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Verordnung vom 2. Dezember 2008 über die Offenlegung von Informationen betreffend Emittenten von Wertpapieren (Offenlegungsverordnung; OffV)

Geltender Text a fecha 2011-08-01

Aufgrund von Art. 3 Abs. 1 Bst. k, Art. 4 Abs. 3, Art. 5 Abs. 3, Art. 23 Abs. 4, Art. 27 Abs. 3, Art. 31 Abs. 1 Bst. c, Art. 32 Abs. 5 und Art. 52 des Gesetzes vom 23. Oktober 2008 über die Offenlegung von Informationen betreffend Emittenten von Wertpapieren (Offenlegungsgesetz; OffG), LGBl. 2008 Nr. 355[^1], verordnet die Regierung:

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Gegenstand und Zweck

1) Diese Verordnung regelt insbesondere:

2) Sie dient der Umsetzung:

Art. 2

Bezeichnungen

Unter den in dieser Verordnung verwendeten Personen-, Funktions- und Berufsbezeichnungen sind Personen männlichen und weiblichen Geschlechts zu verstehen.

II. Wahl des Herkunftsmitgliedstaates

Art. 3

Verfahren

1) Wählt ein Emittent ohne Sitz in Liechtenstein nach Art. 3 Abs. 1 Bst. k Ziff. 2 des Gesetzes Liechtenstein als seinen Herkunftsmitgliedstaat, so hat er für die Dauer von mindestens einem Monat ab Wirksamkeit der Wahl dies mit der deutlichen Überschrift "Wahl des Herkunftsmitgliedstaates nach Art. 3 Abs. 1 Bst. k des Offenlegungsgesetzes" auf seiner Website zu veröffentlichen. Die Hauptseite (Homepage) des Emittenten hat einen deutlich erkennbaren Hinweis auf eine Seite mit Informationen für Anleger zu enthalten, unter welcher die Veröffentlichung leicht aufzufinden sein muss.

2) Art. 19 Abs. 1, 4 und 5 des Gesetzes finden sinngemäss Anwendung.

III. Jahresfinanzbericht

Art. 4

Anwendbare Rechnungslegungsvorschriften

Sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt wird, kommen bei der Erstellung und Prüfung der Jahresrechnung, der konsolidierten Jahresrechnung, des Geschäftsberichtes und des konsolidierten Geschäftsberichtes folgende Rechnungslegungsvorschriften zur Anwendung:

IV. Halbjahresfinanzbericht

Art. 7

Halbjahresrechnung nicht konsolidierungspflichtiger Emittenten

1) Sofern sie nicht nach Massgabe der nach dem Verfahren der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 übernommenen internationalen Rechungsgrundsätzen erstellt wird, hat die Halbjahresrechnung nicht konsolidierungspflichtiger Emittenten mindestens zu umfassen:

2) Die verkürzte Bilanz und die verkürzte Erfolgsrechnung sind nach denselben Ansatz- und Bewertungsgrundsätzen aufzustellen wie die Jahresrechnung.

3) Die verkürzte Bilanz und die verkürzte Erfolgsrechnung haben jeweils die Überschriften und Zwischensummen auszuweisen, die in der letzten Jahresrechnung enthalten sind. Zusätzliche Posten sind dann einzufügen, wenn für den Fall ihres Nichtvorhandenseins die Halbjahresrechnung ein irreführendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Emittenten vermitteln würde.

4) Der verkürzten Bilanz ist eine vergleichende Bilanz zum Ende des unmittelbar vorangegangenen Geschäftsjahres beizufügen.

5) Der verkürzten Erfolgsrechnung sind vergleichende Informationen über den Vergleichszeitraum der ersten sechs Monate des vorangegangenen Geschäftsjahres beizufügen.

6) Der Anhang der Halbjahresrechnung muss Folgendes enthalten:

Art. 8

Halbjahresrechnung konsolidierungspflichtiger Emittenten

Konsolidierungspflichtige Emittenten haben die Halbjahresrechnung unter Vorbehalt spezialgesetzlicher Bestimmungen gemäss den nach Art. 1139 PGR und der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 anwendbaren internationalen Rechnungslegungsstandards für die Berichterstattung zu erstellen.

Art. 9

Erklärung über die Richtigkeit der Halbjahresrechnung und des Halbjahresberichtes

In der Erklärung nach Art. 5 Abs. 2 Bst. c des Gesetzes haben die beim Emittenten verantwortlichen Personen unter Angabe ihres Namens und ihrer Funktion zu versichern, dass:

Art. 10

Inhalt des Halbjahresberichts

1) Der Halbjahresbericht hat zumindest wichtige Ereignisse während der ersten sechs Monate des Geschäftsjahres und ihre Auswirkungen auf den verkürzten Abschluss wiederzugeben und die wesentlichen Risiken und Ungewissheiten in den restlichen sechs Monaten des Geschäftsjahres zu beschreiben.

2) Emittenten von Aktien haben im Halbjahresbericht auch Grossgeschäfte mit nahestehenden Personen und Unternehmen zu nennen.

3) Grossgeschäfte mit nahe stehenden Personen nach Abs. 2 sind:

4) Nicht konsolidierungspflichtige Emittenten von Aktien haben zumindest wesentliche, nicht zu marktüblichen Bedingungen zustande gekommene Geschäfte mit nahe stehenden Unternehmen und Personen offen zu legen, einschliesslich Angaben zur Art der Beziehung, zum Wert der Geschäfte sowie weiterer Angaben, die für die Beurteilung der Finanzlage notwendig sind; ausgenommen sind Geschäfte innerhalb einer Gruppe zwischen mittel- oder unmittelbar in hundertprozentigem Anteilsbesitz stehenden gruppenangehörigen Unternehmen (gruppeninterne Transaktionen). Angaben über Geschäfte können nach Geschäftsarten zusammengefasst werden, sofern die getrennte Angabe für die Beurteilung der Auswirkungen auf die Finanzlage nicht notwendig ist.

Art. 11

Prüfung oder prüferische Durchsicht des Halbjahresfinanzberichtes

1) Wurde der Halbjahresfinanzbericht geprüft oder war er Gegenstand einer prüferischen Durchsicht, so ist der Bestätigungsvermerk der für die Prüfung zuständigen Person in vollem Umfang wiederzugeben.

2) Wurde der Halbjahresfinanzbericht weder einer vollständigen Prüfung noch einer prüferischen Durchsicht unterzogen, so gibt der Emittent dies im Halbjahresfinanzbericht an.

V. Kontrollmechanismen für Market Maker

Art. 12

Pflichten der Market Maker

Market Maker sind nur dann nach Art. 31 des Gesetzes von der Mitteilungspflicht ausgenommen, wenn sie der FMA:

VI. Unabhängigkeitsanforderungen an Verwaltungsgesellschaften und Vermögensverwaltungsgesellschaften

Art. 13

Grundsatz

1) Für die Zwecke der Ausnahme von der Zusammenrechnung der Beteiligungen nach Art. 27 Abs. 1 des Gesetzes sind folgende Bedingungen zu erfüllen:

2) Eine Muttergesellschaft, die von der Ausnahmeregelung Gebrauch machen möchte, hat unverzüglich die folgenden Informationen an die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats der Emittenten weiterzuleiten, deren Stimmrechte an die von den Verwaltungsgesellschaften oder Vermögensverwaltungsgesellschaften verwalteten Beteiligungen gebunden sind:

3) Beabsichtigt die Muttergesellschaft, von den Ausnahmeregelungen lediglich in Bezug auf andere Finanzinstrumente im Sinne des Art. 29 des Gesetzes Gebrauch zu machen, teilt sie der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats des Emittenten nur die in Abs. 2 Bst. a genannte Liste mit.

4) Ein Mutterunternehmen einer Verwaltungsgesellschaft oder einer Vermögensverwaltungsgesellschaft muss der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats des Emittenten auf Anfrage nachweisen können, dass:

5) Die Anforderung nach Abs. 4 Bst. a beinhaltet zumindest, dass das Mutterunternehmen und die Verwaltungsgesellschaft oder die Vermögensverwaltungsgesellschaft schriftliche Strategien und Verfahren festzulegen haben, die geeignet sind, die Verbreitung von Informationen zwischen dem Mutterunternehmen und der Verwaltungsgesellschaft oder der Vermögensverwaltungsgesellschaft im Hinblick auf die Ausübung der Stimmrechte zu verhindern.

6) Unter direkter Anweisung im Sinne von Abs. 1 Bst. a ist jede Anweisung der Muttergesellschaft oder eines anderen von der Muttergesellschaft kontrollierten Instituts zu verstehen, in der spezifiziert wird, wie die Stimmrechte seitens der Verwaltungsgesellschaft oder der Vermögensverwaltungsgesellschaft in bestimmten Fällen auszuüben sind. Unter indirekter Anweisung ist jede allgemeine oder spezifische Anweisung zu verstehen, und zwar unabhängig von ihrer Form, die von der Muttergesellschaft oder einem anderen von der Muttergesellschaft kontrollierten Institut erteilt wird und die Ermessensbefugnis der Verwaltungsgesellschaft oder der Vermögensverwaltungsgesellschaft in Bezug auf die Ausübung der Stimmrechte einschränkt, um spezifischen Geschäftsinteressen der Muttergesellschaft oder eines anderen von ihr kontrollierten Instituts Rechnung zu tragen.

VII. Gleichwertigkeit von Rechtsvorschriften von Drittstaaten

Art. 14

Gleichwertigkeit der von Drittstaatemittenten angewandten Rechnungslegungsgrundsätze

Die Gleichwertigkeit der von Drittstaatemittenten angewandten Rechnungslegungsgrundsätze ("Generally Accepted Accounting Principles") zu den "International Financial Reporting Standards" (IFRS) richtet sich nach deren Anerkennung durch die EU-Kommission gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1569/2007.

Art. 15

Gleichwertigkeit in Bezug auf Jahresberichte

1) Die Rechtsvorschriften eines Drittstaates gelten als gleichwertig zu den Anforderungen von Art. 4 Abs. 2 Bst. b des Gesetzes, wenn der Jahresbericht seinen Vorschriften zufolge zumindest die folgenden Angaben zu enthalten hat:

2) Die in Abs. 1 Bst. a genannte Analyse hat, soweit es für das Verständnis des Geschäftsverlaufs, des Geschäftsergebnisses oder der Lage des Emittenten erforderlich ist, sowohl finanzielle als auch nichtfinanzielle ausschlaggebende Leistungsmessungsparameter zu enthalten, die sich auf das betreffende Geschäft beziehen.

Art. 16

Gleichwertigkeit in Bezug auf Halbjahresberichte

Die Rechtsvorschriften eines Drittstaates gelten als gleichwertig zu den Anforderungen von Art. 5 Abs. 2 Bst. b des Gesetzes, wenn seinen Vorschriften zufolge zusätzlich zum Halbjahresbericht eine Halbjahresrechnung zu erstellen ist und der Halbjahresbericht zumindest die folgenden Angaben enthalten muss:

Art. 17

Gleichwertigkeit in Bezug auf Erklärungen der gesetzlichen Vertreter von Emittenten

Die Rechtsvorschriften eines Drittstaates gelten als gleichwertig zu den Anforderungen von Art. 4 Abs. 2 Bst. c und Art. 5 Abs. 2 Bst. c des Gesetzes, wenn eine oder mehrere Personen, die beim Emittenten für die Erstellung des Jahres- und Halbjahresfinanzberichtes zuständig sind, seinen Vorschriften zufolge insbesondere dafür verantwortlich sind, dass:

Art. 18

Gleichwertigkeit in Bezug auf Zwischenmitteilungen der Geschäftsleitung

Die Rechtsvorschriften eines Drittstaates gelten als gleichwertig zu den Anforderungen von Art. 6 des Gesetzes, wenn seinen Vorschriften zufolge ein Emittent Quartalsfinanzberichte zu veröffentlichen hat.

Art. 19

Gleichwertigkeit in Bezug auf konsolidierte Jahresrechnungen

1) Die Rechtsvorschriften eines Drittstaates gelten als gleichwertig in Bezug auf die konsolidierte Jahresrechnung, wenn seinen Vorschriften zufolge eine Muttergesellschaft keine Einzelabschlüsse vorlegen muss, der Emittent mit Sitz in diesem Drittstaat wohl aber eine konsolidierte Jahresrechnung mit den folgenden Angaben zu erstellen hat:

2) Für die Zwecke der Gleichwertigkeit muss ein Emittent auch in der Lage sein, der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats zusätzliche geprüfte Angaben zu übermitteln, die Aufschluss über die Jahresrechnung des Emittenten als Einzelgesellschaft geben und sich auf die unter Abs. 1 Bst. a und b genannten Angaben beziehen. Diese Offenlegungen können auf der Grundlage der Rechnungslegungsgrundsätze des Drittstaates vorgenommen werden.

Art. 20

Gleichwertigkeit in Bezug auf Jahresrechnungen

Die Rechtsvorschriften eines Drittstaates gelten als gleichwertig in Bezug auf die Jahresrechnung, wenn seinen Vorschriften zufolge ein Emittent, der seinen Sitz in diesem Staat hat, keine konsolidierte Jahresrechnung vorlegen muss, wohl aber seine Jahresrechnung gemäss den nach Art. 1139 PGR anwendbaren internationalen Rechnungslegungsstandards oder nach Massgabe der Verordnung (EG) Nr. 1569/2007 als gleichwertig anerkannten Rechnungslegungsgrundsätzen dieses Drittstaates zu erstellen hat. Erfüllen diese Finanzinformationen für die Zwecke der Gleichwertigkeit nicht die zuvor genannten Grundsätze, müssen sie in Form einer angepassten Jahresrechnung vorgelegt werden. Zudem ist die Jahresrechnung gesondert zu prüfen.

Art. 21

Gleichwertigkeit in Bezug auf Veröffentlichungspflichten von Mitteilungen über Änderungen von bedeutenden Beteiligungen

1) Die Rechtsvorschriften eines Drittstaates gelten als gleichwertig zu den Anforderungen von Art. 34 Abs. 1 des Gesetzes, wenn seinen Rechtsvorschriften zufolge die Frist, innerhalb derer ein Emittent, dessen eingetragener Sitz in diesem Drittstaat gelegen ist, über bedeutende Beteiligungen zu informieren ist und innerhalb derer er dem Anlegerpublikum diese bedeutenden Beteiligungen offen legen muss, höchstens sieben Handelstage beträgt.

2) Die Fristen für die Mitteilung an den Emittenten und die anschliessende Unterrichtung des Anlegerpublikums durch den Emittenten können sich von den Fristen nach Art. 33 Abs. 1 und Art. 34 Abs. 1 des Gesetzes unterscheiden.

Art. 22

Gleichwertigkeit in Bezug auf die Veröffentlichungspflicht von Mitteilungen über den Erwerb oder die Veräusserung eigener Aktien

1) Die Rechtsvorschriften eines Drittstaates gelten als gleichwertig zu den Anforderungen von Art. 30 des Gesetzes, wenn seinen Vorschriften zufolge ein Emittent, dessen eingetragener Sitz in diesem Drittstaat gelegen ist, Folgendes mitzuteilen hat:

2) Für die Zwecke der Gleichwertigkeit ist eine Meldung oberhalb der 10 %-Schwelle nicht erforderlich.

Art. 23

Gleichwertigkeit in Bezug auf die Berechnung der Schwellenwerte

Die Rechtsvorschriften eines Drittstaates gelten als gleichwertig zu den Anforderungen von Art. 13 des Gesetzes, wenn seinen Rechtsvorschriften zufolge ein Emittent, dessen eingetragener Sitz in diesem Drittstaat gelegen ist, dem Anlegerpublikum die Gesamtzahl der Stimmrechte und das Kapital innerhalb von 30 Kalendertagen nach einer Zu- oder Abnahme der Gesamtzahl der Stimmrechte oder des Kapitals melden muss.

Art. 24

Gleichwertigkeit in Bezug auf die Informationen an Aktionäre und Inhaber von Schuldtiteln

Die Rechtsvorschriften eines Drittstaates gelten als gleichwertig zu den Anforderungen von Art. 9 Abs. 1 Bst. a und Art. 10 Abs. 1 Bst. a des Gesetzes, wenn seinen Vorschriften zufolge ein Emittent, dessen eingetragener Sitz in diesem Drittstaat gelegen ist, in Bezug auf den Inhalt der Informationen über Versammlungen zumindest Informationen über Ort, Zeitpunkt und Tagesordnung der Versammlungen beizubringen hat.

Art. 25

Gleichwertigkeit in Bezug auf den Unabhängigkeitstest für Muttergesellschaften von Verwaltungsgesellschaften und für Vermögensverwaltungsgesellschaften

1) Die Rechtsvorschriften eines Drittstaates gelten als gleichwertig zu den Anforderungen von Art. 27 des Gesetzes, wenn seinen Vorschriften zufolge eine Verwaltungsgesellschaft oder eine Vermögensverwaltungsgesellschaft nach Art. 24 des Gesetzes:

2) Die Muttergesellschaft muss die Mitteilungsanforderungen, die in Art. 13 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 festgeschrieben sind, einhalten. Darüber hinaus hat sie eine Erklärung abzugeben, aus der hervor geht, dass die Muttergesellschaft im Falle einer jeden Verwaltungsgesellschaft oder Vermögensverwaltungsgesellschaft die in Abs. 1 genannten Bedingungen erfüllt.

3) Die Muttergesellschaft muss in der Lage sein, der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats des Emittenten auf Anfrage nachweisen zu können, dass die Anforderungen von Art. 13 Abs. 4 eingehalten wurden.

VIII. Form von Mitteilungen und Angaben in Bezug auf die Verbreitung von vorgeschriebenen Informationen

Art. 26

Form von Mitteilungen

1) Mitteilungen über bedeutende Beteiligungen an Emittenten und die FMA nach den Art. 25 Abs. 1 und 2 sowie Art. 26 des Gesetzes haben unter Verwendung amtlicher Formulare zu erfolgen; die FMA veröffentlicht die Formulare auf ihrer Website.

2) Abs. 1 gilt auch für Mitteilungen über Rechte aus anderen Finanzinstrumenten nach Art. 29 Abs. 1 des Gesetzes.

Art. 27

Angaben in Bezug auf die Verbreitung von vorgeschrieben Informationen

Emittenten haben der FMA auf Verlangen folgende Angaben in Bezug auf die Verbreitung vorgeschriebener Informationen zu machen:

IX. Vollzug

Art. 28

Form der Registerführung

1) Die FMA führt ein öffentlich zugängliches elektronisches Register über alle Mitteilungen nach Art. 19 des Gesetzes und gibt auf Ersuchen schriftliche Auszüge aus diesem Register ab.

2) Die Gebühren für die Auszüge richten sich nach der Finanzmarktaufsichtsgesetzgebung.

Art. 29

Kalender der Handelstage

1) Für die Zwecke von Art. 33 Abs. 1 und Art. 34 Abs. 1 des Gesetzes gilt der Kalender der Handelstage von Liechtenstein.

2) Die FMA veröffentlicht auf ihrer Website den Kalender der Handelstage der verschiedenen geregelten Märkte, die in Liechtenstein gelegen oder tätig sind.

Art. 30

Richtlinien und Wegleitungen

Die FMA kann Richtlinien und Wegleitungen erlassen, um den öffentlichen Zugang zu den Informationen, die gemäss dem Gesetz zu veröffentlichen sind, zu erleichtern.

X. Schlussbestimmung

Art. 31

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit dem Offenlegungsgesetz vom 23. Oktober 2008 in Kraft.

Fürstliche Regierung: gez. Otmar Hasler Fürstlicher Regierungschef

[^1]: LR 954.1

[^2]: Art. 1 Abs. 1 Bst. d abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 317.

Art. 5

Erklärung über die Richtigkeit der Jahresrechnung und des Jahresberichts

In der Erklärung nach Art. 4 Abs. 2 Bst. c des Gesetzes haben die beim Emittenten verantwortlichen Personen unter Angabe ihres Namens und ihrer Funktion zu versichern, dass:

Art. 6

Prüfung des Jahresfinanzberichtes

Emittenten haben den Jahresfinanzbericht prüfen zu lassen. Der von den für die Prüfung zuständigen Personen erteilte, vollständige Bestätigungsvermerk ist dem Jahresfinanzbericht beizufügen.