Kundmachung vom 17. Februar 2009 des Beschlusses Nr. 29/2008 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 14. März 2008
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. April 2009
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41[^1], in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 29/2008 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die im Beschluss Nr. 29/2008 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.
Fürstliche Regierung: gez. Dr. Klaus Tschütscher Regierungschef-Stellvertreter
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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- Anhang XIII des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 13/2008 vom 1. Februar 2008[^2] geändert.
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- Die Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (Neufassung)[^3] ist in das Abkommen aufzunehmen.
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- Mit der Richtlinie 2006/126/EG wird die Richtlinie 91/439/EWG[^4] des Rates, die in das Abkommen aufgenommen wurde, mit Wirkung vom 19. Januar 2013 aufgehoben - mit Ausnahme von Art. 2 Abs. 4, der mit Wirkung vom 19. Januar 2007 aufgehoben wird.
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- Daher ist die Richtlinie 91/439/EWG mit Wirkung vom 19. Januar 2013 aus dem Abkommen zu streichen -
beschliesst:
Anhang
Art. 1
Anhang XIII des Abkommens wird wie folgt geändert:
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- Nach Nummer 24e (Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates) wird folgende Nummer eingefügt:
- "24f. 32006 L 0126: Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (Neufassung) (ABl. L 403 vom 30.12.2006, S. 18).
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
- a) Art. 1 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:
"Die Führerscheine der EFTA-Staaten enthalten das Unterscheidungszeichen des ausstellenden Staates. Die Unterscheidungszeichen sind: IS (Island), FL (Liechtenstein), N (Norwegen)."
- b) Liechtenstein wird im Falle des Beitritts neuer Mitgliedstaaten zum EWR eine Übergangszeit von 5 Jahren gewährt, bevor die Verpflichtungen nach Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang I Nummer 3 Bst. e Anwendung finden.
- c) In Anhang I Nummer 3 erhält der einleitende Satz unter Bst. c betreffend Seite 1 des Führerscheins folgende Fassung:
"das Unterscheidungszeichen des EFTA-Staates, der den Führerschein ausstellt, in einer Ellipse gemäss Art. 37 des UN-Übereinkommens über den Strassenverkehr vom 8. November 1968 (mit demselben Hintergrund wie der Führerschein); die Unterscheidungszeichen sind wie folgt:"
- d) In Anhang I Nummer 3 wird unter Bst. c betreffend Seite 1 des Führerscheins Folgendes angefügt:
"IS: Island
FL: Liechtenstein
N: Norwegen;"
- e) In Anhang I Nummer 3 werden unter Bst. e betreffend Seite 1 des Führerscheins die Worte "Modell der Europäischen Gemeinschaften" durch die Worte "EWR-Modell" ersetzt.
- f) In Anhang I Nummer 3 wird unter Bst. e betreffend Seite 1 des Führerscheins Folgendes angefügt:
"Ökuskírteini
Førerkort/Førarkort;"
- g) Anhang I Nummer 3 Bst. f betreffend Seite 1 des Führerscheins findet keine Anwendung.
- h) In Anhang I Nummer 3 werden unter Bst. b betreffend Seite 2 des Führerscheins die Worte 'und Ungarisch' durch die Worte 'Ungarisch, Isländisch oder Norwegisch' ersetzt."
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- Unter Nummer 24a (Richtlinie 91/439/EWG des Rates) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
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- Der Wortlaut von Nummer 24a (Richtlinie 91/439/EWG des Rates) wird mit Wirkung vom 19. Januar 2013 gestrichen.
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie 2006/126/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 15. März 2008 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^5].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 14. März 2008.
(Es folgen die Unterschriften)
[^1]: LR 170.50
[^2]: ABl. L 154 vom 12.6.2008, S. 27.
[^3]: ABl. L 403 vom 30.12.2006, S. 18.
[^4]: ABl. L 237 vom 24.8.1991, S. 1.
[^5]: Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.