← Geltender Text · Verlauf

Gesetz vom 11. Dezember 2008 über berufliche Sorgfaltspflichten zur Bekämpfung von Geldwäscherei, organisierter Kriminalität und Terrorismusfinanzierung (Sorgfaltspflichtgesetz; SPG)

Geltender Text a fecha 2009-03-01

Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:[^1]

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Gegenstand und Zweck

1) Dieses Gesetz regelt die Sicherstellung der Sorgfalt bei der berufsmässigen Ausübung der diesem Gesetz unterstellten Tätigkeiten. Es dient der Bekämpfung von Geldwäscherei, organisierter Kriminalität und Terrorismusfinanzierung im Sinne des Strafgesetzbuches (§§ 165, 278 bis 278d StGB).

2) Es dient zudem:

Art. 2

Begriffe und Bezeichnungen

1) Im Sinne dieses Gesetzes gelten als:

2) Unter den in diesem Gesetz verwendeten Personen-, Funktions- und Berufsbezeichnungen sind Personen männlichen und weiblichen Geschlechts zu verstehen.

Art. 3

Geltungsbereich

1) Dieses Gesetz gilt für Sorgfaltspflichtige. Dies sind:

2) Sorgfaltspflichtige sind auch liechtensteinische Zweigstellen von ausländischen Unternehmen nach Abs. 1, soweit solche zulässig sind.

3) Sorgfaltspflichtige nach Abs. 1 Bst. f, h und p bis u haben die Aufnahme ihrer Tätigkeit bei der FMA unverzüglich schriftlich zu melden.

Art. 4

Ausnahmen vom Geltungsbereich

Dieses Gesetz gilt nicht für:

II. Sorgfaltspflichten

Art. 5

Umfang der Sorgfaltspflichten

1) Die Sorgfaltspflichtigen haben in den in Abs. 2 genannten Fällen folgende Pflichten wahrzunehmen:

2) Die Sorgfaltspflichten sind in folgenden Fällen wahrzunehmen:

3) Können die Sorgfaltspflichten nicht wahrgenommen werden:

4) Die Regierung regelt mit Verordnung das Verfahren in Fällen, in denen die für die Feststellung und Überprüfung der Identität des Vertragspartners und der wirtschaftlich berechtigten Person erforderlichen Angaben und Dokumente bei Aufnahme der Geschäftsbeziehung nicht vollständig vorliegen.

Art. 6

Feststellung und Überprüfung der Identität des Vertragspartners

1) Die Sorgfaltspflichtigen haben die Identität ihres Vertragspartners festzustellen und durch beweiskräftige Dokumente zu überprüfen.

2) Entstehen im Laufe der Geschäftsbeziehung Zweifel über die Identität des Vertragspartners, so müssen die Sorgfaltspflichtigen die Feststellung und Überprüfung der Identität des Vertragspartners wiederholen.

3) Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung.

Art. 7

Feststellung und Überprüfung der Identität der wirtschaftlich berechtigten Person

1) Die Sorgfaltspflichtigen haben die Identität der wirtschaftlich berechtigten Person festzustellen.

2) Sie müssen durch risikobasierte und angemessene Massnahmen die Identität der wirtschaftlich berechtigten Person überprüfen, um sich davon zu überzeugen, dass diese tatsächlich die wirtschaftlich berechtigte Person ist. Im Falle von Rechtsträgern schliesst dies risikobasierte und angemessene Massnahmen zur Feststellung der Eigentums- und Kontrollstruktur des Vertragspartners ein.

3) Entstehen im Laufe der Geschäftsbeziehung Zweifel über die Identität der wirtschaftlich berechtigten Person, so müssen die Sorgfaltspflichtigen die Feststellung und Überprüfung der Identität der wirtschaftlich berechtigten Person wiederholen.

4) Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung.

Art. 7a[^53]

b) Diskretionär ausgestaltete Rechtsträger

1) Die Sorgfaltspflichtigen haben bei diskretionär ausgestalteten Rechtsträgern ausreichende Informationen über jene Personen einzuholen, in deren Interesse der Rechtsträger in erster Linie errichtet oder betrieben wird, um sicherzugehen, dass sie im Zeitpunkt der Auszahlung in der Lage sein werden, deren Identität festzustellen.

2) Die Sorgfaltspflichtigen haben bei diskretionär ausgestalteten Rechtsträgern im Zeitpunkt der Auszahlung die Identität des Ausschüttungsempfängers festzustellen und durch angemessene Massnahmen zu überprüfen; für Sorgfaltspflichtige nach Art. 3 Abs. 1 Bst. a gilt dies nur in Bezug auf Vermögenswerte, die bei ihnen gebucht wurden. Handelt es sich bei dem Ausschüttungsempfänger um einen Rechtsträger, so sind die daran wirtschaftlich berechtigten Personen als Ausschüttungsempfänger festzustellen und durch angemessene Massnahmen zu überprüfen.

3) Die Sorgfaltspflichtigen, die berufsmässig Dienstleistungen nach Art. 3 Abs. 1 Bst. k Ziff. 2 oder 4 gegenüber einem diskretionär ausgestalteten Rechtsträger erbringen, müssen die nach Abs. 1 und 2 erhobenen Informationen unmittelbar und unaufgefordert nach deren Erhebung anderen Sorgfaltspflichtigen nach Art. 3 Abs. 1 übermitteln, mit welchen der betreffende Rechtsträger eine entsprechende Geschäftsbeziehung unterhält, sofern es um Vermögenswerte geht, die bei dem anderen Sorgfaltspflichtigen nach Art. 3 Abs. 1 gebucht sind.

4) Die Sorgfaltspflichtigen sind - mit Ausnahme der Dienstleister für Rechtsträger - von den Pflichten nach Abs. 1 und 2 in Bezug auf jene Rechtsträger befreit, gegenüber denen ein inländischer Dienstleister für Rechtsträger berufsmässig Dienstleistungen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Bst. k Ziff. 2 oder 4 erbringt. Die Sorgfaltspflichtigen dürfen sich in der Folge darauf verlassen, dass sich kein Sachverhalt nach Abs. 2 ereignet hat, so lange sie durch den Dienstleister für Rechtsträger keine entsprechenden Informationen erhalten. Die Sorgfaltspflichtigen müssen die übermittelten Informationen im Sorgfaltspflichtakt dokumentieren.

5) Bei gemeinnützigen, steuerbefreiten Rechtsträgern nach Art. 2 Abs. 1 Bst. b ist keine Feststellung und Überprüfung der Ausschüttungsempfänger nach Abs. 2 erforderlich.

6) Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung.

Art. 7b[^54]

c) Versicherungsverträge

1) Versicherungsunternehmen haben bei Lebensversicherungen und anderen Versicherungen mit Anlagezweck hinsichtlich der Begünstigten folgende Pflichten zu erfüllen:

2) Die Versicherungsunternehmen haben bei Lebensversicherungen und anderen Versicherungen mit Anlagezweck im Zeitpunkt der Auszahlung die Identität des Begünstigten festzustellen und durch angemessene Massnahmen zu überprüfen. Handelt es sich bei dem Begünstigten um einen Rechtsträger, so sind die an diesem wirtschaftlich berechtigten Personen festzustellen und zu überprüfen.

Art. 8

Geschäftsprofil

1) Die Sorgfaltspflichtigen müssen ein Profil über die Geschäftsbeziehung erstellen, das insbesondere Informationen über Herkunft der Vermögenswerte sowie über Zweck und angestrebte Art der Geschäftsbeziehung enthält (Geschäftsprofil).

2) Sie haben sicherzustellen, dass die im Geschäftsprofil enthaltenen Daten und Informationen aktualisiert werden.

3) Die Regierung regelt das Nähere über das Geschäftsprofil mit Verordnung.

Art. 9

Risikoadäquate Überwachung der Geschäftsbeziehung

1) Die Sorgfaltspflichtigen müssen eine risikoadäquate Überwachung ihrer Geschäftsbeziehungen, einschliesslich der im Verlauf der Geschäftsbeziehung abgewickelten Transaktionen, durchführen, um sicherzustellen, dass diese mit dem Geschäftsprofil (Art. 8) übereinstimmen.

2) Sie müssen komplexen und ungewöhnlichen Transaktionen sowie Gefahren, die von der Verwendung neuer Technologien ausgehen, besondere Aufmerksamkeit widmen.

3) Sie müssen mit angemessenem Aufwand einfache Abklärungen tätigen, wenn Sachverhalte oder Transaktionen auftreten, die vom Geschäftsprofil abweichen.

4) Sie müssen besondere Abklärungen tätigen, wenn Sachverhalte oder Transaktionen auftreten, die Verdachtsmomente begründen, dass Vermögenswerte im Zusammenhang mit Geldwäscherei, Vortaten der Geldwäscherei, organisierter Kriminalität oder Terrorismusfinanzierung stehen. Während der Durchführung dieser Abklärungen dürfen die Sorgfaltspflichtigen die Geschäftsbeziehung nicht abbrechen.

5) Die Ergebnisse der Abklärungen sind in den Sorgfaltspflichtakten zu dokumentieren.

6) Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung.

Art. 9a[^58]

Risikobewertung

1) Die Sorgfaltspflichtigen haben in einer Risikobewertung die für sie bestehenden Risiken in Bezug auf Geldwäscherei, organisierte Kriminalität und Terrorismusfinanzierung zu ermitteln und zu bewerten.

2) Für die Erstellung der Risikobewertung sind vorbehaltlich Art. 10 Abs. 4 und Art. 11 Abs. 7 insbesondere die in den Anhängen 1 und 2 genannten Faktoren und möglichen Anzeichen für ein potenziell geringeres und höheres Risiko zu berücksichtigen. Die Risikobewertung hat zudem die Ergebnisse der nationalen Risikoanalyse nach Art. 29b zu berücksichtigen.

3) Die Risikobewertung muss dokumentiert und aktuell gehalten und der zuständigen Aufsichtsbehörde im Rahmen ihrer Kontrolltätigkeit zur Verfügung gestellt werden.

4) Die Sorgfaltspflichtigen müssen in ihren internen Weisungen Kriterien festlegen, die Geschäftsbeziehungen und Transaktionen mit erhöhten Risiken bezeichnen, und die jeweiligen Geschäftsbeziehungen und Transaktionen dementsprechend zuordnen.

5) Die Sorgfaltspflichtigen müssen wirksame interne Kontroll- und Überwachungsmassnahmen zur Minderung der im Rahmen der nationalen Risikoanalyse nach Art. 29b und der Risikobewertung nach Abs. 1 identifizierten Risiken definieren. Die internen Kontroll- und Überwachungsmassnahmen umfassen insbesondere:

6) Die Risikobewertung nach Abs. 1 und die Massnahmen zur Minderung der Risiken nach Abs. 5 müssen in einem angemessenen Verhältnis zu Art und Grösse des Sorgfaltspflichtigen stehen.

7) Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung.

Art. 9b[^60]

Verwendung informatikgestützter Systeme

1) Bei der risikoadäquaten Überwachung von Geschäftsbeziehungen nach Art. 9 sind informatikgestützte Systeme zu verwenden, soweit dies möglich ist und die Kosten zum angestrebten Nutzen in einem adäquaten Verhältnis stehen. Grundsätzlich ist dabei die Verwendung eines geeigneten und dem Stand der technischen Möglichkeiten entsprechenden Systems erforderlich.

2) Setzen die Sorgfaltspflichtigen bei der Ermittlung von Geschäftsbeziehungen und Transaktionen mit politisch exponierten Personen kein informatikgestütztes System als Hilfe ein, so haben sie deren Ermittlung durch ein anderes angemessenes Risiko-Management-System sicherzustellen.

3) Sofern sich die Sorgfaltspflichtigen im Rahmen der Wahrnehmung ihrer Sorgfaltspflichten bei Aufnahme der Geschäftsbeziehung nach Art. 5, der risikoadäquaten Überwachung nach Art. 9 sowie der Risikobewertung nach Art. 9a automatisierter Verfahren und Technologien zur Entscheidung bedienen, haben diese in angemessenem Verhältnis zum verfolgten Ziel zu stehen und den Wesensgehalt des Rechts auf Datenschutz zu wahren. Die Sorgfaltspflichtigen haben daher angemessene und spezifische Massnahmen zur Wahrung der Grundrechte und Interessen der betroffenen Person vorzusehen. Bei automatisierten Entscheidungen nach dieser Bestimmung bestehen die Informations- und Benachrichtigungspflicht des Sorgfaltspflichtigen nach Art. 13, 14 und 34 der Verordnung (EU) 2016/679 sowie das Auskunftsrecht der betroffenen Person gegenüber dem Sorgfaltspflichtigen nach Art. 15 der Verordnung (EU) 2016/649[^61] nicht.

Art. 10

Vereinfachte Sorgfaltspflichten

1) Die Sorgfaltspflichtigen sind mit Ausnahme der Fälle nach Art. 5 Abs. 2 Bst. d von den Sorgfaltspflichten nach Art. 5 Abs. 1 befreit, wenn:

2) Sorgfaltspflichtige nach Art. 3 Abs. 1 Bst. a bis h sind von den Sorgfaltspflichten nach Art. 5 Abs. 1 Bst. b befreit, wenn der Vertragspartner ein Notar, Rechtsanwalt oder Rechtsagent mit Sitz in einem EWR-Mitgliedstaat oder in der Schweiz ist, der für Rechnung seines Klienten im Rahmen einer forensischen Tätigkeit oder im Rahmen der Eigenschaft als Willensvollstrecker, Escrow Agent oder einer ähnlichen Eigenschaft ein Konto oder Depot führt.

3) Sorgfaltspflichtige sind von den Sorgfaltspflichten nach Art. 5 Abs. 1 Bst. a befreit, wenn der Vertragspartner konzern- oder unternehmensintern bereits in gleichwertiger Weise identifiziert worden ist. In einem solchen Fall sind Kopien der Dokumente, die der ursprünglichen Identifizierung zugrunde lagen, zu den Sorgfaltspflichtakten zu nehmen.

4) Die Regierung kann mit Verordnung weitere Produkte oder Transaktionen mit einem geringen Risiko der Geldwäscherei oder der Terrorismusfinanzierung vereinfachten Sorgfaltspflichten unterstellen.

5) Die FMA erstellt eine Liste der Länder mit gleichwertigen Regelungen im Sinne von Abs. 1 Bst. a, c und i.

6) Dieser Artikel findet keine Anwendung, wenn ein Fall von verstärkten Sorgfaltspflichten (Art. 11) vorliegt.

Art. 11

Verstärkte Sorgfaltspflichten

1) Die Sorgfaltspflichtigen müssen in ihren internen Weisungen Kriterien festlegen, die Geschäftsbeziehungen und Transaktionen mit erhöhten Risiken bezeichnen, und die jeweiligen Geschäftsbeziehungen und Transaktionen dementsprechend zuordnen. In den in den Abs. 3 bis 5 genannten Fällen ist immer von Geschäftsbeziehungen und Transaktionen mit erhöhten Risiken auszugehen. Geschäftsbeziehungen mit erhöhten Risiken müssen intensiviert überwacht werden.

2) Die Sorgfaltspflichtigen müssen in ihren internen Weisungen die in Fällen erhöhter Risiken nach Abs. 1 vorzunehmenden zusätzlichen Massnahmen festlegen.

3) Bei Geschäftsbeziehungen, in denen der Vertragspartner zur Feststellung der Identität nicht persönlich anwesend war, muss die Identität des Vertragspartners durch zusätzliche Massnahmen nachgewiesen werden.

4) Hinsichtlich Geschäftsbeziehungen und Transaktionen mit politisch exponierten Personen müssen die Sorgfaltspflichtigen:

5) Bei grenzüberschreitenden Korrespondenzbankbeziehungen mit entsprechenden Korrespondenzinstituten aus einem Drittstaat müssen Sorgfaltspflichtige nach Art. 3 Abs. 1 Bst. a bis h sicherstellen, dass sie:

6) Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung.

Art. 11a[^98]

b) bei Staaten mit strategischen Mängeln

1) In Bezug auf Geschäftsbeziehungen oder Transaktionen, an denen Staaten mit strategischen Mängeln beteiligt sind, haben die Sorgfaltspflichtigen die verstärkten Sorgfaltspflichten nach Anhang 2 Abschnitt B anzuwenden.

2) Zusätzlich zu den nach Anhang 2 Abschnitt B vorgesehenen verstärkten Sorgfaltspflichten kann die Regierung in Bezug auf Geschäftsbeziehungen oder Transaktionen, an denen Staaten mit strategischen Mängeln beteiligt sind, eine oder mehrere der folgenden risikomindernden Massnahmen mit Verordnung vorschreiben:

3) Ergänzend zu den nach Anhang 2 Abschnitt B genannten verstärkten Sorgfaltspflichten kann die Regierung in Bezug auf Staaten mit strategischen Mängeln gegebenenfalls eine oder mehrere der folgenden Massnahmen mit Verordnung vorschreiben:

4) Die Regierung hat beim Erlass der in Abs. 2 und 3 genannten Massnahmen gegebenenfalls einschlägige Evaluierungen, Bewertungen oder Berichte von internationalen Organisationen oder von Einrichtungen für die Festlegung von Standards mit Kompetenzen im Bereich der Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung hinsichtlich der von Staaten mit strategischen Mängeln ausgehenden Risiken zu berücksichtigen.

5) Die Regierung hat die ESA vor dem Erlass einer Verordnung nach Abs. 2 und 3 zu unterrichten.

6) Die Regierung kann das Nähere über die verstärkten Sorgfaltspflichten bei Staaten mit strategischen Mängeln mit Verordnung regeln. Sie kann insbesondere:

Art. 12

Angaben zum Auftraggeber beim elektronischen Zahlungsverkehr

Zahlungsverkehrsdienstleister müssen bei Geldtransfers ausreichende Angaben über den Auftraggeber machen. Die Regierung regelt das Nähere zu diesen Angaben mit Verordnung.

Art. 12a[^102]

b) bei Transfers von virtuellen Währungen bzw. Token

1) Bei Transfers von virtuellen Währungen bzw. Token sind durch VT-Dienstleister Angaben zum Auftraggeber oder Begünstigten zu übermitteln oder einzuholen.

2) Die Regierung regelt das Nähere über die Angaben zum Auftraggeber oder Begünstigten mit Verordnung.

Art. 13

Verbotene Geschäftsbeziehungen

1) Sorgfaltspflichtige nach Art. 3 Abs. 1 Bst. a bis h dürfen keine Korrespondenzbankbeziehung mit Sitzbanken führen.

2) Sie müssen angemessene Massnahmen ergreifen, um dafür zu sorgen, dass sie keine Geschäftsbeziehungen mit Unternehmen führen, die es Sitzbanken erlauben, ihre Konten, Depots oder Schrankfächer zu benutzen.

3) Sie dürfen keine Inhabersparhefte, -konten oder -depots führen.

4) Sie dürfen weder anonyme Konten, Sparhefte oder Depots noch Konten, Sparhefte oder Depots unter fiktiven Namen führen.

Art. 14

Delegation von Sorgfaltspflichten

1) Die Sorgfaltspflichtigen können, soweit die Erfüllung der Pflichten nach diesem Gesetz gewährleistet ist, die Sorgfaltspflichten nach Art. 5 Abs. 1 Bst. a bis c vornehmen lassen durch:

2) Die Sorgfaltspflichtigen bleiben auch im Falle der Delegation für die Einhaltung der Sorgfaltspflichten verantwortlich.

3) Die FMA erlässt eine Liste der Länder mit gleichwertigen Regelungen nach Abs. 1.

4) Dieser Artikel gilt nicht für Auslagerungsverhältnisse (Outsourcing) oder Vertretungsverhältnisse, bei denen auf der Grundlage einer Vertragsvereinbarung der Outsourcing-Dienstleister oder Vertreter als Teil des Sorgfaltspflichtigen anzusehen ist.

5) Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung.

Art. 15

Erbringung gemeinsamer Dienstleistungen

1) Erbringen mehrere Sorgfaltspflichtige für denselben Vertragspartner Leistungen auf gemeinsame Rechnung und unter Verwendung derselben Firma, können die Sorgfaltspflichten nach Art. 5 Abs. 1 durch den mandatsführenden Sorgfaltspflichtigen allein wahrgenommen werden, sofern es sich um dieselbe Geschäftsbeziehung handelt. Dies gilt auch, wenn mehrere Sorgfaltspflichtige auf gemeinsame Rechnung und unter Verwendung derselben Firma in der Funktion eines Gesellschafters einer Personengesellschaft oder eines Organs oder Geschäftsführers eines Rechtsträgers auf fremde Rechnung oder in einer vergleichbaren Funktion auf fremde Rechnung desselben Rechtsträgers im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Bst. t tätig sind.

2) Sind mehrere Sorgfaltspflichtige, die nicht auf gemeinsame Rechnung und nicht unter Verwendung derselben Firma handeln, in der Funktion eines Gesellschafters einer Personengesellschaft oder eines Organs oder Geschäftsführers eines Rechtsträgers auf fremde Rechnung oder in einer vergleichbaren Funktion auf fremde Rechnung desselben Rechtsträgers im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Bst. t tätig, so ist es zulässig, die Erfüllung der Sorgfaltspflichten nach Art. 5 Abs. 1 durch einen dieser Funktionsträger vornehmen zu lassen. Die Sorgfaltspflichtigen, die diese Pflichten nicht persönlich erfüllen, bleiben für die Einhaltung derselben verantwortlich.

3) Sorgfaltspflichtige, welche die Pflichten nach Abs. 1 oder 2 nicht persönlich erfüllen, müssen sicherstellen, dass sie auf Verlangen jederzeit Einsicht in die Sorgfaltspflichtakten erhalten.

Art. 16

Globale Anwendung des sorgfaltspflichtrechtlichen Standards

1) Sorgfaltspflichtige nach Art. 3 Abs. 1 Bst. a bis i müssen sicherstellen, dass ihre Zweigstellen und die mehrheitlich in ihrem Besitz befindlichen Tochterunternehmen in einem Drittstaat Massnahmen zur Bekämpfung von Geldwäscherei, organisierter Kriminalität und Terrorismusfinanzierung anwenden, die zumindest denen entsprechen, die dieses Gesetz im Hinblick auf die Sorgfaltspflichten gegenüber Vertragspartnern und die Aufbewahrung von Aufzeichnungen festlegen, soweit dies das ausländische Recht zulässt.

2) Ist eine Zweigstelle oder eine Tochtergesellschaft nach Abs. 1 nicht in der Lage, die geforderten Massnahmen zur Bekämpfung von Geldwäscherei, organisierter Kriminalität und Terrorismusfinanzierung anzuwenden, weil dies durch das ausländische Recht eingeschränkt ist, so informieren die Sorgfaltspflichtigen nach Art. 3 Abs. 1 Bst. a bis i die FMA. Die Sorgfaltspflichtigen nach Art. 3 Abs. 1 Bst. a bis i ergreifen in diesem Fall zusätzliche Massnahmen, um dem Risiko von Geldwäscherei, organisierter Kriminalität oder Terrorismusfinanzierung wirkungsvoll zu begegnen.

3) Banken, die Zweigstellen im Ausland besitzen oder eine Finanzgruppe mit ausländischen Gesellschaften leiten, müssen ihre mit Geldwäscherei, organisierter Kriminalität und Terrorismusfinanzierung verbundenen Risiken global erfassen, begrenzen und überwachen. Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung.

Art. 16a[^78]

Informationsweitergabe unter Sorgfaltspflichtigen

1) Die Weitergabe von Informationen in nachfolgenden Bereichen geht allen staatlich anerkannten Pflichten zur Verschwiegenheit vor:

2) Art. 17 Abs. 2 findet sinngemäss Anwendung.

III. Mitteilungspflichten

Art. 17

Pflicht zur Mitteilung an die Stabsstelle FIU

1) Besteht der Verdacht auf Geldwäscherei, eine Vortat der Geldwäscherei, organisierte Kriminalität oder Terrorismusfinanzierung, müssen die Sorgfaltspflichtigen der Stabsstelle Financial Intelligence Unit (FIU) umgehend schriftlich Mitteilung machen. Ebenso unterstehen alle Amtsstellen der Landesverwaltung sowie die FMA der Mitteilungspflicht an die Stabsstelle FIU. Die Regierung regelt das Vorgehen bei der Erstattung der Mitteilung mit Verordnung.

2) Rechtsanwälte und Rechtsagenten sowie Wirtschaftsprüfer, Revisionsgesellschaften und spezialgesetzliche Revisionsstellen sind zu einer Mitteilung an die Stabsstelle FIU dann nicht verpflichtet, wenn es sich um Informationen handelt, die sie erhalten haben:

Art. 18

Verbot der Durchführung verdächtiger Transaktionen und des Abbruchs von Geschäftsbeziehungen sowie Informationsverbot

1) Die Sorgfaltspflichtigen dürfen keine Transaktionen, von denen sie wissen oder vermuten, dass sie mit Geldwäscherei, Vortaten der Geldwäscherei, organisierter Kriminalität oder Terrorismusfinanzierung zusammenhängen, durchführen. Ist jedoch ein Verzicht auf die Transaktion nicht möglich oder wird dadurch die Verfolgung einer Person behindert, die mutmasslich in Geldwäscherei, Vortaten der Geldwäscherei, organisierter Kriminalität oder Terrorismusfinanzierung involviert ist, erstatten die Sorgfaltspflichtigen unmittelbar nach Ausführung der Transaktion eine Mitteilung nach Art. 17 Abs. 1. Bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Mitteilungspflicht dürfen die Sorgfaltspflichtigen die Geschäftsbeziehung nicht abbrechen.

2) Sie haben bis zum Eintreffen einer Verfügung der zuständigen Strafverfolgungsbehörde, längstens aber bis zum Ablauf von fünf Werktagen ab Eingang der Mitteilung nach Art. 17 Abs. 1 bei der Stabsstelle FIU, alle Handlungen zu unterlassen, die allfällige Anordnungen nach § 97a StPO vereiteln oder beeinträchtigen könnten, sofern diese von der Stabsstelle FIU nicht schriftlich genehmigt worden sind.

3) Sie dürfen den Vertragspartner, die wirtschaftlich berechtigte Person oder Dritte, mit Ausnahme der FMA, nicht davon in Kenntnis setzen, dass sie eine Mitteilung nach Art. 17 Abs. 1 an die Stabsstelle FIU erstattet haben. Sind mehrere diesem Gesetz oder gleichwertigen Anforderungen unterstellte Sorgfaltspflichtige am selben Sachverhalt beteiligt und unterliegen sie gleichwertigen Verpflichtungen in Bezug auf das Berufsgeheimnis, dürfen sie sich gegenseitig informieren.

Art. 18a[^21]

Vermögenssperre bei Verdacht auf Terrorismusfinanzierung

Die Sorgfaltspflichtigen sperren Vermögenswerte, wenn die Verdachtsmitteilung aufgrund von Hinweisen auf Terrorismusfinanzierung erstattet wurde bis zum Eintreffen einer Verfügung der zuständigen Strafverfolgungsbehörde, längstens aber zehn Werktage ab Eingang der Mitteilung nach Art. 17 Abs. 1 bei der Stabsstelle FIU.

Art. 18b[^22]

Informationsverbot

1) Die Sorgfaltspflichtigen sowie deren Organe und Mitarbeiter dürfen den Vertragspartner, die wirtschaftlich berechtigte Person oder Dritte, mit Ausnahme der FMA oder der zuständigen Strafverfolgungsbehörden, nicht davon in Kenntnis setzen, dass sie eine Mitteilung nach Art. 17 Abs. 1 an die Stabsstelle FIU erstatten, erstattet haben oder zu erstatten beabsichtigen.

2) Das Verbot nach Abs. 1 gilt nicht für eine Informationsweitergabe zwischen:

3) Die FMA erlässt eine Liste der Länder mit gleichwertigen Regelungen nach Abs. 2.

Art. 19

Straf- und Haftungsausschluss

1) Erstatten Sorgfaltspflichtige bzw. deren Geschäftsführer oder Angestellte eine Mitteilung nach Art. 17 Abs. 1 an die Stabsstelle FIU und stellt sich heraus, dass diese Mitteilung nicht gerechtfertigt war, so sind sie von jeglicher zivil- und strafrechtlicher Verantwortung befreit, sofern sie nicht vorsätzlich gehandelt haben.

2) Ebenso ist von jeglicher zivilrechtlicher Verantwortung befreit, wer:

IV. Dokumentation und interne Organisation

Art. 19a[^25]

Grundsatz

1) Die Stabsstelle FIU kann im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung nach Art. 4 des FIU-Gesetzes Auskünfte von Sorgfaltspflichtigen zu Analysezwecken verlangen, soweit die entsprechenden Informationen nach Art. 20 dokumentiert sind. Das Auskunftsbegehren der Stabsstelle FIU geht allen staatlich anerkannten Pflichten zur Verschwiegenheit vor. Informationen, die ein Rechtsanwalt von seiner Partei erhalten hat oder über diese erlangt, sind davon nicht erfasst, wenn er für diese Partei die Rechtslage beurteilt oder er ihn in oder im Zusammenhang mit einem Gerichtsverfahren verteidigt oder vertritt.

2) Die Stabsstelle FIU kann im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung nach Art. 5 des FIU-Gesetzes Auskünfte von Sorgfaltspflichtigen über nicht personenbezogene Daten zu Geschäftsbeziehungen für statistische Zwecke verlangen. Gesetzliche Bestimmungen des Geheimnisschutzes bleiben vorbehalten.

3) Die Stabsstelle FIU kann für die Übermittlung von Auskünften eine angemessene Frist festlegen. In begründeten Fällen kann sie die festgelegte Frist verlängern.

4) Das Informationsverbot nach Art. 18b sowie der Straf- und Haftungsausschluss nach Art. 19 gelten sinngemäss.

V. Aufsicht

Art. 20

Dokumentationspflicht

1) Die Sorgfaltspflichtigen müssen die Einhaltung der Sorgfaltspflichten (Art. 5 bis 16) und der Mitteilungspflicht (Art. 17) nach Massgabe dieses Gesetzes dokumentieren. Zu diesem Zweck müssen sie Sorgfaltspflichtakten führen und diese aufbewahren. Kundenbezogene Unterlagen und Belege sind während mindestens zehn Jahren nach Beendigung der Geschäftsbeziehung bzw. nach Abwicklung der gelegentlichen Transaktion, transaktionsbezogene Unterlagen und Belege dagegen während mindestens zehn Jahren nach Abschluss der Transaktion bzw. nach Erstellung aufzubewahren. Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung.

2) In Fällen vereinfachter Sorgfaltspflichten (Art. 10) muss der Sorgfaltspflichtige den Grund für die Befreiung von den Sorgfaltspflichten in den Sorgfaltspflichtakten dokumentieren.

Art. 20a [^93]

Datenschutz

1) Die Sorgfaltspflichtigen dürfen, vorbehaltlich anderslautender gesetzlicher Regelungen, personenbezogene Daten auf Grundlage dieses Gesetzes ausschliesslich für die Zwecke der Verhinderung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung im Sinne von Art. 1 bearbeiten und dürfen diese nicht in einer Weise weiterbearbeiten, welche mit diesem Gesetz unvereinbar ist. Es ist untersagt, Daten auf Grundlage dieses Gesetzes für andere Zwecke, wie beispielsweise für kommerzielle Zwecke, zu bearbeiten.

2) Vor der Aufnahme einer neuen Geschäftsbeziehung oder der Durchführung gelegentlicher Transaktionen muss der Sorgfaltspflichtige dem neuen Kunden die Informationen nach Art. 5 Abs. 2 des Datenschutzgesetzes zur Verfügung stellen. Diese Informationen umfassen insbesondere einen allgemeinen Hinweis zu den rechtlichen Pflichten des Sorgfaltspflichtigen in Zusammenhang mit der Bearbeitung personenbezogener Daten.

3) Für das Auskunftsrecht gelten die Bestimmungen der Art. 11 und 12 des Datenschutzgesetzes. Das Informationsverbot nach Art. 18b dieses Gesetzes stellt eine Einschränkung nach Art. 12 des Datenschutzgesetzes dar.

4) Die Sorgfaltspflichtigen sind verpflichtet, personenbezogene Daten zehn Jahre nach Beendigung der Geschäftsbeziehung oder nach Abwicklung der gelegentlichen Transaktion zu löschen. Vorbehalten bleiben besondere gesetzliche Fristen.

5) Im Übrigen finden auf die Datenbearbeitung die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes Anwendung.

Art. 21

Interne Organisation

1) Die Sorgfaltspflichtigen müssen die notwendigen organisatorischen Massnahmen treffen und für geeignete interne Kontroll- und Überwachungsmassnahmen sorgen. Sie erlassen insbesondere interne Weisungen, regeln die sichere Aufbewahrung der Sorgfaltspflichtakten und sorgen für die Aus- und Weiterbildung ihres Personals.

2) Die interne Organisation muss den Umständen entsprechend je nach Art und Grösse des Betriebes sowie nach Anzahl, Art und Komplexität der Geschäftsbeziehungen ausgestaltet sein. Die wirkungsvolle Wahrnehmung der internen Funktionen sowie der Sorgfaltspflichten muss stets gewährleistet sein.

3) Die Sorgfaltspflichtigen müssen in einem internen Jahresbericht im Sinne eines Überblicks die Massnahmen festhalten, die im vergangenen Kalenderjahr zur Umsetzung dieses Gesetzes getätigt wurden.

4) Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung.

Art. 22

Interne Funktionen

1) Die Sorgfaltspflichtigen müssen eine Ansprechperson für die FMA sowie Personen oder Fachstellen für die internen Funktionen Sorgfaltspflichtbeauftragter und Untersuchungsbeauftragter benennen.

2) Die Stellvertretung ist jederzeit zu gewährleisten.

3) Eine Person oder gegebenenfalls Fachstelle kann mehrere Funktionen erfüllen, soweit die Umsetzung dieses Gesetzes gewährleistet ist.

4) Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung.

A. Vollzugsbehörde

B. Kontrollen

Art. 23

Zuständigkeit

Die FMA überwacht den Vollzug dieses Gesetzes. Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit der Stabsstelle FIU.

Art. 23a[^96]

Risikobasierte Aufsicht

1) Die Aufsichtsbehörden gehen bei der Aufsicht nach diesem Gesetz nach einem risikobasierten Ansatz vor. Sie haben sich dafür ein klares Verständnis über die im Inland vorhandenen Risiken von Geldwäscherei, organisierter Kriminalität und Terrorismusfinanzierung zu verschaffen.

2) Die Aufsichtsbehörden haben für jeden Sorgfaltspflichtigen ein Risikoprofil zu erstellen, das insbesondere folgenden Kriterien des Sorgfaltspflichtigen Rechnung trägt:

3) Die Aufsichtsbehörden können von der Erstellung eines individuellen Risikoprofils absehen und anstelle dessen ein Branchenprofil erstellen, sofern die Risiken einer Branche in der nationalen Risikoanalyse nach Art. 29b als gering oder mittel eingestuft werden.

4) Die Häufigkeit und Intensität der ordentlichen Kontrollen bemessen sich sowohl am Risikoprofil des Sorgfaltspflichtigen nach Abs. 2 als auch an den Ergebnissen der nationalen Risikoanalyse nach Art. 29b.

5) Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung.

C. Beauftragte Wirtschaftsprüfer, Revisionsgesellschaften und spezialgesetzliche Revisionsstellen

Art. 24

Durchführung von ordentlichen Kontrollen

1) Die FMA führt regelmässig stichprobenweise ordentliche Kontrollen über die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes durch oder lässt diese durchführen.

2) Die Häufigkeit und Intensität der Kontrollen bemisst sich nach Art, Umfang, Komplexität und Risikogeneigtheit der Geschäftstätigkeit der Sorgfaltspflichtigen.

3) Die Kontrollen umfassen sowohl die formelle Kontrolle über die Einhaltung der Dokumentationspflicht als auch die materielle Kontrolle betreffend die Plausibilität der getroffenen Sorgfaltsmassnahmen.

4) Über die Ergebnisse der Kontrollen ist jeweils ein Bericht zu erstellen.

5) Sofern die Sorgfaltspflichtigen über eine spezialgesetzliche Revisionsstelle verfügen, werden sie grundsätzlich im Auftrag der FMA durch diese oder durch die FMA selber auf die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes überprüft.

6) Alle weiteren Sorgfaltspflichtigen werden von der FMA oder im Auftrag derselben von Wirtschaftsprüfern oder Revisionsgesellschaften in Bezug auf die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes überprüft. Die genannten Sorgfaltspflichtigen können bei der FMA zwei Vorschläge für Wirtschaftsprüfer oder Revisionsgesellschaften unter Mitteilung ihrer Präferenz hinterlegen. Die FMA beauftragt in der Regel den vorzugsweise vorgeschlagenen Wirtschaftsprüfer bzw. die vorzugsweise vorgeschlagene Revisionsgesellschaft.

7) Die Unterlagen und Daten der Kontrollen dürfen ausschliesslich im Inland verarbeitet und gelagert werden.

8) Die im Rahmen der Kontrollen erlangten Erkenntnisse dürfen ausschliesslich für die Bekämpfung von Geldwäscherei, Vortaten der Geldwäscherei, organisierter Kriminalität und Terrorismusfinanzierung verwendet werden. Art. 34 bleibt vorbehalten.

9) Die Kosten für die Kontrolltätigkeit sowie die damit verbundenen administrativen Kosten im Sinne dieses Gesetzes tragen die kontrollierten Sorgfaltspflichtigen.

10) Die Regierung regelt das Nähere, insbesondere das Vorgehen bei der Durchführung von Kontrollen, mit Verordnung.

Art. 25

Ausserordentliche Kontrollen

Auf die ausserordentlichen Kontrollen (Art. 28 Abs. 1 Bst. c) findet Art. 24 sinngemäss Anwendung.

D. Massnahmen

Art. 26

Voraussetzungen

1) Soweit die Kontrollen nicht durch die FMA selbst durchgeführt werden, dürfen damit nur Wirtschaftsprüfer, Revisionsgesellschaften und spezialgesetzliche Revisionsstellen beauftragt werden, die:

2) Die Regierung regelt die Einzelheiten der Voraussetzungen nach Abs. 1 mit Verordnung.

Art. 27

Pflichten

Mit der Annahme des Auftrags durch den Wirtschaftsprüfer, die Revisionsgesellschaft oder die spezialgesetzliche Revisionsstelle verpflichten sich diese,

E. Rechtsmittel

Art. 28

Aufsichtsmassnahmen

1) Die FMA trifft im Rahmen ihrer Aufsicht über die Sorgfaltspflichtigen die erforderlichen Massnahmen. Sie kann insbesondere:

2) Die FMA informiert die Sorgfaltspflichtigen über ihre Praxis.

3) Auf Vorschlag der Branchenverbände kann die FMA nach Anhörung der Stabsstelle FIU Wegleitungen erlassen, welche die Bestimmungen dieses Gesetzes und der Durchführungsverordnungen branchenspezifisch auslegen.

4) Die FMA kann von den Sorgfaltspflichtigen sowie den nach Art. 24 Abs. 5 oder 6 für die Kontrolle Beauftragten sämtliche Auskünfte und Unterlagen verlangen, die sie zur Erfüllung der Aufsichtstätigkeit im Rahmen dieses Gesetzes benötigt.

VI. Strafbestimmungen, Verwaltungsmassnahmen, Massnahmen im Geschäftsverkehr und Amtshilfe

Art. 28a[^125]

Meldung von Gesetzesverstössen

1) Die FMA hat ein wirksames und verlässliches Meldesystem einzurichten, mittels welchem über einen allgemein zugänglichen, sicheren Berichtsweg potenzielle oder tatsächliche Verstösse gegen Bestimmungen dieses Gesetzes und der dazu erlassenen Verordnungen, der Verordnung (EU) 2015/847 oder anderer Gesetze, die der Bekämpfung von Geldwäscherei, organisierter Kriminalität und Terrorismusfinanzierung dienen, gemeldet werden können.

2) Das Meldesystem umfasst zumindest:

3) Die Sorgfaltspflichtigen müssen über angemessene Verfahren verfügen, über die ihre Beschäftigten Verstösse nach Abs. 1 intern über einen speziellen, unabhängigen und anonymen Kanal melden können, sofern sie 100 oder mehr Beschäftigte haben, die an Geschäftsbeziehungen mitwirken.

4) Eine Meldung durch Beschäftigte von Sorgfaltspflichtigen gilt nicht als Verstoss gegen eine vertragliche oder gesetzliche Geheimhaltungspflicht und hat keine diesbezügliche Haftung dieser Person zur Folge, sofern durch die Meldung nicht vorsätzlich einem anderen in ungerechtfertigter Weise ein Nachteil zugefügt werden soll.

5) Bei Unzuständigkeit leitet die FMA Meldungen nach Abs. 1 an die zuständigen Behörden weiter.

6) Die Regierung kann das Nähere mit Verordnung regeln.

Art. 28b[^178]

Schutz von meldenden und verdachtsmitteilenden Personen

1) Sorgfaltspflichtige haben sicherzustellen, dass Einzelpersonen, einschliesslich Beschäftigte und Vertreter des Sorgfaltspflichtigen, die einen Verdacht nach Art. 17 der Stabsstelle FIU oder einen Verstoss nach Art. 28a der Aufsichtsbehörde melden, vor Bedrohungen, Vergeltungsmassnahmen oder Anfeindungen und insbesondere nachteiligen oder diskriminierenden Massnahmen im Beschäftigungsverhältnis geschützt werden.

2) Einzelpersonen, die Bedrohungen, Vergeltungsmassnahmen, Anfeindungen bzw. nachteiligen oder diskriminierenden Massnahmen im Beschäftigungsverhältnis ausgesetzt sind, weil sie einen Verdacht nach Art. 17 der Stabsstelle FIU oder einen Verstoss nach Art. 28a der Aufsichtsbehörde gemeldet haben, können sich bei der jeweils zuständigen Behörde auf sichere Weise beschweren.

3) Die Regierung kann das Nähere mit Verordnung regeln.

A. Strafbestimmungen

Art. 29

Verwaltungsbeschwerde

1) Gegen Entscheidungen und Verfügungen der FMA kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde bei der FMA-Beschwerdekommission erhoben werden.

2) Gegen Entscheidungen und Verfügungen der FMA-Beschwerdekommission kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

B. Verwaltungsmassnahmen

Art. 29a[^128]

Grundsatz

1) Die für die Erstellung der nationalen Risikobewertung zuständigen Behörden, insbesondere die Staatsanwaltschaft, die FMA, die Stabsstelle FIU, die Landespolizei und andere im Bereich der Bekämpfung der Geldwäscherei, organisierter Kriminalität und Terrorismusfinanzierung zuständige Behörden, unternehmen angemessene Schritte, um die bestehenden Risiken der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung in diesem Zusammenhang zu ermitteln, zu bewerten, zu verstehen und zu mindern. Die Risikobewertung ist regelmässig zu aktualisieren.

2) Bei der Erstellung der nationalen Risikobewertung sind die Ergebnisse der von der Europäischen Kommission durchgeführten Risikobewertung für den Binnenmarkt zu berücksichtigen.

Art. 29b[^129]

Zweck

1) Die nationale Risikobewertung dient der Verbesserung des Systems zur Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung, insbesondere in allen etwaigen Bereichen, in denen die Sorgfaltspflichtigen verstärkte Sorgfaltspflichten anwenden müssen, der Ermittlung und gegebenenfalls der Nennung von Massnahmen.

2) Sie identifiziert gegebenenfalls Sektoren oder Bereiche mit geringerem oder höherem Risiko für Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung.

3) Sie bildet die Grundlage für die Zuteilung von und Prioritätensetzung bei den Ressourcen für die Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung sowie für die Sicherstellung, dass für jeden Sektor oder Bereich den Risiken der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung entsprechende angemessene Regelungen festgelegt werden.

Art. 29c[^130]

Information der Sorgfaltspflichtigen

Die Aufsichtsbehörden und die Stabsstelle FIU stellen den Sorgfaltspflichtigen umgehend angemessene Informationen zur Verfügung, damit diese ihre eigene Bewertung des Risikos der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung leichter vornehmen können.

Art. 29d[^131]

Aufgaben der Aufsichtsbehörden

1) Die Aufsichtsbehörde holt im Rahmen ihrer Aufsicht die zur Erstellung der nationalen Risikoanalyse erforderlichen, nicht personenbezogenen Informationen und Daten von den Sorgfaltspflichtigen ein.

2) Die Aufsichtsbehörde nutzt zudem die für die Erstellung der nationalen Risikoanalyse nach Art. 29b relevanten, bereits vorhandenen Daten sowohl aus der prudentiellen Aufsicht als auch der Aufsicht nach diesem Gesetz.

3) Die Aufsichtsbehörde stellt soweit erforderlich die in Abs. 1 und 2 genannten relevanten Informationen und Daten den anderen in Art. 29a Abs. 1 genannten Behörden zum Zwecke der Erstellung der nationalen Risikoanalyse nach Art. 29b zur Verfügung.

C. Massnahmen im Geschäftsverkehr

Art. 29e[^187]

Betrieb und Zweck des Kontenregisters

1) Das Amt für Justiz betreibt ein elektronisches Kontenregister.

2) Das Kontenregister dient im Rahmen der Bekämpfung von Geldwäscherei, organisierter Kriminalität und Terrorismusfinanzierung der zeitnahen Ermittlung aller natürlichen oder juristischen Personen, die ein durch die internationale Bankkontonummer (International Bank Account Number, IBAN) identifizierbares Zahlungs- oder Bankkonto oder Schliessfach bei einer Bank und Wertpapierfirma innehaben oder kontrollieren.

3) Die Regierung regelt das Nähere über den Betrieb des Kontenregisters mit Verordnung.

Art. 29f[^188]

Inhalt des Kontenregisters

1) In das Kontenregister sind folgende Daten betreffend die Konten und Schliessfächer nach Art. 29e Abs. 2 aufzunehmen:

2) Die Banken und Wertpapierfirmen nach Art. 3 Abs. 1 Bst. a haben die nach Abs. 1 erforderlichen Daten dem Kontenregister laufend auf elektronischem Weg zu übermitteln.

3) Die Regierung regelt das Nähere über den Inhalt des Kontenregisters mit Verordnung.

Art. 29g[^189]

Datenverarbeitung und -sicherheit

1) Die im Kontenregister erfassten Informationen und personenbezogenen Daten dürfen ausschliesslich im Einzelfall und zum Zweck der Bekämpfung von Geldwäscherei, organisierter Kriminalität und Terrorismusfinanzierung nach Massgabe dieses Gesetzes verarbeitet werden. Für andere Zwecke dürfen die Daten nicht verarbeitet werden.

2) Das Amt für Justiz ist, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist, befugt, die im Kontenregister erfassten Informationen und personenbezogenen Daten zu verarbeiten.

3) Die im Kontenregister erfassten Informationen und personenbezogenen Daten sind durch geeignete technische und organisatorische Massnahmen vor unbefugter oder unrechtmässiger Verarbeitung, unbeabsichtigtem Verlust, unbeabsichtigter Zerstörung oder unbeabsichtigter Schädigung zu schützen.

4) Die im Kontenregister erfassten Informationen und personenbezogenen Daten sind nach Beendigung der Geschäftsbeziehung zehn Jahre aufzubewahren und dann zu löschen.

5) Für Zwecke der Datenschutzkontrolle ist jede Datenverarbeitung im Kontenregister zu protokollieren. Die Protokolldaten sind der Datenschutzstelle auf Ersuchen unverzüglich zu übermitteln. Protokolldaten dürfen ausschliesslich für die Zwecke der Datenschutzkontrolle durch die Datenschutzstelle und zur Gewährleistung der Datensicherheit verarbeitet werden. Für andere Zwecke dürfen die Protokolldaten nicht verarbeitet werden. Zu protokollieren sind:

6) Die Protokolldaten sind zehn Jahre aufzubewahren und dann zu löschen.

7) Im Übrigen finden auf die Datenverarbeitung und -sicherheit die Bestimmungen der Datenschutzgesetzgebung Anwendung.

8) Die Regierung regelt das Nähere über die Datenverarbeitung und -sicherheit mit Verordnung.

Art. 29h[^190]

Auskünfte aus dem Kontenregister

1) Der Stabsstelle FIU und der FMA sind im Einzelfall Auskünfte aus dem Kontenregister im Wege der elektronischen Einsicht zu erteilen, soweit dies zum Zwecke der Bekämpfung von Geldwäscherei, organisierter Kriminalität und Terrorismusfinanzierung erforderlich ist.

2) Eine Auskunftserteilung über eine Einsichtnahme ist nicht zulässig.

3) Die Regierung regelt das Nähere über die Auskunftserteilung aus dem Kontenregister mit Verordnung.

D. Amtshilfe

VII. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 30

Vergehen

1) Vom Landgericht wird wegen Vergehen mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen bestraft, wer vorsätzlich:

2) Nach Abs. 1 Bst. a bis d wird nicht bestraft, wer die entsprechenden Pflichten unter den Voraussetzungen von Art. 15 Abs. 1 oder 2 nicht persönlich erfüllt, wenn er:

Art. 31

Übertretungen

1) Von der FMA wird wegen Übertretung mit Busse bis zu 100 000 Franken bestraft, wer:

2) Von der FMA wird wegen Übertretung mit Busse bis zu 10 000 Franken bestraft, wer eine Meldung nach Art. 3 Abs. 3 oder Art. 39 Abs. 2 unterlässt.

Art. 31a[^174]

Verhältnismässigkeit und Effizienzgebot

1) Bei der Verhängung von Strafen nach Art. 30 und 31 berücksichtigen das Landgericht und die Aufsichtsbehörden:

2) Im Übrigen findet der Allgemeine Teil des Strafgesetzbuches sinngemäss Anwendung.

Art. 31b[^175]

Veröffentlichung von Entscheidungen

1) Die Aufsichtsbehörden veröffentlichen auf ihrer Internetseite rechtskräftige Entscheidungen, mit denen Verstösse nach Art. 31 Abs. 3 und 4 geahndet und Massnahmen nach Art. 28 Abs. 1 Bst. h bis k getroffen werden, unverzüglich, nachdem der betroffenen Person die Strafe und Massnahme mitgeteilt wurden. Die Veröffentlichung enthält:

2) Sofern die Veröffentlichung der Angaben nach Abs. 1 Bst. b zur Identität unverhältnismässig wäre oder die Stabilität der Finanzmärkte oder laufende Ermittlungen gefährden würde, kann die Aufsichtsbehörde:

3) Die Aufsichtsbehörde kann eine Veröffentlichung nach Abs. 2 Bst. b um einen angemessenen Zeitraum aufschieben, wenn abzusehen ist, dass die Gründe für eine anonymisierte Veröffentlichung im Laufe dieses Zeitraums wegfallen werden.

4) Die Aufsichtsbehörde stellt sicher, dass die Veröffentlichung der Entscheidung fünf Jahre ab ihrer Veröffentlichung auf der Internetseite abrufbar ist. Dabei ist die Veröffentlichung personenbezogener Daten nur aufrecht zu erhalten, so lange nicht eines der Kriterien des Abs. 2 erfüllt werden würde.

5) Die Veröffentlichung nach Abs. 1 ist von der Aufsichtsbehörde zu verfügen und erfolgt nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung; dies gilt nicht für anonymisierte Veröffentlichungen nach Abs. 2 Bst. b.

Art. 31c[^176]

Meldung an die Europäischen Aufsichtsbehörden

Die FMA informiert die Europäischen Aufsichtsbehörden über alle rechtskräftigen Strafen nach Art. 31 Abs. 3 und Massnahmen nach Art. 28 Abs. 1 Bst. g bis k, die gegen Sorgfaltspflichtige nach Art. 3 Abs. 1 Bst. a bis i verhängt worden sind. Art. 31b Abs. 5 findet sinngemäss Anwendung.

Art. 32

Anwendbarkeit anderer Strafnormen

Die Strafbarkeit aufgrund anderer strafrechtlicher Normen bleibt vorbehalten.

Art. 33

Verantwortlichkeit

Werden die Widerhandlungen im Geschäftsbetrieb einer juristischen Person oder einer Treuhänderschaft begangen, finden die Strafbestimmungen auf die Personen Anwendung, die für sie gehandelt haben oder hätten handeln sollen, jedoch unter solidarischer Mithaftung der juristischen Person oder des Treugutes für Geldstrafen, Bussen und Kosten.

Übergangsbestimmungen

Art. 34

Vorbehalt weiterer Massnahmen

Vorbehalten bleiben weitere Massnahmen gegen die Sorgfaltspflichtigen nach Massgabe der jeweiligen Spezialgesetzgebung.

952.1 Sorgfaltspflichtgesetz (SPG)

Art. 35

Mangelnde Offenlegung

1) Führen Sorgfaltspflichtige noch Konten oder Depots im Rahmen von Geschäftsbeziehungen, die vor dem 1. Januar 2001 eröffnet wurden und nach dem damals geltenden Recht keines Geschäftsprofils unter Einschluss der wirtschaftlich berechtigten Person bedurften, dürfen sie keine Vermögensabflüsse zulassen, solange die erforderlichen Angaben und Unterlagen nicht vorhanden sind.

2) Vermögensabflüsse sind ausnahmsweise erlaubt, wenn:

Art. 35a[^180]

b) Geschäftsbeziehungen vor dem 1. Januar 2016

1) Haben Sorgfaltspflichtige bei vor dem 31. Dezember 2015 bestehenden Geschäftsbeziehungen, die Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Personen oder effektiven Einbringer nicht nach Massgabe der am 31. Dezember 2015 geltenden Sorgfaltspflichtgesetzgebung bis zum 31. Dezember 2016 dokumentiert, dürfen sie keine Vermögensabflüsse zulassen, solange die erforderlichen Angaben und Unterlagen nicht vorhanden sind.

2) Haben Sorgfaltspflichtige bei vor dem 1. Januar 2016 bestehenden Geschäftsbeziehungen, auf die nach Art. 11 verstärkte Sorgfaltspflichten anzuwenden sind, die Feststellung und Überprüfung der Identität der wirtschaftlich berechtigten Person nicht spätestens bis zum 31. Dezember 2018 nach Massgabe der am 1. Januar 2016 geltenden Sorgfaltspflichtgesetzgebung wiederholt, dürfen sie ab dem 1. Januar 2019 keine Vermögensabflüsse zulassen, solange die gemäss den Bestimmungen dieses Gesetzes erforderlichen Angaben und Unterlagen nicht vorhanden sind.

3) Haben Sorgfaltspflichtige bei vor dem 1. Januar 2016 bestehenden Geschäftsbeziehungen, auf die nach Art. 11 keine verstärkten Sorgfaltspflichten anzuwenden sind, die Feststellung und Überprüfung der Identität der wirtschaftlich berechtigten Person nicht spätestens bis zum 31. Dezember 2020 nach Massgabe der am 1. Januar 2016 geltenden Sorgfaltspflichtgesetzgebung wiederholt, dürfen sie ab dem 1. Januar 2021 keine Vermögensabflüsse zulassen, solange die erforderlichen Angaben und Unterlagen nach den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht vorhanden sind.

Art. 35b[^237]

Kennzeichnungspflicht und Verwendungsverbot

Vor Inkrafttreten der Gesetzesänderung vom 2. September 2020 bestehende Geschäftsbeziehungen nach Art. 13 Abs. 4 sind als besonders gekennzeichnet zu führen und dürfen in irgendeiner Weise erst dann verwendet werden, wenn die Sorgfaltspflichten nach Art. 5 angewandt worden sind.

II.

Art. 36

Zusammenarbeit inländischer Behörden

1) Die inländischen Behörden, insbesondere die Gerichte, die Staatsanwaltschaft, die FMA, die Stabsstelle FIU, die Landespolizei und andere im Bereich der Bekämpfung von Geldwäscherei, organisierter Kriminalität und Terrorismusfinanzierung zuständige Behörden, sind verpflichtet, einander alle für die Durchsetzung dieses Gesetzes notwendigen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen zu übermitteln.

2) In Verfahren, welche sich auf die §§ 165, 278 bis 278d StGB beziehen, verständigt die Staatsanwaltschaft die FMA sowie die Stabsstelle FIU von der Einleitung und Einstellung; die Gerichte übermitteln Ausfertigungen entsprechender Urteile. Darüber hinaus sind die Sorgfaltspflichtigen, welche eine Mitteilung im Sinne von Art. 17 erstattet haben, über den Ausgang der betreffenden Verfahren zu verständigen.

3) Ausserdem hat die Staatsanwaltschaft die FMA über Einleitung und Einstellung von Verfahren im Zusammenhang mit Art. 30 zu benachrichtigen; die Gerichte übermitteln Ausfertigungen entsprechender Urteile.

Art. 37

Zusammenarbeit mit ausländischen Behörden

1) Soweit die Zusammenarbeit mit ausländischen Behörden nicht spezialgesetzlich geregelt ist, finden die nachfolgenden Bestimmungen Anwendung.

2) Die FMA übermittelt einer ersuchenden zuständigen ausländischen Finanzmarktaufsichtsbehörde alle Informationen, die diese zur Wahrnehmung ihrer Aufsichtsaufgaben benötigt, wenn:

3) Die FMA kann ausländische Finanzmarktaufsichtsbehörden um Übermittlung aller Informationen ersuchen, die zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz notwendig sind. Die erhaltenen Informationen darf sie an zuständige inländische Behörden weiterleiten.

4) Von ausländischen Behörden erhaltene Informationen dürfen von den zuständigen inländischen Behörden nur für nachfolgende Zwecke verwendet werden:

Art. 37a[^186]

Zusammenarbeit mit den Europäischen Aufsichtsbehörden

Die FMA stellt den Europäischen Aufsichtsbehörden alle Informationen zur Verfügung, die diese zur Durchführung ihrer Aufgaben nach der Richtlinie (EU) 2015/849 benötigen.

Übergangsbestimmung

Art. 37b[^204]

Verarbeitung personenbezogener Daten

Die zuständigen inländischen Behörden dürfen personenbezogene Daten, einschliesslich personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten der diesem Gesetz unterstehenden Personen, verarbeiten oder verarbeiten lassen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist.

II.

Art. 37c[^246]

Grundsatz

1) Dem Amtsgeheimnis unterliegen:

2) Vertrauliche Informationen, welche die Personen nach Abs. 1 in Ausübung ihrer Pflichten nach diesem Gesetz erhalten, dürfen nur in zusammengefasster oder aggregierter Form weitergegeben werden, sodass einzelne Sorgfaltspflichtige nicht identifiziert werden können. Ausgenommen bleiben andere gesetzliche Verpflichtungen der Aufsichtsbehörden zur Veröffentlichung oder Weitergabe von Informationen, der Informationsaustausch nach Art. 36 bis 37a sowie die vom Strafrecht erfassten Fälle.

Übergangsbestimmungen

Art. 38

Durchführungsverordnungen

Die Regierung erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes notwendigen Verordnungen, insbesondere über:

Art. 39

Übergangsbestimmungen

1) Auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden Geschäftsbeziehungen gelangt vorbehaltlich der nachfolgenden Absätze das neue Recht ab Inkrafttreten mit Wirkung für die Zukunft zur Anwendung.

2) Sorgfaltspflichtige nach Art. 3 Abs. 3, die bereits vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ihre Tätigkeit aufgenommen haben, melden die Ausübung der Tätigkeit innert drei Monaten ab Inkrafttreten dieses Gesetzes bei der FMA.

3) Bei bestehenden Geschäftsbeziehungen müssen die Sorgfaltspflichtakten im Rahmen der Durchführung von besonderen Abklärungen nach Art. 9 Abs. 4 ergänzt werden.

4) Soweit Sorgfaltspflichten nach diesem Gesetz nicht mehr delegiert werden können, sind diese innert drei Monaten ab Inkrafttreten dieses Gesetzes durch den Sorgfaltspflichtigen selbst wahrzunehmen.

5) Die globale Anwendung der Sorgfaltspflichten nach Art. 16 muss innert einem Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes umgesetzt sein.

6) Die Kennzeichnung der Geschäftsbeziehungen und Transaktionen mit erhöhten Risiken nach Art. 11 Abs. 1 und die Festlegung der zusätzlichen Massnahmen nach Art. 11 Abs. 2 sowie die erforderliche Anpassung der internen Weisungen muss innert einem Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erfolgen. Die FMA kann die Frist aufgrund eines begründeten Gesuchs um ein weiteres Jahr verlängern.

7) Bestehende Vertragsverhältnisse im Sinne von Art. 13 Abs. 3 (Inhabersparhefte, -konten oder -depots) sind umgehend aufzulösen, sobald die entsprechenden Urkunden der Bank oder dem Postinstitut vorgelegt werden. Vermögensabflüsse sind nur unter gleichzeitiger Auflösung der entsprechenden Vertragsverhältnisse zulässig. Dabei muss die Bank oder das Postinstitut vor der Übertragung der Vermögenswerte den Inhaber der entsprechenden Urkunde und die wirtschaftlich berechtigte Person im Sinne der Art. 6 und 7 feststellen und überprüfen, sofern das Guthaben 25 000 Franken übersteigt.

8) Die Sorgfaltspflichtigen müssen die im Zusammenhang mit diesem Gesetz massgeblichen internen Dokumente, insbesondere interne Weisungen, Richtlinien und Formulare, innert drei Monaten ab Inkrafttreten dieses Gesetzes anpassen.

Art. 40

Aufhebung bisherigen Rechts

Es werden aufgehoben:

Art. 41

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt des ungenutzten Ablaufs der Referendumsfrist am 1. März 2009 in Kraft, andernfalls am Tage der Kundmachung.

Übergangsbestimmungen

Übergangs- und Inkrafttretensbestimmungen

952.1 Sorgfaltspflichtgesetz (SPG)

II.

Übergangsbestimmung

II.

Übergangsbestimmungen

II.

Übergangsbestimmungen

III.

Verweis auf die Richtlinie (EU) 2015/849 und Verordnung (EU) 2015/847

IV.

Inkrafttreten

Inkrafttreten

II.

Übergangsbestimmung

Übergangsbestimmung

II.

Übergangsbestimmungen

II.

Übergangsbestimmung

II.

Übergangsbestimmung

Übergangsbestimmung

In Stellvertretung des Landesfürsten: gez. Alois Erbprinz

gez. Otmar Hasler Fürstlicher Regierungschef

[^1]: Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr. 124/2008 und 160/2008