← Geltender Text · Verlauf

Lärmschutzverordnung (LSV) vom 14. Oktober 2008

Geltender Text a fecha 2013-06-01

Aufgrund von Art. 15 Abs. 2, Art. 16 Abs. 1, Art. 19 Abs. 2, Art. 24, 26, 67 Abs. 6, Art. 69 und 94 des Umweltschutzgesetzes (USG) vom 29. Mai 2008, LGBl. 2008 Nr. 199[^1], verordnet die Regierung:

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Gegenstand und Geltungsbereich

1) Diese Verordnung regelt insbesondere:

2) Sie regelt nicht:

Art. 2

Zweck

1) Diese Verordnung soll vor schädlichem und lästigem Lärm schützen.

2) Sie dient der Umsetzung der Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2002 über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm (EWR-Rechtsammlung: Anh. XX - 32g.01).

Art. 3

Begriffsbestimmungen und Bezeichnungen

1) Im Sinne dieser Verordnung bedeuten:

2) Die in dieser Verordnung verwendeten Personenbezeichnungen gelten für Personen männlichen und weiblichen Geschlechts.

II. Fahrzeuge, bewegliche Geräte und Maschinen

Art. 4

Emissionsbegrenzungen bei Fahrzeugen

1) Die Lärmemissionen von Motor-, Luft-, Wasser- und Schienenfahrzeugen müssen so weit begrenzt werden, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist.

2) Für die Emissionsbegrenzungen gelten die Gesetzgebungen über den Strassenverkehr und die Zivilluftfahrt, wenn ein Fahrzeug einer dieser Gesetzgebungen untersteht.

3) Für die Emissionsbegrenzungen bei den übrigen Fahrzeugen gelten die Vorschriften über bewegliche Geräte und Maschinen.

Art. 5

Emissionsbegrenzungen bei beweglichen Geräten und Maschinen

1) Die Aussenlärmemissionen beweglicher Geräte und Maschinen müssen so weit begrenzt werden:

2) Das Amt für Umwelt ordnet betriebliche oder bauliche Massnahmen oder Massnahmen für den fachgerechten Unterhalt an.[^2]

3) Die Emissionen von Geräten und Maschinen, die dem Betrieb einer ortsfesten Anlage dienen, werden nach den Vorschriften über ortsfeste Anlagen begrenzt.

Art. 6

Inverkehrbringen von Geräten und Maschinen

Geräte und Maschinen dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie den aufgrund des Zollvertrages oder des EWR-Abkommens anwendbaren Rechtsvorschriften entsprechen.

Art. 7

Baulärm

1) Bei der Planung, Projektierung und Ausführung von Bauvorhaben ist sicherzustellen, dass:

2) Das Amt für Umwelt ordnet bauliche und betriebliche Massnahmen zur Begrenzung von Baulärm an.[^3]

3) Es berücksichtigt dabei insbesondere:

III. Neue und geänderte ortsfeste Anlagen

Art. 8

Emissionsbegrenzungen bei neuen ortsfesten Anlagen

1) Die Lärmemissionen einer neuen ortsfesten Anlage müssen nach den Anordnungen des Amtes für Umwelt so weit begrenzt werden:[^4]

2) Das Amt für Umwelt gewährt Erleichterungen, soweit die Einhaltung der Planungswerte zu einer unverhältnismässigen Belastung für die Anlage führen würde und ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Anlage besteht. Die Immissionsgrenzwerte dürfen jedoch nicht überschritten werden.[^5]

Art. 9

Emissionsbegrenzungen bei geänderten ortsfesten Anlagen

1) Wird eine bestehende ortsfeste Anlage geändert, so müssen die Lärmemissionen der neuen oder geänderten Anlageteile nach den Anordnungen des Amtes für Umwelt so weit begrenzt werden, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist.[^6]

2) Wird die Anlage wesentlich geändert, so müssen die Lärmemissionen der gesamten Anlage mindestens so weit begrenzt werden, dass die Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden.

3) Als wesentliche Änderungen ortsfester Anlagen gelten Umbauten, Erweiterungen und vom Inhaber der Anlage verursachte Änderungen des Betriebs, wenn zu erwarten ist, dass die Anlage selbst oder die Mehrbeanspruchung bestehender Verkehrsanlagen wahrnehmbar stärkere Lärmimmissionen erzeugen. Der Wiederaufbau von Anlagen gilt in jedem Fall als wesentliche Änderung.

4) Wird eine neue ortsfeste Anlage geändert, so gilt Art. 8.

Art. 10

Mehrbeanspruchung von Verkehrsanlagen

Der Betrieb neuer oder wesentlich geänderter ortsfester Anlagen darf nicht dazu führen, dass:

Art. 11

Schallschutzmassnahmen an bestehenden Gebäuden

1) Können bei neuen oder wesentlich geänderten öffentlichen oder konzessionierten ortsfesten Anlagen die Anforderungen nach den Art. 8 Abs. 2 und 9 Abs. 2 oder nach Art. 10 nicht eingehalten werden, so verpflichtet das Amt für Umwelt die Eigentümer der lärmbelasteten bestehenden Gebäude, die Fenster lärmempfindlicher Räume nach Anhang 1 gegen Schall zu dämmen.[^7]

2) Die Gebäudeeigentümer können mit Zustimmung des Amtes für Umwelt am Gebäude andere bauliche Schallschutzmassnahmen treffen, wenn diese den Lärm im Innern der Räume im gleichen Mass verringern.[^8]

3) Schallschutzmassnahmen müssen nicht getroffen werden, wenn:

Art. 12

Kostentragung

1) Der Inhaber der neuen oder wesentlich geänderten Anlage trägt die Kosten für die Begrenzung der Emissionen, die seine Anlage verursacht.

2) Muss der Gebäudeeigentümer Schallschutzmassnahmen nach Art. 11 Abs. 1 treffen, so trägt der Inhaber der Anlage überdies die ausgewiesenen ortsüblichen Kosten für:

3) Muss der Gebäudeeigentümer Schallschutzmassnahmen nach Art. 11 Abs. 2 treffen, so trägt der Inhaber der Anlage die ausgewiesenen ortsüblichen Kosten, soweit sie die Kosten nach Abs. 2 nicht übersteigen. Die übrigen Kosten trägt der Gebäudeeigentümer.

4) Müssen Emissionsbegrenzungen oder Schallschutzmassnahmen wegen des Lärms mehrerer Anlagen getroffen werden, so werden die Kosten entsprechend den Anteilen der Anlagen an den Lärmimmissionen aufgeteilt.

5) Die Kosten für den Unterhalt und die Erneuerung der Schallschutzmassnahmen trägt der Gebäudeeigentümer.

Art. 13[^9]

Kontrollen

Das Amt für Umwelt kontrolliert spätestens ein Jahr nach der Inbetriebnahme der neuen oder geänderten Anlage, ob die angeordneten Emissionsbegrenzungen und Schallschutzmassnahmen getroffen sind. In Zweifelsfällen prüft es die Wirksamkeit der Massnahmen.

IV. Bestehende ortsfeste Anlagen

Art. 14

Sanierungen

1) Bei ortsfesten Anlagen, die wesentlich zur Überschreitung der Immissionsgrenzwerte beitragen, ordnet das Amt für Umwelt nach Anhörung der Inhaber der Anlagen die notwendigen Sanierungen an.[^10]

2) Die Anlagen müssen so weit saniert werden:

3) Stehen keine überwiegenden Interessen entgegen, so gibt das Amt für Umwelt den Massnahmen, welche die Lärmerzeugung verhindern oder verringern, den Vorzug gegenüber Massnahmen, die lediglich die Lärmausbreitung verhindern oder verringern.[^11]

4) Sanierungen müssen nicht getroffen werden, wenn:

Art. 15

Erleichterungen bei Sanierungen

1) Das Amt für Umwelt gewährt Erleichterungen, soweit:[^12]

2) Die Alarmwerte dürfen jedoch bei privaten, nicht konzessionierten Anlagen nicht überschritten werden.

Art. 16

Schallschutzmassnahmen an neuen und bestehenden Gebäuden[^13]

1) Können bei öffentlichen oder konzessionierten ortsfesten Anlagen wegen gewährten Erleichterungen die Alarmwerte nicht eingehalten werden, so verpflichtet das Amt für Umwelt die Eigentümer der lärmbelasteten neuen und bestehenden Gebäude, die Fenster lärmempfindlicher Räume nach Anhang 1 gegen Schall zu dämmen.[^14]

2) Die Gebäudeeigentümer können mit Zustimmung des Amtes für Umwelt am Gebäude andere bauliche Schallschutzmassnahmen treffen, wenn diese den Lärm im Innern der Räume im gleichen Mass verringern.[^15]

3) Schallschutzmassnahmen müssen nicht getroffen werden, wenn:

Art. 17

Kostentragung

1) Der Inhaber der Anlage trägt die Kosten für die Sanierung seiner Anlage.

2) Muss der Eigentümer bestehender Gebäude Schallschutzmassnahmen nach Art. 16 Abs. 1 treffen, so trägt der Inhaber der Anlage, sofern er sich nicht nach Art. 27 Abs. 2 des Gesetzes davon befreien kann, überdies die ausgewiesenen ortsüblichen Kosten für:[^16]

3) Muss der Eigentümer bestehender Gebäude Schallschutzmassnahmen nach Art. 16 Abs. 2 treffen, so trägt der Inhaber der Anlage die ausgewiesenen ortsüblichen Kosten, soweit sie die Kosten nach Abs. 2 nicht übersteigen. Die übrigen Kosten trägt der Gebäudeeigentümer.[^17]

4) Müssen Sanierungen oder Schallschutzmassnahmen wegen des Lärms mehrerer Anlagen getroffen werden, so werden die Kosten entsprechend den Anteilen der Anlagen an den Lärmimmissionen aufgeteilt.

5) Die Kosten für den Unterhalt und die Erneuerung der Schallschutzmassnahmen trägt der Gebäudeeigentümer.

6) Muss der Eigentümer neuer Gebäude Schallschutzmassnahmen nach Art. 16 Abs. 1 oder 2 treffen, so trägt der Gebäudeeigentümer die Kosten.[^18]

Art. 18

Sanierungsfristen

1) Das Amt für Umwelt setzt für Sanierungen und Schallschutzmassnahmen im Falle von ortsfesten Anlagen der Industrie, des Gewerbes und der Landwirtschaft, Schiessanlagen sowie haustechnischen Anlagen folgende Fristen fest:[^19]

2) Werden die Sanierungsfristen nach Abs. 1 nicht eingehalten, verfügt das Amt für Umwelt auf Kosten des Anlageninhabers die Ersatzvornahme oder die Stilllegung der Anlage.[^20]

3) Die Sanierungen und Schallschutzmassnahmen bei Strassen und Eisenbahnen müssen spätestens 15 Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung durchgeführt sein.

Art. 19[^21]

Kontrollen

Das Amt für Umwelt kontrolliert spätestens ein Jahr nach der Durchführung der Sanierungen und Schallschutzmassnahmen, ob diese den angeordneten Massnahmen entsprechen. In Zweifelsfällen prüft es die Wirksamkeit der Massnahmen.

V. Ermittlung und Beurteilung der Aussenlärmimmissionen ortsfester Anlagen

A. Ermittlung

Art. 20

Ermittlungspflicht

1) Das Amt für Umwelt ermittelt die Aussenlärmimmissionen ortsfester Anlagen oder ordnet deren Ermittlung an, wenn:[^22]

2) Es berücksichtigt dabei die Zu- oder Abnahme der Lärmimmissionen, die zu erwarten ist wegen:

Art. 21

Lärmkataster

1) Bei Strassen, Eisenbahnanlagen und Flugplätzen hält das Amt für Umwelt die nach Art. 20 ermittelten Lärmimmissionen in je einem Kataster fest.[^23]

2) Die Lärmkataster geben an:

3) Das Amt für Umwelt überprüft und berichtigt je nach Bedarf die Lärmkataster.[^24]

4) Jede Person kann die Lärmkataster so weit einsehen, als nicht das Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis und keine anderen überwiegenden Interessen entgegenstehen.

Art. 22

Art der Ermittlung

1) Die Lärmimmissionen werden als Beurteilungspegel Lr oder als Maximalpegel Lmax anhand von Berechnungen oder Messungen ermittelt.

2) Fluglärmemissionen werden grundsätzlich durch Berechnungen ermittelt. Die Berechnungen sind nach dem anerkannten Stand der Technik durchzuführen.

3) Die Anforderungen an die Berechnungsverfahren und Messgeräte richten sich nach Anhang 2.

Art. 23

Ort der Ermittlung

1) Bei Gebäuden werden die Lärmimmissionen in der Mitte der offenen Fenster lärmempfindlicher Räume ermittelt. Fluglärmimmissionen können auch in der Nähe der Gebäude ermittelt werden.

2) Im nicht überbauten Gebiet von Zonen mit erhöhtem Lärmschutzbedürfnis werden die Lärmimmissionen 1,5 m über dem Boden ermittelt.

3) In noch nicht überbauten Bauzonen ermittelt das Amt für Umwelt die Lärmimmissionen dort, wo nach dem Baurecht Gebäude mit lärmempfindlichen Räumen erstellt werden dürfen.[^25]

B. Beurteilung

Art. 24

Belastungsgrenzwerte

1) Das Amt für Umwelt beurteilt die ermittelten Aussenlärmimmissionen ortsfester Anlagen anhand der Belastungsgrenzwerte nach den Anhängen 3 bis 7.[^26]

2) Die Belastungsgrenzwerte sind auch überschritten, wenn die Summe gleichartiger Lärmimmissionen, die von mehreren Anlagen erzeugt werden, sie überschreitet. Dies gilt nicht für die Planungswerte bei neuen ortsfesten Anlagen (Art. 8 Abs. 1).

3) Fehlen Belastungsgrenzwerte, so beurteilt das Amt für Umwelt die Lärmimmissionen nach Art. 18 des Gesetzes. Es berücksichtigt auch Art. 24 und Art. 26 des Gesetzes.[^27]

Art. 25

Geltung der Belastungsgrenzwerte

1) Die Belastungsgrenzwerte gelten bei Gebäuden mit lärmempfindlichen Räumen.

2) Sie gelten ausserdem:

3) Für Gebiete und Gebäude, in denen sich Personen in der Regel nur am Tag oder in der Nacht aufhalten, gelten für die Nacht bzw. den Tag keine Belastungsgrenzwerte.

Art. 26

Besondere Belastungsgrenzwerte bei Betriebsräumen

1) Bei Räumen in Betrieben nach Art. 3 Abs. 1 Bst. f Ziff. 2, die in Gebieten der Empfindlichkeitsstufen I, II oder III nach Art. 29 des Gesetzes liegen, gelten um 5 dB(A) höhere Planungswerte und Immissionsgrenzwerte.

2) Abs. 1 gilt nicht für Räume in Kindertagesstätten, Kindergärten, Schulen, Anstalten und Heimen. Für Räume in Gasthäusern gilt er nur, soweit sie auch bei geschlossenen Fenstern ausreichend belüftet werden können.

VI. Organisation und Durchführung

Art. 27[^28]

Vollzug

Der Vollzug dieser Verordnung obliegt dem Amt für Umwelt. Es kann die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung jederzeit durch Kontrollen vor Ort sicherstellen.

VII. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 28

Ortsfeste Anlagen und Gebäude

1) Ortsfeste Anlagen gelten als neue ortsfeste Anlagen, wenn der Entscheid, der den Beginn der Bauarbeiten gestattet, bei Inkrafttreten dieser Verordnung noch nicht rechtskräftig ist.

2) Für ortsfeste Anlagen, die geändert werden sollen, gelten die Art. 9 bis 13 nur, wenn der Entscheid, der die Änderung gestattet, bei Inkrafttreten dieser Verordnung noch nicht rechtskräftig ist.

3) Gebäude gelten als neue Gebäude, wenn die Baubewilligung bei Inkrafttreten dieser Verordnung noch nicht rechtskräftig ist.

Art. 29

Strategische Lärmkarten und Lärmaktionspläne

1) Die strategischen Lärmkarten nach Art. 67 des Gesetzes sind bis zum 30. Juni 2012 zu erstellen.

2) Die Lärmaktionspläne nach Art. 68 des Gesetzes sind bis zum 18. Juli 2013 zu erstellen.

Art. 30

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.

Anhang 1[^29]

Anforderungen an die Schalldämmung von Fenstern

Anhang 2[^30]

Anforderungen an Berechnungsverfahren und Messgeräte

Anhang 3

Belastungsgrenzwerte für den Strassenverkehrslärm

Anhang 4

Belastungsgrenzwerte für Eisenbahnlärm

Anhang 5[^31]

Belastungsgrenzwerte für den Lärm von Flugplätzen, einschliesslich Flugfelder

Anhang 6

Belastungsgrenzwerte für Industrie- und Gewerbelärm

Anhang 7

Belastungsgrenzwerte für den Lärm von Schiessanlagen

Fürstliche Regierung: gez. Otmar Hasler Fürstlicher Regierungschef

(Art. 11, 12, 16, 17)

1) Das bewertete Bau-Schalldämm-Mass mit am Bau gemessenem Spektrum-Anpassungswert R'w + (C oder Ctr) der Fenster einschliesslich der zugehörigen Bauteile wie Rollladenkästen und Schalldämmlüfter muss in Abhängigkeit des massgebenden Beurteilungspegels Lr mindestens folgende Werte aufweisen:

2) R'w beträgt mindestens 35 dB und höchstens 41 dB.

3) Bei besonders grossen Fenstern verschärft das Amt für Umwelt die Anforderungen nach Abs. 1 und 2 angemessen.

4) Das bewertete Bau-Schalldämm-Mass R'w und der Spektrum-Anpassungswert C oder Ctr werden nach den anerkannten Regeln ermittelt. Als solche gelten insbesondere die Normen der Internationalen Normenorganisation ISO 140 und ISO 717.

5) Der Spektrum-Anpassungswert Ctr gilt bei überwiegend tieffrequentem Lärm, insbesondere von Strassen mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 80 km/h, von Flugplätzen und Flugfeldern. Der Spektrum-Anpassungswert C gilt bei überwiegend hochfrequentem Lärm, insbesondere von Strassen mit einer Höchstgeschwindigkeit über 80 km/h und von Eisenbahnen.

6) Das Amt für Umwelt kann den Einbau von Schalldämmlüftern für Schlafräume anordnen.

(Art. 22)

1) Die Verfahren zur Berechnung der Lärmimmissionen müssen berücksichtigen:

2) Das Amt für Umwelt wendet entsprechend dem Stand der Technik geeignete Berechnungsverfahren an.

Für die Messgeräte, die zur Messung der Lärmimmissionen verwendet werden, gelten die Anforderungen der schweizerischen Messmittelverordnung (SR 941.210) und der entsprechenden Ausführungsvorschriften des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements.

(Art. 24)

Die Belastungsgrenzwerte nach Ziff. 2 gelten für Strassenverkehrslärm. Dazu gehört der Lärm, den Motorfahrzeuge (Motorfahrzeuglärm) und Bahnen (Bahnlärm) auf Strassen erzeugen.

1) Der Beurteilungspegel Lr für Strassenverkehrslärm wird aus den Teilbeurteilungspegeln des Motorfahrzeuglärms (Lr1) und des Bahnlärms (Lr2) wie folgt berechnet: Lr = 10 x log (10 0,1 Lr1 + 10 0,1 Lr2)

2) Der Teilbeurteilungspegel Lr1 ist die Summe des von Motorfahrzeugen verursachten A-bewerteten Mittelungspegels Leq,m und der Pegelkorrektur K1: Lr1 = Leq,m + K1

3) Der Teilbeurteilungspegel Lr2 ist die Summe des von Bahnen verursachten A-bewerteten Mittelungspegels Leq,b und der Pegelkorrektur K2: Lr2 = Leq,b + K2

4) Die Teilbeurteilungspegel Lr1 und Lr2 werden unter der Annahme trockener Fahrbahnen für den durchschnittlichen Tages- und Nachtverkehr ermittelt.

1) Der durchschnittliche Tages- und Nachtverkehr ist der stündliche Verkehr von 6 bis 22 Uhr und von 22 bis 6 Uhr im Jahresmittel.

2) Der stündliche Motorfahrzeugverkehr tags (Nt) bzw. nachts (Nn) wird in je zwei Teilverkehrsmengen Nt1 und Nt2 bzw. Nn1 und Nn2 aufgeteilt.

3) Die Teilverkehrsmengen Nt1 und Nn1 des Motorfahrzeugverkehrs umfassen Personenwagen, Lieferwagen, Kleinbusse, Motorfahrräder und Trolleybusse.

4) Die Teilverkehrsmengen Nt2 und Nn2 des Motorfahrzeugverkehrs umfassen Lastwagen, Sattelschlepper, Gesellschaftswagen, Motorräder und Traktoren.

5) Der Bahnverkehr umfasst alle Fahrten der regelmässig oder nach Bedarf verkehrenden Züge, einschliesslich der Dienstfahrten.

1) Der durchschnittliche Tages- und Nachtverkehr (Nt, Nn) sowie die Teilverkehrsmengen (Nt1, Nt2, Nn1, Nn2) werden wie folgt ermittelt:

2) Fehlen ausreichende Daten aus Verkehrszählungen oder liegen keine Detailprognosen vor, so werden die Verkehrsmengen Nt, Nn, Nt1, Nt2, Nn1 und Nn2 anhand des durchschnittlichen täglichen Verkehrs (DTV; Fahrzeuge je 24 Stunden) wie folgt berechnet:

3) Der DTV wird nach den anerkannten Regeln der Verkehrsplanung und -technik bestimmt.

Der durchschnittliche Tages- und Nachtverkehr von Bahnen wird wie folgt ermittelt:

1) Die Pegelkorrektur K1 für Motorfahrzeuglärm wird anhand des durchschnittlichen Tages- und Nachtverkehrs wie folgt berechnet: Dabei steht N für den stündlichen Motorfahrzeugverkehr Nt oder Nn.

2) Die Pegelkorrektur K2 für Bahnlärm beträgt K2 = -5. Bei kreischendem Bahnlärm, der häufig auftritt und deutlich wahrnehmbar ist, beträgt die Pegelkorrektur K2 = 0.

(Art. 24)

1) Die Belastungsgrenzwerte nach Ziff. 2 gelten für den Lärm von Normal- und Schmalspurbahnen.

2) Der Lärm von Standseilbahnen sowie von Eisenbahnwerkstätten, Energieanlagen und ähnlichen Bahnbetriebsanlagen ist dem Lärm von Industrie- und Gewerbeanlagen gleichgestellt (Anhang 6 Ziff. 1).

1) Der Beurteilungspegel Lr für Eisenbahnlärm wird aus den Teilbeurteilungspegeln für Fahrlärm (Lr1) und Rangierlärm (Lr2) wie folgt berechnet: Lr = 10 x log (10 0,1xLr1 + 10 0,1xLr2)

2) Der Teilbeurteilungspegel Lr1 ist die Summe des vom Fahrbetrieb verursachten A-bewerteten Mittelungspegels Leq,f und der Pegelkorrektur K1: Lr1 = Leq,f + K1

3) Der Teilbeurteilungspegel Lr2 ist die Summe des vom Rangierbetrieb verursachten A-bewerteten Mittelungspegels Leq,r und der Pegelkorrektur K2: Lr2 = Leq,r + K2

4) Die Teilbeurteilungspegel Lr1 und Lr2 werden für den durchschnittlichen Tages- und Nachtbetrieb ermittelt.

1) Der durchschnittliche Tages- und Nachtbetrieb ist der Fahr- bzw. Rangierbetrieb von 6 bis 22 Uhr und von 22 bis 6 Uhr im Jahresmittel.

2) Der Fahrbetrieb umfasst alle Fahrten der regelmässig oder nach Bedarf verkehrenden Züge, einschliesslich der Dienstfahrten.

3) Der Rangierbetrieb umfasst alle Rangierbewegungen und Betriebsabläufe, welche der Zerlegung und Zusammenstellung von Zügen dienen.

4) Der Fahrbetrieb und der Rangierbetrieb werden wie folgt ermittelt:

1) Die Pegelkorrektur K1 für Fahrlärm wird wie folgt berechnet: Dabei ist N die Anzahl Zugsfahrten pro Tag oder Nacht.

2) Die Pegelkorrektur K2 für Rangierlärm berücksichtigt die Häufigkeit und die Hörbarkeit aller impulshaltigen, tonhaltigen und kreischenden Lärmereignisse und beträgt:

(Art. 24)

1) Folgende Belastungsgrenzwerte in Lrk gelten für den Lärm des Verkehrs auf Flugplätzen, auf denen Kleinluftfahrzeuge verkehren:

2) Als Kleinluftfahrzeuge gelten Luftfahrzeuge mit einem höchstzulässigen Abfluggewicht von 8618 kg oder weniger.

3) Zusätzlich zu den Belastungsgrenzwerten in Lrk nach Abs. 1 gelten für den Lärm des Verkehrs auf Flugplätzen, auf denen ausschliesslich Helikopter verkehren (Helikopterflugplätze), die nachfolgenden Belastungsgrenzwerte in Lmax:

4) Der Lärm von Reparaturwerkstätten, Unterhaltsbetrieben und ähnlichen Betriebsanlagen auf Flugplätzen wird dem Lärm von Industrie- und Gewerbeanlagen gleichgestellt (Anhang 6 Ziff. 1).

1) Der Beurteilungspegel Lrk für den Lärm des Verkehrs von Kleinluftfahrzeugen ist die Summe des A-bewerteten Mittelungspegels Leqk und der Pegelkorrektur K: Lrk = Leqk + K

2) Der Mittelungspegels Leqk wird für die durchschnittliche Zahl der stündlichen Flugbewegungen (Flugbewegungszahl n) für einen Tag mit durchschnittlichem Spitzenbetrieb ermittelt.

3) Als Flugbewegung zählt jede Landung und jeder Abflug von Kleinluftfahrzeugen. Durchstartmanöver zählen als zwei Flugbewegungen.

Bei bestehenden Flugplätzen wird die Flugbewegungszahl n wie folgt ermittelt:

n = (N1 + N2)/24

1) Bei Flugplätzen, die neu erstellt oder geändert werden, wird die Flugbewegungszahl n anhand von Prognosen über die Verkehrsentwicklung ermittelt.

2) Sind keine Detailprognosen möglich, so wird n anhand der prognostizierten jährlichen Flugbewegungszahl N wie folgt berechnet: n = (N x 2,4)/(365 x 12)

Die Pegelkorrektur K wird anhand der jährlichen Flugbewegungszahl N wie folgt berechnet:

1) Der mittlere maximale Lärmpegel Lmax bei Helikopterflugplätzen ist das energetische Mittel der maximalen Lärmpegel einer repräsentativen Anzahl Über- oder Vorbeiflüge.

2) Messungen zur Ermittlung des Lmax müssen mit der Geräteeinstellung SLOW durchgeführt werden.

(Art. 24)

1) Die Belastungsgrenzwerte nach Ziff. 2 gelten für den Lärm:

2) Energie-, Entsorgungs- und Förderanlagen, Luft- und Standseilbahnen, Skilifte sowie Motorsportanlagen, die regelmässig während längerer Zeit betrieben werden, sind den Industrie- und Gewerbeanlagen gleichgestellt.

1) Der Beurteilungspegel Lr für Industrie- und Gewerbelärm und ähnliche Lärmarten wird, getrennt für den Tag (7 bis 19 Uhr) und die Nacht (19 bis 7 Uhr), aus den Teilbeurteilungspegeln Lr,i der einzelnen Lärmphasen wie folgt berechnet:

2) Der Teilbeurteilungspegel Lr,i wird für die durchschnittliche tägliche Dauer der Lärmphase i wie folgt berechnet: Lr,i = Leq,i + K1,i + K2,i + K3,i + 10 x log (ti/to) Dabei bedeuten:

3) Lärmphasen sind Zeitabschnitte, in denen am Immissionsort ein nach Schallpegelhöhe sowie Ton- und Impulsgehalt einheitlicher Lärm einwirkt.

1) Die durchschnittliche tägliche Dauer (ti) der Lärmphase i wird aus ihrer jährlichen Dauer (Ti) und der Anzahl der jährlichen Betriebstage (B) wie folgt berechnet: ti = Ti/B

2) Für neue oder geänderte Anlagen wird die durchschnittliche tägliche Dauer der Lärmphase i anhand von Prognosen über den zu erwartenden Betrieb bestimmt.

1) Die Pegelkorrektur K1 beträgt:

2) Die Pegelkorrektur K2 berücksichtigt die Hörbarkeit des Tongehalts des Lärms am Immissionsort und beträgt:

3) Die Pegelkorrektur K3 berücksichtigt die Hörbarkeit des Impulsgehalts des Lärms am Immissionsort und beträgt:

(Art. 24)

1) Die Belastungsgrenzwerte nach Ziff. 2 gelten für den Lärm von Schiessanlagen, in denen ausschliesslich mit Hand- oder Faustfeuerwaffen auf feste oder bewegte Ziele geschossen wird.

2) Die auf den Schiessanlagen eingesetzten Hand- oder Faustfeuerwaffen werden folgenden Waffenkategorien zugeordnet:

1) Der Beurteilungspegel Lr für den Lärm von Schiessanlagen ist die energetische Summe der Teilbeurteilungspegel Lri der Waffenkategorien:

2) Der Teilbeurteilungspegel Lri ist die Summe des mittleren Einzelschusspegels Li einer Waffenkategorie und der Pegelkorrektur Ki: Lri = Li + Ki

3) Der mittlere Einzelschusspegel Li ist das über die Schusszahlen gewichtete ernergetische Mittel der energetisch gemittelten Einzelschusspegel Lj eines Waffen- bzw. Munitionstyps: Dabei bedeutet:

4) Der energetisch gemittelte Einzelschusspegel Lj ist anhand von Messungen des A-bewerteten Maximalpegels mit der Zeitkonstanten FAST zu ermitteln.

1) Die Pegelkorrektur Ki berechnet sich wie folgt: Ki = 10 x log (Dwi + 3 x Dsi) + 3 x log Mi - 44 Dabei bedeutet:

2) Bei der Erhebung der Schiesshalbtage und der Anzahl Schüsse werden alle Schiessen berücksichtigt, die innerhalb von drei Jahren regelmässig stattfinden.

1) Jedes Schiessen vormittags oder nachmittags, das länger als zwei Stunden dauert, zählt als Schiesshalbtag. Dauert es zwei Stunden oder weniger lang, so zählt es als halber Schiesshalbtag.

2) Für neue oder geänderte Anlagen werden die Schiesshalbtage anhand von Prognosen über den zu erwartenden Betrieb bestimmt. Bei bestehenden Schiessanlagen sind die Schiesshalbtage aus Zählungen zu ermitteln.

1) Bei bestehenden Schiessanlagen sind die Schusszahlen Mi pro Waffenkategorie aus Erhebungen über den Schiessbetrieb zu ermitteln.

2) Fehlen bei bestehenden Schiessanlagen ausreichende Erhebungen oder werden Schiessanlagen neu erstellt oder geändert, wird die Schusszahl M anhand von Prognosen über die künftige Nutzung bestimmt.

[^1]: LR 814.01

[^2]: Art. 5 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 321.

[^3]: Art. 7 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 321.

[^4]: Art. 8 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 321.

[^5]: Art. 8 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 321.

[^6]: Art. 9 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 381 und LGBl. 2012 Nr. 321.

[^7]: Art. 11 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 321.

[^8]: Art. 11 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 321.

[^9]: Art. 13 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 321.

[^10]: Art. 14 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 321.

[^11]: Art. 14 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 321.

[^12]: Art. 15 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 321.

[^13]: Art. 16 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 381.

[^14]: Art. 16 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 381 und LGBl. 2012 Nr. 321.

[^15]: Art. 16 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 321.

[^16]: Art. 17 Abs. 2 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 381.

[^17]: Art. 17 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 381.

[^18]: Art. 17 Abs. 6 eingefügt durch LGBl. 2010 Nr. 381.

[^19]: Art. 18 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 321.

[^20]: Art. 18 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 321.

[^21]: Art. 19 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 321.

[^22]: Art. 20 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 321.

[^23]: Art. 21 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 321.

[^24]: Art. 21 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 321.

[^25]: Art. 23 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 321.

[^26]: Art. 24 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 321.

[^27]: Art. 24 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 321.

[^28]: Art. 27 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 321.

[^29]: Anhang 1 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 321.

[^30]: Anhang 2 abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 381 und LGBl. 2012 Nr. 321.

[^31]: Anhang 5 abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 381 und LGBl. 2013 Nr. 195.