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Gesetz vom 11. Dezember 2008 über berufliche Sorgfaltspflichten zur Bekämpfung von Geldwäscherei, organisierter Kriminalität und Terrorismusfinanzierung (Sorgfaltspflichtgesetz; SPG)

Geltender Text a fecha 2018-03-01

Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:[^1]

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 [^2]

Gegenstand und Zweck

1) Dieses Gesetz regelt die Sicherstellung der Sorgfalt bei der berufsmässigen Ausübung der diesem Gesetz unterstellten Tätigkeiten.

2) Es bezweckt die Bekämpfung der Geldwäscherei, organisierten Kriminalität und Terrorismusfinanzierung im Sinne des Strafgesetzbuches (§§ 165, 278 bis 278d StGB).

3) Es dient zudem der Umsetzung bzw. Durchführung folgender EWR-Rechtsvorschriften:[^3]

4) Es lässt die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2015/847 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1781/2006 unberührt.[^4]

Art. 2

Begriffe und Bezeichnungen

1) Im Sinne dieses Gesetzes gelten als:

2) Unter den in diesem Gesetz verwendeten Personen-, Funktions- und Berufsbezeichnungen sind Personen männlichen und weiblichen Geschlechts zu verstehen.

Art. 3

Geltungsbereich

1) Dieses Gesetz gilt für Sorgfaltspflichtige. Dies sind:

2) Sorgfaltspflichtige sind auch liechtensteinische Zweigstellen, Agenten und Repräsentanzen von ausländischen Unternehmen, die Tätigkeiten im Sinne des Abs. 1 Bst. a bis i ausüben.[^40]

3) Die folgenden Sorgfaltspflichtigen haben die Aufnahme ihrer Tätigkeit bei der zuständigen Aufsichtsbehörde unverzüglich schriftlich zu melden:[^41]

Art. 4

Ausnahmen vom Geltungsbereich

Dieses Gesetz gilt nicht für:

II. Sorgfaltspflichten

Art. 5

Umfang der Sorgfaltspflichten

1) Die Sorgfaltspflichtigen haben in den in Abs. 2 genannten Fällen folgende Pflichten in risikobasiertem Umfang wahrzunehmen:[^44]

2) Die Sorgfaltspflichten sind in folgenden Fällen wahrzunehmen:

3) Können die Sorgfaltspflichten nicht wahrgenommen werden:

4) Die Regierung regelt mit Verordnung das Verfahren in Fällen, in denen die für die Feststellung und Überprüfung der Identität des Vertragspartners und der wirtschaftlich berechtigten Person erforderlichen Angaben und Dokumente bei Aufnahme der Geschäftsbeziehung nicht vollständig vorliegen.

Art. 6

Feststellung und Überprüfung der Identität des Vertragspartners

1) Die Sorgfaltspflichtigen haben die Identität ihres Vertragspartners festzustellen und durch beweiskräftige Dokumente zu überprüfen.

2) Entstehen im Laufe der Geschäftsbeziehung Zweifel über die Identität des Vertragspartners, so müssen die Sorgfaltspflichtigen die Feststellung und Überprüfung der Identität des Vertragspartners wiederholen.

3) Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung.

Art. 7

a) Grundsatz[^52]

1) Die Sorgfaltspflichtigen haben die Identität der wirtschaftlich berechtigten Person festzustellen.

2) Sie müssen durch risikobasierte und angemessene Massnahmen die Identität der wirtschaftlich berechtigten Person überprüfen, um sich davon zu überzeugen, dass diese tatsächlich die wirtschaftlich berechtigte Person ist. Im Falle von Rechtsträgern schliesst dies risikobasierte und angemessene Massnahmen zur Feststellung der Eigentums- und Kontrollstruktur des Vertragspartners ein.

3) Entstehen im Laufe der Geschäftsbeziehung Zweifel über die Identität der wirtschaftlich berechtigten Person, so müssen die Sorgfaltspflichtigen die Feststellung und Überprüfung der Identität der wirtschaftlich berechtigten Person wiederholen.

4) Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung.

Art. 7a [^53]

b) Diskretionär ausgestaltete Rechtsträger

1) Die Sorgfaltspflichtigen haben bei diskretionär ausgestalteten Rechtsträgern ausreichende Informationen über jene Personen einzuholen, in deren Interesse der Rechtsträger in erster Linie errichtet oder betrieben wird, um sicherzugehen, dass sie im Zeitpunkt der Auszahlung in der Lage sein werden, deren Identität festzustellen.

2) Die Sorgfaltspflichtigen haben bei diskretionär ausgestalteten Rechtsträgern im Zeitpunkt der Auszahlung die Identität des Ausschüttungsempfängers festzustellen und durch angemessene Massnahmen zu überprüfen; für Sorgfaltspflichtige nach Art. 3 Abs. 1 Bst. a gilt dies nur in Bezug auf Vermögenswerte, die bei ihnen gebucht wurden. Handelt es sich bei dem Ausschüttungsempfänger um einen Rechtsträger, so sind die daran wirtschaftlich berechtigten Personen als Ausschüttungsempfänger festzustellen und durch angemessene Massnahmen zu überprüfen.

3) Die Sorgfaltspflichtigen, die berufsmässig Dienstleistungen nach Art. 3 Abs. 1 Bst. k Ziff. 2 oder 4 gegenüber einem diskretionär ausgestalteten Rechtsträger erbringen, müssen die nach Abs. 1 und 2 erhobenen Informationen unmittelbar und unaufgefordert nach deren Erhebung anderen Sorgfaltspflichtigen nach Art. 3 Abs. 1 übermitteln, mit welchen der betreffende Rechtsträger eine entsprechende Geschäftsbeziehung unterhält, sofern es um Vermögenswerte geht, die bei dem anderen Sorgfaltspflichtigen nach Art. 3 Abs. 1 gebucht sind.

4) Die Sorgfaltspflichtigen sind - mit Ausnahme der Dienstleister für Rechtsträger - von den Pflichten nach Abs. 1 und 2 in Bezug auf jene Rechtsträger befreit, gegenüber denen ein inländischer Dienstleister für Rechtsträger berufsmässig Dienstleistungen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Bst. k Ziff. 2 oder 4 erbringt. Die Sorgfaltspflichtigen dürfen sich in der Folge darauf verlassen, dass sich kein Sachverhalt nach Abs. 2 ereignet hat, so lange sie durch den Dienstleister für Rechtsträger keine entsprechenden Informationen erhalten. Die Sorgfaltspflichtigen müssen die übermittelten Informationen im Sorgfaltspflichtakt dokumentieren.

5) Bei gemeinnützigen, steuerbefreiten Rechtsträgern nach Art. 2 Abs. 1 Bst. b ist keine Feststellung und Überprüfung der Ausschüttungsempfänger nach Abs. 2 erforderlich.

6) Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung.

Art. 7b [^54]

c) Versicherungsverträge

1) Versicherungsunternehmen haben bei Lebensversicherungen und anderen Versicherungen mit Anlagezweck hinsichtlich der Begünstigten folgende Pflichten zu erfüllen:

2) Die Versicherungsunternehmen haben bei Lebensversicherungen und anderen Versicherungen mit Anlagezweck im Zeitpunkt der Auszahlung die Identität des Begünstigten festzustellen und durch angemessene Massnahmen zu überprüfen. Handelt es sich bei dem Begünstigten um einen Rechtsträger, so sind die an diesem wirtschaftlich berechtigten Personen festzustellen und zu überprüfen.

Art. 8

Geschäftsprofil

1) Die Sorgfaltspflichtigen müssen ein Profil über die Geschäftsbeziehung erstellen, das insbesondere Informationen über Herkunft der Vermögenswerte sowie über Zweck und angestrebte Art der Geschäftsbeziehung enthält (Geschäftsprofil).

2) Sie haben sicherzustellen, dass die im Geschäftsprofil enthaltenen Daten und Informationen aktualisiert werden. Sie haben dafür in risikobasierten Zeitabständen zu prüfen, ob die im Geschäftsprofil enthaltenen Daten und Informationen noch aktuell sind.[^55]

3) Die Regierung regelt das Nähere über das Geschäftsprofil mit Verordnung.

Art. 9

Risikoadäquate Überwachung der Geschäftsbeziehung

1) Die Sorgfaltspflichtigen müssen zeitnah eine risikoadäquate Überwachung ihrer Geschäftsbeziehungen, einschliesslich der im Verlauf der Geschäftsbeziehung abgewickelten Transaktionen, durchführen, um sicherzustellen, dass diese mit dem Geschäftsprofil (Art. 8) übereinstimmen.[^56]

2) Sie haben sicherzustellen, dass die Risiken, die von der Entwicklung neuer Produkte oder Geschäftspraktiken oder von der Verwendung neuer oder weiterentwickelter Technologien ausgehen, im Voraus eingeschätzt und im Rahmen der Risikobewertung nach Art. 9a berücksichtigt werden.[^57]

3) Sie müssen mit angemessenem Aufwand einfache Abklärungen tätigen, wenn Sachverhalte oder Transaktionen auftreten, die vom Geschäftsprofil abweichen.

4) Sie müssen besondere Abklärungen tätigen, wenn Sachverhalte oder Transaktionen auftreten, die Verdachtsmomente begründen, dass Vermögenswerte im Zusammenhang mit Geldwäscherei, Vortaten der Geldwäscherei, organisierter Kriminalität oder Terrorismusfinanzierung stehen. Während der Durchführung dieser Abklärungen dürfen die Sorgfaltspflichtigen die Geschäftsbeziehung nicht abbrechen.

5) Die Ergebnisse der Abklärungen sind in den Sorgfaltspflichtakten zu dokumentieren.

6) Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung.

Art. 9a [^58]

Risikobewertung

1) Die Sorgfaltspflichtigen haben in einer Risikobewertung die für sie bestehenden Risiken in Bezug auf Geldwäscherei, organisierte Kriminalität und Terrorismusfinanzierung zu ermitteln und zu bewerten.

2) Für die Erstellung der Risikobewertung sind vorbehaltlich Art. 10 Abs. 4 und Art. 11 Abs. 7 insbesondere die in den Anhängen 1 und 2 genannten Faktoren und möglichen Anzeichen für ein potenziell geringeres und höheres Risiko zu berücksichtigen. Die Risikobewertung hat zudem die Ergebnisse der nationalen Risikoanalyse nach Art. 29b zu berücksichtigen.

3) Die Risikobewertung muss dokumentiert und aktuell gehalten und der zuständigen Aufsichtsbehörde im Rahmen ihrer Kontrolltätigkeit zur Verfügung gestellt werden.

4) Die Sorgfaltspflichtigen müssen in ihren internen Weisungen Kriterien festlegen, die Geschäftsbeziehungen und Transaktionen mit erhöhten Risiken bezeichnen, und die jeweiligen Geschäftsbeziehungen und Transaktionen dementsprechend zuordnen.

5) Die Sorgfaltspflichtigen müssen wirksame interne Kontroll- und Überwachungsmassnahmen zur Minderung der im Rahmen der nationalen Risikoanalyse nach Art. 29b und der Risikobewertung nach Abs. 1 identifizierten Risiken definieren. Die internen Kontroll- und Überwachungsmassnahmen umfassen insbesondere:

6) Die Risikobewertung nach Abs. 1 und die Massnahmen zur Minderung der Risiken nach Abs. 5 müssen in einem angemessenen Verhältnis zu Art und Grösse des Sorgfaltspflichtigen stehen.

7) Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung.

Art. 10 [^59]

Vereinfachte Sorgfaltspflichten

1) Stellen Sorgfaltspflichtige aufgrund einer angemessenen Risikobewertung nach Art. 9a fest, dass in bestimmten Bereichen nur ein geringeres Risiko in Bezug auf Geldwäscherei, organisierte Kriminalität und Terrorismusfinanzierung besteht, so kann der Sorgfaltspflichtige vereinfachte Sorgfaltspflichten im Sinne von Anhang 1 Abschnitt B auf die jeweilige Geschäftsbeziehung oder Transaktion anwenden.

2) Bevor die Sorgfaltspflichtigen vereinfachte Sorgfaltspflichten anwenden, haben sie sich zu vergewissern, dass die Geschäftsbeziehung oder Transaktion tatsächlich mit einem geringeren Risiko verbunden ist.

3) Die Sorgfaltspflichtigen müssen die Transaktionen und Geschäftsbeziehungen in ausreichendem Umfang überwachen, um die Aufdeckung ungewöhnlicher oder verdächtiger Transaktionen zu ermöglichen.

4) Die Regierung regelt das Nähere über die vereinfachten Sorgfaltspflichten mit Verordnung. Sie kann insbesondere:

Art. 11

Verstärkte Sorgfaltspflichten

1) Stellen Sorgfaltspflichtige aufgrund einer angemessenen Risikobewertung nach Art. 9a erhöhte Risiken fest, müssen sie auf die ermittelten Geschäftsbeziehungen und Transaktionen zusätzlich zu den in Art. 5 bis 9 genannten Sorgfaltspflichten verstärkte Sorgfaltspflichten im Sinne von Anhang 2 Abschnitt B anwenden, um die erhöhten Risiken angemessen zu beherrschen und zu mindern. In den in den Abs. 4 bis 6 genannten Fällen ist immer von Geschäftsbeziehungen und Transaktionen mit erhöhten Risiken auszugehen.[^60]

2) Aufgehoben[^61]

3) Aufgehoben[^62]

4) Hinsichtlich Geschäftsbeziehungen und Transaktionen mit politisch exponierten Personen müssen die Sorgfaltspflichtigen:

4a) Die Sorgfaltspflichtigen müssen angemessene Massnahmen treffen, um zu bestimmen, ob es sich bei den nach Art. 7b Abs. 2 festgestellten Begünstigten um eine politisch exponierte Person handelt. Diese Massnahmen sind spätestens vor Auszahlung der Versicherungserlöse zu treffen. Wird eine politisch exponierte Person festgestellt, so sind die Sorgfaltspflichtigen verpflichtet:[^66]

5) Bei grenzüberschreitenden Korrespondenzbankbeziehungen mit Respondenzinstituten mit Sitz in einem Drittstaat müssen Sorgfaltspflichtige nach Art. 3 Abs. 1 Bst. a bis i sicherstellen, dass sie:[^67]

6) Folgende Geschäftsbeziehungen und Transaktionen müssen die Sorgfaltspflichtigen intensiviert überwachen und deren Hintergrund und Zweck, soweit wie möglich, abklären und die Ergebnisse schriftlich festhalten:[^70]

7) Die Regierung regelt das Nähere über die verstärkten Sorgfaltspflichten mit Verordnung. Sie kann insbesondere:[^72]

Art. 12 [^73]

Angaben zum Auftraggeber oder Begünstigten bei Geldtransfers

1) Auf die Übermittlung von Angaben zum Auftraggeber oder Begünstigten bei Geldtransfers findet die Verordnung (EU) 2015/847 Anwendung.

2) Die Verordnung (EU) 2015/847 ist nicht auf Inlandsgeldtransfers auf ein Zahlungskonto eines Begünstigten anzuwenden, auf das ausschliesslich Zahlungen für die Lieferung von Gütern oder Dienstleistungen vorgenommen werden können, wenn:

3) Die FMA kann im Rahmen von Art. 25 der Verordnung (EU) 2015/847 das Nähere zu den Pflichten der Zahlungsdienstleister regeln.

Art. 13

Verbotene Geschäftsbeziehungen

1) Sorgfaltspflichtige nach Art. 3 Abs. 1 Bst. a bis h dürfen keine Korrespondenzbankbeziehung mit Sitzbanken führen.

2) Sie müssen angemessene Massnahmen ergreifen, um dafür zu sorgen, dass sie keine Geschäftsbeziehungen mit Unternehmen führen, die es Sitzbanken erlauben, ihre Konten, Depots oder Schrankfächer zu benutzen.

3) Sie dürfen keine Inhabersparhefte, -konten oder -depots führen.

4) Sie dürfen weder anonyme Konten, Sparhefte oder Depots noch Konten, Sparhefte oder Depots unter fiktiven Namen führen.

Art. 14

Delegation von Sorgfaltspflichten

1) Die Sorgfaltspflichtigen können, soweit die Erfüllung der Pflichten nach diesem Gesetz gewährleistet ist, die Sorgfaltspflichten nach Art. 5 Abs. 1 Bst. a bis c vornehmen lassen durch:

2) Die Sorgfaltspflichtigen bleiben auch im Falle der Delegation für die Einhaltung der Sorgfaltspflichten verantwortlich.

3) Die FMA erlässt gestützt auf Bewertungen internationaler Stellen zur Bekämpfung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung eine Liste der Staaten, deren Systeme zur Bekämpfung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung die Anforderungen nach Abs. 1 Bst. b Ziff. 1 und 2 erfüllen.[^75]

4) Dieser Artikel gilt nicht für Auslagerungsverhältnisse (Outsourcing) oder Vertretungsverhältnisse, bei denen auf der Grundlage einer Vertragsvereinbarung der Outsourcing-Dienstleister oder Vertreter als Teil des Sorgfaltspflichtigen anzusehen ist.

5) Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung.

Art. 15 [^76]

Erbringung gemeinsamer Dienstleistungen

1) Erbringen mehrere Sorgfaltspflichtige Leistungen auf gemeinsame Rechnung und unter Verwendung derselben Firma, können die Sorgfaltspflichten nach Art. 5 Abs. 1 durch den mandatsführenden Sorgfaltspflichtigen allein wahrgenommen werden, sofern es sich um dieselbe Geschäftsbeziehung handelt. Dies gilt auch, wenn mehrere Sorgfaltspflichtige auf gemeinsame Rechnung und unter Verwendung derselben Firma in der Funktion eines Gesellschafters einer Personengesellschaft oder eines Organs oder Geschäftsführers eines Rechtsträgers auf fremde Rechnung oder in einer vergleichbaren Funktion auf fremde Rechnung desselben Rechtsträgers im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Bst. k Ziff. 2 oder 4 tätig sind.

2) Sind mehrere Sorgfaltspflichtige, die nicht auf gemeinsame Rechnung und nicht unter Verwendung derselben Firma handeln, in der Funktion eines Gesellschafters einer Personengesellschaft oder eines Organs oder Geschäftsführers eines Rechtsträgers auf fremde Rechnung oder in einer vergleichbaren Funktion auf fremde Rechnung desselben Rechtsträgers im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Bst. k Ziff. 2 oder 4 tätig, so ist es zulässig, die Erfüllung der Sorgfaltspflichten nach Art. 5 Abs. 1 durch einen dieser Funktionsträger als mandatsführenden Sorgfaltspflichtigen vornehmen zu lassen. Die Sorgfaltspflichtigen, die diese Pflichten nicht persönlich erfüllen, bleiben für die Einhaltung derselben verantwortlich.

3) Sorgfaltspflichtige, welche die Pflichten nach Abs. 1 oder 2 nicht persönlich erfüllen, müssen sicherstellen, dass:

Art. 16

Globale Anwendung des sorgfaltspflichtrechtlichen Standards

1) Sorgfaltspflichtige nach Art. 3 Abs. 1 Bst. a bis i müssen sicherstellen, dass ihre Zweigstellen und die mehrheitlich in ihrem Besitz befindlichen Tochterunternehmen Massnahmen zur Bekämpfung von Geldwäscherei, organisierter Kriminalität und Terrorismusfinanzierung anwenden, die zumindest denen gleichwertig sind, die dieses Gesetz festlegt, soweit dies das ausländische Recht zulässt. Die Einhaltung dieser Verpflichtung ist bei Ländern, deren Massnahmen zur Bekämpfung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung den entsprechenden internationalen Standards nicht oder nur unzureichend entsprechen, verstärkt zu beachten.[^77]

2) Ist eine Zweigstelle oder eine Tochtergesellschaft nach Abs. 1 nicht in der Lage, die geforderten Massnahmen zur Bekämpfung von Geldwäscherei, organisierter Kriminalität und Terrorismusfinanzierung anzuwenden, weil dies durch das ausländische Recht eingeschränkt ist, so informieren die Sorgfaltspflichtigen nach Art. 3 Abs. 1 Bst. a bis i die FMA. Die Sorgfaltspflichtigen nach Art. 3 Abs. 1 Bst. a bis i ergreifen in diesem Fall zusätzliche Massnahmen, um dem Risiko von Geldwäscherei, organisierter Kriminalität oder Terrorismusfinanzierung wirkungsvoll zu begegnen.

3) Banken, die Zweigstellen im Ausland besitzen oder eine Finanzgruppe mit ausländischen Gesellschaften leiten, müssen ihre mit Geldwäscherei, organisierter Kriminalität und Terrorismusfinanzierung verbundenen Risiken global erfassen, begrenzen und überwachen. Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung.

Art. 16a [^78]

Informationsweitergabe unter Sorgfaltspflichtigen

1) Die Weitergabe von Informationen in nachfolgenden Bereichen geht allen staatlich anerkannten Pflichten zur Verschwiegenheit vor:

2) Art. 17 Abs. 2 findet sinngemäss Anwendung.

III. Pflichten bei Verdacht auf Geldwäscherei, organisierte Kriminalität und Terrorismusfinanzierung[^79]

Art. 17 [^80]

Pflicht zur Mitteilung an die Stabsstelle FIU

1) Besteht der Verdacht auf Geldwäscherei, eine Vortat der Geldwäscherei, organisierte Kriminalität oder Terrorismusfinanzierung, müssen die Sorgfaltspflichtigen der Stabsstelle Financial Intelligence Unit (FIU) umgehend schriftlich Mitteilung machen; die Verantwortung für die Erstattung der Mitteilung obliegt dabei dem für die Einhaltung dieses Gesetzes bestimmten Mitglied auf Leitungsebene. Ebenso unterstehen die Aufsichtsbehörden und alle Amtsstellen der Landesverwaltung der Mitteilungspflicht an die Stabsstelle FIU. Die Regierung regelt das Vorgehen bei der Erstattung der Mitteilung mit Verordnung.

2) Rechtsanwälte, Rechtsanwaltsgesellschaften und Rechtsagenten sowie Wirtschaftsprüfer, Revisionsgesellschaften und spezialgesetzliche Revisionsstellen sind zu einer Mitteilung an die Stabsstelle FIU dann nicht verpflichtet, wenn es sich um Informationen handelt, die sie erhalten haben:

Art. 18 [^81]

Durchführung von Transaktionen

1) Sorgfaltspflichtige dürfen Transaktionen, bei denen eine Pflicht zur Erstattung einer Verdachtsmitteilung nach Art. 17 Abs. 1 besteht, erst nach Erstattung dieser Mitteilung durchführen. Ist eine vorgängige Mitteilung von solchen Transaktionen nicht möglich oder würde die Verfolgung der Person, die mutmasslich in Geldwäscherei, Vortaten der Geldwäscherei, organisierte Kriminalität oder Terrorismusfinanzierung involviert ist, behindert, so kann die Mitteilung nach Art. 17 Abs. 1 ausnahmsweise unmittelbar nach Durchführung der Transaktion erfolgen. Vorbehalten bleiben gerichtliche Massnahmen.[^82]

2) Die Sorgfaltspflichtigen führen Kundenaufträge in Bezug auf bedeutende Vermögenswerte in einer Form aus, die es erlaubt, die Spur der Transaktion nach Abs. 1 weiterzuverfolgen. Die Stabsstelle FIU kann Ausnahmen davon genehmigen.

3) Die Stabsstelle FIU kann ungeachtet von erstatteten Verdachtsmitteilungen anordnen, dass eine laufende Transaktion, die im Zusammenhang mit Geldwäscherei, Vortaten zur Geldwäscherei, organisierter Kriminalität oder Terrorismusfinanzierung stehen könnte, für eine Frist von höchstens zwei Arbeitstagen nicht durchgeführt werden darf. Eine solche Massnahme ist zu begründen, sofern dadurch nicht laufende Untersuchungen oder Analysen im In- oder Ausland gefährdet werden oder gegen geltende Vereinbarungen über Modalitäten der Zusammenarbeit mit ausländischen Behörden verstossen wird. Die Stabsstelle FIU kann während der Dauer der angeordneten Massnahme die Transaktion analysieren, die Verdachtsmomente prüfen und die Ergebnisse der Analyse im Anschluss daran an die Staatsanwaltschaft weitergeben.[^83]

4) Die Stabsstelle FIU ist befugt, auf Ersuchen einer FIU eines anderen EWR-Mitgliedstaates eine Massnahme nach Abs. 3 anzuordnen.[^84]

Art. 18a [^85]

Vermögenssperre bei Verdacht auf Terrorismusfinanzierung

Die Sorgfaltspflichtigen sperren Vermögenswerte, wenn die Verdachtsmitteilung aufgrund von Hinweisen auf Terrorismusfinanzierung erstattet wurde bis zum Eintreffen einer Verfügung der zuständigen Strafverfolgungsbehörde, längstens aber zehn Werktage ab Eingang der Mitteilung nach Art. 17 Abs. 1 bei der Stabsstelle FIU.

Art. 18b [^86]

Informationsverbot

1) Die Sorgfaltspflichtigen sowie deren Organe und Mitarbeiter dürfen den Vertragspartner, die wirtschaftlich berechtigte Person oder Dritte, mit Ausnahme der Aufsichtsbehörden oder der zuständigen Strafverfolgungsbehörden, nicht davon in Kenntnis setzen, dass sie:

2) Ebenso unterliegen die Aufsichtsbehörden und Amtsstellen, die eine Mitteilung nach Art. 17 Abs. 1 erstattet haben, dem Informationsverbot nach Abs. 1.

3) Das Informationsverbot nach Abs. 1 gilt nicht für eine Informationsweitergabe zwischen:

4) Sorgfaltspflichtige nach Art. 3 Abs. 1 Bst. m und n, die sich bemühen, einen Kunden davon abzuhalten, eine rechtswidrige Handlung zu begehen, verletzen das Informationsverbot nach Abs. 1 nicht.

Art. 19 [^88]

Straf- und Haftungsausschluss

1) Die Sorgfaltspflichtigen, die Aufsichtsbehörden und die Amtsstellen der Landesverwaltung sowie deren Organe und Mitarbeiter, die eine Mitteilung nach Art. 17 Abs. 1 an die Stabsstelle FIU erstattet haben, sind von jeglicher zivil- und strafrechtlicher Verantwortung befreit, wenn sich herausstellt, dass diese Mitteilung nicht gerechtfertigt war und sie nicht vorsätzlich gehandelt haben.

2) Ebenso ist von jeglicher zivilrechtlicher Verantwortung befreit, wer:

IIIa. Herausgabe von Informationen zu Analyse- und Statistikzwecken[^89]

Art. 19a [^90]

Grundsatz

1) Die Stabsstelle FIU kann im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung nach Art. 4 des FIU-Gesetzes Auskünfte von Sorgfaltspflichtigen zu Analysezwecken verlangen, soweit die entsprechenden Informationen nach Art. 20 dokumentiert sind. Das Auskunftsbegehren der Stabsstelle FIU geht allen staatlich anerkannten Pflichten zur Verschwiegenheit vor. Informationen, die ein Rechtsanwalt von seiner Partei erhalten hat oder über diese erlangt, sind davon nicht erfasst, wenn er für diese Partei die Rechtslage beurteilt oder er ihn in oder im Zusammenhang mit einem Gerichtsverfahren verteidigt oder vertritt.

2) Die Stabsstelle FIU kann im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung nach Art. 5 des FIU-Gesetzes Auskünfte von Sorgfaltspflichtigen über nicht personenbezogene Daten zu Geschäftsbeziehungen für statistische Zwecke verlangen. Gesetzliche Bestimmungen des Geheimnisschutzes bleiben vorbehalten.

3) Die Stabsstelle FIU kann für die Übermittlung von Auskünften eine angemessene Frist festlegen. In begründeten Fällen kann sie die festgelegte Frist verlängern.

4) Das Informationsverbot nach Art. 18b sowie der Straf- und Haftungsausschluss nach Art. 19 gelten sinngemäss.

IV. Dokumentation, Datenschutz und interne Organisation[^91]

Art. 20

Dokumentationspflicht

1) Die Sorgfaltspflichtigen müssen die Einhaltung der Sorgfaltspflichten (Art. 5 bis 16) und der Mitteilungspflicht (Art. 17) nach Massgabe dieses Gesetzes dokumentieren. Zu diesem Zweck müssen sie Sorgfaltspflichtakten führen und diese aufbewahren. Kundenbezogene Unterlagen und Belege sind während mindestens zehn Jahren nach Beendigung der Geschäftsbeziehung bzw. nach Abwicklung der gelegentlichen Transaktion, transaktionsbezogene Unterlagen und Belege dagegen während mindestens zehn Jahren nach Abschluss der Transaktion bzw. nach Erstellung aufzubewahren. Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung.

2) In Fällen vereinfachter Sorgfaltspflichten (Art. 10) muss der Sorgfaltspflichtige den Grund für die Befreiung von den Sorgfaltspflichten in den Sorgfaltspflichtakten dokumentieren.

Art. 21

Interne Organisation

1) Die Sorgfaltspflichtigen müssen die notwendigen organisatorischen Massnahmen treffen und für geeignete interne Kontroll- und Überwachungsmassnahmen sorgen. Sie erlassen insbesondere interne Weisungen, regeln die sichere Aufbewahrung der Sorgfaltspflichtakten und sorgen für die Aus- und Weiterbildung ihres Personals.

2) Die interne Organisation muss den Umständen und den individuellen Risiken entsprechend je nach Art und Grösse des Betriebes sowie nach Anzahl, Art und Komplexität der Geschäftsbeziehungen ausgestaltet sein. Die wirkungsvolle Wahrnehmung der internen Funktionen sowie der Sorgfaltspflichten muss stets gewährleistet sein.[^92]

3) Aufgehoben[^93]

4) Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung.

Art. 22

Interne Funktionen

1) Die Sorgfaltspflichtigen müssen eine Ansprechperson für die zuständige Aufsichtsbehörde sowie Personen oder Fachstellen für die internen Funktionen Sorgfaltspflichtbeauftragter und Untersuchungsbeauftragter benennen. Sie müssen zudem ein Mitglied der Leitungsebene bestimmen, welches für die Einhaltung dieses Gesetzes und der dazu erlassenen Verordnungen verantwortlich ist.[^94]

2) Die Stellvertretung ist jederzeit zu gewährleisten.

3) Eine Person oder gegebenenfalls Fachstelle kann mehrere Funktionen erfüllen, soweit die Umsetzung dieses Gesetzes gewährleistet ist. Die Funktionen Untersuchungsbeauftragter und Sorgfaltspflichtbeauftragter können auch durch die auf Leitungsebene bestimmte Person wahrgenommen werden, sofern die Umsetzung dieses Gesetzes gewährleistet wird.[^95]

4) Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung.

V. Aufsicht

A. Aufsichtsbehörden[^96]

Art. 23 [^97]

Zuständigkeiten

1) Die Aufsicht und der Vollzug dieses Gesetzes sowie die Durchführung der Verordnung (EU) 2015/847 obliegen:

2) Die Aufsichtsbehörden treffen die erforderlichen Massnahmen, um die Einhaltung dieses Gesetzes sowie die Durchführung der Verordnung (EU) 2015/847 sicherzustellen. Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit der Stabsstelle FIU.

Art. 23a [^98]

Risikobasierte Aufsicht

1) Die Aufsichtsbehörden gehen bei der Aufsicht nach diesem Gesetz nach einem risikobasierten Ansatz vor. Sie haben sich dafür ein klares Verständnis über die im Inland vorhandenen Risiken von Geldwäscherei, organisierter Kriminalität und Terrorismusfinanzierung zu verschaffen.

2) Die Aufsichtsbehörden haben für jeden Sorgfaltspflichtigen ein Risikoprofil zu erstellen, das insbesondere folgenden Kriterien des Sorgfaltspflichtigen Rechnung trägt:

3) Die Aufsichtsbehörden können von der Erstellung eines individuellen Risikoprofils absehen und anstelle dessen ein Branchenprofil erstellen, sofern die Risiken einer Branche in der nationalen Risikoanalyse nach Art. 29b als gering oder mittel eingestuft werden.

4) Die Häufigkeit und Intensität der ordentlichen Kontrollen bemessen sich sowohl am Risikoprofil des Sorgfaltspflichtigen nach Abs. 2 als auch an den Ergebnissen der nationalen Risikoanalyse nach Art. 29b.

5) Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung.

B. Kontrollen

Art. 24

Durchführung von ordentlichen Kontrollen

1) Die Aufsichtsbehörden führen regelmässig stichprobenweise ordentliche Kontrollen über die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes durch oder lassen diese durchführen.[^99]

2) Aufgehoben[^100]

3) Die Kontrollen umfassen sowohl die formelle Kontrolle über die Einhaltung der Dokumentationspflicht als auch die materielle Kontrolle betreffend die Plausibilität der getroffenen Sorgfaltsmassnahmen. Die Aufsichtsbehörden haben in angemessener Weise im Rahmen ihrer Kontrollen auch die Anwendung des risikobasierten Ansatzes durch den Sorgfaltspflichtigen zu prüfen. Sie hat dafür insbesondere Folgendes auf ihre Angemessenheit hin zu überprüfen:[^101]

4) Über die Ergebnisse der Kontrollen ist jeweils ein Bericht zu erstellen.

5) Sofern die Sorgfaltspflichtigen über eine spezialgesetzliche Revisionsstelle verfügen, werden sie grundsätzlich im Auftrag der Aufsichtsbehörde oder durch die Aufsichtsbehörde selber auf die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes überprüft.[^102]

6) Alle weiteren Sorgfaltspflichtigen werden von den Aufsichtsbehörden oder im Auftrag derselben von Wirtschaftsprüfern oder Revisionsgesellschaften in Bezug auf die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes überprüft. Die genannten Sorgfaltspflichtigen können bei den Aufsichtsbehörden zwei Vorschläge für Wirtschaftsprüfer oder Revisionsgesellschaften unter Mitteilung ihrer Präferenz hinterlegen. Die Aufsichtsbehörden können die Vorschläge des Sorgfaltspflichtigen bei der Auswahl berücksichtigen. Die Aufsichtsbehörden können für einzelne Kategorien von Sorgfaltspflichtigen, soweit spezielle fachliche Kenntnisse erforderlich sind, die Wahl der Wirtschaftsprüfer oder Revisionsgesellschaften einschränken.[^103]

7) Die Unterlagen und Daten der Kontrollen dürfen ausschliesslich im Inland verarbeitet und gelagert werden.

8) Die im Rahmen der Kontrollen erlangten Erkenntnisse dürfen ausschliesslich für die Bekämpfung von Geldwäscherei, Vortaten der Geldwäscherei, organisierter Kriminalität und Terrorismusfinanzierung verwendet werden. Art. 34 bleibt vorbehalten.

9) Die Kosten für die ordentliche Kontrolltätigkeit sowie die damit verbundenen administrativen Kosten im Sinne dieses Gesetzes tragen die kontrollierten Sorgfaltspflichtigen. Die Kosten der beauftragten Dritten haben sich dabei nach den anwendbaren branchenüblichen Tarifen zu richten und müssen in Bezug auf den Zweck der Kontrolltätigkeit verhältnismässig sein.[^104]

10) Die Regierung regelt das Nähere, insbesondere das Vorgehen bei der Durchführung von Kontrollen, mit Verordnung.

Art. 25 [^105]

Ausserordentliche Kontrollen

1) Auf die ausserordentlichen Kontrollen (Art. 28 Abs. 1 Bst. c) finden vorbehaltlich Abs. 2 und 3 die Bestimmungen von Art. 24 sinngemäss Anwendung.

2) Beauftragt die Aufsichtsbehörde Dritte mit der Durchführung einer ausserordentlichen Kontrolle, so haben diese zu Beginn des Verfahrens der Aufsichtsbehörde einen Kostenvoranschlag zur Genehmigung einzureichen. Die Kosten der beauftragten Dritten haben sich dabei nach den anwendbaren branchenüblichen Tarifen zu richten und müssen in Bezug auf den Zweck der ausserordentlichen Kontrolle verhältnismässig sein.[^106]

3) Die Kosten der ausserordentlichen Kontrollen werden den kontrollierten Sorgfaltspflichtigen auferlegt, falls durch die Untersuchung eine Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen festgestellt wird. In allen anderen Fällen trägt die Kosten der Staat.

C. Beauftragte Wirtschaftsprüfer, Revisionsgesellschaften und spezialgesetzliche Revisionsstellen

Art. 26

Voraussetzungen

1) Soweit die Kontrollen nicht durch die Aufsichtsbehörde selbst durchgeführt werden, dürfen damit nur Wirtschaftsprüfer, Revisionsgesellschaften und spezialgesetzliche Revisionsstellen beauftragt werden, die:[^107]

2) Die Regierung regelt die Einzelheiten der Voraussetzungen nach Abs. 1 mit Verordnung.

Art. 27

Pflichten

1) Mit der Annahme des Auftrags durch den Wirtschaftsprüfer, die Revisionsgesellschaft oder die spezialgesetzliche Revisionsstelle verpflichten sich diese,

2) Die Aufsichtsbehörde legt das Nähere über den Mindestinhalt der Kontrollberichte und die Durchführung der Kontrollen fest.[^112]

D. Massnahmen

Art. 28

Aufsichtsmassnahmen

1) Die Aufsichtsbehörde trifft im Rahmen ihrer Aufsicht über die Sorgfaltspflichtigen die erforderlichen Massnahmen. Sie kann insbesondere:[^113]

1a) Erhält die Aufsichtsbehörde von Verletzungen dieses Gesetzes, der dazu erlassenen Verordnungen oder der Verordnung (EU) 2015/847 Kenntnis, so ergreift sie die zur Herstellung des rechtmässigen Zustandes notwendigen Massnahmen.[^121]

1b) Besteht Grund zur Annahme, dass Tätigkeiten im Sinne von Art. 3 Abs. 1 ohne eine spezialgesetzliche Bewilligung oder ohne eine Meldung nach Art. 3 Abs. 3 ausgeübt werden, kann die Aufsichtsbehörde von den betreffenden Personen sowie Dritten Auskünfte und Unterlagen verlangen, wie wenn es sich um diesem Gesetz unterstellte Personen handelte.[^122]

2) Die Aufsichtsbehörden informieren die Sorgfaltspflichtigen über ihre Praxis.[^123]

3) Die Aufsichtsbehörden können Wegleitungen erlassen, welche die Bestimmungen dieses Gesetzes und der Durchführungsverordnungen branchenspezifisch auslegen.[^124]

4) Die Sorgfaltspflichtigen haben den Aufsichtsbehörden auf Verlangen sämtliche Auskünfte zu erteilen sowie Unterlagen und Abschriften zu übermitteln, die diese zur Erfüllung ihrer Aufsichtstätigkeit im Rahmen dieses Gesetzes benötigt. Diese Pflicht geht allen staatlich anerkannten Pflichten zur Verschwiegenheit vor. Art. 17 Abs. 2 findet sinngemäss Anwendung.[^125]

Dbis. Meldungen[^126]

Art. 28a [^127]

Meldung von Gesetzesverstössen

1) Die FMA hat ein wirksames und verlässliches Meldesystem einzurichten, mittels welchem über einen allgemein zugänglichen, sicheren Berichtsweg potenzielle oder tatsächliche Verstösse gegen Bestimmungen dieses Gesetzes und der dazu erlassenen Verordnungen, der Verordnung (EU) 2015/847 oder anderer Gesetze, die der Bekämpfung von Geldwäscherei, organisierter Kriminalität und Terrorismusfinanzierung dienen, gemeldet werden können.

2) Das Meldesystem umfasst zumindest:

3) Die Sorgfaltspflichtigen müssen über angemessene Verfahren verfügen, über die ihre Beschäftigten Verstösse nach Abs. 1 intern über einen speziellen, unabhängigen und anonymen Kanal melden können, sofern sie 100 oder mehr Beschäftigte haben, die an Geschäftsbeziehungen mitwirken.

4) Eine Meldung durch Beschäftigte von Sorgfaltspflichtigen gilt nicht als Verstoss gegen eine vertragliche oder gesetzliche Geheimhaltungspflicht und hat keine diesbezügliche Haftung dieser Person zur Folge, sofern durch die Meldung nicht vorsätzlich einem anderen in ungerechtfertigter Weise ein Nachteil zugefügt werden soll.

5) Bei Unzuständigkeit leitet die FMA Meldungen nach Abs. 1 an die zuständigen Behörden weiter.

6) Die Regierung kann das Nähere mit Verordnung regeln.

E. Rechtsmittel

Art. 29

Verwaltungsbeschwerde

1) Gegen Entscheidungen und Verfügungen der FMA kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde bei der FMA-Beschwerdekommission erhoben werden.

2) Gegen Entscheidungen und Verfügungen der FMA-Beschwerdekommission oder des Vorstands der Rechtsanwaltskammer kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.[^128]

Va. Nationale Risikobewertung[^129]

Art. 29a [^130]

Grundsatz

1) Die für die Erstellung der nationalen Risikobewertung zuständigen Behörden, insbesondere die Staatsanwaltschaft, die FMA, die Stabsstelle FIU, die Landespolizei und andere im Bereich der Bekämpfung der Geldwäscherei, organisierter Kriminalität und Terrorismusfinanzierung zuständige Behörden, unternehmen angemessene Schritte, um die bestehenden Risiken der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung in diesem Zusammenhang zu ermitteln, zu bewerten, zu verstehen und zu mindern. Die Risikobewertung ist regelmässig zu aktualisieren.

2) Bei der Erstellung der nationalen Risikobewertung sind die Ergebnisse der von der Europäischen Kommission durchgeführten Risikobewertung für den Binnenmarkt zu berücksichtigen.

Art. 29b [^131]

Zweck

1) Die nationale Risikobewertung dient der Verbesserung des Systems zur Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung, insbesondere in allen etwaigen Bereichen, in denen die Sorgfaltspflichtigen verstärkte Sorgfaltspflichten anwenden müssen, der Ermittlung und gegebenenfalls der Nennung von Massnahmen.

2) Sie identifiziert gegebenenfalls Sektoren oder Bereiche mit geringerem oder höherem Risiko für Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung.

3) Sie bildet die Grundlage für die Zuteilung von und Prioritätensetzung bei den Ressourcen für die Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung sowie für die Sicherstellung, dass für jeden Sektor oder Bereich den Risiken der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung entsprechende angemessene Regelungen festgelegt werden.

Art. 29c [^132]

Information der Sorgfaltspflichtigen

Die Aufsichtsbehörden und die Stabsstelle FIU stellen den Sorgfaltspflichtigen umgehend angemessene Informationen zur Verfügung, damit diese ihre eigene Bewertung des Risikos der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung leichter vornehmen können.

Art. 29d [^133]

Aufgaben der Aufsichtsbehörden

1) Die Aufsichtsbehörde holt im Rahmen ihrer Aufsicht die zur Erstellung der nationalen Risikoanalyse erforderlichen, nicht personenbezogenen Informationen und Daten von den Sorgfaltspflichtigen ein.

2) Die Aufsichtsbehörde nutzt zudem die für die Erstellung der nationalen Risikoanalyse nach Art. 29b relevanten, bereits vorhandenen Daten sowohl aus der prudentiellen Aufsicht als auch der Aufsicht nach diesem Gesetz.

3) Die Aufsichtsbehörde stellt soweit erforderlich die in Abs. 1 und 2 genannten relevanten Informationen und Daten den anderen in Art. 29a Abs. 1 genannten Behörden zum Zwecke der Erstellung der nationalen Risikoanalyse nach Art. 29b zur Verfügung.

VI. Strafbestimmungen, Verwaltungsmassnahmen, Massnahmen im Geschäftsverkehr und Amtshilfe

A. Strafbestimmungen

B. Verwaltungsmassnahmen

Art. 30

Vergehen und Übertretungen[^134]

1) Vom Landgericht wird wegen Vergehens mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen bestraft, wer vorsätzlich:[^135]

2) Aufgehoben[^136]

2a) Vom Landgericht wird wegen Übertretung mit Busse bis zu 100 000 Franken bestraft, wer gegenüber der Stabsstelle FIU die Pflicht zur Herausgabe von Informationen nach Art. 19a Abs. 1 verletzt oder in diesem Zusammenhang unwahre Angaben macht oder wesentliche Tatsachen verschweigt.[^137]

2b) Vom Landgericht wird wegen Übertretung mit Busse bis zu 10 000 Franken bestraft, wer gegenüber der Stabsstelle FIU Auskünfte oder Informationen nach Art. 19a Abs. 2 verweigert.[^138]

3) Die Verfolgungsverjährung beträgt drei Jahre.[^139]

4) Die Verantwortlichkeit von juristischen Personen für Vergehen und Übertretungen richtet sich nach §§ 74a ff. StGB.[^140]

Art. 31

Verwaltungsübertretungen[^141]

1) Von der Aufsichtsbehörde wird wegen Verwaltungsübertretung mit Busse bis zu 200 000 Franken bestraft, wer vorsätzlich:[^142]

2) Von der Aufsichtsbehörde wird wegen Verwaltungsübertretung mit Busse bis zu 100 000 Franken bestraft, wer vorsätzlich die Meldepflicht nach Art. 3 Abs. 3 verletzt.[^168]

3) Wird eine Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 Bst. c bis n oder Bst. u Ziff. 1, 4, 6 bis 8 von einem Sorgfaltspflichtigen nach Art. 3 Abs. 1 Bst. a bis i in schwerwiegender, wiederholter oder systematischer Weise begangen, so beträgt die Busse:[^169]

4) Wird eine Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 Bst. c bis n von einem Sorgfaltspflichtigen nach Art. 3 Abs. 1 Bst. k bis q in schwerwiegender, wiederholter oder systematischer Weise begangen, so beträgt die Busse:[^170]

5) Die Aufsichtsbehörde hat Bussen nach Abs. 3 Bst. a oder Abs. 4 gegen juristische Personen zu verhängen, wenn die Verwaltungsübertretungen im Geschäftsbetrieb und im Rahmen des Zwecks der juristischen Person (Anlasstaten) durch natürliche Personen begangen werden, die entweder allein oder als Mitglied der Leitungsebene der juristischen Person gehandelt haben und die eine Führungsposition innerhalb der juristischen Person innehaben, aufgrund derer sie:[^171]

6) Die Aufsichtsbehörde hat Bussen nach Abs. 3 Bst. a oder Abs. 4 gegen juristische Personen auch dann zu verhängen, wenn Verwaltungsübertretungen von Beschäftigten der juristischen Person, wenngleich nicht schuldhaft, begangen werden, und diese dadurch ermöglicht oder wesentlich erleichtert worden sind, dass die in Abs. 5 genannten Personen es unterlassen haben, die erforderlichen und zumutbaren Massnahmen zur Verhinderung derartiger Anlasstaten zu ergreifen.[^172]

7) Die Verantwortlichkeit der juristischen Person für die Anlasstat und die Strafbarkeit der in Abs. 5 und 6 genannten Personen wegen derselben Tat schliessen einander nicht aus. Die Aufsichtsbehörde kann von der Bestrafung einer natürlichen Person absehen, wenn für dieselbe Verletzung bereits eine Busse gegen die juristische Person verhängt wurde und keine besonderen Umstände vorliegen, die einem Absehen von der Bestrafung entgegenstehen.[^173]

8) Nach Abs. 1, 3 und 4 wird nicht bestraft, wer die Sorgfaltspflichten nach Art. 5 Abs. 1 unter den Voraussetzungen von Art. 15 Abs. 1 oder 2 nicht persönlich erfüllt, wenn er:[^174]

9) Die Verfolgungsverjährung beträgt drei Jahre.[^175]

Art. 31a [^176]

Verhältnismässigkeit und Effizienzgebot

1) Bei der Verhängung von Strafen nach Art. 30 und 31 berücksichtigen das Landgericht und die Aufsichtsbehörden:

2) Im Übrigen findet der Allgemeine Teil des Strafgesetzbuches sinngemäss Anwendung.

Art. 31b [^177]

Veröffentlichung von Entscheidungen

1) Die Aufsichtsbehörden veröffentlichen auf ihrer Internetseite rechtskräftige Entscheidungen, mit denen Verstösse nach Art. 31 Abs. 3 und 4 geahndet und Massnahmen nach Art. 28 Abs. 1 Bst. h bis k getroffen werden, unverzüglich, nachdem der betroffenen Person die Strafe und Massnahme mitgeteilt wurden. Die Veröffentlichung enthält:

2) Sofern die Veröffentlichung der Angaben nach Abs. 1 Bst. b zur Identität unverhältnismässig wäre oder die Stabilität der Finanzmärkte oder laufende Ermittlungen gefährden würde, kann die Aufsichtsbehörde:

3) Die Aufsichtsbehörde kann eine Veröffentlichung nach Abs. 2 Bst. b um einen angemessenen Zeitraum aufschieben, wenn abzusehen ist, dass die Gründe für eine anonymisierte Veröffentlichung im Laufe dieses Zeitraums wegfallen werden.

4) Die Aufsichtsbehörde stellt sicher, dass die Veröffentlichung der Entscheidung fünf Jahre ab ihrer Veröffentlichung auf der Internetseite abrufbar ist. Dabei ist die Veröffentlichung personenbezogener Daten nur aufrecht zu erhalten, so lange nicht eines der Kriterien des Abs. 2 erfüllt werden würde.

5) Die Veröffentlichung nach Abs. 1 ist von der Aufsichtsbehörde zu verfügen und erfolgt nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung; dies gilt nicht für anonymisierte Veröffentlichungen nach Abs. 2 Bst. b.

Art. 31c [^178]

Meldung an die Europäischen Aufsichtsbehörden

Die FMA informiert die Europäischen Aufsichtsbehörden über alle rechtskräftigen Strafen nach Art. 31 Abs. 3 und Massnahmen nach Art. 28 Abs. 1 Bst. g bis k, die gegen Sorgfaltspflichtige nach Art. 3 Abs. 1 Bst. a bis i verhängt worden sind. Art. 31b Abs. 5 findet sinngemäss Anwendung.

Art. 32

Anwendbarkeit anderer Strafnormen

Die Strafbarkeit aufgrund anderer strafrechtlicher Normen bleibt vorbehalten.

Art. 33 [^179]

Verantwortlichkeit

1) Werden die Widerhandlungen im Geschäftsbetrieb einer juristischen Person begangen, finden die Strafbestimmungen auf die Mitglieder der Leitungsebene und andere natürliche Personen Anwendung, die für sie gehandelt haben oder hätten handeln sollen, jedoch unter solidarischer Mithaftung der juristischen Person für Geldstrafen, Bussen und Kosten.

2) Wird gegen die juristische Person eine Geldstrafe oder Busse verhängt, so entfällt die solidarische Mithaftung der juristischen Person nach Abs. 1.

C. Massnahmen im Geschäftsverkehr

Art. 34

Vorbehalt weiterer Massnahmen

Vorbehalten bleiben weitere Massnahmen gegen die Sorgfaltspflichtigen nach Massgabe der jeweiligen Spezialgesetzgebung.

D. Amtshilfe

Art. 35

a) Geschäftsbeziehungen vor dem 1. Januar 2001[^181]

1) Führen Sorgfaltspflichtige noch Konten oder Depots im Rahmen von Geschäftsbeziehungen, die vor dem 1. Januar 2001 eröffnet wurden und nach dem damals geltenden Recht keines Geschäftsprofils unter Einschluss der wirtschaftlich berechtigten Person bedurften, dürfen sie keine Vermögensabflüsse zulassen, solange die erforderlichen Angaben und Unterlagen nicht vorhanden sind.

2) Vermögensabflüsse sind ausnahmsweise erlaubt, wenn:

Art. 35a [^182]

b) Geschäftsbeziehungen vor dem 1. Januar 2016

1) Haben Sorgfaltspflichtige bei vor dem 31. Dezember 2015 bestehenden Geschäftsbeziehungen, die Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Personen oder effektiven Einbringer nicht nach Massgabe der am 31. Dezember 2015 geltenden Sorgfaltspflichtgesetzgebung bis zum 31. Dezember 2016 dokumentiert, dürfen sie keine Vermögensabflüsse zulassen, solange die erforderlichen Angaben und Unterlagen nicht vorhanden sind.

2) Haben Sorgfaltspflichtige bei vor dem 1. Januar 2016 bestehenden Geschäftsbeziehungen, auf die nach Art. 11 verstärkte Sorgfaltspflichten anzuwenden sind, die Feststellung und Überprüfung der Identität der wirtschaftlich berechtigten Person nicht spätestens bis zum 31. Dezember 2018 nach Massgabe der am 1. Januar 2016 geltenden Sorgfaltspflichtgesetzgebung wiederholt, dürfen sie ab dem 1. Januar 2019 keine Vermögensabflüsse zulassen, solange die gemäss den Bestimmungen dieses Gesetzes erforderlichen Angaben und Unterlagen nicht vorhanden sind.

3) Haben Sorgfaltspflichtige bei vor dem 1. Januar 2016 bestehenden Geschäftsbeziehungen, auf die nach Art. 11 keine verstärkten Sorgfaltspflichten anzuwenden sind, die Feststellung und Überprüfung der Identität der wirtschaftlich berechtigten Person nicht spätestens bis zum 31. Dezember 2020 nach Massgabe der am 1. Januar 2016 geltenden Sorgfaltspflichtgesetzgebung wiederholt, dürfen sie ab dem 1. Januar 2021 keine Vermögensabflüsse zulassen, solange die erforderlichen Angaben und Unterlagen nach den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht vorhanden sind.

VII. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 36 [^183]

Zusammenarbeit inländischer Behörden

1) Die inländischen Behörden, insbesondere die Gerichte, die Staatsanwaltschaft, die FMA, die Liechtensteinische Rechtsanwaltskammer, die Stabsstelle FIU, die Landespolizei und andere im Bereich der Bekämpfung von Geldwäscherei, organisierter Kriminalität und Terrorismusfinanzierung zuständige Behörden, sind verpflichtet, eng zusammenzuarbeiten, einander alle für die Durchsetzung dieses Gesetzes notwendigen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen zu übermitteln.

2) In Verfahren, welche sich auf die §§ 165, 278 bis 278d StGB beziehen, verständigt die Staatsanwaltschaft die Aufsichtsbehörden sowie die Stabsstelle FIU von der Einleitung und Einstellung; die Gerichte übermitteln Ausfertigungen entsprechender Urteile. Darüber hinaus sind die Sorgfaltspflichtigen, welche eine Mitteilung im Sinne von Art. 17 erstattet haben, über den Ausgang der betreffenden Verfahren zu verständigen.

3) Ausserdem hat die Staatsanwaltschaft die Aufsichtsbehörden über Einleitung und Einstellung von Verfahren im Zusammenhang mit Art. 30 zu benachrichtigen; die Gerichte übermitteln Ausfertigungen entsprechender Urteile.

Art. 37

Zusammenarbeit mit ausländischen Behörden

1) Soweit die Zusammenarbeit mit ausländischen Behörden nicht spezialgesetzlich geregelt ist, finden die nachfolgenden Bestimmungen Anwendung.

2) Die FMA übermittelt einer ersuchenden zuständigen ausländischen Finanzmarktaufsichtsbehörde alle Informationen, die diese zur Wahrnehmung ihrer Aufsichtsaufgaben benötigt, wenn:

3) Die Aufsichtsbehörden können ausländische Finanzmarktaufsichtsbehörden um Übermittlung aller Informationen ersuchen, die zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz notwendig sind. Die erhaltenen Informationen dürfen sie an zuständige inländische Behörden weiterleiten.[^185]

4) Von ausländischen Behörden erhaltene Informationen dürfen von den zuständigen inländischen Behörden nur für nachfolgende Zwecke verwendet werden:

5) Die Aufsichtsbehörden haben mit den zuständigen Finanzmarktaufsichtsbehörden eines EWR-Mitgliedstaates, in dem Zweigstellen, Agenten, Repräsentanzen oder Tochterunternehmen des Sorgfaltspflichtigen bewilligt oder notifiziert sind, zusammenzuarbeiten, um eine wirksame Aufsicht zu gewährleisten.[^186]

6) Die zuständigen Finanzmarktaufsichtsbehörden eines EWR-Herkunftsstaates haben die Möglichkeit im Inland Kontrollen vor Ort in den Geschäftsräumen ihrer Zweigstellen, Agenten, Repräsentanzen oder Tochterunternehmen durchzuführen oder eine zu diesem Zweck bestellte Person damit zu beauftragen. Die Finanzmarktaufsichtsbehörde des EWR-Herkunftsstaates hat eine beabsichtigte Kontrolle vorgängig mit der zuständigen Aufsichtsbehörde zu koordinieren; die zuständige Aufsichtsbehörde kann an der Kontrolle teilnehmen. Die mit der Kontrolle gewonnenen Erkenntnisse und Feststellungen sowie die damit zusammenhängende Dokumentation darf die Finanzmarktaufsichtsbehörde des EWR-Herkunftsstaates unter den Voraussetzungen nach Abs. 2 und 4 nur zur Wahrnehmung der Aufsichtsaufgaben verwenden.[^187]

Art. 37a [^188]

Zusammenarbeit mit den Europäischen Aufsichtsbehörden

Die FMA stellt den Europäischen Aufsichtsbehörden alle Informationen zur Verfügung, die diese zur Durchführung ihrer Aufgaben nach der Richtlinie (EU) 2015/849 benötigen.

Anhang 1[^197]

Faktoren und mögliche Anzeichen für ein potenziell geringeres Risiko sowie Massnahmen bei Anwendung vereinfachter Sorgfaltspflichten

Anhang 2[^198]

Art. 38

Durchführungsverordnungen

Die Regierung erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes notwendigen Verordnungen, insbesondere über:

Art. 39 [^196]

Aufgehoben

Art. 40

Aufhebung bisherigen Rechts

Es werden aufgehoben:

Art. 41

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt des ungenutzten Ablaufs der Referendumsfrist am 1. März 2009 in Kraft, andernfalls am Tage der Kundmachung.

Faktoren und mögliche Anzeichen für ein potenziell höheres Risiko sowie zusätzliche Massnahmen bei Anwendung verstärkter Sorgfaltspflichten

Übergangs- und Inkrafttretensbestimmungen

952.1 Sorgfaltspflichtgesetz (SPG)

II.

Übergangsbestimmung

II.

Übergangsbestimmungen

II.

Übergangsbestimmungen

III.

Verweis auf die Richtlinie (EU) 2015/849 und Verordnung (EU) 2015/847

IV.

Inkrafttreten

Feststellung und Überprüfung der Identität der wirtschaftlich berechtigten Person[^51]

Mangelnde Offenlegung[^180]

In Stellvertretung des Landesfürsten: gez. Alois Erbprinz

gez. Otmar Hasler Fürstlicher Regierungschef

(Art. 9a und 10)

Als Faktoren und mögliche Anzeichen für ein potenziell geringeres Risiko im Sinne von Art. 9a und 10 kommen insbesondere in Frage:

Als Massnahmen bei Anwendung vereinfachter Sorgfaltspflichten im Sinne von Art. 10 kommen insbesondere in Frage:

(Art. 9a und 11)

Als Faktoren und mögliche Anzeichen für ein potenziell höheres Risiko im Sinne von Art. 9a und 11 kommen insbesondere in Frage:

Als zusätzliche Massnahmen bei Geschäftsbeziehungen und Transaktionen mit erhöhten Risiken im Sinne von Art. 11 kommen insbesondere in Frage:

...

Auf die Geltendmachung von Kostenersatz für Kontrollen, die vor Inkrafttreten[^199] dieses Gesetzes durchgeführt wurden, findet das neue Recht Anwendung.

...

...

1) Auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens[^200] dieses Gesetzes bestehenden Geschäftsbeziehungen gelangt das neue Recht ab Inkrafttreten mit Wirkung für die Zukunft zur Anwendung.

2) Sorgfaltspflichtige nach Art. 3 Abs. 1 Bst. v, die bereits vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ihre Tätigkeit aufgenommen haben, melden die Ausübung der Tätigkeit innert drei Monaten ab Inkrafttreten dieses Gesetzes der FMA.

3) Die Sorgfaltspflichtigen müssen die im Zusammenhang mit diesem Gesetz massgeblichen internen Dokumente, insbesondere interne Weisungen, Richtlinien und Formulare, innert drei Monaten ab Inkrafttreten dieses Gesetzes anpassen.

...

...

1) Sorgfaltspflichtige nach Art. 3 Abs. 3 Bst. a, c bis e und g, die bereits vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes[^201] ihre Tätigkeit aufgenommen haben, melden die Ausübung der Tätigkeit innert drei Monaten ab Inkrafttreten dieses Gesetzes der zuständigen Aufsichtsbehörde.

2) Die Sorgfaltspflichtigen haben die Risikobewertung nach Art. 9a, einschliesslich der damit verbundenen Zuordnung der einzelnen Geschäftsbeziehungen und Transaktionen, bis zum 1. März 2018 zu erstellen.

3) Auf Sorgfaltspflichtige nach Art. 3 Abs. 1 Bst. c, die nach Massgabe des bisherigen Rechts vom Geltungsbereich des Sorgfaltspflichtgesetzes ausgenommen waren, findet das neue Recht ab dem 1. April 2018 Anwendung.

4) Sorgfaltspflichtige nach Art. 3 Abs. 1 Bst. i, die nach dem bisherigen Art. 10 Abs. 1 Bst. i von den Sorgfaltspflichten befreit waren, müssen die Pflichten nach Art. 5 Abs. 1 Bst. b in Verbindung mit Art. 7 ab dem 1. April 2018 erfüllen.

5) Auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden Geschäftsbeziehungen gelangt vorbehaltlich Abs. 6 bis 9 das neue Recht ab dem 1. Juni 2018 zur Anwendung.

6) Müssen bei bestehenden Geschäftsbeziehungen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes aufgenommen wurden, die Feststellung und Überprüfung der Identität der wirtschaftlich berechtigten Person wiederholt werden, so haben die Sorgfaltspflichtigen dies nach Massgabe des neuen Rechts zu tun.

7) Bei bestehenden Geschäftsbeziehungen, die vor dem 1. Januar 2016 aufgenommen wurden und auf die nach Art. 11 verstärkte Sorgfaltspflichten anzuwenden sind, ist die Feststellung und Überprüfung der Identität der wirtschaftlich berechtigten Person spätestens bis zum 31. Dezember 2018 nach Massgabe der am 1. Januar 2016 geltenden Sorgfaltspflichtgesetzgebung zu wiederholen.

8) Bei bestehenden Geschäftsbeziehungen, die vor dem 1. Januar 2016 aufgenommen wurden und auf die nach Art. 11 keine verstärkten Sorgfaltspflichten anzuwenden sind, ist die Feststellung und Überprüfung der Identität der wirtschaftlich berechtigten Person spätestens bis zum 31. Dezember 2020 nach Massgabe der am 1. Januar 2016 geltenden Sorgfaltspflichtgesetzgebung zu wiederholen.

9) Bei bestehenden Geschäftsbeziehungen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes aufgenommen wurden und auf die vereinfachte Sorgfaltspflichten nach dem bisherigen Art. 10 angewandt werden konnten, müssen die Sorgfaltspflichten nach Art. 5 Abs. 1 spätestens bis zum 31. Dezember 2018 nachgeholt werden.

10) Bestehende Vertragsverhältnisse im Sinne von Art. 13 Abs. 3 (Inhabersparhefte, -konten oder -depots) sind umgehend aufzulösen, sobald die entsprechenden Urkunden der Bank oder dem Postinstitut vorgelegt werden. Vermögensabflüsse sind nur unter gleichzeitiger Auflösung der entsprechenden Vertragsverhältnisse zulässig. Dabei muss die Bank oder das Postinstitut vor der Übertragung der Vermögenswerte den Inhaber der entsprechenden Urkunde und die wirtschaftlich berechtigte Person im Sinne der Art. 6 und 7 feststellen und überprüfen.

11) Die schriftliche Vereinbarung nach Art. 15 Abs. 3 Bst. b ist von Sorgfaltspflichtigen, welche die Pflichten nach Art. 15 Abs. 1 oder 2 nicht persönlich erfüllen, bis zum 1. September 2018 einzuholen. Die angemessene Überprüfung nach Art. 15 Abs. 3 Bst. b hat ab Vorliegen der schriftlichen Vereinbarung zu erfolgen.

12) Das Landgericht bleibt für Verfahren, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind, zuständig. Die durch dieses Gesetz geänderten Strafbestimmungen sind in Strafsachen, in denen vor ihrem Inkrafttreten das Urteil erster Instanz gefällt worden ist, nicht anzuwenden. Nach Aufhebung eines solchen Urteils infolge eines ordentlichen Rechtsmittels oder eines anderen Rechtsbehelfs ist jedoch im Sinne der §§ 1 und 61 des Strafgesetzbuches vorzugehen.

13) Bis zum Abschluss der Harmonisierung des schweizerischen Zahlungsverkehrs auf ISO 20022 gelten Geldtransfers, bei denen alle am Zahlungsvorgang beteiligten Zahlungsdienstleister ihren Sitz in der Schweiz oder in Liechtenstein haben, als Geldtransfers im Sinne von Art. 5 der Verordnung (EU) 2015/847, soweit die Einhaltung von Art. 4 der Verordnung (EU) 2015/847 aus technischen Gründen nicht möglich ist.

1) Wird in diesem Gesetz oder den dazu erlassenen Verordnungen auf Vorschriften der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission oder auf Vorschriften der Verordnung (EU) 2015/847 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1781/2006 verwiesen, so gelten diese bis zu ihrer Übernahme in das EWR-Abkommen als nationale Rechtsvorschriften.

2) Der vollständige Wortlaut der Richtlinie (EU) 2015/849 und der Verordnung (EU) 2015/847 ist im Amtsblatt der Europäischen Union unter http://eur-lex.europa.eu veröffentlicht; er kann auch auf der Internetseite der FMA unter www.fma-li.li abgerufen werden.

1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich Abs. 2 und 3 und unter Vorbehalt des ungenutzten Ablaufs der Referendumsfrist am 1. September 2017 in Kraft, andernfalls am Tag nach der Kundmachung.

2) Art. 10, Art. 11 Abs. 1, 2 und 7 sowie Art. 22 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 treten am 1. März 2018 in Kraft.

3) Art. 16, 20 und 20a treten am 1. Juni 2018 in Kraft.

4) Art. 1 Abs. 3 tritt gleichzeitig mit dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses betreffend die Übernahme der Richtlinie (EU) 2015/849 in Kraft.

5) Art. 1 Abs. 4 tritt mit Inkrafttreten des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) 2015/847 ausser Kraft.

...

[^1]: Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr. 124/2008 und 160/2008

[^2]: Art. 1 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 161.

[^3]: Art. 1 Abs. 3 tritt gleichzeitig mit dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses betreffend die Übernahme der Richtlinie (EU) 2015/849 in Kraft (LGBl. 2017 Nr. 161).

[^4]: Art. 1 Abs. 4 tritt mit Inkrafttreten des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) 2015/847 ausser Kraft (LGBl. 2017 Nr. 161).

[^5]: Art. 2 Abs. 1 Bst. a aufgehoben durch LGBl. 2017 Nr. 161.

[^6]: Art. 2 Abs. 1 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 161.

[^7]: Art. 2 Abs. 1 Bst. d abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 161.

[^8]: Art. 2 Abs. 1 Bst. g abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 161.

[^9]: Art. 2 Abs. 1 Bst. h abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 161.

[^10]: Art. 2 Abs. 1 Bst. k eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 161.

[^11]: Art. 2 Abs. 1 Bst. l eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 161.

[^12]: Art. 2 Abs. 1 Bst. m eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 161.

[^13]: Art. 2 Bst. n eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 161.

[^14]: Art. 2 Bst. o eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 161.

[^15]: Art. 2 Bst. p eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 161.

[^16]: Art. 2 Bst. q eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 161.

[^17]: Art. 2 Bst. r eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 161.

[^18]: Art. 2 Bst. s eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 161.

[^19]: Art. 2 Bst. t eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 161.

[^20]: Art. 2 Bst. u eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 161.

[^21]: Art. 2 Bst. v eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 161.

[^22]: Art. 2 Bst. w eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 161.

[^23]: Art. 2 Bst. x eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 161.

[^24]: Art. 2 Bst. y eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 161.

[^25]: Art. 2 Bst. z eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 161.

[^26]: Art. 3 Abs. 1 Bst. c abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 161.

[^27]: Art. 3 Abs. 1 Bst. h abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 161.

[^28]: Art. 3 Abs. 1 Bst. k abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 161.

[^29]: Art. 3 Abs. 1 Bst. l abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 198.

[^30]: Art. 3 Abs. 1 Bst. m Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 161.

[^31]: Art. 3 Abs. 1 Bst. m Ziff. 5 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 161.

[^32]: Art. 3 Abs. 1 Bst. n abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 161.

[^33]: Art. 3 Abs. 1 Bst. o aufgehoben durch LGBl. 2017 Nr. 161.

[^34]: Art. 3 Abs. 1 Bst. q abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 161.

[^35]: Art. 3 Abs. 1 Bst. r aufgehoben durch LGBl. 2017 Nr. 161.

[^36]: Art. 3 Abs. 1 Bst. s aufgehoben durch LGBl. 2017 Nr. 161.

[^37]: Art. 3 Abs. 1 Bst. t aufgehoben durch LGBl. 2017 Nr. 161.

[^38]: Art. 3 Abs. 1 Bst. u aufgehoben durch LGBl. 2017 Nr. 161.

[^39]: Art. 3 Abs. 1 Bst. v aufgehoben durch LGBl. 2017 Nr. 161.

[^40]: Art. 3 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 161.

[^41]: Art. 3 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 161.

[^42]: Art. 4 Bst. b aufgehoben durch LGBl. 2017 Nr. 161.

[^43]: Art. 4 Bst. c aufgehoben durch LGBl. 2017 Nr. 161.

[^44]: Art. 5 Abs. 1 Einleitungsssatz abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 161.

[^45]: Art. 5 Abs. 1 Bst. bbis eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 161.

[^46]: Art. 5 Abs. 2 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 161.

[^47]: Art. 5 Abs. 2 Bst. e eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 161.

[^48]: Art. 5 Abs. 2 Bst. f eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 161.

[^49]: Art. 5 Abs. 2 Bst. g eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 161.

[^50]: Art. 5 Abs. 3 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 161.

[^51]: Sachüberschrift vor Art. 7 eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 161.

[^52]: Art. 7 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 161.

[^53]: Art. 7a eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 161.

[^54]: Art. 7b eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 161.

[^55]: Art. 8 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 161.

[^56]: Art. 9 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 161.

[^57]: Art. 9 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 161.

[^58]: Art. 9a eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 161.

[^59]: Art. 10 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 161.

[^60]: Art. 11 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 161.

[^61]: Art. 11 Abs. 2 aufgehoben durch LGBl. 2017 Nr. 161.

[^62]: Art. 11 Abs. 3 aufgehoben durch LGBl. 2017 Nr. 161.

[^63]: Art. 11 Abs. 4 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 161.

[^64]: Art. 11 Abs. 4 Bst. c abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 161.

[^65]: Art. 11 Abs. 4 Bst. d eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 161.

[^66]: Art. 11 Abs. 4a eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 161.

[^67]: Art. 11 Abs. 5 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 161.

[^68]: Art. 11 Abs. 5 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 161.

[^69]: Art. 11 Abs. 5 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 161.

[^70]: Art. 11 Abs. 6 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 39.

[^71]: Art. 11 Abs. 6 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 161.

[^72]: Art. 11 Abs. 7 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 161.

[^73]: Art. 12 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 161.

[^74]: Art. 14 Abs. 1 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 161.

[^75]: Art. 14 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 161.

[^76]: Art. 15 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 161.

[^77]: Art. 16 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 39.

[^78]: Art. 16a eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 161.

[^79]: Überschrift vor Art. 17 abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 33.

[^80]: Art. 17 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 161.

[^81]: Art. 18 abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 33.

[^82]: Art. 18 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 161.

[^83]: Art. 18 Abs. 3 eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 161.

[^84]: Art. 18 Abs. 4 eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 161.

[^85]: Art. 18a eingefügt durch LGBl. 2016 Nr. 33.

[^86]: Art. 18b abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 161.

[^87]: Art. 18b Abs. 3 Bst. c abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 336.

[^88]: Art. 19 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 161.

[^89]: Überschrift vor Art. 19a eingefügt durch LGBl. 2016 Nr. 33.

[^90]: Art. 19a eingefügt durch LGBl. 2016 Nr. 33.

[^91]: Überschrift vor Art. 20 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 161.

[^92]: Art. 21 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 161.

[^93]: Art. 21 Abs. 3 aufgehoben durch LGBl. 2017 Nr. 161.

[^94]: Art. 22 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 161.

[^95]: Art. 22 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 161.

[^96]: Überschrift vor Art. 23 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 161.

[^97]: Art. 23 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 161.

[^98]: Art. 23a eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 161.

[^99]: Art. 24 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 161.

[^100]: Art. 24 Abs. 2 aufgehoben durch LGBl. 2017 Nr. 161.

[^101]: Art. 24 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 161.

[^102]: Art. 24 Abs. 5 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 161.

[^103]: Art. 24 Abs. 6 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 161.

[^104]: Art. 24 Abs. 9 abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 45.

[^105]: Art. 25 abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 45.

[^106]: Art. 25 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 161.

[^107]: Art. 26 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 161.

[^108]: Art. 27 Abs. 1 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 161.

[^109]: Art. 27 Abs. 1 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 161.

[^110]: Art. 27 Bst. c abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 424.

[^111]: Art. 27 Abs. 1 Bst. e abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 161.

[^112]: Art. 27 Abs. 2 eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 161.

[^113]: Art. 28 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 161.

[^114]: Art. 28 Abs. 1 Bst. d abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 161.

[^115]: Art. 28 Abs. 1 Bst. e abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 161.

[^116]: Art. 28 Abs. 1 Bst. f eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 161.

[^117]: Art. 28 Abs. 1 Bst. g eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 161.

[^118]: Art. 28 Abs. 1 Bst. h eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 161.

[^119]: Art. 28 Abs. 1 Bst. i eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 161.

[^120]: Art. 28 Abs. 1 Bst. k eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 161.

[^121]: Art. 28 Abs. 1a eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 161.

[^122]: Art. 28 Abs. 1b eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 161.

[^123]: Art. 28 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 161.

[^124]: Art. 28 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 161.

[^125]: Art. 28 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 161.

[^126]: Überschrift vor Art. 28a eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 161.

[^127]: Art. 28a eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 161.

[^128]: Art. 29 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 161.

[^129]: Überschrift vor Art. 29a eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 161.

[^130]: Art. 29a eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 161.

[^131]: Art. 29b eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 161.

[^132]: Art. 29c eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 161.

[^133]: Art. 29d eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 161.

[^134]: Art. 30 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 33.

[^135]: Art. 30 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 161.

[^136]: Art. 30 Abs. 2 aufgehoben durch LGBl. 2017 Nr. 161.

[^137]: Art. 30 Abs. 2a eingefügt durch LGBl. 2016 Nr. 33.

[^138]: Art. 30 Abs. 2b eingefügt durch LGBl. 2016 Nr. 33.

[^139]: Art. 30 Abs. 3 eingefügt durch LGBl. 2013 Nr. 39.

[^140]: Art. 30 Abs. 4 eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 161.

[^141]: Art. 31 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 33.

[^142]: Art. 31 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 161.

[^143]: Art. 31 Abs. 1 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 161.

[^144]: Art. 31 Abs. 1 Bst. abis eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 161.

[^145]: Art. 31 Abs. 1 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 161.

[^146]: Art. 31 Abs. 1 Bst. c abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 161.

[^147]: Art. 31 Abs. 1 Bst. d abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 161.

[^148]: Art. 31 Abs. 1 Bst. e eingefügt durch LGBl. 2013 Nr. 39.

[^149]: Art. 31 Abs. 1 Bst. f eingefügt durch LGBl. 2013 Nr. 39.

[^150]: Art. 31 Abs. 1 Bst. fbis eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 161.

[^151]: Art. 31 Abs. 1 Bst. fter eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 161.

[^152]: Art. 31 Abs. 1 Bst. g eingefügt durch LGBl. 2013 Nr. 39.

[^153]: Art. 31 Abs. 1 Bst. h eingefügt durch LGBl. 2013 Nr. 39.

[^154]: Art. 31 Abs. 1 Bst. i eingefügt durch LGBl. 2013 Nr. 39.

[^155]: Art. 31 Abs. 1 Bst. ibis eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 161.

[^156]: Art. 31 Abs. 1 Bst. k eingefügt durch LGBl. 2013 Nr. 39.

[^157]: Art. 31 Abs. 1 Bst. l eingefügt durch LGBl. 2013 Nr. 39.

[^158]: Art. 31 Abs. 1 Bst. m eingefügt durch LGBl. 2013 Nr. 39.

[^159]: Art. 31 Abs. 1 Bst. n eingefügt durch LGBl. 2013 Nr. 39.

[^160]: Art. 31 Abs. 1 Bst. o abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 161.

[^161]: Art. 31 Abs. 1 Bst. p eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 161.

[^162]: Art. 31 Abs. 1 Bst. q eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 161.

[^163]: Art. 31 Abs. 1 Bst. r eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 161.

[^164]: Art. 31 Abs. 1 Bst. s eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 161.

[^165]: Art. 31 Abs. 1 Bst. sbis eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 161.

[^166]: Art. 31 Abs. 1 Bst. t eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 161.

[^167]: Art. 31 Abs. 1 Bst. u eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 161.

[^168]: Art. 31 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 161.

[^169]: Art. 31 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 161.

[^170]: Art. 31 Abs. 4 eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 161.

[^171]: Art. 31 Abs. 5 eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 161.

[^172]: Art. 31 Abs. 6 eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 161.

[^173]: Art. 31 Abs. 7 eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 161.

[^174]: Art. 31 Abs. 8 eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 161.

[^175]: Art. 31 Abs. 9 eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 161.

[^176]: Art. 31a eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 161.

[^177]: Art. 31b eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 161.

[^178]: Art. 31c eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 161.

[^179]: Art. 33 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 161.

[^180]: Sachüberschrift vor Art. 35 eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 161.

[^181]: Art. 35 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 161.

[^182]: Art. 35a eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 161.

[^183]: Art. 36 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 161.

[^184]: Art. 37 Abs. 2 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 161.

[^185]: Art. 37 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 161.

[^186]: Art. 37 Abs. 5 eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 161.

[^187]: Art. 37 Abs. 6 eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 161.

[^188]: Art. 37a eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 161.

[^189]: Art. 38 Bst. ibis eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 161.

[^190]: Art. 38 Bst. k abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 161.

[^191]: Art. 38 Bst. l abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 161.

[^192]: Art. 38 Bst. m abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 161.

[^193]: Art. 38 Bst. o abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 161.

[^194]: Art. 38 Bst. qbis eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 161.

[^195]: Art. 38 Bst. t eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 161.

[^196]: Art. 39 aufgehoben durch LGBl. 2017 Nr. 161.

[^197]: Anhang 1 eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 161.

[^198]: Anhang 2 eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 161.

[^199]: Inkrafttreten: 1. Februar 2011.

[^200]: Inkrafttreten: 1. Februar 2013.

[^201]: Inkrafttreten: 1. September 2017.