Gesetz vom 17. September 2008 über die Ausländer (Ausländergesetz; AuG)

Typ Gesetz
Veröffentlichung 2008-12-15
Letzte Aktualisierung 2026-01-01
Status In Kraft
Quelle Lilex
Artikel 159
Änderungshistorie JSON API

3) Die Daten des ETIAS nach Abs. 1 Bst. a werden automatisiert im CIR gespeichert.[^152]

Art. 71h[^153]

Gesuch um eine ETIAS-Reisegenehmigung sowie Prüfung durch das ETIAS und die ETIAS-Zentralstelle

Die Einreichung des Gesuchs um eine ETIAS-Reisegenehmigung, die automatisierte Prüfung durch das ETIAS, die manuelle Prüfung durch die ETIAS-Zentralstelle sowie die Übermittlung des Falls an die zuständige nationale ETIAS-Stelle erfolgen nach der Verordnung (EU) 2018/1240.

Art. 71i[^154]

Nationale ETIAS-Stelle

1) Das Ausländer- und Passamt ist die nationale ETIAS-Stelle Liechtensteins im Sinne von Art. 8 der Verordnung (EU) 2018/1240. Es prüft die Gesuche um ETIAS-Reisegenehmigungen, die in die Zuständigkeit Liechtensteins fallen, und stellt bei Bedarf die Koordination mit den anderen nationalen ETIAS-Stellen und Europol sicher.

2) Das Ausländer- und Passamt kann im Rahmen der Prüfung der Gesuche um ETIAS-Reisegenehmigungen andere Behörden konsultieren oder sie mit weiteren Abklärungen beauftragen. Die Regierung legt fest, welche Behörden mit welchen Abklärungen beauftragt werden können.

3) Das Ausländer- und Passamt nimmt die erforderlichen Abklärungen vor, wenn der Abgleich der Daten einer Person, die ein Gesuch um Erteilung eines Visums oder einer Kurzaufenthalts-, Aufenthalts-, Niederlassungs- oder Daueraufenthaltsbewilligung einreicht, mit der nationalen ETIAS-Überwachungsliste einen Treffer ergibt. Falls ein Risiko für die innere Sicherheit besteht, teilt das Ausländer- und Passamt dies innert sieben Tagen nach Erhalt der automatischen Meldung des C-VIS der zuständigen Behörde mit.[^155]

Art. 71k[^156]

Erteilung, Verweigerung, Annullierung oder Widerruf der ETIAS-Reisegenehmigung

1) Liegen keine konkreten Hinweise oder triftigen Gründe für die Annahme vor, dass mit der Anwesenheit des Gesuchstellers im Schengen-Raum ein Risiko illegaler Migration oder ein Risiko für die Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit verbunden ist, so erteilt das Ausländer- und Passamt die ETIAS-Reisegenehmigung.

2) Das Ausländer- und Passamt kann in Ausnahmefällen aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen eine ETIAS-Reisegenehmigung mit räumlich beschränkter Gültigkeit für Liechtenstein erteilen.

3) ETIAS-Reisegenehmigungen sind drei Jahre, längstens aber bis zum Ablauf der Gültigkeitsdauer des Reisedokuments gültig. Sie begründen keinen Anspruch auf Einreise.

4) Für die Annullierung oder den Widerruf bereits erteilter ETIAS-Reisegenehmigungen ist das Ausländer- und Passamt zuständig. Wird eine ETIAS-Reisegenehmigung verweigert, annulliert oder widerrufen, so erlässt das Ausländer- und Passamt eine Verfügung mit einem Standardformular.

Art. 71l[^157]

Erfassung und Abfrage der Daten im ETIAS[^158]

1) Folgende Behörden können Daten im ETIAS erfassen und verarbeiten:

  • a) das Ausländer- und Passamt: im Rahmen der Erfüllung seiner Aufgaben als nationale ETIAS-Stelle;
  • b) die Landespolizei: zum Eintrag von personenbezogenen Daten in die ETIAS-Überwachungsliste.

2) Die folgenden Behörden oder Dritten können die Daten des ETIAS online abfragen:[^159]

  • a) das Ausländer- und Passamt:
    1. zur Prüfung der Voraussetzungen für die Einreise und den Aufenthalt in Liechtenstein;
    1. zur Prüfung von Visumanträgen und zum Fällen der entsprechenden Entscheide im Sinne des Visakodex;
    1. zur Prüfung der Voraussetzungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen in Liechtenstein und zum Fällen der entsprechenden Entscheide;
  • b) die Landespolizei: zur Prüfung der Voraussetzungen für die Einreise und den Aufenthalt in Liechtenstein.

3) Die Landespolizei kann zur Verhütung, Aufdeckung oder Ermittlung terroristischer oder sonstiger schwerer Straftaten bei der zentralen Zugangsstelle nach Art. 71n Bst. c Daten des ETIAS beantragen.

Art. 71m[^160]

Übermittlung von ETIAS-Daten[^161]

1) Die im ETIAS gespeicherten personenbezogenen Daten dürfen nicht an Drittstaaten, internationale Organisationen, private Stellen oder natürliche Personen übermittelt werden.

2) In den folgenden Fällen dürfen jedoch Daten an einen Staat übermittelt werden, der nicht an den Schengen-Besitzstand gebunden ist:

  • a) durch das Ausländer- und Passamt, wenn dies für die Rückführung eines Drittstaatsangehörigen im Einzelfall notwendig ist im Sinne von Art. 65 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2018/1240;
  • b) durch die Landespolizei in dringenden Ausnahmefällen, in denen eine unmittelbar bevorstehende Gefahr in Zusammenhang mit einer terroristischen Straftat oder eine unmittelbar drohende Lebensgefahr im Zusammenhang mit einer schweren Straftat besteht im Sinne von Art. 65 Abs. 5 der Verordnung (EU) 2018/1240.

3) Für Daten des ETIAS, die im CIR gespeichert sind, gilt Art. 76h.[^162]

Art. 71n[^163]

Ausführungsbestimmungen zum ETIAS[^164]

Die Regierung regelt mit Verordnung:

  • a) für welche Einheiten der Behörden nach Art. 71l die dort genannten Befugnisse gelten;
  • b) welche Daten des ETIAS, welche die Landespolizei nach Art. 71l Abs. 3 beantragen kann, und das Verfahren für deren Erhalt;[^165]
  • c) welche Einheit der Landespolizei die Funktion der zentralen Zugangsstelle im Sinne von Art. 50 der Verordnung (EU) 2018/1240 übernimmt;
  • d) den Katalog der Daten im ETIAS und die Zugangsberechtigungen der Behörden nach Art. 71l Abs. 1 und 2;
  • e) die Speicherung und Löschung der Daten;
  • f) die Modalitäten in Bezug auf die Datensicherheit;
  • g) die Verantwortung für die Datenverarbeitung;
  • h) den Katalog der Straftaten nach Art. 71l Abs. 3;
  • i) die Modalitäten für die Erfassung von Daten in der ETIAS-Überwachungsliste und die Löschung von Daten aus der ETIAS-Überwachungsliste sowie die Einschränkung des Auskunftsrechts betreffend die Überwachungsliste;[^166]
  • k) welche Behörde vom Ausländer- und Passamt nach Art. 71i Abs. 3 zu informieren ist;[^167]
  • l) die weiteren notwendigen Modalitäten und Verfahren zur Umsetzung der Verordnung (EU) 2018/1240.

Art. 72[^168]

Aufgehoben

Art. 73[^169]

Aufgehoben

Art. 74[^170]

Aufgehoben

C. Zentrales Visa-Informationssystem (C-VIS) und nationales Visumsystem[^171]

Art. 74a[^172]

Zentrales Visa-Informationssystem (C-VIS)[^173]

1) Das zentrale Visa-Informationssystem (C-VIS) enthält die Visadaten sowie die Daten der Aufenthaltstitel für Drittstaatsangehörige, die von allen Staaten erhoben werden, für welche die Verordnung (EG) Nr. 767/2008[^174] in Kraft ist.[^175]

1a) Die Identitätsdaten von Personen, die ein Gesuch um Erteilung eines Visums oder eines Aufenthaltstitels einreichen, die Daten zu den Reisedokumenten und die biometrischen Daten des C-VIS werden automatisiert im CIR gespeichert.[^176]

2) Folgende Behörden können die Daten des C-VIS online abfragen:

  • a) das Ausländer- und Passamt:
    1. im Rahmen des Visumverfahrens;
    1. zur Bestimmung des Staates, der in Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 für die Prüfung eines Asylgesuchs zuständig ist;[^177]
    1. im Rahmen der Prüfung eines Asylgesuchs, wenn Liechtenstein für die Bearbeitung des Asylgesuchs zuständig ist;
    1. im Rahmen der Erfüllung seiner Aufgaben als nationale ETIAS-Stelle;[^178]
    1. zur Ausstellung von Kurzaufenthalts-, Aufenthalts-, Daueraufenthalts- und Niederlassungsbewilligungen;[^179]
  • b) diejenigen Einheiten der Landespolizei, die Personenkontrollen durchführen: zur Identifikation der Personen, welche die Voraussetzungen für die Einreise in das Hoheitsgebiet Liechtensteins oder den Aufenthalt in Liechtenstein nicht oder nicht mehr erfüllen;
  • c) die zentrale Zugangsstelle nach Art. 74e Bst. c: zur Verhütung, Aufdeckung oder Ermittlung terroristischer oder sonstiger schwerer Straftaten im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 767/2008.[^180]

3) Die Einheiten der Landespolizei, die zur Verhütung und Bekämpfung terroristischer oder sonstiger schwerer Straftaten zuständig sind, können im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 bei der zentralen Zugangsstelle nach Art. 74e Bst. c bestimmte Daten des C-VIS beantragen.[^181]

4) Die Einheiten der Landespolizei nach Abs. 3 können zur Feststellung der Identität von Personen, die Opfer von Menschenhandel, von Unfällen oder von Naturkatastrophen sind, und von vermissten Personen nach Art. 22p der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 online auf das C-VIS zugreifen.[^182]

Art. 74b[^183]

Nationales Visumsystem

1) Das Ausländer- und Passamt betreibt ein nationales Visumsystem. Das System dient der Registrierung von Visumgesuchen und der Ausstellung der von Liechtenstein erteilten Visa. Es enthält insbesondere die Daten, die automatisch über die nationale Schnittstelle (N-VIS) an das C-VIS und vom C-VIS an das nationale Visumsystem übermittelt werden.[^184]

2) Das nationale Visumsystem enthält folgende Kategorien von Daten über die Visumgesuchsteller:

  • a) die alphanumerischen Daten über den Gesuchsteller und über die beantragten, erteilten, abgelehnten, annullierten, widerrufenen oder verlängerten Visa;
  • b) das Gesichtsbild und die Fingerabdrücke des Gesuchstellers;[^185]
  • c) die Verbindungen zwischen bestimmten Visumgesuchen;
  • d) die Daten aus dem SIS, auf welche die Visumbehörden Zugriff haben, sofern eine Ausschreibung nach der Verordnung (EU) 2018/1861 und der Verordnung (EU) 2018/1860 vorliegt.[^186]

3) Das Ausländer- und Passamt darf Daten im nationalen Visumsystem verarbeiten, insbesondere eingeben, ändern, löschen oder abfragen, um seine Aufgaben im Rahmen des Visumverfahrens zu erfüllen.[^187]

4) Das Ausländer- und Passamt muss die Daten der Visumgesuchsteller, die an das C-VIS übermittelt werden, nach Massgabe der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 eingeben und verarbeiten.[^188]

Art. 74c[^189]

Abfrage des nationalen Visumsystems

Das Ausländer- und Passamt gewährt der Landespolizei einen Online-Zugang zu den Daten des nationalen Visumsystems, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.

Art. 74d[^190]

Informationsaustausch mit EU-Mitgliedstaaten, für welche die Verordnung (EG) Nr. 767/2008 noch nicht in Kraft ist

Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, für welche die Verordnung (EG) Nr. 767/2008 noch nicht in Kraft getreten ist, können ihre Anträge um Informationen an die zentrale Zugangsstelle (Art. 74e Bst. c) richten.

Art. 74dbis[^191]

Nationale VIS-Stelle

1) Die nationale Stelle nach Art. 9d der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 führt innert zwei Arbeitstagen die manuelle Verifizierung der Treffer im Polizeibereich zu Personen durch, die ein Gesuch um Erteilung eines Visums oder einer Kurzaufenthalts-, Aufenthalts-, Daueraufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung einreichen.

2) Die nationale Stelle kann bei der Landespolizei oder bei einer anderen Behörde weitere Informationen zur betreffenden Person einholen. Kommt es nach der Verifizierung zum Schluss, dass eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit besteht, informiert es innert sieben Tagen nach Erhalt der automatischen Meldung des C-VIS die für die Visa oder für den Aufenthalt zuständigen Behörden in einer begründeten Stellungnahme darüber.

3) Bei falschen Treffern werden die Daten unverzüglich gelöscht.

Art. 74dter[^192]

Verwendung von Daten des C-VIS im Rahmen des SIS

1) Die für die Ausschreibung von vermissten oder schutzbedürftigen Personen nach Art. 32 der Verordnung (EU) 2018/1862[^193] zuständigen Behörden können zur Erfüllung dieser Aufgabe bei der zentralen Zugangsstelle nach Art. 74e Bst. c die betreffenden Personendaten des C-VIS anfordern.

2) Bei Treffern in Bezug auf Ausschreibungen im SIS, die sich durch die Verwendung von Daten des C-VIS nach Abs. 1 ergeben, können das Amt für Soziale Dienste sowie die Gerichte und die Staatsanwaltschaft die Daten des C-VIS, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen, beim Ausländer- und Passamt anfordern.

Art. 74dquater[^194]

Übermittlung von Daten des C-VIS an Dritte

1) Die im C-VIS gespeicherten Daten dürfen nicht an Drittstaaten, internationale Organisationen, private Stellen oder natürliche Personen übermittelt werden.

2) Das Ausländer- und Passamt kann diese Daten jedoch an einen Staat, der nicht an den Schengen-Besitzstand gebunden ist, oder an eine internationale Organisation übermitteln, wenn die Daten zur Feststellung der Identität von rückkehrpflichtigen Drittstaatsangehörigen oder im Rahmen eines Verfahrens nach Art. 32 Abs. 5 oder Art. 46 des Asylgesetzes benötigt werden und die Voraussetzungen nach Art. 31 Abs. 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 erfüllt sind.

3) Die Behörden nach Art. 74a Abs. 3 können diese Daten an einen Staat, der nicht an den Schengen-Besitzstand gebunden ist, oder an eine internationale Organisation übermitteln, wenn es sich um dringende Ausnahmefälle handelt, in denen eine unmittelbar bevorstehende Gefahr im Zusammenhang mit einer terroristischen Straftat oder eine unmittelbar drohende Lebensgefahr im Zusammenhang mit einer schweren Straftat besteht im Sinne von Art. 31 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 767/2008.

Art. 74e[^195]

Ausführungsbestimmungen zu den Visa-Informationssystemen

Die Regierung regelt mit Verordnung:

  • a) für welche Einheiten der Behörden nach Art. 74a Abs. 2 und 3 und 74b Abs. 3 die dort genannten Befugnisse gelten;
  • b) das Verfahren für den Erhalt von Daten des C-VIS durch die Behörden nach Art. 74a Abs. 3;
  • c) welche Einheit der Landespolizei die Funktion der zentralen Zugangsstelle nach Art. 22l Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 übernimmt;[^196]
  • d) den Umfang des Online-Zugangs auf das C-VIS und auf das nationale Visumsystem;
  • e) welche Daten im nationalen Visumsystem erfasst werden und die Zugangsberechtigungen der Behörden nach Art. 74c;
  • f) das Verfahren für den Informationsaustausch nach Art. 74d;
  • g) die Speicherung der Daten und das Verfahren für deren Löschung;
  • h) die Modalitäten in Bezug auf die Datensicherheit;
  • i) die Verantwortung für die Datenverarbeitung;[^197]
  • k) den Katalog der Straftaten nach Art. 74a Abs. 2 Bst. c und Abs. 3;
  • l) welche Behörde oder Behörden die Funktion der nationalen VIS-Stelle nach Art. 9d der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 übernehmen;[^198]
  • m) die Einschränkungen der Informationspflicht in Bezug auf Stellungnahmen der nationalen VIS-Stelle oder der nationalen ETIAS-Stelle betreffend die innere Sicherheit;[^199]
  • n) welche Daten bei einem Antrag für ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt oder bei einem Verfahren zur Erteilung einer Kurzaufenthalts-, Aufenthalts-, Daueraufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung automatisch an das C-VIS übermittelt werden.[^200]

D. Eurodac[^201]

Art. 74f[^202]

Datenerhebung und -übermittlung in Eurodac

1) Das Ausländer- und Passamt sowie die Landespolizei können von Ausländern, die über 14 Jahre alt sind und sich illegal im Inland aufhalten, die Abdrücke aller Finger abnehmen, um zu überprüfen, ob sie schon in einem anderen Staat, der an den anwendbaren Dublin-Besitzstand gebunden ist, ein Asylgesuch gestellt haben.

2) Die in Abs. 1 abgenommenen Fingerabdrücke werden mit der liechtensteinischen Kennnummer an die Zentraleinheit übermittelt.

3) Die in Eurodac gespeicherten personenbezogenen Daten dürfen nicht übermittelt werden an:

  • a) einen Staat, der nicht an den Dublin-Besitzstand gebunden ist;
  • b) internationale Organisationen;
  • c) private Stellen.

Art. 74g[^203]

Zugang zu Daten des Eurodac im Rahmen des Visumverfahrens

Das Ausländer- und Passamt kann die Daten des Eurodac online im Rahmen des Visumverfahrens im Sinne von Art. 22a der Verordnung (EU) Nr. 603/2013[^204] abfragen.

Art. 74h[^205]

Datenabgleich in Eurodac zur Verhütung, Aufdeckung oder Ermittlung terroristischer oder sonstiger schwerer Straftaten

1) Das Ausländer- und Passamt als nationale Zugangsstelle kann vorbehaltlich Abs. 4 auf der Grundlage von Art. 19 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 zur Verhütung, Aufdeckung oder Ermittlung terroristischer oder sonstiger schwerer Straftaten im Sinne des Anhangs zum Polizeigesetz den Abgleich von Fingerabdrücken mit den im Zentralsystem Eurodac gespeicherten Daten vornehmen.

2) Die Einheiten der Landespolizei, die zur Verhütung und Bekämpfung terroristischer oder sonstiger schwerer Straftaten zuständig sind, können im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben bei der nationalen Prüfstelle nach Abs. 3 einen Abgleich von Fingerabdrücken in Eurodac beantragen.

3) Die Regierung regelt mit Verordnung, welche Einheit der Landespolizei die Funktion der nationalen Prüfstelle nach Art. 6 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 übernimmt. Diese Einheit prüft, ob die Voraussetzungen für den Abgleich in Eurodac nach Art. 20 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 erfüllt sind.

4) Sind die Voraussetzungen nach Abs. 3 erfüllt, so löst die nationale Prüfstelle die Abfrage in Eurodac aus. Der Abgleich der Fingerabdrücke in Eurodac erfolgt automatisiert über das Ausländer- und Passamt oder ausserhalb der Amtsstunden über die Landespolizei.

5) In dringenden Ausnahmefällen nach Art. 19 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 kann die nationale Prüfstelle die Abfrage unverzüglich in Eurodac auslösen und nachträglich überprüfen, ob alle Voraussetzungen nach Abs. 3 erfüllt sind.

E. Sonstige automatisierte Register[^206]

Art. 75

Verarbeitung personenbezogener Daten in automatisierten Registern[^207]

1) Das Ausländer- und Passamt führt zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten nach Art. 70 automatisierte Register.[^208]

2) Die Register nach Abs. 1 dienen namentlich folgenden Zwecken:[^209]

a)

Ausstellung von Aufenthaltsausweisen;

  • b) Ausstellung und Kontrolle von Visa;
  • bbis) Ausstellung und Kontrolle von ETIAS-Reisegenehmigungen;[^210]
  • c) Ausstellung von Zusicherungen auf eine Aufenthaltsregelung;
  • d) Ausstellung von Wohnsitzbestätigungen;
  • e) Kontrolle über die Anwesenheits- und Aufenthaltsberechtigung sowie die Ausreise;
  • f) Verarbeitung von Meldungen, insbesondere Zuzug, Umzug und Wegzug;
  • g) administrative Abmeldung infolge Einbürgerung;
  • h) Erfassung von administrativen Massnahmen (Einreiseverbot, Ausweisung, Haft); und
  • i) Erfassung von Widerrufsgründen und von Verwaltungsverfahren.

Art. 76

Übermittlung personenbezogener Daten aus automatisierten Registern[^211]

1) Das Ausländer- und Passamt darf auf Anfrage personenbezogene Daten, einschliesslich besonderer Kategorien personenbezogener Daten sowie personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten, aus den Registern nach Art. 75 im Rahmen der Amtshilfe übermitteln, insbesondere an:[^212]

  • a) die Landespolizei für Kontroll- und Vollzugsaufgaben;
  • b) die AHV/IV/FAK-Anstalten für die Abklärung der Leistungsgesuche von Ausländern und die Berechnung der ihnen zustehenden Leistungen; und
  • c) das Amt für Statistik für die Erstellung von Statistiken.

2) Daten nach Abs. 1 unbeteiligter Dritter dürfen in der Regel nicht übermittelt werden.[^213]

3) Die Übermittlung kann im Abrufverfahren erfolgen. Die Regierung regelt das Nähere, insbesondere über die Zugriffsrechte, mit Verordnung.[^214]

XIIIb. Interoperabilität zwischen den Schengen/Dublin-Informationssystemen[^215]

A. Gemeinsamer Dienst für den Abgleich biometrischer Daten (sBMS)[^216]

Art. 76a[^217]

Inhalt und Zweck

1) Der Gemeinsame Dienst für den Abgleich biometrischer Daten (sBMS) nach den Verordnungen (EU) 2019/817[^218] und (EU) 2019/818[^219] enthält die biometrischen Merkmalsdaten (Templates), die aus den biometrischen Daten der folgenden Schengen/Dublin-Informationssysteme generiert wurden:

  • a) EES;
  • b) C-VIS;
  • c) Eurodac;
  • d) SIS.

2) Er enthält zudem einen Verweis auf das jeweilige Informationssystem, aus dem die Daten stammen, sowie einen Verweis auf die tatsächlichen Datensätze in diesem System.

3) Er ermöglicht die systemübergreifende Abfrage der Informationssysteme nach Abs. 1 anhand biometrischer Daten.

B. Gemeinsamer Speicher für Identitätsdaten (CIR)[^220]

Art. 76b[^221]

Inhalt des Gemeinsamen Speichers für Identitätsdaten (CIR)

1) Der Gemeinsame Speicher für Identitätsdaten (CIR) nach den Verordnungen (EU) 2019/817 und (EU) 2019/818 enthält die Identitätsdaten, die Daten zu Reisedokumenten und die biometrischen Daten der Drittstaatsangehörigen, die in den folgenden Schengen/Dublin-Informationssystemen erfasst sind:

  • a) EES;
  • b) ETIAS;
  • c) C-VIS;
  • d) Eurodac.

2) Er enthält zudem einen Verweis auf das jeweilige Informationssystem, aus welchem die Daten stammen, sowie einen Verweis auf die tatsächlichen Datensätze in diesem System.

Art. 76c[^222]

Abfrage des CIR zwecks Identifikation

1) Abfragen des CIR können durch die Landespolizei durchgeführt werden zur Identifikation von:

  • a) Drittstaatsangehörigen, wenn die Bedingungen nach Art. 20 Abs. 1 der Verordnungen (EU) 2019/817 und (EU) 2019/818 erfüllt sind;
  • b) unbekannten Personen, die sich nicht ausweisen können, oder nicht identifizierten menschlichen Überresten im Fall eines Unfalls, einer Naturkatastrophe oder eines Terroranschlages.

2) Abfragen nach Abs. 1 Bst. a sind nur zulässig zur Verhütung und Bekämpfung illegaler Einwanderung, zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie zur Wahrung der inneren Sicherheit.

3) Für Personen nach Abs. 1 Bst. a erfolgt die Abfrage anhand der biometrischen Daten, die der Person vor Ort während einer Identitätskontrolle abgenommen wurden. Können die biometrischen Daten dieser Person nicht verwendet werden oder ist die Abfrage anhand dieser Daten nicht erfolgreich, so erfolgt die Abfrage anhand von Identitätsdaten oder von Daten zu den Reisedokumenten.

4) Für Personen nach Abs. 1 Bst. b erfolgt die Abfrage anhand biometrischer Daten.

Art. 76d[^223]

Abfrage des CIR zwecks Aufdeckung von Mehrfachidentitäten

1) Das Ausländer- und Passamt und die Landespolizei können zur Aufdeckung von Mehrfachidentitäten von Drittstaatsangehörigen auf die im CIR gespeicherten Daten und Verweise zugreifen, wenn:

  • a) eine Verknüpfung mit einer Ausschreibung im SIS vorliegt;
  • b) eine Verknüpfung mit einem persönlichen EES-Dossier, welches die personenbezogenen Daten nach den Art. 16 bis 18 der Verordnung (EU) 2017/2226 enthält, vorliegt;
  • c) eine Verknüpfung mit einem persönlichen Dossier im C-VIS vorliegt;
  • d) eine Verknüpfung mit einem persönlichen ETIAS-Antragsdatensatz besteht, der die Daten nach Art. 19 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2018/1240 enthält.

1a) Das Ausländer- und Passamt kann zudem für die Zwecke nach Abs. 1 auf die im CIR gespeicherten Daten und Verweise zugreifen, wenn eine Verknüpfung mit einem persönlichen Dossier im C-VIS betreffend die Erteilung eines Aufenthaltstitels vorliegt.[^224]

2) Besteht im CIR eine Verknüpfung zwischen Daten aus mehreren Informationssystemen, die auf einen Identitätsbetrug hinweist, so können die Behörden, die im CIR gespeicherten Daten und Verweise abfragen, soweit sie auf den CIR, das EES, das ETIAS, das C-VIS, Eurodac oder das SIS Zugriff nach diesem Gesetz oder der Polizeigesetzgebung haben.

Art. 76e[^225]

Abfrage des CIR zwecks Verhütung, Aufdeckung oder Ermittlung terroristischer Straftaten oder sonstiger schwerer Straftaten

1) Die Landespolizei kann im Einzelfall Abfragen des CIR zur Verhütung, Aufdeckung oder Ermittlung terroristischer oder sonstiger schwerer Straftaten durchführen, wenn die Bedingungen nach Art. 22 Abs. 1 der Verordnungen (EU) 2019/817 und 2019/818 erfüllt sind.

2) Ergibt die Abfrage, dass im CIR Daten gespeichert sind, so wird als Ergebnis der Verweis auf das betreffende Schengen/Dublin-Informationssystem angezeigt.

3) Um die Daten aus diesem Informationssystem zu erhalten, muss die Landespolizei diese Daten bei der zuständigen zentralen Zugangsstelle beantragen. Anwendbar sind die Voraussetzungen und Verfahren, die für das jeweilige Informationssystem gelten.

C. Europäisches Suchportal (ESP)[^226]

Art. 76f[^227]

Inhalt und Zweck des Europäischen Suchportals (ESP)

1) Das Europäische Suchportal (ESP) nach den Verordnungen (EU) 2019/817 und (EU) 2019/818 ermöglicht die systemübergreifende Abfrage des EES, des C-VIS, des ETIAS, von Eurodac, des SIS, der Datenbanken Stolen and Lost Travel Documents (SLTD) und Travel Documents Associated with Notices (TDAWN) von Interpol, von Europol-Daten sowie des CIR.

2) Die Behörden, die auf mindestens eines der Informationssysteme nach Abs. 1 zugriffsberechtigt sind, dürfen im Abrufverfahren auf das ESP zugreifen.

3) Die Abfrage erfolgt anhand von Identitätsdaten, Daten zu Reisedokumenten oder biometrischen Daten.

4) Den Behörden werden nur die Daten aus denjenigen Informationssystemen nach Abs. 1 angezeigt, auf die sie zugriffsberechtigt sind, sowie die Art der Verknüpfung zwischen den Daten nach den Art. 30 bis 33 der Verordnungen (EU) 2019/817 und (EU) 2019/818.

D. Detektor für Mehrfachidentitäten (MID)[^228]

Art. 76g[^229]

Zweck und Inhalt des Detektors für Mehrfachidentitäten (MID)

1) Der Detektor für Mehrfachidentitäten (MID) nach den Verordnungen (EU) 2019/817 und (EU) 2019/818 dient der Identitätsprüfung und der Bekämpfung des Identitätsbetrugs.

2) Werden Daten im EES, ETIAS, C-VIS, SIS oder in Eurodac erfasst oder aktualisiert, so wird automatisiert eine Prüfung auf Mehrfachidentitäten im CIR und im SIS ausgelöst.

3) Bei dieser Prüfung werden die folgenden Daten mit den bereits vorhandenen Daten im CIR und im SIS abgeglichen:

  • a) im sBMS: die Templates;
  • b) im ESP: die Identitätsdaten und die Daten zu den Reisedokumenten.

4) Besteht zwischen den Daten eine Verknüpfung nach den Art. 30 bis 33 der Verordnungen (EU) 2019/817 und (EU) 2019/818, so wird im MID eine Identitätsbestätigungsdatei nach Art. 34 dieser Verordnungen erstellt und gespeichert.

Art. 76h[^230]

Manuelle Verifizierung von verschiedenen Identitäten im MID

1) Das Ausländer- und Passamt und die Landespolizei können zum Zweck der manuellen Verifizierung verschiedener Identitäten auf die im MID gespeicherten Daten zugreifen.

2) Zuständig für die manuelle Verifizierung der verschiedenen Identitäten ist diejenige Behörde, die nach Art. 76g Abs. 2 Daten in den Schengen/Dublin-Informationssystemen erfasst oder aktualisiert. Bei Verknüpfungen mit Ausschreibungen im SIS im Polizeibereich ist das SIRENE-Büro zuständig.

3) Die manuelle Verifizierung der verschiedenen Identitäten erfolgt nach Art. 29 der Verordnungen (EU) 2019/817 und (EU) 2019/818.

4) Wird im Rahmen der manuellen Verifizierung festgestellt, dass eine illegale Mehrfachidentität vorliegt oder dass eine Person in mehreren Schengen/Dublin-Informationssystemen erfasst ist, so richtet sich das Verfahren nach den Art. 32 bzw. 33 der Verordnungen (EU) 2019/817 und (EU) 2019/818.

E. Datenübermittlung und Verantwortung für Datenverarbeitung[^231]

Art. 76i[^232]

Übermittlung von Daten des sBMS, des CIR und des MID

Die Übermittlung von Daten des sBMS, des CIR und des MID richtet sich nach Art. 50 der Verordnungen (EU) 2019/817 und (EU) 2019/818.

Art. 76k[^233]

Verantwortung für die Datenverarbeitung im sBMS, im CIR und im MID

Die Verantwortung für die Verarbeitung der Daten im sBMS, im CIR und im MID richtet sich nach Art. 40 der Verordnungen (EU) 2019/817 und (EU) 2019/818.

XIIIc. Datenschutz im Rahmen des für Liechtenstein anwendbaren Schengen-Besitzstands[^234]

Art. 77[^235]

Übermittlung personenbezogener Daten[^236]

1) Die Übermittlung personenbezogener Daten, einschliesslich besonderer Kategorien personenbezogener Daten sowie personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten, an die zuständigen Behörden von Schengen-Staaten wird der Übermittlung solcher Daten zwischen inländischen Behörden gleichgestellt.

2) Das Ausländer- und Passamt übermittelt der für die Überwachung der Schengen-Aussengrenzen zuständigen Europäischen Agentur personenbezogene Daten nach Art. 70c Abs. 2, sofern diese die Daten zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach der Verordnung (EU) 2019/1896[^237] benötigt. Die Übermittlung wird der Übermittlung solcher Daten zwischen inländischen Behörden gleichgestellt.[^238]

Art. 78

Datenverarbeitung in Zusammenhang mit Visumgesuchen gemäss dem für Liechtenstein anwendbaren Schengen-Besitzstand[^239]

1) Das Ausländer- und Passamt ist die zentrale Behörde für Konsultationen im Zusammenhang mit Visumgesuchen gemäss dem für Liechtenstein anwendbaren Schengen-Besitzstand.

2) In dieser Eigenschaft darf es mit Hilfe automatisierter Verfahren namentlich Daten der folgenden Kategorien übermitteln und abrufen:[^240]

  • a) die diplomatische oder konsularische Vertretung, bei der das Visumgesuch eingereicht wurde;
  • b) die Identität der betroffenen Person (Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Wohnort, Beruf und Arbeitgeber) sowie, wenn nötig, die Identität ihrer Angehörigen;
  • c) Angaben über die Identitätspapiere;
  • d) Angaben über die Aufenthaltsorte und Reisewege.

3) Die berechtigten Auslandsvertretungen können mit ihren Partnern aus den Schengen-Staaten die für die konsularische Zusammenarbeit vor Ort notwendigen Daten austauschen, namentlich Informationen über die Verwendung gefälschter oder verfälschter Dokumente und über Schleppernetze sowie Daten der in Abs. 2 erwähnten Kategorien.[^241]

4) Die Regierung kann die in Abs. 2 erwähnten Kategorien von personenbezogenen Daten an die neuesten Entwicklungen des für Liechtenstein anwendbaren Schengen-Besitzstands anpassen. Sie konsultiert dazu die Datenschutzstelle.[^242]

Art. 79[^243]

Informationspflicht bei Erhebung personenbezogener Daten und Auskunftsrecht betroffener Personen

Die Informationspflicht bei Erhebung personenbezogener Daten und das Auskunftsrecht betroffener Personen richten sich nach der Datenschutzgesetzgebung.

Art. 79a[^244]

Aufgehoben

Art. 80[^245]

Aufgehoben

XIV. Rechtsschutz

Art. 81

Rechtsmittel

1) Gegen Verfügungen des Ausländer- und Passamtes kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Vorstellung beim Ausländer- und Passamt oder Beschwerde bei der Regierung bzw. in Verwaltungsstrafsachen Beschwerde bei der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten erhoben werden.[^246]

2) Gegen Entscheidungen der Regierung kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Vorstellung bei der Regierung oder Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof, gegen Entscheidungen der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.[^247]

3) Vorbehalten bleiben Art. 50 Abs. 2 und Art. 51 Abs. 2.[^248]

4) Art. 46a des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltungspflege findet keine Anwendung.[^249]

Art. 82

Beschwerdeverfahren

1) Die Überprüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichtshofs beschränkt sich auf Rechts- und Sachfragen. Das Ermessen wird ausschliesslich rechtlich überprüft.

2) Im Beschwerdeverfahren können neue Tatsachen und Beweise nur dann vorgebracht werden, wenn sie zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung bereits bestanden, dem Beschwerdeführer aber nachweislich nicht bekannt waren oder ihm selbst bei Anwendung gehöriger Sorgfalt nicht bekannt sein konnten.

XV. Strafbestimmungen und administrative Sanktionen

Art. 83

Rechtswidriger Aufenthalt

1) Vom Landgericht wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen bestraft, wer sich rechtswidrig, namentlich nach Ablauf des bewilligungsfreien oder des bewilligten Aufenthalts, im Inland aufhält.

2) Vom Landgericht wird mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen bestraft, wer die Tat fahrlässig begeht.

3) Von der Strafverfolgung kann bei rechtswidrig anwesenden Ausländern abgesehen werden, sofern sie sofort ausgeschafft werden.

Art. 84[^250]

Förderung der rechtswidrigen Einreise sowie des rechtswidrigen Aufenthalts

1) Vom Landgericht wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen bestraft, wer:

  • a) einem Ausländer die rechtswidrige Einreise oder den rechtswidrigen Aufenthalt im Inland ermöglicht, erleichtert oder vorbereiten hilft;
  • b) vom Inland aus einem Ausländer die rechtswidrige Ein-, Durch- oder Ausreise oder den rechtswidrigen Aufenthalt in einem Schengen-Staat erleichtert oder vorbereiten hilft.

2) Vom Landgericht wird mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen bestraft, wer die Tat nach Abs. 1 fahrlässig begeht.

3) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen ist zu bestrafen, wer die Tat nach Abs. 1 mit dem Vorsatz begeht, sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern.

4) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren ist zu bestrafen, wer die Tat nach Abs. 1:

  • a) gewerbsmässig begeht;
  • b) in Bezug auf mindestens drei Ausländer begeht; oder
  • c) auf eine Art und Weise begeht, durch die der Ausländer, insbesondere während der Beförderung, längere Zeit hindurch in einen qualvollen Zustand versetzt wird.

5) Mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren ist zu bestrafen, wer die Tat nach Abs. 1:

  • a) als Mitglied einer kriminellen Vereinigung begeht; oder
  • b) auf eine Art und Weise begeht, dass dabei das Leben des Ausländers, auf den sich die strafbare Handlung bezieht, gefährdet wird.

6) Die Abs. 1 bis 5 gelten für im Ausland begangene Straftaten, unabhängig von den Strafgesetzen des Tatorts, wenn durch die Tat liechtensteinische Interessen verletzt worden sind.

Art. 85

Herstellung, Gebrauch und Verschaffung gefälschter Ausweispapiere sowie unrechtmässige Verwendung oder Überlassung echter Ausweispapiere

1) Vom Landgericht wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen bestraft, wer:

  • a) falsche ausländerrechtliche Ausweispapiere herstellt oder echte verfälscht oder solche gebraucht oder verschafft;
  • b) echte, aber nicht ihm zustehende Ausweispapiere verwendet; oder
  • c) echte Ausweispapiere Unberechtigten zum Gebrauch überlässt.

2) Die Strafe ist Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen, wenn der Täter:

  • a) mit dem Vorsatz handelt, sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern; oder
  • b) für eine kriminelle Vereinigung handelt.

Art. 86

Täuschung der Behörden

1) Vom Landgericht wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen bestraft, wer die mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden durch falsche Angaben oder Verschweigen wesentlicher Tatsachen täuscht und dadurch die Erteilung einer Bewilligung für sich oder andere erschleicht oder bewirkt, dass der Widerruf einer Bewilligung unterbleibt.

2) Vom Landgericht wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen bestraft, wer in der Absicht, die Vorschriften über die Zulassung und den Aufenthalt von Ausländern zu umgehen, eine Ehe oder eingetragene Partnerschaft mit einem Ausländer eingeht oder den Abschluss einer solchen Ehe oder eingetragenen Partnerschaft vermittelt, fördert oder ermöglicht.[^251]

3) Die Strafe ist Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen, wenn der Täter:

  • a) mit dem Vorsatz handelt, sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern; oder
  • b) für eine kriminelle Vereinigung handelt.

Art. 86a[^252]

Zweckwidrige Verarbeitung personenbezogener Daten in den Informationssystemen nach diesem Gesetz

1) Die Verarbeitung von Personendaten in den Informationssystemen nach diesem Gesetz muss in einem angemessen Verhältnis zu den verfolgten Zielen stehen und darf nur erfolgen, soweit sie für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der zuständigen Behörden erforderlich ist.

2) Vom Landgericht wird wegen Übertretung mit Busse bis zu 10 000 Franken bestraft, wer vorsätzlich personenbezogene Daten in den Informationssystemen nach diesem Gesetz für andere als die gesetzlich vorgesehenen Zwecke verarbeitet.

Art. 87

Weitere Widerhandlungen

Vom Ausländer- und Passamt wird vorbehaltlich Art. 87a wegen Übertretung mit Busse bis zu 10 000 Franken bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig:[^253]

  • a) die Einreisevorschriften nach Art. 7 verletzt;
  • b) die An- oder Abmeldepflichten verletzt;
  • c) ohne erforderliche Bewilligung erwerbstätig ist;
  • d) einem Ausländer eine Erwerbstätigkeit ohne die dazu erforderliche Bewilligung verschafft oder einen Ausländer ohne die dazu erforderliche Bewilligung beschäftigt;
  • e) mit der Bewilligung verbundene Bedingungen nicht einhält;
  • f) der Mitwirkungspflicht nicht nachkommt; oder
  • g) Ausführungsvorschriften zu diesem Gesetz, deren Übertretung für strafbar erklärt wird, verletzt.

Art. 87a[^254]

Zusammenlegung der Verfahren

1) Sofern das Landgericht aufgrund eines Tatbestandes des Strafgesetzbuches oder der Art. 83 bis 86a zuständig ist, ist es anstelle des Ausländer- und Passamtes auch für die Verfolgung von Übertretungen nach Art. 87 zuständig.

2) Beim Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen findet Art. V Abs. 5 des Strafrechtsanpassungsgesetzes Anwendung.

Art. 88[^255]

Einziehung und Sicherstellung von Reisedokumenten

Verfälschte und gefälschte Reisedokumente sowie echte Reisedokumente, die missbräuchlich verwendet wurden, werden vom Ausländer- und Passamt, von den Grenzposten sowie von der Landespolizei bis zum rechtskräftigen Abschluss eines Strafverfahrens nach Art. 85 zur Beweissicherung eingezogen. Nach rechtskräftigem Abschluss des Strafverfahrens werden die eingezogenen Dokumente zur Weitergabe an den Berechtigten durch die Landespolizei sichergestellt.

Art. 89

Administrative Sanktionen und Kostenübernahme

1) Hat ein Arbeitgeber gegen Vorschriften dieses Gesetzes verstossen und wurde er deswegen innert drei Jahren wiederholt bestraft, so hat das Ausländer- und Passamt während zwei Jahren ab Rechtskraft der letzten Entscheidung dessen künftige Gesuche um Zulassung ausländischer Arbeitnehmer, die keinen Anspruch auf Erteilung einer Bewilligung besitzen, abzuweisen.

2) Der Arbeitgeber, der bewilligungspflichtige ausländische Arbeitnehmer beschäftigt hat oder beschäftigen wollte, die nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt sind, trägt die Kosten, die dem Land durch den Lebensunterhalt, bei Unfall und Krankheit und für die Rückreise der betreffenden Personen entstehen und nicht gedeckt sind.

XVI. Gebühren

Art. 90

Gebühren

1) Für Amtshandlungen nach diesem Gesetz, insbesondere für die Erteilung und den Widerruf von Bewilligungen sowie besondere Dienstleistungen, werden Gebühren erhoben.

2) Die Regierung legt die Höhe der Gebühren mit Verordnung fest.

XVII. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 91[^256]

Durchführungsverordnungen

Die Regierung erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verordnungen.

Art. 92

Übergangsbestimmungen

1) Auf Verfahren, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind, findet das bisherige Recht Anwendung.

2) In Fällen, in denen die in Art. 34 Abs. 1 Bst. a festgelegte Frist zur Geltendmachung des Familiennachzugs innerhalb von sechs Monaten seit Inkrafttreten dieses Gesetzes abläuft, verlängert sich die Frist um achtzehn Monate.

3) Auf Widerhandlungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen wurden, findet dieses Gesetz Anwendung, sofern die Tat auch nach bisherigem Recht strafbar war und dieses Gesetz für den Täter milder ist.

Art. 93

Aufhebung bisherigen Rechts

Das Gesetz vom 11. März 1999 über den Zusammenschluss des Passamtes und der Fremdenpolizei sowie die Umbenennung in das Ausländer- und Passamt, LGBl. 1999 Nr. 88, wird aufgehoben.

Art. 94

Inkrafttreten

1) Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt von Abs. 2 gleichzeitig mit dem Verfassungsgesetz vom 17. September 2008 über die Abänderung der Verfassung vom 5. Oktober 1921 in Kraft.

2) Die Regierung bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Art. 2 Abs. 3, des Art. 7 Abs. 4, der Art. 51, 77, 78 und 80 mit Verordnung. Die Festlegung des Inkrafttretens erfolgt spätestens mit der vollständigen Inkraftsetzung des Protokolls vom 28. Februar 2008 zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands.[^257]

Übergangs- und Inkrafttretensbestimmungen

152.20 Ausländergesetz (AuG)

II.

Übergangsbestimmung

III.

Inkrafttreten

II.

Übergangsbestimmung

II.

Übergangsbestimmung

III.

Inkrafttreten

II.

Inkrafttreten

II.

Inkrafttreten

II.

Übergangsbestimmung

II.

Inkrafttreten

II.

Übergangsbestimmung

In Stellvertretung des Landesfürsten: gez. Alois Erbprinz

gez. Otmar Hasler Fürstlicher Regierungschef

...

Auf Verfahren, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes[^258] hängig sind, findet das bisherige Recht Anwendung.

1) Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt von Abs. 2 und des ungenutzten Ablaufs der Referendumsfrist am 1. September 2011 in Kraft, andernfalls am Tage der Kundmachung.

2) Die Regierung bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens von Art. 5 Abs. 3, Art. 31 Abs. 4a, Art. 31a, Art. 51, 52a Abs. 1 Bst. b, Art. 52b Abs. 3 Bst. e und f, Art. 56a, 58 Bst. e, Art. 61 Abs. 2, Art. 71a, 74a bis 74e und 80 Abs. 1 mit Verordnung. Die Festlegung des Inkrafttretens erfolgt spätestens mit der vollständigen Inkraftsetzung des Protokolls vom 28. Februar 2008 zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizer Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands.

...

...

Auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens[^259] dieses Gesetzes hängige Verfahren findet das bisherige Recht Anwendung.

...

...

Die Pflicht, im Besitz einer ETIAS-Reisegenehmigung nach Art. 7 Abs. 1 Bst. abis zu sein, gilt erst sechs Monate nach dem Zeitpunkt, an dem die EU-Kommission nach Massgabe von Art. 88 der Verordnung (EU) 2018/1240 die Aufnahme des Betriebs des ETIAS beschliesst. Die Regierung kann diese Frist verlängern.

...

...

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Kundmachung in Kraft und findet erstmals im Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Schengener Informationssystems nach Massgabe von Art. 66 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2018/1861 Anwendung.

...

...

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Kundmachung in Kraft und findet erstmals ab den nach Massgabe von Art. 79 der Verordnung (EU) 2019/817 und Art. 75 der Verordnung (EU) 2019/818 bestimmten Zeitpunkten Anwendung.

...

...

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Kundmachung in Kraft und gilt bis zum 30. Juni 2024.[^260]

...

...

Auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens[^261] dieses Gesetzes hängige Verfahren findet das neue Recht Anwendung.

...

...

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Kundmachung in Kraft und findet erstmals im Zeitpunkt der Inbetriebnahme des VIS nach Massgabe von Art. 11 der Verordnung (EU) 2021/1134[^262] - frühestens jedoch ab Inkrafttreten dieses Gesetzes - Anwendung.

...

...

Auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens[^263] dieses Gesetzes hängige Verfahren findet das bisherige Recht Anwendung.

...

[^1]: Art. 2 Abs. 1 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 349.

[^2]: Art. 3a eingefügt durch LGBl. 2019 Nr. 370.

[^3]: Art. 4 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 30.

[^4]: Art. 5 Abs. 3 eingefügt durch LGBl. 2011 Nr. 177. In Kraft getreten am 19. Dezember 2011 (LGBl. 2011 Nr. 565).

[^5]: Art. 7 Abs. 1 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 370.

[^6]: Verordnung (EU) 2018/1240 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. September 2018 über die Einrichtung eines Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems (ETIAS) und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1077/2011, (EU) Nr. 515/2014, (EU) 2016/399, (EU) 2016/624 und (EU) 2017/2226 (ABl. L 236 vom 19.9.2018, S. 1).

[^7]: Art. 7 Abs. 1 Bst. abis eingefügt durch LGBl. 2019 Nr. 370.

[^8]: Art. 7 Abs. 1 Bst. c abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 177.

[^9]: Art. 7 Abs. 1 Bst. d abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 177.

[^10]: Art. 7 Abs. 1 Bst. e eingefügt durch LGBl. 2011 Nr. 177.

[^11]: Art. 12 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2024 Nr. 39.

[^12]: Art. 13 Abs. 1 Bst. h eingefügt durch LGBl. 2009 Nr. 349.

[^13]: Überschrift vor Art. 22a eingefügt durch LGBl. 2011 Nr. 177.

[^14]: Art. 22a eingefügt durch LGBl. 2011 Nr. 177.

[^15]: Überschrift vor Art. 24a eingefügt durch LGBl. 2011 Nr. 177.

[^16]: Art. 24a eingefügt durch LGBl. 2011 Nr. 177.

[^17]: Art. 26 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 16.

[^18]: Art. 27 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 16.

[^19]: Art. 27 Abs. 3a eingefügt durch LGBl. 2018 Nr. 16.

[^20]: Art. 27 Abs. 4 Bst. d abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 177.

[^21]: Art. 31 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2014 Nr. 15.

[^22]: Art. 31 Abs. 4a eingefügt durch LGBl. 2011 Nr. 177. In Kraft getreten am 19. Dezember 2011 (LGBl. 2011 Nr. 565).

[^23]: Art. 31 Abs. 4b aufgehoben durch LGBl. 2023 Nr. 447.

[^24]: Art. 31 Abs. 5 abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 177.

[^25]: Art. 31 Abs. 5 Bst. c aufgehoben durch LGBl. 2023 Nr. 447.

[^26]: Art. 31a eingefügt durch LGBl. 2011 Nr. 177. In Kraft getreten am 19. Dezember 2011 (LGBl. 2011 Nr. 565).

[^27]: Art. 32 Abs. 2 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 355.

[^28]: Art. 34 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 16.

[^29]: Art. 34 Abs. 1a eingefügt durch LGBl. 2018 Nr. 16.

[^30]: Art. 36 Abs. 1a eingefügt durch LGBl. 2018 Nr. 16.

[^31]: Art. 39 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 16.

[^32]: Art. 39 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 16.

[^33]: Art. 39a eingefügt durch LGBl. 2011 Nr. 355.

[^34]: Art. 41 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 355.

[^35]: Art. 42 Abs. 1 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 16.

[^36]: Art. 42 Abs. 3 eingefügt durch LGBl. 2011 Nr. 177.

[^37]: Art. 43 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 506.

[^38]: Art. 44 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 506.

[^39]: Art. 45 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 506.

[^40]: Art. 46 aufgehoben durch LGBl. 2016 Nr. 506.

[^41]: Art. 50 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 177.

[^42]: Art. 50 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 16.

[^43]: Art. 50 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 177.

[^44]: Art. 50 Abs. 1a abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 241.

[^45]: Art. 50 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 412.

[^46]: Art. 50 Abs. 2a eingefügt durch LGBl. 2011 Nr. 177.

[^47]: Art. 51 abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 177. In Kraft getreten am 19. Dezember 2011 (LGBl. 2011 Nr. 565).

[^48]: Art. 51 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 241.

[^49]: Art. 52 abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 177.

[^50]: Art. 52a eingefügt durch LGBl. 2011 Nr. 177.

[^51]: Art. 52a Abs. 1 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 366.

[^52]: Art. 52b eingefügt durch LGBl. 2011 Nr. 177.

[^53]: Art. 52b Abs. 3 Bst. e abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 366.

[^54]: Art. 52b Abs. 3 Bst. f in Kraft getreten am 19. Dezember 2011 (LGBl. 2011 Nr. 565).

[^55]: Art. 52c eingefügt durch LGBl. 2011 Nr. 177.

[^56]: Art. 52d eingefügt durch LGBl. 2011 Nr. 177.

[^57]: Art. 54 abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 177.

[^58]: Art. 54 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 241.

[^59]: Art. 54 Abs. 2 Bst. a aufgehoben durch LGBl. 2020 Nr. 241.

[^60]: Art. 54 Abs. 2 Bst. d abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 16.

[^61]: Art. 54 Abs. 2a abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 241.

[^62]: Art. 54 Abs. 5 abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 16.

[^63]: Art. 54a eingefügt durch LGBl. 2020 Nr. 241.

[^64]: Verordnung (EU) 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der Grenzkontrollen, zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen und zur Änderung und Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 (ABl. L 312 vom 7.12.2018, S. 14).

[^65]: Art. 54b eingefügt durch LGBl. 2020 Nr. 241.

[^66]: Art. 54c eingefügt durch LGBl. 2020 Nr. 241.

[^67]: Art. 54d eingefügt durch LGBl. 2020 Nr. 241.

[^68]: Art. 54e eingefügt durch LGBl. 2020 Nr. 241.

[^69]: Verordnung (EU) 2018/1860 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Nutzung des Schengener Informationssystems für die Rückkehr illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (ABl. L 312 vom 7.12.2018, S. 1).

[^70]: Art. 55 Abs. 2 eingefügt durch LGBl. 2011 Nr. 177.

[^71]: Art. 55 Abs. 3 eingefügt durch LGBl. 2011 Nr. 177.

[^72]: Art. 55 Abs. 4 eingefügt durch LGBl. 2011 Nr. 177.

[^73]: Art. 55 Abs. 5 eingefügt durch LGBl. 2011 Nr. 177.

[^74]: Art. 55a aufgehoben durch LGBl. 2021 Nr. 314.

[^75]: Art. 56a eingefügt durch LGBl. 2011 Nr. 177. In Kraft getreten am 19. Dezember 2011 (LGBl. 2011 Nr. 565).

[^76]: Art. 56a Abs. 2 eingefügt durch LGBl. 2018 Nr. 16.

[^77]: Art. 56b eingefügt durch LGBl. 2021 Nr. 431.

[^78]: Art. 57 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 16.

[^79]: Art. 57 Abs. 3a eingefügt durch LGBl. 2018 Nr. 16.

[^80]: Art. 57 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 16.

[^81]: Art. 58 abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 177.

[^82]: Art. 58 Bst. e abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 16.

[^83]: Art. 59 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 177.

[^84]: Art. 59 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 177.

[^85]: Art. 59 Abs. 1. Bst. 5 abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 16.

[^86]: Art. 59 Abs. 1. Bst. 6 abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 16.

[^87]: Art. 59 Abs. 1. Bst. 7 abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 16.

[^88]: Art. 59 Abs. 1. Bst. 8 eingefügt durch LGBl. 2018 Nr. 16.

[^89]: Art. 59 Abs. 2 aufgehoben durch LGBl. 2011 Nr. 177.

[^90]: Art. 59a eingefügt durch LGBl. 2018 Nr. 16.

[^91]: Art. 60 abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 177.

[^92]: Art. 60 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 16.

[^93]: Art. 60 Abs. 1a eingefügt durch LGBl. 2018 Nr. 16.

[^94]: Art. 60 Abs. 5 abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 16.

[^95]: Art. 61 abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 177.

[^96]: Art. 61 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 16.

[^97]: Art. 61 Abs. 2 in Kraft getreten am 19. Dezember 2011 (LGBl. 2011 Nr. 565).

[^98]: Art. 61 Abs. 3 aufgehoben durch LGBl. 2018 Nr. 16.

[^99]: Art. 61 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 16.

[^100]: Art. 61 Abs. 6 abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 16.

[^101]: Art. 61a eingefügt durch LGBl. 2011 Nr. 177.

[^102]: Art. 61b eingefügt durch LGBl. 2011 Nr. 177.

[^103]: Art. 62 Abs. 2a eingefügt durch LGBl. 2018 Nr. 16.

[^104]: Art. 62 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 16.

[^105]: Art. 62 Abs. 4a eingefügt durch LGBl. 2018 Nr. 16.

[^106]: Art. 62 Abs. 4b eingefügt durch LGBl. 2018 Nr. 16.

[^107]: Art. 62 Abs. 5 eingefügt durch LGBl. 2011 Nr. 177.

[^108]: Art. 62 Abs. 6 eingefügt durch LGBl. 2018 Nr. 16.

[^109]: Art. 62a eingefügt durch LGBl. 2018 Nr. 16.

[^110]: Art. 67 Abs. 2 Bst. f abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 506.

[^111]: Art. 67 Abs. 3 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 177.

[^112]: Art. 67 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 177.

[^113]: Art. 67 Abs. 5 eingefügt durch LGBl. 2016 Nr. 506.

[^114]: Art. 69 Abs. 1a eingefügt durch LGBl. 2018 Nr. 16.

[^115]: Art. 69 Abs. 2 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 391.

[^116]: Art. 69 Abs. 2 Bst. e abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 16.

[^117]: Art. 69 Abs. 2 Bst. g eingefügt durch LGBl. 2018 Nr. 16.

[^118]: Art. 69 Abs. 2 Bst. h eingefügt durch LGBl. 2018 Nr. 16.

[^119]: Art. 69a eingefügt durch LGBl. 2011 Nr. 177.

[^120]: Art. 69b eingefügt durch LGBl. 2011 Nr. 177.

[^121]: Überschrift vor Art. 70 abgeändert durch LGBl. 2021 Nr. 31.

[^122]: Art. 70 abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 391.

[^123]: Art. 70a eingefügt durch LGBl. 2021 Nr. 31.

[^124]: Art. 70b eingefügt durch LGBl. 2021 Nr. 31.

[^125]: Art. 70b Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2023 Nr. 447.

[^126]: Art. 70b Abs. 2a eingefügt durch LGBl. 2023 Nr. 447.

[^127]: Art. 70c eingefügt durch LGBl. 2021 Nr. 31.

[^128]: Art. 70d eingefügt durch LGBl. 2021 Nr. 31.

[^129]: Art. 70e eingefügt durch LGBl. 2021 Nr. 31.

[^130]: Art. 71 aufgehoben durch LGBl. 2021 Nr. 31.

[^131]: Art. 71a aufgehoben durch LGBl. 2021 Nr. 31.

[^132]: Überschrift vor Art. 71b eingefügt durch LGBl. 2021 Nr. 31.

[^133]: Überschrift vor Art. 71b eingefügt durch LGBl. 2021 Nr. 31.

[^134]: Art. 71b eingefügt durch LGBl. 2019 Nr. 163.

[^135]: Verordnung (EU) 2017/2226 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2017 über ein Einreise-/Ausreisesystem (EES) zur Erfassung der Ein- und Ausreisedaten sowie der Einreiseverweigerungsdaten von Drittstaatsangehörigen an den Aussengrenzen der Mitgliedstaaten und zur Festlegung der Bedingungen für den Zugang zum EES zu Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecken und zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen sowie der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008 und (EU) Nr. 1077/2011 (ABl. L 327 vom 9.12.2017, S. 20).

[^136]: Art. 71b Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2021 Nr. 31.

[^137]: Art. 71b Abs. 2 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2021 Nr. 31.

[^138]: Art. 71b Abs. 2 Bst. c eingefügt durch LGBl. 2021 Nr. 31.

[^139]: Art. 71b Abs. 4 eingefügt durch LGBl. 2021 Nr. 31.

[^140]: Art. 71c eingefügt durch LGBl. 2019 Nr. 163.

[^141]: Art. 71c Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2021 Nr. 31.

[^142]: Art. 71d eingefügt durch LGBl. 2019 Nr. 163.

[^143]: Art. 71d Abs. 3 eingefügt durch LGBl. 2021 Nr. 31.

[^144]: Art. 71e eingefügt durch LGBl. 2019 Nr. 163.

[^145]: Art. 71f eingefügt durch LGBl. 2019 Nr. 163.

[^146]: Überschrift vor Art. 71g eingefügt durch LGBl. 2021 Nr. 31.

[^147]: Art. 71g eingefügt durch LGBl. 2019 Nr. 370.

[^148]: Art. 71g Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2021 Nr. 31.

[^149]: Verordnung (EU) 2018/1240 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. September 2018 über die Einrichtung eines Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems (ETIAS) und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1077/2011, (EU) Nr. 515/2014, (EU) 2016/399, (EU) 2016/624 und (EU) 2017/2226 (ABl. L 236 vom 19.9.2018, S. 1).

[^150]: Art. 71g Abs. 1 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2021 Nr. 31.

[^151]: Art. 71g Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2021 Nr. 31.

[^152]: Art. 71g Abs. 3 eingefügt durch LGBl. 2021 Nr. 31.

[^153]: Art. 71h abgeändert durch LGBl. 2021 Nr. 31.

[^154]: Art. 71i abgeändert durch LGBl. 2021 Nr. 31.

[^155]: Art. 71i Abs. 3 eingefügt durch LGBl. 2024 Nr. 39.

[^156]: Art. 71k abgeändert durch LGBl. 2021 Nr. 31.

[^157]: Art. 71l eingefügt durch LGBl. 2019 Nr. 370.

[^158]: Art. 71l Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2021 Nr. 31.

[^159]: Art. 71l Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2024 Nr. 39.

[^160]: Art. 71m eingefügt durch LGBl. 2019 Nr. 370.

[^161]: Art. 71m Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2021 Nr. 31.

[^162]: Art. 71m Abs. 3 eingefügt durch LGBl. 2021 Nr. 31.

[^163]: Art. 71n eingefügt durch LGBl. 2019 Nr. 370.

[^164]: Art. 71n Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2021 Nr. 31.

[^165]: Art. 71n Bst. b abgeändert durch LGBl. 2021 Nr. 31.

[^166]: Art. 71n Bst. i abgeändert durch LGBl. 2021 Nr. 31.

[^167]: Art. 71n Bst. k abgeändert durch LGBl. 2024 Nr. 39.

[^168]: Art. 72 aufgehoben durch LGBl. 2021 Nr. 31.

[^169]: Art. 73 aufgehoben durch LGBl. 2021 Nr. 31.

[^170]: Art. 74 aufgehoben durch LGBl. 2021 Nr. 31.

[^171]: Überschrift vor Art. 74a eingefügt durch LGBl. 2021 Nr. 31.

[^172]: Art. 74a eingefügt durch LGBl. 2011 Nr. 177. In Kraft getreten am 19. Dezember 2011 (LGBl. 2011 Nr. 565).

[^173]: Art. 74a Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2021 Nr. 31.

[^174]: Verordnung (EG) Nr. 767/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über das Visa-Informationssystem (VIS) und den Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten über Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt (VIS-Verordnung) (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 60).

[^175]: Art. 74a Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2024 Nr. 39.

[^176]: Art. 74a Abs. 1a abgeändert durch LGBl. 2024 Nr. 39.

[^177]: Art. 74a Abs. 2 Bst. a Ziff. 2 abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 412.

[^178]: Art. 74a Abs. 2 Bst. a Ziff. 4 eingefügt durch LGBl. 2019 Nr. 370.

[^179]: Art. 74a Abs. 2 Bst. a Ziff. 5 eingefügt durch LGBl. 2024 Nr. 39.

[^180]: Art. 74a Abs. 2 Bst. c abgeändert durch LGBl. 2024 Nr. 39.

[^181]: Art. 74a Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2024 Nr. 39.

[^182]: Art. 74a Abs. 4 eingefügt durch LGBl. 2024 Nr. 39.

[^183]: Art. 74b eingefügt durch LGBl. 2011 Nr. 177. In Kraft getreten am 19. Dezember 2011 (LGBl. 2011 Nr. 565).

[^184]: Art. 74b Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2024 Nr. 39.

[^185]: Art. 74b Abs. 2 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2024 Nr. 39.

[^186]: Art. 74b Abs. 2 Bst. d eingefügt durch LGBl. 2024 Nr. 39.

[^187]: Art. 74b Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2024 Nr. 39.

[^188]: Art. 74b Abs. 4 eingefügt durch LGBl. 2024 Nr. 39.

[^189]: Art. 74c eingefügt durch LGBl. 2011 Nr. 177. In Kraft getreten am 19. Dezember 2011 (LGBl. 2011 Nr. 565).

[^190]: Art. 74d eingefügt durch LGBl. 2011 Nr. 177. In Kraft getreten am 19. Dezember 2011 (LGBl. 2011 Nr. 565).

[^191]: Art. 74dbis eingefügt durch LGBl. 2024 Nr. 39.

[^192]: Art. 74dter eingefügt durch LGBl. 2024 Nr. 39.

[^193]: Verordnung (EU) 2018/1862 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit und der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen, zur Änderung und Aufhebung des Beschlusses 2007/533/JI des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1986/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und des Beschlusses 2010/261/EU der Kommission (ABl. L 312 vom 7.12.2018, S. 56).

[^194]: Art. 74dquater eingefügt durch LGBl. 2024 Nr. 39.

[^195]: Art. 74e eingefügt durch LGBl. 2011 Nr. 177. In Kraft getreten am 19. Dezember 2011 (LGBl. 2011 Nr. 565).

[^196]: Art. 74e Bst. c abgeändert durch LGBl. 2024 Nr. 39.

[^197]: Art. 74e Bst. i abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 391.

[^198]: Art. 74e Bst. l eingefügt durch LGBl. 2024 Nr. 39.

[^199]: Art. 74e Bst. m eingefügt durch LGBl. 2024 Nr. 39.

[^200]: Art. 74e Bst. n eingefügt durch LGBl. 2024 Nr. 39.

[^201]: Überschrift vor Art. 74f eingefügt durch LGBl. 2021 Nr. 31.

[^202]: Art. 74f eingefügt durch LGBl. 2021 Nr. 31.

[^203]: Art. 74g eingefügt durch LGBl. 2024 Nr. 39.

[^204]: Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über die Einrichtung von Eurodac für den Abgleich von Fingerabdruckdaten zum Zwecke der effektiven Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist und über der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung dienende Anträge der Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und Europols auf den Abgleich mit Eurodac-Daten sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Grosssystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 1).

[^205]: Art. 74h eingefügt durch LGBl. 2025 Nr. 37.

[^206]: Überschrift vor Art. 75 abgeändert durch LGBl. 2022 Nr. 220.

[^207]: Art. 75 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2022 Nr. 220.

[^208]: Art. 75 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2022 Nr. 220.

[^209]: Art. 75 Abs. 2 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2022 Nr. 220.

[^210]: Art. 75 Abs. 2 Bst. bbis eingefügt durch LGBl. 2019 Nr. 370.

[^211]: Art. 76 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2022 Nr. 220.

[^212]: Art. 76 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2022 Nr. 220.

[^213]: Art. 76 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 391.

[^214]: Art. 76 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 391.

[^215]: Überschrift vor Art. 76a eingefügt durch LGBl. 2021 Nr. 31.

[^216]: Überschrift vor Art. 76a eingefügt durch LGBl. 2021 Nr. 31.

[^217]: Art. 76a eingefügt durch LGBl. 2021 Nr. 31.

[^218]: Verordnung (EU) 2019/817 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 zur Errichtung eines Rahmens für die Interoperabilität zwischen EU-Informationssystemen in den Bereichen Grenzen und Visa und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008, (EU) 2016/399, (EU) 2017/2226, (EU) 2018/1240, (EU) 2018/1726 und (EU) 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Entscheidung 2004/512/EG des Rates und des Beschlusses 2008/633/JI des Rates (ABl. L 135 vom 22.5.2019, S. 27).

[^219]: Verordnung (EU) 2019/818 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 zur Errichtung eines Rahmens für die Interoperabilität zwischen EU-Informationssystemen (polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit, Asyl und Migration) und zur Änderung der Verordnungen (EU) 2018/1726, (EU) 2018/1862 und (EU) 2019/816 (ABl. L 135 vom 22.5.2019, S. 85).

[^220]: Überschrift vor Art. 76b eingefügt durch LGBl. 2021 Nr. 31.

[^221]: Art. 76b eingefügt durch LGBl. 2021 Nr. 31.

[^222]: Art. 76c eingefügt durch LGBl. 2021 Nr. 31.

[^223]: Art. 76d eingefügt durch LGBl. 2021 Nr. 31.

[^224]: Art. 76d Abs. 1a eingefügt durch LGBl. 2024 Nr. 39.

[^225]: Art. 76e eingefügt durch LGBl. 2021 Nr. 31.

[^226]: Überschrift vor Art. 76f eingefügt durch LGBl. 2021 Nr. 31.

[^227]: Art. 76f eingefügt durch LGBl. 2021 Nr. 31.

[^228]: Überschrift vor Art. 76g eingefügt durch LGBl. 2021 Nr. 31.

[^229]: Art. 76g eingefügt durch LGBl. 2021 Nr. 31.

[^230]: Art. 76h eingefügt durch LGBl. 2021 Nr. 31.

[^231]: Überschrift vor Art. 76i eingefügt durch LGBl. 2021 Nr. 31.

[^232]: Art. 76i eingefügt durch LGBl. 2021 Nr. 31.

[^233]: Art. 76k eingefügt durch LGBl. 2021 Nr. 31.

[^234]: Überschrift vor Art. 77 abgeändert durch LGBl. 2021 Nr. 31.

[^235]: Art. 77 abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 241.

[^236]: Art. 77 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2021 Nr. 431.

[^238]: Art. 77 Abs. 2 eingefügt durch LGBl. 2021 Nr. 431.

[^239]: Art. 78 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 391.

[^240]: Art. 78 Abs. 2 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 391.

[^241]: Art. 78 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 241.

[^242]: Art. 78 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 391.

[^243]: Art. 79 abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 391.

[^244]: Art. 79a aufgehoben durch LGBl. 2018 Nr. 391.

[^245]: Art. 80 aufgehoben durch LGBl. 2021 Nr. 31.

[^246]: Art. 81 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 387.

[^247]: Art. 81 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 387.

[^248]: Art. 81 Abs. 3 eingefügt durch LGBl. 2011 Nr. 177.

[^249]: Art. 81 Abs. 4 eingefügt durch LGBl. 2018 Nr. 16.

[^250]: Art. 84 abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 16.

[^251]: Art. 86 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 355.

[^252]: Art. 86a abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 163.

[^253]: Art. 87 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 177.

[^254]: Art. 87a eingefügt durch LGBl. 2011 Nr. 177.

[^255]: Art. 88 abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 177.

[^256]: Art. 91 abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 177.

[^257]: In Kraft getreten am 19. Dezember 2011 (LGBl. 2011 Nr. 563).

[^258]: Siehe betr. Inkrafttreten dieses Gesetzes die nachfolgende Ziff. III.

[^259]: Inkrafttreten: 1. März 2018.

[^260]: II. abgeändert durch LGBl. 2022 Nr. 354.

[^261]: Inkrafttreten: 1. Januar 2024.

[^262]: Verordnung (EU) 2021/1134 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2021 zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008, (EG) Nr. 810/2009, (EU) 2016/399, (EU) 2017/2226, (EU) 2018/1240, (EU) 2018/1860, (EU) 2018/1861, (EU) 2019/817 und (EU) 2019/1896 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Entscheidung 2004/512/EG und des Beschlusses 2008/633/JI des Rates zur Reform des Visa-Informationssystems (ABl. L 248 vom 13.7. 2021, S. 11).

[^263]: Inkrafttreten: 1. Januar 2026.

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