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Verordnung vom 9. Dezember 2008 über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV)

Geltender Text a fecha 2008-12-17

Aufgrund von Art. 15 Abs. 2, Art. 16 Abs. 1, Art. 19 Abs. 2, Art. 30 Abs. 1 und 3, Art. 33 Abs. 2, Art. 34 Abs. 5, Art. 71 Abs. 2 und Art. 94 Abs. 1 des Umweltschutzgesetzes (USG) vom 29. Mai 2008, LGBl. 2008 Nr. 199, verordnet die Regierung:

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Zweck

Diese Verordnung soll Menschen vor schädlicher oder lästiger nichtionisierender Strahlung schützen.

Art. 2

Geltungsbereich

1) Diese Verordnung regelt:

2) Sie regelt nicht die Begrenzung der Emissionen von Strahlung, die erzeugt werden:

3) Sie regelt auch nicht die Begrenzung der Einwirkungen von Strahlung auf elektrische oder elektronische medizinische Lebenshilfen wie Herzschrittmacher.

Art. 3

Begriffe und Bezeichnungen

1) Im Sinne dieser Verordnung bedeuten:

2) Die in dieser Verordnung verwendeten Personenbezeichnungen gelten für Personen männlichen und weiblichen Geschlechts.

II. Emissionen

Art. 4

Vorsorgliche Emissionsbegrenzung für neue und alte Anlagen

1) Anlagen müssen so erstellt und betrieben werden, dass sie die im Gesetz oder in Anhang 1 festgelegten vorsorglichen Emissionsbegrenzungen einhalten.

2) Bei Anlagen, für die das Gesetz oder Anhang 1 keine Vorschriften enthält, ordnet das Amt für Umweltschutz mittels Verfügung Emissionsbegrenzungen so weit an, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist.

Art. 5

Berichterstattung zur Erreichung des Anlagegrenzwertes nach Anhang 1 Ziff. 65

1) Inhaber von Mobilfunkanlagen sind verpflichtet, jährlich bis Ende Februar für das zurückliegende Betriebsjahr beim Amt für Umweltschutz einen Bericht einzureichen, in welchem die Fortschritte dargestellt werden, um den Anlagegrenzwert nach Anhang 1 Ziff. 65 einhalten zu können.

2) Der Bericht ist erstmals für das Betriebsjahr 2008 einzureichen.

3) Die Berichte nach Abs. 1 sind vom Amt für Umweltschutz öffentlich zugänglich zu machen und dienen der Information der Bevölkerung im Sinne von Art. 71 Abs. 5 des Gesetzes.

4) Die Regierung bringt dem Landtag einen Fortschrittsbericht zur Kenntnis.

Art. 6

Ergänzende und verschärfte Emissionsbegrenzung für neue und alte Anlagen

1) Steht fest oder ist zu erwarten, dass ein oder mehrere Immissionsgrenzwerte nach dem Gesetz oder Anhang 2 durch eine einzelne Anlage allein oder durch mehrere Anlagen zusammen überschritten werden, so verfügt das Amt für Umweltschutz ergänzende oder verschärfte Emissionsbegrenzungen.

2) Das Amt für Umweltschutz ordnet ergänzende oder verschärfte Emissionsbegrenzungen so weit an, bis die Immissionsgrenzwerte eingehalten werden.

3) Steht fest oder ist zu erwarten, dass der Immissionsgrenzwert nach Anhang 2 Ziff. 13 oder 225 für den Berührungsstrom beim Kontakt mit leitfähigen Objekten überschritten wird, so ordnet das Amt für Umweltschutz in erster Linie Massnahmen an diesen Objekten an.

Art. 7

Änderung neuer Anlagen

Wird eine neue Anlage nach ihrer Inbetriebnahme im Sinne von Anhang 1 geändert, so gelten die Vorschriften über die Emissionsbegrenzung bei neuen Anlagen.

Art. 8

Sanierungspflicht

1) Alte Anlagen, die den Anforderungen der Art. 4 und 6 nicht entsprechen, müssen vom Inhaber der Anlagen saniert werden.

2) Das Amt für Umweltschutz erlässt die erforderlichen Verfügungen und legt darin die Sanierungsfrist nach Art. 9 fest. Notfalls verfügt es für die Dauer der Sanierung Betriebseinschränkungen oder die Stilllegung der Anlage.

3) Auf die Sanierung kann verzichtet werden, wenn sich der Inhaber verpflichtet, die Anlage innert der Sanierungsfrist stillzulegen.

Art. 9

Sanierungsfrist

1) Die Frist für die Durchführung der vorsorglichen Emissionsbegrenzungen richtet sich nach den Vorschriften von Anhang 1. Enthält Anhang 1 keine Vorschriften, so gilt eine Frist von höchstens fünf Jahren.

2) Das Amt für Umweltschutz kann die Frist auf Gesuch hin um höchstens die Hälfte verlängern, wenn die Durchführung der Emissionsbegrenzungen innerhalb der ordentlichen Frist wirtschaftlich nicht tragbar wäre.

3) Für die ergänzenden oder verschärften Emissionsbegrenzungen beträgt die Sanierungsfrist höchstens drei Jahre. Das Amt für Umweltschutz legt kürzere Fristen fest, mindestens aber drei Monate, wenn die Massnahmen ohne erhebliche Investitionen durchgeführt werden können.

Art. 10

Änderung alter Anlagen

1) Wird eine alte Anlage im Sinne von Anhang 1 geändert, so müssen im massgebenden Betriebszustand folgende Anforderungen erfüllt sein:

2) Das Amt für Umweltschutz bewilligt Ausnahmen nach Massgabe von Anhang 1.

Art. 11

Anforderungen an das Standortdatenblatt

1) Das Standortdatenblatt nach Art. 33 des Gesetzes muss enthalten:

2) Die Unterlagen und Angaben nach Abs. 1 sind zur Erteilung von Informationen nach Art. 36 Abs. 1 Bst. c des Gesetzes zu verwenden.

Art. 12

Standortkoordination

1) Betreiber von öffentlichen Mobilfunknetzen sind verpflichtet, Standorte untereinander zu koordinieren und gemeinsam zu nutzen, sofern ausreichend Kapazität zur Verfügung steht und keine anderen Gründe dies verunmöglichen.

2) Sie müssen dem Amt für Umweltschutz gleichzeitig mit dem Standortdatenblatt nach Art. 33 des Gesetzes den Nachweis zustellen, wie die gemeinsame Nutzung der Standorte erfolgt oder weswegen eine gemeinsame Nutzung nicht möglich ist.

III. Immissionen

Art. 13

Geltung der Immissionsgrenzwerte

1) Die Immissionsgrenzwerte nach Anhang 2 müssen überall eingehalten sein, wo sich Menschen aufhalten können.

2) Sie gelten nur für Strahlung, die gleichmässig auf den ganzen menschlichen Körper einwirkt.

Art. 14

Ermittlung der Immissionen

1) Das Amt für Umweltschutz ermittelt die Immissionen (Art. 64 und 72 des Gesetzes).

2) Soweit in Anhang 2 eine Mittelungsdauer festgelegt ist, werden die Immissionen während der Mittelungsdauer quadratisch gemittelt; andernfalls ist der höchste Effektivwert massgebend.

Art. 15

Beurteilung der Immissionen

Das Amt für Umweltschutz beurteilt, ob die Immissionen einen oder mehrere Immissionsgrenzwerte nach dem Gesetz oder Anhang 2 überschreiten.

Art. 16

Prüfung von Grenzwerten

1) Ist die Erstellung einer Anlage, für die im Gesetz oder in Anhang 1 Emissionsbegrenzungen festgelegt sind, auch nach dem Baugesetz bewilligungspflichtig, ist das nach Art. 10 dieser Verordnung beim Amt für Umweltschutz einzureichende Standortdatenblatt zusätzlich in einer Abschrift der zuständigen Baubehörde zur Prüfung nach Art. 43 und 50 des Baugesetzes einzureichen.

2) Wurde die Einhaltung der Grenzwerte vom Amt für Umweltschutz bereits geprüft, übermittelt dieses auf Anfrage den Prüfbescheid der zuständigen Baubehörde oder bringt einen Prüfvermerk auf dem einzureichenden Standortdatenblatt an.

3) Die in dieser Verordnung festgelegten Emissionsbegrenzungen und Immissionsgrenzwerte gelten auch als höchstzulässige Emissionsgrenzwerte im Sinne von Art. 43 und 50 des Baugesetzes.

IV. Verfahren nach dem Baugesetz

Art. 17

Aufhebung bisherigen Rechts

Es werden aufgehoben:

Art. 17a[^6]

Übergangsbestimmung zur Änderung vom 26. Januar 2010

Anlagen, die vor Inkrafttreten der Änderung vom 26. Januar 2010 rechtskräftig bewilligt waren und den Anforderungen nach Art. 4 und 6 entsprachen, müssen die Bestimmungen nach Anhang 1 einhalten, sobald sie ersetzt, an einen anderen Standort verlegt oder im Sinne von Anhang 1 geändert werden.

Art. 18

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.

V. Schlussbestimmungen

Anhang 1

Vorsorgliche Emissionsbegrenzungen

Anhang 2

Fürstliche Regierung: gez. Otmar Hasler Fürstlicher Regierungschef

(Art. 4, 7, 9, 10, 11 und 16)

1) Die Bestimmungen dieser Ziffer gelten für folgende Anlagen mit einer Nennspannung von mindestens 1000 V:

2) Für die Fahrleitungsanlage von Eisenbahnen gilt Ziff. 5.

1) Ein Phasenleiter ist ein einzelner, unter Spannung stehender Leiter.

2) Ein Leitungsstrang umfasst alle Phasenleiter, die zum gleichen Stromkreis gehören. Es sind dies bei Dreiphasensystemen die drei Phasenleiter R, S und T, bei Einphasensystemen die beiden Phasenleiter U und V.

3) Eine Leitung besteht aus der Gesamtheit aller Phasen- und Erdleiter auf einem Tragwerk oder in einer erdverlegten Kabelanlage. Sie kann einen oder mehrere Leitungsstränge umfassen.

4) Die Anlage umfasst innerhalb des zu beurteilenden Leitungsabschnittes alle Leitungen, die in einem engen räumlichen Zusammenhang stehen.

5) Das Leitungstrassee ist der Bereich unter einer Freileitung oder über einer erdverlegten Kabelleitung. Es wird seitlich durch die äussersten Phasenleiter begrenzt.

6) Als Änderung einer Anlage gilt die Änderung der Leiteranordnung, der Phasenbelegung oder des massgebenden Betriebszustandes.

Als massgebender Betriebszustand der Anlage gilt der betragsmässig über 24 Stunden gemittelte Lastfluss aller Leitungsstränge bei gleichzeitigem Betrieb.

1) Der Anlagegrenzwert für den Effektivwert der magnetischen Flussdichte beträgt 1 μT (Mikro Tesla).

2) Der Anlagegrenzwert darf höchstens fünf Tage im Jahr um maximal das 1,5-fache überschritten werden. Jede Überschreitung ist zu begründen.

3) Systematische oder periodisch wiederkehrende Überschreitungen des Anlagegrenzwertes sind nicht zulässig.

1) Der Lastfluss einer Anlage sowie die resultierende magnetische Flussdichte sind für das gesamte Jahr dem Amt für Umweltschutz nachzuweisen.

2) Aufgrund besonderer Umstände vorhersehbare Überschreitungen über einen längeren Zeitraum sind vorgängig dem Amt für Umweltschutz anzuzeigen und müssen von diesem genehmigt werden. Es kann Auflagen für die Zeit der Überschreitungen festlegen.

1) Neue Anlagen müssen im massgebenden Betriebszustand an Orten mit empfindlicher Nutzung den Anlagegrenzwert einhalten.

2) Das Amt für Umweltschutz bewilligt Ausnahmen, wenn der Inhaber der Anlage nachweist, dass:

1) Überschreitet die von der Anlage erzeugte Strahlung im massgebenden Betriebszustand an Orten mit empfindlicher Nutzung den Anlagegrenzwert, so ist die Phasenbelegung so zu optimieren, dass die magnetische Flussdichte an diesen Orten minimiert wird.

2) Die Sanierungsfrist nach Art. 9 beträgt höchstens drei Jahre.

Wird eine alte Anlage geändert, so bewilligt das Amt für Umweltschutz Ausnahmen von den Anforderungen nach Art. 10 Abs. 1, wenn der Inhaber der Anlage nachweist, dass die Bedingungen von Ziff. 16 Abs. 2 erfüllt sind.

Die Bestimmungen dieser Ziffer gelten für Anlagen zur Transformation von Hoch- auf Niederspannung.

1) Als Anlage gelten die stromführenden Teile einer Transformatorenstation einschliesslich der Niederspannungsverbindungen und des Niederspannungsverteilers.

2) Als Änderung einer Anlage gilt die Erhöhung der Nennleistung.

Als massgebender Betriebszustand gilt der betragsmässig über 24 Stunden gemittelte Lastfluss der Transformatoren bei gleichzeitigem Betrieb aller Leitungsstränge.

1) Der Anlagegrenzwert für den Effektivwert der magnetischen Flussdichte beträgt 1 μT (Mikro Tesla).

2) Der Anlagegrenzwert darf höchstens 20 Tage im Jahr um maximal das 1.5-fache überschritten werden. Jede Überschreitung ist zu begründen.

3) Systematische oder periodisch wiederkehrende Überschreitungen des Anlagegrenzwertes sind nicht zulässig.

1) Der Lastfluss einer Anlage sowie die resultierende magnetische Flussdichte sind für das gesamte Jahr dem Amt für Umweltschutz nachzuweisen.

2) Aufgrund besonderer Umstände vorhersehbare Überschreitungen über einen längeren Zeitraum sind vorgängig dem Amt für Umweltschutz anzuzeigen und müssen von diesem genehmigt werden. Es kann Auflagen für die Zeit der Überschreitungen festlegen.

1) Neue und alte Anlagen müssen im massgebenden Betriebszustand an Orten mit empfindlicher Nutzung den Anlagegrenzwert einhalten.

2) Das Amt für Umweltschutz bewilligt Ausnahmen, wenn der Inhaber der Anlage nachweist, dass alle Massnahmen zur Begrenzung der Strahlung, wie ein anderer Standort oder Abschirmungen, die technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar sind, getroffen wurden.

Die Bestimmungen dieser Ziffer gelten für Anlagen zur Transformation zwischen zwei verschiedenen Hochspannungsebenen sowie für Hochspannungsschaltanlagen.

1) Als Anlage gelten die unter Hochspannung stehenden Teile eines Unterwerks oder einer Schaltanlage.

2) Als Änderung gilt die Erhöhung der Nennleistung oder die Verschiebung oder Erweiterung von Teilen, die unter Hochspannung stehen.

Als massgebender Betriebszustand gilt der betragsmässig über 24 Stunden gemittelte Lastfluss der Transformatoren bei gleichzeitigem Betrieb aller Leitungsstränge.

1) Der Anlagegrenzwert für den Effektivwert der magnetischen Flussdichte beträgt 1 μT (Mikro Tesla).

2) Der Anlagegrenzwert darf höchstens fünf Tage im Jahr um maximal das 1,5-fache überschritten werden. Jede Überschreitung ist zu begründen.

3) Systematische oder periodisch wiederkehrende Überschreitungen des Anlagegrenzwertes sind nicht zulässig.

1) Der Lastfluss einer Anlage sowie die resultierende magnetische Flussdichte sind für das gesamte Jahr dem Amt für Umweltschutz nachzuweisen.

2) Aufgrund besonderer Umstände vorhersehbare Überschreitungen über einen längeren Zeitraum sind vorgängig dem Amt für Umweltschutz anzuzeigen und müssen von diesem genehmigt werden. Es kann Auflagen für die Zeit der Überschreitungen festlegen.

1) Neue und alte Anlagen müssen im massgebenden Betriebszustand an Orten mit empfindlicher Nutzung den Anlagegrenzwert einhalten.

2) Das Amt für Umweltschutz bewilligt Ausnahmen, wenn der Inhaber der Anlage nachweist, dass alle Massnahmen zur Begrenzung der Strahlung, wie ein anderer Standort oder Abschirmungen, die technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar sind, getroffen wurden.

Wird eine alte Anlage geändert, so bewilligt das Amt für Umweltschutz Ausnahmen von den Anforderungen nach Art. 10 Abs. 1, wenn die Bedingung von Ziff. 36 Abs. 2 erfüllt ist.

Die Bestimmungen dieser Ziffer gelten für Hausinstallationen nach Art. 7 des Elektrizitätsgesetzes, unter Ausschluss von fest angeschlossenen sowie gesteckten ortsfesten Erzeugnissen.

Neue Hausinstallationen sind nach dem anerkannten Stand der Technik auszuführen. Insbesondere müssen folgende Massnahmen ergriffen werden:

Die Bestimmungen dieser Ziffer gelten für Eisenbahnen und Strassenbahnen, die mit Wechselstrom betrieben werden.

1) Als Anlage gelten die Fahrleitungsanlage nach der Verordnung über die Parallelführung und Kreuzung elektrischer Leitungen unter sich und mit Eisenbahnen, sowie die Traktionsstromrückleiter.

2) Als Änderung gilt der Ausbau auf mehr Spuren.

Als massgebender Betriebszustand gilt der fahrplanmässige Betrieb mit Personen- und Güterzügen.

Der Anlagegrenzwert für den Effektivwert der magnetischen Flussdichte beträgt 1 μT, gemessen als Mittelwert während 24 Stunden.

1) Neue Anlagen müssen im massgebenden Betriebszustand an Orten mit empfindlicher Nutzung den Anlagegrenzwert einhalten.

2) Das Amt für Umweltschutz bewilligt Ausnahmen, wenn der Inhaber der Anlage nachweist, dass:

Überschreitet die von der Anlage erzeugte Strahlung im massgebenden Betriebszustand an Orten mit empfindlicher Nutzung den Anlagegrenzwert, so ist die Anlage mit einem Rückleiter möglichst nahe beim Fahrdraht auszurüsten.

Wird eine alte Anlage geändert, so bewilligt das Amt für Umweltschutz Ausnahmen von den Anforderungen nach Art. 10 Abs. 1, wenn die Bedingungen von Ziff. 55 Abs. 2 erfüllt sind.

1) Die Bestimmungen dieser Ziffer gelten ergänzend zu den einschlägigen Bestimmungen des Gesetzes für Sendeanlagen von zellularen Mobilfunknetzen und von Sendeanlagen für drahtlose Teilnehmeranschlüsse mit einer gesamten äquivalenten Strahlungsleistung (ERP) von mindestens 6 W.

2) Sie gelten nicht für Richtfunkanlagen.

1) Als Anlage gelten alle Sendeantennen für die Funkdienste nach Ziff. 61, die auf demselben Mast angebracht sind oder die in einem engen räumlichen Zusammenhang stehen. Die Definition des engen räumlichen Zusammenhangs richtet sich insbesondere nach den einschlägigen Vollzugshilfen des schweizerischen Bundesamtes für Umwelt.

2) Als Änderung gilt die Erhöhung der maximalen äquivalenten Strahlungsleistung (ERP) oder die Änderung von Senderichtungen.

Als massgebender Betriebszustand gilt der maximale Gesprächs- und Datenverkehr bei maximaler Sendeleistung.

Der Anlagegrenzwert für den Effektivwert der elektrischen Feldstärke bei Sendeanlagen von Funknetzen für Sicherheits- und Rettungsorganisationen beträgt:

1) Ab 1. Januar 2013 beträgt der Anlagegrenzwert für den Effektivwert der elektrischen Feldstärke bei Sendeanlagen von zellularen Mobilfunknetzen und von Sendeanlagen für drahtlose Teilnehmeranschlüsse mit einer gesamten äquivalenten Strahlungsleistung von mindestens 6 Watt 0,6 V/m.

2) Abs. 1 gilt nicht für Anlagen nach Ziff. 64.

Neue und alte Anlagen müssen im massgebenden Betriebszustand an Orten mit empfindlicher Nutzung den Anlagegrenzwert einhalten.

1) Die Bestimmungen dieser Ziffer gelten für Sendeanlagen des Rundfunks und übriger Funkanwendungen, die insgesamt eine äquivalente Strahlungsleistung (ERP) von mindestens 6 W aufweisen und die während mindestens 800 Stunden pro Jahr am gleichen Standort senden.

2) Sie gelten nicht für Funkdienste nach Ziff. 6 und für Richtfunkanlagen.

1) Als Anlage gelten alle Sendeantennen der Funkanwendungen nach Ziff. 71, die auf demselben Mast angebracht sind oder die in einem engen räumlichen Zusammenhang stehen. Die Definition des engen räumlichen Zusammenhangs richtet sich insbesondere nach den einschlägigen Vollzugshilfen des schweizerischen Bundesamtes für Umwelt.

2) Als Änderung gilt die Erhöhung der maximalen äquivalenten Strahlungsleistung (ERP) oder die Änderung von Senderichtungen.

Als massgebender Betriebszustand gilt der Betrieb mit der maximalen Sendeleistung.

Der Anlagegrenzwert für den Effektivwert der elektrischen Feldstärke beträgt:

1) Neue und alte Anlagen müssen im massgebenden Betriebszustand an Orten mit empfindlicher Nutzung den Anlagegrenzwert einhalten.

2) Das Amt für Umweltschutz bewilligt Ausnahmen, wenn der Inhaber der Anlage nachweist, dass:

Wird eine alte Anlage geändert, so bewilligt das Amt für Umweltschutz Ausnahmen von den Anforderungen nach Art. 10 Abs. 1, wenn die Bedingungen von Ziff. 75 Abs. 2 erfüllt sind.

Die Bestimmungen dieser Ziffer gelten für Radarsendeanlagen, die eine mittlere äquivalente Strahlungsleistung (ERP) von mindestens 6 W aufweisen und die während mindestens 800 Stunden pro Jahr am gleichen Standort senden.

1) Als Anlage gelten alle Radarsendeantennen, die in einem engen räumlichen Zusammenhang stehen. Die Definition des engen räumlichen Zusammenhangs richtet sich insbesondere nach den einschlägigen Vollzugshilfen des schweizerischen Bundesamtes für Umwelt.

2) Als Änderung gilt die Erhöhung der maximalen äquivalenten Strahlungsleistung (ERP) oder die Änderung von Senderichtungen oder Abtastzyklen.

Als massgebender Betriebszustand gilt die Überwachung des vorgesehenen Luftraumes mit der maximalen Sendeleistung.

Der Anlagegrenzwert für den Effektivwert der elektrischen Feldstärke beträgt 5,5 V/m, gemessen als Mittelwert während eines vollständigen Abtastzyklus.

1) Neue und alte Anlagen müssen im massgebenden Betriebszustand an Orten mit empfindlicher Nutzung den Anlagegrenzwert einhalten.

2) Das Amt für Umweltschutz bewilligt Ausnahmen, wenn der Inhaber der Anlage nachweist, dass:

Wird eine alte Anlage geändert, so bewilligt das Amt für Umweltschutz Ausnahmen von den Anforderungen nach Art. 10 Abs. 1, wenn die Bedingungen von Ziff. 85 Abs. 2 erfüllt sind.

(Art. 5, 12, 14 und 15)

1) Die Immissionsgrenzwerte für den Effektivwert der elektrischen Feldstärke, der magnetischen Feldstärke und der magnetischen Flussdichte betragen:

2) Zusätzlich zu Abs. 1 gelten bei gepulsten Immissionen für den während der Pulsdauer gemittelten Effektivwert der elektrischen Feldstärke, der magnetischen Feldstärke und der magnetischen Flussdichte die folgenden Immissionsgrenzwerte:

Für Frequenzen zwischen 10 und 110 MHz beträgt der Immissionsgrenzwert für den Effektivwert des über eine Körper-Extremität abgeleiteten elektrischen Stroms 45 mA. Die Mittelungsdauer beträgt 6 Minuten.

Der Immissionsgrenzwert für den Effektivwert des Berührungsstroms beträgt:

1) Sind verschiedene Frequenzen gleichzeitig vorhanden, so werden die Immissionen für jede Frequenz einzeln ermittelt.

2) Die so ermittelten Immissionen werden nach Ziff. 22 mit einem frequenzabhängigen Faktor gewichtet und summiert.

3) Der Immissionsgrenzwert für jede der nach Ziff. 22 berechneten Summen beträgt 1.

Die Summierung erfolgt jeweils innerhalb des beim Summenzeichen angegebenen Frequenzbereichs über alle Frequenzen f, bei denen Immissionen gleichzeitig vorhanden sind.

Dabei bedeuten:

[^1]: Die LR-Nr. lautet in der authentischen Fassung fälschlicherweise 784.101.6.

Immissionsgrenzwerte