das Amt für Umwelt überwacht den Stand und die Entwicklung der Luftverunreinigung; es ermittelt insbesondere das Ausmass der Immissionen.[^36]

2) Es führt dazu Erhebungen, Messungen und Ausbreitungsrechnungen durch und wendet dabei auch die Vorgaben der massgebenden Bestimmungen des EWR-Rechts, insbesondere der Richtlinie 2008/50/EG, an.[^37]

Art. 27

Immissionsprognose

1) Bevor eine stationäre Anlage oder eine Verkehrsanlage, aus der erhebliche Emissionen zu erwarten sind, errichtet oder saniert wird, kann das Amt für Umwelt vom Inhaber eine Immissionsprognose verlangen.[^38]

2) Die Prognose muss angeben, welche Immissionen in welchen Gebieten, in welchem Umfang und mit welcher Häufigkeit zu erwarten sind.

3) In der Prognose sind die Art und Menge der Emissionen sowie die Ausbreitungsbedingungen und die Berechnungsmethoden anzugeben.

Art. 28 [^39]

Überwachung bei einzelnen Anlagen

Vom Inhaber einer Anlage, aus der erhebliche Emissionen austreten, kann das Amt für Umwelt verlangen, dass er die Immissionen im betroffenen Gebiet messtechnisch überwacht.

Art. 29 [^40]

Beurteilung der Immissionen

Das Amt für Umwelt beurteilt, ob die ermittelten Immissionen übermässig sind (Art. 2 Abs. 1 Bst. e). Es wendet dabei auch die Kriterien zur Beurteilung von Immissionen nach den massgebenden Bestimmungen des EWR-Rechts, insbesondere der Richtlinie 2008/50/EG, an.

B. Massnahmenplan und Information[^41]

Art. 29a [^42]

Massnahmenplan zur Luftreinhaltung

1) Der Massnahmenplan nach Art. 66 des Gesetzes hat für Gebiete, in denen ein oder mehrere Immissionsgrenzwerte nach Anhang 6 oder ein oder mehrere Zielwerte nach Anhang 7 überschritten sind, mindestens die im Anhang XV Abschnitt A der Richtlinie 2008/50/EG genannten Informationen zu enthalten.

2) Der Massnahmenplan muss geeignete Massnahmen enthalten, um den Zeitraum der Nichteinhaltung der Grenzwerte so kurz wie möglich zu halten. Er kann zusätzlich gezielte Massnahmen zum Schutz empfindlicher Bevölkerungsgruppen, einschliesslich Massnahmen zum Schutz von Kindern, enthalten.

Art. 29b [^43]

Information der Öffentlichkeit

1) Wird die Informationsschwelle nach Anhang 7a oder eine der dort festgelegten Alarmschwellen überschritten, ist die Öffentlichkeit über Radio, Fernsehen, Zeitungen oder Internet zu informieren.

2) Werden die Informationsschwelle oder Alarmschwellen überschritten, sind die zuständigen Behörden der betroffenen Nachbarstaaten so schnell wie möglich zu informieren.

3) Sobald Liechtenstein von einem Nachbarstaat über die Überschreitung der Informationsschwelle oder Alarmschwellen informiert wird, ist die Öffentlichkeit darüber zu informieren.

4) Das Amt für Umwelt stellt im Rahmen der Information nach Art. 5 Abs. 1 des Gesetzes sicher, dass die Öffentlichkeit, insbesondere relevante Organisationen wie Umweltschutzorganisationen und Verbraucherverbände, Interessensvertretungen empfindlicher Bevölkerungsgruppen, andere mit dem Gesundheitsschutz befasste relevante Stellen und die betreffenden Wirtschaftsverbände, angemessen und rechtzeitig informiert werden über:

5) Die Informationen nach Abs. 4 sind kostenlos über leicht zugängliche Medien einschliesslich des Internets oder jede andere geeignete Form der elektronischen Kommunikation zu Verfügung zu stellen; sie müssen den Bestimmungen der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2007 zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der europäischen Gemeinschaft (INSPIRE) (EWR-Rechtssammlung: Anh. XX - 1j.01) entsprechen.

6) Das Amt für Umwelt veröffentlicht Jahresberichte für die Schadstoffe Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid, Partikel PM10 und PM2,5, Blei, Benzol, Ozon sowie Kohlenmonoxid. Die Jahresberichte haben den Vorgaben von Art. 26 Abs. 2 der Richtlinie 2008/50/EG zu entsprechen.

C. Nationales Ziel für die Reduzierung der Exposition gegenüber PM2,5[^44]

Art. 29c [^45]

Grundsatz

1) Das Amt für Umwelt setzt ein nationales Ziel zur Reduzierung der PM2,5-Exposition nach Anhang XIV Abschnitt B der Richtlinie 2008/50/EG fest. Die Höhe dieses Ziels ist vom Wert des Indikators für die durchschnittliche PM2,5-Exposition im Referenzjahr 2010 abhängig.

2) Das Amt für Umwelt berechnet den Indikator nach Abs. 1 nach Anhang XIV Abschnitt A der Richtlinie 2008/50/EG.[^46]

3) Der Indikator für die durchschnittliche PM2,5-Exposition darf den Wert von 20 µg/m³ ab dem 1. Januar 2015 nicht mehr überschreiten.

4) Das nationale Ziel ist ab dem 1. Januar 2020 einzuhalten.

IV. Emissionshöchstmengen

Art. 30

Versauernde, eutrophierende und photochemische Luftschadstoffe

1) Die Emissionen von Schwefeldioxid, Stickstoffoxiden und flüchtigen organischen Verbindungen sind gegenüber 1990 gesamthaft um mindestens folgende Anteile zu vermindern:

2) Die Emissionsreduktionen sind bis zum Jahre 2010 zu erreichen.

V. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 31

Zielwerte

Die Zielwerte nach Anhang 7 sind ab 2012 einzuhalten.

Art. 32

Sanierungsfristen

1) Für Anlagen, die gemäss der Verordnung vom 15. März 2005 über die Abänderung der Verordnung zum Luftreinhaltegesetz, LGBl. 2005 Nr. 63, sanierungspflichtig werden, aber bereits die vorsorglichen Emissionsbegrenzungen aufgrund der bis dahin gültigen Bestimmungen erfüllen, gewährt das Amt für Umwelt abweichend von Art. 10 Sanierungsfristen von sechs bis zehn Jahren. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen von Art. 10 Abs. 2 Bst. a und c.[^47]

2) Für Anlagen, die aufgrund der Bestimmungen dieser Verordnung sanierungspflichtig werden, welche aber bereits die vorsorglichen Emissionsbegrenzungen aufgrund der bisherigen Bestimmungen erfüllen, gewährt das Amt für Umwelt abweichend von Art. 10 Sanierungsfristen von sechs bis zehn Jahren. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen von Art. 10 Abs. 2 Bst. a und c.[^48]

Art. 33

Aufhebung bisherigen Rechts

Es werden aufgehoben:

Art. 34

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.

Anhang 1[^49]

Allgemeine vorsorgliche Emissionsbegrenzungen

Anhang 2[^52]

Ergänzende und abweichende Emissionsbegrenzungen für besondere Anlagen

Anhang 3[^57]

Ergänzende und abweichende Emissionsbegrenzungen für Feuerungsanlagen

Anhang 4[^59]

Anforderungen an Brenn- und Treibstoffe

Anhang 5[^60]

Mindesthöhe von Hochkaminen

Anhang 6

Immissionsgrenzwerte

Anhang 7

Zielwerte

Anhang 7a[^61]

Informationsschwellen und Alarmschwellen

Anhang 7b[^62]

Kritische Werte für den Schutz der Vegetation

Anhang 8[^63]

EWR-Rechtsvorschriften

Fürstliche Regierung: gez. Otmar Hasler Fürstlicher Regierungschef

(Art. 3 Abs. 1)

1) Die Bestimmungen dieses Anhangs gelten für die vorsorgliche Begrenzung der Emissionen von stationären Anlagen.

2) Vorbehalten bleiben die ergänzenden oder abweichenden Bestimmungen:

Abluft, Rauchgase und andere von Anlagen abgegebene Luftverunreinigungen werden als Abgase bezeichnet.

Das Mass der Emissionen wird angegeben als:

Masse der emittierten Stoffe bezogen auf das Volumen des Abgases (z. B. in Milligramm pro Kubikmeter [mg/m³]);

Masse der emittierten Stoffe pro Zeiteinheit (z. B. in Gramm pro Stunde [g/h]);

Verhältnis der Masse der emittierten Stoffe zur Masse der erzeugten oder verarbeiteten Produkte (z. B. in Kilogramm pro Tonne [kg/t]);

Verhältnis der emittierten Masse eines luftverunreinigenden Stoffes zur Masse dieses Stoffes, welche der Anlage mit den Brenn- und Einsatzstoffen zugeführt wird (in Prozent [% Masse]);

Der durch Abgase erzeugte Grad der Schwärzung auf einem Filterpapier. Die für die Bestimmung der Russzahl (nach Bacharach) zu verwendende Vergleichsskala umfasst 10 Stufen; die Stufen werden mit 0 bis 9 angegeben.

1) Die als Konzentrationen angegebenen Grenzwerte und die als Bezugsgrössen angegebenen Sauerstoffgehalte beziehen sich auf das Volumen des Abgases im Normzustand (0 °C, 1013 mbar) nach Abzug des Feuchtegehaltes (trocken).

2) Die als Emissionskonzentrationen angegebenen Grenzwerte beziehen sich auf die Abgasmenge, die nicht stärker verdünnt ist, als dies technisch und betrieblich unvermeidlich ist.

3) Wird für eine Anlage in den Anhängen 2 und 3 als Bezugsgrösse ein Volumengehalt an Sauerstoff angegeben, so sind die gemessenen Emissionskonzentrationen jeweils auf diese Bezugsgrösse umzurechnen.

Die Feuerungswärmeleistung bezeichnet die einer Anlage zugeführte Wärmeenergie pro Zeiteinheit. Sie wird errechnet, indem der Brennstoffverbrauch der Anlage mit dem unteren Heizwert des Brennstoffes multipliziert wird.

1) Es gelten folgende Emissionsbegrenzungen:

2) Die in Ziff. 5 bis 8 nicht aufgeführten Stoffe werden durch das Amt für Umwelt den Stoffklassen zugeordnet, mit denen sie in ihrer Einwirkung auf die Umwelt vergleichbar sind. Dabei sind insbesondere die Abbaubarkeit und Anreicherbarkeit, die Toxizität, die Auswirkungen von Abbauvorgängen und deren Folgeprodukten sowie die Geruchsintensität zu berücksichtigen.

1) Sind mehrere Emissionsquellen vorhanden und hängt die Anforderung an die Emissionsbegrenzung von der Grösse einer Anlage (z. B. Leistung oder Massenstrom) ab, so legt das Amt für Umwelt fest, welche Emissionsquellen zusammen als eine einzige Anlage gelten.

2) Als eine einzige Anlage sind in der Regel Emissionsquellen zu bezeichnen, die in einem engen räumlichen Zusammenhang stehen und deren Emissionen:

3) Teile einer Anlage, die nur dazu dienen, bei Betriebsausfällen die Leistung anderer Anlageteile zu ersetzen, werden bei der Bestimmung der Anlagegrösse nicht berücksichtigt.

4) Emissionsgrenzwerte, die von einem bestimmten Massenstrom abhängen, gelten nur, wenn:

Beträgt der Massenstrom an Staub 0,20 kg/h oder mehr, so dürfen die staubförmigen Emissionen gesamthaft 20 mg/m³ nicht überschreiten.

Für die Begrenzung der einzelnen Inhaltsstoffe des Staubes gelten die Anforderungen nach Ziff. 5, 7 und 8.

1) Können in gewerblichen oder industriellen Betrieben durch Vorgänge wie Fördern, Zerkleinern, Klassieren oder Abfüllen staubender Güter erhebliche Staubemissionen entstehen, so müssen die staubhaltigen Abgase erfasst und einer Entstaubungsanlage zugeführt werden.

2) Bei der Lagerung und beim Umschlag staubender Güter im Freien müssen Massnahmen zur Verhinderung von erheblichen Staubemissionen getroffen werden.

3) Beim Transport staubender Güter müssen Transporteinrichtungen verwendet werden, welche die Entstehung erheblicher Staubemissionen verhindern.

4) Können durch den Werkverkehr auf Fahrwegen erhebliche Staubemissionen entstehen, so müssen die Fahrwege staubfrei gehalten werden.

1) Die Emissionskonzentration der in Ziff. 52 aufgeführten Stoffe darf folgende Werte nicht übersteigen:

2) Die Grenzwerte gelten für die gesamte Masse eines emittierten Stoffes, einschliesslich der gas- und dampfförmigen Anteile im Abgas.

3) Enthält das Abgas mehrere Stoffe der gleichen Klasse, so gilt der Grenzwert für die Summe dieser Stoffe.

Die Emissionskonzentration eines der in Ziff. 62 aufgeführten Stoffe darf folgende Werte nicht übersteigen:

1) Die Emissionskonzentration der in Ziff. 72 aufgeführten Stoffe darf folgende Werte nicht übersteigen:

2) Für partikelförmige organische Stoffe der Klassen 2 und 3 gelten abweichend von Abs. 1 die Vorschriften über die Staubbegrenzung nach Ziff. 41.

3) Enthält das Abgas mehrere Stoffe der gleichen Klasse, so gilt der Grenzwert für die Summe dieser Stoffe.

4) Enthält das Abgas Stoffe von verschiedenen Klassen, so darf zusätzlich zu den Anforderungen nach Abs. 1 und 2 die Summe der Stoffe bei einem Massenstrom von insgesamt 3,0 kg/h oder mehr den Grenzwert von 150 mg/m³ nicht übersteigen.

5) Für Stoffe, bei denen der begründete Verdacht auf eine krebserzeugende Wirkung[^50] besteht und die nicht in der Tabelle Ziff. 72 als Stoffe der Klasse 1 klassiert sind, müssen die Emissionen nach Abs. 1 Bst. a begrenzt werden.

6) Für Stoffe, die nach Anhang 1.4 der schweizerischen Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung, SR 814.81, zu einem Abbau der Ozonschicht führen und die nicht in der Tabelle unter Ziff. 72 als Stoffe der Klasse 1 klassiert sind, müssen die Emissionen nach Abs. 1 Bst. a begrenzt werden. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen von Ziff. 8.

Als krebserzeugend gelten Stoffe, die in der Liste der arbeitshygienischen Grenzwerte[^51] der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) als krebserzeugend (K) bezeichnet sind.

1) Die Emissionen von krebserzeugenden Stoffen sind unabhängig vom Risiko der durch sie verursachten krebserzeugenden Belastung so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist.

2) Die Emissionen der in Ziff. 83 aufgeführten krebserzeugenden Stoffe sind mindestens so weit zu begrenzen, dass die Emissionskonzentrationen die folgenden Werte nicht übersteigen:

3) Enthält das Abgas mehrere Stoffe der gleichen Klasse, so gilt die Begrenzung nach Abs. 2 für die Summe dieser Stoffe.

(Art. 3 Abs. 2 Bst. a)

Inhaltsübersicht

1) Ziff. 81 gilt nicht für Zementöfen.

2) Abfälle dürfen in Zementöfen nur verwertet oder behandelt werden, wenn sie aufgrund ihrer Art, Menge und Zusammensetzung dazu geeignet sind.

Die Emissionen von Stickoxiden (Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid), angegeben als Stickstoffdioxid, sind so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist, mindestens aber auf 800 mg/m³.

Die Emissionen von Schwefeloxiden, angegeben als Schwefeldioxid, dürfen 500 mg/m³ nicht überschreiten.

Die Emissionsgrenzwerte beziehen sich auf einen Sauerstoffgehalt im Abgas von 18 % (% vol).

1) Die Emissionsbegrenzungen für Fluorverbindungen nach Anhang 1 Ziff. 5 und 6 gelten nicht.

2) Die Emissionen von Fluorverbindungen, angegeben als Fluorwasserstoff, dürfen 250 g/h nicht überschreiten.

Die Emissionen von Stickoxiden (Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid), angegeben als Stickstoffdioxid, sind so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist, bei einem Massenstrom von 2000 g/h oder mehr, mindestens aber auf 150 mg/m³.

1) Die Emissionsbegrenzungen nach Anhang 1 Ziff. 7 gelten nicht.

2) Die Emissionen von gas- und dampfförmigen organischen Stoffen werden als Gesamtkohlenstoff angegeben und dürfen 100 mg/m³ nicht überschreiten.

Die Bestimmungen von Ziff. 81 sind anwendbar.

Die Bestimmungen dieser Ziffer gelten für Anlagen, in denen mehr als 2 Tonnen Glas pro Jahr produziert werden.

Die Emissionsgrenzwerte beziehen sich auf folgende Sauerstoffgehalte im Abgas:

1) Die Emissionsbegrenzung für Stickoxide nach Anhang 1 Ziff. 6 gilt nicht.

2) Die Emissionen von Stickoxiden (Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid), angegeben als Stickstoffdioxid, sind so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist, mindestens aber so weit, dass sie folgende Werte nicht überschreiten:

1) Die Emissionsbegrenzung für Gesamtstaub nach Anhang 1 Ziff. 41 gilt nicht.

2) Die staubförmigen Emissionen dürfen gesamthaft 0,4 kg pro Tonne produziertes Glas nicht überschreiten.

Die Emissionen von Schwefeloxiden aus dem Rohstoff, angegeben als Schwefeldioxid, dürfen 500 mg/m³ nicht überschreiten.

Die Bestimmungen von Ziff. 81 sind anwendbar.

Die Bestimmungen dieser Ziffer gelten für Anlagen zur Herstellung von Schwefeldioxid, Schwefeltrioxid, Schwefelsäure und Oleum.

1) Die Emissionsbegrenzung für Schwefeldioxid nach Anhang 1 Ziff. 6 gilt nicht.

2) Die Emissionen von Schwefeldioxid dürfen 2,6 kg pro Tonne 100-prozentige Schwefelsäure nicht überschreiten.

Die Emissionen von Schwefeltrioxid dürfen bei konstanten Gasbedingungen 60 mg/m³, in den übrigen Fällen 120 mg/m³, nicht überschreiten.

Der Schwefel Emissionsgrad darf folgende Grenzwerte nicht überschreiten:

1) Die Abgase sind einer Nachverbrennung zuzuführen.

2) Die Emissionen von Schwefelwasserstoff dürfen 10 mg/m³ nicht überschreiten.

1) Die Emissionen von Chlor dürfen 3 mg/m³ nicht überschreiten.

2) Bei Anlagen zur Herstellung von Chlor mit vollständiger Verflüssigung dürfen die Emissionen von Chlor 6 mg/m³ nicht überschreiten.

Bei der Chloralkali-Elektrolyse nach dem Amalgam-Verfahren dürfen die Emissionen von Quecksilber im Jahresmittel 1,5 g pro Tonne installierte Chlorkapazität nicht überschreiten.

1) Die Abgase sind einer Abgasreinigung zuzuführen.

2) Die Emissionsbegrenzungen für 1,2-Dichlorethan und Vinylchlorid nach Anhang 1 gelten unabhängig von den dort festgelegten Massenströmen.

1) Wer Pflanzenschutzmittel herstellt oder konfektioniert, muss dies dem Amt für Umwelt melden.

2) Das Amt für Umwelt legt die vorsorglichen Emissionsbegrenzungen für Gesamtstaub nach Art. 4 fest; Anhang 1 Ziff. 41 ist nicht anwendbar.

Die staubförmigen Emissionen dürfen gesamthaft 20 mg/m³ nicht überschreiten.

1) Die Emissionen von organischen Stoffen, angegeben als Gesamtkohlenstoff, dürfen die Emissionsbegrenzungen nach Ziff. 282 bis 284 nicht überschreiten.

2) Die Emissionsbegrenzungen nach Anhang 1 Ziff. 7 gelten nicht.

Die Emissionen von organischen Stoffen im Abgas von Misch- und Formgebungsanlagen, in denen Pech, Teer oder sonstige flüchtige Binde- oder Fliessmittel bei erhöhter Temperatur verarbeitet werden, dürfen 100 mg/m³ nicht überschreiten.

1) Die Emissionen von organischen Stoffen im Abgas von Einzelkammeröfen, Kammerverbundöfen und Tunnelöfen dürfen 50 mg/m³ nicht überschreiten.

2) Die Emissionen von gasförmigen organischen Stoffen im Abgas von Ringöfen für Graphitelektroden, Kohlenstoffelektroden und Kohlenstoffsteine dürfen 200 mg/m³ nicht überschreiten.

Die Emissionen von organischen Stoffen im Abgas von Imprägnieranlagen, in denen Imprägniermittel auf Teerbasis verwendet werden, dürfen 50 mg/m³ nicht überschreiten.

Für Anlagen, in denen Güter durch unmittelbare Berührung mit Feuerungsabgasen behandelt werden, gelten zusätzlich die Bestimmungen von Ziff. 81.

Die Bestimmungen dieser Ziffer gelten für Anlagen zur Destillation oder Raffination von Erdöl und Erdölerzeugnissen sowie für andere Anlagen zur Herstellung von Kohlenwasserstoffen.

1) Die Emissionsgrenzwerte beziehen sich auf einen Sauerstoffgehalt im Abgas von 3 % (% vol).

2) Für die Anforderungen an die Emissionsbegrenzung der Raffineriefeuerungen ist die gesamte Feuerungswärmeleistung der Raffinerie massgebend.

Die Emissionen von Schwefeloxiden, angegeben als Schwefeldioxid, dürfen folgende Emissionskonzentrationen nicht überschreiten:

Die Emissionen von Stickoxiden (Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid), angegeben als Stickstoffdioxid, dürfen 300 mg/m³ nicht überschreiten.

1) Für die Lagerung von Rohölen und Verarbeitungsprodukten, die bei einer Temperatur von 20 °C einen Dampfdruck von mehr als 13 mbar aufweisen, sind Schwimmdachtanks, Festdachtanks mit Schwimmdecke, Festdachtanks mit Anschluss an die Raffineriegasleitung oder gleichwertige Massnahmen vorzusehen. Schwimmdachtanks müssen wirksame Randabdichtungen aufweisen.

2) Festdachtanks müssen eine Zwangsbeatmung aufweisen, und die anfallenden Gase müssen dem Gassammelsystem oder einer Nachverbrennung zugeführt werden, wenn:

1) Austretende organische Gase und Dämpfe sind mit einem Gassammelsystem zu erfassen. Sie sind zu verwerten, einer Gasreinigung zuzuführen, nachzuverbrennen oder abzufackeln. Diese Vorschrift gilt insbesondere für:

2) Entlastungseinrichtungen für den Katastrophen- und Brandfall müssen nicht in ein Gassammelsystem eingeleitet werden.

1) Gase aus Entschwefelungsanlagen und anderen Quellen sind weiter zu verarbeiten, wenn sie gleichzeitig folgende Voraussetzungen erfüllen:

2) Die Emissionen von Schwefelwasserstoff in Gasen, die nicht weiterverarbeitet werden, dürfen 10 mg/m³ nicht überschreiten.

1) Bevor Prozesswasser oder überschüssiges Ballastwasser in ein offenes System eingeleitet wird, muss es entgast werden.

2) Die entstehenden Abgase sind durch Wäsche oder Verbrennung zu reinigen.

Die Bestimmungen dieser Ziff. gelten für Grosstankanlagen mit einem Fassungsvermögen von mehr als 500 m³ pro Tank, die zur Lagerung von Produkten mit einem Dampfdruck von mehr als 1 mbar bei einer Temperatur von 20 °C bestimmt sind.

Für die Lagerung sind Festdachtanks mit Schwimmdecke oder Schwimmdachtanks mit wirksamen Randabdichtungen oder andere gleichwertige Massnahmen zur Emissionsminderung vorzusehen.

1) Das Befüllen von Tankfahrzeugen, Kesselwagen oder ähnlichen Transportbehältern mit Motorenbenzin oder Flugbenzin muss mittels Untenbefüllung oder anderen gleichwertigen Massnahmen zur Emissionsminderung erfolgen.

2) Für Tankstellen sind die Emissionsbegrenzungen nach Anhang 1 Ziff. 7 und 8 nicht anwendbar.

3) Tankstellen sind so auszurüsten und zu betreiben, dass:

4) Die Bestimmungen von Abs. 3 Bst. b gelten nicht beim Betanken mit Kleinabgabe-Geräten.

5) Neue Tankstellen sowie Zapfsäulen, die ersetzt werden, sind mit selbstüberwachenden Systemen auszurüsten und zu betreiben. Bei baulichen Änderungen an bestehenden Tankstellen entscheidet das Amt für Umwelt, ob selbstüberwachende Systeme einzubauen und zu betreiben sind. Bestehende Tankstellen, die bereits mit selbstüberwachenden Systemen ausgerüstet sind, müssen diese in Betrieb nehmen.

Die bei der Kernherstellung entstehenden Emissionen von Aminen dürfen 5 mg/m³ nicht überschreiten.

Für Anlagen, in denen Güter durch unmittelbare Berührung mit Feuerungsabgasen behandelt werden, gelten zusätzlich die Bestimmungen von Ziff. 81.

1) Die Emissionsbegrenzung für Gesamtstaub nach Anhang 1 Ziff. 41 gilt nicht.

2) Die staubförmigen Emissionen dürfen gesamthaft pro Tonne erschmolzenes Eisen folgende Grenzwerte nicht überschreiten:

Die Emissionen von Kohlenmonoxid im Abgas dürfen bei Heisswindöfen mit nachgeschaltetem eigenbeheiztem Rekuperator 1000 mg/m³ nicht überschreiten.

Die Bestimmungen von Ziff. 81 sind anwendbar.

1) Die Emissionsbegrenzungen für Fluorverbindungen nach Anhang 1 Ziff. 5 und 6 gelten nicht.

2) Die Emissionen von Fluorverbindungen, angegeben als Fluorwasserstoff, dürfen insgesamt 700 g pro Tonne produziertes Aluminium nicht überschreiten.

3) Die Emissionen von gasförmigen Fluorverbindungen, angegeben als Fluorwasserstoff, dürfen 250 g pro Tonne produziertes Aluminium nicht überschreiten.

Für den Vergleich mit den Emissionsgrenzwerten werden die gemessenen Emissionen über eine Betriebsperiode von einem Monat gemittelt.

1) Die Emissionsbegrenzungen nach Anhang 1 Ziff. 7 gelten nicht.

2) Die Emissionen von organischen Stoffen, angegeben als Gesamtkohlenstoff, dürfen 50 mg/m³ nicht überschreiten.

Für Anlagen, in denen Güter durch unmittelbare Berührung mit Feuerungsabgasen behandelt werden, gelten zusätzlich die Bestimmungen von Ziff. 81.

Die staubförmigen Emissionen dürfen gesamthaft 10 mg/m³ nicht überschreiten.

1) Die Emissionsgrenzwerte beziehen sich auf eine Abluftmenge von 3000 m³ je Quadratmeter Zinkbadoberfläche und Stunde.

2) Die Emissionen des Zinkbades sind durch Einhausungen, Hauben, Randabsaugungen oder ähnliche Massnahmen zu mindestens 80 % zu erfassen.

3) Die Emissionen sind nur während der Tauchzeit zu messen. Die Tauchzeit beginnt jeweils beim ersten und endet mit dem letzten Kontakt des Verzinkungsgutes mit dem Verzinkungsbad.

1) Die Abgase der Anlagen sind zu erfassen und einer Entstaubungsanlage zuzuführen.

2) Die Emissionen von Blei dürfen 1 mg/m³ nicht überschreiten.

1) Schwefelsäure-Dämpfe, die bei der Formierung auftreten, sind zu erfassen und einer Abgasreinigungsanlage zuzuführen.

2) Die Emissionen von Schwefelsäure, angegeben als H2SO4, dürfen 1 mg/m³ nicht überschreiten.

Für Anlagen, in denen Güter durch unmittelbare Berührung mit Feuerungsabgasen behandelt werden, gelten zusätzlich die Bestimmungen von Ziff. 81.

Die Bestimmungen dieser Ziffer gelten für Wärme- und Wärmebehandlungsöfen mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 100 kW, die mit Gasbrennstoffen nach Anhang 4 Ziff. 4 Bst. a bis c beheizt werden.

Die Emissionsgrenzwerte beziehen sich auf einen Sauerstoffgehalt im Abgas von 5 % (% vol).

Die Emissionen von Stickoxiden, angegeben als Stickstoffdioxid, dürfen die Werte nach dem folgenden Diagramm nicht überschreiten.

Die Emissionen sind bei mindestens 80 % Nennlast und bei der jeweils höchsten Betriebstemperatur zu messen.

Die Bestimmungen von Ziff. 81 sind anwendbar.

Die Bestimmungen dieser Ziffer gelten für Anlagen der bäuerlichen Tierhaltung und der Intensivtierhaltung.

Bei der Errichtung von Anlagen müssen die nach den anerkannten Regeln der Tierhaltung erforderlichen Mindestabstände zu bewohnten Zonen eingehalten werden. Als solche Regeln gelten insbesondere die Empfehlungen der Eidgenössischen Forschungsanstalt für Betriebswirtschaft und Landtechnik[^54].

Die Lüftungsanlagen müssen den anerkannten Regeln der Lüftungstechnik entsprechen. Als solche gelten insbesondere die Empfehlungen der Schweizerischen Stallklima-Norm.[^55]

Die Bestimmungen dieser Ziffer gelten für Anlagen zum Räuchern von Fleisch, Wurstwaren und Fischen.

Ziff. 81 ist nicht anwendbar.

1) Die Emissionsbegrenzungen nach Anhang 1 Ziff. 7 gelten nicht.

2) Die Emissionen von organischen Stoffen werden als Gesamtkohlenstoff angegeben. Sie dürfen folgende Werte nicht überschreiten:

Die Bestimmungen dieser Ziffer gelten für:

1) Prozessanlagen und Lager, bei denen sich Gerüche entwickeln können, sind in geschlossenen Räumen unterzubringen.

2) Geruchsintensive Abgase sind zu erfassen und einer Abgasreinigungsanlage zuzuführen.

3) Roh- und Zwischenprodukte sind in verschlossenen Behältern zu lagern.

Für Anlagen, in denen Güter durch unmittelbare Berührung mit Feuerungsabgasen behandelt werden, gelten zusätzlich die Bestimmungen von Ziff. 81.

Die Bestimmungen dieser Ziffer gelten für Anlagen, in denen Gras, Maispflanzen und ähnliche Grünfutter sowie Trester, Kartoffeln und Zuckerrübenschnitzel getrocknet werden.

Die staubförmigen Emissionen sind so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist, mindestens aber auf 150 mg/m³.

Für Anlagen, in denen Güter durch unmittelbare Berührung mit Feuerungsabgasen behandelt werden, gelten zusätzlich die Bestimmungen von Ziff. 81.

1) Die Emissionsbegrenzungen nach Anhang 1 Ziff. 7 gelten nicht.

2) Die Emissionen von gas- und dampfförmigen organischen Stoffen werden als Gesamtkohlenstoff angegeben. Sie dürfen bei Anlagen mit einer Röstleistung von mehr als 100 kg Rohprodukt pro Stunde folgende Werte nicht überschreiten:

Für Anlagen, in denen Güter durch unmittelbare Berührung mit Feuerungsabgasen behandelt werden, gelten zusätzlich die Bestimmungen von Ziff. 81.

1) Die Bestimmungen dieser Ziffer gelten für:

2) Sie gelten sowohl für die Applikations- und Abdunstzone als auch für die zugehörigen Trocknungs- und Einbrennanlagen.

Die staubförmigen Emissionen dürfen gesamthaft folgende Werte nicht überschreiten:

1) Für die gas- und dampfförmigen organischen Emissionen von Stoffen der Klassen 2 und 3 nach Anhang 1 Ziff. 72 gelten die Emissionsbegrenzungen nach Anhang 1 Ziff. 71 nicht.

2) Diese Emissionen werden als Gesamtkohlenstoff angegeben und dürfen bei einem Massenstrom von 3 kg/h oder mehr gesamthaft 150 mg/m³ nicht überschreiten.

3) Werden Farben verwendet, die als Lösemittel neben Wasser ausschliesslich Ethanol bis zu 15 % (% Masse) enthalten, so dürfen die Emissionen von Ethanol bei einem Massenstrom von 3 kg/h oder mehr 300 mg/m³ nicht überschreiten.

1) Für Trocknungs- und für Einbrennanlagen, in denen bei Temperaturen von mehr als 120 °C getrocknet oder eingebrannt wird, gelten die Emissionsbegrenzungen nach Anhang 1 Ziff. 7 nicht.

2) Die Emissionen von gas- und dampfförmigen organischen Stoffen werden als Gesamtkohlenstoff angegeben und dürfen bei einem Massenstrom von mehr als 250 g/h folgende Werte nicht überschreiten:

Für Anlagen, in denen Güter durch unmittelbare Berührung mit Feuerungsabgasen behandelt werden, gelten zusätzlich die Bestimmungen von Ziff. 81.

1) Die Bestimmungen dieser Ziffer gelten für Anlagen, in denen Siedlungs- oder Sonderabfälle verbrannt oder thermisch zersetzt werden. Ausgenommen sind die Anlagen zum Verbrennen von Altholz, Papier- und ähnlichen Abfällen (Ziff. 72), von Sulfit-Ablauge aus der Zellstoffherstellung (Ziff. 73) sowie Zementöfen (Ziff. 11).

2) Siedlungsabfälle sind die aus Haushalten stammenden Abfälle sowie andere Abfälle vergleichbarer Zusammensetzung. Dazu gehören insbesondere:

3) Sonderabfälle sind Abfälle, die im Abfallverzeichnis, das nach Art. 2 der schweizerischen Verordnung über den Verkehr mit Abfällen (VeVA), SR 814.610, erlassen wurde, als Sonderabfälle bezeichnet sind.

1) Die Emissionsbegrenzungen nach Anhang 1 Ziff. 7 gelten nicht.

2) Soweit Emissionsbegrenzungen nach Anhang 1 gültig sind, gelten sie unabhängig von den dort festgelegten Massenströmen.

1) Die Emissionsgrenzwerte beziehen sich auf folgende Sauerstoffgehalte im Abgas:

2) Für die Beurteilung der Emissionen sind die ermittelten Werte über eine Betriebsperiode von mehreren Stunden zu mitteln.

1) Die Emissionen dürfen folgende Werte nicht überschreiten:

2) Für Anlagen mit einem Gehalt an Stickoxiden (Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid), angegeben als Stickstoffdioxid, von 1000 mg/m³ oder mehr im Rohgas, kann das Amt für Umwelt abweichend von Abs. 1 Bst. h einen milderen Emissionsgrenzwert für Ammoniak und Ammoniumverbindungen festlegen.

1) Es sind kontinuierlich zu messen und aufzuzeichnen:

2) Der Betrieb der Abgasreinigungsanlage muss durch Messung einer Emissionsgrösse oder einer geeigneten Betriebsgrösse, wie Abgastemperatur, Druckabfall oder Wasserdurchsatz des Rauchgaswäschers, kontinuierlich überwacht werden.

Geruchsintensive Abfälle und Abfälle, die gefährliche Dämpfe entwickeln, sind in geschlossenen Bunkern, Räumen oder Tankanlagen zu lagern. Die Abluft ist abzusaugen und zu reinigen.

1) Siedlungs- und Sonderabfälle dürfen nicht in Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 350 kW verbrannt werden.

2) Das Verbot gilt nicht für Sonderabfälle aus Krankenhäusern, die aufgrund ihrer Zusammensetzung nicht als Siedlungsabfälle entsorgt werden können.

1) Bevor der Inhaber einer Anlage Abfälle verbrennt, bei denen die Emissionen besonders umweltgefährdend sein können, muss er durch Vorversuche mit geringen Mengen die zu erwartenden Emissionen ermitteln und das Ergebnis dem Amt für Umwelt mitteilen.

2) Als besonders umweltgefährdend gelten Emissionen, die gleichzeitig hochtoxisch und schwer abbaubar sind, wie polyhalogenierte aromatische Kohlenwasserstoffe.

1) Die Bestimmungen dieser Ziffer gelten für Anlagen, in denen Abfälle aus folgenden Arten von Stoffen allein oder zusammen mit Holzbrennstoffen nach Anhang 4 verbrannt oder thermisch zersetzt werden:

2) Werden solche Abfälle zusammen mit Abfällen nach Ziff. 711 verbrannt, so gelten die Bestimmungen von Ziff. 71.

3) Die Bestimmungen dieser Ziffer gelten nicht für Zementöfen (Ziff. 11).

Die Emissionswerte beziehen sich auf einen Sauerstoffgehalt im Abgas von 11 % (% vol).

Die staubförmigen Emissionen dürfen folgende Werte nicht überschreiten:

Die Emissionen von Blei und Zink dürfen zusammen 5 mg/m³ nicht überschreiten.

1) Die Emissionsbegrenzungen nach Anhang 1 Ziff. 7 gelten nicht.

2) Die Emissionen von gasförmigen organischen Stoffen, angegeben als Gesamtkohlenstoff, dürfen 50 mg/m³ nicht überschreiten.

1) Die Emissionen von Kohlenmonoxid dürfen 250 mg/m³ nicht überschreiten.

2) Bei Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung über 10 MW dürfen die Emissionen von Stickoxiden, angegeben als Stickstoffdioxid, 150 mg/m³ nicht überschreiten.

Die Anlage muss mit einer automatischen Regelung für die Feuerungsführung betrieben werden.

Abfälle nach Ziff. 721 dürfen nicht in Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 350 kW verbrannt werden.

1) Die Emissionsbegrenzung für Schwefeloxide nach Anhang 1 Ziff. 6 gilt nicht.

2) Die Emissionen von Schwefeloxiden, angegeben als Schwefeldioxid, dürfen 4,0 kg pro Tonne verbrannter Ablauge nicht überschreiten.

Für den Vergleich mit den Emissionsgrenzwerten werden die gemessenen Emissionen über eine Betriebsperiode von 24 Stunden gemittelt.

1) Die Bestimmungen dieser Ziffer gelten für Anlagen, in denen feste biogene Abfälle und Erzeugnisse der Landwirtschaft allein oder zusammen mit Holzbrennstoffen nach Anhang 4 verbrannt oder thermisch zersetzt werden. Hofdünger sowie andere geruchsintensive Abfälle und Erzeugnisse dürfen in solchen Anlagen weder verbrannt noch thermisch zersetzt werden.

2) Werden solche Abfälle und Erzeugnisse zusammen mit Abfällen nach Ziff. 711 oder 721 verbrannt, so gelten die Bestimmungen von Ziff. 71 oder Ziff. 72.

3) Werden solche Abfälle und Erzeugnisse zusammen mit anderen Brennstoffen nach Anhang 4 verbrannt, gilt der Mischgrenzwert nach Anhang 3 Ziff. 82.

4) Die Bestimmungen dieser Ziffer gelten nicht für Zementöfen (Ziff. 11).

Die Emissionen dürfen folgende Werte nicht überschreiten:

Feste biogene Abfälle und Erzeugnisse der Landwirtschaft nach Ziff. 741 dürfen nicht in Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 70 kW verbrannt werden.

1) Es dürfen nur Brennstoffe nach Anhang 4 verwendet werden.

2) Für die Emissionen von Schwefeloxiden aus dem Brennstoff gilt Anhang 1 Ziff. 6 nicht. Wird Kohle oder Heizöl "Mittel" oder "Schwer" verwendet, so müssen die Emissionen von Schwefeloxiden, angegeben als Schwefeldioxid, so weit begrenzt werden, dass sie nicht höher sind als die ungeminderten Emissionen bei der Verwendung einer Brennstoffqualität mit einem Schwefelgehalt von 1,0 % (% Masse).

3) Für die Emissionen von Schwefeloxiden aus den behandelten Gütern gilt Anhang 1 Ziff. 6.

Die Emissionsgrenzwerte beziehen sich auf einen Sauerstoffgehalt im Abgas von 5 % (% vol).

Stationäre Verbrennungsmotoren dürfen nur mit Brenn- und Treibstoffen nach Anhang 4 betrieben werden.

Die staubförmigen Emissionen dürfen 50 mg/m³ nicht überschreiten.

1) Die Emissionen von stationären Verbrennungsmotoren mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 100 kW dürfen folgende Grenzwerte nicht überschreiten:

2) Die Emissionen von stationären Verbrennungsmotoren mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 100 kW dürfen folgende Grenzwerte nicht überschreiten:

3) Für Verbrennungsmotoren von Notstromgruppen, die während höchstens 50 Stunden pro Jahr betrieben werden, legt das Amt für Umwelt die vorsorglichen Emissionsbegrenzungen nach Art. 4 fest; Abs. 1 und Anhang 1 gelten nicht.

Für Prüfstände, auf denen Verbrennungsmotoren getestet werden, legt das Amt für Umwelt die vorsorglichen Emissionsbegrenzungen nach Art. 4 fest; Anhang 1 und Anhang 2 Ziff. 821 bis 824 gelten nicht.

Die Emissionsgrenzwerte beziehen sich auf den Betrieb mit Nennleistung und einen Sauerstoffgehalt im Abgas von 15 % (% vol).

Gasturbinen dürfen nur mit Brennstoffen nach Anhang 4 betrieben werden.

Die Emissionen von Russ dürfen folgende Russzahlen (Anh. 1 Ziff. 22) nicht überschreiten:

Die Emissionen von Kohlenmonoxid dürfen folgende Grenzwerte nicht überschreiten:

Die Emissionen von Schwefeloxiden, angegeben als Schwefeldioxid, dürfen bei einem Massenstrom von 2,5 kg/h oder mehr 120 mg/m³ nicht überschreiten.

Die Emissionen von Stickoxiden (Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid), angegeben als Stickstoffdioxid, dürfen folgende Grenzwerte nicht überschreiten:

1) Für Prüfstände, auf denen Gasturbinen getestet werden, legt das Amt für Umwelt die vorsorglichen Emissionsbegrenzungen nach Art. 4 fest; Anhang 1 und Anhang 2 Ziff. 831 bis 836 gelten nicht.

2) Für Gasturbinen von Notstromgruppen, die während höchstens 50 Stunden pro Jahr betrieben werden, legt das Amt für Umwelt die vorsorglichen Emissionsbegrenzungen nach Art. 4 fest; Anhang 1 und Anhang 2 Ziff. 833, 834 und 836 gelten nicht.

Die Bestimmungen dieser Ziffer gelten für Anlagen, in denen Spanplatten im Trockenprozess hergestellt werden.

Die staubförmigen Emissionen dürfen folgende Werte nicht überschreiten:

1) Die Emissionsbegrenzungen nach Anhang 1 Ziff. 7 gelten nicht.

2) Die Emissionen von gas- und dampfförmigen organischen Stoffen werden, gemessen bei einer Temperatur von 150 °C, als Gesamtkohlenstoff angegeben.

3) Diese Emissionen sind so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist, mindestens aber auf 350 g pro Tonne Holzeinsatz (absolut trocken).

Für Anlagen, in denen Güter durch unmittelbare Berührung mit Feuerungsabgasen behandelt werden, gelten zusätzlich die Bestimmungen von Ziff. 81.

1) Die Bestimmungen dieser Ziffer gelten für Textilreinigungsanlagen, die mit halogenierten Kohlenwasserstoffen betrieben werden.

2) Die Beladetüre einer Textil-Reinigungsmaschine muss durch eine automatische Sicherung so lange verriegelt bleiben, bis die Konzentration an gas- und dampfförmigen organischen Stoffen in der Maschinenluft 2 g/m³ unterschreitet.

3) Die für die Verriegelung massgebende Konzentration nach Abs. 2 muss im Innern der Maschine im Bereich der Beladetüre kontinuierlich messtechnisch überwacht werden.

4) Das Reinigungsgut muss vor der Entnahme aus der Maschine eine Temperatur von mindestens 35 °C aufweisen.

5) Wird Maschinenabluft abgesaugt, so muss diese mit einem Aktivkohlefilter oder gleichwertigen Massnahmen gereinigt werden.

6) Die Raumluft muss so abgesaugt werden, dass in den Betriebsräumen stets ein Unterdruck herrscht.

1) Die Emissionsbegrenzungen nach Anhang 1 Ziff. 7 gelten nicht.

2) Die Emissionen von gas- und dampfförmigen organischen Stoffen, angegeben als Gesamtkohlenstoff, dürfen 20 mg/m³ nicht überschreiten.

Die Emissionen von Kohlenmonoxid dürfen 50 mg/m³ nicht überschreiten.

1) Die Bestimmungen dieser Ziffer gelten für Anlagen, in denen die Oberfläche von Gegenständen und Erzeugnissen aus Metall, Glas, Keramik, Kunststoff, Gummi oder anderen Stoffen mit halogenierten organischen Stoffen behandelt werden, die bei einem Druck von 1013 mbar einen Siedepunkt von weniger als 150 ºC aufweisen.

2) Anlagen zur Oberflächenbehandlung sind wie folgt auszurüsten und zu betreiben:

3) Können bei einer Anlage die Anforderungen nach Abs. 2 Bst. a und b nicht eingehalten werden, weil die behandelten Gegenstände und Erzeugnisse sperrig sind, so müssen die Emissionen durch Massnahmen wie Kapselung, Abdichtung, Abscheidung aus der Anlagenabluft, Luftschleusen oder Absaugung so weit vermindert werden, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist.

1) Die Emissionen von Baustellen sind insbesondere durch Emissionsbegrenzungen bei den eingesetzten Maschinen und Geräten sowie durch geeignete Betriebsabläufe so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist. Insbesondere gelten die Bestimmungen der Baustellen-Emissionsbegrenzungs-Verordnung.

2) Die Emissionsgrenzwerte nach Anhang 1 gelten nicht für Baumaschinen und Baustellen.

(Art. 3 Abs. 2 Bst. b)

1) Die Bestimmungen dieses Anhangs gelten für Feuerungsanlagen, die folgenden Zwecken dienen:

2) Sie gelten nicht für Feuerungsanlagen, in denen Güter durch die unmittelbare Berührung mit Feuerungsabgasen behandelt werden.

In Feuerungsanlagen nach Ziff. 1 dürfen nur Brennstoffe nach Anhang 4 verbrannt werden.

Folgende Feuerungen müssen nicht nach Art. 14 periodisch gemessen werden:

1) Die Emissionen sind bei jeder Einzelfeuerung im stationären Zustand in denjenigen Lastbereichen zu messen, welche für die Beurteilung wichtig sind. In der Regel sind dies mindestens der oberste und der unterste Lastpunkt, in welchen die Anlage unter üblichen Betriebsbedingungen betrieben wird.

2) Für Anlagen, die mit Russblasen oder ähnlichen Reinigungsprozessen betrieben werden, sind die Staubemissionen über eine halbe Stunde zu messen und zu beurteilen. Die Messung muss die Reinigungsphase einschliessen.

1) Bilden mehrere Einzelfeuerungen zusammen eine betriebliche Einheit, so ist für die Emissionsbegrenzung jeder Einzelfeuerung die Feuerungswärmeleistung (Anh. 1 Ziff. 24) der ganzen betrieblichen Einheit (gesamte Feuerungswärmeleistung) massgebend.

2) Als gesamte Feuerungswärmeleistung gilt die Summe der Feuerungswärmeleistungen aller Einzelfeuerungen der betrieblichen Einheit.

3) Von den Abs. 1 und 2 sind ausgenommen:

1) Die Emissionen von Feuerungen, welche mit Heizöl "Extra leicht" betrieben werden, dürfen folgende Werte nicht überschreiten:

2) Die Emissionen von Schwefeloxiden sind durch den Grenzwert für den Schwefelgehalt nach Anhang 4 Ziff. 11 begrenzt. Die Emissionsbegrenzungen nach Anhang 1 Ziff. 6 für Schwefeloxide gelten nicht.

1) Für Feuerungen mit einer Heizmediumtemperatur über 150 °C, bei denen die Einhaltung des Stickoxid-Grenzwertes von 150 mg/m³ nach Ziff. 411 technisch oder betrieblich nicht möglich oder wirtschaftlich nicht tragbar ist, kann das Amt für Umwelt mildere Grenzwerte festlegen. Die Emissionen an Stickoxiden, angegeben als Stickstoffdioxid, dürfen jedoch 250 mg/m³ nicht überschreiten.

2) Die Emissionsgrenzwerte für die Stickoxide beziehen sich auf einen Gehalt an organisch gebundenem Stickstoff im Brennstoff von 140 mg/kg. Bei höherem Stickstoffgehalt dürfen die Emissionen an Stickoxiden, angegeben als Stickstoffdioxid, pro 1 mg Stickstoff im Brennstoff um 0,2 mg/m³ höher sein; bei niedrigerem Stickstoffgehalt müssen die Emissionen an Stickoxiden, angegeben als Stickstoffdioxid, pro 1 mg Stickstoff im Brennstoff um 0,2 mg/m³ niedriger sein.

3) Abweichend von Abs. 2 kann das Amt für Umwelt für die Erstmessung von Anlagen nach Art. 22 Abs. 1 sowie bei der periodischen Kontrolle von Feuerungen mit einer Feuerungswärmeleistung bis 1 MW ein vereinfachtes Bewertungsverfahren festlegen.

1) In den Abgasen von Feuerungen für Heizöl "Extra leicht" dürfen keine unvollständig verbrannten Ölanteile auftreten.

2) Die Abgase gelten in der Regel als frei von unvollständig verbrannten Ölanteilen, wenn im Rahmen der periodischen Feuerungskontrolle die Kohlenmonoxid-Grenzwerte nach Ziff. 411 eingehalten werden. Bei Geruchsemissionen kann der Feuerungskontrolleur oder das Amt für Umwelt einen ergänzenden Öltest mit Fliessmitteln durchführen.

1) Die Abgasverluste von Heizkesseln dürfen folgende Werte nicht überschreiten:

2) Bei Heizkesseln mit einer Absicherungstemperatur wärmeträgerseitig von über 110 °C, bei denen die Anforderungen nach Abs. 1 technisch oder betrieblich nicht möglich oder wirtschaftlich nicht tragbar sind, kann das Amt für Umwelt mildere Grenzwerte festlegen.

Andere flüssige Brennstoffe dürfen bei der Verbrennung keine höheren und keine anderen Schadstoff-Emissionen hervorrufen, als dies beim Heizöl "Extra leicht" der Fall ist.

1) Die Emissionen von Feuerungen, die mit Kohle, Kohlebriketts oder Koks betrieben werden, dürfen folgende Werte nicht überschreiten:

2) Das Amt für Umwelt legt die vorsorglichen Emissionsbegrenzungen für anorganische, vorwiegend staubförmige Stoffe sowie für Chlor- und Fluorverbindungen nach Art. 4 fest; Anhang 1 Ziff. 5 sowie die Emissionsbegrenzungen für Chlor- und Fluorverbindungen nach Anhang 1 Ziff. 6 gelten nicht.

Bei Feuerungen mit einer Feuerungswärmeleistung bis 70 kW gilt der Emissionsgrenzwert für Kohlenmonoxid in der Regel als eingehalten, wenn feststeht, dass die Anlage bezüglich Brennstoff und Anlagebedienung nach den Weisungen des Herstellers betrieben wird. Bei Verdacht auf übermässige Rauch- oder Geruchsimmissionen kann das Amt für Umwelt ergänzend eine Kohlenmonoxid-Messung veranlassen.

In Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung unter 1 MW dürfen nur Kohle, Kohlebriketts und Koks mit einem Schwefelgehalt von höchstens 1 % (% Masse) verwendet werden.

1) In Holzfeuerungen dürfen nur Holzbrennstoffe nach Anhang 4 Ziff. 3 Abs. 1 verbrannt werden, die aufgrund ihrer Art, Qualität und Feuchtigkeit für das Verbrennen in diesen Anlagen geeignet sind.

2) In handbeschickten Feuerungen mit einer Feuerungswärmeleistung bis 40 kW sowie in Cheminées dürfen zudem nur naturbelassenes stückiges Holz sowie Reisig und Zapfen nach Anhang 4 Ziff. 3 Abs. 1 Bst. a verbrannt werden.

1) Die Emissionen von Feuerungen, die mit Holzbrennstoffen nach Anhang 4 Ziff. 3 Abs. 1 betrieben werden, dürfen folgende Werte nicht überschreiten:

2) Vorbehalten bleiben die besonderen Anforderungen an neue handbeschickte Feuerungen nach Ziff. 523.

3) Das Amt für Umwelt legt die vorsorglichen Emissionsbegrenzungen für Chlorverbindungen und für organische gas-, dampf- oder partikelförmige Stoffe nach Art. 4 fest; die Emissionsbegrenzungen für Chlorverbindungen nach Anhang 1 Ziff. 6 sowie die Emissionsbegrenzungen für organische Stoffe nach Anhang 1 Ziff. 7 gelten nicht.

Handbeschickte Heizkessel, welche die Emissionsgrenzwerte nach Ziff. 522 bei 30 % Nennwärmeleistung nicht einhalten können, müssen mit einem Wärmespeicher ausgerüstet werden, der mindestens die Hälfte der bei Nennwärmeleistung pro Charge abgegebenen Wärmeenergie aufnehmen kann.

1) Bei Feuerungen mit einer Feuerungswärmeleistung bis 70 kW gilt der Emissionsgrenzwert für Kohlenmonoxid in der Regel als eingehalten, wenn feststeht, dass die Anlage fachgerecht betrieben und ausschliesslich naturbelassenes Holz nach Anhang 4 Ziff. 3 Abs. 1 Bst. a und b verbrannt wird. Steht fest oder ist zu erwarten, dass Rauchemissionen oder Geruchsimmissionen auftreten, kann das Amt für Umwelt Emissionsmessungen oder weitere Untersuchungen veranlassen.

2) Für die Beurteilung massgebend sind die mittleren Emissionen über den Zeitraum einer halben Stunde. Das Amt für Umwelt empfiehlt geeignete Mess- und Beurteilungsverfahren.

Die Emissionen von Feuerungen, die mit Gasbrennstoffen betrieben werden, dürfen folgende Werte nicht überschreiten:

1) Für Feuerungen mit einer Heizmediumtemperatur über 150 °C, für welche die Einhaltung des Stickoxid-Grenzwertes von 110 mg/m³ nach Ziff. 61 technisch oder betrieblich nicht möglich oder wirtschaftlich nicht tragbar ist, kann das Amt für Umwelt mildere Grenzwerte festlegen. Die Emissionen an Stickoxiden, angegeben als Stickstoffdioxid, dürfen jedoch 200 mg/m³ nicht überschreiten.

2) Für Gasfeuerungen, die mit Gasbrennstoffen nach Anhang 4 Ziff. 41 Bst. b, d und e betrieben werden, gelten abweichend von Ziff. 61 die Stickoxid-Grenzwerte nach Anhang 3 Ziff. 411.

3) Für Anlagen nach Art. 22 Abs. 1 Bst. f und g gelten die Emissionsbegrenzungen für Stickoxide nach Anhang 1 Ziff. 6 und nach Anhang 3 Ziff. 61 nicht; vorsorgliche Emissionsbegrenzungen nach Art. 4 werden nicht angeordnet.

1) Die Abgasverluste von Heizkesseln dürfen folgende Werte nicht überschreiten:

2) Bei Heizkesseln mit einer Absicherungstemperatur wärmeträgerseitig von über 110 °C, bei denen die Anforderungen nach Abs. 1 technisch oder betrieblich nicht möglich oder wirtschaftlich nicht tragbar sind, kann das Amt für Umwelt mildere Grenzwerte festlegen.

1) Für Feuerungen, in denen flüssige Brennstoffe nach Anhang 4 Ziff. 13 verbrannt werden, gelten die Anforderungen nach Ziff. 41.

2) Brennstoffe nach Anhang 4 Ziff. 13 dürfen nicht in Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 350 kW verbrannt werden.

Wird eine Einzelfeuerung abwechselnd mit verschiedenen Brennstoffen betrieben, so ist für die Emissionsbegrenzung der jeweils eingesetzte Brennstoff massgebend.

1) Werden in einer Einzelfeuerung gleichzeitig verschiedene Brennstoffe verbrannt, so dürfen die Emissionskonzentrationen den Mischgrenzwert nicht überschreiten.

2) Der Mischgrenzwert wird nach der folgenden Formel berechnet: Dabei bedeuten:

3) Bei der Berechnung des massgebenden Schwefelemissionsgrades ist sinngemäss nach Abs. 2 vorzugehen.

(Art. 23)

1) Der Schwefelgehalt von Heizöl "Extra leicht" darf 0,10 % (% Masse) nicht übersteigen.

2) Der Schwefelgehalt von Heizöl "Mittel" und "Schwer" darf 2,8 % (% Masse) nicht übersteigen.

1) Heizölen dürfen keine Zusätze beigegeben werden, die Halogen- oder Schwermetallverbindungen (ausgenommen Eisenverbindungen) enthalten.

2) Dem Heizöl "Extra leicht" dürfen zudem keine Zusätze beigegeben werden, die Stoffe wie Magnesiumverbindungen enthalten, welche das Ergebnis der Russzahl-Messung bei der Ölfeuerungskontrolle verfälschen.

3) Heizölen dürfen keine Altöle beigemischt werden.

Als andere flüssige Brennstoffe gelten flüssige organische Verbindungen, die sich wie Heizöl "Extra leicht" verbrennen lassen und die Anforderungen nach Ziff. 132 erfüllen.

1) Andere flüssige Brennstoffe dürfen bei der Verbrennung keine höheren und keine anderen Schadstoff-Emissionen hervorrufen, als dies beim Heizöl "Extra leicht" der Fall ist.

2) Der Schadstoffgehalt im Brennstoff darf folgende Werte nicht überschreiten:

Andere flüssige organische Verbindungen, welche den Anforderungen nach Ziff. 132 nicht entsprechen, gelten als Sonderabfälle.

Der Schwefelgehalt von Kohle, Kohlebriketts und Koks darf 3,0 % (% Masse) nicht übersteigen.

1) Als Holzbrennstoffe gelten:

2) Nicht als Holzbrennstoffe gelten:

Für die Herstellung von Holzbriketts und Holzpellets aus naturbelassenem Holz dürfen nur natürliche Gleitmittel verwendet werden, welche keine höheren oder anderen Schadstoff-Emissionen als naturbelassenes Holz verursachen.

1) Als Gasbrennstoffe oder Gastreibstoffe gelten:

2) Alle übrigen Gase gelten als Abfallgase, bei deren Verbrennung die Anforderungen nach Anhang 2 Ziff. 71 eingehalten werden müssen. Dies gilt namentlich auch für Deponiegase, die den Anforderungen nach Abs. 1 Bst. e nicht entsprechen.

In Gasen nach Ziff. 41 Bst. a und b darf der Schwefelgehalt den Wert von 190 mg/kg nicht überschreiten.

1) Motorenbenzin darf gewerbsmässig nur eingeführt oder in Verkehr gebracht werden, wenn es den folgenden Anforderungen entspricht:

2) Wird dem Motorenbenzin Bioethanol beigemischt, so darf im Sommerhalbjahr bis am 30. September 2015 vom Dampfdruck-Höchstwert von 60,0 kPa nach Abs. 1 wie folgt abgewichen werden:

3) Flugbenzin darf gewerbsmässig nur eingeführt oder in Verkehr gebracht werden, wenn der Bleigehalt höchstens 0,56 g/l und der Benzolgehalt höchstens 1 % (% V/V) beträgt. In Verkehr gebrachtes Flugbenzin muss blau eingefärbt sein.

Dieselöl darf gewerbsmässig nur eingeführt oder in Verkehr gebracht werden, wenn es den folgenden Anforderungen entspricht:

(Art. 6 Abs. 3)

Die Bestimmungen dieses Anhangs gelten für Anlagen, bei denen die Grösse Q/S den Wert 5 überschreitet. Dabei bedeutet:

1) Die erforderliche Kaminbauhöhe wird schrittweise nach Ziff. 3 bis 6 berechnet.

2) Werden mehrere luftverunreinigende Stoffe emittiert, so wird die Kaminbauhöhe aufgrund des Stoffes berechnet, für den die Grösse Q/S den höchsten Wert aufweist.

1) Die Rechengrösse H0 berücksichtigt die Kurzzeit-Einwirkungen der von einer Einzelanlage emittierten luftverunreinigenden Stoffe. Sie wird mit Hilfe von Diagramm 1 bestimmt.

2) Die Grössen Q und F sind von den Emissionsbedingungen der Anlage abhängig. Für die Berechnung von H0 werden die Werte bei Volllast und die für die Luftreinhaltung ungünstigsten Brennstoff- bzw. Emissionsbedingungen eingesetzt.

3) Mit der Grösse S werden die von der Anlage verursachten maximalen Kurzzeit-Immissionen auf einen bestimmten Wert (S-Wert) begrenzt. Für die Berechnung von H0 werden die S-Werte nach Ziff. 9 eingesetzt.

1) Die Rechengrösse H0 wird im Einzelfall nach den anerkannten Regeln zur Berechnung der Kaminhöhe und der Ausbreitung von Abgasen bestimmt, wenn:

2) Bei Abgastemperaturen unter 55 °C darf jedoch die Rechengrösse H0 nicht kleiner sein als der Wert, der sich nach Diagramm 1 für eine Temperatur von 55 °C ergibt.

1) Die Kaminhöhe für ebenes, hindernisfreies Gebiet beträgt:

Der Korrekturfaktor f berücksichtigt die Langzeit-Einwirkungen infolge kanalisierter Winde.

2) Für f werden Werte zwischen 1,0 und 1,5 wie folgt eingesetzt:

3) Je nach Standortsituation sind für f auch Zwischenwerte möglich.

Erhöhte Objekte (Bebauung und Bewuchs) in der Umgebung des Hochkamins werden durch einen Höhenzuschlag I1 berücksichtigt: Dabei bedeuten:

Die Kaminbauhöhe H wird nach folgender Formel berechnet:

In begründeten Fällen verlangt das Amt für Umwelt höhere Kamine, zum Beispiel bei:

Bestimmung des Korrekturfaktors g für Bebauung und Bewuchs

Diagramm 2

(Art. 2 Abs. 1 Bst. e)

(Art. 2 Abs. 1 Bst. e)

Zielwerte für Arsen, Cadmium, Nickel und Benzo(a)pyren

(Art. 29b Abs. 1)

(Art. 2 Abs. 1 Bst. e)

(Art. 1 Abs. 3)

Diese Verordnung dient der Umsetzung:

[^1]: LR 814.01

[^2]: Art. 2 Abs. 1 Bst. e Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 110.

[^3]: Art. 2 Abs. 1 Bst. f eingefügt durch LGBl. 2010 Nr. 360.

[^4]: Art. 2 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 110.

[^5]: Art. 3 Abs. 2 Bst. c abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 360.

[^6]: Art. 4 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 321.

[^7]: Art. 5 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 321.

[^8]: Art. 6 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 321.

[^9]: Art. 8 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 321.

[^10]: Art. 9 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 321.

[^11]: Art. 9 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 321.

[^12]: Art. 11 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 321.

[^13]: Art. 11 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 321.

[^14]: Art. 12 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 321.

[^15]: Art. 13 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 321.

[^16]: Art. 13 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 321.

[^17]: Art. 13 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 321.

[^18]: Art. 13 Abs. 5 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 110.

[^19]: Art. 14 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 321.

[^20]: Art. 14 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 321.

[^21]: Art. 14 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 321.

[^22]: Art. 14 Abs. 5 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 321.

[^23]: Art. 15 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 321.

[^24]: Art. 15 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 321.

[^25]: Art. 15 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 110.

[^26]: Art. 16 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 321.

[^27]: Art. 16 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 110.

[^28]: Art. 16 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 321.

[^29]: Art. 17 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 321.

[^30]: Art. 17 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 321.

[^31]: Art. 18 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 321.

[^32]: Art. 18 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 321.

[^33]: Art. 22 Abs. 2 aufgehoben durch LGBl. 2010 Nr. 360.

[^34]: Art. 22 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 321.

[^35]: Überschrift vor Art. 26 eingefügt durch LGBl. 2013 Nr. 110.

[^36]: Art. 26 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 321.

[^37]: Art. 26 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 110.

[^38]: Art. 27 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 321.

[^39]: Art. 28 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 321.

[^40]: Art. 29 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 110.

[^41]: Überschrift vor Art. 29a eingefügt durch LGBl. 2013 Nr. 110.

[^42]: Art. 29a eingefügt durch LGBl. 2013 Nr. 110.

[^43]: Art. 29b eingefügt durch LGBl. 2013 Nr. 110.

[^44]: Überschrift vor Art. 29c eingefügt durch LGBl. 2013 Nr. 110.

[^45]: Art. 29c eingefügt durch LGBl. 2013 Nr. 110.

[^46]: Art. 29c Abs. 2 berichtigt durch LGBl. 2013 Nr. 126.

[^47]: Art. 32 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 321.

[^48]: Art. 32 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 321.

[^49]: Anhang 1 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 321 und 2013 Nr. 110.

[^50]: Als Stoffe mit begründetem Verdacht auf eine krebserzeugende Wirkung gelten insbesondere die in Abschnitt III (Stoffe, die wegen möglicher krebserzeugender Wirkung beim Menschen Anlass zu Besorgnis geben, aber aufgrund unzureichender Informationen nicht endgültig beurteilt werden können) der "MAK- und BAT-Werte-Liste" der Deutschen Forschungsgemeinschaft aufgeführten Stoffe. Bezugsquelle: VCH Verlags-AG, Postfach, 4020 Basel.

[^51]: Bezugsquelle: Schweizerische Unfallversicherungsanstalt SUVA, Postfach, 6002 Luzern.

[^52]: Anhang 2 abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 360 und LGBl. 2012 Nr. 321.

[^53]: US-Norm SAE 1140 Bezugsquelle: SAE European Office, 27-29 Knowl Piece, Wilbury Way, Hitchin, Herts SG4 OSX, England.

[^54]: Bezugsquelle: Eidg. Forschungsanstalt für Agrarwirtschaft und Landtechnik, 8355 Tänikon.

[^55]: Bezugsquelle: Institut für Nutztierwissenschaften, ETH-Zentrum, 8092 Zürich.

[^56]: Bezugsquelle dieser Norm: Schweiz. Normen-Vereinigung (SNV), Bürglistrasse 29, 8400 Winterthur.

[^57]: Anhang 3 abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 360 und LGBl. 2012 Nr. 321.

[^58]: Hinweis: Als Emissionsgrenzwerte für Schwefeldioxide sind einzusetzen: a)für Heizöl "Extra leicht": G = 330 mg/m3, bezogen auf einen Sauerstoffgehalt im Abgas von 3 % (% vol); b)für Gas: G = 38 mg/m3, bezogen auf einen Sauerstoffgehalt im Abgas von 3 % (% vol).

[^59]: Anhang 4 abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 360.

[^60]: Anhang 5 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 321.

[^61]: Anhang 7a eingefügt durch LGBl. 2013 Nr. 110.

[^62]: Anhang 7b eingefügt durch LGBl. 2013 Nr. 110.

[^63]: Anhang 8 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 110.