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Verordnung vom 16. Dezember 2008 über die Zulassung und den Aufenthalt von Ausländern (ZAV)

Geltender Text a fecha 2013-03-28

Aufgrund von Art. 91 des Gesetzes vom 17. September 2008 über die Ausländer (Ausländergesetz; AuG), LGBl. 2008 Nr. 311[^1], verordnet die Regierung:

I. Gegenstand und Begriffsbestimmungen

Art. 1

Gegenstand

Diese Verordnung regelt das Nähere über die Zulassung und den Aufenthalt von Ausländern, insbesondere:

Art. 2

Gleichstellung

Unter den in dieser Verordnung verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen sind Angehörige des männlichen und weiblichen Geschlechts zu verstehen.

Art. 2a [^2]

Eingetragene Partnerschaft

1) Solange eine eingetragene Partnerschaft dauert, ist sie in dieser Verordnung einer Ehe gleichgestellt.

2) Die gerichtliche Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft ist einer Scheidung gleichgestellt.

Art. 3

Erwerbstätigkeit (Art. 10 Abs. 2 AuG)

1) Als unselbständige Erwerbstätigkeit gilt jede Tätigkeit für einen Arbeitgeber mit Sitz in Liechtenstein.

2) Als unselbständige Erwerbstätigkeit gilt namentlich auch die Tätigkeit als:

3) Als selbständige Erwerbstätigkeit gilt die Ausübung einer Tätigkeit, die unter den Geltungsbereich des Gewerbegesetzes fällt.

Art. 4

Grenzgänger (Art. 11 Abs. 5, 22 und 29 AuG)

Als Grenzgänger gelten Personen mit Wohnsitz im Ausland, die zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nach Liechtenstein einreisen und nach jedem Arbeitstag wieder an ihren Wohnsitz im Ausland zurückkehren.

Art. 5

Führungskräfte, Spezialisten und andere qualifizierte Arbeitnehmer (Art. 14 AuG)

1) Als Führungskräfte gelten Personen, die als Geschäftsführer oder leitende Angestellte das Unternehmen oder eine seiner Abteilungen leiten und aussliesslich unter der Aufsicht von Direktionsmitgliedern, der Verwaltung oder der Aktionäre des Unternehmens stehen. Sie sind in der Regel nicht direkt mit der Erbringung von Dienstleistungen durch das Unternehmen betraut.

2) Als Spezialisten gelten hoch qualifizierte Personen, die innerhalb eines Unternehmens für die Erbringung einer bestimmten Dienstleistung aufgrund ihres Wissens auf fortgeschrittener Erfahrungsebene für den Arbeitgeber unentbehrlich sind.

3) Als andere qualifizierte Arbeitnehmer gelten Personen, die zumindest über einen Lehrabschluss oder eine Matura und eine berufsspezifische Zusatzausbildung (z.B. Meisterprüfung, Fachhochschule) verfügen. Eine mindestens vierjährige Berufserfahrung gemäss Anforderungsprofil ist der berufsspezifischen Zusatzausbildung gleichwertig.

Art. 6

Gefestigtes und Existenz sicherndes Arbeitsverhältnis (Art. 27 Abs. 3 Bst. c und 33 Abs. 1 Bst. e AuG)

1) Ein Arbeitsverhältnis gilt als gefestigt, wenn ein seit mindestens drei Monaten bestehendes, mehr als einjähriges und ungekündigtes Arbeitsverhältnis vorliegt. Wurde dem Gesuchsteller die Aufenthaltsbewilligung zur Erwerbstätigkeit erteilt und reisen die Familienangehörigen zusammen mit ihm ein, ist der Nachweis eines mehr als einjährigen und ungekündigten Arbeitsverhältnisses ausreichend.

2) Das Arbeitsverhältnis gilt als Existenz sichernd, wenn ausreichend Einkünfte erzielt werden, sodass der persönliche Lebensunterhalt und derjenige der im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfe finanziert werden kann.

3) Ein Arbeitsverhältnis gilt nicht als gefestigt und Existenz sichernd, wenn es im Rahmen des Personalverleihs begründet wurde.

4) Für die Berechnung, ob die aus dem Arbeitsverhältnis erzielten Einkünfte Existenz sichernd sind, gelten die Richtsätze für die materielle Grundsicherung der Verordnung zum Sozialhilfegesetz.

Art. 7

Genügende finanzielle Mittel (Art. 13 Abs. 1 Bst. f, 19 Abs. 1 Bst. d, 20 Abs. 1 Bst. d, 27 Abs. 3 Bst. c und 33 Abs. 1 Bst. e AuG)

Die finanziellen Mittel gelten als genügend, wenn sichergestellt ist, dass der persönliche Lebensunterhalt und derjenige der im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfe finanziert werden kann.

Art. 8

Sozialhilfe (Art. 13 Abs. 1 Bst. f, 19 Abs. 1 Bst. d, 20 Abs. 1 Bst. d, 27 Abs. 3 Bst. c und e, 33 Abs. 1 Bst. e, 48 Abs. 1 Bst. e, 49 Bst. b und 54 Abs. 2 Bst. b AuG)[^3]

1) Als Sozialhilfe gelten:

2) In den Fällen nach Art. 20 und 33 AuG gelten neben den Leistungen nach Abs. 1 auch Ergänzungsleistungen nach dem ELG als Sozialhilfe.

Art. 9

Bedarfsgerechte Wohnung (Art. 17, 19 Abs. 1 Bst. f, 20 Abs. 1 Bst. b und 33 Abs. 1 Bst. d AuG)

1) Als bedarfsgerechte Wohnung gilt eine für Inländer ortsübliche Unterkunft, die den bau-, feuer- und gesundheitspolizeilichen Vorschriften entspricht.[^5]

2) Die Wohnung muss genügend Raum für die Aufnahme aller Familienangehörigen bieten. Sie muss eine eigene Küche und eine eigene Nasszelle enthalten. Leben in einem Gebäude mehrere nicht mit dem Gesuchsteller in gerader Linie verwandte Personen, müssen die Wohnungen jeweils baulich getrennt sein.[^6]

3) Über eine bedarfsgerechte Wohnung im Sinne der Abs. 1 und 2 verfügt, wer als Eigentümer, Nutzniesser oder Mieter (nicht Untermieter) die rechtliche Verfügungsbefugnis innehat.[^7]

4) Für Ausländer, die eine Kurzaufenthaltsbewilligung zur Aus- oder Weiterbildung beantragen, genügt eine Unterkunft, die den bau-, feuer- und gesundheitspolizeilichen Vorschriften entspricht.

Art. 10

Berufliche Ausbildung (Art. 36 Abs. 2 Bst. b AuG)

Als berufliche Ausbildung gilt eine berufliche Grundbildung nach dem Berufsbildungsgesetz.

II. Bewilligungsvoraussetzungen

A. Bewilligung für einen Aufenthalt mit Erwerbstätigkeit

B. Bewilligung für einen Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit

Art. 11

Lohn- und Arbeitsbedingungen (Art. 15 AuG)

Die orts- und berufsüblichen Lohn- und Arbeitsbedingungen bestimmen sich nach den gesetzlichen Vorschriften, Gesamt- und Normalarbeitsverträgen sowie den marktüblichen Lohn- und Arbeitsbedingungen für die gleiche Arbeit in derselben Branche. Die Ergebnisse von statistischen Lohnerhebungen sind ebenfalls zu berücksichtigen.

Art. 12 [^8]

Inländervorrang (Art. 16 AuG)

Der Nachweis, wonach auf dem bewilligungsfreien Arbeitsmarkt kein geeigneter Arbeitnehmer gefunden werden konnte, gilt als erbracht, wenn dem Gesuch um Erteilung einer Bewilligung eine entsprechende schriftliche Bestätigung des Arbeitsmarktservice (AMS FL) beigelegt wird.

III. Bewillligungsverfahren

Art. 13

Aus- und Weiterbildung (Art. 19 AuG)

1) Die voraussichtliche Dauer der Aus- und Weiterbildung gilt als bekannt, wenn die Studiendauer aus dem vorgelegten Studienplan ersichtlich ist.

2) Eine zur Aus- und Weiterbildung erteilte Bewilligung berechtigt nicht zur Erwerbstätigkeit.

3) Die Schulleitung der Lehranstalt hat schriftlich zu bestätigen, dass die für den Unterricht erforderlichen Sprachkenntnisse vorhanden sind.

4) Der Nachweis genügender finanzieller Mittel kann namentlich erbracht werden durch:

5) Die Wiederausreise erscheint namentlich als gesichert, wenn:

Art. 14

Personen von besonderem Interesse (Art. 20 AuG)

Ausländern mit bedeutendem kulturellen, wissenschaftlichen oder wirtschaftlichen Ansehen kann eine Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung zur erwerbslosen Wohnsitznahme erteilt werden.

Art. 15

Schwerwiegender persönlicher Härtefall (Art. 21 AuG)

1) Bei der Erteilung einer Kurzaufenthalts- oder einer Aufenthaltsbewilligung aufgrund eines Härtefalls sind zu berücksichtigen:

2) Die Linderung wirtschaftlicher Not bildet nicht Gegenstand eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls.

3) Dieser Artikel findet auf den Familiennachzug keine Anwendung.

Art. 16

Wichtige öffentliche Interessen (Art. 21 AuG)

Personen, denen aus wichtigen öffentlichen Interessen eine Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung erteilt werden kann, sind:

IV. Regelung des Aufenthalts

Art. 17

Ermessen (Art. 68 AuG)

1) Die Bewilligungsbehörden entscheiden, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Verträge mit dem Ausland, nach Ermessen über die Bewilligung von Aufenthalt und Niederlassung. Sie haben bei ihren Entscheidungen die wirtschaftlichen Interessen des Landes zu berücksichtigen.

2) Vorkehren wie die Einleitung ehe- oder familienrechtlicher Verfahren, der Liegenschaftserwerb, die Wohnungsmiete, der Abschluss eines Arbeitsvertrags, die Geschäftsgründung oder die Geschäftsbeteiligung haben keinen Einfluss auf die Ausübung des Ermessens im Bewilligungsverfahren.

Art. 18

Bewilligung zur Berufsausübung

Gewerbe- und gesundheitspolizeiliche Bewilligungen und ähnliche Bewilligungen zur Berufsausübung für Ausländer ersetzen die notwendige ausländerrechtliche Bewilligung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht. Liegt die ausländerrechtliche Bewilligung noch nicht vor, ist die Berufsausübung unzulässig.

Art. 19

Dokumente und Nachweise (Art. 23 AuG)

1) Gleichzeitig mit dem Gesuch um Erteilung einer Bewilligung sind jedenfalls folgende Dokumente und Nachweise im Original vorzulegen:

2) Beruft sich der Ausländer bei den Nachweisen nach Abs. 1 Bst. d, e und f auf Leistungen eines verpflichteten Dritten, so ist jeweils ein Nachweis dieser Leistung durch den Dritten anzuschliessen.

3) Die Vorlage der Dokumente und Nachweise nach Abs. 1 und 2 kann auch bei einer Verlängerung der Bewilligung verlangt werden.

4) Das Ausländer- und Passamt kann die Vorlage von Dokumenten und Nachweisen, die nicht in deutscher Sprache verfasst sind, in einer beglaubigten deutschen Übersetzung verlangen.

5) Für Gesuche nach Abs. 1 und 3 ist ein amtliches Formular zu verwenden.[^12]

Art. 20

Einreiseerlaubnis (Art. 7 Abs. 3 und 24 AuG)

1) Wird einem Gesuch um Erteilung einer Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung entsprochen, so erhält der Ausländer eine Zusicherung der Bewilligung nach Art. 7 Abs. 3 AuG.

2) Ist der Ausländer visumpflichtig, wird eine Ermächtigung zur Visumerteilung erteilt.

V. Familiennachzug

Art. 21

Kurzaufenthaltsbewilligung (Art. 25 AuG)

1) Bei der Beurteilung, ob eine einmalige Verlängerung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 AuG erfolgen kann, werden ausschliesslich die Bedürfnisse des Arbeitgebers des Ausländers berücksichtigt. Ausserordentliche Bedürfnisse liegen insbesondere vor, wenn der personelle Engpass nicht absehbar war und:

2) Wurde ein Gesuch um Verlängerung der Kurzaufenthaltsbewilligung nach Art. 25 Abs. 3 AuG eingereicht, so ist der Bewilligungsentscheid im Ausland abzuwarten, sofern nicht eine abweichende Entscheidung getroffen wurde.

3) Ein Stellenwechsel von Personen mit einer Kurzaufenthaltsbewilligung kann innerhalb derselben Branche und des gleichen Berufs bewilligt werden, wenn eine weitere Tätigkeit beim bisherigen Arbeitgeber nicht möglich oder nicht zumutbar ist und der Stellenwechsel nicht auf Grund des Verhaltens des Arbeitnehmers erfolgt.

Art. 22

Aufenthaltsbewilligung (Art. 26 AuG)

1) Die Gültigkeit der Aufenthaltsbewilligung beträgt in der Regel ein Jahr.

2) Die Dauer der Aufenthaltsbewilligung richtet sich nach dem Zweck des Aufenthalts; im Falle einer Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ist auch das bisherige Verhalten des Ausländers zu berücksichtigen.

3) Wurde ein Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung eingereicht, darf sich die betroffene Person während des Verfahrens in Liechtenstein aufhalten, sofern keine abweichende Entscheidung getroffen wurde.

Art. 23

Niederlassungsbewilligung (Art. 27 AuG)

1) Der Nachweis der ausreichenden Integration nach Art. 27 Abs. 3 Bst. b AuG gilt als erbracht, wenn der Gesuchsteller:

2) Art. 8 und 11 der Ausländer-Integrations-Verordnung bleiben vorbehalten.

Art. 24

Aufenthalts- oder Grenzgängerausweis (Art. 31 AuG)

1) Aufenthaltsausweise werden als Karte ausgestellt und haben folgende Daten des Ausländers zu enthalten:

2) Aufenthaltsausweise haben weiters folgende Daten zu enthalten:

3) Abs. 1 und 2 finden auf die Bewilligung in Briefform nach Art. 22a AuG, den Grenzgängerausweis nach Art. 31 AuG sowie auf die Meldebestätigung nach Art. 12 AuG sinngemäss Anwendung.[^15]

Art. 24a [^16]

Biometrischer Aufenthaltsausweis (Art. 31 Abs. 4a AuG)

1) Der biometrische Aufenthaltsausweis wird im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 des Rates vom 13. Juni 2002 zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatenangehörige (ABl. L 157 vom 15.6.2002, S. 1), in der geltenden Fassung, im ID-1-Format ausgestellt.

2) Neben den in der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 vorgesehenen Daten enthält der biometrische Aufenthaltsausweis zusätzlich in den Bemerkungsfeldern die PEID-Nummer und weitere Angaben über das Aufenthaltsrecht.

Art. 24b [^17]

Personenkreis mit biometrischem Aufenthaltsausweis (Art. 31 Abs. 5 Bst. b AuG)

Einen biometrischen Aufenthaltsausweis erhalten Personen mit:

Art. 24c [^18]

Erstellung des Gesichtsbildes und Erfassung der Fingerabdrücke (Art. 71 Abs. 2 Bst. a und b sowie Art. 71a Abs. 3 AuG)

1) Das Ausländer- und Passamt erstellt von der eingereichten Fotografie des Gesuchstellers ein digitales Gesichtsbild.

2) Der Gesuchsteller muss zur Erfassung der Fingerabdrücke persönlich am Schalter des Ausländer- und Passamtes erscheinen. Personen, die an schweren körperlichen oder psychischen Gebrechen leiden, sind davon ausgenommen, sofern ihre Identität einwandfrei festgestellt ist und die erforderlichen Daten auf anderem Weg beschafft werden können.

3) Vor der Erfassung der Fingerabdrücke wird die Identität des Gesuchstellers anhand seines gültigen Reisepasses im Original überprüft.

4) Erfasst werden zwei Fingerabdrücke des Gesuchstellers in der Form des flachen Abdrucks des linken und des rechten Zeigefingers. Bei Fehlen eines Zeigefingers, ungenügender Qualität des Fingerabdrucks oder Verletzungen der Fingerkuppe wird ersatzweise zuerst der flache Abdruck in der Reihenfolge Mittelfinger, Ringfinger und Daumen erfasst. Können die Fingerabdrücke der einen Hand nicht erfasst werden, werden zwei Fingerabdrücke der anderen Hand erfasst.

5) Die Fingerabdrücke werden ab einem Alter von sechs Jahren erfasst.

6) Das digitale Gesichtsbild wird ab Geburt erstellt.

Art. 24d [^19]

Technische Anforderungen an die Sicherheit (Art. 31a Abs. 1 und Art. 71 Abs. 2 Bst. c AuG)

Die technischen Anforderungen an die Sicherheit des biometrischen Aufenthaltsausweises richten sich nach der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002, in der geltenden Fassung.

Art. 24e [^20]

Verwendung der Ausweise im elektronischen Rechtsverkehr (Art. 31 Abs. 4b AuG)

1) Der Aufenthaltsausweis enthält einen zusätzlichen elektronischen Datenträger nach Art. 31 Abs. 4b AuG.

2) Zertifikate im Sinne des Art. 31 Abs. 4b AuG sind:

3) Bei der Erstellung von Zertifikaten nach Abs. 2 werden folgende Daten auf dem elektronischen Datenträger gespeichert:

4) Die Daten nach Abs. 3 sind durch angemessene technische und organisatorische Massnahmen nach Art. 9 des Datenschutzgesetzes zu sichern. Sie können nur mit Hilfe eines geeigneten Kartenlesegeräts gelesen und mit einer geeigneten Software dargestellt werden.

5) Abs. 1 bis 4 finden auf Grenzgängerausweise sowie auf Meldebestätigungen nach Art. 12 AuG sinngemäss Anwendung.

VI. Beendigung des Aufenthalts

Art. 25

Grundsatz (Art. 32 AuG)

1) Der Gesuchsteller und die Familienangehörigen, denen im Rahmen des Familiennachzuges eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde, dürfen keinen getrennten Wohnsitz begründen.

2) Das Bestehen eines Adoptions- oder Pflegschaftsverhältnisses muss durch einen inländischen Gerichtsbeschluss oder einen im Inland anerkannten Gerichtsbeschluss nachgewiesen werden.

Art. 26

Vorkenntnisse der deutschen Sprache (Art. 33 Abs. 1 Bst. c AuG)

1) Der Nachweis, dass der im Ausland lebende Ehegatte einfache Kenntnisse der deutschen Sprache besitzt, gilt als erbracht, wenn bescheinigt wird, dass Kenntnisse der deutschen Sprache auf dem Sprachniveau A1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen vorhanden sind.

2) Dies kann nachgewiesen werden durch:

3) Einfache Kenntnisse der deutschen Sprache nach Abs. 1 können auch durch persönliche Vorsprache beim Ausländer- und Passamt oder einer dazu ermächtigten Auslandsvertretung nachgewiesen werden.

Art. 27

Folgen der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft (Art. 39 Abs. 2 AuG)

Das Vorliegen von ehelicher Gewalt im Sinne des Art. 39 Abs. 2 Bst. b AuG kann insbesondere nachgewiesen werden durch:

VII. Schlussbestimmung

Art. 28

Verstoss gegen die geltende Ordnung (Art. 48 Abs. 1 Bst. c AuG)

Ein Verstoss gegen die geltende Ordnung liegt vor:

Art. 28a [^21]

Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (Art. 50 Abs. 2 und 51 Abs. 2 AuG)

Die Behandlung von Gesuchen um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach Art. 50 Abs. 2 oder 51 Abs. 2 AuG wird an das für das Ministerium für Inneres, Justiz und Wirtschaft zuständige Regierungsmitglied übertragen.

Art. 29

Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Art. 53 Abs. 1 Bst. b AuG)

1) In schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstösst, wer:

2) Eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung liegt vor, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Aufenthalt der betroffenen Person in Liechtenstein mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einem Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung führt.

Art. 30

Vorübergehende oder vollständige Aufhebung des Einreiseverbotes (Art. 54 Abs. 5 AuG)[^22]

1) Wichtige Gründe im Sinne des Art. 54 Abs. 5 AuG sind insbesondere:[^23]

2) Das Gesuch um vorübergehende oder vollständige Aufhebung des Einreiseverbotes ist beim Ausländer- und Passamt einzureichen.[^24]

3) Einer Beschwerde gegen die Abweisung des Gesuchs um Aufhebung des Einreiseverbotes kommt keine aufschiebende Wirkung zu.

Übergangsbestimmungen

Art. 31

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.

152.201 Verordnung über die Zulassung und den Aufenthalt von Ausländern (ZAV)

II.

Übergangsbestimmungen

Fürstliche Regierung: gez. Otmar Hasler Fürstlicher Regierungschef

...

Vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung ausgestellte Aufenthaltsausweise bleiben längstens bis zum Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer bzw. der Kontrollfrist gültig.

...

[^1]: LR 152.20

[^2]: Art. 2a eingefügt durch LGBl. 2011 Nr. 403.

[^3]: Art. 8 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 502.

[^4]: Art. 8 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 502.

[^5]: Art. 9 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 502.

[^6]: Art. 9 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 502.

[^7]: Art. 9 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 502.

[^8]: Art. 12 abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 502.

[^9]: Art. 16 Bst. g eingefügt durch LGBl. 2011 Nr. 502.

[^10]: Art. 19 Abs. 1 Bst. f abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 502.

[^11]: Art. 19 Abs. 1 Bst. g abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 502.

[^12]: Art. 19 Abs. 5 eingefügt durch LGBl. 2011 Nr. 502.

[^13]: Art. 24 Abs. 1 Bst. d abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 502.

[^14]: Art. 24 Abs. 2 Bst. c abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 502.

[^15]: Art. 24 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 502.

[^16]: Art. 24a abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 502. In Kraft getreten am 19. Dezember 2011 (LGBl. 2011 Nr. 563).

[^17]: Art. 24b eingefügt durch LGBl. 2011 Nr. 502. In Kraft getreten am 19. Dezember 2011 (LGBl. 2011 Nr. 563).

[^18]: Art. 24c eingefügt durch LGBl. 2011 Nr. 502. In Kraft getreten am 19. Dezember 2011 (LGBl. 2011 Nr. 563).

[^19]: Art. 24d eingefügt durch LGBl. 2011 Nr. 502. In Kraft getreten am 19. Dezember 2011 (LGBl. 2011 Nr. 563).

[^20]: Art. 24e eingefügt durch LGBl. 2011 Nr. 502.

[^21]: Art. 28a abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 163.

[^22]: Art. 30 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 502.

[^23]: Art. 30 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 502.

[^24]: Art. 30 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 502.