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Kundmachung vom 17. März 2009 des Beschlusses Nr. 87/2007 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Geltender Text a fecha 2009-05-01

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 6. Juli 2007

Zustimmung des Landtags: 20. September 2007

1

Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. Mai 2009

Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41[^2], in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 87/2007 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.

Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die im Beschluss Nr. 87/2007 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.

Fürstliche Regierung: gez. Hugo Quaderer Fürstlicher Regierungsrat

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

beschliesst:

Anhang

Art. 1

In Anhang IX des Abkommens wird nach Nummer 23c (Entscheidung 2006/891/EG der Kommission) folgende Nummer eingefügt:

Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:

In Bezug auf die EFTA-Staaten erhält Art. 9 Abs. 1 zweiter Satz folgende Fassung:

"Der Zahlungsverkehrsdienstleister des Begünstigten hat in jedem Fall alle geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften über Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung einzuhalten, insbesondere die Richtlinie 2005/60/EG sowie alle einzelstaatlichen Umsetzungsmassnahmen." "

Art. 2

Die isländische und die norwegische Sprachfassung der Verordnung (EG) Nr. 1781/2006, die in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht werden, sind verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 7. Juli 2007 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen.[^5]

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 6. Juli 2007.

(Es folgen die Unterschriften)

[^1]: Bericht und Antrag der Regierung Nr. 80/2007

[^2]: LR 170.50

[^3]: ABl. L 266 vom 11.10.2007, S. 9.

[^4]: ABl. L 345 vom 8.12.2006, S. 1.

[^5]: Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.