Änderungshistorie

Gasmarktverordnung (GMV) vom 20. Januar 2009

2 Versionen · 2009-01-23
2019-10-03
Gasmarktverordnung (GMV) vom 20 — arts. 1, 4, 7, 8

Änderungen vom 2019-10-03

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- c) die Sicherstellung der Versorgungssicherheit.
2) Sie dient der Umsetzung der Richtlinie 2003/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 98/30/EG (EWR-Rechtssammlung: Anh. IV - 23.01).
2) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2009/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/55/EG (EWR-Rechtssammlung: Anh. IV - 23.01).[^2]
##### Art. 2
@@ -80,9 +80,21 @@
##### Art. 7
**Rechnungsstellung**
**Rechnungsstellung und Information[^4]**
Die Rechnungsstellung muss für Endkunden transparent und vergleichbar sein.
1) Die Rechnungsstellung muss für Endkunden transparent und vergleichbar sein.
2) Bei der Rechnungsstellung für die Durchleitung an Endkunden sind getrennt auszuweisen:[^5]
- a) der Durchleitungspreis; die Abgaben in Form von vorgeschriebenen Beiträgen an energie- und umweltpolitische Massnahmen sind dabei gesondert aufzuführen;
- b) die Kosten der Systemdienstleistungen;
- c) allfällige Kosten für Ausgleichsenergie und Ausgleichsleistung.
3) Die Endkunden werden von den Netzbetreibern in ihren Angeboten und bei der Rechnungsstellung über die nach Art. 3 der Richtlinie 2009/73/EG von der Europäischen Kommission erlassene Checkliste für Energieverbraucher sowie über die Beschwerde- und Schlichtungsverfahren informiert.[^6]
4) Die Regulierungsbehörde überwacht die Verlässlichkeit und die einheitliche Gestaltung der Information für die Endkunden. Sie kann im Bedarfsfall diesbezüglich ergänzende Vorschriften erlassen.[^7]
##### Art. 8
@@ -91,6 +103,8 @@
1) Kündigen die Endkunden den Gasliefervertrag unter Beachtung der ordentlichen Kündigungsfrist, darf der Netzbetreiber ihnen sowie dem bisherigen oder dem neuen Gaslieferanten für den Wechsel keine Kosten auferlegen.
2) Kündigt der Gaslieferant den Liefervertrag, kann ihm der Netzbetreiber die durch den Wechsel entstandenen Kosten auferlegen.
2a) In den Fällen, in denen Endkunden beabsichtigen, den Lieferanten im Rahmen der Vertragsbedingungen zu wechseln, sind die Netzbetreiber verpflichtet, den Wechsel innerhalb von drei Wochen vorzunehmen. Die Endkunden haben das Recht, sämtliche sie betreffenden Verbrauchsdaten zu erhalten.[^8]
3) Zeichnet sich ab, dass durch die Modalitäten des Wechsels des Gaslieferanten der Markt behindert wird, kann die Regulierungsbehörde ergänzende Richtlinien erlassen.
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**Fürstliche Regierung: gez. *Otmar Hasler* Fürstlicher Regierungschef**
[^1]: LR 733.2
[^2]: Art. 1 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2018 Nr. 141](https://www.gesetze.li/chrono/2018141000).
[^3]: Art. 4a eingefügt durch [LGBl. 2018 Nr. 141](https://www.gesetze.li/chrono/2018141000).
[^4]: Art. 7 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2018 Nr. 141](https://www.gesetze.li/chrono/2018141000).
[^5]: Art. 7 Abs. 2 eingefügt durch [LGBl. 2018 Nr. 141](https://www.gesetze.li/chrono/2018141000).
[^6]: Art. 7 Abs. 3 eingefügt durch [LGBl. 2018 Nr. 141](https://www.gesetze.li/chrono/2018141000).
[^7]: Art. 7 Abs. 4 eingefügt durch [LGBl. 2018 Nr. 141](https://www.gesetze.li/chrono/2018141000).
[^8]: Art. 8 Abs. 2a eingefügt durch [LGBl. 2018 Nr. 141](https://www.gesetze.li/chrono/2018141000).
2009-02-01
Gasmarktverordnung (GMV) vom 20
Originalfassung Text zu diesem Datum