Änderungshistorie
Gesetz vom 10. Dezember 2008 über die Vermittlung von und den Handel mit nuklearen Gütern, radioaktiven Abfällen, doppelt verwendbaren Gütern und besonderen militärischen Gütern (Kernenergie-Güterkontroll-Gesetz; KEGKG)
3 Versionen
· 2009-01-29
2019-01-01
Gesetz vom 10 — arts. 16, 19, 20, 25
Änderungen vom 2019-01-01
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# Gesetz vom 10. Dezember 2008 über die Vermittlung von und den Handel mit nuklearen Gütern, radioaktiven Abfällen, doppelt verwendbaren Gütern und besonderen militärischen Gütern (Kernenergie-Güterkontroll-Gesetz; KEGKG)
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:[^1]
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:[^2]
### I. Allgemeine Bestimmungen
@@ -220,13 +220,13 @@
3) Die zuständigen Vollzugsorgane sowie von ihnen beigezogene Dritte unterstehen dem Amtsgeheimnis.
##### Art. 16
**Datenbearbeitung**
1) Die zuständigen Vollzugsorgane dürfen Daten bearbeiten, soweit dies für den Vollzug dieses Gesetzes und der dazu erlassenen Verordnungen erforderlich ist.
2) Besonders schützenswerte Daten dürfen sie nur bearbeiten, wenn diese verwaltungs- oder strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen betreffen oder zur Behandlung des Einzelfalls unentbehrlich sind.
##### Art. 16[^3]
**Verarbeitung personenbezogener Daten**
1) Die zuständigen Vollzugsbehörden dürfen personenbezogene Daten verarbeiten, soweit dies für den Vollzug dieses Gesetzes und der dazu erlassenen Verordnungen erforderlich ist.
2) Besondere Kategorien personenbezogener Daten sowie personenbezogene Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten dürfen sie nur verarbeiten, wenn diese verwaltungs- oder strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen betreffen oder zur Behandlung des Einzelfalls unentbehrlich sind.
##### Art. 17
@@ -248,11 +248,11 @@
### VI. Zusammenarbeit
##### Art. 19
##### Art. 19[^4]
**Zusammenarbeit im Inland**
Die liechtensteinischen Behörden, insbesondere die Gerichte, die Staatsanwaltschaft, die FMA, die FIU und die Landespolizei, sind verpflichtet, einander alle für den Vollzug dieses Gesetzes und der dazu erlassenen Verordnungen notwendigen Daten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten, bekannt zu geben und Unterlagen zu übermitteln.
Die liechtensteinischen Behörden, insbesondere die Gerichte, die Staatsanwaltschaft, die FMA, die Stabsstelle FIU und die Landespolizei, sind verpflichtet, einander alle für den Vollzug dieses Gesetzes und der dazu erlassenen Verordnungen notwendigen Daten, einschliesslich besonderer Kategorien von personenbezogenen Daten sowie personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten, offenzulegen und Unterlagen zu übermitteln.
##### Art. 20
@@ -264,7 +264,7 @@
- b) die ausländischen Behörden oder die Vereinten Nationen an das Amtsgeheimnis oder an eine entsprechende Verschwiegenheitspflicht gebunden sind und in ihrem Bereich den Schutz vor Wirtschaftsspionage garantieren.
2) Sie können ausländische Behörden und die Vereinten Nationen namentlich um Bekanntgabe der erforderlichen Daten ersuchen. Zu deren Erlangung können sie ihnen Daten, einschliesslich besonders schützenswerter Daten, bekannt geben, namentlich über:
2) Sie können ausländische Behörden und die Vereinten Nationen namentlich um Übermittlung der erforderlichen Daten ersuchen. Zu deren Erlangung können sie ihnen Daten, einschliesslich besonderer Kategorien von personenbezogenen Daten und personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten, übermitteln, namentlich über:[^5]
- a) Beschaffenheit, Menge, Bestimmungs- und Verwendungsort, Verwendungszweck sowie Empfänger von nuklearen Gütern, radioaktiven Abfällen, doppelt verwendbaren Gütern und besonderen militärischen Gütern;
@@ -272,15 +272,15 @@
- c) die finanzielle Abwicklung des Geschäfts und daran beteiligte Personen.
3) Die zuständigen Vollzugsorgane können die Daten nach Abs. 2 von sich aus oder auf Ersuchen des ausländischen Staates bekannt geben, wenn der betreffende Staat:
3) Die zuständigen Vollzugsorgane können die Daten nach Abs. 2 von sich aus oder auf Ersuchen des ausländischen Staates übermitteln, wenn der betreffende Staat:[^6]
- a) Gegenrecht hält;
- b) zusichert, dass die Daten nur für die Zwecke nach diesem Gesetz bearbeitet werden; und
- b) zusichert, dass die Daten nur für die Zwecke nach diesem Gesetz verarbeitet werden; und[^7]
- c) zusichert, dass die Daten nur dann in einem Strafverfahren verwendet werden, wenn diese Daten nachträglich nach den Bestimmungen des Rechtshilfegesetzes beschafft worden sind.
4) Die zuständigen Vollzugsorgane können die Daten unter den Voraussetzungen von Abs. 3 auch den Vereinten Nationen bekannt geben. Sie können dabei auf das Erfordernis des Gegenrechts verzichten.
4) Die zuständigen Vollzugsorgane können die Daten unter den Voraussetzungen von Abs. 3 auch den Vereinten Nationen übermitteln. Sie können dabei auf das Erfordernis des Gegenrechts verzichten.[^8]
5) Die Bestimmungen des Rechtshilfegesetzes bleiben vorbehalten. Strafbare Handlungen nach diesem Gesetz gelten nicht als Verletzung von Abgabe-, Monopol-, Zoll- oder Devisenvorschriften oder von Vorschriften über die Warenbewirtschaftung oder über den Aussenhandel im Sinne von Art. 15 des Rechtshilfegesetzes.
@@ -334,9 +334,9 @@
##### Art. 25
**Verfall[^2]**
1) Unrechtmässig erlangte Vermögensvorteile aus Widerhandlungen können nach Massgabe des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches für verfallen erklärt werden.[^3]
**Verfall[^9]**
1) Unrechtmässig erlangte Vermögensvorteile aus Widerhandlungen können nach Massgabe des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches für verfallen erklärt werden.[^10]
2) Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen der §§ 353 bis 357 der Strafprozessordnung.
@@ -362,8 +362,22 @@
**gez. *Otmar Hasler* Fürstlicher Regierungschef**
[^1]: Bericht und Antrag der Regierung Nr. [90/2008](https://bua.regierung.li/BuA/dynamic_bridge.jsp?buanr=90&buajahr=2008)
[^2]: Art. 25 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 171](https://www.gesetze.li/chrono/2016171000).
[^3]: Art. 25 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 171](https://www.gesetze.li/chrono/2016171000).
[^1]: Titel abgeändert durch [LGBl. 2018 Nr. 386](https://www.gesetze.li/chrono/2018386000).
[^2]: Bericht und Antrag der Regierung Nr. [90/2008](https://bua.regierung.li/BuA/dynamic_bridge.jsp?buanr=90&buajahr=2008)
[^3]: Art. 16 abgeändert durch [LGBl. 2018 Nr. 386](https://www.gesetze.li/chrono/2018386000).
[^4]: Art. 19 abgeändert durch [LGBl. 2018 Nr. 386](https://www.gesetze.li/chrono/2018386000).
[^5]: Art. 20 Abs. 2 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2018 Nr. 386](https://www.gesetze.li/chrono/2018386000).
[^6]: Art. 20 Abs. 3 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2018 Nr. 386](https://www.gesetze.li/chrono/2018386000).
[^7]: Art. 20 Abs. 3 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 2018 Nr. 386](https://www.gesetze.li/chrono/2018386000).
[^8]: Art. 20 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2018 Nr. 386](https://www.gesetze.li/chrono/2018386000).
[^9]: Art. 25 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 171](https://www.gesetze.li/chrono/2016171000).
[^10]: Art. 25 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 171](https://www.gesetze.li/chrono/2016171000).
2016-06-01
Gesetz vom 10 — art. 25
2009-03-01
Gesetz vom 10
Originalfassung
Text zu diesem Datum