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Gesetz vom 17. September 2008 über die Ausländer (Ausländergesetz; AuG)

Geltender Text a fecha 2012-06-01

Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Gegenstand

Dieses Gesetz regelt die Ein- und Ausreise, den Aufenthalt sowie den Familiennachzug von Ausländern. Zudem enthält es Bestimmungen über die Integration nach dem Grundsatz des Forderns und des Förderns.

Art. 2

Geltungsbereich

1) Dieses Gesetz gilt für Ausländer, soweit sie:

2) Dieses Gesetz gilt nicht für die Erbringung grenzüberschreitender Dienstleistungen durch selbständig Erwerbstätige oder Unternehmen mit Wohnsitz oder Sitz im EWR oder in der Schweiz sowie deren Arbeitnehmer, die weder Staatsangehörige eines EWR-Mitgliedstaats noch der Schweiz sind.

3) Die Bestimmungen über das Visumverfahren und die Ein- und Ausreise gelten nur, sofern der für Liechtenstein anwendbare Schengen-Besitzstand keine abweichenden Bestimmungen enthält.

Art. 3

Bezeichnungen

Unter den in diesem Gesetz verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen sind Angehörige des männlichen und weiblichen Geschlechts zu verstehen.

Art. 4

Verhältnis zum Asylverfahren

1) Personen, die sich aufgrund des Asylgesetzes in Liechtenstein aufhalten oder die kein Asyl erhalten und deshalb auszureisen haben, können keine Bewilligung aufgrund dieses Gesetzes beantragen. Sie können Gesuche um Erteilung einer Bewilligung nach diesem Gesetz erst nach Abschluss des Asylverfahrens und nach ordnungsgemässer Ausreise ins Ausland stellen.[^2]

2) Bereits hängige Verfahren um Erteilung einer Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung werden mit dem Einreichen eines Asylgesuches gegenstandslos.

3) Bereits erteilte Aufenthaltsbewilligungen bleiben gültig und können gemäss den ausländerrechtlichen Bestimmungen verlängert werden.

II. Grundsätze der Zulassung und der Integration

Art. 5

Zulassung

1) Die Zulassung von erwerbstätigen Ausländern erfolgt im Interesse der Volkswirtschaft; ausschlaggebend sind die Chancen für eine nachhaltige Integration in die Arbeitswelt und die Gesellschaft.

2) Ausländer können ebenfalls zugelassen werden, wenn die Voraussetzungen für den Familiennachzug nach Art. 32 bis 39 erfüllt sind.

3) Ausländer werden nur zugelassen, sofern der für Liechtenstein anwendbare Schengen-Besitzstand nicht entgegensteht.[^3]

Art. 6

Integration

1) Ziel der Integration ist das Zusammenleben der liechtensteinischen und ausländischen Bevölkerung auf der Grundlage der Werte der Verfassung und gegenseitiger Achtung und Toleranz.

2) Die Integration soll rechtmässig und längerfristig anwesenden Ausländern ermöglichen, am wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Leben der Gesellschaft teilzuhaben.

3) Die Integration setzt sowohl den entsprechenden Willen und das Bemühen der Ausländer zur Eingliederung in die Gesellschaft als auch die Offenheit der liechtensteinischen Bevölkerung voraus.

4) Ausländer sind verpflichtet, sich mit den gesellschaftlichen Verhältnissen und Lebensbedingungen in Liechtenstein auseinanderzusetzen und insbesondere die deutsche Sprache in Wort und Schrift zu erlernen.

III. Ein- und Ausreise

Art. 7

Einreisevoraussetzungen

1) Ausländer, die nach Liechtenstein einreisen wollen:

2) Sie müssen für die gesicherte Wiederausreise Gewähr bieten, wenn nur ein vorübergehender Aufenthalt vorgesehen ist.

3) Ausländer, die in Liechtenstein ihren Wohnsitz nehmen wollen und nicht visumpflichtig sind, benötigen für die Einreise die Zusicherung für die Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung.

4) Die Bestimmungen des für Liechtenstein anwendbaren Schengen-Besitzstands bleiben vorbehalten.

Art. 8

Ausstellung des Visums

1) Das Visum wird von der dazu berechtigten Vertretung im Ausland oder vom Ausländer- und Passamt ausgestellt.

2) Die Regierung regelt das Nähere über die Visumerteilung in Übereinstimmung mit den völkerrechtlichen Vereinbarungen mit Verordnung.

3) Zur Deckung von allfälligen Betreuungs- und Rückreisekosten können eine befristete Garantieerklärung, der Abschluss einer Versicherung, die Hinterlegung einer Kaution oder andere Sicherheiten verlangt werden.

IV. Bewilligungs- und Meldepflicht

A. Im Allgemeinen

Art. 9

Bewilligungspflicht bei Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit

1) Wird ein Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit von mehr als drei Monaten innerhalb von sechs Monaten beabsichtigt, so ist dafür eine Bewilligung erforderlich.

2) Innerhalb von sechs Monaten ab Datum der Ersteinreise darf der bewilligungsfreie Aufenthalt drei Monate nicht überschreiten. Enthält das Visum eine kürzere Aufenthaltsdauer, so gilt diese.

3) Mit Ablauf des bewilligungsfreien Aufenthalts nach Abs. 2 muss die Ausreise erfolgen.

Art. 10

Bewilligungspflicht bei Aufenthalt mit Erwerbstätigkeit

1) Ausländer, die in Liechtenstein eine Erwerbstätigkeit ausüben wollen, benötigen unabhängig von der Aufenthaltsdauer eine Bewilligung. Vorbehalten bleibt Art. 12.

2) Als Erwerbstätigkeit gilt jede üblicherweise gegen Entgelt ausgeübte unselbständige oder selbständige Tätigkeit, selbst wenn sie unentgeltlich erfolgt.

Art. 11

Meldepflicht

1) Bewilligungspflichtige Ausländer müssen sich binnen acht Tagen nach Einreise bei der Einwohnerkontrolle ihres Wohnortes persönlich anmelden.

2) Der zuständigen Einwohnerkontrolle sind vorzulegen:

3) Der Wohnortwechsel innerhalb der Wohngemeinde oder der Umzug in eine andere Wohngemeinde ist innert acht Tagen bei der zuständigen Einwohnerkontrolle persönlich zu melden.

4) Ausländer, die eine Bewilligung besitzen, müssen sich spätestens acht Tage vor der Ausreise persönlich bei der Einwohnerkontrolle ihres Wohnorts abmelden und den Aufenthaltsausweis abgeben, wenn sie ins Ausland wegziehen.

5) Die Bestimmungen dieses Artikels finden auf Grenzgänger keine Anwendung.

B. Grenzüberschreitende Dienstleistung

Art. 12

Grundsatz

1) Selbständig Erwerbstätige oder Unternehmen mit Wohnsitz oder Sitz ausserhalb des EWR oder der Schweiz und deren Arbeitnehmer können während einer Frist von höchstens acht Tagen innerhalb eines Zeitraums von 90 Tagen eine grenzüberschreitende Dienstleistung erbringen. Die Visumpflicht bleibt vorbehalten.

2) Die Erbringung einer grenzüberschreitenden Dienstleistung ist meldepflichtig. Die Meldung hat spätestens zwei Werktage vor Erbringung der Dienstleistung beim Ausländer- und Passamt zu erfolgen.

3) Als grenzüberschreitende Dienstleistung gilt eine zeitlich beschränkte Geschäftstätigkeit in Liechtenstein, welche im Regelfall gegen Entgelt erbracht wird.

4) Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung.

V. Bewilligungsvoraussetzungen

A. Bewilligung für einen Aufenthalt mit Erwerbstätigkeit

Art. 13

Bewilligungsvoraussetzungen

1) Ausländern kann eine Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nur erteilt werden, wenn:

2) Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung.

Art. 14

Persönliche Voraussetzungen

Eine Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit kann nur an Führungskräfte, Spezialisten und andere qualifizierte Arbeitnehmer mit abgeschlossener Berufslehre oder langjähriger Berufserfahrung erteilt werden.

Art. 15

Lohn- und Arbeitsbedingungen

Ausländer können zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nur zugelassen werden, wenn die orts-, berufs- und branchenüblichen Lohn- und Arbeitsbedingungen eingehalten werden.

Art. 16

Inländervorrang

1) Ausländer können zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit in Liechtenstein nur zugelassen werden, wenn nachgewiesen wird, dass auf dem bewilligungsfreien Arbeitsmarkt keine geeigneten Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer gefunden werden können.

2) Zum bewilligungsfreien Arbeitsmarkt gehören:

Art. 17

Wohnung

Ausländer können zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nur zugelassen werden, wenn sie über eine bedarfsgerechte Wohnung verfügen.

Art. 18

Höchstzahlen

1) Die Regierung kann die Zahl der Kurzaufenthalts- und Aufenthaltsbewilligungen zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit begrenzen.

2) Die Höchstzahlen finden auf Verlängerungsgesuche keine Anwendung.

B. Bewilligung für einen Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit

Art. 19

Aus- und Weiterbildung

1) Ausländern kann für eine Aus- und Weiterbildung in Liechtenstein eine Kurzaufenthaltsbewilligung nur erteilt werden, wenn:

2) Bei Minderjährigen muss die Betreuung sichergestellt sein.

3) Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung.

Art. 20

Personen von besonderem Interesse

1) Ausländern, die nicht erwerbstätig sind, kann eine Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung nur erteilt werden, wenn:

2) Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung.

C. Abweichungen von den Bewilligungsvoraussetzungen

Art. 21

Härtefall oder wichtige öffentliche Interessen

1) Von den Bewilligungsvoraussetzungen nach Art. 13 bis 20 kann abgewichen werden, um schwerwiegenden persönlichen Härtefällen oder wichtigen öffentlichen Interessen Rechnung zu tragen.

2) Abs. 1 findet nur auf die Erteilung von Kurz- oder Aufenthaltsbewilligungen Anwendung.

3) Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung.

D. Bewilligung für eine Grenzgängertätigkeit

Art. 22

Grenzgängerbewilligung

Ausländern kann eine Grenzgängerbewilligung zur Ausübung einer unselbständigen Tätigkeit erteilt werden, wenn:

E. Bewilligung einer tage- oder wochenweisen unselbständigen Erwerbstätigkeit[^8]

Art. 22a[^9]

Bewilligung in Briefform

Ausländern kann eine Bewilligung in Briefform zur Ausübung einer tage- oder wochenweisen unselbständigen Erwerbstätigkeit erteilt werden, wenn die Voraussetzungen nach Art. 13 Abs. 1 Bst. a, b und d sowie Art. 14 bis 16 erfüllt sind.

VI. Bewilligungsverfahren

Art. 23

Erteilung oder Verlängerung einer Bewilligung

1) Das Gesuch um Erteilung einer Bewilligung nach diesem Gesetz muss beim Ausländer- und Passamt gestellt werden.

2) Das Ausländer- und Passamt kann einen aktuellen Strafregisterauszug aus dem Herkunfts- oder Heimatstaat sowie weitere für das Verfahren notwendige Dokumente im Original verlangen.

3) Über vollständige Gesuche wird in der Regel entschieden:

4) Unvollständige, nicht lesbare oder nicht unterzeichnete Gesuche werden unter Ansetzung einer einmaligen Frist von 30 Tagen zur Vervollständigung an den Gesuchsteller zurückgesandt. Bei ungenütztem Ablauf der Frist gilt das Gesuch als zurückgezogen.

5) Bei gleicher Tatsachen- und Rechtslage werden weitere identische Gesuche unter Hinweis auf die entschiedene Rechtssache formlos zurückgewiesen.

6) Die Bewilligung darf erst erteilt werden, wenn alle vom Ausländer- und Passamt bezeichneten, für die Bewilligungserteilung notwendigen Dokumente vorliegen und die persönliche Anmeldung bei der Einwohnerkontrolle am Wohnort erfolgt ist.

7) Das Gesuch um Verlängerung einer Aufenthalts- oder Grenzgängerbewilligung ist spätestens zwei Wochen vor Ablauf der Gültigkeitsdauer zu stellen.

Art. 24

Zusicherung oder Ermächtigung zur Visumerteilung

1) Für den bewilligungspflichtigen Aufenthalt mit oder ohne Erwerbstätigkeit ist eine Zusicherung der Bewilligung oder eine Ermächtigung zur Visumerteilung erforderlich. Die Aufnahme der Erwerbstätigkeit darf erst nach Erhalt der Zusicherung oder des Visums erfolgen.

2) Ausländer haben die Zusicherung oder die Ermächtigung zur Visumerteilung im Ausland abzuwarten.

3) Ausländer, die für einen vorübergehenden Aufenthalt rechtmässig eingereist sind und die nachträglich eine Bewilligung beantragen, haben den Bewilligungsentscheid ebenfalls im Ausland abzuwarten.

4) Die Gültigkeit einer Zusicherung wird für Kurzaufenthaltsbewilligungen auf längstens sechs Wochen, für Aufenthaltsbewilligungen in der Regel auf drei Monate befristet.

VII. Regelung des Aufenthalts[^10]

Art. 24a[^11]

Bewilligung in Briefform

1) Eine Bewilligung in Briefform kann zur Ausübung einer tage- oder wochenweisen unselbständigen Erwerbstätigkeit für eine verteilte Anwesenheitsdauer von höchstens 180 Tagen innerhalb einer zwölfmonatigen Gültigkeitsdauer erteilt werden.

2) Wurde einem Arbeitnehmer bereits eine Kurzaufenthaltsbewilligung nach Art. 25 erteilt, so kann eine Bewilligung in Briefform nur dann erteilt werden, wenn seit Ablauf der Gültigkeitsdauer der Kurzaufenthaltsbewilligung und der ordnungsgemässen Ausreise mindestens sechs Monate vergangen sind.

3) Die Bewilligung gibt Auskunft über den Arbeitgeber.

Art. 25

Kurzaufenthaltsbewilligung

1) Die Kurzaufenthaltsbewilligung kann für befristete und unmittelbar aneinander gereihte Aufenthalte insgesamt bis zu einem Jahr erteilt werden.

2) Sie wird nur für einen bestimmten Aufenthaltszweck erteilt.

3) Sie kann bei Nachweis eines ausserordentlichen Bedürfnisses einmalig um höchstens sechs Monate verlängert werden.

4) Sie kann erst nach einem Unterbruch von mindestens sechs Monaten seit der Abmeldung und Ausreise erneut erteilt werden; dies gilt nicht für Ausländer mit einer Kurzaufenthaltsbewilligung nach Art. 19.

Art. 26

Aufenthaltsbewilligung

1) Die Aufenthaltsbewilligung kann nur für Aufenthalte mit einer voraussichtlichen Dauer von mehr als einem Jahr erteilt werden.

2) Sie wird für einen bestimmten Aufenthaltszweck erteilt und kann mit Bedingungen verbunden werden. Die im Bewilligungsverfahren übernommenen Verpflichtungen und abgegebenen Erklärungen, besonders über den Zweck des Aufenthalts, gelten als auferlegte Bedingungen.

3) Die Aufenthaltsbewilligung ist in der Regel auf ein Jahr befristet. Sie kann verlängert werden, sofern die Integrationsvereinbarung (Art. 41) eingehalten wurde und kein Widerrufs- oder Ausweisungsgrund (Art. 48 und 53) vorliegt. Abs. 4 bleibt vorbehalten.

4) Führungskräften und Spezialisten kann eine Aufenthaltsbewilligung bis zu drei Jahren erteilt werden, sofern sie im Zeitpunkt der Gesuchstellung im Ausland in einem international tätigen Unternehmen mit geschäftlicher Niederlassung in Liechtenstein beschäftigt sind; Art. 16 ist nicht anwendbar.

5) Die Verlängerung kann nur bis höchstens einen Monat vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Reisepasses vorgenommen werden.

Art. 27

Niederlassungsbewilligung

1) Die Niederlassungsbewilligung ist unbefristet. Sie darf nicht mit Bedingungen verbunden werden.

2) Der Aufenthaltsausweis wird zur Kontrolle der tatsächlichen Anwesenheit im Inland für eine Dauer von drei Jahren ausgestellt. Er ist spätestens zwei Wochen vor Ablauf der Kontrollfrist persönlich zur Verlängerung vorzulegen.

3) Ausländern kann eine Niederlassungsbewilligung erteilt werden, wenn:

4) Ausländern kann eine Niederlassungsbewilligung wieder erteilt werden, wenn:

5) Vorübergehende Aufenthalte im Ausland nach Art. 28 sind an die Fristen nach Abs. 3 Bst. a und 4 Bst. a nicht anrechenbar.

6) Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung.

Art. 28

Beibehalt der Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung

1) Der Beibehalt der Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung kann, sofern dadurch die Integration nicht erheblich erschwert wird, für einen vorübergehenden Aufenthalt im Ausland bewilligt werden:

2) Der Beibehalt nach Abs. 1 Bst. b kann frühestens nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von drei Jahren seit Erteilung der Aufenthaltsbewilligung bewilligt werden.

3) Der Beibehalt nach Abs. 1 kann jeweils höchstens für die Dauer von einem Jahr bewilligt werden. Verlängerungen des Beibehalts nach Abs. 1 Bst. b dürfen die Gesamtdauer von zwei Jahren nicht überschreiten.

4) Das Gesuch um Erteilung oder Verlängerung des Beibehalts muss spätestens zwei Wochen vor Beginn des Aufenthalts im Ausland oder vor Ablauf des bewilligten Beibehalts eingereicht werden.

Art. 29

Grenzgängerbewilligung

1) Die Grenzgängerbewilligung kann für die Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit erteilt werden.

2) Sie ist auf ein Jahr befristet und kann verlängert werden, wenn kein Widerrufsgrund nach Art. 48 Abs. 1 Bst. a, c oder Abs. 2 vorliegt.

Art. 30

Erwerbstätigkeit

1) Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung, die zur unselbständigen Erwerbstätigkeit zugelassen sind, können ihre Stelle im Inland wechseln.

2) Personen mit einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung können eine selbständige Erwerbstätigkeit im Inland ausüben, sofern die berufsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Art. 31

Aufenthalts- oder Grenzgängerausweis

1) Ausländer erhalten mit der Bewilligung einen Aufenthalts- oder Grenzgängerausweis.

2) Bewilligungspflichtige Personen haben ihren Aufenthalts- oder Grenzgängerausweis den Behörden auf Verlangen vorzuweisen.

3) Das Ausländer- und Passamt kann den Aufenthalts- oder Grenzgängerausweis jederzeit begründet einziehen.

4) Bei Verlust eines gültigen Aufenthaltsausweises ist bei der Landespolizei Anzeige zu erstatten. Ein neuer Aufenthaltsausweis wird erst ausgestellt, wenn dem Ausländer- und Passamt eine Verlustanzeige vorliegt.[^13]

4a) Der Ausweis wird mit einem elektronischen Datenträger (Datenchip) versehen. Dieser enthält das Gesichtsbild, die Fingerabdrücke des Ausweisinhabers und die in den maschinenlesbaren Zeilen enthaltenen Daten.[^14]

4b) Der Ausweis kann einen zusätzlichen elektronischen Datenträger enthalten. Auf Antrag des Ausweisinhabers wird dieser mit einem Zertifikat versehen, das ihm die Verwendung einer elektronischen Signatur im privaten und öffentlichen Rechtsverkehr ermöglicht.[^15]

5) Die Regierung legt mit Verordnung fest:

Art. 31a[^17]

Sicherheit und Lesen des Datenchips

1) Der Datenchip ist gegen Fälschungen und unberechtigtes Lesen zu schützen. Die Regierung bestimmt die entsprechenden technischen Anforderungen mit Verordnung.

2) Die Regierung ist befugt, mit anderen Staaten Verträge über das Lesen der auf dem Datenchip gespeicherten Daten abzuschliessen, wenn diese für einen angemessenen Datenschutz Gewähr bieten.

VIII. Familiennachzug

Art. 32

Grundsatz

1) Der Familiennachzug bezweckt die gleichzeitige Zusammenführung der Familienangehörigen im Haushalt des Gesuchstellers.

2) Als Familienangehörige im Sinne des Abs. 1 gelten:

Art. 33

Voraussetzungen

1) Der Gesuchsteller hat vor Erteilung der Zusicherung einer Aufenthaltsbewilligung oder der Ermächtigung zur Visumerteilung für die Familienangehörigen nachzuweisen, dass:

2) Für die Prüfung der Voraussetzung nach Abs. 1 Bst. e sind die wirtschaftlichen Verhältnisse des Gesuchstellers im Zeitpunkt der Gesuchstellung massgeblich. Vermögens- und Einkommensverhältnisse zuziehender Familienangehöriger werden nicht berücksichtigt.

3) Von der Voraussetzung nach Abs. 1 Bst. c kann abgesehen werden, wenn dem Gesuchsteller die Aufenthaltsbewilligung zur Erwerbstätigkeit erteilt wurde und die Familienangehörigen zusammen mit ihm einreisen.

4) Nach erfolgter Einreise und Anmeldung sind vom Gesuchsteller innerhalb der Gültigkeitsdauer der Zusicherung oder des Visums vorzulegen:

5) Das Ausländer- und Passamt kann Nachweise über das Verwandtschaftsverhältnis im Original verlangen. Art. 23 Abs. 6 findet Anwendung.

6) Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung.

Art. 34

Fristen

1) Der Familiennachzug muss innert folgender Fristen geltend gemacht werden:

2) Ein weiterer Familiennachzug kann frühestens nach Ablauf von zwei Jahren ab Rechtskraft des Ehescheidungsurteils bewilligt werden.

Art. 35

Unterbrechung des Verfahrens

Ist im Zeitpunkt der Gesuchstellung um Familiennachzug bereits ein Verfahren wegen Widerrufs der Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung des Gesuchstellers hängig oder wird ein solches während des Verfahrens um Familiennachzug eröffnet, bleibt das Verfahren um Familiennachzug so lange unterbrochen, bis eine rechtskräftige Entscheidung über den Widerruf der Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung des Gesuchstellers ergangen ist.

Art. 36

Gültigkeitsdauer der Bewilligung

1) Die Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsbewilligung jedes Familienangehörigen entspricht der Gültigkeitsdauer der Bewilligung des Gesuchstellers, von dem das Aufenthaltsrecht abgeleitet ist. Art. 26 Abs. 3 und 5 finden Anwendung.

2) Nachgezogene Kinder erhalten mit Erlangung der Volljährigkeit ein eigenständiges Aufenthaltsrecht. Jede Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung kann abhängig gemacht werden von:

Art. 37

Erwerbstätigkeit von Familienangehörigen

1) Der Ehegatte und die Kinder besitzen nach Erhalt der Aufenthaltsbewilligung das Recht, eine unselbständige Erwerbstätigkeit auszuüben.

2) Für die Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit gilt Art. 30 Abs. 2 sinngemäss.

Art. 38

Rechtsmissbräuchliche Ehe

Die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzugs ist zu verweigern oder eine bereits erteilte Bewilligung zu widerrufen, wenn nachgewiesen wird oder zumindest hinreichende Indizien den Schluss zulassen, dass:

Art. 39

Folgen der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft

1) Wird eine eheliche Gemeinschaft infolge Aufhebung des gemeinsamen Haushalts, Trennung, Scheidung oder Ungültigkeit bzw. Nichtigkeit der Ehe aufgelöst und hat die eheliche Gemeinschaft weniger als fünf Jahre seit Erteilung der Aufenthaltsbewilligung bestanden, so wird die Aufenthaltsbewilligung widerrufen oder ihre Verlängerung verweigert.

2) Vom Widerruf oder von der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung kann abgesehen werden, wenn wichtige persönliche Gründe vorliegen. Solche liegen insbesondere vor, wenn:

3) Die Aufenthaltsbewilligung kann bei Auflösung der ehelichen Gemeinschaft im Sinne des Abs. 1 verlängert werden, wenn die eheliche Gemeinschaft mehr als fünf Jahre bestanden hat und eine erfolgreiche Integration vorliegt.

Art. 39a[^19]

Eingetragene Partnerschaft

Die Art. 33 bis 39 gelten sinngemäss für die eingetragene Partnerschaft.

IX. Integration

Art. 40

Förderung der Integration

1) Die Behörden des Landes und der Gemeinden, die Sozialpartner sowie die Ausländer- und Nichtregierungsorganisationen berücksichtigen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben die Anliegen der Integration. Sie arbeiten dabei zusammen.

2) Land und Gemeinden schaffen günstige Rahmenbedingungen für die Chancengleichheit und die Teilhabe der ausländischen Bevölkerung am wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Leben.

3) Sie fördern insbesondere den Spracherwerb, das berufliche Fortkommen, die Gesundheitsvorsorge, die tatsächliche Gleichstellung von Frauen und Männern sowie Bestrebungen, welche das gegenseitige Verständnis zwischen der liechtensteinischen und ausländischen Bevölkerung und das Zusammenleben erleichtern.

4) Sie tragen den besonderen Anliegen der Integration von Frauen, Kindern und Jugendlichen Rechnung.

5) Die Arbeitgeber unterstützen den Spracherwerb, insbesondere den Besuch von Sprachkursen, im Rahmen ihrer Möglichkeiten.

Art. 41

Integrationsvereinbarung

1) Das Ausländer- und Passamt schliesst mit Ausländern bei der Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung eine Integrationsvereinbarung in deutscher Sprache ab. Dies gilt auch für die Bewilligungserteilung im Rahmen des Familiennachzugs (Art. 32 bis 39).

2) Zweck der Integrationsvereinbarung ist der Erwerb von Kenntnissen der deutschen Sprache und von Grundkenntnissen der Rechtsordnung sowie des staatlichen Aufbaus Liechtensteins.

3) Ehegatten oder eingetragene Partner, denen im Rahmen des Familiennachzugs eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde, sollen binnen zwei Jahren die deutsche Sprache in Wort und Schrift erlernen.[^20]

4) In der Integrationsvereinbarung kann die Verpflichtung zum Besuch eines Sprach- und Staatskundekurses festgehalten werden. Verfügt der Ausländer nachweislich bereits über entsprechende Sprachkenntnisse, so sind diese zu berücksichtigen.

5) Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung.

Art. 42

Ausnahmen

1) Vom Abschluss einer Integrationsvereinbarung sind ausgenommen:

2) Mit Personen nach Abs. 1 Bst. b kann nach Entlassung aus der Schulpflicht eine Integrationsvereinbarung abgeschlossen werden, wenn die angestrebten Kenntnisse der deutschen Sprache noch nicht vorliegen.

3) Vom Abschluss einer Integrationsvereinbarung können Personen ausgenommen werden, denen eine Aufenthaltsbewilligung nach Art. 20 erteilt wurde.[^21]

Art. 43

Finanzielle Beiträge

1) Das Land gewährt für die Integration der Ausländer finanzielle Beiträge.

2) Das Ausländer- und Passamt unterstützt mit den finanziellen Beiträgen insbesondere Projekte, welche dem Erlernen der deutschen Sprache und dem Erwerb von Grundkenntnissen der Rechtsordnung sowie des staatlichen Aufbaus Liechtensteins dienen.

3) Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung.

Art. 44

Information

1) Land und Gemeinden informieren Ausländer angemessen über die Lebens- und Arbeitsbedingungen sowie über bestehende Angebote zur Integrationsförderung in Liechtenstein.

2) Die Stabsstelle für Chancengleichheit berät Behörden und Private in Fragen der Integration.

Art. 45

Koordination der Integration

1) Die Regierung fördert die ämterübergreifende Koordination und Information in Fragen der Integration.

2) Die Stabsstelle für Chancengleichheit koordiniert die Massnahmen zur Integration.

Art. 46

Kommission für Integrationsfragen

1) Die Regierung setzt eine beratende Kommission für Integrationsfragen ein, die sich mit Fragen in Zusammenhang mit dem Aufenthalt von Ausländern in Liechtenstein befasst.

2) Die Kommission setzt sich aus Ausländern und Liechtensteinern zusammen.

3) Die Kommission kann Empfehlungen zuhanden der Regierung abgeben.

4) Die Regierung regelt das Nähere, insbesondere über die Zusammensetzung der Kommission, mit Verordnung.

X. Beendigung des Aufenthalts

A. Erlöschen der Bewilligungen

Art. 47

Erlöschensgründe

1) Eine Bewilligung erlischt:

2) Verlässt der Ausländer Liechtenstein, ohne sich abzumelden, so erlischt die Aufenthaltsbewilligung nach vier Monaten und die Niederlassungsbewilligung nach sechs Monaten, sofern kein Beibehalt bewilligt wurde.

3) Die Fristen nach Abs. 2 werden durch Aufenthalte im Inland, welche Geschäfts- oder Besuchszwecken dienen, nicht unterbrochen.

B. Widerruf der Bewilligungen

Art. 48

Widerruf der Aufenthaltsbewilligung

1) Eine Aufenthaltsbewilligung kann widerrufen werden, wenn der Ausländer:

2) Eine Aufenthaltsbewilligung ist zu widerrufen, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens oder Vergehens zu einer zumindest zum Teil unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt wurde oder gegenüber ihm eine vorbeugende Massnahme im Sinne des 3. Abschnitts des Strafgesetzbuches angeordnet wurde.

3) Der Widerruf einer im Rahmen des Familiennachzugs erteilten Aufenthaltsbewilligung nach Art. 38 oder 39 bleibt vorbehalten.

Art. 49

Widerruf der Niederlassungsbewilligung

Die Niederlassungsbewilligung kann widerrufen werden, wenn:

C. Entfernungs- und Fernhaltemassnahmen

Art. 50

Wegweisungsverfügung[^22]

1) Ausländer werden mit Verfügung weggewiesen, wenn:

1a) Verfügen Ausländer über einen gültigen Aufenthaltsausweis eines anderen Staates, der an den Schengen-Besitzstand gebunden ist, so sind sie formlos aufzufordern, sich unverzüglich in diesen Staat zu begeben. Kommen sie dieser Aufforderung nicht nach, so ist eine Verfügung nach Abs. 1 zu erlassen. Ist die sofortige Ausreise aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der inneren und äusseren Sicherheit angezeigt, so ist ohne vorgängige Aufforderung eine Verfügung zu erlassen.[^24]

2) Eine Beschwerde gegen Verfügungen nach Abs. 1 Bst. a und b kann innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Eröffnung der Verfügung bei der Regierung eingereicht werden. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Gleichzeitig mit der Beschwerde kann ein Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gestellt werden. Die Regierung entscheidet innerhalb von zehn Arbeitstagen letztinstanzlich über ein solches Gesuch; sie kann diese Aufgabe mit Verordnung an das zuständige Regierungsmitglied übertragen.[^25]

2a) Für unbegleitete minderjährige Ausländer wird auf Antrag des Ausländer- und Passamtes unverzüglich ein Kurator durch das Landgericht bestimmt, der deren Interessen während des Wegweisungsverfahrens wahrnimmt.[^26]

3) Die Bestimmungen über die Zwangsmassnahmen sind anwendbar.

Art. 51[^27]

Wegweisung aufgrund des für Liechtenstein anwendbaren Dublin-Besitzstands

1) Ist ein anderer Staat, der an den Dublin-Besitzstand gebunden ist, für die Durchführung eines Asylverfahrens aufgrund der Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (ABl. L 50 vom 25.2.2003, S. 1), zuständig, so wird eine Wegweisungsverfügung gegen illegal in Liechtenstein anwesende Personen erlassen.

2) Eine Beschwerde gegen eine Wegweisungsverfügung kann innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Eröffnung der Verfügung bei der Regierung eingereicht werden. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Gleichzeitig mit der Beschwerde kann ein Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gestellt werden. Die Regierung entscheidet innerhalb von zehn Arbeitstagen letztinstanzlich über ein solches Gesuch; sie kann diese Aufgabe mit Verordnung an das zuständige Regierungsmitglied übertragen.

Art. 52[^28]

Wegweisungsverfügung mit Standardformular

Ist eine Person illegal nach Liechtenstein eingereist, so wird ihr die Wegweisungsverfügung nach Art. 50 Abs. 1 mit einem Standardformular eröffnet.

Art. 52a[^29]

Formlose Wegweisung

1) Ausländer werden formlos weggewiesen, wenn sie:

2) Auf unverzügliches Verlangen der betroffenen Person wird eine Verfügung mit einem Standardformular erlassen.

Art. 52b[^31]

Ausreisefrist und sofortige Vollstreckung

1) Mit der Wegweisungsverfügung ist eine angemessene Ausreisefrist zwischen sieben und dreissig Tagen anzusetzen. Eine längere Ausreisefrist ist anzusetzen oder die Ausreisefrist kann auf Antrag verlängert werden, wenn besondere Umstände wie die familiäre Situation oder eine lange Aufenthaltsdauer dies erfordern. Der betroffenen Person wird eine Bestätigung hinsichtlich der Verlängerung der Ausreisefrist ausgestellt.

2) Bei der Festlegung der Ausreisefrist und deren Verlängerung sind ausser im Fall von Art. 62 soweit wie möglich zu beachten, dass:

3) Die Wegweisung kann sofort vollstreckt werden oder es kann eine Ausreisefrist von weniger als sieben Tagen angesetzt werden, wenn:

Art. 52c[^34]

Verpflichtungen nach Eröffnung einer Wegweisungsverfügung

Ausländer können nach der Eröffnung einer Wegweisungsverfügung insbesondere verpflichtet werden:

Art. 52d[^35]

Übersetzung der Wegweisungsverfügung

1) Die Wegweisungsverfügung ist auf Verlangen schriftlich oder mündlich in eine Sprache zu übersetzen, die von der betroffenen Person verstanden wird oder von der ausgegangen werden kann, dass sie sie versteht.

2) Wird die Wegweisungsverfügung mittels Standardformular nach Art. 52 eröffnet, so erfolgt keine Übersetzung. Den betroffenen Personen wird ein Informationsblatt mit Erläuterungen zur Wegweisungsverfügung abgegeben.

Art. 53

Ausweisung

1) Ausländer werden mit Verfügung ausgewiesen, wenn sie:

2) Die Ausweisung ist sofort vollstreckbar.

3) Mit der Ausweisung ist ein befristetes oder unbefristetes Einreiseverbot verbunden.

Art. 54[^36]

Einreiseverbot

1) Gegenüber weggewiesenen Ausländern wird ein Einreiseverbot verfügt, wenn:

2) Gegenüber Ausländern kann ein Einreiseverbot verfügt werden, wenn sie:

3) Einer Beschwerde gegen die Anordnung des Einreiseverbots kommt keine aufschiebende Wirkung zu.

4) Das Einreiseverbot wird für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verfügt. Es kann für eine längere Dauer verfügt werden, wenn die betroffene Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt.

5) Liegen wichtige Gründe vor, so kann das Einreiseverbot auf schriftliches Gesuch vorübergehend oder vollständig aufgehoben werden oder von der Verhängung eines Einreiseverbots abgesehen werden. Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung.

D. Zwangsmassnahmen

Art. 55

Ausschaffung

1) Ausländer werden ausgeschafft, wenn:

2) Die Ausschaffung kann um einen angemessenen Zeitraum aufgeschoben werden, wenn besondere Umstände wie gesundheitliche Probleme oder fehlende Transportmöglichkeiten dies erfordern. Bei einem Verstoss gegen den Grundsatz der Nichtzurückweisung ist die Ausschaffung aufzuschieben.[^37]

3) Der betroffenen Person wird eine Bestätigung hinsichtlich des Aufschubs der Ausschaffung ausgestellt.[^38]

4) Der betroffenen Person können die nach Art. 52c vorgesehenen Verpflichtungen auferlegt werden.[^39]

5) Vor der Ausschaffung von unbegleiteten minderjährigen Ausländern ist sicherzustellen, dass diese im Rückkehrstaat einem Familienmitglied, einem Vormund oder einer Aufnahmeeinrichtung übergeben werden.[^40]

Art. 56

Durchsuchung

1) Während eines Weg- oder Ausweisungsverfahrens können die betroffene Person sowie ihre Sachen, die sie mitführt, zur Sicherstellung von Reise- und Identitätspapieren durchsucht werden. Die Durchsuchung darf nur von Personen gleichen Geschlechts durchgeführt werden.

2) Ist eine erstinstanzliche Weg- oder Ausweisungsentscheidung ergangen, so kann das Landgericht auf Antrag des Ausländer- und Passamtes die Durchsuchung einer Wohnung oder anderer Räume anordnen, wenn der Verdacht besteht, dass sich eine weg- oder auszuweisende Person darin verborgen hält.

3) Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung.

Art. 56a[^41]

Überwachung von Ausschaffungen

Die Regierung regelt das Verfahren und die Zuständigkeiten zur Überwachung von Ausschaffungen mit Verordnung.

Art. 57

Kurzfristige Festhaltung

1) Personen, welche die Einreisevoraussetzungen nach Art. 7 nicht erfüllen, können durch die Landespolizei festgehalten werden:

2) Wird eine Person festgehalten, so muss sie:

3) Die Person darf nur für die Dauer der Mitwirkung oder Befragung sowie des allenfalls erforderlichen Transports, höchstens aber für 24 Stunden festgehalten werden. Dauert die Festhaltung länger als 24 Stunden ist eine Haftanordnung nach Art. 58 zu erlassen.[^42]

4) Die Dauer der Festhaltung wird nicht an die Dauer einer allfälligen Haft nach Art. 58 oder 59 angerechnet.[^43]

Art. 58[^44]

Vorbereitungshaft

Um die Durchführung eines Wegweisungsverfahrens sicherzustellen, kann eine Person, die keine Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzt, während der Vorbereitung des Entscheides über ihre Aufenthaltsberechtigung in Haft genommen werden, wenn sie:

Art. 59

Ausschaffungshaft[^46]

1) Wurde ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet, so kann die betroffene Person zur Sicherstellung des Vollzugs:

2) Aufgehoben[^48]

3) Die für den Vollzug der Weg- oder Ausweisung notwendigen Vorkehrungen sind umgehend zu treffen.

Art. 60[^49]

Haftanordnung und Haftüberprüfung

1) Die Haft nach den Art. 58 oder 59 wird vom Ausländer- und Passamt angeordnet, ausserhalb der Amtsstunden von der Landespolizei.

2) Die Anordnung einer Haft gegenüber Kindern und Jugendlichen, die das 15. Altersjahr noch nicht vollendet haben, ist unzulässig.

3) Die Rechtmässigkeit und die Angemessenheit der Haft sind spätestens innert 96 Stunden ab Eröffnung der Haftanordnung durch das Landgericht auf Grund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen.

4) Das Landgericht berücksichtigt bei der Überprüfung des Entscheides über Anordnung, Fortsetzung oder Aufhebung der Haft auch die familiären Verhältnisse der inhaftierten Person.

5) Die inhaftierte Person kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein schriftliches Haftentlassungsgesuch beim Ausländer- und Passamt einreichen. Wird dem Gesuch durch das Ausländer- und Passamt nicht stattgegeben, hat es das Gesuch dem Landgericht innert drei Arbeitstagen ab Empfang vorzulegen. Über das Gesuch hat das Landgericht innert acht Arbeitstagen ab Empfang nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Ein erneutes Gesuch um Haftentlassung kann erst nach einem Monat seit der letzten Entscheidung über die Haftentlassung gestellt werden.

6) Die Haft wird von Amtes wegen vom Ausländer- und Passamt beendet, wenn:

7) Eine Überprüfung der Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft durch das Landgericht erfolgt nur bei aufrechter Haft.

8) Über den Vollzug der Weg- oder Ausweisung sowie über die Beendigung der Haft hat das Ausländer- und Passamt das Landgericht unverzüglich zu verständigen.

9) Die Regierung kann das Nähere mit Verordnung regeln.

Art. 61[^50]

Haftdauer

1) Die Haft nach den Art. 58 und 59 darf zusammen die Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten.

2) Bei Minderjährigen zwischen 15 und 18 Jahren darf sie drei Monate nicht überschreiten.[^51]

3) Die Haft nach Art. 58 Bst. e und Art. 59 Abs. 1 Bst. b Ziff. 6 (1. Fall) darf in Abweichung von Abs. 1 und 2 höchstens 30 Tage dauern.

4) Auf Antrag des Ausländer- und Passamtes kann das Landgericht die Dauer der Haft um höchstens drei Monate verlängern, wenn:

5) Zusammen mit dem Antrag nach Abs. 4 sind dem Landgericht die seit der Haftüberprüfungsverhandlung nach Art. 60 Abs. 3 eingetretenen neuen entscheidungsrelevanten Erkenntnisse bekannt zu geben.

Art. 61a[^52]

Gerichtliches Verfahren

1) Der inhaftierten Person sowie der Staatsanwaltschaft kommen im Verfahren betreffend die Haft nach Art. 58 bis 61 Parteistellung zu.

2) Die inhaftierte Person ist in der Haftüberprüfungsverhandlung nicht zur Aussage verpflichtet. Sie ist vom Landgericht hierüber zu belehren.

3) Die nach Art. 60 Abs. 1 zuständige Behörde übermittelt unverzüglich nach Erlass der Haftanordnung:

4) Das Ausländer- und Passamt ist in der Haftüberprüfungsverhandlung anzuhören.

5) Wird die Haft durch das Landgericht bestätigt, bedarf die inhaftierte Person für die weitere Dauer der Haft eines Rechtsbeistandes. § 26 StPO gilt sinngemäss.

6) Die Bestimmungen der Strafprozessordnung sind ergänzend anwendbar.

7) Die Regierung kann das Nähere mit Verordnung regeln.

Art. 61b[^53]

Beschwerde

1) Gegen Beschlüsse des Landgerichts steht der inhaftierten Person und der Staatsanwaltschaft binnen drei Tagen nach Eröffnung des Beschlusses die Beschwerde an das Obergericht offen.

2) Auf das Rechtsmittelverfahren ist die Strafprozessordnung sinngemäss anwendbar.

Art. 62

Haftbedingungen

1) Das Landesgefängnis sorgt dafür, dass die inhaftierte Person eine von ihr bezeichnete Person im Inland benachrichtigen kann. Der mündliche und schriftliche Verkehr mit einem bevollmächtigten Parteienvertreter ist zulässig.

2) Die Haft ist in geeigneten Räumlichkeiten zu vollziehen. Die Zusammenlegung mit Personen in Untersuchungshaft oder im Strafvollzug ist unzulässig.

3) Den Inhaftierten ist soweit möglich geeignete Beschäftigung anzubieten.

4) Bei schutzbedürftigen Personen ist die medizinische Notfallversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten zu gewährleisten.[^54]

5) Bei unbegleiteten Minderjährigen und Familien mit Minderjährigen ist die Haft so auszugestalten, dass:

Art. 63

Haftkosten

Die Haftkosten verbleiben beim Land, sofern sie nicht der betroffenen Person oder Dritten ganz oder teilweise auferlegt werden können, weil sie durch ihr Verhalten die Inhaftierung mitzuverantworten haben.

XI. Pflichten

Art. 64

Besitz eines gültigen Reisepasses

Ausländer müssen während ihres gesamten Aufenthaltes im Besitz eines gültigen Reisepasses sein.

Art. 65

Mitwirkungspflicht

Ausländer sowie an Verfahren nach diesem Gesetz beteiligte Dritte sind verpflichtet, an der Feststellung des für die Anwendung dieses Gesetzes massgebenden Sachverhalts mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:

Art. 66

Sorgfaltspflicht von Arbeitgebern

Der Arbeitgeber hat sich vor dem Stellenantritt des Ausländers durch Einsicht in den Aufenthaltsausweis oder durch Nachfrage beim Ausländer- und Passamt zu vergewissern, dass die Berechtigung zur Erwerbstätigkeit im Inland besteht.

XII. Aufgaben und Zuständigkeiten

Art. 67

Zuständigkeiten

1) Der Regierung obliegt - mit Ausnahme der Fälle nach Art. 26 Abs. 4 - die Entscheidung über die erstmalige Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zur unselbständigen Erwerbstätigkeit.

2) Dem Ausländer- und Passamt obliegt:

3) Der Landespolizei obliegt insbesondere:

4) Dem Landgericht obliegt insbesondere:

Art. 68

Ermessensausübung

1) Die zuständigen Behörden berücksichtigen bei der Ermessensausübung die öffentlichen Interessen des Landes sowie die persönlichen Verhältnisse und den Grad der Integration der Ausländer.

2) Ist eine Massnahme begründet, aber den Umständen nach nicht angemessen, so kann die betroffene Person unter Androhung dieser Massnahme verwarnt werden.

Art. 69

Amtshilfe und behördliche Zusammenarbeit

1) Die Amtsstellen der Landesverwaltung, Gemeinden, Gerichte und die AHV/IV/FAK-Anstalten unterstützen die mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Stellen und Behörden in der Erfüllung ihrer nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben. Sie erteilen die benötigten Auskünfte und gewähren auf Verlangen Einsicht in amtliche Akten.

2) Behörden und Stellen nach Abs. 1 haben dem Ausländer- und Passamt unaufgefordert und unverzüglich die erforderlichen persönlichen Daten und Informationen über Ausländer bekannt zu geben, wenn:

Art. 69a[^58]

Anwendung von Zwang und polizeilichen Massnahmen durch die Landespolizei

1) Im Rahmen ihrer Zuständigkeit darf die Landespolizei zur Erfüllung ihrer Aufgaben polizeilichen Zwang und polizeiliche Massnahmen anwenden, soweit die zu schützenden Rechtsgüter dies rechtfertigen.

2) Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung.

Art. 69b[^59]

Internationale Verträge

Die Regierung kann mit ausländischen Staaten oder internationalen Organisationen Abkommen hinsichtlich Visum- und Rückübernahmeangelegenheiten abschliessen.

XIII. Datenschutz, Datenbearbeitung und Informationssysteme[^60]

Art. 70

Datenbearbeitung

Die für den Vollzug dieses Gesetzes zuständigen Behörden können Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerte Daten und Persönlichkeitsprofile, von Ausländern sowie von an Verfahren nach diesem Gesetz beteiligten Dritten bearbeiten oder bearbeiten lassen, soweit sie diese Daten zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben benötigen.

Art. 71

Datenerhebung zur Identifikation

1) Zur Feststellung und Sicherung der Identität eines Ausländers können das Ausländer- und Passamt oder die Landespolizei bei der Prüfung der Einreisevoraussetzungen sowie bei ausländerrechtlichen Verfahren die Erhebung biometrischer Daten anordnen und solche Daten bearbeiten.

2) Die Regierung legt mit Verordnung fest:

Art. 71a[^63]

Biometrische Daten für Ausweise

1) Das Ausländer- und Passamt kann die für die Ausstellung eines Ausweises erforderlichen biometrischen Daten erheben und zur Herstellung eines Ausweises bearbeiten.

2) Die für die Ausstellung eines Ausweises erforderlichen Fingerabdrücke werden spätestens 30 Tage nach deren Erfassung gelöscht.

3) Die Regierung kann mit Verordnung für bestimmte Personengruppen aufgrund des Alters oder körperlicher oder geistiger Gegebenheiten Ausnahmen von Abs. 2 vorsehen.

A. Im Allgemeinen[^61]

B. Datenschutz im Rahmen des für Liechtenstein anwendbaren Schengen-Besitzstands

C. Eurodac

Art. 72

Bekanntgabe von Personendaten an Drittstaaten

1) Das Ausländer- und Passamt und die Landespolizei können zur Erfüllung ihrer Aufgaben, insbesondere zur Bekämpfung strafbarer Handlungen nach diesem Gesetz, Personendaten von Ausländern den mit entsprechenden Aufgaben betrauten ausländischen Behörden und internationalen Organisationen bekannt geben, wenn diese für einen angemessenen Datenschutz Gewähr bieten.[^64]

2) Folgende Personendaten können bekannt gegeben werden:

Art. 73

Bekanntgabe von Personendaten an den Heimat- oder Herkunftsstaat

Für den Vollzug von Weg- oder Ausweisungen in den Heimat- oder Herkunftsstaat können das Ausländer- und Passamt und die Landespolizei folgende Daten den mit den entsprechenden Aufgaben betrauten ausländischen Behörden nur bekannt geben, wenn dadurch der Ausländer oder die Angehörigen nicht gefährdet werden:

Art. 74

Bekanntgabe von Personendaten bei Rückübernahmeabkommen

1) Das Ausländer- und Passamt und die Landespolizei können im Rahmen von Rückübernahmeabkommen die erforderlichen Personendaten auch Staaten bekannt geben, die über keinen Datenschutz verfügen, der dem inländischen gleichwertig ist.

2) Zum Zweck der Rückübernahme seiner Staatsangehörigen können einem anderen Vertragsstaat folgende Daten bekannt gegeben werden:

XIV. Rechtsschutz

Art. 74a[^65]

Abfrage der Daten des zentralen Visa-Informationssystems

1) Das zentrale Visa-Informationssystem (C-VIS) enthält die Visadaten aller Staaten, für welche die Verordnung (EG) Nr. 767/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über das Visa-Informationssystem (VIS) und den Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten über Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt (VIS-Verordnung) (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 60) in Kraft ist.

2) Folgende Behörden können die Daten des C-VIS online abfragen:

3) Die Einheiten der Landespolizei, die zur Verhütung und Bekämpfung terroristischer oder sonstiger schwerer Straftaten zuständig sind, können im Sinne des Beschlusses 2008/633/JI bei der zentralen Zugangsstelle nach Art. 74e Bst. c bestimmte Daten des C-VIS beantragen.

Art. 74b[^66]

Nationales Visumsystem

1) Das Ausländer- und Passamt betreibt ein nationales Visumsystem. Das System dient der Registrierung von Visumgesuchen und der Ausstellung der von Liechtenstein erteilten Visa. Es enthält insbesondere die Daten, die über die nationale Schnittstelle (N-VIS) an das C-VIS übermittelt werden.

2) Das nationale Visumsystem enthält folgende Kategorien von Daten über die Visumgesuchsteller:

3) Das Ausländer- und Passamt kann Daten im nationalen Visumsystem eingeben, ändern, löschen oder abfragen, um die im Rahmen des Visumverfahrens erforderlichen Aufgaben zu erfüllen. Es muss die Daten, die an das C-VIS übermittelt werden, nach Massgabe der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 eingeben und bearbeiten.

Art. 74c[^67]

Abfrage des nationalen Visumsystems

Das Ausländer- und Passamt gewährt der Landespolizei einen Online-Zugang zu den Daten des nationalen Visumsystems, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.

Art. 74d[^68]

Informationsaustausch mit EU-Mitgliedstaaten, für welche die Verordnung (EG) Nr. 767/2008 noch nicht in Kraft ist

Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, für welche die Verordnung (EG) Nr. 767/2008 noch nicht in Kraft getreten ist, können ihre Anträge um Informationen an die zentrale Zugangsstelle (Art. 74e Bst. c) richten.

Art. 74e[^69]

Ausführungsbestimmungen zu den Visa-Informationssystemen

Die Regierung regelt mit Verordnung:

XV. Strafbestimmungen und administrative Sanktionen

XVI. Gebühren

Art. 75

Zentrales Personenregister[^70]

1) Das Ausländer- und Passamt bearbeitet jene Personendaten im Zentralen Personenregister, welche es zur Erfüllung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz benötigt.[^71]

2) Das Zentrale Personenregister dient dem Ausländer- und Passamt namentlich zu folgenden Zwecken:[^72]

Art. 76

Bekanntgabe von Personendaten aus dem Zentralen Personenregister[^73]

1) Das Ausländer- und Passamt kann auf Anfrage Personendaten aus dem Zentralen Personenregister im Rahmen der Amtshilfe bekannt geben, insbesondere an:[^74]

2) Daten unbeteiligter Dritter dürfen in der Regel nicht bekannt gegeben werden.

3) Die Bekanntgabe kann im Abrufverfahren erfolgen. Die Regierung regelt das Nähere, insbesondere über die Zugriffsrechte, mit Verordnung.

XVII. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Übergangsbestimmungen

152.20 Ausländergesetz (AuG)

II.

Übergangsbestimmung

III.

Inkrafttreten

Art. 77

Datenbekanntgabe an die am Schengen-Besitzstand beteiligten Staaten

Die Bekanntgabe von Personendaten an die zuständigen Behörden von Staaten, die an den Schengen-Besitzstand gebunden sind, wird der Bekanntgabe von Personendaten zwischen inländischen Behörden gleichgestellt.

Art. 78

Datenbearbeitung in Zusammenhang mit Visumgesuchen gemäss dem für Liechtenstein anwendbaren Schengen-Besitzstand

1) Das Ausländer- und Passamt ist die zentrale Behörde für Konsultationen im Zusammenhang mit Visumgesuchen gemäss dem für Liechtenstein anwendbaren Schengen-Besitzstand.

2) In dieser Eigenschaft kann es mit Hilfe automatisierter Verfahren namentlich Daten der folgenden Kategorien bekannt geben und abrufen:

3) Die berechtigten Auslandsvertretungen können mit ihren Partnern aus den Staaten, die an den Schengen-Besitzstand gebunden sind, die für die konsularische Zusammenarbeit vor Ort notwendigen Daten austauschen, namentlich Informationen über die Verwendung gefälschter oder verfälschter Dokumente und über Schleppernetze sowie Daten der in Abs. 2 erwähnten Kategorien.

4) Die Regierung kann die in Abs. 2 erwähnten Kategorien von Personendaten an die neuesten Entwicklungen des für Liechtenstein anwendbaren Schengen-Besitzstands anpassen. Sie konsultiert dazu den Datenschutzbeauftragten.

Art. 79

Information über die Beschaffung von Personendaten

1) Werden Personendaten beschafft, so muss die betroffene Person darüber informiert werden. Die Informationspflicht entfällt, sofern die betroffene Person bereits informiert ist.

2) Die betroffene Person ist mindestens zu informieren über:

3) Werden die Daten nicht bei der betroffenen Person beschafft, so muss diese spätestens bei Beginn der Datenspeicherung oder bei der ersten Bekanntgabe an Dritte informiert werden, es sei denn, dies sei nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand möglich oder die Speicherung oder die Bekanntgabe der Daten sei vom Gesetz ausdrücklich vorgesehen.

Art. 79a[^75]

Auskunftsrecht

1) Das Auskunftsrecht richtet sich nach Art. 11 des Datenschutzgesetzes.

2) Für die Einschränkung der Informationspflicht und des Auskunftsrechts gilt Art. 12 Abs. 1, 2 und 4 des Datenschutzgesetzes.

Art. 80

Eurodac

1) Das Ausländer- und Passamt kann von Ausländern, die über 14 Jahre alt sind und sich illegal im Inland aufhalten, die Abdrücke aller Finger abnehmen, um zu überprüfen, ob sie schon in einem andern Staat, der an den anwendbaren Dublin-Besitzstand gebunden ist, ein Asylgesuch gestellt haben.[^76]

2) Die in Abs. 1 abgenommenen Fingerabdrücke werden mit der liechtensteinischen Kennnummer an die Zentraleinheit übermittelt.

Art. 81

Rechtsmittel

1) Gegen Verfügungen des Ausländer- und Passamts kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Vorstellung beim Ausländer- und Passamt oder Beschwerde bei der Regierung eingereicht werden.

2) Gegen Entscheidungen der Regierung kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Vorstellung bei der Regierung oder Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof eingereicht werden.

3) Vorbehalten bleiben Art. 50 Abs. 2 und Art. 51 Abs. 2.[^77]

Art. 82

Beschwerdeverfahren

1) Die Überprüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichtshofs beschränkt sich auf Rechts- und Sachfragen. Das Ermessen wird ausschliesslich rechtlich überprüft.

2) Im Beschwerdeverfahren können neue Tatsachen und Beweise nur dann vorgebracht werden, wenn sie zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung bereits bestanden, dem Beschwerdeführer aber nachweislich nicht bekannt waren oder ihm selbst bei Anwendung gehöriger Sorgfalt nicht bekannt sein konnten.

Art. 83

Rechtswidriger Aufenthalt

1) Vom Landgericht wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen bestraft, wer sich rechtswidrig, namentlich nach Ablauf des bewilligungsfreien oder des bewilligten Aufenthalts, im Inland aufhält.

2) Vom Landgericht wird mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen bestraft, wer die Tat fahrlässig begeht.

3) Von der Strafverfolgung kann bei rechtswidrig anwesenden Ausländern abgesehen werden, sofern sie sofort ausgeschafft werden.

Art. 84

Förderung der rechtswidrigen Einreise sowie des rechtswidrigen Aufenthalts

1) Vom Landgericht wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen bestraft, wer einem Ausländer die rechtswidrige Einreise oder den rechtswidrigen Aufenthalt im Inland ermöglicht, erleichtert oder vorbereiten hilft.

2) Vom Landgericht wird mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen bestraft, wer die Tat fahrlässig begeht.

3) Die Strafe ist Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen, wenn der Täter:

Art. 85

Herstellung, Gebrauch und Verschaffung gefälschter Ausweispapiere sowie unrechtmässige Verwendung oder Überlassung echter Ausweispapiere

1) Vom Landgericht wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen bestraft, wer:

2) Die Strafe ist Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen, wenn der Täter:

Art. 86

Täuschung der Behörden

1) Vom Landgericht wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen bestraft, wer die mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden durch falsche Angaben oder Verschweigen wesentlicher Tatsachen täuscht und dadurch die Erteilung einer Bewilligung für sich oder andere erschleicht oder bewirkt, dass der Widerruf einer Bewilligung unterbleibt.

2) Vom Landgericht wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen bestraft, wer in der Absicht, die Vorschriften über die Zulassung und den Aufenthalt von Ausländern zu umgehen, eine Ehe oder eingetragene Partnerschaft mit einem Ausländer eingeht oder den Abschluss einer solchen Ehe oder eingetragenen Partnerschaft vermittelt, fördert oder ermöglicht.[^78]

3) Die Strafe ist Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen, wenn der Täter:

Art. 86a[^79]

Zweckwidriges Bearbeiten von Personendaten in den Visa-Informationssystemen

Vom Landgericht wird wegen Übertretung mit Busse bis zu 10 000 Franken bestraft, wer vorsätzlich Personendaten des nationalen Visumsystems oder des C-VIS für andere als die in den Art. 74a bis 74d vorgesehenen Zwecke bearbeitet.

Art. 87

Weitere Widerhandlungen

Vom Ausländer- und Passamt wird vorbehaltlich Art. 87a wegen Übertretung mit Busse bis zu 10 000 Franken bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig:[^80]

Art. 87a[^81]

Zusammenlegung der Verfahren

1) Sofern das Landgericht aufgrund eines Tatbestandes des Strafgesetzbuches oder der Art. 83 bis 86a zuständig ist, ist es anstelle des Ausländer- und Passamtes auch für die Verfolgung von Übertretungen nach Art. 87 zuständig.

2) Beim Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen findet Art. V Abs. 5 des Strafrechtsanpassungsgesetzes Anwendung.

Art. 88[^82]

Einziehung und Sicherstellung von Reisedokumenten

Verfälschte und gefälschte Reisedokumente sowie echte Reisedokumente, die missbräuchlich verwendet wurden, werden vom Ausländer- und Passamt, von den Grenzposten sowie von der Landespolizei bis zum rechtskräftigen Abschluss eines Strafverfahrens nach Art. 85 zur Beweissicherung eingezogen. Nach rechtskräftigem Abschluss des Strafverfahrens werden die eingezogenen Dokumente zur Weitergabe an den Berechtigten durch die Landespolizei sichergestellt.

Art. 89

Administrative Sanktionen und Kostenübernahme

1) Hat ein Arbeitgeber gegen Vorschriften dieses Gesetzes verstossen und wurde er deswegen innert drei Jahren wiederholt bestraft, so hat das Ausländer- und Passamt während zwei Jahren ab Rechtskraft der letzten Entscheidung dessen künftige Gesuche um Zulassung ausländischer Arbeitnehmer, die keinen Anspruch auf Erteilung einer Bewilligung besitzen, abzuweisen.

2) Der Arbeitgeber, der bewilligungspflichtige ausländische Arbeitnehmer beschäftigt hat oder beschäftigen wollte, die nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt sind, trägt die Kosten, die dem Land durch den Lebensunterhalt, bei Unfall und Krankheit und für die Rückreise der betreffenden Personen entstehen und nicht gedeckt sind.

Art. 90

Gebühren

1) Für Amtshandlungen nach diesem Gesetz, insbesondere für die Erteilung und den Widerruf von Bewilligungen sowie besondere Dienstleistungen, werden Gebühren erhoben.

2) Die Regierung legt die Höhe der Gebühren mit Verordnung fest.

Art. 91[^83]

Durchführungsverordnungen

Die Regierung erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verordnungen.

Art. 92

Übergangsbestimmungen

1) Auf Verfahren, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind, findet das bisherige Recht Anwendung.

2) In Fällen, in denen die in Art. 34 Abs. 1 Bst. a festgelegte Frist zur Geltendmachung des Familiennachzugs innerhalb von sechs Monaten seit Inkrafttreten dieses Gesetzes abläuft, verlängert sich die Frist um achtzehn Monate.

3) Auf Widerhandlungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen wurden, findet dieses Gesetz Anwendung, sofern die Tat auch nach bisherigem Recht strafbar war und dieses Gesetz für den Täter milder ist.

Art. 93

Aufhebung bisherigen Rechts

Das Gesetz vom 11. März 1999 über den Zusammenschluss des Passamtes und der Fremdenpolizei sowie die Umbenennung in das Ausländer- und Passamt, LGBl. 1999 Nr. 88, wird aufgehoben.

Art. 94

Inkrafttreten

1) Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt von Abs. 2 gleichzeitig mit dem Verfassungsgesetz vom 17. September 2008 über die Abänderung der Verfassung vom 5. Oktober 1921 in Kraft.

2) Die Regierung bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Art. 2 Abs. 3, des Art. 7 Abs. 4, der Art. 51, 77, 78 und 80 mit Verordnung. Die Festlegung des Inkrafttretens erfolgt spätestens mit der vollständigen Inkraftsetzung des Protokolls vom 28. Februar 2008 zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands.[^84]

In Stellvertretung des Landesfürsten: gez. Alois Erbprinz

gez. Otmar Hasler Fürstlicher Regierungschef

...

Auf Verfahren, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes[^85] hängig sind, findet das bisherige Recht Anwendung.

1) Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt von Abs. 2 und des ungenutzten Ablaufs der Referendumsfrist am 1. September 2011 in Kraft, andernfalls am Tage der Kundmachung.

2) Die Regierung bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens von Art. 5 Abs. 3, Art. 31 Abs. 4a, Art. 31a, Art. 51, 52a Abs. 1 Bst. b, Art. 52b Abs. 3 Bst. e und f, Art. 56a, 58 Bst. e, Art. 61 Abs. 2, Art. 71a, 74a bis 74e und 80 Abs. 1 mit Verordnung. Die Festlegung des Inkrafttretens erfolgt spätestens mit der vollständigen Inkraftsetzung des Protokolls vom 28. Februar 2008 zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizer Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands.

...

[^1]: Art. 2 Abs. 1 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 349.

[^2]: Art. 4 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 30.

[^3]: Art. 5 Abs. 3 eingefügt durch LGBl. 2011 Nr. 177. In Kraft getreten am 19. Dezember 2011 (LGBl. 2011 Nr. 565).

[^4]: Art. 7 Abs. 1 Bst. c abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 177.

[^5]: Art. 7 Abs. 1 Bst. d abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 177.

[^6]: Art. 7 Abs. 1 Bst. e eingefügt durch LGBl. 2011 Nr. 177.

[^7]: Art. 13 Abs. 1 Bst. h eingefügt durch LGBl. 2009 Nr. 349.

[^8]: Überschrift vor Art. 22a eingefügt durch LGBl. 2011 Nr. 177.

[^9]: Art. 22a eingefügt durch LGBl. 2011 Nr. 177.

[^10]: Überschrift vor Art. 24a eingefügt durch LGBl. 2011 Nr. 177.

[^11]: Art. 24a eingefügt durch LGBl. 2011 Nr. 177.

[^12]: Art. 27 Abs. 4 Bst. d abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 177.

[^13]: Art. 31 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 177.

[^14]: Art. 31 Abs. 4a eingefügt durch LGBl. 2011 Nr. 177. In Kraft getreten am 19. Dezember 2011 (LGBl. 2011 Nr. 565).

[^15]: Art. 31 Abs. 4b eingefügt durch LGBl. 2011 Nr. 177.

[^16]: Art. 31 Abs. 5 abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 177.

[^17]: Art. 31a eingefügt durch LGBl. 2011 Nr. 177. In Kraft getreten am 19. Dezember 2011 (LGBl. 2011 Nr. 565).

[^18]: Art. 32 Abs. 2 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 355.

[^19]: Art. 39a eingefügt durch LGBl. 2011 Nr. 355.

[^20]: Art. 41 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 355.

[^21]: Art. 42 Abs. 3 eingefügt durch LGBl. 2011 Nr. 177.

[^22]: Art. 50 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 177.

[^23]: Art. 50 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 177.

[^24]: Art. 50 Abs. 1a eingefügt durch LGBl. 2011 Nr. 177.

[^25]: Art. 50 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 177.

[^26]: Art. 50 Abs. 2a eingefügt durch LGBl. 2011 Nr. 177.

[^27]: Art. 51 abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 177. In Kraft getreten am 19. Dezember 2011 (LGBl. 2011 Nr. 565).

[^28]: Art. 52 abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 177.

[^29]: Art. 52a eingefügt durch LGBl. 2011 Nr. 177.

[^30]: Art. 52a Abs. 1 Bst. b in Kraft getreten am 19. Dezember 2011 (LGBl. 2011 Nr. 565).

[^31]: Art. 52b eingefügt durch LGBl. 2011 Nr. 177.

[^32]: Art. 52b Abs. 3 Bst. e in Kraft getreten am 19. Dezember 2011 (LGBl. 2011 Nr. 565).

[^33]: Art. 52b Abs. 3 Bst. f in Kraft getreten am 19. Dezember 2011 (LGBl. 2011 Nr. 565).

[^34]: Art. 52c eingefügt durch LGBl. 2011 Nr. 177.

[^35]: Art. 52d eingefügt durch LGBl. 2011 Nr. 177.

[^36]: Art. 54 abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 177.

[^37]: Art. 55 Abs. 2 eingefügt durch LGBl. 2011 Nr. 177.

[^38]: Art. 55 Abs. 3 eingefügt durch LGBl. 2011 Nr. 177.

[^39]: Art. 55 Abs. 4 eingefügt durch LGBl. 2011 Nr. 177.

[^40]: Art. 55 Abs. 5 eingefügt durch LGBl. 2011 Nr. 177.

[^41]: Art. 56a eingefügt durch LGBl. 2011 Nr. 177. In Kraft getreten am 19. Dezember 2011 (LGBl. 2011 Nr. 565).

[^42]: Art. 57 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 177.

[^43]: Art. 57 Abs. 4 eingefügt durch LGBl. 2011 Nr. 177.

[^44]: Art. 58 abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 177.

[^45]: Art. 58 Bst. e in Kraft getreten am 19. Dezember 2011 (LGBl. 2011 Nr. 565).

[^46]: Art. 59 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 177.

[^47]: Art. 59 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 177.

[^48]: Art. 59 Abs. 2 aufgehoben durch LGBl. 2011 Nr. 177.

[^49]: Art. 60 abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 177.

[^50]: Art. 61 abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 177.

[^51]: Art. 61 Abs. 2 in Kraft getreten am 19. Dezember 2011 (LGBl. 2011 Nr. 565).

[^52]: Art. 61a eingefügt durch LGBl. 2011 Nr. 177.

[^53]: Art. 61b eingefügt durch LGBl. 2011 Nr. 177.

[^54]: Art. 62 Abs. 4 eingefügt durch LGBl. 2011 Nr. 177.

[^55]: Art. 62 Abs. 5 eingefügt durch LGBl. 2011 Nr. 177.

[^56]: Art. 67 Abs. 3 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 177.

[^57]: Art. 67 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 177.

[^58]: Art. 69a eingefügt durch LGBl. 2011 Nr. 177.

[^59]: Art. 69b eingefügt durch LGBl. 2011 Nr. 177.

[^60]: Überschrift vor Art. 70 abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 177.

[^61]: Überschrift vor Art. 70 abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 177.

[^62]: Art. 71 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 177.

[^63]: Art. 71a eingefügt durch LGBl. 2011 Nr. 177. In Kraft getreten am 19. Dezember 2011 (LGBl. 2011 Nr. 565).

[^64]: Art. 72 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 349.

[^65]: Art. 74a eingefügt durch LGBl. 2011 Nr. 177. In Kraft getreten am 19. Dezember 2011 (LGBl. 2011 Nr. 565).

[^66]: Art. 74b eingefügt durch LGBl. 2011 Nr. 177. In Kraft getreten am 19. Dezember 2011 (LGBl. 2011 Nr. 565).

[^67]: Art. 74c eingefügt durch LGBl. 2011 Nr. 177. In Kraft getreten am 19. Dezember 2011 (LGBl. 2011 Nr. 565).

[^68]: Art. 74d eingefügt durch LGBl. 2011 Nr. 177. In Kraft getreten am 19. Dezember 2011 (LGBl. 2011 Nr. 565).

[^69]: Art. 74e eingefügt durch LGBl. 2011 Nr. 177. In Kraft getreten am 19. Dezember 2011 (LGBl. 2011 Nr. 565).

[^70]: Art. 75 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 177.

[^71]: Art. 75 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 177.

[^72]: Art. 75 Abs. 2 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 177.

[^73]: Art. 76 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 177.

[^74]: Art. 76 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 177.

[^75]: Art. 79a eingefügt durch LGBl. 2011 Nr. 177.

[^76]: Art. 80 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 177. In Kraft getreten am 19. Dezember 2011 (LGBl. 2011 Nr. 565).

[^77]: Art. 81 Abs. 3 eingefügt durch LGBl. 2011 Nr. 177.

[^78]: Art. 86 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 355.

[^79]: Art. 86a eingefügt durch LGBl. 2011 Nr. 177.

[^80]: Art. 87 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 177.

[^81]: Art. 87a eingefügt durch LGBl. 2011 Nr. 177.

[^82]: Art. 88 abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 177.

[^83]: Art. 91 abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 177.

[^84]: In Kraft getreten am 19. Dezember 2011 (LGBl. 2011 Nr. 563).

[^85]: Siehe betr. Inkrafttreten dieses Gesetzes die nachfolgende Ziff. III.