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Gesetz vom 23. Oktober 2008 über die Offenlegung von Informationen betreffend Emittenten von Wertpapieren (Offenlegungsgesetz; OffG)

Geltender Text a fecha 2019-01-01

Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Zweck und Gegenstand

1) Dieses Gesetz bezweckt den Schutz der Anleger und die Transparenz der Wertpapiermärkte.

2) Dieses Gesetz legt die Anforderungen für die Veröffentlichung regelmässiger und laufender Informationen über Emittenten von Wertpapieren fest, insbesondere:

3) Dieses Gesetz dient der Umsetzung:

Art. 2

Geltungsbereich

1) Diesem Gesetz unterstehen:

2) Die Pflichten nach Art. 4 bis 24 sowie Art. 34 gelten nur für Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) zugelassen sind und deren Herkunftsmitgliedstaat Liechtenstein ist.

3) Die Pflichten nach Art. 25 bis 33 gelten nur für:

4) Dieses Gesetz gilt nicht für Anteile an Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren nach dem UCITSG, Investmentunternehmen nach dem IUG und alternativen Investmentfonds nach dem AIFMG des nicht geschlossenen Typs sowie für im Rahmen dieser Organismen erworbene oder veräusserte Anteile.[^2]

Art. 3

Begriffsbestimmungen; Bezeichnungen

1) Im Sinne dieses Gesetzes sind:

Die Regierung regelt das Nähere über die Wahl des Herkunftsmitgliedstaates mit Verordnung;

2) Im Übrigen finden die Begriffsbestimmungen der anwendbaren EWR-Rechtsvorschriften, insbesondere der Richtlinien 2004/109/EG und 2007/14/EG, ergänzend Anwendung.

3) Unter den in diesem Gesetz verwendeten Personen-, Funktions- und Berufsbezeichnungen sind Personen männlichen und weiblichen Geschlechts zu verstehen.

II. Transparenzpflichten von Emittenten

A. Regelmässige Informationen

Art. 4

Jahresfinanzbericht

1) Ein Emittent hat für den Schluss eines jeden Geschäftsjahres einen Jahresfinanzbericht zu erstellen und spätestens vier Monate nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres zu veröffentlichen. Er stellt sicher, dass der Bericht mindestens fünf Jahre öffentlich zugänglich bleibt.

2) Der Jahresfinanzbericht umfasst:

3) Die Regierung regelt das Nähere über den erforderlichen Inhalt des Jahresfinanzberichtes mit Verordnung. Sie kann namentlich Vorschriften erlassen über:

Art. 5

Halbjahresfinanzbericht

1) Ein Emittent von Aktien und Schuldtiteln veröffentlicht einen Halbjahresfinanzbericht über die ersten sechs Monate des Geschäftsjahres und stellt sicher, dass er mindestens fünf Jahre öffentlich zugänglich bleibt. Die Veröffentlichung erfolgt so schnell wie möglich, spätestens aber zwei Monate nach Ablauf des Berichtszeitraums.

2) Der Halbjahresfinanzbericht umfasst:

3) Die Regierung regelt das Nähere über den erforderlichen Inhalt des Halbjahresfinanzberichtes mit Verordnung. Sie kann namentlich Vorschriften erlassen über:

Art. 6

Zwischenmitteilungen der Geschäftsleitung

1) Ein Emittent von Aktien veröffentlicht in der ersten und zweiten Hälfte des Geschäftsjahres jeweils eine Zwischenmitteilung der Geschäftsleitung. Die Mitteilungen sind in einem Zeitraum zwischen zehn Wochen nach Beginn und sechs Wochen vor Ende des betreffenden sechsmonatigen Zeitraums zu erstellen.

2) Die Zwischenmitteilung umfasst:

3) Emittenten, die nach den Vorschriften des auf sie anwendbaren Rechts eines anderen Staates oder den Regeln eines geregelten Marktes, an welchem ihre Aktien zum Handel zugelassen sind oder von sich aus Quartalsfinanzberichte nach den genannten Vorschriften oder Regeln veröffentlichen, sind von der Pflicht zur Veröffentlichung von Zwischenmitteilungen nach Abs. 1 entbunden.

Art. 7

Ausnahmen

1) Von der Pflicht zur Veröffentlichung und Sicherstellung des Zugangs zu Berichten und Mitteilungen nach Art. 4, 5 und 6 sind ausgenommen:

2) Von der Pflicht zur Veröffentlichung und Sicherstellung des Zugangs zu Halbjahresfinanzberichten nach Art. 5 sind ausgenommen:

B. Laufende Informationen

Art. 8

Gleichbehandlungsgebot

1) Ein Emittent von Aktien muss alle Aktionäre, die sich in der gleichen Lage befinden, gleich behandeln.

2) Ein Emittent von Schuldtiteln muss alle Inhaber gleichrangiger Schuldtitel in Bezug auf alle mit diesen Schuldtiteln verbundenen Rechte gleich behandeln.

3) Das Gleichbehandlungsgebot richtet sich im Übrigen nach den Bestimmungen des Personen- und Gesellschaftsrechts, insbesondere nach dessen Schlusstitel.

Art. 9

Informationspflichten gegenüber Aktionären

1) Ein Emittent von Aktien stellt sicher, dass alle Einrichtungen und Informationen, welche die Aktionäre zur Ausübung ihrer Rechte benötigen, in Liechtenstein zur Verfügung stehen und die Integrität der Daten gewahrt wird. Insbesondere muss ein Emittent:

Art. 10

Informationspflichten gegenüber Inhabern von Schuldtiteln

1) Ein Emittent von Schuldtiteln stellt sicher, dass alle Einrichtungen und Informationen, welche die Inhaber von Schuldtiteln zur Ausübung ihrer Rechte benötigen, im Herkunftsmitgliedstaat zur Verfügung stehen und die Integrität der Daten gewahrt wird. Insbesondere muss ein Emittent:

2) Von den Verpflichtungen nach Abs. 1 sind das Land und die Gemeinden ausgenommen.

3) Wenn lediglich Inhaber von Schuldtiteln mit einer Mindeststückelung von 100 000 Euro oder mit dem am Ausgabetag entsprechenden Gegenwert in einer anderen Währung zu einer Gläubigerversammlung eingeladen werden, kann ein Emittent den Versammlungsort in jedem Mitgliedstaat frei wählen, sofern dort sämtliche Einrichtungen und Informationen nach Abs. 1 gegeben sind, welche die Inhaber solcher Schuldtitel zur Ausübung ihrer Rechte benötigen. Dies gilt auch für ausstehende Schuldtitel mit einer Mindeststückelung von 50 000 Euro oder mit dem am Ausgabetag entsprechenden Gegenwert in einer anderen Währung, die bereits vor dem 31. Dezember 2010 zum Handel an einem geregelten Markt im EWR zugelassen wurden.[^4]

C. Zusätzliche Angaben

Art. 11

Änderung von Aktionärsrechten

Ein Emittent von Aktien veröffentlicht unverzüglich jede Änderung der mit den verschiedenen Aktiengattungen verbundenen Rechte, einschliesslich der Rechte, die an derivative, vom Emittenten selbst begebene Wertpapiere geknüpft sind und Zugang zu den Aktien des Emittenten verschaffen.

Art. 12

Änderung von anderen Rechten

Ein Emittent von anderen Wertpapieren als Aktien veröffentlicht unverzüglich jede Änderung bei den Rechten der Inhaber dieser Wertpapiere, einschliesslich der Änderungen an den Bedingungen der Wertpapiere, welche die Rechte der Anleger indirekt berühren, insbesondere aufgrund einer Änderung der Anleihebedingungen oder der Zinssätze.

Art. 13

Änderung von Stimmrechtsverhältnissen

Ein Emittent von Aktien veröffentlicht am Ende jedes Kalendermonats, in dem es zu einer Zu- oder Abnahme von Stimmrechten oder Kapital gekommen ist, die Gesamtzahl der Stimmrechte und das Kapital.

Art. 14

Veröffentlichung von Neuemissionen

1) Ein Emittent veröffentlicht unverzüglich Neuemissionen von Anleihen und alle damit zusammenhängenden Garantien und Sicherheiten.

2) Von der Verpflichtung nach Abs. 1 ausgenommen sind das Land und die Gemeinden sowie internationale öffentlich-rechtliche Einrichtungen, denen mindestens ein Mitgliedstaat angehört.

D. Verbreitung und Hinterlegung von vorgeschriebenen Informationen

Art. 15

Verbreitung von vorgeschriebenen Informationen

1) Vorgeschriebene Informationen sind in einer Form bekannt zu geben, die in nicht diskriminierender Weise einen schnellen Zugang zu ihnen gewährleistet. Der Emittent muss auf Medien zurückgreifen, bei denen vernünftigerweise davon ausgegangen werden kann, dass sie die Informationen tatsächlich an die Öffentlichkeit im gesamten EWR weiterleiten.

2) Die Verbreitung der vorgeschriebenen Informationen hat innerhalb von drei Handelstagen zu erfolgen.

3) Ein Emittent darf von den Anlegern keine Gebühr für den Zugang zu vorgeschriebenen Informationen verlangen.

4) Die vorgeschriebenen Informationen werden an die Medien auf eine Art und Weise übermittelt, die klarstellt, dass es sich bei den Informationen um vorgeschriebene Informationen handelt, sowie eindeutig den jeweiligen Emittenten, den Inhalt der vorgeschriebenen Informationen sowie die Zeit und das Datum der Übermittlung der Informationen durch den Emittenten benennt.

5) Die Übermittlung der vorgeschriebenen Informationen an die Medien hat unter Wahrung der Kommunikations- und Datensicherheit zu erfolgen.

6) Vorbehaltlich des Art. 18 sind die vorgeschriebenen Informationen den Medien in ihrer Gesamtheit zu übermitteln.

7) Sind die Wertpapiere eines Emittenten, für den Liechtenstein der Herkunftsmitgliedstaat ist, lediglich an einem geregelten Markt in einem Aufnahmemitgliedstaat zum Handel zugelassen, so hat der Emittent die Pflichten nach den Abs. 1 bis 5 in diesem Staat wahrzunehmen.

8) Die Regierung regelt das Nähere über die Verbreitung von vorgeschriebenen Informationen mit Verordnung.

Art. 16

Benachrichtigungen

1) Unbeschadet der Verpflichtungen nach Art. 15 muss ein Emittent von Aktien folgende Informationen unverzüglich in den liechtensteinischen Landeszeitungen oder - bei Fehlen eines Sitzes in Liechtenstein - nach Massgabe des anwendbaren Rechts am Sitz des geregelten Marktes, an dem die Aktien zum Handel zugelassen sind, veröffentlichen:[^5]

2) Die Benachrichtigung nach Abs. 1 kann unterbleiben, wenn:

3) Unbeschadet der Verpflichtungen nach Art. 15 muss ein Emittent von Schuldtiteln folgende Informationen unverzüglich in den liechtensteinischen Landeszeitungen oder - bei Fehlen eines Sitzes in Liechtenstein - nach Massgabe des anwendbaren Rechts am Sitz des geregelten Marktes, an dem die Schuldtitel zum Handel zugelassen sind, veröffentlichen:[^6]

4) Soweit eine entsprechende Veröffentlichung auch durch andere gesetzliche Vorschriften vorgeschrieben ist, genügt eine einmalige Veröffentlichung.

5) Anstelle der Veröffentlichung nach Abs. 1 und 3 kann ein Emittent den Aktionären oder Inhabern von Schuldtiteln die Benachrichtigungen über elektronische Hilfsmittel nach Art. 17 übermitteln.

Art. 17

Benachrichtigung über elektronische Hilfsmittel

1) Zum Zweck der Benachrichtigung von Aktionären kann ein Emittent von Aktien elektronische Hilfsmittel benutzen, sofern:

2) Zum Zweck der Benachrichtigung von Inhabern von Schuldtiteln können Emittenten von Schuldtiteln elektronische Hilfsmittel benutzen, sofern:

3) Zusätzlich zur Benachrichtigung nach den Abs. 1 und 2 hat eine Benachrichtigung der Medien nach Art. 15 zu erfolgen.

Art. 18

Veröffentlichung von Finanzberichten und Zwischenmitteilungen

Bei der Veröffentlichung von Finanzberichten nach Art. 4 und 5 oder von Zwischenmitteilungen nach Art. 6 kann ein Emittent unverzüglich:

Art. 19

Hinterlegung von vorgeschriebenen Informationen und Benachrichtigungen

1) Vorgeschriebene Informationen sind zusätzlich bei der FMA zu hinterlegen. Die Hinterlegung hat zeitgleich mit der Veröffentlichung nach Art. 15 zu erfolgen.

2) Ein Emittent hat die Änderungen seiner Statuten oder Gründungsurkunde unverzüglich der FMA sowie dem geregelten Markt, an dem seine Wertpapiere zum Handel zugelassen sind, mitzuteilen.

3) Emittenten haben der FMA und dem Amt für Justiz unverzüglich Mitteilung zu erstatten, wenn ihre Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt im EWR zugelassen wurden.[^7]

4) Die FMA speichert die bei ihr hinterlegten Informationen und macht sie nach Art. 35 Abs. 2 öffentlich zugänglich.

5) Die Einreichung der in Abs. 1 und 2 bezeichneten Unterlagen hat in elektronischer Form unter Verwendung einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur nach Art. 2 Abs. 1 Bst. c des Signaturgesetzes zu erfolgen.

Art. 20

Sprachregelung

1) Vorgeschriebene Informationen über Wertpapiere eines Emittenten, für den Liechtenstein der Herkunftsmitgliedstaat ist, und die nur zum Handel an einem geregelten Markt in Liechtenstein zugelassen sind, sind in deutscher Sprache zu veröffentlichen.

2) Sind Wertpapiere sowohl zum Handel an einem geregelten Markt in Liechtenstein als Herkunftsmitgliedstaat als auch an einem geregelten Markt in einem oder mehreren Aufnahmemitgliedstaaten zugelassen, so sind die vorgeschriebenen Informationen zu veröffentlichen:

3) Sind Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt in einem oder mehreren Aufnahmemitgliedstaaten, nicht jedoch im Herkunftsmitgliedstaat zugelassen, so sind die vorgeschriebenen Informationen je nach Wahl des Emittenten zu veröffentlichen:

4) Abweichend von den Abs. 1 bis 3 sind bei Wertpapieren mit einer Mindeststückelung von 100 000 Euro oder mit dem am Ausgabetag entsprechenden Gegenwert in einer anderen Währung die vorgeschriebenen Informationen je nach Wahl des Emittenten zu veröffentlichen:[^8]

5) Abs. 4 gilt auch für ausstehende Schuldtitel mit einer Mindeststückelung von 50 000 Euro oder mit dem am Ausgabetag entsprechenden Gegenwert in einer anderen Währung, die bereits vor dem 31. Dezember 2010 zum Handel an einem geregelten Markt im EWR zugelassen wurden.[^9]

E. Erfüllung der Informationspflichten im Aufnahmemitgliedstaat

Art. 21

Emittenten ohne Handelszulassung im Herkunftsmitgliedstaat

Ein Emittent, für den Liechtenstein Aufnahmemitgliedstaat ist, und dessen Wertpapiere an einem geregelten Markt in Liechtenstein, nicht aber an einem geregelten Markt in seinem Herkunftsmitgliedstaat zum Handel zugelassen sind, hat die Pflichten von Emittenten nach diesem Gesetz in gleicher Weise zu erfüllen, wie ein Emittent, dessen Herkunftsmitgliedstaat Liechtenstein ist.

F. Delegation und Haftung

Art. 22

Delegation und Haftung

1) Überträgt ein Emittent die Erstellung und Veröffentlichung regelmässiger Informationen nach Art. 4 bis 7 und der zusätzlichen Angaben nach Art. 11 bis 14 an Dritte, so bleibt seine Verantwortlichkeit davon unberührt.

2) Die Haftung eines Emittenten richtet sich nach den Bestimmungen des ABGB.

G. Besondere Bestimmungen im Verhältnis zu Drittstaaten

Art. 23

Erleichterungen

1) Die FMA kann einen Emittenten mit Sitz in einem Drittstaat, für den Liechtenstein der Herkunftsmitgliedstaat ist, von der Einhaltung der Pflichten nach Art. 4 bis 14, 16, 17, 22, 30 und 34 Abs. 1 befreien, sofern:

2) Die nach den Vorschriften des Drittstaates vorzulegenden Informationen sind nach Art. 15 zu verbreiten und nach Art. 19 bei der FMA zu hinterlegen.

3) Verbreitet ein Emittent in einem Drittstaat weitere Informationen von Bedeutung für die Anleger, so sind diese ebenfalls nach Art. 15 zu verbreiten.

4) Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung.

Art. 24 [^10]

Ausnahmen von der Zusammenrechnung von Beteiligungen

Verwaltungsgesellschaften von Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren mit Sitz in einem Drittstaat, die im EWR eine Zulassung nach Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2009/65/EG benötigen würden, sowie Vermögensverwaltungsgesellschaften mit Sitz in einem Drittstaat, die im EWR eine Zulassung im Hinblick auf die Verwaltung von Portfolios nach Abschnitt A Ziff. 4 des Anhangs I der Richtlinie 2014/65/EU benötigen würden, sind von der Zusammenrechnung von Beteiligungen nach Art. 28 befreit, wenn sie:[^11]

III. Informationen über bedeutende Beteiligungen

Art. 25

Mitteilung von Erwerb oder Veräusserung bedeutender Beteiligungen

1) Wer durch Erwerb, Veräusserung oder auf sonstige Weise 5 %, 10 %, 15 %, 20 %, 25 %, 33 %, 50 % oder 66 % der Stimmrechte an einem Emittenten erreicht, überschreitet oder unterschreitet, hat dem Emittenten und der FMA mitzuteilen, welchen Anteil an Stimmrechten er hält.

2) Wem im Zeitpunkt der erstmaligen Zulassung der Aktien zum Handel an einem geregelten Markt 5 % oder mehr der Stimmrechte an einem Emittenten zustehen, hat dem Emittenten und der FMA mitzuteilen, welchen Anteil an Stimmrechten er hält.

3) Bei Zertifikaten, die Aktien vertreten, trifft die Mitteilungspflicht ausschliesslich den Inhaber der Zertifikate.

4) Der Anteil der Stimmrechte wird ausgehend von der Gesamtzahl der mit Stimmrechten versehenen Aktien berechnet, auch wenn die Ausübung von Stimmrechten ausgesetzt ist. Dieser Anteil ist darüber hinaus auch in Bezug auf alle mit Stimmrechten versehenen Aktien ein und derselben Gattung anzugeben.

Art. 26

Erwerb oder Veräusserung bedeutender Anteile an Stimmrechten

1) Die Mitteilungspflicht nach Art. 25 Abs. 1 und 2 gilt auch für eine natürliche oder juristische Person, die zum Erwerb, zur Veräusserung oder zur Ausübung von Stimmrechten in einem oder mehreren der nachfolgenden Fälle berechtigt ist:

2) Den Mitteilungspflichtigen nach Art. 25 Abs. 1 und 2 werden die Stimmrechte des Abs. 1 zugerechnet.

Art. 27

Ausnahmen von der Zusammenrechnung

1) Keine Pflicht zur Zusammenrechnung eigener Beteiligungen nach Art. 25 und 26 mit denen des Tochterunternehmens besteht bei:

2) Die Ausnahme nach Abs. 1 kommt jedoch nicht zur Anwendung, sofern das Mutterunternehmen oder ein anderes vom Mutterunternehmen kontrolliertes Unternehmen:

3) Die Regierung regelt das Nähere über die von den Verwaltungsgesellschaften von Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren und den Vermögensverwaltungsgesellschaften einzuhaltenden Unabhängigkeitsanforderungen mit Verordnung.[^14]

Art. 28

Rechtsverlust

Stimmrechte aus Aktien, die einem Mitteilungspflichtigen gehören oder aus denen ihm Stimmrechte nach Art. 26 zugerechnet werden, bestehen nicht für die Zeit, für welche die Mitteilungspflichten nach Art. 25 und 26 nicht erfüllt werden.

Art. 29

Mitteilung von Rechten aus anderen Finanzinstrumenten

1) Die Mitteilungspflicht nach Art. 25 Abs. 1 und 2 gilt auch für eine natürliche oder juristische Person, die unmittelbar oder mittelbar Finanzinstrumente im Sinne des Bankengesetzes hält, die ihrem Inhaber das Recht verleihen, im Rahmen einer nach dem anwendbaren Recht verbindlichen Vereinbarung einseitig mit Stimmrechten verbundene und bereits ausgegebene, an einem geregelten Markt zum Handel zugelassene Aktien eines Emittenten durch Ausübung eines unbedingten Rechts oder eines in seinem Ermessen stehenden Entscheides über die Ausübung oder Nichtausübung des Rechts zu erwerben. Eine Zusammenrechnung mit Stimmrechten nach Art. 25 und 26 findet nicht statt, sofern dieses Gesetz nichts Abweichendes vorschreibt.

2) Beziehen sich verschiedene Finanzinstrumente nach Abs. 1 auf denselben Emittenten, so sind diese für die Mitteilung nach Abs. 1 zusammenzurechnen.

3) Wer bereits nach Art. 26 Abs. 1 den Erwerb, die Veräusserung oder das Halten mitgeteilt hat, braucht keine weitere Mitteilung nach Abs. 1 zu machen, wenn die von der erfolgten Mitteilung erfassten Aktien zur Erfüllung der Ansprüche aus Finanzinstrumenten nach Abs. 1 erworben oder gehalten werden.

4) Bezieht sich ein Finanzinstrument nach Abs. 1 auf mehr als eine zugrunde liegende Aktie, so hat gegebenenfalls eine gesonderte Mitteilung an jeden Emittenten der zugrunde liegenden Aktien zu erfolgen.

Art. 30

Erwerb oder Veräusserung eigener Aktien

1) Ein Emittent, der durch Erwerb oder Veräusserung eigener Aktien 5 %, 10 % oder 20 % der Stimmrechte an der eigenen Gesellschaft erreicht, überschreitet oder unterschreitet, hat den Anteil eigener Aktien unverzüglich, jedoch spätestens vier Handelstage nach dem Erwerb oder der Veräusserung zu veröffentlichen. Der Anteil errechnet sich ausgehend von der Gesamtzahl der Aktien, die mit Stimmrechten versehen sind.

2) Auf den Erwerb eigener Aktien finden die Art. 25 bis 29 sinngemäss Anwendung.

Art. 31

Ausnahmen von der Mitteilungspflicht

1) Die Art. 25 bis 29 finden keine Anwendung auf Finanzinstrumente, die:

Die Regierung regelt das Nähere über die Pflichten der Market Maker mit Verordnung;

2) Ein Mitteilungspflichtiger ist von der Mitteilungspflicht entbunden, wenn diese nach Art. 25 Abs. 1 und 2, Art. 26 Abs. 1 oder Art. 29 Abs. 1 von seinem Mutterunternehmen oder, wenn dieses selbst ein kontrolliertes Unternehmen ist, von dessen Mutterunternehmen erfüllt wird.

3) Im Falle der Erteilung einer oder mehrerer Stimmrechtsvollmachten kann die Mitteilungspflicht nach Art. 25 Abs. 1 und 2, Art. 26 Abs. 1 oder Art. 29 Abs. 1 in Form einer einzigen Mitteilung zum Zeitpunkt der Vollmachtserteilung erfüllt werden, sofern die Bevollmächtigung für eine einzelne Generalversammlung oder Gläubigerversammlung erfolgt und in der Mitteilung klargestellt wird, wie die Situation in Bezug auf die Stimmrechte aussehen wird, wenn der Bevollmächtigte die ihm übertragenen Stimmrechte nicht mehr ausüben kann.

Art. 32

Inhalt und Form der Mitteilung

1) Die Mitteilungen nach Art. 25 Abs. 1 und 2 und Art. 26 Abs. 1 an den Emittenten und die FMA müssen folgende Angaben enthalten:

2) Die Mitteilung nach Art. 29 Abs. 1 an den Emittenten und die FMA muss folgende Angaben enthalten:

3) Liegt die Mitteilungspflicht bei mehr als einer natürlichen Person, so kann eine einzige gemeinsame Mitteilung erfolgen. Allerdings kann die Erstattung einer einzigen gemeinsamen Mitteilung nicht als eine Entbindung der entsprechenden natürlichen Person von ihrer Verantwortung für diese Mitteilung angesehen werden.

4) Mitteilungen nach Art. 25 Abs. 1 und 2, Art. 26 Abs. 1 oder Art. 29 Abs. 1 können entweder in deutscher Sprache oder in einer in Finanzkreisen gebräuchlichen Sprache erfolgen. Der Emittent ist nicht verpflichtet, eine Übersetzung zu veranlassen oder zu veröffentlichen.

5) Die Regierung regelt das Nähere zur Form der Mitteilung, insbesondere hinsichtlich der Verwendung von in allen Mitgliedstaaten zu verwendenden Standardformularen, mit Verordnung.

Art. 33

Zeitpunkt der Mitteilung

1) Die Mitteilung an den Emittenten und die FMA nach Art. 25 Abs. 1 und 2, Art. 26 Abs. 1 oder Art. 29 Abs. 1 erfolgt so rasch wie möglich, spätestens jedoch nach vier Handelstagen, gerechnet ab dem Tag, der auf den Tag folgt, an dem der Aktionär oder die natürliche oder juristische Person im Sinne von Art. 26 Abs. 1:

2) Die Mitteilung ist in den in Art. 26 Abs. 1 Bst. c genannten Fällen eine kollektive Pflicht sämtlicher an der Vereinbarung beteiligten Personen, in den übrigen Fällen eine individuelle Pflicht jedes Mitteilungspflichtigen.

3) Mit Bezug auf Abs. 1 wird vermutet, dass die Mitteilungspflichtigen vom Erwerb, der Veräusserung oder der Möglichkeit zur Ausübung von Stimmrechten spätestens zwei Handelstage nach Abschluss des entsprechenden Geschäfts Kenntnis erlangen.

Art. 34

Informationspflicht des Emittenten

1) Der Emittent, der eine Mitteilung nach Art. 25 Abs. 1 und 2, Art. 26 Abs. 1 oder Art. 29 Abs. 1 erhält, veröffentlicht alle darin enthaltenen Angaben spätestens innert drei Handelstagen nach deren Erhalt.

2) Hat der Emittent Kenntnis davon, dass ein Erwerber oder Veräusserer einer an ihm gehaltenen bedeutenden Beteiligung seiner Mitteilungspflicht nicht nachgekommen ist, so teilt er dies der FMA mit.

3) Der Emittent, der eine Mitteilung nach Abs. 2 erstattet, darf wegen dieser Mitteilung nicht verantwortlich gemacht werden, es sei denn, die Mitteilung ist von ihm vorsätzlich oder grob fahrlässig unwahr erstattet worden.

IV. Organisation und Durchführung

A. Aufsicht

Art. 35

Zuständige Behörde

1) Die FMA überwacht vorbehaltlich der Zuständigkeit der Gerichte und der Strafverfolgungsbehörden den Vollzug dieses Gesetzes und der dazu erlassenen Verordnungen.

2) Die FMA speichert die hinterlegten Informationen für die Dauer von fünf Jahren in einem öffentlich zugänglichen Register.

Art. 36

Befugnisse

1) Die FMA besitzt alle erforderlichen Befugnisse, um ihre Aufgaben zu erfüllen. Sie ist insbesondere berechtigt:

2) Nach anderen Gesetzen bestehende Vorschriften über das Berufsgeheimnis bleiben durch Abs. 1 unberührt, soweit diese von der Zeugnispflicht vor Gericht befreien.

3) Revisionsstellen, die der FMA nach Treu und Glauben Sachverhalte zur Kenntnis bringen, verstossen dadurch nicht gegen etwaige vertragliche oder gesetzliche Beschränkungen der Informationsweitergabe. Die Erfüllung der Informationspflicht zieht insoweit keine nachteiligen Folgen für die Revisionsstelle oder die Person, welche die Information weitergeleitet hat, nach sich.

4) Die FMA kann rechtskräftige Massnahmen oder Sanktionen nach diesem Gesetz auf ihrer Website veröffentlichen, soweit dies zur Beseitigung oder Verhinderung von Missständen nach diesem Gesetz geeignet und erforderlich ist, es sei denn, diese Veröffentlichung würde die Finanzmärkte erheblich gefährden oder zu einem unverhältnismässigen Schaden bei den Beteiligten führen.[^17]

5) Aufgehoben[^18]

Art. 36a [^19]

Verarbeitung personenbezogener Daten

Die FMA und die anderen zuständigen inländischen Behörden dürfen personenbezogene Daten, einschliesslich personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten der diesem Gesetz unterstehenden Personen, verarbeiten oder verarbeiten lassen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist.

Art. 37

Amtsgeheimnis

1) Die bei der FMA Beschäftigten und die von der FMA beauftragten Personen haben die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie personenbezogene Daten, als Amtsgeheimnis zu wahren, auch wenn sie nicht mehr bei der FMA beschäftigt sind oder ihre Tätigkeit beendet ist.

2) Eine Verletzung des Amtsgeheimnis nach Abs. 1 liegt nicht vor, wenn:

Art. 38

Aufsichtsabgaben und Gebühren

Die Aufsichtsabgaben und Gebühren richten sich nach der Finanzmarktaufsichtsgesetzgebung.

B. Amtshilfe

1. Zusammenarbeit mit anderen inländischen Behörden
Art. 39

Grundsatz

1) Die FMA arbeitet im Rahmen ihrer Aufsicht mit anderen inländischen Behörden zusammen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.

1a) Die zuständigen inländischen Behörden dürfen einander personenbezogene Daten, einschliesslich personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten, übermitteln, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufsichtsaufgaben erforderlich ist.[^20]

2) Das Amt für Justiz hat der FMA alle Änderungen von Eintragungen im Handelsregister, die der Aufsicht dieses Gesetzes unterstellte Personen betreffen, mitzuteilen. Es hat der FMA zudem elektronischen Zugriff auf die Daten des Handelsregisters zu gewähren.[^21]

2. Zusammenarbeit mit zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten
Art. 40

Grundsatz

1) Die FMA arbeitet mit den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten zusammen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.

2) Sie hat den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten Amtshilfe zu leisten und kann ihrerseits Amtshilfe in Anspruch nehmen.

3) Sie teilt den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten Verstösse mit (Art. 42), tauscht mit ihnen Informationen aus (Art. 43) und arbeitet mit ihnen bei Ermittlungen vor Ort (Art. 44) zusammen.

4) Im Übrigen findet auf die Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten vorbehaltlich Art. 41 bis 44 dieses Gesetzes Art. 26b Abs. 2 und 4 FMAG Anwendung.[^22]

Art. 41

Ablehnung der Zusammenarbeit

1) Wird einem Ersuchen der FMA nach Art. 43 oder 44 nicht innerhalb angemessener Frist Folge geleistet oder wird es ohne hinreichende Gründe abgelehnt, kann die FMA den Ausschuss der europäischen Wertpapierregulierungsbehörden hiervon in Kenntnis setzen.

2) Die FMA kann ein Ersuchen der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats nach Art. 43 oder 44 nur ablehnen, wenn:

3) Lehnt die FMA ein Ersuchen nach Art. 43 oder 44 aufgrund der Bestimmung des Abs. 2 ab, so teilt sie dies der ersuchenden zuständigen Behörde unverzüglich mit und legt die Gründe dar. Im Fall einer Ablehnung nach Abs. 2 Bst. b oder c sind genaue Informationen über das gerichtliche Verfahren oder das rechtskräftige Urteil zu übermitteln.

Art. 42

Mitteilung von Verstössen

1) Gelangt die FMA zur Auffassung, dass diesem Gesetz unterstellte Personen gegen ihre Verpflichtungen verstossen haben, so teilt sie dies der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaates mit.

2) Verstossen diesem Gesetz unterstellte Personen trotz der von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaates ergriffenen Massnahmen, oder weil diese Massnahmen unzureichend sind, weiterhin gegen die Verpflichtungen dieses Gesetzes, so ergreift die FMA nach vorheriger Unterrichtung der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaates alle für den Schutz der Anleger erforderlichen Massnahmen. Die EFTA-Überwachungsbehörde wird von den getroffenen Massnahmen unverzüglich in Kenntnis gesetzt.

3) Erhält die FMA eine entsprechende Mitteilung von der zuständigen Behörde eines Aufnahmemitgliedstaats, so hat sie geeignete Massnahmen gegen den diesem Gesetz unterstellte Personen zu ergreifen. Die FMA unterrichtet die mitteilende Behörde über die getroffenen Massnahmen.

Art. 43

Informationsaustausch

1) Die FMA kann die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten um Übermittlung aller Informationen ersuchen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz notwendig sind.

2) Die FMA hat vorbehaltlich Art. 41 den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten auf deren Ersuchen alle Informationen zu übermitteln, die diese zur Wahrnehmung ihrer Aufsichtsaufgaben im Rahmen der Offenlegung benötigen. Ist die FMA nicht in der Lage, die angeforderte Information unverzüglich zu liefern, so hat sie der ersuchenden zuständigen Behörde die Gründe hierfür mitzuteilen.

3) Die der FMA von den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten übermittelten Informationen unterliegen dem Amtsgeheimnis nach Art. 37.

4) Unbeschadet ihrer Verpflichtungen im Rahmen von hängigen Strafverfahren darf die FMA die von den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten erhaltenen Informationen ausschliesslich zur Durchsetzung der Offenlegungspflichten sowie in damit zusammenhängenden Verwaltungs- und Gerichtsverfahren verwenden. Gibt jedoch die zuständige Behörde, die die Information übermittelt hat, ihre Zustimmung, so darf die FMA diese auch zu anderen finanzmarktaufsichtsrechtlichen Zwecken verwenden oder den zuständigen Behörden anderer Staaten zu den selben Zwecken übermitteln. Dies gilt sinngemäss für die von der FMA übermittelten Informationen an die zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten; die Zustimmung der FMA ergeht in Form einer Verfügung.

5) Die Regierung kann das Nähere mit Verordnung regeln.

Art. 44

Ermittlungen vor Ort

1) Die FMA kann die zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaats ersuchen, in dessen Hoheitsgebiet Ermittlungen durchzuführen. Ferner kann sie darum ersuchen, dass es ihrem eigenen Personal gestattet wird, das Personal der zuständigen Behörde des anderen Mitgliedstaats bei den Ermittlungen zu begleiten.

2) Die FMA hat vorbehaltlich Art. 41 Ersuchen der zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten im Sinne von Abs. 1 zu entsprechen.

3) Die Ermittlungen unterliegen dabei vollumfänglich der Kontrolle des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet sie stattfinden.

4) Die Regierung kann das Nähere mit Verordnung regeln.

3. Zusammenarbeit mit zuständigen Behörden von Drittstaaten
Art. 45

Informationsaustausch mit Drittstaaten

1) Die FMA kann die zuständigen Behörden von Drittstaaten um Übermittlung aller Informationen ersuchen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig sind.

2) Die FMA kann den zuständigen Behörden von Drittstaaten auf deren Ersuchen Informationen übermitteln, wenn:

3) Die FMA kann ein Ersuchen nach Abs. 2 ablehnen, wenn:

4) Ist die FMA nicht in der Lage, die angeforderte Information zu liefern, so hat sie der ersuchenden zuständigen Behörde die Gründe hierfür mitzuteilen.

5) Die der FMA von den zuständigen Behörden von Drittstaaten übermittelten Informationen unterliegen dem Amtsgeheimnis nach Art. 37.

6) Unbeschadet ihrer Verpflichtungen im Rahmen von hängigen Strafverfahren darf die FMA die von den zuständigen Behörden von Drittstaaten übermittelten Informationen ausschliesslich zur Durchsetzung der Offenlegungspflichten sowie in damit zusammenhängenden Verwaltungs- und Gerichtsverfahren verwenden. Gibt jedoch die zuständige Behörde, die die Informationen übermittelt hat, ihre Zustimmung, so darf die FMA diese auch zu anderen finanzmarktaufsichtsrechtlichen Zwecken verwenden oder den zuständigen Behörden anderer Staaten zu denselben Zwecken übermitteln. Dies gilt sinngemäss für die von der FMA übermittelten Informationen an die zuständigen Behörden von Drittstaaten; die Zustimmung der FMA ergeht in Form einer Verfügung.

7) Im Übrigen findet auf die Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden von Drittstaaten vorbehaltlich Art. 46 dieses Gesetzes Art. 26b Abs. 3 und 4 FMAG Anwendung.[^23]

8) Die Regierung kann das Nähere mit Verordnung regeln.

Art. 46

Kooperationsvereinbarungen

Die FMA kann, innerhalb der Schranken dieses Gesetzes, mit den zuständigen Behörden und Stellen von Drittstaaten Kooperationsvereinbarungen über den Informationsaustausch abschliessen.

C. Veröffentlichung von Statistiken

Art. 47

Grundsatz

Öffentliche Stellen haben bei der Veröffentlichung von Statistiken, die zu einer erheblichen Einwirkung auf die Finanzmärkte geeignet sind, sachgerecht und transparent vorzugehen. Insbesondere muss dabei gewährleistet sein, dass hierbei keine Informationsvorsprünge Dritter erzeugt werden können.

V. Rechtsmittel und Verfahren

Art. 48

a) Im Allgemeinen

1) Gegen Entscheidungen und Verfügungen der FMA kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde bei der FMA-Beschwerdekommission erhoben werden. Vorbehalten bleibt Art. 49.

2) Gegen Entscheidungen und Verfügungen der FMA-Beschwerdekommission kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Art. 49

b) Im Rahmen der Amtshilfe

1) Gegen Entscheidungen und Verfügungen der FMA im Rahmen der Amtshilfe an Mitglied- und Drittstaaten kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

2) Im Rahmen der Amtshilfe ist ausschliesslich eine Beschwerde im Übermittlungsverfahren zulässig.

3) Das Verfahren aufgrund einer Beschwerde nach Abs. 1 wird zügig durchgeführt.

4) Anträge auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung oder auf Erlass vorsorglicher Massnahmen sind bei Individualbeschwerden an den Staatsgerichtshof gegen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes nicht zulässig.

Art. 50

Verfahren

Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, findet auf das Verfahren das Gesetz über die allgemeine Landesverwaltungspflege Anwendung.

VI. Strafbestimmungen

Art. 51

Verwaltungsübertretungen

1) Von der FMA wird wegen Übertretung mit Busse bis zu 100 000 Franken bestraft, wer:

2) Bei der Verletzung der Mitteilungspflicht nach Art. 25 Abs. 1 und 2, Art. 26 Abs. 1 oder Art. 29 Abs. 1 beträgt die Busse höchstens das Doppelte des Kauf- oder Verkaufspreises. Sie wird berechnet aufgrund der Differenz zwischen dem Anteil, über den der Mitteilungspflichtige neu verfügt, und dem letzten von ihm gemeldeten Schwellenwert.

3) Bei fahrlässiger Begehung werden die Strafobergrenzen auf die Hälfte herabgesetzt.

VII. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 52

Durchführungsverordnungen

Die Regierung erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes notwendigen Verordnungen.

Art. 53

Aufhebung bisherigen Rechts

Es werden aufgehoben:

Art. 54

Übergangsbestimmungen

1) Natürliche und juristische Personen, die 5 % oder mehr der Stimmrechte an einem Emittenten nach Art. 25 Abs. 1 und 2 oder 26 Abs. 1 halten, haben spätestens zwei Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes, den Emittenten und die FMA über die von ihnen gehaltenen Stimmrechtsanteile zu informieren.

2) Natürliche und juristische Personen, die andere Finanzinstrumente nach Art. 29 Abs. 1 halten, haben spätestens zwei Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes, den Emittenten und die FMA über die von ihnen gehaltenen Finanzinstrumente zu informieren.

3) Emittenten haben spätestens zwei Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes, die Stimmrechtsanteile, die 5 % erreichen oder übersteigen, zu veröffentlichen.

4) Die Emittenten sind, mit Ausnahme der Pflichten nach Abs. 3 und Art. 19 Abs. 3, bis zum 1. März 2009 von den Pflichten dieses Gesetzes befreit.

Art. 55

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt des ungenutzten Ablaufs der Referendumsfrist am 1. Januar 2009 in Kraft, andernfalls am Tage der Kundmachung.

Rechtsmittel

In Stellvertretung des Landesfürsten: gez. Alois Erbprinz

gez. Otmar Hasler Fürstlicher Regierungschef

[^1]: Art. 2 Abs. 3 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 249.

[^2]: Art. 2 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 50.

[^3]: Art. 7 Abs. 1 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 176.

[^4]: Art. 10 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 176.

[^5]: Art. 16 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 404.

[^6]: Art. 16 Abs. 3 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 404.

[^7]: Art. 19 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 6.

[^8]: Art. 20 Abs. 4 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 176.

[^9]: Art. 20 Abs. 5 eingefügt durch LGBl. 2012 Nr. 176.

[^10]: Art. 24 abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 303.

[^11]: Art.24 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 409.

[^12]: Art. 27 Abs. 1 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 303.

[^13]: Art. 27 Abs. 1 Bst. b Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 409.

[^14]: Art. 27 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 303.

[^15]: Art. 31 Abs. 1 Bst. c Ziff. 1 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 409.

[^16]: Art. 36 Abs. 1 Bst. h abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 161.

[^17]: Art. 36 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 314.

[^18]: Art. 36 Abs. 5 aufgehoben durch LGBl. 2018 Nr. 314.

[^19]: Art. 36a eingefügt durch LGBl. 2018 Nr. 314.

[^20]: Art. 39 Abs. 1a eingefügt durch LGBl. 2018 Nr. 314.

[^21]: Art. 39 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 6.

[^22]: Art. 40 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 314.

[^23]: Art. 45 Abs. 7 abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 314.