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Landwirtschaftsgesetz (LWG) vom 11. Dezember 2008

Geltender Text a fecha 2014-03-01

Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:[^1]

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Zweck

Der Staat sorgt dafür, dass die Landwirtschaft durch eine nachhaltige und auf den Markt ausgerichtete Produktion einen wesentlichen Beitrag leistet:

Art. 2

Massnahmen des Staates

Der Staat trifft folgende Massnahmen:

Art. 3

Selbsthilfe und Koordination

1) Die Massnahmen des Staates setzen eine zumutbare Selbsthilfe der in der Landwirtschaft tätigen Personen und Organisationen voraus.

2) Der Staat koordiniert die raumwirksamen Massnahmen nach diesem Gesetz mit anderen Sachbereichen und den Gemeinden. Dabei berücksichtigt er insbesondere die räumliche Entwicklung sowie den Umwelt-, Natur- und Landschaftsschutz.

3) Doppelförderungen sind nicht zulässig.

Art. 4

Anwendbarkeit schweizerischer Rechtsvorschriften

Die aufgrund des Zollvertrages und des Notenaustausches zwischen der Schweiz und Liechtenstein zur Regelung der Beteiligung Liechtensteins an Markt- und Preisstützungsmassnahmen der schweizerischen Landwirtschaftspolitik anwendbaren Rechtsvorschriften bleiben vorbehalten.

Art. 5

Begriffe

1) Im Sinne dieses Gesetzes gelten als:

2) Die Regierung kann mit Verordnung weitere landwirtschaftliche Begriffe definieren und Kriterien zur Abgrenzung der Landwirtschaft von sonstigen Tätigkeiten festlegen.

3) Die in diesem Gesetz verwendeten Personen- und Berufsbezeichnungen gelten für Personen männlichen und weiblichen Geschlechts.

Art. 6

Anerkennung als Landwirtschaftsbetrieb

1) Der Landwirtschaftsbetrieb einer natürlichen Person wird anerkannt, wenn:

2) Der Landwirtschaftsbetrieb einer rechtsfähigen juristischen Person sowie einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft wird anerkannt, wenn:

3) Ein Bewirtschafter erhält Förderungsleistungen für maximal zwei anerkannte Landwirtschaftsbetriebe unter seiner Führung, sofern diese jeweils über ein eigenes Betriebszentrum verfügen und deren getrennte Führung geschichtlich, geografisch oder produktionstechnisch begründet ist. Ehegatten, eingetragenen Partnern und faktischen Lebenspartnern werden Förderungsleistungen für maximal zwei anerkannte Landwirtschaftsbetriebe unter ihrer Führung ausgerichtet. Eine Aufteilung bestehender Landwirtschaftsbetriebe ist nicht zulässig.[^4]

4) Stirbt der Bewirtschafter eines anerkannten Landwirtschaftsbetriebs, so kann der Landwirtschaftsbetrieb auch von einem Bewirtschafter, der die Ausbildungsanforderungen nach Art. 6 Abs. 1 Bst. b nicht erfüllt, während höchstens fünf Jahren weitergeführt werden.

5) Weitere Einzelheiten zu den Anerkennungsbedingungen, insbesondere das Ausmass des minimalen Arbeitsbedarfes, sowie das Verfahren zur Anerkennung regelt die Regierung mit Verordnung.

Art. 7[^5]

Agrarpolitischer Bericht

1) Die Regierung unterbreitet dem Landtag mindestens alle vier Jahre einen agrarpolitischen Bericht. Sie beschreibt darin insbesondere:

2) Der Landtag genehmigt auf der Grundlage des agrarpolitischen Berichts die Weiterentwicklung und Ausrichtung der Agrarpolitik nach Abs. 1 Bst. a und beschliesst über die von der Regierung gestellten Anträge.

II. Rahmenbedingungen für die Produktion

A. Allgemeine Bestimmungen

Art. 8

Ziele

Der Staat kann Massnahmen ergreifen, um:

B. Instrumente

1. Produktionsstandards
Art. 9

Gute Landwirtschaftliche Praxis

1) Die Herstellung, Aufbereitung, Lagerung, Beförderung, Verarbeitung sowie Vermarktung von landwirtschaftlichen Produkten haben nach der Guten Landwirtschaftlichen Praxis zu erfolgen.

2) Die Gute Landwirtschaftliche Praxis umfasst:

3) Weitere Einzelheiten zur Guten Landwirtschaftlichen Praxis regelt die Regierung mit Verordnung, insbesondere:

4) Um die Integration der liechtensteinischen Landwirtschaft in den gemeinsamen Markt mit der Schweiz zu erleichtern, hat die Regierung bei der Festlegung der Guten Landwirtschaftlichen Praxis nach Abs. 3 die in der Schweiz geltenden Produktionsstandards zu berücksichtigen.

2. Qualitätsanforderungen
Art. 10

Qualitätsvorschriften

1) Die Förderung der Qualität von landwirtschaftlichen Erzeugnissen und deren Verarbeitungsprodukten ist grundsätzlich Sache der Organisationen der Produzenten und der entsprechenden Branchen.

2) Die Regierung kann unabhängig davon Qualitätsvorschriften mit Verordnung festlegen.

3. Kennzeichnung
Art. 11

Kennzeichnung von landwirtschaftlichen Produkten

1) Im Interesse der Glaubwürdigkeit und zur Förderung der Qualität kann die Regierung mit Verordnung Vorschriften über die Kennzeichnung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen und deren Verarbeitungsprodukten festlegen, welche:

2) Die Kennzeichnung dieser Produkte nach diesen Vorschriften ist freiwillig.

3) Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der Gentechnik- und der Lebensmittelgesetzgebung.

Art. 12

Kennzeichnungsvoraussetzungen

1) Die Regierung kann mit Verordnung regeln:

2) Landwirtschaftliche Erzeugnisse und deren Verarbeitungsprodukte dürfen mit Hinweisen auf Eigenschaften oder Produktionsmethoden, welche sich aus Vorschriften über die umweltgerechte Produktion, den Ökologischen Leistungsnachweis oder die tiergerechte Betriebsführung ergeben, oder mit Hinweisen auf diese Vorschriften versehen werden. Die Hinweise müssen insbesondere den Vorschriften über den Täuschungsschutz im Bereich des Lebensmittelrechts entsprechen.

3) Erzeugnisse dürfen nur dann als aus biologischem Landbau stammend gekennzeichnet werden, wenn der gesamte Betrieb biologisch bewirtschaftet wird. Das Amt für Umwelt kann namentlich für Betriebe mit Dauerkulturen Ausnahmen gewähren, soweit die Integrität der biologischen Wirtschaftsweise und deren Kontrollierbarkeit dadurch nicht beeinträchtigt werden.[^6]

4) Das Amt für Umwelt kann Richtlinien privater Organisationen anerkennen, wenn sie die Anforderungen nach Abs. 1 Bst. a enthalten.[^7]

4. Pflanzenschutz
Art. 13

Einfuhr, Ausfuhr, Produktion und Inverkehrbringen

1) Die Regierung kann mit Verordnung Vorschriften über die Einfuhr, das Inverkehrbringen und die Ausfuhr von Pflanzenmaterial erlassen. Sie kann insbesondere:

2) Das Amt für Umwelt sorgt dafür, dass das zur Ausfuhr bestimmte Pflanzenmaterial die internationalen Anforderungen erfüllt.[^8]

Art. 14

Bekämpfungsmassnahmen

1) Um die Einschleppung und Ausbreitung von besonders gefährlichen Schadorganismen zu verhindern, kann das Amt für Umwelt:[^9]

2) Weitere Einzelheiten regelt die Regierung mit Verordnung.

5. Entschädigungsmassnahmen bei Krankheiten
Art. 15

Entschädigungsberechtigte und -voraussetzungen

1) Entschädigungsleistungen bei Krankheiten von Pflanzen können ausgerichtet werden, wenn:

2) Weitere Einzelheiten zu den Entschädigungsvoraussetzungen regelt die Regierung mit Verordnung.

Art. 16

Art und Höhe der Entschädigung

Die Regierung regelt die Art und Höhe der Entschädigung mit Verordnung.

6. Pflanzen- und Tierzucht
Art. 17

Förderungsbereiche

1) Der Staat kann im Bereich der Pflanzenzucht die Erhaltung wertvoller Landsorten fördern.

2) Der Staat kann die Tierzucht fördern.

Art. 18

Förderungsberechtigte und -voraussetzungen

1) Förderungsleistungen im Bereich Pflanzen- und Tierzucht können ausgerichtet werden an:

2) Weitere Einzelheiten zu den Förderungsvoraussetzungen, insbesondere die Festlegung des Verfahrens und die Voraussetzungen für die Anerkennung von Selbsthilfeorganisationen, regelt die Regierung mit Verordnung.

Art. 19

Art und Höhe der Förderung

1) Förderungsleistungen werden für Massnahmen nach Art. 17 in Form von Beiträgen gewährt.

2) Weitere Einzelheiten regelt die Regierung mit Verordnung.

7. Diversifizierung
Art. 20

Grundsatz

Die Regierung kann landwirtschaftsnahe Tätigkeiten zulassen. Sie regelt die diesbezüglichen Einzelheiten mit Verordnung, insbesondere:

Art. 21

Förderungsbereiche

Der Staat kann im Bereich der Diversifizierung Innovationen unterstützen.

Art. 22

Förderungsberechtigte und -voraussetzungen

1) Förderungsleistungen im Bereich der Diversifizierung können ausgerichtet werden an:

2) Weitere Einzelheiten zu den Förderungsvoraussetzungen, insbesondere die Festlegung des Verfahrens und die Voraussetzungen für die Anerkennung von Selbsthilfeorganisationen, regelt die Regierung mit Verordnung.

Art. 23

Art und Höhe der Förderung

1) Förderungsleistungen werden für Massnahmen nach Art. 21 in Form von Beiträgen gewährt.

2) Weitere Einzelheiten regelt die Regierung mit Verordnung.

III. Strukturen

A. Allgemeine Bestimmungen

Art. 24

Ziele

1) Der Staat kann im Bereich der Infrastrukturen Massnahmen ergreifen, um:

2) Der Staat kann im Bereich des Bodens als Produktionsgrundlage Massnahmen ergreifen, um:

B. Instrumente

1. Infrastrukturen von Landwirtschaftsbetrieben
Art. 25

Förderungsberechtigte und -voraussetzungen

1) Förderungsleistungen für die Erstellung, Sanierung oder Erweiterung der Bauten oder Anlagen für Landwirtschaftsbetriebe können an anerkannte Landwirtschaftsbetriebe ausgerichtet werden, wenn:

2) Übersteigt das Privatvermögen einer natürlichen Person oder das Eigenkapital einer juristischen Person oder einer Kommandit- oder Kollektivgesellschaft vor der Investition eine bestimmte Höhe, so kann die Förderungsleistung gekürzt werden.

3) Handelt es sich um landwirtschaftliche Bauten oder Anlagen an einem neuen Betriebsstandort, so muss dieser von der Gemeinde festgelegt und der Regierung genehmigt werden, wobei bei der Festlegung oder Genehmigung insbesondere die folgenden Kriterien zu berücksichtigen sind:

4) Geförderte landwirtschaftliche Bauten und Anlagen dürfen ihrem landwirtschaftlichen Zweck nicht entfremdet werden. Die Ausnahmen vom Zweckentfremdungsverbot regelt die Regierung mit Verordnung.

5) Weitere Einzelheiten zu den Förderungsvoraussetzungen sowie die Kürzung der förderungsberechtigten Summe in Abhängigkeit des Privatvermögens oder des Eigenkapitals des Gesuchstellers regelt die Regierung mit Verordnung.

Art. 26

Art und Höhe der Förderung

1) Förderungsleistungen für die Erstellung, Sanierung oder Erweiterung von Bauten und Anlagen an Landwirtschaftsbetriebe werden gewährt in Form:

2) Weitere Einzelheiten, insbesondere die Abstufung der Förderungsleistungen nach Betriebsgrösse, Erschwernissen, besonderen öffentlichen Interessen sowie Wirtschaftskraft des Gesuchstellers, regelt die Regierung mit Verordnung.

2. Infrastrukturen von Verarbeitungsbetrieben
Art. 27

Förderungsberechtigte und -voraussetzungen

1) Förderungsleistungen für die Erstellung, Sanierung oder Erweiterung der Bauten und Anlagen von Verarbeitungsbetrieben können ausgerichtet werden, wenn:

2) Weitere Einzelheiten zu den Förderungsvoraussetzungen regelt die Regierung mit Verordnung.

Art. 28

Art und Höhe der Förderung

1) Förderungsleistungen für die Erstellung, Sanierung oder Erweiterung der Bauten und Anlagen von Verarbeitungsbetrieben werden in Form von Beteiligung an die Investitionskosten in der Höhe von höchstens 80 % der förderungsberechtigten Kosten gewährt.

2) Weitere Einzelheiten, insbesondere die zeitliche Befristung der Förderungsleistungen, regelt die Regierung mit Verordnung.

3. Infrastrukturen von Alpen
Art. 29

Förderungsberechtigte und -voraussetzungen

1) Förderungsleistungen für Alpen können an deren Eigentümer ausgerichtet werden, wenn:

2) Geförderte Bauten dürfen ihrem landwirtschaftlichen Zweck nicht entfremdet werden. Die Ausnahmen vom Zweckentfremdungsverbot regelt die Regierung mit Verordnung.

3) Weitere Einzelheiten zu den Förderungsvoraussetzungen, insbesondere die einzuhaltenden Bewirtschaftungsrichtlinien, regelt die Regierung mit Verordnung.

Art. 30

Art und Höhe der Förderung

1) Förderungsleistungen für Alpen werden gewährt für Massnahmen betreffend:

2) Die Förderungsleistungen nach Abs. 1 Bst. a und b werden in Form einer Beteiligung an den Investitionskosten in der Höhe von höchstens 60 % der förderungsberechtigten Kosten, die Förderungsleistungen nach Abs. 1 Bst. c in Form von Beiträgen gewährt.[^10]

3) Gewährt der Staat, auf dessen Hoheitsgebiet eine liechtensteinische Eigenalpe liegt, ebenfalls eine Förderungsleistung, so wird diese Förderungsleistung nur bis zu jener Beitragshöhe ergänzt, die für Inlandalpen Anwendung findet.[^11]

4) Weitere Einzelheiten regelt die Regierung mit Verordnung.

4. Bodenverbesserungen[^12]
Art. 30a

Genehmigung von Massnahmen für Bodenverbesserungen[^13]

1) Bewässerungsanlagen und Drainagen in der Landwirtschaftszone müssen vor deren Umsetzung vom Amt für Umwelt genehmigt werden, unabhängig davon, ob sie nach diesem Gesetz gefördert werden.[^14]

2) Die Genehmigung wird erteilt, wenn die Massnahme:

3) Das Amt für Umwelt sorgt für eine ausreichende Koordination des Verfahrens mit anderen zuständigen Vollzugsbehörden und für eine widerspruchsfreie Gesamtentscheidung. Im Übrigen finden auf das Koordinationsverfahren und die Entscheidung des Amtes für Umwelt die Art. 78 und 79 des Baugesetzes sinngemäss zur Anwendung.[^16]

4) Weitere Einzelheiten über die Genehmigung von Massnahmen für Bodenverbesserungen regelt die Regierung mit Verordnung.[^17]

Art. 31

Förderungsberechtigte und -voraussetzungen

1) Förderungsleistungen für Bodenverbesserungen können in Abhängigkeit der Massnahme an Grundeigentümer oder -besitzer ausgerichtet werden, wenn dadurch:

2) Geförderte Bauten, Anlagen und Massnahmen müssen sachgemäss unterhalten werden.

3) Geförderte Grundstücke dürfen ihrem landwirtschaftlichen Zweck nicht entfremdet werden. Die Ausnahmen vom Zweckentfremdungsverbot regelt die Regierung mit Verordnung.

4) Weitere Einzelheiten zu den Förderungsvoraussetzungen für Bodenverbesserungen regelt die Regierung mit Verordnung, insbesondere:

Art. 32

Art und Höhe der Förderung

1) Förderungsleistungen für Bodenverbesserungen werden gewährt für Bauten, Anlagen und Massnahmen in Form von Projektbeiträgen in der Höhe von höchstens 60 % der förderungsberechtigten Projektkosten.

2) Weitere Einzelheiten regelt die Regierung mit Verordnung.

5. Verbesserung der Bewirtschaftungs- und Pachtbedingungen
Art. 33

Förderungsberechtigte und -voraussetzungen

1) Förderungsleistungen zur Verbesserung der Bewirtschaftungs- und Pachtbedingungen können ausgerichtet werden an:

2) Förderungsleistungen zur Verbesserung der Bewirtschaftungs- und Pachtbedingungen können ausgerichtet werden, wenn durch die geplante Massnahme:

3) Die Gewährung von Förderungsleistungen nach Abs. 1 setzt die Vorlage eines Projektplans voraus.

4) Weitere Einzelheiten zu den Förderungsvoraussetzungen regelt die Regierung mit Verordnung, insbesondere:

Art. 34

Art und Höhe der Förderung

1) Förderungsleistungen zur Verbesserung der Bewirtschaftungs- und Pachtbedingungen von landwirtschaftlichen Nutzflächen im Sinne von Selbsthilfemassnahmen werden in Form von Projektbeiträgen in der Höhe von höchstens 40 % der förderungsberechtigten Projektkosten gewährt.

2) Weitere Einzelheiten regelt die Regierung mit Verordnung.

IV. Wirtschaftlichkeit

A. Allgemeine Bestimmungen

Art. 35

Ziele

Der Staat kann Massnahmen ergreifen, um:

B. Instrumente

1. Existenzsicherung
Art. 36

Förderungsberechtigte und -voraussetzungen

1) Förderungsleistungen zur Existenzsicherung im Sinne der Verbesserung des bäuerlichen Einkommens können an anerkannte Landwirtschaftsbetriebe ausgerichtet werden, wenn der Bewirtschafter bzw. der Geschäftsführer eine angemessene Alters- und Risikovorsorge nachweisen kann.

2) Weitere Einzelheiten zu den Förderungsvoraussetzungen regelt die Regierung mit Verordnung.

Art. 37

Art und Höhe der Förderung

1) Förderungsleistungen zur Existenzsicherung werden in Form von Einkommensbeiträgen gewährt. Als Einkommensbeiträge gelten insbesondere:

2) Bei der Festsetzung der Höhe der Einkommensbeiträge werden insbesondere folgende Kriterien berücksichtigt:

3) Weitere Einzelheiten, insbesondere zu den verschiedenen Einkommensbeiträgen und deren Abstufung, regelt die Regierung mit Verordnung. Sie kann zudem weitere Arten von förderungswürdigen Einkommensbeiträgen festlegen.

2. Erleichterung des Einstiegs in die Landwirtschaft
Art. 38

Förderungsberechtigte und -voraussetzungen

1) Förderungsleistungen im Sinne einer sozialverträglichen Entwicklung können zur Erleichterung des Einstiegs in die Landwirtschaft ausgerichtet werden, wenn der Gesuchsteller:

2) Weitere Einzelheiten zu den Förderungsvoraussetzungen, insbesondere die Ausnahmen, regelt die Regierung mit Verordnung.

Art. 39

Art und Höhe der Förderung

1) Förderungsleistungen zur Erleichterung des Einstiegs in die Landwirtschaft werden in Form einer Starthilfe gewährt.

2) Die Höhe der Starthilfe beträgt maximal 150 000 Franken in Form eines zinslosen Darlehens und wird im Einzelfall abgestuft nach dem betrieblichen Arbeitsbedarf festgelegt.

3) Weitere Einzelheiten regelt die Regierung mit Verordnung.

3. Erleichterung des Ausstiegs aus der Landwirtschaft
Art. 40

Förderungsberechtigte und -voraussetzungen

1) Förderungsleistungen im Sinne einer sozialverträglichen Entwicklung können zur Erleichterung des Ausstiegs aus der Landwirtschaft ausgerichtet werden, wenn der Gesuchsteller einen anerkannten Landwirtschaftsbetrieb bewirtschaftet, diesen aufgeben will und nachweist, dass:

2) Weitere Einzelheiten zu den Förderungsvoraussetzungen, insbesondere die Fristen für die Aufgabe des Landwirtschaftsbetriebes sowie die Folgen im Falle einer Nichteinhaltung dieser Fristen, regelt die Regierung mit Verordnung.

Art. 41

Art und Höhe der Förderung

1) Förderungsleistungen zur Erleichterung des Ausstiegs aus der Landwirtschaft werden gewährt in Form:

2) Weitere Einzelheiten regelt die Regierung mit Verordnung.

V. Ökologie

A. Allgemeine Bestimmung

B. Instrumente

Art. 42

Ziele

Der Staat kann Massnahmen ergreifen, um:

Art. 43

Grundsätze zur Höhe der Beiträge

1) Förderungen für ökologische, landschaftspflegerische und tiergerechte Leistungen werden lenkungswirksam bemessen, so dass sich diese wirtschaftlich lohnen. Bei der Festsetzung der Höhe von Förderungen werden folgende Kriterien berücksichtigt:

2) Weitere Einzelheiten regelt die Regierung mit Verordnung.

1. Gesamtbetriebliche Bewirtschaftungsarten
2. Spezifische Bewirtschaftungsarten
Art. 44

Förderungsberechtigte und -voraussetzungen

1) Förderungsleistungen können für gesamtbetriebliche Bewirtschaftungsarten an anerkannte Landwirtschaftsbetriebe ausgerichtet werden, wenn:

2) Weitere Einzelheiten zu den Förderungsvoraussetzungen regelt die Regierung mit Verordnung, insbesondere:

Art. 45

Art und Höhe der Förderung

1) Förderungsleistungen für die Betriebsführung nach den Richtlinien des Ökologischen Leistungsnachweises werden in Form eines Abgeltungsbeitrages gewährt.

2) Förderungsleistungen für die Betriebsführung nach den Richtlinien des biologischen Landbaus werden gewährt in Form:

3) Weitere Einzelheiten regelt die Regierung mit Verordnung. Sie kann zudem weitere Arten gesamtbetrieblicher Bewirtschaftungsarten anerkennen und unterstützen.

3. Landschaftspflege
Art. 46

Förderungsberechtigte und -voraussetzungen

1) Förderungsleistungen für die im öffentlichen Interesse liegende Bewirtschaftung naturnaher Lebensräume im Inland können an anerkannte Landwirtschaftsbetriebe ausgerichtet werden, wenn:

2) Förderungsleistungen für die im öffentlichen Interesse liegende Bewirtschaftung von Buntbrachen im Inland können an anerkannte Landwirtschaftsbetriebe ausgerichtet werden, wenn:

3) Zusätzliche Förderungsleistungen für die im öffentlichen Interesse liegende Bewirtschaftung naturnaher Lebensräume im Inland können an anerkannte Landwirtschaftsbetriebe ausgerichtet werden, wenn:

4) Förderungsleistungen nach Abs. 1 und 3 können an Privatpersonen ausgerichtet werden, wenn:

5) Förderungsleistungen für die bodenschonende Bewirtschaftung können an anerkannte Landwirtschaftsbetriebe ausgerichtet werden, wenn:

6) Förderungsleistungen für den extensiven Ackerbau können an anerkannte Landwirtschaftsbetriebe ausgerichtet werden, wenn:

7) Weitere Einzelheiten, insbesondere die Nutzungs- und Pflegemassnahmen sowie die Voraussetzungen der Förderung für die Bewirtschaftung naturnaher Lebensräume nach Abs. 3, regelt die Regierung mit Verordnung. Sie kann zudem weitere spezifische Bewirtschaftungsarten anerkennen und unterstützen.

Art. 47

Art und Höhe der Förderung

1) Förderungsleistungen für spezifische Bewirtschaftungsarten werden in Form von Beiträgen ausgerichtet.

2) Weitere Einzelheiten regelt die Regierung mit Verordnung.

4. Tiergerechte Betriebsführung
Art. 48

Förderungsberechtigte und -voraussetzungen

1) Förderungsleistungen für die im öffentlichen Interesse liegende Bewirtschaftung von Berggebieten, Hanglagen und Grenzertragsstandorten können ausgerichtet werden, wenn:

2) Förderungsleistungen für die Bewirtschaftung von Alpen können an deren Eigentümer ausgerichtet werden, wenn:

3) Weitere Einzelheiten zu den Förderungsvoraussetzungen, insbesondere die Bezeichnung der Alpen, der Berggebiete, der Hanglagen und der Grenzertragsstandorte sowie die diesbezüglichen Nutzungs- und Pflegemassnahmen, regelt die Regierung mit Verordnung.

Art. 49

Art und Höhe der Förderung

1) Förderungsleistungen für die Bewirtschaftung von Berggebieten, Hanglagen und Grenzertragsstandorten werden in Form eines Erschwernisbeitrages gewährt.

2) Förderungsleistungen für die Bewirtschaftung von Alpen werden in Form eines Alpungskostenbeitrages für die Sömmerung Raufutter verzehrender Nutztiere auf liechtensteinischen Alpen und auf liechtensteinischen Eigenalpen im Ausland gewährt.

3) Weitere Einzelheiten regelt die Regierung mit Verordnung. Sie kann zudem weitere Arten landschaftspflegerischer Leistungen anerkennen und unterstützen.

5. Nachhaltige Nutzung natürlicher Ressourcen
Art. 50

Förderungsberechtigte und -voraussetzungen

1) Förderungsleistungen im Bereich der tiergerechten Betriebsführung können an anerkannte Landwirtschaftsbetriebe ausgerichtet werden, wenn:

2) Weitere Einzelheiten, insbesondere zu den entsprechenden Programmen der tiergerechten Betriebsführung sowie zu den einzuhaltenden Richtlinien, regelt die Regierung mit Verordnung. Sie kann neben der Haltung von Nutztieren nach den Bestimmungen für den regelmässigen Auslauf im Freien und für besonders tierfreundliche Stallhaltungssysteme weitere förderungswürdige tiergerechte Betriebsführungsformen regeln.

Art. 51

Art und Höhe der Förderung

1) Förderungsleistungen im Bereich der tiergerechten Betriebsführung werden in Form eines Beitrages gewährt.

2) Weitere Einzelheiten, insbesondere das Verfahren zur Gewährung der Förderungsleistungen im Bereich der tiergerechten Betriebsführung, regelt die Regierung mit Verordnung.

VI. Märkte

Art. 52

Förderungsberechtigte und -voraussetzungen

1) Förderungsleistungen für ein Projekt zur Verbesserung der nachhaltigen Nutzung natürlicher Ressourcen können an die verantwortliche Trägerschaft oder an die beteiligten anerkannten Landwirtschaftsbetriebe ausgerichtet werden, wenn:

2) Weitere Einzelheiten regelt die Regierung mit Verordnung.

Art. 53

Art und Höhe der Förderung

1) Förderungsleistungen zur nachhaltigen Nutzung natürlicher Ressourcen werden in Form von Projektbeiträgen in der Höhe von höchstens 80 % der anrechenbaren Kosten für die Realisierung der Projekte und Massnahmen gewährt, wobei sich die Höhe dieser Förderungsleistungen nach der ökologischen und agronomischen Wirkung des Projektes, namentlich der Steigerung der Effizienz im Einsatz von Stoffen und Energie richtet.

2) Gewährt der Staat für das gleiche Projekt gleichzeitig weitere Förderungsleistungen nach diesem Gesetz oder nach der Umwelt- oder der Naturschutzgesetzgebung, so werden diese von den anrechenbaren Kosten abgezogen.

3) Weitere Einzelheiten regelt die Regierung mit Verordnung.

A. Allgemeine Bestimmungen

B. Instrumente

Art. 54

Ziele

Der Staat kann Massnahmen ergreifen, um:

1. Verarbeitung und Absatz inländischer Landwirtschaftsprodukte
2. Verbesserung der Rahmenbedingungen für den Absatz
Art. 55

Förderungsberechtigte und -voraussetzungen

1) Förderungsleistungen können für die Verarbeitung und den Absatz inländischer Landwirtschaftsprodukte an Produzenten, Produzentenorganisationen, Verarbeitungs- oder Handelsunternehmen ausgerichtet werden, wenn:

2) Weitere Einzelheiten zu den Förderungsvoraussetzungen regelt die Regierung mit Verordnung.

Art. 56

Art und Höhe der Förderung

1) Förderungsleistungen für die Verarbeitung und den Absatz inländischer Landwirtschaftsprodukte werden gewährt in Form:

2) Weitere Einzelheiten regelt die Regierung mit Verordnung. Insbesondere kann sie die Förderungsleistungen zeitlich befristen.

3. Marktinterventionsmassnahmen
Art. 57

Zugang zu ausländischen Agrarmärkten

1) Die Regierung kann Massnahmen zur Sicherstellung eines ungehinderten Zugangs liechtensteinischer Agrarprodukte zu ausländischen Agrarmärkten ergreifen.

2) Diese Massnahmen müssen im Einklang mit den zwischenstaatlichen Vereinbarungen stehen.

3) Die Einzelheiten regelt die Regierung mit Verordnung.

Art. 57a[^19]

Absatzförderung

1) Der Staat kann für nationale oder regionale Massnahmen zur Absatzförderung von liechtensteinischen Landwirtschaftsprodukten im In- und Ausland Beiträge gewähren. Dies gilt insbesondere für Massnahmen in den Bereichen:

2) Weitere Einzelheiten regelt die Regierung mit Verordnung.

VII. Dienstleistungen von Dritten

Art. 58

Mengenregelungen

Um die Produktion von Landwirtschaftsprodukten an den Verbrauch anzugleichen, kann die Regierung mit Verordnung Mengenregelungen erlassen. Sie regelt dabei insbesondere die Einzelheiten zur Festlegung und Zuteilung von Mindest- oder Höchstmengen.

Art. 59

Beteiligung an Marktmassnahmen der Schweiz

1) Der Staat kann sich mit Beiträgen an Markt- und Preisstützungsmassnahmen der Schweiz beteiligen.

2) Die diesbezüglichen Einzelheiten werden in einem entsprechenden Notenaustausch mit der Schweiz geregelt.

A. Allgemeine Bestimmungen

B. Instrumente

Art. 60

Ziele

Der Staat kann Massnahmen ergreifen, um:

1. Beratungsangebot
2. Forschung
Art. 61

Förderungsberechtigte und -voraussetzungen

1) Förderungsleistungen zur Verbesserung des Beratungsangebotes können an Berater ausgerichtet werden, wenn:

2) Weitere Einzelheiten zu den Förderungsvoraussetzungen regelt die Regierung mit Verordnung.

Art. 62

Art und Höhe der Förderung

1) Förderungsleistungen zur Verbesserung des Beratungsangebotes werden in Form von Beiträgen an Berater für die von diesen erbrachten Leistungen gewährt.

2) Weitere Einzelheiten, insbesondere einzelne Leistungskategorien und Tätigkeitsbereiche, regelt die Regierung mit Verordnung.

3. Förderungsmassnahmen zur Selbsthilfe
Art. 63

Förderungsberechtigte und -voraussetzungen

1) Förderungsleistungen für Forschungen können ausgerichtet werden, wenn:

2) Weitere Einzelheiten zu den Förderungsvoraussetzungen regelt die Regierung mit Verordnung.

Art. 64

Art und Höhe der Förderung

1) Förderungsleistungen für Forschungen werden in Form von Beiträgen gewährt, wobei die Höhe am öffentlichen Interesse bemessen wird.

2) Weitere Einzelheiten regelt die Regierung mit Verordnung.

VIII. Organisation und Durchführung

Art. 65

Förderungsberechtigte und -voraussetzungen

1) Förderungsleistungen an landwirtschaftliche Selbsthilfeorganisationen können ausgerichtet werden, wenn sie:

2) Weitere Einzelheiten zu den Förderungsvoraussetzungen regelt die Regierung mit Verordnung.

Art. 66

Art und Höhe der Förderung

1) Förderungsleistungen im Bereich der Eigeninitiative an landwirtschaftliche Selbsthilfeorganisationen werden in Form von Beiträgen gewährt, wobei die Höhe am öffentlichen Interesse bemessen wird.

2) Weitere Einzelheiten regelt die Regierung mit Verordnung. Insbesondere kann sie die Förderungsleistungen zeitlich befristen.

A. Im Allgemeinen

B. Verwaltungsmassnahmen

C. Gebühren

IX. Rechtsmittel

Art. 67

Vollzugsbehörden

1) Der Vollzug dieses Gesetzes obliegt dem Amt für Umwelt, soweit bestimmte Aufgaben nicht der Regierung oder den Gemeinden übertragen sind.[^20]

2) Die Vollzugsbehörden können Amtsstellen, Fachkommissionen, Fachgruppen, Private oder Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts mit Vollzugsaufgaben betrauen.[^21]

3) Die Vollzugsorgane können zur Erfüllung ihrer Aufgaben in- oder ausländische Fachpersonen oder Fachorganisationen beiziehen.

Art. 68

Fachkommissionen

1) Die Regierung kann Fachkommissionen einsetzen, soweit dies für den Vollzug dieses Gesetzes erforderlich ist.

2) Jeder Fachkommission müssen je ein Vertreter des Amtes für Umwelt und der Vereinigung Bäuerlicher Organisationen sowie mindestens ein weiteres Mitglied angehören. Die Fachkommissionen ziehen bei Bedarf externe Experten bei.[^22]

3) Die Kommissionen sind beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.

4) Die Kommissionen erstatten der Regierung jährlich Bericht.

5) Weitere Einzelheiten, insbesondere die Mandatsperiode der Mitglieder der Fachkommissionen sowie den Vorsitz und die Geschäftsführung, regelt die Regierung mit Verordnung.

Art. 69

Auskunftspflicht

Soweit es der Vollzug dieses Gesetzes, der Ausführungsbestimmungen oder der gestützt darauf erlassenen Verfügungen erfordert, sind den zuständigen Vollzugsorganen sowie beigezogenen Dritten die verlangten Auskünfte zu erteilen sowie Belege vorzuweisen und zur Prüfung vorübergehend auszuhändigen; überdies sind der Zutritt zum Betrieb und zu Geschäfts- und Lagerräumen sowie Einsicht in Bücher und Korrespondenzen zu gewähren und Probeentnahmen zu dulden.

Art. 69a[^23]

Meldepflicht

Bewirtschafter eines Landwirtschaftsbetriebes, für den Förderungsleistungen nach diesem Gesetz beantragt oder ausgerichtet werden, haben das Amt für Umwelt unverzüglich über sämtliche Änderungen, die die Anspruchsberechtigung auf Förderungsleistungen beeinflussen könnten, zu benachrichtigen.

Art. 69b

Verwaltungshilfe[^24]

1) Die Behörden des Landes und der Gemeinden arbeiten mit den Vollzugsbehörden nach diesem Gesetz zusammen. Sie sind verpflichtet, die für die Durchführung dieses Gesetzes oder dessen Ausführungsbestimmungen notwendigen Auskünfte gebührenfrei zu erteilen und Daten zu übermitteln. Vermuten sie, dass ein Straftatbestand nach diesem Gesetz oder dessen Ausführungsbestimmungen erfüllt ist, so informieren sie die Vollzugsbehörden.[^25]

2) Gerichte und Behörden nach Abs. 1 sind verpflichtet, dem Amt für Umwelt eine Ausfertigung rechtskräftiger Entscheidungen über landwirtschaftsrelevante Verstösse gegen Umwelt-, Natur-, Tier-, Lebensmittel- und Gewässerschutzbestimmungen zu übermitteln.[^26]

Art. 70

Datenbearbeitung und -bekanntgabe

1) Die mit der Durchführung dieses Gesetzes und der darauf gestützten Verordnungen betrauten Vollzugsorgane sowie beigezogene Dritte sind befugt, jene Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerte Daten über administrative oder strafrechtlich Verfolgungen und Sanktionen, zu bearbeiten oder bearbeiten zu lassen, die sie benötigen, um die ihnen nach diesem Gesetz und den darauf gestützten Verordnungen übertragenen Aufgaben zu erfüllen, namentlich um:

2) Sofern kein überwiegendes Privatinteresse entgegensteht, dürfen die mit der Durchführung dieses Gesetzes und der darauf gestützten Verordnungen betrauten Vollzugsorgane sowie beigezogene Dritte Daten folgenden Personen bekannt geben:

X. Strafbestimmungen

Art. 71

Allgemeine Verwaltungsmassnahmen

Bei Widerhandlungen gegen dieses Gesetz, dessen Ausführungsbestimmungen oder die gestützt darauf erlassenen Verfügungen können von den zuständigen Vollzugsbehörden folgende Verwaltungsmassnahmen ergriffen werden:

Art. 72

Kürzung und Verweigerung von staatlichen Förderungsleistungen

1) Staatliche Förderungsleistungen können gekürzt oder verweigert werden, wenn der Gesuchsteller dieses Gesetz, die Ausführungsbestimmungen oder die gestützt darauf erlassenen Verfügungen verletzt.

2) Die Kürzung oder Verweigerung gilt mindestens für die Jahre, in denen der Gesuchsteller die Bestimmungen verletzt hat.

3) Die Regierung regelt die Voraussetzungen, unter denen staatliche Förderungsleistungen verweigert oder gekürzt werden, sowie das Ausmass der Kürzung mit Verordnung.

Art. 73

Rückerstattung von staatlichen Förderungsleistungen

1) Sind die Voraussetzungen, unter denen eine Förderungsleistung gewährt wurde, nicht mehr erfüllt oder werden Auflagen oder Bedingungen nicht eingehalten, so werden die Förderungsleistungen ganz oder teilweise zurückgefordert.

2) In besonderen Härtefällen kann von einer Rückerstattung der staatlichen Förderungsleistungen nach Abs. 1 abgesehen werden.

3) Zu Unrecht bezogene staatliche Förderungsleistungen sind unabhängig von der Anwendung der Strafbestimmungen zurückzuerstatten oder zu verrechnen.

4) Das Recht auf Rückforderungen von staatlichen Förderungsleistungen verjährt spätestens in fünf Jahren nach deren Ausrichtung.[^27]

XI. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 74

Gebühren

1) Die Vollzugsbehörden erheben für ihre Tätigkeit Gebühren insbesondere für:

2) Sind im Rahmen der Kontrollen Probenuntersuchungen erforderlich, so werden die Probenerhebung und -untersuchung sowie das Material nach den tatsächlichen Kosten verrechnet.

3) Die Regierung regelt die Einhebung und Höhe der Gebühren mit Verordnung. Sie kann zudem weitere Tätigkeiten festlegen, aufgrund derer Gebühren erhoben werden.

Art. 75

Beschwerde

1) Gegen Entscheidungen der zuständigen Vollzugsbehörden kann vorbehaltlich Abs. 2 binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde bei der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten erhoben werden.

2) Gegen Entscheidungen der Regierung oder der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

3) Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof kann sich nur gegen rechtswidriges Vorgehen und Erledigen oder gegen aktenwidrige oder unrichtige Sachverhaltsdarstellungen richten.

Art. 76

Übertretungen

1) Vom Landgericht wird wegen Übertretung mit Busse bis zu 50 000 Franken, im Nichteinbringlichkeitsfalle mit einer Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten bestraft, wer:

Art. 77

Verantwortlichkeit

Werden Widerhandlungen im Geschäftsbetrieb einer juristischen Person oder einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft oder einer Einzelfirma begangen, finden die Strafbestimmungen auf die Personen Anwendung, die für sie gehandelt haben oder hätten handeln sollen, jedoch unter solidarischer Mithaftung der juristischen Person, der Gesellschaft oder Einzelfirma für die Bussen und Kosten.

Art. 78

Durchführungsverordnungen, Delegation von Aufgaben

1) Die Regierung erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verordnungen.

2) Die Regierung kann mit Verordnung die ihr nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben unter Vorbehalt des Rechtszuges an die Kollegialregierung dem Amt für Umwelt zur selbstständigen Erledigung übertragen.[^31]

Art. 79

Aufhebung bisherigen Rechts

Es werden aufgehoben:

Art. 80

Hängige Gesuche

Auf die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängigen Gesuche um Ausrichtung von staatlichen Förderungsleistungen findet bisheriges Recht Anwendung.

Art. 81

Übergangsbestimmungen zum Landwirtschaftsgesetz

1) Bewirtschafter - bei juristischen Personen und Kollektiv- oder Kommanditgesellschaften die Geschäftsführer -, die während mindestens zwei Jahren vor Inkrafttreten dieses Gesetzes einen nach dem Direktzahlungsgesetz anerkannten Landwirtschaftsbetrieb geführt haben, sind von der Erfüllung der Ausbildungsanforderungen nach Art. 6 Abs. 1 Bst. b befreit. Alle anderen Bewirtschafter bzw. Geschäftsführer müssen innert drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes die in Art. 6 Abs. 1 Bst. b genannten Ausbildungsanforderungen erfüllen, ansonsten der Landwirtschaftsbetrieb seine Anerkennung verliert.

2) Bewirtschafter - bei juristischen Personen und Kollektiv- oder Kommanditgesellschaften die Geschäftsführer -, welche die Altersgrenze nach Art. 6 Abs. 1 Bst. c erreichen, erhalten während fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes diejenigen staatlichen Förderungsleistungen weiter, welche an die Einhaltung der Altersgrenze geknüpft sind (Art. 21 bis 23, 25, 26, 36, 37, 40, 41 und 44 bis 53). Im ersten Jahr nach Inkrafttreten werden die Zahlungen in voller Höhe ausgerichtet, in den folgenden vier Jahren reduzieren sich diese jeweils um ein Fünftel des Anfangswertes.

3) Juristische Personen und Kollektiv- oder Kommanditgesellschaften, die während mindestens zwei Jahren vor Inkrafttreten dieses Gesetzes einen nach dem Direktzahlungsgesetz anerkannten Landwirtschaftsbetrieb geführt haben, müssen innert drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes vorbehaltlich Abs. 1 und 2 die Anforderungen nach Art. 6 Abs. 2 Bst. a und b erfüllen, ansonsten der Landwirtschaftsbetrieb seine Anerkennung verliert.

Art. 82

Übergangsbestimmungen zur Aufhebung des Abgeltungsgesetzes

1) Vereinbarungen über ökologische Ausgleichsflächen und Grünbrachen nach Art. 19 des Gesetzes vom 25. März 1992 über die Ausrichtung von Beiträgen für die Bodenbewirtschaftung, LGBl. 1992 Nr. 53, werden am 1. Januar 2010 aufgehoben.

2) Die aufgrund des Gesetzes vom 21. März 1996 über die Abgeltung ökologischer und tiergerechter Leistungen in der Landwirtschaft (Abgeltungsgesetz), LGBl. 1996 Nr. 70, abgeschlossenen Verträge werden am 1. Januar 2010 aufgehoben.

3) Nach Aufhebung der Verträge nach Abs. 1 und 2 sind neue Verträge abzuschliessen.

4) Bewirtschafter, die die Umstellung der Betriebsführung nach den Methoden des Biologischen Landbaus zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes vom 21. März 1996 über die Abgeltung ökologischer und tiergerechter Leistungen in der Landwirtschaft (Abgeltungsgesetz), LGBl. 1996 Nr. 70, bereits abgeschlossen oder begonnen haben, aber noch keinen Umstellungsbeitrag nach Art. 27 des Abgeltungsgesetzes erhalten haben, erhalten den Umstellungsbeitrag nach Art. 45 Abs. 2 Bst. b dieses Gesetzes.

Art. 83

Übergangsbestimmungen zur Aufhebung des Gesetzes über die Förderung von Investitionen in der Landwirtschaft

1) Förderungsleistungen, die aufgrund der Bestimmungen des Gesetzes vom 10. Juli 1975 über die Förderung des landwirtschaftlichen Bauwesens, LGBl. 1975 Nr. 48, gewährt wurden, bleiben aufrecht und sind nach bisherigem Recht auszurichten. Soweit das Gesetz vom 23. November 2000 über die Förderung von Investitionen in der Landwirtschaft (FILG), LGBl. 2001 Nr. 13, für den Förderungsnehmer keine günstigere Regelung enthält, richtet sich die Rückerstattungspflicht nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 10. Juli 1975, LGBl. 1975 Nr. 48.

2) Subventionen, die aufgrund der Bestimmungen des Gesetzes vom 23. November 2000 über die Förderung von Investitionen in der Landwirtschaft (FILG), LGBl. 2001 Nr. 13, gewährt wurden, bleiben aufrecht und sind nach bisherigem Recht auszurichten. Soweit dieses Gesetz für den Förderungsnehmer keine günstigere Regelung enthält, richtet sich die Rückerstattungspflicht nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 23. November 2000 über die Förderung von Investitionen in der Landwirtschaft (FILG), LGBl. 2001 Nr. 13.

3) Subventionen, die aufgrund der Bestimmungen des Gesetzes vom 23. November 2000 über die Förderung von Investitionen in der Landwirtschaft (FILG), LGBl. 2001 Nr. 13, gewährt wurden, werden an die maximal förderungsberechtigten Kosten nach Art. 26 Abs. 1 Bst. a dieses Gesetzes angerechnet.

Art. 84

Übergangsbestimmungen zur Aufhebung des Gesetzes betreffend den Weinbau

Die Landesbeiträge nach Art. 2 Bst. a des Gesetzes vom 7. Januar 1944 betreffend den Weinbau, LGBl. 1944 Nr. 11, werden nach Inkrafttreten dieses Gesetzes nach Massgabe von Art. 72 dieses Gesetzes zurückgefordert, wenn die subventionierten Weinbergflächen einer anderen Kulturart vor Ablauf von zehn Jahren zugeführt werden.

Art. 85

Übergangsbestimmung zur Aufhebung des Gesetzes über Bodenverbesserungen

Auf Bodenverbesserungen nach dem Gesetz vom 25. November 1981 über Bodenverbesserungen, LGBl. 1982 Nr. 20, werden für die restliche Schutzfrist die Art. 54 bis 62 des bisherigen Gesetzes angewendet.

Art. 86

Inkrafttreten

1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich Abs. 2 und 3 am 1. Juli 2009 in Kraft.

2) Art. 7 tritt am 1. Januar 2010 in Kraft und findet erstmals auf das Rechnungsjahr 2010 Anwendung.

3) Art. 36, 37, 44 bis 51 und 79 Bst. a bis h (in Bezug auf Bst. g und h ausschliesslich Art. 13 bis 21) treten am 1. Januar 2010 in Kraft.

In Stellvertretung des Landesfürsten: gez. Alois Erbprinz

gez. Otmar Hasler Fürstlicher Regierungschef

[^1]: Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr. 111/2008 und 163/2008

[^2]: Art. 5 Abs. 1 Bst. f Ziff. 1 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 4.

[^3]: Art. 6 Abs. 2 Bst. b Ziff. 2 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 6.

[^4]: Art. 6 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 399.

[^5]: Art. 7 abgeändert durch LGBl. 2014 Nr. 23.

[^6]: Art. 12 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 272.

[^7]: Art. 12 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 272.

[^8]: Art. 13 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 272.

[^9]: Art. 14 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 272.

[^10]: Art. 30 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 4.

[^11]: Art. 30 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 4.

[^12]: Überschrift vor Art. 30a eingefügt durch LGBl. 2012 Nr. 4.

[^13]: Art. 30a Sachüberschrift eingefügt durch LGBl. 2012 Nr. 4.

[^14]: Art. 30a Abs. 1 eingefügt durch LGBl. 2012 Nr. 4 und abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 272.

[^15]: Art. 30a Abs. 2 eingefügt durch LGBl. 2012 Nr. 4.

[^16]: Art. 30a Abs. 3 eingefügt durch LGBl. 2012 Nr. 4 und abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 272.

[^17]: Art. 30a Abs. 4 eingefügt durch LGBl. 2012 Nr. 4.

[^18]: Art. 41 Abs. 1 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 399.

[^19]: Art. 57a eingefügt durch LGBl. 2012 Nr. 4.

[^20]: Art. 67 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 272.

[^21]: Art. 67 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 4.

[^22]: Art. 68 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 272.

[^23]: Art. 69a abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 4 und LGBl. 2012 Nr. 272.

[^24]: Art. 69b Sachüberschrift eingefügt durch LGBl. 2012 Nr. 4.

[^25]: Art. 69b Abs. 1 eingefügt durch LGBl. 2012 Nr. 4.

[^26]: Art. 69b Abs. 2 eingefügt durch LGBl. 2012 Nr. 4 und abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 272.

[^27]: Art. 73 Abs. 4 eingefügt durch LGBl. 2012 Nr. 4.

[^28]: Art. 76 Abs. 1 Bst. f abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 4.

[^29]: Art. 76 Abs. 1 Bst. g eingefügt durch LGBl. 2012 Nr. 4.

[^30]: Art. 76 Abs. 1 Bst. h eingefügt durch LGBl. 2012 Nr. 4.

[^31]: Art. 78 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 272.