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Tierärzteverordnung vom 20. Januar 2009
3 Versionen
· 2009-01-23
2023-03-01
Tierärzteverordnung vom 20 — arts. 1, 2, 2 y 8 más
Änderungen vom 2023-03-01
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# Tierärzteverordnung vom 20. Januar 2009
Aufgrund von Art. 3 Abs. 7, Art. 4 Abs. 2, Art. 11 Abs. 4, Art. 28 Abs. 4, Art. 29 Abs. 2, Art. 30 Abs. 1, Art. 34 Abs. 2 und Art. 40 des Gesetzes vom 20. November 2008 über die Tierärzte (Tierärztegesetz), LGBl. 2009 Nr. 6[^1], verordnet die Regierung:
Aufgrund von Art. 3 Abs. 7, Art. 4 Abs. 2, Art. 11 Abs. 4, Art. 25b Abs. 2, Art. 28 Abs. 4, Art. 29 Abs. 2, Art. 30 Abs. 1, Art. 34 Abs. 2 und Art. 40 des Gesetzes vom 20. November 2008 über die Tierärzte und andere Tiergesundheitsberufe (Tiergesundheitsberufegesetz; TGBG), LGBl. 2009 Nr. 6, in der geltenden Fassung, verordnet die Regierung:[^1]
### I. Allgemeines
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- e) die Gebühren.
2) Sie dient der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen ([ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22](http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv:OJ.L_.2005.255.01.0022.01.DEU)).
2) Sie dient der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen[^2].[^3]
3) Die gültige Fassung der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in dieser Verordnung Bezug genommen wird, ergibt sich aus der Kundmachung der Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt nach Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes.[^4]
##### Art. 2
**Begriffe und Bezeichnungen**
1) Auf diese Verordnung finden die Begriffsbestimmungen von Art. 3 der Richtlinie 2005/36/EG Anwendung.
1) Auf diese Verordnung finden die Begriffsbestimmungen von Art. 3 des Gesetzes über die Anerkennung von Berufsqualifikationen Anwendung.[^5]
2) Unter den in dieser Verordnung verwendeten Personen-, Funktions- und Berufsbezeichnungen sind Angehörige des weiblichen und männlichen Geschlechts zu verstehen.
##### Art. 2a [^6]
**Anerkennung von Berufsqualifikationen**
Soweit das Gesetz oder diese Verordnung nichts anderes bestimmt, findet auf die Anerkennung von Berufsqualifikationen und die damit zusammenhängenden Modalitäten der Berufsausübung das Gesetz über die Anerkennung von Berufsqualifikationen ergänzend Anwendung.
##### Art. 3
**Förderung von Tiergesundheit und Tierschutz**
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1) Dem Antrag auf Erteilung einer Berufsausübungsbewilligung sind beizulegen:
- a) eine gültige Passkopie;
- b) ein Nachweis der fachlichen Eignung (Aus- und Weiterbildung);
- a) ein gültiger Staatsangehörigkeitsnachweis;[^7]
- b) eine beglaubigte Kopie des Nachweises der fachlichen Eignung (Aus- und Weiterbildung);[^8]
- c) ein Strafregisterauszug;
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1) Ausbildungsnachweise für Tierärzte, die von anderen EWRA-Vertragsstaaten ausgestellt wurden, werden nach Massgabe von Art. 21 bis 23 iVm Art. 38 der Richtlinie 2005/36/EG anerkannt.
2) Die Anerkennung von Ausbildungsnachweisen nach Art. 10 der Richtlinie 2005/36/EG erfolgt nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Anerkennung von Berufsqualifikationen.
3) Die Anerkennung von Ausbildungsnachweisen, die von der Schweiz ausgestellt bzw. anerkannt wurden, erfolgt nach Massgabe des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (Vaduzer Konvention).
2) Aufgehoben[^9]
3) Die Anerkennung von Ausbildungsnachweisen für Tierärzte, die von der Schweiz ausgestellt bzw. anerkannt wurden, erfolgt nach Massgabe des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (Vaduzer Konvention).[^10]
4) Die Anerkennung ermöglicht dem Antragsteller in Liechtenstein denselben Beruf wie den, für den er in seinem Herkunftsstaat qualifiziert ist, aufzunehmen und unter denselben Voraussetzungen wie Inländer auszuüben, sofern die Tätigkeiten, die er umfasst, vergleichbar sind.
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- b) im Einklang mit den Regelungen der GST-Bildungsordnung.
### IIIa. Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs[^11]
##### Art. 15a [^12]
**Nachprüfung**
1) Das Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen kann die Berufsqualifikation eines Dienstleisters vor der erstmaligen Erbringung einer Dienstleistung nachprüfen, sofern:
- a) der entsprechende Beruf nicht unter die automatische Anerkennung im Sinne der Richtlinie 2005/36/EG fällt; und
- b) die Nachprüfung erforderlich ist, um eine schwerwiegende Beeinträchtigung der Gesundheit oder Sicherheit des Dienstleistungsempfängers aufgrund einer mangelnden Berufsqualifikation des Dienstleisters zu verhindern, und nicht über das für diesen Zweck erforderliche Mass hinausgeht.
2) Das Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen unterrichtet den Dienstleister binnen eines Monats ab Eingang der Meldung und der erforderlichen Dokumente über seine Entscheidung:
- a) die Erbringung der Dienstleistung ohne Nachprüfung der Berufsqualifikation zuzulassen;
- b) nach der Nachprüfung der Berufsqualifikation:
- 1. die Erbringung der Dienstleistung zuzulassen; oder
- 2. vom Dienstleister zu verlangen, eine Eignungsprüfung abzulegen.
3) Treten Schwierigkeiten auf, die zu einer Verzögerung der Entscheidung nach Abs. 2 führen könnten, so unterrichtet das Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen den Dienstleister binnen eines Monats ab Eingang der Meldung und der erforderlichen Dokumente über die Gründe der Verzögerung. Die Schwierigkeiten sind binnen eines Monats nach dieser Mitteilung zu beheben und die Entscheidung nach Abs. 2 hat binnen zwei Monaten nach Behebung der Schwierigkeiten zu ergehen.
4) Besteht ein wesentlicher Unterschied zwischen der Berufsqualifikation des Dienstleisters und der in Liechtenstein geforderten Ausbildung und ist die öffentliche Gesundheit und Sicherheit dadurch gefährdet, so finden die Bestimmungen über die Ausgleichsmassnahmen nach dem Gesetz über die Anerkennung von Berufsqualifikationen Anwendung. Die Erbringung der Dienstleistung muss in jedem Fall innerhalb eines Monats erfolgen können, der auf die nach Abs. 2 oder 3 getroffene Entscheidung folgt.
5) Bleibt eine Reaktion des Amtes für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen binnen der in Abs. 2 bis 4 festgesetzten Fristen aus, so darf die Dienstleistung erbracht werden.
### IV. Tierkliniken
##### Art. 16
**Antrag**
1) Dem Antrag auf Erteilung einer Betriebsbewilligung nach Art. 28 des Gesetzes sind beizulegen:
- a) ein Auszug aus dem Handelsregister;[^13]
- b) die Nachweise nach Art. 4 Abs. 1 Bst. a bis d für den Leiter und seinen Stellvertreter sowie den Nachweis nach Art. 4 Abs. 1 Bst. b für mindestens einen weiteren Mitarbeiter;
- c) Pläne und Beschreibungen der Räumlichkeiten und Betriebseinrichtungen;
- d) ein Nachweis über den Abschluss einer Betriebshaftpflichtversicherung, die das Betriebsrisiko ausreichend abdeckt.
2) Die Unterlagen nach Abs. 1 Bst. a und b, soweit es sich um den Nachweis nach Art. 4 Abs. 1 Bst. c handelt, sowie Bst. d dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein.
##### Art. 17
**Rechte und Pflichten**
1) Leiter von Tierkliniken und ihre Stellvertreter haben sich entsprechend der wissenschaftlichen und beruflichen Entwicklung fortzubilden. Sie haben Fortbildungsveranstaltungen im Umfang, wie sie auch für Fachtierärzte standesgemäss sind, zu besuchen. Auch den übrigen Mitarbeitern von Tierkliniken ist der Besuch der notwendigen Fortbildungsveranstaltungen zu ermöglichen.
2) Tierkliniken beteiligen sich soweit möglich an der Ausbildung von Studenten, der Weiter- und Fortbildung von Assistenten oder der Fortbildung von Praktikern.
3) Tierkliniken haben über genügend Hilfspersonal zu verfügen, um auch in Notfällen die ordnungsgemässe Betriebsführung zu gewährleisten. Mindestens zwei Stellen müssen mit erfahrenen medizinischen Hilfspersonen besetzt sein.
4) Die tierärztliche Versorgung muss jeden Tag rund um die Uhr gewährleistet sein. Die Aufsicht über Tiere, die stationär versorgt werden, richtet sich nach dem Krankheitsverlauf.
5) Der Betrieb von Tierkliniken muss so organisiert sein, dass Notfallbehandlungen und -operationen auch nachts und an Wochenenden unter optimalen Bedingungen durchführbar sind.
6) Ein erfahrener Tierarzt und ein Tierarztgehilfe müssen jederzeit erreichbar und innert nützlicher Frist in der Tierklinik einsatzbereit sein.
### V. Gebühren
##### Art. 16
**Antrag**
1) Dem Antrag auf Erteilung einer Betriebsbewilligung nach Art. 28 des Gesetzes sind beizulegen:
- a) ein Auszug aus dem Handelsregister;[^2]
- b) die Nachweise nach Art. 4 Abs. 1 Bst. a bis d für den Leiter und seinen Stellvertreter sowie den Nachweis nach Art. 4 Abs. 1 Bst. b für mindestens einen weiteren Mitarbeiter;
- c) Pläne und Beschreibungen der Räumlichkeiten und Betriebseinrichtungen;
- d) ein Nachweis über den Abschluss einer Betriebshaftpflichtversicherung, die das Betriebsrisiko ausreichend abdeckt.
2) Die Unterlagen nach Abs. 1 Bst. a und b, soweit es sich um den Nachweis nach Art. 4 Abs. 1 Bst. c handelt, sowie Bst. d dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein.
##### Art. 17
**Rechte und Pflichten**
1) Leiter von Tierkliniken und ihre Stellvertreter haben sich entsprechend der wissenschaftlichen und beruflichen Entwicklung fortzubilden. Sie haben Fortbildungsveranstaltungen im Umfang, wie sie auch für Fachtierärzte standesgemäss sind, zu besuchen. Auch den übrigen Mitarbeitern von Tierkliniken ist der Besuch der notwendigen Fortbildungsveranstaltungen zu ermöglichen.
2) Tierkliniken beteiligen sich soweit möglich an der Ausbildung von Studenten, der Weiter- und Fortbildung von Assistenten oder der Fortbildung von Praktikern.
3) Tierkliniken haben über genügend Hilfspersonal zu verfügen, um auch in Notfällen die ordnungsgemässe Betriebsführung zu gewährleisten. Mindestens zwei Stellen müssen mit erfahrenen medizinischen Hilfspersonen besetzt sein.
4) Die tierärztliche Versorgung muss jeden Tag rund um die Uhr gewährleistet sein. Die Aufsicht über Tiere, die stationär versorgt werden, richtet sich nach dem Krankheitsverlauf.
5) Der Betrieb von Tierkliniken muss so organisiert sein, dass Notfallbehandlungen und -operationen auch nachts und an Wochenenden unter optimalen Bedingungen durchführbar sind.
6) Ein erfahrener Tierarzt und ein Tierarztgehilfe müssen jederzeit erreichbar und innert nützlicher Frist in der Tierklinik einsatzbereit sein.
##### Art. 18
**Gebühren**
1) Für Amtshandlungen des Amtes für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen werden folgende Gebühren erhoben:
- a) Erteilung einer Bewilligung für die Ausübung des Berufes als Tierarzt: 250 Franken;
- b) Erteilung einer Bewilligung für den Betrieb einer Tierklinik: 1 000 Franken;
- c) Änderung, Verlängerung oder Entzug einer Bewilligung: 200 Franken;
- d) andere Amtshandlungen, je nach Aufwand: 120 Franken pro Stunde.
2) Der Aufwand für den Beizug externer Stellen, die Einholung von Gutachten sowie die Veranlassung von weiteren Abklärungen, Untersuchungen und Analysen wird nach den effektiven Kosten verrechnet.
### VI. Schlussbestimmungen
##### Art. 18
**Gebühren**
1) Für Amtshandlungen des Amtes für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen werden folgende Gebühren erhoben:
- a) Erteilung einer Bewilligung für die Ausübung des Berufes als Tierarzt: 250 Franken;
- b) Erteilung einer Bewilligung für den Betrieb einer Tierklinik: 1 000 Franken;
- c) Änderung, Verlängerung oder Entzug einer Bewilligung: 200 Franken;
- d) andere Amtshandlungen, je nach Aufwand: 120 Franken pro Stunde.
2) Der Aufwand für den Beizug externer Stellen, die Einholung von Gutachten sowie die Veranlassung von weiteren Abklärungen, Untersuchungen und Analysen wird nach den effektiven Kosten verrechnet.
##### Art. 19
**Aufhebung bisherigen Rechts**
@@ -272,10 +308,32 @@
Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2009 in Kraft.
***Fachliche Eignung***
**Fachliche Eignung**
**Fürstliche Regierung: gez. *Otmar Hasler* Fürstlicher Regierungschef**
[^1]: LR 172.014.4
[^2]: Art. 16 Abs. 1 Bst. a abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 12](https://www.gesetze.li/chrono/2013012000).
[^1]: Ingress abgeändert durch [LGBl. 2023 Nr. 82](https://www.gesetze.li/chrono/2023082000).
[^2]: Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen [(ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22)](http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv:OJ.L_.2005.255.01.0022.01.DEU)
[^3]: Art. 1 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2023 Nr. 82](https://www.gesetze.li/chrono/2023082000).
[^4]: Art. 1 Abs. 3 eingefügt durch [LGBl. 2023 Nr. 82](https://www.gesetze.li/chrono/2023082000).
[^5]: Art. 2 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2023 Nr. 82](https://www.gesetze.li/chrono/2023082000).
[^6]: Art. 2a eingefügt durch [LGBl. 2023 Nr. 82](https://www.gesetze.li/chrono/2023082000).
[^7]: Art. 4 Abs. 1 Bst. a abgeändert durch [LGBl. 2023 Nr. 82](https://www.gesetze.li/chrono/2023082000).
[^8]: Art. 4 Abs. 1 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 2023 Nr. 82](https://www.gesetze.li/chrono/2023082000).
[^9]: Art. 6 Abs. 2 aufgehoben durch [LGBl. 2023 Nr. 82](https://www.gesetze.li/chrono/2023082000).
[^10]: Art. 6 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2023 Nr. 82](https://www.gesetze.li/chrono/2023082000).
[^11]: Überschrift vor Art. 15a eingefügt durch [LGBl. 2023 Nr. 82](https://www.gesetze.li/chrono/2023082000).
[^12]: Art. 15a eingefügt durch [LGBl. 2023 Nr. 82](https://www.gesetze.li/chrono/2023082000).
[^13]: Art. 16 Abs. 1 Bst. a abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 12](https://www.gesetze.li/chrono/2013012000).
2013-02-01
Tierärzteverordnung vom 20 — art. 16
2009-02-01
Tierärzteverordnung vom 20
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Text zu diesem Datum