Verordnung vom 17. Februar 2009 über berufliche Sorgfaltspflichten zur Bekämpfung von Geldwäscherei, organisierter Kriminalität und Terrorismusfinanzierung (Sorgfaltspflichtverordnung; SPV)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2009-02-23
Letzte Aktualisierung 2025-02-01
Status In Kraft
Quelle Lilex
Artikel 53
Änderungshistorie JSON API
    1. Kunde erkundigt sich bereits im Vorfeld nach den Möglichkeiten der Barzahlung für die Prämie eines Versicherungsvertrags oder den Möglichkeiten, Versicherungsbeiträge über Auslandskonten zu zahlen.
    1. Nicht plausibles Interesse des Versicherungsnehmers an der Option einer vorzeitigen Kündigung oder Auszahlung.
    1. Änderung angegebener Zahlungswege.
    1. Zuviel gezahlte Prämien, bei denen ein Antrag auf Rückzahlung an Dritte oder ins Ausland folgt.
    1. Verwendung einer Vielzahl von Quellen zur Zahlung von Prämien.
    1. Beträchtliche Prämienaufstockungen für eine Police.
  • E. Kryptowerte-Dienstleistungen
    1. Transaktionen werden unter Einbeziehung von Techniken, die eine erhöhte Anonymität bewirken, durchgeführt.
    1. Transaktionen mit Kryptowerten, deren Austausch nur an sehr wenigen Stellen oder ausschliesslich intern vorgenommen werden können.
    1. Strukturierung von Transaktionen, so dass diese unterhalb der Schwellenwerte bleiben.
    1. Durchführung mehrerer Transaktionen innerhalb eines kurzen Zeitraums.
    1. Durchführung mehrerer Transaktionen mit grossem Volumen innerhalb eines Monats.
    1. Unverzügliche Weiterleitung von Vermögenswerten an verschiedene andere Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen mit Sitz in Staaten mit strategischen Mängeln.
    1. Parken von Vermögenswerten auf Accounts bei Handelsplattformen und der Wiederabzug ohne zwischenzeitlichen Handel.
    1. Durchführung von mehreren Hin-und-her-Transaktionen unter Einbezug derselben VT-Identifikatoren.
    1. Durchführung von Transaktionen von und zu Peer-to-Peer-Dienstleistern.
    1. Nutzung von Cold Storage Wallets für grenzüberschreitende Transaktionen.
    1. Mangelndes Wissen und/oder die Bereitstellung ungenauer Informationen über die Gründe und den Empfänger der Transaktion sowie die Herkunft der Vermögenswerte.
    1. Durchführung von Transaktionen, die von Veranstaltern von Online-Geldspielen stammen oder für diese bestimmt sind.
    1. Durchführung von Transaktionen unter Einbezug von VT-Identifikatoren, welche eine Verbindung zu bekannten Betrugsschemata, Diebstählen oder Darknet-Märkten aufweisen.
    1. Durchführung von Transaktionen an zwei oder mehr VT-Identifikatoren, von denen eine Transaktion ein grosses Volumen aufweist und in der Folge wiederum fortlaufend geteilt an zwei oder mehr VT-Identifikatoren transferiert wird, bis das Transaktionsvolumen ausgeschöpft ist ("Peeling-chain").
    1. Durchführung von Transaktionen unter Einbezug von Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen, die keiner dem Inland entsprechenden Aufsicht unterliegen.
    1. Hohes Einzahlungsvolumen bei Eröffnung einer Geschäftsbeziehung.
    1. Erstellung mehrerer Accounts innerhalb eines kurzen Zeitraums, um Schwellenwerte zu umgehen.
    1. Versuch der bzw. die Erstellung mehrerer Accounts unter Angabe unterschiedlicher Namen, um Schwellenwerte bei Auszahlungen zu umgehen.
    1. Eröffnung von Geschäftsbeziehungen, um Transaktionen durch Privatpersonen für geschäftliche Zwecke durchzuführen.
    1. Durchführung mehrerer Wechseltätigkeiten für einen Kunden, insbesondere wenn dadurch überproportionale Verluste für den Kunden resultieren.
    1. Kunden, welche einen Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen unter Verwendung von DNS-Registraren, welche die Eigentümer der Domain-Namen unterdrücken oder überschreiben, nutzen.
    1. Kunden, die die Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen unter Verwendung einer IP-Adresse nutzen, die einer anonymitätsfördernden Software zugeordnet ist.
    1. Häufige Änderung von E-Mail-Adressen, MAC-Adressen und anderen Informationen im Zusammenhang mit der Feststellung und Überprüfung des Vertragspartners.
    1. Verknüpfung von Debit- oder Kreditkarten mit Wallets bzw. Accounts, welche die Abhebung grösserer Mengen an Fiatgeld erlauben.
    1. Angaben zum Originator oder zum Begünstigten von Kryptowertetransfers werden bei Kryptowertetransfers nicht, nicht vorschriftsgemäss, unvollständig oder verspätet übermittelt.
  • F. Verwahrungs- und Vermietungsgeschäfte
    1. Anmietung von Schliessfächern und Tresoren durch ausländische Vertreter von Berufsgruppen, wie Rechtsanwälte und Treuhänder, insbesondere dann, wenn mehrere Schliessfächer und/oder Tresore in deren Namen gemietet sind.
    1. Der Sitz oder Wohnsitz eines Vertragspartners oder einer wirtschaftlich berechtigten Person liegt in einem von einer Sanktionsverordnung nach dem Gesetz über die Durchsetzung internationaler Sanktionen betroffenen Land.
    1. Ein Vertragspartner oder eine wirtschaftlich berechtigte Person besitzt die Nationalität eines von einer Sanktionsverordnung nach dem Gesetz über die Durchsetzung internationaler Sanktionen betroffenen Landes.
    1. Einlagerung von Edelmetallen, die keine oder eine Prägung von Personen oder Unternehmen aufweisen, welche unlizenziert und kommerziell Produkte aus Edelmetallen herstellen oder die mit Staaten mit strategischen Mängeln in Zusammenhang stehen.
    1. Ein Vertragspartner, eine wirtschaftlich berechtigte Person oder ein Bevollmächtigter zeigt ein auffälliges Verhalten beim Zugang zu Räumlichkeiten oder Behältnissen zur Wertaufbewahrung, wie Zoll- oder Wertelager, Schliessfächer, Tresore oder Tresorräume (bspw. nicht identifizierte oder nicht identifizierbare Begleitpersonen oder starker Anstieg der Anzahl an Zugängen).
    1. Eine den Angaben des Vertragspartners entgegenstehende bzw. nicht dem Geschäftsprofil entsprechende kurze Verwahrdauer.
    1. Zugangsversuch einer wirtschaftlich berechtigten Person zu den Räumlichkeiten oder Behältnissen zur Wertaufbewahrung, ohne hierzu vom Vertragspartner berechtigt zu sein.
    1. Häufiger Wechsel des Vertragspartners bzw. Umlagern der verwahrten oder eingelagerten Gegenstände bei gleichzeitigem Wechsel des Vertragspartners.
    1. Übertragung der Vermögenswerte von verwahrten oder eingelagerten Gegenständen auf ausländische Gruppengesellschaften ohne physische Auslieferung.
    1. Übertragung der Eigentums- oder Vollmachtsverhältnisse an bestehenden Vertragsverhältnissen über die Verwahrung oder Einlagerung von Gegenständen auf unverbundene Dritte.
    1. Abholung der verwahrten bzw. eingelagerten Gegenstände durch eine andere Person als den Vertragspartner, welche nur für diese Abholung bevollmächtigt wurde; ausgenommen sind Transportunternehmen, die im Namen und Auftrag des Vertragspartners handeln.
  • IV. Anhaltspunkte für Terrorismusfinanzierung
    1. In die Geschäftsbeziehung involvierte Personen, Unternehmen oder Organisationen sind von einer Sanktionsverordnung nach dem Gesetz über die Durchsetzung internationaler Sanktionen betroffen oder wurden im Zusammenhang mit terroristischen Aktivitäten oder deren Finanzierung bekannt, angeklagt oder verurteilt.
    1. Transaktionen, in die angebliche oder unbekannte humanitäre Organisationen involviert sind.
    1. Häufiger Wechsel des Verfügungsberechtigten (Vertragspartner, wirtschaftlich Berechtigter etc.).
    1. Häufiger Wechsel von Kontovollmachten zugunsten Dritter.
    1. Häufiger Wechsel von Wohnsitz, Telefonnummer, Bevollmächtigten oder unregelmässig hohe Ein- und Ausgänge.
    1. Hinweise auf Verbindungen zu bekanntermassen fundamentalistischen Personen oder Organisationen bzw. Institutionen.
    1. Hinweise auf Unterstützung fundamentalistischer Publikationen oder Aktionen.
    1. In die Geschäftsbeziehung involvierte Personen sind vermutungsweise oder bekanntermassen sogenannte "Foreign Terrorist Fighters" (FTFs), die sich aktiv an Kampfhandlungen ausserhalb ihres Heimatlandes beteiligen.
    1. Der Kunde zeigt ein Verhalten, welches Auffälligkeiten in Bezug auf radikales oder extremistisches Gedankengut vermuten lässt (bspw. Weigerung, mit weiblichen Angestellten oder solchen von anderer Hautfarbe zu kommunizieren oder zu verhandeln).
    1. Der Kunde eröffnet mehrere Konten, über die eine Vielzahl kleinerer Geldbeträge eingehen.
    1. Der Kunde verschafft sich erkennbar Zutritt zu seinem E-Banking-Account mittels einer IP-Adresse aus einem Krisengebiet.
    1. Längere Auslandabwesenheiten von erwerbslosen Personen/Kunden, während weiterhin fortlaufend Geldeingänge von (verschiedenen) Personen auf dem Konto zu verzeichnen sind.
    1. Es bestehen Anzeichen dafür, dass der Kunde (wiederholt) in Krisengebiete reist und dabei Bargeld bei sich hat oder solches vor Ort bezieht (bspw. via Bankomaten).
    1. Mehrere Kunden mit verschiedenen Konten überweisen Vermögenswerte an den gleichen Empfänger mit einem Konto bei einem Institut in einem Krisengebiet.
    1. Der Kunde transferiert Vermögenswerte in bar oder mittels Banktransaktion an mehrere Empfänger in Krisengebieten.
    1. Einzahlungen verschiedener Parteien auf ein Konto werden zeitnah bspw. via Bankomaten in Krisengebieten bar bezogen.
    1. Der Kunde spendet eigene Vermögenswerte oder erhaltene Zuwendungen unter Verwendung seines Kontos oder von Debit- oder Kreditkarten an Non-Profit-Organisationen oder Betreiber religiöser Websites, welche Radikalismus, Extremismus oder Gewalt propagieren.
    1. Der Kunde schliesst vor dem Antritt von Reisen in Krisengebiete (Lebens-) Versicherungen ab oder nimmt Kredite auf, wobei andere Personen als er selbst als Begünstigte eingesetzt werden.
    1. Der Kunde bezieht Bargeld in Krisengebieten mittels Debit- oder Kreditkarte.
    1. Plötzlicher Gebrauch von Debit- oder Kreditkarten in Krisengebieten nach monatelangem Nichtgebrauch derselben.
    1. Der Kunde beantragt eine Kontoeröffnung und beabsichtigt, Bargeld in nicht konvertiblen Währungen (bspw. aus Krisengebieten) einzuzahlen.
    1. Eine Non-Profit-Organisation verwendet Vermögenswerte zu Zwecken, die erkennbar nicht ihrer Bestimmung entsprechen und sich zur Terrorismusfinanzierung eignen.
  • V. Anhaltspunkte für Steuerdelikte
    1. Nicht nachvollziehbare, substantielle und nicht dem Geschäftsprofil entsprechende Transaktionen im Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit des Kunden.
    1. Zahlung oder Erhalt von Entgelten (bspw. Honorare) an oder von Gesellschaften ohne kommerzielle Geschäftstätigkeit oder ohne Substanz oder Verbindung zwischen den Gegenparteien, deren Zweck wirtschaftlich ungerechtfertigte Refakturierung (Re-Invoicing) darstellt.
    1. Beendigung von Geschäftsbeziehungen, für die ein AIA-Reporting bevorsteht und/oder Reinvestition der betreffenden Vermögenswerte in Produkte/Strukturen, die eine Vermeidung des AIA-Reporting bezwecken.
    1. In Unterlagen werden Unstimmigkeiten festgestellt, die der Plausibilisierung atypischer oder ungewöhnlicher Transaktionen dienen, insbesondere wenn ein Rechnungsbeleg nicht die dem Sorgfaltspflichtigen aufgrund seiner allgemeinen Geschäftstätigkeit geläufigen Formerfordernisse für Rechnungen aus dem gegenständlichen Land enthält (bspw. keine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, keine Rechnungsnummer, keine Adresse).
    1. Ein Rechtsträger wird als "Active Non-Financial-Entity" klassifiziert, wobei Informationen/Dokumente zur Plausibilisierung dieser Klassifizierung gemäss den Vorgaben des AIA-Gesetzes und des AIA-Merkblatts der Steuerverwaltung fehlen.
    1. Ein Vertragspartner verlangt die Mitwirkung bei oder Bereitstellung von Dienstleistungen, die ein Steuerdelikt begünstigen können (bspw. Anforderung von anonymisierten Belegen oder Verlangen, diverse Positionen in Belegen wegzulassen).
    1. Ein Vertragspartner verlangt ohne plausiblen Grund als einzige Versandinstruktion "banklagernde Korrespondenz".
    1. Es bestehen widersprüchliche oder nicht schlüssige Informationen über die steuerliche Ansässigkeit des Kunden gemäss den Vorgaben des AIA-Gesetzes und des AIA-Merkblatts der Steuerverwaltung.
    1. Der Sorgfaltspflichtige hat Kenntnis von einem Steuerstrafverfahren oder einem hängigen Amtshilfeverfahren in Steuersachen gegen den Vertragspartner.
    1. Der Sorgfaltspflichtige erlangt Kenntnis von angefangenen, aber offenbar nicht beendeten Bestrebungen im Zusammenhang mit der Bereinigung der steuerlichen Situation des Kunden.
  • VI. Anhaltspunkte für Korruption
    1. Zahlungen im Zusammenhang mit staatlichen Aufträgen oder Aufträgen von Unternehmen in Staatsbesitz werden über Offshoregesellschaften abgewickelt.
    1. Unüblich hohe Provisionszahlungen oder Zahlungen für gesellschaftliche Unterhaltung und/oder Geschenke.
    1. Zahlungen im Zusammenhang mit staatlichen Grossaufträgen, die ohne transparentes Ausschreibungsverfahren zugeteilt wurden.
    1. Zahlungen stehen in einem erkennbaren Missverhältnis zu den gelieferten Produkten/Dienstleistungen.
    1. Es ist keine oder eine ungenügende Dokumentation von Verträgen vorhanden oder sie werden erkennbar nicht zu Marktbedingungen gewährt.
    1. Darlehen werden ohne Verträge gewährt oder diesen Verträgen fehlen wichtige Bestandteile.
    1. Bei Nicht-Rückzahlungen von Darlehen erfolgen keine Massnahmen seitens der Gläubiger.

...

Bei sämtlichen im Zeitpunkt des Inkrafttretens[^191] dieser Verordnung bestehenden Geschäftsbeziehungen ist die Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Personen nach Art. 2 Abs. 1 Bst. e des Gesetzes und Art. 3 Abs. 1 dieser Verordnung spätestens bis zum 31. Dezember 2016 nach Massgabe von Art. 11 Abs. 1 zu dokumentieren. Die FMA stellt Formulare zur Verfügung, die die Sorgfaltspflichtigen zu Dokumentationszwecken verwenden können.

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1) Müssen bei im Zeitpunkt des Inkrafttretens[^192] dieser Verordnung bestehenden Geschäftsbeziehungen die Feststellung und Überprüfung der Identität der wirtschaftlich berechtigten Person wiederholt werden, so haben die Sorgfaltspflichtigen das neue Recht anzuwenden.

2) Sorgfaltspflichtige müssen bei im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehenden Geschäftsbeziehungen die wirtschaftlich berechtigte Person unter Verwendung des entsprechenden Formulars nach Art. 11a Abs. 2 nach Massgabe des neuen Rechts feststellen:

  • a) bei Geschäftsbeziehungen, auf die nach Art. 11 des Gesetzes verstärkte Sorgfaltspflichten anzuwenden sind, spätestens bis zum 31. Dezember 2018;
  • b) bei allen übrigen Geschäftsbeziehungen spätestens bis zum 31. Dezember 2020.

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1) Die internen Weisungen nach Art. 31 sind bis zum 1. März 2018 an das neue Recht anzupassen.

2) Die erstmalige Meldung nach Art. 37b Abs. 1 hat abweichend von Art. 37b Abs. 3 bis zum 30. Juni 2018 zu erfolgen.

1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich Abs. 2 bis 4 am 1. September 2017 in Kraft.

2) Art. 21 Abs. 1a, Art. 25 Abs. 1 Einleitungssatz, Abs. 2 und 3 sowie Art. 28 Abs. 6 treten am 1. Juni 2018 in Kraft.

3) Art. 22b und 36 Abs. 5 treten am 1. März 2018 in Kraft.

4) Art. 1 Abs. 2 tritt gleichzeitig mit dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses betreffend die Übernahme der Richtlinie (EU) 2015/849 in Kraft.[^193]

5) Art. 1 Abs. 3 tritt mit Inkrafttreten des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) 2015/847 ausser Kraft.[^194]

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...

Sorgfaltspflichtige nach Art. 3 Abs. 1 Bst. r, s und t des Gesetzes, die ihre Geschäftstätigkeit spätestens bis zum 30. Juni 2020 aufgenommen haben, melden zusätzlich im ersten Jahr die Daten und Informationen nach Art. 37 Abs. 1 Bst. a bis g und Abs. 6a für den Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis 30. Juni 2020 abweichend von Art. 37b Abs. 1 Bst. a bis zum 31. August 2020 unter Verwendung eines von der FMA vorgegebenen auslesbaren Dateiformats.

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1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich Abs. 2 gleichzeitig mit dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses betreffend die Übernahme der Delegierten Verordnung (EU) 2020/855[^195] in Kraft[^196].

2) Anhang 4 Ziff. 2 bis 4, 6, 9, 11 bis 15, 17 und 18 tritt am 1. Oktober 2020 in Kraft.

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Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses betreffend die Übernahme der Delegierten Verordnung (EU) 2021/37[^197] in Kraft.[^198]

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Auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens[^199] dieser Verordnung bestehenden Geschäftsbeziehungen findet Art 2. Abs. 2 Bst. e ab 1. September 2021 Anwendung.

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1) Für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung[^200] bestehenden Geschäftsbeziehungen gilt Folgendes:

  • a) Die bekanntermassen nahestehenden Personen nach Art. 2 Abs. 3 Bst. c sind spätestens bis zum 31. August 2022 nach Massgabe des neuen Rechts zu bestimmen.
  • b) Die Vornahme der Risikobewertung nach Art. 23 Abs. 2 für Personen mit wichtigen öffentlichen Ämtern im Inland nach dem bisherigen Art. 2 Abs. 4 und die Anwendung der entsprechenden Sorgfaltspflichten auf Geschäftsbeziehungen mit inländischen politisch exponierten Personen haben spätestens bis zum 31. August 2022 zu erfolgen.

2) Die Sorgfaltspflichtigen haben ihre internen Weisungen in Bezug auf die Ausgestaltung und Wahrnehmung der Kontroll- und Überwachungsmassnahmen für Untersuchungsbeauftragte nach Art. 31 Abs. 2 Bst. gbis spätestens bis zum 30. Juni 2022 anzupassen.

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Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses betreffend die Übernahme der Delegierten Verordnung (EU) 2022/229[^201] in Kraft. [^202]

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[^1]: LR 952.1

[^2]: Art. 1 Abs. 1 Bst. d abgeändert durch LGBl. 2021 Nr. 122.

[^3]: Art. 1 Abs. 1 Bst. dbis aufgehoben durch LGBl. 2025 Nr. 161.

[^4]: Art. 1 Abs. 1 Bst. dter eingefügt durch LGBl. 2021 Nr. 122.

[^5]: Art. 1 Abs. 1 Bst. h abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 485.

[^6]: Art. 1 Abs. 1 Bst. i eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 215.

[^7]: Art. 1 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2021 Nr. 122.

[^10]: Art. 1 Abs. 2 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 161. Art. 1 Abs. 2 Bst. b tritt gleichzeitig mit dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) 2023/1113 in das EWR-Abkommen in Kraft.

[^11]: Art. 1 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2021 Nr. 122.

[^12]: Art. 2 Abs. 1 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 43.

[^13]: Art. 2 Abs. 1 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 215.

[^14]: Art. 2 Abs. 1 Bst. g eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 215.

[^15]: Art. 2 Abs. 2 Bst. e eingefügt durch LGBl. 2021 Nr. 122.

[^16]: Art. 2 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 215.

[^17]: Art. 2 Abs. 3 Bst. c eingefügt durch LGBl. 2021 Nr. 259.

[^18]: Art. 2 Abs. 4 aufgehoben durch LGBl. 2021 Nr. 259.

[^19]: Art. 2 Abs. 5 eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 215.

[^20]: Art. 3 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 215.

[^21]: Art. 3 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2015 Nr. 249.

[^22]: Art. 3 Abs. 1 Bst. a Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 215.

[^23]: Art. 3 Abs. 1 Bst. a Ziff. 1 Unterbst. cc abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 353.

[^24]: Art. 3 Abs. 1 Bst. b Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 215.

[^25]: Art. 3 Abs. 1 Bst. c abgeändert durch LGBl. 2015 Nr. 250.

[^26]: Art. 3 Abs. 1 Bst. d abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 353.

[^27]: Art. 3 Abs. 1 Bst. e eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 215.

[^28]: Art. 3 Abs. 1 Bst. f eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 215.

[^29]: Art. 3 Abs. 1 Bst. g eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 215.

[^30]: Art. 3 Abs. 1 Bst. h eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 215.

[^31]: Art. 3 Abs. 1 Bst. i eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 215.

[^32]: Art. 3 Abs. 3 eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 215.

[^33]: Art. 3 Abs. 4 eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 215.

[^34]: Art. 3 Abs. 5 eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 215.

[^35]: Art. 3 Abs. 6 eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 215.

[^36]: Art. 4 aufgehoben durch LGBl. 2025 Nr. 161.

[^37]: Art. 6 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 215.

[^38]: Art. 6 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 161.

[^39]: Art. 6 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2021 Nr. 259.

[^40]: Art. 7 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 161.

[^42]: Art. 8 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 12.

[^43]: Art. 8 Abs. 1 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 12.

[^44]: Art. 8 Abs. 1 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 12.

[^45]: Art. 8 Abs. 2 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 12.

[^46]: Art. 9 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2021 Nr. 122.

[^47]: Art. 9 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 161.

[^48]: Art. 10 Abs. 1 aufgehoben durch LGBl. 2017 Nr. 215.

[^49]: Art. 10 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 215.

[^50]: Art. 11 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 215.

[^51]: Art. 11 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 350.

[^52]: Art. 11a eingefügt durch LGBl. 2015 Nr. 249.

[^53]: Art. 11a Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2015 Nr. 250.

[^54]: Art. 11a Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2021 Nr. 122.

[^55]: Art. 11a Abs. 2 eingefügt durch LGBl. 2015 Nr. 250.

[^56]: Art. 11a Abs. 3 eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 215.

[^57]: Art. 11a Abs. 4 eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 215.

[^58]: Art. 12 aufgehoben durch LGBl. 2017 Nr. 215.

[^59]: Art. 13 aufgehoben durch LGBl. 2017 Nr. 215.

[^60]: Art. 14 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 215.

[^61]: Art. 15 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 215.

[^62]: Art. 16 aufgehoben durch LGBl. 2025 Nr. 161.

[^63]: Art. 17 aufgehoben durch LGBl. 2017 Nr. 215.

[^64]: Art. 18 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 43.

[^65]: Art. 18 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 215.

[^66]: Art. 18 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 215.

[^67]: Art. 19 abgeändert durch LGBl. 2021 Nr. 71.

[^68]: Art. 20 Abs. 1 Bst. c abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 215.

[^69]: Art. 20 Abs. 1 Bst. d abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 215.

[^70]: Art. 20 Abs. 3 eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 215.

[^71]: Art. 21 abgeändert durch LGBl. 2024 Nr. 25.

[^72]: Art. 22 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 215.

[^73]: Überschrift vor Art. 22a abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 215.

[^74]: Art. 22a eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 215.

[^75]: Art. 22b eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 215.

[^76]: Art. 22b Abs. 2 aufgehoben durch LGBl. 2019 Nr. 350.

[^77]: Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 32)

[^78]: Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 über die Verwalter alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG und 2009/65/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 1095/2010 (ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 1)

[^79]: Art. 22b Abs. 3 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2021 Nr. 122.

[^80]: Art. 22b Abs. 3 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2021 Nr. 122.

[^81]: Art. 22b Abs. 3a abgeändert durch LGBl. 2021 Nr. 122.

[^82]: Art. 22b Abs. 3b eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 353.

[^83]: Art. 22b Abs. 4 Bst. e abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 445.

[^84]: Art. 22b Abs. 6 eingefügt durch LGBl. 2021 Nr. 122.

[^85]: Art. 23 abgeändert durch LGBl. 2021 Nr. 259.

[^86]: Art. 23a abgeändert durch LGBl. 2023 Nr. 114.

[^87]: Delegierte Verordnung (EU) 2016/1675 der Kommission vom 14. Juli 2016 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Ermittlung von Drittländern mit hohem Risiko, die strategische Mängel aufweisen (ABl. L 254 vom 20.9.2016, S. 1)

[^88]: Art. 23b bis 23f aufgehoben durch LGBl. 2025 Nr. 161.

[^89]: Überschrift vor Art. 24 abgeändert durch LGBl. 2021 Nr. 122.

[^90]: Art. 24 Abs. 1 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 161.

[^91]: Art. 24 Abs. 1 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 215.

[^92]: Art. 24 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 215.

[^93]: Art. 24 Abs. 4 eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 215.

[^94]: Art. 24 Abs. 5 eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 215.

[^95]: Art. 24a eingefügt durch LGBl. 2013 Nr. 43.

[^96]: Art. 24a Abs. 1 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 215.

[^97]: Art. 24a Abs. 1 Bst. d abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 215.

[^98]: Art. 24a Abs. 1a eingefügt durch LGBl. 2015 Nr. 77.

[^99]: Art. 24a Abs. 1a Bst. d abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 215.

[^100]: Art. 24a Abs. 1a Bst. e eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 215.

[^101]: Art. 24a Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 215.

[^102]: Art. 24a Abs. 3a aufgehoben durch LGBl. 2017 Nr. 215.

[^103]: Art. 24a Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 156.

[^104]: Art. 25 abgeändert durch LGBl. 2021 Nr. 122.

[^105]: Art. 25 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 161.

[^106]: Art. 25 Abs. 1 Bst. dbis eingefügt durch LGBl. 2021 Nr. 259.

[^107]: Art. 25 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 161.

[^108]: Delegierte Verordnung (EU) 2019/758 der Kommission vom 31. Januar 2019 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die von Kredit- und Finanzinstituten zur Minderung des Risikos von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung in bestimmten Drittländern mindestens zu treffenden Massnahmen und die Art zusätzlich zu treffender Massnahmen (ABl. L 125 vom 14.5.2019, S. 4)

[^109]: Art. 25 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 161.

[^110]: Überschrift vor Art. 26 abgeändert durch LGBl. 2021 Nr. 282.

[^111]: Art. 26 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2021 Nr. 282.

[^112]: Art. 26 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 101.

[^113]: Art. 26 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 287.

[^114]: Art. 26 Abs. 4 eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 215.

[^115]: Art. 26a eingefügt durch LGBl. 2021 Nr. 282.

[^116]: Art. 27 Abs. 1 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2021 Nr. 259.

[^117]: Art. 27 Abs. 1 Bst. abis eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 215.

[^118]: Art. 27 Abs. 1 Bst. cbis eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 215.

[^119]: Art. 27 Abs. 1 Bst. d abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 350.

[^120]: Art. 27 Abs. 1 Bst. dbis abgeändert durch LGBl. 2024 Nr. 25.

[^121]: Art. 27 Abs. 1 Bst. f eingefügt durch LGBl. 2021 Nr. 122.

[^122]: Art. 27 Abs. 1 Bst. g eingefügt durch LGBl. 2021 Nr. 122.

[^123]: Art. 27 Abs. 1 Bst. h aufgehoben durch LGBl. 2025 Nr. 161.

[^124]: Art. 27 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2021 Nr. 259.

[^125]: Art. 28 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 43.

[^126]: Art. 28 Abs. 6 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 215.

[^127]: Art. 29 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 215.

[^128]: Art. 29 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 215.

[^129]: Art. 30 aufgehoben durch LGBl. 2017 Nr. 215.

[^130]: Art. 31 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2021 Nr. 259.

[^131]: Art. 31 Abs. 2 Bst. cbis eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 215.

[^132]: Art. 31 Abs. 2 Bst. e abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 215.

[^133]: Art. 31 Abs. 2 Bst. f abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 215.

[^134]: Art. 31 Abs. 2 Bst. g abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 215.

[^135]: Art. 31 Abs. 2 Bst. gbis eingefügt durch LGBl. 2021 Nr. 259.

[^136]: Art. 31 Abs. 2 Bst. h abgeändert durch LGBl. 2021 Nr. 259.

[^137]: Art. 31 Abs. 2 Bst. i abgeändert durch LGBl. 2021 Nr. 122.

[^138]: Art. 31 Abs. 2 Bst. k abgeändert durch LGBl. 2021 Nr. 122.

[^139]: Art. 31 Abs. 2 Bst. l aufgehoben durch LGBl. 2025 Nr. 161.

[^140]: Art. 32 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 215.

[^141]: Art. 32 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2021 Nr. 259.

[^142]: Art. 33 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 215.

[^143]: Art. 34 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 215.

[^144]: Art. 34 Bst. c abgeändert durch LGBl. 2021 Nr. 259.

[^145]: Art. 34 Bst. d abgeändert durch LGBl. 2021 Nr. 122.

[^146]: Art. 35 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2021 Nr. 259.

[^147]: Art. 35 Abs. 1 Bst. c abgeändert durch LGBl. 2021 Nr. 259.

[^148]: Art. 35 Abs. 1 Bst. d abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 215.

[^149]: Art. 35 Abs. 1 Bst. e eingefügt durch LGBl. 2021 Nr. 259.

[^150]: Art. 35 Abs. 1 Bst. f eingefügt durch LGBl. 2021 Nr. 259.

[^151]: Art. 35 Abs. 1 Bst. g eingefügt durch LGBl. 2021 Nr. 259.

[^152]: Art. 35 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2021 Nr. 122.

[^153]: Art. 36 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 215.

[^154]: Überschrift vor Art. 37 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 215.

[^155]: Art. 37 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 215.

[^156]: Art. 37 Abs. 1 Bst. b Ziff. 1 abgeändert durch LGBl. 2021 Nr. 259.

[^157]: Art. 37 Bst. cbis abgeändert durch LGBl. 2021 Nr. 122.

[^158]: Art. 37 Abs. 1 Bst. h Ziff. 4 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 350.

[^159]: Art. 37 Abs. 5 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2021 Nr. 122.

[^160]: Art. 37 Abs. 5 Bst. c abgeändert durch LGBl. 2021 Nr. 122.

[^161]: Art. 37 Abs. 6a eingefügt durch LGBl. 2019 Nr. 350.

[^162]: Art. 37 Abs. 6a Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2024 Nr. 25.

[^163]: Art. 37 Abs. 6a Bst. a abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 161.

[^164]: Art. 37 Abs. 6a Bst. b abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 161.

[^165]: Art. 37 Abs. 6a Bst. c abgeändert durch LGBl. 2024 Nr. 25.

[^166]: Art. 37 Abs. 6a Bst. g abgeändert durch LGBl. 2024 Nr. 25.

[^167]: Art. 37 Abs. 9 abgeändert durch LGBl. 2021 Nr. 122.

[^168]: Art. 37 Abs. 10 abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 485.

[^169]: Art. 37a eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 215.

[^170]: Art. 37a Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2021 Nr. 122.

[^171]: Art. 37a Abs. 2 aufgehoben durch LGBl. 2021 Nr. 122.

[^172]: Art. 37b eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 215.

[^173]: Art. 37b Abs. 5 abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 469.

[^174]: Überschrift vor Art. 38 eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 215.

[^175]: Art. 38 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 215.

[^176]: Art. 39 Abs. 2 Bst. c abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 215.

[^177]: Art. 39 Abs. 2 Bst. e eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 215.

[^178]: Art. 39 Abs. 2 Bst. f eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 215.

[^179]: Art. 39 Abs. 2 Bst. g eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 215.

[^180]: Art. 40 Abs. 1 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 350.

[^181]: Art. 40 Abs. 1 Bst. b aufgehoben durch LGBl. 2019 Nr. 350.

[^182]: Art. 40 Abs. 1 Bst. d aufgehoben durch LGBl. 2021 Nr. 122.

[^183]: Art. 40 Abs. 2 aufgehoben durch LGBl. 2017 Nr. 215.

[^184]: Überschrift vor Art. 42 abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 485.

[^185]: Art. 42 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 215.

[^186]: Art. 42 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 485.

[^187]: Anhang 1 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 215.

[^188]: Anhang 2 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 215.

[^189]: Anhang 3 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 232, LGBl. 2019 Nr. 350, LGBl. 2020 Nr. 218, LGBl. 2021 Nr. 122, LGBl. 2024 Nr. 25 und LGBl. 2025 Nr. 161.

[^190]: Anhang 4 aufgehoben durch LGBl. 2023 Nr. 114.

[^191]: Inkrafttreten: 31. Dezember 2015.

[^192]: Inkrafttreten: 1. Januar 2016.

[^193]: Inkrafttreten: 1. August 2019 (LGBl. 2019 Nr. 188).

[^194]: Inkrafttreten: 1. August 2019 (LGBl. 2019 Nr. 189).

[^195]: Delegierte Verordnung (EU) 2020/855 der Kommission vom 7. Mai 2020 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1675 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Aufnahme von den Bahamas, Barbados, Botsuana, Ghana, Jamaika, Kambodscha, Mauritius, der Mongolei, Myanmar/Birma, Nicaragua, Panama und Simbabwe in die Tabelle unter Nummer I des Anhangs und die Streichung von Äthiopien, Bosnien und Herzegowina, Guyana, der Demokratischen Volksrepublik Laos, Sri Lanka und Tunesien aus dieser Tabelle (ABl. L 195 vom 19.6.2020, S. 1).

[^196]: Inkrafttreten: 15. Juli 2020 (LGBl. 2020 Nr. 222).

[^197]: Delegierte Verordnung (EU) 2021/37 der Kommission vom 7. Dezember 2020 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1675 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Streichung der Mongolei aus der Tabelle unter Nummer I des Anhangs (ABl. L 14 vom 18.1.2021, S. 1)

[^198]: Inkrafttreten: 20. März 2021 (LGBl. 2021 Nr. 112).

[^199]: Inkrafttreten: 1. Juni 2021.

[^200]: Inkrafttreten: 1. September 2021.

[^201]: Delegierte Verordnung (EU) 2022/229 der Kommission vom 7. Januar 2022 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1675 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Aufnahme von Burkina Faso, Haiti, Jordanien, den Kaimaninseln, Mali, Marokko, den Philippinen, Senegal und Südsudan in die Tabelle unter Nummer I des Anhangs und die Streichung von den Bahamas, Botsuana, Ghana, Irak und Mauritius aus dieser Tabelle (ABl. L 39 vom 21.2.2022, S. 4)

[^202]: Inkrafttreten: 19. März 2022 (LGBl. 2022 Nr. 84).

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