Kinder- und Jugendgesetz (KJG) vom 10. Dezember 2008
- a) vermittelt bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Kindern, Jugendlichen oder Erziehungsberechtigten einerseits und Gerichten, Landes- oder Gemeindebehörden, öffentlichen oder privaten Einrichtungen oder Organisationen, die mit der Betreuung von Kindern und Jugendlichen befasst sind, andererseits;
- b) wird im Interesse von Kindern und Jugendlichen bei Gerichten, Landes- und Gemeindebehörden, öffentlichen und privaten Einrichtungen und Organisationen, die mit der Betreuung von Kindern und Jugendlichen befasst sind, mit einer Beschwerde, Anregung oder Eingabe vorstellig; in Verfahren kommt ihr keine Parteistellung zu;
- c) überprüft die Umsetzung des Übereinkommens über die Rechte des Kindes und seiner Zusatzprotokolle sowie weiterer internationaler Schutzbestimmungen für Kinder und Jugendliche durch die Gerichte und die öffentliche Verwaltung, hält Kontakt zu den regionalen und internationalen Kontrollorganen und berichtet diesen und kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben eigene Untersuchungen durchführen;
- d) gibt Stellungnahmen zu Gesetzes- und Verordnungsentwürfen und zur Ratifikation internationaler Übereinkommen ab, die Kinder und Jugendliche in besonderem Mass berühren;
- e) leistet Öffentlichkeitsarbeit im Rahmen ihres Aufgabenbereiches.
Art. 97
Bestellung und Abberufung
1) Die Ombudsperson wird vom Verein für Menschenrechte in Liechtenstein bestellt; sie muss in persönlicher und fachlicher Hinsicht geeignet sein, die Aufgaben nach Art. 96 zu erfüllen. Der Bestellung hat eine öffentliche Ausschreibung voranzugehen.[^28]
2) Aufgehoben[^29]
3) Nicht als Ombudsperson bestellt werden dürfen:
- a) Mitglieder der Regierung und deren Stellvertretungen sowie Landtagsabgeordnete und deren Stellvertretungen;
- b) Gemeindevorstehende und Mitglieder der Gemeinderäte;
- c) Richterinnen und Richter, Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte;
- d) Staats- und Gemeindepersonal;
- e) Personen, die in einer öffentlichen oder privaten Einrichtung oder Organisation tätig sind, die mit der Betreuung von Kindern und Jugendlichen befasst ist.
4) Die Ombudsperson ist vom Verein für Menschenrechte in Liechtenstein vorzeitig abzuberufen, wenn gewichtige Umstände eintreten, die sie für dieses Amt nicht mehr geeignet erscheinen lassen.[^30]
Art. 98
Auskunfts- und Akteneinsichtsrecht
Die Gerichte, die Landes- und Gemeindebehörden sowie die öffentlichen und privaten Einrichtungen und Organisationen, die mit der Betreuung von Kindern und Jugendlichen befasst sind, haben die Ombudsperson bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen, indem sie ihr auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte erteilen und Akteneinsicht gewähren. Sie sind insoweit von der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit oder ihren berufsrechtlichen Verschwiegenheitspflichten entbunden.
Art. 99 und 100[^31]
Aufgehoben
VII. Strafbestimmungen
Art. 101
Übertretungen der Kinder- und Jugendhilfebestimmungen
Vom Landgericht wird wegen Übertretung mit einer Busse bis 5 000 Franken, im Nichteinbringlichkeitsfalle mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Monat bestraft, wer:
- a) eine gerichtliche Weisung oder Auflage nach Art. 24 Abs. 4 nicht befolgt;
- b) der Meldepflicht nach Art. 20 Abs. 1 nicht nachkommt;
- c) ohne Bewilligung nach Art. 35 oder 39 Abs. 4 ein Kind, eine Jugendliche oder einen Jugendlichen zum Zweck der Adoption in seinen Haushalt aufnimmt oder im Ausland adoptiert;
- d) die Versicherungspflichten nach Art. 37 verletzt;
- e) die Auflage nach Art. 41 nicht erfüllt;
- f) der Meldepflicht nach Art. 43 nicht nachkommt;
- g) ohne Bewilligung nach Art. 45 Abs. 1 oder 3 Kinder und Jugendliche vermittelt;
- h) ohne Bewilligung nach Art. 49 Abs. 1 oder 52 Abs. 2 ein Kind, eine Jugendliche oder einen Jugendlichen in seinen Haushalt aufnimmt;
- i) ohne Bewilligung nach Art. 53 Abs. 1 oder 56 Abs. 3 eine Betreuungs- oder Pflegeeinrichtung betreibt;
- k) ohne Anerkennung als solche nach Art. 58 Abs. 2 eine private Einrichtung der Kinder- und Jugendhilfe betreibt.
Art. 102
Übertretungen der Kinder- und Jugendschutzbestimmungen
1) Vom Landgericht wird wegen Übertretung mit einer Busse bis 5 000 Franken, im Nichteinbringlichkeitsfalle mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Monat bestraft, wer als erziehungsberechtigte Person oder als Aufsichtsperson nicht für die Einhaltung der Kinder- und Jugendschutzbestimmungen sorgt (Art. 64 Abs. 3) und seine Aufsichts- oder elterliche Erziehungspflicht in grober Weise oder wiederholt verletzt. Von einer Bestrafung Erziehungsberechtigter kann abgesehen werden, wenn ein Beratungsangebot angenommen wird, und dadurch zu erwarten ist, dass künftig für die Einhaltung der Kinder- und Jugendschutzbestimmungen gemäss Art. 64 Abs. 3 gesorgt wird.
2) Vom Landgericht wird wegen Übertretung mit einer Busse bis 5 000 Franken, im Nichteinbringlichkeitsfalle mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Monat bestraft, wer als Erwachsener:
- a) nicht sicherstellt, dass Kinder und Jugendliche von kinder- und jugendgefährdenden Örtlichkeiten ausgeschlossen werden (Art. 66 Abs. 1 und 2);
- b) Kindern und Jugendlichen kinder- und jugendgefährdende Produkte oder Dienstleistungen zugänglich macht (Art. 67 Abs. 1);
- c) nicht sicherstellt, dass Kinder und Jugendliche keinen Zugang zu Produkten und Dienstleistungen erhalten, die für ihre Altersgruppe nicht geeignet sind (Art. 67 Abs. 2);
- d) Automaten oder ähnliche Geräte, die kinder- und jugendgefährdende Produkte enthalten, ohne Sicherheitsvorkehrung aufstellt (Art. 67 Abs. 3);
- e) nicht sicherstellt, dass Kinder und Jugendliche nicht bei der Herstellung, beim Vertrieb, beim Verkauf oder bei der Vorführung von kinder- und jugendgefährdenden Produkten und Dienstleistungen mitwirken (Art. 67 Abs. 4);
- f) Kindern und Jugendlichen nicht freigegebene audio-visuelle Medienprodukte oder -dienstleistungen zugänglich macht (Art. 68 Abs. 1);
- g) die Mindestalterklassifizierung nicht sicherstellt oder auf diese nicht deutlich sichtbar hinweist (Art. 68 Abs. 2);
- h) alkoholhaltige Getränke oder Tabakwaren an Kinder oder nicht berechtigte Jugendliche abgibt oder weitergibt (Art. 69 Abs. 1);
- i) an Kinder- und Jugendveranstaltungen Spirituosen oder Alkopops abgibt (Art. 69 Abs. 2);
- k) Kinder und Jugendliche zur Übertretung der Abgabe-, Weitergabe-, Besitz- oder Konsumverbote betreffend alkoholhaltige Getränke und Tabakwaren verleitet (Art. 69 Abs. 5);
- l) weniger als drei gängige alkoholfreie Getränke günstiger anbietet als das günstigste alkoholhaltige Getränk in der gleichen Menge (Art. 69 Abs. 6);
- m) alkoholhaltige Getränke nicht deutlich unterscheidbar zum Verkauf anbietet (Art. 69 Abs. 7);
- n) den Werbebeschränkungen für alkoholhaltige Getränke und Tabakwaren zuwiderhandelt (Art. 70 Abs. 1 bis 3);
- o) Substanzen, die der Betäubung, Aufputschung oder Berauschung dienen, an Kinder und Jugendliche abgibt oder weitergibt (Art. 71 Abs. 3);
- p) seinen Alterskontroll- und Hinweispflichten nicht nachkommt (Art. 73 Abs. 1 und 2);
- q) nicht dafür sorgt, dass die in seinem Bereich geltenden Kinder- und Jugendschutzbestimmungen eingehalten werden (Art. 73 Abs. 3);
- r) Testkäufe ohne Absprache mit dem Amt für Soziale Dienste durchführt (Art. 75 Abs. 5).
3) Vom Landgericht wird wegen Übertretung mit einer Busse bis 20 000 Franken, im Nichteinbringlichkeitsfalle mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten bestraft, wer die Übertretungen des Abs. 2 in Ausübung seines Gewerbes oder gewerbsmässig (§ 70 Strafgesetzbuch) begeht.
4) Die Bestimmungen des Strafgesetzbuches sowie der strafrechtlichen Nebenerlasse finden ergänzend Anwendung. Übertretungen des Abs. 2 werden nach diesem Artikel nicht bestraft, wenn die zugrunde liegenden Handlungen oder Unterlassungen nach dem Strafgesetzbuch mit strengerer Strafe bedroht sind.
5) Die Staatsanwaltschaft meldet dem Amt für Soziale Dienste jede Anzeige wegen Übertretung der Kinder- und Jugendschutzbestimmungen durch Erwachsene.
6) Das Landgericht meldet jede rechtskräftige Verurteilung eines Gewerbetreibenden oder eines Angestellten eines Gewerbebetriebes wegen Übertretung der Kinder- und Jugendschutzbestimmungen dem Amt für Volkswirtschaft, welches überprüft, ob die Gewerbeberechtigung zu entziehen ist.[^32]
7) Wer an der Aussprache nach Art. 76 Abs. 2 nicht teilnimmt oder die dort getroffenen Vereinbarungen nicht einhält, oder wer einen Auftrag nach Art. 76 Abs. 3 nicht ordnungsgemäss ausführt, wird vom Amt für Soziale Dienste mit einer Ordnungsbusse bestraft. Die Ordnungsbusse beträgt für Erwachsene 200 Franken und für Jugendliche 50 Franken.
VIII. Gebühren, Datenschutz und Rechtsmittel[^33]
Art. 103
Gebühren
Für administrative Dienstleistungen des Amtes für Soziale Dienste, insbesondere für Beurkundungen und Beglaubigungen, kann eine Gebühr erhoben werden. Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung.
Art. 104[^35]
a) Verarbeitung personenbezogener Daten
1) Die mit dem Vollzug des Gesetzes betrauten Organe dürfen personenbezogene Daten, einschliesslich besonderer Kategorien personenbezogener Daten sowie personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten, verarbeiten oder verarbeiten lassen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist, insbesondere um:
- a) Kinder- und Jugendhilfe nach diesem Gesetz zu gewähren und Art, Form sowie Ausmass der Hilfe zu bestimmen;
- b) die erforderlichen Prüfungen und Abklärungen durchzuführen;
- c) Anspruchsberechtigungen regelmässig zu überprüfen sowie Kostenbeteiligungen und Eigenbeiträge festzulegen;
- d) dem Amt für Soziale Dienste zustehende Ansprüche geltend zu machen;
- e) den Kinder- und Jugendschutz sowie die Kinder- und Jugendförderung nach diesem Gesetz zu gewährleisten und durchzuführen;
- f) die Aufsicht über die Durchführung dieses Gesetzes auszuüben;
- g) Plätze der ausserhäuslichen Betreuung und Pflege von Kindern und Jugendlichen zu vermitteln sowie die entsprechende finanzielle Unterstützung zu gewähren;
- h) Statistiken zu erstellen und zu veröffentlichen.
2) Die Regierung kann das Nähere mit Verordnung regeln.
Art. 104a[^36]
b) Offenlegung personenbezogener Daten durch Vollzugsorgane
1) Die mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Organe dürfen personenbezogene Daten, einschliesslich besonderer Kategorien personenbezogener Daten sowie personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten, insbesondere offenlegen:
- a) anderen mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Organen sowie Gerichten, Landes- und Gemeindebehörden, Bewährungshelferinnen und Bewährungshelfern sowie Sachwalterinnen und Sachwaltern, soweit dies im Rahmen der Zusammenarbeit oder für die Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist;
- b) den AHV/IV/FAK-Anstalten und anderen Sozialversicherungsträgern, soweit die Daten für die Festsetzung, Änderung oder Verrechnung von Leistungen, die Klärung von Anspruchsberechtigungen beziehungsweise für die Verhinderung ungerechtfertigter Bezüge erforderlich sind;
- c) Betreuungs- und Pflegeeinrichtungen, Betreuungs- und Pflegepersonen, Ärztinnen und Ärzten, Angehörigen anderer Gesundheitsberufe sowie sonstigen in der Kinder- und Jugendhilfe oder der Kinder- und Jugendarbeit tätigen Stellen und Personen, soweit die Daten zur Erfüllung ihrer durch Gesetz oder Leistungsauftrag übertragenen Aufgaben, insbesondere für die Begutachtung, Betreuung, Behandlung und Beratung von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen, deren Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten, erforderlich sind;
- d) zuständigen in- oder ausländischen Adoptionsbehörden, soweit dies für die Durchführung eines Adoptionsverfahrens erforderlich ist.
2) Die Regierung kann das Nähere mit Verordnung regeln.
Art. 104b[^37]
c) Übermittlung personenbezogener Daten an Vollzugsorgane
1) Gerichte, Landes- und Gemeindebehörden, die AHV/IV/FAK-Anstalten und andere Sozialversicherungsträger, Betreuungs- und Pflegeeinrichtungen, die in der Kinder- und Jugendhilfe oder in der Kinder- und Jugendarbeit tätigen Personen und Stellen, Betreuungs- und Pflegepersonen, künftige Adoptivpersonen, Lehrpersonen, einschliesslich solcher von Kindergärten, Ärztinnen und Ärzte sowie Angehörige anderer Gesundheitsberufe, Sachwalterinnen und Sachwalter, Bewährungshelferinnen und Bewährungshelfer sowie sämtliche nach Art. 20 zur Meldung berechtigten und verpflichteten Personen und Stellen haben den mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Organen alle für die Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben erforderlichen personenbezogenen Daten, einschliesslich besonderer Kategorien personenbezogener Daten sowie Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten, zu übermitteln.
2) Zur Berechnung der finanziellen Beiträge sowie zur Vermittlung von Plätzen der ausserhäuslichen Betreuung und Pflege von Kindern und Jugendlichen hat die Steuerverwaltung dem Amt für Soziale Dienste oder einem von ihm beauftragten Dritten die erforderlichen personenbezogenen Daten zu übermitteln.
3) Die Regierung kann das Nähere mit Verordnung regeln.
Art. 104c[^38]
d) Informationssysteme
Die mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Organe können zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz sowie für statistische Zwecke Informationssysteme betreiben oder betreiben lassen.
Art. 105
Rechtsmittel
1) Gegen Entscheidungen und Verfügungen des Amtes für Soziale Dienste, mit Ausnahme von Weisungen und Auflagen nach Art. 24, kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde an die Regierung erhoben werden.
2) Gegen Entscheidungen und Verfügungen der Regierung kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
IX. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 106
Übergangsbestimmungen
1) Auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes hängige Adoptionsverfahren finden die Bestimmungen dieses Gesetzes keine Anwendung.
2) Private Einrichtungen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes zur Mitwirkung in der Kinder- und Jugendhilfe herangezogen wurden, gelten als anerkannte Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe. Sie verlieren die Anerkennung, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes einen Leistungsvertrag abschliessen.
3) Zigarettenautomaten, für die innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes keine dem Art. 67 Abs. 3 entsprechende Sicherheitsvorkehrung getroffen wurde, sind zu entfernen.
Art. 107
Durchführungsverordnungen
Die Regierung erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes notwendigen Verordnungen, insbesondere über:
- a) die finanzielle Hilfe an einkommensschwache Erziehungsberechtigte (Art. 17 Bst. d);
- abis) die Festlegung der Kostenbeteiligung und Eigenbeiträge sowie die Auskunftspflicht (Art. 18 Abs. 6 und Art. 18a Abs. 4);[^39]
- b) Pflegeverhältnisse zum Zweck der Adoption und Adoptionen im Ausland (Art. 36 Abs. 3 und Art. 39 Abs. 5);
- c) die Vermittlung von Kindern und Jugendlichen aus dem Ausland (Art. 45 Abs. 4);
- d) private Betreuungs- und Pflegeverhältnisse (Art. 52 Abs. 4);
- e) Betreuungs- und Pflegeeinrichtungen (Art. 54 Abs. 3 und Art. 56 Abs. 4);
- ebis) die Mitwirkung privater Einrichtungen (Art. 57 Abs. 6);[^40]
- f) kinder- und jugendgefährdende Örtlichkeiten (Art. 66 Abs. 6);
- g) kinder- und jugendgefährdende Produkte und Dienstleistungen (Art. 67 Abs. 6);
- h) die Kinder- und Jugendförderung des Landes (Art. 82 Abs. 5);
- i) die Gebühren für administrative Dienstleistungen des Amtes für Soziale Dienste (Art. 103);
- k) den Datenschutz (Art. 104 bis 104c).[^41]
Art. 108
Aufhebung bisherigen Rechts
Es werden aufgehoben:
- a) Jugendgesetz vom 19. Dezember 1979, LGBl. 1980 Nr. 38;
- b) Gesetz vom 5. Dezember 1984 über die Abänderung des Jugendgesetzes, LGBl. 1985 Nr. 12;
- c) Gesetz vom 16. Dezember 1994 über die Abänderung des Jugendgesetzes, LGBl. 1995 Nr. 21;
- d) Gesetz vom 17. April 2002 über die Abänderung des Jugendgesetzes, LGBl. 2002 Nr. 66;
- e) Gesetz vom 19. Oktober 2005 über die Abänderung des Jugendgesetzes, LGBl. 2005 Nr. 235.
Art. 109
Abänderung von Bezeichnungen
1) In § 1 des Jugendgerichtsgesetzes vom 20. Mai 1987, LGBl. 1988 Nr. 39, sind in der grammatikalisch jeweils richtigen Form zu ersetzen:
- a) die Bezeichnung "Jugendhilfe" durch die Bezeichnung "Kinder- und Jugendhilfe";
- b) die Bezeichnung "Jugendschutz" durch die Bezeichnung "Kinder- und Jugendschutz";
- c) die Bezeichnung "Jugendpflege" durch die Bezeichnung "Kinder- und Jugendförderung".
2) In Art. 4 des Sozialhilfegesetzes vom 15. November 1984, LGBl. 1985 Nr. 17, sind in der grammatikalisch jeweils richtigen Form zu ersetzen:
- a) die Bezeichnung "Jugendhilfe" durch die Bezeichnung "Kinder- und Jugendhilfe";
- b) die Bezeichnung "Jugendpflege" durch die Bezeichnung "Kinder- und Jugendförderung".
3) In Art. 1 Abs. 3 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 über den Nichtraucherschutz und die Werbung für Tabakerzeugnisse, LGBl. 2008 Nr. 27, ist die Bezeichnung "Jugendgesetz" durch die Bezeichnung "Kinder- und Jugendgesetz" zu ersetzen.
Art. 110
Inkrafttreten
1) Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt des ungenutzten Ablaufs der Referendumsfrist und vorbehaltlich Abs. 2 am 1. Februar 2009 in Kraft.
2) Art. 46 tritt an dem Tag in Kraft, an welchem das Übereinkommen vom 29. Mai 1993 über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Internationalen Adoption für das Fürstentum Liechtenstein in Kraft tritt.
Übergangsbestimmungen
852.0 Kinder- und Jugendgesetz (KJG)
II.
Übergangsbestimmung
Unterbringung in geeigneten Einrichtungen
Datenschutz[^34]
In Stellvertretung des Landesfürsten: gez. Alois Erbprinz
gez. Otmar Hasler Fürstlicher Regierungschef
...
Die nach bisherigem Recht bestellte Ombudsperson führt ihre Tätigkeit bis zum Ablauf ihrer Amtsdauer weiter.
...
[^1]: Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr. 72/2008 und 158/2008.
[^2]: Art. 10 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 387.
[^3]: Art. 10 Abs. 4 eingefügt durch LGBl. 2018 Nr. 387.
[^4]: Art. 18 Abs. 6 eingefügt durch LGBl. 2018 Nr. 387.
[^5]: Art. 18a eingefügt durch LGBl. 2018 Nr. 387.
[^6]: Art. 23 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2021 Nr. 224.
[^7]: Art. 24 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 454.
[^8]: Art. 28 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2021 Nr. 224.
[^9]: Art. 28 Abs. 5 eingefügt durch LGBl. 2021 Nr. 224.
[^10]: Art. 36 Abs. 2a eingefügt durch LGBl. 2018 Nr. 387.
[^11]: Art. 40a eingefügt durch LGBl. 2018 Nr. 387.
[^12]: Art. 46 tritt gemäss Art. 110 LGBl. 2009 Nr. 31 an dem Tag in Kraft, an welchem das Übereinkommen vom 29. Mai 1993 über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Internationalen Adoption für das Fürstentum Liechtenstein in Kraft tritt.
[^13]: Art. 49 Abs. 3 aufgehoben durch LGBl. 2020 Nr. 421.
[^14]: Art. 50 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 387.
[^15]: Art. 50 Abs. 3 eingefügt durch LGBl. 2018 Nr. 387.
[^16]: Art. 52 Abs. 3a eingefügt durch LGBl. 2018 Nr. 387.
[^17]: Art. 53 Abs. 3 aufgehoben durch LGBl. 2020 Nr. 421.
[^18]: Art. 54 Abs. 1 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 387.
[^19]: Art. 54 Abs. 2a eingefügt durch LGBl. 2018 Nr. 387.
[^20]: Art. 56 Abs. 3a eingefügt durch LGBl. 2018 Nr. 387.
[^21]: Art. 57 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 387.
[^22]: Art. 57 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 387.
[^23]: Art. 57 Abs. 5 eingefügt durch LGBl. 2018 Nr. 387.
[^24]: Art. 57 Abs. 6 eingefügt durch LGBl. 2018 Nr. 387.
[^25]: Art. 94 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2014 Nr. 347.
[^26]: Überschrift vor Art. 96 abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 507.
[^27]: Art. 96 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 507.
[^28]: Art. 97 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 507.
[^29]: Art. 97 Abs. 2 aufgehoben durch LGBl. 2016 Nr. 507.
[^30]: Art. 97 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 507.
[^31]: Art. 99 und 100 aufgehoben durch LGBl. 2016 Nr. 507.
[^32]: Art. 102 Abs. 6 abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 421.
[^33]: Überschrift vor Art. 103 abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 387.
[^34]: Sachüberschrift vor Art. 104 eingefügt durch LGBl. 2018 Nr. 387.
[^35]: Art. 104 abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 387.
[^36]: Art. 104a eingefügt durch LGBl. 2018 Nr. 387.
[^37]: Art. 104b eingefügt durch LGBl. 2018 Nr. 387.
[^38]: Art. 104c eingefügt durch LGBl. 2018 Nr. 387.
[^39]: Art. 107 Bst. abis eingefügt durch LGBl. 2018 Nr. 387.
[^40]: Art. 107 Bst. ebis eingefügt durch LGBl. 2018 Nr. 387.
[^41]: Art. 107 Bst. k eingefügt durch LGBl. 2018 Nr. 387.
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