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Verordnung vom 16. Juni 2009 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffenverordnung; WaffV)

Geltender Text a fecha 2018-04-01

Aufgrund von Art. 3 Abs. 2 und 3, Art. 5 Abs. 1, Art. 9 Abs. 1, Art. 14 Abs. 2, Art. 23 Abs. 5, Art. 25 Abs. 3, Art. 26 Abs. 2, Art. 27 Abs. 2, Art. 38 Abs. 6, Art. 47 Abs. 4, Art. 52 Abs. 4, Art. 55 Abs. 4, Art. 69 und 70 des Gesetzes vom 17. September 2008 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz; WaffG), LGBl. 2008 Nr. 275[^1], verordnet die Regierung:

I. Allgemeine Bestimmungen

A. Begriffe und Bezeichnungen

Art. 1

Sprayprodukte

Als Waffen gelten Sprayprodukte zur Selbstverteidigung mit folgenden Reizstoffen:

Art. 2

Elektroschockgeräte

Als Waffen gelten Elektroschockgeräte, die nicht den Bestimmungen der Verordnung über elektrische Niederspannungserzeugnisse und der Verordnung über den Verkehr mit elektrischen Betriebsmitteln im Europäischen Wirtschaftsraum entsprechen. In Zweifelsfällen entscheidet die Landespolizei.

Art. 3

Wesentliche Waffenbestandteile

Als wesentliche Waffenbestandteile gelten:

Art. 4

Besonders konstruierte Bestandteile von Waffen oder Waffenzubehör

1) Als besonders konstruierte Waffenbestandteile gelten Bestandteile von Feuerwaffen, die speziell für diese Waffen entwickelt oder abgeändert wurden und in derselben Ausführung nicht auch für andere Zwecke verwendbar sind. Nicht als besonders konstruiert gelten Waffenbestandteile wie Federn, Normstifte, Splinte, Schrauben oder die Holz- und Kunststoffteile der Schäftung.

2) Als besonders konstruierte Bestandteile von Waffenzubehör gelten:

Art. 5

Militärische Abschussgeräte mit Sprengwirkung

Als militärische Abschussgeräte mit Sprengwirkung gelten Panzerfäuste, Raketenrohre, Granat- und Minenwerfer, die jeweils von einer einzigen Person getragen und bedient werden können.

Art. 6

Mit Feuerwaffen verwechselbare Waffen

Druckluft-, CO2-, Imitations-, Schreckschuss- und Soft-Air-Waffen sind mit Feuerwaffen verwechselbar, wenn sie auf den ersten Blick echten Feuerwaffen gleichen, und zwar unabhängig davon, ob eine Fachperson oder sonst jemand nach kurzer Prüfung die Verwechselbarkeit erkennt.

Art. 7

Messer und Dolche

1) Messer gelten als Waffen, wenn sie:

2) Schmetterlingsmesser gelten als Waffen, wenn sie die Voraussetzungen nach Abs. 1 Bst. b und c erfüllen.[^2]

3) Wurfmesser und Dolche gelten als Waffen, wenn sie eine feststehende, spitz zulaufende, mehr als 5 cm und weniger als 30 cm lange symmetrische Klinge aufweisen.[^3]

Art. 8

Schleudern

Schleudern gelten als Waffen, wenn sie zur Erreichung einer möglichst grossen Bewegungsenergie über eine Armstütze oder eine vergleichbare Vorrichtung verfügen oder für eine solche Vorrichtung eingerichtet sind.

Art. 9

Bezeichnungen

Die in dieser Verordnung verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten für Personen weiblichen und männlichen Geschlechts.

B. Allgemeine Verbote und Einschränkungen sowie Ausnahmebewilligungen

Art. 10

Verbote für Messer und Dolche

1) Nicht übertragen, erworben, besessen oder an Empfänger im Inland vermittelt werden dürfen:

2) Schweizerische Ordonnanzdolche und -bajonette dürfen nur mit einer Bewilligung der Landespolizei gewerbsmässig erworben oder vermittelt werden.

Art. 11 [^5]

Ausnahmebewilligung für verbotene Waffen, Waffenbestandteile oder Waffenzubehör

1) Wer eine Ausnahmebewilligung nach Art. 4 Abs. 3 WaffG erhalten will, muss das dafür vorgesehene Formular ausfüllen. Jeder Gegenstand ist genau zu bezeichnen.

2) Das Formular ist mit den folgenden Beilagen bei der Landespolizei einzureichen:

3) Die Landespolizei prüft, ob die Bewilligungsvoraussetzungen erfüllt sind, und stellt gegebenenfalls eine Ausnahmebewilligung aus.

Art. 12

Verbot für Angehörige bestimmter Staaten

1) Der Erwerb, der Besitz, das Anbieten, das Vermitteln und die Übertragung von Waffen, wesentlichen oder besonders konstruierten Waffenbestandteilen, Waffenzubehör, Munition und Munitionsbestandteilen sowie das Tragen von Waffen und das Schiessen mit Feuerwaffen sind Angehörigen folgender Staaten verboten:

2) Die Landespolizei kann ausnahmsweise eine Bewilligung für den Erwerb, den Besitz und das Tragen von Waffen sowie für das Schiessen mit Feuerwaffen erteilen, insbesondere für Personen, die an Jagd- oder Sportveranstaltungen teilnehmen oder Aufgaben im Personen- oder Objektschutz wahrnehmen. Die Bewilligung ist zu befristen; sie kann mit Auflagen verbunden werden. Vorbehalten bleibt Art. 39.

3) Personen, die um eine Ausnahmebewilligung nach Abs. 2 ersuchen, müssen das dafür vorgesehene Formular ausfüllen und mit den folgenden Beilagen bei der Landespolizei einreichen:

Art. 13

Identifizierung der anbietenden Person

Um identifizierbar zu sein, muss die anbietende Person:

Art. 14

Ausnahmen vom Schiessverbot nach Art. 4 Abs. 2 Bst. c WaffG

Die Landespolizei kann ausnahmsweise eine Bewilligung für das Schiessen mit Feuerwaffen an öffentlich zugänglichen Orten ausserhalb behördlich genehmigter Schiessstätten erteilen, wenn:

II. Erwerb und Besitz von Waffen und Munition

A. Erwerb mit Waffenerwerbsschein

Art. 15

Gesuch um Erteilung eines Waffenerwerbsscheins

1) Wer einen Erwerbsschein für Waffen oder wesentliche Waffenbestandteile erhalten will, muss das dafür vorgesehene Formular ausfüllen. Jede Waffe oder jeder wesentliche Waffenbestandteil ist mit Angabe der Waffenart zu bezeichnen.

2) Das Formular ist mit den folgenden Beilagen bei der Landespolizei einzureichen:

3) Die Landespolizei prüft, ob die Voraussetzungen für den Waffenerwerb erfüllt sind, und stellt gegebenenfalls einen Waffenerwerbsschein aus.

Art. 16

Ausnahmsweiser Erwerb von mehreren Waffen oder wesentlichen Waffenbestandteilen mit Waffenerwerbsschein

1) Die Landespolizei kann einen einzigen Waffenerwerbsschein ausstellen für den Erwerb von bis zu drei Waffen oder wesentlichen Waffenbestandteilen, sofern diese gleichzeitig und beim gleichen Veräusserer erworben werden.

2) Die erwerbende Person muss den Empfang jeder Waffe oder jedes wesentlichen Waffenbestandteils auf dem Waffenerwerbsschein mit ihrer Unterschrift bestätigen.

Art. 17 [^11]

Erwerb von Feuerwaffen oder wesentlichen Waffenbestandteilen von Todes wegen

Sind die Voraussetzungen für die Erteilung eines Waffenerwerbsscheins erfüllt, so erteilt die Landespolizei einen einzigen Waffenerwerbsschein für sämtliche von Todes wegen erworbenen Gegenstände.

B. Erwerb ohne Waffenerwerbsschein

Art. 18

Sorgfaltspflicht

1) Ist für den Erwerb der Waffe oder des wesentlichen Waffenbestandteils kein Waffenerwerbsschein erforderlich, so muss die übertragende Person darauf achten, dass der Übertragung kein Hinderungsgrund nach Art. 12 Abs. 3 WaffG entgegensteht.

2) Liegt kein gegenteiliger Hinweis vor, so darf die übertragende Person davon ausgehen, dass kein Hinderungsgrund gegeben ist, wenn der Erwerber:

3) Muss die übertragende Person aufgrund der Umstände daran zweifeln, dass die Voraussetzungen für die Übertragung erfüllt sind, so muss sie von der erwerbenden Person einen Auszug aus dem liechtensteinischen Strafregister, der höchstens drei Monate vor der Übertragung ausgestellt wurde, oder mit dem schriftlichen Einverständnis der erwerbenden Person die erforderlichen Informationen von den zuständigen Behörden oder Personen verlangen.

4) Der Auszug aus dem liechtensteinischen Strafregister ist zusammen mit dem schriftlichen Vertrag aufzubewahren.

Art. 19

Ausnahmen von der Waffenerwerbsscheinpflicht[^12]

1) Ohne Waffenerwerbsschein können erworben werden:[^13]

b)

Schreckschusswaffen, die zu Alarm-, Signal- oder Rettungszwecken oder für die Verwendung zu gewerblichen Zwecken über eine Abschussvorrichtung für pyrotechnische Gegenstände verfügen oder mit einer solchen ausgerüstet werden können.[^19]

2) Wer seine Waffe in einer Waffenhandlung reparieren lässt, benötigt für die Dauer der Reparatur keinen Waffenerwerbsschein für eine Ersatzwaffe der gleichen Art.[^20]

3) Wird ein wesentlicher Waffenbestandteil durch einen neuen ersetzt, so ist für den neuen Bestandteil kein Waffenerwerbsschein erforderlich, wenn der ersetzte Bestandteil beim Veräusserer bleibt.[^21]

4) Kann die Waffe auch durch Ersetzung eines wesentlichen Waffenbestandteils nicht repariert werden, so kann sie innerhalb von sechs Monaten nach dem Erwerb gegen eine identische Waffe ausgetauscht werden, wenn die ersetzte Waffe beim Veräusserer bleibt. Der Veräusserer muss den Austausch auf dem ursprünglichen Waffenerwerbsschein eintragen und der Landespolizei die neuen Angaben innerhalb von 30 Tagen melden.[^22]

Art. 20 [^23]

Aufgehoben

Art. 21 [^24]

Aufgehoben

Art. 22 [^25]

Aufgehoben

C. Erwerb von Munition und Munitionsbestandteilen

Art. 23

Erwerb von Munition und Munitionsbestandteilen

1) Wird Munition oder werden Munitionsbestandteile für eine Waffe übertragen, so muss die übertragende Person darauf achten, dass der Übertragung kein Hinderungsgrund nach Art. 12 Abs. 3 WaffG entgegensteht.[^26]

2) Die übertragende Person darf davon ausgehen, dass kein Hinderungsgrund gegeben ist, wenn:

3) Muss die übertragende Person aufgrund der Umstände daran zweifeln, dass die Voraussetzungen für die Übertragung erfüllt sind, so muss sie von der erwerbenden Person einen Auszug aus dem liechtensteinischen Strafregister, der höchstens drei Monate vor der Übertragung ausgestellt wurde, oder mit dem schriftlichen Einverständnis der erwerbenden Person die erforderlichen Informationen von den zuständigen Behörden oder Personen verlangen.

III. Seriefeuerwaffen und verbotene Munition

Art. 24

Typenprüfung zur Bestimmung von Seriefeuerwaffen und zu halbautomatischen Feuerwaffen umgebauten Seriefeuerwaffen

1) Besteht Unklarheit darüber, ob es sich bei einer Waffe um eine verbotene Waffe nach Art. 4 Abs. 1 Bst. a WaffG handelt, so muss bei der Landespolizei eine Typenprüfung beantragt werden.

2) Ist für einen Waffentyp eine Typenprüfung beantragt worden, so dürfen Waffen dieses Typs erst erworben, besessen oder gehandelt werden, wenn die Prüfung ergeben hat, dass es sich nicht um eine verbotene Waffe nach Art. 4 Abs. 1 Bst. a WaffG handelt.

3) Die Ergebnisse der Prüfung werden den antragstellenden Personen oder Amtsstellen durch die Landespolizei mittels Verfügung eröffnet und den interessierten Vollzugsbehörden bekannt gegeben. Die Landespolizei konsultiert vorgängig die schweizerische Zentralstelle Waffen.

4) Bevor typengeprüfte Waffen in den Handel gelangen, müssen sie mit der von der Landespolizei vergebenen Typenprüfnummer gekennzeichnet werden. Die Landespolizei führt ein Verzeichnis der vergebenen Typenprüfnummern.

5) Die Landespolizei kann anordnen, dass eine typengeprüfte Waffe zu Vergleichszwecken hinterlegt wird, solange mit diesem Waffentyp Handel getrieben wird.

IV. Waffenhandel und Waffenherstellung

Art. 25

Verbotene Munition

1) Es ist verboten, folgende Munitionsarten zu erwerben, zu besitzen oder herzustellen:

2) Die Landespolizei kann insbesondere für industrielle Zwecke, für die Jagd oder für Sammlungen Ausnahmen vom Verbot bewilligen. Die Bewilligung ist zu befristen; sie kann mit Auflagen verbunden werden.

Art. 26

Munition für Faustfeuerwaffen mit Deformationswirkung oder hoher Penetrationsleistung[^28]

1) Als Munition für Faustfeuerwaffen mit Deformationswirkung gilt eine Munition, bei der sich das Geschoss beim Testbeschuss auf 10 Meter in Glyzerinseife so deformiert, dass:

2) Als Munition für Faustfeuerwaffen mit hoher Penetrationsleistung gilt Munition, deren Geschoss eine Schutzplatte der Beschussklasse 4 bei einem senkrechten Beschuss aus einer Distanz von mindestens 5 Metern und maximal 10 Metern durchschlägt. Die Prüfung erhöhter Penetrationsfähigkeit von Kurzwaffengeschossen richtet sich nach der technischen Richtlinie der schweizerischen Zentralstelle Waffen.[^29]

V. Auslandsgeschäfte

Art. 27

Gesuch um Erteilung einer Waffenhandelsbewilligung

1) Wer um eine Waffenhandelsbewilligung ersucht, muss das dafür vorgesehene Formular ausfüllen und mit den folgenden Beilagen der Landespolizei einreichen:

2) Die Landespolizei prüft, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung erfüllt sind.

3) Nach positiver Prüfung eines Antrags sichert die Landespolizei dem Antragsteller die Erteilung einer Waffenhandelsbewilligung mit der Auflage zu, die erforderlichen Eintragungen im Handelsregister vorzunehmen.[^31]

4) Die Zusicherung berechtigt nicht zur Ausübung der beantragten Tätigkeit und ist auf höchstens sechs Monate zu befristen. Sie kann in begründeten Fällen auf Antrag verlängert werden.

5) Die Landespolizei erteilt die Waffenhandelsbewilligung, wenn die notwendigen Eintragungen im Handelsregister erfolgt sind. Über die Eintragung ist die Landespolizei durch Übermittlung eines Handelsregisterauszugs zu informieren.[^32]

6) Die praktische Teilprüfung ist nicht erforderlich für Personen, die:

7) Personen, die an öffentlichen Waffenbörsen in Liechtenstein teilnehmen wollen, benötigen für die Dauer der entsprechenden Veranstaltung keine liechtensteinische Waffenhandelsbewilligung, wenn sie bei der Landespolizei eine amtlich beglaubigte Kopie der gültigen ausländischen Waffenhandelsbewilligung einreichen.

Art. 28

Mindestanforderungen an Geschäftsräume

1) Die Aussenhülle der Geschäftsräume (Wände, Decken und Böden) muss massiv gebaut sein und genügenden mechanischen Schutz gegen Einbruch bieten.

2) Türen, Fenster und andere Öffnungen müssen genügenden mechanischen Schutz gegen Einbruch bieten. Ist dies nicht der Fall, so müssen zusätzliche mechanische Sicherungsmittel (Gitter, Fensterläden usw.) installiert werden.

3) Die Geschäftsräume sind mit einer Einbruchmeldeanlage zu einer rund um die Uhr besetzten Einsatzleitstelle auszustatten.

4) Feuerwaffen müssen in Verkaufsräumen in verschlossenen Vitrinen aufbewahrt oder durch elektronische oder mechanische Mittel gesichert werden. Munition ist verschlossen aufzubewahren.

5) Die Geschäftsräume sind mit einer Überfall-Alarmanlage zu einer rund um die Uhr besetzten Einsatzleitstelle auszurüsten.

6) Handelt die gesuchstellende Person weder mit Feuerwaffen noch mit Munition oder beschränkt sie sich auf das Vermitteln von Waffen, so kann die Landespolizei auch dann eine Waffenhandelsbewilligung mit entsprechender Auflage erteilen, wenn die Geschäftsräume die Mindestanforderungen nach dieser Verordnung nicht erfüllen. Dasselbe gilt, wenn die gesuchstellende Person lediglich einen Kleinhandel betreibt, der Geschäftsraum nicht dem Kundenverkehr offen steht und als solcher von aussen nicht erkennbar ist.[^33]

Art. 29

Buchführung und Meldung[^34]

1) Die Inhaber von Waffenhandelsbewilligungen müssen die Unterlagen nach Art. 28 Abs. 2 WaffG geordnet aufbewahren.[^35]

2) Sie müssen die Bücher nach Art. 28 Abs. 1 WaffG als fortlaufendes Verzeichnis führen und darin festhalten:[^36]

3) Sie müssen der Landespolizei jederzeit Einsicht in die einschlägigen Akten gewähren. Dritten ist die Einsicht zu verweigern.

4) Die Inhaber von Waffenhandelsbewilligungen müssen der schweizerischen Zentralstelle Waffen jeweils bis Ende Januar die Waffen, wesentlichen Waffenbestandteile und Munition auf dem dafür vorgesehenen Formular melden, die sie im letzten Kalenderjahr gewerbsmässig ins liechtensteinisch-schweizerische Zollgebiet verbracht haben.[^38]

5) Die Meldung muss folgende Angaben enthalten: Anzahl, Hersteller, Bezeichnung, Kaliber, Waffennummer und Herkunftsland der jeweiligen Lieferung.[^39]

Art. 30

Markierung von Feuerwaffen[^40]

Auf Feuerwaffen, wesentlichen Waffenbestandteilen und Waffenzubehör, die in Liechtenstein hergestellt werden, sind unverzüglich einzeln, unterschiedlich und deutlich sichtbar anzubringen:[^41]

Art. 30a [^44]

Markierung von Munition

Auf der kleinsten Verpackungseinheit von Munition, die in Liechtenstein hergestellt wird, ist unverzüglich einzeln und deutlich sichtbar anzubringen:

Art. 31

Ausnahmebewilligung für nichtgewerbsmässige Herstellung und Umbau

1) Ausnahmebewilligungen für die nichtgewerbsmässige Herstellung von wesentlichen oder besonders konstruierten Waffenbestandteilen dürfen von der Landespolizei erteilt werden, wenn diese Bestandteile für die Reparatur bestehender Waffen benötigt werden.

2) Ausnahmebewilligungen für den Umbau von Waffen zu solchen nach Art. 4 Abs. 1 WaffG dürfen von der Landespolizei ausschliesslich für berufliche oder sportliche Zwecke erteilt werden.

3) Für die nichtgewerbsmässige Herstellung von Waffen nach Art. 4 Abs. 1 WaffG und von verbotener Munition nach Art. 5 WaffG sowie für den nichtgewerbsmässigen Umbau von Feuerwaffen zu Seriefeuerwaffen dürfen keine Ausnahmebewilligungen erteilt werden.

Art. 32

Ausnahmebewilligung für verbotene Abänderungen

1) Ausnahmebewilligungen für das Abändern oder Entfernen von Waffennummern dürfen zur Ersetzung eines wesentlichen Bestandteils einer markierten Waffe durch die Landespolizei erteilt werden, wenn:

2) Ausnahmebewilligungen zum Verkürzen von Waffen dürfen für die Jagd durch die Landespolizei erteilt werden. Vorbehalten bleibt Art. 4 Abs. 1 Bst. b und d WaffG.

3) Das Verkürzen von Handfeuerwaffen zu Faustfeuerwaffen ist verboten.

VI. Tragen und Transportieren von Waffen und Munition

Art. 33

Einfuhr von Feuerwaffen aus der Schweiz

1) Wer Feuerwaffen sowie verbotene Waffen oder Munition (Art. 4 Abs. 1 und Art. 5 WaffG) im Rahmen einer Wohnsitzverlegung von der Schweiz nach Liechtenstein einführen will, hat dies vorgängig der Landespolizei auf dem dafür vorgesehenen Formular zu melden.

2) Dem Formular sind beizulegen:

Art. 34 [^45]

Meldepflicht und Begleitschein

1) Wer Feuerwaffen, deren wesentliche Bestandteile oder die dazugehörige Munition in einen Staat, der an den Schengen-Besitzstand gebunden ist, ausführen will, muss dies der Landespolizei auf dem dafür vorgesehenen Formular melden.

2) Die Meldung muss folgende Angaben enthalten:

3) Die Landespolizei stellt den Begleitschein aus, wenn:[^46]

4) Werden die Gegenstände von einem Inhaber einer Waffenhandelsbewilligung an eine am Bestimmungsort zum Waffenhandel berechtigte Person ausgeführt, so sind die Angaben nach Abs. 2 Bst. d und e nicht erforderlich.[^47]

Art. 35 [^48]

Aufgehoben

Art. 36

Europäischer Feuerwaffenpass

1) Wer im Reiseverkehr Feuerwaffen oder wesentliche Waffenbestandteile vorübergehend in einen Staat, der an den Schengen-Besitzstand gebunden ist, ausführen will, muss ein Gesuch um Ausstellung des Europäischen Feuerwaffenpasses stellen.

2) Das Gesuch ist auf dem dafür vorgesehenen Formular bei der Landespolizei einzureichen.

3) Dem Gesuch sind beizulegen:

4) Die Landespolizei vermerkt im Europäischen Feuerwaffenpass alle im Gesuch aufgeführten Waffen, zu deren Besitz der Gesuchsteller berechtigt ist.[^51]

5) Der Europäische Feuerwaffenpass ist fünf Jahre gültig. Die Gültigkeitsdauer kann einmal um fünf Jahre verlängert werden.[^52]

Art. 37

Waffenbesitzbestätigung

1) Das Gesuch um Ausstellung einer Waffenbesitzbestätigung nach Art. 35 WaffG ist auf dem dafür vorgesehenen Formular bei der Landespolizei einzureichen.

2) Dem Gesuch sind beizulegen:

3) Die Landespolizei vermerkt auf der Waffenbesitzbestätigung alle im Gesuch aufgeführten Waffen, zu deren Besitz der Gesuchsteller berechtigt ist.[^55]

4) Die Waffenbesitzbestätigung ist fünf Jahre gültig. Die Gültigkeitsdauer kann einmal um zwei Jahre verlängert werden.[^56]

A. Waffentragen

B. Transport von Waffen

Art. 38

Waffentragbewilligung

1) Wer eine Waffentragbewilligung erhalten will, muss das dafür vorgesehene Formular ausfüllen und mit den folgenden Beilagen bei der Landespolizei einreichen:

2) Die Landespolizei prüft, ob die Voraussetzungen, insbesondere der Bedürfnisnachweis, erfüllt sind. Sind diese Voraussetzungen gegeben, so wird der Kandidat zur Prüfung zugelassen.

3) Die praktische Prüfung muss nur für Feuerwaffen abgelegt werden. Die Landespolizei kann jedoch im Einzelfall auch eine praktische Prüfung für andere Waffen anordnen, wenn Bedenken gegen die sichere Handhabung einer solchen Waffe bestehen.

4) Für das erneute Ausstellen der Waffentragbewilligung ist die praktische Prüfung nur abzulegen, wenn diese länger als drei Jahre zurückliegt. Auf die theoretische Prüfung kann unter der gleichen Voraussetzung verzichtet werden, wenn sich die gesetzlichen Vorschriften nicht massgeblich geändert haben und keine Zweifel an der ausreichenden Kenntnis der rechtlichen Voraussetzungen des Waffengebrauchs bestehen.

Art. 39

Waffentragbewilligungen für Diplomaten und staatlich beauftragte Sicherheitsbegleiter

1) Bei ausländischen Mitgliedern des Personals der diplomatischen Missionen, der ständigen Missionen bei den internationalen Organisationen, der konsularischen Posten und der Sondermissionen nimmt die Landespolizei vor dem Erteilen der Bewilligung Rücksprache mit dem Amt für Auswärtige Angelegenheiten.

2) Für staatlich beauftragte Sicherheitsbegleiter bei angemeldeten offiziellen Besuchen oder Durchreisen gilt Art. 38 nicht, sofern der Landespolizei die notwendigen Informationen vorliegen. Auf die Ausstellung einer förmlichen Waffentragbewilligung kann verzichtet werden.

VII. Schiessstätten

Art. 40

Transport von Waffen

1) Eine Waffe darf nur so lange transportiert werden, als es für die Tätigkeit, die dazu berechtigt, angemessen erscheint.

2) Beim Transport von Feuerwaffen darf sich in Magazinen keine Munition befinden.

VIII. Bewilligungen, Kontrolle und administrative Sanktionen

Art. 41

Gesuch um Erteilung einer Betriebsbewilligung

1) Wer um eine Betriebsbewilligung für eine öffentlich zugängliche Schiessstätte ersucht, muss das dafür vorgesehene Formular ausfüllen und mit den folgenden Beilagen der Landespolizei einreichen:

2) Die Landespolizei prüft, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung erfüllt sind und erteilt gegebenenfalls die Betriebsbewilligung.

IX. Gebühren

Art. 42

Allgemeine Bewilligungsvoraussetzungen; Formulare

1) Die Bewilligungen nach dem Waffengesetz werden erteilt, wenn die gesuchstellende Person insbesondere folgende Voraussetzungen erbringt:

2) Die Landespolizei erstellt die Formulare für Gesuche, Bewilligungen und Verzeichnisse (Art. 11 Abs. 1, Art. 12 Abs. 2, Art. 15 Abs. 1, Art. 27 Abs. 1, Art. 33 Abs. 1, Art. 34 Abs. 1, Art. 36 Abs. 2, Art. 37 Abs. 1, Art. 38 Abs. 1 und Art. 41 Abs. 1) sowie einen Mustervertrag für die Übertragung einer Waffe oder eines wesentlichen Waffenbestandteils ohne Waffenerwerbsschein (Art. 18 Abs. 1 WaffG). Die Formulare und der Mustervertrag können bei der Landespolizei bezogen werden.[^60]

Art. 43

Ausnahmebewilligungen

1) Ausnahmebewilligungen (Art. 4 Abs. 3, Art. 26 Abs. 2 und Art. 27 Abs. 2 WaffG) können nur in schriftlich begründeten Einzelfällen, für eine bestimmte Person und grundsätzlich nur für eine einzige Waffe, einen einzigen wesentlichen Waffenbestandteil, einen einzigen besonders konstruierten Waffenbestandteil im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Bst. a WaffG oder ein einziges Waffenzubehör eines bestimmten Waffentyps erteilt werden. Sie können mit Auflagen verbunden werden.[^61]

2) Ausnahmebewilligungen werden insbesondere erteilt für:

3) Für Personen, die über eine Waffenhandelsbewilligung verfügen, kann eine Bewilligung zur Vermittlung im Inland von mehr als einer Waffe, mehr als einem wesentlichen Waffenbestandteil, mehr als einem besonders konstruierten Waffenbestandteil im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Bst. a WaffG oder mehr als einem Waffenzubehör erteilt werden, sofern diese Personen nachweisen können, dass:

Art. 44

Kontrolle

1) Die Landespolizei übt die Kontrolle aus über Herstellung, Umbau und Abänderung sowie Beschaffung, Vertrieb und Vermittlung von Waffen, wesentlichen und besonders konstruierten Waffenbestandteilen, Waffenzubehör, Munition und Munitionsbestandteilen.

2) Sie kontrolliert mindestens alle zwei Jahre insbesondere, ob die Waffenhandlungen entsprechend den Bestimmungen des Waffengesetzes und dieser Verordnung sowie den an die Bewilligung geknüpften Bedingungen und Auflagen betrieben werden.

Art. 45

Entzug von Bewilligungen

Die Landespolizei ist zuständige Entzugsbehörde nach Art. 44 WaffG.

Art. 46

Beschlagnahme und Einziehung von sichergestellten Gegenständen

Für die Beschlagnahme und Einziehung nach Art. 47 Abs. 3 WaffG ist die Landespolizei zuständig.

Art. 47

Verfahren nach der Sicherstellung ohne Rückgabemöglichkeit[^62]

1) Ist der nach Art. 47 WaffG sichergestellte Gegenstand verwertbar, so kann die Landespolizei frei darüber verfügen.[^63]

2) Ist der Gegenstand nicht verwertbar, so kann ihn die Landespolizei aufbewahren, zerstören oder, wenn dieser für eine Lehr-, Versuchs-, Forschungs- oder sonstige Fachtätigkeit von Interesse ist, den dafür in Liechtenstein bestehenden staatlichen Einrichtungen und Sammlungen übertragen.[^64]

3) Die eigentumsberechtigte Person ist zu entschädigen, wenn ihr der Gegenstand nicht zurückgegeben werden kann.[^65]

4) Wird der Gegenstand veräussert, so entspricht die Entschädigung dem erzielten Erlös. In den übrigen Fällen entspricht sie dem effektiven Wert des Gegenstandes. Die Kosten der Aufbewahrung und der Veräusserung werden von der Entschädigung abgezogen.

5) Kann kein Entschädigungsverfahren durchgeführt werden, insbesondere weil die eigentumsberechtigte Person unbekannt oder nicht auffindbar ist, so verfällt der erzielte Erlös dem Land.

X. Datenbearbeitung und Datenschutz

Art. 48

Gebührensätze

Für die Bearbeitung von Bewilligungen, Prüfungen und Bestätigungen sowie für die Aufbewahrung sichergestellter Waffen erhebt die Landespolizei Gebühren nach Massgabe der Verordnung über die Einhebung von Verwaltungsgebühren durch die Landespolizei.

XI. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 49

Waffenregister

1) Die Landespolizei führt für die Geschäfts- und Aktenverwaltung im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben sowie zur Dokumentation der Herkunft verbotener Waffen, waffenerwerbsscheinspflichtiger Waffen und Waffen nach Art. 16 Abs. 1 Bst. a bis c WaffG, deren wesentlichen Waffenbestandteile sowie von Waffenzubehör ein elektronisches Register (Waffenregister).[^66]

2) Das Waffenregister enthält folgende Daten:

Art. 50

Bekanntgabe von Daten

1) Die Landespolizei kann die Daten des Waffenregisters nach Art. 49 folgenden Behörden zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben bekannt geben:

2) Daten im Zusammenhang mit dem Erwerb von Feuerwaffen oder wesentlichen Waffenbestandteilen durch Personen mit Wohnsitz in einem anderen Staat, der an den Schengen-Besitzstand gebunden ist, müssen den zuständigen Behörden des Wohnsitzstaates bekannt gegeben werden.

Art. 51

Bekanntgabe von Personendaten an einen Staat, der nicht an den Schengen-Besitzstand gebunden ist

Ein angemessener Schutz der betroffenen Person im Sinne von Art. 55 WaffG liegt vor, wenn hinreichende Garantien sich insbesondere aus entsprechenden Vertragsklauseln ergeben und bezüglich der übermittelten Daten und ihrer Bearbeitung Folgendes gewährleisten:

Art. 52

Rechte der Betroffenen

Die Rechte der Betroffenen richten sich nach dem Datenschutzgesetz.

Art. 53

Löschung von Daten

1) Im Waffenregister gelöscht werden vorbehaltlich Abs. 2 die Daten:

2) Personendaten, die im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Übertragung einer verbotenen Waffe, einer waffenerwerbsscheinspflichtigen Waffe, einer Feuerwaffe nach Art. 16 Abs. 1 und 2 WaffG oder eines wesentlichen Waffenbestandteiles stehen, werden nicht gelöscht.

Art. 54 [^69]

Bauliche Massnahmen

Die Geschäftsräume von Inhabern einer Waffenhandelsbewilligung müssen bis zum 31. Dezember 2012 den Vorschriften über besondere Geschäftsräume entsprechen (Art. 28).

Art. 55

Nachträgliche Betriebsbewilligung für Schiessstätten

Für die nachträgliche Betriebsbewilligung für Schiessstätten nach Art. 68 WaffG ist die Landespolizei zuständig.

Art. 56

Aufhebung bisherigen Rechts

Es werden aufgehoben:

Art. 57

Inkrafttreten

1) Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt von Abs. 2 am 1. Juli 2009 in Kraft.

2) Art. 34 bis 37, 50 Abs. 2 und Art. 51 treten gleichzeitig mit den Art. 32 bis 35, 49, 53 Abs. 2, Art. 54, 55 und Art. 61 Abs. 1 Bst. k und l WaffG in Kraft.[^70]

Fürstliche Regierung: gez. Dr. Klaus Tschütscher Fürstlicher Regierungschef

[^1]: LR 514.1

[^2]: Art. 7 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 290.

[^3]: Art. 7 Abs. 3 eingefügt durch LGBl. 2016 Nr. 290.

[^4]: Art. 10 Abs. 1 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 290.

[^5]: Art. 11 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 200.

[^6]: Art. 11 Abs. 2 Bst. a aufgehoben durch LGBl. 2016 Nr. 290.

[^7]: Art. 12 Abs. 1 Bst. b aufgehoben durch LGBl. 2014 Nr. 52.

[^8]: Art. 12 Abs. 1 Bst. e aufgehoben durch LGBl. 2014 Nr. 52.

[^9]: Art. 12 Abs. 3 Bst. a aufgehoben durch LGBl. 2016 Nr. 290.

[^10]: Art. 15 Abs. 2 Bst. a aufgehoben durch LGBl. 2016 Nr. 290.

[^11]: Art. 17 abgeändert durch LGBl. 2014 Nr. 52.

[^12]: Art. 19 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 34.

[^13]: Art. 19 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 34.

[^14]: Art. 19 Abs. 1 Bst. a Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 34.

[^15]: Art. 19 Abs. 1 Bst. a Ziff. 1 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 200.

[^16]: Art. 19 Abs. 1 Bst. a Ziff. 2 abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 34.

[^17]: Art. 19 Abs. 1 Bst. a Ziff. 3 abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 34.

[^18]: Art. 19 Abs. 1 Bst. a Ziff. 4 abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 34.

[^19]: Art. 19 Abs. 1 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 34.

[^20]: Art. 19 Abs. 2 eingefügt durch LGBl. 2012 Nr. 200.

[^21]: Art. 19 Abs. 3 eingefügt durch LGBl. 2012 Nr. 200.

[^22]: Art. 19 Abs. 4 eingefügt durch LGBl. 2012 Nr. 200.

[^23]: Art. 20 aufgehoben durch LGBl. 2012 Nr. 200.

[^24]: Art. 21 aufgehoben durch LGBl. 2009 Nr. 259.

[^25]: Art. 22 aufgehoben durch LGBl. 2012 Nr. 200.

[^26]: Art. 23 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 259.

[^27]: Art. 25 Abs. 1 Bst. f abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 290.

[^28]: Art. 26 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 290.

[^29]: Art. 26 Abs. 2 eingefügt durch LGBl. 2016 Nr. 290.

[^30]: Art. 27 Abs. 1 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 290.

[^31]: Art. 27 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 12.

[^32]: Art. 27 Abs. 5 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 12.

[^33]: Art. 28 Abs. 6 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 200.

[^34]: Art. 29 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 290.

[^35]: Art. 29 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 200.

[^36]: Art. 29 Abs. 2 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 200.

[^37]: Art. 29 Abs. 2 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2014 Nr. 52.

[^38]: Art. 29 Abs. 4 eingefügt durch LGBl. 2016 Nr. 290.

[^39]: Art. 29 Abs. 5 eingefügt durch LGBl. 2016 Nr. 290.

[^40]: Art. 30 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 200.

[^41]: Art. 30 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 200.

[^42]: Art. 30 Bst. c eingefügt durch LGBl. 2012 Nr. 200.

[^43]: Art. 30 Bst. d eingefügt durch LGBl. 2012 Nr. 200.

[^44]: Art. 30a eingefügt durch LGBl. 2012 Nr. 200.

[^45]: Art. 34 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 200.

[^46]: Art. 34 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 290.

[^47]: Art. 34 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 290.

[^48]: Art. 35 aufgehoben durch LGBl. 2012 Nr. 200.

[^49]: Art. 36 Abs. 3 Bst. a aufgehoben durch LGBl. 2016 Nr. 290.

[^50]: Art. 36 Abs. 3 Bst. c abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 200.

[^51]: Art. 36 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 200.

[^52]: Art. 36 Abs. 5 abgeändert durch LGBl. 2014 Nr. 52.

[^53]: Art. 37 Abs. 2 Bst. a aufgehoben durch LGBl. 2016 Nr. 290.

[^54]: Art. 37 Abs. 2 Bst. c abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 200.

[^55]: Art. 37 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 200.

[^56]: Art. 37 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 200.

[^57]: Art. 38 Abs. 1 Bst. a aufgehoben durch LGBl. 2016 Nr. 290.

[^58]: Art. 38 Abs. 1 Bst. c abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 200.

[^59]: Art. 41 Abs. 1 Bst. a aufgehoben durch LGBl. 2016 Nr. 290.

[^60]: Art. 42 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 200.

[^61]: Art. 43 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 52.

[^62]: Art. 47 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 200.

[^63]: Art. 47 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 200.

[^64]: Art. 47 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 200.

[^65]: Art. 47 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 200.

[^66]: Art. 49 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 290.

[^67]: Art. 49 Abs. 2 Bst. ebis eingefügt durch LGBl. 2016 Nr. 290.

[^68]: Art. 49 Abs. 2 Bst. f abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 290.

[^69]: Art. 54 abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 34.

[^70]: In Kraft getreten am 19. Dezember 2011 (LGBl. 2011 Nr. 565).