← Geltender Text · Verlauf

Gesetz vom 11. Dezember 2008 über berufliche Sorgfaltspflichten zur Bekämpfung von Geldwäscherei, organisierter Kriminalität und Terrorismusfinanzierung (Sorgfaltspflichtgesetz; SPG)

Geltender Text a fecha 2016-03-01

Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:[^1]

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Gegenstand und Zweck

1) Dieses Gesetz regelt die Sicherstellung der Sorgfalt bei der berufsmässigen Ausübung der diesem Gesetz unterstellten Tätigkeiten. Es dient der Bekämpfung von Geldwäscherei, organisierter Kriminalität und Terrorismusfinanzierung im Sinne des Strafgesetzbuches (§§ 165, 278 bis 278d StGB).

2) Es dient zudem:

Art. 2

Begriffe und Bezeichnungen

1) Im Sinne dieses Gesetzes gelten als:

2) Unter den in diesem Gesetz verwendeten Personen-, Funktions- und Berufsbezeichnungen sind Personen männlichen und weiblichen Geschlechts zu verstehen.

Art. 3

Geltungsbereich

1) Dieses Gesetz gilt für Sorgfaltspflichtige. Dies sind:

2) Sorgfaltspflichtige sind auch liechtensteinische Zweigstellen von ausländischen Unternehmen nach Abs. 1, soweit solche zulässig sind.

3) Sorgfaltspflichtige nach Abs. 1 Bst. f, h und p bis v haben die Aufnahme ihrer Tätigkeit bei der FMA unverzüglich schriftlich zu melden.[^9]

Art. 4

Ausnahmen vom Geltungsbereich

Dieses Gesetz gilt nicht für:

II. Sorgfaltspflichten

Art. 5

Umfang der Sorgfaltspflichten

1) Die Sorgfaltspflichtigen haben in den in Abs. 2 genannten Fällen folgende Pflichten wahrzunehmen:

2) Die Sorgfaltspflichten sind in folgenden Fällen wahrzunehmen:

3) Können die Sorgfaltspflichten nicht wahrgenommen werden:

4) Die Regierung regelt mit Verordnung das Verfahren in Fällen, in denen die für die Feststellung und Überprüfung der Identität des Vertragspartners und der wirtschaftlich berechtigten Person erforderlichen Angaben und Dokumente bei Aufnahme der Geschäftsbeziehung nicht vollständig vorliegen.

Art. 6

Feststellung und Überprüfung der Identität des Vertragspartners

1) Die Sorgfaltspflichtigen haben die Identität ihres Vertragspartners festzustellen und durch beweiskräftige Dokumente zu überprüfen.

2) Entstehen im Laufe der Geschäftsbeziehung Zweifel über die Identität des Vertragspartners, so müssen die Sorgfaltspflichtigen die Feststellung und Überprüfung der Identität des Vertragspartners wiederholen.

3) Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung.

Art. 7

Feststellung und Überprüfung der Identität der wirtschaftlich berechtigten Person

1) Die Sorgfaltspflichtigen haben die Identität der wirtschaftlich berechtigten Person festzustellen.

2) Sie müssen durch risikobasierte und angemessene Massnahmen die Identität der wirtschaftlich berechtigten Person überprüfen, um sich davon zu überzeugen, dass diese tatsächlich die wirtschaftlich berechtigte Person ist. Im Falle von Rechtsträgern schliesst dies risikobasierte und angemessene Massnahmen zur Feststellung der Eigentums- und Kontrollstruktur des Vertragspartners ein.

3) Entstehen im Laufe der Geschäftsbeziehung Zweifel über die Identität der wirtschaftlich berechtigten Person, so müssen die Sorgfaltspflichtigen die Feststellung und Überprüfung der Identität der wirtschaftlich berechtigten Person wiederholen.

4) Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung.

Art. 8

Geschäftsprofil

1) Die Sorgfaltspflichtigen müssen ein Profil über die Geschäftsbeziehung erstellen, das insbesondere Informationen über Herkunft der Vermögenswerte sowie über Zweck und angestrebte Art der Geschäftsbeziehung enthält (Geschäftsprofil).

2) Sie haben sicherzustellen, dass die im Geschäftsprofil enthaltenen Daten und Informationen aktualisiert werden.

3) Die Regierung regelt das Nähere über das Geschäftsprofil mit Verordnung.

Art. 9

Risikoadäquate Überwachung der Geschäftsbeziehung

1) Die Sorgfaltspflichtigen müssen eine risikoadäquate Überwachung ihrer Geschäftsbeziehungen, einschliesslich der im Verlauf der Geschäftsbeziehung abgewickelten Transaktionen, durchführen, um sicherzustellen, dass diese mit dem Geschäftsprofil (Art. 8) übereinstimmen.

2) Sie müssen Gefahren, die von der Verwendung neuer Technologien ausgehen, besondere Aufmerksamkeit widmen.[^12]

3) Sie müssen mit angemessenem Aufwand einfache Abklärungen tätigen, wenn Sachverhalte oder Transaktionen auftreten, die vom Geschäftsprofil abweichen.

4) Sie müssen besondere Abklärungen tätigen, wenn Sachverhalte oder Transaktionen auftreten, die Verdachtsmomente begründen, dass Vermögenswerte im Zusammenhang mit Geldwäscherei, Vortaten der Geldwäscherei, organisierter Kriminalität oder Terrorismusfinanzierung stehen. Während der Durchführung dieser Abklärungen dürfen die Sorgfaltspflichtigen die Geschäftsbeziehung nicht abbrechen.

5) Die Ergebnisse der Abklärungen sind in den Sorgfaltspflichtakten zu dokumentieren.

6) Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung.

Art. 10

Vereinfachte Sorgfaltspflichten

1) Die Sorgfaltspflichtigen sind mit Ausnahme der Fälle nach Art. 5 Abs. 2 Bst. d von den Sorgfaltspflichten nach Art. 5 Abs. 1 befreit, wenn:

2) Sorgfaltspflichtige nach Art. 3 Abs. 1 Bst. a bis h sind von den Sorgfaltspflichten nach Art. 5 Abs. 1 Bst. b befreit, wenn der Vertragspartner ein Notar, Rechtsanwalt oder Rechtsagent mit Sitz in einem EWR-Mitgliedstaat oder in der Schweiz ist, der für Rechnung seines Klienten im Rahmen einer forensischen Tätigkeit oder im Rahmen der Eigenschaft als Willensvollstrecker, Escrow Agent oder einer ähnlichen Eigenschaft ein Konto oder Depot führt.

3) Sorgfaltspflichtige sind von den Sorgfaltspflichten nach Art. 5 Abs. 1 Bst. a befreit, wenn der Vertragspartner konzern- oder unternehmensintern bereits in gleichwertiger Weise identifiziert worden ist. In einem solchen Fall sind Kopien der Dokumente, die der ursprünglichen Identifizierung zugrunde lagen, zu den Sorgfaltspflichtakten zu nehmen.

4) Die Regierung kann mit Verordnung weitere Produkte oder Transaktionen mit einem geringen Risiko der Geldwäscherei oder der Terrorismusfinanzierung vereinfachten Sorgfaltspflichten unterstellen.

5) Die FMA erstellt eine Liste der Länder mit gleichwertigen Regelungen im Sinne von Abs. 1 Bst. a, c und i.

6) Dieser Artikel findet keine Anwendung, wenn ein Fall von verstärkten Sorgfaltspflichten (Art. 11) vorliegt.

Art. 11

Verstärkte Sorgfaltspflichten

1) Die Sorgfaltspflichtigen müssen in ihren internen Weisungen Kriterien festlegen, die Geschäftsbeziehungen und Transaktionen mit erhöhten Risiken bezeichnen, und die jeweiligen Geschäftsbeziehungen und Transaktionen dementsprechend zuordnen. In den in den Abs. 3 bis 5 genannten Fällen ist immer von Geschäftsbeziehungen und Transaktionen mit erhöhten Risiken auszugehen. Geschäftsbeziehungen mit erhöhten Risiken müssen intensiviert überwacht werden.

2) Die Sorgfaltspflichtigen müssen in ihren internen Weisungen die in Fällen erhöhter Risiken nach Abs. 1 vorzunehmenden zusätzlichen Massnahmen festlegen.

3) Bei Geschäftsbeziehungen, in denen der Vertragspartner zur Feststellung der Identität nicht persönlich anwesend war, muss die Identität des Vertragspartners durch zusätzliche Massnahmen nachgewiesen werden.

4) Hinsichtlich Geschäftsbeziehungen und Transaktionen mit politisch exponierten Personen müssen die Sorgfaltspflichtigen:

5) Bei grenzüberschreitenden Korrespondenzbankbeziehungen mit entsprechenden Korrespondenzinstituten aus einem Drittstaat müssen Sorgfaltspflichtige nach Art. 3 Abs. 1 Bst. a bis h sicherstellen, dass sie:

6) Folgende Geschäftsbeziehungen und Transaktionen müssen die Sorgfaltspflichtigen intensiviert überwachen und deren Hintergrund und Zweck, soweit wie möglich, abklären und die Ergebnisse schriftlich festhalten:[^16]

7) Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung. Sie erlässt gestützt auf Bewertungen internationaler Stellen zur Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung eine Liste mit Ländern nach Abs. 6 Bst. b. Sie kann für Geschäftsbeziehungen und Transaktionen mit Vertragspartnern oder wirtschaftlich berechtigten Personen aus oder in Ländern, die dauerhaft auf dieser Liste geführt werden, Meldepflichten vorsehen.[^17]

Art. 12

Angaben zum Auftraggeber beim elektronischen Zahlungsverkehr

Zahlungsverkehrsdienstleister müssen bei Geldtransfers ausreichende Angaben über den Auftraggeber machen. Die Regierung regelt das Nähere zu diesen Angaben mit Verordnung.

Art. 13

Verbotene Geschäftsbeziehungen

1) Sorgfaltspflichtige nach Art. 3 Abs. 1 Bst. a bis h dürfen keine Korrespondenzbankbeziehung mit Sitzbanken führen.

2) Sie müssen angemessene Massnahmen ergreifen, um dafür zu sorgen, dass sie keine Geschäftsbeziehungen mit Unternehmen führen, die es Sitzbanken erlauben, ihre Konten, Depots oder Schrankfächer zu benutzen.

3) Sie dürfen keine Inhabersparhefte, -konten oder -depots führen.

4) Sie dürfen weder anonyme Konten, Sparhefte oder Depots noch Konten, Sparhefte oder Depots unter fiktiven Namen führen.

Art. 14

Delegation von Sorgfaltspflichten

1) Die Sorgfaltspflichtigen können, soweit die Erfüllung der Pflichten nach diesem Gesetz gewährleistet ist, die Sorgfaltspflichten nach Art. 5 Abs. 1 Bst. a bis c vornehmen lassen durch:

2) Die Sorgfaltspflichtigen bleiben auch im Falle der Delegation für die Einhaltung der Sorgfaltspflichten verantwortlich.

3) Die FMA erlässt eine Liste der Länder mit gleichwertigen Regelungen nach Abs. 1.

4) Dieser Artikel gilt nicht für Auslagerungsverhältnisse (Outsourcing) oder Vertretungsverhältnisse, bei denen auf der Grundlage einer Vertragsvereinbarung der Outsourcing-Dienstleister oder Vertreter als Teil des Sorgfaltspflichtigen anzusehen ist.

5) Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung.

Art. 15

Erbringung gemeinsamer Dienstleistungen

1) Erbringen mehrere Sorgfaltspflichtige für denselben Vertragspartner Leistungen auf gemeinsame Rechnung und unter Verwendung derselben Firma, können die Sorgfaltspflichten nach Art. 5 Abs. 1 durch den mandatsführenden Sorgfaltspflichtigen allein wahrgenommen werden, sofern es sich um dieselbe Geschäftsbeziehung handelt. Dies gilt auch, wenn mehrere Sorgfaltspflichtige auf gemeinsame Rechnung und unter Verwendung derselben Firma in der Funktion eines Gesellschafters einer Personengesellschaft oder eines Organs oder Geschäftsführers eines Rechtsträgers auf fremde Rechnung oder in einer vergleichbaren Funktion auf fremde Rechnung desselben Rechtsträgers im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Bst. t tätig sind.

2) Sind mehrere Sorgfaltspflichtige, die nicht auf gemeinsame Rechnung und nicht unter Verwendung derselben Firma handeln, in der Funktion eines Gesellschafters einer Personengesellschaft oder eines Organs oder Geschäftsführers eines Rechtsträgers auf fremde Rechnung oder in einer vergleichbaren Funktion auf fremde Rechnung desselben Rechtsträgers im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Bst. t tätig, so ist es zulässig, die Erfüllung der Sorgfaltspflichten nach Art. 5 Abs. 1 durch einen dieser Funktionsträger vornehmen zu lassen. Die Sorgfaltspflichtigen, die diese Pflichten nicht persönlich erfüllen, bleiben für die Einhaltung derselben verantwortlich.

3) Sorgfaltspflichtige, welche die Pflichten nach Abs. 1 oder 2 nicht persönlich erfüllen, müssen sicherstellen, dass sie auf Verlangen jederzeit Einsicht in die Sorgfaltspflichtakten erhalten.

Art. 16

Globale Anwendung des sorgfaltspflichtrechtlichen Standards

1) Sorgfaltspflichtige nach Art. 3 Abs. 1 Bst. a bis i müssen sicherstellen, dass ihre Zweigstellen und die mehrheitlich in ihrem Besitz befindlichen Tochterunternehmen Massnahmen zur Bekämpfung von Geldwäscherei, organisierter Kriminalität und Terrorismusfinanzierung anwenden, die zumindest denen gleichwertig sind, die dieses Gesetz festlegt, soweit dies das ausländische Recht zulässt. Die Einhaltung dieser Verpflichtung ist bei Ländern, deren Massnahmen zur Bekämpfung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung den entsprechenden internationalen Standards nicht oder nur unzureichend entsprechen, verstärkt zu beachten.[^18]

2) Ist eine Zweigstelle oder eine Tochtergesellschaft nach Abs. 1 nicht in der Lage, die geforderten Massnahmen zur Bekämpfung von Geldwäscherei, organisierter Kriminalität und Terrorismusfinanzierung anzuwenden, weil dies durch das ausländische Recht eingeschränkt ist, so informieren die Sorgfaltspflichtigen nach Art. 3 Abs. 1 Bst. a bis i die FMA. Die Sorgfaltspflichtigen nach Art. 3 Abs. 1 Bst. a bis i ergreifen in diesem Fall zusätzliche Massnahmen, um dem Risiko von Geldwäscherei, organisierter Kriminalität oder Terrorismusfinanzierung wirkungsvoll zu begegnen.

3) Banken, die Zweigstellen im Ausland besitzen oder eine Finanzgruppe mit ausländischen Gesellschaften leiten, müssen ihre mit Geldwäscherei, organisierter Kriminalität und Terrorismusfinanzierung verbundenen Risiken global erfassen, begrenzen und überwachen. Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung.

III. Pflichten bei Verdacht auf Geldwäscherei, organisierte Kriminalität und Terrorismusfinanzierung[^19]

Art. 17

Pflicht zur Mitteilung an die Stabsstelle FIU

1) Besteht der Verdacht auf Geldwäscherei, eine Vortat der Geldwäscherei, organisierte Kriminalität oder Terrorismusfinanzierung, müssen die Sorgfaltspflichtigen der Stabsstelle Financial Intelligence Unit (FIU) umgehend schriftlich Mitteilung machen. Ebenso unterstehen alle Amtsstellen der Landesverwaltung sowie die FMA der Mitteilungspflicht an die Stabsstelle FIU. Die Regierung regelt das Vorgehen bei der Erstattung der Mitteilung mit Verordnung.

2) Rechtsanwälte und Rechtsagenten sowie Wirtschaftsprüfer, Revisionsgesellschaften und spezialgesetzliche Revisionsstellen sind zu einer Mitteilung an die Stabsstelle FIU dann nicht verpflichtet, wenn es sich um Informationen handelt, die sie erhalten haben:

Art. 18[^20]

Durchführung von Transaktionen

1) Die Sorgfaltspflichtigen dürfen Transaktionen, von denen sie wissen oder vermuten, dass sie mit Geldwäscherei, Vortaten zur Geldwäscherei oder organisierter Kriminalität in Verbindung stehen, erst dann durchführen, wenn sie eine Mitteilung nach Art. 17 Abs. 1 erstattet haben. Ist eine vorgängige Mitteilung nicht möglich oder würde die Verfolgung der Person, die mutmasslich in Geldwäscherei, Vortaten der Geldwäscherei, organisierte Kriminalität oder Terrorismusfinanzierung involviert ist, behindert, so kann die Mitteilung nach Art. 17 Abs. 1 ausnahmsweise unmittelbar nach Durchführung der Transaktion erfolgen. Vorbehalten bleiben gerichtliche Massnahmen.

2) Die Sorgfaltspflichtigen führen Kundenaufträge in Bezug auf bedeutende Vermögenswerte in einer Form aus, die es erlaubt, die Spur der Transaktion nach Abs. 1 weiterzuverfolgen. Die Stabsstelle FIU kann Ausnahmen davon genehmigen.

Art. 18a[^21]

Vermögenssperre bei Verdacht auf Terrorismusfinanzierung

Die Sorgfaltspflichtigen sperren Vermögenswerte, wenn die Verdachtsmitteilung aufgrund von Hinweisen auf Terrorismusfinanzierung erstattet wurde bis zum Eintreffen einer Verfügung der zuständigen Strafverfolgungsbehörde, längstens aber zehn Werktage ab Eingang der Mitteilung nach Art. 17 Abs. 1 bei der Stabsstelle FIU.

Art. 18b[^22]

Informationsverbot

1) Die Sorgfaltspflichtigen sowie deren Organe und Mitarbeiter dürfen den Vertragspartner, die wirtschaftlich berechtigte Person oder Dritte, mit Ausnahme der FMA oder der zuständigen Strafverfolgungsbehörden, nicht davon in Kenntnis setzen, dass sie eine Mitteilung nach Art. 17 Abs. 1 an die Stabsstelle FIU erstatten, erstattet haben oder zu erstatten beabsichtigen.

2) Das Verbot nach Abs. 1 gilt nicht für eine Informationsweitergabe zwischen:

3) Die FMA erlässt eine Liste der Länder mit gleichwertigen Regelungen nach Abs. 2.

Art. 19[^23]

Straf- und Haftungsausschluss

Die Sorgfaltspflichtigen sowie deren Organe und Mitarbeiter, die eine Mitteilung nach Art. 17 Abs. 1 an die Stabsstelle FIU erstattet haben, sind von jeglicher zivil- und strafrechtlicher Verantwortung befreit, wenn sich herausstellt, dass diese Mitteilung nicht gerechtfertigt war und sie nicht vorsätzlich gehandelt haben.

IIIa. Herausgabe von Informationen zu Analyse- und Statistikzwecken[^24]

Art. 19a[^25]

Grundsatz

1) Die Stabsstelle FIU kann im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung nach Art. 4 des FIU-Gesetzes Auskünfte von Sorgfaltspflichtigen zu Analysezwecken verlangen, soweit die entsprechenden Informationen nach Art. 20 dokumentiert sind. Das Auskunftsbegehren der Stabsstelle FIU geht allen staatlich anerkannten Pflichten zur Verschwiegenheit vor. Informationen, die ein Rechtsanwalt von seiner Partei erhalten hat oder über diese erlangt, sind davon nicht erfasst, wenn er für diese Partei die Rechtslage beurteilt oder er ihn in oder im Zusammenhang mit einem Gerichtsverfahren verteidigt oder vertritt.

2) Die Stabsstelle FIU kann im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung nach Art. 5 des FIU-Gesetzes Auskünfte von Sorgfaltspflichtigen über nicht personenbezogene Daten zu Geschäftsbeziehungen für statistische Zwecke verlangen. Gesetzliche Bestimmungen des Geheimnisschutzes bleiben vorbehalten.

3) Die Stabsstelle FIU kann für die Übermittlung von Auskünften eine angemessene Frist festlegen. In begründeten Fällen kann sie die festgelegte Frist verlängern.

4) Das Informationsverbot nach Art. 18b sowie der Straf- und Haftungsausschluss nach Art. 19 gelten sinngemäss.

IV. Dokumentation und interne Organisation

Art. 20

Dokumentationspflicht

1) Die Sorgfaltspflichtigen müssen die Einhaltung der Sorgfaltspflichten (Art. 5 bis 16) und der Mitteilungspflicht (Art. 17) nach Massgabe dieses Gesetzes dokumentieren. Zu diesem Zweck müssen sie Sorgfaltspflichtakten führen und diese aufbewahren. Kundenbezogene Unterlagen und Belege sind während mindestens zehn Jahren nach Beendigung der Geschäftsbeziehung bzw. nach Abwicklung der gelegentlichen Transaktion, transaktionsbezogene Unterlagen und Belege dagegen während mindestens zehn Jahren nach Abschluss der Transaktion bzw. nach Erstellung aufzubewahren. Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung.

2) In Fällen vereinfachter Sorgfaltspflichten (Art. 10) muss der Sorgfaltspflichtige den Grund für die Befreiung von den Sorgfaltspflichten in den Sorgfaltspflichtakten dokumentieren.

Art. 21

Interne Organisation

1) Die Sorgfaltspflichtigen müssen die notwendigen organisatorischen Massnahmen treffen und für geeignete interne Kontroll- und Überwachungsmassnahmen sorgen. Sie erlassen insbesondere interne Weisungen, regeln die sichere Aufbewahrung der Sorgfaltspflichtakten und sorgen für die Aus- und Weiterbildung ihres Personals.

2) Die interne Organisation muss den Umständen entsprechend je nach Art und Grösse des Betriebes sowie nach Anzahl, Art und Komplexität der Geschäftsbeziehungen ausgestaltet sein. Die wirkungsvolle Wahrnehmung der internen Funktionen sowie der Sorgfaltspflichten muss stets gewährleistet sein.

3) Die Sorgfaltspflichtigen müssen in einem internen Jahresbericht im Sinne eines Überblicks die Massnahmen festhalten, die im vergangenen Kalenderjahr zur Umsetzung dieses Gesetzes getätigt wurden.

4) Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung.

Art. 22

Interne Funktionen

1) Die Sorgfaltspflichtigen müssen eine Ansprechperson für die FMA sowie Personen oder Fachstellen für die internen Funktionen Sorgfaltspflichtbeauftragter und Untersuchungsbeauftragter benennen.

2) Die Stellvertretung ist jederzeit zu gewährleisten.

3) Eine Person oder gegebenenfalls Fachstelle kann mehrere Funktionen erfüllen, soweit die Umsetzung dieses Gesetzes gewährleistet ist.

4) Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung.

V. Aufsicht

A. Vollzugsbehörde

Art. 23

Zuständigkeit

Die FMA überwacht den Vollzug dieses Gesetzes. Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit der Stabsstelle FIU.

B. Kontrollen

Art. 24

Durchführung von ordentlichen Kontrollen

1) Die FMA führt regelmässig stichprobenweise ordentliche Kontrollen über die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes durch oder lässt diese durchführen.

2) Die Häufigkeit und Intensität der Kontrollen bemisst sich nach Art, Umfang, Komplexität und Risikogeneigtheit der Geschäftstätigkeit der Sorgfaltspflichtigen.

3) Die Kontrollen umfassen sowohl die formelle Kontrolle über die Einhaltung der Dokumentationspflicht als auch die materielle Kontrolle betreffend die Plausibilität der getroffenen Sorgfaltsmassnahmen.

4) Über die Ergebnisse der Kontrollen ist jeweils ein Bericht zu erstellen.

5) Sofern die Sorgfaltspflichtigen über eine spezialgesetzliche Revisionsstelle verfügen, werden sie grundsätzlich im Auftrag der FMA durch diese oder durch die FMA selber auf die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes überprüft.

6) Alle weiteren Sorgfaltspflichtigen werden von der FMA oder im Auftrag derselben von Wirtschaftsprüfern oder Revisionsgesellschaften in Bezug auf die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes überprüft. Die genannten Sorgfaltspflichtigen können bei der FMA zwei Vorschläge für Wirtschaftsprüfer oder Revisionsgesellschaften unter Mitteilung ihrer Präferenz hinterlegen. Die FMA beauftragt in der Regel den vorzugsweise vorgeschlagenen Wirtschaftsprüfer bzw. die vorzugsweise vorgeschlagene Revisionsgesellschaft. Die FMA kann für einzelne Kategorien von Sorgfaltspflichtigen, soweit spezielle fachliche Kenntnisse erforderlich sind, die Wahl der Revisionsgesellschaften einschränken.[^26]

7) Die Unterlagen und Daten der Kontrollen dürfen ausschliesslich im Inland verarbeitet und gelagert werden.

8) Die im Rahmen der Kontrollen erlangten Erkenntnisse dürfen ausschliesslich für die Bekämpfung von Geldwäscherei, Vortaten der Geldwäscherei, organisierter Kriminalität und Terrorismusfinanzierung verwendet werden. Art. 34 bleibt vorbehalten.

9) Die Kosten für die ordentliche Kontrolltätigkeit sowie die damit verbundenen administrativen Kosten im Sinne dieses Gesetzes tragen die kontrollierten Sorgfaltspflichtigen. Die Kosten der beauftragten Dritten haben sich dabei nach den anwendbaren branchenüblichen Tarifen zu richten und müssen in Bezug auf den Zweck der Kontrolltätigkeit verhältnismässig sein.[^27]

10) Die Regierung regelt das Nähere, insbesondere das Vorgehen bei der Durchführung von Kontrollen, mit Verordnung.

Art. 25[^28]

Ausserordentliche Kontrollen

1) Auf die ausserordentlichen Kontrollen (Art. 28 Abs. 1 Bst. c) finden vorbehaltlich Abs. 2 und 3 die Bestimmungen von Art. 24 sinngemäss Anwendung.

2) Beauftragt die FMA Dritte mit der Durchführung einer ausserordentlichen Kontrolle, so haben diese zu Beginn des Verfahrens der FMA einen Kostenvoranschlag zur Genehmigung einzureichen. Die Kosten der beauftragten Dritten haben sich dabei nach den anwendbaren branchenüblichen Tarifen zu richten und müssen in Bezug auf den Zweck der ausserordentlichen Kontrolle verhältnismässig sein.

3) Die Kosten der ausserordentlichen Kontrollen werden den kontrollierten Sorgfaltspflichtigen auferlegt, falls durch die Untersuchung eine Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen festgestellt wird. In allen anderen Fällen trägt die Kosten der Staat.

C. Beauftragte Wirtschaftsprüfer, Revisionsgesellschaften und spezialgesetzliche Revisionsstellen

Art. 26

Voraussetzungen

1) Soweit die Kontrollen nicht durch die FMA selbst durchgeführt werden, dürfen damit nur Wirtschaftsprüfer, Revisionsgesellschaften und spezialgesetzliche Revisionsstellen beauftragt werden, die:

2) Die Regierung regelt die Einzelheiten der Voraussetzungen nach Abs. 1 mit Verordnung.

Art. 27

Pflichten

Mit der Annahme des Auftrags durch den Wirtschaftsprüfer, die Revisionsgesellschaft oder die spezialgesetzliche Revisionsstelle verpflichten sich diese,

D. Massnahmen

Art. 28

Aufsichtsmassnahmen

1) Die FMA trifft im Rahmen ihrer Aufsicht über die Sorgfaltspflichtigen die erforderlichen Massnahmen. Sie kann insbesondere:

2) Die FMA informiert die Sorgfaltspflichtigen über ihre Praxis.

3) Auf Vorschlag der Branchenverbände kann die FMA nach Anhörung der Stabsstelle FIU Wegleitungen erlassen, welche die Bestimmungen dieses Gesetzes und der Durchführungsverordnungen branchenspezifisch auslegen.

4) Die Sorgfaltspflichtigen haben der FMA auf Verlangen sämtliche Auskünfte zu erteilen sowie Unterlagen und Abschriften zu übermitteln, die diese zur Erfüllung ihrer Aufsichtstätigkeit im Rahmen dieses Gesetzes benötigt. Diese Pflicht geht allen staatlich anerkannten Pflichten zur Verschwiegenheit vor. Art. 17 Abs. 2 findet sinngemäss Anwendung.[^31]

E. Rechtsmittel

VI. Strafbestimmungen, Verwaltungsmassnahmen, Massnahmen im Geschäftsverkehr und Amtshilfe

Art. 29

Verwaltungsbeschwerde

1) Gegen Entscheidungen und Verfügungen der FMA kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde bei der FMA-Beschwerdekommission erhoben werden.

2) Gegen Entscheidungen und Verfügungen der FMA-Beschwerdekommission kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

A. Strafbestimmungen

B. Verwaltungsmassnahmen

C. Massnahmen im Geschäftsverkehr

D. Amtshilfe

Art. 30

Vergehen und Übertretungen[^32]

1) Vom Landgericht wird wegen Vergehens mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zur 360 Tagessätzen bestraft, wer vorsätzlich:[^33]

2) Nach Abs. 1 Bst. a bis d wird nicht bestraft, wer die entsprechenden Pflichten unter den Voraussetzungen von Art. 15 Abs. 1 oder 2 nicht persönlich erfüllt, wenn er:

2a) Vom Landgericht wird wegen Übertretung mit Busse bis zu 100 000 Franken bestraft, wer gegenüber der Stabsstelle FIU die Pflicht zur Herausgabe von Informationen nach Art. 19a Abs. 1 verletzt oder in diesem Zusammenhang unwahre Angaben macht oder wesentliche Tatsachen verschweigt.[^45]

2b) Vom Landgericht wird wegen Übertretung mit Busse bis zu 10 000 Franken bestraft, wer gegenüber der Stabsstelle FIU Auskünfte oder Informationen nach Art. 19a Abs. 2 verweigert.[^46]

3) Die Verfolgungsverjährung beträgt drei Jahre.[^47]

Art. 31

Verwaltungsübertretungen[^48]

1) Von der FMA wird wegen Übertretung mit Busse bis zu 100 000 Franken bestraft, wer:

2) Von der FMA wird wegen Übertretung mit Busse bis zu 10 000 Franken bestraft, wer eine Meldung nach Art. 3 Abs. 3 oder Art. 39 Abs. 2 unterlässt.

3) Die Verfolgungsverjährung beträgt drei Jahre.[^59]

Art. 32

Anwendbarkeit anderer Strafnormen

Die Strafbarkeit aufgrund anderer strafrechtlicher Normen bleibt vorbehalten.

Art. 33

Verantwortlichkeit

Werden die Widerhandlungen im Geschäftsbetrieb einer juristischen Person oder einer Treuhänderschaft begangen, finden die Strafbestimmungen auf die Personen Anwendung, die für sie gehandelt haben oder hätten handeln sollen, jedoch unter solidarischer Mithaftung der juristischen Person oder des Treugutes für Geldstrafen, Bussen und Kosten.

VII. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 34

Vorbehalt weiterer Massnahmen

Vorbehalten bleiben weitere Massnahmen gegen die Sorgfaltspflichtigen nach Massgabe der jeweiligen Spezialgesetzgebung.

Übergangsbestimmungen

Art. 35

Mangelnde Offenlegung

1) Führen Sorgfaltspflichtige noch Konten oder Depots im Rahmen von Geschäftsbeziehungen, die vor dem 1. Januar 2001 eröffnet wurden und nach dem damals geltenden Recht keines Geschäftsprofils unter Einschluss der wirtschaftlich berechtigten Person bedurften, dürfen sie keine Vermögensabflüsse zulassen, solange die erforderlichen Angaben und Unterlagen nicht vorhanden sind.

2) Vermögensabflüsse sind ausnahmsweise erlaubt, wenn:

952.1 Sorgfaltspflichtgesetz (SPG)

Art. 36

Zusammenarbeit inländischer Behörden

1) Die inländischen Behörden, insbesondere die Gerichte, die Staatsanwaltschaft, die FMA, die Stabsstelle FIU, die Landespolizei und andere im Bereich der Bekämpfung von Geldwäscherei, organisierter Kriminalität und Terrorismusfinanzierung zuständige Behörden, sind verpflichtet, einander alle für die Durchsetzung dieses Gesetzes notwendigen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen zu übermitteln.

2) In Verfahren, welche sich auf die §§ 165, 278 bis 278d StGB beziehen, verständigt die Staatsanwaltschaft die FMA sowie die Stabsstelle FIU von der Einleitung und Einstellung; die Gerichte übermitteln Ausfertigungen entsprechender Urteile. Darüber hinaus sind die Sorgfaltspflichtigen, welche eine Mitteilung im Sinne von Art. 17 erstattet haben, über den Ausgang der betreffenden Verfahren zu verständigen.

3) Ausserdem hat die Staatsanwaltschaft die FMA über Einleitung und Einstellung von Verfahren im Zusammenhang mit Art. 30 zu benachrichtigen; die Gerichte übermitteln Ausfertigungen entsprechender Urteile.

Art. 37

Zusammenarbeit mit ausländischen Behörden

1) Soweit die Zusammenarbeit mit ausländischen Behörden nicht spezialgesetzlich geregelt ist, finden die nachfolgenden Bestimmungen Anwendung.

2) Die FMA übermittelt einer ersuchenden zuständigen ausländischen Finanzmarktaufsichtsbehörde alle Informationen, die diese zur Wahrnehmung ihrer Aufsichtsaufgaben benötigt, wenn:

3) Die FMA kann ausländische Finanzmarktaufsichtsbehörden um Übermittlung aller Informationen ersuchen, die zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz notwendig sind. Die erhaltenen Informationen darf sie an zuständige inländische Behörden weiterleiten.

4) Von ausländischen Behörden erhaltene Informationen dürfen von den zuständigen inländischen Behörden nur für nachfolgende Zwecke verwendet werden:

II.

Übergangsbestimmung

II.

Art. 38

Durchführungsverordnungen

Die Regierung erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes notwendigen Verordnungen, insbesondere über:

Art. 39

Übergangsbestimmungen

1) Auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden Geschäftsbeziehungen gelangt vorbehaltlich der nachfolgenden Absätze das neue Recht ab Inkrafttreten mit Wirkung für die Zukunft zur Anwendung.

2) Sorgfaltspflichtige nach Art. 3 Abs. 3, die bereits vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ihre Tätigkeit aufgenommen haben, melden die Ausübung der Tätigkeit innert drei Monaten ab Inkrafttreten dieses Gesetzes bei der FMA.

3) Bei bestehenden Geschäftsbeziehungen müssen die Sorgfaltspflichtakten im Rahmen der Durchführung von besonderen Abklärungen nach Art. 9 Abs. 4 ergänzt werden.

4) Soweit Sorgfaltspflichten nach diesem Gesetz nicht mehr delegiert werden können, sind diese innert drei Monaten ab Inkrafttreten dieses Gesetzes durch den Sorgfaltspflichtigen selbst wahrzunehmen.

5) Die globale Anwendung der Sorgfaltspflichten nach Art. 16 muss innert einem Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes umgesetzt sein.

6) Die Kennzeichnung der Geschäftsbeziehungen und Transaktionen mit erhöhten Risiken nach Art. 11 Abs. 1 und die Festlegung der zusätzlichen Massnahmen nach Art. 11 Abs. 2 sowie die erforderliche Anpassung der internen Weisungen muss innert einem Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erfolgen. Die FMA kann die Frist aufgrund eines begründeten Gesuchs um ein weiteres Jahr verlängern.

7) Bestehende Vertragsverhältnisse im Sinne von Art. 13 Abs. 3 (Inhabersparhefte, -konten oder -depots) sind umgehend aufzulösen, sobald die entsprechenden Urkunden der Bank oder dem Postinstitut vorgelegt werden. Vermögensabflüsse sind nur unter gleichzeitiger Auflösung der entsprechenden Vertragsverhältnisse zulässig. Dabei muss die Bank oder das Postinstitut vor der Übertragung der Vermögenswerte den Inhaber der entsprechenden Urkunde und die wirtschaftlich berechtigte Person im Sinne der Art. 6 und 7 feststellen und überprüfen, sofern das Guthaben 25 000 Franken übersteigt.

8) Die Sorgfaltspflichtigen müssen die im Zusammenhang mit diesem Gesetz massgeblichen internen Dokumente, insbesondere interne Weisungen, Richtlinien und Formulare, innert drei Monaten ab Inkrafttreten dieses Gesetzes anpassen.

Art. 40

Aufhebung bisherigen Rechts

Es werden aufgehoben:

Art. 41

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt des ungenutzten Ablaufs der Referendumsfrist am 1. März 2009 in Kraft, andernfalls am Tage der Kundmachung.

Übergangsbestimmungen

In Stellvertretung des Landesfürsten: gez. Alois Erbprinz

gez. Otmar Hasler Fürstlicher Regierungschef

...

Auf die Geltendmachung von Kostenersatz für Kontrollen, die vor Inkrafttreten[^61] dieses Gesetzes durchgeführt wurden, findet das neue Recht Anwendung.

...

...

1) Auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens[^62] dieses Gesetzes bestehenden Geschäftsbeziehungen gelangt das neue Recht ab Inkrafttreten mit Wirkung für die Zukunft zur Anwendung.

2) Sorgfaltspflichtige nach Art. 3 Abs. 1 Bst. v, die bereits vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ihre Tätigkeit aufgenommen haben, melden die Ausübung der Tätigkeit innert drei Monaten ab Inkrafttreten dieses Gesetzes der FMA.

3) Die Sorgfaltspflichtigen müssen die im Zusammenhang mit diesem Gesetz massgeblichen internen Dokumente, insbesondere interne Weisungen, Richtlinien und Formulare, innert drei Monaten ab Inkrafttreten dieses Gesetzes anpassen.

...

[^1]: Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr. 124/2008 und 160/2008

[^2]: Art. 3 Abs. 1 Bst. c abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 252.

[^3]: Art. 3 Abs. 1 Bst. k abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 424.

[^4]: Art. 3 Abs. 1 Bst. l abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 242.

[^5]: Art. 3 Abs. 1 Bst. m Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 419.

[^6]: Art. 3 Bst. o abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 428.

[^7]: Art. 3 Abs. 1 Bst. q abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 39.

[^8]: Art. 3 Abs. 1 Bst. v eingefügt durch LGBl. 2013 Nr. 39.

[^9]: Art. 3 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 39.

[^10]: Art. 4 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 252.

[^11]: Art. 5 Abs. 2 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 39.

[^12]: Art. 9 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 39.

[^13]: Art. 10 Abs. 1 Bst. d abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 39.

[^14]: Art. 10 Abs. 1 Bst. g abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 39.

[^15]: Art. 10 Abs. 1 Bst. h abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 39.

[^16]: Art. 11 Abs. 6 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 39.

[^17]: Art. 11 Abs. 7 eingefügt durch LGBl. 2013 Nr. 39.

[^18]: Art. 16 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 39.

[^19]: Überschrift vor Art. 17 abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 33.

[^20]: Art. 18 abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 33.

[^21]: Art. 18a eingefügt durch LGBl. 2016 Nr. 33.

[^22]: Art. 18b eingefügt durch LGBl. 2016 Nr. 33.

[^23]: Art. 19 abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 33.

[^24]: Überschrift vor Art. 19a eingefügt durch LGBl. 2016 Nr. 33.

[^25]: Art. 19a eingefügt durch LGBl. 2016 Nr. 33.

[^26]: Art. 24 Abs. 6 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 39.

[^27]: Art. 24 Abs. 9 abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 45.

[^28]: Art. 25 abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 45.

[^29]: Art. 27 Bst. c abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 424.

[^30]: Art. 27 Bst. e eingefügt durch LGBl. 2013 Nr. 424.

[^31]: Art. 28 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 424.

[^32]: Art. 30 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 33.

[^33]: Art. 30 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 33.

[^34]: Art. 30 Abs. 1 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 39.

[^35]: Art. 30 Abs. 1 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 39.

[^36]: Art. 30 Abs. 1 Bst. c aufgehoben durch LGBl. 2013 Nr. 39.

[^37]: Art. 30 Abs. 1 Bst. d aufgehoben durch LGBl. 2013 Nr. 39.

[^38]: Art. 30 Abs. 1 Bst. e aufgehoben durch LGBl. 2013 Nr. 39.

[^39]: Art. 30 Abs. 1 Bst. f aufgehoben durch LGBl. 2013 Nr. 39.

[^40]: Art. 30 Abs. 1 Bst. h abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 33.

[^41]: Art. 30 Abs. 1 Bst. i abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 33.

[^42]: Art. 30 Abs. 1 Bst. k abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 33.

[^43]: Art. 30 Abs. 1 Bst. l aufgehoben durch LGBl. 2013 Nr. 39.

[^44]: Art. 30 Abs. 1 Bst. p abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 424.

[^45]: Art. 30 Abs. 2a eingefügt durch LGBl. 2016 Nr. 33.

[^46]: Art. 30 Abs. 2b eingefügt durch LGBl. 2016 Nr. 33.

[^47]: Art. 30 Abs. 3 eingefügt durch LGBl. 2013 Nr. 39.

[^48]: Art. 31 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 33.

[^49]: Art. 31 Abs. 1 Bst. e eingefügt durch LGBl. 2013 Nr. 39.

[^50]: Art. 31 Abs. 1 Bst. f eingefügt durch LGBl. 2013 Nr. 39.

[^51]: Art. 31 Abs. 1 Bst. g eingefügt durch LGBl. 2013 Nr. 39.

[^52]: Art. 31 Abs. 1 Bst. h eingefügt durch LGBl. 2013 Nr. 39.

[^53]: Art. 31 Abs. 1 Bst. i eingefügt durch LGBl. 2013 Nr. 39.

[^54]: Art. 31 Abs. 1 Bst. k eingefügt durch LGBl. 2013 Nr. 39.

[^55]: Art. 31 Abs. 1 Bst. l eingefügt durch LGBl. 2013 Nr. 39.

[^56]: Art. 31 Abs. 1 Bst. m eingefügt durch LGBl. 2013 Nr. 39.

[^57]: Art. 31 Abs. 1 Bst. n eingefügt durch LGBl. 2013 Nr. 39.

[^58]: Art. 31 Abs. 1 Bst. o eingefügt durch LGBl. 2013 Nr. 39.

[^59]: Art. 31 Abs. 3 eingefügt durch LGBl. 2013 Nr. 39.

[^60]: Art. 37 Abs. 2 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 39.

[^61]: Inkrafttreten: 1. Februar 2011.

[^62]: Inkrafttreten: 1. Februar 2013.