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Verordnung vom 27. Januar 2009 über die Beiträge des Staates an die Kosten für die Betreuung und Pflege von Kindern und Jugendlichen (Kinderbetreuungs-Beitrags-Verordnung; KBBV)

Geltender Text a fecha 2019-01-01

Aufgrund von Art. 107 des Kinder- und Jugendgesetzes (KJG) vom 10. Dezember 2008, LGBl. 2009 Nr. 29[^1], verordnet die Regierung:

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Gegenstand

Diese Verordnung regelt:

II. Berufsbedingte ausserhäusliche Tagesbetreuung

Art. 2

Grundsatz

Das Amt für Soziale Dienste richtet auf Antrag an die Kosten der ausserhäuslichen Tagesbetreuung von Kindern einen Betreuungsbeitrag aus, wenn:

Art. 3

Berechnung und Höhe des Betreuungsbeitrags

1) Der Betreuungsbeitrag entspricht vorbehaltlich Abs. 2 der Differenz zwischen dem Eigenbeitrag nach Art. 4 und den Kosten der ausserhäuslichen Tagesbetreuung.

2) Der Betreuungsbeitrag beträgt höchstens:

Art. 4

Eigenbeitrag

1) Der Eigenbeitrag der Erziehungsberechtigten für die ausserhäusliche Tagesbetreuung beträgt bei einem Jahreseinkommen bis und mit 24 000 Franken je Kind 150 Franken monatlich. Der Eigenbeitrag erhöht sich je 2 000 Franken zusätzliches Jahreseinkommen um 30 Franken monatlich.

2) Bei Erziehungsberechtigten mit mehreren nicht selbsterhaltungsfähigen Kindern wird der nach Abs. 1 ermittelte Eigenbeitrag je ausserhäuslich betreutes Kind wie folgt herabgesetzt:

3) Werden mehrere Kinder ausserhäuslich betreut, wird der nach Abs. 1 und 2 ermittelte Eigenbeitrag je ausserhäuslich betreutes Kind wie folgt herabgesetzt:

4) Soweit durch die Höhe des so ermittelten Eigenbeitrages die materielle Grundsicherung gefährdet ist, wird der Eigenbeitrag vom Amt für Soziale Dienste weiter herabgesetzt; ein Kostenanteil für Verpflegung bleibt in jedem Fall vorbehalten.

Art. 5

Jahreseinkommen und materielle Grundsicherung

1) Das Jahreseinkommen nach Art. 4 Abs. 1 errechnet sich aus dem Nettoerwerbseinkommen, der Kinderzulage, dem Krankentaggeld, allfälligen Unterhaltsbeiträgen, Renten, Pensionen, Mieteinnahmen und weiteren Einkünften. Nicht angerechnet werden die Alleinerziehendenzulage und Stipendien.

2) Die materielle Grundsicherung nach Art. 4 Abs. 4 richtet sich sinngemäss nach den Bestimmungen der Verordnung zum Sozialhilfegesetz. Bei der Berechnung der materiellen Grundsicherung werden auch das Erwerbseinkommen und andere Einkünfte von im selben Haushalt lebenden Erwachsenen und Kindern berücksichtigt.

III. Unterbringung von Kindern in Facheinrichtungen

Art. 6

Grundsatz

Der Staat trägt vorbehaltlich Art. 18 Abs. 3 und 4 des Gesetzes die Kosten der Unterbringung eines Kindes in einer pädagogisch-therapeutischen Einrichtung, in einer kinder- und jugendpsychiatrischen oder anderen medizinischen Einrichtung oder in ähnlichen Facheinrichtungen, wenn die Erziehungsberechtigten ihren Wohnsitz in Liechtenstein haben.

Art. 7

Eigenbeitrag

1) Der Eigenbeitrag der Erziehungsberechtigten für die Unterbringung eines Kindes in einer Facheinrichtung beträgt:

2) Soweit durch die Höhe des Eigenbeitrages die materielle Grundsicherung (Art. 5 Abs. 2) gefährdet ist, wird der Eigenbeitrag auf Antrag der Erziehungsberechtigten vom Amt für Soziale Dienste herabgesetzt; ein Kostenanteil für Verpflegung bleibt in jedem Fall vorbehalten.

Art. 8

Nebenauslagen

1) Nebenauslagen, die während des Aufenthaltes in einer Facheinrichtung anfallen, insbesondere Taschengeld sowie die Kosten für Hygieneartikel oder Ausflüge, sind von den Erziehungsberechtigten zu tragen.

2) Das Amt für Soziale Dienste kann bei besonders hohen Nebenauslagen einen Pauschalbetrag ausrichten.

IV. Sonderhilfen

Art. 9

Grundsatz

1) Das Amt für Soziale Dienste richtet an die Kosten für Sonderhilfen nach Art. 15 Bst. b und c des Gesetzes ein Kinderbetreuungs- oder -pflegegeld aus, wenn:

2) Als Kosten für Sonderhilfen nach Art. 15 Bst. b und c des Gesetzes werden höchstens anerkannt:

3) Das Amt für Soziale Dienste legt das Kinderbetreuungs- und -pflegegeld sowie die Kostenbeteiligung der Erziehungsberechtigten im Einzelfall fest. Bei der Festlegung des Kinderpflegegeldes nach Abs. 2 Bst. b und c ist auf das Alter des Kindes gebührend Rücksicht zu nehmen.

V. Durchführung

Art. 10 [^3]

Auskunfts- und Meldepflicht

1) Die Auskunftspflicht der Erziehungsberechtigten nach Art. 18a des Gesetzes erstreckt sich auf sämtliche persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse. Änderungen der Verhältnisse sind unaufgefordert und unverzüglich mitzuteilen.

2) Unterlagen sind auf Verlangen des Amtes für Soziale Dienste im Original vorzulegen, sofern dies zur Klärung der für die Ausrichtung von finanziellen Hilfen sowie die Festlegung von Kostenbeteiligungen und Eigenbeiträgen massgeblichen Verhältnisse erforderlich ist.

Art. 11

Einstellung und Rückforderung von Beiträgen

1) Erlangt das Amt für Soziale Dienste Kenntnis von Tatsachen, welche die begründete Annahme zulassen, dass die für die Gewährung von finanziellen Beiträgen massgebenden Voraussetzungen weggefallen sind, können die Beiträge vorläufig eingestellt werden.

2) Unrechtmässig erlangte Beiträge können zurückgefordert werden.

Art. 12

Überprüfung der Anspruchsberechtigung

Das Amt für Soziale Dienste überprüft periodisch, mindestens einmal jährlich, alle hängigen Unterstützungsfälle.

VI. Schlussbestimmungen

Art. 13

Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung vom 31. Mai 1995 über die Delegation von Geschäften nach dem Jugendgesetz, LGBl. 1995 Nr. 151, wird aufgehoben.

Art. 14

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit dem Kinder- und Jugendgesetz vom 10. Dezember 2008 in Kraft.

Fürstliche Regierung: gez. Otmar Hasler Fürstlicher Regierungschef

[^1]: LR 852.0

[^2]: Art. 1 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 434.

[^3]: Art. 10 abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 434.